BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

16.5.2006 - (KOM(2005)0210 – C6‑0153/2005 – 2005/0098(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Luis de Grandes Pascual

Verfahren : 2005/0098(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0184/2006
Eingereichte Texte :
A6-0184/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(KOM(2005)0210 – C6‑0153/2005 – 2005/0098(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0210)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0153/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0184/2005),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  weist darauf hin, dass die Mittel, die der Agentur nach dem Vorschlag der Kommission zugewiesen werden sollen, mit der in der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007 bis 2013 für dezentrale Einrichtungen festgelegten globalen Obergrenze vereinbar sein müssen;

3.  fordert die Kommission auf, sobald die nächste Finanzielle Vorausschau angenommen wird, die im Verordnungsvorschlag angegebenen Beträge zu bestätigen oder erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat die modifizierten Beträge zur Genehmigung zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass sie mit der Finanzierungsobergrenze vereinbar sind;

4.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG -1 (neu)

 

(-1) Die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen wird in den zwischen Küstenstaaten getroffenen bilateralen und regionalen Vereinbarungen, wie beispielsweise die Übereinkommen von Helsinki und Barcelona von 1992 beziehungsweise 1976 geregelt.

Begründung

Kompromissänderungsantrag, mit dem eine Einigung mit dem Rat und der Kommission in erster Lesung angestrebt wird.

Bilaterale und regionale Vereinbarungen bieten einen wirksamen Rahmen für operative Einsätze im Fall kleiner bis mittlerer Katastrophen. Zu den Küstenstaaten, die Vertragspartner der Vereinbarungen sind, zählen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Die Europäische Gemeinschaft ist bei allen europäischen regionalen Vereinbarungen Vertragspartner.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 4 A (neu)

 

(4a) Die Agentur muss beim Aufbau eines Satellitenbild-Servicezentrums für die Überwachung, die Früherkennung von Verschmutzungen und die Identifizierung der verantwortlichen Schiffe eine Schlüsselrolle spielen. Durch dieses neue System wird es möglich sein, über mehr Daten zu verfügen und die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe wirkungsvoller zu gestalten.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 4 B (neu)

 

(4b) Die Agentur muss durch die Einrichtung eines Satellitenbild-Servicezentrums bei der Überwachung, der Früherkennung von Verschmutzungen und der Identifizierung der verantwortlichen Schiffe eine Schlüsselrolle spielen. Durch dieses neue Zentrum wird es möglich sein, über mehr Daten zu verfügen und die Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe wirkungsvoller zu gestalten.

Begründung

Die Einrichtung dieses Zentrums ist als begleitende Maßnahme in der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße vorgesehen und wird der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Früherkennung und der Identifizierung der Verantwortlichen als Unterstützung dienen.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 5 A (neu)

 

(5a) Die Tätigkeiten der Agentur in diesem Bereich sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzusehen, und sollten bestehenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bzw. Gruppen von Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechnung tragen. Im Fall einer Meeresverschmutzung sollte die Agentur den/die betroffenen Mitgliedstaat(en) unterstützen, unter dessen/deren Leitung die Einsätze zur Beseitigung der Verschmutzung durchgeführt werden.

Begründung

Kompromissänderungsantrag, mit dem eine Einigung mit dem Rat und der Kommission in erster Lesung angestrebt wird.

Die Aufgabe der Agentur muss darin bestehen, zusätzliche Mittel bereitzustellen; sie wurde nicht geschaffen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ersetzen, sondern um Mängel bei Katastrophen großen Ausmaßes zu überwinden und die Bemühungen der betroffenen Staaten zu ergänzen (Verordnung (EG) Nr. 724/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002).

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 8

(8) Die zur Finanzierung des Eingreifens bei Ölverschmutzung erforderlichen Beträge sollten – entsprechend der neuen finanziellen Vorausschau – für den Zeitraum 2007 bis 2013 gebunden werden.

(8) Die zur Finanzierung des Eingreifens bei Ölverschmutzung erforderlichen Beträge sollten – entsprechend der neuen Finanziellen Vorausschau – für den Zeitraum 2007 bis 2013 gebunden werden. Besondere Aufmerksamkeit gebührt denjenigen Gebieten, die als besonders gefährdet eingestuft wurden.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 9 A (neu)

 

(9a) Dieser Betrag muss als Mindestbetrag angesehen werden, der zur Durchführung der der Agentur im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe übertragenen Aufgaben notwendig ist.

Begründung

Sollte die Finanzierung unter der von der Kommission vorgeschlagenen Schwelle bleiben, ist die erfolgreiche Umsetzung dieser Gemeinschaftsmaßnahme stark gefährdet.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 10

(10) Damit die Mittelzuweisung optimiert wird und möglichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Eingreifen bei Ölverschmutzung Rechnung getragen werden kann, muss gewährleistet sein, dass der Handlungsbedarf laufend ermittelt wird, so dass die jährlichen Mittelzuweisungen angepasst werden können.

(10) Damit die Mittelzuweisung optimiert wird und möglichen Änderungen im Zusammenhang mit dem Eingreifen bei Meeresverschmutzung durch Schiffe Rechnung getragen werden kann, muss gewährleistet sein, dass der Handlungsbedarf laufend ermittelt wird, so dass die jährlichen Mittelzuweisungen angepasst werden können.

Begründung

Dies steht im Einklang mit dem Geltungsbereich, der nicht auf die Bekämpfung von Ölverschmutzungen beschränkt sein darf, sondern jede Art der Verschmutzung umfassen muss. Zu verwenden ist der Begriff, der in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs genannt ist.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 2 BUCHSTABE B

(b) „Regionale Übereinkommen“ sind die bilateralen und regionalen Vereinbarungen wie beispielsweise die Übereinkommen von Barcelona und Helsinki von 1974 beziehungsweise 1976, die die Küstenstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen geschlossen haben.

(b) „Regionale Übereinkommen“ sind die bilateralen und regionalen Vereinbarungen, die die Küstenstaaten im Hinblick auf die gegenseitige Hilfe bei Meeresverschmutzungen geschlossen haben.

Begründung

Kompromissänderungsantrag, mit dem eine Einigung mit dem Rat und der Kommission in erster Lesung angestrebt wird. Siehe auch den Änderungsantrag des Berichterstatters zu einer neuen Erwägung 1 über regionale Vereinbarungen.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 2 BUCHSTABE B A (neu)

 

ba) „Öl“ sind die in Anlage I zum Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und in dem dazugehörigen Protokoll von 1978 in seiner geänderten Fassung (MARPOL 73/78) geregelten Stoffe.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 2 BUCHSTABE B B (neu)

 

bb) „Schädliche flüssige Stoffe“ sind die in Anlage II zu Marpol 73/78 geregelten Stoffe.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 3 BUCHSTABE A

a) Information durch Sammlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren, Techniken und Innovationen im Bereich des Eingreifens bei Ölverschmutzung,

a) Information durch Sammlung, Analyse und Verbreitung bewährter Verfahren, Techniken und Innovationen, wie Vorrichtungen zur Kontrolle der Tankentleerung, im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 3 BUCHSTABE B

b) Zusammenarbeit und Koordination, indem die Dienststellen der Kommission im Rahmen der einschlägigen regionalen Übereinkommen technische und wissenschaftliche Unterstützung erhalten,

b) Zusammenarbeit und Koordination, indem die Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission im Rahmen der einschlägigen regionalen Übereinkommen technische und wissenschaftliche Unterstützung erhalten,

Begründung

Unterstützung sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission geleistet werden, denn die Funktionen und Aufgaben der Agentur sollen diejenigen der Mitgliedstaaten ergänzen und werden auf Anforderung derselben wahrgenommen.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 3 BUCHSTABE C

(c) operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem ihnen auf Anfrage zusätzliche Mittel wie abrufbereite Spezialschiffe und Ausrüstungen zur Bekämpfung der Verschmutzung zur Verfügung gestellt werden, um nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung zu ergänzen. Diese Unterstützung gilt schwerpunktmäßig für die Ostsee, die westlichen Zufahrten zum Ärmelkanal, die Atlantikküste und das Mittelmeer, insbesondere die Gebiete entlang der Tankerroute zum Schwarzen Meer, doch wird im Bedarfsfall auch überall sonst Hilfe geleistet.

(c) operative Unterstützung der Mitgliedstaaten, indem ihnen auf Anfrage zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die aus einem System von Schiffen, die angemessen mit technischen Mitteln und Personal ausgestattet sind, und einem Satellitenbild-Servicezentrum für die Überwachung und Früherkennung von Verschmutzungen bestehen. Diese Mittel dienen als Unterstützung für nationale Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Vorsorge gegen Verschmutzung und der Bekämpfung unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung durch Schiffe. Die Unterstützung durch Spezialschiffe zur Bekämpfung der Verschmutzung gilt schwerpunktmäßig für die Ostsee, die westlichen Zufahrten zum Ärmelkanal, die Atlantikküste, die in einen nördlichen und einen südlichen Bereich unterteilt wird, und das Mittelmeer, insbesondere die Gebiete entlang der Tankerroute zum Schwarzen Meer, jedoch unbeschadet der Möglichkeit, im Bedarfsfall auch überall sonst Hilfe zu leisten.

Begründung

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs wurde nicht gegründet, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Vorsorge gegen Meeresverschmutzung durch Schiffe und von deren Bekämpfung zu ersetzen, sondern um ergänzende Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, um die Eingreifkapazität der Mitgliedstaaten zu unterstützen, die u. U. unzureichend ist, wenn sie von einer Katastrophe großen Ausmaßes betroffen sind.

Außerdem ist die Einrichtung eines Satellitenbild-Servicezentrums zur Bekämpfung von Verschmutzungen eine der in der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße vorgesehenen Begleitmaßnahmen. Diese Maßnahme wird die Mitgliedstaaten beim raschen Aufspüren von Verschmutzungsquellen und der Identifizierung der Verantwortlichen unterstützen.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 4 ABSATZ 2

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt, wobei die Mindestfinanzierung der operativen Unterstützung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe c gewährleistet sein muss.

Begründung

Sollte die Finanzierung unter der von der Kommission vorgeschlagenen Schwelle bleiben, ist die erfolgreiche Umsetzung dieser Gemeinschaftsmaßnahme stark gefährdet.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 4 ABSATZ 2 A (neu)

 

Die Mittel, die der Agentur zugewiesen werden, müssen mit der globalen Obergrenze vereinbar sein, die in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 für Agenturen festgelegt wurde.

Begründung

Die Mittel, die der Agentur zugewiesen werden, müssen mit der globalen Obergrenze vereinbar sein, die für die dezentralen Agenturen festgelegt wurde. Damit wird sichergestellt, dass Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen des Programms verfügbar sind.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 4 A (neu)

 

Artikel 4a

 

Überwachung der Eingreifkapazität

 

Damit der Bedarf an zusätzlichen Spezialschiffen zur Verschmutzungs­bekämpfung und an zusätzlicher operativer Unterstützung in den verschiedenen Gebieten der Union ermittelt werden kann, muss regelmäßig ein Inventar der Verschmutzungsbekämpfungs­mechanismen und der Eingreifkapazität erstellt werden, die in diesen Gebieten sowohl bei kommerziellen Unternehmen als auch behördlicherseits vorhanden sind.

Begründung

Nach den Katastrophen der Erika und danach der Prestige haben einige Mitgliedstaaten (u. a. Spanien) erhebliche Anstrengungen unternommen, um ihre Kapazität im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung zu verbessern. In anderen Mitgliedstaaten werden noch größere Fortschritte erzielt. Damit die zusätzliche operative Unterstützung dort, wo sie benötigt wird, und möglichst effizient geleistet wird, müssen in den Mitgliedstaaten die Eingreifkapazität – sowohl bei kommerziellen Unternehmen als auch behördlicherseits – und ihre Entwicklung genau überwacht werden.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 5 ABSATZ 2 A (neu)

 

2a. Die Kommission und die Agentur stellen sicher, dass bei der Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

Begründung

Die Gemeinschaftsmittel sollten nicht nur sachgerecht, sondern auch effizient eingesetzt werden.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 6 BUCHSTABE A
Artikel 10 Absatz 2 Ziffer 1 (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002)

„(l) überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k und der in der Verordnung […] vorgesehenen Mittelbindungen vor Beginn des Haushaltsjahres auf der Grundlage des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehenen Berichts.“

„(l) überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k und der in der Verordnung […] vorgesehenen Mittelbindungen vor Beginn des Haushaltsjahres auf der Grundlage des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g vorgesehenen Berichts. Diese Überprüfung wird durchgeführt, wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr gemäß Artikel 18 Absatz 5 vorgelegt wird.

Begründung

Kompromissänderungsantrag, mit dem eine Einigung mit dem Rat und der Kommission in erster Lesung angestrebt wird.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 6 BUCHSTABE B
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002)

„(g) legt der Kommission und dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen vor.“

„(g) legt der Kommission und dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen vor. Die Kommission leitet ihrerseits diesen Bericht zur Information und Weiterverfolgung dem Europäischen Parlament sowie zur Information dem gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung¹ eingesetzten Ausschuss und dem in Artikel 9 der Entscheidung (2001/792/EG, Euratom) des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen² genannten Ausschuss zu.

 

1 ABl. L 332 vom 28.2.2000, S. 1. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

2 ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

Begründung

Kompromissänderungsantrag, mit dem eine Einigung mit dem Rat und der Kommission in erster Lesung angestrebt wird.

Die Tätigkeit der Agentur muss von Transparenz geprägt sein, und das Parlament ist das am besten geeignete Kontrollorgan und darf nicht übergangen werden.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 7 ÜBERSCHRIFT

Bewertung

Halbzeitbewertung

Begründung

Kompromissänderungsantrag, mit dem eine Einigung mit dem Rat und der Kommission in erster Lesung angestrebt wird.

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 7 ABSATZ 1 A (neu)

 

Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts vor, der im Bereich der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, insbesondere hinsichtlich schädlicher flüssiger Stoffe, zu verzeichnen ist.

Begründung

Es geht nicht nur um eine regelmäßige Bewertung zur Überwachung der Effizienz der Arbeit der Agentur sondern auch um die Einbeziehung derjenigen wissenschaftlichen Fortschritte, die zu jedem Zeitpunkt eine Optimierung der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ermöglichen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die großen Umweltkatastrophen, die durch den Untergang der Schiffe Erika und Prestige verursacht wurden und schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen hatten, haben offen zu Tage gelegt, dass die Fähigkeit zur Reaktion, über die die Mitgliedstaaten derzeit beim Umgang mit Zwischenfällen von großen Ausmaßen verfügen, unzureichend sind.

Als Folge dieser Erkenntnis wurde sich die Europäische Union bewusst, dass sie zusätzlich zu den Maßnahmen der Küstenstaaten Maßnahmen ergreifen musste, um wirksam und zielgerichtet in Fällen der Meeresverschmutzung reagieren zu können.

Als Antwort auf die festgestellten Mängel wurde die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) errichtet. Dabei ging man davon aus, dass die Agentur den angemessenen Rahmen für die Ausarbeitung von konkreten Maßnahmen zur Steigerung der Sicherheit des Seeverkehrs und für die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in den Gewässern der Mitgliedstaaten darstellen könnte.

Durch die Verordnung Nr. 1406/2002, durch die die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs errichtet wurde, wurden der Agentur zunächst Aufgaben u. a. in den Bereichen technische Unterstützung, Kontrollbesuche, Informationssammlung und Auswertung von Datenbanken über die Sicherheit des Seeverkehrs übertragen.

Heute hat man beschlossen, der Agentur weitere Aufgaben zu übertragen, die zweifelsohne einen Mehrwert darstellen. So wurde die Verordnung Nr. 724/2004 angenommen, durch die Artikel 2 der Verordnung Nr. 1406/2002 geändert wurde und der Agentur unter anderem folgende Aufgaben übertragen wurden:

a) Sie hat über das mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom errichtete Gemeinschaftsverfahren im Bereich des Katastrophenschutzes Maßnahmen zum Eingreifen im Falle unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern ein Mitgliedstaat darum ersucht. In diesem Zusammenhang leistet die Agentur dem betroffenen Mitgliedstaat Hilfe, der für die Durchführung der Säuberungsmaßnahmen zuständig ist.

b) Die Agentur stellt der Kommission und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen und Daten zur Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie zur Verschmutzung durch Schiffe als Grundlage für Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen auf diesem Gebiet sowie für die Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen bereit. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten im Bereich der Sicherheit, der Gefahrenabwehr und des Seeverkehrs sowie der absichtlichen oder unabsichtlichen Meeresverschmutzung, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch).

Zusammenfassung des Vorschlags

Der Verordnungsvorschlag ist Ausfluss des eindeutigen Willens der Gemeinschaft, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zu einem nützlichen Instrument mit langfristiger Aufgabenstellung zu machen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Agentur hinsichtlich des Eingreifens bei und der Vorsorge gegen Verschmutzung durch Schiffe eine langfristige Verantwortung trägt, soll die Finanzierung der Agentur durch eine mehrjährige Mittelbindung, die den Zeitraum 2007 bis 2013 im Einklang mit der neuen Finanziellen Vorausschau umfassen müsste, angemessen abgesichert werden.

Der Vorschlag sieht daher den Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der neuen Aufgaben der Agentur sowie die Verfahren für seine Bereitstellung auf der Grundlage einer mehrjährigen Mittelbindung vor, die über sieben Jahre gestaffelt wird.

Erstens wird der Agentur durch den Verordnungsvorschlag hinsichtlich der operativen Unterstützung ein höherer Stellenwert eingeräumt, damit die Bereitstellung wirksamer zusätzlicher Mittel finanziert werden kann, um bei unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe eingreifen zu können, wobei man sich für den Abschluss von Verträgen für Schiffe zu einem wettbewerbsfähigen Satz entschieden hat. Die Agentur wählte die Möglichkeit der langfristigen Charterung, indem sie mit kommerziellen Schiffsbetreibern, die über ausreichend große Schiffe verfügen, die für die Verschmutzungsbekämpfung ausgerüstet werden können, Verträge über die Bereitstellung von Schiffen schließt, wobei schwerpunktmäßig vier Regionen festgelegt wurden (die Ostsee, die westlichen Zufahrten zum Ärmelkanal, die Atlantikküste und das Mittelmeer). Im Bedarfsfall kann jedoch auch überall sonst während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren Hilfe geleistet werden (abrufbereite Schiffe). Wenn ein Mitgliedstaat Unterstützung beantragt, müssten solche Schiffe ihre reguläre kommerzielle Fahrt unterbrechen und würden in dem Gebiet eingesetzt, wo Hilfe gebraucht wird. Der Zeitraum von drei Jahren wird für erforderlich gehalten, um die finanziellen Investitionen insbesondere in geeignete Ausrüstung an Bord zu decken und stellt daher den kosteneffizientesten Ansatz dar. Die Verträge für de ersten vier abrufbereiten Ölbekämpfungsschiffe werden erstmals 2005 im Wege einer nicht offenen Ausschreibung vergeben. Im Jahr 2006 sollen neue Schiffe ausgestattet und in den vier Regionen einsatzbereit sein, so dass zwischen 2007 und 2013 nach der Verlängerung der ersten Verträge eine hinreichende Zahl von Schiffen ständig zur Verfügung stehen dürfte, um bei unfallbedingten oder vorsätzlichen Verschmutzungen durch Schiffe in den gemeinschaftlichen Gewässern eingreifen zu können.

Mit Blick auf schädliche flüssige Stoffe bei einem Unfall eines Chemikalientankers ist der Abschluss des ersten Vertrags für Schiffe, die bei einem Unfall eines Chemikalientankers eingesetzt werden können, für 2006 vorgesehen. Im Jahr 2007 werden Verträge für weitere drei Schiffe abgeschlossen, so dass bis zu vier Schiffe für den Einsatz bei schädlichen flüssigen Stoffen zwischen 2007 und 2013 einsatzbereit sein werden. Die Verträge werden 2010 und 2013 erneut zur Verlängerung anstehen.

Der Gesamtbetrag an Mitteln für 2007‑2013 für diese abrufbereiten Schiffe beläuft sich auf etwa 136 Millionen Euro der 154 Millionen Euro, die der Agentur zur Verfügung gestellt werden.

Zweitens stellt eine weitere wichtige Aktivität, die durch die mehrjährige Finanzierung abgedeckt wird, die Einrichtung eines Satellitenbild-Servicezentrums dar, durch das die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Bekämpfung illegaler und unfallbedingter Einleitungen durch Schiffe ergänzt wird. Die Agentur muss zu diesem Zweck eine geeignete Infrastruktur einrichten und aufbereitete Satellitenbilder kaufen. Eine erste Kostenabschätzung zeigt, dass für 1.000 Bilder für die gesamten Gemeinschaftsgewässer jährlich 1 Million Euro aufgewendet werden müssen. Würden die Mitgliedstaaten diesen Dienst regelmäßig in Anspruch nehmen, würde der hierfür veranschlagte Betrag nicht ausreichen. Nach Ablauf des ersten Dreijahresvertrags (2009) möchte die Agentur möglicherweise über eine größere Anzahl von Bildern verhandeln und positive Entwicklungen in der Satellitenindustrie nutzen. Die Kosten hierfür werden auf 3,5 Millionen Euro geschätzt.

Stellungnahme des Berichterstatters

1. Die Natur der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs muss sich für die Erhöhung der Sicherheit des Seeverkehrs und die Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in den Gewässern der Mitgliedstaaten einsetzen. Sie muss sich zu einem zukunftsweisenden Instrument entwickeln, dem schrittweise größere Aufgaben übertragen werden können, die allerdings stets die von den Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen ergriffenen Maßnahmen nur ergänzen.

Die Agentur muss zusätzliche Mittel bereitstellen und wurde nicht geschaffen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ersetzen, sondern um Mängel bei Katastrophen auszugleichen und die Tätigkeit der betroffenen Staaten zu ergänzen.

Die Agentur muss darauf achten, dass sie einen Mehrwert schafft, und sich jedes Versuchs widersetzen, sie in ein rein bürokratisches Instrument zu verwandeln.

2. Transparenz bei der Verwaltung

Die Transparenz bei der Verwaltung der Mittel, mit denen sie ausgestattet wird, muss ein vorrangiges Ziel der Agentur sein. Es kommt des Öfteren vor, dass andere im Rahmen der Europäischen Union eingerichtete Agenturen beschuldigt werden, zu einem gewissen Grad „im Dunkeln“ und weit entfernt von einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle zu arbeiten. Deshalb schlägt der Berichterstatter vor, unabhängig von der Bewertung, die gemäß Artikel 7 alle vier Jahre stattfinden soll, das Europäische Parlament regelmäßig über die finanzielle Ausführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe unterrichtet wird. Hierdurch würde die notwendige Transparenz und Effizienz für die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verordnung gegeben, und das Parlament hätte die volle Sachkenntnis über die Bedingungen, unter denen die Agentur die übertragenen Aufgaben wahrnimmt, und über die Planung, die sie für die folgenden Jahre erstellt. Außerdem würde dem Parlament ermöglicht, seine haushaltsrechtlichen Befugnisse in wirksamer Weise wahrzunehmen und der Agentur im Rahmen der jährlichen Haushaltsverfahren die Mittel zuzuweisen, die notwendig sind, damit sie ihren Auftrag zufrieden stellend erfüllen kann. (Das Europäische Parlament sollte in Artikel 6 Buchstabe b als Empfänger aufgenommen werden.)

3. Geltungsbereich der Verordnung - Erweiterung der Tragweite des Vorschlags durch die Aufnahme jeder Art von Verschmutzung durch Schiffe

Zweifellos ist es äußerst wichtig, dass alle durch die Agentur mitfinanzierten Maßnahmen sowohl die Ölverschmutzung als auch die Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe betreffen. So muss bei den in Artikel 3 Buchstabe a des Vorschlags erwähnten Maßnahmen auch die Verschmutzung durch schädliche flüssige Stoffe erwähnt werden.

Außerdem ist von Bedeutung, dass die Agentur neben der Kommission auch den Mitgliedstaaten technische und wirtschaftliche Hilfe leistet, denn die Funktionen und Aufgaben der Agentur haben gegenüber denjenigen der Mitgliedstaaten komplementären Charakter, und sie wird auf Anforderung derselben tätig.

Finanzierung

Nach dem Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 29. September 2005 über die Finanzielle Vorausschau muss das Parlament in der Lage sein, den in Artikel 4 des Vorschlags erwähnten gesamten finanziellen Bezugsrahmen zu billigen. Dabei ist der Gesamtbetrag von 154 Millionen Euro als vernünftiger unterster Schwellenwert anzusehen.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (27.3.2006)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
(KOM(2005)0210 – C6‑0153/2005 – 2005/0098(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta D. Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Allgemeines

Vor dem Hintergrund der Schiffsunglücke, die sich kurz zuvor ereignet hatten, und bei denen es zu Meeresverschmutzungen größeren Ausmaßes durch ausgelaufenes Öl gekommen war (ERIKA, Prestige), wurden der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs mit Verordnung Nr. 724/2004 spezielle Verpflichtungen hinsichtlich des Eingreifens bei Ölverschmutzung durch Schiffe in der Gemeinschaft übertragen. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung leistet die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission wissenschaftlich-technische Unterstützung in Fällen unfallbedingter oder vorsätzlicher Verschmutzung durch Schiffe und unterstützt auf Ersuchen insbesondere in kosteneffizienter Weise die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Verschmutzung.

Mitgliedstaaten, die von einer Ölpest betroffen sind, deren Ausmaß die auf nationaler Ebene vorhandenen Möglichkeiten und Eingreifkapazitäten übersteigt, können bei der Agentur zusätzliche Kapazität für die Beseitigung von Öl auf See anfordern. Dieses System der „abrufbereiten Schiffe“, die die Agentur den betroffenen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen wird, soll geeignete Ausrüstung vorsehen, um Meeresverschmutzungen zu bekämpfen. Es erfordert umfangreiche Finanzmittel, die der Agentur auf mehrjähriger Basis zur Verfügung gestellt werden müssen, um sie finanziell abzusichern und ihr eine effiziente Tätigkeit zu ermöglichen.

Der derzeitige Legislativvorschlag der Kommission legt also die Verfahren und einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der neuen Aufgaben der Agentur auf der Grundlage einer jährlichen Mittelbindung über einen Zeitraum von sieben Jahren fest.

Finanzierung

Die Kommission schlägt ein Finanzierungspaket von 154 Mio. Euro für einen Referenzzeitraum von sieben Jahren für die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs vor, um ihr eine Bekämpfung der von Schiffen verursachten Verschmutzung zu ermöglichen. Der Finanzierungsbeitrag der EU für die Agentur sollte den der neuen Finanziellen Vorausschau entsprechenden Zeitraum (2007-2013) abdecken. Mit diesen Mitteln soll die Fähigkeit der Mitgliedstaaten gestärkt werden, durch den Einsatz spezieller Schiffe zur Verschmutzungsbekämpfung auf die durch Öl und andere Stoffe verursachten Verschmutzungen zu reagieren.

Für den Zeitraum 2007-2013 schlägt die Kommission vor, folgende Beträge in die Haushaltslinie 06020203: Europäische Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr – Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen einzusetzen:

in Mio. EURO

 

 

 

2007

 

2008

 

2009

 

2010

 

2011

 

2012 und 2013[1]

 

Höchst­betrag

Operationelle Ausgaben – Mittelbindungen


20,000

 

19,000

 

22,500

 

25,000

 

19,000

 

48,500

 

154,000

Operationelle Ausgaben – Zahlungen


18,000


18,000


23,000


25,000


21,500


48,500


154,000

Diese Beträge werden wie folgt zugewiesen:

Operationelles Ziel 1 – operative Unterstützung

– Aktion1: Ostsee: 33 Mio. Euro

– Aktion 2: Mittelmeer: 38 Mio. Euro

– Aktion 3: Atlantikküste: 51 Mio. Euro

– Aktion 4: Schwarzes Meer: 13,5 Mio. Euro

– Aktion 5: Satellitenbild-Servicezentrum: 7 Mio. Euro

Operationelles Ziel 2 – Information, Zusammenarbeit und Koordinierung

11 Mio. Euro

Es sei darauf hingewiesen, dass sich die von der Kommission zur Veranschlagung der Mittelausstattung für das Mehrjahresprogramm herangezogenen Zahlen auf die Tätigkeit der Agentur in den Jahren 2005 und 2006 stützen. Wenngleich das Mehrjahresprogramm für die Bekämpfung der Ölverschmutzung erst 2007 anlaufen wird, sind die Tätigkeiten in den Jahren 2005 und 2006 direkt relevant, weil die Verträge nach wie vor gültig sein werden und in dem vom Mehrjahresprogramm abgedeckten Zeitraum erneuert werden müssen.

Kommentar

Für das Jahr 2005 hatte die Haushaltsbehörde bereits einen Betrag von 17,8 Mio. Euro für die Durchführung der Tätigkeit der Agentur im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung zugewiesen. Für 2006 wurde der gleiche Betrag in den Entwurf des Haushaltsplans der Kommission eingesetzt. In zweiter Lesung erhöhte das Parlament die für die Verschmutzungsbekämpfung zugewiesenen Mittel um 6 Mio. Euro, so dass nun insgesamt 23,8 Mio. Euro (VE/ZE) für dieses Jahr vorgesehen sind.

Ihre Berichterstatterin begrüßt voll und ganz den Umstand, dass der Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs operative Aufgaben im Bereich der Verschmutzungsbekämpfung zugewiesen wurden. Eine solche Erweiterung des Aufgabenbereichs muss jedoch mit der Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel auf langfristiger Basis einhergehen.

Da bisher jedoch noch keine Einigung über die neue Finanzielle Vorausschau erzielt wurde, kann der von der Kommission in ihrem Vorschlag angesetzte Betrag von 154 Mio. Euro für den Siebenjahreszeitraum 2007-2013, so realistisch er erscheinen mag, nur als rein indikativ angesehen werden. Die Mittelzuweisungen müssen möglicherweise von der Haushaltsbehörde entsprechend den Vorgaben der neuen Finanziellen Vorausschau angepasst werden (Änderungsanträge 1, 2, 3 und 5).

Die Notwendigkeit einer mehrjährigen Mittelbindung, um die Finanzierung der Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen sicherzustellen, wird von ihrer Berichterstatterin nicht bestritten. Im Gegenteil wird, wenn die zur Finanzierung der Verschmutzungsbekämpfungsmaßnahmen der Agentur bereitgestellten Mittel einen bestimmten Grenzwert unterschreiten, eine ausreichende Bekämpfung von Ölverschmutzungen nicht mehr möglich sein. Nach Ansicht ihrer Berichterstatterin wäre deshalb die Bereitstellung nicht ausreichender Gemeinschaftsmittel schlicht eine Geldverschwendung (Änderungsanträge 4 und 6).

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a. stellt fest, dass die im Legislativvorschlag angegebenen Mittel lediglich indikativen Charakter haben, bis eine Einigung hinsichtlich der Finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2007 bis 2013 zustande kommt;

Änderungsantrag 2

Ziffer 1 b (neu)

1b. weist darauf hin, dass die Mittel, die der Agentur nach dem Vorschlag der Kommission zugewiesen werden sollen, mit der in der Finanziellen Vorausschau für dezentrale Einrichtungen festgelegten globalen Obergrenze vereinbar sein müssen;

Änderungsantrag 3

Ziffer 1 c (neu)

1c. fordert die Kommission auf, sobald die nächste Finanzielle Vorausschau angenommen wird, die im Verordnungsvorschlag angegebenen Beträge zu bestätigen oder erforderlichenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat die modifizierten Beträge zur Genehmigung zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass sie mit der Finanzierungsobergrenze vereinbar sind;

Vorschlag für eine Verordnung

Vorschlag der Kommission[2]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 4

Erwägung 9

(9) In dieser Verordnung ist weiter, ebenfalls für den Zeitraum 2007 bis 2013, ein Höchstbetrag für die Durchführung des Aktionsplans vorgesehen.

(9) In dieser Verordnung ist weiter, ebenfalls für den Zeitraum 2007 bis 2013, ein indikativer Referenzbetrag für die Durchführung des Aktionsplans vorgesehen.

Begründung

Solange keine Entscheidung bezüglich der neuen Finanziellen Vorausschau 2007 – 2013 getroffen wurde, können alle für die Mehrjahresfinanzierung vorgesehenen Referenzbeträge nur indikativen Charakter haben.

Änderungsantrag 5

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) In Anbetracht des besonderen Charakters dieser Gemeinschaftsmaßnahme kann der Referenzbetrag als die Untergrenze für die Umsetzung der zugewiesenen neuen Aufgaben gesehen werden.

Begründung

Wenn die zur Finanzierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung bereitgestellten Mittel aus welchen Gründen auch immer unterhalb des im Vorschlag der Kommission festgelegten Referenzbetrages bleiben, wird die praktische Umsetzung dieser Gemeinschaftsmaßnahme unmöglich.

Änderungsantrag 6

Artikel 4 Absatz 1

Der Höchstbetrag für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 beträgt 154 Mio. EUR.

Der indikative Referenzbetrag für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 wird auf 154 Mio. EUR festgesetzt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 3. Sobald eine Entscheidung getroffen ist, legt die Kommission erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor, um den Referenzbetrag unter Bezugnahme auf die entsprechende Obergrenze der Finanziellen Vorausschau festzusetzen (siehe Änderungsantrag zur legislativen Entschließung).

Änderungsantrag 7

Artikel 4 Absatz 2

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Für die operative Unterstützung gemäß Artikel 3(c) muss jedoch eine bestimmte Mindestfinanzierung gewährleistet sein.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 4. Ein bestimmter Mindestbetrag zur Finanzierung dieser Maßnahme ist erforderlich. Stehen weniger Mittel zur Verfügung, sind angemessene Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung nicht möglich.

Änderungsantrag 8

Artikel 4

Der Höchstbetrag für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 beträgt 154 Mio. EUR.

1. Der Höchstbetrag für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 beträgt 154 Mio. EUR.

 

2. Die Mittel, die der Agentur zugewiesen werden, müssen mit der globalen Obergrenze vereinbar sein, die in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 für die Agenturen festgelegt wurde.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

3. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der in der Finanziellen Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Or. en

Begründung

Die Mittel, die der Agentur zugewiesen werden, müssen mit der globalen Obergrenze vereinbar sein, die für die dezentralen Einrichtungen festgelegt wurde. Damit wird sicher gestellt, dass ausreichende Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen des Programms verfügbar sind.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Bezugsdokumente

KOM(2005)0210 – C6‑0153/2005 – 2005/0098(COD))

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von
Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
7.6.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

0.0.0000

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Jutta D. Haug
20.9.2004

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

20.2.2006

23.3.2006

 

 

 

Datum der Annahme

23.3.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Richard James Ashworth, Reimer Böge, Simon Busuttil, Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, Hynek Fajmon, Neena Gill, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta D. Haug, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Mario Mauro, Jan Mulder, Giovanni Pittella, Antonis Samaras, Nina Škottová, László Surján, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kathalijne Maria Buitenweg, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Peter Šťastný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  Bis 2013 für Verpflichtungsermächtigungen und bis 2014 für Zahlungsermächtigungen.
  • [2]  ABl. C … vom ..., S. .. .

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (13.12.2005)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002
(KOM(2005)0210 – C6‑0153/2005 – 2005/0098(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Umberto Guidoni

KURZE BEGRÜNDUNG

Zusammenfassung

1.        Der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs neue Aufgaben im Bereich der Meeresverschmutzung durch Öl übertragen. Zu diesen neuen Aufgaben der Agentur gehören Tätigkeiten in den Bereichen Information, Zusammenarbeit und Koordination sowie operative Unterstützung. Zur Ausführung dieser Tätigkeiten zu wettbewerbsfähigen Kosten sind bestimmte langfristige Investitionen erforderlich, wie z.B. die Aushandlung von Stand-by-Verträgen über den Einsatz von abrufbereiten Handelsschiffen zur Bekämpfung der Ölverschmutzung. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine angemessene finanzielle Sicherheit auf der Grundlage einer mehrjährigen Mittelbindung erforderlich ist, um es der Agentur zu ermöglichen, ihre neuen Aufgaben ordnungsgemäß und kosteneffizient auszuführen. In diesem Finanzierungsvorschlag werden die betreffenden Verfahren sowie ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der neuen Aufgaben der Agentur festgelegt. Die Kommission schlägt für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 einen Referenzbetrag von 154 Mio. Euro vor.

Einnahmen

2.        Die neuen Aufgaben der Agentur erfordern die Bereitstellung einer größeren Kapazität zur Bekämpfung der Ölverschmutzung durch die Aushandlung von Stand-by-Verträgen über den Einsatz abrufbereiter Handelsschiffe durch die Mitgliedstaaten im Katastrophenfall, die Ausrüstung dieser Schiffe für Maßnahmen zur Bekämpfung der Ölverschmutzung und die Ausbildung der Besatzungen. Im Katastrophenfall könnten die Mitgliedstaaten diese Schiffe anfordern, um ihre eigenen Mechanismen zur Bekämpfung der Ölverschmutzung zu verstärken.

3.        Obgleich ein Mitgliedstaat, der diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, die Schiffsbetreiber für den operationellen Einsatz dieser Schiffe bezahlen müsste, ist für die Dienstleistungen der Agentur, d.h. die Aushandlung der Stand-by-Verträge, die Ausrüstung der Schiffe und die Ausbildung der Besatzungen, kein Entgelt vorgesehen.

4.        Aus Gründen der sparsamen Haushaltsführung und um ein "optimales Kosten/Nutzen-Verhältnis" (Erwägung 10 der Verordnung 724/2004 vom 31. März 2004) zu gewährleisten, sollte die Frage geprüft werden, ob die betreffenden Mitgliedstaaten der Agentur ein Entgelt zahlen sollten, wenn sie die von der Agentur angebotene Kapazität nutzen. In Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c des Basisrechtsaktes für die Agentur (Verordnung 1406/2002 vom 27. Juni 2002) ist ein Entgelt für erbrachte Leistungen bereits vorgesehen.

5.        Die Berechnung eines Entgelts für die Inanspruchnahme der von der Agentur erbrachten Leistungen würde dazu beitragen, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten nicht versucht wären, sich nur auf die von der Gemeinschaft bereitgestellte Kapazität zur Bekämpfung der Meeresverschmutzung zu verlassen, wie dies in Erwägung 8 der Verordnung 724/2004 vom 31. März 2004 ausgedrückt wird, wo es heißt: "Die diesbezüglichen Tätigkeiten der Agentur sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzung vorzusehen…".

6.        Darüber hinaus würde jede Steigerung der Einnahmen aus der Erhebung eines Entgelts durch eine entsprechende Verringerung des Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt ausgeglichen, wodurch die Gesamtbelastung der europäischen Steuerzahler durch den EG-Haushalt verringert würde. Allerdings wären diese Gebühren ein Teil der Kosten für die Beseitigung der Verschmutzung, so dass der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sein sollte, eine Erstattung dieser Kosten von den Versicherern der Verursacher der Verschmutzung wieder hereinzuholen.

7.        Aus Gründen der Solidarität schlägt die Kommission keine Erhebung eines Entgelts für die Dienstleistungen vor, die die Agentur für die Mitgliedstaaten erbringt. Stattdessen werden diese Dienstleistungen von allen Mitgliedstaaten über den Gemeinschaftshaushalt bezahlt.

8.        Ihr Verfasser der Stellungnahme ist zwar mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Solidaritätskonzept einverstanden, vertritt jedoch die Auffassung, dass die Kommission nähere Angaben zu der Möglichkeit eines Entgelts für die erbrachten Leistungen machen sollte, um eine offene und transparente Debatte über die beiden alternativen Finanzierungsmodelle, nämlich eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt oder durch ein Entgelt, zu ermöglichen. Im Besonderen sollte die Kommission Kosten und Nutzen der der Agentur übertragenen neuen Aufgaben im Einzelnen darlegen, darunter auch die Kosten der Bereitstellung der Stand by-Kapazität im Vergleich zu den Kosten des operationellen Einsatzes der betreffenden Schiffe und zu den gegebenen operationellen Kosten der Beseitigung der Verschmutzung.

Referenzbetrag

9.        In Artikel 4 heißt es, dass der Referenzbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 154 Mio. Euro betragen soll. Allerdings sind die Verhandlungen über die neue Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 noch nicht abgeschlossen. Die von der Kommission vorgeschlagene Fassung des Artikels 4 würde diese Verhandlungen präjudizieren. Dieser Artikel (und die Erwägung 9) sollten daher so geändert werden, dass deutlich wird, dass der finanzielle Gesamtrahmen von dem Ergebnis der Verhandlungen über die neue Finanzielle Vorausschau abhängt.

Effizienz und Effektivität der Mittel

10.      Artikel 5 des Vorschlags für eine Verordnung betrifft den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Dieser Artikel sieht Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - Sanktionen vor. Allerdings sollten die Gemeinschaftsmittel nicht nur sachgerecht, sondern auch effizient und effektiv eingesetzt werden. Bezüglich der Effizienz sollte in Artikel 5 ein neuer Absatz eingefügt werden, in dem die Kommission und die Agentur aufgefordert werden, ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten.

11.      Eine Beurteilung der Effektivität der Mittel könnte in Artikel 7 „Bewertung“ aufgenommen werden. Die Kommission sollte bewerten, inwieweit die Zielsetzungen der Agentur erreicht worden sind. Um diese Bewertung ordnungsgemäß auszuführen, sollten zu Beginn des Programms deutlich messbare Ziele festgelegt werden, nach denen die erzielten Ergebnisse bewertet werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a. weist darauf hin, dass der in dem Vorschlag genannte finanzielle Rahmen nur einen Richtwert darstellt und dass er von einer Einigung über die neue Finanzielle Vorausschau abhängig ist.

Begründung

Diese Verordnung sollte die Verhandlungen über die neue Finanzielle Vorausschau nicht präjudizieren.

Vorschlag für eine Verordnung

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 2

Erwägung 9

(9) In dieser Verordnung ist weiter, ebenfalls für den Zeitraum 2007 bis 2013, ein Höchstbetrag für die Durchführung des Aktionsplans vorgesehen.

(9) In dieser Verordnung ist weiter, ebenfalls für den Zeitraum 2007 bis 2013, ein Finanzrahmen für die Durchführung des Aktionsplans vorgesehen, vorausgesetzt, dass eine Einigung über die neue Finanzielle Vorausschau erzielt wird.

Begründung

Diese Verordnung sollte die Verhandlungen über die neue Finanzielle Vorausschau nicht präjudizieren.

Änderungsantrag 3

Artikel 4 Absatz 1

Der Höchstbetrag für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 beträgt 154 Mio EUR.

Der als Richtwert gedachte Finanzrahmen für die Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 3 für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 beträgt 154 Mio EUR.

Begründung

Diese Verordnung sollte die Verhandlungen über die neue Finanzielle Vorausschau nicht präjudizieren.

Änderungsantrag 4

Artikel 5 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Kommission und die Agentur stellen sicher, dass bei der Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis erreicht wird.

Begründung

Die Gemeinschaftsmittel sollten nicht nur sachgerecht, sondern auch effizient eingesetzt werden.

Änderungsantrag 5

Artikel 7

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung. In dem Bericht ist die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 zu belegen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von der Agentur vorgelegten Informationen spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung. In dem Bericht ist die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags gemäß Artikel 4 für Mittelbindungen und Ausgaben für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 zu belegen. Dieser Bericht enthält auch eine Analyse des Ausmaßes, in dem die für die Agentur festgesetzten messbaren Ziele erreicht worden sind.

Or. en

Begründung

Die Gemeinschaftsmittel sollten nicht nur sachgerecht, sondern auch effizient eingesetzt werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Verfahrensnummer

KOM(2005)0210 – C6‑0153/2005 – 2005/0098(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Mitberatender Ausschuss

         Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

7.6.2005

Verstärkte Zusammenarbeit

nein

Verfasser der Stellungnahme

Umberto Guidoni

         Datum der Benennung

13.7.2005

Prüfung im Ausschuss

21.11.2005

12.12.2005

 

 

 

Datum der Annahme der Vorschläge

12.12.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

Ja-Stimmen:

11

 

Nein-Stimmen:

0

 

Enthaltungen:

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Paulo Casaca, Petr Duchoň, Szabolcs Fazakas, Ingeborg Gräßle, Umberto Guidoni, Ona Juknevičienė, Nils Lundgren, Jan Mulder, Bart Staes, Terence Wynn

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

 

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0210 – C6-0153/2005 – 2005/0098(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

25.5.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN
7.6.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
7.6.2005

CONT
7.6.2005

ENVI
7.6.2005

ITRE
7.6.2005

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

ENVI
21.6.2005

ITRE
14.7.2005

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Luis de Grandes Pascual
28.6.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

/

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

22.2.2006

2.5.2006

 

 

 

Datum der Annahme

2.5.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Roland Gewalt, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Fernand Le Rachinel, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Robert Navarro, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Luís Queiró, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Johannes Blokland, Anne E. Jensen, Sepp Kusstatscher, Helmuth Markov, Salvatore Tatarella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Esther Herranz García, Francisco José Millán Mon, Marie-Hélène Descamps

Datum der Einreichung

16.5.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...