BERICHT über die Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
17.5.2006 - (7307/2005 – C6‑0139/2005 – 2005/0805(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Ioannis Varvitsiotis
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu der Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(7307/2005 – C6‑0139/2005 – 2005/0805(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (7307/2005)[1],
– gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0139/2005),
– gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6‑0187/2006),
1. billigt die Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung;
2. fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu übermitteln.
| Von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden vorgeschlagener Text | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Titel | |
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Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Rahmenbeschluss des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen, durch die freiheitsentziehende Strafen oder freiheitsentziehende Maßregeln verhängt werden, zum Zweck der Vollstreckung in der Europäischen Union |
Begründung | |
Der Titel des Rahmenbeschlusses wird aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen und zur Betonung zweier wichtiger Aspekte des Dokumentes geändert: der gegenseitigen Anerkennung und der Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen. Die Anerkennung und die Vollstreckung sollten nicht auf der Grundlage einer „Europäischen Vollstreckungsanordnung“, sondern auf der Grundlage des Urteils und einer Bescheinigung erfolgen. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 5 | |
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(5) Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, das von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt ist, sollte über die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich der Übertragung der Strafvollstreckung hinausgegangen werden. Es sollte die grundsätzliche Verpflichtung des Vollstreckungsstaats festgelegt werden, seine Staatsangehörigen und Personen mit rechtmäßigem ständigem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung verurteilt wurden, unabhängig von deren Zustimmung zu übernehmen, sofern nicht bestimmte Ablehnungsgründe vorliegen. |
(5) Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten, das von einem besonderen wechselseitigen Vertrauen in die Rechtssysteme der übrigen Mitgliedstaaten geprägt ist, sollte über die bestehenden Instrumente des Europarats im Bereich der Übertragung der Strafvollstreckung hinausgegangen und die Anerkennung von Entscheidungen der Behörden des Ausstellungsstaates durch den Vollstreckungsstaat ermöglicht werden. Unbeschadet der Notwendigkeit, angemessene Garantien für die verurteilte Person vorzusehen, sollte ihre Beteiligung am Verfahren nicht mehr dadurch von ausschlaggebender Bedeutung sein, dass ihre Zustimmung zu der Übermittlung eines Urteils an einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion erforderlich ist. |
Begründung | |
Zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Urteilen in Strafsachen und im Einklang mit dem Zusatzprotokoll von 1997 zum Übereinkommen des Europarates von 1983, das den Bereich, in dem die Zustimmung der verurteilten Person erforderlich ist, einschränkt. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 5 a (neu) | |
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(5a) Das gegenseitige Vertrauen in den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Strafsachen muss durch Maßnahmen auf europäischer Ebene für eine bessere Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen gestärkt werden, und es müssen gewisse europäische Rechtsvorschriften und Praktiken auf dem Gebiet des Strafrechts ins Auge gefasst werden. |
Begründung | |
Grundlage hierfür ist der Wunsch, ein europäisches Strafrecht zu schaffen. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 6 | |
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(6) Die Überstellung verurteilter Personen zum weiteren Straf- oder Maßnahmenvollzug in den Staat der Staatsangehörigkeit, den Staat des rechtmäßigen Aufenthalts oder den Staat, zu dem die betreffenden Personen sonstige enge Verbindungen unterhalten, fördert ihre soziale Wiedereingliederung. |
(6) Die Überstellung verurteilter Personen zum weiteren Straf- oder Maßnahmenvollzug in den Staat der Staatsangehörigkeit oder den Staat des rechtmäßigen ständigen Aufenthalts erleichtert ihre soziale Wiedereingliederung. |
Begründung | |
Der Begriff „enge Verbindungen“ ist unklar und würde eine umfangreiche Begriffsbestimmung erfordern. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 7 | |
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(7) Dieser Rahmenbeschluss soll die Grundrechte achten und die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen, wahren. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses ist in dem Sinne auszulegen, dass sie es untersagt, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann. |
(7) Dieser Rahmenbeschluss soll die Grundrechte achten und die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen, wahren. Keine Bestimmung dieses Rahmenbeschlusses ist in dem Sinne auszulegen, dass sie es untersagt, die Vollstreckung einer Entscheidung abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sanktion zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann. Das Verfahren sollte auch im Einklang mit den Regelungen über Verfahrensrechte im Rahmen von Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des einschlägigen Rahmenbeschlusses des Rates stehen. |
Begründung | |
Damit wird ein umfassenderer Schutz der Rechte während des Verfahrens sichergestellt. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 1 Buchstabe a | |
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a) „Europäische Vollstreckungsanordnung“ eine von einer zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats erlassene Entscheidung, die die Vollstreckung einer rechtskräftigen Sanktion bezweckt, die von einem Gericht dieses Staats über eine natürliche Person verhängt wurde; |
a) „Urteil“ eine rechtskräftige Entscheidung oder Anordnung eines Gerichts des Ausstellungsstaates, mit der eine Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wird; |
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Die Annahme dieses Änderungsantrags erfordert entsprechende Änderungen im gesamten Text. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag spiegelt die Änderungen wider, die sich infolge der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates ergeben haben. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 1 Buchstabe b | |
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b) „Sanktion“ jede freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme der Sicherung, die von einem Gericht auf Grund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt wurde; |
b) „Sanktion“ jede freiheitsentziehende Strafe oder freiheitsentziehende Maßregel, die auf Grund eines Strafverfahrens wegen einer Straftat für eine bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit verhängt wurde; |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag spiegelt die Änderungen wider, die sich infolge der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates ergeben haben. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 1 Buchstabe c | |
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c) „Ausstellungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde; |
c) „Ausstellungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Urteil im Sinne dieses Rahmenbeschlusses erlassen wurde; |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag spiegelt die Änderungen wider, die sich infolge der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates ergeben haben. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 1 Buchstabe d | |
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d) „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem eine Europäische Vollstreckungsanordnung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde. |
d) „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem ein Urteil zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion übermittelt wurde. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag spiegelt die Änderungen wider, die sich infolge der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates ergeben haben. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 2 Absatz 2 | |
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(2) Unbeschadet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies auf Grund des Aufbaus seines Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Vollstreckungsanordnung und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind. |
entfällt |
Begründung | |
Zur effizienteren und unbürokratischeren Gestaltung der Maßnahme. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 2 Absatz 3 | |
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(3) Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich. |
(3) Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich. |
Begründung | |
Zur effizienteren und unbürokratischeren Gestaltung der Maßnahme. | |
Änderungsantrag 12 Artikel 3 Absatz 1 | |
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(1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Strafe nach Artikel 1 Buchstabe b anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt, und zwar unabhängig davon, ob mit deren Vollzug bereits begonnen wurde oder nicht. |
(1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt, und zwar unabhängig davon, ob mit deren Vollzug bereits begonnen wurde oder nicht. |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen und zur Betonung zweier wichtiger Aspekte des Dokumentes: der gegenseitigen Anerkennung und der Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen. Die Anerkennung und die Vollstreckung sollten nicht auf der Grundlage einer „Europäischen Vollstreckungsanordnung“, sondern auf der Grundlage des Urteils und einer Bescheinigung erfolgen. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 3 Absatz 1 a (neu) | |
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(1a) Dieser Rahmenbeschluss gilt lediglich für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses. Die Tatsache, dass zusätzlich zu der Sanktion eine Geldstrafe und/oder eine Einziehungsentscheidung verhängt wurde, die noch nicht bezahlt, eingezogen oder vollstreckt ist, steht der Übermittlung eines Urteils nicht entgegen. Die Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat beruht auf den zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsinstrumenten, insbesondere auf dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und dem Rahmenbeschluss 2005/ xxx/JI vom xx.xx.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entziehungsentscheidungen. |
Begründung | |
Diese Bestimmung war ursprünglich in Artikel 4 des Vorschlags vorgesehen. Die Änderung erfolgt, um Übereinstimmung mit der Definition des Begriffs „Sanktion“ in Artikel 1 herzustellen, und im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Einleitung | |
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a) Folgende Artikel dieses Rahmenbeschlusses gelten auch für die Vollstreckung von Strafen in Fällen, in denen die betreffende Person aufgrund einer Bedingung des Artikels 5 Nummer 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zur Verbüßung der freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wurde, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird: |
a) Folgende Artikel dieses Rahmenbeschlusses gelten auch für die Vollstreckung von Strafen in Fällen, in denen die betreffende Person aufgrund einer Bedingung des Artikels 5 Nummer 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zur Verbüßung der Sanktion, die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wurde, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird: |
Begründung | |
Änderung im Einklang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 1 Buchstabe b. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Spiegelstrich 3 | |
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– Artikel 4 Absätze 3 bis 6, Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung; |
– Artikel 4 Absätze 1, 3a, 4, 5 und 6, Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung; |
Änderungsantrag 16 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Spiegelstrich 5 | |
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– Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung; |
– Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung des Urteils; |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b Spiegelstrich 2 | |
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– Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung; |
– Artikel 8, Anerkennung und Vollstreckung des Urteils; |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b Satz 2 | |
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Der Staat, der den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, übermittelt dem Vollstreckungsstaat die in einer Europäischen Vollstreckungsanordnung enthaltenen Informationen. Die zuständigen Behörden nehmen bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Absatz unmittelbar miteinander Kontakt auf. |
Der Staat, der den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, übermittelt dem Vollstreckungsstaat das Urteil zusammen mit der in Artikel 4 vorgesehenen Bescheinigung. Die zuständigen Behörden nehmen bei Fragen im Zusammenhang mit diesem Absatz unmittelbar miteinander Kontakt auf. |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 4 Überschrift | |
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Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung |
Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 4 Absatz -1 (neu) | |
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-1. (a) Ein Urteil kann zusammen mit einer in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigung einem der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden: |
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(i) dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt oder in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat; |
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(ii) dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt und in den sie nach ihrer Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt aufgrund des Urteils oder einer infolge dieses Urteils getroffenen Verwaltungsentscheidung abgeschoben werden wird; |
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(iii) dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt oder in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat und der sie auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls dem Ausstellungsstaat mit der Auflage übergeben hat, dass die Person nach ihrer Anhörung dem Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird, um dort die im Ausstellungsstaat gegen sie verhängte Sanktion zu verbüßen; |
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(iv) dem Staat, in dem sich die verurteilte Person aufhält oder dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat und der der Anerkennung und Vollstreckung der Sanktion zustimmt; |
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(v) dem Staat, in dem die Person ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat, es sei denn, ihre Aufenthaltserlaubnis ist abgelaufen oder wird auf Grund eines Urteils oder einer infolge des Urteils getroffenen Verwaltungsentscheidung ablaufen; oder |
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(vi) dem Staat, der der Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion zustimmt. |
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(b) Vor der Übermittlung des Urteils zieht die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates insbesondere in Erwägung, die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates auf geeignete Art und Weise zu konsultieren. Eine Konsultation ist in den Fällen obligatorisch, in denen das Urteil gemäß den in Absatz 1 festgelegten Kriterien zwei oder mehreren Mitgliedstaaten übermittelt werden könnte. |
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(c) Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus ersuchen, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln. |
Begründung | |
Objektivere Festlegung der Kriterien für die Übermittlung eines Urteils an einen anderen Mitgliedstaat. | |
Änderungsantrag 21 Artikel 4 Absatz 1 | |
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(1) Eine Europäische Vollstreckungsanordnung wegen einer Sanktion im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b kann der nach Artikel 2 Absatz 1 benannten Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, dessen Staatsangehörigkeit die natürliche Person, über die die Sanktion verhängt wurde, besitzt, in dem sie ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat oder zu dem sie sonstige enge Verbindungen unterhält. Im zuletzt genannten Fall kann die Europäische Vollstreckungsanordnung nur mit Zustimmung der verurteilten Person übermittelt werden. Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat auch von sich aus um Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung ersuchen. Auch die verurteilte Person kann die zuständigen Behörden des Ausstellungsstaats oder des Vollstreckungsstaats um Initiierung eines Verfahrens nach diesem Rahmenbeschluss ersuchen. |
(1) Das Urteil oder eine beglaubigte Kopie des Urteils wird nach Artikel 3 Buchstabe a zusammen mit der Bescheinigung zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckung der verhängten Sanktion von der zuständigen Behörde im Ausstellungsstaat unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original des Urteils oder eine beglaubigte Kopie des Urteils und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf dessen Ersuchen übermittelt. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden. |
Begründung | |
Das Gleiche gilt für andere ähnliche justizielle Maßnahmen. | |
Änderungsantrag 22 Artikel 4 Absatz 2 | |
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(2) Die Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Person, über die die Strafe verhängt worden ist, im Ausstellungsstaat ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat, es sei denn, die verurteilte Person stimmt der Überstellung zu oder die Entscheidung oder eine infolge dieser Entscheidung getroffene Verwaltungsentscheidung enthält eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme, auf Grund deren es der Person nicht gestattet wird, nach Verbüßung der Sanktion im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats zu bleiben. |
entfällt |
Begründung | |
Der Zweck dieses Absatzes ist durch Artikel 3 Buchstabe a abgedeckt. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 4 Absatz 3 | |
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(3) Der Umstand, dass wegen der der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Handlung neben der Sanktion im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b auch eine Geldstrafe verhängt wurde, die von der verurteilten Person noch nicht gezahlt wurde, steht der Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht entgegen. Die Vollstreckung der Geldstrafe in einem anderen Mitgliedstaat richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen, die in diesem Bereich zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar sind. |
entfällt |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen. | |
Änderungsantrag 24 Artikel 4 Absatz 3 a (neu) | |
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(3a) Die Bescheinigung, für die das im Anhang A beigefügte einheitliche Formblatt zu verwenden ist, muss unterzeichnet sein, und die Richtigkeit ihres Inhalts muss von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates bescheinigt werden. |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen. | |
Änderungsantrag 25 Artikel 4 Absatz 4 | |
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(4) Die Europäische Vollsteckungsanordnung wird von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden. |
(4) Das Urteil wird von der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats unmittelbar an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, und kann Daten in jeder Form betreffend die Haftakte der Person, gegen die die Strafe verhängt wurde, beinhalten. Sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen ebenfalls unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden. |
Begründung | |
Wenn zwei Häftlinge die gleiche Strafe verbüßen und gleichzeitig in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, überstellt werden und ein Häftling sich von Grund auf gebessert und vorbildlich geführt hat, während der andere sich schlecht geführt hat und nicht gebessert hat und weiterer Betreuung und Resozialisierungsmaßnahmen bedarf, so dürfen ihre Akten nach den derzeitigen Rechtsvorschriften aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht von dem Staat, den sie verlassen, an den Staat, in den sie überstellt werden, übermittelt werden. Folglich ist dem Staat, in den sie überstellt werden, nicht bekannt, welcher der beiden Häftlinge problemlos entlassen werden kann, und wer von den beiden weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. | |
Änderungsantrag 26 Artikel 4 Absatz 5 | |
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(5) Der Ausstellungsstaat übermittelt die Europäische Vollstreckungsanordnung in Bezug auf dieselbe Person jeweils nur einem Vollstreckungsstaat. |
(5) Der Ausstellungsstaat übermittelt das Urteil zusammen mit der Bescheinigung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat. |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen. | |
Änderungsantrag 27 Artikel 4 Absatz 6 | |
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(6) Ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen. |
(6) Ist der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – über die durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates eingeführten Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen. |
Begründung | |
Änderung aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen. | |
Änderungsantrag 28 Artikel 4 Absatz 7 | |
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(7) Ist die Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Europäische Vollstreckungsanordnung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie diese von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Ausstellungsstaat entsprechend. |
entfällt |
Begründung | |
Die Kontakte müssen über die zuständigen Behörden hergestellt werden. | |
Änderungsantrag 29 Artikel 5 Überschrift | |
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Stellungnahme und Belehrung der verurteilten Person |
Belehrung der verurteilten Person und des bzw. der Opfer |
Begründung | |
Der Begriff „Stellungnahme“ wird getilgt, weil nicht festgelegt ist, welche praktischen Auswirkungen die in Erwägung zu ziehende Stellungnahme der verurteilten Person auf die Überstellung und die Auswahl des Staates hat. Der Änderungsantrag steht im Einklang mit dem Zusatzprotokoll von 1997 zum Übereinkommen des Europarates von 1983, das den Bereich, in dem die Zustimmung der verurteilten Person erforderlich ist, einschränkt. | |
Änderungsantrag 30 Artikel 5 Absatz 1 | |
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(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist ihr vor der Ausstellung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung nach Möglichkeit Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 ist ihre Zustimmung zur Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht erforderlich. Ihre Meinung ist jedoch bei der Entscheidung darüber, ob eine solche erlassen und gegebenenfalls an welchen Vollstreckungsstaat diese übermittelt werden soll, in Erwägung zu ziehen. |
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist ihr vor der Ausstellung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 ist ihre Zustimmung zur Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht erforderlich. Ihre Meinung ist jedoch bei der Entscheidung darüber, ob eine solche erlassen und gegebenenfalls an welchen Vollstreckungsstaat diese übermittelt werden soll, in Erwägung zu ziehen. |
Begründung | |
Der verurteilten Person muss gemäß Artikel 39 des Übereinkommens des Europarates von 1970 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dieser Artikel sieht vor, dass die verurteilte Person vor der Ausstellung einer Vollstreckungsanordnung Gelegenheit haben soll, eine Stellungnahme abzugeben. | |
Änderungsantrag 31 Artikel 5 Absatz 1 a (neu) | |
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(1a) Die Opfer des Verbrechens werden darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Antrag auf Anerkennung und Übertragung der Strafvollstreckung besteht. Sie werden ferner über das Ergebnis des Verfahrens, einschließlich der Anordnung der Überstellung der verurteilten Person vom Ausstellungsstaat in den Vollstreckungsstaat informiert. |
Begründung | |
Dem/den durch die verurteilte Person Geschädigten sollte die Möglichkeit gegeben werden, sich umfassend über das Verfahren der Anerkennung und Übertragung der Strafvollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat zu informieren. | |
Änderungsantrag 32 Artikel 5 Absatz 2 | |
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(2) Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist sie von der zuständigen Behörde dieses Staats über die Folgen der Überstellung in den Vollstreckungsstaat zu belehren. Befindet sich die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat, so erfolgt die Belehrung durch die zuständige Behörde dieses Staates, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. |
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so ist sie von der zuständigen Behörde dieses Staats über die Folgen der Überstellung in den Vollstreckungsstaat zu belehren. Befindet sich die verurteilte Person im Vollstreckungsstaat, so erfolgt die Belehrung durch die zuständige Behörde dieses Staates. |
Begründung | |
Der Satzteil „wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist” ist aus juristischer Sicht unklar. | |
Änderungsantrag 33 Artikel 6 | |
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Inhalt und Form der Europäischen Vollstreckungsanordnung |
entfällt |
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(1) Die Europäische Vollstreckungsanordnung hat die im Formblatt im Anhang genannten Angaben zu enthalten. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats bestätigt ihre inhaltliche Richtigkeit und unterzeichnet sie |
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(2) Die Europäische Vollstreckungsanordnung ist in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann bei Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Union akzeptiert |
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Begründung | |
Die Änderung erfolgt aufgrund der von der Arbeitsgruppe des Rates vorgenommenen Änderungen und zur Betonung zweier wichtiger Aspekte des Dokumentes: der gegenseitigen Anerkennung und der Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen. Die Anerkennung und die Vollstreckung sollten nicht auf der Grundlage einer „Europäischen Vollstreckungsanordnung“, sondern auf der Grundlage des Urteils und einer Bescheinigung erfolgen. | |
Änderungsantrag 34 Artikel 8 Überschrift | |
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Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung |
Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion |
Begründung | |
Zur Erzielung von Kohärenz mit der Änderung des Titels des Rahmenbeschlusses. | |
Änderungsantrag 35 Artikel 8 Absatz 1 | |
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(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt eine gemäß Artikel 4 übermittelte Europäische Vollstreckungsanordnung ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung nach Artikel 9 geltend zu machen. |
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt das gemäß Artikel 4 übermittelte Urteil ohne jede weitere Formalität an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung nach Artikel 9 geltend zu machen. |
Begründung | |
Zur Erzielung von Kohärenz mit der Änderung des Titels des Rahmenbeschlusses. | |
Änderungsantrag 36 Artikel 8 Absatz 2 | |
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(2) Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit den Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats beschließen, die Sanktion an das nach nationalem Recht für eine Straftat vorgesehene Höchstmaß anzupassen. |
(2) Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Konsultation des Ausstellungsstaats beschließen, die Sanktion bis zu dem nach nationalem Recht für die Straftat vorgesehenen Höchstmaß zu vollstrecken. |
Begründung | |
Der Vollstreckungsstaat wird das Strafmaß auf die Höchststrafe für eine Straftat der entsprechenden Kategorie nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vermindern. | |
Änderungsantrag 37 Artikel 8 Absatz 3 | |
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(3) Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde dieses Staats diese durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Sie darf die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen. |
(3) Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, muss diese Strafe oder Maßnahme soweit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Sie darf die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion weder verschärfen noch mildern. |
Begründung | |
Das in den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates vorgesehene Strafmaß sollte aufgrund der Unterschiede im Strafmaß zwischen den Mitgliedstaaten mit besonderer Vorsicht behandelt werden. | |
Änderungsantrag 38 Artikel 8 Absatz 4 | |
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(4) Liegen der Europäischen Vollstreckungsanordnung auch Handlungen zugrunde, die nicht unter Artikel 7 Absatz 1 fallen, und lehnt der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung wegen dieser Handlungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ab, so muss er den Ausstellungsstaat um Mitteilung ersuchen, welcher Teil der Sanktion sich auf die betreffenden Handlungen bezieht. Nach Erhalt dieser Information kann der Vollstreckungsstaat die Sanktion um den vom Ausstellungsstaat bekannt gegebenen Teil herabsetzen. |
(4) Liegen dem Urteil auch Handlungen zugrunde, die nicht unter Artikel 7 Absatz 1 fallen, und lehnt der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils wegen dieser Handlungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ab, so muss er den Ausstellungsstaat um Mitteilung ersuchen, welcher Teil der Sanktion sich auf die betreffenden Handlungen bezieht. Nach Erhalt dieser Information kann der Vollstreckungsstaat die Sanktion um den vom Ausstellungsstaat bekannt gegebenen Teil herabsetzen. |
Begründung | |
Um Kohärenz mit den Änderungen in Artikel 7 herzustellen. | |
Änderungsantrag 39 Artikel 9 Absatz 1 Einleitung | |
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(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung und Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung verweigern, wenn |
(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion verweigern, wenn |
Änderungsantrag 40 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a | |
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a) gegen die betroffene Person wegen derselben Handlung eine Entscheidung im Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat als dem Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat ergangen ist, vorausgesetzt, dass die Entscheidung im letzteren Fall bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann; |
a) die in Artikel 4 vorgesehene Bescheinigung unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem Urteil entspricht; |
Begründung | |
(a) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f des Entwurfs eines Rahmenbeschlusses. | |
Änderungsantrag 41 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a a (neu) | |
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aa) die in Artikel 4 Absatz -1 genannten Kriterien nicht erfüllt sind; |
Begründung | |
(-a) (neu) Zur Gewährleistung der Kohärenz mit Artikel 3 Buchstabe a. | |
Änderungsantrag 42 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a b (neu) | |
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ab) die Vollstreckung der Sanktion dem Grundsatz „ne bis in idem“ widersprechen würde; |
Begründung | |
Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung der Anordnung bei einem Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“. | |
Änderungsantrag 43 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b | |
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b) sich die Europäische Vollstreckungsanordnung in einem der Fälle nach Artikel 7 Absatz 3 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaates keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaates; |
b) sich das Urteil in einem der Fälle nach Artikel 7 Absatz 3 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaates keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaates; |
Begründung | |
Zur Erzielung von Kohärenz mit der Änderung des Titels des Rahmenbeschlusses. | |
Änderungsantrag 44 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c | |
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c) die Vollstreckung der Entscheidung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist, sofern die Europäische Vollstreckungsanordnung sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht zuständig ist; |
c) die Vollstreckung der Sanktion nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist und sie sich auf eine Handlung bezieht, für die der Vollstreckungsstaat nach seinem nationalen Recht zuständig ist; |
Änderungsantrag 45 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) | |
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ca) nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates Immunität besteht, die die Vollstreckung der Sanktion unmöglich macht; |
Änderungsantrag 46 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d | |
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d) die Europäische Vollstreckungsanordnung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates aufgrund ihres Alters für die der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte; |
d) die Sanktion gegen eine Person verhängt wurde, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates aufgrund ihres Alters für die dem Urteil zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte; |
Änderungsantrag 47 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e | |
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e) zum Zeitpunkt des Eingangs der Europäischen Vollstreckungsanordnung bei der zuständigen Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 weniger als vier Monate der Sanktion zu vollziehen sind; |
e) zum Zeitpunkt des Eingangs des Urteils bei der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates weniger als sechs Monate der Sanktion zu vollziehen sind; |
Begründung | |
Im Einklang mit Artikel 7. Ein Minimum von sechs Monaten, die im Vollstreckungsstaat zu verbüßen sind, unterstützt das Konzept der Wiedereingliederung. | |
Änderungsantrag 48 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f | |
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f) die betreffende Person der Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nicht zustimmt und diese zur Vollstreckung einer Sanktion ausgestellt worden ist, die in einem Abwesenheitsurteil verhängt wurde, sofern die Person nicht persönlich vorgeladen oder nicht auf andere Weise über Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder wenn die betreffende Person nicht gegenüber einer zuständigen Behörde angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; |
f) das Urteil in Abwesenheit ergangen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die Person persönlich vorgeladen wurde oder über einen Vertreter, der nach nationalem Recht zuständig ist, über Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist; |
Änderungsantrag 49 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe g | |
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g) die natürliche Person, gegen die die Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde, weder die Staatsangehörigkeit des Vollstreckungsstaates besitzt, noch im Vollstreckungsstaat ihren rechtmäßigen ständigen Aufenthalt hat noch zu diesem Staat sonstige enge Verbindungen unterhält. |
entfällt |
Änderungsantrag 50 Artikel 9 Absatz 2 | |
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(2) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates in den in Absatz 1 Buchstaben a, f und g genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates ins Einvernehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. |
(2) Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates in den in Absatz 1 Buchstaben a, aa, ab und f genannten Fällen beschließt, die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Ausstellungsstaates ins Einvernehmen und bittet diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. |
Änderungsantrag 51 Artikel 9 Absatz 2 a (neu) | |
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(2a) Die Anerkennung des Urteils kann in den Fällen im Vollstreckungsstaat verschoben werden, in denen die in Artikel 4 vorgesehene Bescheinigung unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem Urteil entspricht. |
Begründung | |
Grundlage ist Artikel 18 des Rahmenbeschlusses über die Europäische Vollstreckungsanordnung. | |
Änderungsantrag 52 Artikel 10 Überschrift | |
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Entscheidung über die Europäische Vollstreckungsanordnung und Fristen |
Entscheidung über die Vollstreckung des Urteils und zeitliche Fristen |
Begründung | |
Diese Änderung ist notwendig, da der Begriff „Europäische Vollstreckungsanordnung“ im gesamten Text geändert wurde. | |
Änderungsantrag 53 Artikel 10 Absatz 1 | |
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(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates entscheidet so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Europäischen Vollstreckungsanordnung über deren Vollstreckung. |
(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates entscheidet so rasch wie möglich, ob das Urteil anerkannt und die Sanktion vollstreckt wird, und setzt den Ausstellungsstaat von ihrer Entscheidung in Kenntnis, einschließlich jeder Entscheidung über die Sanktion nach Artikel 8 Absätze 2 und 3. |
Begründung | |
Fristen müssen kurz, aber realistisch sein. | |
Änderungsantrag 54 Artikel 10 Absatz 1 a (neu) | |
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(1a) Die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung getroffen, es sei denn, es liegt ein Grund für die Verschiebung nach Artikel 9 Absatz 2 a vor. |
Änderungsantrag 55 Artikel 10 Absatz 1 b (neu) | |
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(1b) In anderen Fällen wird die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Urteils und der Bescheinigung getroffen, es sei denn, es liegt ein Grund für die Verschiebung nach Artikel 9 Absatz 2 a vor. |
Änderungsantrag 56 Artikel 10 Absatz 2 a (neu) | |
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(2a) Wenn es in bestimmten Fällen nicht möglich ist, eine Entscheidung über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion innerhalb der in Absatz 1 a und b festgelegten Fristen zu treffen, setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates unverzüglich davon und von den Gründen in Kenntnis. In diesem Fall kann die Frist um weitere 30 Tage verlängert werden. |
Begründung | |
Fristen müssen kurz, aber realistisch sein. | |
Änderungsantrag 57 Artikel 11 Absatz 1 | |
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(1) Befindet sich die Person, gegen die eine Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde, im Ausstellungsstaat, so hat ihre Überstellung an den Vollstreckungsstaat so bald wie möglich zu einem zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. |
(1) Befindet sich eine verurteilte Person im Ausstellungsstaat, so hat ihre Überstellung an den Vollstreckungsstaat spätestens 30 Tage nach der endgültigen Entscheidung des Vollstreckungsstaates über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion zu erfolgen. |
Begründung | |
Fristen müssen kurz, aber realistisch sein. | |
Änderungsantrag 58 Artikel 11 Absatz 2 | |
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(2) Die Überstellung erfolgt spätestens zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung. |
entfällt |
Änderungsantrag 59 Artikel 11 Absatz 3 | |
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(3) Ist die Überstellung innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren einen neuen Termin für die Überstellung. |
(3) Ist die Überstellung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so setzen sich die zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates unverzüglich miteinander in Verbindung. Die Überstellung erfolgt, sobald diese Umstände nicht mehr gegeben sind. Die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates umgehend in Kenntnis und vereinbart einen neuen Termin für die Überstellung. In diesem Fall erfolgt die Überstellung innerhalb von 10 Tagen ab dem vereinbarten neuen Termin. |
Begründung | |
Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl. | |
Änderungsantrag 60 Artikel 12 Absatz 1 | |
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(1) Jeder Mitgliedstaat bewilligt die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die in den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet, sofern ihm folgende Angaben übermittelt worden sind: |
(1) Jeder Mitgliedstaat wird über die Durchbeförderung einer verurteilten Person, die in den Vollstreckungsstaat überstellt wird, durch sein Hoheitsgebiet unterrichtet und sollte vom Ausstellungsstaat eine Kopie der Bescheinigung erhalten. |
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a) die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die die Europäische Vollstreckungsanordnung erlassen wurde; |
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b) das Vorliegen einer Europäischen Vollstreckungsanordnung; |
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c) die Art und die rechtliche Würdigung der der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegenden Straftat; |
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d) die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatorts. |
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Begründung | |
Eine Unterrichtung über die Überstellung – und nicht deren Bewilligung – würde das Verfahren unbürokratischer machen. | |
Änderungsantrag 61 Artikel 12 Absatz 2 | |
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(2) Das Durchbeförderungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchbeförderungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung, die als Eilsache nicht später als eine Woche nach Erhalt des Ersuchens zu fassen ist, auf dem gleichen Wege mit. |
(2) Das Durchbeförderungsersuchen und die Bescheinigung nach Absatz 1 können in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchbeförderungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung, die als Eilsache nicht später als eine Woche nach Erhalt des Ersuchens zu fassen ist, auf dem gleichen Wege mit. |
Änderungsantrag 62 Artikel 12 Absatz 2 a (neu) | |
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(2a) Der Durchbeförderungsmitgliedstaat kann die verurteilte Person nur für den Zeitraum in Gewahrsam behalten, der für die Durchbeförderung durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. |
Änderungsantrag 63 Artikel 12 Absatz 3 | |
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(3) Für die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist kein Durchbeförderungsersuchen erforderlich. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat die Informationen nach Absatz 1. |
(3) Für die Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung ist keine Unterrichtung über die Durchbeförderung erforderlich. Kommt es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung, so übermittelt der Ausstellungsstaat die Informationen nach Absatz 1 innerhalb von 48 Stunden. |
Änderungsantrag 64 Artikel 13 Absatz 1 | |
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(1) Auf die Vollstreckung einer Europäischen Vollstreckungsanordnung ist das Recht des Vollstreckungsstaates in derselben Weise anwendbar wie bei Sanktionen, die von diesem Staat verhängt werden. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaates können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die bedingte Entlassung. |
(1) Auf die Vollstreckung einer Sanktion ist das Recht des Vollstreckungsstaates anwendbar. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaates können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die bedingte Entlassung. |
Änderungsantrag 65 Artikel 13 Absatz 2 | |
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(2) Die zuständige Behörde des Vollsteckungsstaates rechnet jeden Zeitraum des Freiheitsentzugs, der im Ausstellungsstaat oder in einem anderen Staat im Zusammenhang mit der Sanktion, die der Europäischen Vollstreckungsanordnung zugrunde liegt, erlitten wurde, auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, der im Vollstreckungsstaat zu verbüßen ist. |
(2) Die zuständige Behörde des Vollsteckungsstaates rechnet den gesamten Zeitraum des Freiheitsentzugs, der von der verurteilten Person im Zusammenhang mit der Sanktion, die dem Urteil zugrunde liegt, erlitten wurde, auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, der im Vollstreckungsstaat zu verbüßen ist. |
Änderungsantrag 66 Artikel 13 Absatz 3 | |
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(3) Sofern zwischen dem Ausstellungs- und dem Vollstreckungsstaat nicht anders vereinbart, darf eine bedingte Entlassung erst dann gewährt werden, wenn die verurteilte Person im Ausstellungs- und im Vollstreckungsstaat insgesamt mindestens die Hälfte der Sanktion verbüßt hat. |
(3) Sofern zwischen dem Ausstellungs- und dem Vollstreckungsstaat nicht anders vereinbart, darf eine bedingte Entlassung erst dann gewährt werden, wenn die verurteilte Person im Ausstellungs- und im Vollstreckungsstaat insgesamt mindestens die Hälfte der Sanktion oder eine Sanktion von bestimmter Dauer verbüßt hat, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaates steht. |
Begründung | |
Der Sachverständigenausschuss für die Funktionsweise der europäischen Übereinkommen im Bereich des Strafrechts hat in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2003 zu bedenken gegeben, dass die Festlegung eines Mindestsatzes zu Lasten der Flexibilität geht und Lösungen im Einzelfall verhindert. Der Ausschuss hat sich daher für einen „Zeitraum von bestimmter Dauer, der mit den Zielen des Urteils im Einklang steht“ ausgesprochen. | |
Änderungsantrag 67 Artikel 14 Absatz 1 a (neu) | |
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(1a) Absatz 1 gilt für überstellte Personen, wenn ihre Überstellung durch Durchbeförderungsmitgliedstaaten erfolgt. |
Begründung | |
Der Grundsatz der Spezialität muss aufgenommen werden, um den Schutz der Rechte verurteilter Personen zu gewährleisten, da ihre Zustimmung wegfällt. | |
Änderungsantrag 68 Artikel 15 Absatz 1 | |
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(1) Der Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat können eine Amnestie oder Begnadigung gewähren. |
(1) Eine Amnestie oder Begnadigung kann vom Ausstellungsstaat im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat oder vom Vollstreckungsstaat gewährt werden. |
Begründung | |
Es ist nicht akzeptabel, dass der Ausstellungsstaat das Recht auf Amnestie und Begnadigung hat, wenn die verurteilte Person an den Vollstreckungsstaat überstellt worden ist und dann die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten. | |
Änderungsantrag 69 Artikel 17 Buchstabe b | |
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b) etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Anerkennung und der Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung gemäß Artikel 9 zusammen mit einer Begründung; |
b) etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Anerkennung des Urteils und der Vollstreckung der Sanktion gemäß Artikel 9 entweder in ihrer Gesamtheit oder in Teilen zusammen mit einer Begründung; |
Änderungsantrag 70 Artikel 17 Buchstabe c | |
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c) die Anpassung der Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 3 zusammen mit einer Begründung; |
c) etwaige Beschlüsse über die Sanktion gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder 3 zusammen mit einer Begründung unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten; |
Begründung | |
Besondere Vorsicht ist angesichts der Unterschiede im Strafmaß zwischen den Mitgliedstaaten geboten. | |
Änderungsantrag 71 Artikel 17 Buchstabe d | |
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d) die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung zusammen mit einer Begründung sowie im Fall einer teilweisen Nichtvollstreckung aus dem in Artikel 8 Absatz 4 genannten Grund mit einem Ersuchen um Bekanntgabe, welcher Teil der Sanktion auf die betreffenden Handlungen entfällt; |
d) die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung zusammen mit einer Begründung; |
Änderungsantrag 72 Artikel 17 Buchstabe e | |
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e) den Umstand, dass die betreffende Person den Vollzug der Strafe ungerechtfertigterweise nicht angetreten hat; |
entfällt |
Änderungsantrag 73 Artikel 17 Buchstabe g a (neu) | |
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ga) sobald das Urteil anerkannt und angenommen worden ist. |
Änderungsantrag 74 Artikel 17 a (neu) | |
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Artikel 17a |
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Sprachen |
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Die Bescheinigung, für die das im Anhang beigefügte einheitliche Formblatt zu verwenden ist, ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates zu hinterlegenden Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Union akzeptiert. |
- [1] ABl. C 150 vom 21.6.2005, S. 1.
BEGRÜNDUNG
1. Einleitung
Ziel der Initiative Österreichs, Finnlands und Schwedens ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens für die Überstellung verurteilter Personen in einen Mitgliedstaat, zu dem die betreffende Person Verbindungen unterhält und in dem es deshalb als wahrscheinlich gilt, dass eine optimale soziale Wiedereingliederung dieser Person erreicht werden kann. Der Rahmenbeschluss sieht ein beschleunigtes Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßnahmen oder Maßnahmen der Sicherung (bei Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit), die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegen eine Person verhängt wurden, durch einen Mitgliedstaat vor, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt hat oder zu dem sie enge Verbindungen hat.
Diese Initiative nimmt Bezug auf die Schlussfolgerungen von Tampere, insbesondere die bessere gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, die Stärkung des wechselseitigen Vertrauens in die nationalen Justizbehörden und die Entwicklung einer konsistenten Politik in Strafsachen durch die Union, damit die Schwerkriminalität in allen Formen wirksam bekämpft werden kann, insbesondere durch die Festlegung von Mindeststrafen.
Nach dem Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983, das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, kommt die Überstellung einer verurteilten Personen zur Verbüßung ihrer Reststrafe nur in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nur mit Zustimmung dieses Staates und der der involvierten Staaten in Betracht. Das Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 18. Dezember 1997, das im Übrigen nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, schränkt den Bereich, in dem die Zustimmung der verurteilten Person erforderlich ist, ein.
Am .... fand eine erste Aussprache im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres statt, bei der ein Arbeitsdokument verteilt wurde.
2. Ziel des Vorschlags
Der ursprüngliche Text (7307/05 COPEN 54) wurde von der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates bereits geändert, so dass sich die wesentlichen Punkte der Vorlage nun so darstellen:
· Das System beruht auf einer Bescheinigung (einem einheitlichen Formblatt), die gemeinsam mit der Entscheidung über die Verhängung einer Strafe zur Vollstreckung übermittelt wird und die nach dem Muster des Artikels 7 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22. 3. 2005) gestaltet ist, nicht nach dem Vorbild des Europäischen Haftbefehls, wie es noch in der ersten Fassung der Vorlage der Fall war;
· Die Kriterien für die Überstellung einer verurteilten Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in dem die Reststrafe verbüßt werden soll, sind: a) die Staatsangehörigkeit in Verbindung mit dem rechtmäßigen Aufenthalt, b) der rechtmäßige ständige Aufenthalt und c) der Staat, in den die verurteilte Person mit ihrer Zustimmung überstellt werden soll und zu dem diese enge Verbindungen unterhält. Im Fall der Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung an den Vollstreckungsstaat soll die verurteilte Person gehört werden oder schriftlich Stellung nehmen können, wenn sie kein Rechtsmittel einlegen kann;
· Die Liste der 32 Straftaten, bei denen eine freiheitsentziehende Strafe auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit anerkannt und vollstreckt wird, ist identisch mit der Liste des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl;
· Für den Fall, dass die Sanktion nach ihrer Dauer oder ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar ist, ist ein Verfahren zur Anpassung der verhängten Strafe unter bestimmten Bedingungen an eine andere Strafe vorgesehen, die mit den Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats vereinbar ist. In jedem Fall muss der Antrag den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 entsprechen, wonach das Prinzip der „Fortsetzung des Vollzugs“ und nicht das der „Anpassung der Sanktion“ anzuwenden ist, das dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung widerspricht. Eine Umwandlung der Sanktion in eine Geldstrafe kommt nicht in Betracht, und die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion darf nicht verschärft werden;
· Die Anerkennung und die Vollstreckung der Europäischen Vollstreckungsanordnung werden versagt, wenn: a) die Bescheinigung nicht ausgefüllt wurde, b) die Voraussetzungen für die Überstellung der verurteilten Person nicht erfüllt sind, c) gegen das Prinzip des Strafklageverbrauchs verstoßen wird (ne bis in idem), d) sich die Verurteilung auf eine Straftat bezieht, die nicht in der Liste des Artikels 7 enthalten ist, e) die Vollstreckung verjährt ist, f) die betreffende Person Immunität oder ein Vorrecht genießt, g) die betreffende Person strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann und h) die Reststrafe weniger als vier Monate beträgt.
3. Bemerkungen des Berichterstatters
1. Es muss geklärt werden, was unter der Formulierung „zu dem sie sonstige enge Verbindungen unterhält“ zu verstehen ist. In diesem Fall erfolgt die Übermittlung der Europäischen Vollstreckungsanordnung nur mit Zustimmung der verurteilten Person. Ferner müssen die beiden Kriterien „Staatsangehörigkeit“ und „ständiger Aufenthalt“ klar unterschieden werden.
2. Der Begriff „Stellungnahme“ (mündliche oder schriftliche Stellungnahme der verurteilten Person) sollte geprüft werden, da nicht festgelegt ist, welche praktischen Konsequenzen die „in Erwägung zu ziehende Stellungnahme“ der verurteilten Person für die Überstellung und die Auswahl des Staates hat.
3. Gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sollte ferner dem/den durch die verurteilte Person Geschädigten die Möglichkeit gegeben werden, über die Entscheidung über die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat unterrichtet zu werden. In besonderer Weise zu berücksichtigen sind ferner die schützenswerte Stellung der Opfer sowie die mögliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung, die mit dem Recht einhergeht, über den Ausgang des Verfahrens unterrichtet zu werden und persönlich daran teilzunehmen, was im Fall der Überstellung der verurteilten Person in einen anderen Mitgliedstaat nicht möglich ist. So wäre die gleichberechtigte Behandlung der Opfer und die Achtung ihrer Würde gewährleistet, und ihre Rechte und legitimen Interessen im Rahmen des Verfahrens würden anerkannt.
4. Es bestehen zahlreiche Vorbehalte, inwieweit die Aufnahme einer Liste konkreter Straftaten erforderlich ist. Es sollte eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren (nicht höher) vorgegeben werden, und es sollte auch gewährleistet sein, dass mindestens sechs Monate der Strafe im Vollstreckungsstaat verbüßt werden. Durch die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit wird die Überstellung zwecks Verbüßung von Strafen für Handlungen verhindert, die im Überstellungsstaat nicht strafbar sind.
5. Die vorgesehene Anpassung der Sanktionen an die Rechtsgrundsätze des Vollstreckungsstaats ist mit besonderer Vorsicht zu behandeln, weil in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Strafmaße gelten.
6. Es ist übertrieben, für die Durchbeförderung alle in der Vorlage genannten Angaben zur „Art und rechtlichen Würdigung der Straftat“ sowie zur „Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde“ zu verlangen. Das gesamte Verfahren ist äußerst bürokratisch und formal. Der Berichterstatter hat ferner Bedenken, was die Erteilung einer Genehmigung eines Mitgliedstaats an einen anderen betrifft, damit eine verurteilte Person durch sein Gebiet befördert werden kann, da wir uns in einem Raum der Freizügigkeit befinden und Grenzen keine Rolle mehr spielen. (Eventuell sollte der Grundsatz der Spezialität auch auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, durch die die verurteilte Person befördert wird.)
7. Vor allem weil eine Einschränkung der Zustimmung der verurteilten Person gefordert wird, sollte der Grundsatz der Spezialität gewährleistet werden, damit die Person nicht wegen anderer Taten als der, für die sie die Strafe verbüßt, verfolgt wird.
8. Es ist nicht akzeptabel, dass der Ausstellungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewähren oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden kann, wenn die verurteilte Person in den Vollstreckungsstaat überstellt wurde und nun das Recht dieses Staats gilt. Denkbar wäre dies nach Konsultation des Ausstellungsstaates.
9. Vorschlag: Geprüft werden könnte die Schaffung eines europäischen Strafrechts.
VERFAHREN
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Titel |
Initiative der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Vollstreckungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||||||||||
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
7307/2005 – C6-0139/2005 – 2005/0805(CNS) | ||||||||||
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Datum der Übermittlung an das EP |
18.5.2005 | ||||||||||
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Federführender Ausschuss |
LIBE | ||||||||||
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter(-in/-innen) |
Ioannis Varvitsiotis |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
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Prüfung im Ausschuss |
24.1.2006 |
20.3.2006 |
18.4.2006 |
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Datum der Annahme |
15.5.2006 | ||||||||||
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 0 0 | |||||||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Johannes Blokland, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Maria Carlshamre, Giusto Catania, Carlos Coelho, Fausto Correia, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Elly de Groen-Kouwenhoven, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Romano Maria La Russa, Sarah Ludford, Antonio Masip Hidalgo, Claude Moraes, Lapo Pistelli, Martine Roure, Inger Segelström, Antonio Tajani, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka | ||||||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Camiel Eurlings, Giovanni Claudio Fava, Sophia in 't Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Bill Newton Dunn, Marie-Line Reynaud | ||||||||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Panagiotis Beglitis, Emine Bozkurt, Pasqualina Napoletano | ||||||||||
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Datum der Einreichung |
17.5.2006 | ||||||||||
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... | ||||||||||