BERICHT über die Erweiterung der Eurozone

18.5.2006 - (2006/2103(INI))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Werner Langen

Verfahren : 2006/2103(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0191/2006
Eingereichte Texte :
A6-0191/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Erweiterung der Eurozone

(2006/2103(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 121 des Vertrags,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. Juni 2006 über die öffentlichen Finanzen in der WWU – 2005 (KOM(2005)0231),

–   unter Hinweis auf den Konvergenzbericht 2004 der Kommission vom 20. Oktober 2004 (KOM(2004)0690),

–   unter Hinweis auf den Konvergenzbericht 2004 der Europäischen Zentralbank,

–   unter Hinweis auf den zweiten Bericht der Kommission vom 4. November 2005 über die praktischen Vorbereitungen für die künftige Erweiterung des Eurogebiets (KOM(2005)0445),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Euro und zur Wirtschafts- und Währungsunion[1],

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro[2],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0191/2006),

A. in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) gestärkt werden muss, um ihre Zielvorgaben im Hinblick auf Wachstum und Beschäftigung zu erfüllen,

B.  in der Erwägung, dass die Rate des Wirtschaftswachstums in der Eurozone gegenwärtig bei 1,8 % liegt, während die EU insgesamt eine Wachstumsrate von 2 % jährlich aufweist,

C. in der Erwägung, dass der Beitritt zur WWU nicht dem Beitritt zu einem reinen Währungsgebiet gleichkommt,

D. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die der EU im Jahre 2004 beigetreten sind (die neuen Mitgliedstaaten), den Euro einführen sollen, sobald sie die im Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllen; in der Erwägung, dass das VK und Dänemark in den Genuss einer „Opt-out“-Klausel kommen,

E.  in der Erwägung, dass die meisten neuen Mitgliedstaaten ein schnelles Wachstum verzeichnet haben, aufgrund dessen sie ihren Rückstand bis zu einem gewissen Grade aufholen konnten; in der Erwägung, dass beim Niveau ihrer realen Konvergenz immer noch Fortschritte erzielt werden müssen,

F.  in der Erwägung, dass es bei den neuen Mitgliedstaaten große Unterschiede gibt, sowohl was ihre Einstellung gegenüber dem Euro als auch was ihr politisches Engagement und die Fähigkeit zum Beitritt zur Eurozone auf einer frühen Stufe betrifft,

G. in der Erwägung, dass das VK und sechs neue Mitgliedstaaten – Zypern, die Tschechische Republik, Ungarn, Malta, Polen und die Slowakei – von einem Verfahren wegen übermäßigen Defizits betroffen sind und zwei von ihnen – Zypern und Malta – einen Schuldenstand von über 60% ihres BIP aufweisen,

Allgemeine Voraussetzungen für die künftige Erweiterung der Eurozone

1.  verweist darauf, dass der Beitritt zur Eurozone die uneingeschränkte Einhaltung der Kriterien von Maastricht erfordert, wie sie im Vertrag und im Protokoll zu Artikel 121 des Vertrags spezifiziert werden: ein hohes Maß an Preisstabilität, eine Finanzlage der öffentlichen Hand ohne übermäßiges Defizit, die Mitgliedschaft im Wechselkursmechanismus II des WKM während mindestens zwei Jahren und die Einhaltung der normalen Schwankungsbreiten, die Konvergenz der langfristigen Zinssätze, die Vereinbarkeit der Rechtsnormen mit dem Maastrichter Vertrag, eine unabhängige Notenbank und wirtschaftliche Konvergenz;

2.  verweist darauf, dass alle Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung die Kriterien von Maastricht erfüllen müssen, ehe sie der Eurozone beitreten können, und dass die Auflagen des Stabilitäts- und Wachstumspakts für alle Mitgliedstaaten gelten; ist davon überzeugt, dass sich eine Prüfung der Frage, ob die Mitgliedstaaten auf die Einführung des Euro vorbereitet sind, auf die gleichen Definitionen und Grundsätze stützen sollte, wie sie in früheren Konvergenzberichten dargelegt werden, um Kontinuität und die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten

3.  fordert die Kommission dringend auf, bei der Bewertung der wirtschaftlichen und fiskalischen Daten gemeinsame Kriterien zu handhaben; verweist auf die Verantwortung der Kommission, was die Zuverlässigkeit der statistischen Daten betrifft, und besteht darauf, dass kein Beschluss gefasst wird, solange Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt bestehen; unterstreicht, dass die Analyse der Preisstabilität angesichts der unterschiedlichen Ansätze, die die Kommission seit 1993 im Zusammenhang mit den Konvergenzberichten angewandt hat, eine umfassende Bewertung der Bandbreite der Methoden zur Festlegung von Referenzwerten erfordert;

4.  widersetzt sich energisch besonderen Vorschriften betreffend die Erfüllung der Kriterien von Maastricht und die Mitgliedschaft im WKM II; fordert die Kommission auf, die Konvergenzkriterien streng zu bewerten, und verlangt, dass die langfristige Stabilität der Eurozone immer Vorrang vor der Erweiterung hat;

5.  glaubt, dass die langfristige Stabilität der Eurozone auch im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur Aufnahme neuer Teilnehmer bewertet werden sollte; unterstreicht, dass dies impliziert, dass die Erweiterung der Eurozone nicht die erforderliche Inkraftsetzung der „Economic Governance“ innerhalb der Eurozone untergraben darf;

6.  fordert die Regierungsstellen der Kandidatenländer auf, die uneingeschränkte Transparenz bei ihren politischen Beschlüssen – z.B. der Festlegung von Umstellungskursen und Zieldaten für den Beitritt – zu gewährleisten, die im Vorfeld und während der Mitgliedschaft im WKM II gefasst werden; fordert die Regierungsstellen auf, der Öffentlichkeit Folgenabschätzungen, Studien und Berichte zu diesen Fragen verfügbar zu machen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten innerhalb der Eurozone auf, ihre Bemühungen in Richtung auf eine effektive Koordinierung der Wirtschafts- und Geldpolitik zu verstärken, insbesondere durch Verstärkung ihrer gemeinsamen Strategien innerhalb der Eurogruppe; weist darauf hin, dass am Anfang solcher Bemühungen die Koordinierung des Zeitplans für das Haushaltsverfahren und die Aufstellung von Haushaltsplänen ausgehend von den gleichen Annahmen über die Entwicklung des Wechselkurses Euro/Dollar und die voraussichtliche Entwicklung des Ölpreises stehen könnten;

8.  unterstreicht, dass die Umstellung auf den Euro nicht einfach als technische Währungsänderung angegangen und geplant werden sollte, sondern als bedeutende Umstellung mit beträchtlichen wirtschaftlichen, geldpolitischen und sozialen Auswirkungen;

Die technischen Voraussetzungen für die Erweiterung der Eurozone

9.  verweist darauf, dass für eine reibungslose Einführung des Euro detaillierte nationale Pläne für die Umstellung erforderlich sind; glaubt, dass in diesen Plänen die lokalen und nationalen Stellen aufgelistet werden müssen, die für die Durchführung der Einführung des Euro verantwortlich sind, und dass sie einen detaillierten zeitlichen Rahmen für die Änderung der nationalen Gesetze und Verwaltungsvorschriften sowie für die Anpassung öffentlicher Einrichtungen enthalten müssen; ist der Auffassung, dass die bei der Einführung des Euro während der ersten Welle von Beitritten zur Eurozone gewonnenen Erfahrungen sowie die charakteristischen Merkmale der Umstellung auf den Euro angesichts des Umstands, dass diese Währung heute bereits in den Kandidatenländern im Umlauf ist und weithin verwendet wird, eingehend berücksichtigt werden müssen;

10. fordert die Mitgliedstaaten, die der Eurozone beitreten, auf, die frühzeitige Verfügbarkeit von Euro-Banknoten für die Banken zu gewährleisten, die Phase des doppelten Währungsumlaufs kurz zu halten und das Auslaufen der nationalen Währungseinheiten streng zu organisieren, um eine reibungslose Umstellung zu erleichtern;

11. fordert die beitretenden Mitgliedstaaten auf, dem Verbraucherschutz während der Umstellungsphase besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert sie zur Umsetzung von Rechtsvorschriften auf, in denen für einen ausreichend langen Zeitraum eine obligatorische doppelte Preisauszeichnung vorgeschrieben wird, und zur Einführung effektiver Verfahren zum Schutz der Verbraucher vor ungerechtfertigten Preisanhebungen während der Umstellungsphase oder länger; fordert eindeutige öffentliche Kampagnen, in denen darauf hingewiesen wird, dass die einzige Waffe gegen ungerechtfertigte Preisanhebungen in der Macht der Verbraucher besteht, ihre Lieferanten frei zu wählen; weist darauf hin, dass der Preisfestlegung in Fällen von öffentlichen oder privaten Monopolen und im Zusammenhang mit staatlichen Stellen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; fordert sie auf, für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren eine Beobachtungsstelle zu errichten, die für die Veröffentlichung von Daten über die Entwicklung von etwa zehn besonders wichtigen Verbraucherpreisen zuständig ist;

12. verweist auf die Notwendigkeit, in den sich Kandidatenländern frühzeitig umfassende Kampagnen zur Information der Bürger einzuleiten, damit Vertrauen in den Umstellungsprozess geweckt wird, und dafür Sorge zu tragen, dass die Umstellungsphase von allen beteiligten Akteuren auf faire Weise bewältigt wird, um den Euro zu einem Erfolg zu machen; ist der Auffassung, dass das Informationsdefizit bei den Bürgern verringert und der Einsatz der Medien für Informationskampagnen auf einer frühen Stufe organisatorisch bewerkstelligt werden muss;

Besondere Auflagen für Beitrittskandidaten

13. verweist darauf, dass ein verfrühter Beitritt der Eurozone zu unerwarteten Entwicklungen im Prozess der wirtschaftlichen Konvergenz führen könnte;

14. weist darauf hin, dass die Erweiterung der Eurozone den Prozess der wirtschaftlichen Konvergenz erleichtert und zur Stärkung der Eurozone insgesamt beiträgt;

15. stellt fest, dass die wirtschaftliche Konvergenz nicht weit genug vorangeschritten ist, um in einigen der Kandidatenländer einen zügigen Beitritt zu ermöglichen, was durch hohe Inflationsraten und übermäßige Haushaltsdefizite, wie sie in einigen Kandidatenländern festzustellen sind, belegt wird; erkennt an, dass mehrere Mitgliedstaaten eine solide Grundlage für die zügige Einführung des Euro geschaffen haben, indem sie eine langfristige fiskalische Nachhaltigkeit gewährleistet haben;

16. fordert, dass vor der Einführung des Euro sämtliche Kriterien vollständig erfüllt werden, und weist darauf hin, dass nicht alle sieben Mitgliedstaaten des WKM II ohne „Opt-out“-Klausel die Bedingungen für den Beitritt erfüllen;

17. erinnert daran, dass im Vertrag – in Ermangelung einer „Opt-out“-Klausel – die automatische Bewertung der Maastrichter Kriterien für Länder mit einer Ausnahmeregelung alle zwei Jahre vorgesehen wird; stellt fest, dass Länder mit einer Ausnahmeregelung befugt sind, die Durchführung einer Bewertung vor dem Ablauf einer solchen Frist zu verlangen; fordert die Länder dringend auf, davon abzusehen, solange sie nicht sicher sind, dass sie alle Kriterien erfüllen;

18. stellt fest, dass trotz eines anhaltend hohen Wachstums in den letzten zehn Jahren die reale Konvergenz noch immer schwach ist;

19. ist der Auffassung, dass sich der Beschluss über den Beitritt der einzelnen Mitgliedstaaten in allen Fällen auf qualitativ hochwertige Daten und eine Bewertung entsprechend den Bestimmungen des Vertrags und der einschlägigen Protokolle stützen sollte; fordert deshalb die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) auf, eine umfassende Bewertung vorzunehmen, die mehr sein sollte als lediglich ein formaler Vergleich von Zahlen und Beträgen, und die Bilanz der Konvergenzbemühungen sowie die Errungenschaften bei der Gewährleistung der makroökonomischen Stabilität zu berücksichtigen;

20. ist der Auffassung, dass es im Interesse der neuen Mitgliedstaaten und der Eurozone insgesamt liegt, eine sorgfältige Analyse der Kosten und Vorzüge einer Einführung des Euro auf einer frühen Stufe vorzunehmen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedschaft in der Eurozone bedeutende Konsequenzen im Hinblick auf die geldpolitischen Instrumente hat und ein angemessenes Maß an Spielraum für die Haushaltspolitik erfordert, die weiterhin das verfügbare makroökonomische Instrument darstellt; fordert, dass diese Analysen öffentlich gemacht werden;

21. ist der Auffassung, dass eine Vorbereitung auf die Mitgliedschaft in der Eurozone schon an sich beträchtliche Vorzüge nach dem Beitritt zum WKM mit sich bringen kann, dass das Datum des Beitritts nicht der wichtigste Aspekt sein sollte und dass ein glaubwürdiges und nachhaltiges Vorgehen sehr wichtig ist, um zu gewährleisten, dass die Einführung des Euro in den neuen Mitgliedstaaten ein Erfolg wird;

22. weist darauf hin, dass nach dem Inflationskriterium die Inflationsrate um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei Mitgliedstaaten liegen darf, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben, wobei die Verbraucherpreise der letzten 12 Monate die Ausgangsbasis für die Ermittlung des Durchschnittswerts auf der Grundlage der von der EZB gelieferten Daten sind;

23. betont, dass die Beitrittskandidaten einen durchschnittlichen nominalen langfristigen Zinssatz aufweisen sollten, der im Verlauf von einem Jahr vor ihrem Beitrittsantrag um nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen drei Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben, wobei als Grundlage die von der EZB gelieferten Daten dienen;

24. weist darauf hin, dass sowohl die Festlegung der drei Staaten, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben, als auch die Methode für die Berechnung des Referenzwertes geklärt werden müssen, um den Umstand widerzuspiegeln, dass jetzt zwölf EU-Mitgliedstaaten die Währungsunion bilden und eine einzige Währung verwenden, die im Rahmen einer gemeinsamen Geldpolitik verwaltet wird, und dass die Unterschiede bei ihrer individuellen Leistung auf dem Gebiet der Inflationsbegrenzung eher strukturelle Faktoren widerspiegeln als Unterschiede bei den politischen Positionen auf dem Gebiet der Makroökonomie; hält es jedoch für wichtig, dem so genannten Balassa- Samuelson-Effekt im Hinblick auf die Inflationskriterien für künftige Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen;

25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der EZB zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Es ist unstreitig, dass für den erfolgreichen Beitritt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eurozone die Erfüllung der im EG-Vertrag niedergelegten Maastrichter Konvergenzkriterien notwendig ist. In ihrem Konvergenzbericht vom Oktober 2004 hatte die Kommission mitgeteilt, dass keiner der elf Mitgliedstaaten mit einer Ausnahmeregelung zum damaligen Zeitpunkt alle notwendigen Kriterien erfüllt hat und die Kommission vor diesem Hintergrund entschieden hat, in keinem Falle eine Aufhebung der Ausnahmeregelungen vorzuschlagen.

Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, sind alle zehn Länder, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, sowie Schweden. In ihrem Bericht hat die Kommission alle Vorbereitungen auf Länderebene und auf Gemeinschaftsebene diskutiert und dargestellt und sich zum Stand der öffentlichen Meinung in den neu beigetretenen Mitgliedstaaten geäußert. Dabei hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Beitrittskandidaten bzw. Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelungen aus den Erfahrungen der Euro-Einführung in den Jahren 1998-2002 bei ihren praktischen Vorbereitungen vielfältige Vorteile ziehen können.

Am 1. Februar 2006 hat die Kommission darüber hinaus die Konvergenzprogramme von Estland, Lettland und Slowenien beurteilt. Nach der Verordnung (EG) 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (geändert durch die Verordnung (EG) 1055/2005) müssen die Mitgliedstaaten alljährlich aktualisierte makroökonomische und budgetäre Projektionen vorlegen. Diese werden bei Ländern, die den Euro eingeführt haben, Stabilitätsprogramme und bei Ländern, die den Euro noch nicht eingeführt haben, Konvergenzprogramme genannt.

Im Berichtsentwurf wird eine gerechte und gleichgewichtige strikte Einhaltung der Maastrichter Konvergenzkriterien gefordert, deren Notwendigkeit auch die Europäische Zentralbank und die Europäische Kommission immer wieder unterstrichen haben. Die Kriterien für die Euro-Reife sind dabei unumstritten. Nach dem Maastricht-Vertrag müssen die EU-Staaten vor der Übernahme des Euro mehrere Bedingungen erfüllen.

Die Kriterien sind im Wesentlichen folgende:

1.  Ein hohes Maß an Preisstabilität. Dabei darf die Inflationsrate in den vergangenen 12 Monaten nicht höher gelegen haben als die durchschnittliche Inflationsrate der drei Staaten mit der niedrigsten Teuerungsrate plus 1,5 Prozentpunkte.

2.  Eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand verlangt einen ausgeglichenen Staatshaushalt oder einen Überschuss. Wenn das Defizit allerhöchstens 3% des Bruttoinlandsproduktes beträgt, muss ein Abbau erwartet werden. Der Schuldenstand darf höchstens 60% des Bruttoinlandsproduktes betragen oder muss sich dauerhaft und rasch genug dieser Marke annähern.

3.  Das Land muss seinen Wechselkurs seit zwei Jahren ohne selbstverschuldete Abwertung und ohne starke Schwankungen in den Bandbreiten des WKM II gehalten haben.

4.  Die Zinskonvergenz erfordert, dass der langfristige Zinssatz für ein Jahr nicht höher gelegen haben darf als der Durchschnitt der langfristigen Zinsen in den drei EU-Staaten mit den niedrigsten Zinssätzen zuzüglich max. 2%.

5.  Die Vereinbarkeit der Rechtsnorm mit dem Maastrichter Vertrag muss nachgewiesen und durchgesetzt sein. Dabei geht es vor allen Dingen um die Unabhängigkeit der Notenbank und die Eingliederung in das Euro-System.

6.  Die reale Konvergenz muss nachgewiesen werden. Entsprechend den Ratsverordnungen aus den Jahren 1997 und 2005 werden hier zwar keine exakten Spezifizierungen festgelegt, vorgeschrieben wird aber eine Prüfung der wirtschaftlichen Konvergenz anhand der Marktintegration, der Leistungsbilanzsalden, der Lohnstückkosten und weiterer verfügbarer Kennziffern. Bei der Prüfung der realen Konvergenz handelt es sich um eine klare Vorschrift zur Auslegung des Maastrichter Vertrages, die unstreitig ist und deren Einhaltung insbesondere für die Stabilität des Euro-Systems und für die Beitrittskandidaten von erheblicher Bedeutung ist.

Eine verfrühte Einführung des Euro in den Beitrittsstaaten könnte den wirtschaftlichen Konvergenzprozess behindern, zu gravierenden Fehlbewertungen des Umstellungskurses der Währung am Umstellungsstichtag führen und die Rückführung der Leistungsbilanzdefizite verzögern und damit die politisch notwendige und von allen Beteiligten gewollte schnelle wirtschaftliche Anpassung erschweren.

Nach den bisher vorliegenden Daten, die allerdings im Mai 2006 in einem neuen Bericht von der EU-Kommission geprüft werden, erfüllt lediglich Slowenien alle Bedingungen uneingeschränkt. Ein Grenzfall ist und bleibt Litauen, das alle Konvergenzkriterien mit Ausnahme des Inflationskriteriums erfüllt. Die Inflationsrate lag in Litauen in den letzten 12 Monaten geringfügig über dem Grenzwert. Letztendlich wird es eine politische Entscheidung sein, ob Litauen, dessen Volkswirtschaft im Euroraum aufgrund seiner Größe nur eine nachgeordnete Rolle spielt, in die Eurozone aufgenommen wird oder nicht.

Das Parlament hat sich in der Vergangenheit immer für die strikte Einhaltung der Konvergenzkriterien des Maastrichter Vertrages eingesetzt und gefordert, dass keine Ausnahmen gemacht werden, so wie dies bei zwei Mitgliedstaaten beim Start des Euro-Systems der Fall gewesen ist. Nachdem der Stabilitäts- und Wachstumspakt "reformiert" und damit aufgeweicht wurde, ist es von enormer Bedeutung, dass beim Start bereits die Bedingungen voll und ganz erfüllt werden.

Im Falle Litauens wird daher die Frage zu beurteilen sein, ob die Überschreitung des Inflationskriteriums nur kurzfristiger Natur war oder ob langfristig Faktoren gewirkt haben, die auch in den nächsten Jahren ein dauerhaftes Überschreiten des Inflationskriteriums erwarten lassen. Litauen hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Konvergenzprogramme umzusetzen und die Bedingungen des Maastrichter Vertrages zu erfüllen. Dies muss angemessen gewürdigt werden. Wenn allerdings die Überschreitung der Inflationsrate aufgrund struktureller Verschiebungen auch in den nächsten Jahren zu erwarten ist (Stilllegung der beiden Kernkraftwerke in Ignalina und damit verbundene dauerhafte Steigerung der Energiekosten), muss nach Überzeugung des Berichterstatters von einer Ausnahmeregelung für Litauen abgesehen werden.

In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung Estlands zu begrüßen, das trotz großer wirtschaftlicher Dynamik den Beitrittsantrag zum jetzigen Zeitpunkt zurückgezogen hat, weil es hinsichtlich der Inflationsrate und des Haushaltsdefizits derzeit die Bedingungen des Maastrichter Vertrages nicht erfüllen kann.

VERFAHREN

Titel

Erweiterung der Eurozone

Verfahrensnummer

2006/2103(INI)

Federführender Ausschuss

        Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

ECON

0.0.0000

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

        Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit

        Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

        Datum der Benennung

Werner Langen

15.11.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.4.2006

4.5.2006

 

 

 

Datum der Annahme

15.5.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+

-

0

29

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Katerina Batzeli, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, Harald Ettl, Elisa Ferreira, Robert Goebbels, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Ona Juknevičienė, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Werner Langen, Klaus-Heiner Lehne, Astrid Lulling, Jules Maaten, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Dariusz Rosati, Antolín Sánchez Presedo, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Alexander Lambsdorff, Cecilia Malmström, Elisabeth Schroedter

Datum der Einreichung

18.5.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)