BERICHT über den Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik
26.6.2006 - (2006/2053(INI))
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Philippe Morillon
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2005)0647),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2004)0820) und des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen „Analyse der Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer Umsetzung“ (SEK(2004)1596),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (KOM(2005)0535),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. April 2005 zur Mitteilung der Kommission „Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (8077/2005),
– unter Hinweis auf die zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossene Interinstitutionelle Vereinbarung "Bessere Rechtsetzung" vom 16. Dezember 2003,[1]
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0228/2006),
A. in der Erwägung, dass die Verbesserung und Vereinfachung des Regelungsumfelds mit dem Ziel, dieses wirksamer und transparenter zu gestalten, eine vorrangige Maßnahme der Europäischen Union zum Nutzen der Bürger und im Rahmen der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung ist, um auf diese Weise zu den Zielen der Lissabon-Strategie beizutragen,
B. in der Erwägung, dass die Berufsträger und die Behörden der Mitgliedstaaten über die Unterschiedlichkeit und das Nebeneinander bestehender Maßnahmen, den Mangel an Klarheit und die schlechte Zugänglichkeit der bestehenden Texte sowie die Schwierigkeiten, die sich aus dem Verwaltungsaufwand aufgrund der bisweilen redundanten Vielfalt von Verpflichtungen ergeben, klagen,
C. in der Erwägung, dass die Fischer und die übrigen betroffenen Akteure an der Vereinfachung der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) weitgehend beteiligt werden müssen,
D. unter Hinweis darauf, dass der Sektor Fischerei innerhalb von Fristen konsultiert werden muss, die ihm eine wirkungsvolle Beteiligung und die Einflussnahme in einem frühen Stadium des Entscheidungsprozesses ermöglichen,
E. in der Erwägung, dass die Wirksamkeit der GFP eng mit der Einführung eines für alle Berufsträger geltenden, vereinheitlichten Inspektions- und Kontrollsystems verknüpft ist,
1. begrüßt diesen sektorbezogenen Aktionsplan zur Vereinfachung und Verbesserung der GFP;
2. schließt sich den von der Kommission aufgestellten Zielen voll und ganz an, namentlich den Zielen größerer Klarheit der bestehenden Texte, ihrer Vereinfachung sowie einer besseren Zugänglichkeit, der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Verwaltungskosten der für die Fischerei zuständigen Behörden und der Erleichterung der Belastungen und Auflagen für die Fischer;
3. begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Methode, namentlich die Festlegung eines dreijährigen Aktionsplans für den Zeitraum 2006-2008;
4. unterstützt die Kommission in ihrer Haltung, dass sich die Vereinfachungsbemühungen auf die Politik der Bestandserhaltung und auf die Überwachung der Fischereitätigkeit konzentrieren müssen;
5. ist der Auffassung, dass die prälegislativen Konsultationen aller von den beabsichtigten Maßnahmen betroffenen Parteien tatsächlich verstärkt werden müssen und dass diese so weit wie möglich zu einem sehr frühen Zeitpunkt durchgeführt werden müssen, um es den Betroffenen zu ermöglichen, in effizienter Weise zu den Vorbereitungsarbeiten bereits vor der Vorlage eines Legislativvorschlags beizutragen;
6. ist der Auffassung, dass vor der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen Prüfungen der Auswirkungen vorgenommen werden müssen und dass diese Analysen auf genauen, objektiven und vollständigen Informationen beruhen und rechtzeitig veröffentlicht werden müssen;
7. vertritt die Ansicht, dass eine ausreichend lange Frist zwischen dem Zeitpunkt der Annahme und der Anwendung einer neuen Regelung vorgesehen werden muss, damit die betroffenen Parteien sich anpassen können:
8. vertritt die Auffassung, dass die Legislativtexte von den beteiligten Seiten genauer und verständlicher formuliert werden müssen;
9. ist der Auffassung, dass systematische Bewertungen der Wirksamkeit und der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und klar definierter Indikatoren vorgenommen werden müssen;
10. verlangt, dass die Konsultationsstrukturen (insbesondere die Regionalen Beiräte und der Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur) eine wesentliche Rolle bei der Vereinfachung und der Bewertung der Wirksamkeit und der Umsetzung bestehender und neuer Maßnahmen spielen müssen; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Konsultation mit diesen Strukturen zweifellos dazu führen würde, dass die am Fischereisektor Beteiligten sich stärker mit den Fischereivorschriften identifizieren;
11. ist der Auffassung, dass die rechtliche Struktur der Bestimmungen über die technischen Maßnahmen, die Maßnahmen zur Verwaltung des Fischereiaufwands, der Maßnahmen zur Kontrolle und Beschränkung der Fänge überarbeitet werden muss, namentlich um die Texte klarer zu fassen, die Verständlichkeit und die Kohärenz zu verbessern, veraltete Bestimmungen herauszunehmen, die Bestimmungen über die einzelnen Teilbereiche der GFP zu straffen und zu konsolidieren;
12. unterstützt die im Aktionsplan aufgeführten Richtungsvorgaben für die Vereinfachung der Regelung der zulässigen Gesamtfangmöglichkeiten (TAC)/der Quoten und des Fischereiaufwands, namentlich die getrennte Behandlung der verschiedenen derzeitigen Bestandteile, die Ausrichtung der Entscheidungen auf homogene Gruppen und die Entwicklung mehrjähriger Strategien;
13. begrüßt die Absicht der Kommission, die geltenden Rechtsvorschriften zu reformieren über schrittweise Gruppierung der technischen Maßnahmen nach Fischereien, bei gleichzeitiger Präzisierung der geltenden Bestimmungen und Sorge für eine größere Kohärenz und Einheitlichkeit des gesamten Regelungswerks;
14. lehnt die von der Kommission erwogene Möglichkeit ab, dem Rat eine „kurze“ Verordnung mit technischen Maßnahmen vorzulegen, an die sich ausführliche Verordnungen der Kommission anschließen sollen, da es bei so wichtigen Aspekten wie der Gesamtheit der technischen Maßnahmen für die Gemeinschaftsflotte unverzichtbar ist, dass solche Maßnahmen vom EP und vom Rat geprüft und gebilligt werden;
15. ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bestimmte lokal geltende technische Maßnahmen zu erlassen, besonders berücksichtigt werden sollte; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen nur dann zugelassen werden sollten, wenn ihre Anwendung regelmäßig bewertet wird und dadurch negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden können;
16. weist darauf hin, dass Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[2] den Mitgliedstaaten bereits die Möglichkeit gibt, bis zu einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien diskriminierungsfreie Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und zur maximalen Begrenzung der Auswirkungen der Fangtätigkeit auf die Erhaltung der marinen Ökosysteme zu treffen; verlangt, dass die Kommission mögliche Ausdehnungen dieses Grundsatzes behutsam vornimmt, weil eine Ermächtigung zum Erlass bestimmter lokal geltender technischer Maßnahmen Situationen der Diskriminierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten schaffen könnte;
17. billigt die Ausarbeitung von auf Regionen oder Fischereien ausgerichteten Ansätzen von Fall zu Fall, sofern diese gebührend begründet sind auf wissenschaftliche Kriterien des Bestandsschutzes und auf eingehende Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen beruhen, und ist der Auffassung, dass alle betroffenen Parteien bei der Ausarbeitung dieser Ansätze voll einbezogen werden müssen;
18. hält es für notwendig, die von der Kommission im Rahmen der GFP empfohlenen Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne anhand der Realitäten der Fangtätigkeiten einzelner Mitgliedstaaten flexibler zu gestalten;
19. billigt die verstärkte Nutzung von Informatik, Informationstechnologien und Automatisierung, um den Zugang zu den Gemeinschaftsrechtsvorschriften zu erleichtern sowie die Erhebung und die Übertragung von Daten für die nationalen Behörden wie auch für die beteiligten Akteure zu erleichtern und zu rationalisieren;
20. vertritt die Auffassung, dass die Informationen über Rechtsvorschriften nicht nur durch institutionelle Kanäle übermittelt werden dürfen, sondern über Verbände, regionale Beiräte, das Internet, die Abfassung von Verhaltenskodizes usw. unmittelbar den betroffenen Parteien zugeleitet werden müssen;
21. ist der Ansicht, dass die vermehrte Anwendung neuer Technologien auf den Fischereifahrzeugen schrittweise erfolgen muss und Ausnahmeregelungen für die kleinsten Fischereifahrzeuge vorgesehen werden müssen sowie ausreichend lange Übergangszeiten festgelegt werden müssen, damit der Sektor Gelegenheit hat, sich anzupassen;
22. hält die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen für die Entwicklung dieser neuen Technologien sowie für die damit verbundene notwendige spezifische Schulung für erforderlich;
23. hält die Konsolidierung und Neufassung der Bestimmungen betreffend alle Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten für wichtig;
24. fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Gemeinschaftsbestimmungen über Mindestgrößen mit dem Ziel ihrer Vereinheitlichung in Angriff zu nehmen;
25. bekräftigt die Dringlichkeit der Einführung eines einheitlichen Inspektions- und Überwachungssystems für alle beteiligten Sektoren mit einheitlichen Auslegungsvorschriften und Sanktionsverfahren, um das Vertrauen der Fischer in das Grundprinzip der Gleichbehandlung zu stärken; ist der Ansicht, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur hierzu beitragen sollte;
26. begrüßt das allgemeine Prinzip der Rationalisierung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten und des Sektors zur Berichterstattung, betont jedoch die entscheidende Bedeutung bestimmter Berichte der Kommission, insbesondere im Bereich der Kontrolle der Durchführung der GFP;
27. ist der Auffassung, dass die Verwaltung der Genehmigungen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer wie auch der Daten über Fänge und Fischereiaufwand im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten klargestellt, verbessert und informatisiert werden muss, und begrüßt die von der Kommission in diesem Sinn bereits ergriffenen Initiativen;
28. teilt die Auffassung der Kommission, dass die komplizierten und langwierigen Verfahren der Europäischen Union bei der Umsetzung der von den regionalen Fischereiorganisationen getroffenen Maßnahmen in Gemeinschaftsrecht vollkommen unakzeptabel sind, ist jedoch überzeugt, dass der Großteil der Schwierigkeiten bei der Umsetzung durch die überaus bürokratischen kommissionsinternen Verfahren bedingt sind, und lehnt es daher kategorisch ab, dass die Mitwirkung des Europäischen Parlaments an Legislativverfahren durch irgendwelche Vereinfachungsverfahren ausgehebelt wird;
29. fordert die Kommission ferner auf, ein Modellabkommen für die zwei großen Gruppen von Partnerschaftsabkommen im Bereich der Fischerei (gemischte Abkommen und Abkommen über den Thunfischfang) fertig zu stellen, auf dessen Grundlage die Rechte und Pflichten der beiden Parteien (Gemeinschaft und Drittländer) festgelegt werden;
30. sieht die Neufassung und Vereinfachung des Verhandlungsprozesses und des Überwachungsprozesses der Fischerei-Partnerschaftsabkommen als vorrangig an und begrüßt die in diesem Sinn kürzlich von der Kommission unternommenen Bemühungen;
31. erklärt sich bereit, aktiv an den Bemühungen zur Umsetzung des Vereinfachungsprozesses teilzunehmen, und fordert einen ständigen interinstitutionellen Dialog zur besseren Rechtsetzung im Bereich der GFP;
32. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
I - Einleitung
Dieser Aktionsplan steht im allgemeineren Zusammenhang des Prozesses zur Verbesserung des Regelungsumfelds im Rahmen der europäischen Union und der zahlreichen von der Kommission seit einigen Jahren in diesem Bereich ergriffenen Initiativen.
Was die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) anbelangt, steht die Vereinfachung selbstverständlich im Zusammenhang mit der 2002 beschlossenen Reform, und es wurden bereits bzw. werden derzeit bedeutende Anstrengungen unternommen[1].
Die Kommission hat im Dezember 2004 eine Mitteilung veröffentlicht, die insbesondere die Perspektiven der Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik betrifft (KOM(2004)820 endg.). Daneben liegt ein Arbeitsdokument der Kommission mit einer detaillierten Analyse der Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der GFP und ihrer Umsetzung vor (SEK(2004)1596).
Andererseits hat der Rat am 26. April 2005 Schlussfolgerungen angenommen, in denen die von der Kommission vorgeschlagenen allgemeinen Leitlinien akzeptiert werden, und hat sein Einverständnis mit den drei für die Vereinfachung der GFP festgelegten Zielen bekundet (8077/05):
– Verbesserung der Klarheit existierender Texte, deren Vereinfachung sowie bessere Zugänglichkeit;
– Verringerung der Belastung der öffentlichen Verwaltung;
– Verringerung von Verwaltungslasten und Verpflichtungen der Berufsträger.
Die Verwirklichung dieser Ziele gestattet nicht nur eine Vereinfachung der europäischen Fischereipolitik, sondern auch eine Steigerung ihrer Effizienz.
II - Der Aktionsplan 2006-2008
In dieser Mitteilung präzisiert die Kommission die Maßnahmen zur Vereinfachung, die sie zwischen 2006 und 2008 im Fischereisektor durchzuführen gedenkt. Sie schlägt eine spezifische Methode vor und gibt an, welche Bestimmungen vorrangig vereinfacht und verbessert werden müssen, wobei sie Fall für Fall die vorzunehmenden Vereinfachungsmaßnahmen angibt.
Die Kommission nennt drei Kategorien von Rechtsakte, die vereinfacht werden müssen:
– Rechtsakte, deren Überarbeitung bereits eingeleitet ist und bei denen bestimmte Vereinfachungsprinzipien umgesetzt wurden;
– in den kommenden Jahren neu auszuarbeitende Rechtsakte, bei denen die Ziele der Vereinfachung systematisch einzuhalten sind;
– bestimmte bereits geltende Rechtsakte, die vorrangig vereinfacht werden müssen, d.h. diejenigen, bei denen die Kommission eine kurzfristige Konzentration der Vereinfachungsmaßnahmen für erforderlich hält.
Der Aktionsplan der Kommission konzentriert sich vor allem auf diese Kategorie von Rechtsakten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass im Zeitraum 2006-2008 vorrangig bestimmte Vorschriften der Bestandsbewirtschaftung und der Fischereiüberwachung vereinfacht werden sollten.
Zu diesem Zweck hält die Kommission es für unverzichtbar, unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
– den Acquis communautaire auf der Grundlage der in der Mitteilung vom 25. Oktober 2005 (KOM(2005)535) angegebenen Methode zu überarbeiten,
– die Verständlichkeit von Rechtstexten und den Zugang zu Informationen zu verbessern, indem auf den Bedarf der Fischer und der Verwaltungsbeamten abgestimmte Instrumente geschaffen werden,
– die Belastungen und Auflagen sowohl für die Fischer als auch für die betroffenen Verwaltungen zu verringern und die durch die Rechtsvorschriften bedingten Kosten zu senken.
Was die Politik zur Erhaltung der Fischereiressourcen anbelangt, schlägt die Kommission vor, vorrangig die Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen zu vereinfachen:
– Bewirtschaftung und Erhaltung bestimmter Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (Blatt 1),
– Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (Blatt 2),
– Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (Blatt 3).
Was die Überwachung anbelangt, ist die Kommission der Ansicht, dass die Vereinfachung der Maßnahmen folgende vier Schwerpunkte betreffen sollte:
– Anpassung aller Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Fischereitätigkeiten (Blatt 4),
– möglichst weit gehende Umstellung auf EDV und Entwicklung von Systemen zur Verbesserung der Durchführung von Bewirtschaftungs- und Bestandserhaltungsmaßnahmen (Blatt 5),
– Streichung bestimmter Meldeverpflichtungen sowohl für die Fischer als auch für die betreffenden Behörden (Blatt 6),
– bessere Verwaltung von Fanggenehmigungen (Blatt 7).
III - Anmerkungen des Berichterstatters
Der Berichterstatter begrüßt diese Initiative der Kommission.
Er steht auch voll und ganz hinter den festgelegten Zielen und begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Methode, namentlich die Festlegung eines Dreijahres-Aktionsplans für den Zeitraum 2006-2008, in dem die vorrangigen Bereiche (Politik der Bestandserhaltung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten) sowie die allgemeinen Leitlinien für die zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt werden.
Der Berichterstatter begrüßt nachdrücklich, dass die Kommission sich verpflichtet, sich mit den betroffenen Parteien abzusprechen, um zu gewährleisten, dass diese der Gesamtheit der vorgeschlagenen Initiativen zustimmen.
Nach Ansicht des Berichterstatters sind die der Gesamtheit der Ziele der Vereinfachung am besten dienenden Aspekte folgende: Intensivierung vorhergehender und frühzeitiger Konsultationen, Beitrag der Konsultativstrukturen des Sektors, namentlich der regionalen Beiräte und des Beratenden Ausschusses für Fischereiwirtschaft, häufigere Durchführung von Analysen der Auswirkungen, systematische Durchführung von Bewertungen der Effizienz und Durchführung der beschlossenen Maßnahmen auf der Grundlage von klar festgelegten objektiven Indikatoren, Überarbeitung der Rechtsstruktur der geltenden Bestimmungen, um die Texte klarer zu formulieren, ihre Verständlichkeit und ihre Kohärenz zu verbessern, veraltete Bestimmungen herauszunehmen, die gesetzliche Gestaltung der einzelnen Bereiche der GFP neu zu fassen und zu konsolidieren. Der Berichterstatter hält jedoch eine Ausweitung der Fristen zwischen den Zeitpunkten der Beschlussfassung und den Zeitpunkten der Durchführung für notwendig, um die Anpassung des Sektors an jede neue Initiative zu ermöglichen.
Der vermehrte Einsatz von Informatik, Informationstechnologie und Automatisierung ist willkommen, solang diese Techniken den Zugang zum Gemeinschaftsrecht erleichtern sowie die Erhebung und die Übertragung von Daten für die nationalen Behörden wie für die Berufsträger erleichtert und rationalisiert werden.
Diese Techniken müssen jedoch schrittweise eingeführt werden, wobei Aspekte der technischen Schwierigkeiten und der diesbezüglichen Kosten berücksichtigt und Sonderbestimmungen für die kleinsten Fischereifahrzeuge vorgesehen werden müssen. In diesem Bereich müssen Gemeinschaftsbeihilfen gewährt werden.
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Pflichten der Deklaration und der Berichterstattung seitens der Mitgliedstaaten und des Sektors rationalisiert werden müssen, wenn sie redundant und unnütz sind, ohne dass dies jedoch zu einer Schwächung der Verwaltung und der Überwachung führen darf. Bestimmte Berichte der Kommission an den Rat und das Parlament (z.B. Berichte über schwere Verstöße, Kontrollanzeiger für die GFP) sind sehr nützlich, könnten jedoch miteinander verbunden oder rationalisiert werden.
Über die von der Kommission festgelegten vorrangigen Bereiche hinaus betont der Berichterstatter auch die Notwendigkeit, weitere Fortschritte im Sinne der Vereinfachung anzustreben, was die Fischerei-Partnerschaftsabkommen (Fertigstellung eines Modellabkommens, Verbesserung des Verhandlungs- und Begleitverfahrens) anbelangt.
Der Berichterstatter vertritt ferner die Auffassung, dass die praktische Durchführung bestimmter in diesem Aktionsplan angekündigte Absichten Fall für Fall einer genauern Überprüfung unterzogen werden müssen. Dies gilt vor allem für die Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bestimmte lokal geltende Maßnahmen zu erlassen, da durch eine solche Ermächtigung diskriminierende Situationen zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten entstehen könnten. Der Berichterstatter hat gewisse Bedenken hinsichtlich der Absicht, die allgemeinen Leitlinien von den rein technischen Aspekten zu trennen, wobei letztere Gegenstand von ausführlicherem und leichter zu aktualisierenden Verordnungen der Kommission sein sollten. Dies entspricht zwar einerseits den Grundsätzen im Sinne der besseren Rechtsetzung, andererseits dürfen diese Durchführungsmaßnahmen jedoch nicht die vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten Grenzen und Ziele missachten.
Schließlich vertritt der Berichterstatter die Ansicht, dass die Methoden und Maßnahmen zur Vereinfachung auf keinen Fall an die Stelle des Entscheidungsprozesses treten oder diesen und das institutionelle Gleichgewicht in der Gemeinschaft und namentlich die Rolle und die politische Verantwortung des Europäischen Parlaments in Frage stellen dürfen.
Der Berichterstatter ist sich bewusst, dass der Prozess der Vereinfachung der GFP in einem größeren Kontext steht. In diesem Zusammenhang verweist er auf die früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments über Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Qualität des Gemeinschaftsrechts[2], die verabschiedeten interinstitutionellen Vereinbarungen[3], die Wichtigkeit der laufenden interinstitutionellen Konsultationen, namentlich mit Blick auf eine Methode und ein Verfahren der Gemeinschaft für die Umsetzung der Wirkungsanalyse und einer Reform des derzeitigen Systems der Delegierung der gesetzgebenden Funktion (System der Komitologie), sowie die internen Überlegungen im Sinne der Verbesserung und Beschleunigung der parlamentarischen Verfahren zur Prüfung der Vorschläge zur Vereinfachung des geltenden Rechts.
„Bessere Rechtsetzung“ ist eine Verantwortung, die von den Gemeinschaftsorganen wie auch den Konsultativstrukturen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien gemeinsam zu tragen ist.
Der Berichterstatter teilt die Meinung, dass die Vereinfachung der GFP nicht Ziel an sich ist und dass dieser Prozess zu Ergebnissen führen muss, die den Bedürfnissen der beteiligten Parteien, insbesondere der Fischer und der für die Verwaltung und die Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik zuständigen Behörden führen muss.
- [1] So sei beispielsweise erwähnt der Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des neuen Europäischen Fonds für die Fischerei, der die Bestimmungen der vier geltenden Verordnungen ersetzt bzw. anpasst, und der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzmaßnahmen der Gemeinschaft für die Umsetzung der GFP, der an die Stelle zahlreicher Rechtsvorschriften treten soll, um einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen.
- [2] Namentlich seine Entschließungen vom 26.10.2000 zu den Berichten der Kommission „Eine bessere Rechtsetzung: Gemeinsam Verantwortung übernehmen“ (1998) und „Eine bessere Rechtsetzung 1999“, vom 29.11.2001 zum Weißbuch der Kommission „Europäisches Regieren“, vom 8.4.2003 zu den Berichten der Kommission „Bessere Rechtsetzung 2000“ und „Bessere Rechtsetzung 2001“, vom 26.2.2004 zum Bericht der Kommission „Bessere Rechtsetzung 2002“, vom 9.3.2004 zur Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung und die Verbesserung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, vom 20.4.2004 zur Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren.
- [3] Insbesondere die Interinstitutionelle Vereinbarung: „Bessere Rechtsetzung“ vom 16.12.2003 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1) sowie die Interinstitutionellen Vereinbarungen zwischen den drei Institutionen vom 20.12.1994 über „Ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten“ (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2), vom 22.12.1998 „Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften“ (ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1) und vom 28.11.2001 „Die systematischere Neufassung von Rechtsakten (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1).
VERFAHREN
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Titel |
Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik | ||||||||||
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Verfahrensnummer |
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Federführender Ausschuss |
PECH | ||||||||||
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter(in/innen) |
Philippe Morillon |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
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Prüfung im Ausschuss |
18.4.2006 |
2.5.2006 |
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Datum der Annahme |
21.6.2006 | ||||||||||
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 0 | |||||||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
James Hugh Allister, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Iles Braghetto, Luis Manuel Capoulas Santos, David Casa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Pedro Guerreiro, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Bernard Poignant, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Margie Sudre | ||||||||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Duarte Freitas, James Nicholson | ||||||||||
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Danutė Budreikaitė | ||||||||||
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Datum der Einreichung |
26.6.2006 | ||||||||||
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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