BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Perfluorooctansulfonaten (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

19.7.2006 - (KOM(2005)0618 – C6‑0418/2005 – 2005/0244(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Carl Schlyter

Verfahren : 2005/0244(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0251/2006
Eingereichte Texte :
A6-0251/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Perfluorooctansulfonaten (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

(KOM(2005)0618 – C6‑0418/2005 – 2005/0244(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0618)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0418/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0251/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

TITEL

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Perfluorooctansulfonaten (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Perfluorooctansulfonaten und Perfluoroctansäure (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

Begründung

Der Umweltschutzbehörde der Vereinigten Staaten (EPA) zufolge geben die Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze aufgrund struktureller Analogien zu Perfluorooctansulfonaten (PFOS) in ähnlichem Maße Anlass zur Sorge. In einer Untersuchung aus dem Jahre 2002 wurden für PFOA potenzielle systemische Toxizität und Karzinogenität festgestellt, und Blutuntersuchungen weisen auf eine weitreichende Exposition der Bevölkerung hin. Aus zahlreichen Studien geht hervor, dass PFOA und ihre Salze darüber hinaus hochgradig umweltpersistent sind und sich in der Umwelt nicht biologisch abbauen. PFOA ist beim Menschen hochgradig persistent, wird nicht metabolisiert und hat eine Halbwertszeit von mehreren Jahren. Diese Richtlinie sollte deshalb auch für die Verwendung von Perfluoroctansäure und ihren Salzen Beschränkungen vorsehen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 1

(1) Auf der Grundlage der bis Juli 2002 verfügbaren Informationen ist eine Gefahrenbeurteilung der OECD durchgeführt worden. In dieser Beurteilung wird der Schluss gezogen, dass das Gefahrenpotenzial von Perfluorooctansulfonaten (PFOS) Anlass zur Sorge gibt.

(1) Auf der Grundlage der bis Juli 2002 verfügbaren Informationen ist eine Gefahrenbeurteilung der OECD durchgeführt worden. In dieser Beurteilung wird der Schluss gezogen, dass Perfluorooctansulfonate (PFOS) persistent, bioakkumulierbar und für Säugetiere giftig sind und deshalb Anlass zur Sorge geben.

Begründung

Die in der Gefahrenbeurteilung der OECD aufgeführten wichtigsten gefährlichen Eigenschaften von PFOS sollten hier erwähnt werden.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 1 A (neu)

 

(1a) Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze geben aufgrund ihrer strukturellen Analogien zu PFOS in ähnlichem Maße Anlass zur Sorge. In Studien wurden für PFOA und ihre Salze potenzielle systemische Toxizität und Karzinogenität festgestellt, und Blutuntersuchungen weisen auf eine weitreichende Exposition der Bevölkerung hin. PFOA und ihre Salze sind hochgradig umweltpersistent und unter Umweltbedingungen nicht biologisch abbaubar. PFOA ist darüber hinaus beim Menschen hochgradig persistent, wird nicht metabolisiert und hat eine Halbwertszeit von mehreren Jahren. Aus diesem Grund empfiehlt der wissenschaftliche Beirat des Umweltschutzamtes der Vereinigten Staaten die Einstufung von PFOA als für den Menschen voraussichtlich krebserregend.

Begründung

Wegen der großen Ähnlichkeiten zwischen PFOS und PFOA sollte auch PFOA in die Richtlinie aufgenommen werden.

Die Ergebnisse, zu denen das Umweltschutzamt der USA gekommen ist, zeigen, dass PFOA hochgradig umweltpersistent und bioakkumierbar ist. Ein aktueller Entwurf einer Rezension des wissenschaftlichen Beirats zum Entwurf der Risikobewertung durch das Umweltschutzamt gelangt zu der Empfehlung, dass PFOA als für den Menschen voraussichtlich krebserregend eingestuft werden sollte. Im Februar 2006 billigte die Peer-Review-Gruppe die Empfehlung, PFOA als voraussichtlich krebserregend einzustufen, wie im Berichtsentwurf der Gruppe vom Januar 2006 dargelegt worden war.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 3

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) ist um Stellungnahme gebeten worden. Der SCHER hält eine weitere wissenschaftliche Risikobewertung von PFOS für angezeigt, war jedoch ebenfalls der Meinung, dass Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich sein könnten, um zu verhindern, dass frühere Nutzungen wieder aufgenommen werden. Nach Ansicht des SCHER scheinen die derzeitigen kritischen Verwendungszwecke in der Luft- und Raumfahrt, der Halbleiterindustrie und der fotografischen Industrie keine ernsthafte Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darzustellen, wenn die Emissionen in die Umwelt und die Exposition am Arbeitsplatz minimiert werden. Betreffend die Verwendung in Feuerlöschschäumen teilt der SCHER die Ansicht, dass die Gesundheits- und Umweltrisiken von Ersatzstoffen bewertet werden müssen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Für die Verwendung bei der Verchromung sollten Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen geprüft werden.

(3) Der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) ist um Stellungnahme gebeten worden. Laut seinen Feststellungen sind PFOS sehr umweltpersistent, hochgradig bioakkumulierbar und toxisch und besitzen das Potenzial, auf große Entfernung in der Umwelt verbreitet zu werden und sich nachteilig auszuwirken. Sie genügen damit den Kriterien für die Einstufung als POP im Sinn des Stockholmer Übereinkommens. Der SCHER hält eine weitere wissenschaftliche Risikobewertung von PFOS für angezeigt, war jedoch ebenfalls der Meinung, dass Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich sein könnten, um zu verhindern, dass frühere Nutzungen wieder aufgenommen werden. Nach Ansicht des SCHER scheinen die derzeitigen kritischen Verwendungszwecke in der Luft- und Raumfahrt, der Halbleiterindustrie und der fotografischen Industrie keine ernsthafte Gefahr für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darzustellen, wenn die Emissionen in die Umwelt und die Exposition am Arbeitsplatz minimiert werden. Betreffend die Verwendung in Feuerlöschschäumen stellt der SCHER fest, dass die Gesundheits- und Umweltrisiken von Ersatzstoffen bewertet werden müssen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen werden kann. Der SCHER empfiehlt eine bedingte Ausnahmeregelung während fünf Jahren für die fotografische Industrie und die Halbleiterindustrie sowie für Feuerlöschschäume. Für die Verwendung bei der Verchromung empfiehlt der SCHER unverzüglich geltende Beschränkungen.

Begründung

Nach Ansicht des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) erfüllen PFOS die Kriterien für die Einstufung als POP. Der SCHER empfiehlt eine Ausnahmeregelung während fünf Jahren für bestimmte Verwendungen und eine Beschränkung ohne Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verchromung.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 3 A (neu)

(3a) PFOS und PFOA erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als gefährliche Stoffe gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1. Nach den Bestimmungen dieser Richtlinie sind das Europäische Parlament und der Rat verpflichtet, spezielle Maßnahmen gegen die Wasserverschmutzung zu erlassen. Mit diesen Maßnahmen soll erreicht werden, dass Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären gefährlichen Stoffen beendet oder schrittweise eingestellt werden. Im Zusammenhang mit PFOS und PFOA ist es angebracht, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

1 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung  2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

Begründung

PFOS und PFOA erfüllen eindeutig die in der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Kriterien für gefährliche Stoffe. Obgleich sie bislang noch nicht auf die Liste prioritärer gefährlicher Stoffe gesetzt wurden, sollten sie dennoch von der Gemeinschaft wie prioritäre gefährliche Stoffe behandelt werden.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 4

(4) Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS zu beschränken. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie würden die meisten Expositionsrisiken abgedeckt. Andere, weniger bedeutende Verwendungen von PFOS scheinen keine Gefahr darzustellen und sind deshalb derzeit ausgenommen. Sie werden eingehender untersucht, und eventuelle Beschränkungen ihres Inverkehrbringens und ihrer Verwendung werden einer Folgenabschätzung unterzogen.

(4) Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt erscheint es daher notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS und PFOA zu beschränken, um Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe schrittweise einzustellen. Wesentliche Verwendungen, für die bislang keine Alternativen verfügbar sind, sollten von der Beschränkung für einen begrenzten Zeitraum ausgenommen werden, der gegebenenfalls überprüft wird. Ausnahmen für wesentliche Verwendungen als Zwischenprodukt sollten nur bei Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen gewährt werden.

Begründung

Die Verwendung von PFOA sollte ebenfalls beschränkt werden. Beschränkungen sollten sich an dem in der Wasserrahmenrichtlinie festgelegten Ziel orientieren, Einleitungen, Emissionen und Verluste schrittweise einzustellen.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 5

(5) Das Inverkehrbringen und die Verwendung PFOS enthaltender Erzeugnisse sollte zum Schutz der Umwelt ebenfalls beschränkt werden. Diese Richtlinie sollte nur für neue Erzeugnisse gelten und keine Erzeugnisse erfassen, die bereits im Gebrauch sind oder auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden.

(5) Das Inverkehrbringen und die Verwendung PFOS und PFOA enthaltender Erzeugnisse sollte zum Schutz der Umwelt ebenfalls beschränkt werden. Außer für Feuerlöschschäume sollte diese Richtlinie nur für neue Erzeugnisse gelten und keine Erzeugnisse erfassen, die bereits im Gebrauch sind oder auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden. Die Mitgliedstaaten sollen jedoch Maßnahmen treffen, um zusätzliche Emissionen aus solchen Erzeugnissen zu unterbinden.

Begründung

Verwendung von „article“ (= Erzeugnis) anstelle von „product“ (= Erzeugnis) nach Maßgabe der Terminologie der Richtlinie 76/769/EWG und der REACH-Rechtsvorschriften.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie sollte auf PFOA ausgedehnt werden.

In früheren Jahren wurden PFOS in viel größerem Umfang verwendet, und deshalb sollten die Mitgliedstaaten tätig werden, um die menschliche Gesundheit vor PFOS enthaltenden Erzeugnissen zu schützen.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 5 A (neu)

(5a) Angesichts der von PFOS und PFOA ausgehenden spezifischen Gefahren sollten die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Verwendungen von PFOS und PFOA als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen erstellen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Beendigung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von PFOS und PFOA aus den erfassten Erzeugnissen in die Umwelt zu gewährleisten.

Begründung

PFOS kamen in den 70er Jahren auf den Markt. Im Jahr 2000 wurden in der EU ungefähr 500 Tonnen PFOS verwendet. Die Verwendung ging in der Zwischenzeit erheblich zurück: Derzeit werden jährlich ungefähr 12 Tonnen eingesetzt. Die so genannten früheren Verwendungen, die jedoch in Wahrheit fortgeführt werden, sind wahrscheinlich die Hauptquelle für Emissionen. Damit keine PFOS aus diesen Verwendungen in die Umwelt gelangen, sollten die Mitgliedstaaten Verzeichnisse sämtlicher Erzeugnisse erstellen, die PFOS enthalten, und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um weitere Abgabe von PFOS aus diesen Erzeugnissen in die Umwelt zu verhindern. In diese Verzeichnisse sollten auch Erzeugnisse aufgenommen werden, die PFOA enthalten.

Änderungsantrag 9

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 1 (Richtlinie 76/769/EWG)

(1) Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

(1) Darf nicht als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Begründung

PFSO werden wegen ihrer besonderen Widerstandsfähigkeit oft zur Beschichtung oder als grenzflächenaktiver Stoff verwendet, und zwar dann bei den meisten Verwendungen in geringen Konzentrationen, die weit unter dem administrativen Standard-Schwellenwert von 0,1 Massen-Prozent liegen. 0,1% gilt in weiten Kreisen als unangemessener Schwellenwert.

Laut Studien des schwedischen Umwelt- und Entwicklungsamts müsste der Konzentrationswert auf 0,005% festgelegt werden, sodass sämtliche Verwendungen von PFOS-Derivaten erfasst werden, wenn sich eine spürbare Beschränkung der gegenwärtigen Verwendungen von PFOS ergeben soll.

Änderungsantrag 10

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 2 (Richtlinie 76/769/EWG)

(2) Darf nicht in Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht werden.

(2) Darf nicht in Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,005 Massen-% oder mehr je homogenem Werkstoff, der nicht mechanisch in einzelne Werkstoffe zu trennen ist, in Verkehr gebracht werden.

Begründung

PFSO werden wegen ihrer besonderen Widerstandsfähigkeit oft zur Beschichtung oder als grenzflächenaktiver Stoff verwendet, und zwar dann bei den meisten Verwendungen in geringen Konzentrationen, die weit unter dem administrativen Standard-Schwellenwert von 0,1 Massen-Prozent liegen. 0,1% gilt in weiten Kreisen als unangemessener Schwellenwert.

Laut Studien des schwedischen Umwelt- und Entwicklungsamts müsste der Konzentrationswert auf 0,005% festgelegt werden, sodass sämtliche Verwendungen von PFOS-Derivaten erfasst werden, wenn sich eine spürbare Beschränkung der gegenwärtigen Verwendungen von PFOS ergeben soll.

Änderungsantrag 11

ANHANG TABELLE
Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 Spiegelstrich 1 (Richtlinie 76/769/EWG)

- Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse

a) Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse bis zum ...*, sofern sie in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/59/EG1 der Kommission in überwachten geschlossenen Systemen verwendet werden, bei denen PFOS in einer Konzentration von weniger als 1 µg pro kg der im System verwendeten PFOS-Menge in die Umwelt und die Arbeitsplatzumgebung abgegeben werden,

 

* Acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

1 Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S .1).

Begründung

Die Verwendung von PFOS zu diesen entscheidenden Zwecken erfolgt in streng überwachten, geschlossenen Systemen und bringt nur ein minimales Risiko für die Gesundheit und die Umwelt mit sich. Es gibt in diesem Fall keine Ersatzstoffe für PFOS, aber dadurch, dass eine großzügige Frist gesetzt und zugleich eine Klausel für eine Einzelfallüberprüfung vorgesehen wird, würden der Wirtschaft nachhaltig die erheblichen Bedenken gegen die Verwendung von PFOS wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften signalisiert und Anreize zu Innovationen zur Entwicklung von Alternativen geschaffen.

Änderungsantrag 12

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 Spiegelstrich 2 (Richtlinie 76/769/EWG)

- industrielle fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,

b) industrielle fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten bis zum ... *,

 

* Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Es gibt einige wenige aktuelle Verwendungen von PFOS bei der Herstellung von Fotografien. Diese Stoffe bieten einzigartige Eigenschaften bei der Herstellung, der Verwendung und der Verarbeitung bestimmter fotografischer Erzeugnisse, und zurzeit gibt es keinen Ersatz. Dadurch, dass eine großzügige Frist gesetzt und zugleich eine Klausel für eine Einzelfallüberprüfung vorgesehen wird, würden der Wirtschaft nachhaltig die erheblichen Bedenken gegen die Verwendung von PFOS wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften signalisiert und Anreize zu Innovationen zur Entwicklung von Alternativen geschaffen.

Änderungsantrag 13

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 Spiegelstrich 3 (Richtlinie 76/769/EWG)

- Antischleiermittel für das Verchromen,

entfällt

Begründung

PFOS und verwandte Stoffe werden vor allem bei der dekorativen Verchromung, der Hartverchromung und der Kunststoffmetallisierung eingesetzt. Bei der Abgabe von PFOS an die Umwelt entfällt der bei weitem größte Anteil auf die PFOS-Emissionen aus der Galvanoindustrie. Der SCHER fordert eine Reduzierung. Die Verwendung von PFOS bei der dekorativen Verchromung kann vermieden werden, indem sechswertiges Chrom durch dreiwertiges Chrom ersetzt wird, wodurch sich nach einmaligen Anlaufkosten erhebliche Einsparungen bei den Betriebskosten ergeben. Bei der Hartverchromung und der Kunststoffmetallisierung kann PFOS als Antischleiermittel durch mechanische Verfahren zur Verhinderung der Schleierbildung und verbesserte Entlüftungs- und Abscheidungsverfahren ersetzt werden. Es lässt sich nicht rechtfertigen, dass die Verwendung von PFOS als Antischleiermittel ausgenommen wird.

Änderungsantrag 14

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 Spiegelstrich 4 (Richtlinie 76/769/EWG)

- Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt,

c) Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt, bis zum ...*,

 

* Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Derzeit stehen keine Alternativen für die Verwendung von PFOS in Hydraulikflüssigkeiten zur Verfügung. Es wurde darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit ungefähr zehn Jahre gedauert hat, bis die Entwicklung einer neuen Flüssigkeit für die kommerzielle Luftfahrt abgeschlossen war – von der Planung bis zur Herstellung und Vermarktung. Es ist deshalb sinnvoll, für die schrittweise Einstellung eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorzusehen, die ausreichend Zeit bietet, um Alternativen zu entwickeln. Die Frist für die Ausnahmeregelung kann verlängert werden, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen verfügbar sind (Siehe Änderungsantrag 18).

Änderungsantrag 15

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 Spiegelstrich 5 (Richtlinie 76/769/EWG)

- Feuerlöschschäume,

entfällt

Begründung

Der bei weitem größte Anteil an Produkten, die PFOS enthalten, entfällt auf Feuerlöschschäume. Allerdings werden PFOS bei der Herstellung von Feuerlöschschäumen nicht mehr verwendet. Es stehen bereits weniger bedenkliche Alternativen zur Verfügung, die keine organischen Halogene enthalten. Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit den betreffenden Interessengruppen über ein nationales Verbot von PFOS, das im Jahre 2005 in Großbritannien stattfand, sprachen sich sämtliche Brandschutzorganisationen für eine sofortige Einstellung der Verwendung und eine unbedenkliche Entsorgung aus. Es ist nicht akzeptabel, dass angesichts der sehr gefährlichen Eigenschaften von PFOS die Restbestände zu Lasten der Umwelt und Gesundheit verwendet werden dürfen, wenn weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind.

Änderungsantrag 16

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 Spiegelstrich 6 (Richtlinie 76/769/EWG)

- überwachte geschlossene Systeme, bei denen PFOS in einer Konzentration von weniger als 1µg pro kg und in Mengen von weniger als 0,1 Massen-% der im System verwendeten PFOS in die Umwelt abgegeben werden.

d) überwachte geschlossene Systeme gemäß Richtlinie 2001/59/EG der Kommission, bei denen bis zum ...* PFOS in einer Konzentration von weniger als 1µg pro kg der im System verwendeten PFOS in die Umwelt und die Arbeitsplatzumgebung abgegeben werden.

 

* Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Es ist erforderlich, die kontrollierten geschlossenen Systeme genauer zu definieren und eine Frist festzulegen.

Änderungsantrag 17

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 a (neu) (Richtlinie 76/769/EWG)

(3a) Feuerlöschschäume, die vor dem ...* in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach dem ...** nicht mehr verwendet werden.

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

 

** Achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Es ist nicht akzeptabel, dass angesichts der sehr gefährlichen Eigenschaften von PFOS die Restbestände zu Lasten der Umwelt und Gesundheit verwendet werden dürfen, wenn weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind.

Änderungsantrag 18

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 b (neu) (Richtlinie 76/769/EWG)

 

(3b) Die Ausnahmeregelungen nach Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d können fallweise für einen begrenzten Zeitraum verlängert werden, wenn die Hersteller nachweisen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren zu entwickeln, und dass weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren noch nicht verfügbar sind.

Begründung

Es sollte möglich sein, die Ausnahmeregelungen zu verlängern, wenn die Hersteller nachweisen können, dass es ihnen trotz größter Anstrengungen nicht gelungen ist, weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren zu entwickeln.

Änderungsantrag 19

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX rechte Spalte Absatz 3 c (neu) (Richtlinie 76/769/EWG)

(3c.) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Verwendungen von PFOS als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen. Sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beendigung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von PFOS aus den erfassten Erzeugnissen zu gewährleisten.

Begründung

Da lediglich der Anhang der Richtlinie 76/69/EWG in die REACH-Verordnung übernommen wird, müssen sämtliche Bestimmungen über die schrittweise Einstellung der Verwendung von PFOS in diesen Anhang aufgenommen werden.

PFOS kamen in den 70er Jahren auf den Markt. Im Jahr 2000 wurden in der EU ungefähr 500 Tonnen PFOS verwendet. Die Verwendung ging in der Zwischenzeit erheblich zurück: Derzeit werden jährlich ungefähr 12 Tonnen eingesetzt. Die so genannten früheren Verwendungen, die jedoch in Wahrheit fortgeführt werden, sind wahrscheinlich die Hauptquelle für Emissionen. Damit keine PFOS bei diesen Verwendungen in die Umwelt abgegeben werden, sollten die Mitgliedstaaten Verzeichnisse sämtlicher Erzeugnisse erstellen, die PFOS enthalten, und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um weitere Abgaben von PFOS aus diesen Erzeugnissen in die Umwelt zu verhindern.

Änderungsantrag 20

ANHANG TABELLE

Anhang I Nummer XX a (neu) (Richtlinie 76/769/EWG)

 

linke Spalte:

"[XXa]. Perfluoroctansäure C7F15COX (X = OH, Metallsalze, Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

 

rechte Spalte:

(1) Darf nicht nach dem ...* als Stoff oder Bestandteil von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

 

(2) Darf nicht nach dem ...* in Erzeugnissen oder Bestandteilen von Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,005 Massen-% oder mehr je homogenem Werkstoff, der nicht mechanisch in einzelne Werkstoffe zu trennen ist, in Verkehr gebracht werden.

 

(3) Die Hersteller können vor dem ...** eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 1 und 2 beantragen. Eine Ausnahme zugunsten wesentlicher Verwendungen wird fallweise für einen begrenzten Zeitraum gewährt, wenn die Hersteller nachweisen können, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren zu entwickeln, und dass weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren noch nicht verfügbar sind.

 

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Verwendungen von PFOA als solcher, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen. Sie ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Beendigung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von PFOA aus den erfassten Erzeugnissen zu gewährleisten.

 

* Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

** Achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Wegen der strukturellen Ähnlichkeiten zwischen PFOS und PFOA sollte auch PFOA unter die Richtlinie fallen.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Jede wissenschaftliche Tätigkeit bleibt unvollendet, gleichgültig, ob sie auf Beobachtung oder Experimenten beruht. Jede wissenschaftliche Erkenntnis kann durch neues Wissen in Frage gestellt oder verändert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass wir das Wissen, das wir bereits haben, nicht zur Kenntnis nehmen und nicht rechtzeitig so handeln, wie es das Wissen zu einem gegebenen Zeitpunkt erforderlich erscheinen lässt.

Sir Austin Bradford Hill, Proceedings of the Royal Society of Medicine, 1965

Einleitung

Die zahlreichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Chlorchemie sind allgemein bekannt. Die Chlorchemie steht für eine Reihe von Stoffen, wie etwa DDT, PCB und FCKW, die in der Umwelt verheerende Schäden angerichtet haben. Obgleich die mit diesen Stoffen verbundenen Probleme bereits in den 60er Jahren durch Rachel Carsons Buch „Der stumme Frühling“ an die Öffentlichkeit gelangten, bedurfte es mehrerer Jahrzehnte, bis in den 80er oder 90er Jahren damit begonnen wurde, diese Stoffe allmählich vom Markt zu nehmen. Dennoch sind sie noch nicht verschwunden: Aufgrund ihrer Persistenz belasten sie die Umwelt, die Lebensmittelkette und den menschlichen Körper, schädigen die Ozonschicht und tragen zum Klimawandel bei. Es besteht die weitverbreitete Ansicht, dass die von dieser Chemieindustrie ausgehenden Probleme der Vergangenheit angehören.

Perfluoroctansulfonate (PFOS), die Gegenstand des Kommissionsvorschlags sind, zählen zur relativ neuen Gruppe der perfluorierten Verbindungen. Sie sind ein Beispiel dafür, wie trotz der schlechten Erfahrungen mit Chlor unkontrollierte Experimente mit persistenten chemischen Stoffen fortgesetzt wurden.

Beim Thema PFOS lässt sich ein zweifaches Versagen feststellen: Weder konnten mit den derzeit geltenden Rechtsvorschriften die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden noch war man in der Lage, Lehren aus der Vergangenheit zu ziehen.

Perfluorierte Verbindungen und das Scheitern der Rechtsetzung im Bereich Chemikalien

Perfluorierte Verbindungen werden wegen ihrer Stabilität und ihrer wasserabweisenden Eigenschaften bei der Herstellung zahlreicher Konsumgüter und bei vielen industriellen Anwendungen eingesetzt. PFOS waren die wichtigsten Inhaltsstoffe eines Imprägnierungsmittels, das zum Schutz von Textilien vor Flecken hergestellt wurde.

Nach Ansicht des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) sind PFOS sehr persistent, hochgradig bioakkumulierbar und giftig. PFOS, deren Herstellung in den 70er Jahren begann, haben sich mittlerweile zu einem allgegenwärtigen Umweltschadstoff entwickelt. Sie wurden weltweit in einer Vielzahl von Tierarten nachgewiesen – von Eisbären bis Albatrossen, von der Arktis bis zum mittleren Pazifik. Sie belasten auch den Menschen: In jedem menschlichen Körper sind höchstwahrscheinlich PFOS enthalten. Bei einer Blutuntersuchung, die vom WWF im Jahre 2004 durchgeführt wurde und an der 47 Personen aus 17 Ländern, darunter 39 Mitglieder des Europäischen Parlaments, teilgenommen haben, wurden bei allen getesteten Personen PFOS und sechs weitere perfluorierte Verbindungen festgestellt.

Die Belastung einer Vielzahl von Arten, darunter des Menschen, durch PFOS und besorgniserregende toxiologische Untersuchungsergebnisse haben den Weltmarktführer im Jahr 2000 dazu veranlasst, freiwillig aus der Herstellung von PFOS auszusteigen.

Mit anderen Worten: Die Verwendung von PFOS blieb jahrzehntelang ungeregelt, bis irreversible Schäden angerichtet wurden und es zu einer weltweiten Umweltschädigung durch Stoffe kam, die sehr persistent, hochgradig bioakkumulierbar und giftig sind.

Perfluorierte Verbindungen – keine Lehren aus der Vergangenheit

Fluor ist eines der fünf Halogene im Periodensystem. Zwei weitere allgemein bekannte Halogene, die bei der Massenherstellung von Chemikalien verwendet werden, sind Brom und Chlor. Ihnen sind sehr spezifische Eigenschaften gemeinsam. Diese Elemente sind zwar hochgradig reaktionsfähig, doch wenn sie sich mit einem Kohlenstoffatom verbinden, wird das dadurch entstandene Molekül persistenter und in vielen Fällen auch stärker bioakkumulierbar und giftiger. So gilt in der organischen Chemie die Verbindung zwischen Kohlenstoff und Fluor als die stabilste Verbindung, und bestimmte perfluorierte Verbindungen, wie PFOS, sind deshalb nahezu unzerstörbar.

Man könnte jetzt leichtgläubig annehmen, dass die Chemieindustrie ihre Lehren aus der massiven und anhaltenden Schädigung der Umwelt durch organische Chlorverbindungen gezogen hat und keine bromierten und fluorierten organischen Stoffe mehr herstellt. Leider trifft das Gegenteil zu.

Die Herstellung perfluorierter Verbindungen begann in den 70er Jahren und nahm danach sehr stark zu, während die Herstellung der wichtigsten Chlorverbindungen schrittweise eingestellt wurde.

Der Rückstand bei der Rechtsetzung

Der Gesetzgeber läuft in der Regel den Entwicklungen hinterher und schränkt die Verwendung von Stoffen meistens erst dann ein, wenn sie allmählich vom Markt genommen werden. Im Falle von PFOS nahm dieser Vorgang extreme Ausmaße an: Der Weltmarktführer selbst sah ein, dass die Herstellung von PFOS mit einem zu großen Haftungsrisiko verbunden ist, und beschloss daher, nach 20 Jahren die Produktion von PFOS im Jahr 2000 einzustellen. In der EU folgten die zuständigen britischen Behörden diesem Vorbild und kündigten im Jahr 2004 an, dass in Großbritannien die meisten der verbliebenen Verwendungen schrittweise eingestellt würden. Die Kommission legte erst Ende 2005 einen Legislativvorschlag vor. Im Gegensatz zur geplanten Einstellung in Großbritannien schlägt jedoch die Kommission vor, lediglich die früheren Verwendungen, die nicht mehr bestehen, zu verbieten, wohingegen für alle anderen Verwendungen unbefristete Ausnahmeregelungen gelten sollen.

Während der Weltmarktführer auch die Herstellung von Perfluoroctansäure (PFOA) schrittweise einstellt, die aufgrund ihrer strukturellen Analogien zu PFOS in sehr ähnlichem Maße Anlass zur Sorge gibt, und während in den Vereinigten Staaten sich die größten Hersteller verpflichtet haben, die PFOS-Emissionen und den Gehalt dieses Stoffes in Endprodukten wesentlich zu verringern, nimmt die Kommission keine Maßnahmen bezüglich PFOA in ihren Vorschlag auf.

Änderungsvorschläge des Berichterstatters zur Verbesserung des Kommissionsvorschlags

1) Niedrigerer Schwellenwert für den Ausstieg:  Laut SCHER sind PFOS in Erzeugnissen in einer Konzentration von 0,001 % bis 50 % enthalten. Für eine Beschränkung der Verwendung von PFOS reicht deshalb der von der Kommission vorgeschlagene administrative Standard-Schwellenwert von 0,1 % nicht aus. Um die Wirksamkeit dieser Beschränkung zu gewährleisten, muss der Schwellenwert auf 0,001 % gesenkt werden. Eine breite Mehrheit im Ausschuss unterstützte die Senkung des Schwellenwertes auf 0,005 %.

2) Streichung von drei Ausnahmeregelungen:

a. Verchromung: Nach Angaben von SCHER werden PFOS-Emissionen hauptsächlich im Zusammenhang mit der Verwendung bei der Verchromung in die Umwelt abgegeben. Bei bestimmten Anwendungen von Chrom kann der Einsatz von PFOS vermieden werden, indem Cr (VI) durch Cr (III) ersetzt wird, was mit erheblichen Kosteneinsparungen einhergeht. Bei anderen Anwendungen kann der Einsatz von PFOS durch mechanische Verfahren zur Verhinderung der Schleierbildung und verbesserte Entlüftungs- und Abscheidungsverfahren ersetzt werden. Es lässt sich nicht rechtfertigen, dass die Verwendung von PFOS bei der Verchromung ausgenommen wird. Eine breite Mehrheit im Ausschuss unterstützte diesen Ansatz.

b. Feuerlöschschäume: Der bei weitem größte Anteil an Produkten, die PFOS enthalten, entfällt auf Feuerlöschschäume. Allerdings werden PFOS bei der Herstellung von Feuerlöschschäumen nicht mehr verwendet. Es stehen bereits weniger bedenkliche Alternativen zur Verfügung, die keine organischen Halogene enthalten. Es ist nicht akzeptabel, dass angesichts der sehr gefährlichen Eigenschaften von PFOS die Restbestände verwendet werden dürfen, wenn weniger bedenkliche Alternativen verfügbar sind. Eine überwältigende Mehrheit im Ausschuss unterstützte diesen Ansatz, der eine Übergangszeit für die Ersetzung der Restbestände vorsieht.

c. Überwachte geschlossene Systeme: Nach den im Kommissionsvorschlag festgelegten Bestimmungen für überwachte geschlossene Systeme ist die Abgabe in die Umwelt zulässig, was dem Zweck eines überwachten geschlossenen Systems zuwiderläuft. Diese Ausnahmeregelung ist vor allem wegen ihrer vagen Formulierung unannehmbar. Eine überwältigende Mehrheit im Ausschuss unterstützte eine genauere Definition und die Festlegung einer Frist.

3) Fristen für die drei verbleibenden Ausnahmeregelungen mit der Möglichkeit der Fristverlängerung für zwei Anwendungsbereiche: Ausnahmen vom Ausstiegsgebot sollten nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden, um so Anreize für die Ersetzung von PFOS zu schaffen. Die Fristen sollten fallweise festgelegt werden. Bei zwei Anwendungsbereichen ist es gerechtfertigt, Fristverlängerungen zu gewähren, wenn die Hersteller nachweisen können, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren zu entwickeln, und dass weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren noch nicht verfügbar sind. Eine überwältigende Mehrheit im Ausschuss unterstützte die Verlängerung der Frist für sämtliche Ausnahmen.

a. Fotolithografie: In Studien wird angenommen, dass die Ersetzung von PFOS im Bereich der Fotolithografie mindestens drei bis vier Jahre in Anspruch nehmen wird. Deshalb ist es sinnvoll, einen Zeitrahmen von vier Jahren für die schrittweise Einstellung dieser Verwendung vorzugeben und, wie oben beschrieben, eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung zu ermöglichen. Diese Ausnahme sollte nur bei Verwendung in überwachten geschlossenen Systemen, wie sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über chemische Stoffe definiert sind, gewährt werden. Eine überwältigende Mehrheit im Ausschuss unterstützte eine längere Frist (8 Jahre).

b. Industrielle fotografische Beschichtungen: In den letzten Jahren wurden bereits mehr als 80 % der in diesem Bereich verwendeten PFOS durch weniger bedenkliche Stoffe erfolgreich ersetzt. Angesichts der zu erwartenden technologischen Fortschritte, die mit dem Durchbruch der digitalen Fotografie einhergehen, kann davon ausgegangen werden, dass sich bei den restlichen Verwendungen von PFOS innerhalb von vier Jahren Ersatz findet. Eine überwältigende Mehrheit im Ausschuss unterstützte eine längere Frist (6 Jahre).

c. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt: Derzeit stehen keine Alternativen für die Verwendung von PFOS in Hydraulikflüssigkeiten zur Verfügung. In der Vergangenheit hat es ungefähr zehn Jahre gedauert, bis die Entwicklung einer neuen Flüssigkeit für die kommerzielle Luftfahrt abgeschlossen war. Es ist deshalb sinnvoll, für die schrittweise Einstellung eine Übergangsfrist von 10 Jahren vorzusehen, die verlängert werden kann (siehe oben) und ausreichend Zeit bietet, um Alternativen zu entwickeln. Eine überwältigende Mehrheit im Ausschuss unterstützte diesen Ansatz.

4) Verzeichnis von in Gebrauch befindlichen PFOS-haltigen Erzeugnissen: Trotz des großen Rückgangs bei der Erzeugung von PFOS nach dem Jahr 2000 sind die so genannten früheren Verwendungen, die in Wahrheit fortgeführt werden, wahrscheinlich die Hauptquelle für Emissionen. Damit keine PFOS aus diesen Nutzungen in die Umwelt freigesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Verzeichnisse sämtlicher Erzeugnisse erstellen, die PFOS enthalten, und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um weitere Freisetzungen von PFOS aus diesen Erzeugnissen in die Umwelt zu verhindern. Eine breite Mehrheit im Ausschuss stimmte diesem Ansatz zu.

5) Ausdehnung der schrittweisen Einstellung auf Perfluoroctansäure: Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze geben aufgrund ihrer strukturellen Analogien zu PFOS in ähnlichem Maße Anlass zur Sorge. In einer Untersuchung der Umweltschutzbehörde der USA (EPA) von 2002 wurden potenzielle systemische Toxizität und Karzinogenität festgestellt, und Blutuntersuchungen weisen auf eine weitreichende Exposition der Bevölkerung hin. Aus zahlreichen Studien geht hervor, dass PFOA und ihre Salze darüber hinaus in der Umwelt und im Menschen hochgradig persistent sind. Diese Richtlinie sollte deshalb vorsehen, dass die Verwendung von PFOA und ihren Salzen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie schrittweise eingestellt wird. Den Herstellern kann auf Grundlage eines Antrags, den sie innerhalb von 18 Monaten einreichen müssen, eine Ausnahme für wesentliche Verwendungen gewährt werden, wenn sie nachweisen können, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren zu entwickeln, und dass weniger bedenkliche Alternativen oder Alternativverfahren noch nicht verfügbar sind. Entsprechend den Bestimmungen über PFOS sollten Mitgliedstaaten Verzeichnisse sämtlicher Erzeugnisse erstellen, die PFOA enthalten, und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um weitere Abgaben von PFOA aus diesen Erzeugnissen in die Umwelt zu verhindern. Dieser Ansatz wurde im Ausschuss mit breiter Mehrheit befürwortet.

Fazit

Es befinden sich Hunderte perfluorierter Verbindungen auf dem Markt. Sie werden aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften verwendet und haben zumindest einige der gefährlichen Eigenschaften von PFOS und PFOA. Es übersteigt das Vermögen und die Aufgabe des Berichterstatters, diese Stoffe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen, was umso schwieriger ist, als die neue Chemikalienverordnung REACH bald in Kraft treten wird. Der Berichterstatter muss leider befürchten, dass es aufgrund der meist relativ geringen Menge an perfluorierten Verbindungen und der politischen Kompromisse in Zusammenhang mit REACH lange dauern wird, bis mit den REACH-Rechtsvorschriften die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den anderen perfluorierten Verbindungen geschützt werden kann, sofern keine gezielten Maßnahmen gegen diese Stoffe ergriffen werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Perfluorooctansulfonaten (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0618 – C6-0418/2005 – 2005/0244(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

5.12.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI
13.12.2005

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
13.12.2005

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme
  Datum des Beschlusses

ITRE
21.2.2006

 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Carl Schlyter
21.2.2006

 

Prüfung im Ausschuss

30.5.2006

13.7.2006

 

 

 

Datum der Annahme

13.7.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Dorette Corbey, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Alessandro Foglietta, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Peter Liese, Linda McAvan, Marios Matsakis, Roberto Musacchio, Péter Olajos, Adriana Poli Bortone, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Karin Scheele, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Kathy Sinnott, Jonas Sjöstedt, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Bairbre de Brún, Genowefa Grabowska, Jutta D. Haug, Karin Jöns, Caroline Lucas, Justas Vincas Paleckis, Amalia Sartori, Renate Sommer, Bart Staes, Glenis Willmott

Datum der Einreichung

19.7.2006