BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007
14.9.2006 - (KOM(2006)0182 – C6‑0167/2006 – 2006/0065(CNS)) - *
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007
(KOM(2006)0182 – C6‑0167/2006 – 2006/0065(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0182)[1],
– gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0167/2006),
– gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0271/2006),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln.
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
I. Vorschlag der Kommission
Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Regierung der Republik Guinea-Bissau lief am 15. Juni 2006 aus.
Die beiden Parteien haben beschlossen, das auslaufende Protokoll um ein Jahr, d.h. für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007, zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines Briefwechsels wurde von beiden Parteien am 17. Januar 2006 paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 in den Gewässern von Guinea-Bissau fangen dürfen.
Die wesentlichen Teile des Protokolls bleiben unverändert: die Fangmöglichkeiten, die finanzielle Gegenleistung und die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren.
Die seit dem 16. Juni 2004 anwendbare Regelung wird vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 beibehalten. Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeitigen geänderten Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag (7 260 000 Euro). Dieser Betrag versteht sich in voller Höhe als finanzielle Gegenleistung; die Zahlung wird bis spätestens 31. Dezember 2006 geleistet. Während der Übergangszeit werden Fanglizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen geänderten Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 1 festgelegt sind.
Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach dem Schlüssel in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 829/2004 des Rates vom 26. April 2004 auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a) Garnelenfänger: Italien 1776 BRT, Spanien 1421 BRT, Portugal 1066 BRT, Griechenland 137 BRT.
b) Fischfänger/Tintenfischfänger: Spanien 3143 BRT, Italien 786 BRT, Griechenland 471 BRT.
c) Thunfisch-Wadenfänger: Spanien 20 Schiffe, Frankreich 19 Schiffe, Italien 1 Schiff.
d) Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien 21 Schiffe, Frankreich 5 Schiffe, Portugal 4 Schiffe.
II. Anmerkungen und Feststellungen des Berichterstatters
Das Fischereiabkommen mit Guinea-Bissau gehört zu den ältesten, die die Gemeinschaft geschlossen hat. Es wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2213/80 des Rates vom 27. Juni 1980 (ABl. L 226 vom 29.8.1980) verabschiedet. Das jetzt zu verlängernde Protokoll ist das neunte Protokoll zwischen beiden Vertragsparteien; es wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 249/2002 des Rates genehmigt und durch das mit der Verordnung (EG) nr. 829/2004 des Rates genehmigte Abkommen geändert.
Die Verlängerung in Form eines Briefwechsels wurde von beiden Parteien am 17. Januar 2006 paraphiert, doch ging die entsprechende Mitteilung der Kommission beim Europäischen Parlament erst am 2. Mai 2006 und die Konsultation durch den Rat erst am 1. Juni 2006 ein. Der Berichterstatter räumt zwar ein, dass die Kommission auf diesem Gebiet Fortschritte gemacht hat, beklagt aber erneut die Verzögerung solcher Verfahren, durch die eine sinnvolle, rechtzeitige Konsultation des Parlaments zu Fischereiabkommen erschwert oder in vielen Fällen unmöglich gemacht wird.
Die beiden Vertragsparteien haben die Verlängerung dieses Abkommens im Dezember 2005 vereinbart, nach Aussagen der Kommission vor allem um der Regierung der Republik Guinea-Bissau Zeit zu geben, sich auf die Verhandlungen über ein künftiges partnerschaftliches Abkommen unter Berücksichtigung der politischen Gegebenheiten (Wahlen im Juni 2005 und Regierungswechsel im November 2005) bestmöglich vorzubereiten und das Förderprogramm zur Kontrolle und Überwachung der nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors umzusetzen. Diese Verlängerung soll der neuen Regierung somit ermöglichen, die Verhandlungen im Rahmen angemessener Bedingungen und Fristen zu führen, ohne dass das Abkommen oder die Zahlung des jährlichen finanziellen Ausgleichs, der für einen ausgewogenen Haushalt des Landes wichtig ist, unterbrochen werden.
Im Dezember 2005 führte die Kommission mit der Unterstützung eines Konsortiums unabhängiger Berater eine gründliche Bewertung des derzeit geltenden Protokolls durch. Eine spezifische Ex-ante-Bewertung des Vorschlags zur vorläufigen Verlängerung des Protokolls wurde nicht vorgenommen, weil der Vorschlag eine befristete Maßnahme, nämlich die Verlängerung des bisherigen Protokolls um nur ein Jahr, betrifft.
Die Überprüfung der Fangmöglichkeiten (ab 16. Juni 2004) und die Verrringerung der finanziellen Gegenleistung von 10 200 000 Euro auf 7 260 000 Euro haben, so die Kommission, dazu beigetragen, die Rentabilität des Abkommens und die Inanspruchnahme der gebotenen Fangmöglichkeiten zu verbessern. Auch wirke sich das Abkommen günstig auf die Beschäftigung aus: Die Zahl der (direkt und indirekt) durch das Abkommen neu geschaffenen Arbeitsplätze wird mit 509 für die EU und mit 141 für das Partnerland veranschlagt.
Im Übrigen sei das Fischereiabkommen für die wirtschaftliche und politische Stabilität, aber auch für den Fischereisektor von Guinea-Bissau sehr wichtig. Es sichere einen wesentlichen Teil der Haushaltsmittel von Guinea-Bissau (durchschnittlich 38 % der Haushaltsmittel in den vergangenen fünf Jahren).
Die Nichtverlängerung des Abkommens könnte einerseits die Einstellung der vertraglich geregelten Tätigkeit der Flotte, die dann auf private Lizenzen ausweichen würde, welche keine vertretbare Überwachung des Fischereiaufwands mehr ermöglichen würden, und andererseits große Probleme für die Wirtschaft und die politische Stabilität von Guinea-Bissau zur Folge haben. Das Land würde so nämlich eine für das Funktionieren der Dienstleistungen für die Allgemeinheit wichtige Einnahmequelle verlieren, und die Finanzierung der für das Funktionieren dieses Sektors (Kontrolle, Überwachung, Forschung, Aus- und Weiterbildung usw. ) erforderlichen Ausgaben wäre nicht mehr gewährleistet.
In Anbetracht dieser Gesichtspunkte empfiehlt der Berichterstatter im Namen des Fischereiausschusses dem Parlament die Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007.
VERFAHREN
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Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste von Guinea-Bissau für die Zeit vom 16. Juni 2006 bis zum 15. Juni 2007 |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
(KOM(2006)0182 – C6‑0167/2006 – 2006/0065(CNS)) |
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Datum der Konsultation des EP |
1.6.2006 |
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Federführender Ausschuss |
PECH |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
BUDG |
DEVE 30.5.2006 |
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Berichterstatter(-in/-innen) |
Luis Manuel Capoulas Santos |
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Prüfung im Ausschuss |
28.8.2006 |
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Datum der Annahme |
12.9.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: 18 –: 2 0: 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
James Hugh Allister, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Henrik Dam Kristensen, Albert Jan Maat, Willy Meyer Pleite, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Struan Stevenson, Margie Sudre, Daniel Varela Suanzes-Carpegna |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Duarte Freitas |
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Datum der Einreichung |
14.9.2006 |
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