BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben
18.9.2006 - (KOM(2005)0280 – C6-0289/2005 – 2005/0125(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Magda Kósáné Kovács
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben
(KOM(2005)0280 – C6-0289/2005 – 2005/0125(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0280)[1],
– gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0289/2005),
– gestützt auf Artikel 93 und Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0282/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 2 a (neu) | |
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(2a) Im Einklang mit Artikel 11 EU-Vertrag legt die Europäische Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fest, die alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik umfasst, und führt diese durch mit dem Ziel, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiterzuentwickeln und zu stärken. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Der effektive Schutz und die wirksame Förderung der Grundrechte sind die Grundlage für die Demokratie und die wesentlichen Voraussetzungen für die Festigung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Europäische Union.
Die Gewähr der in den Artikeln 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte niedergelegten Grundsätze und die Verbesserung der derzeitigen Lage der Menschenrechte in der Europäischen Union erfordert eine Institution, die in der Lage ist, die Tätigkeiten der Institutionen, u.a. des Europäischen Bürgerbeauftragten, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft zu unterstützen.
Die Agentur für Grundrechte könnte eine Institution sein, die einen regelmäßigen Überblick über die Durchsetzung der Menschenrechte bei der Durchführung der europäischen Rechtsvorschriften und Politik geben und alle Informationen liefern könnte, die erforderlich sind, um die gesetzgeberischen Tätigkeiten der Europäischen Union weiterzuentwickeln.
Daher muss die Agentur über ein starkes Mandat verfügen und eine besondere Stellung unter den Agenturen der Europäischen Union einnehmen. Wenn die Agentur unabhängig ist, wird sie glaubwürdig sein, was wiederum eine unabdingbare Voraussetzung für eine echte Interaktion zwischen der Agentur und den europäischen Institutionen und den Mitgliedstaaten darstellt. Die Stellung der Agentur sollte gestärkt werden durch ein klares Abkommen zwischen dem Europarat und der Europäischen Gemeinschaft, um Doppelarbeit zu vermeiden und der Agentur den erforderlichen Input zu geben und ihre Effizienz sicherzustellen.
Die von diesem Ratsbeschluss vorgesehene Erweiterung der Zuständigkeit der Agentur ist ebenfalls erforderlich, damit sie einen größeren Zuständigkeitsbereich für die Tätigkeiten der Europäischen Union hat. Es reicht jedoch nicht aus, die Agentur zu ermächtigen, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben.
Die jüngsten Erfahrungen betreffend u.a. die CIA-Flüge in Europa zeigen, dass die europäische Union beim Schutz und bei der Förderung der Grundrechte einer umfassenden Unterstützung bedarf. Es ist daher vernünftig, dass alle Informationen über Grundrechte von einer unabhängigen Institution bereitgestellt werden, auf die die EU-Institutionen ihre Tätigkeiten stützen und mit deren Unterstützung sie ihre Politik weiterentwickeln können.
Der Zuständigkeitsbereich der Agentur muss um die Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel V (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) des Vertrags über die Europäische Union ergänzt werden, damit sie alle relevanten Politikbereiche der Europäischen Union unterstützen kann.
Dies wird die Rechtsgrundlage dafür schaffen, dass die Agentur Daten über Drittstaaten sammeln kann, wenn die Durchführung der Politik der Europäischen Union auf dem Spiel steht.
Durch die Ermächtigung der Agentur, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben, werden diese Bereiche transparenter werden, was zu einer Verbesserung der demokratischen Funktionsweise der Institutionen führen und das Vertrauen der Bürger in die Europäische Union stärken könnte.
Die Transparenz wird bei den Bürgern der Europäischen Union das Bewusstsein für die Grundrechte, die sie genießen, stärken und eine Kultur der Grundrechte innerhalb der Europäischen Union entwickeln, für die dann als einer ihrer Grundwerte erfolgreich jenseits der Grenzen der Europäischen Union geworben werden kann.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, ihre Tätigkeiten in den Bereichen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union auszuüben |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2005)0280 - C6-0289/2005 - 2005/0125(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
22.9.2005 |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatterin |
Magda Kósáné Kovács |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Prüfung im Ausschuss |
4.10.2005 4.5.2006 |
24.1.2006 1.6.2006 |
22.2.2006 |
23.3.2006 |
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Datum der Annahme |
13.9.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 6 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Alfredo Antoniozzi, Mihael Brejc, Michael Cashman, Charlotte Cederschiöld, Carlos Coelho, Fausto Correia, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Lilli Gruber, Timothy Kirkhope, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Sarah Ludford, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Lapo Pistelli, Martine Roure, Ioannis Varvitsiotis, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Marco Cappato, Bárbara Dührkop Dührkop, Maria da Assunção Esteves, Anne Ferreira, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in 't Veld, Hubert Pirker, Antonio Tajani, Kyriacos Triantaphyllides, |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Thomas Wise |
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Datum der Einreichung |
18.9.2006 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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