BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung)
18.9.2006 - (KOM(2006) 29 – C6-0076/2006 – 2006/0009(CNS)) - *
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Dimitrios Papadimoulis
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz
(Neufassung)
(KOM(2006) 29 – C6-0076/2006 – 2006/0009(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006) 29)[1],
– gestützt auf die Artikel 308 des EG-Vertrags und 206 des EAG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0076/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0286/2006) sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG‑Vertrags sowie Artikel 119 Absatz 2 des EAG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 1 | |
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(1) Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Im Interesse der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Entscheidung. |
(1) Die Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen muss in wesentlichen Punkten geändert werden, damit die Reaktion der Europäischen Union auf Katastrophen einheitlicher und effizienter wird. Im Interesse der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Entscheidung. |
Änderungsantrag 2 Erwägung 2 | |
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(2) In den vergangenen Jahren war ein deutlicher Anstieg der Häufigkeit und Schwere von Natur- sowie von Menschen verursachten Katastrophen zu verzeichnen, die Menschenleben forderten, die wirtschaftliche und soziale Infrastruktur zerstört und die Umwelt geschädigt haben. |
(2) In den vergangenen Jahren war ein deutlicher Anstieg der Häufigkeit und Schwere von Natur- sowie von Menschen verursachten Katastrophen zu verzeichnen, die Menschenleben forderten, Sachwerte einschließlich Kulturgütern und die wirtschaftliche und soziale Infrastruktur zerstört sowie die Umwelt und die öffentliche Gesundheit geschädigt haben. |
Änderungsantrag 3 Erwägung 2 a (neu) | |
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(2a) Im Rahmen dieser Entscheidung sind Gesundheitserwägungen in alle Katastrophenschutzeinsätze einzubeziehen, denn die physischen und psychischen Folgen von Katastrophen für die Betroffenen sind noch lange nach den Einsätzen eine schwere Belastung für die Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme. |
Änderungsantrag 4 Erwägung 2 b (neu) | |
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(2b) Die Katastrophenschutzmaßnahmen sollten vor allem den betroffenen Bürgern nutzen. Dieser Nutzen muss sichtbar und messbar sein, um ein deutliches Signal der Solidarität der EU-Mitgliedstaaten zu entsenden. |
Änderungsantrag 5 Erwägung 3 | |
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(3) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Entschließung des Rates und der Vertreter der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen haben bereits zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten beigetragen. Das von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates genehmigte Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) hat zur weiteren Verbesserung der Verhütung und Bewältigung von Industrieunfällen beigetragen. |
(3) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Entschließung des Rates und der Vertreter der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur-, technologie- und strahlungsbedingten Katastrophen haben bereits zum Schutz von Menschen, Umwelt und Sachwerten beigetragen. Das von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates genehmigte Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) hat zur weiteren Verbesserung der Verhütung und Bewältigung von Industrieunfällen beigetragen. |
Änderungsantrag 6 Erwägung 4 | |
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(4) (4) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (nachstehend „das Verfahren“) geschaffen, das auch den besonderen Bedarf der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft berücksichtigt. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Länder, die für Hilfe im Katastrophenfall auf das Verfahren zurückgegriffen haben, erheblich gestiegen. Das Verfahren soll im Hinblick auf eine effizientere und deutlichere Demonstration europäischer Solidarität sowie den Aufbau eines europäischen Krisenreaktionsinstruments gestärkt werden, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde. |
(4) Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom wurde ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (nachstehend „das Verfahren“) geschaffen, das auch den besonderen Bedarf der Gebiete in äußerster Randlage oder Inseln der Gemeinschaft berücksichtigt. Spezialisierte Einsatzteams sollten zur Verfügung stehen, um den Verhältnissen und Bedürfnissen in diesen Gebieten besser gerecht zu werden. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Länder, die für Hilfe im Katastrophenfall auf das Verfahren zurückgegriffen haben, erheblich gestiegen. Das Verfahren soll im Hinblick auf eine effizientere und deutlichere Demonstration europäischer Solidarität sowie den Aufbau eines europäischen Krisenreaktionsinstruments gestärkt werden, wie es vom Europäischen Rat in den Schlussfolgerungen der Tagung vom 16. und 17. Juni 2005 sowie vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 13. Januar 2005 zur Tsunami-Katastrophe gefordert wurde. |
Änderungsantrag 7 Erwägung 6 | |
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(6) Das Verfahren wird die Reaktion auf alle Arten von Katastrophen größeren Ausmaßes einschließlich Natur- und von Menschen verursachter Katastrophen, Technologiekatastrophen, Strahlenunfällen und Umweltkatastrophen, Terroranschlägen und unfallbedingter Meeresverschmutzung gemäß der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung erleichtern. Katastrophenhilfe kann in all diesen Notfällen zur Ergänzung der Katastrophenschutzkapazitäten des betroffenen Landes angefordert werden. |
(6) Das Verfahren wird die Reaktion auf alle Arten von Katastrophen größeren Ausmaßes einschließlich Natur- und von Menschen verursachter Katastrophen, Technologiekatastrophen, Strahlenunfällen und Umweltkatastrophen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft einschließlich Terroranschläge und unfallbedingter oder vorsätzlicher Meeresverschmutzung gemäß der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung erleichtern. Katastrophenhilfe kann in all diesen Notfällen zur Ergänzung der Katastrophenschutzkapazitäten des betroffenen Landes angefordert werden. |
Änderungsantrag 8 Erwägung 7 | |
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(7) Die Vorbeugung ist für den Schutz vor Natur-, Technologie- und Umweltkatastrophen von großer Bedeutung; daher müssen Überlegungen über entsprechende weitere Maßnahmen angestellt werden. Durch einen Beitrag zur Weiterentwicklung von Frühwarnsystemen sollte die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten bei der Minimierung der Reaktionszeit im Fall von Naturkatastrophen unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende Informationsquellen berücksichtigen. |
(7) Die Vorbeugung ist für den Schutz vor Natur-, Technologie- und Umweltkatastrophen von großer Bedeutung; daher müssen Überlegungen über entsprechende weitere Maßnahmen angestellt werden. Durch einen Beitrag zur Weiterentwicklung von Frühwarn- und Warnsystemen sollte die Gemeinschaft die Mitgliedstaaten bei der Minimierung der Reaktionszeit - auch in Bezug auf die Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit - im Fall von Naturkatastrophen unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende Informationsquellen und Überwachungs- und Erkennungssysteme berücksichtigen und vier miteinander verbundene Elemente umfassen: Kenntnis der Risiken und Schwachstellen, Kommunikation und Verbreitung, Bereitschaft und Reaktionsvermögen. |
Änderungsantrag 9 Erwägung 7 a (neu) | |
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(7a) Bodennutzung und -bewirtschaftung sind ein wichtiger Aspekt der Strategien und Pläne zur Verhütung von Katastrophen und Abfederung ihrer Auswirkungen, welche deshalb auch auf die integrierte Bewirtschaftung der ökologischen und natürlichen Ressourcen zur Katastrophenvorsorge abzielen sollten. |
Änderungsantrag 10 Erwägung 7 b (neu) | |
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(7b) Das System für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) sollte systematisch zum Einsatz kommen. Es unterstützt die Entwicklung der europäischen Umwelt- und Sicherheitspolitik sowie die Überwachung ihrer Umsetzung auf lokaler, regionaler, gemeinschaftlicher und weltweiter Ebene. Angesichts der strategischen Bedeutung der Erdbeobachtung für Umweltschutz und Sicherheit sollten die auf der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2001 in Göteborg gesetzten Fristen eingehalten werden, und bis spätestens 2008 sollte eine unabhängige europäische Erdüberwachungskapazität einsatzbereit sein. |
Änderungsantrag 11 Erwägung 7 c (neu) | |
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(7c) Ein wirkungsvolles Frühwarn- und Reaktionssystem beruht auf vier grundsätzlich miteinander verbundenen Elementen: Risikoerkennung und -bewertung, kontinuierliche Überwachung und Erkennung auftretender Risiken, Warn- und Kommunikationsmechanismus sowie Bereitschafts-, Reaktions- und Hilfeleistungskapazität. |
Begründung | |
Die Risikoerkennung und -bewertung durch Forschung und Informationsaustausch ist der erste Schritt zur Verbesserung unserer Kenntnisse über Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen und trägt zur Entwicklung der angewandten Forschung und einschlägigen Instrumente bei. Die Vernetzung und der Einsatz weiterer Frühwarnmechanismen ermöglicht eine effizientere Erkennung und Überwachung der Gefahrenquellen. Bessere Frühwarn- und Kommunikationsnetze auf regionaler Ebene erhöhen die Kapazität der Behörden zur Informationsverbreitung vor Ort. Zusammen mit einem gemeinschaftlichen Bereitschafts- und Reaktionsmechanismus gewährleisten diese Faktoren einen wirksamen Katastrophenschutz innerhalb und außerhalb der Union, die damit ihre aufrichtige Solidarität mit ihren Bürgern unter Beweis stellt. | |
Änderungsantrag 12 Erwägung 8 | |
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(8) Auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft müssen Vorkehrungen getroffen werden mit dem Ziel, im Ernstfall Einsatzteams rasch zu mobilisieren und mit der gebotenen Flexibilität zu koordinieren, wie auch durch ein Ausbildungsprogramm gegebenenfalls bei Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, Einsatzteams und sonstigen Ressourcen die wirksame Reaktionsfähigkeit sowie Komplementarität zu gewährleisten. Zu den weiteren Vorkehrungen zählt die Sammlung von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen und die Förderung der Nutzung neuer Technologien. Die Entwicklung zusätzlicher Module für Katastrophenschutzeinsätze, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen, sollte als Beitrag zum Aufbau eines Krisenreaktionsinstruments für den Katastrophenschutz in Betracht gezogen werden. |
(8) Auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft müssen Vorkehrungen getroffen werden mit dem Ziel, im Ernstfall Einsatzteams rasch zu mobilisieren und mit der gebotenen Flexibilität zu koordinieren, wie auch durch ein Ausbildungsprogramm gegebenenfalls bei Evaluierungs- und/oder Koordinierungsteams, Einsatzteams und sonstigen Ressourcen die wirksame Reaktionsfähigkeit sowie Komplementarität zu gewährleisten. Zu den weiteren Vorkehrungen zählt die Sammlung von Informationen über die erforderlichen medizinischen Ressourcen, die Gewährleistung der Interoperabilität der bei den Einsätzen verwendeten Geräte und die Förderung der Nutzung neuer Technologien. Die Entwicklung zusätzlicher Module für Katastrophenschutzeinsätze, die vollständig interoperable Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen, sollte als Beitrag zum Aufbau eines Krisenreaktionsinstruments für den Katastrophenschutz in Betracht gezogen werden. Die in der Mitteilung der Kommission vom 20. April 2005 über die Verbesserung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz1 vorgeschlagenen Bereitschaftsteams sind in Erwägung zu ziehen. |
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1 KOM(2005) 137. |
Änderungsantrag 13 Erwägung 8 a (neu) | |
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(8a) Gut informierte und geschulte Bürger sind weniger anfällig für Gefährdungen. Deshalb sollte die Kommission in Ergänzung der Frühwarn- und Warnsysteme eine integrierte Strategie für die Unfall- und Katastrophenvermeidung (gemäß ihrem Arbeitsprogramm für 2002 (KOM(2001) 620, Punkt 4, dritte Schlüsselaktion, Seite 11) vorlegen, wobei der Aufklärung und Schulung der Bürger, insbesondere der Kinder, ein spezielles Augenmerk entgegenzubringen ist. |
Änderungsantrag 14 Erwägung 8 b (neu) | |
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(8b) Im Hinblick auf eine effiziente Katastrophenverhütung, Vorbereitung auf den Katastrophenfall und Katastrophenhilfe sind umfangreiche Aufklärungskampagnen sowie die Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und insbesondere der Jugend notwendig. |
Änderungsantrag 15 Erwägung 10 | |
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(10) Durch das Verfahren sollte es ermöglicht werden, Hilfseinsätze so zu organisieren und zu koordinieren, dass ein besserer Schutz vor allem der Menschen, aber auch der Umwelt und von Sachwerten einschließlich Kulturgütern, gewährleistet wird und dadurch Verluste von Menschenleben, Verletzungen, sowie materielle, wirtschaftliche und ökologische Schäden möglichst gering zu halten und zur Erreichung der Ziele des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität beizutragen. Die verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen sollte auf einer gemeinschaftlichen Infrastruktur für den Katastrophenschutz basieren, die aus einem Beobachtungs- und Informationszentrum und einem von der Kommission und den operativen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten verwalteten gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem besteht. Es sollte auch den Rahmen dafür bieten, gesicherte Daten über Katastrophen zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzugeben und die bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen auszutauschen. |
(10) Durch das Verfahren sollte es ermöglicht werden, Hilfseinsätze so zu organisieren und zu koordinieren, dass ein besserer Schutz vor allem der Menschen, aber auch der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten einschließlich Kulturgütern, gewährleistet wird und dadurch Verluste von Menschenleben, Verletzungen, sowie materielle, wirtschaftliche und ökologische Schäden möglichst gering zu halten und zur Erreichung der Ziele des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität beizutragen. Die verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen sollte auf einer europäischen Zentrale für die strategische Koordinierung des Katastrophenschutzes basieren, die aus einem Beobachtungs- und Informationszentrum und einem von der Kommission und den operativen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten verwalteten gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem besteht. Es sollte auch den Rahmen dafür bieten, gesicherte Daten über Katastrophen zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzugeben, damit zusätzliche Ressourcen zur schnellen Mobilisierung der Katastrophenhilfe verfügbar sind, und die bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen auszutauschen. |
Änderungsantrag 16 Erwägung 12 | |
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(12) Die Verfügbarkeit angemessener Beförderungsmittel muss im Hinblick auf die Entwicklung eines Krisenreaktionsinstruments auf Gemeinschaftsebene verbessert werden. Die Gemeinschaft muss die Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, indem sie die gemeinsame Nutzung von Transportressourcen der Mitgliedstaaten erleichtert und gegebenenfalls zusätzliche Beförderungsmittel mobilisiert. |
(12) Das Fehlen ausreichender Beförderungsmittel kann negative Auswirkungen auf den Umfang oder die Dauer eines Katastrophenschutzeinsatzes haben und seine Wirksamkeit erheblich verringern. Die Verfügbarkeit angemessener Beförderungsmittel muss im Hinblick auf die Entwicklung eines Krisenreaktionsinstruments auf Gemeinschaftsebene verbessert werden. Die Gemeinschaft muss die Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, indem sie die gemeinsame Nutzung von Transportressourcen der Mitgliedstaaten erleichtert und gegebenenfalls zusätzliche Beförderungsmittel mobilisiert. Zwischen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission, insbesondere dem Beobachtungs- und Informationszentrum und dem Amt für humanitäre Hilfe (ECHO), sollte so schnell wie möglich ein rascher Informationsaustausch im Hinblick auf die gemeinsame Bedarfsanalyse und Ermittlung potenziell verfügbarer Beförderungsmittel sichergestellt werden. Der Rat und die Kommission sollten eine mögliche Finanzierung der Beförderungsmittel aus dem Gemeinschaftshaushalt prüfen. |
Änderungsantrag 17 Erwägung 14 | |
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(14) Die Möglichkeit der Mobilisierung zusätzlicher Hilfe auf Gemeinschaftsebene als Ergänzung zur Katastrophenhilfe durch die Mitgliedstaaten ist als Sicherheitsnetz erforderlich, vor allem im Fall einer vergleichbaren Bedrohung in mehreren Mitgliedstaaten. |
(14) Zwar wird im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens in den meisten Fällen Katastrophenhilfe im großen Maßstab geleistet, doch deckt diese meistens nicht den gesamten Hilfsbedarf. Die Möglichkeit der Mobilisierung zusätzlicher Hilfe auf Gemeinschaftsebene als Ergänzung zur Katastrophenhilfe durch die Mitgliedstaaten ist aber als Sicherheitsnetz erforderlich, vor allem im Fall einer vergleichbaren Bedrohung in mehreren Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 18 Erwägung 16 | |
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(16) Das Gemeinschaftsverfahren könnte außerdem ein Instrument zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung in Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 29. September 2003 zur Anwendung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bei der Krisenbewältigung im Sinne des Titels V des Vertrags über die Europäische Union sowie zur Erleichterung und Unterstützung der konsularischen Zusammenarbeit in Drittländern sein. Die Beteiligung von Beitrittsländern und die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern müssen möglich sein, da dadurch Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens erhöht werden. |
(16) Das Gemeinschaftsverfahren könnte außerdem ein Instrument zur Erleichterung und Unterstützung der Krisenbewältigung in Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 29. September 2003 zur Anwendung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bei der Krisenbewältigung im Sinne des Titels V des Vertrags über die Europäische Union sowie zur Erleichterung und Unterstützung der konsularischen Zusammenarbeit in Drittländern sein. Die Beteiligung von Beitrittsländern und die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern sowie mit internationalen und regionalen Organisationen müssen möglich sein, weil Katastrophen in Drittländern erhebliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die europäischen Bürger haben können. Durch diese Beteiligung werden Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens erhöht. |
Begründung | |
Diese Entscheidung sollte ausdrücklich die mögliche Zusammenarbeit mit internationalen oder regionalen Organisationen im Bereich des Katastrophenschutzes, der Katastrophenvorhersage und der Frühwarnung wie etwa der Disaster Reduction Unit des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (DRU/UNDP) und dem Amt der Vereinten Nationen für die Bewertung und Koordinierung von Katastrophen (UNDAC) erwähnen. Der Europäische Rat forderte am 19. Mai 2006 ausdrücklich ein besseres Reaktionsvermögen der Union bei Notsituationen, Krisen und Katastrophen innerhalb und außerhalb der Union (siehe Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Absatz 12). Eine solche Zusammenarbeit wertet andere Maßnahmen der Union auf und kommt nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch den europäischen Bürgern zugute, auch dann, wenn sich diese in Drittländern aufhalten. | |
Änderungsantrag 19 Erwägung 16 a (neu) | |
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(16a) Konsularische Amtshilfestellen verbessern den Dienst am Bürger und schaffen Synergien zwischen den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten und sind deshalb so schnell wie möglich in Erwägung zu ziehen. Um dieses Potenzial voll auszuschöpfen, können die Mitgliedstaaten gemeinsame Standorte für Konsulardienste in bestimmten Weltregionen ins Auge fassen. |
Änderungsantrag 20 Artikel 1 Absatz 2 | |
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Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz betrifft vor allem die Menschen, aber auch Umwelt und Sachwerte einschließlich Kulturgütern bei Natur- und von Menschen verursachten Katastrophen, Terroranschlägen und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfällen einschließlich der unfallbedingten Meeresverschmutzung (nachstehend „schwere Notfälle“), die sich innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union ereignen, unter besonderer Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft. Das Verfahren darf nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft oder der geltenden internationalen Übereinkünfte ergeben. |
Der durch das Verfahren gewährleistete Schutz betrifft vor allem die Sicherheit und Gesundheit der Bürger, aber auch Umwelt und Sachwerte einschließlich Kulturgütern bei Natur- und von Menschen verursachten Katastrophen, Terroranschlägen und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfällen einschließlich der unfallbedingten und vorsätzlichen Meeresverschmutzung gemäß der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG (nachstehend „schwere Notfälle“), die sich innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union ereignen, unter besonderer Berücksichtigung der abgelegenen Gebiete, der Regionen in äußerster Randlage und sonstiger Regionen oder Inseln der Gemeinschaft. Das Verfahren darf nicht die Verpflichtungen berühren, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft oder der geltenden internationalen Übereinkünfte ergeben. |
Änderungsantrag 21 Artikel 2 Nummer 1 | |
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(1) Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzteams und sonstigen Unterstützung, einschließlich zur Unterstützung des Katastrophenschutzes verfügbarer militärischer Mittel und Kapazitäten, |
(1) Ermittlung der in den Mitgliedstaaten für Hilfseinsätze bei Notfällen verfügbaren Einsatzteams und sonstigen Unterstützung, einschließlich militärischer Mittel und Kapazitäten, die von den Mitgliedstaaten freiwillig im äußersten Notfall zur ergänzenden Unterstützung des Katastrophenschutzes bereitgestellt werden können, |
Änderungsantrag 22 Artikel 2 Nummer 2 | |
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(2) Entwicklung und Durchführung eines Ausbildungsprogramms für die Einsatzteams und für sonstiges Unterstützungspersonal sowie für die Experten der für die Evaluierung oder Koordinierung zuständigen Teams, |
(2) Entwicklung und Durchführung eines Ausbildungsprogramms für die Einsatzteams und für sonstiges Unterstützungspersonal sowie für die Experten der für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständigen Teams, |
Änderungsantrag 23 Artikel 2 Nummer 3 | |
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(3) Workshops, Seminare und Pilotprojekte zu wichtigen Einsatzaspekten, |
(3) Schulungen, Tagungen, |
Änderungsantrag 24 Artikel 2 Nummer 4 | |
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(4) Aufstellung und Entsendung der für die Evaluierung oder Koordinierung zuständigen Teams, |
(4) Bestellung und Entsendung der für die Evaluierung und/oder Koordinierung anhand geeigneter Mittel und Geräte zuständigen Experten, Verbindungsbeamten und Teams, |
Änderungsantrag 25 Artikel 2 Nummer 6 | |
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(6) Einrichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für den Katastrophenfall (CECIS), um den Informationsaustausch zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum und den operativen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, |
(6) Einrichtung und Verwaltung eines gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für den Katastrophenfall (CECIS), um den Informationsaustausch zwischen dem Beobachtungs- und Informationszentrum, den operativen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und den vor Ort tätigen Teams der Gemeinschaft zu ermöglichen, |
Änderungsantrag 26 Artikel 2 Nummer 7 | |
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(7) Entwicklung von Frühwarnsystemen unter Berücksichtigung bestehender Informationsquellen, um eine rasche Reaktion der Mitgliedstaaten und des MIC zu ermöglichen, |
(7) Entwicklung von Frühwarnsystemen unter Berücksichtigung bestehender Informationsquellen, Beobachtungsmitteln oder Erkennungsmitteln, um eine rasche Reaktion der Mitgliedstaaten und des MIC zu ermöglichen sowie Aufklärung und Warnung der Bevölkerung in häufig von Naturkatastrophen heimgesuchten Gebieten mittels gemeinschaftsweit verwendeter Signale und Verfahren, |
Änderungsantrag 27 Artikel 2 Nummer 7 a (neu) | |
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(7a) Festlegung bewährter Praxis im Hinblick auf die Sensibilisierung der Bürger und die Verbreitung von Informationen über sicherheitsrelevantes Verhalten bei erheblichen Gefahren in der Öffentlichkeit; |
Änderungsantrag 28 Artikel 2 Nummer 8 | |
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(8) Entwicklung der Vorkehrungen für Beförderung, Logistik und sonstige Unterstützung auf Gemeinschaftsebene, |
(8) Organisation und Durchführung der Beförderung von Einsatzteams und Ausrüstung, logistische Unterstützung, Sicherstellung der Interoperabilität der bei den Einsätzen verwendeten Geräte sowie sonstige Unterstützung der Einsätze auf Gemeinschaftsebene, |
Änderungsantrag 29 Artikel 2 Nummer 8 a (neu) | |
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(8a) Erleichterung und Unterstützung der Hilfsmaßnahmen zugunsten von EU-Bürgern in von Katastrophen heimgesuchten Drittstaaten, |
Änderungsantrag 30 Artikel 2 Nummer 8 b (neu) | |
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(8b) Ermittlung und Erfassung der bewährten Praxis bei der Bewältigung von Notfällen, Krisen und Katastrophen sowie Aufbau eines Handbuchs der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz, das den Bedürfnissen und besonderen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten angepasst ist, |
Begründung | |
Der Ausbau der bewährten Praxis anhand der Erfassung von Daten und Erfahrungen im Katastrophenschutzbereich ist unbedingt geboten, um die Kapazität der Union zur Reaktion auf Notfälle, Krisen und Katastrophen zu erhöhen. Die Erstellung eines EU-Handbuchs und von Anleitungen für den Katastrophenschutz, die den Bedürfnissen und besonderen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten angepasst sind, wird die vorhandenen Erfahrungen mit konkreten Maßnahmen verbessern, sodass die Bewältigung von Notfällen, Krisen und Katastrophen leichter wird. | |
Änderungsantrag 31 Artikel 2 a (neu) | |
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Artikel 2a |
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Begriffsbestimmungen |
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Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
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a) „Schwerer Notfall“ ist ein Ereignis oder eine Situation, das bzw. die negative Auswirkungen auf die Menschen, die öffentliche Gesundheit, Sachwerte, Kulturgüter oder die Umwelt hat oder haben kann und das bzw. die auf eine natur-, industrie- oder technologiebedingte Katastrophe einschließlich Meeresverschmutzung oder auf einen Terroranschlag zurückzuführen ist. |
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b) „Vorsorge für den Ernstfall“ ist eine Vorkehrung für die rasche und wirksame Reaktion auf Gefahren einschließlich rascher und wirksamer Frühwarnung sowie Evakuierung der Menschen und Sachwerte aus den bedrohten Gebieten. |
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c) „Frühwarnung“ ist eine rasche und wirksame Information, die Maßnahmen zur Risikovermeidung oder -senkung und wirksame Vorsorge für den Ernstfall ermöglicht. |
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d) „Rasche Reaktion“ ist eine während eines schweren Notfalls oder danach ergriffene Maßnahme zur unmittelbaren Folgenbewältigung; |
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e) „Einsatzmodul“ bedeutet eine vorab festgelegte, auftrags- und bedarfsorientierte Struktur von Kapazitäten – in Form einer Kombination personeller und materieller Mittel –, auf die nach Maßgabe der Interventionskapazität oder der für sie durchführbaren Aufgaben zurückgegriffen werden kann und die |
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– aus den Ressourcen von einem oder mehreren an dem Mechanismus beteiligten Staaten besteht, |
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– zur Durchführung von Aufgaben in den Bereichen Vorbereitung und Reaktion geeignet ist, |
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– in der Lage ist, ihre Aufgaben anhand anerkannter internationaler Leitlinien wahrzunehmen, |
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– in der Lage ist, sich allgemein binnen 10 Stunden nach einem Hilfeersuchen an den Einsatzort verlagern zu lassen, insbesondere um einem vorrangigen Bedarf gerecht zu werden und unterstützende Aufgaben wahrzunehmen, |
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– in der Lage ist, während eines bestimmten Zeitraums aus eigenen Mitteln und eigenständig tätig zu werden, wenn die Umstände vor Ort das erfordern, und zwar entweder allein oder in Kombination mit anderen Ressourcen, |
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– zur gemeinsamen Tätigkeit mit anderen Modulen in der Lage ist. |
Änderungsantrag 32 Artikel 3 Absatz 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab Einsatzteams in ihren zuständigen Diensten, insbesondere in ihren Katastrophenschutzdiensten oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze verfügbar sein oder sehr kurzfristig zusammengestellt sowie binnen zwölf Stunden nach dem Hilfeersuchen entsandt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung des Teams an den jeweiligen Notfall und seine besonderen Erfordernisse anzupassen ist. |
1. Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab Einsatzteams oder Einsatzmodule in ihren zuständigen Diensten, insbesondere in ihren Katastrophenschutzdiensten oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze verfügbar sein oder sehr kurzfristig zusammengestellt sowie binnen zwölf Stunden nach dem Hilfeersuchen entsandt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung des Teams oder Moduls an den jeweiligen Notfall und seine besonderen Erfordernisse anzupassen ist. |
Änderungsantrag 33 Artikel 3 Absatz 2 | |
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2. Die Mitgliedstaaten benennen Experten, die bei Notfällen in einem für die Evaluierung oder Koordinierung zuständigen Team an Ort und Stelle eingesetzt werden können. |
2. Die Mitgliedstaaten benennen Experten, die bei Notfällen in einem für die Evaluierung und/oder Koordinierung zuständigen Team an Ort und Stelle eingesetzt werden können. |
Änderungsantrag 34 Artikel 3 Absatz 3 | |
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3. Die Mitgliedstaaten arbeiten an der Entwicklung von Katastrophenschutzmodulen, die sich aus Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten zusammensetzen und sehr kurzfristig zur Unterstützung oder zur Deckung des vorrangigen Bedarfs eingesetzt werden können. |
3. Die Mitgliedstaaten arbeiten an der Entwicklung von Katastrophenschutzmodulen, die sich aus Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten zusammensetzen und sehr kurzfristig insbesondere zur Deckung des vorrangigen Bedarfs, aber auch zur Unterstützung eingesetzt werden können. |
Änderungsantrag 35 Artikel 3 Absatz 6 | |
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6. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die rasche Beförderung der Katastrophenhilfe sicherzustellen. |
6. Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission Maßnahmen, um die rasche Beförderung der von ihnen aufgebotenen Katastrophenhilfe sicherzustellen. |
Änderungsantrag 36 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c | |
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c) Beitrag zur Entwicklung von Frühwarnsystemen zum Nutzen der Mitgliedstaaten und des MIC; |
c) Beitrag zur Entwicklung von Frühwarn- und Schnellreaktionssystemen und zu ihrer Vernetzung zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union im Fall von Katastrophen, die das Gebiet der EU betreffen, wobei bestehende Informationsquellen, Beobachtungsmittel oder Erkennungsmittel zu berücksichtigen sind und wobei zur Ermöglichung einer raschen Reaktion der Mitgliedstaaten und des MIC die Warnsysteme in Verbindung mit Alarmsystemen in allen Mitgliedstaaten stehen müssen, um Informationen weiterzuleiten und dadurch sicherzustellen, dass alle Bürger auf ein Unglück oder eine Katastrophe vorbereitet sind; |
Begründung | |
Schnelle und wirkungsvolle Reaktion auf Notfälle, Krisen und Katastrophen auf der Ebene der Union setzt die Förderung des Aufbaus und der Vernetzung von Beobachtungs-, Frühwarn- und Schnellreaktionssystemen voraus, die den Mitgliedstaaten und dem MIC zur Verfügung stehen. | |
Änderungsantrag 37 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c a (neu) | |
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ca) Förderung der Interoperabilität der den Mitgliedstaaten und dem MIC zur Verfügung stehenden Beobachtungs-, Frühwarn- und Schnellreaktionssysteme sowie deren Koordinierung mit anderen spezialisierten Einrichtungen und Stellen der Gemeinschaft; |
Begründung | |
Der Europäische Rat verlangte auf seiner Tagung vom 19.3.2006 eine bessere Koordinierung der Einsatzmittel der Mitgliedstaaten, damit die Reaktion der Union wirkungsvoll und geeignet ist, für ein hohes Maß an Schutz der europäischen Bürger zu sorgen (vgl. Ziffer 14 des Schlussdokuments des Ratesvorsitzes). Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Interoperabilität der den Mitgliedstaaten und dem MIC zur Verfügung stehenden Beobachtungs-, Frühwarn- und Schnellreaktionssysteme und die Koordinierung der Tätigkeiten anderer Einrichtungen und Organisationen der Gemeinschaft fördert, wie des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, damit das Verfahren optimal funktioniert. | |
Änderungsantrag 38 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f a (neu) | |
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fa) Ausarbeitung von Anleitungen zur Unterrichtung und Weiterbildung der Bürger im Hinblick auf ihre Sensibilisierung und die Verbesserung ihres Selbstschutzes; |
Begründung | |
Unterrichtung und Weiterbildung der Bürger im Hinblick auf ihre Sensibilisierung und die Verbesserung ihres Selbstschutzes sind wesentlich für geeignete Reaktionen auf Notfälle, Krisen und Katastrophen, besonders in der Anfangsphase. | |
Änderungsantrag 39 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h | |
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h) Ergreifen von Maßnahmen, um die Beförderung der Ressourcen für Hilfseinsätze zu erleichtern und Schaffung der Kapazitäten zur Mobilisierung zusätzlicher Beförderungsmittel, um eine rasche Reaktion auf Katastrophen größeren Ausmaßes zu gewährleisten; |
h) Ergreifen von Maßnahmen, um die schnelle Beförderung der Ressourcen für Hilfseinsätze zu erleichtern und zu gewährleisten und Schaffung der Kapazitäten zur kurzfristigen Mobilisierung zusätzlicher Beförderungsmittel und Ausrüstung, um eine rasche Reaktion auf schwere Notfälle zu gewährleisten; |
Änderungsantrag 40 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h a (neu) | |
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ha) kurzfristige Mobilisierung geeigneter Mittel und Ausrüstungen sowie Aufbau und Beförderung von mobilen Labors, mobilen Hochsicherheitseinrichtungen und medizinischer Schutzausrüstung, die für eine rasche Reaktion auf Katastrophen als Ergänzung der zivilen und militärischen Mittel der Mitgliedstaaten notwendig sind, und zwar anhand der in Artikel 10 aufgeführten Kriterien; |
Änderungsantrag 41 Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i | |
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i) Schaffung der Kapazität für die grundlegende logistische Unterstützung der Experten und Erleichterung der Mobilisierung logistischer und anderer Module zur Unterstützung der Teams aus den Mitgliedstaaten, die an Katastrophenschutzeinsätzen der Gemeinschaft teilnehmen; |
i) Schaffung der Kapazität für die grundlegende logistische Unterstützung der Experten, Verbindungsbeamten, Beobachter und Einsatzteams und Erleichterung der Mobilisierung logistischer und anderer Module zur Unterstützung der Teams aus den Mitgliedstaaten, die an Katastrophenschutzeinsätzen der Gemeinschaft teilnehmen; |
Änderungsantrag 42 Artikel 4 Absatz 2 | |
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2. Die Kommission erstellt ein Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze durch Kompatibilität und Komplementarität der Einsatzteams im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, der Einsatzmodule gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder gegebenenfalls sonstiger Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und durch Verbesserung der Kompetenz der gemäß Artikel 3 Absatz 2 mit der Evaluierung betrauten Experten. Das Programm schließt gemeinsame Kurse und Übungen sowie ein Austauschsystem ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können. |
2. Die Kommission erstellt ein Ausbildungsprogramm zur Verbesserung der Koordinierung der Katastrophenschutzeinsätze durch Kompatibilität und Komplementarität der Einsatzteams im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, der Einsatzmodule gemäß Artikel 3 Absatz 3 oder gegebenenfalls sonstiger Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 4 und durch Verbesserung der Kompetenz der gemäß Artikel 3 Absatz 2 mit der Evaluierung betrauten Experten sowie der Qualität der Nachsorge für die Betroffenen. Das Programm schließt gemeinsame Kurse und Übungen sowie ein Austauschsystem ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können. Soweit möglich, ist bei diesen Übungen die Mitwirkung der Bevölkerung vorzusehen, damit die im Katastrophenfall notwendigen Vorgehensweisen bekannt gemacht werden. |
Änderungsantrag 43 Artikel 8 Absatz 1 | |
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1. Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies entweder über das MIC oder auf direktem Wege mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann. Unterrichtet ein Mitgliedstaat den hilfeersuchenden Mitgliedstaat unmittelbar, so teilt er dies auch dem MIC mit. |
1. Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Staat dies entweder über das MIC oder auf direktem Wege mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten kann. Unterrichtet ein Mitgliedstaat den hilfeersuchenden Mitgliedstaat unmittelbar, so teilt er dies auch dem MIC mit. Das MIC hält die Mitgliedstaaten auf dem Laufenden. |
Änderungsantrag 44 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
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1. Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft können die Artikel 6, 7 und 8 auf Ersuchen auch bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden. |
1. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 können bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft die Artikel 6, 7 und 8 auf Ersuchen auch bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden. |
Änderungsantrag 45 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) | |
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Im Fall von Katastrophen außerhalb der Gemeinschaft sollte die Nutzung militärischer Mittel und Kapazitäten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 für die Unterstützung des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehen, vollständig mit den Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien, Mai 1994) und mit den Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notsituationen (MCDA-Leitlinien, März 2003) im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 46 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 | |
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Im Fall von Katastrophen, bei denen Hilfe sowohl im Rahmen des Verfahrens als auch der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe geleistet wird, stellt die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität der Gesamtreaktion der Gemeinschaft sicher. |
Im Fall von Katastrophen, bei denen Hilfe sowohl im Rahmen des Verfahrens als auch der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geleistet wird, sollten Katastrophenschutzeinsätze als ergänzende Maßnahmen zur Gesamtreaktion der Gemeinschaft betrachtet werden und sich daher im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und allgemeinen Grundsätzen der humanitären Hilfe befinden. Die Kommission stellt die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität der Gesamtreaktion der Gemeinschaft sicher. Redundanzen und Kollisionen zwischen Einsätzen im Rahmen der zwei Instrumente müssen vermieden werden. |
Änderungsantrag 47 Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 a (neu) | |
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1a. Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Katastrophenschutzeinsätze mit der entsprechenden Bedarfsermittlung, die in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren erstellt wurde, im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 48 Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 | |
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Die operative Koordinierung umfasst die Koordinierung mit dem betroffenen Land und, sofern sie vertreten sind, den Vereinten Nationen. |
Die operative Koordinierung umfasst die Koordinierung mit dem betroffenen Land und dem Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) und sonstigen relevanten Akteuren, die an den Hilfsmaßnahmen insgesamt beteiligt sind. Bilaterale Kontakte zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen oder dem betroffenen Land bleiben hiervon unberührt. |
Änderungsantrag 49 Artikel 10 a (neu) | |
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Artikel 10a |
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Zusätzliche Beförderungsmittel und logistische Unterstützung sollten auf der Basis entsprechender internationaler öffentlicher Ausschreibungen gemäß dem gemeinschaftlichen Vergaberecht ohne Rückgriff auf die Sicherheitsklausel bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 50 Artikel 10 b (neu) | |
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Artikel 10b |
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Die Kommission trägt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mithilfe geeigneter struktureller Maßnahmen Sorge für die Koordinierung und Integration der den Mitgliedstaaten und dem MIC zur Verfügung stehenden Beobachtungs-, Frühwarn- und Schnellreaktionssysteme sowie für die Koordinierung mit anderen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes tätigen Netzen spezialisierter Einrichtungen bzw. Stellen der Gemeinschaft. |
Begründung | |
Im Zusammenhang mit der Vernetzung der Frühwarnsysteme mit Informationsnetzen und den Koordinierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Krisenbewältigung in der EU hat der Rat (s. Schlussdokument der Tagung vom 18.7.2005) die Kommission aufgefordert, die Vernetzung zwischen dem Verfahren und den Frühwarnsystemen auf der Ebene der EU und der Vereinten Nationen zu verbessern. Die Kommission hat Anfang 2006 das Netz „Argus“ eingerichtet, das die Verbindung zwischen den Frühwarnsystemen der Kommission einschließlich des MIC und des Informations- und Beobachtungszentrums für den Katastrophenschutz herstellt. Anschließend wird das Netz Argus mit dem Lagezentrum des Rates (Sitcen) verbunden. Deshalb ist es unbedingt geboten, die Vernetzung im Hinblick auf eine bessere Koordinierung der Funktionen des Verfahrens vorzunehmen. Auch hat die Union in jüngster Zeit eine Reihe von dezentralisierten Einrichtungen geschaffen wie das Europäische Zentrum für die Vorbeugung und Kontrolle von Krankheiten, dessen Tätigkeit in direkter Beziehung zum Katastrophenschutzmechanismus steht. Daher muss für die Koordinierung der Maßnahmen mit anderen spezialisierten Einrichtungen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes gesorgt werden. | |
Änderungsantrag 51 Artikel 11 Unterabsatz 2 | |
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Weitere Drittländer können an den Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen teilnehmen. |
Weitere Drittländer und internationale oder regionale Organisationen können an den Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen zwischen diesen Drittländern und der Gemeinschaft teilnehmen. |
Begründung | |
Der Aufbau von Zusammenarbeit mit internationalen oder regionalen Organisationen für Katastrophenschutz und die Frühwarnsysteme wie z.B. die Katastrophenbekämpfungsstelle der VN (DRU-UNDP) und das Katastrophenabschätzungs- und Koordinierungsteam der VN (UNDAC) muss im Text dieser Entscheidung erwähnt werden, weil derartige Synergien einen Mehrwert für die Maßnahmen der Gemeinschaft schaffen. Beispiel für derartige erfolgreiche Zusammenarbeit ist das „Global Disaster Alert and Coordination System“ (GDACS), das die Kommission mit Finanzmitteln des ECHO und in Zusammenarbeit mit UN-OCHA aufgebaut hat und das dem Ziel dient, das mögliche Ausmaß und die physischen Gefahren unter anderem von Erdbeben und Seebeben zu mildern, und zwar von der Frühwarnphase bis zur Phase der Koordinierung der Hilfeleistung. | |
Änderungsantrag 52 Artikel 12 | |
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Zum Zwecke der Durchführung dieser Entscheidung benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission darüber. |
Zum Zwecke der Durchführung dieser Entscheidung benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und unterrichten die Kommission darüber. Im Rahmen der gegenseitigen konsularischen Hilfe außerhalb der Europäischen Union legen die Mitgliedstaaten Kontaktstellen in zuvor bestimmten Regionen fest und unterrichten die Kommission davon. |
Begründung | |
Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission ist für die Anwendung und das effiziente Funktionieren des Katastrophenschutzverfahrens unbedingt notwendig. Laut Artikel 20 des EG-Vertrags genießt jeder Unionsbürger im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Auf seiner Tagung vom 19.3.2006 verlangte der Europäische Rat eine engere konsularische Zusammenarbeit einschließlich der Festlegung von konsularischen Anlaufstellen (vgl. Schlussdokument des Ratsvorsitzes, Ziffern 13 und 14). In dem Bericht des österreichischen Ratsvorsitzes und der im Bericht von Michel Barnier „For a European civil protection force: Europe aid“ vom Mai 2006 ist ausdrücklich von konkreten Maßnahmen im Hinblick auf wirkungsvollere konsularische Hilfe die Rede. Damit kann die Union eine tatsächliche Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und das Gefühl der Zugehörigkeit zu einer „Gemeinschaft“ aufbauen, sodass ein hohes Niveau an wirksamem Schutz der europäischen Bürger entsteht. | |
Änderungsantrag 53 Artikel 13 Nummer 4 a (neu) | |
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(4a) geeignete strukturelle Maßnahmen zur Koordinierung und Integration, wie in Artikel 10b vorgesehen; |
Begründung | |
Das Ausschussverfahren ist anzuwenden zur Festlegung von strukturellen Maßnahmen im Hinblick auf die Koordinierung und Vollendung der Beobachtungs‑, Frühwarn- und Schnellreaktionssysteme, die den Mitgliedstaaten und dem MIC sowie anderen Netzen der Gemeinschaft, spezialisierten Einrichtungen oder Organisationen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehen. | |
Änderungsantrag 54 Artikel 13 Nummer 5 a (neu) | |
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(5a) die Module gemäß Artikel 3 Absatz 3; |
Änderungsantrag 55 Artikel 13 Nummer 5 b (neu) | |
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(5b) die Frühwarnsysteme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c; |
Änderungsantrag 56 Artikel 13 Nummer 7 a (neu) | |
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(7a) Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen oder regionalen Organisationen, wie in Artikel 11 vorgesehen; |
Begründung | |
Das Ausschussverfahren muss Anwendung finden auf die Festlegung der Verfahren der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen oder regionalen Organisationen im Hinblick auf die in Artikel 11 des vorliegenden Vorschlags vorgesehenen Vereinbarungen. | |
Änderungsantrag 57 Artikel 13 Nummer 8 a (neu) | |
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(8a) Leitlinien für die Einführung und Vernetzung von Frühwarn- und Warnsystemen und für die Aufklärung und Schulung der Bürger im Hinblick auf die angemessene Reaktion auf Notfälle. |
Änderungsantrag 58 Artikel 14 Absatz 1 | |
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1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle eingesetzten Ausschuss unterstützt. |
1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 13 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle eingesetzten Ausschuss unterstützt. Diesem Ausschuss gehören Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an. |
Änderungsantrag 59 Artikel 15 Absatz 1 | |
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Die Kommission unterbreitet dem Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung dieser Entscheidung und stellt darin den zusätzlichen Nutzen der Gemeinschaftsmaßnahme für die EU-Bürger und insbesondere die betroffenen Menschen heraus. |
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Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Entscheidung nach ihrer Bekanntgabe alle drei Jahre und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung. |
Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Entscheidung nach ihrer Bekanntgabe alle drei Jahre und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Die vorgeschlagene Neufassung folgt der Gesamtstrategie für das 2001 geschaffene Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz und schlägt eine Reihe von Verbesserungen der geltenden Entscheidung des Rates vor, um verstärkt Maßnahmen zu unterstützen und zu ergänzen, mit denen die Gemeinschaft als solche Katastrophenopfern zu Hilfe kommt. Diese Neufassung ergänzt aber auch den bereits früher vorgelegten Vorschlag für ein Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstrument für Katastrophenfälle. Während dieses Instrument die Rechtgrundlage für die Finanzierung von Katastrophenschutzmaßnahmen in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 ist, will der vorliegende Vorschlag die Durchführungsbestimmungen zum Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz ändern und neuen Gemeinschaftsmaßnahmen auf diesem Gebiet eine Rechtsgrundlage geben.
Die Gründe für weitere Maßnahmen
1. Direkter Bürgerbezug
Der Schutz vor Unfällen und Katastrophen betrifft alle Aspekte des alltäglichen Lebens der europäischen Bürger. In den Augen der Bürger haben Fragen der allgemeinen und technischen Sicherheit (Beschäftigung, soziale und finanzielle Sicherheit, Lebens- und Arbeitsumfeld, Schutz vor externen und internen Bedrohungen usw.) höchsten Stellenwert. In den vergangenen drei Jahren kam es zu einem beachtlichen Anstieg der Nachfrage der Mitgliedstaaten, Bewerberländer und Entwicklungsländer nach dem Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz, da die einzelstaatlichen Katastrophenschutzkräfte der schweren Notfälle nicht mehr Herr wurden.
2. Wirtschaftlicher Aspekt
Europa und die übrige Welt sind zahlreichen Gefahren ausgesetzt. Die damit verbundenen Risiken (z.B. erwartete Verluste) sind hoch, nicht nur in Bezug auf Menschenleben, sondern auch in Bezug auf wirtschaftliche Verluste und Verletzungen (insbesondere psychische). Verletzungen und posttraumatische Störungen führen zu hohen wirtschaftlichen und versicherten Verlusten und sind eine schwere Belastung für die Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme.
Die versicherungstechnischen Daten zeigen einen weltweiten Anstieg der wirtschaftlichen und versicherten Verluste aufgrund natur- oder technologiebedingter Katastrophen. Die weltweiten Verluste aufgrund von Naturkatastrophen scheinen sich gegenwärtig alle zehn Jahre zu verdoppeln. Sollte dieser Trend anhalten, werden sich die jährlichen Verluste im nächsten Jahrzehnt auf fast 150 Milliarden Euro belaufen.
Der vorliegende Vorschlag ermöglicht die Bündelung von Ressourcen und somit Größenvorteile in Bereichen wie Logistik und Transport, so dass die begrenzten Ressourcen effizienter eingesetzt werden können.
3. Europäische Dimension und Katastrophenprävention
Die Katastrophenschutzkräfte agieren während der Einsätze zwar stets auf lokaler Ebene, doch haben zahlreiche Aspekte der einzelnen Stufen des Katastrophenschutzes eine europäische Dimension (z.B. Standardisierung), insbesondere in Sektoren wie der chemischen Industrie, dem Transportwesen, der Bauwirtschaft, den Telekommunikationen und dem Gesundheitswesen.
Letztendlich zeigen sich Katastrophenschutzmaßnahmen in Notfällen besonders deutlich. Allerdings hängt ihre Wirksamkeit von der Unfall- und Katastrophenvorsorge und -prävention sowie der Möglichkeit der Abmilderung der negativen Auswirkungen ab. Es kann eine Menge getan werden, indem man an dieses Thema systematisch angeht und es als ein koordinierungsintensives multidisziplinäres Feld ansieht.
Schlussfolgerungen
Dem Berichterstatter zufolge ist der Katastrophenschutz als ein komplexes dreistufiges System zu betrachten: Prävention (einschließlich Abmilderung), Einsatz (einschließlich Vorsorge für den Ernstfall) und Rehabilitation (einschließlich Ereignisanalyse). Der Katastrophenschutz hängt auch von drei zusätzlichen horizontalen Maßnahmen ab: erstens Risikobeurteilung, zweitens Steuerung, Kontrolle und Kommunikation und drittens Aufklärung und Schulung.
Der Berichterstatter begrüßt die im vorliegenden Vorschlag für eine Entscheidung enthaltenen Änderungen, hätte die Aufklärung der Bürger über potenzielle Risiken aber gern als einen wichtigen Teil der Vorsorge für den Ernstfall gesehen, insbesondere in häufig von Naturkatastrophen heimgesuchten Gebieten. Ferner sind die Landnutzung und -verwaltung wichtige Instrumente zur Vorbeugung und Abmilderung von Katastrophen, weshalb sie auch fester Bestandteil der Katastrophenvorsorge und des Katastrophemanagements sein sollten.
Der Berichterstatter bedauert, dass weder in der alten noch in der neuen Fassung der Entscheidung des Rates Begriffsbestimmungen für einen „schweren Notfall“, „Frühwarnung“, „rasche Reaktion“ und „Vorsorge für den Ernstfall“ enthalten sind. Seiner Meinung nach sollten diese Begriffe im Lichte der Begriffsbestimmungen des „International anerkannten Glossars der Grundlagenbegriffe des Katastrophemanagements“ der Hauptabteilung humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen vom Januar 1992 sowie der Begriffsbestimmungen der legislativen Entschließung des Parlaments zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Krisenreaktions- und Vorbereitungsinstruments für Katastrophenfälle betrachtet werden.
Nach Auffassung des Berichterstatters sollte der gesundheitspolitischen Dimension aller Katastrophenschutzmaßnahmen gebührende Aufmerksamkeit geschenkt werden, denn die physischen und psychischen Folgen von Katastrophen für die Betroffenen sind noch lange nach den Einsätzen eine schwere Belastung für die Gesundheits- und Sozialversicherungssysteme.
Der Berichterstatter begrüßt auch die Bezugnahme auf militärische Mittel und Kapazitäten zur Katastrophenhilfe, da dem Militär sonst Freiraum für eigene Einsätze außerhalb des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz gelassen worden wäre. In bestimmten Staaten wird die Feuerwehr (aufgrund ihrer militärischen und hierarchischen Struktur) der Armee zugeordnet. Auch verfügt die Armee in vielen Ländern über das nötige Know-how für Einsätze bei schweren Notfällen wie etwa chemischen, biologischen und nuklearen Katastrophen.
Der Einsatz von Soldaten und militärischer Ausrüstung ist zu Beginn einer Katastrophe am wichtigsten und wirkungsvollsten. Ein Gesamtüberblick der Lage und der Einsatz militärischer Mittel können Menschenleben retten, Redundanzen vermeiden und die Fokussierung knapper Ressourcen auf andere Aufgaben ermöglichen.
Schließlich sollte nach Auffassung des Berichterstatters bei der Bereitstellung zusätzlicher Beförderungsmittel und logistischer Unterstützung vermieden werden, dass die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen nationalen Kapazitäten mit Gemeinschaftsgeldern ausbauen.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (30.8.2006)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung)
(KOM(2006)0029 – C6-0076/2006 – 2006/0009(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Luisa Morgantini
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (nachstehend: das Verfahren) wurde im Jahr 2001 geschaffen, um die Mobilisierung von Katastrophenschutzeinsätzen bei Katastrophen größeren Ausmaßes, vor allem innerhalb der EU, zu unterstützen. Es umfasste aber auch eine Bestimmung über Einsätze außerhalb der EU.
Die Entscheidung 2001/792/EG des Rates stellt die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren dar. Sie legt die Tätigkeitspflichten für eine verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen fest. Durch die Entscheidung wird keine neue EU-Behörde geschaffen, sondern es werden lediglich die Grundsätze für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den bestehenden nationalen Katastrophenschutzmechanismen festgelegt.
Angesichts der zunehmenden Anzahl an Katastrophen seit 2001 und eines erheblichen Anstiegs bei der Zahl der Länder, die auf das Verfahren für Soforthilfe im Katastrophenfall zurückgegriffen haben, wurde die Stärkung des Verfahrens und die Schaffung einer Rechtgrundlage für zusätzliche Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich beschlossen. Der vorliegende Vorschlag ist eine Neufassung der Entscheidung 2001/792/EG des Rates und sieht Änderungen der Regeln, die den Einsatz des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz bestimmen, vor.
Die Häufigkeit und der Umfang der Nutzung des Verfahrens bei Katastrophen außerhalb der EU nehmen fortlaufend zu. Extern läuft das Verfahren meist parallel zu anderen durch die Gemeinschaft (über ECHO) und andere internationale Geber durchgeführten humanitären Einsätzen, die vom Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) koordiniert werden.
In diesem Zusammenhang ist es äußerst wichtig, sicherzustellen, dass Katastrophenschutzeinsätze mit den humanitären Aktionen der Gemeinschaft und der internationalen Geber insgesamt kohärent und mit den humanitären Grundsätzen vereinbar sind und die Rolle und das Mandat der anderen Akteure wie zum Beispiel des UN OCHA (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen) zur Geltung kommen lassen. Artikel 9 des Vorschlags soll diesen Anliegen Rechnung tragen, jedoch fehlt es der Formulierung an Klarheit.
Die Verfasserin der Stellungnahme hält vor allem die bloße Forderung nach Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität der humanitären Einsätze für nicht ausreichend. Sie ist der Auffassung, dass die „Dualität“ des Verfahrens klargestellt und die Regeln für die Durchführung des Verfahrens innerhalb und außerhalb der EU differenziert werden müssen, wenn das Verfahren für den Katastrophenschutz ein wirksamer Bestandteil von externen Kriseneinsätzen sein soll.
Die Verfasserin der Stellungnahme legt auf folgende Punkte besonderen Wert: Anwendung präziser und koordinierter Verfahren zur Ermittlung des Bedarfs der betreffenden Drittländer noch vor der Mobilisierung umfangreicher Finanzmittel, sorgfältiges Abwägen hinsichtlich der Nutzung militärischer Mittel in Drittländern, die Rolle von ECHO und UN OCHA (Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen).
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission[1] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
|
1. Bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft können die Artikel 6, 7 und 8 auf Ersuchen auch bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden. |
1. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe können bei schweren Notfällen außerhalb der Gemeinschaft die Artikel 6, 7 und 8 auf Ersuchen auch bei Katastrophenschutzeinsätzen außerhalb der Gemeinschaft Anwendung finden. |
Änderungsantrag 2 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) | |
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|
2a. Im Fall von Katastrophen außerhalb der Gemeinschaft sollte die Nutzung militärischer Mittel und Kapazitäten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 für die Unterstützung des Katastrophenschutzes zur Verfügung stehen, vollständig mit den Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien, Mai 1994) und mit den Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln zur Unterstützung humanitärer Maßnahmen der Vereinten Nationen in komplexen Notsituationen (MCDA-Leitlinien, März 2003) im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 3 Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 | |
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Im Fall von Katastrophen, bei denen Hilfe sowohl im Rahmen des Verfahrens als auch der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe geleistet wird, stellt die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität der Gesamtreaktion der Gemeinschaft sicher.
|
Im Fall von Katastrophen, bei denen Hilfe sowohl im Rahmen des Verfahrens als auch der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe geleistet wird, sollten Katastrophenschutzeinsätze als ergänzende Maßnahmen zur Gesamtreaktion der Gemeinschaft betrachtet werden und sich daher im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und allgemeinen Grundsätzen der humanitären Hilfe befinden. Die Kommission stellt die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität der Gesamtreaktion der Gemeinschaft sicher. |
Änderungsantrag 4 Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 a (neu) | |
|
|
1a. Die Kommission stellt insbesondere sicher, dass die Katastrophenschutzeinsätze mit der entsprechenden Bedarfsermittlung, die in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren erstellt wurde, im Einklang stehen. |
Änderungsantrag 5 Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 | |
|
Die operative Koordinierung umfasst die Koordinierung mit dem betroffenen Land und, sofern sie vertreten sind, den Vereinten Nationen.
|
Die operative Koordinierung umfasst die Koordinierung mit dem betroffenen Land und dem Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA). |
VERFAHREN
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Titel |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) |
||||||
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0029 – C6‑0076/2006 – 2006/0009(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von |
DEVE |
||||||
|
Verfasser(-in) der Stellungnahme |
Luisa Morgantini |
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|
Prüfung im Ausschuss |
10.7.2006 |
28.8.2006 |
|
|
|
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|
Datum der Annahme |
28.8.2006 |
||||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 0 0 |
|||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Alessandro Battilocchio, Thierry Cornillet, Nirj Deva, Alexandra Dobolyi, Fernando Fernández Martín, Michael Gahler, Filip Andrzej Kaczmarek, Ģirts Valdis Kristovskis, Miguel Angel Martínez Martínez, Luisa Morgantini, Horst Posdorf, Pierre Schapira, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder und Feleknas Uca. |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
John Bowis, Milan Gaľa, Ana Maria Gomes, Alain Hutchinson, Jan Jerzy Kułakowski, Bernard Lehideux, Manolis Mavrommatis, Miloslav Ransdorf, Karin Scheele, Anders Wijkman und Zbigniew Zaleski. |
||||||
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
VERFAHREN
|
Titel |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) |
||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0029 – C6‑0076/2006 – 2006/0009(CNS) |
||||||
|
Datum der Übermittlung an das EP |
|
||||||
|
Federführender Ausschuss |
ENVI 14.3.2006 |
||||||
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
DEVE 15.6.2006 |
LIBE 15.6.2006 |
|
|
|
||
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
LIBE 19.4.2006 |
|
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|
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|
Verstärkte Zusammenarbeit |
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|
Berichterstatter(-in/-innen) |
Dimitrios Papadimoulis 21.2.2006 |
|
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|
Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Prüfung im Ausschuss |
20.6.2006 |
13.9.2006 |
|
|
|
||
|
Datum der Annahme |
13.9.2006 |
||||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 2 0 |
|||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Irena Belohorská, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Anne Ferreira, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Gyula Hegyi, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Marios Matsakis, Riitta Myller, Péter Olajos, Dimitrios Papadimoulis, Vittorio Prodi, Guido Sacconi, Karin Scheele, Jonas Sjöstedt, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber und Anders Wijkman. |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Hélène Goudin, Rebecca Harms, Jutta D. Haug, Kartika Tamara Liotard, Miroslav Mikolášik, Bart Staes und Thomas Wise. |
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|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung |
18.9.2006 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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