EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

19.9.2006 - (6284/1/2006 – C6‑0226/2006 – 2004/0218(COD)) - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Marie Anne Isler Béguin

Verfahren : 2004/0218(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0288/2006
Eingereichte Texte :
A6-0288/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

(6284/1/2006 – C6‑0226/2006 – 2004/0218(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (6284/1/2006 – C6‑0226/2006),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0621)[2],

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2004)0621/2)[3],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6‑0288/2006),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 1

(1) In den vom Europäischen Rat angenommenen Erklärungen über die Leitprinzipien der nachhaltigen Entwicklung wird der Umweltschutz als eines der Hauptziele genannt. Der Umweltschutz ist eine Priorität für die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft und sollte in erster Linie aus den horizontalen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft – wie etwa dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Europäischen Fischereifonds und dem Siebten Forschungs-Rahmenprogramm – finanziert werden.

(1) Der Umweltschutz ist eine der wesentlichen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union. Der Umweltschutz ist eine Priorität für die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft und sollte in erster Linie aus den horizontalen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft – wie etwa dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Europäischen Fischereifonds und dem Siebten Forschungs-Rahmenprogramm – finanziert werden.

Begründung

Das Ziel der nachhaltigen Entwicklung ist eher in den Verträgen als in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates verankert. Daher wäre es angebrachter, auf diesen Grundsatz allgemein zu verweisen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4

(4) Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte sollten bestimmte Förderkriterien erfüllen, damit eine optimale Nutzung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Insbesondere für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, sollten die Maßnahmen und Projekte zusätzliche Förderkriterien erfüllen, damit ein europäischer Mehrwert gewährleistet ist und damit die Finanzierung wiederkehrender Tätigkeiten wie z.B. Geschäfte der laufenden Verwaltung vermieden wird.

(4) Durch LIFE+ finanzierte Maßnahmen und Projekte sollten bestimmte Förderkriterien erfüllen, damit eine optimale Nutzung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Die Maßnahmen und Projekte sollten zusätzliche Förderkriterien erfüllen, damit ein europäischer Mehrwert gewährleistet ist und damit die Finanzierung wiederkehrender Tätigkeiten, außer in Fällen, in denen solche Tätigkeiten einen eindeutigen Demonstrationswert oder eine Anschubfunktion haben, vermieden wird.

Begründung

Entspricht anderen Änderungsanträgen zur Streichung des Prinzips der übertragenen Verwaltung. Wenngleich der Sinn des Textes korrekt ist, ist die Formulierung zu restriktiv. Viele Projekte mit einem berechtigten europäischen Mehrwert, wie Demonstrationsprojekte, erfordern die Wahrnehmung laufender Tätigkeiten. Der vorgeschlagene Wortlaut mindert die Gefahr, dass berechtigte Tätigkeiten ausgenommen werden, hält aber gleichzeitig das Erfordernis aufrecht, dass die Regierungen LIFE+-Mittel nicht für Routinetätigkeiten verwenden sollten, die aus den nationalen Haushalten finanziert werden sollten.

Änderungsantrag 3

Erwägung 5

(5) Im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt bietet die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts selbst einen Rahmen für einen europäischen Mehrwert. Vorbildliche Praxis oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte, zu denen auch diejenigen mit Bezug auf die Bewirtschaftung und Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 82/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zählen, sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen.

(5) Im Bereich der Natur und der biologischen Vielfalt bietet die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und des Gemeinschaftsrechts selbst einen Rahmen für einen europäischen Mehrwert. Vorbildliche Praxis oder Demonstrationsmaßnahmen und -projekte, zu denen auch diejenigen mit Bezug auf die Bewirtschaftung und Ausweisung von Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 82/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten zählen, sollten mit Mitteln der Gemeinschaft im Rahmen von LIFE+ finanziert werden können, sofern sie nicht für eine Finanzierung durch andere Finanzinstrumente der Gemeinschaft in Betracht kommen. Die Kommission wird eine Überprüfung des Beitrags dieser ergänzenden Instrumente zur Finanzierung von Natura 2000 rechtzeitig für die Revision der Finanziellen Vorausschau 2008/2009 im Hinblick darauf vorlegen, LIFE+ an die erforderlichen Änderungen anzupassen und ein hohes Niveau der Kofinanzierung durch die Gemeinschaft sicherzustellen.

Begründung

Schätzungen der Kommission zufolge belaufen sich die Kosten für die Finanzierung des Natura 2000-Netzes auf 6,1 Mrd. € jährlich. Die Kommission ist erfolgreich dafür eingetreten, den Kofinanzierungsbedarf über den „integrierten Ansatz“ aufzubringen, bei dem hauptsächlich andere Instrumente wie die Strukturfonds, der Fischereifonds und der Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums eingesetzt werden und einige Finanzierungslücken durch LIFE+ geschlossen werden. Es gibt allerdings keine Garantien dafür, dass dieser integrierte Ansatz auch funktionieren wird. Es ist daher notwendig, diesen Ansatz rechtzeitig für die Revision des EU-Haushalts zu überprüfen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Im Mai 2004 vereinbarten die Mitgliedstaaten in Malahide, dass Vorkehrungen zu treffen sind, um eine angemessene und gesicherte Kofinanzierung des Natura-2000-Netzes durch die Gemeinschaft zu gewährleisten. Da im Rahmen dieser Verordnung lediglich Maßnahmen der besten Praxis oder der Demonstration im Zusammenhang mit der Verwaltung von Natura-2000-Gebieten finanziert werden sollen, müssen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ausreichende Mittel über andere Instrumente zur Verwaltung des Netzes vorhanden sind, deren jährliche Kosten auf rund 6,1 Milliarden Euro für die gesamte EU veranschlagt werden.

Begründung

Änderungsantrag 3 aus erster Lesung in geänderter Fassung.

Änderungsantrag 5

Erwägung 20

(20) Bei den Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission gemäß den ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnissen erlassen kann, handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1. Bestimmte Durchführungsmaßnahmen sollten daher im Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des genannten Beschlusses erlassen werden. Diese Verordnung schafft jedoch einen allgemeinen Rahmen, der für sieben Jahre Anwendung findet. Während dieses Zeitraums werden sich die gemeinschaftlichen und nationalen Prioritäten wahrscheinlich erheblich weiterentwickeln. Diese Verordnung überlässt zudem viele wichtige Entscheidungen den strategischen Mehrjahresprogrammen und den nationalen Jahresarbeitsprogrammen. Diese Fragen sind für die einzelnen Mitgliedstaaten von besonderem Interesse und für ihre nationale Umweltpolitik von wesentlicher Bedeutung. Einige andere Maßnahmen sollten daher im Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden, damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die vorgeschlagenen Maßnahmen dem Rat zur Prüfung vorzulegen. Das Regelungsverfahren eignet sich auch für die Annahme von Änderungen der Anhänge dieser Verordnung, die wichtige Bestimmungen, insbesondere die förderfähigen Maßnahmen, enthalten, sowie für die Festlegung von anderen Durchführungsregeln als den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten technischen Maßnahmen –

(20) Diese Verordnung überlässt zudem viele wichtige Entscheidungen den strategischen Mehrjahresprogrammen und den nationalen Jahresarbeitsprogrammen. Diese Fragen sind für die einzelnen Mitgliedstaaten von besonderem Interesse und für ihre nationale Umweltpolitik von wesentlicher Bedeutung. Einige andere Maßnahmen sollten daher im Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden, damit die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die vorgeschlagenen Maßnahmen dem Rat zur Prüfung vorzulegen. Das Regelungsverfahren eignet sich auch für die Festlegung von anderen Durchführungsregeln als den in dieser Verordnung ausdrücklich genannten technischen Maßnahmen. Das Regelungsverfahren mit Kontrolle, das in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse vorgesehen ist, sollte gelten für die Annahme und die etwaige Änderung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung erstellten strategischen Mehrjahresprogramme und für die Annahme von Änderungen der Anhänge dieser Verordnung, die wichtige Bestimmungen, insbesondere die förderfähigen Maßnahmen enthalten, um es den beiden an der Rechtsetzung beteiligten Organen zu ermöglichen, solche Maßnahmen vor ihrer Annahme zu prüfen 

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss, geändert durch den Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 (2006/512/EG) (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen. Ergibt sich aus den Änderungsanträgen zu Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass interregionale und grenzübergreifende Projekte in den nationalen Jahresarbeitsprogrammen insbesondere dann berücksichtigt werden, wenn die grenzübergreifende Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung für die Gewährleistung der Artenerhaltung ist.

Begründung

Teilweise Wiedereinsetzung von Änderungsantrag 14 aus erster Lesung. Transnationale und interregionale Projekte sind ein herausragendes Beispiel für europäischen Mehrwert und sollten gefördert werden. Es besteht die Gefahr, dass angesichts des Programmplanungsansatzes und des enttäuschend niedrigen Budgets für LIFE+ die Mitgliedstaaten abgeschreckt werden, transnationale Projekte zu genehmigen, da sie „Gelder für die Nachbarländer“ bedeuten. Die Kommission sollte daher sicherstellen, dass grenzübergreifende Projekte weiterhin finanziert werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c a (neu)

 

(ca) Beitrag zur Konzipierung und wirksamen Durchführung von Maßnahmen gegen die Bedrohung der Natur und der biologischen Vielfalt durch den Klimawandel, um die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegen Klimaänderungen zu erhöhen und ihre Anpassung an Klimaänderungen zu erleichtern;

Begründung

Der Klimawandel stellt eine große Bedrohung für die biologische Vielfalt dar und sollte daher bei den Zielen im Bereich Natur und biologische Vielfalt ausdrücklich genannt werden.

Änderungsantrag 8

Artikel 5 Absatz 5

5. Wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, können Personalkosten unter folgenden Bedingungen Gegenstand einer Kofinanzierung durch die Gemeinschaft sein:

entfällt

a) Im Falle nationaler Verwaltungsstellen stellen solche Gemeinschaftsmittel nicht mehr als 2 % des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresarbeitsprogramm des jeweiligen Mitgliedstaats für das betreffende Jahr dar. Die betreffenden Beschäftigten müssen mit zusätzlichen Aufgaben betraut sein, die die nationalen Behörden nicht bereits zuvor im Zusammenhang mit der Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen erfüllt haben;

 

b) die Gehälter der Beamten können nur in dem Maße finanziert werden, in dem sie sich auf die Durchführung von Aufgaben beziehen, die die betreffende Behörde nicht auch unabhängig von der Durchführung des betreffenden Projekts wahrgenommen hätte. Das betreffende Personal muss speziell für ein Projekt abgeordnet werden und gegenüber den bereits vorhandenen ständigen Bediensteten einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellen.

 

Begründung

Das von den Mitgliedstaaten abgestellte Personal, das bislang mit der Verwaltung des Programms betraut war, muss auch weiterhin damit betraut sein, weshalb es nicht angemessen erscheint, seine Zahl zu erhöhen und seine Vergütung aus dem Haushaltsplan zu finanzieren.

Änderungsantrag 9

Artikel 6 Absatz 1

1. Die Kommission erstellt ein erstes strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2007 bis 2010 und ein zweites strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2011 bis 2013. In diesen Programmen werden die wichtigsten Ziele, prioritären Maßnahmenbereiche, Maßnahmentypen und die erwarteten Ergebnisse im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung in Bezug auf die in den Artikeln 1, 3 und 4 beschriebenen Ziele und Kriterien definiert. Sie beinhalten eine Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und legen die Teile des Haushaltsplans fest, die zentraler direkter Verwaltung unterliegen bzw. die übertragener Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 unterliegen.

1. Die Kommission erstellt ein erstes strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2007 bis 2010 und nach einer Überprüfung nach Maßgabe der gesetzten Ziele ein zweites strategisches Mehrjahresprogramm für den Zeitraum von 2011 bis 2013. In diesen Programmen werden die wichtigsten Ziele, prioritären Maßnahmenbereiche, Maßnahmentypen und die erwarteten Ergebnisse im Hinblick auf die Gemeinschaftsfinanzierung in Bezug auf die in den Artikeln 1, 3 und 4 beschriebenen Ziele und Kriterien definiert.

Mindestens 80% der Mittel unterliegen der übertragenen Verwaltung

 

Begründung

Horizontaler Änderungsantrag. Die LIFE-Programme waren erwiesenermaßen durch eine wirksame Form der Verwaltung, die der Zielsetzung der Programme gerecht wurde, gekennzeichnet, weshalb eine Beibehaltung dieser Form der Verwaltung am sinnvollsten erscheint, zumal die Verwaltungen und die Beamten auf sie eingestellt sind.

Änderungsantrag 10

Artikel 6 Absatz 2

2. Die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, hat keinen Einfluss auf das jährliche Haushaltsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3. Die Kommission stützt diese Aufteilungen auf die folgenden Kriterien:

entfällt

a) Bevölkerung

 

i) Gesamtbevölkerung jedes Mitgliedstaats. Dieses Kriterium ist mit 50% gewichtet; und

 

ii) Bevölkerungsdichte jedes Mitgliedstaats bis zu höchstens dem doppelten Wert der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte in der EU. Dieses Kriterium ist mit 5% gewichtet;

 

b) Natur und biologische Vielfalt:

 

i) Gesamtfläche der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung jedes Mitgliedstaats, ausgedrückt als Teil der Gesamtfläche der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung. Dieses Kriterium ist mit 25  gewichtet; und

 

ii) Anteil des Gebiets eines Mitgliedstaats, das von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bedeckt ist, im Verhältnis zum Prozentsatz des Gemeinschaftsgebiets, das von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung bedeckt ist. Dieses Kriterium ist mit 20  gewichtet.

 

Sobald die einschlägigen Daten für alle Mitgliedstaaten vorliegen, nimmt die Kommission die Berechnungen für Natur und biologische Vielfalt auf der Grundlage sowohl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als auch der besonderen Schutzgebiete vor, wobei eine Doppelzählung vermieden wird.

 

Darüber hinaus kann die Kommission zusätzliche Zuteilungen an Binnenstaaten vornehmen. Der Gesamtwert dieser Zuteilungen beträgt jedoch nicht mehr als 3 % der insgesamt übertragenen Mittel.

 

Die Kommission stellt jedoch sicher, dass kein Anteil eines Mitgliedstaates geringer ist als ein angemessener Mindestanteil von zwischen 1 und 3 Millionen EUR pro Jahr, wobei die Bevölkerungsdichte, die Ausgaben für den Umweltschutz, die Umwelterfordernisse und die Aufnahmekapazität berücksichtigt werden.

 

Begründung

Die LIFE-Programme waren erwiesenermaßen durch eine wirksame Form der Verwaltung, die der Zielsetzung der Programme gerecht wurde, gekennzeichnet, weshalb eine Beibehaltung dieser Form der Verwaltung am sinnvollsten erscheint, zumal sowohl die Verwaltungen als auch deren Beamten auf sie eingestellt sind.

Änderungsantrag 11

Artikel 6 Absatz 3

3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für die Teile des Haushaltsplans, die übertragener Verwaltung unterliegen, Entwürfe nationaler Jahresarbeitsprogramme für jedes Jahr in den Zeiträumen von 2007 bis 2010 und von 2011 bis 2013 im Rahmen der in Absatz 1 genannten strategischen Mehrjahresprogramme vor. Darin werden für jedes Jahr mindestens

3. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für die Erstellung der in Absatz 1 genannten strategischen Mehrjahresprogramme Entwürfe nationaler Jahresarbeitsprogramme für jedes Jahr in den Zeiträumen von 2007 bis 2010 und von 2011 bis 2013 vor. Darin werden für jedes Jahr mindestens

a) vorrangige Bereiche genannt, wobei der festgestellte langfristige Bedarf berücksichtigt wird,

a) vorrangige Bereiche genannt, wobei der festgestellte langfristige Bedarf berücksichtigt wird,

b) spezifische nationale Ziele dargestellt,

b) spezifische nationale Ziele dargestellt,

c) die zu finanzierenden Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 beschrieben,

c) die zu finanzierenden Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit den Kriterien der Förderungswürdigkeit nach Artikel 3 beschrieben,

d) Kosten veranschlagt und

d) Kosten veranschlagt und

e) der vorgeschlagene Überwachungsrahmen dargelegt.

e) der vorgeschlagene Überwachungsrahmen dargelegt.

Die Mitgliedstaaten können staatenübergreifende Maßnahmen in ihren Entwurf des nationalen Jahresarbeitsprogramms aufnehmen.

Die Mitgliedstaaten nehmen staatenübergreifende Maßnahmen in ihren Entwurf des nationalen Jahresarbeitsprogramms auf.

Begründung

Für die Verwirklichung der Mehrjahresprogramme ist es notwendig, dass die Europäische Kommission über ausreichende Informationen verfügt, um den Erfordernissen und den Möglichkeiten der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Nach Vorliegen dieser Informationen können die Programme erstellt werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 6 Absatz 4

4. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss zu den Entwürfen der strategischen Mehrjahresprogramme. Die Programme werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a angenommen. Die Annahme des strategischen Mehrjahresprogramms für den Zeitraum von 2007 bis 2010 erfolgt so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

4. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten in dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss sowie in dem in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschuss zu den Entwürfen der strategischen Mehrjahresprogramme. Die Programme werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a angenommen. Die Annahme des strategischen Mehrjahresprogramms für den Zeitraum von 2007 bis 2010 erfolgt so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Kommission sorgt für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der mehrjährigen strategischen Programme.

Begründung

Auch der Habitat-Ausschuss sollte angesichts der für biologische Vielfalt und Naturschutz vorgesehenen bedeutenden Haushaltsmittel konsultiert werden.

Änderungsantrag 13

Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1

5. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten bilateral zu den Entwürfen der nationalen Jahresarbeitsprogramme mit dem Ziel, dass die nationalen Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b angenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen die Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für 2007 der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Annahme des ersten strategischen Mehrjahresprogramms vor. Sie legen erforderlichenfalls nationale Jahresarbeitsprogramme für die nachfolgenden Jahre und Aktualisierungen der bereits vorgelegten Entwürfe gemäß dem Zeitplan nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vor.

5. Die Kommission konsultiert die Mitgliedstaaten bilateral zu den Entwürfen der nationalen Jahresarbeitsprogramme nach Konsultation des in Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Ausschusses mit dem Ziel, dass die nationalen Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b angenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen die Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für 2007 der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber drei Monate nach der Annahme des ersten strategischen Mehrjahresprogramms vor. Sie legen erforderlichenfalls nationale Jahresarbeitsprogramme für die nachfolgenden Jahre und Aktualisierungen der bereits vorgelegten Entwürfe gemäß dem Zeitplan nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vor. Die Mitgliedstaaten sorgen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/35/EG für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der nationalen Jahresprogramme.

Begründung

Der Habitat-Ausschuss sollte ebenfalls Gelegenheit haben, seine Meinung zu den nationalen Programmen zu äußern, da ein wesentlicher Teil der übertragenen Mittel die Komponente Natur und biologische Vielfalt betrifft.

Änderungsantrag 14

Artikel 6 Absatz 6

6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Verwaltungsstellen die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b angenommenen nationalen Jahresarbeitsprogramme durchführen. Die nationalen Verwaltungsstellen rufen zur Einreichung von Projektbewerbungen für die Durchführung der in den nationalen Jahresarbeitsprogrammen beschriebenen Maßnahmen auf. Sie stellen sicher, dass die Projekte den Kriterien nach Artikel 3 entsprechen, und sie berücksichtigen vorrangig die Projekte, die den größten Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten.

entfällt

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

Änderungsantrag 15

Artikel 6 Absatz 7

7. Die nationalen Verwaltungsstellen erstatten der Kommission über die Durchführung der nationalen Jahresarbeitsprogramme Bericht. Sie machen die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Abschlussberichte über die Projekte bzw. Zusammenfassungen dieser Berichte öffentlich zugänglich. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Listen der durch LIFE+ finanzierten Projekte, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Ziele und erreichten Ergebnisse und einer Zusammenfassung der bereitgestellten Mittel. Dabei bedient sie sich geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internets.

7. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Listen der durch LIFE+ finanzierten Projekte, einschließlich einer kurzen Beschreibung der Ziele und erreichten Ergebnisse und einer Zusammenfassung der bereitgestellten Mittel. Dabei bedient sie sich geeigneter Medien und Technologien, einschließlich des Internets.

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

Änderungsantrag 16

Artikel 7 Absatz 2

2. Die Kommission kann beschließen, auf der Grundlage von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung und gemäß den in Anhang II dieser Verordnung festgelegten Auswahlkriterien nationale Verwaltungsstellen, die im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat benannt werden, mit Durchführungsaufgaben für einen Teil des Haushalts zu beauftragen.

entfällt

Begründung

Entspricht anderen Änderungsanträgen zur Streichung des Prinzips der übertragenen Verwaltung.

Änderungsantrag 17

Artikel 10

Mit dieser Verordnung werden keine Maßnahmen finanziell gefördert, die den Kriterien der Förderungswürdigkeit anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft – wie etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, des Europäischen Fischereifonds oder des Siebten Forschungs-Rahmenprogramms – entsprechen, oder die Unterstützung für den gleichen Zweck aus diesen erhalten. Durch diese Verordnung begünstigte Mittelempfänger unterrichten bei zentral finanzierten Maßnahmen die Kommission und bei übertragenen Maßnahmen die nationale Verwaltungsstelle über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und über ihre laufenden Finanzierungsanträge. Es wird nach Synergien und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten gestrebt.

Mit dieser Verordnung werden keine Maßnahmen finanziell gefördert, die in den primären Anwendungsbereich anderer Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft – wie etwa des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums oder des Europäischen Fischereifonds – entsprechen, oder die Unterstützung für den gleichen Zweck aus diesen erhalten. Durch diese Verordnung begünstigte Mittelempfänger unterrichten die Kommission über den Erhalt finanzieller Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt und über ihre laufenden Finanzierungsanträge. Die Kommission sorgt für Koordination und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten.

Begründung

Die Projekte des Forschungsrahmenprogramms und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation können eine Ergänzung zu den im Rahmen des LIFE+-Programms durchgeführten Projekten darstellen, weshalb es nicht sinnvoll wäre, sie von der Finanzierung auszuschließen, wenn integrierte Maßnahmen verwirklicht werden sollen.

Änderungsantrag 18

Artikel 11 Absatz 2

2. Die Finanzausstattung für die Durchführung von LIFE+ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf 1 854 372 000 EUR festgelegt.

2. Die Finanzausstattung für die Durchführung von LIFE+ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 wird auf EUR 1 911 000 000 (zu Preisen von 2004) festgelegt.

Begründung

Der Mehrbetrag von 100 Mio. €, der im Rahmen der Finanziellen Vorausschau für Rubrik 2 bewilligt wurde, sollte in vollem Umfang LIFE+ für die Finanzierung der Natura 2000 betreffenden Demonstrationstätigkeiten und Tätigkeiten im Bereich der Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt zugewiesen werden. Die Kommission hat den Betrag, der sich aus dem Beschluss des Europäischen Rates ergeben hätte, lediglich um 50 Mio. aufgestockt. Die anderen 50 Mio. €, die von der Kommission inzwischen für die Spielräume bei den Haushaltslinien vorgesehen wurden, sollten daher zusätzlich für LIFE+ bereitgestellt werden. Außerdem wurde in der indikativen Aufschlüsselung der Kommission, wie sie aus Fiche 94 REV1 (Preise von 2004) ersichtlich ist, ein Betrag von 1,861 Mrd. und nicht von 1,854 Mrd. angegeben. Der Betrag sollte sich somit auf 1,861 Mrd. + 50 Mio. = 1,911 Mrd. (Preise von 2004) belaufen.

Änderungsantrag 19

Artikel 11 Absatz 4

4. Mindestens 40% der Haushaltsmittel für LIFE+ werden für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt eingesetzt.

4. Mindestens 55% der Haushaltsmittel für LIFE+ werden für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt eingesetzt.

Begründung

LIFE+ ist ein äußerst wichtiges Finanzierungsinstrument für den Umweltschutz und insbesondere den Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt. Der Mehrbetrag von 100 Mio. €, der im Rahmen der Finanziellen Vorausschau ausgehandelt wurde, war für Natura 2000 gedacht. Die Bedeutung von LIFE+ für die Natur und die biologische Vielfalt hat inzwischen aufgrund der Tatsache noch zugenommen, dass in vielen Ländern angemessene Mittelzuweisungen im Rahmen der Strukturfonds, des Fischereifonds und des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, z.B. in den Entwürfen der Programmplanungsdokumente, fehlen.

Änderungsantrag 20

Artikel 12 Absatz 1

1. Der Mittelempfänger übermittelt bei zentral finanzierten Maßnahmen der Kommission oder bei Maßnahmen, die übertragener Verwaltung unterliegen, der nationalen Verwaltungsstelle für alle durch LIFE+-finanzierten Maßnahmen und Projekte technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Projekts wird ein Abschlussbericht vorgelegt.

1. Der Mittelempfänger übermittelt bei Maßnahmen, die eine Finanzierung erhalten, der Kommission für alle durch LIFE+-finanzierten Maßnahmen und Projekte technische und finanzielle Berichte über den Stand der Arbeiten. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Projekts wird ein Abschlussbericht vorgelegt.

Begründung

Die Vorlage der Berichte soll bei dem für die Finanzierung zuständigen Organ erfolgen.

Änderungsantrag 21

Artikel 12 Absatz 2

2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder ‑dienststellen durchgeführten Kontrollen oder nach Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen kontrollieren Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission – auch durch Stichproben – durch LIFE+ finanzierte Projekte an Ort und Stelle, um insbesondere die Einhaltung der Förderkriterien nach Artikel 3 zu überprüfen.

2. Unbeschadet der gemäß Artikel 248 des Vertrags vom Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder ‑dienststellen durchgeführten Kontrollen oder nach Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags durchgeführter Kontrollmaßnahmen kontrollieren Beamte oder sonstige Bedienstete der Kommission – auch durch Stichproben – durch LIFE+ finanzierte Projekte an Ort und Stelle, um insbesondere die Einhaltung der Förderkriterien nach Artikel 3 zu überprüfen, und bewerten ihren Beitrag zu den Zielen der Politik der EU.

Begründung

Durch die Kontrollen der Kommission an Ort und Stelle sollten die Verwirklichung der Ziele der Politik der EU wie auch die Finanzierungsverfahren überprüft und bewertet werden.

Änderungsantrag 22

Artikel 14 Absatz 2a (neu)

 

2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a und 7 des Beschlusses 1999/468/EG, geändert durch den Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 (2006/512/EG).

Begründung

Nach Einführung der neuen Komitologiebestimmungen (Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006) ist eine Anpassung der noch anhängigen Rechtsvorschriften erforderlich. Dieser Änderungsantrag führt das neue „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ bei LIFE+ ein.

Änderungsantrag 23

Artikel 15 Absatz 1

1. Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

1. Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen:

a) Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nach Artikel 6 Absatz 1 erstellten strategischen Mehrjahresprogramme;

 

b) Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nationalen Jahresarbeitsprogramme auf der Grundlage von Entwürfen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 3 vorgelegt haben;

a) Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nationalen Jahresarbeitsprogramme auf der Grundlage von Entwürfen, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 3 vorgelegt haben;

c) Hinzufügung von Maßnahmen in Anhang I oder Änderung des Anhangs II; und

 

d) Festlegung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsvorschriften.

b) Festlegung der für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Durchführungsvorschriften, mit Ausnahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung im Sinne des Beschlusses des Rates vom 17. Juli 2006 (2006/512/EG).

 

1a. Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2a genannten Verfahren erlassen:

 

(a) Annahme und erforderlichenfalls Änderung der nach Artikel 6 Absatz 1 erstellten strategischen Mehrjahresprogramme und

 

(b) Hinzufügung von Maßnahmen in den Anhang.

Begründung

Nach Einführung der neuen Komitologiebestimmungen (Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006) ist eine Anpassung der noch anhängigen Rechtsvorschriften erforderlich. Im Falle von LIFE+ sollte das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle für die Annahme der strategischen Mehrjahresprogramme und Anhang 1, in dem die förderfähigen Maßnahmen festgelegt sind, gelten. Es handelt sich um „quasi- gesetzliche“ Maßnahmen im Sinne des Beschlusses 2006/512/EG.

Änderungsantrag 24

Artikel 15 Absatz 2

2. Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen:

2. Die folgenden Durchführungsbeschlüsse werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen:

a) Beschluss, nach Artikel 7 Absatz 2 einer oder mehreren nationalen Verwaltungsstellen den Haushaltsvollzug zu übertragen und Bestätigung, dass die Verwaltungsstelle(n) den Auswahlkriterien nach Anhang II entspricht/entsprechen;

 

b) Festlegung von Form, Inhalt und Einreichungsfrist der Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3 und der Berichte nach Artikel 6 Absatz 7;

a) Festlegung von Form, Inhalt und Einreichungsfrist der Entwürfe der nationalen Jahresarbeitsprogramme für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 3;

c) Festlegung von Form, Inhalt und Empfängern der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Berichte; und

b) Festlegung von Form und Inhalt der in Artikel 12 Absatz 1 genannten Berichte; und

d) Festlegung von Indikatoren zur Unterstützung der Überwachung der durch LIFE+ finanzierten Maßnahmen.

c) Festlegung von Indikatoren zur Unterstützung der Überwachung der durch LIFE+ finanzierten Maßnahmen.

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

Änderungsantrag 25

Anhang I Nummer 1 einleitender Satz

1. hinsichtlich der Haushaltsmittel, die zentraler direkter Verwaltung unterliegen,

entfällt

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

Änderungsantrag 26

Anhang I Nummer 1 a

a) bestimmte operative Tätigkeiten von NRO, die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf europäischer Ebene arbeiten,

a) operative Tätigkeiten von NRO, die hauptsächlich für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt auf europäischer Ebene arbeiten und an der Entwicklung und Umsetzung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften beteiligt sind,

Begründung

Änderungsantrag 36 des EP.

Änderungsantrag 27

Anhang I Nummer 1 b

b) der Aufbau und die Erhaltung von Netzwerken sowie die Entwicklung und Wartung von Computersystemen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft.

b) der Aufbau und die Erhaltung von Netzwerken und Datenbasen sowie die Entwicklung und Wartung von Computersystemen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft, insbesondere, wenn diese den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen verbessern.

Begründung

Änderungsanträge 12 und 42 des EP zu Artikel 2.

Änderungsantrag 28

Anhang I Nummer 2 einleitender Satz

2. hinsichtlich der Haushaltsmittel, die zentraler direkter oder übertragener Verwaltung unterliegen:

entfällt

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

Änderungsantrag 29

Anhang I Nummer 2 c

c) Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten;

c) Unterstützung des Aufbaus und der Verbesserung von Kapazitäten;

Begründung

Es ist notwendig, Kapazitäten nicht nur aufzubauen, sondern sie auch in den Fällen, in denen bereits Wissen vorhanden ist, zu verbessern.

Änderungsantrag 30

Anhang I Nummer 2 h

h) Personalkosten der nationalen Verwaltungsstellen; und

entfällt

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

Änderungsantrag 31

Anhang II

 

Dieser Anhang entfällt.

Begründung

Steht im Einklang mit früheren Änderungsanträgen.

  • [1]  Angenommene Texte vom 7.7.2005, P6_TA(2005)0291.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die Arbeit, die vom EP in der ersten Lesung des Vorschlags für eine Verordnung über LIFE+ geleistet wurde, hat eine bedeutende Anzahl von Verbesserungen gebracht.

Das Europäische Parlament hat einhellig festgestellt, dass das Finanzierungsinstrument LIFE+ den Umweltfragen, um die es geht, nicht gerecht wird. So reichen die begrenzten Finanzmittel von LIFE+ nicht aus, um die Durchführung aller von der Europäischen Union eingeleiteten umweltpolitischen Maßnahmen bewerkstelligen zu können.

Die wesentliche Frage, die sich in erster Lesung stellte, war die, dafür zu sorgen, dass Natura 2000 über die finanziellen Mittel verfügt, um das Funktionieren dieses vorbildlichen Netzes für die Erhaltung, den Schutz und das Management der europäischen biologischen Vielfalt vor Ort zu gewährleisten.

So wurde die Wiederaufnahme eines dritten Teilbereichs in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates und der Kommission vorgenommen, wie dies beim vorhergehenden LIFE-Instrument der Fall war. Dieser Teilbereich Natur und biologische Vielfalt soll u. a. die Unterstützung, Weiterentwicklung und praktische Durchführung des Natura-2000-Netzes, auch in Bezug auf die Lebensräume und Arten in Küsten- und Meeresgebieten, ermöglichen.

Allerdings hat der Sieg, den wir in Bezug auf den für die Finanzierung von Natura 2000 einzusetzenden Betrag errungen haben (d.h. ein Drittel des von der Kommission auf 21 Milliarden veranschlagten europäischen Anteils) keinen Niederschlag im Haushaltsplan 2007-2013 gefunden. Trotz des beharrlichen Drucks, der während der Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau ausgeübt wurde, wurden nur 100 Millionen für LIFE+ Natura 2000 bewilligt. Obgleich die Gesamtsumme dieses Betrags für das Instrument LIFE+ eingesetzt werden sollte, sind es nun 50 Millionen weniger. Um dem abzuhelfen, wird in einem Änderungsantrag die Wiedereinsetzung des Betrags von 100 Millionen gefordert, der während der Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau bewilligt worden war.

Außerdem wurden, auch wenn die Gewährleistung der Kofinanzierungen für Natura 2000 durch die Strukturfonds (wie den EFRE und ELER) nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend ist, Verpflichtungen zugunsten der Umweltvorhaben eingegangen und müssen bei der Bewilligung der europäischen Finanzmittel auch eingehalten werden. Um diese Verpflichtungen zu gewährleisten, wurde Änderungsantrag Nr. 3 aus erster Lesung ebenfalls wieder eingesetzt.

Während im Mittelpunkt des Berichts über LIFE+ in erster Lesung, insbesondere aufgrund der Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau und die Anpassung des Haushaltsplans, die Finanzierung von Natura 2000 stand, hat sich die Berichterstatterin bei der zweiten Lesung auf die Aspekte konzentriert, die die Aufteilung der Haushaltsmittel betreffen.

So schlägt die Kommission vor, dass 80 % der Finanzmittel den Mitgliedstaaten zugewiesen werden sollen. Dies würde bedeuten, dass jeder europäische Mehrwert zunichte gemacht würde, und vor allem, dass die Mitgliedstaaten einen Blankoscheck für die Verwirklichung der nationalen Ziele erhalten würden. Das Beispiel der Finanzierung der Personalkosten ist aufschlussreich. Nach Ansicht der Berichterstatterin dürfen die europäischen Finanzmittel für die Umwelt nicht dazu dienen, die finanziellen Defizite der Mitgliedstaaten zu beheben, um die Finanzierung des Personals im Bereich der Umwelt zu gewährleisten, sondern sie müssen vielmehr der Durchführung der europäischen Vorhaben dienen.

Was die Durchführung des Programms betrifft, so ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass sie anhand sachlicher Kriterien erfolgen muss und nicht auf der Grundlage einer automatischen Umverteilung der Gemeinschaftsmittel an die Mitgliedstaaten.

Der andere Aspekt, der erneut bekräftigt werden muss, ist die Beteiligung der Zivilgesellschaft, die insbesondere über die NRO und die Habitat-Ausschüsse, und zwar im Rahmen der Ausarbeitung der Mehrjahresprogramme und der nationalen Jahresprogramme, erfolgen muss.

Darüber hinaus muss das Europäische Parlament nach Vorlage der Mitteilungen der Kommission die Möglichkeit haben, über die verschiedenen Planungsphasen informiert zu werden. Das Europäische Parlament muss seine Kontrollbefugnis ausüben.

Ein ambitiöses Budget wäre für LIFE+ natürlich hilfreich gewesen. In diesem Zusammenhang muss sich die Strategie der Europäischen Kommission, die darauf abzielt, die Umwelt in die von ihr entwickelten politischen Instrumente einzubeziehen, noch bewähren. Die besondere Aufmerksamkeit des Europäischen Parlaments wird sich neben dem Finanzinstrument auch auf die finanzielle Umsetzung der Göteborger Strategie für Nachhaltige Entwicklung, insbesondere für die Politikbereiche Verkehr, Fischerei und Entwicklung oder den Bereich der Vorbereitung auf den Beitritt, richten.

Die Verantwortung, die uns zukommt, ist in der Tat groß. Die biologische Vielfalt ist ein fortlaufender und dynamischer Prozess, der begleitet werden muss. Da die europäischen Gebiete komplexe biologische Beziehungen umfassen und auch die Nachhaltigkeit unserer Gesellschaften sichern, müssen die Gebiete, die eine große Artenvielfalt aufweisen, im Mittelpunkt unserer Geografie stehen. Und da die europäische Politik an erster Stelle den Völkern dienen soll, ist es von größter Bedeutung, ihnen die Erhaltung einer wesentlichen und unersetzlichen Ressource zu sichern.

Der Klimawandel ist die andere Herausforderung, der wir uns stellen müssen. Neben der Bekämpfung der globalen Erwärmung bietet LIFE+ eine finanzielle Unterstützung für die neuen Technologien, die insbesondere der Energieeffizienz dienen. In diesem Bereich muss LIFE+ die innovativen Maßnahmen unterstützen, die die europäischen Bürger wünschen.

Schlussfolgerung

Die Berichterstatterin fordert die Mitglieder des Europäischen Parlaments auf, ihre vorgeschlagenen Änderungen für die zweite Lesung zu unterstützen. Wir müssen uns mit Hilfe des Instruments LIFE+ der Bedeutung der Umwelt für das europäische Projekt bewusst bleiben. Die Umwelt stellt für die Bürger, die sich einem konzeptionellen Defizit und einer Infragestellung der Gemeinschaftsinstitutionen gegenübersehen, die einzige Orientierung dar.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

6284/1/2006 – C6‑0226/2006 – 2004/0218(COD)

Datum der 1. Lesung des EP
– P-Nummer

7.7 2005

A6-0131/2005 P6_TA(2005)0291

Vorschlag der Kommission

KOM(2004)0621 – C6-0127/2004

Geänderter Vorschlag der Kommission

 

Datum der Bekanntgabe des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

4.7.2600

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI
4.10.2004

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Marie Anne Isler Béguin
20.1.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

Marie Anne Isler Béguin

 

Prüfung im Ausschuss

12.7.2006

14.9.2006

 

 

 

Datum der Annahme

14.9.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Irena Belohorská, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Dorette Corbey, Avril Doyle, Anne Ferreira, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Jules Maaten, Linda McAvan, Marios Matsakis, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Vittorio Prodi, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Karin Scheele, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Thomas Ulmer und Anja Weisgerber.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Philippe Busquin, Milan Gaľa, Jutta D. Haug, Caroline Lucas, Ria Oomen-Ruijten und Thomas Wise.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Eva Lichtenberger

Datum der Einreichung

19.9.2006

 

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