BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG
20.9.2006 - (KOM(2005)0603 – C6‑0411/2005 – 2005/0245(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Jean-Paul Gauzès
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG
(KOM(2005)0603 – C6‑0411/2005 – 2005/0245(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0603)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 sowie Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0411/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6‑0298/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 3 | |
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(3) Die bislang von der Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte haben hier keine ausreichende Abhilfe geschaffen, weder die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen und die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro noch die Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern), die Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, oder die Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30 Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente. Vielmehr haben das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und unvollständigen gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen zu Überschneidungen und dadurch bedingt zu Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit geführt. |
(3) In diesem Bereich wurden von der Gemeinschaft bisher mehrere Rechtsakte erlassen, nämlich die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen und die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro, wobei diese Rechtsakte hier keine hinreichende Abhilfe geschaffen haben, ebenso wenig wie die Empfehlung 87/598/EWG der Kommission vom 8. Dezember 1987 für einen Verhaltenskodex im Bereich des elektronischen Zahlungsverkehrs (Beziehungen zwischen Finanzinstituten, Händlern/Dienstleistungserbringern und Verbrauchern), die Empfehlung 88/590/EWG der Kommission vom 17. November 1988 zu Zahlungssystemen, insbesondere zu den Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern, oder die Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30 Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente. Diese Maßnahmen reichen aber noch nicht aus. Vielmehr führen das Nebeneinander von nationalen Bestimmungen und unvollständigen gemeinschaftlichen Rahmenbestimmungen zu Überschneidungen und dadurch bedingt zu Verwirrung und mangelnder Rechtssicherheit. |
Änderungsantrag 2 ERWÄGUNG 4 | |
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(4) Auf Gemeinschaftsebene sollte deshalb unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste geschaffen werden. |
(4) Auf Gemeinschaftsebene sollte deshalb – unabhängig davon, ob die Dienste mit dem System aufgrund der Initiative des Finanzsektors zur Einführung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) vereinbar sind oder nicht – unbedingt ein moderner und kohärenter rechtlicher Rahmen für Zahlungsdienste geschaffen werden, der sich neutral verhält, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungssysteme zu gewährleisten, damit der Verbraucher auch weiterhin freie Wahl hat, was im Vergleich zu den derzeitigen nationalen Systemen einen erheblichen Fortschritt in Bezug auf die Verbraucherkosten, die Sicherheit und die Effizienz haben dürfte. Dabei muss jederzeit sichergestellt sein, dass die Kosten der Zahlungsinstrumente für den Verbraucher durch die Umsetzung dieser Richtlinie und die Schaffung eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums nicht steigen. |
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 6 | |
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(6) Bestimmte Bereiche sollten jedoch aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben. So sollte seine Anwendung auf Dienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen. Ebenso wenig sollte er für Dienste gelten, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks, eines Wechsels, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, erfolgt und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht. Wenngleich dieser rechtliche Rahmen das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstnutzern, die einen Zahlungsdienst in Anspruch nehmen, und Zahlungsdienstleistern regeln sollte, sollten Transaktionen, die über einen gewissen Betrag hinausgehen, vom Anwendungsbereich gewisser Bestimmungen ausgenommen werden, da die Nutzer in solchen Fällen selbst in der Lage sein dürften, mit dem Zahlungsdienstleister speziellere, für sie geeignetere Konditionen auszuhandeln. |
(6) Bestimmte Bereiche sollten jedoch aus diesem rechtlichen Rahmen ausgeklammert bleiben. So sollte seine Anwendung auf Dienstleister beschränkt werden, deren Haupttätigkeit darin besteht, für Zahlungsdienstnutzer Zahlungsdienste zu erbringen. Ebenso wenig sollte er für Dienste gelten, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks, eines Wechsels, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins oder einer Karte, die auf einen Dienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, erfolgt und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht. Wenngleich dieser rechtliche Rahmen das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstnutzern, die einen Zahlungsdienst in Anspruch nehmen, und Zahlungsdienstleistern regeln sollte, sollten Transaktionen, die über einen gewissen Betrag hinausgehen und von den Unternehmen ausgeführt werden, vom Anwendungsbereich gewisser Bestimmungen ausgenommen werden, da die Nutzer in solchen Fällen selbst in der Lage sein dürften, mit dem Zahlungsdienstleister speziellere, für sie geeignetere Konditionen auszuhandeln. |
Änderungsantrag 4 ERWÄGUNG 8 | |
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(8) Zur Beseitigung rechtlicher Marktzutrittsschranken sollten jedoch für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E‑Geld ausgeben, eine einheitliche Zulassung geschaffen werden. Aus diesem Grund sollte eine vierte Kategorie von Dienstleistern, nachstehend “Zahlungsinstitute”, eingeführt werden und sollten zu diesem Zweck die natürlichen oder juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden die genannten Dienste gemeinschaftsweit den gleichen Bedingungen unterliegen. |
(8) Zur Beseitigung rechtlicher Marktzutrittsschranken sollten jedoch für alle Zahlungsdienstleister, die keine Einlagen entgegennehmen oder kein E‑Geld ausgeben, eine einheitliche Zulassung geschaffen werden. Aus diesem Grund sollte eine neue Kategorie von Dienstleistern, nachstehend “Zahlungsinstitute”, eingeführt werden und sollten zu diesem Zweck die juristischen Personen, die aus den derzeitigen Kategorien herausfallen, unter strengen und umfassenden Auflagen die Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten. Auf diese Weise würden die genannten Dienste gemeinschaftsweit den gleichen Bedingungen unterliegen. |
Änderungsantrag 5 ERWÄGUNG 9 | |
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(9) Eine der Bedingungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut sollten aufsichtsrechtliche Vorschriften sein, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. Diese Vorschriften sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb leichter überwacht und gesteuert werden können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern entgegennehmen und nur Geldbeträge verwenden dürfen, die für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen wurden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das Zahlungsinstitut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Auch sollten für Zahlungsinstitute wirksame Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen werden. |
(9) Eine der Bedingungen für die Erteilung und den Fortbestand der Zulassung als Zahlungsinstitut sollten aufsichtsrechtliche Vorschriften sein, die den operationellen und finanziellen Risiken dieser Institute gerecht werden. Hier ist darauf zu achten, dass bei allen Zahlungsdienstleistern gleiche Risiken auch gleich behandelt werden. Die Vorschriften für die Zahlungsinstitute sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass Zahlungsinstitute ein spezialisierteres und eingeschränkteres Geschäftsfeld als Kreditinstitute haben und ihre betriebsbedingten Risiken deshalb leichter überwacht und gesteuert werden können. So sollten Zahlungsinstitute insbesondere keine Einlagen von Nutzern entgegennehmen und nur Geldbeträge verwenden dürfen, die für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen wurden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Kundengelder von den Mitteln, die das Zahlungsinstitut für andere Geschäftsfelder vorhält, getrennt werden. Auch sollten für Zahlungsinstitute wirksame Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen werden. |
Änderungsantrag 6 ERWÄGUNG 9 A (neu) | |
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(9a) Da die finanzielle Stabilität von Zahlungsinstituten gewährleistet werden muss, erscheint es nicht angezeigt, dass Zahlungsinstitute Darlehen wie Hypothekendarlehen oder mittelfristige Verbraucherdarlehen vergeben, da dies eng mit dem Bankgeschäft zusammenhängt. Darlehen sollten jedoch zulässig sein, wenn sie gewährt werden, um den Zahlungsverkehr zu erleichtern und kurzfristiger Natur sind, beispielsweise bei der Ausstellung von Kreditkarten oder in anderweitig enger Anbindung an das Zahlungsgeschäft des Zahlungsinstituts, sofern sie durch die Eigenmittel des Zahlungsinstituts und nicht durch die Mittel, die für den Zahlungsverkehr der Kunden vorhanden sind, refinanziert werden. |
Änderungsantrag 7 ERWÄGUNG 10 | |
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(10) Die Mitgliedstaaten sollten die für die Zulassung von Zahlungsinstituten, die Durchführung laufender Kontrollen und den Entzug von Zulassungen zuständigen Behörden benennen. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie für Zahlungsinstitute keine weiteren Anforderungen festlegen. Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten jedoch gerichtlich anfechtbar sein. Vom Aufgabenbereich der zuständigen Behörden unberührt bleiben sollte die Beaufsichtigung der Zahlungssysteme, für die nach Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Europäische System der Zentralbanken verantwortlich ist. |
(10) Die Mitgliedstaaten sollten logischerweise als für die Zulassung von Zahlungsinstituten, die Durchführung laufender Kontrollen und den Entzug von Zulassungen zuständige Behörden diejenigen Behörden benennen, welche die gleichen Aufgaben gegenüber Kreditinstituten wahrnehmen. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie für Zahlungsinstitute keine weiteren Anforderungen festlegen. Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten jedoch gerichtlich anfechtbar sein. Vom Aufgabenbereich der zuständigen Behörden unberührt bleiben sollte die Beaufsichtigung der Zahlungssysteme, für die nach Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Europäische System der Zentralbanken verantwortlich ist. |
Änderungsantrag 8 ERWÄGUNG 14 | |
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(14) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten Bar- oder Scheckzahlungen, die naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln, insbesondere elektronische Zahlungen. |
(14) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten Barzahlungen, da es bereits einen Binnenmarkt für Barzahlungen gibt. Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten auch Scheckzahlungen, die naturgemäß nicht so zügig bearbeitet werden können wie Zahlungen mit anderen Zahlungsmitteln. Allerdings sollte sich die gute Praxis in diesem Bereich an den Prinzipien dieser Richtlinie orientieren. |
Änderungsantrag 9 ERWÄGUNG 15 | |
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(15) Die in dieser Richtlinie vorgeschriebene Transparenz der Vertragsbedingungen bei Zahlungsdiensten und die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten sollten nicht für Zahlungen über 50 000 EUR gelten, da diese im allgemeinen anders verarbeitet, d.h. häufig über andere Netze abgewickelt werden und anderen technischen und rechtlichen Verfahren unterliegen, an denen festgehalten werden sollte. |
entfällt |
Änderungsantrag 10 ERWÄGUNG 18 | |
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(18) Diese sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in Standardform übermittelt werden. Allerdings sollten für einzelne Zahlungsvorgänge andere Informationspflichten gelten als für Rahmenvereinbarungen, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen. |
(18) Diese sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in Standardform übermittelt werden. Allerdings sollten für einzelne Zahlungsvorgänge andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen. |
Änderungsantrag 11 ERWÄGUNG 21 | |
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(21) Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsverifikationsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte die Haftungsbeteiligung des Benutzers für die Zeit bis zur Meldung des Verlusts oder Diebstahls beim Zahlungsdienstleister nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehen, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. Auch sollte ein Nutzer, sobald er seinem Zahlungsdienstleister mitgeteilt hat, dass sein Zahlungsverifikationsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Liegt weder ein Verlust noch ein Diebstahl dieses Instruments vor, sollte der Nutzer keinerlei finanzielle Folgen des Missbrauchs tragen müssen. |
(21) Um dem Zahlungsdienstnutzer einen Anreiz zu geben, seinem Dienstleister jeden Diebstahl oder Verlust eines Zahlungsverifikationsinstruments unverzüglich anzuzeigen und so das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern, sollte die Haftungsbeteiligung des Benutzers für die Zeit bis zur Meldung des Verlusts oder Diebstahls beim Zahlungsdienstleister nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehen, es sei denn, der Zahlungsdienstnutzer hat in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt. Auch sollte ein Nutzer, sobald er seinem Zahlungsdienstleister mitgeteilt hat, dass sein Zahlungsverifikationsinstrument missbraucht worden sein könnte, keine weiteren, durch die nicht autorisierte Nutzung dieses Instruments verursachten Schäden tragen müssen. Die Zahlungsdienstleister sind für die technische Sicherheit ihrer eigenen Produkte verantwortlich. |
Änderungsantrag 12 ERWÄGUNG 21 A (neu) | |
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(21a) Im Falle einer unbefugten Verwendung von Zahlungsverifikationsinstrumenten sollten unter anderem folgende Verhaltensweisen als grob fahrlässig gelten: |
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- der Umstand, dass der Inhaber seine persönliche Identifikationsnummer oder einen anderen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem elektronischen Zahlungsinstrument oder auf einem Gegenstand oder Dokument niedergeschrieben hat, den bzw. das der Inhaber zusammen mit dem Zahlungsinstrument aufbewahrt oder mit sich geführt hat, |
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- der Umstand, dass der Inhaber dem Emittenten die Tatsache, dass das Zahlungsinstrument verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, nicht sofort nach Bekanntwerden dieser Tatsache mitgeteilt hat. |
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Zur Festhellung der Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle Umstände berücksichtigt werden. Die Vorlage der genannten Aufzeichnungen durch den Emittenten und die Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur dem Inhaber bekannten Code sollten nicht als ausreichender Beweis für die Fahrlässigkeit des Inhabers gelten. Klauseln und Bedingungen im Vertrag über die Bereitstellung und Verwendung des elektronischen Zahlungsinstruments, die eine Erhöhung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für den Emittenten zur Folge hätten, sollten als null und nichtig gelten. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag basiert auf Änderungsantrag 63 der Verfasserin der Stellungnahme und ist als Erwägung gedacht, in der Artikel 46 erläutert wird. | |
Änderungsantrag 13 ERWÄGUNG 22 | |
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(22) Die Haftungszuweisung bei Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden. Doch sollte diese Regelung nicht für Zahlungsdienstnutzer gelten, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die größer sind als ein Kleinstunternehmen im Sinne der am 20. Mai 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, da diese in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen. |
(22) Die Haftungszuweisung bei Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungen verursacht werden, sollte geregelt werden. Andere Bestimmungen sollten für Zahlungsdienstnutzer gelten, bei denen es sich um professionelle Nutzer handelt, da diese in der Lage sein dürften, das Betrugsrisiko einzuschätzen und Gegenmaßnahmen zu treffen. |
Begründung | |
Unternehmen führen mehr Zahlungen aus als Verbraucher, so dass bei ihnen statistisch gesehen mehr Fehler auftreten werden. Sie sollten einen ähnlichen Schutz genießen, aber bei Verlusten einen größeren Anteil übernehmen. | |
Änderungsantrag 14 ERWÄGUNG 24 | |
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(24) Da moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsanweisungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss im Interesse einer zügigen Verarbeitung bei gleichzeitiger Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine Frist festgelegt werden, ab der kein Widerruf mehr möglich ist. Dabei sollte es sich um den Zeitpunkt handeln, zu dem der Zahlungsdienstleister den Auftrag annimmt; dieser Zeitpunkt sollte dem Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich oder implizit mitgeteilt werden. |
(24) Da moderne vollautomatisierte Zahlungssysteme Zahlungen mit hoher Geschwindigkeit abwickeln und Zahlungsanweisungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht ohne kostspieligen manuellen Eingriff widerrufen werden können, muss im Interesse einer zügigen Verarbeitung bei gleichzeitiger Rechtssicherheit für alle Beteiligten ein Zeitpunkt festgelegt werden, ab dem eine Zahlung nicht mehr widerrufen werden kann. Dabei sollte es sich um den Zeitpunkt handeln, zu dem der Auftrag durch den Zahlungsdienstleister angenommen wird. Hat der Zahlungsdienstleister die Zahlung jedoch noch nicht ausgeführt, so sollte der Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit haben, zu verlangen, dass die Zahlung nicht ausgeführt wird. |
Änderungsantrag 15 ERWÄGUNG 26 | |
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(26) Eine Aufteilung der Gebühren zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Gebühren direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Dies sollte jedoch nur gelten, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben und die Zahlung keine Währungsumrechnung erfordert. |
(26) Eine Aufteilung der Gebühren zwischen Zahler und Zahlungsempfänger ist erfahrungsgemäß der beste Weg, da sie die vollautomatisierte Abwicklung von Zahlungen erleichtert. Aus diesem Grund sollte im Normalfall dafür gesorgt werden, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister ihre Gebühren direkt beim Zahler und Zahlungsempfänger erheben. Dies sollte jedoch nur gelten, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben und die Zahlung keine Währungsumrechnung erfordert. Bei vielen Transaktionen im Geschäfts- oder Berufsleben oder im Steuerbereich ist es üblich oder wichtig, dass eine Partei alle Kosten übernimmt. Aus diesem Grund sollte die Aufteilung der Kosten zwar die Regel sein, doch können Ausnahmen zwischen dem Zahler oder Zahlungsempfänger und ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister vereinbart werden, wonach der Zahler oder der Zahlungsempfänger alle Kosten übernimmt. |
Änderungsantrag 16 ERWÄGUNG 27 | |
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(27) Im Interesse einer noch zügigeren gemeinschaftsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsanweisungen welche vom Zahler angewiesen werden, wie Überweisungen oder Finanztransfers, und welche keine Währungsumrechnung erfordern, eine maximal eintägige Ausführungszeit festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen, z.B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesen werden (wie Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte – sofern der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben – eine eintägige Ausführungszeit gelten. Für rein inländische Zahlungen sollten die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der in vielen Fällen äußerst effizienten nationalen Zahlungsinfrastruktur eventuell bestehende Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Tag beibehalten dürfen, um eine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Stand zu vermeiden. |
(27) Im Interesse einer noch zügigeren gemeinschaftsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsanweisungen in Euro und in allen anderen EU-Währungen , welche vom Zahler angewiesen werden, wie Überweisungen oder Finanztransfers, eine maximal zweitägige Ausführungszeit angestrebt werden. Für alle anderen Zahlungen, z.B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesen werden (wie Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte – sofern der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben – ebenfalls eine zweitägige Ausführungszeit gelten. Für rein inländische Zahlungen sollten die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der in vielen Fällen äußerst effizienten nationalen Zahlungsinfrastruktur eventuell bestehende Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Tag ggf. beibehalten dürfen, um eine Verschlechterung gegenüber dem derzeitigen Stand zu vermeiden. |
Änderungsantrag 17 ERWÄGUNG 27 A (neu) | |
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(27a) Zwar ist es derzeit noch nicht möglich, Investitionen in Systeme zu fordern, um eine zügigere Abwicklung von Zahlungen als bis zum Ende des zweiten Geschäftstages nach dem Tag der Ausführung (D+2) zu ermöglichen, dennoch aber erscheint es erstrebenswert, dass bis 2014 alle Zahlungen für den Zahlungsempfänger am ersten Geschäftstag nach dem Tag der Ausführung verfügbar sein sollten. |
Änderungsantrag 18 ERWÄGUNG 27 B (neu) | |
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(27b) Die Mobilität der Kunden von Kreditinstituten sollte gefördert werden, indem insbesondere die Beibehaltung der Bankkontonummer beim Wechsel des Kreditinstituts oder dem gleichen Ziel dienende alternative Dienste eingeführt werden und die Eröffnung eines Bankkontos in einem anderen Mitgliedstaat erleichtert wird. |
Änderungsantrag 19 ERWÄGUNG 28 | |
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(28) Da für den Betrieb von Zahlungssystemen in der Gemeinschaft andere Vorschriften gelten als in Drittländern, sollten die Vorschriften über die Auszahlung des vollen Betrags und die Ausführungszeit auf Fälle beschränkt werden, in denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. |
(28) Die Vorschriften über die Auszahlung des vollen Betrags und die Ausführungszeit sollten als gute Praxis gelten, wenn einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat. |
Änderungsantrag 20 ERWÄGUNG 29 | |
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(29) Damit der Zahlungsdienstnutzer die richtige Wahl treffen kann, sollte er die tatsächlichen Kosten und Entgelte von Zahlungsdiensten kennen. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unterbunden werden. |
(29) Damit der Zahlungsdienstnutzer seine Wahl treffen kann, sollte er die tatsächlichen Kosten und Entgelte von Zahlungsdiensten kennen. Eine intransparente Preisgestaltung sollte deshalb untersagt werden, da diese es den Nutzern anerkanntermaßen extrem erschwert, den tatsächlichen Preis eines Zahlungsdienstes zu ermitteln. Insbesondere eine für den Nutzer ungünstige Wertstellungspraxis sollte unterbunden werden. |
Änderungsantrag 21 ERWÄGUNG 30 | |
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(30) Ein reibungslos und zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. Formal gibt es nur wenig, was den Dienstleister daran hindern könnte. Erstens ist er in der Lage, die mit einem angenommenen Zahlungsauftrag verbundenen Risiken einzuschätzen. Zweitens ist er es, der das Zahlungssystem stellt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche Intermediäre an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligt werden. Drittens erleichtert die große Zahl der Zahlungsvorgänge es dem Dienstleister, das Risiko von Fehlern oder Fehlfunktionen im Zahlungssystem auf alle Nutzer umzulegen und diesem Risiko in seinen Entgelten Rechnung zu tragen. In Anbetracht all dessen ist es voll und ganz gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister für die Ausführung einer vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsanweisung eine verschuldensunabhängige Haftung zu übertragen. In Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, sollte diese jedoch nicht uneingeschränkt gelten. |
(30) Ein reibungslos und zügig funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seiner Zahlung durch den Zahlungsdienstleister verlassen kann. Im Allgemeinen ist er in der Lage, die mit einem angenommenen Zahlungsauftrag verbundenen Risiken einzuschätzen. Er ist es, der das Zahlungssystem stellt, Vorkehrungen trifft, um fehlgeleitete oder falsch zugewiesene Geldbeträge zurückzurufen und in den meisten Fällen darüber entscheidet, welche Intermediäre an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligt werden. In Anbetracht all dessen ist es voll und ganz gerechtfertigt, dem Zahlungsdienstleister, außer im Falle höherer Gewalt, für die Ausführung einer vom Nutzer entgegengenommenen Zahlungsanweisung eine verschuldensunabhängige Haftung zu übertragen. |
Änderungsantrag 22 ERWÄGUNG 31 A (neu) | |
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(31a) Diese Richtlinie sollte die Wirksamkeit von Zahlungsinstrumenten sicherstellen, die in einigen Mitgliedsländern in einer großen Zahl von jährlichen Zahlungsvorgängen überaus effizient angewandt werden und in Bezug auf die Ziele dieser Richtlinie ein vernachlässigbares Risiko darstellen. |
Begründung | |
Diese Erwägung steht im Zusammenhang mit dem beantragten neuen Artikel 53 a; siehe die dortige Begründung. | |
Änderungsantrag 23 ERWÄGUNG 32 | |
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(32) Zur wirksamen Betrugsprävention und gemeinschaftsweiten Bekämpfung von Betrug im Zahlungsverkehr sollten Vorkehrungen für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern getroffen werden, die das Recht haben sollten, personenbezogene Daten der an einem Betrug beteiligten Personen zu sammeln, zu verarbeiten und auszutauschen. All dies sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfolgen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung) |
Änderungsantrag 24 ERWÄGUNG 40 | |
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(40) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es Zahlungsinstituten, die ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. |
(40) Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Übergangsregelungen getroffen werden, die es juristischen Personen, die ihre Tätigkeit nach den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen haben, ermöglichen, diese Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. |
Änderungsantrag 25 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden: |
1. In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden fünf Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden: |
Änderungsantrag 26 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A | |
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a) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG; |
a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/12/EG; |
Änderungsantrag 27 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE B | |
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b) E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG; |
b) E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG; |
Änderungsantrag 28 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE D | |
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d) andere natürliche oder juristische Personen, die nach Artikel 6 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben, nachstehend „Zahlungsinstitute“ genannt. |
d) „Zahlungsinstitute” im Sinne dieser Richtlinie. |
Begründung | |
Der Berichterstatter hält es nicht für angebracht, natürlichen Personen die Ausübung der Tätigkeiten von Zahlungsinstituten zu gestatten. | |
Änderungsantrag 29 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE D A (neu) | |
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da) Zentralbanken, wenn sie nicht die ihnen gemäß Artikel 105 Absatz 2 des EG-Vertrags übertragenen Aufgaben wahrnehmen. |
Änderungsantrag 30 ARTIKEL 1 ABSATZ 1 A (neu) | |
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1a. Die Mitgliedstaaten oder ihre regionalen bzw. lokalen Behörden gelten nicht als Zahlungsdienstleister. |
Änderungsantrag 31 ARTIKEL 1 ABSATZ 2 | |
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Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Transparenzvorgaben gesteckt und die Rechte und Pflichten der Nutzer und Dienstleister bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmt. |
2. Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Transparenzvorgaben gesteckt und die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmt. |
Änderungsantrag 32 ARTIKEL 1 ABSATZ 3 | |
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Nicht als Zahlungsdienstleister anzusehen sind Zentralbanken, die als Währungsbehörden fungieren, und öffentliche Stellen, die Zahlungsdienste erbringen. |
entfällt |
Änderungsantrag 33 ARTIKEL 1 ABSATZ 3 a (neu) | |
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Diese Richtlinie gilt nicht für durch nationales Recht regulierte Genossenschaftsbanken. |
Begründung | |
Genossenschaftsbanken sind in der Regel kleine Anbieter von Spar- und Kreditverträgen für ihre Mitglieder, die Gemeinsamkeiten aufweisen. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung finanzieller Ausgrenzung. Viele von ihnen üben ihre Tätigkeit nicht täglich aus und könnten daher einige der Bestimmungen der Richtlinie über die Ausübung der Geschäftstätigkeit nicht erfüllen. Es handelt sich naturgemäß um lokale Institute, und es ist eher unwahrscheinlich, dass grenzüberschreitende Transaktionen anfallen. | |
Änderungsantrag 34 ARTIKEL 2 | |
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1. Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die im Anhang aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person bestehen, nachstehend “Zahlungsdienste” genannt, und bei denen mindestens einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat. |
Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste innerhalb der Gemeinschaft. Unbeschadet von Artikel 65 gelten die Titel III und IV dieser Richtlinie jedoch nur, wenn beide Zahlungsdienste oder der alleinige Dienstleister beim Zahlungsvorgang ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. |
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Zahlungsdienste für Zahlungen über 50 000 EUR sind jedoch von den Titeln III und IV ausgenommen. |
Titel III und IV gelten jedoch nicht, wenn der Zahlungsdienstnutzer |
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a) ein gewerblicher Nutzer gemäß Artikel 4 ist und |
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b) anderen Bestimmungen vertraglich zugestimmt hat. |
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Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst ein Zahlungsvorgang die vom Zahler oder Zahlungsempfänger angewiesene Einzahlung, Abhebung oder Transferierung eines Geldbetrag eines Zahlers zugunsten eines Zahlungsempfängers, unabhängig davon, welche Verpflichtungen ansonsten zwischen den Zahlungsdienstnutzern bestehen. |
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2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Richtlinie für Zahlungsdienste gleich welcher Währung. |
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Richtlinie für Zahlungsdienste in Euro oder gleich welcher offiziellen Währung eines Mitgliedstaates. |
Änderungsantrag 35 ARTIKEL 3 BUCHSTABE A | |
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a) reine Bargeldtransfers vom Zahler an den Empfänger; |
a) Zahlungsvorgänge, bei denen es sich um reine Bargeldtransfers unmittelbar vom Zahler an den Zahlungsempfänger handelt, ohne dass das Bargeld in Giralgeld oder elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG umgewandelt wird, einschließlich Zahlungsvorgängen, bei denen der Zahler und der Zahlungsempfänger identisch sind oder der Zahler dem Zahlungsempfänger die Abhebung erlaubt hat und die Transaktion in einer Barabhebung besteht; |
Begründung | |
Erforderlich, damit keine Verpflichtung zur Vorlage von Informationen über eine Transaktion in Form einer Barabhebung von einem Zahlungskonto besteht, wenn Zahler und Zahlungsempfänger identisch sind. | |
Änderungsantrag 36 ARTIKEL 3 BUCHSTABE D | |
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d) Barerstattungen des Empfängers an den Zahler, die völlig unabhängig vom Preis der erworbenen Waren oder Dienstleistungen nach geleisteter Zahlung auf ausdrücklichen, kurz vor der Ausführung des Zahlungsvorgangs mit einer Zahlungskarte geäußerten Wunsch des Zahlungsdienstnutzers erfolgen; |
d) Barzahlungen des Empfängers an den Zahler, die im Rahmen eines Zahlungsvorgangs auf ausdrücklichen, kurz vor der Ausführung des Zahlungsvorgangs geäußerten Wunsch des Zahlungsdienstnutzers durch eine Zahlung für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgen; |
Änderungsantrag 37 ARTIKEL 3 BUCHSTABE E | |
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e) der Barumtausch von Fremdwährung in Landeswährung und umgekehrt, sofern die betreffenden Beträge nicht als Guthaben auf einem Zahlungskonto liegen; |
e) Bargeldumtauschvorgänge, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen; |
Änderungsantrag 38 ARTIKEL 3 BUCHSTABE F ZIFFER II A (neu) | |
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iia) Papierwechsel gemäß dem Genfer Abkommen vom 7. Juni 1930, das ein einheitliches Wechselrecht vorsieht; |
Änderungsantrag 39 ARTIKEL 3 BUCHSTABE F ZIFFER III | |
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iii) Gutscheine in Papierform; |
entfällt |
Änderungsantrag 40 ARTIKEL 3 BUCHSTABE F ZIFFER IV | |
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(iv) Travellerschecks in Papierform; |
entfällt |
Änderungsantrag 41 ARTIKEL 3 BUCHSTABE F ZIFFER V | |
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(v) Schuldscheine in Papierform; |
entfällt |
Begründung | |
Im Genfer Abkommen geregelte Zahlungsinstrumente in Papierform, bei denen es sich nicht um Schecks handelt (d.h. Gutscheine über erhebliche Beträge, Travellerschecks), sollten unter die Richtlinie fallen. Die gegenwärtig vorgesehene Ausnahme verstößt nämlich gegen den Grundsatz der technischen Neutralität, da sich die Papierform jeglicher Regelung auf europäischer Ebene entzieht, während die elektronische Form den Vorschriften der Richtlinie 2000/46/EG über so genanntes E-Geld unterliegt. | |
Änderungsantrag 42 ARTIKEL 3 BUCHSTABE G | |
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g) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierclearing- und -abwicklungssystems oder zwischen Clearing- oder Abwicklungsstellen, zentralen Gegenparteien und/oder Zentralbanken und Zahlungsdienstleistern sowie ihren Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften abgewickelt werden; Artikel 23 bleibt hiervon unberührt; |
g) Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierclearing- und -abwicklungssystems oder zwischen Clearing- oder Abwicklungsstellen, zentralen Gegenparteien und/oder Zentralbanken und Zahlungsdienstleistern sowie ihren Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften abgewickelt werden, unbeschadet des Artikels 23; |
Änderungsantrag 43 ARTIKEL 3 BUCHSTABE I | |
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i) Dienste, bei denen Waren oder Dienstleistungen nur innerhalb eines begrenzten Netzes angeschlossener Dienstleister mit Gutscheinen, Karten o.ä. erworben werden können, die nicht rücktauschbar sind; |
i) Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die entweder |
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i) im Voraus bezahlt und nicht rücktauschbar für den Nutzer sind und deren Nennwert einem festgelegten Zweck dient, oder |
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ii) Instrumente allgemeinerer Art sind, |
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wenn diese dazu verwendet werden, Waren oder Dienstleistungen nur innerhalb eines begrenzten Netzes angeschlossener Dienstleister, wie vom Aussteller festgesetzt, zu erwerben. |
Änderungsantrag 44 ARTIKEL 3 BUCHSTABE J | |
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j) Zahlungsvorgänge, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn dabei alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
j) Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikationsmittel oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Ware oder der Dienst für das Gerät selbst bestimmt ist und die Zahlung unmittelbar an den Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder -Netz betreibt, und nicht an einen Dritten erfolgt. |
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i) der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder –netz betreibt, ist intensiv an der Entwicklung der gelieferten digitalen Waren oder elektronischen Kommunikationsdienste beteiligt; |
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ii) die Waren und Dienstleistungen können ohne den Dienstleister nicht geliefert werden; |
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iii) es gibt keine andere Zahlungsmöglichkeit. |
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Änderungsantrag 45 ARTIKEL 3 BUCHSTABE K | |
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k) Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern sowie ihren Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften abgewickelt werden; hiervon unberührt bleibt Artikel 23, der in jedem Fall gilt. |
k) Zahlungsvorgänge, die zwischen Zahlungsdienstleistern sowie ihren Bevollmächtigten oder Zweigniederlassungen für deren eigene Rechnung abgewickelt werden. |
Änderungsantrag 46 ARTIKEL 4 NUMMER 1 ZIFFERN I und II | |
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i) wenn es sich bei dem Zahlungsinstitut um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Zahlungsdienstleisters befindet; |
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ii) wenn es sich bei dem Zahlungsinstitut um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich deren Satzungssitz befindet; |
ii) der Mitgliedstaat, in dem sich der Satzungssitz des Zahlungsinstituts befindet; |
Begründung | |
Anpassung an die Änderung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d. | |
Änderungsantrag 47 ARTIKEL 4 NUMMER 2 | |
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(2) „Aufnahmemitgliedstaat”: Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsdienstleister neben seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zweigniederlassung oder einen Bevollmächtigten hat oder Zahlungsdienste erbringt. |
(2) „Aufnahmemitgliedstaat”: Mitgliedstaat, in dem ein Zahlungsinstitut neben seinem Herkunftsmitgliedstaat eine Zweigniederlassung oder einen Bevollmächtigten hat oder Zahlungsdienste erbringt. |
Änderungsantrag 48 ARTIKEL 4 NUMMER 2 A (neu) | |
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(2a) „Zahlungsdienst“: die im Anhang aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person bestehen. |
Änderungsantrag 49 ARTIKEL 4 NUMMER 2 B (neu) | |
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(2b) „Zahlungsinstitut“: juristische Personen, die gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie für die Erbringung und die Ausführung von Zahlungsdiensten in der gesamten Gemeinschaft zugelassen sind. |
Änderungsantrag 50 ARTIKEL 4 NUMMER 2 C (neu) | |
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(2c) „Zahlungsvorgang“: die vom Zahler oder Zahlungsempfänger angewiesene Einzahlung, Abhebung oder Transferierung eines Geldbetrags, unabhängig davon, welche Verpflichtungen ansonsten zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger bestehen. |
Änderungsantrag 51 ARTIKEL 4 NUMMER 3 A (neu) | |
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(3a) „Zugelassenes Büro“: das zugelassene Büro eines Unternehmens, wenn das Unternehmen als Zahlungsdienstleister tätig ist; dabei kann es sich außer um den angemeldeten Ort der Hauptvertretung um jeden Ort handeln, bei dem das Unternehmen eine Zweigniederlassung, ein Tochterunternehmen, eine Außenagentur, eine Annahmestelle oder ein örtliches Büro unterhält, sowie um jeden Ort, an dem ein Vertreter des Unternehmens seine Geschäftsadresse unter dem Namen des Unternehmens als dessen Vertreter unterhält. |
Begründung | |
Das zugelassene Büro (eines Unternehmens) wird nicht eindeutig definiert. | |
Änderungsantrag 52 ARTIKEL 4 NUMMER 3 B (neu) | |
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(3b) „Offenes Zahlungssystem“: ein Zahlungssystem, in dem der Zahler und der Zahlungsempfänger in der Regel unterschiedliche Zahlungsdienstleister haben, die beide in demselben Zahlungssystem arbeiten, oder im Falle von Debetkarten, Kreditkarten und vergleichbaren Zahlungsvorgängen ein Zahlungssystem, in dem der Zahler und der Zahlungsempfänger in der Regel unterschiedliche Zahlungsdienstleister haben, die beide in dem Zahlungssystem arbeiten und die mit anderen Anbietern im System und nicht nur mit einem zentralen Dritten, der die Lizenzen erteilt, unmittelbar vertraglich verbunden sind, und die andererseits nach den Bestimmungen des Zahlungssystems durch eine Vereinbarung mit einem Dienstleister, der im Zahlungssystem tätig ist, mit anderen Dienstleistern verbunden sein können. |
Änderungsantrag 53 ARTIKEL 4 NUMMER 4 | |
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(4) „Zahler”: natürliche oder juristische Person, die zur Verfügung über einen Geldbetrag berechtigt ist und dessen Transfer an einen Zahlungsempfänger gestattet. |
(4) „Zahler”: eine natürliche oder juristische Person, die Kontoinhaberin ist oder als Kontoinhaberin den Transfer von Geldmitteln von einem Konto gestattet, oder, wenn kein Konto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die zur Verfügung über einen Geldbetrag berechtigt ist und den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt. |
Änderungsantrag 54 ARTIKEL 4 NUMMER 5 | |
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(5) „Zahlungsempfänger”: natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Endempfänger erhalten soll. |
(5) „Zahlungsempfänger”: natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll. |
Änderungsantrag 55 ARTIKEL 4 NUMMER 6 A (neu) | |
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(6a) „Professioneller Nutzer“: eine natürliche oder juristische Person, die in irgendeiner Weise zu Zwecken handelt, die ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzuordnen sind. |
Änderungsantrag 56 ARTIKEL 4 NUMMER 6 B (neu) | |
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(6b) „Rahmenvertrag“: eine Zahlungsdienstvereinbarung, die einen Zahlungsdienstleister verpflichtet, einzelne oder aufeinander folgende Zahlungsanweisungen des Zahlers künftig auszuführen. |
Begründung | |
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 29. | |
Änderungsantrag 57 ARTIKEL 4 NUMMER 7 | |
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(7) „Zahlungskonto“: ein auf den Namen eines Zahlungsdienstnutzers lautendes Konto, das ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt wird. |
(7) „Zahlungskonto“: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für Zahlungsvorgänge genutzt wird. |
Änderungsantrag 58 ARTIKEL 4 NUMMER 8 | |
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(8) „Geldbetrag”: Bargeld, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG. |
(8) „Geldbetrag”: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG. |
Änderungsantrag 59 ARTIKEL 4 NUMMER 11 A (neu) | |
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(11a) „Ausführungszeit“: die Anzahl der Zahlungsdienstgeschäftstage zwischen dem Tag der Annahme einer Zahlungsanweisung durch den Zahlungsdienstleister und dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird. |
Änderungsantrag 60 ARTIKEL 4 NUMMER 12 (neu) | |
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(12) „Referenzwechselkurs”: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt wird und aus einer für beide Seiten einer Zahlungsdienstvereinbarung überprüfbaren Quelle stammt. |
(12) „Referenzwechselkurs“: der Wechselkurs, der entweder vom Zahlungsdienstleister angegeben wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt, die im Einvernehmen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung eines Währungsumtausches in Verbindung mit dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt wird. |
Begründung | |
Es gibt weder einen unabhängigen Wechselkursindex noch eine unabhängige Wechselkursgrundlage, so dass es beiden Parteien vielleicht nicht möglich ist, getrennt die Quelle eines Referenzwechselkurses zu überprüfen. Mit diesem Änderungsantrag soll dieser Punkt klargestellt werden, während gleichzeitig das wichtige Erfordernis der Transparenz im Interesse des Verbrauchers und des Wettbewerbs beibehalten wird und festgelegt wird, dass sich die Parteien über die Quelle absprechen. | |
Änderungsantrag 61 ARTIKEL 4 NUMMER 13 | |
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(13) „Authentifizierung“: Verfahren, mit dessen Hilfe sich der Zahlungsdienstleister vergewissern kann, dass der die Zahlung anweisende Nutzer zu dieser Anweisung berechtigt ist. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung) |
Änderungsantrag 62 ARTIKEL 4 NUMMER 14 | |
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(14) „Referenzwechselkurs”: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt wird und der aus einer für beide Seiten einer Zahlungsdienstvereinbarung überprüfbaren Quelle stammt. |
(14) „Referenzwechselkurs”: der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt wird und der aus einer für beide Seiten einer Zahlungsdienstvereinbarung überprüfbaren öffentlich zugänglichen Quelle stammt. |
Änderungsantrag 63 ARTIKEL 4 NUMMER 15 | |
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(15) „Kundenidentifikator”: die vom Zahlungsdienstleister genannten Angaben, die der Zahlungsdienstnutzer liefern muss, damit der an dem Zahlungsvorgang beteiligte zweite Zahlungsdienstnutzer zweifelsfrei ermittelt werden kann, bestehend aus IBAN (International Bank Account Number), BIC (Bank Identifier Code), einer Kontonummer, einer Kartennummer oder einem Namen. |
(15) „Kundenidentifikator”: die Kombination von Buchstaben, Zahlen und Symbolen, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der an dem Zahlungsvorgang beteiligte zweite Zahlungsdienstnutzer zweifelsfrei ermittelt werden kann. |
Begründung | |
Diese Definition erlaubt Flexibilität, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, dass die verschiedenen Zahlungssysteme ihre eigenen Anforderungen festlegen, während die SEPA-Systeme auch weiterhin die Verwendung der IBAN-Nummern vorschreiben können. Diese Definition bietet auch Flexibilität, was etwaige künftige Identifikatoren betrifft, die aufgrund neuer Technologien oder auf Wunsch der Verbraucher eingeführt werden könnten. | |
Änderungsantrag 64 ARTIKEL 4 NUMMER 16 | |
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(16) „Bevollmächtigter”: natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt. |
(16) „Bevollmächtigter”: juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt. |
Änderungsantrag 65 ARTIKEL 4 NUMMER 19 | |
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(19) „dauerhafter Datenträger“: jeder Träger, der es ermöglicht, persönlich an den Zahlungsdienstnutzer gerichtete Informationen so zu speichern, dass sie für einen dem Zweck dieser Informationen angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können. Unter den Begriff des dauerhaften Datenträgers fallen insbesondere Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, Disketten, CD-ROMs, DVDs und PC-Festplattenlaufwerke, auf denen elektronische Post gespeichert wird. Internet-Sites fallen nur darunter, wenn sie die im ersten Satz genannten Kriterien erfüllen. |
(19) „dauerhafter Datenträger“: jeder Träger, der es dem Zahlungsdienstnutzer ermöglicht, an ihn persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass sie für einen dem Zweck dieser Informationen angemessenen Zeitraum konsultiert und unverändert reproduziert werden können. |
Änderungsantrag 66 ARTIKEL 4 NUMMER 19 A (neu) | |
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(19a) „Arbeitstag“: ein Tag, an dem der Zahlungsdienstleister des an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligten Zahlers oder der Zahlungsdienstleister des daran beteiligten Zahlungsempfängers oder ggf. des daran beteiligten Vermittlers für den zur Zahlungsausführung erforderlichen geschäftlichen Verkehr geöffnet ist. |
Änderungsantrag 67 ARTIKEL 4 NUMMER 19 B (neu) | |
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(19b) „Verwalter“: jede Person oder Körperschaft, die von den Verwaltungs- oder Justizbehörden benannt wurde und die beauftragt ist, die Sanierungsmaßnahmen zu verwalten. |
Änderungsantrag 68 ARTIKEL 4 NUMMER 19 C (neu) | |
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(19c) „Verwaltungs- oder Justizbehörden“: die Verwaltungs- oder Justizbehörden der Mitgliedstaaten, die für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren zuständig sind. |
Änderungsantrag 69 ARTIKEL 4 NUMMER 19 D (neu) | |
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(19d) „Sanierungsmaßnahmen“: Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Situation eines Zahlungsinstituts zu wahren oder wiederherzustellen und die vorher bestehende Rechte von Dritten beeinträchtigen könnten, darunter auch Maßnahmen, die die Möglichkeit einer Aussetzung der Zahlungen, einer Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder einer Kürzung der Forderungen beinhalten. |
Änderungsantrag 70 ARTIKEL 4 NUMMER 19 E (neu) | |
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(19e) „Liquidator“: jede Person oder Körperschaft, die von den Verwaltungs- oder Justizbehörden benannt wurde und die beauftragt ist, das Liquidationsverfahren zu verwalten. |
Änderungsantrag 71 ARTIKEL 4 NUMMER 19 F (neu) | |
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(19f) „Liquidationsverfahren“: kollektives Verfahren, das von den Verwaltungs- oder Justizbehörden eröffnet und überwacht wird, mit dem Ziel, das Vermögen unter der Aufsicht dieser Behörden zu liquidieren, auch für den Fall, dass das Verfahren durch einen Vergleich oder eine gleichartige Maßnahme abgeschlossen wird. |
Änderungsantrag 72 ARTIKEL 4 NUMMER 19 H (neu) | |
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(19h) „Kleinbetragszahlungen“: ein Auftrag für Zahlungen, die höchstens 10 EUR betragen. |
Änderungsantrag 73 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 Einleitung | |
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Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist schriftlich bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag sind beizufügen: |
Die Zulassung als Zahlungsinstitut ist bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu beantragen; dem Antrag sind beizufügen: |
Änderungsantrag 74 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE B | |
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b) der Geschäftsplan mit einer finanziellen Vorausschau für die ersten drei Geschäftsjahre, der die Vermutung zulässt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die für eine solide Tätigkeit angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren zu verwenden; |
b) der Geschäftsplan mit einer finanziellen Vorausschau für die ersten drei Geschäftsjahre, der zeigt, dass der Antragsteller in der Lage ist, die für eine solide Tätigkeit angemessenen und geeigneten Systeme, Ressourcen und Verfahren zu verwenden; |
Änderungsantrag 75 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE B A (neu) | |
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ba) ein Nachweis, dass das Zahlungsinstitut frei und uneingeschränkt über den in Artikel 5b (neu) vorgesehenen Betrag an Anfangskapital verfügen kann; |
Änderungsantrag 76 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE B B (neu) | |
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bb) eine Beschreibung des Verfahrens für die rechtliche Trennung der Gelder gemäß Artikel 5b Absatz 4 Buchstabe a; |
Änderungsantrag 77 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE C | |
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c) eine Beschreibung der Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die die Vermutung zulassen, dass der Antragsteller zuverlässige, adäquate Verfahren und Kontrollen durchführt; |
c) eine Beschreibung der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren des Antragstellers, die zeigt, dass diese Kontrollen verhältnismäßig, angemessen zuverlässig und ausreichend sind; |
Änderungsantrag 78 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE D | |
|
d) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Geldwäsche nachzukommen; |
d) eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um den Anforderungen der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nachzukommen; |
Änderungsantrag 79 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE E | |
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e) eine Beschreibung der Risikomanagementverfahren des Antragstellers; |
entfällt |
Begründung | |
Wurde in Buchstabe c aufgenommen. | |
Änderungsantrag 80 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE H | |
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h) ist der Antragsteller eine juristische Person, die Personalien der natürlichen Personen, die zu seiner Vertretung befugt sind, die Mehrheitseigentümer und die sie vertretenden Direktoren einschließlich eines Nachweises, dass diese Personen über einen guten Leumund und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen; |
h) die Personalien der natürlichen Personen, die zu seiner Vertretung befugt sind, die Mehrheitseigentümer und die sie vertretenden Direktoren einschließlich eines Nachweises, dass diese Personen über einen guten Leumund und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen; |
Änderungsantrag 81 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE I | |
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i) die Personalien des Geschäftsführers sowie einen Nachweis, dass die Person, die tatsächlich die Geschäfte des Antragstellers führt, über einen guten Leumund und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügt; |
i) die Personalien der Direktoren und sonstigen Personen, die für die Verwaltung des Zahlungsinstituts verantwortlich sind, sowie einen Nachweis, dass sie über einen guten Leumund und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen, wie es der Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsinstituts vorsieht; |
Änderungsantrag 82 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE J | |
|
j) die Rechtsform des Antragstellers; |
j) die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers; |
Änderungsantrag 83 ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BUCHSTABE K | |
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k) die Anschrift, unter der die relevanten Unterlagen erhältlich sind. |
k) die Anschrift der Hauptverwaltung gemäß Artikel 14. |
Änderungsantrag 84 ARTIKEL 5 ABSATZ 2 | |
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Für die Zwecke von Buchstabe c legt der Antragsteller eine Beschreibung der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren. |
Für die Zwecke der Buchstaben b und c legt der Antragsteller eine Beschreibung seiner Rechnungsprüfungsmodalitäten und der organisatorischen Regelungen vor, die es ihm ermöglichen, alle von ihm zu erwartenden Vorkehrungen zu treffen, um die Interessen seiner Nutzer zu schützen und bei der Erbringung der Zahlungsdienste Kontinuität und Verlässlichkeit zu garantieren. |
Änderungsantrag 85 ARTIKEL 5 A (neu) | |
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Artikel 5a |
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Der Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden sollte Leitlinien für die Auslegung der Anforderungen des Artikels 5 festlegen. |
Begründung | |
Eine klare gemeinsame Definition von Standards, was die Auslegung der für die Zulassung als Zahlungsinstitut geltenden Anforderungen betrifft, wäre gut für die Integrität des Finanzdienstleistungssektors. | |
Änderungsantrag 86 ARTIKEL 5 B (neu) | |
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Artikel 5b |
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Minestkapitalanforderungen und weitere Maßnahmen zum Schutz der Kundenmittel bei Zahlungsvorgängen |
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1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass folgende Maßnahmen zum Schutz der Mittel von Zahlungsdienstnutzern bei Zahlungsdienstvorgängen ergriffen werden. |
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2. Die Zahlungsinstitute haben gemäß der Definition nach Artikel 57 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2006/48/EG über folgendes Kapital zu verfügen: |
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a) übt das Zahlungsinstitut nur die in Nummer 7 des Anhangs genannten Tätigkeiten aus, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als das Mindestkapital betragen, das in seinem Heimatmitgliedstaat für die Zulassung eines Unternehmens mit beschränkter Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist; |
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b) übt das Zahlungsinstitut eine der in Nummern 5, 8 oder 9 des Anhangs oder in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Tätigkeiten aus, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 100 000 Euro betragen; |
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c) übt das Zahlungsinstitut eine der in Nummer 1, 2 oder 3 des Anhangs genannten Tätigkeiten aus, darf sein Kapital zu keinem Zeitpunkt weniger als 500 000 Euro oder das Äquivalent eines Viertels der festgesetzten Überschüsse des Zahlungsinstituts für das vorangegangene Jahr mit dem höchsten Überschuss betragen. |
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3. Unbeschadet der vorstehenden Mindestkapitalanforderungen überzeugen sich die zuständigen Behörden, dass das Zahlungsinstitut jederzeit über genügend Kapital für alle seine Geschäftsfelder verfügt. |
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4. Zahlungsinstitute, die die Tätigkeiten nach Nummer 7 des Anhangs ausüben, sehen geeignete Sicherungsmechanismen vor, um die Mittel der Zahlungsdienstnutzer zu schützen. Die Mittel werden entweder |
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a) folgendermaßen gesichert: |
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i) Mittel von Zahlungsdienstnutzern, die für einen Zahlungsvorgang akzeptiert wurden, trennt das Zahlungsinstitut von anderen Mitteln, die für andere Tätigkeiten als Zahlungsdienste entgegengenommen wurden, und führt sie in seinen Büchern getrennt auf; |
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ii) das Zahlungsinstitut führt die Mittel des Zahlungsdienstnutzers unter einem Kontonamen, aus dem der Zahlungsdienstnutzer eindeutig hervorgeht; |
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iii) Mittel eines Zahlungsdienstnutzers dürfen nicht mit den Mitteln einer natürlichen oder juristischen Person vermischt werden, die nicht der Zahlungsdienstnutzer selbst ist und unter dessen Namen die Mittel verwaltet werden; |
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iv) die Mittel des Zahlungsdienstnutzers werden vor Maßnahmen Dritter gegen das Zahlungsinstitut abgeschirmt; |
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v) werden in Bezug auf das Zahlungsinstitut eine oder mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen beschlossen oder Liquidationsverfahren eröffnet, erstatten die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden oder je nach Fall der zuständige Verwalter oder Liquidator umgehend und vorrangig die Mittel an alle Zahlungsdienstnutzer, unbeschadet aller anderen Forderungen gegen das Zahlungsinstitut; und |
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vi) werden in Bezug auf das Zahlungsinstitut eine oder mehrere Umstrukturierungsmaßnahmen beschlossen oder Liquidationsverfahren eröffnet und sind nicht genügend Mittel zur Erstattung aller Mittel an die Zahlungsdienstnutzer vorhanden, verteilen die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden oder je nach Fall der zuständige Verwalter oder Liquidator den Zahlungsdienstnutzern umgehend deren Mittel auf einer anteiligen Grundlage nach Maßgabe ihrer Forderungen und vorrangig vor anderen Forderungen gegen das Zahlungsinstitut; |
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oder |
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b) durch eine Versicherungspolice oder eine Bankgarantie einer in der EU zugelassenen Versicherungsgesellschaft oder Bank abgedeckt, die das gesamte Gebiet der Gemeinschaft umfasst, in Höhe eines Betrags, der dem Betrag entspricht, der bei fehlender Versicherung oder Bankgarantie gemäß Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer i) abgetrennt und gesondert verbucht worden wäre, und der zahlbar ist, falls das Zahlungsinstitut außerstande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Bedingungen einer solchen Versicherung oder Bankgarantie müssen einer Form entsprechen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Zahlungsinstitut zugelassen ist, akzeptiert wird. |
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5. Die Bestimmungen von Absatz 4 gelten nicht, wenn der Erlös der Zahlung dem Empfänger bis zum Ende des zweiten Geschäftstages nach Annahme zugänglich gemacht wird. |
Änderungsantrag 87 ARTIKEL 5 C (neu) | |
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Artikel 5c |
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Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Zahlungsinstitute, die eine oder mehrere Tätigkeiten nach Nummer 1 bis 3 des Anhangs ausführen ein Kundenkonto einrichten, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Mittel ordnungsgemäß von den übrigen Tätigkeiten der Institute getrennt werden. |
Änderungsantrag 89 ARTIKEL 6 UNTERABSATZ 1 | |
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Die Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen des Artikels 5 genügen. |
Eine Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen des Artikels 5 genügen und die zuständigen Behörden nach deren Prüfung zu einer positiven Gesamtbewertung gelangen. Bevor eine Zulassung erteilt wird, können die zuständigen Behörden gegebenenfalls die nationale Zentralbank oder andere einschlägige Behörden konsultieren. |
Begründung | |
Zahlungsinstitute müssen einer angemessenen qualitativen Überwachung unterliegen und in Kernbereichen bestimmte Normen erfüllen. | |
Änderungsantrag 90 ARTIKEL 6 ABSATZ 2 | |
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Bei der Prüfung des Zulassungsantrags werden nur die Zulassungsanforderungen in Artikel 5 berücksichtigt. |
entfällt |
Änderungsantrag 91 ARTIKEL 6 ABSATZ 2 A (neu) | |
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Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung nicht, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter, die über qualifizierte Beteiligungen verfügen, den zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen nicht genügen. |
Änderungsantrag 92 ARTIKEL 6 ABSATZ 2 B (neu) | |
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Bestehen zwischen dem Zahlungsinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen im Sinne der Definition des Artikels 1 Nummer 26 der Richtlinie 2000/12/EG, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern. |
Änderungsantrag 93 ARTIKEL 7 ABSATZ 1 | |
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Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung der für den Bescheid erforderlichen Angaben mit, wie der Antrag beschieden wurde. |
Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben mit, wie der Antrag beschieden wurde. |
Änderungsantrag 94 ARTIKEL 8 ABSATZ 1 | |
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Die Mitgliedstaaten richten ein Register für Zahlungsinstitute ein. |
Die Mitgliedstaaten richten ein Register sämtlicher zugelassener Zahlungsinstitute und ihrer Zweigniederlassungen ein. |
Änderungsantrag 95 ARTIKEL 8 ABSATZ 2 | |
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Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden. |
In dem Register werden die in Artikel 10 bezeichneten Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten aufgeführt, für die das Zahlungsinstitut zugelassen ist. Das Register kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden, und es wird regelmäßig aktualisiert. |
Änderungsantrag 96 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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1. Zahlungsinstitute dürfen folgenden Tätigkeiten nachgehen: |
1. Zahlungsinstitute dürfen ausschließlich folgenden Tätigkeiten nachgehen: |
Änderungsantrag 97 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A | |
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a) Erbringung von Zahlungsdiensten; |
a) Erbringung von Zahlungsdiensten, die im Anhang aufgeführt sind; |
Änderungsantrag 98 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE B | |
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b) Erbringung operationeller und verbundener Nebendienstleistungen, wie Garantie über die Durchführung von Zahlungstransaktionen, Devisengeschäfte, Datenschutzleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung; |
b) Erbringung operationeller und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie Sicherstellung der Durchführung von Zahlungstransaktionen, Devisengeschäfte, Datenschutzleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung; |
Änderungsantrag 99 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE C | |
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c) Nutzung und Betrieb von Zahlungssystemen sowie die damit verbundenen Instrumente und Verfahren für den Transfer, das Clearing und die Abwicklung von Zahlungen. |
c) Nutzung und Betrieb von Zahlungssystemen sowie die damit verbundenen Instrumente und Verfahren für den Transfer, das Clearing und die Abwicklung von Zahlungen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 23. |
Änderungsantrag 101 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Der Eingang der von Zahlungsdienstnutzern geleisteten Zahlungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne von Buchstabe a gilt nicht als Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder von elektronischem Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG. |
2. Erbringen Zahlungsinstitute Zahlungsdienste gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dürfen sie nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden. Der Eingang sämtlicher von Zahlungsdienstnutzern geleisteten Zahlungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten gilt nicht als Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2000/12/EG oder von elektronischem Geld im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/46/EG. |
Änderungsantrag 102 ARTIKEL 10 ABSATZ 2 A (neu) | |
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2a. Institute dürfen nur Kredite vergeben, wenn |
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a) der Kredit in engem Zusammenhang mit den Zahlungsgeschäften des Zahlungsinstituts steht und |
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b) der Kredit aus den Eigenmitteln des Zahlungsinstituts und nicht aus Kundengeldern vergeben wird, die für Zahlungsgeschäfte gehalten werden. |
Änderungsantrag 100 ARTIKEL 10 ABSATZ 2 B (neu) | |
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2b) Zahlungsinstitute dürfen keine Einlagengeschäfte tätigen, keine Kreditdienstleistungen anbieten oder Bürgschaften übernehmen. |
Begründung | |
Im Hinblick auf das Vertrauen des Verbrauchers in das Finanzsystem ist eine Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Zahlungsinstitute auf die im Anhang genannten Tätigkeiten erforderlich. Darüber hinaus dient die Änderung der Klarstellung zur Verhinderung von Umgehungen. | |
Änderungsantrag 103 ARTIKEL 10 ABSATZ 2 | |
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2. Das Zahlungsinstitut verwendet die in Verbindung mit einem Zahlungsdienst entgegengenommenen Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers nicht für andere Geschäftsfelder ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten. Ein Zahlungsinstitut weist die von Zahlungsdienstnutzern für Zahlungsdienste entgegengenommenen Geldbeträge in seiner Buchführung separat von anderen Geldbeträgen, welche es für Geschäftsfelder ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten entgegengenommen hat, aus. |
3. Das Zahlungsinstitut muss die in Verbindung mit einem Zahlungsdienst entgegengenommenen Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers der spezifischen Transaktion zuordnen, für die sie dem Zahlungsinstitut zur Verfügung gestellt wurden, und darf diese Geldbeträge nicht für andere Geschäftsfelder verwenden als die vom Zahlungsdienstnutzer verlangten Zahlungsdienste. |
Begründung | |
Bestimmung über die Trennung der Geldbeträge, die in Artikel 10a (neu) Absatz 1 neu formuliert wurde. | |
Änderungsantrag 104 ARTIKEL 10 ABSATZ 3 | |
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3. Die Geschäftstätigkeit zugelassener Zahlungsinstitute ist nicht allein diesen Instituten vorbehalten und nicht auf Zahlungsdienste beschränkt, sie erfolgt in Berücksichtigung einzelstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften. |
entfällt |
Änderungsantrag 105 ARTIKEL 11 ÜBERSCHRIFT | |
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Inanspruchnahme von Bevollmächtigten, ausgelagerten Betrieben oder Tochtergesellschaften |
Inanspruchnahme von Zweigniederlassungen, Bevollmächtigten oder Betrieben, auf die Tätigkeiten ausgelagert werden |
Änderungsantrag 106 ARTIKEL 11 ABSATZ 1 | |
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1. Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Bevollmächtigten oder über eine Tochtergesellschaft zu erbringen, teilt er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Namen und Anschrift des Bevollmächtigten oder der Tochtergesellschaft mit. |
1. Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Bevollmächtigten oder über eine Zweigniederlassung zu erbringen, teilt es den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats Namen und Anschrift des Bevollmächtigten oder der Zweigniederlassung mit. |
Änderungsantrag 107 ARTIKEL 11 ABSATZ 2 | |
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2. Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, seine Tätigkeiten ganz oder teilweise auszulagern, setzt es die zuständigen Behörden hiervon in Kenntnis. |
2. Ein Zahlungsinstitut kann seine für die Erbringung von Zahlungsdiensten erforderlichen technischen Leistungen und Kommunikations-, IT- und EDV-Tätigkeiten auslagern. Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, seine Tätigkeiten teilweise auszulagern, setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. |
Änderungsantrag 108 ARTIKEL 11 ABSATZ 3 | |
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3. Das Zahlungsinstitut sorgt dafür, dass Bevollmächtigte oder Tochtergesellschaften, die in seinem Namen tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern mitteilen. |
3. Das Zahlungsinstitut sorgt dafür, dass Bevollmächtigte, Zweigniederlassungen oder ausgelagerte Betriebe, die in seinem Namen tätig sind, dies den Zahlungsdienstnutzern mitteilen. |
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Das Zahlungsinstitut stellt sicher, dass Bevollmächtigte, Tochtergesellschaften oder ausgelagerte Betriebe über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um bei der Erbringung von Zahlungsdiensten Kontinuität und Zuverlässigkeit zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 109 ARTIKEL 11 ABSATZ 3 A (neu) | |
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3a. Bevollmächtigte und natürliche und juristische Personen, die Tätigkeiten von Zahlungsinstituten ausführen oder für deren ausgelagerte Tätigkeiten verantwortlich sind, müssen die Anforderungen dieser Richtlinie bezüglich der Geldwäsche erfüllen. |
Änderungsantrag 110 ARTIKEL 12 ABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit operationellen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um unnötige operationelle Risiken zu vermeiden. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit operationellen Aufgaben betraut, angemessene Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird. |
Änderungsantrag 111 ARTIKEL 12 ABSATZ 2 | |
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2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Geschäftsführer, Angestellten, Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften nach dieser Richtlinie verschuldensunabhängig haften. |
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Angestellten, Bevollmächtigten oder Zweigniederlassungen und von Betrieben, auf die Tätigkeiten ausgelagert werden, nach dieser Richtlinie verschuldensunabhängig haften. |
Begründung | |
Der Begriff „Manager“ ist nicht definiert, und es handelt sich dabei immer um einen Angestellten. | |
Änderungsantrag 112 ARTIKEL 13 | |
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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute Aufzeichnungen und Belege über alle von ihnen ausgeführten Dienstleistungen und Transaktionen über einen angemessenen Zeitraum, aber nicht länger als fünf Jahre, aufbewahren. |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsakte für die Zwecke dieses Titels alle angemessenen Aufzeichnungen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufbewahren. |
Änderungsantrag 113 ARTIKEL 14 ABSATZ 1 | |
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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts, das eine juristische Person ist und nach dem innerstaatlichen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats einen Satzungssitz hat, in dem Mitgliedstaat befindet, in dem sich auch der Satzungssitz befindet. |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass sich die Hauptverwaltung eines Zahlungsinstituts, das nach dem innerstaatlichen Recht seines Herkunftsmitgliedstaats einen Satzungssitz hat, in dem Mitgliedstaat befindet, in dem sich auch der Satzungssitz befindet. |
Begründung | |
Folgeänderung. | |
Änderungsantrag 114 ARTIKEL 14 ABSATZ 2 | |
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Bei Zahlungsinstituten, die nicht unter Absatz 1 fallen, muss sich die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befinden, in dem sie ihre Tätigkeit effektiv ausüben. |
entfällt |
Begründung | |
Folgeänderung zur Streichung von Artikel 21. | |
Änderungsantrag 115 ARTIKEL 15 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Anwendung dieses Titels entweder Behörden oder Stellen, die durch innerstaatliches Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden anerkannt worden sind. |
1. Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Anwendung dieses Titels die gleichen Behörden, die nach den Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständig sind. |
Begründung | |
Der Berichterstatter hält es wegen der Ähnlichkeit zwischen den Tätigkeiten der Zahlungsinstitute und einiger Banktätigkeiten für angebracht, den für die Bankenaufsicht zuständigen Behörden auch die Verantwortung für die Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute zu übertragen, damit die nötige regulatorische Kompetenz sichergestellt ist. | |
Änderungsantrag 116 ARTIKEL 15 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Die zuständigen Behörden müssen so beschaffen sein, dass ihre Unabhängigkeit von der Wirtschaft gewährleistet ist und Interessenkonflikte vermieden werden. Sie dürfen weder Zahlungsinstitute noch Kreditinstitute, noch E-Geld-Institute sein. |
entfällt |
Begründung | |
Folgeänderung zur Änderung von Artikel 15 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 117 ARTIKEL 15 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 A (neu) | |
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Wird ein Zahlungsinstitut nach der in Artikel 21 vorgesehenen Ausnahmeregelung zugelassen, können die Mitgliedstaaten eine andere zuständige Behörde für Kategorien von Zahlungsdiensleistern benennen, wenn die Tätigkeiten dergestalt sind, dass ein anderes Fachwissen erforderlich ist. |
Änderungsantrag 118 ARTIKEL 16 ÜBERSCHRIFT | |
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Aufsicht |
Laufende Aufsicht |
Änderungsantrag 119 ARTIKEL 16 ABSATZ 2 EINLEITUNG | |
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Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, dürfen die zuständigen Behörden nur die nachstehenden Handlungen vornehmen: |
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, dürfen die zuständigen Behörden insbesondere die nachstehenden Handlungen vornehmen: |
Änderungsantrag 120 ARTIKEL 16 ABSATZ 2 BUCHSTABE B | |
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b) Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, einem ausgelagerten Betrieb, einem Bevollmächtigten oder einer Tochtergesellschaft des Zahlungsinstituts; |
b) Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, den Betrieben, auf die Tätigkeiten ausgelagert wurden, einem Bevollmächtigten oder den Zweigniederlassungen des Zahlungsinstituts; |
Änderungsantrag 121 ARTIKEL 16 ABSATZ 2 BUCHSTABE C | |
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c) Veröffentlichung von Empfehlungen und Leitlinien; |
c) Veröffentlichung von Empfehlungen und Leitlinien und gegebenenfalls anderen verbindlichen Verwaltungsvorschriften; |
Änderungsantrag 122 ARTIKEL 16 ABSATZ 2 BUCHSTABE E | |
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e) Aussetzung oder Entzug der Zulassung, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 nicht mehr erfüllt sind. |
e) Aussetzung oder Entzug der Zulassung, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 oder die Bestimmungen von Artikel 5b oder Artikel 10 nicht oder nicht mehr erfüllt sind. |
Änderungsantrag 124 ARTIKEL 18 ABSATZ 1 | |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten bei sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Entscheidungen, die Zahlungsinstitute betreffen und die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg den betroffenen natürlichen und juristischen Personen einschließlich Verbraucherorganisationen offen steht. Den Verbraucherorganisationen wird ein Recht auf Anhörung in den nicht von ihnen eingeleiteten Verfahren eingeräumt. |
Begründung | |
Im Interesse des Verbraucherschutzes müssen auch die Verbraucherorganisationen berechtigt sein, eine Entscheidung, wie in Artikel 18 vorgesehen, gerichtlich anzufechten, und ein Recht auf Anhörung haben, wenn sie an derartigen Verfahren ein berechtigtes Interesse haben. | |
Änderungsantrag 125 ARTIKEL 19 ABSATZ 2 BUCHSTABE B | |
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b) den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind; |
b) den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden; |
Änderungsantrag 126 ARTIKEL 20 ABSATZ 2 | |
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2. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um die Kontrollen nach Artikel 16 bei einer Zweigniederlassung, einem Bevollmächtigten oder einer Tochtergesellschaft des Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können. |
2. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um die Kontrollen nach Artikel 16 bei einer Zweigniederlassung, einem Bevollmächtigten oder einem ausgelagerten Betrieb des Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen treffen zu können. |
Änderungsantrag 127 ARTIKEL 20 ABSATZ 4 | |
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4. Die zuständigen Behörden liefern einander alle relevanten Informationen, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen einer Zweigniederlassung, eines Bevollmächtigten oder einer Tochtergesellschaft. |
4. Die zuständigen Behörden liefern einander alle relevanten Informationen, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen einer Zweigniederlassung, eines Bevollmächtigten oder eines ausgelagerten Betriebs. |
Änderungsantrag 128 ARTIKEL 20 ABSATZ 4 A (neu) | |
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4a. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist es Aufgabe der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, über die Einhaltung der sich aus der Richtlinie 2005/60/EG und den Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus ergebenden Verpflichtungen bezüglich der Geldwäsche zu wachen. |
Begründung | |
Artikel 20 könnte zu einem Mangel an Klarheit führen. Die Aufgaben der einzelnen zuständigen Behörden sind nicht völlig klar. Die Befolgung der dritten Richtlinie über die Geldwäsche und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie kann nur von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten wirksam überwacht werden, in denen die Zahlungsdienste tatsächlich angeboten werden. | |
Änderungsantrag 129 ARTIKEL 21 | |
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Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 8 ungeachtet des Verfahrens nach Abschnitt 1 zulassen, wenn beide der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
1. Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Eintragung von Unternehmen (ausschließlich für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung auch von natürlichen Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausüben) in das Register nach Artikel 8 ungeachtet des Verfahrens nach Abschnitt 1 zulassen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
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a) Die gesamte Geschäftstätigkeit der betreffenden Person, einschließlich der Tätigkeit der Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften, für die sie verschuldensunabhängig haftet, ergibt noch nicht in Anspruch genommene Geldbeträge für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Höhe von monatlich durchschnittlich höchstens 5 Mio. EUR und 6 Mio. EUR zu jedem anderen Zeitpunkt. |
a) Der Gesamtbetrag, der von dem betreffenden Unternehmen, einschließlich etwaigen Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften, für die es verschuldensunabhängig haftet, für die Erbringung von Zahlungsdiensten entgegengenommen wird, beträgt weniger als 5 Mio. EUR in einem Kalendermonat und weniger als 300 000 EUR an einem Tag. |
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b) Es wird aus einem der nachstehenden Gründe angenommen, dass die Registrierung im öffentlichen Interesse ist: |
b) Nach Meinung der zuständigen Behörde wird angenommen, dass die Registrierung |
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i) Die betreffende Person spielt in der Finanzmediation eine wesentliche Rolle und verschafft benachteiligten sozialen Gruppen Zugang zu Zahlungsdiensten, insbesondere wenn die Erbringung dieser Dienste durch andere Anbieter unwahrscheinlich ist oder viel Zeit in Anspruch nehmen würde. |
i) der wirksamen Anwendung der Geldwäschevorschriften oder der Regelungen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung dient |
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oder |
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ii) Die Registrierung ist für die wirksame Anwendung der Geldwäschevorschriften oder der Regelungen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung notwendig. |
ii) benachteiligten sozialen Gruppen den Zugang zu Zahlungsdiensten erleichtert |
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und |
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c) keine der an der Kontrolle oder Führung des Unternehmens beteiligten natürlichen Personen wegen Verstößen gegen Geldwäschevorschriften oder wegen Terrorismusfinanzierung verurteilt wurde. |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die aufgrund dieser Ausnahmeregelung in das gemäß Artikel 8 eingerichtete Register eingetragen werden, klar als solche erkennbar sind. |
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2. Die Personen in Absatz 1 werden als Zahlungsinstitute behandelt. Zahlungsdienste innerhalb der Gemeinschaft dürfen von ihnen jedoch nur im Mitgliedstaat der Registrierung erbracht werden. |
2. Die Personen in Absatz 1 werden als Zahlungsinstitute behandelt. Von ihnen darf jedoch nur der in Anhang I Nummer 7 genannte Zahlungsdienst ausschließlich im Mitgliedstaat der Registrierung erbracht werden. |
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Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass sie nur einigen der in Artikel 10 aufgeführten Tätigkeiten nachgehen dürfen. |
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3. Die in Absatz 1 genannten Personen zeigen den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse an, die für die Freistellungsvoraussetzung in Absatz 1 Buchstabe a relevant ist. |
3. Die in Absatz 1 genannten Personen zeigen den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse an, die für die Freistellungsvoraussetzung in Absatz 1 Buchstabe a relevant ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Zahlungsinstitut, sofern diese Bedingung nicht mehr erfüllt ist, binnen 30 Kalendertagen eine Genehmigung nach dem in Artikel 6 vorgesehenen Verfahren beantragt. |
Änderungsantrag 130 ARTIKEL 22 ABSATZ 2 | |
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Des Weiteren teilt er der Kommission die Anzahl der betreffenden Zahlungsdienstleister und den Jahresbetrag der nicht in Anspruch genommenen Geldbeträge im Sinne von Artikel 21 Buchstabe a mit. |
Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 21 vorgesehene Ausnahmeregelung in Anspruch, unterrichtet er die Kommission hiervon spätestens bis zu dem in Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Termin und setzt sie von jeder späteren Änderung umgehend in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Anzahl der betroffenen Finanzdienstleister und den Jahresbetrag der bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahrs nicht in Anspruch genommenen Geldbeträge im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a mit. |
Änderungsantrag 131 ARTIKEL 23 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 UND UNTERABSATZ 2 EINLEITUNG | |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zu Zahlungssystemen und deren Betrieb objektiv und angemessen sind und den Zugang zu diesen Systemen nicht mehr als nötig einschränken, um bestimmte Risiken abzusichern und die finanzielle Sicherheit des Zahlungssystems zu schützen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Vorschriften für den Zugang zu offenen Zahlungssystemen, die sich eines externen Ausgleichsmechanismus bedienen, und deren operationelle Verfahren objektiv und angemessen sind und den Zugang zu diesen Systemen nicht mehr als nötig einschränken, um bestimmte Risiken abzusichern und die finanzielle und operative Stabilität des Zahlungssystems zu schützen. |
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Zahlungssysteme dürfen keine der folgenden Beschränkungen vorsehen: |
Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabsatz 1 dürfen Zahlungssysteme keine der folgenden Beschränkungen vorsehen: |
Änderungsantrag 132 ARTIKEL 23 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 BUCHSTABE B | |
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b) eine Regelung, die zugelassene Zahlungsdienstleister in Bezug auf ihre Rechte, Pflichten und Berechtigungen als Teilnehmer eines Zahlungssystems unterschiedlich behandelt; |
entfällt |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Richtlinie sollte nur Vorschriften über den Zugang zu Zahlungssystemen und nicht über deren Betrieb vorsehen, eine Tätigkeit, die nicht von Zahlungsdienstleistern wahrgenommen werden kann. | |
In Art. 1 Abs. 1 wird der Geltungsbereich einer solchen Regelung festgelegt und innerhalb dieser Grenzen sollte Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 gelten. | |
Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b sollte entfallen. Diese Bestimmung fügt zwar nichts zu den Wettbewerbsvorschriften der EU über Nichtdiskriminierung hinzu, doch kann sie in verzerrender Weise angewandt werden und dadurch die Freiheit der Betreiber von Zahlungssystemen, den Zugang zu ihren Systemen in einer abgestuften Form zu regeln, die den unterschiedlichen Merkmalen der Antragsteller Rechnung trägt, übermäßig einschränken. | |
Änderungsantrag 133 ARTIKEL 23 A (neu) | |
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Artikel 23a |
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Verbot der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen durch andere Dienstleister als Zahlungsdienstleister |
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Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister sind noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, die im Anhang aufgeführten Zahlungsdienstleistungen zu erbringen. |
Änderungsantrag 134 ARTIKEL 23 B (neu) | |
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Artikel 23b |
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Gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsbescheinigung für Karten und Aufnahmevorrichtungen |
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1. Kartenzahlungssysteme, die Mehrzweckkarten anbieten, mit denen innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitende Zahlungen in Euro vorgenommen werden können, |
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a) legen ausgehend von ihrer eigenen Sicherheitsanalyse angemessene Sicherheitsanforderungen für die elektronischen Komponenten ihrer Karten und für die ihre Karten aufnehmenden Vorrichtungen fest. Diese Risikoanalyse und diese Sicherheitsanforderungen werden der nationalen Zentralbank oder anderen zuständigen staatlichen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Kartenzahlungssystem eingetragen ist, mitgeteilt; |
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b) lassen sich von einem vom Zahlungsverkehrsausschuss zugelassenen Sicherheitsbewertungssystem bescheinigen, dass ihre Karten und die ihre Karten aufnehmenden Vorrichtungen diesen Sicherheitsanforderungen genügen. |
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Die Bescheinigungen werden in allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anerkannt. |
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2. Ein Sicherheitsbewertungssystem kann vom Zahlungsverkehrsausschuss nur zugelassen werden, wenn es folgende Grundsätze erfüllt: |
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a) anerkannte Methode: Das Sicherheitsbewertungssystem wendet eine Sicherheitsbewertungsmethode an, die nach Möglichkeit auf anerkannten internationalen Standards basiert und zumindest eine Bewertung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anhand einer Bewertungsskala liefern und die Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit sicherstellen muss; |
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b) Transparenz: Die von dem Sicherheitsbewertungssystem angewandten Methoden und Kriterien der Sicherheitsbewertung (nicht jedoch die Einzelheiten der durchgeführten Prüfungen) werden dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht; |
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c) technische Leistungsfähigkeit: Die Laboratorien, die Bewertungen innerhalb des Sicherheitsbewertungssystems durchführen, müssen über eine erwiesene technische Leistungsfähigkeit verfügen. Diese Leistungsfähigkeit muss regelmäßig überprüft werden; |
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d) Offenlegung: Parteien mit einem legitimen Interesse müssen auf Antrag und nach Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung die detaillierten Ergebnisse der Sicherheitsbewertung mitgeteilt werden. |
Änderungsantrag 135 TITEL III, ÜBERSCHRIFT | |
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Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste |
Transparente Bedingungen und Informationsanforderungen für Zahlungsdienste |
Änderungsantrag 136 ARTIKEL 25 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 26 mitteilt. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 26 mitteilt. Die Vertragsbedingungen werden in leicht verständlicher Sprache und in klarer, fassbarer Form in einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache mitgeteilt. Sie werden dem Zahlungsdienstnutzer in der in Anhang 1a beschriebenen Form dargeboten und enthalten die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c genannten Angaben (gegebenenfalls unter Einschluss des Wechselkurses) sowie Angaben zu der Höhe des zu überweisenden Geldbetrags, der Währung, in der die Zahlung vorgenommen werden soll, und den Kosten der Ausführung des Vorgangs zusammen mit den Gesamtkosten des Zahlungsvorgangs. Wenn die Wechselkursangaben entfallen, können die entsprechenden Felder freigelassen werden. |
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Falls der Zahlungsdienstnutzer dies wünscht, werden ihm die Vertragsbedingungen auf Papier zur Verfügung gestellt. |
Begründung | |
Der Berichterstatter hält es für entscheidend, dass dem Verbraucher die Informationen in einer Weise dargeboten werden, die es ihm ermöglicht, verschiedene Zahlungsdienstleister miteinander zu vergleichen. Daher wird ein standardisiertes Format für die Darbietung der wichtigsten Angaben zu Preisgestaltung und Ausführungszeit vorgeschlagen. | |
Änderungsantrag 137 ARTIKEL 25 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Diese Mitteilung erfolgt rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung oder durch ein Vertragsangebot gebunden ist. |
Diese Mitteilung erfolgt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung oder durch ein Vertragsangebot gebunden ist. |
Änderungsantrag 138 ARTIKEL 25 ABSATZ 2 A (neu) | |
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2a. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsinstitute potenzielle Zahlungsdienstnutzer in klarer und unmissverständlicher Form darüber informieren, dass die Mittel, die an ein Zahlungsinstitut überwiesen werden und/oder über ein Zahlungsinstitut laufen, nicht durch ein Einlagensicherungssystem geschützt sind, wie es der Fall wäre, wenn diese Mittel an zugelassene Banken überwiesen oder über solche laufen würden. |
Begründung | |
Die Richtlinie sollte vorsehen, dass die Zahlungsdienstnutzer umfassend über die Risiken unterrichtet werden, die sie eingehen, wenn sie Zahlungen über ein Zahlungsinstitut abwickeln. | |
In den vorvertraglichen Informationen sollten die Zahlungsinstitute darauf hinweisen, dass die Mittel aus angenommenen, aber noch nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen nicht gesichert sind. | |
Änderungsantrag 139 ARTIKEL 25 ABSATZ 2 B (neu) | |
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2b. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Zahlungsinstitute potenzielle Zahlungsdienstnutzer in klarer und unmissverständlicher Form darüber informieren, welche zuständige Behörde welchen Mitgliedstaats die in Artikel 16 genannten Kontrollen vornimmt. |
Begründung | |
Die Richtlinie sollte vorsehen, dass die Zahlungsdienstnutzer umfassend über die Risiken unterrichtet werden, die sie eingehen, wenn sie Zahlungen über ein Zahlungsinstitut abwickeln. In den vorvertraglichen Informationen sollten die Zahlungsinstitute darauf hinweisen, dass Mittel aus angenommenen, aber noch nicht ausgeführten Zahlungsaufträgen nicht gesichert sind. | |
Änderungsantrag 140 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitteilung Folgendes umfasst: |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zurverfügungstellung Folgendes umfasst: |
Begründung | |
Angleichung an die Änderung zu Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1. | |
Änderungsantrag 141 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER III | |
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(iii) gegebenenfalls die Bedingungen für die Erbringung und Nutzung des Zahlungsdienstes, einschließlich der bei Zahlungsverifikationsinstrumenten zu beachtenden Sorgfaltspflichten und der aus ihrer Nichtbeachtung resultierenden Risiken, und Angabe, wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 54 Absatz 1 nachzukommen hat; |
(iii) gegebenenfalls der Bedingungen für die Erbringung und Nutzung des Zahlungsdienstes, einschließlich der bei Zahlungsverifikationsinstrumenten zu beachtenden Sorgfaltspflichten und Angabe, wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 54 Absatz 1 nachzukommen hat; |
Begründung | |
Die Informationspflichten sollten auf das für den Verbraucher erforderliche und wesentliche beschränkt werden. Besondere Bedeutung kommt hier der Klarheit der Regelung zu. Im Einzelfall erforderliche Zusatzinformationen kann der Verbraucher jederzeit erfragen. Die Streichung des letzten Satzes des Absatzes 1 ergibt sich automatisch aus der Einschränkung des Anwendungsbereichs. | |
Änderungsantrag 142 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER III A (neu) | |
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iiia) das Recht auf Widerruf und die diesbezüglich geltenden Bedingungen; |
Begründung | |
Im Interesse des Verbraucherschutzes und im Sinne der Transparenz der Bedingungen der Zahlungsdienste dürfen derartige Bestimmungen nicht fehlen. | |
Änderungsantrag 143 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER V | |
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v) die nach Maßgabe der Richtlinie 2005/…/EG vorzulegenden Informationen; |
v) die nach Maßgabe der Richtlinie 2005/60/EG vorzulegenden Informationen; |
Änderungsantrag 144 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER IV A (neu) | |
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via) Bedingungen und zeitliche Befristung eines Anspruchs des Zahlers auf Rückerstattung; |
Begründung | |
Ähnlich wie Änderungantrag 46 des Entwurfs der IMCO-Stellungnahme von Frau De Vits . | |
Änderungsantrag 145 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER VI B (neu) | |
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vib) Informationen, die es dem Verbraucher gestatten, die Tarife einzusehen; |
Änderungsantrag 146 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER VI C (neu) | |
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vic) das Recht des Zahlers, eine Zahlung zu widerrufen; |
Begründung | |
Die Vertragsbedingungen sollten eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie der Zahler eine Zahlung widerrufen kann. | |
Änderungsantrag 147 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B | |
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b) einen klaren Hinweis auf den Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 angenommen wird; |
b) einen klaren Hinweis auf den Tag der Ausführung der Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1; |
Begründung | |
Diese Änderung folgt aus der Änderung von Artikel 54. | |
Änderungsantrag 148 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 BUCHSTABE D | |
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d) einen Hinweis auf das anwendbare Vertragsrecht und den Gerichtsstand; |
d) einen Hinweis auf das anwendbare Vertragsrecht, das das Recht des Landes des Zahlungsdienstnutzers ist, in dem der Zahlungsdienstleister seine Tätigkeit ausübt oder auf das er seine Tätigkeit richtet, und den Gerichtsstand; |
Änderungsantrag 149 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 BUCHSTABE F A (neu) | |
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fa) das Verfahren für die Übermittlung der Zustimmung gemäß den Artikeln 41 und 42. |
Änderungsantrag 150 ARTIKEL 26 ABSATZ 2 | |
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2. Die Bedingungen gemäß Absatz 1 sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache in einer leicht verständlichen Formulierung und einer klaren, lesbaren Form abgefasst. |
entfällt |
Begründung | |
Wurde in Artikel 25 Absatz 1 aufgenommen. | |
Änderungsantrag 151 ARTIKEL 27 EINLEITUNG | |
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Nach Annahme des Auftrags zur Ausführung des Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahler nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben: |
Nach Annahme des Auftrags zur Ausführung des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 54 teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf dessen erste Aufforderung nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 zumindest die nachstehenden Angaben mit: |
Änderungsantrag 152 ARTIKEL 27 EINLEITUNG | |
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Nach Annahme des Auftrags zur Ausführung des Zahlungsvorgangs übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahler nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben: |
Nach Annahme des Auftrags zur Ausführung des Zahlungsvorgangs stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahler nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben zur Verfügung: |
Begründung | |
Betrifft nur die deutsche Sprachfassung. Die Anpassung erfolgt an den englischen Text. Gilt auch für Artikel 28. | |
Änderungsantrag 153 ARTIKEL 27 BUCHSTABE A | |
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a) eine Referenz, die dem Zahlungsdienstnutzer die Identifizierung des Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger; |
a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, sofern dem Zahler nicht schon vorab diese Informationen zur Verfügung gestellt bzw. angeboten wurden; |
Änderungsantrag 154 ARTIKEL 27 BUCHSTABE AA (neu) | |
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aa) den Zeitpunkt der Zahlung; |
Begründung | |
Teilweise ähnlich wie Änderungantrag 50 des Entwurfs der IMCO-Stellungnahme von Frau De Vits. Die Verbraucher müssen den genauen Zeitpunkt der Zahlung und deren genauen Betrag in der Währung des Zahlungsvorgangs kennen. | |
Änderungsantrag 155 ARTIKEL 27 BUCHSTABE B | |
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b) die Höhe der Zahlung sowie der damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahler an seinen Zahlungsdienstleister zu entrichten hatte; |
b) die Höhe der Zahlung, ausgedrückt in der Währung, in der die Zahlung ausgeführt wurde, sowie die Höhe der damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahler an seinen Zahlungsdienstleister zu entrichten hatte; |
Änderungsantrag 156 ARTIKEL 27 BUCHSTABE B A (neu) | |
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ba) den Zeitpunkt der Ausführung des Zahlungsvorgangs; |
Änderungsantrag 157 ARTIKEL 27 BUCHSTABE C | |
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c) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers der Zahlung zugrunde gelegt hat. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 159 ARTIKEL 28 EINLEITUNG | |
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Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben: |
Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger auf dessen erste Aufforderung nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 zumindest die nachstehenden Angaben mit: |
Änderungsantrag 158 ARTIKEL 28 BUCHSTABE D | |
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d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Zahlung zugrunde gelegt hat. |
d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder ein Intermediär der Zahlung zugrunde gelegt hat. |
Begründung | |
Es ist möglich, dass ein Intermediär und nicht der Zahlungsdienstleister des Empfängers selbst die Umrechnung des Geldbetrags vornimmt. Daher muss der Wortlaut des Vorschlags ergänzt werden. | |
Änderungsantrag 160 ARTIKEL 29 | |
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Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand einer Zahlungsdienstvereinbarung sind, die einen Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, aufeinanderfolgende oder einzelne Zahlungsanweisungen des Zahlers künftig auszuführen, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Diese Vereinbarung (nachstehend „Rahmenvertrag“) kann die Eröffnung eines Zahlungskontos vorschreiben und die dafür erforderlichen Voraussetzungen festlegen. |
Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind, der die Eröffnung eines Zahlungskontos vorschreiben und die dafür erforderlichen Voraussetzungen festlegen kann. |
Begründung | |
Die Definition des „Rahmenvertrags“ sollte aus Artikel 29 in den Artikel mit den Begriffsbestimmungen verlegt und im gesamten Richtlinienvorschlag konsequent verwendet werden und den Begriff der „Rahmenvereinbarung“, der in Erwägung 18 und den Artikeln 32 und 33 verwendet wird, ersetzen. | |
Änderungsantrag 161 ARTIKEL 30 ABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer, bevor Letzterer durch einen Rahmenvertrag oder durch ein Vertragsangebot gebunden ist, auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger rechtzeitig die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 31 mitteilt. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer, bevor Letzterer durch einen Rahmenvertrag oder durch ein Vertragsangebot gebunden ist, auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger rechtzeitig die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 31 mitteilt. Die Vertragsbedingungen werden in leicht verständlicher Sprache und in klarer, fassbarer Form in einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache mitgeteilt. |
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Falls der Verbraucher dies wünscht, werden ihm die Bedingungen jedoch in Papierform zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 162 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II | |
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ii) die Ausführungszeit sowie die für die zu erbringenden Zahlungsdienste maximale Ausführungsfrist; |
ii) die für die vom Zahler veranlassten Zahlungsdienste maximale Ausführungsfrist; |
Begründung | |
Einem Dienstleister ist es nicht möglich, bei institutsübergreifenden Zahlungen die tatsächliche Ausführungszeit mit völliger Sicherheit anzugeben, da diese erst nach Ausführung der Zahlung sich abschließend feststellen lässt. Vielmehr sollte sich die Informationspflicht wie bereits in der EU-Überweisungsrichtlinie 97/5/EG und der EU-Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro auf die Darstellung der gesetzlichen beziehungsweise vertraglich vorgesehenen Maximalausführungsfristen beschränken. | |
Änderungsantrag 163 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFERN III und IV | |
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iii) ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, die ursprüngliche Zahlungsdienstvereinbarung zu kündigen, sowie sonstige das Kündigungsrecht betreffende Vereinbarungen gemäß Artikel 34; |
iii) ein Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, sowie sonstige das Kündigungsrecht betreffende Vereinbarungen gemäß Artikel 34; |
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iv) gegebenenfalls eine Beschreibung der vom Zahlungsdienstnutzer zu treffenden Vorkehrungen, um ein Zahlungsverifikationsinstrument sicher zu verwahren, sowie der aus der Nichtbeachtung dieser Sorgfaltspflicht resultierenden Risiken, und Angabe, wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstler nach Artikel 46 Buchstabe b nachzukommen hat; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 164 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER V A (neu) | |
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va) Bedingungen und zeitliche Befristung eines Anspruchs des Zahlers auf Rückerstattung. |
Begründung | |
Ähnlich wie Änderungsantrag 54 des Entwurfs der IMCO-Stellungnahme von Frau De Vits. Die Bedingungen und die zeitliche Befristung eines Anspruchs des Zahlers auf Rückerstattung sollten klargestellt werden. | |
Änderungsantrag 165 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER V B (neu) | |
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vb) das Recht des Zahlers, eine Zahlung zu widerrufen; |
Begründung | |
Um den Verbraucher zu schützen und einen Abwärts-Wettlauf zu vermeiden, ist die Liste der Bedingungen nicht erschöpfend: Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, weiterzugehen. In diesem Zusammenhang sollten die Bedingungen klarstellen, unter welchen Bedingungen der Zahler eine Zahlung widerrufen und einen Anspruch auf Rückerstattung hat. | |
Änderungsantrag 166 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER C | |
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c) die gemäß Artikel 43 Absatz 1 für bestimmte Zahlungsdienste vorgesehenen Ausgabenobergrenzen; |
c) die gemäß Artikel 43 Absatz 1 für bestimmte Zahlungsdienste vorgesehene Möglichkeit von Ausgabenobergrenzen; |
Begründung | |
Im vorvertraglichen Bereich kann eine Entscheidung über Ausgabenobergrenzen und somit eine Kreditentscheidung nicht abstrakt getroffen werden, da es eine individuelle Verfügungsgrenze ist. Daher kann nur über die „Möglichkeit von Ausgabenobergrenzen“ informiert werden. | |
Änderungsantrag 167 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE D | |
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d) eine Definition des Zeitpunkts, zu dem die Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 als angenommen gilt; |
d) einen klaren Hinweis auf den Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 als angenommen gilt, und auf die Bedingungen für eine Erstattung gemäß den Artikeln 52 und 53; |
Änderungsantrag 168 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE F | |
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f) gegebenenfalls die bei Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten Zinsen und Wechselkurse, gegebenenfalls einschließlich des Referenzzinses oder des Referenzwechselkurses, des für ihre Berechnung maßgebenden Stichtags und der Art und Weise, wie dieser Zinssatz oder Wechselkurs anhand des Referenzzinses bzw. Referenzwechselkurses berechnet wird; |
f) gegebenenfalls der bei Zahlungsvorgängen zugrunde gelegte Referenzzinssatz und Referenzwechselkurs, gegebenenfalls einschließlich der Berechnungsmethode und des für die Berechnung dieses Referenzzinssatzes oder Referenzwechselkurses maßgebenden Stichtags; |
Begründung | |
Klarstellung. Entspricht dem Referenzzinssatz und dem Referenzwechselkurs in den Begriffsbestimmungen. | |
Änderungsantrag 169 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE G | |
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g) das auf den Vertrag anwendbare Recht und den Gerichtsstand; |
g) einen Hinweis auf das auf den Vertrag anwendbare Recht, das das Recht des Landes des Zahlungsdienstnutzers ist, in dem der Zahlungsdienstleister seine Tätigkeit ausübt oder auf das er seine Tätigkeit richtet, und den Gerichtsstand; |
Änderungsantrag 170 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE I | |
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i) einen Hinweis, wie der Zahlungsdienstnutzer auf die in Artikel 32 genannten Informationen zugreifen kann. |
i) einen Hinweis, wie der Zahlungsdienstnutzer auf die Informationen der Mitteilung der Vertragsbedingungen gemäß diesem Artikel und die in Artikel 32 Absatz 2 genannten Informationen zugreifen kann. |
Änderungsantrag 171 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE I A (neu) | |
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ia) das Verfahren für die Übermittlung der Zustimmung gemäß den Artikeln 41 und 42; |
Änderungsantrag 172 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE I B (neu) | |
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ib) einen Hinweis darauf, wie die Informationen gemäß den Artikeln 36 und 37 zur Verfügung zu stellen sind. |
Änderungsantrag 174 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Wird eine Gesamtgebühr wie eine Einzelhändlergebühr oder Buchungsgebühr erhoben, müssen aus den Angaben gemäß Buchstabe e die Preise der verschiedenen Dienstleistungselemente, die in die Gesamtgebühr einfließen, ersichtlich sein. |
Wird eine Gesamtgebühr wie eine Einzelhändlergebühr oder Buchungsgebühr erhoben, müssen aus den Angaben gemäß Buchstabe e die Gebühren und Entgelte für die verschiedenen Dienstleistungselemente, die in die Gesamtgebühr einfließen, ersichtlich sein, es sei denn, die Gebühr ist Teil eines Gebührenpakets, das eine bestimmte Zahl von Vorgängen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ermöglicht, und die Transparenz der Mitteilung des Gebührenpakets ist gewährleistet. |
Begründung | |
Die Transparenz der Gebührenelemente ist wichtig, insbesondere im Zusammenhang mit Kreditkarten und Einzelhändlergebühren. Die Praxis zahlreicher Banken, eine bestimmte Zahl von Vorgängen pro Monat zu ermöglichen, ist jedoch auch eine angemessene Form der Gebührenerfassung, sofern die Transparenz ihrer Mitteilung gewährleistet ist. | |
Änderungsantrag 173 ARTIKEL 31 ABSATZ 2 | |
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2. Die Bedingungen sind in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache in einer leicht verständlichen Formulierung und einer klaren, lesbaren Form abgefasst. |
entfällt |
Änderungsantrag 175 ARTIKEL 32 ÜBERSCHRIFT | |
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Informationspflichten nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags |
Zugänglichkeit der Informationen nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags |
Begründung | |
Wurde in Artikel 30 Absatz 1 aufgenommen. | |
Änderungsantrag 176 ARTIKEL 32 ABSATZ 1 | |
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Nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer alle in Artikel 31 Absatz 1 genannten Bedingungen in einer leicht zugänglichen Weise zur Verfügung. |
Nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf dessen erste Aufforderung alle in Artikel 31 Absatz 1 genannten Bedingungen in einer leicht zugänglichen Weise mit. Während der Dauer der Vertragsbeziehungen hat der Zahlungsdienstnutzer jederzeit das Recht, die gebührenfreie Bereitstellung eines Exemplars der Vertragsbedingungen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erwirken. |
Änderungsantrag 177 ARTIKEL 32 ABSATZ 2 A (neu) | |
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2a. Bei Rechtsstreitigkeiten obliegt dem Zahlungsdienstleister die Beweislast dafür, dass er den in Titel III genannten Informationsanforderungen entsprochen hat. |
Änderungsantrag 178 ARTIKEL 33 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen der dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Artikel 31 Absatz 1 mitgeteilten Vertragsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Tag ihrer geplanten Anwendung auf dieselbe Art und Weise vor, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben. |
1. Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen der dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Artikel 31 Absatz 1 mitgeteilten Vertragsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem Tag ihrer geplanten Anwendung auf dieselbe Art und Weise vor, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben. |
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Gleichzeitig mit der Mitteilung der Änderungen gemäß Unterabsatz 1 weist der Zahlungsdienstleister darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Vertrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten gebührenfrei zu kündigen. |
Begründung | |
Im Interesse des Verbraucherschutzes ist es besser, die Mitteilungsfrist auf zwei Monate zu verlängern und dem Verbraucher ausdrücklich das Recht einzuräumen, den Vertrag bei Änderung der Vertragsbedingungen zu kündigen. | |
Änderungsantrag 179 ARTIKEL 33 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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Zum Zeitpunkt der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung weist der Zahlungsdienstleister darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Vertrag mindestens während des ersten Monats seiner Gültigkeit zu kündigen, ohne dass Strafen fällig werden. |
Änderungsantrag 180 ARTIKEL 33 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 | |
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2. Absatz 1 gilt nicht für Änderungen der Zinssätze, wenn sich der zu ihrer Berechnung im Rahmenvertrag festgelegte Referenzzins geändert und der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer ordnungsgemäß von seinem vertraglich vereinbarten Recht zur Änderung der Zinssätze entsprechend einer zwischen ihnen vereinbarten Formel in Kenntnis gesetzt hat. |
2. Absatz 1 gilt nicht für Änderungen der gemäß Artikel 31 Buchstabe f berechneten Referenzzinsen oder Referenzwechselkurse, sofern der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer ordnungsgemäß von dem vertraglich vereinbarten Recht in Kenntnis gesetzt hat. |
Änderungsantrag 181 ARTIKEL 33 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 | |
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Zinssatzänderungen können in diesen Fällen sofort angewandt werden, sofern der Zahlungsdienstnutzer davon zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegebenen Weise unterrichtet wurde. |
Änderungen der Referenzzinsen oder Referenzwechselkurse können in diesen Fällen sofort angewandt werden, sofern der Zahlungsdienstnutzer davon zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der in Artikel 30 Absatz 1 angegebenen Weise unterrichtet wurde. |
Änderungsantrag 182 ARTIKEL 33 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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2a. Vertragsänderungen in Bezug auf den bei den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegten Referenzzins oder Referenzwechselkurs werden auf neutrale Weise durchgeführt und berechnet, so dass die Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden. |
Änderungsantrag 183 ARTIKEL 34 ABSATZ -1 (neu) | |
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-1. Die Rahmenverträge können vom Zahlungsdienstnutzer jederzeit und vom Zahlungsdienstleister mit einer Frist von mindestens einem Monat gekündigt werden. Der Zahlungsdienstleister kann jedoch mit dem Zahlungsdienstnutzer eine für die Kündigung des Rahmenvertrags durch letzteren geltende ausdrückliche Frist vereinbaren, die einen Monat nicht überschreiten darf. |
Änderungsantrag 184 ARTIKEL 34 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Ein Rahmenvertrag, der auf unbegrenzte Zeit oder für eine Laufzeit von 12 Monaten oder länger geschlossen worden ist, kann vom Zahlungsdienstnutzer gebührenfrei gekündigt werden. |
1. Ein Rahmenvertrag, der auf unbegrenzte Zeit oder für eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten geschlossen worden ist, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten gebührenfrei gekündigt werden. In allen anderen Fällen werden die für die Kündigung der Verträge erhobenen Gebühren in angemessener Höhe und entsprechend den Kosten festgesetzt. |
Änderungsantrag 186 ARTIKEL 34 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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Die Gebühren für die Kündigung eines für eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten abgeschlossenen Rahmenvertrags durch den Zahlungsdienstnutzer werden in angemessener Höhe und entsprechend den Kosten festgesetzt. In keinem Fall dürfen die Gebühren für den Vertragsausstieg höher sein als die Gebühren für den Vertragseinstieg. |
Begründung | |
Es sollte klargestellt werden, dass der Artikel über die Kündigung eines Vertrags nur den Zahlungsdienstnutzer und nicht den Zahlungsdienstleister betrifft; ansonsten könnte sich der Nutzer schwerwiegenden Problemen gegenübersehen, z.B. bei automatischer Abbuchung seiner Rechnungen für öffentliche Versorgungsdienste. | |
Änderungsantrag 185 ARTIKEL 34 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
|
Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstgebühren sind nur anteilmäßig bis zur Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Gebühren sind anteilmäßig zu erstatten. |
Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstgebühren sind nur anteilmäßig bis zur Beendigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Gebühren sind anteilmäßig zu erstatten. |
Änderungsantrag 187 ARTIKEL 34 ABSATZ 2 | |
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2. Rahmenverträge können fristlos gekündigt werden, es sei denn, Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer haben ausdrücklich eine Kündigungsfrist vereinbart. |
entfällt |
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Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein Monat sein. |
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Begründung | |
Wurde in Artikel 34 Absatz 1 aufgenommen. | |
Änderungsantrag 188 ARTIKEL 35 ABSATZ 1 | |
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Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers gibt der Zahlungsdienstleister für einen bestimmten auf der Grundlage eines Rahmenvertrags ausgeführten Zahlungsvorgang Auskunft über die Ausführungszeit sowie über die an ihn zu zahlenden Provisionen, Gebühren und Entgelte. |
Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers gibt der Zahlungsdienstleister für einen bestimmten auf der Grundlage eines Rahmenvertrags ausgeführten Zahlungsvorgang Auskunft über die Ausführungszeit gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 sowie über die an ihn zu zahlenden Provisionen, Gebühren und Entgelte. |
Änderungsantrag 189 ARTIKEL 35 ABSATZ 2 | |
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In Fällen gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden die bona fide geschätzten voraussichtlichen Abzüge im Voraus mitgeteilt. |
entfällt |
Begründung | |
Die Streichung ergibt sich aus der Einschränkung des Anwendungsbereichs. | |
Änderungsantrag 190 ARTIKEL 36 ÜBERSCHRIFT | |
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Dem Zahler nach Ausführung einer Einzelzahlung zu übermittelnde Angaben |
Dem Zahler auf dessen erste Aufforderung nach Ausführung einer Einzelzahlung zur Verfügung zu stellende oder mitzuteilende Angaben |
Änderungsantrag 191 ARTIKEL 36 ABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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1. Der Zahlungsdienstleister übermittelt dem Zahler nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs mindestens die nachstehenden Angaben: |
1. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt dem Zahler auf dessen ersten Aufforderung nach Ausführung einer Einzelzahlung mindestens die nachstehenden Angaben zur Verfügung oder teilt sie ihm mit: |
Änderungsantrag 192 ARTIKEL 36 ABSATZ 1 BUCHSTABE A | |
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a) eine Referenz, die dem Zahlungsdienstnutzer die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger; |
a) eine Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, sofern dem Zahler nicht schon vorab diese Informationen zur Verfügung gestellt bzw. angeboten wurden; |
Änderungsantrag 193 ARTIKEL 36 ABSATZ 1 BUCHSTABE C | |
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c) die Höhe der Gebühren oder Entgelte für den Zahlungsvorgang, die der Zahler an seinen Zahlungsdienstleister zu zahlen hatte. Wird eine Gesamtgebühr, wie eine Einzelhändler- oder Buchungsgebühr erhoben, müssen aus den Angaben die Gebühren und Entgelte für die verschiedenen Dienstleistungselemente, die in die Gesamtgebühr einfließen, ersichtlich sein; |
c) die Höhe der Entgelte für den Zahlungsvorgang, die der Zahler an seinen Zahlungsdienstleister zu zahlen hatte. Wird eine Gesamtgebühr, wie eine Einzelhändler- oder Buchungsgebühr erhoben, müssen aus den Angaben die Gebühren und Entgelte für die verschiedenen Dienstleistungselemente, die in die Gesamtgebühr einfließen, ersichtlich sein, es sei denn, die Gebühr ist Teil eines Gebührenpakets, das eine bestimmte Zahl von Vorgängen innerhalb eines bestimmten Zeitraums ermöglicht, und die Transparenz der Mitteilung des Gebührenpakets ist gewährleistet. |
Begründung | |
Die Transparenz der Gebührenelemente ist wichtig, insbesondere im Zusammenhang mit Kreditkarten und Einzelhändlergebühren. Die Praxis zahlreicher Banken, eine bestimmte Zahl von Vorgängen pro Monat zu ermöglichen, ist jedoch auch eine angemessene Form der Gebührenerfassung, sofern die Transparenz ihrer Mitteilung gewährleistet ist. | |
Änderungsantrag 194 ARTIKEL 36 ABSATZ 1 BUCHSTABE D | |
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d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers der Zahlung zugrunde gelegt hat. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung) |
Änderungsantrag 195 ARTIKEL 36 ABSATZ 2 | |
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2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 regelmäßig in bestimmten Abständen übermittelt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, übermittelt. |
2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 auf erste Aufforderung des Zahlers oder regelmäßig in bestimmten Abständen zur Verfügung gestellt oder mitgeteilt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, übermittelt. |
Änderungsantrag 196 ARTIKEL 36 ABSATZ 2 | |
|
2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 regelmäßig in bestimmten Abständen übermittelt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, übermittelt. |
2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 regelmäßig in bestimmten Abständen zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, zur Verfügung gestellt. |
Begründung | |
Die Änderung betrifft die deutsche Sprachfassung und dient der Anpassung an den englischen Text. | |
Änderungsantrag 197 ARTIKEL 37 TITEL | |
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Dem Zahlungsempfänger nach Zahlungseingang zu übermittelnde Angaben |
Dem Zahlungsempfänger auf dessen erste Aufforderung nach Zahlungseingang zur Verfügung zu stellende oder mitzuteilende Angaben |
Änderungsantrag 198 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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1. Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben: |
1. Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger teilt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger auf dessen erste Aufforderung nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben mit: |
Änderungsantrag 199 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A | |
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a) die Referenz des Zahlers; |
a) die Referenz des Zahlers und die vom Zahler zusammen mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Informationen, die es dem Zahlungsempfänger gestatten, den Zahlungsvorgang zu identifizieren; |
Änderungsantrag 200 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE B | |
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b) die vom Zahler mit der Zahlung transferierten sachdienlichen Angaben, anhand deren der Zahlungsempfänger die Zahlung identifizieren kann; |
entfällt |
Änderungsantrag 201 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE D | |
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d) die Höhe der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahlungsempfänger an seinen Zahlungsdienstleister für die Entgegennahme der Zahlung zu entrichten hat; |
d) die Höhe der Provisionen, Gebühren und Entgelte für den Zahlungsvorgang, die der Zahlungsempfänger an seinen Zahlungsdienstleister oder ein Intermediär für die Entgegennahme der Zahlung zu entrichten hat; |
Änderungsantrag 202 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE E | |
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e) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers der Zahlung zugrunde gelegt hat. |
e) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder ein Intermediär der Zahlung zugrunde gelegt hat. |
Änderungsantrag 203 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Wird eine Gesamtgebühr wie eine Einzelhändlergebühr oder Buchungsgebühr erhoben, müssen aus den Angaben gemäß Buchstabe d die Gebühren und Entgelte der verschiedenen Dienstleistungselemente, die in die Gesamtgebühr einfließen, ersichtlich sein. |
entfällt |
Begründung | |
In diesem Unterabsatz von Artikel 37 geht es um die Ausführung von Einzelzahlungen, in Buchstabe d um die Gebühren für Einzelzahlungen. Die Zahlungsdienstleister wenden Gebührenpakete an, die nicht auf einer Abrechnung der einzelnen Zahlungen, sondern auf einer Pauschale für einen bestimmten Zeitraum basieren. Daher sollte der entsprechende Text gestrichen werden. | |
Änderungsantrag 204 ARTIKEL 37 ABSATZ 2 | |
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2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 regelmäßig in bestimmten Abständen übermittelt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, übermittelt. |
2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 dem Zahlungsempfänger entweder auf dessen erste Aufforderung oder regelmäßig in bestimmten Abständen mitgeteilt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, zur Verfügung gestellt. |
Änderungsantrag 205 ARTIKEL 38 ABSATZ 1 | |
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1. Abweichend von den Artikeln 29 bis 33 erteilt der Zahlungsdienstleister bei einem Rahmenvertrag über Zahlungen, bei dem keine Einzelzahlung 50 EUR überschreiten darf, dem Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 nur Auskunft über die wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, dessen Einsatzmöglichkeiten und alle anfallenden Entgelte. |
1. Abweichend von den Artikeln 29 bis 33 erteilt der Zahlungsdienstleister bei Kleinbetragszahlungen gemäß Artikel 4 dem Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 nur Auskunft über die wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, einschließlich dessen Einsatzmöglichkeiten und aller anfallenden Entgelte. |
Änderungsantrag 206 ARTIKEL 38 ABSATZ 3 A (neu) | |
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3a. Der Zahlungsdienstleister stellt die Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Artikel nicht in Rechnung. |
Änderungsantrag 207 ARTIKEL 39 ABSATZ 2 | |
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2. Wird vor Anweisung der Zahlung an der Ladenkasse oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, ist der Anbieter dieser Leistung verpflichtet, dem Zahler alle Gebühren und Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Referenzwechselkurs mitzuteilen. |
2. Wird vor Anweisung der Zahlung an der Ladenkasse oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, ist der Anbieter dieser Währungsumrechnungsleistung verpflichtet, dem Zahler alle Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Referenzwechselkurs mitzuteilen. |
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Der Zahler stimmt der auf dieser Grundlage angebotenen Leistung ausdrücklich zu. |
Der Zahler stimmt der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnungsleistung ausdrücklich zu. |
Änderungsantrag 208 ARTIKEL 40 ABSATZ -1 A (neu) | |
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-1a. Weder Zahlungsdienstleister noch Dritte dürfen es dem Zahlungsdienstnutzer untersagen, ein zusätzliches Entgelt zu verlangen oder eine Ermäßigung anzubieten, wenn ein bestimmtes Zahlungsverifikationsinstrument verwendet wird. |
Begründung | |
Der neue Absatz 1 verbietet die so genannte Nichtdiskriminierungsvorschrift, die viele Zahlungsdienstleister und Banken in ihre Verträge mit Unternehmen aufnehmen. Die Nichtdiskriminierungsvorschrift untersagt es den Unternehmen, ihren Kunden die Kosten der Zahlungsdienste bekannt zu geben und ihnen damit die Möglichkeit zu geben, das günstigste Zahlungsmittel zu wählen. Die Wettbewerbsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten haben diese Klausel inzwischen verboten. | |
Änderungsantrag 209 ARTIKEL 40 ABSATZ 1 | |
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1. Verlangt der Zahlungsempfänger für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsverifikationsinstruments ein zusätzliches Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so einigt er sich darüber mit dem Zahler vor Anweisung der Zahlung. |
11. Verlangt der Zahlungsdienstnutzer und/oder Zahlungsempfänger für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsverifikationsinstruments ein zusätzliches Entgelt oder bietet er eine Ermäßigung an, so einigt er sich darüber ausdrücklich mit dem Zahler vor Anweisung der Zahlung. |
Änderungsantrag 210 ARTIKEL 40 ABSATZ 1 A (neu) | |
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1a. Die Zahlungsdienstleister stellen den Zahlungsdienstnutzern für die Bereitstellung oder Zurverfügungstellung der Bedingungen oder Informationen gemäß Titel III bis auf die in diesem Artikel eigens genehmigten Gebühren keine Gebühren in Rechnung. |
Änderungsantrag 211 ARTIKEL 40 ABSATZ 2 | |
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2. Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsverifikationsinstruments ein zusätzliches Entgelt, so einigen sich Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister darüber vor Anweisung der Zahlung. |
entfällt |
Begründung | |
Der bestehende Wortlaut von Absatz 2 gibt der ausstellenden Bank (Dienstleister) die Möglichkeit, dem Händler (Dritter) zu untersagen, vom Verbraucher (Dienstleistungsnutzer) ein zusätzliches Entgelt zu verlangen. Wir halten es für entscheidend, dass der Händler die Möglichkeit hat, ein zusätzliches Entgelt zu verlangen, da dies seine Verhandlungsposition gegenüber dem Zahlungsdienstleister stärken würde. Außerdem würden auf diese Weise die Kosten der verschiedenen Zahlungsinstrumente für den Verbraucher transparenter. Letztendlich käme dies allen Zahlungsdienstnutzern zugute, da diese Transparenz zu niedrigeren Austauschgebühren und damit zu niedrigeren Warenpreisen führen wird. | |
Änderungsantrag 212 ARTIKEL 40 ABSATZ 2 A (neu) | |
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2a. Verlangt ein Zahlungsdienstnutzer zusätzliche Informationen oder eine häufigere Mitteilung von Informationen als in dem Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister üblicherweise vorgesehen, so kann der Zahlungsdienstleister für diese Dienstleistung Entgelte vorsehen, die im Vergleich zu den Kosten für die Dienstleistung verhältnismäßig und angemessen sein müssen. |
Änderungsantrag 213 ARTIKEL 41 ABSATZ 1 | |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlung nur als autorisiert gilt, wenn der Zahler der betreffenden Zahlungsanweisung an den Zahlungsdienstleister zugestimmt hat. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlung nur als autorisiert gilt, wenn der Zahler seine Zustimmung gegeben hat. |
Begründung | |
Avec la venue des futurs instruments de paiement paneuropéens dans le cadre du projet interbancaire SEPA, et notamment du débit direct dans lequel le prestataire du payeur ne pourra pas vérifier la validité de l’ordre de paiement qu’il reçoit via le bénéficiaire, il apparaît important de poser des garanties particulières pour les consommateurs : à cet égard, il convient d’introduire les principes de révocation du mandat sans frais et de remboursement des transactions non autorisées sans frais. L’absence de frais liés au remboursement n’est, en effet, prévue que pour des transactions autorisées mais dont le montant n’était pas connu au moment de l’autorisation et s’avère exorbitant (cf. articles 52 et 53 de la proposition). | |
Änderungsantrag 214 ARTIKEL 41 ABSATZ 2 | |
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Eine solche Zustimmung besteht in der ausdrücklichen Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen. |
Eine solche Zustimmung besteht in der in einer zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vertraglich vereinbarten Form erteilten Autorisierung zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen. |
Änderungsantrag 215 ARTIKEL 41 ABSATZ 3 | |
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Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Bestimmung ist in Artikel 41 Absatz 4a (neu) enthalten. | |
Änderungsantrag 216 ARTIKEL 41 ABSATZ 4 | |
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Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor oder nach Ausführung der Zahlung autorisieren. |
Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang vor oder, sofern zwischen den Parteien vereinbart, nach Ausführung der Zahlung autorisieren. |
Änderungsantrag 217 ARTIKEL 41 ABSATZ 4 A (neu) | |
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Liegt eine entsprechende Zustimmung nicht vor, so gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. |
Änderungsantrag 218 ARTIKEL 42 TITEL | |
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Übermittlung der Zustimmung |
Grundsatz der Übermittlung der Zustimmung |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem beantragten neuen Artikel 53 a; siehe die dortige Begründung. | |
Änderungsantrag 219 ARTIKEL 42 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Der Zahler kann seine Zustimmung für die Zwecke des Artikels 41 mit Hilfe eines Zahlungsverifikationsinstruments zum Ausdruck bringen. |
entfällt |
Änderungsantrag 220 ARTIKEL 42 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Die Zustimmung kann dem Zahlungsdienstleister direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger mitgeteilt werden. |
Die Zustimmung kann dem Zahlungsdienstleister des Zahlers direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger mitgeteilt werden. |
Änderungsantrag 221 ARTIKEL 42 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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Zahlungsdienstleister können sich zur Feststellung der Autorisierung der Zahlungsanweisung vorbehaltlich der Rechte des Zahlungsdienstnutzers gemäß Artikel 48 auf elektronische Einzelheiten der Zustimmung verlassen. |
Änderungsantrag 222 ARTIKEL 42 ABSATZ 2 | |
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2. Nach welchem Verfahren die Zustimmung übermittelt wird, vereinbaren Zahlungsdienstleister und Zahler nach Maßgabe von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a. |
2. Nach welchem Verfahren die Zustimmung übermittelt wird, vereinbaren Zahlungsdienstleister und Zahler ausdrücklich, wobei hierfür ein Zahlungsverifikationsinstrument vorgesehen werden kann. |
Änderungsantrag 223 ARTIKEL 43 ABSATZ 2 | |
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2. Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsverifikationsinstrument auch innerhalb der vereinbarten Ausgabenobergrenzen zu sperren, wenn die Ausgaben seiner Ansicht nach den Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung nahe legen. |
2. Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsverifikationsinstrument auch innerhalb der vereinbarten Ausgabenobergrenzen zu sperren, wenn seiner Ansicht nach ein begründeter Verdacht besteht, dass das Zahlungsverifikationsinstrument missbräuchlich oder für kriminelle Zwecke verwendet wurde oder verwendet werden könnte. |
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Doch darf der Zahlungsdienstleister das Zahlungsverifikationsinstrument nur sperren, wenn er sich zuvor im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bemüht hat, den Inhaber dieses Instruments zu kontaktieren, um zu prüfen, ob ein Betrug vorliegt. |
Ist die Verwendung des Zahlungsverifikationsinstruments gesperrt, so unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich hiervon. |
Begründung | |
Bei Verdacht auf eine missbräuchliche Verwendung ist es effizienter und weniger zeitaufwendig, das Konto erst zu sperren und dann den Zahlungsdienstnutzer zu informieren.. | |
Änderungsantrag 224 ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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Der Zahlungsdienstleister muss das Zahlungsverifikationsinstrument jedoch auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers unverzüglich gebührenfrei entsperren. Der Zahlungsdienstleister muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer einen solchen Antrag jederzeit kostenlos telefonisch stellen kann. Dem Zahlungsdienstnutzer entstehen durch die vorherige Sperrung des Zahlungsverifikationsinstruments keine Kosten, wenn der Zahlungsnutzer die Entsperrung des Zahlungsverifikationsinstruments beantragt. |
Begründung | |
Wenn eine Kreditkarte missbräuchlich verwendet wird, ist es wichtig, sie sofort zu sperren, und es ist nicht immer möglich, dem Kontakt zunächst Vorrang einzuräumen, da oft Minuten zählen, um Zahlungen zu verhindern und den Schuldigen auszumachen. | |
Änderungsantrag 225 ARTIKEL 44 | |
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Unbeschadet der Richtlinie 2005/…/EG oder anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften bewahrt der Zahlungsdienstleister mindestens ein Jahr lang interne Aufzeichnungen auf, damit Zahlungsvorgänge zurückverfolgt und Irrtümer berichtigt werden können. |
Unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG oder anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften oder einzelstaatlicher Vorschriften bewahrt der Zahlungsdienstleister zwei Jahre lang interne Aufzeichnungen auf, damit Zahlungsvorgänge zurückverfolgt und Irrtümer berichtigt werden können. |
Änderungsantrag 226 ARTIKEL 45 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 A (neu) | |
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Forderungen gegen den Zahlungsdienstleister müssen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Abbuchung vorgelegt werden. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten nach dem Tag der Abbuchung gilt die Zahlung als autorisiert. |
Änderungsantrag 227 ARTIKEL 45 ABSATZ 2 | |
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2. Im Falle mehrerer Zahlungsvorgänge kann die Autorisierung zurückgezogen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang unbeschadet des Artikels 56 als nicht autorisiert gilt. |
2. Wird eine Autorisierung für mehrere Zahlungsvorgänge erteilt, kann sie für die Zukunft mit der Wirkung widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang unbeschadet des Artikels 56 als nicht autorisiert gilt. |
Begründung | |
Die Änderung dient dem besseren sprachlichen Verständnis. | |
Änderungsantrag 228 ARTIKEL 46 ABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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Der Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten: |
Der Zahlungsdienstnutzer, der das Zahlungsverifikationsinstrument besitzt, hat folgende Pflichten: |
Änderungsantrag 229 ARTIKEL 46 ABSATZ 1 BUCHSTABEN – A und – A A (neu) | |
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-a) er muss unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsverifikationsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen; |
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-aa) er muss insbesondere sicherstellen, dass das Zahlungsverifikationsinstrument sowie die mit diesem verbundenen personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person zugänglich sind; |
Begründung | |
Die Änderung soll klarstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer für seine Sphäre Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet sind, eine missbräuchliche Verwendung von Zahlungsverifikationsinstrumenten und den damit verbundenen personalisierten Sicherheitsmerkmalen anzuhalten. Dies dient auch dem Schutz der Zahlungsverkehrssysteme in ihrer Gesamtheit, in dem es die Kosten der Risikoabdeckung senkt. | |
Änderungsantrag 230 ARTIKEL 46 ABSATZ 1 BUCHSTABE B | |
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b) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle unverzüglich nach Feststellung den Verlust, Diebstahl, die widerrechtliche Aneignung oder die sonstige nicht autorisierte Verwendung des Zahlungsverifikationsinstruments anzeigen. |
b) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle unverzüglich nach Feststellung den Verlust, Diebstahl, die widerrechtliche Aneignung oder die sonstige nicht autorisierte Verwendung des Zahlungsverifikationsinstruments anzeigen, gegebenenfalls per Telefon. |
Änderungsantrag 231 ARTIKEL 46 ABSATZ 2 | |
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Für die Zwecke des Buchstaben a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsverifikationsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. |
Für die Zwecke des Buchstaben a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsverifikationsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. |
Änderungsantrag 232 ARTIKEL 47 ABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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Der Zahlungsdienstleister hat folgende Pflichten: |
Der Zahlungsdienstleister, der das Zahlungsverifikationsinstrument ausstellt, hat folgende Pflichten: |
Änderungsantrag 233 ARTIKEL 47 ABSATZ 1 BUCHSTABE A | |
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a) er muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsverifikationsinstruments keiner anderen Person als dem Inhaber des Instruments zugänglich sind; |
a) unbeschadet der Sicherheitserfordernisse für Zahlungsverifikationsinstrumente auf Seiten des Zahlungsdienstnutzers muss er sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsverifikationsinstruments keiner anderen Person als dem Inhaber des Instruments zugänglich sind; |
Änderungsantrag 234 ARTIKEL 47 ABSATZ 1 BUCHSTABE B | |
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b) er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsverifikationsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits im Besitz des Nutzers befindliches Zahlungsverifikationsinstrument muss ersetzt werden, weil die Geltungsdauer abgelaufen ist oder Sicherheitsmerkmale geändert oder hinzugefügt werden müssen; |
b) er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsverifikationsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits im Besitz des Nutzers befindliches Zahlungsverifikationsinstrument muss ersetzt werden, weil die Geltungsdauer abgelaufen ist oder in naher Zukunft ablaufen wird oder Sicherheitsmerkmale geändert oder hinzugefügt werden müssen; |
Änderungsantrag 235 ARTIKEL 47 ABSATZ 1 BUCHSTABE C A (neu) | |
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ca) er muss jede Verwendung des Zahlungsverifikationsinstrumentes nach Eingang der Anzeige gemäß Artikel 46 Buchstabe b verhindern. |
Änderungsantrag 236 ARTIKEL 47 ABSATZ 2 A (neu) | |
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Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung elektronischer Zahlungsverifikationsinstrumente an den Zahlungsdienstnutzer oder der Versendung von Mitteln, die eine Verwendung des Instrumentes ermöglichen, wie etwa die PIN-Nummer. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes muss der Zahlungsdienstleister das Risiko tragen, elektronische Zahlungsverifikationsinstrumente an den Inhaber zu verschicken oder Mittel zu verschicken, die eine Verwendung des Instrumentes erlauben (beispielsweise die PIN-Nummer). | |
Änderungsantrag 237 ARTIKEL 48 | |
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1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer abstreitet, einen abgeschlossenen Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, zumindest nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel beeinträchtigt worden ist. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister für den Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer abstreitet, einen abgeschlossenen Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, die Autorisierung nachweisen muss. Dafür hat er nachzuweisen, dass das für diesen Zahlungsvorgang vorgesehene Authentifizierungsverfahren eingehalten und der Zahlungsvorgang selbst ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und die Aufzeichnungen über den Zahlungsvorgang nicht auf ein technisches Versagen bei der Abwicklung des Zahlungsvorganges hinweisen. Zum Schutz der Rechte des Verbrauchers sollten weitere Einzelheiten und legislative Folgen, was die Beweislast betrifft, durch nationales Zivilrecht geregelt werden. |
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1a. Forderungen gegen den Zahlungsdienstleister müssen spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Abbuchung geltend gemacht werden. Nach einem Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Abbuchung gilt die Zahlung als autorisiert. |
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2. Streitet der Zahlungsdienstnutzer die Autorisierung der Zahlung auch nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Nachweise noch ab, trägt er Fakten oder Umstände vor, die die Vermutung zulassen, dass er die Zahlung nicht autorisiert und nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig in Bezug auf die ihm nach Artikel 46 Buchstabe b obliegenden Pflichten gehandelt haben kann. |
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3. Um die in Absatz 2 genannte Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass der Zahlungsdienstnutzer die Zahlung autorisiert bzw. in betrügerischer Absicht oder in Bezug auf die ihm gemäß Artikel 46 obliegenden Pflichten grob fahrlässig gehandelt hat, reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsverifikationsinstruments allein nicht aus. |
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4. Die Absätze 2 und 3 lassen die Rechtsvorschriften über den beweisrechtlichen Status von handschriftlichen Unterschriften oder fortgeschrittenen elektronischen Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] unberührt. |
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Änderungsantrag 239 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 | |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Falle einer nicht autorisierten Zahlung der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer umgehend den Betrag der nicht autorisierten Zahlung erstattet oder gegebenenfalls bei dem mit diesem Betrag belasteten Zahlungskonto den Zustand wieder herstellt, wie er ohne die nicht autorisierte Zahlung bestanden hätte. |
Bei einer Forderung, die innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Abbuchung der Zahlung geltend gemacht wird, sorgen die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Falle einer nicht autorisierten Zahlung der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer umgehend den Betrag der nicht autorisierten Zahlung gebührenfrei erstattet oder gegebenenfalls bei dem mit diesem Betrag belasteten Zahlungskonto den Zustand wieder herstellt, wie er ohne die nicht autorisierte Zahlung bestanden hätte. |
Begründung | |
In order to create EU wide legal certainty, especially for the European direct debit scheme, Article 49 should be based on existing practice in a number of EU Member States and place a limit of one year on the payment service user's right to refund in the event unauthorised payments. Pursuant to Article 45, the user quite rightly is under an obligation to monitor payment transactions on his bank account at regular intervals and immediately file an objection against unauthorised payment transactions. Hence, limitation of the user’s right to refund in the event of unauthorised payments to one year is a balanced and consistent approach. This provides the service provider and user with the legal certainty that after expiry of this deadline the payment transaction will be final. Furthermore, this one year period of limitations would correspond to the record keeping obligation under Article 44. | |
Änderungsantrag 240 ARTIKEL 50 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Der Zahlungsdienstnutzer haftet mit maximal 150 EUR für den Schaden, der vor Erfüllung seiner Anzeigepflicht gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 46 Buchstabe b aus der Verwendung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsverifikationsinstruments entstanden ist. |
1. Vor Erfüllung seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 46 Buchstabe b haftet der Zahlungsdienstnutzer für Schäden, die er schuldhaft herbeigeführt hat, in voller Höhe und für Schäden, die er nicht schuldhaft herbeigeführt hat, nur mit maximal 150 EUR. |
Begründung | |
Die Haftungsbeschränkung zugunsten des Nutzers für Schäden aufgrund von Verlust und Diebstahl des Zahlungsinstruments in Höhe von EUR 150,- entbehrt mit Ausnahme von grob fahrlässigem bzw. betrügerischem Handeln jeder sachlichen Grundlage. | |
Im Übrigen ist auf den Bericht des Europäischen Parlamentes vom 18. 4. 2004 (A5‑0192/2004 endg., Punkt 17) zu verweisen. Danach werden Vorgaben abgelehnt, die im Falle von unautorisierten Transaktionen (z.B. bei Kartendiebstahl) die Selbstbeteiligung des Kunden selbst dann auf 150 Euro beschränken, wenn er seinen Benachrichtigungspflichten nicht nachgekommen ist. | |
Änderungsantrag 241 ARTIKEL 50 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Höchstbetrag weiter absenken, sofern dies nicht auch für in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Zahlungsdienstleister gilt. |
Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Höchstbetrag weiter absenken. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es angezeigt, die Beschränkungen nach Artikel 50 Absatz 1 zu streichen und den ersten Satz zu verdeutlichen. | |
Änderungsantrag 242 ARTIKEL 50 ABSATZ 2 | |
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2. Der Zahlungsdienstnutzer haftet für alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge entstanden sind, wenn er sie in betrügerischer Absicht oder durch grobe Fahrlässigkeit gegenüber den ihm nach Artikel 46 obliegenden Pflichten herbeigeführt hat. In diesen Fällen findet die Haftungsbegrenzung auf den in Absatz 1 genannten Höchstbetrag keine Anwendung. |
2. Nach Erfüllung seiner Anzeigepflicht gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 46 Buchstabe b haftet der Zahlungsdienstnutzer nur für Schäden, die er vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat. |
Begründung | |
Die Haftungsbeschränkung zugunsten des Nutzers für Schäden aufgrund von Verlust und Diebstahl des Zahlungsinstruments in Höhe von EUR 150,- entbehrt mit Ausnahme von grob fahrlässigem bzw. betrügerischem Handeln jeder sachlichen Grundlage. | |
Im Übrigen ist auf den Bericht des Europäischen Parlamentes vom 18. 4. 2004 (A5‑0192/2004 endg. Punkt 17) zu verweisen. Danach werden Vorgaben abgelehnt, die im Falle von unautorisierten Transaktionen (z.B. bei Kartendiebstahl) die Selbstbeteiligung des Kunden selbst dann auf 150 Euro beschränken, wenn er seinen Benachrichtigungspflichten nicht nachgekommen ist. | |
Änderungsantrag 243 ARTIKEL 50 ABSATZ 3 | |
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3. Nach Anzeige des Verlusts, des Diebstahls oder der widerrechtlichen Aneignung des Zahlungsverifikationsinstruments beim Zahlungsdienstleister trägt der Zahler keinerlei finanzielle Folgen aus der Verwendung des verlorenen, gestohlenen oder widerrechtlich angeeigneten Instruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. |
3. Nach Anzeige des Verlusts oder des Diebstahls des Zahlungsverifikationsinstruments beim Zahlungsdienstleister trägt der Zahlungsdienstnutzer keinerlei finanzielle Folgen aus der Verwendung des verlorenen, gestohlenen oder widerrechtlich angeeigneten Instruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. |
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Der Zahlungsdienstnutzer trägt keine finanziellen Folgen aus der Verwendung der widerrechtlich angeeigneten Angaben des widerrechtlich angeeigneten Zahlungsverifikationsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. |
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Die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung des Nutzers bleiben hiervon jedoch unberührt. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes muss darauf hingewiesen werden, dass die Verbraucher nicht die finanziellen Folgen aufgrund der Verwendung der widerrechtlich angeeigneten Angaben eines widerrechtlich angeeigneten Zahlungsverifikationsinstruments zu tragen haben. | |
Änderungsantrag 244 ARTIKEL 51 ABSATZ 1 | |
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1. Die Artikel 49 und 50 finden keine Anwendung, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer um ein Unternehmen handelt, das größer ist als ein Kleinstunternehmen im Sinne von Titel I Artikel 1 und Artikel 2 Absätze 1 und 3 im Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. |
entfällt |
Begründung | |
Konsequente Änderung aufgrund der Änderungsanträge zu Artikel 2. | |
Änderungsantrag 246 ARTIKEL 52 ABSATZ 1 | |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein gutgläubig handelnder Zahler das Recht auf Rückerstattung einer autorisierten, bereits ausgeführten Zahlung hat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein gutgläubig handelnder Zahler das Recht auf Rückerstattung des strittigen Betrags einer autorisierten, bereits ausgeführten Zahlung hat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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a) zum Zeitpunkt der Autorisierung waren der genaue Zahlungsbetrag oder die Identität des Zahlungsempfängers nicht zu erkennen; |
a) zum Zeitpunkt der Autorisierung waren der genaue Zahlungsbetrag oder die Identität des Zahlungsempfängers nicht zu erkennen; und |
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b) der Betrag der ausgeführten Zahlung entspricht nicht dem Betrag, den ein normaler Zahler, wenn er sich in der Lage des betreffenden Zahlers befände, erwarten würde. |
b) der Betrag der ausgeführten Zahlung entspricht nicht einem normalen Betrag, den ein Zahler, wenn er sich in einer vergleichbaren Lage befände, erwarten würde. |
Änderungsantrag 247 ARTIKEL 53 ABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahler innerhalb von vier Wochen, nachdem er vom Zahlungsdienstleister über den betreffenden Zahlungsvorgang in Kenntnis gesetzt worden ist, die Rückerstattung der Zahlung beantragt. In diesem Antrag sind die Sachumstände in Bezug auf die in Artikel 52 angeführten Bedingungen darzulegen. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahler innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Abbuchung des Betrags die Rückerstattung der Zahlung beantragt. In diesem Antrag sind die Sachumstände in Bezug auf die in Artikel 52 angeführten Bedingungen darzulegen. |
Änderungsantrag 248 ARTIKEL 53 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 | |
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2. Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Rückerstattungsantrags entweder den vollen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mit unter Angabe der Stelle, an die sich der Zahler nach den Artikeln 72 bis 75 wenden kann, wenn er die Begründung nicht akzeptiert. |
2. Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Rückerstattungsantrags entweder den strittigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mit unter Angabe der Stelle, an die sich der Zahler nach den Artikeln 72 bis 75 wenden kann, wenn er die Begründung nicht akzeptiert. |
Änderungsantrag 249 ARTIKEL 53 A (neu) | |
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Artikel 53a |
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Ausnahme vom Grundsatz der Übermittlung der Zustimmung |
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1. Der Zahler kann den Zahlungsempfänger zur Abwicklung einer laufenden Zahlungsbeziehung oder einer einzelnen Zahlung ermächtigen, einen Zahlbetrag von seinem anzugebenden Konto bei seinem Zahlungsdienstleister durch Lastschrift einzuziehen und ihn von der Pflicht zur vorherigen Übermittlung der Zustimmung an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers befreien. Sonstige Übermittlungspflichten zur Information des Zahlers insbesondere zu Grund, Art, Höhe und Ziel der Zahlung bleiben davon unberührt. |
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2. Die Befreiung kann nur dann erfolgen, wenn der Zahlungsempfänger: |
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- dem Zahler das Recht einräumt, die Zahlung auch ohne Angabe von Gründen durch einfache Erklärung gegenüber seinem eigenen Zahlungsdienstleister innerhalb von mindestens sechs Wochen nach Erlangung der Kenntnis des Zahlungsvorgangs zurückzurufen, |
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- selbst oder durch seinen Zahlungsdienstleister sicherstellt, dass der ursprüngliche Zahlbetrag ohne weiteres Zutun des Zahlers und in voller Höhe unverzüglich wieder dessen Konto gutgeschrieben wird und |
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- den Zahler von jeglichen Kosten des Rückrufs frei stellt, es sei denn, der Rückruf war im Lichte der Obliegenheiten des Zahlers im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis missbräuchlich, und er kann insoweit ein eigenes Recht auf Ersatz der Kosten anderweitig geltend machen. |
Begründung | |
Implementierung des Lastschriftverfahrens in den Rechtstext, das in einigen Mitgliedstaaten in großer Zahl (z. B. Bundesrepublik Deutschland ca. 6 Milliarden Buchungsvorgänge p.a., vor allem auch für die Zahlung von kleinen und kleinsten Beträgen in regelmäßig wiederkehrenden Fällen) praktiziert wird, von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstleistungsnutzern als äußerst effizient, wenig fehlerbehaftet und kostengünstig geschätzt wird und gleichzeitig ein minimales Missbrauchspotential für Zahlungsdienstleistungsnutzer aufweist, weshalb das Schadensrisiko von den Zahlungsdienstleistern in Kauf genommen wird. | |
Die Praktikabilität dieses Zahlungsinstruments in einigen Mitgliedstaaten sollte durch den vorliegenden Rechtstext wegen der dem Verbraucher drohenden hohen Kosten eines umständlicheren Verfahrens gesichert bleiben. | |
Änderungsantrag 250 ARTIKEL 54 | |
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1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlungsanweisung, die von einem Zahler, von einem Zahlungsempfänger oder über einen Zahlungsempfänger erteilt und vom Zahler autorisiert wurde, als angenommen gilt, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Zahlungsanweisung, die vom Zahler autorisiert wurde, unabhängig davon, ob sie direkt vom Zahler oder indirekt von einem Zahlungsempfänger oder über einen Zahlungsempfänger übermittelt wurde, vom Zahlungsdienstleister des Zahlers wie folgt bearbeitet wird: |
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Unbeschadet der Beteiligung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers an dem Vorgang, der zur Ausstellung und Vorlage der Zahlungsanweisung geführt hat, gilt der Geschäftstag, an dem die vollständige und gültige Zahlungsanweisung beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht, als Tag des Eingangs. |
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Geht die Zahlungsanweisung vor Ablauf der vom Zahlungsdienstleister festgesetzten Sperrfrist ein, die nicht vor 17.00 Uhr enden darf, oder erteilt der Zahlungsdienstnutzer persönlich Anweisungen in einem Büro des Zahlungsdienstleisters eine Stunde vor Ende der Geschäftszeiten dieses Büros, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, gilt als Tag des Eingangs auch der Tag der Annahme, es sei denn, der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat die Ausführung der Zahlungsanweisung gemäß Artikel 55 abgelehnt. |
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Geht die Zahlungsanweisung nicht vor Ablauf der vom Zahlungsdienstleister festgesetzten Sperrfrist ein, ist der Tag der Annahme der Geschäftstag nach dem Tag des Eingangs, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat die Ausführung der Zahlungsanweisung gemäß Artikel 55 an diesem Tag abgelehnt. |
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Der Tag der Ausführung der Zahlungsanweisung ist derselbe Tag wie der Tag der Annahme, es sei denn, vom Zahlungsdienstnutzer wird ein späterer Ausführungstag verlangt. In diesem Fall ist der Tag der Ausführung der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Geschäftstag. |
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Alle in diesem Artikel enthaltenen Hinweise auf Tage und Zeiten beziehen sich auf den Tag und die Zeit an dem Ort des Zahlungsdienstleisters des Zahlers. |
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i) der Zahlungsdienstleister hat die Zahlungsanweisung erhalten; |
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ii) der Zahlungsdienstleister hat die Authentifzierung der Anweisung abgeschlossen und gegebenenfalls überprüft, ob ein ausreichendes Guthaben vorhanden ist; |
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iii) der Zahlungsdienstleister hat die Pflicht zur Ausführung der Zahlungsanweisung explizit oder implizit akzeptiert. |
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Dies muss spätestens zu dem Zeitpunkt der Fall sein, zu dem der Zahlungsdienstleister mit der Ausführung des Zahlungsvorgangs beginnt. |
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2. Bei elektronisch angewiesenen Zahlungen setzt der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer von der Annahme der Zahlungsanweisung in Kenntnis. Dies muss unverzüglich, auf jeden Fall aber vor Ablauf des auf die Annahme nach Absatz 1 folgenden Arbeitstags geschehen. |
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Änderungsantrag 251 ARTIKEL 55 | |
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1. Bei Ablehnung einer Zahlungsanweisung wird der Zahlungsdienstnutzer im Wege einer zu diesem Zweck zwischen den Parteien vereinbarten Mitteilung über die Gründe der Ablehnung und, sofern möglich, über das Verfahren in Kenntnis gesetzt, mit dem sachliche Fehler, die zur Ablehnung der Anweisung geführt haben, berichtigt werden können. |
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Diese Mitteilung wird unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Annahme der Anweisung gemäß Absatz 54 versandt. |
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2. Sind alle im Zahlungsdienstvertrag gemäß Artikel 31 festgelegten Bedingungen erfüllt, so lehnt der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung einer Zahlung, die über einen anderen Zahlungsdienstleister als den Inhaber des Zahlungskontos des Zahlers angewiesen wurde und die durch die Autorisierung des Zahlers gedeckt ist, nicht ab. |
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers kann die Ausführung einer Zahlung, die durch die Autorisierung des Zahlers gedeckt ist, nur ablehnen, wenn: |
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a) die Zahlung nicht ausreichend durch Mittel gedeckt ist, |
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b) der Zahler seinem Zahlungsdienstleister nicht die notwendigen Informationen für die Ausführung der Zahlung geliefert hat, wie im Zahlungsdienstvertrag gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vereinbart, oder |
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c) die Ausführung der Zahlung aufgrund gemeinschaftlicher oder nationaler Rechtsvorschriften verboten ist. |
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Lehnt der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung einer Zahlungsanweisung ab, wird der Zahler unverzüglich, in jedem Fall spätestens am Ende des Tages, der der Tag der Annahme gewesen wäre, von seinem Zahlungsdienstleister durch eine entsprechende Mitteilung unterrichtet, wenn dies nicht durch andere einschlägige gemeinschaftliche oder nationale Rechtsvorschriften verboten ist. In der Mitteilung sind der Grund für die Ablehnung und gegebenenfalls etwaige sachliche Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, anzugeben. |
Änderungsantrag 252 ARTIKEL 56 | |
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1. Unbeschadet des Artikels 46 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Zahlungsdienstnutzer eine Zahlungsanweisung des Zahlers nach ihrer Annahme durch dessen Zahlungsdienstleister bzw. eine vom oder über den Empfänger erteilte Zahlungsanweisung nach ihrer Annahme durch dessen Zahlungsdienstleister nicht mehr widerrufen kann. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Zahlungsdienstnutzer nicht berechtigt ist, eine Zahlungsanweisung zu widerrufen, nachdem sie bei dessen Zahlungsdienstleister eingegangen ist oder von diesem für gültig erklärt wurde. Dies hindert einen Zahlungsdienstleister nicht daran, mit seinem Kunden einen früheren Zeitpunkt zu vereinbaren, ab dem kein Widerruf mehr möglich ist. |
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2. Bei einer Zahlungsanweisung, die zu einem bestimmten Termin in der Zukunft ausgeführt werden soll, können der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer innerhalb eines Zeitraums von drei Arbeitstagen vor Annahme der Zahlungsanweisung einen Stichtag vereinbaren, ab dem die Anweisung nicht mehr widerrufen werden kann. |
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Änderungsantrag 253 ARTIKEL 57 | |
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Für Zahlungen, die nur in der Währung eines Mitgliedstaats ohne Währungsumtausch ausgeführt werden und bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister etwaige Gebühren direkt beim Zahler bzw. beim Zahlungsempfänger erheben und jeder seine eigenen Gebühren trägt. |
Sofern keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Zahler oder Zahlungsempfänger und ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister geschlossen wurde, schreiben die Mitgliedstaaten für Zahlungen, die ohne Währungsumtausch ausgeführt werden, vor, dass die jeweiligen Zahlungsdienstleister etwaige Gebühren direkt beim Zahler bzw. beim Zahlungsempfänger erheben und jeder seine eigenen Gebühren trägt. |
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Bei anderen Zahlungsvorgängen können Zahler und Zahlungsempfänger diese Anforderungen in gegenseitigem Einverständnis abändern. |
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Änderungsantrag 254 ARTIKEL 58 | |
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1. Haben sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft und wird die Zahlung nur in der Währung eines Mitgliedstaats ausgeführt, so verpflichten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleister des Zahlers dazu sicherzustellen, dass der Zahlungsempfänger den angewiesenen Betrag in voller Höhe erhält. Intermediäre ziehen vom transferierten Betrag keine Gebühren ab. |
Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers dazu sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den angewiesenen Betrag in voller Höhe erhält. Zahlungsdienstleister einschließlich Intermediären ziehen vom transferierten Betrag keine Gebühren ab. Etwaige Gebühren werden getrennt in Rechnung gestellt. |
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Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung treffen, wonach Letzterer seine Gebühren vom transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. |
Der Zahler oder der Zahlungsempfänger und ihre Zahlungsdienstleister können jedoch eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung treffen, wonach Gebühren vom transferierten Betrag abgezogen werden dürfen. |
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2. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister in jedem der nachstehend genannten Fälle, die bona fide geschätzten voraussichtlichen Abzüge für den Zahlungsvorgang anzugeben: |
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a) Wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, die Zahlung aber ganz oder teilweise auf eine andere Währung als die eines Mitgliedstaats lautet. |
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b) Wenn entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der des Zahlungsempfängers seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat. |
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Änderungsantrag 255 ARTIKEL 59 ÜBERSCHRIFT UND ABSATZ 1 | |
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Anwendungsbereich |
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Dieser Abschnitt findet nur Anwendung, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. |
entfällt |
Änderungsantrag 256 ARTIKEL 59 ABSATZ 2 | |
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Von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind Zahlungsvorgänge, die als Kleinbetragszahlungen angesehen werden. |
Vom Anwendungsbereich dieses Abschnitts ausgenommen sind Zahlungsvorgänge, die als Kleinbetragszahlungen angesehen werden. |
Änderungsantrag 257 ARTIKEL 60 | |
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1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstags nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2010 können Zahler und Zahlungsdienstleiter jedoch eine maximal dreitägige Frist vereinbaren. |
Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens bis zum Ende des zweiten Geschäftstags nach dem in Artikel 54 definierten Tag der Ausführung gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2010 können Zahler und Zahlungsdienstleiter jedoch eine maximal dreitägige Frist vereinbaren. |
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2. In Fällen, wo die vom Zahler angewiesene Zahlung eine Währungsumrechnung erfordert, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. |
entfällt |
Änderungsantrag 258 ARTIKEL 61 | |
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Artikel 61 |
entfällt |
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Vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesene Zahlungsvorgänge |
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1. Bei einer vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesenen Zahlung verpflichten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird, sofern der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. |
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2. Verweigert der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Freigabe der Beträge, die Gegenstand des Zahlungsvorgangs sind, so teilt er dies dem Zahlungsempfänger innerhalb der in Absatz 1 genanten Frist im Wege einer zu diesem Zweck zwischen den Parteien vereinbarten Mitteilung mit. |
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Es wird davon ausgegangen, dass der Zahlungsdienstleister seinen Pflichten sowohl nach Absatz 1 als auch nach Artikel 58 nachgekommen ist. |
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Änderungsantrag 259 ARTIKEL 65 | |
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Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf einem Zahlungskonto |
Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit des Betrags des Zahlungsvorgangs |
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1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Empfänger die Beträge zur Verfügung stellt, sobald sie seinem Zahlungskonto gutgeschrieben sind. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Wertstellungsdatum für das Zahlungskonto des Zahlers bei Abbuchungen frühestens der Zeitpunkt ist, zu dem der Betrag des Zahlungsvorgangs von diesem Konto abgebucht wird. |
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Für die Bereitstellung dieser Geldbeträge werden keine Gebühren erhoben. |
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2. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt dem Zahler keine Geldbeträge mehr zur Verfügung, sobald diese von seinem Zahlungskonto abgebucht sind. |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Wertstellungsdatum für das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers bei Gutschriften spätestens der Zeitpunkt ist, zu dem der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. |
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3. Bei Gutschriften ist das Wertstellungsdatum für das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers der Zeitpunkt, zu dem die Gutschrift auf diesem Konto erfolgt. |
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Bei Abbuchungen ist das Wertstellungsdatum für das Zahlungskonto des Zahlers der Zeitpunkt, zu dem die Abbuchung von diesem Konto erfolgt. |
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4. Abbuchungen von Sparkonten, für die ausdrückliche Vereinbarungen über die Verwendung der Beträge getroffen wurden, bleiben von den Absätzen 1, 2 und 3 unberührt. |
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Änderungsantrag 260 ARTIKEL 66 ABSATZ 1 | |
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1. Wird eine Zahlungsanweisung in Übereinstimmung mit dem vom Nutzer vorgelegten Kundenidentifikator ausgeführt, gilt die Zahlungsanweisung im Hinblick auf den angegebenen Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Wo die IBAN als Kundenidentifikator spezifiziert wurde, hat sie Vorrang vor dem Namen des Zahlungsempfängers, so dieser ebenfalls angeführt wurde. Der Zahlungsdienstleister prüft jedoch, wo dies möglich ist, die Übereinstimmung der Ersteren mit dem Letzteren. |
1. Wird eine Zahlungsanweisung in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer vorgelegten Kundenidentifikator ausgeführt, gilt die Zahlungsanweisung im Hinblick auf den angegebenen Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können sich auf einen Kundenidentifikator verständigen, der eine Prüfkennung oder eine sonstige interne Überprüfung beinhaltet und Vorrang vor anderen bereitgestellten Informationen hat. In geeigneten Fällen wird die internationale Bankkontonummer (IBAN) verwendet. |
Änderungsantrag 261 ARTIKEL 66 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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In einem solchen Falle kann eine Gebühr erhoben werden. |
Amendment 262 ARTIKEL 67 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Nach Annahme einer Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß Abschnitt 1. |
1. Unbeschadet der Bestimmungen nach Artikel 66 Absatz 2 und Artikel 70 haftet der Zahlungsdienstleister nach dem Tag der Annahme einer Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß Abschnitt 1. |
Begründung | |
Folgt aus der Änderung von Artikel 54. | |
Änderungsantrag 264 ARTIKEL 67 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig für alle Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt wurden. |
Darüber hinaus haften die Zahlungsdienstleister für alle Entgelte, die ihnen zurechenbar sind, einschließlich etwaiger Zinsen, die dem Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt wurden. |
Begründung | |
Dadurch wird klargestellt, dass Dienstleister nur für Kosten im Zusammenhang mit Versäumnissen haften, die durch ihren Fehler entstanden sind. Geklärt wird auch die Haftung für Zinsen. | |
Änderungsantrag 266 ARTIKEL 67 ABSATZ 2 | |
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2. Behauptet der Zahlungsdienstnutzer, dass eine Zahlungsanweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, weist der Zahlungsdienstleister unbeschadet der vom Zahlungsdienstnutzer angeführten Sachumstände nach, dass die Zahlungsanweisung ordnungsgemäß aufgezeichnet, ausgeführt und verbucht wurde. |
2. Behauptet der Zahlungsdienstnutzer, dass eine Zahlungsanweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, weist der Zahlungsdienstleister unbeschadet der vom Zahlungsdienstnutzer angeführten Sachumstände nach, dass die Zahlungsanweisung ordnungsgemäß aufgezeichnet, ausgeführt und verbucht wurde. Im Falle einer ordnungsgemäßen Ausführung der Zahlungsanweisung ist der damit verbundene Aufwand vom Zahlungsdienstnutzer zu tragen. |
Begründung | |
Der in Absatz 2 vorgesehenen Beweispflicht durch den Dienstleister ist unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass der damit verbundene Aufwand im Falle einer ordnungsgemäßen Ausführung vom Nutzer zu tragen ist. | |
Änderungsantrag 267 ARTIKEL 68 | |
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Artikel 68 |
entfällt |
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Transfers in Drittländer |
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Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers für die Ausführung des Zahlungsvorgangs nur so lange, bis der angewiesene Betrag den Zahlungsdienstleister des Empfängers erreicht hat. |
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Änderungsantrag 268 ARTIKEL 72 ABSATZ 2 A (neu) | |
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2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beschwerden binnen 30 Tagen nach Eingang angemessen beantwortet werden. |
Begründung | |
Diese Änderung würde die Mitgliedstaaten zwingen, Beschwerden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen binnen einer einheitlichen Frist von 30 Tagen zu behandeln. | |
Änderungsantrag 269 ARTIKEL 75 A (neu) | |
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Artikel 75a |
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1. Spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2008 heben die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Meldepflichten für Zahlungen für Zahlungsbilanzstatistiken auf. |
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2. Spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2008 heben die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Verpflichtungen hinsichtlich der bezüglich der Zahlungsdienstnutzer zu liefernden Mindestinformationen, die die Automatisierung der Zahlungsausführung verhindern, auf. |
Begründung | |
Alle Meldepflichten im Zusammenhang mit Zahlungen erhöhen die Bearbeitungskosten dieser Zahlungen. Um eine effiziente Zahlungsverarbeitung zu erreichen, sollte die Meldepflicht entkoppelt und auf andere Weise, z. B. durch Erhebungstechniken, umgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 271 ARTIKEL 76 | |
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Artikel 76 |
entfällt |
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Änderungen und Aktualisierung |
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Um sowohl technischen als auch Marktentwicklungen bei Zahlungsdiensten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission die im Anhang enthaltene Liste von Tätigkeiten gemäß den Artikeln 2 bis 4 nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen. |
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Um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, kann sie die in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 38 und Artikel 50 Absatz 1 angegebenen Beträge nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen. |
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Begründung | |
The comitology procedure is in general and in financial services in particular a valuable way to achieve quickly modifications of directives on purely technical issues and implementing measures. This procedure is backed by the European Parliament but will be suspended in many cases on 1 April 2008 at the latest if no new interinstitutional agreement giving a full call-back right to the European Parliament is found until then. Concerning the directive on payments the issues addressed in the Annex are not of purely technical nature but concern the scope of the Directive and are connected several Articles as Art. 10 and Art. 2 paragraph 1. Such substantive changes of the Directive should be made in a real legislative procedure, including the European Parliament and thus the elected representatives of the European citizens. | |
Änderungsantrag 272 ARTIKEL 78 TITEL | |
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Vollständige Harmonisierung, gegenseitige Anerkennung und Unabdingbarkeit der Richtlinie |
Vollständige Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung |
Begründung | |
Die Rechtswirkung der Richtlinie ist aufgrund der Verträge und der Rechtsprechung des EuGH offensichtlich. | |
Änderungsantrag 273 ARTIKEL 78 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 | |
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3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den diese Richtlinie umsetzenden oder den dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften abweichen, es sei denn, dies ist darin ausdrücklich vorgesehen. |
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahlungsdienstleister nicht zum Nachteil der Zahlungsdienstnutzer von den diese Richtlinie umsetzenden oder den dieser Richtlinie entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften abweichen, es sei denn, dies ist darin ausdrücklich vorgesehen, und gewährleisten gleiche Wettbewerbsbedingungen für Kreditinstitute und Nichtbanken. |
Änderungsantrag 274 ARTIKEL 78 A (neu) | |
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Artikel 78a |
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Was die UN-Resolutionen und EG-Verordnungen angeht, deren Zweck darin besteht, Gelder bestimmter Personen einzufrieren, darunter die UN-Resolution 1373/2001, EG-Verordnung 2580/2001 und EG-Verordnung 881/2002, so ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet sind, diese Instrumente, einschließlich sämtlicher Verordnungen zur Stützung oder Änderung ihrer Bestimmungen zu beachten, wenn es sich um Zahlungen zwischen Zahlungsdienstleistern in Mitgliedstaaten handelt. |
Begründung | |
To reap real benefits from SEPA and to make them available - by lower cost burdens- to the citizens, Member States should lift any inappropriate restrictions and obligations on embargo filtering. The UN Resolutions and EC Regulations should not be applied to payments between payment service providers in Member States, as they are all obliged to freeze the assets of the persons listed. It is thus consistent with these provisions to apply them only to payments coming from or going to payment service providers outside the SEPA area. Additional filtering of intra-SEPA payments would be an unnecessary duplication. | |
Änderungsantrag 275 ARTIKEL 78 B (neu) | |
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Artikel 78b |
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1. Die Mitgliedstaaten heben spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2008 alle einzelstaatlichen Meldepflichten für innerhalb der EU oder in jedem Fall innerhalb der Eurozone geleisteten grenzüberschreitenden Zahlungen für Zahlungsbilanzstatistiken auf. |
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2. Die Mitgliedstaaten heben spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 2008 alle einzelstaatlichen Pflichten für eine Unterscheidung zwischen Zahlungen von Deviseninländern und Devisenausländern innerhalb der EU oder in jedem Fall innerhalb der Eurozone auf. |
Begründung | |
Das Kosteneinsparungspotenzial eines einheitlichen Zahlungsverkehrsraums gemäß den Vorstellungen der Kommission könnte nicht vollständig genutzt werden, wenn die unterschiedlichen Meldepflichten für Zahlungsbilanzstatistiken beibehalten werden. Diese Auflagen sind in vielen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt und würden SEPA-Teilnehmer unterschiedlich belasten. Sie stellen insbesondere eine Belastung für Unternehmen dar, da sie zusätzlich zur eigentlichen Zahlung zu leisten sind. Es ist wesentlich, dass der Gesetzgeber die Meldeauflagen innerhalb der EU abschafft oder zumindest harmonisiert. | |
Änderungsantrag 276 ARTIKEL 79 ABSATZ 1 A (neu) | |
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Die Kommission veröffentlicht jährlich nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht, in dem die den Endnutzern in den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten für Zahlungsdienstleistungen verglichen und Einzelheiten über die bewährtesten Praktiken zur Kostensenkung mitgeteilt werden. |
Änderungsantrag 277 ANHANG NUMMER 1 | |
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(1) Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. |
(1) Bareinlagen auf einem Zahlungskonto sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. |
Änderungsantrag 278 ANHANG NUMMER 2 | |
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(2) Barabhebungen von einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. |
(2) Barabhebungen von einem Zahlungskonto sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge. |
Änderungsantrag 279 ANHANG NUMMER 3 EINLEITUNG | |
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(3) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen, wenn die Geldbeträge als Guthaben auf einem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Nutzers oder eines anderen Zahlungsdienstleisters zur Verfügung stehen: |
(3) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister: |
Änderungsantrag 280 ANHANG NUMMER 5 | |
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(5) Ausgabe von Zahlungskarten, mit denen der Zahlungsdienstnutzer Geldbeträge transferieren kann. |
(5) Ausgabe von Zahlungskarten, mit denen der Zahlungsdienstnutzer kreditierte (Debetkarten) oder durch einen Kreditrahmen gedeckte Geldbeträge (Kreditkarten) transferieren kann. |
Begründung | |
Die Ausgabe von Kreditkarten ist derzeit nicht in allen EU-Ländern geregelt. Folglich sollte klargestellt werden, dass Zahlungsinstitute gemäß Ziffer 5 des Anhangs berechtigt sind, Zahlungskarten als Debetkarten oder Kreditkarten auszugeben. | |
Änderungsantrag 281 ANHANG NUMMER 6 | |
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(6) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Geldtransfers, wenn das elektronische Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EC vom Zahlungsdienstleister ausgegeben wird. |
(6) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn es sich bei dem Geld um elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG handelt. |
Änderungsantrag 282 ANHANG NUMMER 7 | |
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(7) Finanztransferdienste, wenn der Zahlungsdienstleister Bargeld, Giralgeld oder elektronisches Geld vom Zahlungsdienstnutzer nur zur Vornahme eines Zahlungsvorgangs und zum Transfer des Gelds an den Empfänger annimmt. |
(7) Finanztransferdienste, wenn der Zahlungsdienstleister Geld vom Zahlungsdienstnutzer nur zur Übermittlung des Gelds an den Empfänger annimmt. |
Änderungsantrag 283 ANHANG NUMMER 8 | |
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(8) Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z. B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen erleichtert, bei denen es sich nicht um digitale Waren oder elektronische Kommunikationsdienste handelt und die somit nicht durch das Fernkommunikationsmittel selbst bereitgestellt werden. |
(8) Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z. B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts durch den Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, der auf Rechnung des Zahlungsdienstnutzers handelt, außer in dem Fall, in dem die digitale Ware oder der elektronische Kommunikationsdienst im Wesentlichen mit dem Fernkommunikationsmittel selbst geliefert wird und die Zahlung direkt an den Dienstleister erfolgt, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, und nicht an einen Dritten. |
Änderungsantrag 284 ANHANG NUMMER 9 | |
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(9) Ausführung von Zahlungsvorgängen mit Hilfe eines Fernkommunikationsmittels z. B. eines Mobiltelefons oder eines anderen digitalen Geräts oder IT-Geräts, wenn der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder das Telekommunikations- oder IT-Netz betreibt, lediglich einen Geldtransfer für die Bezahlung von durch das Fernkommunikationsmittel bereitgestellten digitalen Waren oder elektronischen Kommunikationsdiensten vornimmt, ohne weiter tätig zu werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 285 ANHANG 1 A (neu) | |
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Sie zahlen (Betrag der Zahlung in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Transaktion ihren Ursprung hat) |
WÄHRUNGSSYMBOL XXX |
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in (Währung der Zahlung) |
WÄHRUNG |
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zu einem Wechselkurs von |
X.XX |
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Die Gebühr für diese Transaktion beträgt (Betrag in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Transaktion ihren Ursprung hat) |
X |
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Die Kosten für die Ausführung dieser Zahlung belaufen sich auf insgesamt ((Betrag in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Transaktion ihren Ursprung hat) |
XXX
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Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung beim Zahlungsempfänger |
Wochentag, Datum, Monat, Jahr |
BEGRÜNDUNG
Beim derzeitigen Stand der Dinge ist die Lage der Zahlungssysteme von Land zu Land sehr unterschiedlich, und zwar sowohl in Bezug auf die Beteiligten als auch auf die Regelungen, die Regulierung, die Effizienz und die Kosten.
Überdies sind die Zahlungssysteme im Wesentlichen national ausgerichtet, und der jeweils entsprechende Markt bleibt ein Heimatmarkt. Grenzüberschreitende Zahlungen haben einen Anteil von durchschnittlich weniger als 4 % und dürften nur ganz allmählich weiter zunehmen.
Die Kommission schlägt eine Richtlinie vor, um einen echten einheitlichen Zahlungsmarkt zu schaffen.
Zwar mögen manche der Voraussagen der Kommission optimistisch erscheinen, es steht jedoch fest, dass die Verwirklichtung eines solchen einheitlichen Marktes mit Hilfe einer Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit bietet, verschiedene Hindernisse zu beseitigen, und positive Auswirkungen auf das Wachstum zeitigen wird.
Ihr Berichterstatter begrüßt grundsätzlich die Initiative der Kommission und unterstützt die Einführung eines vollständigen Rechtsrahmens für die Zahlungsdienste innerhalb der Europäischen Union.
Er ist der Ansicht, dass dieser Richtlinienvorschlag zu einem günstigen Zeitpunkt vorgelegt wird, um den Erfolg der Initiative des Bankensektors im Hinblick auf die Schaffung eines Einheitlichen Euro-Zahlungsraumes (Single Euro Payment Area – SEPA) zu ermöglichen, mit dem die nationalen Zahlungsinfrastrukturen und -produkte innerhalb der Eurozone integriert werden sollen.
Die Initiative der Kommission ist zu Recht auf die elektronischen Zahlungsmittel konzentriert, mit denen die kostspieligen Bargeldzahlungen ersetzt werden sollen.
Die Einführung einer angeglichenen Reglementierung der Produkte und die Integration der Zahlungsdienste müssten eine Rationalisierung der Infrastrukturen ermöglichen und gleichzeitig dem Verbraucher und dem Nutzer eine größere Auswahl und ein höheres Schutzniveau bieten.
Durch Preistransparenz und den Aufbau eines gesunden Wettbewerbs würde diese Regelung die Kosten verbessern.
Die im Bereich der Angleichung des für Zahlungen geltenden Regelungsrahmen bereits erzielten Fortschritte bleiben begrenzt und müssen weiter fortgesetzt werden.
Der dem Parlament unterbreitete Vorschlag für eine Richtlinie war Gegenstand einer langjährigen Vorbereitung durch die Kommission, die im Jahre 2000 eingeleitet worden war, einer Konsultation der betroffenen Kreise und von Sachverständigen sowie einer Impaktanalyse.
Bezweckt wird mit dieser Richtlinie eine Stärkung der Konkurrenz zwischen den nationalen Märkten, verbunden mit der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen, einer verbesserten Markttransparenz für die Anbieter wie für die Nutzer und einer Klärung der Rechte und Pflichten der Nutzer und Dienstleistungsanbieter.
Demnach wird in dem ursprünglichen Vorschlag zunächst der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt (Titel I), anschließend werden die Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern definiert, die befugt sein sollen, öffentliche Zahlungsdienste anzubieten, wozu neben den Kreditinstituten als neue Dienstleistungskategorie die Zahlungsinstitute eingeführt werden (Titel II), wobei ferner auch die Anforderungen in Bezug auf Transparenz und Unterrichtung erläutert (Titel III) und schließlich die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer verdeutlicht werden (Titel IV).
Rechtsgrundlage des Richtlinienvorschlags sind Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags.
Ihr Berichterstatter schlägt vor, verschiedene Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorzunehmen, um ihn effizienter zu gestalten und die technischen Sachzwänge der Industrie zu berücksichtigen, wobei das ursprüngliche Ziel einer Verringerung der Kosten zugunsten der Nutzer durch den Aufbau eines loyalen Wettbewerbs nicht angetastet werden soll.
I. Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Der Anwendungsbereich der Richtlinie muss auf Zahlungen begrenzt bleiben, die von in der Gemeinschaft ansässigen Zahlungsdienstleistern angeboten werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder demjenigen des Zahlungsempfängers handelt, und zwar für Zahlungen in Euro oder in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten.
Dieser Anwendungsbereich würde dem Ziel der Abschaffung der Grenzen im Binnenmarkt entsprechen. Er würde es erlauben, annehmbare Anforderungen für die Zahlungsdienstleister festzulegen, wobei die unterschiedlichen Beteiligten ein und derselben Gemeinschaftsregelung unterworfen wären.
Das Ansinnen der Kommission, Regeln auszugeben, die für die Zahlungsdienste in Bezug auf sämtliche Währungen aller Länder der Welt gelten, ist zur Zeit unrealistisch oder wenigstens verfrüht. Der verschwindend geringe Anteil von grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb der Gemeinschaft für die von der Richtlinie betroffenen Benutzerkategorien rechtfertigt nicht, dass die vorgelegten Bestimmungen einen derart ausladenden Anwendungsbereich wie im ursprünglichen Richtlinienentwurf vorsehen.
Die in der Richtlinie enthaltenen Grundsätze können allerdings für Zahlungen außerhalb der Gemeinschaft Regeln einer bewährten Praxis darstellen, an denen sich die Zahlungsdienstleister sinnvollerweise orientieren könnten oder die sie spontan umsetzen könnten.
II. Zahlungsdienstleister
Die Einführung einer neuen Kategorie von Marktteilnehmern auf dem Markt der Zahlungsdienste, der Zahlungsinstitute, muss durch präzisere Bestimmungen ergänzt werden, um die Sicherheit und den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten und um zu verhindern, dass es mit den Kreditinstituten zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.
Die Erbringung von Zahlungsdiensten stellt eine kommerzielle Tätigkeit dar, die deshalb unter Beachtung der Wettbewerbsbestimmungen und der Bestimmungen zum Verbraucher- und Benutzerschutz erfolgen muss.
Diese Überlegung führt dazu, dass mehrere Änderungen zum Statut der Zahlungsinstitute und ihrer Kontrolle insbesondere zur Rechtfertigung des Vertrauens der Verbraucher oder Anwender vorgeschlagen werden.
Die für diese neue Kategorie von Dienstleistern geltende Regelung kann selbstverständlich nicht in vollem Umfange die Regelung sein, wie sie für Kreditinstitute gilt. Andererseits muss sie sich in Bezug auf die tatsächlich bestehenden Risiken hinsichtlich der in der Richtlinie 2000/12/EG festgelegten Risikokategorien daran inspirieren.
In dieser Hinsicht stimmt Ihr Berichterstatter der Regel zu, der zufolge die Tätigkeit eines Zahlungsinstituts von einer entsprechenden Zulassung abhängen soll.
Er schlägt jedoch vor, zu verlangen, dass die Zahlungsinstitute ein Mindestkapital halten, dessen Höhe sich nach den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten richtet. Darüber hinaus müssten die Geldmittel der Kunden im Falle eines Konkurses des Zahlungsinstituts durch die Einführung einer Bestimmung bezüglich Auffangstrukturen geschützt werden.
Die Tätigkeiten von Zahlungsinstituten müssten begrenzt und von anderen Handelstätigkeiten streng getrennt werden. Ausgeschlossen werden sollten die Entgegennahme von Einnahmen, die nicht in einem direkten Zahlungszusammenhang stehen, und die Kreditvergabe.
Derartige Zahlungsinstitute sollten einer Kontrolle durch die für die Kontrolle der Kreditinstitute zuständigen nationalen Stellen unterliegen, um in Bezug auf Standesethik und praktische Verfahrensweisen bei der Ausübung der Kontrollen eine gewisse Kohärenz zu gewährleisten, auch wenn diese Kontrollen in Bezug auf Zahlungsinstitute etwas anders gelagert wären.
Im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission müsste die Ausübung der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts juristischen Personen mit einer entsprechenden Zulassung vorbehalten bleiben. Die Ausnahmeregelung, der zufolge natürliche oder juristische Personen die Möglichkeit erhalten sollen, die Tätigkeit eines Zahlungsdienstleisters auszuüben, ohne allen Verpflichtungen dieser Art von Dienstleistern zu unterliegen, sollte unserer Ansicht nach fallengelassen werden, auch wenn die erklärte Begründung für diesen Ansatz darin besteht, mittelfristig den allmählichen Übergang dieser Dienstleister der Schattenwirtschaft in den offiziellen Bereich zu begünstigen.
Mit den Änderungsvorschlägen Ihres Berichterstatters sollen das Statut und die Kontrolle von Zahlungsinstituten verhältnismäßig gestärkt werden, gleichzeitig soll damit für die Verbraucher oder Nutzer jene Sicherheit gewährleistet werden, die sie von einem Zahlungssystem mit Fug und Recht erwarten dürfen.
III. Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste
Die Bestimmungen des Titels III bezüglich der Transparenz der Bedingungen, unter denen Zahlungsdienste erfolgen, sowie der entsprechenden Kosten und der Informationen, die den Zahlungsdienstnutzern bereitgestellt werden sollen, sind insgesamt zufriedenstellend. Zu einigen technischen bzw. praktischen Punkten sind jedoch Ergänzungen bzw. Abänderungen erforderlich.
Dabei geht es insbesondere darum, den Verbrauchern und Nutzern verschiedene klare und unkomplizierte Elemente an die Hand zu geben, u. a. in Form einer Aufstellung, die es ihnen erlauben sollen, die Angebote der unterschiedlichen Zahlungsdienstleister zu vergleichen und ihre Entscheidung in voller Kenntnis der Sachlage zu treffen.
IV. Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
Titel IV mit den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten geht in die richtige Richtung. Die Angleichung der nationalen Rechtssysteme in Bezug auf Zahlungen würde es erlauben, die Bemühungen des Bankensektors zur Einführung des Einheitlichen Euro-Zahlungsraumes SEPA zu unterstützen. Diese Initiative hat auch die Unterstützung Ihres Berichterstatters.
Allerdings bedürfen einzelne Punkte einer näheren Erläuterung oder Verbesserung, um das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern ausgewogener zu gestalten.
Bezüglich der Ausführungsfrist erscheint die Zielsetzung D+1 mittelfristig realistisch, unter der Voraussetzung allerdings, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie dahingehend eingegrenzt wird, dass er sich ausschließlich auf Zahlungen bezieht, die im Rahmen des Binnenmarktes und in den Währungen der Mitgliedstaaten erfolgen.
Zwar mögen die heutigen oder künftigen technischen Möglichkeiten eine erhebliche Verringerung der Bearbeitungsdauer von Zahlungen ermöglichen, so sind aber doch für deren tatsächliche Umsetzung Infrastrukturen erforderlich, die mit erheblichen Kosten verbunden sind. Diesbezüglich muss deshalb ein Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem tatsächlichen Nutzen einer kurzen Bearbeitungszeit der Zahlung für den Nutzer und den Kosten für diese Zahlung beachtet werden.
Im Übrigen wäre es nicht verwunderlich, wenn der Wettbewerb zwischen den Zahlungsdienstleistern sich nicht nur auf die Kosten erstreckt, sondern auch auf die Bearbeitungsdauer im Verhältnis zu einem angegebenen Preis.
Unter diesen Voraussetzungen erscheint es angezeigt, die Zielsetzung einer Bearbeitungsdauer von D+1 auf 2012 hinauszuzögern und für anfallende Währungsumrechnungen jeweils eine zusätzliche Frist vorzusehen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (5.7.2006)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG
(KOM(2005)0603 – C6‑0411/2005 – 2005/0245(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Mia De Vits
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Zielsetzung des Vorschlags über Zahlungsdienste im Binnenmarkt ist allgemein zu begrüßen. Durch eine Beseitigung der rechtlichen Hindernisse und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen könnte der Wettbewerb beim Markt für Zahlungsdienste sich zum Vorteil der Verbraucher entwickeln. Der Vorschlag muss jedoch in einigen Punkten angepasst oder verdeutlicht werden, um einen ausreichenden Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die vorliegende Stellungnahme ist deshalb folgenden wesentlichen Punkten gewidmet:
Titel I: Gegenstand & Anwendungsbereich:
Aus Gründen der Deutlichkeit und der internen Kohärenz müssen einige Begriffsbestimmungen verbessert werden. Außerdem sollen alle Begriffsbestimmungen in Artikel 4 zusammengefasst werden.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes muss das Statut des Zahlungsinstituts juristischen Personen vorbehalten bleiben und darf sich nicht auf natürliche Personen beziehen.
Unserer Ansicht nach ist der Anwendungsbereich des Vorschlags allzu ehrgeizig: Bei einer Anwendung des Vorschlags auf Zahlungsdienste in jeder beliebigen Währung, wobei wenigstens einer der Dienstleister in der Gemeinschaft niedergelassen ist, läuft er Gefahr, zu weit zu gehen. In Anbetracht der territorialen Grenzen der Anwendung einer europäischen Richtlinie wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich auf Zahlungsdienste zu beschränken, bei denen beide Dienstleister in der EU niedergelassen sind. Darüber hinaus scheint es angezeigter, den Anwendungsbereich auf den Euro und EU-Währungen zu begrenzen, statt ihn auf alle Währungen auszuweiten.
Der Ausschluss mobiler Dienstleister vom Anwendungsbereich erweist sich nicht als optimale Lösung.
Der Ausschluss von Zahlungsdiensten für Zahlungen über 50 000 Euro von Titel III und IV erweist sich aus Gründen des Verbraucherschutzes ebenfalls nicht als optimale Lösung. Die 50 000 Euro-Grenze und die Ausnahme von der Anwendung von Titel III und IV sollte auf Zahlungen begrenzt werden, die von KMU vorgenommen werden.
Titel II: Zahlungsinstitute:
Zwar steht zweifelsfrei fest, dass einerseits der Wettbewerb auf dem Zahlungsdienstleistungsmarkt gesteigert werden muss und dass es andererseits Unterschiede zwischen Banken und Zahlungsinstituten gibt, doch ist dies letztlich nur dann möglich, wenn in ausreichendem Maße gleiche Wettbewerbsbedingungen vorhanden sind. Deshalb benötigen die Zahlungsinstitute aus Gründen des Verbraucherschutzes und im Hinblick auf das Vertrauen in das Finanzsystem einen strengeren Regelungsrahmen. Diesbezüglich werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
- Vorschriften über Mindestkapitalanforderungen (Artikel 4 a neu)
- eine Begrenzung der Tätigkeiten von Zahlungsinstituten (keine Gewährleistung für die Ausführung von Zahlungen und kein Betrieb von Zahlungssystemen)
- ein getrenntes Buchungssystem und ein verstärkter Verbraucherschutz durch eine Absicherung der Mittel im Falle des Konkurses eines Zahlungsinstituts
- mindestens fünfjährige Aufbewahrung der Unterlagen
- strengere Überwachungsbestimmungen in Bezug auf Erteilung und Verlängerung einer Zulassung (Artikel 6 & 9)
- Begrenzung der Möglichkeit einer Auslagerung der Tätigkeiten von Zahlungsinstituten
- Begrenzung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 21.
Titel III. Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste:
Dieser Titel geht in die richtige Richtung. Allerdings sind aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Klarheit einige Änderungen erforderlich. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sollten dem Verbraucher zum Zeitpunkt der Mitteilung der Bedingungen einer Zahlung ebenso wie nach der Annahme der Transaktion verschiedene zusätzliche Informationen bereitgestellt werden. Dies betrifft sowohl Einzelzahlungen als auch Rahmenverträge.
Deshalb sollten Artikel 26 und 31 über die Mitteilung der Vertragsbedingungen durch folgende Zusätze ergänzt werden:
- Informationen, die es dem Verbraucher ermöglichen, Tarife zu vergleichen
- die Bedingungen und Fristen, unter denen der Zahler ein Recht auf Rückzahlung hat, und das Recht des Zahlers, eine Zahlung zu widerrufen
- Informationen über die Verlässlichkeit der Ausführung einschließlich der Zuverlässigkeit und der Bedingungen in Bezug auf nicht genehmigte Zahlungen.
Die Frist für den Abschluss eines Zahlungsvertrags sollte von einem auf zwei Monate verlängert werden.
Schließlich sollte die Begriffsbestimmung zu Kleinbetragszahlungen (Artikel 38) durch eine Senkung des entsprechenden Betrags von 50 auf 10 Euro angepasst werden, da von den Verbrauchern viele Zahlungen unter 50 Euro vorgenommen werden.
Titel IV. Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten:
Aus Sicht des Verbraucherschutzes scheint es angezeigt, die Möglichkeit des Zahlungsdienstleisters, das Zahlungsverifikationsinstrument des Nutzers zu sperren, einzuschränken (Artikel 43 Absatz 2).
Bei Verlust, Diebstahl oder widerrechtlicher Aneignung des Zahlungsverifikationsinstrumentes sollte der Verbraucher ferner die Möglichkeit haben, dies nach Bekanntwerden ohne ungerechtfertigten Verzug per Telefon mitzuteilen (Artikel 46).
Der Zahlungsdienstleister muss das Risiko tragen, dem Nutzer jede Art von elektronischem Mittelübertragungsinstrument zuzusenden bzw. Mittel zuzusenden, die eine Verwendung des Instruments ermöglichen (beispielsweise eine persönliche PIN-Nummer). (Artikel 47 Absatz 3).
Für den Fall einer strittigen Autorisierung bedarf es einer klaren Definition oder Beschreibung des Konzeptes der „groben Fahrlässigkeit“. Dennoch wird für den Nutzer keine Haftung gelten, wenn es zu keiner physischen Vorlage des Zahlungsinstruments und zu keiner elektronischen Identifizierung kommt.
Die Auffassung, dass die Annahme von Fahrlässigkeit erforderlich sei, wird nicht geteilt: Der bloße Umstand, dass ein Dritter in der Lage gewesen ist, sich des Instruments zu bedienen, kann kein Nachweis dafür sein, dass der Halter des Zahlungsinstruments fahrlässig gehandelt hat. Es ist Sache des Dienstleisters, Hinweise vorzulegen, mit denen nachgewiesen werden kann, inwieweit von Seiten des Inhabers ein Fall von äußerster Fahrlässigkeit oder von Betrug vorliegt. Das Gegenteil würde die Haftungsbegrenzung auf 150 Euro, den Hauptakzent des Systems, zu einer reinen Fiktion werden lassen.
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, Bestimmungen zu verabschieden, mit denen die Nutzerhaftung im Falle einer Haftung für Verlust in Bezug auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge weiter begrenzt werden kann. Es erscheint nicht angebracht, dass der Nutzer automatisch für alle Zahlungsvorgänge haften soll, die vor der Mitteilung des Verlustes oder Diebstahls erfolgen.
Die Möglichkeit zur Erstattung und zum Widerruf einer Zahlung wird begrüßt. Lediglich die Frist, innerhalb der dieses erfolgen soll, bedarf einiger Anpassungen. Auch die Bestimmung des Artikels 57, womit jeder Abzug vom überwiesenen Betrag ausdrücklich untersagt wird, wird in jeder Hinsicht unterstützt. Für Verstöße gegen diesen Grundsatz sollten besondere Sanktionen vorgesehen werden.
Bezüglich der Ausführungszeit ist dem Vorschlag der Kommission in jeder Hinsicht zuzustimmen, Zweifel bestehen lediglich hinsichtlich der technischen Machbarkeit. Deshalb erscheinen hier einige Anpassungen wünschenswert. Angesichts der Bedeutung von Kleinbetragszahlungen für die Verbraucher wird jedoch die Ausnahme dieser Zahlungen vom Anwendungsbereich der Artikel über die Ausführungszeit abgelehnt.
Um zu vermeiden, dass die Zahlungsdienstleister versuchen, die zusätzlich entstehenden Kosten der Reformen auf die Nutzer abzuwälzen, werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
- Artikel 60 Absatz 1: der angewiesene Betrag sollte dem Zahlungsdienstleister des Empfängers spätestens am Ende des ersten Arbeitstags nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben werden, und nicht dem Zahlungskonto des Empfängers;
- falls der Zahlungsvorgang vom Zahler eingeleitet wird und eine Währungsumrechnung in eine Währung, die keine Währung der EU-Mitgliedstaaten ist, beinhaltet, so können die Parteien ausdrücklich eine Ausführungszeit von höchstens drei Tagen vereinbaren.
Die Aufteilung der Haftung nach Artikel 67 im Falle der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung von Zahlungsvorgängen geht zweifellos in die richtige Richtung. Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist es jedoch angezeigt, den Satz in Artikel 70 zu streichen, demzufolge der Zahlungsdienstleister im Falle höherer Gewalt nicht haftet.
Schließlich erscheint der zusätzliche Nutzen von Artikel 78 in der im Vorschlag enthaltenen Formulierung fraglich: Unserer Ansicht nach und vorbehaltlich der Annahme einiger wesentlicher Änderungsanträge sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, im Hinblick auf den Schutz der Verbraucherbelange über die Bestimmungen dieses Vorschlags hinauszugehen. Diesbezüglich sollte der Vorschlag als Minimum angesehen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 21 A (neu) | |
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(21a) Im Falle einer nicht autorisierten Verwendung von Zahlungsverifikationsinstrumenten gelten folgende Verhaltensweisen als grobe Fahrlässigkeit: Der Umstand, dass der Inhaber seine persönliche Identifikationsnummer oder einen anderen Code in leicht erkennbarer Form niedergeschrieben hat, insbesondere auf dem elektronischen Zahlungsinstrument oder einem anderen Gegenstand oder Dokument, den bzw. das der Inhaber zusammen mit dem Zahlungsverifikationsinstrument mit sich führte, sowie der Umstand, dass der Inhaber dem Aussteller die Tatsache, dass das Zahlungsverifikationsinstrument verlorengegangen ist oder gestohlen wurde, nicht sofort mitgeteilt hat, nachdem er dies bemerkt hat. Zur Feststellung der Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle faktischen Umstände berücksichtigt werden. Die Vorlage der einschlägigen Aufzeichnungen und die Verwendung des Zahlungsinstrumentes mit dem nur dem Inhaber bekannten Code können nicht als hinreichender Beweis für die Fahrlässigkeit des Inhabers betrachtet werden. Vertragsklauseln und -bedingungen oder die Kombination von Klauseln und Bedingungen im Vertrag für die Bereitstellung und Verwendung elektronischer Zahlungsverifikationsinstrumente mit dem Ziel, die Beweislast des Verbrauchers zu erhöhen oder die Beweislast des Ausstellers zu verringern, gelten als null und nichtig. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag beruht auf Änderungsantrag 63 der Verfasserin der Stellungnahme und soll als Erwägungsgrund zur Erläuterung von Artikel 46 dienen. | |
Änderungsantrag 2 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 | |
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1. Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die im Anhang aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person bestehen, nachstehend “Zahlungsdienste” genannt, und bei denen mindestens einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat. |
1. Diese Richtlinie gilt ausschließlich für Zahlungsdienstleistungen nach Artikel 4, bei denen der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat. |
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Zahlungsdienste für Zahlungen über 50 000 EUR sind jedoch von den Titeln III und IV ausgenommen. |
Zahlungsdienste für Zahlungen über 50 000 EUR sind jedoch von den Titeln III und IV ausgenommen, sofern sie Zahlungsdienste betreffen, die im Namen eines KMU ausgeführt werden. Die Beschränkung auf 50 000 Euro gilt nicht im Falle von Zahlungsdiensten, die im Namen von Verbrauchern ausgeführt werden. |
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Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst ein Zahlungsvorgang die vom Zahler oder Zahlungsempfänger angewiesene Einzahlung, Abhebung oder Transferierung eines Geldbetrag eines Zahlers zugunsten eines Zahlungsempfängers, unabhängig davon, welche Verpflichtungen ansonsten zwischen den Zahlungsdienstnutzern bestehen. |
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Begründung | |
Aus Gründen der internen Kohärenz erscheint es vorteilhaft, alle Begriffe in Artikel 4 zu definieren. Außerdem ist es sinnvoller, den geografischen Geltungsbereich der Richtlinie auf die Gemeinschaft zu begrenzen, statt ihn auf Drittländer auszuweiten. | |
Änderungsantrag 3 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 | |
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2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Richtlinie für Zahlungsdienste gleich welcher Währung. |
2. Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste in den Währungen der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 4 ARTIKEL 3 BUCHSTABE I | |
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i) Dienste, bei denen Waren oder Dienstleistungen nur innerhalb eines begrenzten Netzes angeschlossener Dienstleister mit Gutscheinen, Karten o.ä. erworben werden können, die nicht rücktauschbar sind; |
i) Dienste, bei denen Waren oder Dienstleistungen mit Gutscheinen, Karten o.ä. erworben werden können, die nicht rücktauschbar sind; |
Begründung | |
Diese Bestimmung muss dahingehend erläutert werden, dass Zahlungstitel, die nicht rücktauschbar sind, wie etwa Essensgutscheine, und die örtlich begrenzten Netze von Gewerbetreibenden unterschieden werden. | |
Karten und andere privaten Zahlungsmittel müssen in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, da diese Karten denselben rechtlichen, technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen müssen wie die übrigen Zahlungsinstrumente. | |
Änderungsantrag 5 ARTIKEL 3 BUCHSTABE J | |
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j) Zahlungsvorgänge, die über ein Mobiltelefon oder ein anderes digitales oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn dabei alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
entfällt |
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i) der Dienstleister, der das Telekommunikations- oder IT-System oder –netz betreibt, ist intensiv an der Entwicklung der gelieferten digitalen Waren oder elektronischen Kommunikationsdienste beteiligt; |
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ii) die Waren und Dienstleistungen können ohne den Dienstleister nicht geliefert werden; |
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iii) es gibt keine andere Zahlungsmöglichkeit. |
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Begründung | |
Diese Ausnahme sollte gestrichen werden, um künftigen Zahlungssystemen nicht vorzugreifen und um Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich fallen und solchen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 6 ARTIKEL 4 NUMMER 1 ZIFFER I | |
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i) wenn es sich bei dem Zahlungsinstitut um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Zahlungsdienstleisters befindet; |
entfällt |
Änderungsantrag 7 ARTIKEL 4 NUMMER 4 | |
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(4) „Zahler”: natürliche oder juristische Person, die zur Verfügung über einen Geldbetrag berechtigt ist und dessen Transfer an einen Zahlungsempfänger gestattet. |
(4) „Zahler”: eine natürliche oder juristische Person, die als Kontoinhaberin den Transfer von Geldmitteln von einem Konto gestattet, oder, wenn kein Konto vorhanden ist, eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag zu einem Geldtransfer erteilt. |
Begründung | |
Die Änderung dient der Präzisierung, dass mit Zahler der Vertragspartner des Dienstleisters gemeint ist. Dieser Ansatz macht in Bezug auf die in Titel III geregelten Rechte und Pflichten des Zahlers keinen Sinn, weil diese immer einen Vertrag zwischen Zahler und Dienstleister voraussetzen. | |
Änderungsantrag 8 ARTIKEL 4 NUMMER 9 | |
|
(9) „Verfügbarkeit von Geldbeträgen“: der Zahlungsdienstnutzer kann über den Geldbetrag auf einem Zahlungskonto verfügen, ohne dass ihm dafür Gebühren in Rechnung gestellt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 9 ARTIKEL 4 NUMMER 11 A (neu) | |
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(11a) „Bankarbeitstag”: ein Tag, an dem der Zahlungsdienstleister des am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlers und der Zahlungsdienstleister des daran beteiligten Zahlungsempfängers regulär für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sind. |
Begründung | |
Die Definition des Bankarbeitstages dient der Präzisierung. | |
Änderungsantrag 10 ARTIKEL 4 NUMMER 19 A (neu) | |
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(19a) „Zahlungsdienste“: die im Anhang aufgeführten Geschäftstätigkeiten im Sinne der Ausführung von Zahlungsvorgängen für natürliche oder juristische Personen, wobei der Zahlungsdienstleister in der Gemeinschaft niedergelassen ist; |
Änderungsantrag 11 ARTIKEL 4 NUMMER 19 B (neu) | |
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(19b) „Ausführungszeit“: die Zeit zwischen der Annahme einer Zahlungsanweisung durch einen Zahlungsdienstleister und dem Zeitpunkt, an dem der gemäß der Zahlungsanweisung zu zahlende Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wird; |
Änderungsantrag 12 ARTIKEL 4 NUMMER 19 C (neu) | |
|
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(19c) „Kleinbetragszahlungen“: ein Vertrag betreffend Zahlungen bis 10 Euro; |
Begründung | |
In Anbetracht der breit gestreuten Verpflichtungen und der Risiken eines Zahlungsinstituts erscheint es aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, dass natürliche Personen ein Zahlungsinstitut errichten. Aus Gründen der Kohärenz mit den bestehenden europäischen Rechtsvorschriften werden die ergänzenden Begriffsbestimmungen direkt aus Artikel 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten übernommen. | |
Änderungsantrag 13 ARTIKEL 5 BUCHSTABE H | |
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h) ist der Antragsteller eine juristische Person, die Personalien der natürlichen Personen, die zu seiner Vertretung befugt sind, die Mehrheitseigentümer und die sie vertretenden Direktoren einschließlich eines Nachweises, dass diese Personen über einen guten Leumund und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen; |
h) ist der Antragsteller eine juristische Person, die Personalien der Direktoren, der für die Führung des Zahlungsinstituts zuständigen Personen und die Mehrheitseigentümer einschließlich eines Nachweises, dass diese Personen über einen guten Leumund und über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen; |
Begründung | |
Diese Änderungen sollten es zusammen mit den Änderungen zu Artikel 10 ermöglichen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und eine echte Überwachung von Zahlungsinstituten aufzubauen. Außerdem sind sie aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 4 gerechtfertigt. | |
Änderungsantrag 14 ARTIKEL 5 A ABSATZ 1 (neu) | |
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Artikel 5a |
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Anfangskapitalerfordernisse |
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1. Zahlungsinstitute halten Kapital gemäß Artikel 57 Buchstaben (a) und (b) der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute1 nach folgendem Muster: |
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a) Zahlungsinstitute, die ausschließlich Tätigkeiten nach Nummer 7 des Anhangs in den in Artikel 60 Absatz 1 erster Satz angegebenen Zeiten oder schneller ausführen, verfügen über ein ständiges Eigenkapital von mindestens 50 000 EURO; |
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b)Zahlungsinstitute, die eine Tätigkeit nach Buchstabe (a) ausüben und/oder |
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i) eine Tätigkeit nach Nummer 1 des Anhangs ausüben, diese jedoch nicht innerhalb der in Artikel 60 Absatz 1 erster Satz genannten Zeiten ausführen, und/oder |
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ii) eine der in den Nummern 5 und/oder 8 und/oder 9 des Anhangs angeführten Tätigkeiten ausüben und/oder |
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iii) eine der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) erwähnten Nebendienstleistungen anbieten, |
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verfügen über ein ständiges Eigenkapital von mindestens 125 000 EURO; |
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c) Zahlungsinstitute, die eine der Tätigkeiten nach Buchstaben (a) oder (b) und/oder eine der Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 des Anhangs ausüben, verfügen über ein ständiges Eigenkapital von mindestens 730 000 EURO. |
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_________ |
Begründung | |
Die Höhe des Anfangskapitals eines Zahlungsinstituts muss mit der Art der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, verbunden werden. Diese Risiken sind mit manchen der Risiken vergleichbar, die sich für Wertpapierfirmen ergeben; deshalb werden Kapitalsätze vorgeschlagen, die auf der kürzlich überarbeiteten Richtlinie über Eigenkapitalerfordernisse beruhen. In Verbindung mit dem in Artikel 10 Buchstaben (a) und (b) vorgesehenen Schutz der Kundeneinlagen stellen diese Vorschläge ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Wunsch nach Einführung eines verstärkten Wettbewerbs auf dem Zahlungsmarkt und dem Erfordernis des Schutzes der Kundeneinlagen dar. | |
Änderungsantrag 15 ARTIKEL 5 A ABSATZ 2 (neu) | |
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2. Unbeschadet der oben dargelegten Mindestkapitalerfordernisse vergewissern sich die zuständigen Behörden, dass das Zahlungsinstitut ständig über genügend Kapital zur Erfüllung sämtlicher Geschäftstätigkeiten verfügt. |
Begründung | |
Alle Zahlungsinstitute sollten ständig über eine gesunde Finanzlage verfügen. | |
Änderungsantrag 16 ARTIKEL 5 A ABSATZ 3 (NEU) | |
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3. Zahlungsinstitute teilen den zuständigen Behörden unverzüglich mit, wenn ihr Kapital unter die nach Absatz 1 erforderlichen Beträge sinkt. Unter diesen Umständen ergreifen die zuständigen Behörden unverzüglich Maßnahmen, um die Effizienz der Bestimmungen nach Artikel 10 Buchstaben (a) und (b) zu gewährleisten, und erstellen zusammen mit dem Zahlungsinstitut einen Plan für eine entsprechende Kapitalerhöhung des Zahlungsinstituts. |
Begründung | |
Bei Zahlungsinstituten, die mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, kommt es wesentlich darauf an, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen rechtlichen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass die für Verbraucher gehaltenen Mittel zum Nutzen dieser Verbraucher umfassend gesichert sind. | |
Änderungsantrag 17 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 | |
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Die Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen des Artikels 5 genügen. |
Die Zulassung wird erteilt, wenn die dem Antrag beigefügten Angaben und Nachweise allen Anforderungen der Artikel 5 und 5a genügen. |
Begründung | |
Die Anforderungen in Bezug auf Eigenkapital sind zu beachten. | |
Änderungsantrag 18 ARTIKEL 6 ABSATZ 2 | |
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Bei der Prüfung des Zulassungsantrags werden nur die Zulassungsanforderungen in Artikel 5 berücksichtigt. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Änderung ermöglicht die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und den Aufbau einer echten Überwachung von Zahlungsinstituten. Eine Bezugnahme auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist im Vertrag enthalten und braucht deshalb in diesem Artikel nicht wiederholt zu werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats konsultieren die Zentralbank, bevor sie einen Zulassungsantrag genehmigen oder ablehnen oder eine Zulassung aussetzen oder entziehen. | |
Änderungsantrag 19 ARTIKEL 8 ABSATZ 2 | |
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Das Register wird regelmäßig aktualisiert. Es kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden. |
Das Register enthält Informationen über die Dienste und Tätigkeiten gemäß Artikel 10, für die das Zahlungsinstitut zugelassen oder registriert ist. Es kann von der Öffentlichkeit eingesehen und online konsultiert werden und wird regelmäßig aktualisiert. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes und im Hinblick auf die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen erscheint diese Überwachungsmaßnahme gerechtfertigt. | |
Änderungsantrag 20 ARTIKEL 9 | |
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Das Zahlungsinstitut teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffende Änderung mit. |
Das Zahlungsinstitut teilt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede die Richtigkeit der nach Artikel 4a und 5 vorgelegten Angaben und Nachweise betreffende Änderung mit. |
Begründung | |
Da die Kapitalerfordernisse zu den Zulassungsvoraussetzungen gehören, sollte jede entsprechende Änderung unverzüglich mitgeteilt werden. | |
Änderungsantrag 21 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Zahlungsinstitute dürfen folgenden Tätigkeiten nachgehen: |
1. Zahlungsinstitute dürfen folgenden Tätigkeiten nachgehen: |
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a) Erbringung von Zahlungsdiensten; |
a) Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang; |
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b) Erbringung operationeller und verbundener Nebendienstleistungen, wie Garantie über die Durchführung von Zahlungstransaktionen, Devisengeschäfte, Datenschutzleistungen sowie Datenspeicherung und -verarbeitung; |
b) Erbringung operationeller und verbundener Nebendienstleistungen, soweit diese zur Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Buchstabe a erforderlich sind; |
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c) Nutzung und Betrieb von Zahlungssystemen sowie die damit verbundenen Instrumente und Verfahren für den Transfer, das Clearing und die Abwicklung von Zahlungen. |
c) Nutzung von Zahlungssystemen sowie der damit verbundenen Instrumente und Verfahren für den Transfer, das Clearing und die Abwicklung von Zahlungen; |
|
|
Zahlungsinstitute dürfen keine Einlagengeschäfte tätigen, keine Kreditdienstleistungen anbieten und keine Bürgschaften übernehmen. |
Begründung | |
Im Hinblick auf das Vertrauen des Verbrauchers in das Finanzsystem ist eine Beschränkung des Tätigkeitsbereichs der Zahlungsinstitute auf die im Anhang genannten Tätigkeiten erforderlich. Darüber hinaus dient die Änderung der Klarstellung zur Verhinderung von Umgehungen. | |
Änderungsantrag 22 ARTICLE 10 ABSATZ 2 A (neu) | |
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2a. Ein Zahlungsinstitut |
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a) trennt die in Verbindung mit einem Zahlungsdienst entgegengenommenen Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers von anderen Geldbeträgen, die es für Geschäftsfelder ohne Verbindung zu Zahlungsdiensten entgegengenommen hat, und weist diese Geldbeträge in seiner Buchführung getrennt aus; |
|
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b) führt die von einem Zahlungsdienstnutzer entgegengenommenen Geldbeträge unter einem Kontonamen, aus dem die Person des Zahlungsdienstnutzers eindeutig hervorgeht. |
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Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers dürfen nicht mit den Geldbeträgen eines Zahlungsdienstleisters oder eines anderen Zahlungsdienstnutzers oder einer anderen Person als dem Zahlungsdienstnutzer, für den die Geldbeträge geführt werden, vermischt werden. |
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Die Geldbeträge eines Zahlungsdienstnutzers werden von allen Tätigkeiten Dritter gegenüber dem Zahlungsinstitut abgesondert. |
Begründung | |
Im Hinblick auf die Wahrung des Vertrauens der Verbraucher in das Finanzsystem und zur Vermeidung von Rufschädigungen des gesamten Sektors müssen geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, insbesondere durch eine Beschränkung der Tätigkeiten von Zahlungsinstituten auf die im Anhang aufgeführten Tätigkeiten (Grundsatz der Spezialisierung von Zahlungsinstituten), durch eine Beschränkung ihrer Investitionen und durch den Schutz der Mittel, die sie von Zahlungsdienstnutzern entgegennehmen. Auch Erwägung 9 sollte in diesem Sinne interpretiert werden. | |
Änderungsantrag 23 ARTIKEL 10 ABSATZ 2 B (neu) | |
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2b. Falls gegen ein Zahlungsinstitut eine oder mehrere Sanierungsmaßnahmen oder ein oder mehrere Liquidationsverfahren eingeleitet werden, so erstatten die zuständigen Behörden oder Gerichte oder je nach Fall der zuständige Verwalter oder Liquidator unverzüglich die Geldbeträge aller Zahlungsdienstnutzer an diese Zahlungsdienstnutzer vorrangig vor allen anderen Forderungen gegen das Zahlungsinstitut. |
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Falls eine oder mehrere Sanierungsmaßnahmen oder ein oder mehrere Liquidationsverfahren gegen ein Zahlungsinstitut eingeleitet werden und nicht ausreichende Geldbeträge für eine Überweisung aller geschuldeten Geldbeträge an die Zahlungsdienstnutzer zur Verfügung stehen, so verteilen die zuständigen Behörden oder Gerichte oder je nach Fall der zuständige Verwalter oder Liquidator umgehend die Geldbeträge der entsprechenden Zahlungsdienstnutzer an diese Zahlungsdienstnutzer anteilig nach ihren Forderungen und vorrangig vor allen sonstigen Forderungen gegen das Zahlungsinstitut. |
Begründung | |
Im Hinblick auf die Wahrung des Vertrauens der Verbraucher in das Finanzsystem und zur Vermeidung von Rufschädigungen des gesamten Sektors müssen geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, insbesondere durch eine Beschränkung der Tätigkeiten von Zahlungsinstituten auf die im Anhang aufgeführten Tätigkeiten (Grundsatz der Spezialisierung von Zahlungsinstituten), durch eine Beschränkung ihrer Investitionen und durch den Schutz der Mittel, die sie von Zahlungsdienstnutzern entgegennehmen. Auch Erwägung 9 sollte in diesem Sinne interpretiert werden. | |
Änderungsantrag 24 ARTIKEL 10 ABSATZ 3 | |
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3. Die Geschäftstätigkeit zugelassener Zahlungsinstitute ist nicht allein diesen Instituten vorbehalten und nicht auf Zahlungsdienste beschränkt, sie erfolgt in Berücksichtigung einzelstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften. |
entfällt |
Begründung | |
Die Geschäftstätigkeiten von Zahlungsinstituten sollten aus Gründen der Rechtssicherheit eingeschränkt werden. | |
Änderungsantrag 25 ARTIKEL 12 ABSATZ 2 | |
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2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Geschäftsführer, Angestellten, Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften nach dieser Richtlinie verschuldensunabhängig haften. |
2. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute für Handlungen ihrer Geschäftsführer, Angestellten, Bevollmächtigten, Tochtergesellschaften oder ausgelagerten Einheiten nach dieser Richtlinie verschuldensunabhängig haften. |
Begründung | |
Zahlungsinstitute müssen auch für ihre ausgelagerten Geschäftstätigkeiten haften. | |
Änderungsantrag 26 ARTIKEL 13 | |
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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute Aufzeichnungen und Belege über alle von ihnen ausgeführten Dienstleistungen und Transaktionen über einen angemessenen Zeitraum, aber nicht länger als fünf Jahre, aufbewahren. |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsinstitute Aufzeichnungen und Belege über alle von ihnen ausgeführten Dienstleistungen und Transaktionen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, aber nicht länger als fünf Jahre, aufbewahren. |
Begründung | |
Der Begriff des „angemessenen Zeitraums“ muss erläutert werden. | |
Änderungsantrag 27 ARTIKEL 16 ABSATZ 2 EINLEITENDER TEIL | |
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Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, dürfen die zuständigen Behörden nur die nachstehenden Handlungen vornehmen: |
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, nehmen die zuständigen Behörden mindestens die nachstehenden Handlungen vor, insbesondere: |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Wahrung des Vertrauens der Verbraucher in das Finanzsystem erweist sich eine angemessene Kontrolle von Zahlungsinstituten als erforderlich. | |
Änderungsantrag 28 ARTIKEL 16 ABSATZ 2 BUCHSTABE E | |
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e) Aussetzung oder Entzug der Zulassung, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 nicht mehr erfüllt sind. |
e) Aussetzung oder Entzug der Zulassung, wenn die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5, die Bestimmungen nach Artikel 4a (Eigenmittelerfordernisse) und/oder 10a nicht oder nicht mehr erfüllt sind. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Wahrung des Vertrauens der Verbraucher in das Finanzsystem erweist sich eine angemessene Kontrolle von Zahlungsinstituten als erforderlich. | |
Änderungsantrag 29 ARTIKEL 21 ABSATZ 1 | |
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1. Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 8 ungeachtet des Verfahrens nach Abschnitt 1 zulassen, wenn beide der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
1. Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten in außergewöhnlichen Einzelfällen die Eintragung natürlicher oder juristischer Personen in das Register nach Artikel 8 ungeachtet des Verfahrens nach Abschnitt 1 zulassen, wenn die gesamte Geschäftstätigkeit der betreffenden Person, einschließlich der Tätigkeit der Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften, für die sie verschuldensunabhängig haftet, noch nicht in Anspruch genommene Geldbeträge für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Höhe von monatlich durchschnittlich höchstens 150 000 EUR ergibt. |
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a) Die gesamte Geschäftstätigkeit der betreffenden Person, einschließlich der Tätigkeit der Bevollmächtigten oder Tochtergesellschaften, für die sie verschuldensunabhängig haftet, ergibt noch nicht in Anspruch genommene Geldbeträge für die Erbringung von Zahlungsdiensten in Höhe von monatlich durchschnittlich höchstens 5 Mio. EUR und 6 Mio. EUR zu jedem anderen Zeitpunkt. |
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b) Es wird aus einem der nachstehenden Gründe angenommen, dass die Registrierung im öffentlichen Interesse ist: |
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i) Die betreffende Person spielt in der Finanzmediation eine wesentliche Rolle und verschafft benachteiligten sozialen Gruppen Zugang zu Zahlungsdiensten, insbesondere wenn die Erbringung dieser Dienste durch andere Anbieter unwahrscheinlich ist oder viel Zeit in Anspruch nehmen würde. |
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ii) Die Registrierung ist für die wirksame Anwendung der Geldwäschevorschriften oder der Regelungen zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung notwendig. |
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Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Gewährleistung der Finanzstabilität scheint es angezeigt, die Ausnahmebedingungen dieses Artikels zu beschränken. Erwägung 11 sollte ebenfalls in diesem Sinne interpretiert werden. | |
Änderungsantrag 30 ARTIKEL 21 ABSATZ 3 | |
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3. Die in Absatz 1 genannten Personen zeigen den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse an, die für die Freistellungsvoraussetzung in Absatz 1 Buchstabe a relevant ist. |
3. Die in Absatz 1 genannten Personen zeigen den zuständigen Behörden jede Änderung ihrer Verhältnisse an, die für die Freistellungsvoraussetzung in Absatz 1 relevant ist. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Gewährleistung der Finanzstabilität scheint es angezeigt, die Ausnahmebedingungen dieses Artikels zu beschränken. | |
Änderungsantrag 31 ARTIKEL 21 ABSATZ 3 A (neu) | |
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3a. Diese Freistellung gilt nicht in Bezug auf die Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG oder einzelstaatliche Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes und zur Gewährleistung der Finanzstabilität scheint es angezeigt, die Ausnahmebedingungen dieses Artikels zu beschränken. | |
Änderungsantrag 32 ARTIKEL 23 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zu Zahlungssystemen und deren Betrieb objektiv und angemessen sind und den Zugang zu diesen Systemen nicht mehr als nötig einschränken, um bestimmte Risiken abzusichern und die finanzielle Sicherheit des Zahlungssystems zu schützen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zu Zahlungssystemen und deren Betrieb objektiv und angemessen sind und den Zugang zu diesen Systemen nicht mehr als nötig einschränken, um Risiken abzusichern und die finanzielle Sicherheit des Zahlungssystems zu schützen. |
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Bei der Prüfung der Zulassung eines Zahlungsinstituts können jedoch Solvenzerfordernisse vorgeschrieben werden. |
Begründung | |
Vor dem Hintergrund des Ziels der Wahrung der Finanzstabilität erscheint es nicht angezeigt, Zahlungssysteme dazu zu zwingen, Zahlungsinstitute anzunehmen. Zahlungssysteme sollten frei und befugt sein, strengere Zulassungserfordernisse wie etwa Solvenzerfordernisse vorzuschreiben. | |
Änderungsantrag 33 ARTIKEL 23 ABSATZ 1 BUCHSTABE C | |
|
c) auf die Art des Instituts abstellende Beschränkungen. |
entfällt |
Begründung | |
Vor dem Hintergrund des Ziels der Wahrung der Finanzstabilität erscheint es nicht angezeigt, Zahlungssysteme dazu zu zwingen, Zahlungsinstitute anzunehmen. Zahlungssysteme sollten frei und befugt sein, strengere Zulassungserfordernisse wie etwa Solvenzerfordernisse vorzuschreiben. | |
Änderungsantrag 34 ARTIKEL 25 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 26 mitteilt. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 26 zur Verfügung stellt. |
Begründung | |
Die Anpassung des Wortlauts "zur Verfügung stellt" geschieht im Einklang mit Artikel 3 der RL 97/5/EG und Artikel 4 der VO 2560/2001 und soll für den gesamten Titel III Beachtung finden. | |
Änderungsantrag 35 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER II | |
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ii) die Ausführungszeit für den Zahlungsdienst; |
ii) der Ausführungszeit (Bankarbeitstage) für den Zahlungsdienst im eigenen Institut; |
Begründung | |
Die Informationspflichten sollten auf das für den Verbraucher Erforderliche und Wesentliche beschränkt werden. Besondere Bedeutung kommt hier der Klarheit der Regelung zu. Im Einzelfall erforderliche Zusatzinformationen kann der Verbraucher jederzeit erfragen. | |
Die Streichung des letzten Satzes des Absatzes 1 ergibt sich automatisch aus der Einschränkung des Anwendungsbereichs. | |
Änderungsantrag 36 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER VI A (neu) | |
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via) Informationen, die es dem Verbraucher gestatten, die Tarife einzusehen; |
Änderungsantrag 37 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER VI B (neu) | |
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vib) das Recht des Zahlers, eine Zahlung zu widerrufen; |
Begründung | |
Die Vertragsbedingungen sollten eindeutige Hinweise darauf enthalten, wie der Zahler eine Zahlung widerrufen kann. | |
Änderungsantrag 38 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE C | |
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c) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister zu zahlen hat, und gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegte Wechselkurs. |
c) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister zu zahlen hat; |
Justification | |
Die Informationspflichten sollten auf das für den Verbraucher erforderliche und wesentliche beschränkt werden. Besondere Bedeutung kommt hier der Klarheit der Regelung zu. Im Einzelfall erforderliche Zusatzinformationen kann der Verbraucher jederzeit erfragen. | |
Die Streichung des letzten Satzes des Absatzes 1 ergibt sich automatisch aus der Einschränkung des Anwendungsbereichs. | |
Änderungsantrag 39 ARTIKEL 26 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE E | |
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e) einen Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer offen stehenden Entschädigungs- und Beschwerdeverfahren gemäß Titel IV Kapitel 4 und die Modalitäten für deren Inanspruchnahme; |
entfällt |
Begründung | |
Die Informationspflichten sollten auf das für den Verbraucher erforderliche und wesentliche beschränkt werden. Besondere Bedeutung kommt hier der Klarheit der Regelung zu. Im Einzelfall erforderliche Zusatzinformationen kann der Verbraucher jederzeit erfragen. | |
Die Streichung des letzten Satzes des Absatzes 1 ergibt sich automatisch aus der Einschränkung des Anwendungsbereichs. | |
Änderungsantrag 40 ARTIKEL 27 BUCHSTABE A | |
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a) eine Referenz, die dem Zahlungsdienstnutzer die Identifizierung des Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger; |
a) eine Referenz, die dem Zahlungsdienstnutzer die Identifizierung des Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, sofern dem Zahler nicht schon vorab diese Informationen überlassen wurden bzw. eine Möglichkeit hiefür ausdrücklich vorgesehen ist; |
Begründung | |
Die in Art 27 geregelten Informationspflichten an den Zahler nach Annahme der Zahlungsanweisung sind als überschießend abzulehnen. Im Falle einer bestehenden Kontoverbindung (im Sinne eines „Rahmenvertrages“ gemäß Artikel 29 ff) werden die notwendigen Angaben am Kontoauszug angedruckt. Alle Daten würden zu einer Überfrachtung des Kontoauszugs und damit zur Intransparenz führen. | |
Wird hingegen eine Bareinzahlung ohne bestehende Kontoverbindung des Einzahlers durchgeführt, so müssten die hier geforderten Angaben auf einem separat zum Überweisungsbeleg ausgehändigten Beleg angeführt werden, was einen entsprechenden nicht unbeträchtlichen Verwaltungsaufwand verursacht. | |
Änderungsantrag 41 ARTIKEL 27 BUCHSTABE A A (neu) | |
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aa) den Zeitpunkt der Zahlung; |
Begründung | |
Aus Gründen der internen Kohärenz sollte auf Artikel 54 über die Annahme von Zahlungsanweisungen verwiesen werden. Ferner muss der Verbraucher den genauen Zeitpunkt der Zahlung und die genaue Höhe der Zahlung, ausgedrückt in der entsprechenden Währung, kennen. | |
Änderungsantrag 42 ARTIKEL 27 BUCHSTABE B (neu) | |
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b) die Höhe der Zahlung sowie der damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahler an seinen Zahlungsdienstleister zu entrichten hatte; |
b) die Höhe der Zahlung, ausgedrückt in der Währung der Zahlung, sowie die Höhe der damit verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahler an seinen Zahlungsdienstleister zu entrichten hatte; |
Begründung | |
Aus Gründen der internen Kohärenz sollte auf Artikel 54 über die Annahme von Zahlungsanweisungen verwiesen werden. Ferner muss der Verbraucher den genauen Zeitpunkt der Zahlung und die genaue Höhe der Zahlung, ausgedrückt in der entsprechenden Währung, kennen. | |
Änderungsantrag 43 ARTIKEL 28 EINLEITUNG | |
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Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben: |
Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben zur Verfügung: |
Begründung | |
Der Änderungsantrag dient der Klärung, dass mit "Zahlungsdienstleister" in diesem Fall der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemeint ist. Keinesfalls darf die Verpflichtung den Zahlungsdienstleister des Zahlers treffen. | |
Änderungsantrag 44 ARTIKEL 30 | |
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1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer, bevor Letzterer durch einen Rahmenvertrag oder durch ein Vertragsangebot gebunden ist, auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger rechtzeitig die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 31 mitteilt. |
Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer, bevor Letzterer durch einen Rahmenvertrag oder durch ein Vertragsangebot gebunden ist, auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger rechtzeitig die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 31 mit. |
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2. Ist der Rahmenvertrag auf Betreiben des Zahlungsdienstnutzers im Wege eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, Absatz 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister nach Vertragsschluss seine Pflicht gemäß Absatz 1 so schnell, wie dies zumutbar ist. |
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Begründung | |
Der Zahlungsdienstleister sollte auch die Bedingungen mitteilen, selbst wenn der Vertrag auf Betreiben des Zahlungsdienstnutzers im Wege eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen ist. | |
Änderungsantrag 45 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II | |
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ii) die Ausführungszeit sowie die für die zu erbringenden Zahlungsdienste maximale Ausführungsfrist; |
ii) die für die vom Zahler veranlassten Zahlungsdienste maximale Ausführungsfrist (Bankarbeitstage); |
Begründung | |
Einem Dienstleister ist es nicht möglich, bei institutsübergreifenden Zahlungen die tatsächliche Ausführungszeit mit völliger Sicherheit anzugeben, da diese erst nach Ausführung der Zahlung sich abschließend feststellen lässt. Vielmehr sollte sich die Informationspflicht wie bereits in der EU-Überweisungsrichtlinie 97/5/EG und der EU-Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro auf die Darstellung der gesetzlichen beziehungsweise vertraglich vorgesehenen Maximalausführungsfristen beschränken. | |
Änderungsantrag von Othmar Karas
Änderungsantrag 46 ARTIKEL 31 ABSATZ 1 BUCHSTABE C | |
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c) die gemäß Artikel 43 Absatz 1 für bestimmte Zahlungsdienste vorgesehenen Ausgabenobergrenzen; |
c) die gemäß Artikel 43 Absatz 1 für bestimmte Zahlungsdienste vorgesehene Möglichkeit von Ausgabenobergrenzen; |
Begründung | |
Im vorvertraglichen Bereich kann eine Entscheidung über Ausgabenobergrenzen und somit eine Kreditentscheidung nicht abstrakt getroffen werden, da es eine individuelle Verfügungsgrenze ist. Daher kann nur über die "Möglichkeit von Ausgabenobergrenzen" informiert werden. | |
Änderungsantrag 47 ARTIKEL 33 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen der dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Artikel 31 Absatz 1 mitgeteilten Vertragsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Tag ihrer geplanten Anwendung auf dieselbe Art und Weise vor, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben. |
1. Der Zahlungsdienstleister stellt die den Zahlungsdienstnutzer betreffenden Änderungen der diesem gemäß Artikel 31 Absatz 1 mitgeteilten Vertragsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Tag ihrer geplanten Anwendung auf die im Vertrag vorgesehene Art und Weise zur Verfügung. |
Begründung | |
Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung. Im übrigen siehe Begründung zu Artikel 25. | |
Änderungsantrag 48 ARTIKEL 34 ABSATZ 1 | |
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1. Ein Rahmenvertrag, der auf unbegrenzte Zeit oder für eine Laufzeit von 12 Monaten oder länger geschlossen worden ist, kann vom Zahlungsdienstnutzer gebührenfrei gekündigt werden. |
1. Ein Rahmenvertrag, der auf unbegrenzte Zeit oder für eine Laufzeit von 12 Monaten oder länger geschlossen worden ist, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat gebührenfrei gekündigt werden. |
|
Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstgebühren sind nur anteilmäßig bis zur Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Gebühren sind anteilmäßig zu erstatten. |
Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstgebühren sind nur anteilmäßig bis zur Beendigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Gebühren sind anteilmäßig zu erstatten. |
Begründung | |
Die Änderung dient der Präzisierung der Formulierung. | |
Änderungsantrag 49 ARTIKEL 34 ABSATZ 2 | |
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2. Rahmenverträge können fristlos gekündigt werden, es sei denn, Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer haben ausdrücklich eine Kündigungsfrist vereinbart. |
entfällt |
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Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein Monat sein. |
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Begründung | |
Die Änderung dient der Präzisierung der Formulierung. | |
Änderungsantrag von Othmar Karas
Änderungsantrag 50 ARTIKEL 35 ABSATZ 2 | |
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In Fällen gemäß Artikel 58 Absatz 2 werden die bona fide geschätzten voraussichtlichen Abzüge im Voraus mitgeteilt. |
entfällt |
Begründung | |
Die Streichung ergibt sich aus der Einschränkung des Anwendungsbereichs. | |
Änderungsantrag 51 ARTIKEL 36 ABSATZ 1 EINLEITUNG UND BUCHSTABE A | |
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1. Der Zahlungsdienstleister übermittelt dem Zahler nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs mindestens die nachstehenden Angaben: |
1. Der Zahlungsdienstleister stellt dem Zahler nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs mindestens die nachstehenden Angaben zur Verfügung: |
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a) eine Referenz, die dem Zahlungsdienstnutzer die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger; |
a) eine Referenz, die dem Zahlungsdienst-nutzer die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, sofern dem Zahler nicht schon vorab diese Informationen überlassen wurden bzw. eine Möglichkeit hierfür ausdrücklich vorgesehen ist; |
Begründung | |
Abs. 1 lit a) stellt eine schwere Beeinträchtigung für den inländischen Zahlungsverkehr dar und macht die unveränderte Verwendung von Zahlscheinen (vom Empfänger vorausgefüllte Zahlungsanweisung, die vom Zahler als Auftrag verwendet wird) unmöglich. Für die Buchung und Imageübertragung werden nur die Daten aus der Kodierzeile herangezogen. Datenfelder wie Empfänger haben keine Verarbeitungsrelevanz für die Belastung. Die geforderten Informationen stehen damit nicht zur Verfügung. | |
Im Übrigen siehe Begründung zu Artikel 36 Absatz 2. | |
Änderungsantrag 52 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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1. Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger übermittelt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 zumindest die nachstehenden Angaben: |
1. Nach Bereitstellung des eingegangenen Betrags für den Zahlungsempfänger stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsempfänger nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 die nachstehenden Angaben zur Verfügung: |
Begründung | |
Für die Erteilung von Informationen über die ausgeführte Zahlung sollte die heute weit verbreitete und von Nutzern verstärkt nachgefragte Praxis ausreichen, dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen zur Verfügung zu stellen, z.B. zum Abruf über den Kontoauszugsdrucker des Dienstleisters oder über das Online Banking. Diese Informationsbereitstellung ist auch für den Kunden am kostengünstigsten. | |
Änderungsantrag 53 ARTIKEL 37 ABSATZ 1 UNTERABATZ 1 BUCHSTABE D | |
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d) die Höhe der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahlungsempfänger an seinen Zahlungsdienstleister für die Entgegennahme der Zahlung zu entrichten hat; |
d) die Höhe der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Provisionen, Gebühren und Entgelte, die der Zahlungsempfänger an seinen Zahlungsdienstleister oder an eine zwischengeschaltete Stelle für die Entgegennahme der Zahlung zu entrichten hat; |
Begründung | |
Nicht nur der Zahlungsdienstleister, sondern jede zwischengeschaltete Stelle sollte dem Zahlungsempfänger nach Entgegennahme der Zahlung die entsprechenden Informationen zukommen lassen. | |
Änderungsantrag von Othmar Karas
Änderungsantrag 54 ARTIKEL 37 ABSATZ 2 | |
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2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 regelmäßig in bestimmten Abständen übermittelt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, übermittelt. |
2. Im Rahmenvertrag kann als Bedingung festgelegt werden, dass die Angaben nach Absatz 1 regelmäßig in bestimmten Abständen zur Verfügung gestellt werden. Diese Angaben werden in derselben Art und Weise, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben, zur Verfügung gestellt. |
Begründung | |
Siehe Begründung zur Änderung von Absatz 1. | |
Änderungsantrag 55 ARTIKEL 38 ABSATZ 1 | |
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1. Abweichend von den Artikeln 29 bis 33 erteilt der Zahlungsdienstleister bei einem Rahmenvertrag über Zahlungen, bei dem keine Einzelzahlung 50 EUR überschreiten darf, dem Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 nur Auskunft über die wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, dessen Einsatzmöglichkeiten und alle anfallenden Entgelte. |
1. Abweichend von den Artikeln 29 bis 33 erteilt der Zahlungsdienstleister einer Kleinbetragszahlung dem Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe von Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 nur Auskunft über die wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, dessen Einsatzmöglichkeiten und alle anfallenden Entgelte. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es in Anbetracht der Anzahl der Zahlungen unter 50 Euro, die von den Verbrauchern vorgenommen werden, angezeigt, diese Obergrenze von 50 auf 10 Euro zu senken. | |
Änderungsantrag 56 ARTIKEL 39 | |
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Artikel 39 |
entfällt |
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Währung der Zahlung und Umrechnung |
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1. Zahlungen erfolgen in der von den Parteien implizit oder explizit vereinbarten Währung. |
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2. Wird vor Anweisung der Zahlung an der Ladenkasse oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, ist der Anbieter dieser Leistung verpflichtet, dem Zahler alle Gebühren und Entgelte sowie den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Referenzwechselkurs mitzuteilen. |
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Der Zahler stimmt der auf dieser Grundlage angebotenen Leistung ausdrücklich zu. |
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Begründung | |
Die Regelung des Artikels 39 betreffend das Verhältnis zwischen Zahlenden und Zahlungsempfänger liegt außerhalb des in Artikel 2 beschriebenen Anwendungsbereichs. | |
Änderungsantrag 57 ARTIKEL 41 ABSATZ 2 | |
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Eine solche Zustimmung besteht in der ausdrücklichen Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. |
Eine solche Zustimmung besteht in der ausdrücklichen oder konkludenten Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. |
Begründung | |
Eine Zustimmung des Zahlers von einer „ausdrücklichen“ Autorisierung abhängig zu machen, ist zu eng. Sie würde zwingend ein Aktivwerden des Nutzers erfordern. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen liegt eine Zustimmung auch bei einer Genehmigung der Zahlung durch konkludentes Handeln oder durch eine vorher vereinbarte Genehmigungsfiktion vor. | |
Änderungsantrag 58 ARTIKEL 41 ABSATZ 3 | |
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Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. |
Fehlt diese Zustimmung oder ist sie rechtmäßig zurückgezogen worden, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll der Wortlaut des Artikels deutlicher werden und den Verbrauchern ein hinreichender Schutz zugesichert werden. | |
Änderungsantrag 59 ARTIKEL 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 | |
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2. Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsverifikationsinstrument auch innerhalb der vereinbarten Ausgabenobergrenzen zu sperren, wenn die Ausgaben seiner Ansicht nach den Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung nahe legen. |
2. Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsverifikationsinstrument auch innerhalb der vereinbarten Ausgabenobergrenzen zu sperren, wenn seiner Ansicht nach der Verdacht nahe liegt, dass das Zahlungsverifikationsinstrument missbräuchlich verwendet wurde oder missbräuchlich verwendet werden kann. |
Begründung | |
Die Änderungen im ersten Satz dienen der besseren sprachlichen Formulierung. Die Streichung des zweiten Satzes ergibt sich daraus, dass es unklar bleibt, was unter "bemühen" zu verstehen ist. Darüber hinaus ist die Einschränkung, dass die Sperre nur nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Nutzer durchzuführen ist, gerade im Betrugsfall kontraproduktiv. | |
Änderungsantrag 60 ARTIKEL 45 ABSATZ 1 | |
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1. Sobald der Zahler Kenntnis von nicht autorisierten Transaktionen, Irrtümern oder anderen Unregelmäßigkeiten bei den von seinem Konto abgebuchten Zahlungen und in den nach Artikel 36 übermittelten Angaben erhält, teilt er dies seinem Zahlungsdienstleister unverzüglich mit. |
1. Sobald der Zahler Kenntnis von nicht autorisierten Transaktionen, Irrtümern oder anderen Unregelmäßigkeiten bei den von seinem Konto abgebuchten Zahlungen und in den nach Artikel 36 übermittelten Angaben erhält, teilt er dies seinem Zahlungsdienstleister unverzüglich, in jedem Fall vor Ablauf eines Jahres nach der Belastungsbuchung mit. |
Begründung | |
Aus Gründen der Rechtssicherheit für Dienstleister und Nutzer ist es notwendig die Vorschrift um einen “Schlusspunkt“ zu ergänzen und somit sagen zu können, wann ein Zahlungsvorgang endgültig ist. Die Ein-Jahresfrist korrespondiert auch mit der Aufbewahrungspflicht in Artikel 44. | |
Änderungsantrag 61 ARTIKEL 45 ABSATZ 2 | |
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2. Im Falle mehrerer Zahlungsvorgänge kann die Autorisierung zurückgezogen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang unbeschadet des Artikels 56 als nicht autorisiert gilt. |
2. Wird eine Autorisierung für mehrere Zahlungsvorgänge erteilt, kann sie für die Zukunft mit der Wirkung widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang unbeschadet des Artikels 56 als nicht autorisiert gilt. |
Begründung | |
Die Änderung dient dem besseren sprachlichen Verständnis. | |
Änderungsantrag 62 ARTIKEL 46 | |
|
Der Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten: |
Der Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten: |
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(-a) er muss unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsverifikationsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen; |
|
|
(-aa) er muss dabei insbesondere sicherstellen, dass das Zahlungsverifikationsinstrument sowie die mit diesen verbundenen personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person zugänglich sind; |
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a) er muss bei der Verwendung eines Zahlungsverifikationsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Benutzung einhalten; |
a) er muss bei der Verwendung eines Zahlungsverifikationsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Benutzung einhalten; |
|
b) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle unverzüglich nach Feststellung den Verlust, Diebstahl, die widerrechtliche Aneignung oder die sonstige nicht autorisierte Verwendung des Zahlungsverifikationsinstruments anzeigen. |
b) er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle unverzüglich nach Feststellung den Verlust, Diebstahl, die widerrechtliche Aneignung oder die sonstige nicht autorisierte Verwendung des Zahlungsverifikationsinstruments anzeigen, beispielsweise per Telefon. |
|
Für die Zwecke des Buchstaben a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsverifikationsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um die Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. |
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Begründung | |
Die Änderung soll klarstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer für seinen Bereich Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet sind, einer missbräuchlichen Verwendung von Zahlungsverifikationsinstrumenten und den damit verbundenen personalisierten Sicherheitsmerkmalen vorzubeugen. Dies dient auch dem Schutz der Zahlungsverkehrssysteme in ihrer Gesamtheit, da hierdurch die Kosten der Risikoabdeckung gesenkt werden. Die Möglichkeit eines Telefonanrufs wird vorgesehen, weil das Telefon oft der schnellste Weg ist, den Verlust oder den Diebstahl mitzuteilen, und deshalb auch die beste Möglichkeit, weitere Zahlungsvorgänge zu unterbinden. | |
Änderungsantrag 63 ARTIKEL 47 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABE C | |
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c) er muss sicherstellen, dass geeignete Mittel zur Verfügung stehen, damit der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit zu einer Anzeige gemäß Artikel 46 Buchstabe b hat. |
c) er muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit zu einer Anzeige gemäß Artikel 46 Buchstabe b hat. |
Begründung | |
Die Änderung dient der Klarstellung in der deutschen Sprachfassung. | |
Änderungsantrag 64 ARTIKEL 47 ABSATZ 1 BUCHSTABE C A (neu) | |
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ca) er muss nach Abgabe der Anzeige gemäß Artikel 46 Buchstabe b jede Verwendung des Zahlungsverifikationsinstrumentes unterbinden. |
Änderungsantrag 65 ARTIKEL 48 ABSATZ 3 | |
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Um die in Absatz 2 genannte Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass der Zahlungsdienstnutzer die Zahlung autorisiert bzw. in betrügerischer Absicht oder in Bezug auf die ihm gemäß Artikel 46 obliegenden Pflichten grob fahrlässig gehandelt hat, reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsverifikationsinstruments allein nicht aus. |
3. Um die in Absatz 2 genannte Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass der Zahlungsdienstnutzer die Zahlung autorisiert bzw. in betrügerischer Absicht oder in Bezug auf die ihm gemäß Artikel 46 obliegenden Pflichten grob fahrlässig gehandelt hat, wird geprüft, inwieweit die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsverifikationsinstruments hierfür ausreicht. |
Änderungsantrag 66 ARTIKEL 49 ABSATZ 1 | |
|
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Falle einer nicht autorisierten Zahlung der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer umgehend den Betrag der nicht autorisierten Zahlung erstattet oder gegebenenfalls bei dem mit diesem Betrag belasteten Zahlungskonto den Zustand wieder herstellt, wie er ohne die nicht autorisierte Zahlung bestanden hätte. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Falle einer nicht autorisierten Zahlung der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer umgehend den Betrag der nicht autorisierten Zahlung erstattet oder gegebenenfalls bei dem mit diesem Betrag belasteten Zahlungskonto den Zustand wieder herstellt, wie er ohne die nicht autorisierte Zahlung bestanden hätte. |
|
|
Die Ermächtigung zur Erstattung durch den Zahlungsdienstleister erlischt ein Jahr nach der nicht autorisierten Belastung des Kontos. |
Begründung | |
Die Änderung dient der Ergänzung des Artikels 49 um eine Ausschlussfrist, da der Zahlungsdienstleister in der Regel keinen Einblick hat in das Vertragsverhältnis zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Dritten, der die Belastung veranlasst hat. | |
Änderungsantrag 67 ARTIKEL 50 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
|
1. Der Zahlungsdienstnutzer haftet mit maximal 150 EUR für den Schaden, der vor Erfüllung seiner Anzeigepflicht gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 46 Buchstabe b aus der Verwendung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsverifikationsinstruments entstanden ist. |
1. Der Zahlungsdienstnutzer haftet mit maximal 150 EUR für den Schaden, der vor Erfüllung seiner Anzeigepflicht gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 46 Buchstabe b aus der Verwendung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsverifikationsinstruments entstanden ist, soweit er nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig, insbesondere unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach Artikel 46, gehandelt hat. |
Begründung | |
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Haftungsbeschränkung nur für die Fälle gilt, in denen der Nutzer nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. | |
Änderungsantrag 68 ARTIKEL 50 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 | |
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Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Höchstbetrag weiter absenken, sofern dies nicht auch für in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Zahlungsdienstleister gilt. |
Die Mitgliedstaaten dürfen diesen Höchstbetrag weiter absenken. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es angezeigt, die Einschränkung nach Artikel 50 Absatz 1 zu streichen. | |
Änderungsantrag 69 ARTIKEL 51 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 | |
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Artikel 50 Absatz 3 findet auf elektronisches Geld in dem Maße Anwendung, wie der Zahlungsdienstleister technisch in der Lage ist, das auf einem Datenträger gespeicherte elektronische Geld zu sperren oder dessen weitere Inanspruchnahme zu unterbinden. |
entfällt |
Begründung | |
Absatz 2 zweiter Satz ist zu streichen. Das hier definierte elektronische Geld ist Bargeld gleich zu setzen und sollte außerhalb des Regelwerkes bleiben. | |
Änderungsantrag 70 ARTIKEL 52 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 EINLEITUNG | |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein gutgläubig handelnder Zahler das Recht auf Rückerstattung einer autorisierten, bereits ausgeführten Zahlung hat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Zahler das Recht auf Rückerstattung einer autorisierten, vom Zahlungsempfänger veranlassten und bereits ausgeführten Zahlung hat, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
Begründung | |
Der in Artikel 52 verwendete Begriff „gutgläubig handelnd“ sollte gestrichen werden, da Handlungen in betrügerischer Absicht ohnehin ausgeschlossen sind. Ansonsten müsste diese Formulierung in jede Regelung aufgenommen werden. Des weiteren passt die Rückerstattungsregelung nur für gezogene Zahlungen, bei denen der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger initiiert und daher vom Zahler zum Zeitpunkt des Zahlungseinzugs nicht kontrolliert werden kann. Nur dafür besteht ein Schutzbedürfnis für den Zahler. | |
Änderungsantrag 71 ARTIKEL 54 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 ZIFFERN I UND II | |
|
i) der Zahlungsdienstleister hat die Zahlungsanweisung erhalten; |
i) der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat die Zahlungsanweisung erhalten; |
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ii) der Zahlungsdienstleister hat die Authentifzierung der Anweisung abgeschlossen und gegebenenfalls überprüft, ob ein ausreichendes Guthaben vorhanden ist; |
ii) der Zahlungsdienstleister des Zahlers hat die Authentifzierung der Anweisung abgeschlossen und gegebenenfalls überprüft, ob ein ausreichendes Guthaben vorhanden ist; |
Begründung | |
Artikel 54 Absatz 1 bedarf der Klarstellung, auf welche Person in Ziffer i) und ii) abgestellt wird. | |
Änderungsantrag 72 ARTIKEL 57 ABSATZ 2 | |
|
Bei anderen Zahlungsvorgängen können Zahler und Zahlungsempfänger diese Anforderungen in gegenseitigem Einverständnis abändern. |
Bei anderen Zahlungsvorgängen können Zahler bzw. Zahlungsempfänger abweichende Vereinbarungen mit ihren Zahlungsdienstleistern schließen. |
Begründung | |
Nur zwischen den tatsächlichen Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen geschlossen werden. Dies sind hier der Zahler bzw. Zahlungsempfänger und der jeweilige Zahlungsdienstleister. | |
Änderungsantrag 73 ARTIKEL 58 ABSATZ 2 | |
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2. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister in jedem der nachstehend genannten Fälle, die bona fide geschätzten voraussichtlichen Abzüge für den Zahlungsvorgang anzugeben: |
entfällt |
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a) Wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, die Zahlung aber ganz oder teilweise auf eine andere Währung als die eines Mitgliedstaats lautet. |
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b) Wenn entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der des Zahlungsempfängers seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat. |
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Begründung | |
Die Streichung ergibt sich automatisch aus der Einschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Artikel 2. | |
Änderungsantrag 74 ARTIKEL 59 ABSATZ 2 | |
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Von seinem Anwendungsbereich ausgenommen sind Zahlungsvorgänge, die als Kleinbetragszahlungen angesehen werden. |
entfällt |
Begründung | |
Es gibt keinen Grund, warum Kleinbetragszahlungen nicht genau so schnell erledigt werden sollten wie andere Zahlungen. | |
Änderungsantrag 75 ARTIKEL 60 ABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstags nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2010 können Zahler und Zahlungsdienstleiter jedoch eine maximal dreitägige Frist vereinbaren. |
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers, ab dem 1. Januar 2012 sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstags nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird. |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag wird die Regelausführungsfrist von D+1 wie von der Kommission vorgeschlagen, beibehalten. Allerdings soll diese Regelausführungsfrist erst ab 1. Januar 2012 verbindlich werden. | |
Um dem Kunden eine größere Entscheidungsvielfalt zu belassen und kleine Anbieter, die über keinen eigenen, unmittelbaren Zugang zu einem Zahlungsabwicklungssystem verfügen nicht von vornherein vom Markt auszuschließen, sollte jedoch weiterhin eine abweichende Individualvereinbarung möglich sein. | |
Änderungsantrag 76 ARTIKEL 61 ABSATZ 1 | |
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1. Bei einer vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesenen Zahlung verpflichten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird, sofern der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. |
1. Bei einer vom oder über den Zahlungsempfänger angewiesenen Zahlung verpflichten die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach Annahme des Auftrags durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers gutgeschrieben wird, sofern der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. |
Begründung | |
Aus Gründen des Verbraucherschutzes sollte eine Finanztransaktion so zügig durchgeführt werden, wie dies technisch möglich ist. | |
Änderungsantrag 77 ARTIKEL 63 | |
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Bei einer Bareinzahlung des Zahlungsdienstnutzers auf sein eigenes Konto stellt der Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag spätestens an dem auf den Eingang des Betrags folgenden Arbeitstag gutgeschrieben wird. |
Wenn der Zahlungsdienstnutzer Bargeld auf sein eigenes Konto einzahlt, so stellt der Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag spätestens an dem auf den Eingang des Betrags folgenden Arbeitstag gutgeschrieben wird. |
Begründung | |
Eine Bezugnahme auf Bareinzahlungen impliziert, dass Zahlungsinstitute Depotnehmer sein könnten, was nicht der erklärten Absicht entspricht, dass Zahlungsinstitute keine Depots entgegennehmen sollen. | |
Änderungsantrag 78 ARTIKEL 64 | |
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Artikel 64 |
entfällt |
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Inlandszahlungen |
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Für rein inländische Zahlungen können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als die in diesem Abschnitt genannten festlegen. |
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Begründung | |
Die Bestimmung scheint in Hinblick auf die Festlegung der Ausführungszeit auf D+1 überzogen, außerdem würde sie dem Ziel einer vollständigen Harmonisierung zuwiderlaufen. | |
Änderungsantrag 79 ARTIKEL 65 TITEL | |
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Verfügbarkeit von Geldbeträgen auf einem Zahlungskonto |
Verfügbarkeit von eingehenden Geldbeträgen auf einem Zahlungskonto |
Begründung | |
Nach der zu Artikel 60 vorgeschlagenen Begrenzung des Zahlungserfolgs auf den Eingang der Zahlung beim Zahlungsempfängerinstitut sollte die Regelung zur Gutschrift konsequenterweise für die Gutschrift beziehungsweise Auszahlung aller Zahlungseingänge an den Zahlungsempfänger gelten. Insgesamt würde damit sachgerecht zwischen den Verpflichtungen des Dienstleisters des Zahlers und denjenigen des Dienstleisters des Zahlungsempfängers differenziert (Rechtsklarheit). | |
Änderungsantrag 80 ARTIKEL 65 ABSATZ 2 | |
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2. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt dem Zahler keine Geldbeträge mehr zur Verfügung, sobald diese von seinem Zahlungskonto abgebucht sind. |
entfällt |
Begründung | |
Absatz 2 ist zu streichen, da der Aussage über das der Formulierung innewohnende Selbstverständnis kein weiterer erklärbarer Sinn zukommt. | |
Änderungsantrag 81 ARTIKEL 65 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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Der Auftragsgeber kann eine spätere Wertstellung als den Buchungstag verlangen. |
Begründung | |
Eine spätere Wertstellung entspricht der gängigen Praxis, um Überlastungen des Buchungssystems bei fristgebundenen Zahlungen z.B. zum Quartalsende oder zum Jahresende zu verhindern. | |
Änderungsantrag 82 ARTIKEL 65 ABSATZ 4 | |
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4. Abbuchungen von Sparkonten, für die ausdrückliche Vereinbarungen über die Verwendung der Beträge getroffen wurden, bleiben von den Absätzen 1, 2 und 3 unberührt. |
entfällt |
Begründung | |
Da Sparbücher ohnedies nicht als Zahlungskonto gelten, besteht insoweit keine Reglementierungsbedarf, sodass Absatz 4 gestrichen werden sollte. | |
Änderungsantrag 83 ARTIKEL 66 | |
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1. Wird eine Zahlungsanweisung in Übereinstimmung mit dem vom Nutzer vorgelegten Kundenidentifikator ausgeführt, gilt die Zahlungsanweisung im Hinblick auf den angegebenen Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Wo die IBAN als Kundenidentifikator spezifiziert wurde, hat sie Vorrang vor dem Namen des Zahlungsempfängers, so dieser ebenfalls angeführt wurde. Der Zahlungsdienstleister prüft jedoch, wo dies möglich ist, die Übereinstimmung der Ersteren mit dem Letzteren. |
1. Wird eine Zahlungsanweisung in Übereinstimmung mit dem vom Nutzer vorgelegten Kundenidentifikator ausgeführt, gilt die Zahlungsanweisung im Hinblick auf den angegebenen Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Wo die IBAN als Kundenidentifikator spezifiziert wurde, hat sie Vorrang vor dem Namen des Zahlungsempfängers, so dieser ebenfalls angeführt wurde. |
Begründung | |
Absatz 1 letzter Satz sollte gestrichen werden, zumal nicht definiert ist, was unter "möglich" verstanden wird. | |
Änderungsantrag 84 ARTIKEL 67 ABSATZ 1 | |
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1. Nach Annahme einer Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß Abschnitt 1. |
1. Nach Annahme einer Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorganges gemäß Abschnitt 1. |
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Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig für alle Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt wurden. |
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister für alle Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt wurden. |
Begründung | |
Eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Nicht- oder Schlechtausführung einer Transaktion würde mit in allen Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen brechen. Soll mit der Haftungsregelung erreicht werden, dass der Auftraggeber einer Zahlung im Falle der Nichtausführung oder fehlerhaften Ausführung einer dienstleisterübergreifenden Transaktion seinen Zahlungsdienstleister auch für Fehler der von ihm zur Ausführung eingeschalteten Dienstleister verantwortlich machen kann, reicht es aus, dass der Zahlungsdienstleister für sein eigenes Verschulden und das Verschulden der von ihm eingeschalteten Erfüllungsgehilfen haftet (Erfüllungsgehilfenhaftung). | |
Änderungsantrag 85 ARTIKEL 67 ABSATZ 2 | |
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2. Behauptet der Zahlungsdienstnutzer, dass eine Zahlungsanweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, weist der Zahlungsdienstleister unbeschadet der vom Zahlungsdienstnutzer angeführten Sachumstände nach, dass die Zahlungsanweisung ordnungsgemäß aufgezeichnet, ausgeführt und verbucht wurde. |
2. Behauptet der Zahlungsdienstnutzer, dass eine Zahlungsanweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, weist der Zahlungsdienstleister unbeschadet der vom Zahlungsdienstnutzer angeführten Sachumstände nach, dass die Zahlungsanweisung ordnungsgemäß aufgezeichnet, ausgeführt und verbucht wurde. Im Falle einer fehlerfreien Ausführung der Zahlungsanweisung ist der damit verbundene Aufwand vom Zahlungsdienstnutzer zu tragen. |
Begründung | |
Der in Absatz 2 vorgesehenen Beweispflicht durch den Dienstleister ist unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass der damit verbundene Aufwand im Falle einer fehlerfreien Ausführung vom Nutzer zu tragen ist. | |
Änderungsantrag 86 ARTIKEL 76 | |
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Änderungen und Aktualisierung |
Aktualisierung |
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Um sowohl technischen als auch Marktentwicklungen bei Zahlungsdiensten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, kann die Kommission die im Anhang enthaltene Liste von Tätigkeiten gemäß den Artikeln 2 bis 4 nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen. |
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Um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, kann sie die in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 38 und Artikel 50 Absatz 1 angegebenen Beträge nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen. |
Um der Inflation und signifikanten Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, kann die Kommission die in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 38 und Artikel 50 Absatz 1 angegebenen Beträge nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren anpassen. |
Begründung | |
Jede Veränderung des Anhangs würde zu einer erheblichen Veränderung des Anwendungsbereichs führen. Die Festlegung der Tätigkeiten der Zahlungsinstitute ist ein Kernelement dieser Richtlinie. Da diese Fragen des Anwendungsbereichs ganz erheblichen Einfluss auf die Wahrung der Rechte der Verbrauchers haben kann, darf eine solche Veränderung nicht außerhalb des Mitentscheidungsverfahrens erfolgen. Die Einführung neuer Zahlungsinstrumente erfolgt in der Regel auch nicht so kurzfristig, als dass der europäische Gesetzgeber darauf nicht mit einer Änderung dieser Richtlinie reagieren könnte. Dieser Teil der Vorschrift ist daher überflüssig und ersatzlos zu streichen. Entsprechend ist der zweite Satz zu vervollständigen. | |
VERFAHREN
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Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2005)0603 – C6‑0411/2005 – 2005/0245(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von |
IMCO 17.1.2006 |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
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Verfasser(in) der Stellungnahme |
Mia De Vits 21.2.2006 |
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Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme: |
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Prüfung im Ausschuss |
21.3.2006 |
19.4.2006 |
3.5.2006 |
19.6.2006 |
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Datum der Annahme |
19.6.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Charlotte Cederschiöld, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Edit Herczog, Pierre Jonckheer, Henrik Dam Kristensen, Lasse Lehtinen, Arlene McCarthy, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Zita Pleštinská, Giovanni Rivera, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
André Brie, Ieke van den Burg, Giles Chichester, Joel Hasse Ferreira, Konstantinos Hatzidakis, Syed Kamall, Othmar Karas, Cecilia Malmström, Angelika Niebler, Alexander Stubb, Gary Titley, Stefano Zappalà |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Reinhard Rack, Paul Rübig |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... |
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(COD)
- [1] ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (14.7.2006)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG
(KOM(2005)0603 – C6‑0411/2005 – 2005/0245(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Rainer Wieland
am
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt zielt darauf ab, die Kostendegression zu verbessern und den Wettbewerb zu verstärken, wodurch die Verwirklichung der Lissabonner Ziele gefördert werden sollte. Die Errichtung eines gemeinsamen gesetzlichen Rahmens soll den Verbrauchern eine bessere Transparenz und eine größere Wahlmöglichkeit auf dem Markt für Zahlungsdienste ermöglichen, aber sie wird auch erhebliche Investitionen seitens der Dienstleister und der Unternehmen erfordern. Ausgelöst durch den Vorschlag der Kommission ist derzeit eine intensive Diskussion über die Zweckmäßigkeit und die möglichen Auswirkungen seiner Bestimmungen im Gange. Im Rahmen der Zuständigkeiten des Rechtsausschusses enthält diese Stellungnahme Änderungsanträge betreffend den Geltungsbereich der Richtlinie, offensichtliche Verbesserungen der rechtlichen Klarheit sowie einige institutionelle Bestimmungen, wie beispielsweise die Einführung des so genannten Komitologie-Verfahrens.
Ihr Verfasser unterstützt die Wahl der Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag sowie die Entscheidung für eine Richtlinie statt für eine Verordnung, um die unterschiedlichen nationalen Vorschriften für Zahlungsdienste zu harmonisieren.
Auch unter Berücksichtigung der Vereinfachungsbestrebungen bedauert Ihr Verfasser, dass die Gelegenheit verpasst wurde, auch die Verordnung 2560/2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro aufzuheben oder zu ändern und dadurch die Zahl der Rechtsakte, die diesen Bereich der europäischen Wirtschaft regulieren, zu begrenzen. Auch wenn es möglicherweise ein unübliches Verfahren ist, sollte sich das Parlament bei der Kommission dafür einsetzen, dass die Bestimmungen der Verordnung 2560/2001, die in Kraft bleiben sollten, darunter auch eine Aufhebungsklausel, in einen gesonderten Artikel des Richtlinienvorschlags übernommen werden. In diesem Zusammenhang enthält die vorliegende Stellungnahme Änderungsanträge zur Umsetzung einer solchen Maßnahme durch die Änderung des Titels, einer einschlägigen Erwägung und die Einführung eines neuen Artikels, die so formuliert sind, dass der Wille des Parlaments klar und deutlich erklärt wird, jedoch nicht im Sinne eines endgültigen Legislativvorschlags.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 TITEL | |
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RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG |
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG und der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 sowie zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG, 2002/65/EG |
Änderungsantrag 2 Erwägung 5 | |
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(5) Dieser Rahmen sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufeinander abstimmen, dass neue Zahlungsdienstleister Zugang zum Markt erhalten und dass Informationspflichten für Zahlungsdienstleister sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, die im Bereich der Entgelte einen Binnenmarkt für Euro‑Zahlungen geschaffen hat, beibehalten werden. Die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG und die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG formulierten Empfehlungen sollten in einen einzigen verbindlichen Rechtsakt überführt werden. |
(5) Dieser Rahmen sollte gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufeinander abstimmen, dass neue Zahlungsdienstleister Zugang zum Markt erhalten und dass Informationspflichten für Zahlungsdienstleister sowie die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten die erforderlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, die im Bereich der Entgelte einen Binnenmarkt für Euro‑Zahlungen geschaffen hat, und die Bestimmungen der Richtlinie 97/5/EG und die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG formulierten Empfehlungen in einen einzigen verbindlichen Rechtsakt überführt werden. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag wird zusammen mit dem Änderungsantrag zur Einführung eines neuen Titels IV (a) eingereicht, um eine stärkere rechtliche Vereinfachung zu erzielen. | |
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 8 A (neu) | |
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(8a) Wenn es auch nicht angemessen erscheint, den Zahlungsinstituten den vollen Obliegenheitskatalog der bisherigen "klassischen" Zahlungsdienstleister aufzubürden, so erfordert es das Sicherheitsbedürfnis, nicht zuletzt der Zahler, im Zusammenhang mit den in dieser Richtlinie geregelten Vorgängen den Zahlungsinstituten die gleichen Sicherungsmechanismen abzuverlangen, die auch diese "klassischen" Zahlungsdienstleister für vergleichbare Geschäftsvorgänge vorzuhalten verpflichtet sind. |
Änderungsantrag 4 Erwägung 10 | |
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(10) Die Mitgliedstaaten sollten die für die Zulassung von Zahlungsinstituten, die Durchführung laufender Kontrollen und den Entzug von Zulassungen zuständigen Behörden benennen. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie für Zahlungsinstitute keine weiteren Anforderungen festlegen. Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten jedoch gerichtlich anfechtbar sein. Vom Aufgabenbereich der zuständigen Behörden unberührt bleiben sollte die Beaufsichtigung der Zahlungssysteme, für die nach Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Europäische System der Zentralbanken verantwortlich ist. |
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die für die Zulassung von Zahlungsinstituten, die Durchführung laufender Kontrollen und den Entzug von Zulassungen zuständigen Behörden benennen. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten neben den Bestimmungen dieser Richtlinie für Zahlungsinstitute keine weiteren Anforderungen festlegen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mitteilung von Statistiken. Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden sollten jedoch gerichtlich anfechtbar sein. Vom Aufgabenbereich der zuständigen Behörden unberührt bleiben sollte die Beaufsichtigung der Zahlungssysteme, für die nach Artikel 105 Absatz 2 vierter Gedankenstrich EG-Vertrag das Europäische System der Zentralbanken verantwortlich ist. |
Begründung | |
Die Mitteilung von Statistiken ist ein übliches Erfordernis und fällt nicht unter diesen Vorschlag. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 18 | |
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(18) Diese sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in Standardform übermittelt werden. Allerdings sollten für einzelne Zahlungsvorgänge andere Informationspflichten gelten als für Rahmenvereinbarungen, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen. |
(18) Diese sollten den Bedürfnissen der Nutzer angemessen sein und in Standardform übermittelt werden. Allerdings sollten für einzelne Zahlungsvorgänge andere Informationspflichten gelten als für Rahmenverträge, die mehrere Zahlungsvorgänge betreffen. |
Begründung | |
Im Sinne der Kohärenz des Textes. | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 28 | |
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(28) Da für den Betrieb von Zahlungssystemen in der Gemeinschaft andere Vorschriften gelten als in Drittländern, sollten die Vorschriften über die Auszahlung des vollen Betrags und die Ausführungszeit auf Fälle beschränkt werden, in denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. |
(28) Angesichts der zusätzlichen Bestimmungen für den Währungsumtausch sollten die Vorschriften über die Auszahlung des vollen Betrags und die Ausführungszeit auf Fälle beschränkt werden, in denen die Zahlung in Euro erfolgt. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag wird zusammen mit dem Änderungsantrag betreffend Artikel 2 eingereicht, mit dem der Geltungsbereich der gesamten Richtlinie auf Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft und der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Ausführungszeit (siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 59 Absatz 1) auf die Euro-Zone beschränkt werden. | |
Änderungsantrag 7 ERWÄGUNG 30 A (neu) | |
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(30a) Umgekehrt muss allerdings im Vordergrund stehen, dass die Beauftragung eines Zahlungsdienstleisters zur Abwicklung von Sachverhalten, die auch nicht notwendigerweise Rechtsgeschäfte sein müssen, regelmäßig nicht die für die zwischen den Zahlungsdienstnutzern waltende Obliegenheitsverteilung maßgebend sein, noch sie beeinflussen kann. Sie steht zunächst zur Disposition der (Vertrags‑)Freiheit der Parteien. |
Begründung | |
Klarstellung des Charakters der Beauftragung eines Zahlungsdienstleisters. | |
Änderungsantrag 8 ERWÄGUNG 31 A (neu) | |
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(31a) Diese Richtlinie sollte die Wirksamkeit von Zahlungsinstrumenten sicherstellen, die in einigen Mitgliedsländern in einer großen Zahl von jährlichen Fällen, mit hoher Wirksamkeit und minimalem Potential, das die Ziele dieser Richtlinie unterlaufen könnte, angewandt werden. |
Begründung | |
Diese Erwägung steht im Zusammenhang mit dem beantragten neuen Artikel 53 a; siehe die dortige Begründung. | |
Änderungsantrag 9 ERWÄGUNG 39 A (neu) | |
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(39a) Ziel der Gesetzgebung in der Europäischen Union bleiben kohärentere Texte in einer überschaubareren Zahl von Rechtsakten. Dementsprechend sollten die Regelungsgehalte der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, für die seinerzeit aus Zeitgründen der Verordnungsweg gewählt wurde, in den Regelungsbereich der vorliegenden Richtlinie übergeführt werden und die Gültigkeit der Verordnung selbst auslaufen. |
Begründung | |
Mit dieser Formulierung und der mit Änderungsantrag 1 beantragten Einfügung eines Artikels 39 a (neu) bekräftigt das Europäische Parlament in erster Lesung seinen politischen Willen, dem Ziel, eine kohärentere und überschaubare Zahl von Rechtstexten zu schaffen, nachzukommen. Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 sollte deshalb konsequent auslaufen. Kommission und Rat sind aufgefordert, die Einarbeitung der von ihnen zur Beibehaltung vorgesehenen Regelungsgehalte der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 für die zweite Lesung dieser Richtlinie auf den Weg zu bringen. | |
Änderungsantrag 10 ARTIKEL 1 | |
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In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die folgenden vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden: |
In dieser Richtlinie werden die Vorgaben festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten gemäß der Definition in Artikel 4 vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern unterscheiden. |
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a) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG; |
Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Transparenzvorgaben gesteckt und die Rechte und Pflichten der Nutzer und Dienstleister bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmt. |
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b) E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG; |
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c) die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind; |
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d) andere natürliche oder juristische Personen, die nach Artikel 6 eine Zulassung für die gemeinschaftsweite Erbringung und Ausführung von Zahlungsdiensten erhalten haben, nachstehend “Zahlungsinstitute” genannt. |
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Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Transparenzvorgaben gesteckt und die Rechte und Pflichten der Nutzer und Dienstleister bei der hauptberuflichen oder gewerblichen Erbringung von Zahlungsdiensten bestimmt. |
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Nicht als Zahlungsdienstleister anzusehen sind Zentralbanken, die als Währungsbehörden fungieren, und öffentliche Stellen, die Zahlungsdienste erbringen. |
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Begründung | |
Aus Gründen der rechtlichen Klarheit ist es besser, wenn die vier Kategorien von Zahlungsdienstleistern in einer einzigen Definition in Artikel 4 erfasst werden. Die Ausnahme für die Zentralbanken sollte eher in Artikel 2 Absatz 1 aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 11 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die im Anhang aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person bestehen, nachstehend “Zahlungsdienste” genannt, und bei denen mindestens einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Gemeinschaft hat. |
1. Diese Richtlinie gilt ausschließlich für die im Anhang aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person bestehen, nachstehend “Zahlungsdienste” genannt, und bei denen beide Zahlungsdienstleister ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Diese Richtlinie gilt nicht für Zahlungsdienste, die von Zentralbanken erbracht werden. |
Begründung | |
Die Aufnahme einer Drittland-Dimension ist unangemessen: Aufgrund einer fehlenden direkten Relevanz für den in einem Drittland ansässigen Zahlungsdienstleister kann die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen nicht so gewährleistet werden wie für Zahlungen innerhalb der Europäischen Union. Die geänderte Ausnahmeregelung für alle Tätigkeiten der Zentralbanken wurde aus Artikel 1 des Vorschlags übernommen. | |
Änderungsantrag 12 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 | |
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2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Richtlinie für Zahlungsdienste gleich welcher Währung. |
2. Diese Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die in den Währungen der Mitgliedstaaten erbracht werden. |
Begründung | |
Der Geltungsbereich sollte auf Zahlungen in Euro und anderen EU-Währungen beschränkt werden. | |
Änderungsantrag 13 ARTIKEL 3 TITEL | |
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Vom Anwendungsbereich ausgenommene Tätigkeiten |
Ausnahmen |
Änderungsantrag 14 ARTIKEL 4 NUMMER 3 A (neu) | |
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(3a) "Zahlungsdienstleister": Dienstleister, deren sich Zahler und Zahlungsempfänger von Geldbeträgen zum Vollzug der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte bedienen. Ihre Beauftragung umfasst, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, ausschließlich die eigentliche Dienstleistung und verändert weder die Rechtsposition der Zahlungsdienstnutzer zueinander noch die Abgrenzung zwischen den Obliegenheiten, die für sie im Rahmen der Abwicklungen des zugrunde liegenden Sachverhalts hinsichtlich Zeit, Ort, Umfang und Haftungsmodalitäten der Leistung bestehen; |
Begründung | |
Klarstellung, dass die Beauftragung eines Zahlungsdienstleisters zur Abwicklung von Sachverhalten, die auch nicht notwendigerweise Rechtsgeschäfte sein müssen, regelmäßig nicht die für die zwischen den Zahlungsdienstnutzern waltende Obliegenheitsverteilung maßgebend sein, noch sie beeinflussen kann. Sie steht zunächst zur Disposition der (Vertrags‑)Freiheit der Parteien. | |
Änderungsantrag 15 ARTIKEL 4 NUMMER 3 B (neu) | |
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(3b) "Sitz": der Sitz eines Unternehmens, wenn und soweit es als Zahlungsdienstleister auftritt, ist neben dem eingetragenen Ort der Hauptrepräsentanz jeder Ort einer Niederlassung, Zweigstelle, Außenstelle, Annahmestelle oder Filiale, die es unterhält, und jeder Ort, an dem ein Vertreter des Unternehmens als dessen Repräsentant seine Geschäftsadresse unter der Firma des Unternehmens unterhält. |
Begründung | |
Die Sitzfrage eines Unternehmens ist nicht hinreichend geklärt. | |
Änderungsantrag 16 ARTIKEL 4 NUMMER 3 C (neu) | |
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(3c) i) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG;
ii) E-Geld-Institute im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG;
iii) die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten Postscheckämter, die nach einzelstaatlichem oder Gemeinschaftsrecht zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt sind;
iv) unbeschadet des Artikels 21 Zahlungsinstitute, für die hinsichtlich der in dieser Richtlinie verankerten Zahlungsabwicklungen die gleichen Obliegenheiten, insbesondere die Verpflichtung zur Gestellung von Sicherheiten, bestehen, wie und soweit sie auch für die Dienstleister nach Buchstabe i) und ii) für diese Zahlungsabwicklungen bestehen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag folgt der Streichung der Definitionen in Artikel 1. In Buchstabe d würde es sich empfehlen, einen Querverweis auf Artikel 21 aufzunehmen, der eine Ausnahme von der Definition von Zahlungsinstituten vorsieht. | |
Änderungsantrag 17 ARTIKEL 4 NUMMER 3 D (neu) | |
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(3d) „Offenes Zahlungssystem“: ein Zahlungssystem, in dem der Zahler und der Zahlungsempfänger in der Regel unterschiedliche Zahlungsdienstleister haben, die beide in demselben Zahlungssystem arbeiten, vorausgesetzt, dass ein geschütztes Zahlungssystem, das für die Verwendung seines geistigen Eigentums durch Dritte oder Beauftragte Lizenzen erteilt, durch diese Lizenzierungstätigkeit nicht zu einem offenen Zahlungssystem wird; |
Begründung | |
Der vorgeschlagene Text für Artikel 23, der speziell „offene“ Zahlungssysteme betrifft, enthält keine Definition eines „offenen Zahlungssystems“. Daher ist eine Definition vorzusehen. Der ursprüngliche Text des Artikels 23 wurde unter Berücksichtigung der vorherrschenden „offenen“ Zahlungssysteme entworfen, während „geschützte, geschlossene“ Zahlungssysteme (für die der vorgeschlagene Artikel 23 ungeeignet und unangemessen ist) unberücksichtigt blieben. | |
Änderungsantrag 18 ARTIKEL 4 NUMMER 3 E (neu) | |
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(3e) „Geschütztes Zahlungssystem“: ein Zahlungssystem, an dem nicht angeschlossene Dritte entweder nicht beteiligt sind oder zwar beteiligt sind, aber das System weder besitzen, noch verwalten oder kontrollieren, noch in Bezug auf das System ein vertragliches Rechtsverhältnis untereinander besitzen; |
Begründung | |
Eine Definition des „geschützten oder geschlossenen Zahlungssystems“, die den Änderungsanträgen zu Artikel 23 über „offene Zahlungssysteme“ entspricht, und die vorgeschlagene Definition des „offenen Zahlungssystems“ in Artikel 4 sollten eingefügt werden. | |
Änderungsantrag 19 ARTIKEL 4 PUNKT 6 A (NEU) | |
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(6a) „Rahmenvertrag“: eine Zahlungsdienstvereinbarung, die einen Zahlungsdienstleister verpflichtet, einzelne oder aufeinander folgende Zahlungsanweisungen des Zahlers künftig auszuführen; |
Begründung | |
Siehe Änderungsantrag zu Artikel 29. | |
Änderungsantrag 20 ARTIKEL 4 NUMMER 11 A (neu) | |
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(11a) „Bankarbeitstag”: ein Tag, an dem der Zahlungsdienstleister des am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlers und der Zahlungsdienstleister des daran beteiligten Zahlungsempfängers regulär für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sind; |
Begründung | |
Die Definition des Bankarbeitstages dient der Präzisierung. | |
Änderungsantrag 21 ARTIKEL 4 NUMMER 11 B (neu) | |
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(11b) „Ausführungszeit”: die Zeit zwischen der Annahme einer Zahlungsanweisung und dem Zeitpunkt, an dem der gemäß der Zahlungsanweisung zu zahlende Betrag dem Zahlungsdienstleister des Empfängers zur Verfügung gestellt wird; |
Begründung | |
Die Definition der Ausführungszeit dient der Präzisierung. | |
Änderungsantrag 22 ARTIKEL 23 ABSATZ 1 UNTERABSÄTZE 1 UND 2 EINLEITENDER TEIL | |
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1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zu Zahlungssystemen und deren Betrieb objektiv und angemessen sind und den Zugang zu diesen Systemen nicht mehr als nötig einschränken, um bestimmte Risiken abzusichern und die finanzielle Sicherheit des Zahlungssystems zu schützen. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorschriften für den Zugang zu offenen Zahlungssystemen und deren Betrieb objektiv und angemessen sind und den Zugang zu diesen Systemen nicht mehr als nötig einschränken, um bestimmte Risiken abzusichern und die finanzielle Sicherheit des Zahlungssystems zu schützen. |
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Zahlungssysteme dürfen keine der folgenden Beschränkungen vorsehen: |
Offene Zahlungssysteme dürfen keine der folgenden Beschränkungen vorsehen: |
Begründung | |
Artikel 23 könnte so ausgelegt werden, als ob Zahlungssysteme gezwungen würden, Banken oder sonstigen Zahlungsinstituten auf der Grundlage nichtdiskriminierender Kriterien Zugang zu ihren Systemen zu gewähren. Der Text wurde vermutlich unter Berücksichtigung des vorherrschenden „offenen“ oder 4-Parteien-Zahlungssystems entworfen, während „geschützte, geschlossene“ Zahlungssysteme (für die der vorgeschlagene Artikel 23 ungeeignet und unangemessen ist) unberücksichtigt blieben. | |
Änderungsantrag 23 ARTIKEL 25 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 26 mitteilt. |
1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer auf Papier oder auf einem anderen für den Nutzer verfügbaren und ihm zugänglichen dauerhaften Datenträger die Vertragsbedingungen im Sinne von Artikel 26 zur Verfügung stellt. |
Begründung | |
Die Anpassung des Wortlauts "zur Verfügung stellt" geschieht im Einklang mit Artikel 3 der RL 97/5/EG und Artikel 4 der VO 2560/2001 und soll für den gesamten Text (Art. 27, 28, 30, 36 und 37) Beachtung finden. | |
Änderungsantrag 24 ARTIKEL 29 | |
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Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand einer Zahlungsdienstvereinbarung sind, die einen Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, aufeinanderfolgende oder einzelne Zahlungsanweisungen des Zahlers künftig auszuführen, wenn die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind. Diese Vereinbarung (nachstehend „Rahmenvertrag“) kann die Eröffnung eines Zahlungskontos vorschreiben und die dafür erforderlichen Voraussetzungen festlegen. |
Dieses Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind, der die Eröffnung eines Zahlungskontos vorschreiben und die dafür erforderlichen Voraussetzungen festlegen kann. |
Begründung | |
Die Definition des „Rahmenvertrags“ sollte aus Artikel 29 in den Artikel mit den Begriffsbestimmungen verlegt und im gesamten Richtlinienvorschlag konsequent verwendet werden und den Begriff der „Rahmenvereinbarung“, der in Erwägung 18 und den Artikeln 32 und 33 verwendet wird, ersetzen. | |
Änderungsantrag 25 ARTIKEL 32 | |
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Nach Inkrafttreten des Rahmenvertrags stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer alle in Artikel 31 Absatz 1 genannten Bedingungen in einer leicht zugänglichen Weise zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Zahlungsdienstleister gegebenenfalls weitere Informationen über im Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichen Recht bestehende Rechte und Pflichten, wie Meldepflichten, Erklärungs- und Steuerpflichten, die unmittelbar mit der Ausführung bestimmter Zahlungsvorgänge zusammenhängen, in gleicher Weise zur Verfügung. Dies gilt nur, soweit dem Zahlungsdienstleister diese Rechte und Pflichten zur Kenntnis gebracht worden sind oder angenommen werden kann, dass sie ihm zur Kenntnis gebracht worden sind. |
entfällt |
Begründung | |
Der erste Absatz stellt eine Verdopplung der Informationspflichten dar. Die Informationspflichten im Sinne einer umfassenden Rechts- und Steuerberatung wie im zweiten Satz vorgesehen liegen außerhalb des Pflichtenkreises von Zahlungsdienstleistern. Beide Absätze sind daher zu streichen. | |
Änderungsantrag 26 ARTIKEL 33 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen der dem Zahlungsdienstnutzer gemäß Artikel 31 Absatz 1 mitgeteilten Vertragsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Tag ihrer geplanten Anwendung auf dieselbe Art und Weise vor, wie in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 2 angegeben. |
1. Der Zahlungsdienstleister stellt die den Zahlungsdienstnutzer betreffenden Änderungen der diesem gemäß Artikel 31 Absatz 1 mitgeteilten Vertragsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Tag ihrer geplanten Anwendung auf die im Vertrag vorgesehene Art und Weise zur Verfügung. |
Begründung | |
Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung (soweit die dt. Sprachfassung betroffen ist). | |
Änderungsantrag 27 ARTIKEL 34 | |
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1. Ein Rahmenvertrag, der auf unbegrenzte Zeit oder für eine Laufzeit von 12 Monaten oder länger geschlossen worden ist, kann vom Zahlungsdienstnutzer gebührenfrei gekündigt werden. |
1. Ein Rahmenvertrag, der auf unbegrenzte Zeit oder für eine Laufzeit von 12 Monaten oder länger geschlossen worden ist, kann vom Zahlungsdienstnutzer nach Ablauf von 12 Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat gebührenfrei gekündigt werden. |
|
Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstgebühren sind nur anteilmäßig bis zur Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Gebühren sind anteilmäßig zu erstatten. |
Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstgebühren sind nur anteilmäßig bis zur Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Gebühren sind anteilmäßig zu erstatten. |
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2. Rahmenverträge können fristlos gekündigt werden, es sei denn, Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer haben ausdrücklich eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als ein Monat sein. |
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Begründung | |
Die Änderung dient der Präzisierung der Formulierung. | |
Änderungsantrag 28 ARTIKEL 39 A (neu) | |
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Artikel 39a |
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Vorschriften über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro 1. Für grenzüberschreitende Zahlungen und für Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates werden die gleichen Gebühren nach Maßgabe der folgenden Absätze erhoben. 2. Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für die Gebühren hinsichtlich ausgehender Zahlungen wie für Zahlungen, die eingehen. 3. Die für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro durch die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 getroffenen Regelungen werden beibehalten, soweit sie im Lichte der vorliegenden Richtlinie noch erforderlich sind. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 wird ab dem in Artikel 85 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben. |
Begründung | |
Mit dieser Formulierung bekräftigt das Europäische Parlament in erster Lesung seinen politischen Willen, dem Ziel, eine kohärentere und überschaubare Zahl von Rechtstexten zu schaffen, nachzukommen. Die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 sollte deshalb konsequent auslaufen. Kommission und Rat sind aufgefordert, die Einarbeitung der von ihnen zur Beibehaltung vorgesehenen Regelungsgehalte der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 für die zweite Lesung dieser Richtlinie auf den Weg zu bringen. | |
Änderungsantrag 29 ARTIKEL 41 ABSATZ 2 | |
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Eine solche Zustimmung besteht in der ausdrücklichen Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. |
Eine solche Zustimmung besteht in der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters zur Ausführung einer oder mehrerer Zahlungen. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. |
Begründung | |
Die „ausdrückliche“ Autorisierung würde eine übermäßige Einschränkung bedeuten, da bereits unter den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts eine solche Autorisierung auch in stillschweigender oder impliziter Form oder durch eine vorher vereinbarte Rechtsfiktion gewährt werden kann. | |
Änderungsantrag 30 ARTIKEL 42 ÜBERSCHRIFT | |
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Übermittlung der Zustimmung |
Grundsatz der Übermittlung der Zustimmung |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem beantragten neuen Artikel 53 a; siehe die dortige Begründung. | |
Änderungsantrag 31 ARTIKEL 47 ABSATZ 1 BUCHSTABE A | |
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a) er muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsverifikationsinstruments keiner anderen Person als dem Inhaber des Instruments zugänglich sind; |
a) er muss in seiner Sphäre sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsverifikationsinstruments keiner anderen Person als dem Inhaber des Instruments zugänglich sind; |
Begründung | |
Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Zahlungsdienstleister nur in seinem Bereich Vorkehrungen treffen kann. Hingegen ist der Zahlungsdienstleister für seine Sphäre verantwortlich (Artikel 46). | |
Änderungsantrag 32 ARTIKEL 48 ABSATZ 2 | |
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2. Streitet der Zahlungsdienstnutzer die Autorisierung der Zahlung auch nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Nachweise noch ab, trägt er Fakten oder Umstände vor, die die Vermutung zulassen, dass er die Zahlung nicht autorisiert und nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig in Bezug auf die ihm nach Artikel 46 Buchstabe b obliegenden Pflichten gehandelt haben kann. |
2. Streitet der Zahlungsdienstnutzer die Autorisierung der Zahlung auch nach Vorlage der in Absatz 1 genannten Nachweise noch ab, trägt er Fakten oder Umstände vor, um nachzuweisen, dass er die Zahlung nicht autorisiert und nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig in Bezug auf die ihm nach Artikel 46 Buchstabe b obliegenden Pflichten gehandelt haben kann. |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Vermutung würde die Beweislast einseitig auf den Zahlungsdienstleister verlagern und stellt das heute funktionierende System des Beweisantritts bei PIN-gestützten Verfahren in Frage. Das könnte zu einem zu sorglosen Umgang mit dem Zahlungsverifikationsinstrument führen und damit Funktionsfähigkeit und Effizienz dieser Zahlungsweise zu Lasten aller nachhaltig beeinträchtigen. | |
Änderungsantrag 33 ARTIKEL 48 ABSATZ 3 | |
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3. Um die in Absatz 2 genannte Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass der Zahlungsdienstnutzer die Zahlung autorisiert bzw. in betrügerischer Absicht oder in Bezug auf die ihm gemäß Artikel 46 obliegenden Pflichten grob fahrlässig gehandelt hat, reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsverifikationsinstruments allein nicht aus. |
3. Um nachzuweisen, dass der Zahlungsdienstnutzer die Zahlung autorisiert bzw. in betrügerischer Absicht oder in Bezug auf die ihm gemäß Artikel 46 obliegenden Pflichten grob fahrlässig gehandelt hat, reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsverifikationsinstruments allein nicht aus. |
Begründung | |
Folgeänderung zu der Änderung von Absatz 2. | |
Änderungsantrag 34 ARTIKEL 50 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
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1. Der Zahlungsdienstnutzer haftet mit maximal 150 EUR für den Schaden, der vor Erfüllung seiner Anzeigepflicht gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 46 Buchstabe b aus der Verwendung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsverifikationsinstruments entstanden ist. |
1. Der Zahlungsdienstnutzer haftet mit maximal 150 EUR für den Schaden, der vor Erfüllung seiner Anzeigepflicht gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 46 Buchstabe b aus der Verwendung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsverifikationsinstruments entstanden ist, soweit er nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig, insbesondere unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach Artikel 46, gehandelt hat. |
Begründung | |
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Haftungsbeschränkung nur für die Fälle gilt, in denen der Nutzer nicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig gehandelt hat. | |
Änderungsantrag 35 ARTIKEL 53 A (neu) | |
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Artikel 53a |
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Ausnahme vom Grundsatz der Übermittlung der Zustimmung 1. Der Zahler kann den Zahlungsempfänger zur Abwicklung einer laufenden Zahlungsbeziehung oder einer einzelnen Zahlung ermächtigen, einen Zahlbetrag von seinem anzugebenden Konto bei seinem Zahlungsdienstleister durch Lastschrift einzuziehen und ihn von der Pflicht zur vorherigen Übermittlung der Zustimmung an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers befreien. Sonstige Übermittlungspflichten zur Information des Zahlers insbesondere zu Grund, Art, Höhe und Ziel der Zahlung bleiben davon unberührt. 2. Die Befreiung kann nur dann erfolgen, wenn der Zahlungsempfänger: - dem Zahler das Recht einräumt, die Zahlung auch ohne Angabe von Gründen durch einfache Erklärung gegenüber seinem eigenen Zahlungsdienstleister innerhalb von mindestens sechs Wochen nach Erlangung der Kenntnis des Zahlungsvorgangs zurückzurufen, - selbst oder durch seinen Zahlungsdienstleister sicherstellt, dass der ursprüngliche Zahlbetrag ohne weiteres Zutun des Zahlers und in voller Höhe unverzüglich wieder dessen Konto gutgebracht wird und - den Zahler von jeglichen Kosten des Rückrufs frei stellt, es sei denn, der Rückruf war im Lichte der Obliegenheiten des Zahlers im zugrunde liegenden Rechtsverhältnis missbräuchlich, und er kann insoweit ein eigenes Recht auf Ersatz der Kosten anderweitig geltend machen. |
Begründung | |
Implementierung des Lastschriftverfahrens in den Rechtstext, das in einigen Mitgliedstaaten in großer Zahl (z. B. Bundesrepublik Deutschland ca. 6 Milliarden Buchungsvorgänge p.a., vor allem auch für die Zahlung von kleinen und kleinsten Beträgen in regelmäßig wiederkehrenden Fällen) praktiziert wird, von Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstleistungsnutzern als äußerst effizient, wenig fehlerbehaftet und kostengünstig geschätzt wird und gleichzeitig ein minimales Missbrauchspotential für Zahlungsdienstleistungsnutzer aufweist, weshalb das Schadensrisiko von den Zahlungsdienstleistern in Kauf genommen wird. | |
Die Praktikabilität dieses Zahlungsinstruments in einigen Mitgliedstaaten sollte durch den vorliegenden Rechtstext wegen der dem Verbraucher drohenden hohen Kosten eines umständlicheren Verfahrens gesichert bleiben. | |
Änderungsantrag 36 ARTIKEL 59 ABSATZ 1 | |
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Dieser Abschnitt findet nur Anwendung, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. |
Dieser Abschnitt findet nur Anwendung, wenn die Zahlung in Euro ausgeführt wird. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag wird zusammen mit dem Änderungsantrag betreffend Artikel 2 eingereicht, mit dem der Geltungsbereich der gesamten Richtlinie auf Zahlungen innerhalb der Gemeinschaft und der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Ausführungszeit (siehe auch Änderungsantrag zu Erwägung 28) auf die Euro-Zone beschränkt werden. | |
Änderungsantrag 37 ARTIKEL 60 | |
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1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Arbeitstags nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird. Bis zum 1. Januar 2010 können Zahler und Zahlungsdienstleiter jedoch eine maximal dreitägige Frist vereinbaren. |
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten den Zahlungsdienstleister des Zahlers, ab dem 1. Januar 2012 sicherzustellen, dass der angewiesene Betrag dem Zahlungskonto des Empfängers spätestens bis zum Ende des ersten Bankarbeitstags nach Annahme des Auftrags gutgeschrieben wird. |
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2. In Fällen, wo die vom Zahler angewiesene Zahlung eine Währungsumrechnung erfordert, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. |
2. In Fällen, wo die vom Zahler angewiesene Zahlung eine Währungsumrechnung erfordert, ist die Zeit für den Währungsumtausch nicht in die Berechnung der Ausführungszeit gemäß Absatz 1 einzubeziehen. Erfordert diese Zeit für den Währungsumtausch mehr als einen Bankarbeitstag, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag wird die Regelausführungsfrist von d+1 wie von der Kommission vorgeschlagen, beibehalten. Allerdings soll diese Regelausführungsfrist erst ab 01.01.2012 verbindlich werden. | |
Um dem Kunden eine größere Entscheidungsvielfalt zu belassen und kleine Anbieter, die über keinen eigenen, unmittelbaren Zugang zu einem Zahlungsabwicklungssystem verfügen, nicht von vornherein vom Markt auszuschließen, sollte jedoch weiterhin eine abweichende Individualvereinbarung möglich sein. | |
Änderungsantrag 38 ARTIKEL 67 ABSATZ 1 | |
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1. Nach Annahme einer Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorgangs gemäß Abschnitt 1. |
1. Nach Annahme einer Zahlungsanweisung gemäß Artikel 54 Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorganges gemäß Abschnitt 1. |
|
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister verschuldensunabhängig für alle Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt wurden. |
Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister für alle Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt wurden. |
Begründung | |
Eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Nicht- oder Schlechtausführung einer Transaktion würde mit in allen Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen brechen. | |
Änderungsantrag 39 ARTIKEL 67 ABSATZ 2 | |
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2. Behauptet der Zahlungsdienstnutzer, dass eine Zahlungsanweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, weist der Zahlungsdienstleister unbeschadet der vom Zahlungsdienstnutzer angeführten Sachumstände nach, dass die Zahlungsanweisung ordnungsgemäß aufgezeichnet, ausgeführt und verbucht wurde. |
2. Behauptet der Zahlungsdienstnutzer, dass eine Zahlungsanweisung nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, weist der Zahlungsdienstleister unbeschadet der vom Zahlungsdienstnutzer angeführten Sachumstände nach, dass die Zahlungsanweisung ordnungsgemäß aufgezeichnet, ausgeführt und verbucht wurde. Im Falle einer fehlerfreien Ausführung der Zahlungsanweisung ist der damit verbundene Aufwand vom Zahlungsdienstnutzer zu tragen, soweit dies im Rahmenvertrag geregelt wurde. |
Begründung | |
Der in Absatz 2 vorgesehenen Beweispflicht durch den Dienstleister ist unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass der damit verbundene Aufwand im Falle einer fehlerfreien Ausführung vom Nutzer zu tragen ist. | |
Änderungsantrag 40 ARTIKEL 68 | |
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Artikel 68 Transfers in Drittländer Hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers für die Ausführung des Zahlungsvorgangs nur so lange, bis der angewiesene Betrag den Zahlungsdienstleister des Empfängers erreicht hat. |
entfällt
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Begründung | |
Gemäß dem Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 1 wird der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf die EU begrenzt. | |
Änderungsantrag 41 ARTIKEL 78 TITEL | |
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Vollständige Harmonisierung, gegenseitige Anerkennung und Unabdingbarkeit der Richtlinie |
Vollständige Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung |
Begründung | |
Die Rechtswirkung der Richtlinie ist aufgrund der Verträge und der Rechtsprechung des EuGH offensichtlich | |
VERFAHREN
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Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2005)0603 – C6 0411/2005 – 2005/0245(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von |
JURI |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
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Verfasser(in) der Stellungnahme |
Rainer Wieland |
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Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme: |
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Prüfung im Ausschuss |
3.5.2006 |
12.6.2006 |
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|
Datum der Annahme |
13.7.2006 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Berger, Carlo Casini, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Hans-Peter Mayer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Daniel Strož, Diana Wallis, Rainer Wieland, Tadeusz Zwiefka |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Hiltrud Breyer, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Michel Rocard |
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|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Sharon Bowles, Mieczysław Edmund Janowski, Peter Liese, Miroslav Mikolášik |
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|
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... |
||||||
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
VERFAHREN
|
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2005)0603) – C6-0411/2005 – [2005/0245(COD) |
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|
Datum der Übermittlung an das EP |
1.12.2005 |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
IMCO |
JURI |
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|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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|||||||
|
Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter(-in/-innen) |
Jean-Paul Gauzès |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Prüfung im Ausschuss |
13.3.2006 |
18.4.2006 |
25.4.2006 |
30.5.2006 |
11.7.2006 |
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|
Datum der Annahme |
12.9.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 0 1 |
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|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, David Casa, Jan Christian Ehler, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Donata Maria Assunta Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Ian Hudghton, Sophia in 't Veld, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Kurt Joachim Lauk, Astrid Lulling, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Karin Riis-Jørgensen, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Ivo Strejček, Sahra Wagenknecht |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
Mia De Vits, Satu Hassi, Thomas Mann, Giovanni Pittella, Corien Wortmann-Kool |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung |
20.9.2006 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... |
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