BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)

22.9.2006 - (KOM(2005)0705 – C6‑0005/2006 – 2005/0277(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Philippe Busquin

Verfahren : 2005/0277(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0304/2006
Eingereichte Texte :
A6-0304/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)

(KOM(2005)0705 – C6‑0005/2006 – 2005/0277(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005) 705)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 167 und 172 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0005/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6‑0304/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Das Siebte Rahmenprogramm wird gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung der Haushaltsordnung (im folgenden „Durchführungsbestimmungen“) durchgeführt.

(2) Das Siebte Rahmenprogramm ist gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung der Haushaltsordnung (im folgenden „Durchführungsbestimmungen“) durchzuführen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 2

Erwägung 3

(3) Das Rahmenprogramm wird in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung durchgeführt.

(3) Das Rahmenprogramm ist in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere den Regeln über staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung durchzuführen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags ist die Kommission dafür verantwortlich, fortlaufend alle in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen, da staatliche Beihilfen im Prinzip verboten sind (siehe Erwägungsgrund 3). Im Hinblick auf die in Abschnitt 5.12 des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen“ festgelegten Höchstsätze heißt es in dem Dokument: „Bei einer Kumulierung von Gemeinschaftsmitteln und staatlichen Beihilfen darf die gesamte öffentliche Unterstützung die Grenzen von 75 % für industrielle Forschung und 50 % für vorwettbewerbliche Entwicklung nicht überschreiten“ (siehe auch Ziffern 72 und 73).

Änderungsantrag 3

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) Das Siebte Rahmenprogramm sollte in enger Abstimmung mit den Kohäsions- und Strukturfonds durchgeführt werden.

Begründung

Die Komplementarität der verschiedenen EU-Fonds sollte verstärkt werden.

Änderungsantrag 4

Erwägung 3 b (neu)

 

(3b) Im Siebten Rahmenprogramm werden neue Themen behandelt, z. B. das Thema Sicherheit; dies kann dazu führen, dass sensible Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen Daten anfallen, die als Verschlusssache einzustufen sind. Die Beteiligungsregeln werden so festgelegt, dass der Schutz dieser Daten gewährleistet wird.

Änderungsantrag 5

Erwägung 4

(4) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten und transparenten Rahmen für eine effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für sämtliche Teilnehmer des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten.

(4) Die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sollen einen kohärenten, einfachen, umfassenden und transparenten Rahmen ohne Fachjargon für eine effiziente Durchführung und einen leichten Zugang für sämtliche Teilnehmer des Siebten Rahmenprogramms gewährleisten.

Begründung

Einfachheit und Transparenz des Programms sollen zur Teilnahme ermutigen.

Änderungsantrag 6

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Diese Verordnung gilt auch für die im Rahmen des Europäischen Forschungsrates (EFR) geförderten Maßnahmen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 7

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b) Der Trend einer rückläufigen Teilnahme der Industrie am Rahmenprogramm muss umgekehrt werden. Daher müssen die Regeln für die Beteiligung sowohl das Antragsverfahren als auch das Projektmanagement vereinfachen, die Rechtssicherheit für die Teilnehmer erhöhen und die Hindernisse im Zusammenhang mit dem Schutz von Rechten an geistigem Eigentum beseitigen.

Begründung

Komplizierte Antragsverfahren und Managementregeln, Rechtsunsicherheit und Defizite beim angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum waren die Hauptgründe für die geringe Teilnahme der Industrie am Sechsten Rahmenprogramm.

Änderungsantrag 8

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a) Die Teilnehmer der Europäischen Technologieplattformen (ETP), die im Siebten Rahmenprogramm beschrieben sind, spielen eine wichtige Rolle bei der Festlegung von Maßnahmen in den Bereichen industrielle Forschung und Innovation in Europa. Möglicherweise sind einige oder alle Teilnehmer dieser Plattformen interessiert, sich an den Forschungsmaßnahmen zu beteiligen, die durch das Siebte Rahmenprogramm gefördert werden, und werden aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die im Zusammenhang mit diesem Programm veröffentlicht werden, Mittel für die Finanzierung ihrer Forschungstätigkeiten beantragen. ETP können Rechtspersönlichkeit erhalten. Die Entscheidungsfindungsverfahren bei ETP sollten dazu angetan sein, KMU zur Teilnahme zu ermutigen.

Änderungsantrag 9

Erwägung 7

(7) Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme juristischer Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können, sondern auch natürlicher Personen. Die Teilnahme natürlicher Personen soll sicherstellen, dass die Schaffung und Entwicklung wissenschaftlicher Exzellenz und Leistungsfähigkeit nicht auf die Gemeinschaftsförderung von Projekten beschränkt wird, an denen nur juristische Personen teilnehmen, sondern auch die Teilnahme von KMU ermöglicht wird, die keine juristischen Personen sind.

(7) Es ist daher angemessen, nicht nur die Teilnahme von Rechtpersonen, sondern auch von natürlichen Personen unter der Voraussetzung zuzulassen, dass diese in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 10

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Ferner muss ermöglicht werden, dass die Forscher ihre Forschungsbereiche ausweiten, und es sind entsprechende Flexibilitätskriterien anzuwenden.

Begründung

Die Geschichte hat bewiesen, dass viele Nobelpreisempfänger im Laufe ihres Lebens die Forschungsrichtung gewechselt haben.

Änderungsantrag 11

Erwägung 9

(9) Es ist angemessen, dass jeder Rechtsperson die Teilnahme freigestellt sein sollte, wenn die Mindestteilnahmebedingungen erfüllt sind. Eine über die Mindestteilnahmebedingungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Durchführung der betroffenen indirekten Maßnahme sicherstellen.

(9) Eine über die rechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Teilnahme soll die effiziente Umsetzung der betroffenen indirekten Maßnahme nicht beeinträchtigen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 12

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) Um Anreize für die Laufbahn eines Forschers zu geben, müssen die Ausschreibungen der Marie-Curie-Stipendien für die Forschung geöffnet werden, und innerhalb des Projekts muss den Programmen und der Einstellung von Forschern Raum gegeben werden, die die bestehenden Teams verstärken können.

Begründung

Die Möglichkeiten für die neu entstehenden oder bereits bestehenden Teams müssen erweitert werden, da die Zahl der Forscher, die die Teams bilden, gering ist.

Änderungsantrag 13

Erwägung 12

(12) Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsförderung an Teilnehmer indirekter Maßnahmen festzulegen.

(12) Im Einklang mit den vorstehenden Zielen ist es notwendig, die Regeln und Bedingungen für die Zuweisung von Gemeinschaftsförderung an Teilnehmer indirekter Maßnahmen, wie in Teil (a) von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm dargelegt, festzulegen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 14

Erwägung 12 a (neu)

 

(12a) Es ist ein ausreichend effizienter und flexibler Übergang von den im Sechsten Rahmenprogramm vorgeschlagenen Kostenberichtsmodellen vorzusehen und sicherzustellen, dass die Einrichtungen, denen die Kosten auf der Grundlage des Modells der zusätzlichen Kosten erstattet wurden, nicht benachteiligt und von der Teilnahme am Siebten Rahmenprogramm abgehalten werden. Damit soll als Ziel beibehalten werden, die Definition der zuschussfähigen Kosten zu vereinfachen und gleiche Bedingungen für alle Beteiligten zu schaffen; gleichzeitig soll die teilweise Erstattung aller direkten und indirekten Kosten ein Anreiz sein, der für die betroffenen Einrichtungen einer Rückkehr zum Modell der zusätzlichen Kosten gleichkommt.

Änderungsantrag 15

Erwägung 13

(13) Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Förderung von Vorschlägen dienen. Insbesondere müssen die Regeln für die Nutzung unabhängiger Sachverständiger festgelegt werden.

(13) Die Kommission sollte weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen sowie in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regeln festlegen und annehmen, die als Leitfaden für die Einreichung, Bewertung, Auswahl und Verhandlung von Vorschlägen und die Gewährung von Finanzhilfen dienen. Insbesondere sollten diese Regeln Bestimmungen für die Nutzung unabhängiger Sachverständiger umfassen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 16

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a) Die Nutzung von Datenbanken und der elektronische Datenaustausch sollten für das Siebte Rahmenprogramm zur Regel werden.

Begründung

Datenbanken sollten genutzt werden, um die Effizienz des Informationsaustauschs zu erhöhen, der für das ordnungsgemäße Funktionieren des Siebten Rahmenprogramms einschließlich der Registrierung, Einreichung, Überwachung und Kontrolle erforderlich ist.

Änderungsantrag 17

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b) Soweit für die Antragstellung und das laufende Projektmanagement ein zentrales elektronisches System eingerichtet wird, sind eine stabile Verfügbarkeit der Server, hohe Benutzerfreundlichkeit, eine von der Software des Nutzers weitgehend unabhängige technische Lösung, die Einsicht in den Stand der Bearbeitung und noch ausstehender Bearbeitungsschritte, klare Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der übermittelten Daten sowie der Zugriffsrechte für Mitarbeiter der Kommission und Evaluatoren vorzusehen.

Begründung

Da die elektronische Antragstellung als alleiniger Zugang zur Beteiligung vorgesehen ist, sind eine hohe Verfügbarkeit und eine praxisnahe Umsetzung unverzichtbar. Vor allem die Teilnahme von KMU darf nicht an technischen Hürden der Übermittlung scheitern.

Änderungsantrag 18

Erwägung 13 c (neu)

 

(13c) Die Kommission muss das Siebte Rahmenprogramm in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines integrierten internen Kontrollrahmens durchführen.

Begründung

Die Kontrollen sollten auf einheitlicher Grundlage erfolgen und koordiniert werden, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die Gesamtkosten der Kontrollen sollten im Verhältnis zum Gesamtnutzen unter finanziellen und politischen Aspekten stehen.

Änderungsantrag 19

Erwägung 14

(14) Es ist notwendig, dass die Kommission weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln erlässt, die als Leitfaden für die Bewertung der rechtlichen und finanziellen Bonität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.

(14) Die Kommission sollte weitere Regeln und Verfahren zur Ergänzung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Regeln festlegen und annehmen, die als Leitfaden für die Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status sowie der operativen und finanzielle Kapazität von Teilnehmern an indirekten Maßnahmen unter dem Siebten Rahmenprogramm dienen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 20

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a) Der Zugang zu Finanzmitteln wird durch Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was die einzureichenden Dokumente angeht, erleichtert.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag BUDG 6 aus dem Berichtsentwurf von Jerzy Buzek über das Siebte Rahmenprogramm.

Änderungsantrag 21

Erwägung 15

(15) In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Strafen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission und den Rechnungshof gemäß Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag.

(15) In diesem Zusammenhang regeln die Haushaltsordnung und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen sowie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/199510 des Rates unter anderem den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, den Kampf gegen Betrug und Regelwidrigkeiten, die Verfahren für die Einziehung von der Kommission geschuldeten Beträgen, den Ausschluss von Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die zugehörigen Strafen sowie Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durch die Kommission.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Des Weiteren empfiehlt der Hof die Aufnahme von Verweisen auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission, die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 und die Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). Es ist zu beachten, dass diese Verordnungen ausschließlich für die Kommission gelten (siehe Erwägungsgründe 15 und 16 sowie Artikel 19 Absatz 8 Buchstabe a).

Änderungsantrag 22

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a) Die Zahlungen müssen so frühzeitig wie möglich geleistet werden, um eine Vorfinanzierung durch die Teilnehmer zu begrenzen.

Begründung

Angesichts der langen Zeit, die bis zur Zahlung vergeht, was die Kommission selbst einräumt, sind die Institute häufig gezwungen, zahlreiche Ausgaben auf Kosten des Projektbudgets vorzufinanzieren. Insbesondere KMU sind in vielen Fällen nicht in der Lage, die Ausgaben vorzufinanzieren.

Änderungsantrag 23

Erwägung 16

(16) Die Vereinbarungen, die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich von Bestimmungen bezüglich Prüfung durch den Rechnungshof und Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in der Ratsverordnung Nr. 2185/96 niedergelegten Verfahren.

(16) Die Vereinbarungen, die für jede Maßnahme abgeschlossen werden, müssen Bestimmungen für die Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder jede andere durch die Kommission beauftragte Stelle enthalten, einschließlich von Bestimmungen bezüglich Vor-Ort-Kontrollen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den in den Ratsverordnungen Nr. 2185/96, Nr. 2185/96, Nr. 1073/99 und Nr. 1074/99 niedergelegten Verfahren. Desgleichen müssen die Vereinbarungen Bestimmungen für Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 EG-Vertrag seine Prüfungen nach seinen eigenen Regeln durchführen kann.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 24

Erwägung 17

(17) Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen.

(17) Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im Siebten Rahmenprogramm als auch das Siebte Rahmenprogramm und seine Spezifischen Programme überwachen. Sie bewertet auch die bestehenden Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung von Ergebnissen.

Begründung

Die geltenden Regeln müssen ebenfalls regelmäßig bewertet werden, damit eventuell kleine Änderungen an ihren Durchführungsbedingungen vorgenommen werden können.

Änderungsantrag 25

Erwägung 17 a (neu)

 

(17) Die Kommission muss unter anderem mögliche Wechselwirkungen zwischen dem Europäischen Forschungsrat und der Verbundforschung, den ERA-NETs und den nationalen Programmen ermitteln, um eine Doppelfinanzierung im Bereich der Forschung auf europäischer und nationaler Ebene zu vermeiden.

Änderungsantrag 26

Erwägung 17 b (neu)

 

(17b) Für die Förderung durch das Siebte Rahmenprogramm muss in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden, wie häufig und in welcher Weise das Konsortium der Kommission Bericht zu erstatten hat. Grundsätzlich müssen die Anforderungen an die Berichterstattung so gering wie möglich sein, wobei allerdings eine angemessene Überwachung der Projekte durch die Kommission zu gewährleisten ist.

 

Außer in berechtigten Ausnahmefällen dürfen die Anforderungen an die Prüfbescheinigungen in der Regel nicht über die in der Haushaltsordnung festgelegten Standards hinausgehen.

Änderungsantrag 27

Erwägung 18

(18) Die Regeln zur Verbreitung der Forschungsergebnisse sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer das in den Maßnahmen erzeugte geistige Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

(18) Die Regeln zur Verbreitung der Forschungsergebnisse sollen gewährleisten, dass die Teilnehmer und die ihnen angegliederten Einrichtungen das in den Maßnahmen erzeugte geistige Eigentum soweit angebracht schützen und diese Ergebnisse nutzen und verbreiten.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 28

Erwägung 19

(19) Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigem Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.

(19) Unter Beachtung der Rechte der Inhaber am geistigem Eigentum müssen diese Regeln derart gestaltet sein, dass die Teilnehmer und die ihnen angegliederten Einrichtungen Zugang zu Informationen haben, die sie in das Projekt einbringen, und zu Kenntnissen, die sich aus der Forschungsarbeit im Projekt ergeben, in einem Maße, dass die Forschungsarbeit weitergeführt oder das resultierende Wissen genutzt werden kann.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 29

Erwägung 19 a (neu)

 

(19a) Im Hinblick auf Zahlungen aus dem Rahmenprogramm werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, den Zugang zu und die Verwendung von Mitteln für die von KMU, Hochschulen, Forschungszentren und anderen Rechtspersonen durchgeführte Forschung (beispielsweise im Hinblick auf Mehrwertsteuererstattungen) zu erleichtern. Bezüglich der Mittel aus dem Rahmenprogramm sollten Gelder zur Deckung von Mehrwertsteuerkosten Empfängern gewährt werden, die für Mehrwertsteuererstattungen nicht in Betracht kommen.

Begründung

In vielen Fällen haben Akademien oder sonstige Einrichtungen selbst mit der Unterstützung aus gemeinschaftlichen Mitteln Schwierigkeiten, Forschungsvorhaben zu finanzieren. Die Mitgliedstaaten sollten deren Tätigkeiten durch nationale Bestimmungen erleichtern und nicht erschweren.

Änderungsantrag 30

Erwägung 20

(20) Die im Sechsten Rahmenprogramm vorgesehene finanzielle Verantwortung bestimmter Teilnehmer, für andere Teilnehmer im gleichen Konsortium zu haften, wird nicht fortgeführt. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus der fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. Die Teilnehmer, auf die diese Verpflichtung zur finanziellen Haftung für andere Teilnehmer angewandt wurde, leisten einen Beitrag zur Risikodeckung, den die Kommission bei den Zahlungen nach Rechnungsabschluss zurückbehält.

entfällt

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 31

Erwägung 21

(21) Gemeinschaftsbeiträge zu einer Gemeinsamen Unternehmung oder jeder anderen Struktur, die auf der Grundlage von Artikel 171 des Vertrags errichtet wird, sowie Gemeinschaftsbeiträge gemäß Artikel 169 des Vertrags fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

entfällt

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 32

Erwägung 22

(22) Diese Verordnung respektiert die Grundrechte und beachtet insbesondere die Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union.

(22) Jede durch diese Verordnung abgedeckte Maßnahme sollte den Grundrechten und insbesondere den Prinzipien der Grundrechtscharta der Europäischen Union entsprechen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 33

Erwägung 23

(23) Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren, um die privaten Investitionen in förderwürdige große europäische FTE-Maßnahmen zu stärken, indem die Bank mehr Spielraum für das Risikomanagement erhält, wodurch sich (i) das Darlehensvolumen für bestimmte Risiken erhöht und (ii) europäische Forschungsprojekte mit höherem Risiko finanziert werden können, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanziert werden könnten.

(23) Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren, um die privaten Investitionen in förderwürdige große europäische FTE-Maßnahmen gemäß Teil (b) von Anhang III des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm zu stärken, indem die Bank mehr Spielraum für das Risikomanagement erhält, wodurch sich (i) das Darlehensvolumen für bestimmte Risiken erhöht und (ii) europäische Forschungsprojekte mit höherem Risiko finanziert werden können, die ohne Unterstützung der Gemeinschaft nicht finanziert werden könnten.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 34

Erwägung 24

(24) Die Gemeinschaft kann finanzielle Unterstützung, wie in der Haushaltsordnung vorgesehen, unter anderem in folgender Form leisten:

entfällt

a) Vergabe öffentlicher Aufträge in Form eines vertraglich festgelegten Preises für Gegenstände oder Dienstleistungen, die anhand von Ausschreibungen ausgewählt wurden,

 

b) Finanzhilfen,

 

c) Mitgliedsbeiträge an Organisationen,

 

d) Honorare für unabhängige Sachverständige im Sinne von Artikel 17 dieser Verordnung,

 

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 35

Erwägung 24 a (neu)

 

(24a) Die verwaltungstechnischen Verfahren werden im Vergleich zu den vorangegangenen Programmen erheblich vereinfacht und den Bewertungen der wissenschaftlichen Qualität von Forschungsprojekten wird ein höherer Stellenwert beigemessen. Es wird eine beträchtliche Dezentralisierung zusammen mit einer stark qualitätsorientierten Evaluierung eingeführt.

Änderungsantrag 36

Artikel 1 Titel

Geltungsbereich

Gegenstand und Geltungsbereich

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 37

Artikel 1 Absatz 5 a (neu)

 

Diese Verordnung gilt für Maßnahmen, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrates gefördert werden.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 38

Artikel 1 Absatz 5 b (neu)

 

Im Zusammenhang mit dem spezifischen Programm „Ideen“ wendet die Kommission diese Regeln in enger Abstimmung mit dem Wissenschaftsrat des Europäischen Forschungsrates auf die Durchführung von Projekten der Pionierforschung an.

Änderungsantrag 39

Artikel 1 Absatz 5 c (neu)

 

Diese Verordnung gilt für Finanzhilfen für die Europäische Investitionsbank (EIB) im Hinblick auf einen Beitrag zu den Rückstellungen und der Kapitalzuweisung für ihre Darlehens- und Bürgschaftsfinanzierung für Maßnahmen gemäß Anhang III des Beschlusses .../... [über das Siebte Rahmenprogramm].

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 40

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „neue Kenntnisse und Schutzrechte“ sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;

1. „neue Kenntnisse und Schutzrechte“ sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes;

2. „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ sind Informationen, die vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Vertragspartners sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden;

2. „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ sind Informationen, die vor dem Abschluss der Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Vertragspartners sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum oder Anträge auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der Maßnahme oder die Verwertung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden;

3. „Forschungsorganisation“ bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt;

3. „Forschungsorganisation“ bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt;

4. „Drittland“ ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

4. „Drittland“ ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

5. „Assoziiertes Land“ ist ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, unter dessen Bestimmungen oder auf dessen Basis es einen Finanzieller Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet;

5. „Assoziiertes Land“ ist ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, unter dessen Bestimmungen oder auf dessen Basis es einen Finanzieller Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet;

6. „internationale Organisation“ ist eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie jegliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation;

6. „internationale Organisation“ ist eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie jegliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation;

7. „internationale Organisation europäischen Interesses“ ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

7. „internationale Organisation europäischen Interesses“ ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist;

8. „Partnerland der internationalen Zusammenarbeit“ ist ein Drittland, das die Europäische Kommission als ein Land der niedrigen Einkommensgruppe, des unteren Bereichs der mittleren Einkommensgruppe oder des oberen Bereichs der mittleren Einkommensgruppe einstuft und das als solches im Arbeitsprogramm ausgewiesen ist;

8. „Partnerland der internationalen Zusammenarbeit“ ist ein Drittland, das die Europäische Kommission als ein Land der niedrigen Einkommensgruppe, des unteren Bereichs der mittleren Einkommensgruppe oder des oberen Bereichs der mittleren Einkommensgruppe einstuft und das als solches im Arbeitsprogramm ausgewiesen ist;

9. „öffentliche Einrichtung“ ist eine nach innerstaatlichem öffentlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation;

9. „öffentliche Einrichtung“ ist eine nach innerstaatlichem öffentlichem Recht als solche begründete Rechtsperson, eine Rechtsperson des Privatrechts, die eine hoheitliche Aufgabe erfüllt, eine nach nationalem Privatrecht gegründete, aber mit öffentlichen Mitteln grundfinanzierte Rechtsperson oder eine internationale Organisation;

10. „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003;

10. „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003;

 

10a. „verbundenes Unternehmen“ ist jede Rechtsperson, die in Bezug auf eine andere Rechtsperson

 

a) direkt oder indirekt von der anderen Rechtsperson kontrolliert wird;

 

b) in der gleichen Art und Weise wie diese direkt oder indirekt von einer dritten Rechtsperson kontrolliert wird.

11. „Arbeitsprogramm“ ist ein von der Kommission beschlossener Plan für die Durchführung eines in Artikel 3 der Entscheidung […/…] genannten spezifischen Programms;

11. „Arbeitsprogramm“ ist ein von der Kommission beschlossener Plan für die Durchführung eines in Artikel 3 der Entscheidung […/…] genannten spezifischen Programms;

12. „Förderformen“ sind die im Teil (a) von Anhang III der Entscheidung […/…] für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft;

12. „Förderformen“ sind die im Teil (a) von Anhang III der Entscheidung […/…] für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft;

 

12a. „spezielle Gruppen“ sind KMU oder KMU-Verbände und nichtstaatliche Organisationen, die im Bereich „Wissenschaft und Gesellschaft“ tätig sind;

 

12b. „legitimes Interesse“ ist ein Interesse eines Teilnehmers, insbesondere ein kommerzielles Interesse, das in den in dieser Verordnung aufgeführten Fällen geltend gemacht werden kann. Dazu muss der Teilnehmer nachweisen, dass eine mangelnde Berücksichtigung seines Interesses zu irgendeinem Zeitpunkt dazu führen würde, dass er einen unverhältnismäßig schweren Schaden erleidet;

 

12c. „faire und angemessene Bedingungen“ sind Bedingungen, die verschiedene Formen annehmen können, insbesondere finanzieller Art (Pauschalen, Gebühren usw.), und die unter Berücksichtigung des Beitrags des Teilnehmers zu den Arbeiten, aus denen seine Kenntnisse hervorgehen, zu denen er Zugang gewährt, und zum Potenzial dieser Kenntnisse festgelegt werden;

13. „FTE-Akteur“ ist eine Rechtsperson, die Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten für spezielle Gruppen in Forschungsprojekten zu Gunsten dieser Gruppen durchführt.

13. „FTE-Akteur“ ist eine Rechtsperson, die Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten für spezielle Gruppen in Forschungsprojekten zu Gunsten dieser Gruppen durchführt;

 

13a. "Teilnehmer" ist eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und aufgrund dieser Verordnung oder der Finanzhilfevereinbarung Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat;

 

13b. „angegliederte Einrichtungen“ sind Rechtspersonen, die direkt oder indirekt von einer anderen kontrolliert werden oder in der gleichen Art und Weise wie eine andere Rechtsperson direkt oder indirekt von einer dritten Rechtsperson kontrolliert werden; Kontrolle bei einem „verbundenen Unternehmen“ bedeutet, dass mehr als 50 % der Stimmrechte an einem solchen Unternehmen gehalten werden.

Änderungsantrag 41

Artikel 3 Absatz -1 (neu)

 

Bei den Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms können Daten anfallen bzw. ausgetauscht werden, die als EU-Verschlusssachen gelten. Diese Daten werden gemäß den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission (2001/844/EG, EGKS, Euratom) vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung1 verwaltet und geschützt.

 

______________________

1 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.

Begründung

Die von der Kommission zusätzlich zu den spezifischen Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung vorgeschlagene Behandlung (Artikel 22 Absatz 3) ist nicht ausreichend, denn die Vertraulichkeit muss auch bereits in der Phase der Vorschlagsbewertung sichergestellt sein.

Änderungsantrag 42

Artikel 3 Absatz 1 a (neu)

 

Um die Vertraulichkeit der europäischen Forschung und Entwicklung zu wahren, ist die Teilnahme an indirekten Maßnahmen des Themenbereichs Sicherheit, außer im Einzelfall, ausschließlich den Mitgliedstaaten vorbehalten.

Begründung

Auch wenn in Artikel 22 Absätze 3 und 4 ansatzweise auf Sonderbestimmungen für die Sicherheitsforschung eingegangen wird, so impliziert dieser Themenbereich, dass Einschränkungen in Bezug auf die Teilnahme von Einrichtungen aus Drittländern sowie in Bezug auf die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse gemacht werden können sollten.

Änderungsantrag 43

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3

Soweit jedoch die in Artikel 5 Absatz 1, 7, 8 oder 9 genannten indirekten Maßnahmen betroffen sind, bei denen es möglich ist, dass die Mindestteilnahmebedingungen auch ohne die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtsperson möglich ist, muss hierdurch die Erreichung der in Artikel 163 und 164 des Vertrags genannten Ziele gefördert werden.

Rechtsperson ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

Rechtsperson ist eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht, nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

Soweit die in Artikel 5 Absatz 1, 7, 8 oder 9 genannten indirekten Maßnahmen betroffen sind, bei denen es möglich ist, dass die Mindestteilnahmebedingungen auch ohne die Teilnahme einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Rechtsperson möglich ist, muss hierdurch die Erreichung der in Artikel 163 und 164 des Vertrags genannten Ziele gefördert werden.

 

(Die Reihenfolge dieser Absätze wurde umgekehrt.)

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 44

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 a (neu)

 

Der Zugang zu Finanzmitteln wird durch Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was die einzureichenden Dokumente angeht, und durch die Schaffung einer Datenbank für die Einreichung von Vorschlägen erleichtert.

Begründung

Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern und den Zugang zu dem Programm zu erleichtern. Die Mittel, die der Exekutivagentur zugewiesen werden, sollten in Einklang stehen mit dem Verhaltenskodex über die Einrichtung einer Exekutivagentur und der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden. Auf diese Weise ist dafür gesorgt, dass die Maßnahmen des Programms angemessen finanziert werden.

Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag BUDG 6 aus dem Berichtsentwurf von Jerzy Buzek über das Siebte Rahmenprogramm.

Änderungsantrag 45

Artikel 5 Absatz 1

1. Die Mindestteilnahmebedingungen für indirekte Maßnahmen lauten wie folgt:

1. Die Mindestbedingungen für die Teilnahme an indirekten Maßnahmen lauten wie folgt:

(a) Es müssen wenigstens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen jede ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land hat und von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben,

(a) Es müssen wenigstens drei Rechtspersonen teilnehmen, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben muss,

 

(aa) unter den Ländern, in denen die teilnehmenden Rechtspersonen ihren Sitz haben, müssen sich mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder befinden,

(b) alle drei Rechtspersonen müssen untereinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.

(b) mindestens drei der teilnehmenden Rechtspersonen müssen untereinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.

Begründung

Die rechtlichen Mindestbedingungen für die Teilnahme unabhängiger Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen und der Ort ihrer Niederlassung müssen geklärt sein, um eine zu restriktive Auslegung dieser Bedingungen zu vermeiden.

Änderungsantrag 46

Artikel 7

Für Verbundprojekte, die im Arbeitsprogramm für die Teilnahme von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit in Parität mit den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Ländern ausgewiesen sind, finden die folgenden Mindestteilnahmebedingungen Anwendung:

Für die in Teil (a) Abschnitt 1 von Anhang III des Beschlusses Nr. …/… [über das Siebte Rahmenprogramm] vorgesehenen Verbundprojekte, die im Arbeitsprogramm für die Teilnahme von Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit in Parität mit den Mitgliedstaaten oder den assoziierten Ländern ausgewiesen sind, finden die folgenden Mindestteilnahmebedingungen Anwendung:

(a) Es müssen mindestens vier Rechtspersonen teilnehmen;

(a) Es müssen mindestens vier Rechtspersonen teilnehmen;

(b) Es müssen mindestens zwei der in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land haben, von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat oder assoziierten Land haben dürfen;

(b) unter den Ländern, in denen die in Buchstabe (a) genannten teilnehmenden Rechtspersonen ihren Sitz haben, müssen sich mindestens zwei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder befinden;

(c) Es müssen mindestens zwei der in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen ihren Sitz in einem Partnerland der internationalen Zusammenarbeit haben, von denen keine zwei ihren Sitz in demselben Partnerland der internationalen Zusammenarbeit haben dürfen;

(c) unter den Ländern, in denen die in Buchstabe (a) genannten teilnehmenden Rechtspersonen ihren Sitz haben, müssen sich mindestens zwei Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit befinden;

(d) Alle vier in Buchstabe (a) genannten Rechtspersonen müssen voneinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.

(d) mindestens vier der in Buchstabe (a) genannten teilnehmenden Rechtspersonen müssen voneinander in Übereinstimmung mit Artikel 6 unabhängig sein.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 47

Artikel 7 Absatz 1 a (neu)

 

Unbeschadet von Absatz 1 können im Rahmen der Programme für Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, die dem Entwicklungsstand und den Bedürfnissen der Empfängerländer angepasst sind, damit Einrichtungen und Rechtspersonen, die vor Ort tätig sind, einbezogen werden können.

Begründung

Die Strukturen und Kapazitäten der Entwicklungsländer unterscheiden sich von denen in Europa, was hier berücksichtigt werden muss.

Änderungsantrag 48

Artikel 8 Absatz 2

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die der Koordinierung von Forschungstätigkeiten dienen.

Der vorstehende Absatz findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die auf die Koordinierung von Forschungstätigkeiten abzielen.

Änderungsantrag 49

Artikel 9

Für indirekte Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats gefördert werden, ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

1. Für die in Teil (a) Abschnitt 4 von Anhang III des Beschlusses Nr. …/… [über das Siebte Rahmenprogramm] vorgesehenen indirekten Maßnahmen zur Unterstützung der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrats, gefördert werden, ist Mindestteilnahmebedingung die Teilnahme einer Rechtsperson, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land hat.

 

2. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Finanzhilfen für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrates gefördert werden, zwischen Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land übertragen werden können.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Dem Vorschlag der Kommission zufolge werden Finanzhilfevereinbarungen grundsätzlich nicht mit einzelnen Forschern, sondern mit Rechtspersonen getroffen. Im Gegensatz zu anderen Teilen des Siebten Rahmenprogramms werden Finanzhilfen für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung im Rahmen des EFR jedoch zur Finanzierung der Forschungstätigkeiten eines bestimmten Forschers oder Forschungsteams gewährt. Das Problem hierbei liegt darin, sicherzustellen, dass eine Finanzhilfe für Forschungstätigkeiten der Pionierforschung übertragen werden kann, falls ein bestimmter Forscher zu einer anderen Forschungseinrichtung wechselt (siehe Artikel 9 Absatz 2).

Änderungsantrag 50

Artikel 9 a (neu)

 

Artikel 9a

 

Forschung zu Gunsten von KMU

 

Es werden gezielte Maßnahmen eingeführt, um die Teilnahme und gegebenenfalls die Einbeziehung von KMU und kleinen Forschungsgruppen in die Entscheidungsfindung bei der Durchführung Gemeinsamer Technologieinitiativen (JTI) zu fördern und zu unterstützen. Die Kommission legt einen Vorschlag für die erforderlichen legislativen Maßnahmen vor.

Begründung

Ein selbständiges, ehrgeiziges und langfristiges Forschungsprojekt innerhalb einer vom Rat bestätigten JTI sollte nicht durch periodische Evaluierungen und die daraus entstehenden Unsicherheiten destabilisiert werden, sondern nur einer Überprüfung unterliegen (und hoffentlich nur kleineren Anpassungen), zumal dies einer klaren und stabilen Verpflichtung innerhalb eines effizienten Regulierungsrahmens zuwiderlaufen würde.

Dieser Änderungsantrag ersetzt die Änderungsanträge 1264 und 1268 aus dem Berichtsentwurf von Jerzy Buzek über das Siebte Rahmenprogramm.

Änderungsantrag 51

Artikel 11

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, nachdem die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie alle übrigen im Spezifischen Programm oder einschlägigen Arbeitsprogramm bestimmten Bedingungen bereits von den übrigen Teilnehmern erfüllt worden sind.

Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen steht internationalen Organisationen und Rechtspersonen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, offen, nachdem die in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen sowie alle übrigen im spezifischen Programm oder einschlägigen Arbeitsprogrammen bestimmten Bedingungen erfüllt worden sind. Abweichend von Artikel 31 können Teilnehmer aus Drittländern auf eigenen Wunsch pro Forscher eine Rückerstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen erhalten. Die Vorschriften bezüglich aller Teilnehmer an indirekten Maßnahmen werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Konsortialvereinbarung festgelegt.

Änderungsantrag 52

Artikel 11 Absatz 1 a (neu)

 

Der anwendbare Pauschalbetrag wird von der Kommission entsprechend den charakteristischen Merkmalen der Drittländer festgelegt.

Begründung

Für Teilnehmer aus Drittstaaten ist es häufig schwierig, ihre tatsächlichen Kosten festzustellen und ihren Anteil an der Kofinanzierung zu bezahlen. Die Einführung eines Pauschalbetrags könnte dieses Problem lösen.

Änderungsantrag 53

Artikel 12

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den Spezifischen Programmen oder in den Arbeitsprogrammen Bedingungen hinsichtlich der Mindestteilnehmerzahl festgesetzt werden.

Zusätzlich zu den in diesem Kapitel festgelegten Mindestteilnahmebedingungen können in den Spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen, in Übereinstimmung mit der Natur und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers und, soweit sachgerecht, der Ort seines Sitzes bestimmt werden.

In den Spezifischen Programmen oder den Arbeitsprogrammen können, in Übereinstimmung mit der Natur und den Zielen der indirekten Maßnahme, auch zusätzliche Bedingungen hinsichtlich der Art des Teilnehmers und, soweit sachgerecht, der Ort seines Sitzes bestimmt werden.

 

Begründung

Wenn die Kriterien sich jährlich ändern, ist eine ständige Anpassung an die Programme durch die wissenschaftliche Gemeinschaft erforderlich.

Änderungsantrag 54

Artikel 13

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

1. Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen.

1. Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen, die auch Aufforderungen enthalten können, die sich an spezifische Gruppen wie zum Beispiel KMU richten.

In Ergänzung zu den in den Durchführungsbestimmungen festgesetzten Veröffentlichungserfordernissen, veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, durch spezifische Multiplikatoren und die nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern.

In Ergänzung zu den in den Durchführungsbestimmungen festgesetzten Veröffentlichungserfordernissen, veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, durch spezifische Multiplikatoren und die nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern.

2. Gegebenenfalls bestimmt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ob die Teilnehmer auf den Abschluss einer Konsortialvereinbarung verzichten können.

2. Gegebenenfalls bestimmt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ob die Teilnehmer auf den Abschluss einer Konsortialvereinbarung verzichten können.

 

2a. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind zielgerichtet und enthalten präzise Vorgaben, damit keine aussichtlosen Bewerbungen eingereicht werden.

 

2b. Die Auswahlkriterien sollen die Besonderheiten der Projekte, deren Qualität und Durchführung abbilden.

Änderungsantrag 55

Artikel 14

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

Gemäß der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen veröffentlicht die Kommission für folgende Maßnahmen keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das Spezifische Programm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind;

a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das Spezifische Programm die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind;

 

aa) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die Schaffung von Technologieinitiativen, wenn diese eine repräsentative Menge interessierter Akteure in diesem Bereich umfasst und das spezifische Programm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen die Nennung von Empfängern in den Arbeitsprogrammen erlaubt;

b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge nach der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften bestehen;

b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die im Kauf einer Ware oder in einer Dienstleistung bestehen, die nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften ausgewählt werden und über die ein Vertrag geschlossen wird;

 

ba) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung von Stipendien in den Bereichen Studien, Forschung oder Ausbildung und der Verleihung von Preisen im Anschluss an Wettbewerbe;

c) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug zur Benennung von unabhängigen Sachverständigen;

c) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug zur Benennung von unabhängigen Sachverständigen;

d) sonstige Maßnahmen, wenn dies in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist.

d) sonstige in Teil (b) von Anhang III des Beschlusses …/… [über das Siebte Rahmenprogramm] vorgesehene Maßnahmen, die auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments (oder des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments) durchgeführt werden.

 

Zur Deckung eines Teils der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung Europäischer Technologieplattformen kann im Einzelfall Unterstützung gewährt werden. Die Empfänger einer solchen Unterstützungsmaßnahme müssen im Arbeitsprogramm namentlich genannt werden.

Änderungsantrag 56

Kapitel 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Titel

BEWERTUNG VON VORSCHLÄGEN

BEWERTUNG, AUSWAHL UND VERHANDLUNG VON VORSCHLÄGEN UND GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN

Änderungsantrag 57

Artikel 15

Bewertung, Auswahl und Gewährung

Bewertungsgrundsätze und Auswahl- und Gewährungskriterien

1. Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den grundsätzlichen Kriterien für die Bewertung sowie gemäß den in den Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien.

1. Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den grundsätzlichen Kriterien für die Bewertung, auf der Grundlage von „Blind-Peer-Reviews“ sowie gemäß den in den spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien.

 

Beim spezifischen Programm „Ideen” werden Einzelprojekte ausschließlich nach ihrer Qualität bewertet.

 

Im spezifischen Programm „Menschen“ dienen die Kriterien zur Bewertung der Qualitäten der Antragsteller (Forscher/Einrichtungen) und ihres Potenzials, weitere Fortschritte zu erzielen, einschließlich ihrer Fähigkeit zur bedarfsgerechten Umsetzung. Weitere Kriterien dienen zur Bewertung der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die wissenschaftliche Ausbildung bzw. den Wissenstransfer und die strukturierende Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme bezüglich der Ziele des spezifischen Programms und des Arbeitsprogramms.

 

Bei den spezifischen Programmen „Zusammenarbeit” und „Kapazitäten” gelten folgende Kriterien:

 

(a) hohe wissenschaftliche und technologische Qualität des Projekts sowie ein hoher Innovationsgrad;

 

(b) Eignung des Projekts, eine Grundlage für ein wettbewerbsfähiges Wachstum der Teilnehmer zu schaffen;

 

(c) Fähigkeit zur erfolgreichen Realisierung sowie zur effizienten Verwaltung der indirekten Maßnahme; diese wird anhand der Ressourcen und Kompetenzen ermittelt, insbesondere was die von den Teilnehmern festgelegten Organisationsmodalitäten betrifft;

 

(d) Relevanz für die Ziele des spezifischen Programms;

 

(e) Mobilisierung von Ressourcen in ausreichender Menge und ihr Beitrag zu den politischen Maßnahmen der Gemeinschaft;

 

(f) Qualität des Plans zur Nutzung und Verbreitung der Kenntnisse, sein Innovationspotenzial sowie klare Konzepte zur Regelung von Fragen des geistigen Eigentums.

In den Arbeitsprogrammen können bestimmte Kriterien oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden.

In den Arbeitsprogrammen können bestimmte Kriterien oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden.

 

1b. Sofern in den Arbeitsprogrammen oder den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen, können Fernbewertungen vorgenommen werden.

2. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungsverfahren ausgeschlossen werden.

2. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kommt für eine Teilnahme nicht in Betracht und kann jederzeit nach der Konsultation unabhängiger Sachverständiger ausgeschlossen werden.

3. Vorschläge sollen auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses ausgewählt werden.

3. Vorschläge sollen auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses in eine Rangfolge gebracht und dementsprechend für die Förderung ausgewählt werden.

 

3a. Die Anleitungen für diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm Gutachten durchführen, und die Auswahlkriterien für diese Personen werden veröffentlicht.

Änderungsantrag 58

Artikel 15 a (neu)

 

Artikel 15a

 

Information und Beratung

 

Die Dienststellen der Kommission, die Finanzhilfen gewähren, schaffen in Kooperation eine gemeinsame Stelle, deren Aufgabe die Information und Beratung von Antragstellern ist. Insbesondere wird diese Stelle

 

– gemeinsame Standards für die Antragsformulare artverwandter Fördermittel aufstellen sowie den Umfang und die Verständlichkeit der Antragsformulare überwachen,

 

– potenziellen Antragsteller Informationen zur Verfügung stellen (insbesondere durch Seminare und die Bereitstellung schriftlicher Anleitungen) sowie

 

– eine Datenbank unterhalten, in der die Kommission Antragsteller notifiziert.

Begründung

Durch die in Kooperation zu schaffende Stelle soll gegenüber den Empfängern von Finanzhilfen ein einheitlicher Standard geschaffen werden. Hierdurch vermindert sich der Verwaltungsaufwand bei Finanzhilfeempfängern und bei der Vergabestelle erheblich. Durch die Schaffung einer zentralen Datenbank wird vermieden, bei Anträgen mehrfach Unterlagen einreichen zu müssen, was in einer Zeit- und Kostenersparnis sowohl bei der Kommission als auch den Antragstellern resultiert.

Änderungsantrag 59

Artikel 16 Absätze 2, 3 und 4

2. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Phase erfüllen, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag für die zweite Phase einzureichen.

2. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Phase erfüllen, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag für die zweite Phase einzureichen.

 

Dabei erschöpft sich der erste Verfahrensabschnitt in einer ersten Bewertung der zulässigen Anträge, die eingereicht wurden. Soweit ein Antrag bereits nach diesem Verfahrensabschnitt keine Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen.

 

Der zweite Verfahrensabschnitt muss sich insbesondere hinsichtlich Umfang und Inhalt der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise deutlich vom vorausgehenden abheben. Falls von einem Antragsteller weitere Nachweise verlangt werden, hat die Kommission hierüber abschließend und umfassend zu informieren.

 

Einmal erhobene Daten sind in einer Datenbank zu hinterlegen. Es ist auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken.

 

Die Kommission achtet während des gesamten Verfahrens insbesondere darauf, dass der einem Antragsteller entstehende Aufwand für Veröffentlichung, Dokumentation und sonstige Nachweispflichten bezüglich einer Finanzhilfe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der zu gewährenden Finanzhilfe steht.

3. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen, der auf der Bewertung einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, einer weiteren Bewertung unterzogen.

3. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen, der auf der Bewertung einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, einer weiteren Bewertung unterzogen.

 

In jedem Fall darf sowohl die Dauer der ersten Phase des Bewertungsverfahrens als auch die Dauer der zweiten Phase höchstens sechs Monate betragen.

 

3a. Soweit im Arbeitsprogramm nicht anders geregelt, sind die Vorschläge für indirekte Maßnahmen auf elektronischem Weg zu übermitteln.

4. Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen.

4. Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen. Zu diesem Zweck wird die Kommission eine zentrale Datenbank mit den erforderlichen rechtlichen und finanziellen Angaben der Antragssteller einrichten und nutzen.

 

4a. Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten der finanzierten Forschungsprojekte auf der offiziellen Website des Siebten Rahmenprogramms in gesicherter Form, wenn diese Informationen vertraulich sind.

 

4b. Wenn ein Vorschlag ausgewählt wurde, kann die Kommission sich erforderlichenfalls mit den Teilnehmern auf eine Änderung der wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte der indirekten Maßnahme verständigen. Dabei sind der im Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgegebene Rahmen sowie die Ergebnisse der Vorschlagsbewertung zu berücksichtigen.

Änderungsantrag 60

Artikel 16 a (neu)

 

Artikel 16a

 

Überprüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der operativen und finanziellen Kapazität der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen

 

Die Kommission muss die Existenz, den rechtlichen Status und die operative und finanzielle Kapazität der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen überprüfen.

 

Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage geeigneter, vom Teilnehmer vorgelegter Belegunterlagen, die es ermöglichen, seine Existenz, seinen rechtlichen Status sowie seine finanzielle und operative Kapazität festzustellen. Diese Unterlagen müssen regelmäßig oder auf Anforderung der Kommission auf einen aktuellen Stand gebracht werden.

 

Zur Vermeidung einer doppelten Überprüfung zertifiziert die Kommission eine erfolgreiche Überprüfung, die bis auf weiteres als ausreichend für alle von diesem Teilnehmer eingereichten Vorschläge gilt. Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein einziges Überprüfungs- und Zertifizierungssystem ein und verabschiedet und veröffentlicht spezifische Regeln.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 61

Artikel 17

1. Die Kommission benennt für die im siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen unabhängige Sachverständige.

1. Die Kommission benennt für die im siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen der indirekten Maßnahmen unabhängige Sachverständige.

Bei den in Artikel 14 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet.

Bei den in Artikel 14 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet.

2. Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz und der für die ihnen übertragenen Aufgaben angemessenen Kenntnisse ausgewählt.

2. Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz und der für die ihnen übertragenen Aufgaben angemessenen Kenntnisse ausgewählt. Den Sachverständigen wird gegebenenfalls auf der geeigneten Ebene Zugang zu den von den Kommissionsdienststellen als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen gewährt.

Benannt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an die nationalen Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten.

Benannt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an einschlägige Einrichtungen wie die nationalen Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten.

Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen.

 

Bei der Benennung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.

Bei der Benennung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen.

 

2a. Für die Bewertung und Überwachung von Forschungstätigkeiten der Pionierforschung benennt die Kommission die Sachverständigen auf der Grundlage eines Vorschlags des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates.

3. Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.

3. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet.

4. Die Kommission verabschiedet ein Musterbenennungsschreiben, im folgenden „Benennungsschreiben“. Dieses muss eine Erklärung einschließen, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Benennung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Benennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab.

4. Die Kommission verabschiedet ein Musterbenennungsschreiben, im folgenden „Benennungsschreiben“. Dieses muss eine Erklärung einschließen, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Benennung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Benennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab.

5. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.

 

5. Die Kommission veröffentlicht spätestens mit Beginn der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms die Namen aller Sachverständigen, die Projektvorschläge bewerten können. Diese Dokumentation kann jederzeit eingesehen werden. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben.

Änderungsantrag 62

Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Titel

DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN UND FINANZHILFEVEREINBARUNG

DURCHFÜHRUNG DER INDIREKTEN MASSNAHMEN UND FINANZHILFEVEREINBARUNG

Änderungsantrag 63

Artikel 18

1. Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme führen die Arbeiten gesamtschuldnerisch gegenüber der Gemeinschaft durch.

1. Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Jeder Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme ist verpflichtet, seine Arbeiten nach einem gemeinsam erstellten Arbeitsplan durchzuführen. Ein Teilnehmer ist allerdings nicht gegenüber der Gemeinschaft für die Rückzahlung einer einem anderen Teilnehmer ausgezahlten gemeinschaftlichen Finanzhilfe oder für Kosten, Ausgaben und Schäden der Gemeinschaft infolge der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines anderen Teilnehmers haftbar, es sei denn, dass eindeutig eine gemeinsame Verantwortung für den Missbrauch der Gelder besteht.

2. Die Kommission entwirft auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 7 enthaltenen Vorgaben und unter Berücksichtigung des Charakters der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern.

2. Die Kommission entwirft auf der Grundlage der in Artikel 19 Absatz 7 enthaltenen Vorgaben und unter Berücksichtigung des Charakters der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern.

3. Die Teilnehmer dürfen keine der Finanzhilfevereinbarung widersprechenden Verpflichtungen eingehen.

3. Die Teilnehmer dürfen keine der Finanzhilfevereinbarung widersprechenden Verpflichtungen eingehen.

4. Wenn ein Teilnehmer seinen Pflichten nicht nachkommt, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.

4. Wenn ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die Durchführung der indirekten Maßnahme nicht nachkommt, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt.

5. Sollte die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich sein oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission die Beendigung der Maßnahme sicher.

5. Sollte die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich sein oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 21 die Beendigung der Maßnahme sicher.

6. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen können.

6. Die Teilnehmer stellen sicher, dass die Kommission über alle Ereignisse unterrichtet wird, die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen können.

 

6a. Die an der indirekten Maßnahme beteiligten Rechtspersonen können einen Teil der Arbeit an einen Subunternehmer vergeben. Schließt ein Teilnehmer einen Vertrag mit einem Subunternehmer zur Ausführung eines Teils der Arbeit im Rahmen der indirekten Maßnahme, bleibt er an seine Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung der indirekten Maßnahme gebunden.

Änderungsantrag 64

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung

1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichte der Teilnehmer in Bezug auf die Gemeinschaft im Einklang mit der Entscheidung […/…] dieser Verordnung, der Haushaltordnung, ihrer Durchführungsverordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bestimmt.

1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichte der Teilnehmer in Bezug auf die Gemeinschaft im Einklang mit der Entscheidung […/…] dieser Verordnung, der Haushaltordnung, ihrer Durchführungsverordnung und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bestimmt.

Die Finanzhilfevereinbarung legt ebenfalls im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen die Rechte und Pflichten derjenigen Teilnehmer fest, die der indirekten Maßnahme erst während ihrer Durchführung beitreten.

 

 

1a. Für jede indirekte Maßnahme – mit Ausnahme der in Artikel 14 genannten Fälle – erstellt die Kommission anhand der in Absatz 7 genannten Musterfinanzhilfevereinbarung eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem im Namen der Teilnehmer handelnden Koordinator.

2. Gegebenenfalls werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, welche Teile des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf dem Grundsatz der Erstattung der förderfähigen Kosten beruhen, und welche Teile auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (einschließlich Stückkostensätzen) oder Pauschalfinanzierungen erfolgen.

2. In der Finanzhilfevereinbarung werden auf der Basis der im Arbeitsprogramm und gegebenenfalls in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen die Dauer der Maßnahme, die durchzuführenden wissenschaftlichen und technischen Arbeiten, ein Gesamtkostenvoranschlag sowie der maximale finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu der indirekten Maßnahme angegeben.

3. In der Finanzhilfevereinbarung wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss.

 

4. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass regelmäßig Tätigkeitsberichte über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind.

 

4. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass ein bis zwei Tätigkeitsberichte pro Jahr über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind und es können gegebenenfalls auch Überprüfungen zwecks Bewertung der Durchführung der betreffenden indirekten Maßnahme vorgesehen werden.

5. Gegebenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, dass die Kommission im Voraus über jede beabsichtigte Übertragung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte zu unterrichten ist.

 

6. Wenn die Finanzhilfevereinbarung vorsieht, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zu Gunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und bestimmen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen, werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, der Auswahl von Dritten zu widersprechen.

6. Wenn die Finanzhilfevereinbarung vorsieht, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zu Gunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und bestimmen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen, werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, der Auswahl von Dritten zu widersprechen.

7. Die Kommission legt eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest.

7. Die Kommission legt eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest.

8. Die Musterfinanzhilfevereinbarung trägt den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten Grundsätzen Rechnung. Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen; die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit; Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung.

8. Die Musterfinanzhilfevereinbarung sollte, unter anderem, den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten allgemeinen Grundsätzen Rechnung tragen. Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen; die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit; Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung.

Änderungsantrag 65

Artikel 20 Absatz 1

1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.

1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind.

Änderungsantrag 66

Artikel 21

Die Finanzhilfevereinbarung präzisiert die Gründe für ihre teilweise oder vollständige Beendigung, insbesondere aus Gründen der Nichteinhaltung dieser Verordnung, ihrer Schlechterfüllung oder ihrer Verletzung sowie die Folgen der Nichteinhaltung durch einen Teilnehmer für die anderen Teilnehmer.

Die Finanzhilfevereinbarung präzisiert die Gründe für ihre teilweise oder vollständige Beendigung, insbesondere aus Gründen der Nichteinhaltung dieser Verordnung, ihrer Schlechterfüllung oder ihrer Verletzung sowie die Folgen der Nichteinhaltung für jeden betroffenen Teilnehmer.

Begründung

Es soll der Eindruck einer gesamtschuldnerischen finanziellen Haftung in der Finanzhilfevereinbarung vermieden werden.

Änderungsantrag 67

Artikel 22 Absatz 3

3. Im Fall von indirekten Maßnahmen im Bereich der Sicherheits- und Weltraumforschung können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf Geheimhaltung, Klassifizierung der Informationen, Zugangsrechte, Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten und der Nutzung getroffen werden.

3. In der Finanzhilfevereinbarung können Sonderbestimmungen im Hinblick auf Zusammensetzung und Änderung in der Zusammensetzung des Konsortiums, Geheimhaltung, Klassifizierung der Informationen, Zugangsrechte, Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten sowie Übertragung und Nutzung dieser Eigentumsrechte getroffen werden, wobei der Spezifik bestimmter technologischer Bereiche und den Strukturen der Märkte, auf denen diese neuen Kenntnisse praktische Anwendung finden und die betreffenden Schutzrechte ausgeübt werden, Rechnung zu tragen ist. Dies gilt unter anderem für die Sicherheits- und Weltraumforschung.

Änderungsantrag 68

Artikel 22 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Im Fall der Maßnahmen der Pionierforschung können in der Finanzhilfevereinbarung Sonderbestimmungen im Hinblick auf die Verbreitung getroffen werden.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 69

Artikel 23 Titel

Unterzeichnung und Beitritt

Unterzeichnung und Beitritt im Fall indirekter Maßnahmen mit mehreren Partnern

Änderungsantrag 70

Artikel 23 Absatz 1

Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft.

1. Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator, der im Namen der anderen Teilnehmer handelt, und die Kommission in Kraft.

Änderungsantrag 71

Artikel 23 Absatz 2

Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der ihr förmlich beigetreten ist.

2. Sie findet auf jeden Teilnehmer Anwendung, der der Konsortialvereinbarung förmlich beigetreten ist.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 72

Artikel 23 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums bedürfen in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 4 der schriftlichen Zustimmung der Kommission.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 73

Artikel 24

Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, untereinander eine Vereinbarung (nachstehend „Konsortialvereinbarung“) zur Regelung folgender Punkte ab:

1. Sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Teilnehmer untereinander eine Vereinbarung (nachstehend „Konsortialvereinbarung“), in der gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung zusätzliche Rechte und Verpflichtungen für die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme festgelegt sein können, zur Regelung folgender Punkte ab:

a) interne Organisation des Konsortiums;

a) interne Organisation des Konsortiums;

b)Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;

b) Modalitäten der Zuweisung und Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft;

c) ergänzende Verbreitungs- und Nutzungsregeln einschließlich, soweit sachgerecht, Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum;

c) ergänzende Regeln über Zugangsrechte, Eigentumsrechte, Übertragung der Rechte, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse einschließlich, soweit sachgerecht, Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum;

d) Streitbeilegung.

d) Streitbeilegung: die Konsortien legen Verfahren fest, die bei Streitigkeiten oder Machtmissbrauch anzuwenden sind;

 

da) Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern über die Verantwortlichkeit, Entschädigung und Geheimhaltung.

 

2. Die Konsortialvereinbarung wird von allen Teilnehmern, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch den Koordinator geschlossen.

 

Wenn ein Mitglied einer Europäischen Technologieplattform an einem Forschungsprojekt teilnimmt, gelten die in der Konsortialvereinbarung festgelegten Regeln. In diesen Fällen enthält die Konsortialvereinbarung ausdrücklich Bestimmungen zur Förderung der Teilnahme von KMU.

Änderungsantrag 74

Artikel 25

1. Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen einen Teilnehmer aus ihrem Kreis, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt: Der Koordinator

1. Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen einen Teilnehmer aus ihrem Kreis, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt: Der Koordinator

 

(-a) stellt sicher, dass die an der indirekten Maßnahme beteiligten Rechtspersonen ihre Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung erfüllen;

(a) stellt sicher, dass die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben;

(a) überprüft, ob die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben;

(b) nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen;

(b) nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen gemäß der Finanzhilfe- und Konsortialvereinbarung;

(c) sorgt für die ordentliche Führung der Konten und Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 36;

(c) sorgt für die Aufstellung der Ausgaben und Führung der Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 24 Buchstabe b und Artikel 36;

(d) stellt die effiziente und korrekte Kommunikation zwischen den Teilnehmern und mit der Kommission sicher.

(d) stellt die effiziente und korrekte Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Teilnehmer und, in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 4, an die Kommission sicher;

2. Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung benannt.

2. Der Koordinator wird in der Konsortialvereinbarung benannt.

Die Ernennung eines neuen Koordinators erfordert die schriftliche Zustimmung der Kommission.

 

 

2a. Soweit in der Konsortialvereinbarung vorgesehen, kann der Koordinator Unteraufträge für die in Artikel 33 Absatz 4 genannten Verwaltungs- und Managementtätigkeiten vergeben.

Änderungsantrag 75

Artikel 26

1. Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers vorschlagen.

1. Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Konsortialvereinbarung den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers vereinbaren.

2. Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei.

2. Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung bei.

3. Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium einen Aufruf auf Wettbewerbsbasis und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen.

3. Soweit in der Konsortialvereinbarung vorgesehen, kann der Koordinator Unteraufträge für Verwaltungs- und Managementtätigkeiten vergeben, wenn es sich dabei nicht um Kerntätigkeiten der strategischen Projektleitung handelt.

Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, und mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die vom Konsortium im Einklang mit den von Artikel 15 Absatz 1 und 2 beziehungsweise Artikel 17 bestimmten Grundsätzen benannt werden.

3a. In der Finanzhilfevereinbarung sollte festgelegt sein, dass die Rechtspersonen, die sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anschließen, in einer fairen, transparenten und nicht wettbewerbsverzerrenden Weise auszuwählen sind. Dieses Verfahren sollte die Forschungserfordernisse berücksichtigen und einen übermäßigen Kosten- und Zeitaufwand vermeiden.

4. Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung zu informieren, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann..

4. Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede geplante Änderung seiner Zusammensetzung zu informieren.

Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht direkt mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission.

 

Änderungsantrag 76

Artikel 27 Titel

Überprüfung

Überwachung und Überprüfung

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 77

Artikel 27 Absatz 1

Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 19 Absatz 4 eingereichten Tätigkeitsberichte.

1. Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 19 Absatz 4 eingereichten Tätigkeitsberichte. Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Erkenntnisse und Schutzrechte.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 78

Artikel 27 Absatz 2

Insbesondere überprüft die Kommission die Durchführung des gemäß Artikel 20 Absatz 1, 2. Unterabsatz eingereichten Plans für die Nutzung und Verbreitung der neuen Erkenntnissen und Schutzrechten. Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden.

2. Die Kommission kann indirekte Maßnahmen zudem regelmäßig oder bei Abschluss überprüfen. Entsprechende Überprüfungen können auch vorgenommen werden, um zu entscheiden, ob die indirekte Maßnahme gemäß Artikel 18 Absatz 5 beendet werden sollte.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 79

Artikel 27 Absatz 3

Die Kommission überprüft das siebte Rahmenprogramm, seine spezifischen Programme und, soweit sachgerecht, vorhergehende Rahmenprogramme mit Unterstützung von unabhängigen Sachverständigen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden. Zusätzlich kann sie Gruppen unabhängiger Sachverständiger bilden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 ernannt werden und die sie bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten.

3. Die Kommission überprüft das siebte Rahmenprogramm, seine spezifischen Programme, die Verhältnismäßigkeit der Durchführungsbestimmungen auf Projektebene und, soweit sachgerecht, vorhergehende Rahmenprogramme. Zusätzlich kann sie sich bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik beraten lassen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 80

Artikel 27 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Für diesen Zweck kann die Kommission unabhängige Sachverständige hinzuziehen, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 benannt werden.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 81

Artikel 27 Absatz 3 b (neu)

 

3b. Die Kommission legt die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels einem Ausschuss vor, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz der Kommission zusammensetzt.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Die Prüfungen des Rechnungshofes haben ergeben, dass Programmausschüsse bei der Überwachung der FTE-Rahmenprogramme eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grund vertritt der Rechnungshof die Ansicht, dass in den „Regeln für die Beteiligung“ gefordert werden sollte, dass die Ergebnisse der Programmüberwachungstätigkeiten der Kommission, einschließlich der Tätigkeiten in Bezug auf frühere FTE-Rahmenprogramme, in Übereinstimmung mit Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einem Programmausschuss vorzulegen sind, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht (siehe Erwägungsgrund 17 und Artikel 27).

Änderungsantrag 82

Artikel 27 Absatz 3 c (neu)

 

3c. Die Zuständigkeit für die Überwachung von Forschungstätigkeiten der Pionierforschung, die im Rahmen des Europäischen Forschungsrates gefördert werden, liegt beim Wissenschaftlichen Rat des Europäischen Forschungsrates bzw. seinen zuständigen Unterausschüssen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 83

Artikel 27 Absatz 3 d (neu)

 

3d. Der Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus erfasst die Meinungen der am Programm beteiligten KMU und verwendet Leistungsindikatoren zur Messung der Qualität der den KMU gebotenen Dienste, da die Überwachung und Überprüfung der administrativen und finanziellen Verfahren wichtig für die Förderung der KMU-Beteiligung ist.

Begründung

Um das Siebte Rahmenprogramm zugänglicher für KMU zu machen, ist ein teilnehmerorientierter Überwachungs- und Überprüfungsmechanismus sehr wichtig. Auf diese Weise kann die Zugänglichkeit des Programms kontinuierlich verbessert werden.

Änderungsantrag 84

Artikel 27 a (neu)

 

Artikel 27a

Datenbanken und elektronischer Datenaustausch

 

Die Kommission stellt anhand geeigneter Maßnahmen sicher, dass Daten zu allen im Siebten Rahmenprogramm finanzierten indirekten Maßnahmen in integrierten Datenbanken und einem gemeinsamen EDV-System erfasst und verarbeitet werden.

 

Die Kommission fördert den elektronischen Datenaustausch über alle Aspekte der Vorschlags- und Finanzhilfeverwaltung.

Änderungsantrag 85

Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Auf Anfrage macht die Kommission jedem Mitgliedsstaat oder assoziierten Land nützliche Information zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zugänglich, die sich in ihrem Besitz befinden und die im Rahmen der Arbeiten in indirekten Maßnahmen entstanden sind, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 3 macht die Kommission auf Anfrage jedem Mitgliedsstaat oder assoziierten Land nützliche Information zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zugänglich, die sich in ihrem Besitz befinden und die im Rahmen der Arbeiten in indirekten Maßnahmen entstanden sind, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag 86

Artikel 29 Absatz 1 Einleitung

1. Folgende, an einer indirekten Maßnahme teilnehmende Rechtspersonen können einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft erhalten:

1. Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 87

Artikel 29 Absatz 2 Einleitung

2. Internationalen Organisationen, die keine internationale Organisation europäischen Interesses darstellen, und Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland außerhalb der Gruppe der Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

2. Internationalen Organisationen, die keine internationale Organisation europäischen Interesses darstellen, und Rechtspersonen mit Sitz in einem Drittland, das kein assoziiertes Land ist, oder außerhalb der Gruppe der Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Begründung

Diese Änderung bedarf keiner Begründung.

Änderungsantrag 88

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Teil (a) von Anhang III zum siebten Rahmenprogramm benannt sind, beruht auf der Erstattung erstattungsfähiger Kosten.

1. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft durch Förderformen, die in Teil (a) von Anhang III zum siebten Rahmenprogramm benannt sind, besteht in der teilweisen oder vollständigen Erstattung erstattungsfähiger Kosten.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 89

Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann stattdessen sowohl die Form eines Pauschalbetrags, einschließlich von Stückkostensätzen, als auch einer Pauschalfinanzierung annehmen, oder es kann die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombiniert werden. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in der Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.

In bestimmten Fällen kann der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft stattdessen sowohl die Form eines Pauschalbetrags, einschließlich von Stückkostensätzen, als auch einer Pauschalfinanzierung annehmen, oder es kann die Erstattung erstattungsfähiger Kosten mit Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen kombiniert werden. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann in der Form von Stipendien oder Preisen erfolgen.

 

Die jeweilige Förderform wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen präzisiert.

Begründung

Die Förderform muss im Hinblick auf die Planungssicherheit im Voraus bekannt sein. Die Vorhersehbarkeit ist von grundlegender Bedeutung.

Änderungsantrag 90

Artikel 30 Absatz 2

2. Der finanzielle Beitrag der Kommission wird mit Bezug auf die Kosten der indirekten Maßnahme als Ganzes berechnet. Hierzu weist jeder Teilnehmer seine Kosten aus.

2. Der maximale finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu der indirekten Maßnahme wird gemäß den von den einzelnen Teilnehmern durchgeführten Tätigkeiten und auf der Grundlage der Kostenvoranschläge für die einzelnen Teilnehmer festgelegt.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Außerdem ist der Vorschlag der Kommission in Artikel 30 Absatz 2 in Bezug auf die Berechnung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft in sich widersprüchlich. Dies sollte unter Verwendung korrekter Begriffe geklärt werden (d. h. der „maximale finanzielle Beitrag der Gemeinschaft“, der auf der Grundlage des „Kostenvoranschlags“ ermittelt wird).1

1 Es ist zu beachten, dass bei der Berechnung folgende Elemente berücksichtigt werden müssen: die verschiedenen Tätigkeiten (z. B. Managementtätigkeiten und Ausbildungsmaßnahmen, für die unterschiedliche Kofinanzierungssätze gelten), die von einzelnen Teilnehmern durchgeführt werden, die Anwendung von Festbeträgen oder Pauschalsätzen je nach Tätigkeit, die spezifischen Kostenstrukturen der teilnehmenden Rechtspersonen sowie die in Artikel 33 festgelegten unterschiedlichen Förderhöchstgrenzen. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für die in Artikel 31 beschriebene Erstattung zulässiger Kosten.

Änderungsantrag 91

Artikel 31

1. Indirekte Maßnahmen werden von den Teilnehmern mitfinanziert.

1. Indirekte Maßnahmen werden von den Teilnehmern mitfinanziert.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen.

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen.

2. Einnahmen werden für die Berechnung der Finanzhilfe am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.

2. Einnahmen werden gemäß Artikel 33 Absatz 5 für die Berechnung der Finanzhilfe am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt.

 

2a. Bei Einnahmen, die im Rahmen einer indirekten Maßnahme durch Zahlungen Dritter für Waren und Dienstleistungen, die allen Teilnehmern in gleichem Maße zugute kommen, erzielt wurden und von einem Teilnehmer entgegengenommen und verwaltet werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten unter allen Teilnehmern im Verhältnis ihrer jeweiligen erstattungsfähigen Kosten aufgeteilt werden.

3. Als erstattungsfähig gelten Kosten, die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen:

3. Als erstattungsfähig gelten Kosten, die den einzelnen Teilnehmern für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen:

(a) sie müssen tatsächlich entstanden sein;

(a) sie müssen tatsächlich entstanden sein;

(b) sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Endberichten, falls so in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen;

(b) sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Endberichten, falls so in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen;

(c) sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungs- und Managementprinzipien und -praktiken des Teilnehmers ermittelt worden sein und müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht;

(c) sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Landes, in dem die Rechtsperson ansässig ist, sowie mit den Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt worden sein und sie müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse entstanden sein;

(d) sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verzeichnet und gezahlt sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein;

(d) sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verzeichnet und gezahlt sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein;

(e) sie müssen nichterstattungsfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, geschuldete Zinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übertriebene oder unachtsame Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe a bis d genannten Bedingungen erfüllt.

(e) sie müssen nichterstattungsfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, geschuldete Zinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übertriebene oder unachtsame Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe a bis d genannten Bedingungen erfüllt.

Für den unter Punkt (a) genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten genutzt werden, falls diese mit den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers übereinstimmen und nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen.

 

Änderungsantrag 92

Artikel 32

Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten

Direkte und indirekte Kosten

1. Erstattungsfähige Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (nachfolgend „direkte erstattungsfähige Kosten“) und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, bei denen jedoch festgestellt werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten erstattungsfähigen direkten Kosten angefallen sind (nachfolgend „indirekte erstattungsfähige Kosten“).

1. Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (nachfolgend „direkte Kosten“) und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, bei denen jedoch festgestellt werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten direkten Kosten angefallen sind (nachfolgend „indirekte Kosten“).

 

1a. Erstattungsfähige Kosten gehören zu den direkten Kosten:

 

Direkte Kosten können aus Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten und sonstigen speziellen Kosten bestehen.

 

1b. Personalkosten umfassen Gehälter und Abgaben für Personal, das direkt von einem Teilnehmer beschäftigt wird.

 

Sie werden auf der Grundlage der Zeit abgerechnet, die nach den Aufzeichnungen des Teilnehmers vom Personal tatsächlich für die indirekte Maßnahme aufgewendet wurde.

 

Ein Teilnehmer darf Durchschnittskosten oder Stückkostensätze für spezifische Kategorien von Personal abrechnen, sofern sie entsprechend seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren bestimmt werden.

 

1c. Reise- und Aufenthaltskosten für Personal, das an einer indirekten Maßnahme teilnimmt, werden als tatsächlich entstandene Kosten oder auf der Grundlage von Stückkostensätzen abgerechnet, sofern diese entsprechend den üblichen Kostenrechnungsverfahren des jeweiligen Teilnehmers bestimmt werden, oder auf der Grundlage von der Kommission festgestellter Stückkostensätze.

 

1d. Sonstige spezielle Kosten, u. a. langlebige Güter, Benutzergebühren, Verbrauchsgüter und Unterverträge sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind.

2. Zur Deckung der indirekten Kosten kann jeder Teilnehmer sich für einen Pauschalbetrag seiner gesamten erstattungsfähigen direkten Kosten, abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge, entscheiden.

2. Der Pauschalbetrag zur Deckung der indirekten Kosten wird schrittweise von 60 % der gesamten direkten Kosten in den ersten drei Jahren (2007-2009) auf 45 % für den Zeitraum 2010-2012 gesenkt und liegt ab 2012 bei 30 %. Das Datum der Erstanwendung ist für die Höhe des Pauschalbetrags ausschlaggebend. Die Kosten für Unterverträge sind vom Pauschalbetrag zur Deckung der indirekten Kosten ausgeschlossen.

 

3. In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten erstattungsfähigen Kosten auf einen Höchstsatz der direkten erstattungsfähigen Kosten abzüglich der erstattungsfähigen direkten Kosten für Unterverträge begrenzt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern.

 

Änderungsantrag 93

Artikel 33

1. Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

1. Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen. Bei der Weltraum- und Sicherheitsforschung liegt die Höchstgrenze der Förderung bei 75 %.

Für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen und KMU darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

Für gemeinnützige öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen und KMU wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft mindestens 75% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

2. Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

2. Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

3. Für Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen der Pionierforschung, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

3. Für Tätigkeiten im Rahmen von Maßnahmen der Pionierforschung, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung, der Laufbahnentwicklung und der mit der Durchführung eines Projekts verbundenen Einstellung von Forschern darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

4. Für Verwaltungskosten, Prüfbescheinigungen und andere Tätigkeiten, die nicht von Absätzen 1, 2 oder 3 erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

4. Für Verwaltungstätigkeiten (einschließlich Prüfbescheinigungen) und Fortbildungsaktivitäten bei Maßnahmen, die von der Förderform zur Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern sowie zur Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung nicht erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten erstattungsfähigen Kosten betragen.

Andere Tätigkeiten im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.

Andere Tätigkeiten im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung.

5. Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die erstattungsfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.

5. Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die erstattungsfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln.

6. Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden.

6. Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden.

Änderungsantrag 94

Artikel 34

Berichterstattung und Prüfbescheinigungen zu erstattungsfähigen Kosten

Berichterstattung über Kosten

1. Der Kommission sind regelmäßige Berichte über die erstattungsfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen vorzulegen, die gegebenenfalls durch eine Prüfbescheinigung gemäß der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nachgewiesen sind.

1. Alle Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen werden der Kommission regelmäßig gemeldet.

Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betroffenen Maßnahmen ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.

Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betroffenen Maßnahmen ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen.

 

1a. Bei indirekten Maßnahmen, deren Laufzeit weniger als 2 Jahre beträgt, wird am Ende der Maßnahme pro Teilnehmer nur eine einzige Prüfbescheinigung verlangt. Bei anderen indirekten Maßnahmen dürfen pro Teilnehmer nicht mehr als drei Prüfungsbescheinigungen verlangt werden.

 

Teilnehmer, die für ihre Beteiligung an einer indirekten Maßnahme einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft von weniger als 25 000 Euro beantragen, müssen keine Prüfbescheinigung vorlegen.

2. Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.

2. Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden.

 

2a. Prüfbescheinigungen werden nicht für indirekte Maßnahmen verlangt, für die ausschließlich Pauschalbeträge oder Pauschalsätze erstattet werden.

Änderungsantrag 95

Artikel 35

Artikel 35

entfällt

Exzellenznetzwerke

 

1. Soweit nicht anderes im Arbeitsprogramm vorgesehen ist, erfolgt der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Exzellenznetzwerke als Pauschalfinanzierung, der auf der Grundlage der Anzahl der in das Exzellenznetzwerk zu integrierenden Forscher und der Dauer der Maßnahme zu bestimmen ist.

 

2. Der Stückkostenansatz für die gemäß Absatz 1 zu gewährende Pauschalfinanzierung beträgt EUR 23.500 je Forscher und Jahr. Dieser Betrag kann von der Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen angepasst werden.

 

3. Das Arbeitsprogramm regelt die Höchstzahl der Teilnehmer und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Forscher, die als Grundlage für die Berechnung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 herangezogen werden dürfen. Über die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus können zusätzliche Teilnehmer an der Maßnahme teilnehmen, jedoch ohne dass dies bei der finanziellen Förderung berücksichtigt wird.

 

4. Die Zahlung der Pauschalfinanzierung gemäß Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Raten.

 

Diese Zahlungen werden im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und –kapazitäten anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Indikatoren erfolgen.

 

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 96

Artikel 36 Absatz 1

1. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern über den Koordinator ausgezahlt.

1. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird den Teilnehmern über den Koordinator ausgezahlt. Soweit nichts anderes im Arbeitsprogramm festgelegt ist, erfolgt die vollständige Auszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Auswahl des Projektvorschlags.

Begründung

Die Gemeinschaft muss alles unternehmen, um den zeitlichen Abstand zwischen der Einreichung des Projektvorschlags und der Auszahlung des gemeinschaftlichen Finanzbeitrags zu verringern. Sechs Monate reichen völlig aus, um die Gemeinschaftsmittel an den Koordinator des Konsortiums oder, falls keine Konsortialvereinbarung erforderlich ist, an die Teilnehmer auszuzahlen.

Änderungsantrag 97

Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Der Koordinator eines Konsortiums führt Buch, damit sich jederzeit feststellen lässt, welcher Anteil der Gemeinschaftsmittel den einzelnen Teilnehmern zur Durchführung des Vorhabens zugewiesen wurde.

2. Der Koordinator eines Konsortiums führt Buch, damit sich jederzeit feststellen lässt, welcher Anteil der Gemeinschaftsmittel den einzelnen Teilnehmern zur Durchführung des Vorhabens zugewiesen wurde und welche Entscheidungen das Konsortiums hinsichtlich der Verteilung dieser Mittel unter den Teilnehmern getroffen hat.

Begründung

Über Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft unter den Mitgliedern des Konsortiums entscheidet nicht nur der Koordinator, sondern auch das Konsortium, und zwar gemäß den vom Konsortium selbst festgelegten Modalitäten.

Änderungsantrag 98

Artikel 38

Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien

Garantiefonds

1. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträgen ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken.

1. Die Teilnehmer an indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms leisten einen finanziellen Beitrag zu einem Garantiefonds, der von der Kommission verwaltet wird und mit dem die möglichen finanziellen Risiken, die aufgrund technischer bzw. finanzieller Schwierigkeiten bestimmter Teilnehmer entstehen können, abdeckt werden.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf:

2. Dieser Garantiefonds, der mit Inkrafttreten des Siebten Rahmenprogramms wirksam wird und der bei einer geeigneten Finanzinstitution angelegt wird, wird zu Beginn einer indirekten Maßnahme durch Zahlungen der Kommission gespeist, die dem für die Abschlusszahlung einbehaltenen Betrag entsprechen, die dem Teilnehmer der betreffenden indirekten Maßnahme zu leisten ist.

(a) öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein Assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen;

 

(b) Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Pionierforschungsmaßnahmen und Maßnahmen für spezielle Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen für KMU.

 

Die unter Punkt (a) und (b) genannten Teilnehmer haften jeweils nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten.

 

3. Die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge stellen Einnahmen dar, die dem Siebten Rahmenprogramm im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung zugewiesen werden.

3. Die in den Garantiefonds eingezahlten Beträge und die angefallenen Zinsen werden dem Siebten Rahmenprogramm zugewiesen.

4. Am Ende des Rahmenprogramms wird der für die Deckung der noch bestehenden Risiken erforderliche Betrag ermittelt. Der den vorgenannten Betrag übersteigende Teil wird dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Einnahme wieder zugeführt.

4. Wenn die förderfähigen Kosten bei indirekten Maßnahmen abschließend genehmigt sind, zahlt die Kommission bei der Abschlusszahlung den in Absatz 2 genannten Betrag an folgende Teilnehmer aus:

 

– öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen;

 

– Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Pionierforschungsmaßnahmen und Maßnahmen für spezielle Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen für KMU.

 

5. Für die übrigen Teilnehmer entnimmt die Kommission die Mittel aus dem Garantiefonds, die einer nicht befolgten Einziehungsanordnung entsprechen. Die einbehaltenen Beträge ermöglichen eine Reduzierung des zu zahlenden Endbetrags, die nach Maßgabe der Nutzung des Garantiefonds berechnet wird, durch die Berücksichtigung der Zinsen aus dem Garantiefonds vermindert wird und 1 % des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten darf.

 

6. Die Kommission beschließt und veröffentlicht die Regelung für diesen Garantiefonds; sie wird in die Finanzhilfevereinbarung aufgenommen und entspricht den vorgenannten Grundsätzen.

 

7. Bei Abschluss der Umsetzung der indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms werden sämtliche nicht in Anspruch genommenen Mittel des Garantiefonds dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Rückstellungen wieder zugeführt, sofern die legislativen Organe keine andere Entscheidung treffen.

Änderungsantrag 99

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a

(a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften bestehen;

(a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf von Waren oder Dienstleistungen nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften und Durchführungsvorschriften bestehen;

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 100

Artikel 39 Absatz 2

2. Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die bei Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen erworben werden, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, sind Eigentum der Teilnehmer, die die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, durchgeführt haben.

2. Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die bei Arbeiten im Rahmen von indirekten Maßnahmen erworben werden, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind, sind Eigentum des Teilnehmers, der die Arbeiten, bei denen die Kenntnisse und Schutzrechte erworben wurden, durchgeführt hat.

Begründung

Mit dieser Präzisierung sollen falsche Auslegungen der Bestimmung verhindert werden, wie z. B., dass die Eigentumsrechte an den Ergebnissen allen Teilnehmern zufallen.

Änderungsantrag 101

Artikel 40 Absatz 1

1. Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte.

1. Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte.

 

In diesen Fällen schließen die betreffenden Teilnehmer untereinander eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte, in der die Verteilung dieser gemeinsamen Rechte geregelt ist. In der Vereinbarung ist auch die Ausübung dieser gemeinsamen Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten geregelt, die zu fairen und angemessenen Bedingungen erfolgen und den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzhilfevereinbarung entsprechen muss.

2. Wurde keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte getroffen, kann jeder der Inhaber unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizensierung gewähren:

2. Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dieser Verordnung eine Mustervereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte erstellen.

(a) Den anderen Inhabern ist dies vorherig anzuzeigen;

 

(b) Den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine billige und angemessene Entschädigung zu leisten.

 

Änderungsantrag 102

Artikel 41 Absatz 1

In den Fällen der Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen finden Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 keine Anwendung. In diesen Fällen sind neue Kenntnisse und Schutzrechte das gemeinsame Eigentum derjenigen Teilnehmer, die der speziellen Gruppe angehören, die von der Maßnahme profitieren soll, soweit die Teilnehmer selbst nichts anderes vereinbaren.

In den Fällen der Maßnahmen zugunsten spezieller Gruppen gemäß Teil (a) Abschnitt 6 von Anhang III des Beschlusses Nr. …/… [über das Siebte Rahmenprogramm] finden Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 keine Anwendung. In diesen Fällen sind neue Kenntnisse und Schutzrechte das gemeinsame Eigentum derjenigen Teilnehmer, die der speziellen Gruppe angehören, die von der Maßnahme profitieren soll, soweit die Teilnehmer selbst nichts anderes vereinbaren.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die in Artikel 41 genannten „speziellen Gruppen“ eindeutig ausgewiesen werden, indem auf den einschlägigen Teil in Anhang III des Rahmenprogramms verwiesen wird.

Änderungsantrag 103

Artikel 41 Absatz 2

Gehören die Inhaber der neuen Kenntnisse und Schutzrechte nicht zu der genannten Gruppe, so stellen sie sicher, dass den dieser Gruppe angehörenden Teilnehmern alle erforderlichen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten eingeräumt werden, damit diese Kenntnisse und Schutzrechte genutzt und verbreitet werden können, wie es im technischen Anhang der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

Gehören die Inhaber der neuen Kenntnisse und Schutzrechte nicht zu der genannten Gruppe, so stellen sie sicher, dass den dieser Gruppe angehörenden Teilnehmern die ausschließlichen Rechte an neuen Kenntnissen oder Schutzrechten eingeräumt werden, die erforderlich sind, damit diese Kenntnisse und Schutzrechte genutzt und verbreitet werden können, wie es im technischen Anhang der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen ist.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 104

Artikel 42

1. Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse und Schutzrechte, auf den Rechtsnachfolger.

1. Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen in Bezug auf diese Kenntnisse und Schutzrechte gemäß der vorliegenden Verordnung, der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung auf den Rechtsnachfolger, einschließlich der Verpflichtung, diese Kenntnisse und Verpflichtungen auf jeden weiteren Rechtsnachfolger zu übertragen.

 

1a. Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind auch angegliederten Einrichtungen der Teilnehmer zugänglich, durch deren Arbeiten diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, sofern diese angegliederte Einrichtung:

 

(a) in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land ansässig ist;

 

(b) seinerseits Zugangsrechte zu vorhandenen Kenntnissen und Schutzrechten gewährt, deren Inhaber es ist und die zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden;

 

(c) die Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung im Sinne von Artikel 3 erfüllt.

2. Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Geheimhaltungspflichten, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.

2. Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können.

Indes können die anderen Teilnehmer durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.

Indes können die anderen Teilnehmer durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten.

3. Nach der erfolgten Anzeige gemäß Absatz 2, 1. Unterabsatz können die anderen Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen, dass diese ihre Zugangsrechte beeinträchtigen.

 

Soweit die anderen Teilnehmer glaubhaft machen, dass ihre Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung solange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird.

 

4. Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass die Kommission über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an Dritte im Voraus zu unterrichten ist.

4. Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass die Kommission im Voraus zu unterrichten ist über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an Dritte oder Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zur Nutzung neuer Kenntnissen und Schutzrechte in bestimmten Situationen, die in der Finanzhilfevereinbarung zu beschreiben sind und in denen sich erweisen sollte, dass die Übertragung oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft nicht vereinbar ist.

Änderungsantrag 105

Artikel 43

Die Kommission kann einer Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Rechtspersonen widersprechen, die in einem nicht mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, wenn dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist.

Die Kommission kann innerhalb eines Monats nach Erhalt einer schriftlichen Anzeige der Übertragung der Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten oder der Gewährung einer ausschließlichen Lizenz an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Rechtspersonen, die in einem nicht mit dem siebten Rahmenprogramm assoziierten Drittland ansässig sind, Widerspruch einlegen, wenn dies nicht mit dem Interesse im Einklang steht, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu stärken, oder nicht mit ethischen Grundsätzen vereinbar ist. Die Kommission erstellt einen Leitfaden, der orientierende Hinweise zu diesen Themen enthält.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht stattfinden, es sei denn die Kommission ist der Überzeugung dass angemessene Schutzvorkehrungen getroffen sind.

In solchen Fällen darf die Übertragung der Eigentumsrechte oder der ausschließlichen Lizenz nicht stattfinden, solange die Kommission und der betreffende Teilnehmer nicht faire und angemessene Bedingungen vereinbaren, unter denen die Übertragung oder Gewährung erfolgen könnte.

Begründung

Es muss eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren die Kommission einer Übertragung von Eigentumsrechten oder der Gewährung von ausschließlichen Rechten widersprechen kann, damit Effizienz gewährleistet ist und keine Unklarheiten darüber bestehen, ob die Kommission in Zukunft gegen solche Übertragungen Widerspruch einlegen kann.

Änderungsantrag 106

Artikel 44 Absatz 1

1. Soweit sich neue Kenntnisse und Schutzrechte für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, muss der Inhaber für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse und Schutzrechte Sorge tragen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, der Teilnehmer der einschlägigen indirekten Maßnahme. Soweit sich ein Teilnehmer auf ein legitimes Interesse beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.

1. Soweit sich neue Kenntnisse und Schutzrechte für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, muss der Inhaber für einen angemessenen und wirksamen Schutz dieser Kenntnisse und Schutzrechte Sorge tragen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung der legitimen Interessen, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, der Teilnehmer der einschlägigen indirekten Maßnahme. Soweit sich neue Kenntnisse und Schutzrechte nicht für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, muss der Inhaber für einen angemessenen Schutz dieser Kenntnisse und Schutzrechte in einer Weise Sorge tragen, dass deren Verbreitung nicht verhindert und somit die Innovation nicht unterbunden wird. Soweit sich ein Teilnehmer auf ein legitimes Interesse beruft, muss er in jedem Fall glaubhaft machen, dass er einen unverhältnismäßig großen Schaden erleiden würde.

Begründung

Es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz und der Verbreitung von Forschungsergebnissen gefunden werden, damit der Patentschutz voll zum Tragen kommt und nicht für Ziele der Monopolbildung manipuliert wird, was Innovationen verhindern würde.

Änderungsantrag 107

Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 1

Soweit der Inhaber neuer Kenntnisse und Schutzrechte die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, die er innehat, nicht schützt und diese nicht an einen anderen Teilnehmer gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Absatz 2 überträgt, dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen unternommen werden bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.

Soweit der Inhaber neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die sich für industrielle oder kommerzielle Anwendungen eignen, die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, die er innehat, nicht schützt und diese nicht an einen anderen Teilnehmer gemäß Artikel 42 Absatz 1 und Absatz 2 überträgt, dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen unternommen werden bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde.

Änderungsantrag 108

Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2

In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Inhaberin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und Maßnahmen zu deren angemessenen und wirksamen Schutz ergreifen. Der betroffene Teilnehmer darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine legitimen Interessen erheblich beeinträchtigt würden.

In diesem Falle kann die Kommission mit dem Einverständnis des jeweiligen Teilnehmers Inhaberin der neuen Kenntnisse und Schutzrechte werden und Maßnahmen zu deren angemessenen und wirksamen Schutz ergreifen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 109

Artikel 46 Absatz 2

2. Die Teilnehmer sorgen dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer, so kann die Kommission selbst die Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten.

2. Die Teilnehmer sorgen dafür, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte verbreitet werden. Unterbleibt die Verbreitung durch die Teilnehmer innerhalb von drei Jahren ab Beendigung des mit Gemeinschaftsmitteln geförderten Projekts, so kann die Kommission selbst die Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten.

Begründung

In der vorliegenden Verordnung sollte klargestellt werden, ab welchem Zeitpunkt die Kommission selbst die Kenntnisse und Schutzrechte verbreiten darf.

Änderungsantrag 110

Artikel 46 Absatz 3

3. Verbreitungsmaßnahmen müssen mit den geistigen Eigentumsrechten, dem Geheimhaltungsinteresse und den legitimen Interessen des Inhabers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte vereinbar sein.

3. Verbreitungsmaßnahmen müssen mit den geistigen Eigentumsrechten, den Geheimhaltungspflichten und den legitimen Interessen des Inhabers der neuen Kenntnisse und Schutzrechte hinsichtlich des Schutzes oder potenziellen Schutzes neuer Kenntnisse und Schutzrechte vereinbar sein.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 111

Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2

Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen.

Nach der Unterrichtung kann jeder der Teilnehmer innerhalb einer von den Teilnehmern in ihrer Konsortialvereinbarung oder einer anderen schriftlichen Vereinbarung festzulegenden Frist widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass seine legitimen Interessen bezüglich seiner neuen Kenntnisse und Schutzrechte oder bestehenden Kenntnisse oder Schutzrechte unverhältnismäßig großen Schaden erleiden könnten. In solchen Fällen ist die Verbreitungsmaßnahme zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Schritte ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen. Die Teilnehmer unternehmen solche Schritte, um eine rechzeitige Veröffentlichung zu ermöglichen.

Änderungsantrag 112

Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 a (neu)

 

Die Koordinatoren der Projekte übermitteln der Kommission Informationen zu denjenigen erzielten Ergebnissen, die sich für eine Verbreitung in der Öffentlichkeit eignen.

Änderungsantrag 113

Artikel 47

Im Fall der Maßnahmen der Pionierforschung sollen die Teilnehmer aktiv für die Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte sorgen, wobei sie die Notwendigkeit, Rechte an geistigem Eigentum zu schützen, die Vorteile einer raschen Verbreitung, die Geheimhaltungsinteressen und die legitimen Interessen der Teilnehmer berücksichtigen.

Im Fall der Maßnahmen der Pionierforschung sollen die Teilnehmer aktiv für die Verbreitung neuer Kenntnisse und Schutzrechte sorgen, wobei sie die Notwendigkeit, Rechte an geistigem Eigentum zu schützen, die Vorteile einer raschen Verbreitung und Zugänglichmachung von Kenntnissen und Schutzrechten, die Geheimhaltungsinteressen und die legitimen Interessen der Teilnehmer berücksichtigen.

Änderungsantrag 114

Artikel 48

Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind und können, soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen.

Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind, in der Konsortialvereinbarung festlegen

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 115

Artikel 49 Absatz 2

2. Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

2. Zugangsrechte schließen nicht das Recht ein, Unterlizenzen zu vergeben, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Unterlizenzen können an Einrichtungen und Unternehmen vergeben werden, die zur selben Unternehmensgruppe gehören, deren Muttergesellschaft in der Europäischen Union ansässig ist.

Begründung

In diesem Artikel sollte berücksichtigt werden, dass in großen Unternehmensgruppen die Rechte am geistigen Eigentum meistens bei der Holding-Gesellschaft oder einem Unternehmen liegen, dessen Aufgabe es ist, alle Rechte am geistigen Eigentum, über die die Gruppe verfügt, zu wahren und zu verwalten. Entsprechend nutzen die Unternehmen der Gruppe, deren Muttergesellschaft in Europa ansässig ist, die geistigen Eigentumsrechte der Gruppe mittels konzerninterner Lizenz- und Unterlizenzvereinbarungen. Deshalb würde das Verbot, Unterlizenzen für Zugangsrechte an angegliederte Einrichtungen zu vergeben, Unternehmensgruppen daran hindern, über die in dieser Verordnung vorgesehenen Zugangsrechte ordnungsgemäß zu verfügen.

Änderungsantrag 116

Artikel 49 Absatz 5

5. Teilnehmer derselben Maßnahme sollen sich über Beschränkungen der Gewährung von Zugangsrechten zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jeder anderen Beschränkung, die die Gewährung von Zugangsrechten erheblich betreffen können, unverzüglich gegenseitig informieren.

5. Unbeschadet der Artikel 50 und 51 sowie der einschlägigen Finanzhilfevereinbarung sollen sich Teilnehmer derselben Maßnahme über Beschränkungen der Gewährung von Zugangsrechten zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten oder jeder anderen Beschränkung, die die Gewährung von Zugangsrechten erheblich betreffen können, unverzüglich gegenseitig informieren.

Änderungsantrag 117

Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen.

1. Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme und ihren angegliederten Einrichtungen zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 118

Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen und soweit der betreffende Teilnehmer dazu berechtigt ist dies zu gewähren.

2. Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten sind den anderen Teilnehmern derselben indirekten Maßnahme und ihren angegliederten Einrichtungen zu gewähren, soweit dies erforderlich ist, um diese Teilnehmer in die Lage zu versetzen, ihre Arbeit im Rahmen dieser indirekten Maßnahme durchzuführen.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 119

Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2

Solche Zugangsrechte sollen unentgeltlich gewährt werden, soweit keine andere Vereinbarung zwischen allen Teilnehmern vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde.

Solche Zugangsrechte sollen unentgeltlich gewährt werden, soweit zwischen allen Teilnehmern in der Konsortialvereinbarung nicht anders vereinbart.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

Änderungsantrag 120

Artikel 51

1. Die Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind. Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.

1. Die Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. Die angegliederten Einrichtungen verfügen über die gleichen Zugangsrechte, sofern keine besonderen Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung enthalten sind. Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.

2. Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über das Zugangsrecht zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer berechtigt ist, diese zu gewähren.

2. Teilnehmer derselben Maßnahme und ihre angegliederten Einrichtungen verfügen über das Zugangsrecht zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer berechtigt ist, diese zu gewähren.

Solche Zugangsrechte sollen zu fairen und angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich gewährt werden.

Solche Zugangsrechte sollen gewährt werden, sofern in der Konsortialvereinbarung nicht anders festgelegt.

3. Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse gestellt werden:

3. Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach der Beendigung der indirekten Maßnahme gestellt werden. Ein vorzeitig aus dem Projekt ausscheidender Teilnehmer kann die anderen Teilnehmer nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens und nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse um Zugangsrechte ersuchen:

(a) der Beendigung der indirekten Maßnahme;

(a) der Beendigung der indirekten Maßnahme;

(b) der Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

(b) der Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte.

Die Teilnehmer können indes auch andere Fristen vereinbaren.

Die Teilnehmer können indes auch andere Fristen vereinbaren.

4. Vorbehaltlich der Vereinbarung aller betroffenen Inhaber, sind FTE-Akteuren Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu billigen und angemessenen Bedingungen, die zu vereinbaren sind, für den Zweck der Verfolgung weiterer Forschungsaktivitäten zu gewähren.

4. Vorbehaltlich der Vereinbarung aller betroffenen Inhaber, sind FTE-Akteuren Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu billigen und angemessenen Bedingungen, die zu vereinbaren sind, für den Zweck der Verfolgung weiterer Forschungsaktivitäten zu gewähren.

5. FTE-Akteure gewähren unentgeltlichen Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, die für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, die aus den indirekten Maßnahmen entstanden sind.

5. FTE-Akteure gewähren unentgeltlich oder zu fairen und angemessenen Bedingungen, die vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung festzulegen sind, Zugang zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, die für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind, die aus den indirekten Maßnahmen entstanden sind.

Änderungsantrag 121

Artikel 52 Absatz 1

1. In den Fällen der Maßnahmen der Pionierforschung sind Zugangsrechte zu bestehenden und neuen Kenntnissen und Schutzrechten zur Durchführung oder Nutzung unbeschadet der Regelungen in Artikel 50 und 51 unentgeltlich zu gewähren.

entfällt

Begründung

Da die Definition des Begriffs Pionierforschung nicht eindeutig ist, bleibt auch der Anwendungsbereich dieses Absatzes unklar.

Änderungsantrag 122

Artikel 53 Absatz 1

1. Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe zur Abdeckung der Risiken von Krediten gewähren, die die EIB zur Unterstützung der im Siebten Rahmenprogramm ausgewiesenen Forschungsziele vergibt („Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis”).

1. Die Gemeinschaft kann der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Finanzhilfe gewähren als Beitrag zu den Rückstellungen und der Kapitalzuweisung für ihre Darlehens- und Bürgschaftsfinanzierung zur Förderung der in Teil (b) von Anhang III des Beschlusses …/… [über das Siebte Rahmenprogramm] vorgesehenen Maßnahmen, die auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments durchgeführt werden („Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis”).

Änderungsantrag 123

Artikel 53 Absatz 2

2. Die EIB vergibt diese Kredite nach den Grundsätzen der Fairness, Transparenz, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung.

2. Unter Berücksichtigung der von der Kommission in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten allgemeinen Leitlinien und Grundsätze vergibt und verwaltet die EIB diese Kredite und Bürgschaften nach ihren eigenen Regeln.

Änderungsantrag 124

Artikel 53 Absatz 3

3. Die Kommission hat das Recht, der Nutzung der „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ für einen bestimmten Kredit zu widersprechen, unter den in der Finanzhilfevereinbarung in Übereinstimmung mit dem Arbeitsprogramm festzulegenden Bedingungen.

3. Die Kommission hat das Recht, der Nutzung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur „Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ für bestimmte Maßnahmen und Bürgschaften zu widersprechen, unter den in der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der EIB festzulegenden Bedingungen, in der die Regeln und Voraussetzungen für den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft genau bestimmt sind.

Änderungsantrag 125

Artikel 53 a (neu)

 

Artikel 53a

Bericht der Kommission

 

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über:

a) die Anzahl der Antragsteller im abgelaufenen Jahr;

b) die Anzahl und die Quote der erfolgreichen Bewerbungen je Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und je fördernder Stelle;

c) die durchschnittliche Verfahrensdauer von der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis zum Abschluss der Finanzhilfevereinbarung bzw. dem Erlass einer Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe je Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und je fördernder Stelle;

d) die durchschnittliche Dauer bis zur abschließenden Evaluierung und Schlusszahlung.

Begründung

Angesichts der langen Verfahrensdauer ist eine Berichterstattung als wichtiger Ausgangspunkt für Verbesserungen unerlässlich. Es ergibt sich so die Möglichkeit einer differenzierten Erfolgsbilanz zwischen Arbeitsplan und dessen Umsetzung.

Änderungsantrag 126

Kapitel IV a (neu)

 

Kapitel IV a

 

Synergie

 

Artikel 53a

 

Synergie zwischen Fonds

 

Das für Forschung zuständige Kommissionsmitglied und das für Regionalpolitik zuständige Kommissionsmitglied sollten jedes Jahr zusammenkommen, um festzulegen, wie größere Synergien zwischen dem Siebten Rahmenprogramm und den Kohäsions- und Strukturfonds zu erzielen sind.

Begründung

Während in den Dokumenten der Kommission durchweg Komplementarität gefordert wird, existieren kaum Hinweise darauf, wie diese zu erreichen ist und wer dafür zuständig ist. Das für Forschungsfragen zuständige Kommissionsmitglied sollte für die Entwicklung von Verfahren, die Komplementarität sicherstellen, zuständig sein.

Änderungsantrag 127

Artikel 54 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die Kommission führt spätestens bis 2010 ein Zwischenbewertung dieser Verordnung durch und legt erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung vor.

Begründung

Der Rechnungshof schlug diese Änderung in seiner Stellungnahme vor und der Vorsitzende des ITRE-Ausschusses hat den entsprechenden Änderungsantrag zur Erleichterung der Abstimmung eingereicht.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Durch die Forschungstätigkeit in der Europäischen Union entsteht zweifelsohne ein „zusätzlicher Nutzen“, der mittels Nutzung von Synergieeffekten auf mehreren Ebenen zum Tragen kommt: Bildung „ kritischer Massen“ an Ressourcen, Stärkung der herausragenden wissenschaftlichen und technologischen Kompetenz durch Wettbewerb auf europäischer Ebene und durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Katalysatoreffekt für nationale Initiativen und verbesserte Koordinierung der Tätigkeiten der Mitgliedstaaten.

Das Sechste Rahmenprogramm, das dieses Jahr ausläuft, hat in der europäischen Wissenschaftsgemeinschaft eine außerordentliche Mobilisierung bewirkt. Das vorgeschlagene Siebte Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung, das zurzeit im Europäischen Parlament erörtert wird, knüpft an die laufenden Maßnahmen an und setzt neue ehrgeizige Ziele für den Zeitraum 2007-2013.

Die neue Struktur und der Inhalt des Kommissionsvorschlags beruhen auf zwei Grundprinzipien: Kontinuität und Innovation.

Die Kontinuität mit dem Sechsten Rahmenprogramm findet sich insbesondere bei den neun thematischen Prioritäten des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, obgleich der Themenbereich Weltraum und Sicherheit neu hinzugekommen ist.

Die Innovation zeigt sich zwar beim Entwurf der vier spezifischen Programme (Zusammenarbeit, Ideen, Menschen und Kapazitäten), mit denen zum ersten Mal der Idee eines europäischen Forschungsraums eine kohärente Struktur verliehen wird, doch ist die eigentliche Neuheit des Siebten Rahmenprogramms die Einrichtung eines Europäischen Forschungsrates. Damit ist das Tabu gebrochen, dass die Forschung an den „Grenzen des Wissens“ in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Der Berichterstatter verurteilt die Tatsache, dass für die Verwirklichung der seit langem von den europäischen Organen verfolgten Ziele keine entsprechenden finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Die Kürzung der für das Siebte Rahmenprogramm im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Mittel um ungefähr ein Drittel ist eine weitere verpasste Gelegenheit für die künftige Sicherung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit.

Verbesserung der Anwendung und Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms

Der Vorschlag der Kommission, in dem die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten an den Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) festgelegt sind, folgt weitgehend dem oben erwähnten Ansatz. Im Vorschlag wird der allgemeine Rahmen der Regeln für die Beteiligung aus dem Sechsten Rahmenprogramm größtenteils übernommen (Kontinuität) und werden gleichzeitig zahlreiche neue Bestimmungen eingeführt (Innovation).

Der Vorschlag der Kommission ist im Großen und Ganzen zu begrüßen, da er bei der erforderlichen Vereinfachung einen wichtigen Schritt nach vorn darstellt und genügend Flexibilität bietet, um wirksam und transparent umgesetzt zu werden. Es wurden zahlreiche Vorschläge aus dem Bericht Marimon und dem Bericht des Rechnungshofs aus dem Jahr 2004 übernommen.

Bei den entscheidenden Aspekten – Flexibilität, Vereinfachung und Rationalisierung – wäre es wünschenswert, noch weiter zu gehen. Die Kommission selbst erkennt in ihrem Arbeitsdokument an, dass die Vereinfachung und Rationalisierung die „conditio sine qua non“ für den Erfolg der Forschungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramms sind. Um das vorgegebene Ziel zu erreichen, müssen nicht nur die Verwaltungsverfahren und die Finanzierungsregeln vereinfacht, sondern auch die Verwaltung des Programms und der Forschungsprojekte rationalisiert werden.

Die ersten Änderungsanträge gehen in diese Richtung und wurden vorgeschlagen, um eine Debatte über Themen wie die Rolle und die Befugnisse des Koordinators, die Kostenberichtsmodelle, die Bewertungskriterien usw. zu eröffnen. Weitere Änderungsanträge dienen der Präzisierung bestimmter Begriffsbestimmungen: Potenziell schwierige Fragen, wie die Definition der KMU und der ihnen zugewiesenen gestaffelten Sätze, dürften keine zusätzlichen Probleme aufwerfen. Die derzeit geltende Definition für KMU ist schwierig anzuwenden, weil sie auf einem komplexen Konzept beruht. Wenn das Statut von KMU während der Verhandlungen und anschließend jedes Jahr überprüft werden müsste, könnte dies zu schwerfälligen Verwaltungsvorgängen führen, wodurch die Aushandlung von Verträgen und die spätere Genehmigung der Berichte mehr Zeit in Anspruch nehmen würden. Die Fristen für die Bewertung und Aushandlung der Verträge sind zu lang bemessen und verhindern dadurch bisweilen die Teilnahme von KMU. Warum wird nicht die Einrichtung eines Systems zur Ermittlung guter Ideen ins Auge gefasst, das die umständlichen Verfahren ersetzt? Die Übernahme von 75 % der Kosten für Forschung und Entwicklung ist selbstverständlich sehr wichtig, doch ist dies nicht der einzige Aspekt, dem Rechnung getragen werden muss. Die Anwendung eines Pauschalsatzes zur Deckung der indirekten Kosten ist ebenfalls maßgeblich. Deshalb wird vorgeschlagen, den Pauschalsatz, der zurzeit bei 20 % liegt, zu erhöhen.

Die KMU befürworten natürlich eine Vereinfachung der Teilnahmebedingungen, auch wenn ihnen bewusst ist, dass die grenzüberschreitenden Forschungsprojekte aufgrund ihrer Beschaffenheit komplex sind.

Im Übrigen kommen bei einer gewissen Anzahl vage formulierter Punkte Zweifel auf, da sie mit zu großen Unsicherheiten hinsichtlich der Kohärenz der Regeln verbunden sind, nach denen die Arbeitsprogramme und Ausschreibungen gestaltet werden. Die Ausschreibungen müssen zielgerichtet sein und präzise Vorgaben enthalten, damit keine aussichtlosen Bewerbungen eingereicht werden. Dies würde zum einen den Dienststellen der Kommission die Arbeit erleichtern und zum anderen Enttäuschungen verhindern, die aufgrund des geringen Erfolgs zu einem Klima der Unzufriedenheit führen könnten.

Das sinnvolle Ziel, Forschung und Entwicklung von KMU besser zu fördern, muss mithilfe angemessener Regeln und Kontrollen flexibel verfolgt werden, d. h., es sind klare und einfache Regeln für die Beteiligung erforderlich, die von den Dienststellen der Kommission flexibel angewendet werden.

Angesichts der Kürzung der Mittel für das Siebte Rahmenprogramm bedarf es auch einer Debatte über die Größenordnung der Hilfsmittel und die Anzahl der Projekte, die finanziert werden können. Für den Risikoausgleich durch solidarische Haftung mittels eines gemeinsamen Garantiesystems dürfen nicht mehr als 1 % der Projektmittel in Anspruch genommen werden.

Schließlich ist wegen der langen Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms (2007 bis 2013) eine Halbzeitbewertung der Regeln für die Beteiligung durchzuführen.

Fazit

Die Regeln für die Beteiligung bilden den rechtlichen Rahmen, mit dem Einschränkungen auferlegt werden. Diese Regeln müssen deshalb unbedingt einfach und kohärent sein, damit der Teilnehmer über klare Informationen verfügt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Initiatoren der innovativsten Forschungsprojekte sich überhaupt nicht um Mittel aus dem Rahmenprogramm bemühen, sondern sich anderweitig nach Finanzierungsmöglichkeiten umschauen.

Es ist sehr wichtig, der Forschungsgemeinschaft das notwendige Vertrauen entgegenzubringen und junge Menschen zur Aufnahme des Forscherberufs zu bewegen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass einzelne Forscher oder Forschergruppen, die mit ihren Projekten am Rahmenprogramm teilnehmen, die ihnen anvertrauten öffentlichen Mittel optimal einsetzen. Selbstverständlich kann nicht im Voraus gewährleistet werden, dass die Forschung stets die erwarteten Ergebnisse liefert.

(COD)

23.6.2006

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2013)

(KOM(2005)0705 – C6‑0005/2006 – 2005/0277(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marilisa Xenogiannakopoulou

am

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Hauptelemente des Vorschlags

Dieser Vorschlag über die Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm stützt sich auf Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Er sieht die Festlegung von Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen und für die Verbreitung der Ergebnisse im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Forschungsrahmenprogramm der Gemeinschaft vor. Diese Regeln bestimmen die Rechte und Pflichten der Rechtspersonen, die am Rahmenprogramm teilnehmen möchten, und legen die Grundsätze für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen aus dieser Teilnahme fest.

Der Vorschlag gliedert sich in vier Kapitel:

· einführende Bestimmungen (Thema, Begriffsbestimmungen, Vertraulichkeit);

· Beteiligung an indirekten Maßnahmen (Mindestteilnahmebedingungen, Verfahrensaspekte einschließlich der Mindestteilnehmerzahlen, Sitz der Teilnehmer, Einreichung und Bewertung der Vorschläge, Durchführung und Finanzhilfevereinbarungen, Überwachung der Projekte und Programme, finanzieller Beitrag der Gemeinschaft: Förderfähigkeit und Finanzhilfeformen, Erstattungsraten, Zahlungen, Verteilung, Rückforderungen und Garantien);

· Regeln für die Verbreitung und Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte zu vorhandenen und neuen Erkenntnissen);

· Europäische Investitionsbank: Der Vorschlag sieht vor, dass die Gemeinschaft der EIB eine Finanzhilfe zur Abdeckung der Risiken von Krediten gewähren kann, die die EIB zur Unterstützung der im Siebten Rahmenprogramm ausgewiesenen Forschungsziele vergibt (Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis).

2. Anmerkungen der Verfasserin der Stellungnahme

· Es ist wichtig, dass der vorliegende Vorschlag im Einklang mit den in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Regeln sowie den Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich Forschung und Entwicklung steht. Die Haushaltsordnung sowie andere sektorale Vorschriften sind Verordnungen und rechtlich gesehen deshalb gleichwertig.

· Das langwierige Finanzierungsverfahren wie bei dem laufenden Rahmenprogramm muss so weit wie möglich vermieden werden. Nach dem Sonderbericht Nr. 1/2004 des Europäischen Rechnungshofes über die Verwaltung indirekter FTE-Maßnahmen unter dem Fünften Rahmenprogramm (1998-2002) vergingen durchschnittlich 263 Kalendertage zwischen dem Eingang der Dokumente bei der Kommission und der Unterzeichnung des Vertrags. Dies stellt auch den Grundsatz der Jährlichkeit der Mittel in Frage[2].

· Eine lange Vorfinanzierung durch die Teilnehmer ist so weit wie möglich zu vermeiden. Insbesondere KMU sind häufig nicht in der Lage, eine solche Vorfinanzierung zu bewältigen.

· Eine Vereinfachung des Verfahrens ist unbedingt notwendig. Die Verfasserin schlägt deshalb die Schaffung einer Datenbank für die Einreichung von Vorschlägen vor.

Vorschlag für eine Verordnung

Vorschlag der Kommission[3]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a) Die Kommission muss das Siebte Rahmenprogramm in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines integrierten internen Kontrollrahmens durchführen.

Begründung

Die Kontrollen sollten auf einheitlicher Grundlage erfolgen und koordiniert werden, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die Gesamtkosten der Kontrollen sollten im Verhältnis zum Gesamtnutzen unter finanziellen und politischen Aspekten stehen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a) Die Zahlungen werden so frühzeitig wie möglich geleistet, um eine Vorfinanzierung durch die Teilnehmer zu begrenzen.

Begründung

Angesichts der langen Zeit, die bis zur Zahlung vergeht, was die Kommission selbst einräumt, sind die Institute häufig gezwungen, zahlreiche Ausgaben auf Kosten des Projektbudgets vorzufinanzieren. Insbesondere KMU sind in vielen Fällen nicht in der Lage, die Ausgaben vorzufinanzieren.

Änderungsantrag 3

Artikel 14 Einleitung

Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen:

In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für folgende Maßnahmen:

Begründung

Es ist wichtig, dass die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit der Haushaltsordnung vereinbar sind.

Änderungsantrag 4

Artikel 16 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Der Zugang zu Finanzmitteln wird durch Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was die einzureichenden Dokumente angeht, und durch die Schaffung einer Datenbank für die Einreichung von Vorschlägen erleichtert.

Begründung

Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern und den Zugang zu dem Programm zu erleichtern.

Änderungsantrag 5

Artikel 16 Absatz 1 b (neu)

 

1b. Die Kommission stellt anhand geeigneter Maßnahmen sicher, dass Daten zu allen im Siebten Rahmenprogramm finanzierten indirekten Maßnahmen in integrierten Datenbanken und einem gemeinsamen EDV-System erfasst und verarbeitet werden.

Begründung

Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern und den Zugang zu dem Programm zu erleichtern.

Änderungsantrag 6

Artikel 16 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die Kommission schließt das Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren in einem angemessenen Zeitraum ab, der im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Mittel steht. Die Teilnehmer werden im Voraus über den Zeitpunkt unterrichtet, zu dem eine Entscheidung erwartet werden kann.

Begründung

Die langwierigen Verfahren stellen für die Forschungseinrichtungen eine Vielzahl von Belastungen und schwerwiegende Haushaltsrisiken dar. Unter Haushaltsaspekten ist das Ergebnis ein extrem langwieriges Vorverfahren, was den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit der Mittel in Frage stellt.

Änderungsantrag 7

Artikel 16 a (neu)

 

Artikel 16a

 

Zur Vermeidung einer doppelten Überprüfung zertifiziert die Kommission eine erfolgreiche Überprüfung, die bis auf weiteres als ausreichend für alle von diesem Teilnehmer eingereichten Vorschläge gilt. Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein einziges Überprüfungs- und Zertifizierungssystem ein und verabschiedet und veröffentlicht spezifische Regeln.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung wird eine kohärente Vorgehensweise innerhalb der Kommission sicherstellen und unnötigen bürokratischen Aufwand für die Teilnehmer vermeiden sowie den Abschluss von Verträgen über ausgewählte Vorschläge beschleunigen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2013)

Bezugsdokumente

KOM(2005)0705 – C6-0005/2006 – 2005/0277(COD)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
1.2.2006

Verfasserin der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Marilisa Xenogiannakopoulou
20.9.2004

Prüfung im Ausschuss

22.6.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

22.6.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Herbert Bösch, Simon Busuttil, Bárbara Dührkop Dührkop, Markus Ferber, Ingeborg Gräßle, Nathalie Griesbeck, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Antonis Samaras, Esko Seppänen, Nina Škottová, Helga Trüpel, Yannick Vaugrenard und Ralf Walter.

23.6.2006

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2013)

(KOM(2005)0705 – C6‑0005/2006 – 2005/0277(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Karin Resetarits

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verfasserin der Stellungnahme stimmt in vielen Punkten mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2013) überein. Die neuen Regeln bauen konsequent auf den Erfahrungen des Sechsten Rahmenprogramms auf.

Die Verfasserin befürwortet besonders die Finanzbeiträge zur Unterstützung der Pionierforschung, da Grundlagenforschung auf höchstem Niveau die besten Voraussetzungen schafft für angewandte, verwertbare Forschung und gerade auch die Pionierforschung zur schnelleren europäischen Integration beitragen wird.

Die Verfasserin gibt darüber hinaus folgendes zu bedenken:

- Die Bedürfnisse der Mitgliedsstaaten, die über eine weniger entwickelte Infrastruktur im Bereich Forschung verfügen, sollten besonders berücksichtigt werden, da sonst ihre Chancen weiter gering bleiben.

- Ebenso sollte die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern forciert werden.

- Positiv ist der Versuch zu bewerten, das Verfahren für alle Beteiligten zu vereinfachen. Das zweistufige Einreichungsverfahren und die Möglichkeit der vollelektronischen Einreichung wird helfen, Zeit, Personal und Geld zu sparen.

- Beim Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden KMU mit öffentlichen Einrichtungen gleichgestellt. Das unterstützt private und öffentliche Zusammenarbeit.

- Die Umstellung auf Vollkostenrechnung bei öffentlichen Einrichtungen würde mehr Transparenz und einen direkten Vergleich ermöglichen.

- Die Möglichkeit der Prüfbescheinigungen für öffentliche Einrichtungen muss Selbstprüfungen ausschließen.

- Die Kommission setzt auf effektive Mithilfe durch unabhängige Sachverständige. Bei der Auswahl dieser Sachverständigen ist größtmögliche Transparenz notwendig, genaue Qualitätskriterien sind von der Kommission schriftlich festzuhalten. Die Einrichtung von Training- und Coaching-Seminaren ist zu überlegen, damit die Kommission in Zukunft proaktiv auswählen kann.

- Die Kommunikation muss praktikabler werden. Die Tätigkeitsberichte sind kurz und präzise zu halten und sollen den tatsächlichen Fortschritt der laufenden Maßnahmen beschreiben. Die bloße Wiederholung des Einreichungstextes ist zu vermeiden.

- Bei Konsortialvereinbarungen ist die Schaffung eines Regelmechanismus zur Streitbeilegung unnötig kompliziert; ihn zu streichen wäre ein weiterer Schritt, das Verfahren zu vereinfachen.

- Um die fortlaufende Forschung nicht zu behindern, sollte die Kommission ihre Fristen zur Möglichkeit des Widerspruchs verringern.

- Ein Beitrag zu mehr Bürgernähe und besserer Kommunikation ist es, wenn die europäischen Institutionen, insbesondere die Kommission, bei der Festlegung und Umsetzung einer Verordnung wie dieser sich als Dienstleistungsunternehmen begreifen und in diesem Sinne alle hiefür notwendigen Maßnahmen setzen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[4]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägungsgrund 9 a (neu)

(9a) Die Situation der Wissenschaftsorganisationen in Mitgliedsstaaten, die über eine weniger gut entwickelte Infrastruktur für Forschung verfügen, ist besonders zu berücksichtigen. Nichtregierungsorganisationen, Dachverbände von wissenschaftlichen Gesellschaften und Interessenvertretungen, deren Hauptzweck die Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten ist, sollten bevorzugt berechtigt werden, am Siebten Rahmenprogramm teilzunehmen.

Begründung

Besonders im Bereich der Infrastrukturen gibt es innerhalb von Europa unterschiedliche Standards. Diese Maßnahme soll eine schnellere Integration fördern.

Änderungsantrag 2

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Exzellenznetzwerke

 

Bei der Zusammensetzung der Exzellenznetzwerke sollte vorrangig Wert auf Exzellenz und weniger auf die Zahl und die nationalstaatliche Aufteilung der Teilnehmer gelegt werden.

Begründung

Die Erfahrung zeigt, dass zu große Exzellenznetzwerke sich nicht bewähren.

Änderungsantrag 3

Artikel 12 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Die zusätzlichen Bedingungen in den Arbeitsprogrammen sollten, soweit möglich in Eigenverantwortung ausgearbeitet werden können, um schnellere Abläufe zu gewährleisten.

Änderungsantrag 4

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Bei der Ausarbeitung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sollen die praktischen Bedürfnisse der Forschungswelt Berücksichtigung finden.

Begründung

In der Vergangenheit kam es vor, dass in den Expertengruppen keine Forscher mit praktischer Erfahrung vertreten waren.

Änderungsantrag 5

Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Diese Tätigkeitsberichte sollen in präziser, kurzer Form den Fortschritt der Forschungsarbeiten sowie die finanziellen Ausgaben beschreiben.

Begründung

Gegenwärtig wiederholen diese Tätigkeitsberichte den Text der Einreichung. Die Kommission hat gar nicht die Möglichkeit sie auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. In dieser Form erschweren die Tätigkeitsberichte die Arbeit aller Beteiligten. Auch hier sollte die Kommission Wert auf Vereinfachung legen.

Änderungsantrag 6

Artikel 24 Buchstabe d

d) Streitbeilegung.

entfällt

Änderungsantrag 7

Artikel 26 Absatz 3 Unterabsatz 1

3. Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung informieren, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann.

 

3. Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung zu informieren. Wenn innerhalb von 28 Tagen keine Reaktion von Seiten der Kommission erfolgt, gilt die Änderung als akzeptiert.

Änderungsantrag 8

Artikel 27 Absatz 1

Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 19(4) eingereichten Tätigkeitsberichte.

Die Kommission überprüft die Durchführung der indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der periodischen, gemäß Artikel 19 Absatz 4 eingereichten Tätigkeitsberichte, die in präziser, kurzer Form den Fortschritt der Forschungsarbeiten und die finanziellen Ausgaben beschreiben.

Änderungsantrag 9

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b

(b) Den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine billige und angemessene Entschädigung zu leisten.

(b) Den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine für alle Partner akzeptable Entschädigung zu leisten.

Begründung

Das Begriffspaar "billig und angemessen" ist in Zusammenhang mit finanzieller Entschädigung schwer zu interpretieren.

Änderungsantrag 10

Artikel 42 Einleitung (neu)

 

-1a. Jeder im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms vergebene Forschungsauftrag wird damit abgeschlossen, dass die Ergebnisse unter Wahrung des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum in geeigneter Weise veröffentlicht, verwertet und verbreitet werden, um die Weitergabe und den Austausch der Ergebnisse auf internationaler Ebene nach Maßgabe der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Einzelbestimmungen zu fördern. Diese Einzelbestimmungen werden von Fall zu Fall festgelegt. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse sind folgende Einschränkungen zu berücksichtigen:

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2013)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0705 – C6‑0005/2006 – 2005/0277(COD))

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT
1.2.2006

Verfasserin der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Karin Resetarits

23.1.2006

Prüfung im Ausschuss

29.5.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

21.6.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Christopher Beazley, Ivo Belet, Giovanni Berlinguer, Guy Bono, Marie-Hélène Descamps, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Vasco Graça Moura, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Manolis Mavrommatis, Marianne Mikko, Miguel Portas, Christa Prets, Karin Resetarits, Nikolaos Sifunakis, Hannu Takkula, Helga Trüpel, Thomas Wise und Tomáš Zatloukal.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Erna Hennicot-Schoepges, Nina Škottová, Catherine Trautmann und Jaroslav Zvěřina.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0705 – C6-0005/2006 – 2005/0277(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.12.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
1.2.2006

Mitberatende Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
1.2.2006

CULT
1.2.2006

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Philippe Busquin
31.1.2006

 

Prüfung im Ausschuss

3.4.2006

3.5.2006

13.7.2006

 

 

Datum der Annahme

12.9.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Attard-Montalto, Šarūnas Birutis, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Giles Chichester, Den Dover, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Eluned Morgan, Reino Paasilinna, Aldo Patriciello, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Dominique Vlasto

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

María del Pilar Ayuso González, Daniel Caspary, Cristina Gutiérrez-Cortines, Edit Herczog, Lambert van Nistelrooij, Vittorio Prodi, Mechtild Rothe

Datum der Einreichung

22.9.2006

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Siehe Arbeitsdokument 5 über Zuschussverfahren und Haushaltsordnung im Sechsten Forschungsrahmenprogramm, Berichterstatter: Ingeborg Gräßle und Borut Pahor, 2. Juni 2005 (DT 569074).
  • [3]  ABl. C 49 vom 28.2.2006, S. 37.
  • [4]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.