BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)
22.9.2006 - (KOM(2006)0042 – C6-0080/2006 – 2006/0014(CNS)) - *
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Anne Laperrouze
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom)
über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011)
(KOM(2006)0042 – C6-0080/2006 – 2006/0014(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0042)[1],
– gestützt auf Artikel 7 und 10 des Euratomvertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0080/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0305/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 12 a (neu) | |
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(12a) Die Gesamtausgaben für die Verwaltung des Programms, einschließlich der internen und administrativen Ausgaben für die Exekutivagentur, sollten im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen und sind von der Entscheidung der Haushaltsbehörden und der Legislativorgane abhängig. |
(Dieser Änderungsantrag ersetzt den Änderungsantrag BUDG 6 aus dem Berichtsentwurf von Jerzy Buzek über das Euratom-Programm. | |
Begründung | |
Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern und den Zugang zu dem Programm zu erleichtern. Die Mittel, die der Exekutivagentur zugewiesen werden, sollten in Einklang stehen mit dem Verhaltenskodex über die Einrichtung einer Exekutivagentur und der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden. Auf diese Weise ist dafür gesorgt, dass die Maßnahmen des Programms angemessen finanziert werden. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 12 b (neu) | |
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(12b) Mit der Abschaffung der bisherigen Kostenberichtsmodelle, die zur Erklärung der Kosten genutzt wurden, die bei der Ausführung der Verträge des Sechsten Rahmenprogramms angefallen sind, soll zum einen die Definition zulässiger Kosten erleichtert und sollen zum anderen alle Beteiligten gleichgestellt werden. Das sechste Rahmenprogramm enthielt ein Kostenberichtsmodell, bei dem bestimmten Rechtspersonen bis zu 100 % ihrer zusätzlichen Kosten, jedoch nicht ihre Gesamtkosten erstattet werden konnten. Das Modell der zusätzlichen Kosten beruhte auf der Annahme, dass diese zusätzlichen Kosten ungefähr 50 % der Gesamtkosten ausmachen. Für diese Rechtspersonen sollte deshalb die Erstattung von 75 % aller zulässigen direkten und indirekten Kosten (einschließlich der Kosten für fest angestellte Mitarbeiter) einen größeren Anreiz bieten als die Rückkehr zum Modell der zusätzlichen Kosten. |
Änderungsantrag 3 Erwägung 13 a (neu) | |
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(13a) Die Kommission muss das Siebte Rahmenprogramm in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines integrierten internen Kontrollrahmens durchführen. |
Begründung | |
Die Kontrollen sollten auf einheitlicher Grundlage erfolgen und koordiniert werden, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die Gesamtkosten der Kontrollen sollten im Verhältnis zum Gesamtnutzen unter finanziellen und politischen Aspekten stehen. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 15 a (neu) | |
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(15a) Die Zahlungen müssen so frühzeitig wie möglich geleistet werden, um eine Vorfinanzierung durch die Teilnehmer zu begrenzen. |
Begründung | |
Angesichts der langen Zeit, die bis zur Zahlung vergeht, was die Kommission selbst einräumt, sind die Institute häufig gezwungen, zahlreiche Ausgaben auf Kosten des Projektbudgets vorzufinanzieren. Insbesondere KMU sind in vielen Fällen nicht in der Lage, die Ausgaben vorzufinanzieren. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 17 | |
(17) Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im siebten Rahmenprogramm als auch das siebte Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme überwachen. |
(17) Die Kommission muss sowohl die indirekten Maßnahmen im siebten Rahmenprogramm als auch das siebte Rahmenprogramm und seine spezifischen Programme überwachen. Sie bewertet auch die bestehenden Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung von Ergebnissen. |
Begründung | |
Die geltenden Regeln müssen ebenfalls regelmäßig bewertet werden, damit eventuell kleine Änderungen an ihren Durchführungsbedingungen vorgenommen werden können. | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 17 a (neu) | |
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(17a) Für die Förderung durch das Siebte Rahmenprogramm muss in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt werden, wie häufig und in welcher Weise das Konsortium der Kommission Bericht zu erstatten hat. Grundsätzlich müssen die Anforderungen an die Berichterstattung so gering wie möglich sein, wobei allerdings eine angemessene Überwachung der Projekte durch die Kommission zu gewährleisten ist. |
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Außer in berechtigten Ausnahmefällen dürfen die Anforderungen an die Prüfbescheinigungen in der Regel nicht über die in der Haushaltsordnung festgelegten Standards hinausgehen. |
Änderungsantrag 7 Artikel 2 | |
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten in Ergänzung zu denen, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen enthalten sind, folgende Begriffsbestimmungen: |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten in Ergänzung zu denen, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen enthalten sind, folgende Begriffsbestimmungen: |
(1) „Neue Kenntnisse und Schutzrechte“ sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes; |
(1) „Neue Kenntnisse und Schutzrechte“ sind die Ergebnisse von Maßnahmen, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht. Zu solchen Ergebnissen gehören Urheberrechte, Rechte an einem Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Sortenschutzrechte oder ähnliche Formen des Schutzes; |
(2) „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ sind Informationen, die vor Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum infolge von Anträgen auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der indirekten Maßnahme oder die Verwertung ihrer Ergebnisse benötigt werden; |
(2) „bestehende Kenntnisse und Schutzrechte“ sind Informationen, die vor dem Abschluss der Finanzhilfevereinbarung Eigentum eines Teilnehmers sind, sowie Urheberrechte und sonstige für diese Kenntnisse relevante Rechte am geistigen Eigentum oder Anträge auf den Schutz desselben, die für die Durchführung der Maßnahme oder die Verwertung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden; |
(3) „Forschungsorganisation“ bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt; |
(3) „Forschungsorganisation“ bezeichnet eine gemeinnützige Organisation, die wissenschaftliche oder technische Forschung als Hauptzweck verfolgt; |
(4) „Drittland“ ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist; |
(4) „Drittland“ ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist; |
(5) „assoziiertes Land“ ist ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, unter dessen Bestimmungen oder auf dessen Basis es einen finanziellen Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet; |
(5) „assoziiertes Land“ ist ein Drittland, das ein internationales Abkommen mit der Gemeinschaft abgeschlossen hat, unter dessen Bestimmungen oder auf dessen Basis es einen finanziellen Beitrag zum gesamten oder zu Teilen des Siebten Rahmenprogramms leistet; |
(6) „internationale Organisation“ ist eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Europäischen Atomgemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie jegliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation; |
(6) „internationale Organisation“ ist eine zwischenstaatliche Organisation, mit Ausnahme der Europäischen Atomgemeinschaft, die eine eigenständige Rechtspersönlichkeit nach dem Völkerrecht besitzt, sowie jegliche von einer solchen internationalen Organisation gegründete Sonderorganisation; |
(7) „internationale Organisation europäischen Interesses“ ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist; |
(7) „internationale Organisation europäischen Interesses“ ist eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind und deren Hauptzweck ein Beitrag zur Verstärkung der europäischen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit ist; |
(8) „öffentliche Einrichtung“ ist eine nach innerstaatlichem öffentlichem Recht als solche begründete Rechtsperson oder eine internationale Organisation; |
(8) „öffentliche Einrichtung“ ist eine nach innerstaatlichem öffentlichem Recht als solche begründete Rechtsperson, eine Rechtsperson des Privatrechts, die eine hoheitliche Aufgabe erfüllt, eine nach nationalem Privatrecht gegründete, aber mit öffentlichen Mitteln grundfinanzierte Rechtsperson oder eine internationale Organisation; |
(9) „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003; |
(9) „KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung vom 6. Mai 2003; |
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(9a) „verbundenes Unternehmen“ ist jede Rechtsperson, die in Bezug auf eine andere Rechtsperson |
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a) direkt oder indirekt von der anderen Rechtsperson kontrolliert wird; |
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b) in der gleichen Art und Weise wie diese direkt oder indirekt von einer dritten Rechtsperson kontrolliert wird. |
(10) „Arbeitsprogramm“ ist ein von der Kommission beschlossener Plan für die Durchführung eines in Artikel 2 der Entscheidung […/…] genannten spezifischen Programms; |
(10) „Arbeitsprogramm“ ist ein von der Kommission beschlossener Plan für die Durchführung eines in Artikel 2 der Entscheidung […/…] genannten spezifischen Programms; |
(11) „Förderformen“ sind die in Anhang II, Teil (a) von Entscheidung […/…] für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft; |
(11) „Förderformen“ sind die in Anhang II, Teil (a) von Entscheidung […/…] für indirekte Maßnahmen vorgesehenen Finanzierungsmechanismen der Gemeinschaft; |
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(11a) „legitimes Interesse“ ist ein Interesse eines Teilnehmers, insbesondere ein kommerzielles Interesse, das in den in dieser Verordnung aufgeführten Fällen geltend gemacht werden kann. Dazu muss der Teilnehmer nachweisen, dass eine mangelnde Berücksichtigung seines Interesses zu irgendeinem Zeitpunkt dazu führen würde, dass er einen unverhältnismäßig schweren Schaden erleidet; |
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(11b) „faire und angemessene Bedingungen“ sind Bedingungen, die verschiedene Formen annehmen können, insbesondere finanzieller Art (Pauschalen, Gebühren usw.), und die unter Berücksichtigung des Beitrags des Teilnehmers zu den Arbeiten, aus denen seine Kenntnisse hervorgehen, zu denen er Zugang gewährt, und zum Potenzial dieser Kenntnisse festgelegt werden; |
(12) „Assoziierter“ ist eine Rechtperson, die einen Assoziationsvertrag mit der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen hat; |
(12) „Assoziierter“ ist eine Rechtperson, die einen Assoziationsvertrag mit der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen hat; |
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(12a) „Teilnehmer“ ist eine Rechtsperson, die einen Beitrag zu einer indirekten Maßnahme leistet und aufgrund dieser Verordnung oder der Finanzhilfevereinbarung Rechte und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft hat; |
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(12b) „angegliederte Einrichtungen“ sind Rechtspersonen, die direkt oder indirekt von einer anderen kontrolliert werden oder in der gleichen Art und Weise wie eine andere Rechtsperson direkt oder indirekt von einer dritten Rechtsperson kontrolliert werden; Kontrolle bei einem „verbundenen Unternehmen“ bedeutet, dass mehr als 50 % der Stimmrechte an einem solchen Unternehmen gehalten werden. |
Änderungsantrag 8 Artikel 3 Unterabsatz -1 (neu) | |
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Bei den Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms können Daten anfallen bzw. ausgetauscht werden, die als EU-Verschlusssachen gelten. Diese Daten werden gemäß den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission (2001/844/EG, EGKS, Euratom) vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung1 verwaltet und geschützt. |
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_________________ 1 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1 |
Begründung | |
Der im Kommissionsvorschlag vorgesehene Schutz vertraulicher Informationen durch Sonderbestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung (Artikel 21 Absatz 3) ist ungenügend, da dieser Schutz ab der Bewertung der Vorschläge gewährleistet sein muss. | |
Die Kommission macht sich gerade daran, ihren Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom zur Änderung ihrer Geschäftsordnung zu ändern, um dem Beschluss 2005/952/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 2001/264/EG über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates vor Mitte des Jahres zu genügen. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 10 Unterabsatz 1 a (neu) | |
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Die Teilnehmer aus Drittstaaten können sich für eine Erstattung auf der Basis eines Pauschalbetrags pro Forscher entscheiden. |
Begründung | |
Den Teilnehmern aus Drittstaaten fällt es oft schwer, die tatsächlichen Kosten und ihren prozentualen Anteil an der Kofinanzierung zu berechnen. Ein Pauschalbetrag könnte dieses Problem lösen. Dazu könnte der Pauschalbetrag für Exzellenznetze genommen werden. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 12 | |
1. Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen. |
1. Die Kommission veröffentlicht Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Übereinstimmung mit den in den einschlägigen Spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgesetzten Anforderungen, die auch Aufforderungen enthalten können, die sich an spezifische Gruppen wie zum Beispiel KMU richten. |
In Ergänzung zu der gemäß den Durchführungsbestimmungen erforderlichen Bekanntmachung veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, durch spezifische Multiplikatoren und die nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern. |
In Ergänzung zu der gemäß den Durchführungsbestimmungen erforderlichen Bekanntmachung veröffentlicht die Kommission Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf den Internetseiten des Siebten Rahmenprogramms, durch spezifische Multiplikatoren und die nationalen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern. |
2. Gegebenenfalls bestimmt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ob die Teilnehmer auf den Abschluss einer Konsortialvereinbarung verzichten können. |
2. Gegebenenfalls bestimmt die Kommission in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ob die Teilnehmer auf den Abschluss einer Konsortialvereinbarung verzichten können. |
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2a. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind zielgerichtet und enthalten präzise Vorgaben, damit keine aussichtlosen Bewerbungen eingereicht werden. |
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2b. Die Auswahlkriterien sollen die Besonderheiten der Projekte, deren Qualität und Durchführung abbilden. |
Änderungsantrag 11 Artikel 13 | |
Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: |
Gemäß der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen veröffentlicht die Kommission für folgende Maßnahmen keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: |
(a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das Spezifische Programm in Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind; |
(a) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen von Rechtspersonen, die in den spezifischen Programmen oder, wenn das Spezifische Programm die Nennung von Empfängern erlaubt, in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen sind; |
(b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die in einem Kauf oder in einer Dienstleistung nach den für öffentliche Aufträge gemäß der Haushaltsordnung geltenden Vorschriften bestehen; |
b) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die im Kauf einer Ware oder in einer Dienstleistung bestehen, die nach den für öffentliche Aufträge geltenden Vorschriften ausgewählt werden und über die ein Vertrag geschlossen wird; |
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(ba) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung von Stipendien in den Bereichen Studien, Forschung oder Ausbildung und der Verleihung von Preisen im Anschluss an Wettbewerbe; |
(c) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug zur Benennung von unabhängigen Sachverständigen; |
(c) Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen mit Bezug zur Benennung von unabhängigen Sachverständigen; |
(d) sonstige Maßnahmen, wenn dies in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen vorgesehen ist. |
(d) sonstige in Teil (a) von Anhang II des Beschlusses […/…] über das Siebte Rahmenprogramm vorgesehene Maßnahmen, die auf der Grundlage von Entscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments (oder des Rates nach Anhörung des Europäischen Parlaments) durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 12 Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Titel | |
BEWERTUNG VON VORSCHLÄGEN |
BEWERTUNG, AUSWAHL UND VERHANDLUNG VON VORSCHLÄGEN UND GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN |
Änderungsantrag 13 Artikel 14 | |
Bewertung, Auswahl und Gewährung |
Bewertungsgrundsätze und Auswahl- und Gewährungskriterien |
1. Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den Grundsätzen für die Bewertung sowie gemäß den in den spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien. |
1. Die Kommission bewertet alle auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingegangenen Vorschläge gemäß den Grundsätzen für die Bewertung, auf der Grundlage von „Blind-Peer-Reviews“ sowie die in den spezifischen Programmen und Arbeitsprogrammen festgelegten Auswahl- und Gewährungskriterien. |
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Es gelten die folgenden Kriterien: |
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(a) hohe wissenschaftliche und technologische Qualität des Projekts sowie ein hoher Innovationsgrad; (b) Fähigkeit, die indirekte Maßnahme erfolgreich durchzuführen und in Bezug auf Ressourcen und Kompetenzen effizient zu verwalten, insbesondere im Hinblick auf die von den Teilnehmern festgelegten Organisationsmodalitäten; (c) Relevanz für die Ziele des spezifischen Programms; (d) Mobilisierung von Ressourcen in ausreichender Menge und ihr Beitrag zu den politischen Maßnahmen der Gemeinschaft; (e) Qualität des Plans zur Nutzung und Verbreitung der Kenntnisse, sein Innovationspotenzial sowie klare Konzepte zur Regelung von Fragen des geistigen Eigentums. |
In den Arbeitsprogrammen können bestimmte Kriterien oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden. |
In den Arbeitsprogrammen können bestimmte Kriterien oder weitere Einzelheiten für die Anwendung der Kriterien festgelegt werden. |
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1a. Sofern in den Arbeitsprogrammen oder den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen, können Fernbewertungen vorgenommen werden. |
2. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, wird nicht ausgewählt. Ein solcher Vorschlag kann jederzeit von den Bewertungsverfahren ausgeschlossen werden. |
2. Ein Vorschlag, der im Widerspruch zu fundamentalen ethischen Grundsätzen steht oder die im spezifischen Programm, im Arbeitsprogramm oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, kommt für eine Teilnahme nicht in Betracht und kann jederzeit nach der Konsultation unabhängiger Sachverständiger ausgeschlossen werden. |
3. Die Auswahl der Vorschläge erfolgt auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses. |
3. Vorschläge werden auf der Grundlage des Bewertungsergebnisses in eine Rangfolge gebracht und dementsprechend für die Förderung ausgewählt. |
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3a. Die Anleitungen für diejenigen Personen, die im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm Gutachten durchführen, und die Auswahlkriterien für diese Personen werden veröffentlicht. |
Änderungsantrag 14 Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 | |
2. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Phase erfüllen, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag für die zweite Phase einzureichen. |
2. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Phasen-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien der ersten Phase erfüllen, aufgefordert, einen vollständigen Vorschlag für die zweite Phase einzureichen. |
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Dabei erschöpft sich der erste Verfahrensabschnitt in einer ersten Bewertung der zulässigen Anträge, die eingereicht wurden. Soweit ein Antrag bereits nach diesem Verfahrensabschnitt keine Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Antragsteller mitzuteilen. |
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Der zweite Verfahrensabschnitt muss sich insbesondere hinsichtlich Umfang und Inhalt der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise deutlich vom vorausgehenden abheben. Falls von einem Antragsteller weitere Nachweise verlangt werden, hat die Kommission hierüber abschließend und umfassend zu informieren. |
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Einmal erhobene Daten sind in einer Datenbank zu hinterlegen. Es ist auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken. |
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Die Kommission achtet während des gesamten Verfahrens insbesondere darauf, dass der einem Antragsteller entstehende Aufwand für Veröffentlichung, Dokumentation und sonstige Nachweispflichten bezüglich einer Finanzhilfe in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der zu gewährenden Finanzhilfe steht. |
3. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen, der auf der Bewertung einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, einer weiteren Bewertung unterzogen. |
3. Wenn eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Zwei-Schritt-Verfahren vorsieht, werden nur diejenigen Vorschläge, die die Bewertungskriterien des ersten Schritts erfüllen, der auf der Bewertung einer beschränkten Auswahl von Kriterien beruht, einer weiteren Bewertung unterzogen. |
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In jedem Fall darf sowohl die Dauer der ersten Phase des Bewertungsverfahrens als auch die Dauer der zweiten Phase höchstens sechs Monate betragen. |
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3a. Soweit im Arbeitsprogramm nichts Anderes vorgesehen ist, sind die Vorschläge für indirekte Maßnahmen auf elektronischem Weg zu übermitteln. |
4. Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen. |
4. Die Kommission verabschiedet und veröffentlicht Regeln zur einheitlichen Prüfung der Existenz, des rechtlichen Status und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen. Zu diesem Zweck wird die Kommission eine zentrale Datenbank mit den erforderlichen rechtlichen und finanziellen Angaben der Antragssteller einrichten und nutzen. |
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4a. Die Kommission veröffentlicht die Einzelheiten der geförderten Forschungsprojekte auf der offiziellen Website des siebten Rahmenprogramms in gesicherter Form, wenn diese Informationen vertraulich sind. |
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4b. Wenn ein Vorschlag ausgewählt wurde, kann die Kommission sich erforderlichenfalls mit den Teilnehmern auf eine Änderung der wissenschaftlichen, operativen und finanziellen Aspekte der indirekten Maßnahme verständigen. Dabei sind der im Arbeitsprogramm und in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgegebene Rahmen sowie die Ergebnisse der Vorschlagsbewertung zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 15 Artikel 15 a (neu) | |
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Artikel 15a |
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Vermeidung doppelter Überprüfungen |
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Zur Vermeidung einer doppelten Überprüfung zertifiziert die Kommission eine erfolgreiche Überprüfung, die bis auf weiteres als ausreichend für alle von diesem Teilnehmer eingereichten Vorschläge gilt. Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein einziges Überprüfungs- und Zertifizierungssystem ein und verabschiedet und veröffentlicht spezifische Regeln. |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Änderung wird eine kohärente Vorgehensweise innerhalb der Kommission sicherstellen und unnötigen bürokratischen Aufwand für die Teilnehmer vermeiden sowie den Abschluss von Verträgen über ausgewählte Vorschläge beschleunigen. | |
Änderungsantrag 16 Artikel 16 | |
1. Die Kommission ernennt für die im Siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen unabhängige Sachverständige. |
1. Die Kommission ernennt für die im Siebten Rahmenprogramm und in den spezifischen Programmen vorgesehenen Bewertungen der indirekten Maßnahmen unabhängige Sachverständige. |
Bei den in Artikel 13 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet. |
Bei den in Artikel 13 genannten Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen greift sie nur dann auf unabhängige Sachverständige zurück, wenn sie es für angemessen erachtet. |
2. Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz und der für die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse ausgewählt. |
2. Die unabhängigen Sachverständigen werden unter Berücksichtigung ihrer Kompetenz und der für die ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse ausgewählt. Den Sachverständigen wird gegebenenfalls auf der geeigneten Ebene Zugang zu den von den Kommissionsdienststellen als EU-Verschlusssachen eingestuften Informationen gewährt. |
Ernannt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten. |
Ernannt und ausgewählt werden unabhängige Sachverständige anhand von Aufforderungen zur Einzelbewerbung oder von an einschlägige Einrichtungen wie nationale Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen gerichteten Aufforderungen zur Aufstellung von Eignungslisten. |
Die Kommission kann, wenn sie es für angebracht hält, andere, nicht auf diesen Listen stehende Personen auswählen, die über die notwendige Kompetenz verfügen. |
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Bei der Ernennung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen. |
Bei der Ernennung von Sachverständigengruppen ist in geeigneter Weise für eine vernünftige Ausgewogenheit der Zusammensetzung in Bezug auf das Verhältnis von Männern und Frauen zu sorgen. |
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2a. Für die Bewertung und Überwachung von Forschungstätigkeiten der Pionierforschung benennt die Kommission die Sachverständigen auf der Grundlage eines Vorschlags des Wissenschaftlichen Rates des Europäischen Forschungsrates. |
3. Bei der Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen ergreift die Kommission alle notwendigen Schritte, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet. |
3. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Sachverständige sich in Bezug auf die Frage, zu der er sich äußern soll, in keinem Interessenkonflikt befindet. |
4. Die Kommission beschließt ein Muster-Ernennungsschreiben, im folgenden „Ernennungsschreiben“. Dieses muss eine Erklärung einschließen, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Ernennung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Ernennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab. |
4. Die Kommission beschließt ein Muster-Ernennungsschreiben, im folgenden „Ernennungsschreiben“. Dieses muss eine Erklärung einschließen, dass sich der unabhängige Sachverständige bei seiner Ernennung in keinem Interessenkonflikt befindet und sich verpflichtet, die Kommission zu unterrichten, falls ein Interessenkonflikt bei der Abgabe seiner Stellungnahme oder der Erfüllung seiner Aufgaben eintritt. Die Kommission schließt ein Ernennungsschreiben zwischen der Gemeinschaft und jedem unabhängigen Sachverständigen ab. |
5. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben. |
5. Die Kommission veröffentlicht spätestens mit Beginn der Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms die Namen aller Sachverständigen, die Projektvorschläge bewerten können. Diese Dokumentation kann jederzeit eingesehen werden. Die Kommission veröffentlicht in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, mit Hilfe eines geeigneten Mediums die Liste der unabhängigen Sachverständigen, die sie bei den einzelnen spezifischen Programmen unterstützt haben. |
Änderungsantrag 17 Kapitel II Abschnitt 2 Unterabsatz 3 Titel | |
DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN UND FINANZHILFEVEREINBARUNGEN |
DURCHFÜHRUNG DER INDIREKTEN MASSNAHMEN UND FINANZHILFEVEREINBARUNGEN |
Änderungsantrag 18 Artikel 17 | |
1. Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme führen die Arbeiten gesamtschuldnerisch gegenüber der Gemeinschaft durch. |
1. Die Teilnehmer führen die indirekte Maßnahme durch und unternehmen alle zu diesem Zweck erforderlichen und sinnvollen Schritte. Jeder Teilnehmer derselben indirekten Maßnahme ist verpflichtet, seine Arbeiten nach einem gemeinsam erstellten Arbeitsplan durchzuführen. Ein Teilnehmer ist allerdings nicht gegenüber der Gemeinschaft für die Rückzahlung einer einem anderen Teilnehmer ausgezahlten gemeinschaftlichen Finanzhilfe oder für Kosten, Ausgaben und Schäden der Gemeinschaft infolge der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen eines anderen Teilnehmers haftbar, es sei denn, dass eindeutig eine gemeinsame Verantwortung für den Missbrauch der Gelder besteht. |
2. Die Kommission schließt auf der Grundlage des in Artikel 18 Absatz 7 vorgesehenen Musters und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern. |
2. Die Kommission schließt auf der Grundlage des in Artikel 18 Absatz 7 vorgesehenen Musters und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betroffenen Förderform eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und den Teilnehmern. |
3. Die Teilnehmer dürfen keine der Finanzhilfevereinbarung widersprechenden Verpflichtungen eingehen. |
3. Die Teilnehmer dürfen keine der Finanzhilfevereinbarung widersprechenden Verpflichtungen eingehen. |
4. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten nicht nach, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt. |
4. Kommt ein Teilnehmer seinen Pflichten in Bezug auf die Durchführung der indirekten Maßnahme nicht nach, bleiben die anderen Teilnehmer an ihre Verpflichtung aus der Finanzhilfevereinbarung ohne Anspruch auf einen zusätzlichen finanziellen Beitrag gebunden, sofern die Kommission sie nicht ausdrücklich aus ihrer Verpflichtung entlässt. |
5. Wird die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission die Beendigung der Maßnahme sicher. |
5. Wird die Durchführung einer indirekten Maßnahme unmöglich oder sollten die Teilnehmer ihrer Verpflichtung zur Durchführung nicht nachkommen, so stellt die Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 20 die Beendigung der Maßnahme sicher. |
6. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichteten, die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten. |
6. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Kommission über alle Ereignisse zu unterrichteten, die die Durchführung der indirekten Maßnahmen oder die Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten. |
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6a. Die an der indirekten Maßnahme beteiligten Rechtspersonen können einen Teil der Arbeit an einen Subunternehmer vergeben. Schließt ein Teilnehmer einen Vertrag mit einem Subunternehmer zur Ausführung eines Teils der Arbeit im Rahmen der indirekten Maßnahme, bleibt er an seine Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung der indirekten Maßnahme gebunden. |
Änderungsantrag 19 Artikel 18 | |
1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichte der Teilnehmer gegenüber der Gemeinschaft im Einklang mit der Entscheidung […/…] dieser Verordnung, der Haushaltordnung, ihren Durchführungsbestimmungen und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bestimmt. |
1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die Rechte und Pflichte der Teilnehmer gegenüber der Gemeinschaft im Einklang mit der Entscheidung […/…] dieser Verordnung, der Haushaltordnung, ihren Durchführungsbestimmungen und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts bestimmt. |
Die Finanzhilfevereinbarung legt außerdem im Einklang mit den vorgenannten Bedingungen die Rechte und Pflichten derjenigen Teilnehmer fest, die der indirekten Maßnahme erst während ihrer Durchführung beitreten. |
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1a. Für jede indirekte Maßnahme – mit Ausnahme der in Artikel 13 genannten Fälle – erstellt die Kommission anhand der in Absatz 7 genannten Musterfinanzhilfevereinbarung eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Gemeinschaft und dem im Namen der Teilnehmer handelnden Koordinator. |
2. Gegebenenfalls wird in der Finanzhilfevereinbarung angegeben, welche Teile des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf dem Grundsatz der Erstattung der förderfähigen Kosten beruhen, und welche Teile auf der Grundlage von Pauschalbeträgen (einschließlich Stückkostensätzen) oder Pauschalfinanzierungen erfolgen. |
2. In der Finanzhilfevereinbarung werden auf der Basis der im Arbeitsprogramm und gegebenenfalls in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen die Dauer der Maßnahme, die durchzuführenden wissenschaftlichen und technischen Arbeiten, ein Gesamtkostenvoranschlag sowie der maximale finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zu der indirekten Maßnahme angegeben. |
3. In der Finanzhilfevereinbarung wird angegeben, bei welchen Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums zuvor eine Bewerbungsaufforderung veröffentlicht werden muss. |
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4. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass regelmäßig Tätigkeitsberichte über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind.
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4. In der Finanzhilfevereinbarung wird festgelegt, dass ein bis zwei Tätigkeitsberichte pro Jahr über die Durchführung der jeweiligen indirekten Maßnahme einzureichen sind und es können gegebenenfalls auch Überprüfungen zwecks Bewertung der Durchführung der betreffenden indirekten Maßnahme vorgesehen werden. |
5. Gegebenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung geregelt werden, dass die Kommission im Voraus über jede beabsichtigte Übertragung des Eigentums an neuen Kenntnissen und Schutzrechten an Dritte zu unterrichten ist. |
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6. Sieht die Finanzhilfevereinbarung vor, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zu Gunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und benennen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen, werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, der Auswahl von Dritten zu widersprechen. |
6. Sieht die Finanzhilfevereinbarung vor, dass die Teilnehmer Tätigkeiten zu Gunsten Dritter durchführen, machen die Teilnehmer dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt und benennen, bewerten und wählen die Dritten in einem transparenten, fairen und unparteilichen Verfahren aus. Soweit im Arbeitsprogramm vorgesehen, werden in der Finanzhilfevereinbarung Kriterien für die Auswahl dieser Dritten bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, der Auswahl von Dritten zu widersprechen. |
7. Die Kommission legt eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest. |
7. Die Kommission legt eine Musterfinanzhilfevereinbarung im Einklang mit dieser Verordnung fest. |
8. Die Musterfinanzhilfevereinbarung trägt den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten Grundsätzen Rechnung. Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen; die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit; Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung. |
8. Die Musterfinanzhilfevereinbarung sollte, unter anderem, den in der Europäischen Charta für Forscher und im Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern niedergelegten allgemeinen Grundsätzen Rechnung tragen. Sie nimmt, soweit angemessen, Bezug auf Synergien mit dem Bildungswesen auf allen Ebenen; die Bereitschaft und Fähigkeit zur Förderung der Gespräche und Debatten über wissenschaftliche Fragen und Forschungsergebnisse mit einer über die Wissenschaftskreise hinausgehenden breiten Öffentlichkeit; Tätigkeiten zur Steigerung der Beteiligung und zur Stärkung der Rolle von Frauen in der Forschung sowie Tätigkeiten zur Behandlung sozioökonomischer Aspekte der Forschung. |
Änderungsantrag 20 Artikel 19 Absatz 1 | |
1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind. |
1. In der Finanzhilfevereinbarung werden die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen der Teilnehmer im Hinblick auf die Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung bestimmt, soweit diese nicht durch diese Verordnung festgelegt worden sind. |
Änderungsantrag 21 Artikel 22 erster Unterabsatz | |
Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator und die Kommission in Kraft. |
Die Finanzhilfevereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Koordinator im Namen aller Teilnehmer und die Kommission in Kraft. |
Änderungsantrag 22 Artikel 23 | |
Soweit in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, zur Regelung folgender Punkte untereinander eine Vereinbarung (im Folgenden „Konsortialvereinbarung“) ab: |
1. Sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nichts Anderes vorgesehen ist, schließen alle Teilnehmer untereinander eine Vereinbarung (nachstehend „Konsortialvereinbarung“), in der gemäß den Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung zusätzliche Rechte und Verpflichtungen für die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme festgelegt sein können, zur Regelung folgender Punkte ab: |
(a) interne Organisation des Konsortiums; |
(a) interne Organisation des Konsortiums; |
(b) Aufteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft; |
(b) Modalitäten der Zuweisung und Aufteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft; |
(c) ergänzende Verbreitungs- und Nutzungsregeln gegebenenfalls einschließlich, von Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum; |
(c) ergänzende Regeln über Zugangsrechte, Eigentumsrechte, Übertragung der Rechte, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse gegebenenfalls einschließlich, von Vereinbarungen über Rechte am geistigen Eigentum; |
(d) Streitbeilegung. |
d) Streitbeilegung; die Konsortien legen Verfahren fest, die bei Streitigkeiten oder Machtmissbrauch anzuwenden sind; |
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(da) Vereinbarungen zwischen den Teilnehmern über die Verantwortlichkeit, Entschädigung und Geheimhaltung. |
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2. Die Konsortialvereinbarung wird von allen Teilnehmern, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, vor Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch den Koordinator geschlossen. |
Änderungsantrag 23 Artikel 24 | |
1. Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen einen Teilnehmer aus ihrem Kreis als Koordinator, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt. Der Koordinator: |
1. Die Rechtspersonen, die sich an einer indirekten Maßnahme beteiligen möchten, benennen einen Teilnehmer aus ihrem Kreis als Koordinator, der die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Verordnung, der Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen und der Finanzhilfevereinbarung übernimmt. Der Koordinator: |
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(-a) stellt sicher, dass die an der indirekten Maßnahme beteiligten Rechtspersonen ihre Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung erfüllen; |
(a) stellt sicher, dass die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben; |
(a) überprüft, ob die in der Finanzhilfevereinbarung genannten Rechtspersonen die erforderlichen Formalitäten zum Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung erfüllen, wie dort angegeben; |
(b) nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen; |
(b) nimmt den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft entgegen und verteilt diesen gemäß der Finanzhilfe- und Konsortialvereinbarung; |
(c) sorgt für die ordentliche Führung der Konten und Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 35; |
(c) sorgt für die Aufstellung der Ausgaben und Führung der Bücher und informiert die Kommission über die Verteilung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft gemäß Artikel 23 Buchstabe b und Artikel 36; |
(d) sorgt für die effiziente und korrekte Kommunikation zwischen den Teilnehmern und mit der Kommission. |
(d) sorgt für die effiziente und korrekte Berichterstattung über die erzielten Fortschritte an die Teilnehmer und, in Übereinstimmung mit Artikel 18 Absatz 4, an die Kommission. |
2. Der Koordinator wird in der Finanzhilfevereinbarung benannt. |
2. Der Koordinator wird in der Konsortialvereinbarung benannt. |
Die Ernennung eines neuen Koordinators erfordert die schriftliche Zustimmung der Kommission. |
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2a. Soweit in der Konsortialvereinbarung vorgesehen kann der Koordinator die in Artikel 32 Absatz 4 genannten Verwaltung- und Managementtätigkeiten an Subunternehmer vergeben. |
Änderungsantrag 24 Artikel 25 | |
1. Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers vorschlagen. |
1. Die Teilnehmer an einer indirekten Maßnahme können in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Konsortialvereinbarung den Beitritt eines neuen Teilnehmers oder den Ausschluss eines vorhandenen Teilnehmers vereinbaren. |
2. Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung bei. |
Um sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anzuschließen, tritt eine Rechtsperson der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung bei. |
3. Soweit in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen, veröffentlicht das Konsortium einen Aufruf auf Wettbewerbsbasis und sorgt in großem Umfang für ihre Verbreitung über spezielle Informationsträger, insbesondere über die Internet-Seiten zum Siebten Rahmenprogramm, durch die Fachpresse, durch Broschüren sowie über die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern eingerichteten nationalen Kontaktstellen. |
3. Soweit in der Konsortialvereinbarung vorgesehen, kann der Koordinator Unteraufträge für Verwaltungs- und Managementtätigkeiten vergeben, wenn es sich dabei nicht um Kerntätigkeiten der strategischen Projektleitung handelt. |
Das Konsortium bewertet die Angebote nach den gleichen Kriterien, die für die anfängliche Maßnahme galten, und mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die vom Konsortium im Einklang mit den von Artikel 14 beziehungsweise Artikel 16 bestimmten Grundsätzen benannt werden. |
3a. In der Finanzhilfevereinbarung sollte festgelegt sein, dass die Rechtspersonen, die sich einer bereits laufenden indirekten Maßnahme anschließen, in einer fairen, transparenten und nicht wettbewerbsverzerrenden Weise auszuwählen sind. Dieses Verfahren sollte die Forschungserfordernisse berücksichtigen und einen übermäßigen Kosten- und Zeitaufwand vermeiden. |
4. Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede Änderung seiner Zusammensetzung zu informieren, die innerhalb von 45 Tagen nach der Mitteilung Widerspruch einlegen kann. |
4. Das Konsortium ist verpflichtet, die Kommission über jede geplante Änderung seiner Zusammensetzung zu informieren. |
Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums im Zusammenhang mit Vorschlägen für andere Änderungen der Finanzhilfevereinbarung, die nicht direkt mit der Änderung der Zusammensetzung verbunden sind, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Kommission. |
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Änderungsantrag 25 Artikel 26 a (neu) | |
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Artikel 26a Datenbanken und elektronischer Datenaustausch |
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Die Kommission stellt anhand geeigneter Maßnahmen sicher, dass Daten zu allen im Siebten Rahmenprogramm finanzierten indirekten Maßnahmen in integrierten Datenbanken und einem gemeinsamen EDV-System erfasst und verarbeitet werden. |
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Die Kommission fördert den elektronischen Datenaustausch über alle Aspekte der Vorschlags- und Finanzhilfeverwaltung. |
Änderungsantrag 26 Artikel 30 | |
1. Indirekte Maßnahmen werden von den Teilnehmern mitfinanziert. |
1. Indirekte Maßnahmen werden von den Teilnehmern mitfinanziert. |
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen. |
Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zur Kostenerstattung darf nicht zu einem Gewinn führen. |
2. Bei der Berechnung der Finanzhilfe werden Einnahmen am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt. |
2. Bei der Berechnung der Finanzhilfe werden Einnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 5 am Ende der Durchführung der Maßnahme ausgewiesen und berücksichtigt. |
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2a. Bei Einnahmen, die im Rahmen einer indirekten Maßnahme durch Zahlungen Dritter für Waren und Dienstleistungen, die allen Teilnehmern in gleichem Maße zugute kommen, erzielt wurden und von einem Teilnehmer entgegengenommen und verwaltet werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten unter allen Teilnehmern im Verhältnis ihrer jeweiligen erstattungsfähigen Kosten aufgeteilt werden. |
3. Als förderfähig gelten Kosten, die für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen: |
3. Als förderfähig gelten Kosten, die den einzelnen Teilnehmern für die Durchführung einer indirekten Maßnahme entstanden sind, unter den folgenden Bedingungen: |
(a) sie müssen tatsächlich entstanden sein; |
(a) sie müssen tatsächlich entstanden sein; |
(b) sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Abschlußberichten, sofern in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen; |
(b) sie müssen während der Laufzeit der Maßnahme angefallen sein, mit der Ausnahme von Abschlußberichten, sofern in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehen; |
(c) sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungs- und Managementprinzipien und –praktiken des Teilnehmers ermittelt worden sein und müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse genutzt worden sein, in einer Art und Weise, die den Prinzipien der Sparsamkeit, Effizienz und Effektivität entspricht; |
(c) sie müssen in Übereinstimmung mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Landes, in dem die Rechtsperson ansässig ist, sowie mit den Kostenrechnungsverfahren des Teilnehmers ermittelt worden sein und sie müssen für den alleinigen Zweck der Erreichung der Ziele der indirekten Maßnahme und ihrer erwarteten Ergebnisse entstanden sein; |
(d) sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verbucht und beglichen sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein; |
(d) sie müssen in der Buchhaltung des Teilnehmers verbucht und beglichen sein; im Falle von Beiträgen Dritter müssen diese Beiträge in der Buchhaltung der Dritten verbucht sein; |
(e) sie müssen nichtförderfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, Schuldzinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übermäßige oder unbedachte Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe (a) bis (d) genannten Bedingungen erfüllt. |
(e) sie müssen nichtförderfähige Kosten ausschließen, insbesondere identifizierbare indirekte Steuern einschließlich der erstattungsfähigen Mehrwertsteuer, Zölle und Abgaben, Schuldzinsen, Rückstellungen für mögliche zukünftige Verluste oder Belastungen, Wechselkursverluste, Kosten in Verbindung mit Kapitalrendite, im Rahmen anderer Gemeinschaftsprojekte angefallene, erklärte oder erstattete Kosten, Belastungen durch Schulden und Schuldenbedienung, übermäßige oder unbedachte Ausgaben und jede andere Kostenart, die nicht die gemäß Buchstabe (a) bis (d) genannten Bedingungen erfüllt. |
Für den unter Buchstabe (a) genannten Zweck können Durchschnittspersonalkosten zu Grunde gelegt werden, falls deren Berechnung den Management- und Buchhaltungspraktiken des Teilnehmers entspricht und sie nicht wesentlich von den tatsächlichen Kosten abweichen. |
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Änderungsantrag 27 Artikel 31 | |
Direkte förderfähige Kosten und indirekte förderfähige Kosten |
Direkte und indirekte Kosten |
1. Förderfähige Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (im Folgenden „direkte förderfähige Kosten“) und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, bei denen jedoch festgestellt werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten förderfähigen direkten Kosten angefallen sind (im Folgenden „indirekte förderfähige Kosten“). |
1. Kosten bestehen aus den Kosten, die der Maßnahme unmittelbar zugerechnet werden können (im Folgenden „direkte Kosten“) und gegebenenfalls aus den Kosten, die der Maßnahme nicht unmittelbar zugerechnet werden können, bei denen jedoch festgestellt werden kann, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den der Maßnahme zugerechneten direkten Kosten angefallen sind (im Folgenden „indirekte Kosten“). |
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1a. Erstattungsfähige Kosten gehören zu den direkten Kosten: |
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Direkte Kosten können aus Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten und sonstigen speziellen Kosten bestehen. |
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1b. Personalkosten umfassen Gehälter und Abgaben für Personal, das direkt von einem Teilnehmer beschäftigt wird. |
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Sie werden auf der Grundlage der Zeit abgerechnet, die nach den Aufzeichnungen des Teilnehmers vom Personal tatsächlich für die indirekte Maßnahme aufgewendet wurde. |
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Ein Teilnehmer darf Durchschnittskosten oder Stückkostensätze für spezifische Kategorien von Personal abrechnen, sofern sie entsprechend seinen üblichen Kostenrechnungsverfahren bestimmt werden. |
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1c. Reise- und Aufenthaltskosten für Personal, das an einer indirekten Maßnahme teilnimmt, werden als tatsächlich entstandene Kosten oder auf der Grundlage von Stückkostensätzen abgerechnet, sofern diese entsprechend den üblichen Kostenrechnungsverfahren des jeweiligen Teilnehmers bestimmt werden, oder auf der Grundlage von der Kommission festgestellter Stückkostensätze. |
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1d. Sonstige spezielle Kosten, u. a. langlebige Güter, Benutzergebühren, Verbrauchsgüter und Unterverträge sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sind. |
2. Zur Deckung der indirekten förderfähigen Kosten kann jeder Teilnehmer sich für einen Pauschalbetrag seiner gesamten förderfähigen direkten Kosten, unter Ausschluss der förderfähigen direkten Kosten für Unterverträge, entscheiden. |
2. Der Pauschalbetrag zur Deckung der indirekten Kosten wird schrittweise von 60 % der gesamten direkten Kosten in den ersten drei Jahren (2007-2009) auf 45 % für den Zeitraum 2010-2012 gesenkt und liegt ab 2012 bei 30 %. Das Datum der Erstanwendung ist für die Höhe des Pauschalbetrags ausschlaggebend. Die Kosten für Unterverträge sind vom Pauschalbetrag zur Deckung der indirekten Kosten ausgeschlossen. |
3. In der Finanzhilfevereinbarung können die indirekten förderfähigen Kosten auf einen Höchstsatz der direkten förderfähigen Kosten unter Ausschluss der förderfähigen direkten Kosten für Unterverträge begrenzt werden; dies gilt insbesondere in den Fällen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls bei Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern. |
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Änderungsantrag 28 Artikel 32 | |
1. Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
1. Bei Forschungs- und Technologieentwicklungstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. Bei der Weltraum- und Sicherheitsforschung liegt die Höchstgrenze der Förderung bei 75 %. |
Für öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen und KMU darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 75% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
Für gemeinnützige öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, Forschungsorganisationen und KMU wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft mindestens 75% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
2. Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
2. Bei Demonstrationstätigkeiten darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 50% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
3. Für Tätigkeiten im Rahmen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
3. Für Tätigkeiten im Rahmen von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder von Maßnahmen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Laufbahnentwicklung und der mit der Durchführung eines Projekts verbundenen Einstellung von Forschern, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
4. Für Verwaltungskosten, Prüfbescheinigungen und andere Tätigkeiten, die nicht von Absätzen 1, 2 oder 3 erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
4. Für Verwaltungstätigkeiten (einschließlich Prüfbescheinigungen) und Fortbildungsaktivitäten bei Maßnahmen, die von der Förderform zur Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern sowie zur Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung nicht erfasst werden, darf der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft bis zu 100% der gesamten förderfähigen Kosten betragen. |
Andere Tätigkeiten im Sinne von Unterabsatz 1 von 1 sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung. |
Andere Tätigkeiten im Sinne von Unterabsatz 1 von 1 sind unter anderem Fortbildungsmaßnahmen, die nicht durch die Förderform der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern erfasst werden, Koordinierung, Vernetzung und Verbreitung. |
5. Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die förderfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln. |
5. Für den Zweck der Absätze 1 bis 4 werden die förderfähigen Kosten abzüglich der Einnahmen in Ansatz gebracht, um den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu ermitteln. |
6. Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden. |
6. Die Absätze 1 bis 5 finden gegebenenfalls Anwendung auf diejenigen Fälle indirekter Maßnahmen, bei denen Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierungen Anwendung auf die gesamte indirekte Maßnahme finden. |
Änderungsantrag 29 Artikel 33 | |
Berichterstattung und Prüfung förderfähiger Kosten |
Berichterstattung über Kosten |
1. Der Kommission sind regelmäßige Berichte über die förderfähigen Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen vorzulegen, die gegebenenfalls durch eine Prüfbescheinigung gemäß der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nachgewiesen sind. |
1. Alle Kosten, die auf Vorauszahlungen angefallenen Zinsen und Einnahmen im Zusammenhang mit den entsprechenden indirekten Maßnahmen werden der Kommission regelmäßig gemeldet. |
Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betreffende Maßnahme ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen. |
Das Bestehen einer Kofinanzierung im Hinblick auf die betreffende Maßnahme ist im Bericht auszuweisen und gegebenenfalls am Ende der Maßnahme durch eine Prüfbescheinigung nachzuweisen. |
|
1a. Bei indirekten Maßnahmen, deren Laufzeit weniger als 2 Jahre beträgt, wird am Ende der Maßnahme pro Teilnehmer nur eine einzige Prüfbescheinigung verlangt. Bei anderen indirekten Maßnahmen dürfen pro Teilnehmer nicht mehr als drei Prüfungsbescheinigungen verlangt werden. |
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Teilnehmer, die für ihre Beteiligung an einer indirekten Maßnahme einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft von weniger als 25 000 Euro beantragen, müssen keine Prüfbescheinigung vorlegen. |
2. Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden. |
2. Bei öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen und Sekundarschulen kann die nach Absatz 1 erforderliche Prüfbescheinigung durch einen ermächtigten öffentlichen Amtsträger ausgestellt werden. |
|
2a. Prüfbescheinigungen werden nicht für indirekte Maßnahmen verlangt, für die ausschließlich Pauschalbeträge oder Pauschalsätze erstattet werden. |
Änderungsantrag 30 Artikel 34 Absatz 4 zweiter Unterabsatz | |
Diese Zahlungen erfolgen im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und -kapazitäten anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Indikatoren. |
Diese Zahlungen erfolgen im Einklang mit der Bewertung der fortschreitenden Durchführung des gemeinsamen Tätigkeitsplanes auf Grund einer Erfolgskontrolle hinsichtlich der Integration von Forschungsressourcen und -kapazitäten anhand der mit dem Konsortium vereinbarten und in der Finanzhilfevereinbarung niedergelegten Forschungsindikatoren. |
Begründung | |
Die Leistungsindikatoren sollten sich auf die Durchführung der Forschungstätigkeiten und nicht auf eigens für die Netzintegration erstellte Indikatoren beziehen. Zweck des Netzes ist die wissenschaftliche Exzellenz. | |
Änderungsantrag 31 Artikel 37 | |
Artikel 37 |
Artikel 37 |
Zurückbehaltene Beträge zur Risikoabdeckung in Konsortien |
Garantiefonds |
1. Abhängig von der Höhe des Risikos, das sich aus fehlenden Rückerstattung der Kommission geschuldeter Beträge ergibt, kann die Kommission einen kleinen Prozentsatz des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft an jeden Teilnehmer einer indirekten Maßnahme einbehalten, um von säumigen Teilnehmern an indirekten Maßnahmen zur Rückerstattung geschuldete, aber nicht eingezogene Beträge abzudecken. |
1. Die Teilnehmer an indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms leisten einen finanziellen Beitrag zu einem Garantiefonds, der von der Kommission verwaltet wird und mit dem die möglichen finanziellen Risiken, die aufgrund technischer bzw. finanzieller Schwierigkeiten bestimmter Teilnehmer entstehen können, abdeckt werden. |
2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf: |
2. Dieser Garantiefonds, der mit Inkrafttreten des Siebten Rahmenprogramms wirksam wird und der bei einer geeigneten Finanzinstitution angelegt wird, wird zu Beginn einer indirekten Maßnahme durch Zahlungen der Kommission gespeist, die dem für die Abschlusszahlung einbehaltenen Betrag entsprechen, die dem Teilnehmer der betreffenden indirekten Maßnahme zu leisten ist. |
(a) öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen; |
|
(b) Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern. |
|
Die unter Buchstaben (a) und (b) genannten Teilnehmer haften jeweils nur für ihre eigenen Verbindlichkeiten. |
|
3. Die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge stellen Einnahmen dar, die dem Siebten Rahmenprogramm im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Haushaltsordnung zugewiesen werden. |
3. Die in den Garantiefonds eingezahlten Beträge und die angefallenen Zinsen werden dem Siebten Rahmenprogramm zugewiesen. |
4. Am Ende des Rahmenprogramms wird der für die Deckung der noch bestehenden Risiken erforderliche Betrag ermittelt. Der den vorgenannten Betrag übersteigende Teil wird dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Einnahme wieder zugeführt. |
4. Wenn die förderfähigen Kosten bei indirekten Maßnahmen abschließend genehmigt sind, zahlt die Kommission bei der Abschlusszahlung den in Absatz 2 genannten Betrag an folgende Teilnehmer aus: |
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– öffentliche Einrichtungen, Rechtspersonen, deren Beteiligung an indirekten Maßnahmen durch einen Mitgliedsstaat oder ein assoziiertes Land finanziell abgesichert ist, sowie Hochschulen und Sekundarschulen; |
|
– Teilnehmer an Maßnahmen zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, Pionierforschungsmaßnahmen und Maßnahmen für spezielle Gruppen, mit Ausnahme von Maßnahmen für KMU. |
|
5. Für die übrigen Teilnehmer entnimmt die Kommission die Mittel aus dem Garantiefonds, die einer nicht befolgten Einziehungsanordnung entsprechen. Die einbehaltenen Beträge ermöglichen eine Reduzierung des zu zahlenden Endbetrags, die nach Maßgabe der Nutzung des Garantiefonds berechnet wird, durch die Berücksichtigung der Zinsen aus dem Garantiefonds vermindert wird und 1 % des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten darf. |
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6. Die Kommission beschließt und veröffentlicht die Regelung für diesen Garantiefonds; sie wird in die Finanzhilfevereinbarung aufgenommen und entspricht den vorgenannten Grundsätzen. |
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7. Bei Abschluss der Umsetzung der indirekten Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms werden sämtliche nicht in Anspruch genommenen Mittel des Garantiefonds dem Rahmenprogramm als zweckbestimmte Rückstellungen wieder zugeführt, sofern die legislativen Organe keine andere Entscheidung treffen. |
Änderungsantrag 32 Artikel 40 | |
1. Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte. |
1. Haben mehrere Teilnehmer gemeinsam Arbeiten durchgeführt, bei denen neue Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit sie jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Inhaber dieser Kenntnisse und Schutzrechte. |
|
In diesen Fällen schließen die betreffenden Teilnehmer untereinander eine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte, in der die Verteilung dieser gemeinsamen Rechte geregelt ist. In der Vereinbarung ist auch die Ausübung dieser gemeinsamen Rechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten geregelt, die zu fairen und angemessenen Bedingungen erfolgen und den Bestimmungen dieser Verordnung und der Finanzhilfevereinbarung entsprechen muss. |
2. Wurde keine Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte in Bezug auf die Verteilung und die Einzelheiten der Ausübung dieser gemeinsamen Rechte getroffen, kann jeder der Inhaber unter folgenden Bedingungen Dritten nicht ausschließliche Lizenzen ohne das Recht zur Unterlizensierung gewähren: |
2. Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dieser Verordnung Informationen über eine Mustervereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte zur Verfügung stellen. |
(a) Den anderen Inhabern ist dies vorherig anzuzeigen; |
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(b) Den anderen gemeinsamen Inhabern ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. |
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2a. Die Kommission kann in Übereinstimmung mit dieser Verordnung eine Mustervereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte erstellen. |
Änderungsantrag 33 Artikel 41 | |
1. Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen gemäß der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere in Bezug auf die Einräumung von Zugangsrechten und die Verbreitung und Nutzung der Kenntnisse und Schutzrechte, auf den Rechtsnachfolger. |
1. Überträgt ein Teilnehmer Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, überträgt er dabei auch seine Verpflichtungen in Bezug auf diese Kenntnisse und Schutzrechte gemäß dieser Verordnung, der Finanzhilfevereinbarung und der Konsortialvereinbarung auf den Rechtsnachfolger, einschließlich der Verpflichtung, diese Kenntnisse und Verpflichtungen auf jeden weiteren Rechtsnachfolger zu übertragen. |
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1a. Neue Kenntnisse und Schutzrechte sind auch angegliederten Einrichtungen der Teilnehmer zugänglich, durch deren Arbeiten diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte entstanden sind, sofern diese angegliederte Einrichtung: |
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(a) in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land ansässig ist; |
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(b) seinerseits Zugangsrechte zu vorhandenen Kenntnissen und Schutzrechten gewährt, deren Inhaber es ist und die zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte benötigt werden; |
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(c) die Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung im Sinne von Artikel 3 erfüllt. |
2. Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er, vorbehaltlich seiner Geheimhaltungspflichten, die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können. |
2. Muss der Vertragspartner Zugangsrechte einräumen, unterrichtet er die übrigen Teilnehmer derselben Maßnahme zuvor über die geplante Übertragung und übermittelt ausreichende Informationen über den Rechtsnachfolger, so dass diese ihre Zugangsrechte gemäß der Finanzhilfevereinbarung wahrnehmen können. |
Die anderen Teilnehmer können jedoch durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten. |
Die anderen Teilnehmer können jedoch durch schriftliche Vereinbarung auf ihr Recht auf individuelle vorherige Anzeige der Übertragung von Eigentumsrechten von einem Teilnehmer auf einen zu diesem Zwecke genau benannten Dritten verzichten. |
3. Nach der erfolgten Anzeige gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 können die anderen Teilnehmer der Übertragung der Eigentumsrechte mit der Begründung widersprechen, dass diese ihre Zugangsrechte beeinträchtigen. |
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Soweit die anderen Teilnehmer glaubhaft machen, dass ihre Rechte beeinträchtigt würden, darf die beabsichtigte Übertragung solange nicht vollzogen werden, bis eine Einigung zwischen den betroffenen Teilnehmern gefunden wird. |
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4. Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass die Kommission über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an Dritte im Voraus zu unterrichten ist. |
4. Gegebenenfalls kann in der Finanzhilfevereinbarung zusätzlich vorgesehen werden, dass die Kommission im Voraus zu unterrichten ist über jede geplante Übertragung von Eigentumsrechten an Dritte oder Gewährung einer ausschließlichen Lizenz zur Nutzung neuer Kenntnissen und Schutzrechte in bestimmten Situationen, die in der Finanzhilfevereinbarung zu beschreiben sind und in denen sich erweisen sollte, dass die Übertragung oder die Gewährung einer ausschließlichen Lizenz mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft nicht vereinbar ist. |
Änderungsantrag 34 Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |
Soweit der Inhaber neuer Kenntnisse und Schutzrechte die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, die er innehat, nicht schützt und diese nicht an einen anderen Teilnehmer gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 überträgt, dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen unternommen werden, bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. |
Soweit der Inhaber neuer Kenntnisse und Schutzrechte die neuen Kenntnisse nicht schützt und diese nicht an einen anderen Teilnehmer gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2 überträgt, dürfen keine Verbreitungsmaßnahmen unternommen werden, bevor die Kommission in Kenntnis gesetzt wurde. |
Änderungsantrag 35 Artikel 46 | |
Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind und können, soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen. |
Die Teilnehmer können die bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in der Konsortialvereinbarung festlegen, die für den Zweck der indirekten Maßnahme erforderlich sind und können, soweit erforderlich, spezielle bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen. |
Änderungsantrag 36 Artikel 49 | |
1. Die Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind. |
1. Die Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu neuen und bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten. Die angegliederten Einrichtungen verfügen über die gleichen Zugangsrechte, sofern in der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich nichts anderes vorgesehen ist. |
Solche Zugangsrechte sind zu angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich zu gewährten. |
Solche Zugangsrechte sind zu angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich zu gewährten. |
2. Teilnehmer derselben Maßnahme verfügen über die Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer berechtigt ist, diese zu gewähren. |
2. Teilnehmer derselben Maßnahme und ihre angegliederten Einrichtungen verfügen über die Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten, wenn sie für die Nutzung neuer Kenntnisse und Schutzrechte erforderlich sind und soweit der betreffende Teilnehmer berechtigt ist, diese zu gewähren. |
Solche Zugangsrechte sind zu angemessenen Bedingungen oder unentgeltlich zu gewähren. |
Solche Zugangsrechte sind zu gewähren, sofern in der Konsortialvereinbarung nicht anders festgelegt. |
3. Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse gestellt werden: |
3. Ein Ersuchen um Zugangsrechte gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach der Beendigung der indirekten Maßnahme gestellt werden. Ein vorzeitig aus dem Projekt ausscheidender Teilnehmer kann die anderen Teilnehmer nur innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens und nach dem Eintritt eines der folgenden Ereignisse um Zugangsrechte ersuchen: |
(a) der Beendigung der indirekten Maßnahme; |
(a) der Beendigung der indirekten Maßnahme; |
(b) der Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte. |
(b) der Beendigung der Teilnahme durch den Inhaber der bestehenden oder neuen Kenntnisse und Schutzrechte. |
Die Teilnehmer können abweichende Fristen vereinbaren. |
Die Teilnehmer können abweichende Fristen vereinbaren. |
Änderungsantrag 37 Artikel 51 Absatz 1 a (neu) | |
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1a. Das in Absatz 1 Buchstabe c genannte gemeinsame Unternehmen dient dem Management und der Verwaltung des Beitrags der Gemeinschaft zum internationalen ITER-Übereinkommen über die Schaffung der ITER-Organisation sowie der ergänzenden Maßnahmen zur Errichtung des ITER gemäß dem spezifischen Programm zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms (2007-2011) der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Kerntechnik. Alle anderen in diesem spezifischen Programm vorgesehenen Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs Fusionsenergieforschung werden getrennt von dem in Buchstabe c genannten gemeinsamen Unternehmen durchgeführt und verwaltet, um den integrierten Ansatz und die enge Einbeziehung der Einrichtungen im Bereich der Kernfusion beizubehalten. |
Änderungsantrag 38 Artikel 53 Unterabsatz 2 a (neu) | |
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Die Kommission führt spätestens 2010 eine Zwischenbewertung dieser Verordnung durch und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse ist in den jeweils relevanten Punkten mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Beteiligung an Maßnahmen des „allgemeinen“ Siebten Rahmenprogramms identisch.
Die Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft weisen einige Besonderheiten auf, unter anderem in Bezug auf die Forschungsmodalitäten im Bereich der Kernfusionstechnologie.
Die Berichterstatterin weiß, dass der Wortlaut dieser Verordnung in Bezug auf die Verfahren letztlich mit dem der allgemeinen Verordnung identisch sein muss. Sie teilt im Großen und Ganzen den Standpunkt des Berichterstatters über die Regeln für die Beteiligung am allgemeinen Siebten Rahmenprogramm: Dieses Programms ist von entscheidender Bedeutung und muss im Hinblick auf seine effiziente und transparente Durchführung innerhalb eines verbindlichen Rahmens noch stärker vereinfacht und flexibilisiert werden. Die Berichterstatterin bedauert ebenfalls die geringe Mittelausstattung (will in diesem Zusammenhang aber auch nicht die mangelnden privaten und einzelstaatlichen Forschungsinvestitionen in den Mitgliedstaaten verheimlichen) und kommt zu demselben Schluss: Wenn man diesen Problemen und Herausforderungen nicht begegnet, ist das Risiko hoch, dass die Initiatoren innovativer Projekte anderweitig Finanzierungsquellen suchen.
Deshalb scheint es der Berichtserstatterin zweckmäßig, den Großteil der Änderungsanträge des Berichterstatters über die Regeln für die Beteiligung am allgemeinen Siebten Rahmenprogramm zu übernehmen.
Mit Ausnahme einiger Änderungsanträge vor allem zur Ernennung der Sachverständigen, zur Vertraulichkeit, zu den Eigentumsrechten und zum Transfer der neuen Kenntnisse, welche die Berichterstatterin am gemeinsamen Strang des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration einbringen wollte, betreffen die vorliegenden Änderungen Euratom-spezifische Punkte.
Die wichtigste Änderung soll mittels der Assoziationsverträge und des EFDA-Übereinkommens über das europäische Fusionsprogramm den Fortbestand des europäischen Finanzierungssystems für Fusionsenergieforschung gewährleisten, dem die Europäische Union ihre weltweite Vorreiterrolle auf diesem Gebiet und ihren Vorbildcharakter innerhalb des europäischen Forschungsraums verdankt. Der betreffende Artikel enthält die neuen Funktionsmechanismen zur Durchführung des ITER-Projekts, insbesondere zur Schaffung des gemeinsamen europäischen Unternehmens (European Legal Entity), der wichtigen Schnittstelle mit der für die Durchführung des ITER-Projekts zuständigen internationalen Organisation.
Es sei schließlich daran erinnert, dass diese zwei Rahmenprogramme äußerst wichtig für die effizientere Organisation der Forschung der Union sind und dass die Teilnahmeregeln deren Erfolg mitentscheiden.
Im Themenbereich Fusionsenergieforschung scheinen diese Teilnahmeregeln nach einigen kleinen Änderungen entsprechend den Vorschlägen der Berichterstatterin den vorgegebenen Zielen zu entsprechen: vorrangige Unterstützung der Forschungstätigkeiten in Verbindung mit dem ITER-Projekt, aber auch Finanzierung anderer Maßnahmen, welche die europäische Fusionsgemeinschaft bereits seit längerer Zeit als vorrangig eingestuft hat; Schaffung einer effizienten europäischen Struktur zur uneingeschränkten Beteiligung der Europäischen Union am ITER-Projekt und Bereitstellung der notwendigen Mittel zur Fortsetzung des Begleitprogramms für Fusionsenergie.
(CNS)
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (23.6.2006)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2011)
(KOM(2006)0042 – C6‑0080/2006 – 2006/0014(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Marilisa Xenogiannakopoulou
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Hauptelemente des Vorschlags
Dieser Vorschlag über die Regeln für die Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm stützt sich auf die Artikel 7 und 10 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft. In dem Vorschlag sind Regeln für die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen, die sich am Rahmenprogramm beteiligen wollen, und die Grundsätze für die Nutzung und Verbreitung von Ergebnissen aus dieser Teilnahme festgelegt.
Der Vorschlag gliedert sich in vier Kapitel:
· einführende Bestimmungen (Thema, Begriffsbestimmungen, Vertraulichkeit);
· Beteiligung an indirekten Maßnahmen (Mindestteilnahmebedingungen, Verfahrensaspekte einschließlich der Mindestteilnehmerzahlen, Sitz der Teilnehmer, Einreichung und Bewertung der Vorschläge, Durchführung und Finanzhilfevereinbarungen, Überwachung der Projekte und Programme, finanzieller Beitrag der Gemeinschaft: Förderfähigkeit und Finanzhilfeformen, Erstattungsraten, Zahlungen, Verteilung, Rückforderungen und Garantien);
· Regeln für die Verbreitung und Nutzung und Zugangsrechte (Eigentum, Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung und Nutzung sowie Zugangsrechte zu vorhandenen Kentnissen und Schutzrechten);
· spezielle Regelungen für die Beteiligung an Tätigkeiten innerhalb des Themenbereichs „Fusionsenergieforschung“.
2. Anmerkungen der Verfasserin der Stellungnahme
· Es ist wichtig, dass der vorliegende Vorschlag im Einklang mit den in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsvorschriften festgelegten Regeln sowie den Regeln für staatliche Beihilfen im Bereich Forschung und Entwicklung steht. Die Haushaltsordnung sowie andere sektorale Vorschriften sind Verordnungen und rechtlich gesehen deshalb gleichwertig.
· Das langwierige Finanzierungsverfahren wie bei dem laufenden Rahmenprogramm muss soweit wie möglich vermieden werden. Nach dem Sonderbericht Nr. 1/2004 des Europäischen Rechnungshofes über die Verwaltung indirekter FTE-Maßnahmen unter dem Fünften Rahmenprogramm (1998-2002) vergingen durchschnittlich 263 Kalendertage zwischen dem Eingang der Dokumente bei der Kommission und der Unterzeichnung des Vertrags. Dies stellt auch den Grundsatz der Jährlichkeit der Mittel in Frage[1].
· Eine lange Vorfinanzierung durch die Teilnehmer ist so weit wie möglich zu vermeiden. Insbesondere KMU sind häufig nicht in der Lage, eine solche Vorfinanzierung zu bewältigen.
Eine Vereinfachung des Verfahrens ist unbedingt notwendig. Die Verfasserin schlägt deshalb die Schaffung einer Datenbank für die Einreichung von Vorschlägen vor.
Vorschlag für eine Verordnung
Vorschlag der Kommission[2] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 13 a (neu) | |
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(13a) Die Kommission muss das Siebte Rahmenprogramm in Übereinstimmung mit den Grundsätzen eines integrierten internen Kontrollrahmens durchführen. |
Begründung | |
Die Kontrollen sollten auf einheitlicher Grundlage erfolgen und koordiniert werden, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Die Gesamtkosten der Kontrollen sollten im Verhältnis zum Gesamtnutzen unter finanziellen und politischen Aspekten stehen. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 15 a (neu) | |
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(15a) Die Zahlungen werden so frühzeitig wie möglich geleistet, um eine Vorfinanzierung durch die Teilnehmer zu begrenzen. |
Begründung | |
Angesichts der langen Zeit, die bis zur Zahlung vergeht, was die Kommission selbst einräumt, sind die Institute häufig gezwungen, zahlreiche Ausgaben auf Kosten des Projektbudgets vorzufinanzieren. Insbesondere KMU sind in vielen Fällen nicht in der Lage, die Ausgaben vorzufinanzieren. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 13 Einleitung | |
Für folgende Maßnahmen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: |
In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen veröffentlicht die Kommission keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für folgende Maßnahmen: |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen mit der Haushaltsordnung vereinbar sind. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 15 Absatz 1 a (neu) | |
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1a. Der Zugang zu Finanzmitteln wird durch Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, was die einzureichenden Dokumente angeht, und durch die Schaffung einer Datenbank für die Einreichung von Vorschlägen erleichtert. |
Begründung | |
Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern und den Zugang zu dem Programm zu erleichtern. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 15 Absatz 1 b (neu) | |
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1b. Die Kommission stellt anhand geeigneter Maßnahmen sicher, dass Daten zu allen im Siebten Rahmenprogramm finanzierten indirekten Maßnahmen in integrierten Datenbanken und einem gemeinsamen EDV-System erfasst und verarbeitet werden. |
Begründung | |
Methoden und Verfahren müssen vereinfacht werden, um die Transparenz des Auswahlverfahrens zu verbessern und den Zugang zu dem Programm zu erleichtern. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 15 Absatz 3 a (neu) | |
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3a. Die Kommission schließt das Bewertungs-, Auswahl- und Gewährungsverfahren in einem angemessenen Zeitraum ab, der im Verhältnis zur Höhe der jeweiligen Mittel steht. Die Teilnehmer werden im Voraus über den Zeitpunkt unterrichtet, zu dem eine Entscheidung erwartet werden kann. |
Begründung | |
Die langwierigen Verfahren stellen für die Forschungseinrichtungen eine Vielzahl von Belastungen und schwerwiegende Haushaltsrisiken dar. Unter Haushaltsaspekten ist das Ergebnis ein extrem langwieriges Vorverfahren, was den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit der Mittel in Frage stellt. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 15 a (neu) | |
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Artikel 15a |
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Zur Vermeidung einer doppelten Überprüfung zertifiziert die Kommission eine erfolgreiche Überprüfung, die bis auf weiteres als ausreichend für alle von diesem Teilnehmer eingereichten Vorschläge gilt. Zu diesem Zweck richtet die Kommission ein einziges Überprüfungs- und Zertifizierungssystem ein und verabschiedet und veröffentlicht spezifische Regeln. |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Änderung wird eine kohärente Vorgehensweise innerhalb der Kommission sicherstellen und unnötigen bürokratischen Aufwand für die Teilnehmer vermeiden sowie den Abschluss von Verträgen über ausgewählte Vorschläge beschleunigen. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2011) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0042 – C6-0080/2006 – 2006/0014(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von |
BUDG |
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Verfasserin der Stellungnahme |
Marilisa Xenogiannakopoulou |
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Prüfung im Ausschuss |
22.6.2006 |
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Datum der Annahme |
22.6.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
14 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Herbert Bösch, Simon Busuttil, Bárbara Dührkop Dührkop, Markus Ferber, Ingeborg Gräßle, Nathalie Griesbeck, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Antonis Samaras, Esko Seppänen, Nina Škottová, Helga Trüpel, Yannick Vaugrenard und Ralf Walter. |
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VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0042 – C6-0080/2006 – 2006/0014(CNS) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
8.3.2006 |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Mitberatender Ausschuss |
BUDG |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
D |
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Berichterstatterin |
Anne Laperrouze |
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Prüfung im Ausschuss |
3.4.2006 |
3.5.2006 |
19.6.2006 |
13.7.2006 |
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Datum der Annahme |
12.9.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Attard-Montalto, Šarūnas Birutis, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Giles Chichester, Den Dover, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Anne Laperrouze, Eluned Morgan, Reino Paasilinna, Aldo Patriciello, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Herbert Reul, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Dominique Vlasto |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen) |
María del Pilar Ayuso González, Daniel Caspary, Cristina Gutiérrez-Cortines, Edit Herczog, Lambert van Nistelrooij, Vittorio Prodi, Mechtild Rothe |
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Datum der Einreichung |
22.9.2006 |
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