BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

25.9.2006 - (KOM(2005)0280 – C6‑0288/2005 – 2005/0124(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Kinga Gál
Verfasser der Stellungnahme (*):
Cem Özdemir, Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2005/0124(CNS)
Werdegang im Plenum

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(KOM(2005)0280 – C6‑0288/2005 – 2005/0124(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0280)[1],

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0288/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6‑0306/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 5

(5) Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird.

(5) Die Vertreter der Mitgliedstaaten verständigten sich auf der Tagung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2003 darauf, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 eingerichtete Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Sie beschlossen zudem, dass die Agentur ihren Sitz ebenfalls in Wien haben soll.

Änderungsantrag 2

Erwägung 8

(8) Bei der Errichtung der Agentur wird den Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen, welche die Kommission im Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung1 vom 25. Februar 2005 vorgeschlagen hat, gebührend Rechnung getragen werden.

entfällt

_________________

1 KOM(2005)0059 endg. vom 25.2.2005.

 

Änderungsantrag 3

Erwägung 9

(9) Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte beziehen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der Charta der Grundrechte verankert sind. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln. Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur sollten in einem Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der die Arbeitsbereiche der Agentur abgrenzt, die entsprechend den allgemeinen institutionellen Grundsätzen keine eigene politische Grundrechte-Agenda aufstellen sollte.

(9) Die Agentur sollte sich bei ihrer Tätigkeit auf die Grundrechte, einschließlich derjenigen, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, beziehen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der Charta der Grundrechte zum Ausdruck kommen. Die enge Verbindung zu dieser Charta sollte sich in der Bezeichnung der Agentur widerspiegeln.

Änderungsantrag 4

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) Da die Agentur auf der bestehenden Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aufbauen soll, sollte sich ihre Arbeit ebenfalls auf rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Phänomene sowie auf den Schutz der Rechte der Angehörigen von Minderheiten erstrecken, was zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundrechtsschutzes zählt. Gebührende Aufmerksamkeit sollte Gruppen geschenkt werden, die Opfer von Diskriminierungen sind, wie sie in Artikel 13 des Vertrags und Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwähnt werden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 11

(11) Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten.

(11) Unbeschadet der im Vertrag festgelegten legislativen und gerichtlichen Verfahren sollte die Agentur das Recht haben, von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Gutachten für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten. Diese Organe sollten die Möglichkeit haben, Gutachten darüber einzuholen, ob ihre Legislativvorschläge oder die von ihnen im Rechtsetzungsverfahren vertretenen Standpunkte mit den Grundrechten im Einklang stehen.

Änderungsantrag 6

Erwägung 12

(12) Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union eingeleiteten Verfahrens um fachliche Unterstützung zu ersuchen.

(12) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die Möglichkeit haben, die Agentur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union um fachliche Unterstützung zu ersuchen.

Änderungsantrag 7

Erwägung 13

(13) Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Union, deren Achtung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union vorlegen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.

(13) Die Agentur sollte jährlich einen Bericht über die in ihren Aufgabenbereich fallenden Grundrechtsfragen vorlegen und darin auch Beispiele für vorbildliche Vorgehensweisen anführen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.

Änderungsantrag 8

Erwägung 15

(15) Die Agentur sollte möglichst eng mit allen relevanten Programmen, Gremien und Agenturen der Gemeinschaft und Gremien der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen – insbesondere mit dem künftigen Europäischen Gender-Institut – zu vermeiden.

(15) Die Agentur sollte möglichst eng mit allen einschlägigen Unionsorganen und Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union zusammenarbeiten, um Überschneidungen – insbesondere mit dem künftigen Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen – zu vermeiden.

Änderungsantrag 9

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a) Die Agentur sollte eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten; zu diesem Zweck sollten diese nationale Verbindungsbeamte benennen. Die Agentur sollte insbesondere bei der Erstellung ihrer Berichte und sonstigen Dokumente mit den nationalen Verbindungsbeamten Kontakt aufnehmen.

Änderungsantrag 10

Erwägung 16

(16) Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Diese Kooperation sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sind insbesondere Maßnahmen zur Erzielung von Synergieeffekten wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur, wie dies derzeit bei der EUMC der Fall ist, zu erarbeiten.

(16) Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Dies sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sollten insbesondere Verfahren zur Gewährleistung der Komplementarität und des Mehrwerts ausgearbeitet werden, wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur.

Änderungsantrag 11

Erwägung 16 a (neu)

 

(16a) In Anbetracht der wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft für den Schutz der Grundrechte sollte die Agentur den Dialog mit der Zivilgesellschaft fördern und eng mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, zusammenarbeiten. Die Agentur sollte ein Kooperationsnetz (die "Plattform für Grundrechte") einrichten, um einen strukturierten und ergiebigen Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Akteuren herbeizuführen.

Änderungsantrag 12

Erwägung 17 a (neu)

 

(17a) Damit die Agentur auf hohem wissenschaftlichen Niveau arbeiten kann, sollte sie durch einen wissenschaftlichen Ausschuss unterstützt werden.

Änderungsantrag 13

Erwägung 17 b (neu)

 

(17b) Die Behörden, die die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Exekutivausschusses und des wissenschaftlichen Ausschusses benennen, sollten auf eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern in diesen Gremien achten. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass unter den Mitarbeitern Frauen und Männer in gleicher Anzahl vertreten sind.

Änderungsantrag 14

Erwägung 18

(18) Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher eine unabhängige Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur ernennen.

(18) Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher konsultiert werden, bevor der Mehrjahresrahmen der Agentur verabschiedet wird, und zu den für die Stelle des Direktors der Agentur vorgeschlagenen Bewerbern.

Änderungsantrag 15

Erwägung 19

(19) Es sollte ein Konsultationsforum eingerichtet werden, damit die verschiedenen sozialen Akteure der Zivilgesellschaft, die sich für die Grundrechte engagieren, in den Strukturen der Agentur vertreten sind und somit eine effiziente Zusammenarbeit mit allen Beteiligten aufgebaut werden kann.

entfällt

Änderungsantrag 16

Erwägung 21 a (neu)

 

(21a) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen einschließlich der darin enthaltenen Bestimmungen über die Entlassung des Direktors gelten.

Änderungsantrag 17

Erwägung 22

(22) Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten. Die Agentur sollte ihren Sitz ebenfalls in Wien haben; auf diese Stadt hatten sich die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrem Beschluss vom 2. Juni 1997 zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verständigt.

(22) Die Agentur sollte Rechtspersönlichkeit besitzen und in Bezug auf die rechtlichen und finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die von dieser geschlossenen Abkommen sowie die Arbeitsverträge mit dem Personal der Beobachtungsstelle als Nachfolgeeinrichtung dieser Stelle gelten.

Änderungsantrag 18

Erwägung 22 a (neu)

 

(22a) An der Agentur sollten sich auch die Bewerberländer beteiligen können. Überdies sollten sich die Länder, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, an der Agentur beteiligen können, da dies der Union die Möglichkeit eröffnet, die betreffenden Länder in ihren Bemühungen um europäische Integration zu unterstützen, indem sie eine allmähliche Angleichung der Rechtsvorschriften dieser Länder an das Gemeinschaftsrecht sowie die Weitergabe von Erfahrungen und bewährten Praktiken insbesondere in den Bereichen des Besitzstands fördert, die bei den Reformen in den westlichen Balkanstaaten als zentraler Bezugspunkt dienen sollen.

Änderungsantrag 19

Erwägung 23

(23) Da die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikel s 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 sind, sollten sie nach dem in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden.

entfällt

__________________

1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

 

Änderungsantrag 20

Erwägung 23 a (neu)

 

(23a) Die Agentur sollte rechtzeitig die erforderlichen Bewertungen ihrer Arbeit vornehmen, einschließlich einer gründlichen Bewertung ihres Mandats im Zusammenhang mit Ländern, die nicht Mitglieder der Union sind, so dass auf dieser Grundlage der Zuständigkeitsbereich, die Aufgaben und die Arbeitsmethoden der Agentur überprüft werden können.

Änderungsantrag 21

Artikel 3 Absätze 2 bis 4

2. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

2. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich derjenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, und wie sie in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen.

3. Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 und Artikel 28 befasst sich die Agentur bei ihrer Tätigkeit mit der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.

3.. Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts. Sie kann sich außerdem im Rahmen von Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in den in Artikel 27 Absatz 1 genannten Ländern befassen, und zwar in dem Maße, in dem dies für die schrittweise Anpassung des jeweiligen Landes an das Gemeinschaftsrecht erforderlich ist und mit Artikel 27 Absatz 2 in Einklang steht.

4. Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen der Kommission Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer – insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder – vor, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.

 

Begründung

Der Zusatz in Absatz 3 ist eine Fortführung des britischen Vorschlags, eine Erwähnung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft aufzunehmen, wie das in Artikel 3 Absatz 1 erfolgt ist.

Änderungsantrag 22

Artikel 4

1. Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

1. Zur Verwirklichung des in Artikel 2 genannten Ziels und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 3 nimmt die Agentur folgende Aufgaben wahr:

a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten, Unionsinstitutionen, Gemeinschaftsagenturen, Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, relevanten Drittländern und internationalen Organisationen übermittelt werden.

a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet relevante objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen und Daten, einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Überwachungsmaßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Organen der Union, von Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union, von Forschungszentren, nationalen Stellen, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern und internationalen Organisationen, insbesondere von den zuständigen Gremien des Europarates, übermittelt werden.

b) Sie entwickelt Methoden, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.

b) Sie entwickelt in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.

c) Sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Vor- und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie – gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission. Sie veranstaltet ferner Sachverständigensitzungen und richtet im Bedarfsfall Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.

c) Sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten und Erhebungen sowie Vor- und Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an solchen Arbeiten oder fördert sie – gegebenenfalls und soweit mit ihren Prioritäten und ihrem Jahresarbeitsprogramm vereinbar auch auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission.

d) Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Schlussfolgerungen und Gutachten zu allgemeinen Themen für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts aus.

d) Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen aus und veröffentlicht sie.

e) Sie gewährt dem Rat fachliche Unterstützung, wenn dieser gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union einen Bericht unabhängiger Persönlichkeiten über die Lage in einem Mitgliedstaat benötigt oder wenn sie mit einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 2 befasst wird und der Rat – im Einklang mit dem in den entsprechenden Absätzen von Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren – die Agentur um eine solche fachliche Unterstützung ersucht hat.

e) Sie gewährt dem Europäischen Parlament und dem Rat fachliche Unterstützung, wenn der Rat mit einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des Vertrags über die Europäische Union befasst wird.

f) Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte, worin sie auch auf Beispiele bewährter Praktiken hinweist.

f) Sie veröffentlicht einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen in ihrem Tätigkeitsbereich und gibt darin einige Beispiele für bewährte Verfahrensweisen.

g) Sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen.

g) Sie veröffentlicht themenspezifische Berichte auf der Grundlage ihrer Analysen, Forschungsarbeiten und Erhebungen.

h) Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

h) Sie veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

i) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, den Sozialpartnern, Forschungszentren und Vertretern der zuständigen Behörden sowie anderen Personen oder Stellen, die sich mit den Grundrechten befassen, insbesondere durch Netzwerkarbeit, Förderung des Dialogs auf europäischer Ebene und gegebenenfalls Beteiligung an Diskussionen oder Sitzungen auf nationaler Ebene.

i) Sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie und fördert den Dialog mit der Zivilgesellschaft, um die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die eigene Tätigkeit zu informieren.

j) Sie organisiert mit den Beteiligten Konferenzen, Kampagnen, Rundtischgespräche, Seminare und Sitzungen auf europäischer Ebene, um ihre Arbeit zu fördern und die Arbeitsergebnisse zu verbreiten.

 

k) Sie entwickelt eine Kommunikationsstrategie zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit, baut eine für die Öffentlichkeit zugängliche Dokumentation auf und arbeitet Schulungsmaterial aus, in der Zusammenarbeit und vermeidend Überschneidungen mit anderen Informationsquellen.

 

2. Die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 von der Agentur ausgearbeiteten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte betreffen nicht Fragen der Rechtmäßigkeit von Vorschlägen der Kommission im Sinne von Artikel 250 EG-Vertrag, Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder die Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG-Vertrag. Sie befassen sich auch nicht mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist.

2. Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kommission im Sinne von Artikel 250 EG-Vertrag oder Stellungnahmen der Organe im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren nur eingehen, wenn das betreffende Organ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Diese Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichte befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG-Vertrag noch mit der Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus dem Vertrag im Sinne von Artikel 226 EG-Vertrag nicht nachgekommen ist.

Änderungsantrag 23

Artikel 5

1. Die Kommission legt nach dem in Artikel 29 Absatz 2 vorgesehenen Regelungsverfahren einen Mehrjahresrahmen für die Agentur fest. Der Rahmen

1. Der Verwaltungsrat der Agentur legt unter gebührender Berücksichtigung der sich aus den Entschließungen des Europäischen Parlaments und den Schlussfolgerungen des Rates im Bereich der Grundrechte ergebenden Leitlinien auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission einen Mehrjahresrahmen für die Agentur fest.

a) erstreckt sich auf fünf Jahre;

 

b) enthält die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen stets die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehört;

 

c) steht mit den Prioritäten der Union im Einklang, die in den strategischen Zielen der Kommission festgelegt wurden;

 

d) trägt den finanziellen und personellen Ressourcen der Agentur angemessen Rechnung und

 

e) enthält Bestimmungen zur Vermeidung thematischer Überschneidungen mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft.

 

2. Die Agentur führt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen aus. Dies berührt nicht den Umstand, dass die Agentur – nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Ressourcen – Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge leisten kann.

2. Der Mehrjahresrahmen erstreckt sich auf fünf Jahre, steht mit den Prioritäten und den strategischen Zielen der Union im Einklang und ist mit den der Agentur zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen vereinbar.

3. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms und nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen wahr.

3. Die Agentur führt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereichen aus. Allerdings wird die Agentur auch – nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Ressourcen – Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e, die diese Themenbereiche nicht betreffen, Folge leisten.

4. Das gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a anzunehmende Jahresarbeitsprogramm steht im Einklang mit dem jährlichen Arbeitsprogramm der Kommission, einschließlich der Forschungsarbeiten und der statistischen Maßnahmen im Rahmen des Statistischen Programms der Gemeinschaft.

4. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihres Jahresarbeitsprogramms wahr.

Änderungsantrag 24

Artikel 6 Absätze 1 und 2

1. Die Agentur errichtet und koordiniert die erforderlichen Informationsnetze. Diese Netze sollen unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitstellen.

1. Um zu gewährleisten, dass objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen bereitgestellt werden, geht die Agentur unter Rückgriff auf das Fachwissen einer Vielzahl von Organisationen und Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die nationalen Behörden an der Datenerhebung beteiligt werden müssen, folgendermaßen vor:

 

Sie

1

a) errichtet und koordiniert Informationsnetze, wie etwa das Netzwerk unabhängiger Experten auf dem Gebiet der Grundrechte, und nutzt vorhandene Netze,

b) organisiert Sitzungen mit externen Experten und

c) richtet erforderlichenfalls Ad-hoc-Arbeitsgruppen ein.

2. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten bereits vorhandenen Informationen jedweden Ursprungs und insbesondere den Arbeiten Rechnung, die von

2. Um Komplementarität und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, trägt die Agentur bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls Informationen und Arbeiten Rechnung, die insbesondere von den folgenden Stellen gesammelt bzw. durchgeführt werden:

a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft,

a) den Organen der Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und der Union und der Mitgliedstaaten,

b) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Mitgliedstaaten und

b) dem Europarat, indem sie Bezug auf die Erkenntnisse und Tätigkeiten der Überwachungs- und Kontrolleinrichtungen des Europarates sowie des Europäischen Kommissars für Menschenrechte nimmt, und

c) dem Europarat und anderen internationalen Organisationen.

c) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.

Änderungsantrag 25

Artikel 8 Titel Absatz -1 (neu) und Absatz 1

Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf europäischer Ebene

Zusammenarbeit mit Organisationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene

 

-1. Um eine enge Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, benennt jeder Mitgliedstaat einen Beamten als nationalen Verbindungsbeamten. Die Agentur übermittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, und i erstellten Dokumente.

1. Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen und Stellen zusammen, die auf Ebene der Mitgliedstaaten oder auf europäischer Ebene für Grundrechtsfragen zuständig sind.

1. Die Agentur arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen mit

 

- für Grundrechtsfragen zuständigen staatlichen Organisationen und öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten, einschließlich nationaler Menschenrechtseinrichtungen, und

 

- der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR), den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen.

Änderungsantrag 26

Artikel 9

Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Verpflichtung des Europarates vor, im Einklang mit Artikel 11 eine unabhängige Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden.

Um für Komplementarität und einen Mehrwert zu sorgen, koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5 und in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 9a, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch den Europarat gemäß den Artikeln 11 und 12 vor.

Änderungsantrag 27

Artikel 9 a (neu)

 

Artikel 9a

 

Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Einrichtung einer Plattform für Grundrechte

 

1. Die Agentur arbeitet eng mit nichtstaatlichen Organisationen und mit Institutionen der Zivilgesellschaft zusammen, die auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Grundrechte, einschließlich zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und zum Schutz von Minderheiten, tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur ein Kooperationsnetz unter der Bezeichnung „Plattform für Grundrechte” ein, das sich aus nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, philosophischen und nicht-konfessionellen Organisationen, Hochschulen und anderen qualifizierten Experten von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen zusammensetzt.

 

2. Die Plattform ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Sie gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.

 

3. Die Plattform steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Die Agentur kann an die Mitglieder der Plattform herantreten bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als vorrangig ermittelt wurden.

 

4. Die Agentur kann sich insbesondere an die Plattform wenden, um

a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten;

b) dem Verwaltungsrat für den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehenen Jahresbericht Rückmeldungen zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und

c) dem Direktor und dem wissenschaftlichen Ausschuss die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, zu übermitteln.

 

5. Die Koordinierung der Plattform-Aktivitäten erfolgt unter Leitung des Direktors.

Änderungsantrag 28

Artikel 10 Buchstaben c und d

c) einem Direktor,

c) einem Wissenschaftlichen Ausschuss und

d) einem Forum.

d) einem Direktor.

Änderungsantrag 29

Artikel 11

1. Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Grundrechte und in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen Sektors an:

1. Dem Verwaltungsrat gehören folgende Persönlichkeiten mit angemessener Erfahrung im Bereich der Grundrechte und in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen Sektors an:

a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit,

a) je eine von jedem Mitgliedstaat benannte unabhängige Persönlichkeit, die in einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder in anderen Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut ist,

b) eine vom Europäischen Parlament benannte unabhängige Persönlichkeit,

 

c) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und

c) eine vom Europarat benannte unabhängige Persönlichkeit und

d) zwei Vertreter der Kommission.

d) zwei von der Kommission benannte Persönlichkeiten, wobei es sich

 

- bei einer dieser Persönlichkeiten um eine unabhängige Person handelt, die aus einem Kreis von Personen ausgewählt wird, deren Kompetenz und Fachwissen im Bereich der Grundrechte allgemein anerkannt ist,

 

- und bei der anderen Person um einen Vertreter der Kommission handelt.

Die in Buchstabe a genannten Verwaltungsratmitglieder sind Personen

 

- mit verantwortungsvollen Aufgaben in der Verwaltung einer unabhängigen nationalen Menschenrechtsinstitution oder

 

- mit in anderen unabhängigen Institutionen oder Gremien erworbenem gründlichem Fachwissen im Bereich der Grundrechte.

 

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann von einem anderen die oben genannten Bedingungen erfüllenden Mitglied vertreten werden.

 

Die Liste der Mitglieder des Verwaltungsrats wird veröffentlicht und von der Agentur auf ihrer Website regelmäßig aktualisiert.

 

2. Die Amtszeit der ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr die Kriterien, aufgrund deren es ernannt wurde, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Der Beteiligte ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.

 

3. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

3. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme.

4. Der Verwaltungsrat trägt dafür Sorge, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

4. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.

a) Er verabschiedet jährlich das Jahresarbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen. Es ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

 

b) Er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Jahresberichte an, in denen er insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegenüberstellt; diese Berichte sind spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.

 

c) Er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes.

 

d) Er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest.

 

e) Er verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt.

 

f) Er stellt im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt.

 

g) Er nimmt auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an.

 

h) Er nimmt im Einklang mit Artikel 20 Absatz 11 auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an.

 

i) Er erlässt im Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

 

j) Er verabschiedet im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 die Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

5. Mit Ausnahme der in Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d, g und h genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat jede seiner Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.

5. Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todesfall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zurücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die betreffende Partei ernennt für die noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwaltungsrat ausgehend von einem Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder oder eines Vorschlag der Kommission feststellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden.

6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf nur an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a und b teilnehmen.

6. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden anderen in Artikel 13 genannten Mitglieder des Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchstabe a benannten Mitgliedern für die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren.

7. Unbeschadet zusätzlicher außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat einmal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Verwaltungsrats ein.

7. Der Verwaltungsrat trägt dafür Sorge, dass die Agentur die ihr übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz der Agentur. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:

a) Er verabschiedet das Jahresarbeitsprogramm der Agentur im Einklang mit dem Mehrjahresrahmen auf der Grundlage eines vom Direktor der Agentur unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses eingeholt wurde. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit den finanziellen und personellen Ressourcen im Einklang stehen und der Arbeit der Gemeinschaft in den Bereichen Forschung und Statistik Rechnung tragen. Das Arbeitsprogramm wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

b) Er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben f und h genannten Jahresberichte an, wobei er bei dem Bericht nach Buchstabe h insbesondere die erzielten Ergebnisse den im Jahresarbeitsprogramm vorgegebenen Zielen gegeüberstellt. Unbeschadet von Artikel 12a Absatz 5 wird der wissenschaftliche Ausschuss vor der Annahme des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f genannten Berichts konsultiert. Die Berichte sind jeweils spätestens zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegen.

c) Er ernennt den Direktor der Agentur und enthebt ihn erforderlichenfalls seines Amtes.

d) Er verabschiedet den Entwurf des Jahreshaushaltsplans und stellt den endgültigen Jahreshaushaltsplan der Agentur fest.

e) Er übt die in Artikel 23 Absatz 2 in Bezug auf den Direktor festgelegten Befugnisse aus und verfügt gegenüber dem Direktor über Disziplinargewalt.

f) Er stellt gemäß Artikel 19 Absatz 5 einen jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auf, den er der Kommission übermittelt.

g) Er nimmt auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses eingeholt wurde, die Geschäftsordnung der Agentur an.

h) Er nimmt gemäß Artikel 20 Absatz 11 auf der Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, die Finanzregelung der Agentur an.

i) Er legt gemäß Artikel 23 Absatz 3 die erforderlichen Modalitäten zur Durchführung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften fest.

j) Er verabschiedet gemäß Artikel 16 Absatz 3 die Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

k) Er benennt und entlässt gemäß Artikel 12a Absätze 1 und 3 die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses.

l) Er stellt gemäß Absatz 5 fest, dass ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates nicht länger das Kriterium der Unabhängigkeit erfüllt.

8. Der Direktor des Europäischen Gender-Instituts kann den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.

8. Mit Ausnahme der in Absatz 7 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l genannten Aufgaben kann der Verwaltungsrat seine Zuständigkeiten an den Exekutivausschuss delegieren.

 

8a. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 6 sowie Absatz 7 Buchstaben a, b, c, d, e, g, h, k und l, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats bzw. in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 7 Buchstaben a, b, g und k teilnehmen.

 

8b. Unbeschadet zusätzlicher außerordentlicher Sitzungen beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats ein.

 

8c. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Agenturen der Gemeinschaft, Einrichtungen der Union und anderer internationaler Organisationen im Sinne der Artikel 8 und 9 können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.

Änderungsantrag 30

Artikel 12 Absatz 1

1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und zwei Kommissionsvertretern.

1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren vom Verwaltungsrat nach Artikel 11 Absatz 6 gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats und einer der von der Kommission in den Verwaltungsrat entsandten Personen. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Person kann den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter beiwohnen.

Änderungsantrag 31

Artikel 12 a (neu)

 

Artikel 12a

 

Wissenschaftlicher Ausschuss

 

Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zusammen aus elf unabhängigen und in Grundrechtsfragen hoch qualifizierten Persönlichkeiten. Der Verwaltungsrat benennt die Mitglieder im Rahmen eines transparenten Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahrens nach Konsultation mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und unter Berücksichtigung von dessen vorgetragenen Standpunkten. Der Verwaltungsrat trägt für eine ausgewogene geografische Vertretung Sorge. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die genauen Benennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe g präzisiert.

 

Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.

 

Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veranlassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es die Kommission und den Direktor der Agentur unverzüglich hiervon in Kenntnis. Außerdem kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag eines Drittels seiner Mitglieder erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben ist, und die betreffende Person entlassen. Der Verwaltungsrat ernennt gemäß dem Ernennungsverfahren für die ordentlichen Mitglieder ein neues Mitglied für die restliche Amtzeit. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausgedehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und aktualisiert sie regelmäßig.

 

Der wissenschaftlichen Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von einem Jahr.

 

Der wissenschaftliche Ausschuss ist der Garant für die wissenschaftliche Qualität der Arbeiten der Agentur und lenkt die Arbeiten in diesem Sinne. Der Direktor bezieht dazu den wissenschaftlichen Ausschuss zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in die Ausarbeitung der Entwürfe aller nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i erstellten Dokumente ein.

 

Der wissenschaftliche Ausschuss beschließt mit Zweidrittelmehrheit. Er wird viermal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen. Erforderlichenfalls leitet der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren ein oder beruft von sich aus oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des wissenschaftlichen Ausschusses außerordentliche Sitzungen ein.

Änderungsantrag 32

Artikel 13

1. Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten sowie seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

1. Die Agentur wird von einem Direktor geleitet und vertreten, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit („Konzertierung“) nach Maßgabe des Absatzes 2 ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt auf der Grundlage seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte und seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.

2. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes: die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind, sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.

2. Das Verfahren der Zusammenarbeit umfasst folgende Phasen:

a) Auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat der Europäischen Union und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird.

b) Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union geben daraufhin ihre Stellungnahme ab und legen ihre gewünschte Reihenfolge der Bewerber fest.

c) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Vorgaben.

3. Der Direktor ist verantwortlich für

a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben;

b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;

c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 2;

d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;

e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 20 und

f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.

3. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre.

Während der letzten neun Monate dieses Zeitraums führt die Kommission eine Bewertung durch. In dieser Bewertung prüft sie insbesondere

die Leistungen des Direktors sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtung des Bewertungsberichts und nur in den Fällen, in denen die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre dies rechtfertigen, die Amtszeit des Direktors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament von seiner Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwaltungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

4. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.

4. Der Direktor ist verantwortlich für

a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Aufgaben, insbesondere für die Erstellung und Veröffentlichung der Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g und i in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Ausschuss;

b) die Erstellung und Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;

c) alle Angelegenheiten, die das Personal betreffen, und insbesondere die Wahrnehmung der in Artikel 23 Absatz 2 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal;

d) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;

e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur im Einklang mit Artikel 20;

f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwachung und Bewertung der Leistungen der Agentur gegenüber deren Zielsetzungen nach fachlich anerkannten Normen. Der Direktor berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Ergebnisse der Überwachung.

g) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbindungsbeamten; und

h) die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, einschließlich der Koordinierung der Plattform für Grundrechte nach Artikel 9a.

5. Auf Vorschlag der Kommission kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.

5. Der Direktor nimmt seine Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Er legt dem Verwaltungsrat über seine Amtsführung Rechenschaft ab und nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teil.

 

5a. Das Europäische Parlament oder der Rat können den Direktor jederzeit auffordern, an einer Anhörung zu einem Thema teilzunehmen, die die Tätigkeit der Agentur betrifft.

 

5b. Auf Vorschlag eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrates kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Amtsenthebung mit.

Änderungsantrag 33

Artikel 14

Artikel 14

entfällt

Grundrechteforum

 

1. Das Forum setzt sich zusammen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Grundrechte und gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus engagieren, von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, philosophischen und nichtkonfessionellen Organisationen und von Hochschulen, qualifizierten Sachverständigen sowie Vertretern von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen.

 

2. Die Mitglieder des Forums werden im Rahmen eines vom Verwaltungsrat zu beschließenden offenen Auswahlverfahrens ausgewählt. Die Anzahl der Forumsmitglieder wird auf 100 begrenzt. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre; sie kann einmal verlängert werden.

 

3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht Mitglieder des Forums sein, können jedoch an den Forumstreffen teilnehmen.

 

4. Das Forum ermöglicht den Austausch von Informationen über Grundrechtsfragen und die Bündelung von Wissen. Es gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und relevanten Akteuren.

 

5. Das Forum

 

- unterbreitet Vorschläge zur Ausarbeitung des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a zu verabschiedenden Jahresarbeitsprogramms und

 

- gibt Rückmeldungen und schlägt auf der Grundlage des gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b anzunehmenden Jahresberichts über die Lage der Grundrechte Folgemaßnahmen vor.

 

6. Den Vorsitz des Forums führt der Direktor. Das Forum kommt einmal jährlich oder auf Antrag des Verwaltungsrats zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt und veröffentlicht.

 

7. Die Agentur stellt die vom Forum benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Forumstreffen wahr.

 

Änderungsantrag 34

Artikel 15 Absatz 2

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung ab.

Die gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktor und die Mitglieder des Forums verpflichten sich, unabhängig zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Beide Erklärungen werden jährlich in schriftlicher Form abgegeben.

2. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses und der Direktor verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenserklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass direkte oder indirekte Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen geben sie schriftlich bei Amtsantritt ab und aktualisieren sie, wenn sich Änderungen in Bezug auf die Interessen ergeben. Sie werden von der Agentur auf ihrer Website veröffentlicht.

Änderungsantrag 35

Artikel 16 Titel und Absätze 1 und 2

Zugang zu Dokumenten

Transparenz und Zugang zu Dokumenten

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

1. Die Agentur entwickelt gute Verwaltungspraktiken, um für das größtmögliche Maß an Transparenz in Bezug auf ihre Tätigkeit zu sorgen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

2. Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

2. Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit der Agentur spezifische Regeln zur praktischen Umsetzung von Absatz 1, einschließlich Regeln

- zur Öffentlichkeit der Sitzungen,

- zur Veröffentlichung der Arbeiten der Agentur und des wissenschaftlichen Ausschusses und

- Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Änderungsantrag 36

Artikel 19 Absatz 3

3. Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel:

3. Die Einnahmen der Agentur umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“).

a) einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“) und b) Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen.

Diese Einnahmen können ergänzt werden durch Zahlungen für im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 4 erbrachte Dienstleistungen.

Diese Einnahmen können ergänzt werden durch

a) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und

b) etwaige Finanzbeiträge der in den Artikeln 8, 9 und 27 genannten Organisationen und Drittländer.

 

Änderungsantrag 37

Artikel 22 Absatz 4

4. Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle. Die von der Beobachtungsstelle vor Erlass dieser Verordnung geschlossenen Arbeitsverträge haben weiterhin Gültigkeit.

4. Die Agentur gilt rechtlich als Nachfolgeeinrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Sie übernimmt alle Rechte und rechtlichen Verpflichtungen sowie alle finanziellen Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Beobachtungsstelle.

Änderungsantrag 38

Artikel 23 Absätze 1 und 2

1. Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

1. Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

2. In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde zustehen.

2. In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur alle Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Behörde aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zustehen.

Änderungsantrag 39

Artikel 27

Beteiligung von Bewerberländern oder potenziellen Bewerberländern

Beteiligung von Bewerberländern und Ländern, mit denen ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde

1. Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben und vom Europäischen Rat als Bewerberländer oder potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Union eingestuft wurden, sofern der zuständige Assoziationsrat eine solche Beteiligung beschließt.

1. Die Agentur steht der Teilnahme von Bewerberländern und von Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, offen.

2. In diesem Fall werden die Modalitäten der Beteiligung durch einen Beschluss des zuständigen Assoziationsrats festgelegt. In dem Beschluss wird präzisiert, welche Fachkenntnisse und Unterstützung dem betreffenden Land angeboten werden sollen, und es werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann.

2. Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Berücksichtigung des Status des einzelnen Landes per Beschluss über die Beteiligung solcher Länder und die entsprechenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss muss im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften stehen. Er muss vorsehen, dass das sich beteiligende Land eine unabhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benennen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den Verwaltungsrat entsenden kann.

3. Die Agentur befasst sich mit der Lage der Grundrechte in den sich gemäß diesem Artikel beteiligenden Ländern in dem entsprechend dem jeweiligen Assoziierungsabkommen relevanten Maße. Die Artikel 4 und 5 gelten sinngemäß.

 

Änderungsantrag 40

Artikel 29

Artikel 29

entfällt

Verfahren

 

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

 

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Regelungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 3 jenes Beschlusses anzuwenden.

 

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

 

Änderungsantrag 41

Artikel 30

1. Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit läuft am 31. Dezember 2006 ab. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass ein gemäß Artikel 11 eingesetzter Verwaltungsrat seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnimmt.

1. Die derzeitige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit läuft am 31. Dezember 2006 ab. Die Kommission ergreift unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ein gemäß Artikel 11 eingesetzter Verwaltungsrat seine Tätigkeit rechtzeitig aufnimmt.

2. Die Kommission leitet das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 13 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung unverzüglich ein.

2. Die beteiligten Parteien leiten das Verfahren zur Ernennung eines Direktors der Agentur gemäß Artikel 13 Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.

3. Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 2 die laufende Amtszeit des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit um höchstens 18 Monate verlängern.

3. Auf Vorschlag der Kommission kann der Verwaltungsrat bis zum Abschluss des Ernennungsverfahrens gemäß Absatz 2 einen Interimsdirektor ernennen oder die laufende Amtszeit des Direktors der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit um einen möglichst kurzen Zeitraum verlängern.

4. Ist der Direktor der Beobachtungsstelle nicht bereit oder nicht in der Lage, gemäß Absatz 3 tätig zu sein, ernennt der Verwaltungsrat unter denselben Bedingungen einen Interimsdirektor.

 

Änderungsantrag 42

Artikel 31 Absätze 1 bis 3

1. Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller ausgabenintensiven Tätigkeiten vor. Sie setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.

1. Die Agentur nimmt regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen aller ausgabenintensiven Tätigkeiten vor. Der Direktor setzt den Verwaltungsrat von den Ergebnissen dieser Bewertungen in Kenntnis.

2. Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

2. Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

3. Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2009 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand dieser Bewertung sind die Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte; außerdem werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufgabenerweiterung analysiert. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.

3. Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2011 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Bei dieser Bewertung

- wird den Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte Rechnung getragen,

- wird bewertet, inwieweit gegebenenfalls die Aufgaben, der Anwendungsbereich, die Tätigkeitsbereiche oder die Strukturen der Agentur abgeändert werden müssen,

- werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Änderung der Aufgaben analysiert und

- werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.

Darüber hinaus wird bewertet, inwieweit die Aufgaben, Kompetenzen, Tätigkeitsbereiche oder Strukturen der Agentur abgeändert oder erweitert werden müssen, einschließlich insbesondere struktureller Änderungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der horizontalen Vorschriften über die Regulierungsagenturen nach ihrem Inkrafttreten zu gewährleisten.

 

Änderungsantrag 43

Artikel 32 Absatz 1

1. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 31 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst ihre Veröffentlichung.

1. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der Bewertung nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 und erteilt der Kommission erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen bezüglich der Agentur sowie ihrer Arbeitsmethoden und Aufgaben. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veranlasst ihre Veröffentlichung.

  • [1]  ABl. C xx vom ..., S. xx.

BEGRÜNDUNG

Da der Prozess zur Schaffung einer Verfassung für die Europäische Union (EU) derzeit unterbrochen ist, ist nach Ansicht der Berichterstatterin für Europa der richtige Zeitpunkt gekommen, um den Schutz und die Förderung der Grundrechte ganz oben auf die Tagesordnung zu setzen.

Bei der Erörterung der Rolle des Europäischen Parlaments (EP) bei der Errichtung einer Europäischen Agentur für Grundrechte ist es sehr wichtig, den großen Ehrgeiz des ersten diesbezüglichen Vorschlags zu bewahren. Deshalb müssen im Rahmen der eingehenden interinstitutionellen Erörterung des Mandats und der Struktur der Agentur die Grundsätze Berücksichtigung finden, die in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 2005 zur Förderung und zum Schutz der Grundrechte: die Rolle der nationalen und der europäischen Institutionen, einschließlich der Agentur für Grundrechte formuliert wurden.

Im Einklang mit dieser Entschließung und der gegenwärtigen Auffassung der Berichterstatterin ist es von wesentlicher Bedeutung, eine Agentur zu errichten, die gleichzeitig unabhängig und rechenschaftspflichtig ist. Zwischen diesen beiden Erfordernissen muss ein Gleichgewicht hergestellt werden, wobei immer zu bedenken ist, dass das oberste Gebot die Schaffung einer funktionsfähigen und effizienten Institution ist. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine aktive und enge Zusammenarbeit zwischen den drei europäischen Organen erforderlich. Insbesondere muss ein politischer Konsens erzielt werden.

Eine solche Agentur ist nur von Interesse, wenn sie ihre Aufgabe mit Legitimität, Effizienz und Glaubwürdigkeit erfüllen kann. In diesem Prozess muss ein Gleichgewicht zwischen zwei miteinander konkurrierenden Herausforderungen erzielt werden: der Verstärkung ihrer Unabhängigkeit und der Gewährleistung ihrer Rechenschaftspflicht gegenüber den Organen der Europäischen Union. Eine hinreichend legitimierte und rechenschaftspflichtige Agentur muss sich vorrangig auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union konzentrieren, dabei jedoch nicht die Möglichkeit ausschließen, Fragen in Bezug auf Drittstaaten in dem Maße einzubeziehen, wie dies relevant für die Durchführung des Gemeinschaftsrechts und der internen EU-Politik ist.

Die Berichterstatterin hat den ursprünglichen Vorschlag der Kommission geändert, um sicherzustellen, dass diese Aspekte charakteristische Merkmale der neu zu errichtenden Institution werden. Diese Änderungen können nach drei Hauptargumenten zusammengefasst werden:

Erstens muss bei der Festlegung des Mandats und der Struktur der Agentur zur Stärkung ihrer Legitimität die Rolle des Europäischen Parlaments stärker akzentuiert werden, als es im Vorschlag der Kommission vorgesehen wurde (dies ist Ziel der Änderungsanträge 8, 9, 13, 19, 21 und 39).

Zweitens muss bei der Festlegung der Rolle der Agentur, des geografischen Zuständigkeitsbereichs und der Aufgaben der Tätigkeiten des Europarates gebührend Rechnung getragen werden, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergieeffekte zu erzielen (die Änderungsanträge 11, 17, 25, 31, 33 und 40 stellen dies sicher).

Drittens kann die Unabhängigkeit der Agentur, was ihre Struktur anbelangt, nur gewährleistet werden, wenn ihre Mitglieder und die beschlussfassenden Gremien selbst unabhängig sind und in einem transparenten Verfahren benannt werden. Neben der Kommission muss auch das Parlament an der Festlegung ihres Mehrjahresrahmens (Änderungsantrag 22) beteiligt sein. Der Agentur sollte die Möglichkeit offen stehen, Themen aus eigener Initiative aufzugreifen (die Änderungsanträge 32, 33, 38, 39 und 40 zielen auf die Erfüllung dieses viele Aspekte umfassenden Ziels ab).

Was den geografischen Zuständigkeitsbereich der Agentur betrifft, so ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass die Hauptaufgabe der Agentur darin besteht, die EU-Institutionen und ihre Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Verpflichtung gemäß dem Gemeinschaftsrecht zu erfüllen, die Grundrechte in ihrer Politik zu achten. Allerdings können Drittstaaten nicht aus ihrem Mandat ausgeklammert werden, da auch eine Notwendigkeit besteht, die externen Dimensionen des relevanten Gemeinschaftsrechts oder die eines internen Politikbereichs gleichermaßen in Betracht zu ziehen. Bei der Erzielung eines Kompromisses in dieser Frage wurde der verstärkten Zusammenarbeit mit dem AFET-Ausschuss Rechnung getragen (Änderungsantrag 16 stellt das Ergebnis dieser Einigung dar).

Durch diese Änderungen soll die Agentur in das Zentrum der europäischen Anstrengungen im Hinblick auf einen besseren Schutz der Grundrechte gestellt werden. In diesem Prozess müssen alle bisherigen Erfahrungen genutzt werden. Die Grundrechte sollten im Zentrum aller EU-Politikbereiche und –Maßnahmen stehen, damit Europa als ein Symbol der Grundrechte betrachtet werden kann.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2006)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(KOM(2005)0280 – C6‑0288/2005 – 2005/0124(CNS))

Verfasser der Stellungnahme(*): Cem Özdemir

(*)       Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament hat immer eine Vorreiterrolle bei der Verbesserung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundrechte in der Europäischen Union und in der Welt gespielt. Aus diesem Grunde ist es wohl lange überfällig, dass die Europäische Union die vorgeschlagene Agentur errichtet. Durch die Errichtung der Agentur gewährleistet die Europäische Union, dass sie in der Lage ist, die Menschenrechte im Rahmen ihrer Politik zu achten. Im Hinblick auf ihr Mandat (Artikel 6 Absatz 2 EU-Vertrag und Charta der Grundrechte) sollte die Agentur anstreben, ihre Tätigkeit mit der Tätigkeit des Europarats zu koordinieren und eng mit ihm zusammenzuarbeiten, um jede Art von Doppelarbeit zu vermeiden. So sollte sie den Informationen, Analysen und Arbeiten des Europarates in gebührender Weise Rechnung tragen, insbesondere seinen Mechanismen zur Überwachung der Achtung der Menschenrechte, um zu verhindern, dass Trennungslinien und doppelte Standards entstehen, die den umfassenden Schutz der Menschenrechte in Europa schwächen könnten.

Die Hauptaufgabe der Agentur besteht darin, die Organe der EU und ihre Mitgliedstaaten, wenn sie innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts tätig werden, dabei zu unterstützen, ihrer Verpflichtung gemäß EU-Recht und Gemeinschaftsrecht nachzukommen, im Rahmen ihrer Politik die Grundrechte zu achten. In dieser Hinsicht ist es notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nach EU-Recht und nach dem Völkerrecht potenziell für Maßnahmen verantwortlich gemacht werden, die die Menschenrechte in Drittstaaten verletzen. Daher sollte die Agentur mit dem Mandat ausgestattet werden, politische Maßnahmen zu überprüfen, die zu einer solchen Verantwortung führen könnten. In dieser Eigenschaft könnte die Agentur als ein Frühwarnsystem für Menschenrechtsverletzungen in Drittstaaten fungieren.

Zusätzlich obliegt es der Agentur, die EU bei der Durchführung ihrer außenpolitischen Maßnahmen zu unterstützen, wenn diese eine Bewertung der Lage in einem Drittstaat im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte erforderlich machen (Artikel 3 Absatz 4 des Vorschlags der Europäischen Kommission). An der Agentur können sich auch die Länder aktiv beteiligen, denen der Rat den Status eines Bewerberlandes oder eines möglichen Bewerberlandes um Mitgliedschaft in der Europäischen Union verliehen hat, wie von der Europäischen Kommission in ihrem Vorschlag dargelegt (Artikel 27). Dies kann als eine Lehre aus früheren Erweiterungen betrachtet werden und wird zu einer künftigen reibungslosen Integration der Bewerberländer beitragen. Eine ähnliche Aufgabe ergibt sich für die Agentur außerdem aus den Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten (Artikel 3 Absatz 4 des Vorschlags der Europäischen Kommission), insbesondere mit Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, also Abkommen, die eine Konditionalitätsklausel im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte enthalten, d.h. eine Klausel, die wechselseitig anzuwenden ist.

Das Europäische Parlament als ein direkt vom Volk gewähltes Organ, das gemeinsam mit dem Rat die Beziehungen der Europäischen Union zu Drittstaaten politisch überwacht, muss in der Lage sein, die Dienste und das Fachwissen der Agentur für ein fundiertes Urteil in Anspruch nehmen zu können.

Die Stärkung der Unabhängigkeit der Agentur sowie der Verantwortlichkeit der Agentur gegenüber den Organen der Europäischen Union sollte in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres erfolgen.

Aus diesem Grund ersuchen der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und der Unterausschuss Menschenrechte den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden die Rechte bekräftigt, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.

(2) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden die Rechte bekräftigt, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union, insbesondere aus Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11, aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und allen sonstigen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten, und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.

Änderungsantrag 2

Erwägung 16

(16) Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten. Diese Kooperation sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sind insbesondere Maßnahmen zur Erzielung von Synergieeffekten wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur, wie dies derzeit bei der EUMC der Fall ist, zu erarbeiten.

(16) Die Agentur sollte eng mit dem Europarat zusammenarbeiten und vermeiden, von ihm abhängig zu werden oder eine gegenseitige Abhängigkeit entstehen zu lassen. Diese Kooperation sollte gewährleisten, dass Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates vermieden werden; so sind insbesondere Maßnahmen zur Erzielung von Synergieeffekten wie der Abschluss eines bilateralen Kooperationsabkommens und die Beteiligung einer vom Europarat ernannten und mit angemessenem Stimmrecht ausgestatteten unabhängigen Persönlichkeit an den Verwaltungsstrukturen der Agentur, wie dies derzeit bei der EUMC der Fall ist, zu erarbeiten.

Begründung

Die Zusammenarbeit schränkt nicht die Fähigkeiten der Agentur ein, ihre eigenen Entscheidungen zu treffen, die auf ihrer eigenen Position basieren.

Änderungsantrag 3

Erwägung 18

(18) Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher eine unabhängige Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur ernennen.

(18) Dem Europäischen Parlament fällt eine bedeutende Rolle auf dem Gebiet der Grundrechte zu. Es sollte daher eine unabhängige Persönlichkeit zum Mitglied des Verwaltungsrats der Agentur ernennen, und das Europäische Parlament sollte das Recht haben, sich an der Ernennung des Direktors der Agentur und der Verlängerung seiner Amtszeit zu beteiligen.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte seine Kontrollfunktion auch gegenüber dem Verwaltungsrat der Agentur ausüben.

Änderungsantrag 4

Erwägung 26 b (neu)

 

(26b) Das Europäische Parlament anerkennt und bekräftigt die Bedeutung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in allen Abkommen der EU mit Drittstaaten und stellt fest, dass die Kommission die Einhaltung dieser grundlegenden Verpflichtungen aktiv prüfen sollte.

Änderungsantrag 5

Artikel 2

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen. Die Agentur ist der Rechtsnachfolger der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Es ist jedoch wichtig, dass die Agentur ihre eigenen spezifischen Methoden, Verfahren und ihre eigene Unternehmenskultur entwickelt. Die Agentur sollte stets ihr Bekenntnis zu wissenschaftlicher Objektivität maximieren.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Absatz 2

2. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

2. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union definiert und insbesondere in der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden internationalen Menschenrechtsnormen, wie sie sich u.a. in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in ihren Protokollen, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in allen sonstigen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten finden.

Änderungsantrag 7

Artikel 3 Absatz 3

3. Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 und Artikel 28 befasst sich die Agentur bei ihrer Tätigkeit mit der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union und in deren Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts.

3. Unbeschadet des nachfolgenden Absatzes und von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 und Artikel 28 befasst sich die Agentur bei ihrer Tätigkeit mit der Lage der Grundrechte und mit den Auswirkungen der Tätigkeit der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der Beitritts- und Bewerberländer im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auf die Grundrechte.

Änderungsantrag 8

Artikel 3 Absatz 4

4. Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen der Kommission Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer – insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder – vor, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.

4. Unbeschadet Artikel 9 legt die Agentur auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, der Kommission oder des Rates Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer immer dann vor, wenn eine externe Dimension der Anwendung des Gemeinschaftsrechts oder einer innenpolitischen Maßnahme betroffen ist. Die Aufgabe sollte nicht zu Lasten der vorrangigen Ausrichtung der Agentur gehen, die den Mitgliedstaaten gilt.

Änderungsantrag 9

Artikel 3 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Spätestens zwei Jahre nach der Ernennung ihres ersten Verwaltungsrates legt die Agentur dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat eine eingehende Bewertung ihres Mandats, wie es in diesem Artikel festgelegt ist, im Einklang mit ihren eigenen Haushalts- und Verwaltungskapazitäten, erforderlichenfalls einschließlich Änderungsvorschlägen, vor.

Änderungsantrag 10

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

d) Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Schlussfolgerungen und Gutachten zu allgemeinen Themen für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts aus.

d) Sie arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Empfehlungen und Gutachten zu allgemeinen Themen und zu internationalen Übereinkommen für die Institutionen der Union und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts aus.

Begründung

Damit durch die Tätigkeit der Agentur tatsächlich ein Mehrwert entsteht, ist es wichtig, dass sie Empfehlungen verfassen kann, auch zu internationalen Übereinkommen.

Änderungsantrag 11

Artikel 9

Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht die Verpflichtung des Europarates vor, im Einklang mit Artikel 11 eine unabhängige Persönlichkeit in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden.

Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5, mit denen des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 300 EG-Vertrag ein bilaterales Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Dieses Abkommen sieht unter anderem vor:

a) die Möglichkeit des Europarates, im Einklang mit Artikel 11 seinen Vertreter oder seinen Menschenrechtskommissar in den Verwaltungsrat der Agentur zu entsenden;

b) eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den relevanten Organen des Europarates gegenüber Drittstaaten, die Mitglieder des Europarates sind.

Änderungsantrag 12

Artikel 9 a (neu)

 

Artikel 9a

Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen

Die Agentur trägt bei ihrer Tätigkeit den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen wie beispielsweise dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, mit denen sie Kooperationsabkommen abschließen kann, Rechnung.

Begründung

Die Agentur sollte ihre Tätigkeit mit den entsprechenden Organen der Vereinten Nationen abstimmen.

Änderungsantrag 13

Artikel 9 b (neu)

 

Artikel 9b

Zusammenarbeit mit Menschenrechts-NGO

Die Agentur trägt bei ihrer Tätigkeit der Zusammenarbeit mit anerkannten Menschenrechts-NGO in Bezug auf Beschwerden und Berichte über Menschenrechtsverletzungen in der EU und in Drittstaaten, die diese Organisationen regelmäßig erstellen, Rechnung.

Änderungsantrag 14

Artikel 11 Absatz 6

6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf nur an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a und b teilnehmen.

6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf nicht an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben c, d, e, f, h, i und j teilnehmen.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll die vom Europarat benannte Person an den Abstimmungen teilnehmen können, die beispielsweise die Annahme von Schlussfolgerungen und Stellungnahmen zu allgemeinen Themen sowie Verfahren betreffen, um die Kohärenz und Komplementarität mit den Standards und der Tätigkeit des Europarates zu verstärken.

Änderungsantrag 15

Artikel 12 Absatz 1

1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und zwei Kommissionsvertretern.

1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandten Person und zwei Kommissionsvertretern.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird dasselbe Ziel verfolgt wie mit den Änderungsanträgen 5, 6 und 7.

Änderungsantrag 16

Artikel 13 Absatz 1

1. Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten sowie seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

1. Die Agentur wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ernannt wird. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten sowie seiner Erfahrung auf dem Gebiet der Grundrechte. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Das Europäische Parlament billigt die Ernennung des Direktors oder lehnt sie ab.

Änderungsantrag 17

Artikel 13 Absatz 2

2. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes: die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind, sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre.

2. Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Auf Vorschlag der Kommission und nach einer entsprechenden Bewertung kann diese Amtszeit einmal um maximal fünf Jahre verlängert werden. Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission insbesondere Folgendes: die in der ersten Amtszeit erzielten Ergebnisse und die Art und Weise, wie sie zustande gekommen sind, sowie die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der kommenden Jahre. Die Verlängerung der Amtszeit des Direktors wird vom Europäischen Parlament gebilligt.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte im Verfahren zur Verlängerung der Amtszeit des Direktors seine Kontrollfunktion ausüben.

Änderungsantrag 18

Artikel 13 Absatz 5

5. Auf Vorschlag der Kommission kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.

5. Auf Vorschlag der Kommission oder des Europäischen Parlaments kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden.

Änderungsantrag 19

Artikel 14 Absatz 6

6. Den Vorsitz des Forums führt der Direktor. Das Forum kommt einmal jährlich oder auf Antrag des Verwaltungsrats zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt und veröffentlicht.

6. Den Vorsitz des Forums führt der Direktor. Das Forum kommt mindestens zweimal jährlich oder auf Antrag des Verwaltungsrats oder immer dann, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es für erforderlich erachtet, zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung der Agentur festgelegt und veröffentlicht.

Änderungsantrag 52

Artikel 27 Absatz 1

1. Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben und vom Europäischen Rat als Bewerberländer oder potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Union eingestuft wurden, sofern der zuständige Assoziationsrat eine solche Beteiligung beschließt.

1. Die Agentur steht der Beteiligung von Ländern als Beobachter offen, die mit der Gemeinschaft ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben und vom Europäischen Rat als Bewerberländer oder potenzielle Kandidaten für einen Beitritt zur Union eingestuft wurden, sofern der zuständige Assoziationsrat eine solche Beteiligung beschließt.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es, mögliche neue EU-Mitgliedstaaten in die Agentur einzubinden und sie vor dem Beitritt an ihrer Tätigkeit in einer Weise zu beteiligen, die im Einklang mit ihrem vornehmlichen Ziel steht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0280 – C6 0288/2005 – 2005/0124(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
29.9.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

29.9.2005

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Cem Özdemir
29.8.2005

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

21.11.2005

3.5.2006

4.1.2006

24.1.2006

20.2.2006

 

Datum der Annahme

3.5.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

5

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bastiaan Belder, André Brie, Elmar Brok, Simon Coveney, Ana Maria Gomes, Alfred Gomolka, Richard Howitt, Jana Hybášková, Anna Ibrisagic, Toomas Hendrik Ilves, Ioannis Kasoulides, Bogdan Klich, Helmut Kuhne, Vytautas Landsbergis, Cecilia Malmström, Emilio Menéndez del Valle, Francisco José Millán Mon, Pasqualina Napoletano, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Baroness Nicholson of Winterbourne, Cem Özdemir, Justas Vincas Paleckis, Alojz Peterle, Tobias Pflüger, João de Deus Pinheiro, Mirosław Mariusz Piotrowski, Michel Rocard, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Emil Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Gitte Seeberg, Antonio Tajani, Charles Tannock, Paavo Väyrynen, Ari Vatanen, Karl von Wogau, Luis Yañez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Irena Belohorská, Árpád Duka-Zólyomi, Michl Ebner, Kinga Gál, Milan Horáček, Aloyzas Sakalas, Inger Segelström, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (25.4.2006)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(KOM(2005)0280 – C6‑0288/2005 – 2005/0124(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Jutta D. Haug

KURZE BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Allgemeines

Am 13. Dezember 2003 betonten die Vertreter der Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates, dass es wichtig ist, Daten zur Achtung der Menschenrechte zu sammeln und auszuwerten, damit die Menschenrechtspolitik der Union auf dieser Grundlage konzipiert werden kann, und verständigten sich darauf, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) auszubauen und ihr Mandat so auszuweiten, dass sie zu einer Agentur für Menschenrechte wird. Die Kommission erklärte sich einverstanden und bekundete ihre Absicht, einen Vorschlag zu unterbreiten, mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der EUMC entsprechend geändert wird.

Das Konzept einer Menschenrechtsagentur fand auch in das am 4./ 5. November 2004 angenommene „Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ Eingang. Am 16./ 17. Dezember 2004 rief der Europäische Rat zur weiteren Umsetzung der Vereinbarung über die Errichtung der Menschenrechtsagentur auf. Entsprechend der Mitteilung „Strategische Ziele 2005-2009, Europa 2010: Eine Partnerschaft für die Erneuerung Europas – Wohlstand, Solidarität und Sicherheit“, die die Kommission am 26. Januar 2005 annahm, muss dem Schutz der Grundrechte mit der Errichtung einer Europäischen Agentur für Grundrechte oberste Priorität im europäischen Handeln zukommen.

Finanzielle Auswirkungen

Der Jahreshaushalt der EUMC beläuft sich auf derzeit 8,2 Millionen EUR, das Personal der Beobachtungsstelle besteht aus 37 Mitarbeitern. Die Agentur soll ihre Tätigkeit mit einem erheblich erweiterten Mandat am 1. Januar 2007 aufnehmen. Erfahrungsgemäß nimmt die Errichtung einer Agentur zwei bis drei Jahre in Anspruch und es ist zu erwarten, dass für eine erhebliche Mandatsausweitung dieselbe Zeit benötigt wird.

Um der unumgänglichen Übergangsphase Rechnung tragen zu können, wird daher für den Zeitraum 2007-2013 eine kontinuierliche Aufstockung der Haushaltsmittel vorgeschlagen. So werden folgende Finanzmittel veranschlagt: Haushalt 2007: 16 Millionen EUR; 2008: 20 Millionen EUR; 2009: 21 Millionen EUR; 2010: 23 Millionen EUR; 2011: 26 Millionen EUR; 2012: 28 Millionen EUR; 2013: 29 Millionen EUR. Als Personal werden insgesamt 100 Mitarbeiter vorgeschlagen.

Die Finanzierung soll sich im Detail wie folgt gestalten:

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Zuschuss für Titel 1 – Personal

VE/ZE

4,806

6,318

7,560

8,640

9,720

10,800

10,800

58,644

Zuschuss für Titel 2 – Weitere Verwaltungsausgaben

VE/ZE

1,200

1,550

1,900

2,150

2,400

2,700

2,700

14,600

Zuschuss für Titel 3 – Operative Ausgaben

 

9,894

12,132

11,540

12,810

14,280

14,600

16,400

91,656

REFERENZBETRAG INSGESAMT

15,900

20,000

21,000

23,600

26,400

28,100

29,900

164,900

Einschließlich der Kosten für die Humanressourcen werden von 2007-2013 folgende Beträge benötigt:

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

INSGESAMT

INSGESAMT VE/ZE

16,262

20,365

21,368

24,030

26,834

28,538

30,338

167,735

Bemerkungen

Ihre Berichterstatterin erkennt uneingeschränkt an, dass die Schaffung dezentralisierter Einrichtungen tatsächlich eine angemessene Reaktion auf die Notwendigkeit sein kann, die Verwaltung der Tätigkeiten der Union zu verbessern. Besonders bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die europäischen Bürgerinnen und Bürger könnte den derzeitigen und zukünftigen Agenturen eine wichtige Rolle zukommen. Eine unabhängige und anerkannte neue Agentur für Grundrechte, die in einem Umfeld tätig ist, das eine effiziente Tätigkeit ermöglicht, könnte wirklich einen europäischen „Mehrwert“ für alle bringen, die in der Europäischen Union von heute leben.

Angesichts der wachsenden Zahl der Agenturen in den vergangenen zehn Jahren sind jedoch Besorgnisse im Hinblick auf den zunehmenden Umfang der operativen Mittel wach geworden, die damit für Ausgaben verwendet werden, die ihrer Natur nach Verwaltungsausgaben sind. Besonders vor dem Hintergrund der Knappheit der Mittel für die nächste finanzielle Vorausschau 2007-2013 und dem Wunsch des Parlaments, eine globale Obergrenze für dezentralisierte Einrichtungen festzulegen, möchte Ihre Berichterstatterin erneut darauf hinweisen, dass es an der Zeit ist, auch im Bereich der EU-Agenturen die Frage der Kosten-Nutzen-Relation zu stellen. Doppelarbeit durch verschiedene Einrichtungen, die auf ähnlichen Gebieten tätig sind, kann sich die EU vor dem Hintergrund großer Ungewissheit über die weitere Finanzierung einfach nicht mehr leisten.

Zum geplanten Referenzbetrag für die Agentur für Grundrechte ist anzumerken, dass nach der aktuellen Aufschlüsselung der Kosten durch die Kommission auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2005 die erforderliche Finanzierung unter Rubrik 3A der neuen Finanziellen Vorausschau 2007-2013 derzeit garantiert sein dürfte. Eine endgültige Bewertung der Lage auch im Hinblick auf die Forderung nach einer globalen Obergrenze für die Agenturen kann natürlich erst dann vorgenommen werden, wenn Einigung über eine neue Finanzielle Vorausschau erzielt wurde.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt möchte Ihre Berichterstatterin festhalten, dass bei den derzeit vorliegenden Zahlen davon auszugehen ist, dass es bis zum Jahr 2013 äußerst schwierig (vielleicht sogar unmöglich) sein wird, eine neue Agentur unter Rubrik 3A zu finanzieren, die bisher noch nicht vorgeschlagen wurde. Sollten sich neue Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ergeben, die die Schaffung einer neuen Agentur erforderlich machen, könnten möglicherweise für ihre Finanzierung keine Mittel mehr zur Verfügung stehen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a. weist darauf hin, dass der in dem Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze in Titel XX der neuen mehrjährigen Finanziellen Vorausschau und den Bestimmungen von Ziffer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom XXX vereinbar sein muss;

Vorschlag für eine Verordnung

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 2

Artikel 31 Absatz 2

2. Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

2. Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren, besonders bei Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden waren.

Begründung

Die Haushaltsbehörde muss über Tätigkeiten informiert werden, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, besonders dann, wenn sich bei der Bewertung Probleme ergeben.

Änderungsantrag 3

Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2

Darüber hinaus wird bewertet, inwieweit die Aufgaben, Kompetenzen, Tätigkeitsbereiche oder Strukturen der Agentur abgeändert oder erweitert werden müssen, einschließlich insbesondere struktureller Änderungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der horizontalen Vorschriften über die Regulierungsagenturen nach ihrem Inkrafttreten zu gewährleisten.

Darüber hinaus wird bewertet, inwieweit die Aufgaben, Kompetenzen, Tätigkeitsbereiche oder Strukturen der Agentur abgeändert oder erweitert werden müssen, einschließlich insbesondere struktureller Änderungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der horizontalen Vorschriften über die Regulierungsagenturen nach ihrem Inkrafttreten zu gewährleisten. Die Auswirkungen solcher Änderungen oder Erweiterungen auf den Haushalt werden im Bewertungsbericht vermerkt.

Begründung

Die Bewertung sollte die Auswirkungen aller Änderungen im Hinblick auf die Struktur oder Aufgaben der Agentur auf den Haushalt erfassen. Dies ist umso wichtiger, wenn in der neuen Finanziellen Vorausschau eine globale Obergrenze für Agenturen vorgesehen wird.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Bezugsdokumente

KOM(2005)0280 – C6-0288/2005 – 2005/0124(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
29.9.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Jutta D. Haug
20.9.2004

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

25.4.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

25.4.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

 

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Richard James Ashworth, Reimer Böge, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Bárbara Dührkop Dührkop, Hynek Fajmon, Salvador Garriga Polledo, Jutta D. Haug, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Zbigniew Krzysztof Kuźmiuk, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Helga Trüpel, Kyösti Virrankoski und Ralf Walter.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Hans-Peter Martin und Peter Šťastný.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (22.3.2006)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
(KOM(2005)0280 – C6‑0288/2005 – 2005/0124(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Emine Bozkurt

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden die Rechte bekräftigt, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten , aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.

(2) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden die Rechte bekräftigt, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas, verschiedenen Rechtsinstrumenten wie der Charta der Rechte des Kindes sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben.

Begründung

Da Kinder zu einer besonders sensiblen Gruppe gehören, ist es wichtig, ihnen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, worauf nachdrücklich hingewiesen werden sollte.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4

(4) Eine gründlichere Kenntnis der Grundrechtsproblematik in der Union und eine umfassendere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik tragen dazu bei, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Dieses Ziel könnte besser verwirklicht werden, wenn eine Gemeinschaftsagentur errichtet wird, die damit betraut wird, Informationen und Daten über Grundrechtsangelegenheiten bereitzustellen. Außerdem gehört die Schaffung effizienter Institutionen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte zu den gemeinsamen Zielen der Völkergemeinschaft und der Europäischen Länder, wie auch in der Empfehlung Nr. R (97) 14 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates bekräftigt wird.

(4) Eine gründlichere Kenntnis der Grundrechtsproblematik in der Union und eine umfassendere Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Problematik tragen dazu bei, die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu gewährleisten. Dieses Ziel könnte besser verwirklicht werden, wenn eine Gemeinschaftsagentur errichtet wird, die damit betraut wird, Informationen und Daten über Grundrechtsangelegenheiten bereitzustellen. Außerdem gehört die Schaffung effizienter Institutionen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und der Rechte von Kindern zu den gemeinsamen Zielen der Völkergemeinschaft und der Europäischen Länder, wie auch in der Empfehlung Nr. R (97) 14 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates bekräftigt wird.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 2.

Änderungsantrag 3

Erwägung 13

(13) Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Union, deren Achtung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union vorlegen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind.

(13) Die Agentur sollte einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte in der Union, deren Achtung durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU und durch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union vorlegen. Außerdem sollte die Agentur themenspezifische Berichte über Aspekte erstellen, die für die Politik der Union von besonderer Bedeutung sind. Bei allen Berichten ist das Gender Mainstreaming uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Begründung

Gender Mainstreaming sollte bei den Arbeiten der Agentur eine herausragende Rolle einnehmen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a) Die Agentur sollte zu einer Politik der Verteidigung der Rechte von Kindern beitragen, indem spezifische Programme geschaffen werden, die die uneingeschränkte Achtung ihrer Rechte gewährleisten.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 2.

Änderungsantrag 5

Artikel 3 Absatz 4

4. Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen der Kommission Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer – insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder – vor, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.

4. Unbeschadet Artikel 27 legt die Agentur auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Informationen und Analysen über die in dem Ersuchen genannten Grundrechtsfragen in Bezug auf Drittländer – insbesondere die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder – vor, mit denen die Gemeinschaft Assoziierungsabkommen oder Abkommen mit Menschenrechtsbestimmungen geschlossen oder Verhandlungen über solche Abkommen eröffnet hat oder mit denen sie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen plant.

Begründung

Vervollständigung des Texts durch Ausdehnung der Zuständigkeit der Agentur auf alle EU-Organe.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Absatz 4 a (neu)

 

4a. Wo es um die Achtung der Grundrechte geht, sind die Rechte des Kindes ein entscheidender Faktor. Die Agentur sollte deshalb besonderen Wert auf die Durchführung und Förderung prioritärer Maßnahmen legen, die ausschließlich den besonderen Interessen der Kinder dienen, besonders der am stärksten benachteiligten Kinder, der verlassenen Kinder und der psychisch und emotional vernachlässigten Kinder. Die Agentur führt einen konstruktiven Dialog mit den Mitgliedstaaten, um für die Achtung aller Rechte des Kindes Sorge zu tragen.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 2.

Änderungsantrag 7

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

b) Sie entwickelt Methoden, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.

b) Sie entwickelt unter Berücksichtung des Gender Mainstreaming Methoden, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen.

Änderungsantrag 8

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

(b) enthält die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen stets die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehört;

(b) enthält die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur, zu denen stets die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehört; wobei auch den thematischen Tätigkeitsbereichen die gleiche Beachtung geschenkt werden sollte, in denen Verletzungen der Grundrechte und der Rechte des Kindes begangen werden, wie auch dem Schutz traditioneller nationaler Minderheiten und der schwächsten Gruppen;

Begründung

Der Mehrjahresrahmen darf nicht durch eine voreingenommene Vorgehensweise beeinträchtigt werden, bei der Beschränkungen bei den finanziellen oder humanen Ressourcen (siehe andere Absätze des gleichen Artikels) und eine ‚Präferenz‘ für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit kombiniert werden; daher sollte bei der Formulierung dieses Absatzes die Verpflichtung erwähnt werden, alle anderen Bereiche, in denen gegen die grundlegenden Rechte verstoßen wird, angemessen und gleichermaßen zu berücksichtigen, um den Entscheidungsträgern einen klareren Aktionsrahmen vorzulegen.

Änderungsantrag 9

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) a (neu)

 

b a) berücksichtigt Artikel 2 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wonach die Gemeinschaft die Aufgabe hat, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, sowie Artikel 3 des Vertrages, wonach die Gemeinschaft, bei allen in diesem Artikel genannten Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern,

Or. sv

Änderungsantrag 10

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

(e) enthält Bestimmungen zur Vermeidung thematischer Überschneidungen mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft.

(e) enthält Bestimmungen zur Vermeidung thematischer Überschneidungen mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft, insbesondere dem Institut für Gleichstellungsfragen.

Begründung

Für eine optimale Nutzung der Ressourcen sowohl des Instituts als auch der Agentur für Grundrechte ist eine spezifische Zusammenarbeit notwendig, bei der die jeweiligen Befugnisse besser beachtet werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten und die Institutionen, die Mitglieder in den Verwaltungsrat entsenden, stellen sicher, dass eine paritätische Besetzung des Verwaltungsrates mit Frauen und Männern gewährleistet ist.

Änderungsantrag 12

Artikel 11 Absatz 6

6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Europarat benannte Person darf nur an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a und b teilnehmen.

6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; hiervon ausgenommen sind Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a, c, d und e, für die eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist. Die vom Europarat benannte Person darf nur an den Abstimmungen über Beschlüsse nach Absatz 4 Buchstaben a und b teilnehmen.

Begründung

Bei der Beschlussfassung im Verwaltungsrat sollte die Stimme des Vorsitzenden nicht stärkeres Gewicht haben als die der übrigen Verwaltungsratsmitglieder.

Änderungsantrag 13

Artikel 11 Absatz 8

8. Der Direktor des Europäischen Gender-Instituts kann den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.

8. Der Direktor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter bei, um die jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramme zu koordinieren. Die Direktoren anderer relevanter Gemeinschaftsagenturen und Unionsgremien können den Sitzungen auf Einladung des Exekutivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.

Begründung

Im Einklang mit Erwägung 15 des Vorschlags der Kommission. Außerdem muss die praktische Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen im Rahmen einer Koordinierung der Arbeitsprogramme erfolgen; daher ist eine deutlich festgelegte Anwesenheit des Direktors des Instituts bei den Sitzungen des Verwaltungsrates unbedingt notwendig, um eine wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag 14

Artikel 12 Absatz 1

1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und zwei Kommissionsvertretern.

1. Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt. Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandten Persönlichkeit und zwei Kommissionsvertretern.

Begründung

Damit sollen die Bestimmungen verstärkt werden, um Überschneidungen mit der Tätigkeit des Europarates zu vermeiden und eine Vertretung des Europarates in der Agentur zu gewährleisten und so dafür zu sorgen, dass ihre Tätigkeiten kohärent sind und sich gegenseitig ergänzen.

Änderungsantrag 15

Artikel 14 Absatz 1

1. Das Forum setzt sich zusammen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Grundrechte und gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus engagieren, von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, philosophischen und nichtkonfessionellen Organisationen und von Hochschulen, qualifizierten Sachverständigen sowie Vertretern von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen.

1. Das Forum setzt sich zusammen aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Grundrechte und die Rechte des Kindes und gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus engagieren, von Gewerkschaften und Arbeitgeberorganisationen, relevanten sozialen Organisationen und Berufsverbänden, Kirchen, religiösen, philosophischen und nichtkonfessionellen Organisationen und von Hochschulen, qualifizierten Sachverständigen sowie Vertretern von europäischen und internationalen Gremien und Organisationen.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 2.

Änderungsantrag 16

Artikel 23 Absatz 1

1. Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

1. Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen. Es wird besonders darauf geachtet, dass Frauen und Männer gleich vertreten sind.

Begründung

In vielen Agenturen sind Frauen unterrepräsentiert. Es ist eindeutig notwendig, die Achtung der Chancengleichheit besonders hervorzuheben, um einen Anhaltspunkt in der Verordnung zu haben, wenn die Leistung der Agentur bewertet wird.

Änderungsantrag 17

Artikel 27 Absatz 3

3. Die Agentur befasst sich mit der Lage der Grundrechte in den sich gemäß diesem Artikel beteiligenden Ländern in dem entsprechend dem jeweiligen Assoziierungsabkommen relevanten Maße. Die Artikel 4 und 5 gelten sinngemäß.

3. Die Agentur befasst sich mit der Lage der Grundrechte und der Rechte des Kindes in den sich gemäß diesem Artikel beteiligenden Ländern in dem entsprechend dem jeweiligen Assoziierungsabkommen relevanten Maße. Die Artikel 4 und 5 gelten sinngemäß.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 2.

Änderungsantrag 18

Artikel 31 Absatz 3

3. Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2009 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand dieser Bewertung sind die Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte; außerdem werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufgabenerweiterung analysiert. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.

3. Die Agentur gibt bis zum 31. Dezember 2009 eine unabhängige externe Bewertung ihrer Leistungen in den ersten drei Tätigkeitsjahren auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand dieser Bewertung sind die Aufgaben und Arbeitsmethoden der Agentur, die Politik der Chancengleichheit in der Agentur sowie deren Auswirkungen auf den Schutz und die Förderung der Grundrechte; außerdem werden die Synergieeffekte und die finanziellen Auswirkungen einer etwaigen Aufgabenerweiterung analysiert. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt.

Begründung

In vielen Agenturen sind Frauen unterrepräsentiert. Es ist eindeutig notwendig, die Achtung der Chancengleichheit besonders hervorzuheben, um einen Anhaltspunkt in der Verordnung zu haben, wenn die Leistung der Agentur bewertet wird.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM((2005)0280 – C6-0288/2005 – 2005/0124(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM
29.9.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Emine Bozkurt
4.10.2005

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

21.2.2006

21.3.2006

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Hiltrud Breyer, Edite Estrela, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Lissy Gröner, Zita Gurmai, María Esther Herranz García, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Pia Elda Locatelli, Astrid Lulling, Angelika Niebler, Siiri Oviir, Teresa Riera Madurell, Amalia Sartori, Britta Thomsen, Corien Wortmann-Kool, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0280– C6-0288/2005 – 2005/0124(CNS)

Datum der Übermittlung an das EP

22.9.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
29.9.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

29.9.2005

FEMM

29.9.2005

AFCO

29.9.2005

CULT

29.9.2005

BUDG

29.9.2005

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

AFCO

18.5.2006

CULT

30.8.2005

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
29.9.2005

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Kinga Gál
14.9.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

4.10.2005

4.5.2006

24.1.2006

1.6.2006

22.2.2006

23.3.2006

 

Datum der Annahme

13.9.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Alfredo Antoniozzi, Edit Bauer, Mihael Brejc, Michael Cashman, Jean-Marie Cavada, Charlotte Cederschiöld, Carlos Coelho, Fausto Correia, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Lilli Gruber, Timothy Kirkhope, Ewa Klamt, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Sarah Ludford, Jaime Mayor Oreja, Claude Moraes, Lapo Pistelli, Martine Roure, Ioannis Varvitsiotis, Donato Tommaso Veraldi, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Frieda Brepoels, Marco Cappato, Bárbara Dührkop Dührkop, Maria da Assunção Esteves, Anne Ferreira, Ignasi Guardans Cambó, Sophia in 't Veld, Hubert Pirker, Antonio Tajani, Kyriacos Triantaphyllides

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Thomas Wise

Datum der Einreichung

25.9.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...