BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System Integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)

9.10.2006 - (KOM(2006)0011 – C6‑0024/2006 –2006/0004 (COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Jan Andersson

Verfahren : 2006/0004(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0324/2006
Eingereichte Texte :
A6-0324/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System Integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)

(KOM(2006)0011 – C6‑0024/2006 –2006/0004 (COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0011)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0024/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6‑0324/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung gemeinsamer statistischer Standards, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann und sich deshalb besser auf Gemeinschaftsebene umsetzen lässt, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen beschließen. Entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag 2

Erwägung 8 b (neu)

(8b) Mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) besteht eine Zusammenarbeit im Bereich der Nettosozialleistungen.

Änderungsantrag 3

Artikel 2 Buchstabe c a (neu)

 

(ca) „Gruppierung von Systemen“: die Kriterien für die Klassifizierung jedes Sozialschutzsystems, nämlich: Entscheidungsprozess, rechtliche Durchsetzung, Ermittlung von Ansprüchen sowie Schutzumfang und ‑niveau. Jedes System wird einer einzigen Kategorie pro Kriterium zugeordnet.

Änderungsantrag 4

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 a (neu)

 

Das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, ist das Kalenderjahr, das auf das Jahr der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

Änderungsantrag 5

Artikel 3 Absatz 2

2. Das Kernsystem wird um Module zur Abdeckung zusätzlicher statistischer Informationen über bestimmte Aspekte des Sozialschutzes erweitert.

2. Das Kernsystem wird um Module zur Abdeckung zusätzlicher statistischer Informationen über Rentenempfänger und Nettosozialschutzleistungen erweitert.

Änderungsantrag 6

Artikel 4 Absatz 2 a (neu)

 

Das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, ist das Kalenderjahr, das auf das Jahr der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt.

Änderungsantrag 7

Artikel 5 Überschrift

Zusätzliche Module

Modul Nettosozialschutzleistungen

Änderungsantrag 8

Artikel 5 Absatz 1

1. Ende 2008 werden in allen Mitgliedstaaten im Jahr 2005 Pilot-Datenerhebungen für ein Modul Nettosozialschutzleistungen durchgeführt. Die behandelten Themen, die Bereitstellung und Verbreitung von Daten sind Anhang III zu entnehmen.

1. Mit Blick auf die Einführung eines Moduls Nettosozialschutzleistungen wird bis Ende 2008 in allen Mitgliedstaaten eine Pilot-Datenerhebung für das Jahr 2005 durchgeführt. Die behandelten Themen, die Bereitstellung und Verbreitung von Daten sind Anhang III zu entnehmen.

Änderungsantrag 9

Artikel 5 Absatz 2

2. Auf der Grundlage einer Zusammenfassung dieser nationalen Pilot-Datenerhebungen wird – allerdings nicht vor dem Jahr 2010 - eine Entscheidung über die Einführung dieses Moduls und den Anlauf einer umfassenden Datenerhebung gemäß dem Verfahren in Artikel 8 herbeigeführt.

2. Auf der Grundlage einer Zusammenfassung einer solchen nationalen Pilot-Datenerhebung und unter der Voraussetzung, dass das Ergebnis einer sehr großen Mehrheit dieser Pilotstudien positiv ist, wird – allerdings nicht vor dem Jahr 2010 – eine Entscheidung über den Anlauf einer umfassenden Datenerhebung für dieses Modul gemäß dem Regelungsverfahren in Artikel 8 Absatz 2 getroffen.

Änderungsantrag 10

Artikel 7

Gemäß dem Verfahren in Artikel 8 werden die Vereinbarungen über die Durchführung dieser Verordnung bezüglich der detaillierten Zuordnung der einschlägigen Daten, der Definitionen, der Formate für die Datenübermittlung, der Übermittlung der Ergebnisse, der Kriterien für die Qualitätsmessung und der Aktualisierung der Verbreitungsregelungen im Einzelnen festgelegt für:

Die Vereinbarungen über die Durchführung dieser Verordnung berücksichtigen die Ergebnisse einer Kosten-Nutzen-Analyse und betreffen das erste Jahr, für das Daten erhoben werden, die detaillierte Zuordnung der einschlägigen Daten, die Definitionen, die Formate für die Datenübermittlung, die Übermittlung der Ergebnisse, die Kriterien für die Qualitätsmessung und die Aktualisierung der Verbreitungsregelungen. Gemäß dem Verfahren in Artikel 8 werden die Vereinbarungen festgelegt für:

a) das ESSOSS-Kernsystem,

a) das ESSOSS-Kernsystem (Anhang I),

b) das Modul über die Rentenempfänger,

b) das Modul über die Rentenempfänger (Anhang II),

c) das Modul über die Nettosozialschutzleistungen.

c) das Modul über die Nettosozialschutzleistungen (Artikel 5).

Änderungsantrag 11

Artikel 8 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Änderungsantrag 12

Anhang I Absatz 1 Überschrift

1. Quantitative Daten

1. Quantitative Daten nach Systemen und Einzelleistungen

Änderungsantrag 13

Anhang I Nummer 1.1

1.1 Bezüglich der aggregierten Klassifikation beziehen sich die übermittelten Daten auf:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 14

Anhang I Nummer 1.3

1.3. Aufgrund der Daten für das Haushaltsjahr N veröffentlicht die Kommission (Eurostat) die Daten über die Sozialschutzausgaben für die Gesamtheit der Systeme am Ende des Monats N+22 (Oktober des Jahres N+2). Die Kommission (Eurostat) gibt gleichzeitig detaillierte Daten nach Systemen, an bestimmte Nutzer weiter (mit ESSOSS-Daten befasste nationale Einrichtungen, Abteilungen der Kommission und internationale Institutionen). Die betreffenden Nutzer dürfen lediglich Systemgruppen verbreiten.

1.3. Aufgrund der Daten für das Kalenderjahr N veröffentlicht die Kommission (Eurostat) die Daten über die Sozialschutzausgaben für die Gesamtheit der Systeme am Ende des Monats N+22 (Oktober des Jahres N+2). Die Kommission (Eurostat) gibt gleichzeitig detaillierte Daten nach Systemen an bestimmte Nutzer weiter (mit ESSOSS-Daten befasste nationale Einrichtungen, Abteilungen der Kommission und internationale Institutionen). Die betreffenden Nutzer dürfen lediglich Systemgruppen verbreiten.

Änderungsantrag 15

Anhang I Nummer 2.2

2.2. Die jährliche Aktualisierung des umfassenden Pakets der bereits vorliegenden Informationen beschränkt sich auf Änderungen am Sozialschutzsystem und wird zusammen mit den quantitativen Daten übermittelt.

2.2. Die jährliche Aktualisierung des umfassenden Pakets der bereits vorliegenden qualitativen Informationen beschränkt sich auf Änderungen am Sozialschutzsystem und wird zusammen mit den quantitativen Daten übermittelt.

Änderungsantrag 16

Anhang II Nummer 2

Die Statistiken werden jährlich bereitgestellt. Bei den Daten handelt es sich um Bestandsdaten, die sich auf das Jahresende beziehen (31.12./1.1). Frist für die Datenübermittlung des Jahres N ist Ende Mai des Jahres N+2. Die Aufgliederung erfolgt nach:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 17

Anhang II Nummer 2 Buchstabe c

(c) nach dem Betriebstyp der Systeme (nach Vorliegen positiver Ergebnisse aus einer Machbarkeitsstudie).

 

entfällt

Änderungsantrag 18

Anhang II Nummer 3 Unterabsatz 1 a (neu)

Die Kommission (Eurostat) wird Ende N+22 Monate (Oktober des Jahres N+2) auf der Grundlage der Daten für das Kalenderjahr N sämtliche Daten für jede der 7 Kategorien veröffentlichen und an bestimmte Nutzer (mit ESSOSS-Daten befasste nationale Einrichtungen, Abteilungen der Kommission und internationale Institutionen) weitergeben.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System Integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0011 – C6-0024/2006 –2006/0004 (COD)

Datum der Übermittlung an das EP

20.1.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL
1.2.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Jan Andersson
1.2.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

/

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

12.9.2006

4.10.2006

 

 

 

Datum der Annahme

5.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Jean-Luc Bennahmias, Emine Bozkurt, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Derek Roland Clark, Ole Christensen, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Harald Ettl, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Joel Hasse Ferreira, Roger Helmer, Stephen Hughes, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Jan Jerzy Kułakowski, Sepp Kusstatscher, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Mario Mantovani, Ana Mato Adrover, Maria Matsouka, Csaba Őry, Pier Antonio Panzeri, Jacek Protasiewicz, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Kathy Sinnott, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Mihael Brejc, Udo Bullmann, Françoise Castex, Richard Howitt, Roberto Musacchio, Leopold Józef Rutowicz, Elisabeth Schroedter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Ari Vatanen

Datum der Einreichung

9.10.2006

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