BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
16.10.2006 - (KOM(2006)0076 – C6‑0078/2006 – 2006/0021(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Charles Tannock
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern
(KOM(2006)0076 – C6‑0078/2006 – 2006/0021(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0076)[1],
– gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0078/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0361/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 3 Nummer 1 a (neu) | |
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1a. „Seefähr- oder Kreuzfahrtreisende“ sind Passagiere, die mit einem regelmäßig auf See verkehrenden Fähr-, Linien- oder Kreuzfahrtschiff mindestens 50 Kilometer weit reisen; |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Anhebung der Schwellenwerte für Flugreisen sollte die Personenschifffahrt nicht in ungebührender Weise benachteiligen, und dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, die höheren Schwellenwerte auch auf Seereisen anzuwenden, die von angemessener Dauer sind, so dass Mehrfachüberfahrten unrentabel wären und die Gefahr eines kommerziellen Missbrauchs weitgehend ausgeschlossen würde. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 | |
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 220 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt und den Verbrauchsteuern. |
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Einfuhren von anderen als den in Abschnitt 3 genannten Waren, deren Gesamtwert 330 EUR je Person nicht übersteigt, von der MwSt und den Verbrauchsteuern. |
Begründung | |
Wegen der Gefahr erheblicher Einbußen für die Besteuerungsgrundlage der Mitgliedstaaten, die, wie z.B. die baltischen Staaten, Polen, die Slowakei und Ungarn, über Landgrenzen mit Drittländern verfügen, gibt es zwar nur wenig Spielraum für eine Erhöhung der Freibeträge für Personen, die mit Straßenverkehrsmitteln einreisen, doch wäre es für den Fall, dass ein deutlich höherer Schwellenwert für See- und Flugreisende beschlossen wird, angebracht, auch den für Grenzüberschreitungen zu Lande vorgesehenen Wert leicht gegenüber dem Kommissionsvorschlag anzuheben. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |
Bei Flugreisenden beträgt der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert 500 EUR. |
Bei Flugreisenden oder Seefähr- oder Kreuzfahrtreisenden beträgt der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert 1 000 EUR. |
Begründung | |
Da die vorgeschlagenen neuen Schwellenwerte willkürlich sind und einer von den nationalen Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten Diskussion unterliegen, wird vorgeschlagen, dem ECON-Ausschuss mehrere mögliche Schwellenbeträge als denkbare Optionen zur Prüfung zu unterbreiten. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 8 Absatz 2 | |
(2) Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 15 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 110 EUR sein. |
(2) Die Mitgliedstaaten können den Schwellenwert für Reisende unter 16 Jahren unabhängig von dem benutzten Verkehrsmittel verringern. Der Schwellenwert darf jedoch nicht niedriger als 110 EUR sein. |
Begründung | |
In weiten Teilen der EU gilt 16 Jahre inzwischen als das Alter, ab dem Jugendliche für ihr Handeln verantwortlich sind, und der Änderungsantrag soll dieser soziologischen Tatsache Rechnung tragen. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 9 Absatz 2 | |
(2) Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die in Absatz 1 jeweils angegebenen minimalen Höchstmengen nur auf andere Reisende als Flugreisende anwenden. |
(2) Die Mitgliedstaaten können zwischen Flugreisenden oder Seefähr- oder Kreuzfahrtreisenden und anderen Reisenden unterscheiden, indem sie die in Absatz 1 jeweils angegebenen minimalen Höchstmengen nur auf andere Reisende als Flugreisende oder Seefähr- oder Kreuzfahrtreisende anwenden. |
Begründung | |
Die niedrigeren Schwellenwerte für Tabakwaren sind in erster Linie als Maßnahme zur Förderung der öffentlichen Gesundheit gedacht, da aber die Gefahr besteht, dass Tabak über Landgrenzen hinweg geschmuggelt wird, ist hier als Schutzmaßnahme ein unterschiedlicher Ansatz je nach Art des Verkehrsmittels erforderlich. Durch die Hinzufügung des Seeverkehrs zum Flugverkehr soll sichergestellt werden, dass es nicht zu einer ungebührlichen Ungleichbehandlung zwischen Luft- und Seeverkehr bei angemessenen Entfernungen kommt. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 10 Absatz 3 | |
(3) Zusätzlich zu der Befreiung nach Absatz 1 befreien die Mitgliedstaaten insgesamt 4 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt und den Verbrauchsteuern. |
(3) Zusätzlich zu der Befreiung nach Absatz 1 befreien die Mitgliedstaaten insgesamt 8 Liter nicht schäumenden Wein und 16 Liter Bier von der MwSt und den Verbrauchsteuern. |
Begründung | |
Durch diesen Änderungsantrag soll erreicht werden, dass die Mengen an Wein und Bier, die von der MwSt und den Verbrauchsteuern befreit sind, in Bezug auf ihren Alkoholgehalt gleichwertig sind. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 11 | |
Die Befreiungen nach den Artikeln 9 und 10 gelten nicht für Reisende unter 17 Jahren. |
Die Befreiungen nach den Artikeln 9 und 10 gelten nicht für Reisende unter 18 Jahren. |
Begründung | |
In den meisten EU-Mitgliedstaaten ist der Alkoholgenuss ab dem 18. Lebensjahr erlaubt, und der Alkoholgenuss unter Teenagern stellt ein großes soziales Problem in der EU dar, das es im Interesse der Volksgesundheit vorrangig zu bekämpfen gilt. Daher wird das Alter auf 18 Jahre heraufgesetzt. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 12 | |
Für jedes Motorfahrzeug befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Besitz und den Transport von Kraftstoff den im Tank befindlichen Kraftstoff und bis zu 10 Liter Kraftstoff in einem tragbaren Behälter von der MwSt und den Verbrauchsteuern. |
Die Mitgliedstaaten befreien unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über den Besitz und den Transport von Kraftstoff bis zu 10 Liter Kraftstoff, die in einem Kraftfahrzeug in einem tragbaren Behälter mitgeführt werden, von der MwSt und den Verbrauchsteuern. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, den Umfang des Tanktourismus, der von ihren Grenzregionen aus zum Zweck der Steuerumgehung betrieben wird, zu überwachen und die zu seiner Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
Begründung | |
Viele Mitgliedstaaten, die über gemeinsame Grenzen mit Drittländern verfügen, sehen sich mit dem Problem konfrontiert, dass ihnen durch den Tanktourismus Steuern entzogen werden. Ihre Einnahmen aus der MwSt und den Verbrauchsteuern könnten beträchtlich sein. Auf der Ebene des EU-Rechts sollte den Mitgliedstaaten daher das Recht eingeräumt werden, die Situation genau zu überwachen und zu bewerten. | |
Aus Sicherheitsgründen sollte das Mitführen von Kraftstoff in einem Behälter auf See- und Flugreisen nicht erlaubt und hierfür folglich auch keine Befreiung von der MwSt und den Verbrauchsteuern vorgesehen werden. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a | |
a) Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet; |
entfällt |
Begründung | |
Dieses Konzept ist diskriminierend, polizeilich schwer zu kontrollieren und willkürlich. Die Zollbehörden sind bereits befugt, Waren, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder gewerblich weiterverkauft werden, zu beschlagnahmen, was ausreicht, um Personen, die im Grenzgebiet wohnen und die Grenze häufig überqueren, von einem Missbrauch abzuhalten. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 16 Absatz 3 a (neu) | |
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(3a) Die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Schwellenwerte werden wenigstens alle fünf Jahre zumindest anhand des harmonierten Verbraucherpreisindexes oder der offiziellen Daten von Eurostat über die durchschnittliche Inflationsrate in den Mitgliedstaaten, je nachdem, welcher Wert der höhere ist, überprüft, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. |
Begründung | |
Die Überprüfung der Freibeträge scheint sporadisch und nicht automatisch erfolgt zu sein. Dieser Änderungsantrag zielt daher darauf ab, einen automatischen Überprüfungsmechanismus in die Richtlinie einzuführen. |
BEGRÜNDUNG
I. Legislativer Hintergrund und aktueller Revisionsbedarf
Im Jahr 1969 hat der Rat eine Richtlinie zur Harmonisierung der Vorschriften über die Befreiung der von Reisenden aus Drittländern eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern erlassen[2]. Durch diese Richtlinie wurden nichtkommerzielle Einfuhren von Waren durch Reisende aus Drittländern in die Gemeinschaft unterhalb bestimmter Mengen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreit. Außerdem wurden darin die Höchstmengen für Tabakwaren, Alkohol, Parfüm, Kaffee und Tee festgelegt. Die Richtlinie des Jahres 1969 wurde mehrmals geändert, um technische Anpassungen vorzunehmen und die Einfuhrkontingente zu ändern und um Ausnahmeregelungen für einige Mitgliedstaaten einzuführen. Durch die EU-Erweiterung des Jahres 2004 erfuhren Gestalt und geographische Ausdehnung der Union eine grundlegende Änderung, wobei die Grenzen der EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Ungarn mit Russland, der Ukraine und Belarus (nach dem erwarteten Beitritt Rumäniens und Bulgariens zum 1. Januar 2007 kommen noch die Republik Moldau, Serbien und Mazedonien hinzu) zu neuen Außengrenzen der EU wurden. Da eine Reihe von Mitgliedstaaten die Kommission ersuchte, die Vorschriften von 1969 erneut zu überprüfen, wurde somit ein erneutes legislatives Eingreifen des Rates erforderlich. Nach dem vorliegenden Vorschlag sollen die neuen Bestimmungen über die Befreiungen für Reisende am 1. Januar 2007 in Kraft treten. Die Kommission hat auch zugesagt, die in Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vorgesehenen Schwellenwerte und Mengen zu überprüfen, um sie mit den vorgeschlagenen Bestimmungen über die Befreiung internationaler Reisender von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern in Einklang zu bringen.
II. Schwellenmengen und Schwellenbeträge
Nach den geltenden Vorschriften sind nichtkommerzielle Einfuhren von Reisenden, die aus Drittländern in die EU einreisen, bis zu einem Geldwert von 175 EUR oder – bei Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone – dem entsprechenden Betrag in der Landeswährung von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreit. Die Richtlinie enthält außerdem Höchstmengen für bestimmte, oben aufgeführte Waren und zusätzliche Bestimmungen für Sonderfälle.
Der vorliegende Vorschlag der Kommission sieht eine Anhebung des Schwellenwerts auf 220 EUR vor, wobei dem Gesamtwert der Inflationsrate der EU seit der letzten Überprüfung im Jahr 1994 in Höhe von 25% Rechnung getragen wird.
In Bezug auf Tabakwaren sieht der Vorschlag unter Berücksichtigung der globalen gesundheitlichen Aufklärungskampagne zur Bekämpfung des Rauchens und seiner negativen Folgen die Option der Anwendung verringerter Höchstmengen für Tabakwaren sowie die Möglichkeit vor, diese Bestimmungen, falls die Mitgliedstaaten dies wünschen, nur auf Einreisen auf dem Landweg anzuwenden.
Bezüglich der alkoholischen Getränke schlägt die Kommission vor, für Bier eine neue Höchstmenge (16 l) einzuführen und die Höchstmenge bei Wein von zwei auf vier Liter zu erhöhen, um eine gewisse Kohärenz und Gleichbehandlung zwischen allen alkoholischen Getränken herzustellen, da es unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit keinen klaren Beweis dafür gibt, dass eine Produktkategorie sicherer ist als eine andere. Durch die neue Höchstmenge für Bier, das einzige alkoholische Getränk, für das es bisher keine Beschränkung gab, gilt die bisherige finnische Ausnahmeregelung jetzt auch für die anderen Mitgliedstaaten, wobei das Ziel darin besteht, den Alkoholmissbrauch zu bekämpfen, der ein großes Problem für die öffentliche Gesundheit in der EU darstellt.
Die Höchstmengen für Kaffee- und Teeerzeugnisse sowie für Parfüm, die noch aus einer Zeit stammen, als diese Waren mit hohen Verbrauchsteuern belegt waren, was heute nicht mehr der Fall ist, stellen einen Anachronismus dar und sollen daher abgeschafft werden.
III. Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter begrüßt und unterstützt im Großen und Ganzen den Vorschlag der Kommission, insbesondere die Erhöhung des Freibetrags für die von Flugreisenden eingeführten Waren auf 500 EUR, wobei er allerdings mehrere neue Änderungen vorschlägt:
- Das Alter, bis zu dem die Mitgliedstaaten niedrigere Schwellenbeträge festlegen können (in dem Vorschlag 15 Jahre), und das Alter, bis zu dem die Mitgliedstaaten keine Steuerbefreiungen bis zu den für Einfuhren von Tabakwaren und alkoholischen Getränken geltenden Höchstmengen gewähren dürfen (in dem vorliegenden Vorschlag 17 Jahre) sollte jeweils auf 18 Jahre heraufgesetzt werden. Bei diesen seit 1969 unveränderten, traditionellen Altersgrenzen handelt es sich um Anachronismen, da in den meisten Mitgliedstaaten das Alter, das als Voraussetzung etwa für die Beteiligung an Wahlen oder die Erlaubnis zum Genuss von Alkohol gilt, auf 18 Jahre festgesetzt wurde und die Mehrheit der Bevölkerung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht finanziell unabhängig ist, was vor 40 Jahren möglicherweise nicht der Fall war. Im Interesse der Subsidiarität sind die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin berechtigt, an den Steuerbefreiungen für allgemeine Wareneinfuhren außer Alkohol und Zigaretten festzuhalten, wenn dies den nationalen Gepflogenheiten entspricht. Die letztgenannte Einschränkung ist medizinisch gerechtfertigt, da Alkoholgenuss und Rauchen unter Teenagern unter dem Aspekt der öffentlichen Gesundheit Anlass zu großer Sorge geben.
- Neben Flugreisenden, der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und Grenzarbeitnehmern sollte eine neue Kategorie von Reisenden eingeführt werden: die Kategorie der Seefähr- und Kreuzfahrtreisenden, die Seereisen einer bestimmen Dauer und Entfernung unternehmen. Über die genaue, für eine Seereise erforderliche Entfernung lässt sich diskutieren; sie könnte auf 50 oder 100 km festgesetzt werden, um Kurzfahrten auszuschließen, bei denen einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wären und einigen Mitgliedstaaten erhebliche Einnahmeausfälle entstehen würden.
- Der Berichterstatter versteht die Besorgnisse einiger neuer EU-Mitgliedstaaten, die gemeinsame Landgrenzen mit Drittländern mit oft sehr niedrigen Einzelhandelspreisen haben und die daher einem intensiven einseitigen grenzüberschreitenden Handel mit diesen billigeren Erzeugnissen ausgesetzt sind. Er ist aber der Ansicht, dass die für Flugreisende und Seefähr-/Kreuzfahrtreisende vorgeschlagenen Schwellenbeträge für die Einfuhr anderer Waren als Tabakwaren und alkoholischer Getränke zu niedrig angesetzt sind und deutlich erhöht werden sollten; der Schwellenwert für Einreisen auf dem Landweg ist zwar niedriger als der für Flug- und Seereisen geltende Wert, könnte aber ebenfalls leicht angehoben werden. Tatsache ist auch, dass eine Unterstützung der benachbarten Volkswirtschaften im Osten durch einen vermehrten Handel in vieler Hinsicht sinnvoller ist als die Bereitstellung von Mitteln aus dem EU-Gesamthaushaltsplan über das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI).
- Was die Bewohner der so genannten Grenzgebiete und den Vorschlag der Kommission, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Anwendung niedrigerer Schwellenbeträge und Schwellenmengen zu geben, so vertritt der Berichterstatter die Auffassung, dass diese Bürger nicht deshalb, weil sie ihren Wohnsitz in der Nähe der Gemeinschaftsgrenzen gewählt haben, anders behandelt werden sollten als andere. Er schlägt daher vor, die entsprechenden Bestimmungen zu streichen und die Befugnisse der nationalen Zollbehörden zur Beschlagnahme von Waren und zur Verhängung von Geldstrafen gegen Bürger einschließlich der Bewohner von Grenzgebieten, die die Befreiungen für kommerzielle Zwecke missbrauchen, zu verstärken.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0076 – C6 0078/2006 – 2006/0021(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
7.3.2006 |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
ENVI |
INTA |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
ENVI |
INTA |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter(in/innen) |
Charles Tannock |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums |
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Prüfung im Ausschuss |
20.6.2006 |
11.7.2006 |
11.9.2006 |
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Datum der Annahme |
10.10.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, David Casa, Jan Christian Ehler, Jonathan Evans, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Maria Assunta Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in 't Veld, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Sahra Wagenknecht |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Charles Tannock |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Katerina Batzeli, Andrew Duff, Harald Ettl, Luis Herrero-Tejedor, Ona Juknevičienė |
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Datum der Einreichung |
16.10.2006 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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