BERICHT über öffentlich-private Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen
16.10.2006 - (2006/2043(INI))
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Barbara Weiler
Verfasser der Stellungnahme (*): Werner Langen, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen (KOM(2004)0327),
– unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 über das Subsidiaritätsprinzip und die Artikel 43 bis 49 über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit, sowie die daraus abgeleiteten Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitigen Anerkennung,
– unter Hinweis auf die bestehenden Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen,
– unter Hinweis auf die Europäische Charta für kommunale Selbstverwaltung des Europarats vom 15. Oktober 1985,
– unter Hinweis auf Artikel I-5 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,
– gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0363/2006),
A. in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im letzten Jahrzehnt eine Vielzahl von öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) eingegangen wurden;
B. in der Erwägung, dass es bisher keine europaweit geltende Definition und innerhalb des geltenden Gemeinschaftsrechts auch keine besonderen Rechtsvorschriften gibt, die alle unterschiedlichen Formen von ÖPP erfassen,
C. in der Erwägung, dass eine ÖPP als eine langfristige, vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beschrieben werden kann, bei der die erforderlichen Ressourcen einer gemeinsamen Verwaltung unterstellt und vorhandene Projektrisiken entsprechend der Risikomanagementkompetenz der Projektpartner angemessen verteilt werden,
D. in der Erwägung, dass ÖPP häufig rechtlich, finanztechnisch und kommerziell komplizierte Konstruktionen darstellen, die Privatunternehmen und öffentliche Stellen zwecks gemeinsamer Verwirklichung und Verwaltung von Infrastrukturvorhaben oder zwecks Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zusammenführen,
E. in der Erwägung, dass die ÖPP-Projekte überwiegend von lokalen und kommunalen Behörden angestrebt werden, es aber gleichzeitig einen Bedarf auf europäischer Ebene zur Verwirklichung insbesondere der transeuropäischen Verkehrsnetze gibt;
F. in der Erwägung, dass ÖPP keinen ersten Schritt zur Privatisierung öffentlicher Aufgaben darstellen,
G. in der Erwägung, dass die Zweckbestimmung von ÖPP-Verträgen darin besteht, dass öffentlichen Körperschaften die Kapazitäten privater Unternehmen im Bereich Entwicklung, Aufbau und Verwaltung und gegebenenfalls deren Finanzierungskapazitäten zugute kommen,
H. in der Erwägung, dass eine Kooperation zwischen öffentlichen Stellen und der Industrie Synergien erzeugen und von öffentlichem Nutzen sein kann, einen effizienteren Umgang mit öffentlichen Geldern ermöglicht und in Zeiten knapper Haushaltsmittel als Alternative zur Privatisierung dienen und durch den Erwerb von Know-how aus der Privatwirtschaft zur Verwaltungsmodernisierung beitragen kann,
I. in der Erwägung, dass ÖPP grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Binnenmarktvorschriften des Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitigen Anerkennung, sowie den sekundärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen unterliegen
J. in der Erwägung, dass private Investoren Garantien benötigen, dass die Vertragsbedingungen während der Laufzeit des Vertrags nicht geändert werden,
K. in der Erwägung, dass eine rechtliche Regelung für ÖPP das Recht der kommunalen und regionalen Organisationshoheit achten sollte, soweit es im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten verankert ist,
L. in der Erwägung, dass ÖPP eine mögliche Form zur Organisation der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand darstellen und dass die öffentliche Hand auch zukünftig darüber entscheiden können muss, ob sie eine Aufgabe selbst, durch eigene Unternehmen oder durch private Dritte erfüllt,
M. in der Erwägung, dass das Bewusstsein der Bürger für die von ÖPP ausgehende Wirkung geschärft werden sollte,
Allgemeine Bemerkungen
1. begrüßt es, dass die Kommission das Grünbuch zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen, einen Bericht über die öffentliche Konsultation zu diesem Grünbuch und schließlich eine Mitteilung zu möglichen Folgemaßnahmen im Bereich von ÖPP vorgelegt hat (KOM(2005)0569);
2. hält es für voreilig, die Auswirkungen der Vergaberichtlinien zu beurteilen, und spricht sich daher gegen eine Öffnung dieser Richtlinien aus; wendet sich daher gegen die Schaffung einer eigenen rechtlichen Regelung für ÖPP, hält jedoch eine gesetzgeberische Initiative im Bereich der Konzessionen, die die Grundsätze des Binnenmarktes und Schwellenwerte respektiert und einfache Regeln für Ausschreibungsverfahren vorsieht, sowie eine Klarstellung im Bereich institutionalisierter öffentlich-privater Partnerschaften (IÖPP) für notwendig;
3. fordert die Kommission auf, beim Erlass von Vorschriften für künftige ÖPP und bei der derzeitigen Abschätzung der Folgen der Rechtsvorschriften zu Konzessionen die Belange regionaler Selbstverwaltung ernsthaft zu berücksichtigen und regionale sowie kommunale Interessenvertreter bei der Ausarbeitung künftiger Regelungen zu beteiligen;
4. befürwortet Übergangsfristen für bestehende Verträge, die im guten Glauben nach nationalem Recht abgeschlossen wurden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden;
5. lehnt jede Umgehung des Vergaberechts und des Konzessionsrechts ab;
6. hält die Anwendung des Vergaberechts grundsätzlich dann für erforderlich, sobald ein privater Partner auszuwählen ist; im Falle einer Anteilsübertragung im Rahmen von IÖPP auf einen privaten Partner ist das Vergaberecht anzuwenden, wenn die Übertragung im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag steht;
7. ist der Auffassung, dass die ausgelagerte Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge verlangt, dass die Vergabebehörde den Auftrag auf der Grundlage des öffentlichen Vergabeverfahrens vergibt;
8. ist der Ansicht, dass die Re-Kommunalisierung von Aufgaben, die mit privater Beteiligung zufriedenstellend erledigt wurden, keine sinnvolle Alternative zu ÖPP sein kann, die mit den Wettbewerbsgrundsätzen in Einklang steht;
9. vertritt die Auffassung, dass es nur dann gestattet sein sollte, Kommunen mit ihren Tochterunternehmen von den Wettbewerbsgrundsätzen auszunehmen, wenn sie ihre rein örtlichen Aufgaben wahrnehmen, die keinerlei Bezug zum Binnenmarkt haben;
10. hebt die Bedeutung der Transparenz hervor, die im Umgang mit öffentlichen Geldern stets gegeben sein muss und auch das Recht der gewählten Mandatsträger auf Vertrags- und Akteneinsicht einschließen sollte;
11. empfiehlt den Mitgliedstaaten, transparente Mechanismen zu schaffen, die gewährleisten, dass die rechtlichen und finanziellen Interessen privater Investoren während der gesamten Laufzeit des Vertrags geschützt sind,
12. ist der Auffassung, dass transparente Vergaberegeln dazu dienen, einen effektiven Wettbewerb und den Schutz vor Korruption zum Nutzen der Bürger zu fördern;
13. betont, dass der Begriff „Interessenskonflikt“ auf Unionsebene im Interesse einer ausgewogenen und gerechten Risikoteilung definiert werden sollte;
14. empfiehlt, bei der Umsetzung von ÖPP bindende Rechenschaftspflichten gegenüber dem Bürger zur Gewährleistung von Sicherheit, Effizienz und Qualitätsstandards vorzusehen;
15. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die Arbeit der öffentlichen Hand erleichtern, indem sie die Ausbildung jener Entscheidungsträger verbessern, deren Aufgabe es ist, private Partner für ÖPP auszuwählen;
16. erwartet, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, damit die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Kommune frühzeitig und sensibel behandelt werden und faire Vereinbarungen über den Transfer von Bediensteten (des öffentlichen oder des privaten Sektors) und ihre Beschäftigungsbedingungen entsprechend der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 21. März zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen[1] gefördert und eingehalten werden;
17. erwartet, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2001/23/EG von der öffentlichen Hand in den Mitgliedstaaten respektiert werden;
18. wendet sich gegen die Einrichtung einer europäischen Agentur für ÖPP, begrüßt jedoch andere Formen des Erfahrungsaustauschs über „Best and Worst Practices“, beispielsweise die Vernetzung nationaler und regionaler Behörden, die für die Verwaltung von ÖPP zuständig sind;
19. fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf, ihren Sachverstand gemeinsam zu bündeln und ihn besonders in jenen Mitgliedstaaten einzusetzen, in denen die Behörden noch nicht mit ÖPP vertraut sind;
20. unterstreicht, dass die gesammelte Erfahrung von ÖPP dazu beitragen kann, Fehler und falsche Vorgehensweisen in Zukunft zu vermeiden;
21. wendet sich gegen die Einführung von Rechtsvorschriften zur Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte;
22. fordert die Kommission auf, durch die Kontrolle staatlicher Beihilfen auf Gemeinschaftsebene dafür zu sorgen, dass die Gewährung von Beihilfen keine Diskriminierungen zwischen den Wirtschaftsakteuren beinhaltet, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um private, öffentliche oder gemischte Akteure handelt;
ÖPP als öffentliche Aufträge
23. stimmt der Ansicht der Kommission zu, dass sich die Auswahl und Beauftragung des privaten Partners bei der Vergabe öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge grundsätzlich dann nach den Vergaberichtlinien bestimmt, wenn Auswahl und Auftragsvergabe zusammenfallen;
24. ist der Ansicht, dass die öffentliche Stelle zwischen dem offenen und dem nicht offenen Verfahren wählen können muss;
25. vertritt die Auffassung, dass aus Gründen der Transparenz das Verhandlungsverfahren auf diejenigen Ausnahmefälle begrenzt sein soll, die in den einschlägigen Bestimmungen der Vergaberichtlinien vorgesehen sind;
26. befürwortet, dass aus Gründen der Flexibilität die Auftragsvergabe dann auf dem Wege eines wettbewerblichen Dialogs erfolgen sollte, wenn es sich um einen Auftrag von „rechtlicher und finanzieller Komplexität“ handelt, und fordert die Kommission auf, die Bedingung der „rechtlichen und finanziellen Komplexität“ so zu konkretisieren, dass ein möglichst großer Verhandlungsspielraum bleibt; ist der Ansicht, dass von einer rechtlichen und finanziellen Komplexität bei Vorliegen ÖPP-typischer Merkmale wie dem Lebenszykluskonzept sowie einer nachhaltigen Übertragung von Risiken auf Private ausgegangen werden kann; ist der Auffassung, dass bei einem wettbewerblichen Dialog ausgeschlossen sein muss, dass vertrauliche Informationen außerhalb des Verfahrens veröffentlicht werden;
ÖPP als Konzessionen
27. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission nach Durchführung einer eingehenden Folgenabschätzung gesetzgeberisch tätig werden möchte; ist der Ansicht, dass derartige Rechtsvorschriften, sollten sie von der Kommission vorgeschlagen werden, den öffentlichen Einrichtungen durch flexible, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren die Möglichkeit bieten sollten, nach zuvor festgelegten Kriterien den besten Partner auszuwählen;
28. erwartet von einer möglichen Gesetzgebung eine klare Definition von Konzessionen in Abgrenzung zu öffentlichen Aufträgen sowie die Festlegung objektiv nachprüfbarer Auswahlkriterien;
29. ist der Auffassung, dass Konzessionen eine begrenzte Laufzeit haben sollen, die jedoch von der Dauer der Abschreibung der privaten Investition abhängt, damit die Wettbewerber nicht unnötig lange vom Wettbewerb ausgeschlossen bleiben; ist der Ansicht, dass die Dauer der partnerschaftlichen Beziehungen so festzulegen ist, dass der freie Wettbewerb grundsätzlich nur so weit eingeschränkt wird, wie es erforderlich ist, um die Amortisierung der Investitionen, eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und eine Refinanzierung künftiger Investitionen sicherzustellen;
30. ist der Ansicht, dass der Grundsatz der Transparenz es verlangt, die Elemente, auf die sich die Festlegung der Laufzeit des Vertrags stützt, in den Vergabeunterlagen zu veröffentlichen, damit die Bieter sie bei der Ausarbeitung ihres Angebots berücksichtigen können;
31. vertritt die Auffassung, dass ein ganzheitlicher Beschaffungsansatz (Lebenszykluskonzept) und ein Innovationswettbewerb auf Bieterseite dann zu Effizienzgewinnen führen, wenn bei der gemeinsamen Realisierung von Projekten die Risiken optimal verteilt werden, funktionale Leistungsbeschreibungen sowie ein anreizoptimierter Zahlungsmechanismus vorliegen;
32. ersucht die Kommission, Schlussfolgerungen aus der Erfahrung mit dem wettbewerblichen Dialog zu ziehen, um Empfehlungen für das geeignete Vergabeverfahren für Konzessionen abzugeben, da die Flexibilität des wettbewerblichen Dialogs der Komplexität der Konzessionen in der Regel gerecht wird, ohne die Achtung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit in Frage zu stellen;
33. unterstützt die Kommission bei ihrer Prüfung, ob für alle ÖPP auf Vertragsbasis unabhängig von der Qualifikation der jeweiligen ÖPP als öffentlicher Auftrag oder Konzession einheitliche Vergaberegeln geschaffen werden sollen;
IÖPP und „Inhouse-Geschäfte“
34. befürwortet das Bestreben der Kommission, angesichts offensichtlich bestehender Rechtsunsicherheit im Bereich der institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften (IÖPP) tätig zu werden;
35. erkennt den Wunsch der Praxis nach Klärung der Anwendung des Vergaberechts auf die Gründung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen, die mit einer Auftrags- oder Konzessionsvergabe verbunden ist, und fordert die Kommission auf, baldmöglichst entsprechende Klarstellungen zu treffen;
36. ist der Ansicht, dass vergabefreie „Inhouse-Geschäfte“ nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, da damit bestimmte Bereiche von der Notwendigkeit entbunden wären, die Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften einzuhalten;
37. erachtet es angesichts des Tranzparenzgebots und des Diskriminierungsverbots für notwendig, dass das Vergaberecht bei der Neugründung einer IÖPP angewandt wird, soweit diese Neugründung mit der Übertragung eines öffentlichen Auftrags in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang steht;
38. versteht angesichts einer diesbezüglich immer umfangreicheren Rechtsprechung die entstandene allgemeine Rechtunsicherheit bei der Anwendung der Inhouse-Kriterien und fordert die Kommission deshalb auf, auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Kriterien zu entwickeln, die einen stabilen Bezugsrahmen für die Entscheidungen der lokalen Verwaltungsbehörden festlegen;
39. ist der Überzeugung, dass ein wie auch immer gearteter Schwellenwert einer Mindestbeteiligung des öffentlichen Auftraggebers an einem Unternehmen, dessen Kapital gemeinsam mit privaten Partnern gehalten wird, dauerhafte Schutzräume schaffen würde und deshalb jede diskutierte Grenze mit Problemen behaftet ist;
40. ist der Auffassung, dass, wenn die erste Ausschreibung zur Gründung des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens präzise und umfassend war, eine weitere Ausschreibung nicht notwendig ist
41. fordert, dass der Begriff „ähnliche Kontrolle“, die vom öffentlichen Auftraggeber über den Dienstleister ausgeübt wird, insbesondere für die Fälle genauer präzisiert wird, in denen gemischtwirtschaftliche Gesellschaften Leistungen für die Rechnung und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers erbringen, die im Wesentlichen vom öffentlichen Auftraggeber finanziert oder verbürgt werden;
Interkommunale Zusammenarbeit
42. begrüßt im Sinne der kommunalen Organisationshoheit und eines effizienten Verwaltungshandelns grundsätzlich Formen der Kooperation auf kommunaler Ebene, um unter anderem Synergieeffekte zu erzielen, solange dies keinen Missbrauch ermöglicht, der zur Marktabschottung führt;
43. hält es für notwendig, dass die Kommission die Rechtsunsicherheit für Formen der Kooperation auf kommunaler Ebene, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs entstanden ist, klärt;
44. teilt die Auffassung des Gerichtshofs, die in seinem Urteil in der Rechtssache C-84/03 Kommission gegen Spanien zum Ausdruck kommt, dass Kooperationsvereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften durch Verwendung einer Rechtsform nach nationalem Recht nicht generell vom Vergaberecht ausgenommen werden können; ist der Ansicht, dass eine Abgrenzung zwischen rein administrativen und/oder organisatorischen Maßnahmen und Beschaffungsverträgen zwischen Verwaltungsträgern erforderlich ist;
45. ist der Auffassung, dass Fälle interkommunaler Zusammenarbeit als nicht relevant in Bezug auf das Vergaberecht zu betrachten sind, wenn:
– es sich um eine Zusammenarbeit zwischen kommunalen Behörden handelt,
– die Aufgaben, die diesen kommunalen Behörden zur Erfüllung übertragen wurden, entweder als Angelegenheit einer verwaltungstechnischen Umstrukturierung anzusehen sind oder wenn die Aufsichtsrechte der betreffenden örtlichen Behörden jenen ähnlich sind, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, und
– die Tätigkeiten im Wesentlichen für die betreffenden örtlichen Behörden erfolgen;
46. lehnt die Anwendung des Vergaberechts in den Fällen ab, in denen Kommunen innerhalb ihres räumlichen Wirkungskreises als Maßnahme im Rahmen einer Reorganisation der Verwaltung Aufgaben gemeinsam mit anderen Kommunen erfüllen wollen, ohne die Erbringung der betreffenden Leistungen sonstigen Dritten am Markt anzubieten;
47. stellt fest, dass die Delegierung von Zuständigkeiten für öffentliche Aufgaben von einer öffentlichen Stelle an eine andere nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Gemeinschaft fällt;
48. hält jedoch die Anwendung des Vergaberechts immer dann für erforderlich, wenn Kommunen Leistungen im Rahmen der interkommunalen Kooperation wie Private am Markt anbieten oder öffentliche Aufgaben durch Private bzw. durch andere Kommunen außerhalb der interkommunalen Kooperation erledigen lassen;
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49. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.
- [1] ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
BEGRÜNDUNG
Allgemeine Bemerkungen
In den letzten Jahren erfreuen sich ÖPP europaweit einer zunehmenden Beliebtheit. Dabei unterscheiden sich die Modelle zwischen den Mitgliedstaaten erheblich, je nach dem nationalen Gesetzesrahmen und den Sektoren, in denen ÖPP angewandt werden. Da es derzeit keine einheitliche europäische Definition von ÖPP gibt, stellt der Begriff eine allgemeine Beschreibung von Vereinbarungen zwischen öffentlichen Einrichtungen und der Privatwirtschaft dar. Die Vereinbarungen beziehen sich auf öffentliche Infrastrukturmaßnahmen oder öffentliche Dienstleistungen.
Werden ÖPP korrekt umgesetzt, führen sie in der Regel zu verminderten Lebenszykluskosten, einer besseren Risikoverteilung, einer schnelleren Durchführung der öffentlichen Arbeiten und Dienstleistungen, einer verbesserten Qualität und zu Spareffekten.
Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass der Entwicklungsstand von ÖPP innerhalb der Europäischen Union recht unterschiedlich ist. Grob sind drei Gruppen von Mitgliedstaaten zu unterscheiden: Eine Spitzengruppe, bestehend aus dem Vereinigten Königreich, Frankreich, Deutschland, Irland und Italien, einem Mittelfeld sowie einer Gruppe von Staaten mit geringer Erfahrung in diesem Bereich. Die mittel- und osteuropäischen Staaten stellen wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen und politischen Merkmale eine eigene Gruppe dar. ÖPP spielen in diesen Staaten eine besonders wichtige Rolle bei der Schaffung einer modernen Infrastruktur.
Die oben erwähnte Spitzengruppe der Mitgliedstaaten zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine breite Erfahrung in verschiedenen Sektoren besitzt, angefangen von Infrastrukturmaßnahmen im Bereich Schiene und Straße bis hin zu Projekten im Gesundheitssystem, im Bildungs- und im Gefängniswesen. Darüber hinaus haben diese Staaten häufig eine klare Vorstellung über die Vor- und Nachteile von ÖPP-Projekten in einzelnen Sektoren. Nicht selten existieren bereits spezielle Gesetze auf nationaler oder regionaler Ebene, und es wurden gezielte Evaluierungsmethoden zur Messung des Erfolgs entwickelt. Andere Staaten, wie Irland, haben eigene Verwaltungsabteilungen gebildet, damit eine „ÖPP-Expertise“ entwickelt und zentralisiert wird.
Insbesondere aus den Erfahrungen im Vereinigten Königreich, das man als 'Pionierland' bei der Anwendung von ÖPP bezeichnen kann, aber auch in anderen Staaten lassen sich vorläufig folgende Schlussfolgerungen ziehen:
- Einige Sektoren scheinen sich für die Anwendung von ÖPP-Modellen besser zu eignen als andere. Die Infrastrukturprojekte in den Bereichen Schiene und Straße haben in der Regel einen messbaren Mehrwert erzeugt. Es bleibt abzuwarten, ob man ähnliche Ergebnisse auch im Gesundheits- und Bildungssystem sowie in anderen Bereichen erzielen kann. Da die Verträge erst seit Kurzem laufen, ist eine abschließende Bewertung hier noch nicht möglich. Sektoren, die einem schnellen technologischen Wandel unterliegen, wie der IT-Bereich, scheinen sich jedenfalls nicht für ÖPP-Projekte zu eignen. Es ist nahezu unmöglich, glaubwürdige Qualitätsstandards über einen längeren Zeitraum festzulegen, ohne mögliche Innovationen und eine Verbesserung in der Qualität der Dienstleistungen zu behindern.
- Wichtig scheint die richtige Wahl der Parameter zu sein, um das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines ÖPP-Projekts zu messen.
- Es zeigt sich, dass ÖPP-Projekte häufig der klassischen Auftragsvergabe in der Planungs- und Bauphase überlegen sind, jedoch zum Teil gravierende Schwierigkeiten in der Betriebsphase aufweisen.
- Darüber hinaus sind verbesserte Mittel für eine effektive Überprüfung und Einflussnahme auf die Ausführungsleistung des privaten Sektors notwendig. Dazu gehören auch glaubwürdige Sanktionen, wie z.B. Klauseln über einen Zahlungsabzug oder eine Kündigung des Vertrags.
- Schließlich spielen nationale politische Einstellungen und bestehende Kompetenzen eine Schlüsselrolle für die Entwicklung und den Erfolg von ÖPP. Die Bildung von spezialisierten Abteilungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung sowie die Verbesserung der Managementkompetenzen sowohl innerhalb des privaten als auch des öffentlichen Sektors werden wahrscheinlich zu besseren Ergebnissen in der Zukunft führen. Vielerorts wird ein Mentalitätswechsel innerhalb der öffentlichen Verwaltung erforderlich sein.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ÖPP kein Allheilmittel darstellen. ÖPP sind schwierig zu planen, durchzuführen und zu betreiben. Sie benötigen eine lange Zeit, um sichtbare Ergebnisse zu produzieren. Umso wichtiger ist daher eine eingehende vorherige Prüfung, ob die öffentliche Hand eine ÖPP eingehen soll und wie sie sie ausgestaltet. Die Regierungen sollten sich zunächst darauf konzentrieren, ihre administrativen Fähigkeiten und Evaluierungsmethoden zu verbessern, anstatt die Anwendung von ÖPP auf andere Sektoren auszuweiten. Es sollte sichergestellt sein, dass bei ÖPP die Risiken derjenigen Seite zugeteilt werden, die am besten damit umgehen kann und dass die Vorteile durch die Einbindung des privaten Sektors in effektiver Weise genutzt werden. Ohne diesen Ansatz läuft der öffentliche Sektor Gefahr, ÖPP-Projekte aus den falschen Gründen durchzuführen, wie z.B. einer kurzfristigen Verbesserung der Haushaltslage zum Nachteil einer langfristigen finanziellen Solidität.
Hinsichtlich des derzeitigen rechtlichen Rahmens von ÖPP ist festzustellen, dass es weder für die Auswahl des privaten Partners noch für die Implementierungsphase spezielle europarechtliche Regelungen gibt. Bei der Auswahl des Partners gelten die allgemeinen Grundsätze aus dem EG-Vertrag sowie die bestehenden Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen. Nach dem EG-Vertrag unterliegen alle Verträge, nach denen eine öffentliche Einrichtung einen Auftrag vergibt, den allgemeinen Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43- 49 EG-Vertrag. Folglich müssen ÖPP-Verträge den Anforderungen nach Transparenz, Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und gegenseitiger Anerkennung genügen. Darüber hinaus unterliegen ÖPP-Verträge, die als öffentliche Aufträge zu qualifizieren sind, der Anwendung der allgemeinen Vergaberichtlinien. Für Baukonzessionen gelten einige Sonderbestimmungen, während Dienstleistungskonzessionen bisher sekundärrechtlich nicht abgedeckt sind. Bezüglich der Implementierung von ÖPP gelten die nationalen Gesetze, die mit den höherrangigen Regeln des EG-Vertrags in Einklang stehen müssen.
Angesichts eines fehlenden einheitlichen Rechtsrahmens für ÖPP auf europäischer Ebene und der Heterogenität der nationalen Gesetze stellt sich die Frage, ob einheitliche Regelungen notwendig sind, um Transparenz und einen effektiven Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern sicherzustellen. Bei der Konsultation, die dem Grünbuch folgte, sprach sich eine kleine Mehrheit der Teilnehmer gegen eine horizontale Regelung von ÖPP aus, befürwortete jedoch Initiativen zu Konzessionen, IÖPP und Inhouse. Keine Einigung bestand dabei in der Frage der Form möglicher Initiativen, also ob Мaßnahmen legislativer oder nichtlegislativer Art vorzuziehen sind.
ÖPP stellen grundsätzlich eine Form der öffentlichen Auftragsvergabe dar. Dennoch ist vor allem durch die sich ausweitende Rechtsprechung des EuGH eine Situation der Rechtsunsicherheit entstanden, die bereinigt werden sollte. Auch ist sorgfältig zu prüfen, wo Regelungen vereinheitlicht werden können, ohne gravierende Unterschiede zu verwischen. Grundsätzlich sollte der Gesetzgebungsprozess behutsam angegangen werden, weil ÖPP häufig sehr komplexe Vereinbarungen darstellen, deren Attraktivität nur vor dem Hintergrund flexibler Regelungen erhalten bleiben kann.
Ordnungspolitisch sollte der klare Standpunkt vertreten werden, dass überall dort, wo ein privater Partner ausgewählt wird, transparente Verfahren gewählt werden müssen. Neben den Erfordernissen von Transparenz und einem fairen Wettbewerb unter den Marktteilnehmern liegt die Begründung darin, dass Privatwirtschaft und öffentliche Hand grundsätzlich von unterschiedlichen Interessen geleitet sind.
Anders ist hingegen die Situation bei der interkommunalen Zusammenarbeit zu beurteilen, die Ausdruck der kommunalen Organisationshoheit ist.
Da die Probleme je nach Themenkreis innerhalb der ÖPP unterschiedlich gelagert sind, sollen sie im Folgenden auch getrennt behandelt werden.
ÖPP als öffentliche Aufträge
Bei den ÖPP, die als öffentliche Aufträge zu charakterisieren sind, geht es vor allem um die Frage der Anwendung des Vergabeverfahrens.
Mit dem wettbewerblichen Dialog ist ein neues Vergabeverfahren neben die bekannten Verfahren des offenen, des nichtoffenen und des Verhandlungsverfahrens für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte getreten. Das Verfahren verbindet Elemente des Ausschreibungs- mit Elementen des Verhandlungsverfahrens. Es ist gegenüber dem offenen und dem nichtoffenen Verfahren subsidiär, zugleich aber vorrangig gegenüber dem Verhandlungsverfahren. Die Auftragsvergabe kann von den Mitgliedsstaaten im wettbewerblichen Dialog bei besonders komplexen Aufträgen vorgesehen werden. Schwierigkeiten bereitet die nähere Bestimmung des Begriffs der besonderen Komplexität. Diese soll vorliegen, wenn der öffentliche Auftraggeber
- objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und seine Ziele erfüllt werden können und /oder
- objektiv nicht in der Lage ist, die rechtlichen und /oder finanziellen Konditionen eines Vorhabens anzugeben.
Somit stellt sich die Frage, ob bei ÖPP-Projekten regelmäßig das Merkmal der besonderen Komplexität gegeben ist. Hierzu ist zu sagen, dass ÖPP-Projekte zwar häufig besonders komplex sind, dies aber nicht immer sein müssen. Vielmehr muss je nach Einzelfall entschieden werden. Jedenfalls kann festgestellt werden, dass das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs zur Auftragsvergabe im ÖPP-Bereich grundsätzlich vorzugswürdig ist, weil es die Vorteile des nichtoffenen Verfahrens mit denjenigen des Verhandlungsverfahrens verbindet. Aufgrund seiner Flexibilität ermöglicht es die Erarbeitung optimaler Lösungen unter hohem Wettbewerbsdruck. Zu seinen Nachteilen zählen zwar die Kompliziertheit und der Aufwand für alle Beteiligten. Diese werden jedoch durch die höhere Transparenz, die gegenüber dem Verhandlungsverfahren besteht, ausgeglichen. Damit mindert sich die Gefahr wettbewerbsfremder Verhaltensweisen. Um die Anwendung des Verfahrens zu erleichtern, sollte die Kommission den Begriff der "rechtlichen und finanziellen Komplexität" spezifizieren.
ÖPP als Konzessionen
Einer der Hauptpunkte bei der aktuellen Diskussion im Bereich der ÖPP dreht sich um die Frage, ob für Dienstleistungskonzessionen eine gemeinschaftsweite Regelung geschaffen werden soll, und falls ja, ob diese Regelung separat bestehen soll oder mit den öffentlichen Aufträgen zusammengefasst werden kann. Vor einigen Jahren hat die Kommission bereits eine Mitteilung zu „Auslegungsfragen im Bereich Konzessionen im Gemeinschaftsrecht“ erlassen. Aufgrund des Ergebnisses der Konsultation beschloss die Kommission, zunächst eine Folgenabschätzung durchzuführen, bevor sie entscheidet, ob sie eine weitere interpretierende Mitteilung oder einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht. Dieses Vorgehen ist zu begrüßen.
Der Umstand, dass in diesem Bereich keine Verpflichtung zur Koordinierung der Rechtsvorschriften besteht sowie die Tatsache, dass die wenigsten Mitgliedstaaten Regelungen für Dienstleistungskonzessionen festlegen wollen, steht einer gemeinschaftsweiten Öffnung der betroffenen Märkte entgegen. Diese Situation birgt nicht nur die Gefahr eines Wettbewerbsverlusts, sondern führt auch zu Rechtsunsicherheiten. Diese resultieren in erster Linie aus den Abgrenzungsschwierigkeiten, da bei komplexen ÖPP-Projekten die Identifizierung als Dienstleistungskonzession oder Dienstleistungsauftrag nicht immer einfach ist.
Somit liegt der entscheidende Vorteil einer gesetzlichen Regelung des Vergabeverfahrens für Konzessionen in der damit verbundenen europaweiten Rechtssicherheit. Und Rechtssicherheit bedeutet Investitionssicherheit, die sich wiederum positiv auf den Wettbewerb auswirkt. Eine gesetzliche Regelung zu Konzessionen sollte ein konkretes Vergabeverfahren festlegen, das die Besonderheiten dieser Rechtsform berücksichtigt. Sie würde verdeutlichen, dass die Behörden einem Unternehmen eine Konzession nicht ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren zukommen lassen können. Ein solcher Wettbewerb führt in der Regel- ganz im Sinne der Steuerzahler- zu niedrigeren Preisen bei gleicher und sogar besserer Qualität der Dienstleistung. Solange aber dem Gebot nach einer gesetzlichen Regelung nicht entsprochen wird, bleibt der Verdacht, dass Dienstleistungskonzessionen der „Flucht aus dem Vergaberecht“ dienen.
Institutionalisierte ÖPP (IÖPP) und Inhouse
Bei den IÖPP handelt es sich um gemeinsame „Wirtschaftsgebilde“ zwischen privaten und öffentlichen Partnern. Die Aufgabe derartiger Wirtschaftsgebilde besteht in der Bereitstellung oder Erbringung einer Dienstleistung zugunsten der Öffentlichkeit, typischerweise im Bereich der Daseinsvorsorge. Institutionalisierte ÖPP können durch die Neugründung eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens zustande kommen, aber auch indem ein Privater bei einem ehemals öffentlichen Unternehmen die Kontrolle übernimmt, d.h. durch Änderung der Teilhaberschaft.
Hier stellt sich die Frage, ob diese beiden Vorgänge, Neugründung und Änderung der Teilhaberschaft, vergaberechtlich relevant sind. Nach Auffassung der Kommission muss der private Partner dieses Unternehmens im Hinblick auf die betreffenden Aufgaben auf transparente und nichtdiskriminierende Weise ausgewählt werden, und zwar abhängig von der konkreten Form des Auftrags gemäß den Vergaberichtlinien oder dem EG-Vertrag. Dieser Auffassung der Kommission ist zu folgen, da nur eine Auswahl des privaten Partners nach objektiven Kriterien einen fairen Wettbewerb garantiert. Ist der private Partner eines gemischtwirtschaftlichen Unternehmens ausgewählt, so wären weitere Ausschreibungen für den Auftrag nur unnötiger bürokratischer Aufwand. Mithin sollte eine doppelte Ausschreibung vermieden werden.
In den eben genannten Themenkreis fällt auch die Frage, ob die Erteilung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen ein Ausschreibungsverfahren erforderlich macht. (sog. Inhouse-Poblematik). Hier haben die Urteile des EuGH „Teckal“ und “Stadt Halle“ die wegweisenden Kriterien aufgestellt.
Nach der Teckal-Rechtsprechung rechtfertigt die Beteiligung der Vergabestelle an einem gemischtwirtschaftlichen Unternehmen keine Ausnahme von den Vergabegrundsätzen. Entscheidend sei die Vergabe an eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Danach werde eine Ausnahme vom Vergaberecht dann anerkannt, wenn die vergebende Stelle über das gemischtwirtschaftliche Unternehmen eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübe und wenn das Unternehmen im Wesentlichen für die öffentliche Stelle tätig werde. Beide Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Gleichstellung mit internen Einheiten des Auftraggebers gegeben sei. Eine weitere Klarstellung hat die Stadt-Halle-Rechtsprechung gebracht. Danach hat der EuGH entschieden, „dass öffentliche Auftraggeber ein ihnen gehörendes Unternehmen nur dann ohne Bindung an die Vergabevorschriften beauftragen dürfen, wenn sie 100% des Unternehmenskapitals halten", also auch keine noch so geringe private Beteiligung an dem Unternehmen besteht. Nur dann hat der Auftraggeber nach Auffassung des EuGH über das Unternehmen eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle.
Dieser Rechtsprechung ist im Grundsatz aus zwei Gründen zuzustimmen: Zum einen beruht die Anlage von privatem Kapital in einem Unternehmen auf Überlegungen, die mit privaten Interessen zusammenhängen, und verfolgt deshalb andere Ziele als jene im öffentlichen Interesse. Zum anderen würde die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten beeinträchtigen. Ein solches Verfahren würde einem am Kapital des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens beteiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen.
Interkommunale Zusammenarbeit
Nach dem Urteil des EuGH vom 13. Januar 2005 (Kommission/ Spanien) können Kooperationsvereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften durch eine nationale Rechtsform nicht generell vom Vergaberecht ausgenommen werden. Das Vergaberecht gelte immer dann, wenn zwei rechtlich voneinander verschiedene Personen einen entgeltlichen Vertrag abschließen. Auf den Status der beteiligten Personen komme es demnach nicht an. Es könne sich auch um Gebietskörperschaften handeln. Das Urteil hat unter den Kommunen in Europa eine Debatte zu der Frage ausgelöst, ob oder in welchen Fällen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit dem Vergaberecht unterliegen.
Eine Antwort auf diese Frage hat von der Beschreibung des Gemeinwesens auszugehen. Kennzeichnend für die rechtliche Ordnung des Gemeinwesens in Europa und den Mitgliedstaaten ist die Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft. Während die Gesellschaft, zu der auch der Bereich der Wirtschaft zählt, durch Freiheit, Privatautonomie und Markt gekennzeichnet ist, ist im Gegensatz dazu der Staat mit seinen Untergliederungen als organisierte Macht- und Entscheidungseinheit zu verstehen. Die Besonderheit in einem föderal organisierten Staat besteht darin, dass seine staatlichen Untergliederungen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, die sich von der des Gesamtstaats unterscheidet. Im Sinne der Unterscheidung gegenüber der Gesellschaft bleiben sie aber Teil der Staatlichkeit. Regeln über die Zusammenarbeit der einzelnen Hoheitsträger untereinander sind als öffentlich-rechtliche Verträge Bestandteil der nationalen Verwaltungsorganisation und daher strikt von den sog. subordinationsrechtlichen Verträgen zwischen Verwaltung und Bürgern zu unterscheiden.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der interkommunalen Zusammenarbeit grundsätzlich um eine Vereinbarung über die Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsorganisation eines Mitgliedstaats. Es finden laut EU-Kommission „interne Neuordnungen öffentlicher Befugnisse“ statt. Somit handelt es sich bei Aufgabenübertragungen zwischen Kommunen nicht um Beschaffungsvorgänge bei Dritten, sondern um innerstaatliche Organisationsmaßnahmen. Eine Aufgabe wird innerhalb des Staates einer anderen Stelle zugeordnet. In diesem Bereich besitzt die EU nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung keine Kompetenz. Die nationale Verwaltungsorganisation ist vielmehr nach dem Grundsatz der verfahrensmäßigen und organisatorischen Autonomie der EU entzogen, was auch der Rechtsprechung des EuGH entspricht. Würde man solche Fälle einer Reorganisation der Aufgabenwahrnehmung innerhalb der staatlichen Gesamtorganisation tatsächlich als vergaberechtspflichtig ansehen, käme dies einer indirekten Privatisierungspflicht gleich. Dies kann jedoch nicht gewollt sein, weil es dem Staat grundsätzlich frei steht, ob er Leistungen selbst erbringen oder am Markt an Dritte vergeben will. Außerdem stünde ein solcher Gedanke im Widerspruch zu Art. 295 EGV, wonach die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten durch den EG-Vertrag unberührt bleibt.
Das Recht der kommunalen Organisationshoheit ist sowohl national als auch auf europäischer Ebene gewährleistet. Aus europäischer Sicht ergibt es sich zum einen aus dem Subsidiaritätsgedanken nach Art.5 EGV, zum anderen aus Art. 2 und 4 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung. Auch der Vertrag über eine Europäische Verfassung erkennt nunmehr ausdrücklich die regionale und kommunale Selbstverwaltung sowie die damit verbundenen staatsorganisationsrechtlichen Strukturen in Art. I-5 an, wenn es dort heißt, dass die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, die in deren grundlegender politischer und verfassungsrechtlicher Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.
Natürlich kann nicht jede Vereinbarung zwischen Hoheitsträgern per se vom Vergaberecht freigestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Abgrenzung zwischen rein verwaltungsorganisatorischen Maßnahmen und Beschaffungsverträgen zwischen Verwaltungsträgern. Auf letztere hat das Vergaberecht Anwendung zu finden.
Auch das Urteil des EuGH vom 13. Januar 2005 zu Kooperationsvereinbarungen in Spanien zwingt insoweit nicht zu einer anderen Sichtweise. Es besagt letztlich nur, dass Vereinbarungen innerhalb der Staatsorganisation nicht pauschal und generell vom Vergaberecht ausgeschlossen sein dürfen.
Die Kommission sollte auf der Grundlage dieser dargestellten Sichtweise Kriterien entwickeln, damit die bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt wird.
4.10.2006
STELLUNGNAHMEDES AUSSCHUSSES FÜR WIRTSCHAFT UND WÄHRUNG (*)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu öffentlich-private Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen
Verfasser der Stellungnahme (*): Werner Langen
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung schlägt dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz folgende Punkte für den gemeinsamen Entschließungsantrag zu ÖPP vor:
A. in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im letzten Jahrzehnt eine Vielzahl von ÖPP's eingegangen wurden,
B. in der Erwägung, dass in dieser Form der Zusammenarbeit angesichts vielfältiger finanzieller und sonstiger Sachzwänge die Privatwirtschaft ihr technisches Know-how, ihre betriebswirtschaftlich ausgerichtete Arbeitsweise und finanzielle Mittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung stellt und damit dazu beitragen kann, dass auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel hochwertige Leistungen zu attraktiven Preisen erbracht und zugleich die öffentliche Hand in die Lage versetzt wird, ihre Kernaufgaben effektiv wahrzunehmen,
C. in der Erwägung, dass die ÖPP-Projekte überwiegend von lokalen und kommunalen Behörden angestrebt werden, es aber gleichzeitig einen Bedarf auf europäischer Ebene zur Verwirklichung insbesondere der transeuropäischen Verkehrsnetze gibt,
D. in der Erwägung, dass in jedem Einzelfall geprüft werden sollte, ob eine ÖPP einen Zusatznutzen gegenüber anderen Instrumenten wie z.B. der klassischen Vergabe eines öffentlichen Auftrags bzw. der Eigenerbringung erwarten lässt,
E. in der Erwägung, dass es keine gemeinschaftsweite einheitliche Definition der ÖPP gibt, die charakteristischen Merkmale für ÖPP-Projekte jedoch vergleichbar sind,
F. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 des EG-Vertrags das Verbot von Handelsbeschränkungen, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellen, die im Rahmen des europäischen Binnenmarktes auf die ÖPP anwendbar sind,
G. in der Erwägung, dass Artikel 86 des EG-Vertrags vorsieht, dass Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß den EU-Wettbewerbsregeln, die die Grundlage des Binnenmarktes bilden, erbracht werden müssen, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der besonderen Aufgaben der Unternehmen behindert, die mit der Erbringung dieser Dienstleistungen betraut sind,
H. in der Erwägung, dass in Artikel 5 des EG-Vertrags das Subsidiaritätsprinzip niedergelegt ist, demzufolge die Gebietskörperschaften und die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festzulegen und zu finanzieren,
I. in der Erwägung, dass verschiedene Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Bedingungen für die vergabefreie Form der ÖPP festgelegt haben; in Erwägung der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen der Gerichtshof im Bereich des Übergangs von Dienstleistungsverträgen befasst wird und die auf die mangelnde rechtliche Präzision der Begriffe „inhouse“, Vergabe öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge und Konzessionen mit ihren verschiedenen Modalitäten zurückzuführen sind,
J. weist darauf hin, dass in einigen neuen Mitgliedstaaten mit der Wahl der ÖPP-Formel versucht wird, die Zunahme der Staatsverschuldung zu verschleiern, die unter die Maastricht-Kriterien fällt; äußert seine Besorgnis darüber, dass in diesen Fällen der Ausgleich für Verluste, die durch die niedrigere Binnenkaufkraft verursacht werden, für den privaten Investor zu einer höheren Rückzahlungsgebühr als die normale Rate der staatlich verbürgten Anleihen, die für den Aufbau der gleichen Einrichtungen aufgenommen wurden, führen kann,
K. in Erwägung der wiederholten Ungenauigkeiten der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich des Rechtsstatus der kommunalen Zweckverbände und der Tätigkeiten, die sie sowohl als direkte Vergabebehörde als auch als Dienstleister für die Gebietskörperschaften, an denen sie beteiligt sind, kontrollieren,
L. in Erwägung der Rechtsunsicherheit der institutionellen ÖPP in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts,
1. begrüßt die Vorlage des Grünbuchs zur Regulierung von Konzessionen und institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften sowie die nach der öffentlichen Konsultation erfolgte Mitteilung der Kommission mit konkreten Vorschlägen;
2. ist mit der von der Kommission vorgeschlagenen operationellen Unterscheidung zwischen kontraktuellen und institutionellen ÖPP einverstanden;
3. unterstützt die Kommission bei ihrem Vorschlag, bei der Vergabe von Konzessionen eine gesetzgeberische Initiative anzustreben, die eine eindeutige Unterscheidung zwischen den Konzessionen und den öffentlichen Aufträgen umfasst, nachdem eine Folgenabschätzung vorgelegt wurde;
4. geht davon aus, dass eine Regelung gefunden wird, die hinsichtlich des Nutzungsrechts von Bauwerken bzw. Dienstleistungen, des damit verbundenen Risikos und der verlässlichen Einbindung von Privatkapital die vorhandenen Anreize für ÖPP's gestärkt werden;
5. fordert die Kommission auf, bis Ende 2006 eine rechtliche Klarstellung bezüglich der institutionellen ÖPP gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags vorzunehmen, in der dargelegt wird, wie EU-Vorschriften bei der Auswahl privater Partner angewandt werden sollten;
6. ist der Auffassung, dass diese rechtliche Klarstellung bezüglich der institutionellen ÖPP ein einheitliches, transparentes und nicht diskriminierenden Auswahlverfahren beschreiben muss, das durchgeführt werden muss, um eine institutionelle ÖPP zu gründen und ihr einen Auftrag zu erteilen;
7. vertritt die Auffassung, dass die Kommission zur der Gewährleistung des fairen Wettbewerbs eine Mitteilung herausgeben sollte, in der das neue Verfahren des wettbewerblichen Dialogs präzisiert wird und Möglichkeiten zum Schutz des geistigen Eigentums dargelegt werden;
8. ist gegen gesonderte Regelungen für Vergaben unterhalb des Schwellenwertes, da dies in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten fällt und auch künftig im Rahmen ihrer Zuständigkeiten geregelt werden sollte;
9. fordert eine Klärung des Rechtsstatus der kommunalen Zweckverbände in Bezug auf das Gemeinschafsrecht im Rahmen der legislativen Initiativen zu den institutionellen und den kontraktuellen ÖPP, durch die diesen die gleiche Vergabebefugnis wie den zuständigen Behörden bei der Ausübung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten eingeräumt wird und die es den beteiligten Gebietskörperschaften ermöglicht, deren Dienstleistungen unter den gleichen Bedingungen wie ihre eigenen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen;
10. fordert klare Regelungen für kommunale Zweckverbände, wenn diese Zweckverbände ausschließlich Aufgaben in einem eng begrenzten lokalen Verantwortungsbereich gemeinsam wahrnehmen;
11. ist der Ansicht, dass vergabefreie "Inhouse-Geschäfte" nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, weil damit Bereiche dem Markt und dem Wettbewerb entzogen werden;
12. ist der Ansicht, dass in das abgeleitete EG-Recht die in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegten beiden Bedingungen für „Inhouse-Geschäfte aufgenommen werden sollen, wonach die öffentliche Stelle, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über den Dienstleister eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und er seine Tätigkeit im Wesentlichen im Hoheitsgebiet des öffentlichen Auftraggebers verrichtet;
13. fordert, dass der Begriff „ähnliche Kontrolle“, die vom öffentlichen Auftraggeber über den Dienstleister ausgeübt wird, insbesondere für die Fälle genauer präzisiert wird, in denen gemischtwirtschaftliche Gesellschaften Leistungen für die Rechnung und im Rahmen der Aufträge des öffentlichen Auftraggebers erbringen, die im Wesentlichen vom öffentlichen Auftraggeber finanziert oder verbürgt werden;
14. billigt gemäß der Methode der offenen Koordinierung und dem Austausch bewährter Praktiken die Einrichtung einer weiteren europäischen Agentur, diesmal mit dem Schwerpunkt europäischer ÖPP, die dem Erfahrungsaustausch dienen soll;
15. begrüßt die Tatsache, dass die Kommission in Anlehnung an bestehende Strukturen in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank ein europäisches Zentrum für Fachwissen im Bereich ÖPP ins Leben gerufen hat;
16. erwartet, dass das Zentrum mit dem Ziel gegründet wurde, regelmäßige Evaluierungen der erreichten Forschritte und Ergebnisse von ÖPP-Projekten durchzuführen, in allen Amtssprachen der EU Fachwissen über bewährte Praktiken aus dem Bereich der Aufnahme der Tätigkeit von ÖPP zu verbreiten und Informationen darüber auszutauschen, die den Institutionen der EU mitgeteilt worden sind und die den Mitgliedstaaten wie auch regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gleichermaßen von Nutzen sein können;
17. ist nach intensiver Prüfung der Überzeugung, dass ein wie auch immer gearteter Schwellenwert einer Mindestbeteiligung des öffentlichen Auftraggebers an einer gemeinsamen Gesellschaft mit Privaten dauerhafte Schutzräume ermöglicht und deshalb jede diskutierte Grenze mit Problemen behaftet ist;
18. ist der Auffassung, dass die ausgelagerte Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge verlangt, dass die Vergabebehörde den Auftrag auf der Grundlage des öffentlichen Vergabeverfahrens vergibt;
19. schlägt vor, dass die gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften nur dann zur Ausschreibung für die Auswahl eines privaten Partners verpflichtet werden sollten, wenn der private Partner Leistungen für die Rechnung und im Rahmen der Aufträge der Vergabebehörde erbringen, die diese Leistungen im Wesentlichen kontrolliert, finanziert oder verbürgt;
20. lehnt jede Umgehung des Vergaberechts und des Konzessionsrechts ab;
21. fordert in diesem Zusammenhang und im Interesse möglicher Effizienzgewinne durch Einbeziehung neuer Betreiber und Formen der Bereitstellung von Diensten der Daseinsvorsorge, dass es dringend mehr Rechtssicherheit für die verschiedenen interkommunalen Organisationsformen (interkommunale Zusammenarbeit, Eigenerbringung im Rahmen von In-house-Vergabe, öffentlich-private Partnerschaft, Konzessionsvergabe), einer Klarstellung des Anwendungsbereichs des EU-Rechts in den Bereichen Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen sowie allgemeiner und EU-weit gültiger Kriterien bedarf;
22. ist der Ansicht, dass eine übermäßig lange Laufzeit von Konzessionen wettbewerbsverzerrend wirkt, auf der anderen Seite aber auch sichergestellt werden muss, dass die privaten Investitionen amortisiert werden und eine vernünftige Rendite erbringen, da sonst jegliche Anreize für ÖPP fehlen;
23. ist der Ansicht, dass die Re-Kommunalisierung von Aufgaben, die mit privater Beteiligung zufriedenstellend erledigt wurden, keine sinnvolle Alternative zu wettbewerbsgerechten ÖPP's sein kann;
24. begrüßt, dass die kommunalen und lokalen Dienststellen zwischen zwei Alternativen wählen können, wobei Aufträge und Konzessionen ohne Wettbewerb nur möglich sind, wenn die Unternehmen der öffentlichen Hand nahezu ausschließlich als verlängerter Arm der Dienststellen arbeiten, von ihrem öffentlichen Gesellschafter direkt gesteuert werden und ihre Tätigkeit, die streng lokaler Natur ist und keine Beziehung zum Binnenmarkt aufweist, sich auf die öffentliche und sachliche Zuständigkeit beschränkt;
25. hält es für richtig, dass es nur dann gestattet sein sollte, Kommunen mit ihren Tochterunternehmen von den Wettbewerbsgrundsätzen auszunehmen, wenn sie ihre rein örtlichen Aufgaben ohne jeglichen Bezug zum Binnenmarkt wahrnehmen;
26. befürwortet allerdings, dass Inhouse-Angelegenheiten ausschreibungspflichtig sind, wenn sie von selbständigen Tochterunternehmen ausgeführt werden oder wenn diese Tochterunternehmen Drittgeschäfte machen.
VERFAHREN
Titel |
Öffentlich-private Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen |
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Verfahrensnummer |
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Federführender Ausschuss |
IMCO |
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Stellungnahme von |
ECON 16.2.2006 |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
16.2.2006 |
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Verfasser der Stellungnahme |
Werner Langen 21.9.2004 |
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Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme |
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Prüfung im Ausschuss |
20.6.2006 |
4.9.2006 |
2.10.2006 |
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Datum der Annahme |
3.10.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 1 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, Jan Christian Ehler, Elisa Ferreira, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in 't Veld, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Andrea Losco, Astrid Lulling, Cristobal Montoro Romero, John Purvis, Alexander Radwan, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček und Lars Wohlin. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Satu Hassi, Sergej Kozlík, Alain Lipietz, Jules Maaten, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Sérgio Marques, Gilles Savary und Andreas Schwab. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... |
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31.8.2006
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND FREMDENVERKEHR
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für öffentliche Aufträge und Konzessionen
Verfasser der Stellungnahme: Paolo Costa
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in Anbetracht der strategischen Notwendigkeit einer infrastrukturellen Anpassung der Union und insbesondere der Infrastrukturen und der Verkehrs- und Logistikdienste - sowohl Verkehrsdienste mit großräumigen Netzen wie die TEN-T als auch punktuelle Dienste wie Häfen und Flughäfen, Plattformen für Logistik und intermodalen Handel und jene in Verbindung mit dem öffentlichen Nahverkehr (Parkhäuser, regionale Eisenbahn, Stadtbahn, U-Bahn, Autobuslinien und öffentlicher Personennahverkehr) -, die aufgrund des gewaltigen finanziellen Umfangs eine zunehmende Belastung für die Haushalte der Mitgliedstaaten darstellen,
B. unter Hinweis beispielsweise auf den für die kommenden Jahre zu erwartenden und über die Eigenmittel der Gemeinschaft hinausgehenden hohen Finanzbedarf für die bis zum Jahre 2020 auf 600 Milliarden Euro geschätzten TEN-T-Infrastrukturprojekte, (davon 225 Milliarden Euro allein für 30 vorrangige Projekte, davon 140 Milliarden Euro im Zeitraum 2007-2013), ein Bedarf, der nur unter Rückgriff auf vielfältige Mittel auf der Grundlage zahlreicher öffentlicher wie privater Quellen unter Ausnutzung der Finanzplanung der „Gemeinschaftsbeihilfen“ gedeckt werden kann,
C. unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze im Bereich Transport und Energie (KOM(2004)0475), mit dem die öffentlichen Investitionen in diesem Bereich in Verbindung mit einer Anhebung des gemeinschaftlichen Ko-Finanzierungssatzes angekurbelt werden sollen,
D. unter Hinweis auf die bei den Behörden einiger Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre gesammelten Erfahrungen sowohl mit "vertraglichen" als auch mit "institutionellen" öffentlich-privaten Partnerschaften im Bereich von Verkehrsprojekten, insbesondere auf der Grundlage von Konzessionen als einer Möglichkeit für die öffentliche Hand, den Geldwert öffentlicher Mittel zu optimieren und die Risiken mit privaten Partnern zu teilen,
E. in der Erwägung, dass diese Entwicklung unterschiedliche Erscheinungsformen annimmt, die von Fall zu Fall die Anwendung spezifischer gemeinschaftlicher Grundsätze und Normen erfordern, und zu einer Reihe von Vorschriften geführt hat, die sich zwar weiterentwickeln sollten, aber einen gewissen Rahmen erfordern,
F. in der Erwägung, dass die öffentlich-privaten Partnerschaften durch die Nutzung von Mechanismen zur Risikoteilung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu einer Steigerung der Qualität und der Kontinuität des öffentlichen Dienstes beitragen können und müssen,
G. in der Erwägung, dass es mit Blick auf eine maximale Effizienz und Wirksamkeit der Ausgaben für Verkehrsinfrastrukturen dennoch nötig ist, anhand transparenter Verfahren in den Bereichen Marktbeanspruchung, Ausschreibungen und Auftragsvergabe eine möglichst umfassende Beteiligung des Privatsektors an der Planung, am Bau, der Bewirtschaftung und Finanzierung der Infrastrukturen zu fördern,
H. in der Erwägung, dass Eurostat bei der Analyse der Definition der wichtigsten Risikokategorien (in den Bereichen Bau, Verfügbarkeit und Nachfrage) das Kriterium der Auswirkungen der ÖPP-Maßnahmen auf die nationale Rechnungsführung der Mitgliedstaaten identifiziert,
I. in der Erwägung, dass im Rahmen von ÖPP öffentliche Unternehmen und Einrichtungen gegebenenfalls nicht für Gemeinschaftsbeihilfen in Frage kommen, weil sie keine Baukosten zu tragen haben, während Privatunternehmen und -einrichtungen für die gleichen Beihilfen ebenfalls nicht in Frage kommen können, weil sie zur Begleichung der Baukosten „Verfügbarkeitszahlungen“ erhalten,
J. in der Erwägung, dass die Planungs-, Entscheidungs- und Bauphasen von TEN-Projekten weit über den Finanzrahmen fortdauern können, nach dessen Maßgabe Beihilfen gewährt werden,
1. ist der Auffassung, dass die Kommission ein Rechtsinstrument annehmen sollte, das Leitlinien festlegt, um die bestehenden Rechtsvorschriften und Grundsätze sowie die Definitionen und grundlegenden Ansätze zusammenzubringen, die den verschiedenen Arten der in Europa vorhandenen öffentlich-privaten Partnerschaften zugrunde liegen und die sowohl auf „vertragliche” als auch auf „institutionelle” ÖPP anwendbar sind, um die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit unter den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, während den Mitgliedstaaten und ihren lokalen Gebietskörperschaften gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität größtmögliche Freiheit bei der Festlegung der Einzelheiten der vertraglichen bzw. institutionellen Vereinbarungen eingeräumt wird;
2. vertritt die Auffassung, dass das Rechtsinstrument zu den institutionellen und vertraglichen ÖPP sich der Erstellung einer Liste der „bewährten Vorgehensweisen“ und der „zu untersagenden Vorgehensweisen“ in Bezug auf ÖPP, vor allem in Bezug auf die Phase der Auswahl des privaten, öffentlichen oder gemischten Vertragspartners, widmen und die Fälle der Anwendung des sogenannten „In-house-Phänomens“ definieren muss;
3. vertritt die Auffassung, dass im Falle der vertraglichen ÖPP der öffentliche Bereich im Vorfeld der Einleitung eines ÖPP-Projekts zunächst einen Vergleich im Bereich des öffentlichen Sektors und eine Kosten-Nutzen-Analyse benötigt; vertritt ferner die Ansicht, dass für diese Kategorie der ÖPP, die weiter als ein Konzessionsvertrag aufzufassen sind und auch jene Verträge umfassen, die die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zum Gegenstand haben, für die Infrastrukturarbeiten erforderlich waren und bei denen der überwiegende Teil der Einnahmen des Konzessionärs aus Direktzahlungen der öffentlichen Verwaltungen stammt, das Rechtsinstrument, das die Leitlinien festlegt, die Phase der Wahl des privaten Vertragspartners betreffen und einige unverbindliche Beispiele bewährter Vorgehensweisen für öffentliche Behörden und private Anbieter anführen sollte; ist der Auffassung, dass diese Leitlinien auch Einzelheiten zu den Grundsätzen des Vertragsrahmens im Anschluss an die Ausschreibung des Vertrags enthalten und über einen präskriptiven Ansatz verfügen sollten, in dessen Rahmen angegeben ist, welche Verhaltensweisen oder vertraglichen Bestimmungen mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts in Konflikt geraten oder geraten können; ist ferner der Ansicht, dass diese Leitlinien zu einer ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Gewinne und Risiken zwischen öffentlichen und privaten Partnern beitragen und einem unannehmbaren Schaden für die Öffentlichkeit vorbeugen; vertritt schließlich die Auffassung, dass die Kommission Beispiele bewährter Vorgehensweisen für die Verteilung des Risikos zwischen öffentlichem und privatem Bereich vorlegen sollte;
4. betont, dass der Begriff „Interessenskonflikt“ auf Unionsebene im Interesse einer ausgewogenen und gerechten Risikoteilung genau definiert werden sollte;
5. vertritt die Ansicht, dass es bezüglich der institutionellen ÖPP in Anbetracht der derzeitigen Rechtsunsicherheit insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu den „Mischunternehmen“ (Urteil vom 11. Januar 2005 in der Rechtssache C-26/03, Stadt Halle und RPL Lochau) notwendig erscheint, sie auf der Grundlage einer Beurteilung der diesbezüglichen Erfahrungen einzelner Mitgliedstaaten durch ein besonderes Rechtsinstrument rechtlich abzusichern, um die anzuwendende Rechtsnorm und die Verbindung zwischen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Grundsätzen im Bereich des Gesellschaftsrechts, des Wettbewerbsrechts und des Auftragswesens zu klären; vertritt ferner die Ansicht, dass dieses Instrument die im Urteil vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98, Teckal, festgelegten Kriterien, den Grundsatz der freien Verwaltung der örtlichen Gebietskörperschaften und die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der Eigentumsregelungen, beachten sollte; vertritt schließlich die Auffassung, dass dieses Instrument auch zwischen dem für die Tätigkeiten von Mischgesellschaften von allgemeinem Interesse geltenden Rechtssystem und dem für Mischgesellschaften von privatem Interesse geltenden Rechtssystem unterscheiden müsste;
6. wünscht, dass die Technik des Zusammenschlagens der Konzessionen, die eine Finanzierung nicht rentabler Landesentwicklungsinfrastrukturen durch die Dividenden rentabler Infrastrukturen ohne übermäßige Inanspruchnahme des öffentlichen Haushalts ermöglicht, derzeit aber durch die Anwendung der Richtlinie über das Auftragswesen beeinträchtigt ist, in jeder Hinsicht als originelle Form der öffentlich-privaten Partnerschaft betrachtet und rechtlich als solche abgesichert wird;
7. bekundet seine Hoffnung, dass die nach den Grundsätzen einzelstaatlicher Rechnungsführung vorzunehmende buchhalterische Bearbeitung der ÖPP-Verträge die Möglichkeit bietet, unter Beachtung der in Maastricht festgelegten Defizit- und Kreditbestimmungen die Finanzierung der infrastrukturellen Anpassung der EU zu begünstigen (Pressemitteilung STAT/STAT/18);
8. wünscht, dass in Bezug auf die Tätigkeit „institutioneller“ ÖPP (beispielsweise Mischgesellschaften) die Festlegung des privaten Partners auf der Grundlage öffentlicher Verfahren erfolgt und dass im Rahmen eines solchen Verfahrens auch jene Kriterien festgelegt werden, die die späteren Geschäftsbeziehungen zwischen der Mischgesellschaft und deren privatem Partner regeln werden (Problem der „doppelten Ausschreibung“);
9. fordert die Kommission auf, mit Hilfe der Gemeinschaftskontrolle der staatlichen Beihilfen darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen keine Diskriminierungen zwischen den Wirtschaftsakteuren beinhaltet, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um private, öffentliche oder gemischte Akteure handelt;
10. betont, dass zusätzlich zur Erfüllung der Forderungen des Eurostat-Beschlusses zur buchhalterischen Behandlung öffentlich-privater Partnerschaften weitere Wege zur Quantifizierung der Risiken im Zusammenhang mit Projekten aufgezeigt werden sollten, um einer möglichen Umgehung der Maastricht-Kriterien vorzubeugen;
11. ist der Ansicht, dass die Hebelwirkung der öffentlich-privaten Partnerschaften erheblich zunehmen wird, wenn im Vergleich zu den 600 Millionen € während der laufenden Finanziellen Vorausschau während des nächsten Finanzrahmens (2007-2013) 2.907 Millionen € jährlich an EU-Mitteln für TEN-T zur Verfügung stehen werden, verbunden mit einem besonderen Garantiefonds für Darlehen mit Bezug auf die besonderen Bedürfnisse von öffentlich-privaten Partnerschaften und auf höhere Obergrenzen für den Beitrag der Union zu TEN-T-Projekten;
12. fordert die Kommission und die Europäische Investitionsbank auf, ihren Sachverstand gemeinsam zu bündeln und ihn besonders in jenen Ländern einzusetzen, in denen die Behörden mit öffentlich-privaten Partnerschaften noch nicht vertraut sind;
13. ist der Überzeugung, dass eine Überprüfung der derzeitigen Bestimmungen für die Gewährung finanzieller Gemeinschaftsbeihilfen im Rahmen von ÖPP-Projekten notwendig ist, um Hindernisse für eine effiziente Verwendung dieser Art von Beihilfe aus dem Weg zu räumen.
VERFAHREN
Titel |
Öffentlich-private Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen |
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Verfahrensnummer |
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Federführender Ausschuss |
IMCO |
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Stellungnahme von |
TRAN |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
16.2.2006 |
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Verfasser der Stellungnahme |
Paolo Costa |
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Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme |
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Prüfung im Ausschuss |
15.6.2005 |
29.8.2005 |
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Datum der Annahme |
30.8.2005 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Paolo Costa, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Luis de Grandes Pascual, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Evelin Lichtenberger, Patrick Louis, Erik Meijer, Robert Navarro, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Gary Titley, Georgios Toussas, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool und Roberts Zīle. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Den Dover, Nathalie Griesbeck, Zita Gurmai, Elisabeth Jeggle, Anne Elisabet Jensen, Sepp Kusstatscher und Zita Pleštinská. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (28.4.2006)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu öffentlich-privaten Partnerschaften und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen
(2006/2043(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Grażyna Staniszewska
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass der Haushalt der EU bei gleichzeitig anwachsenden Aufgaben im Bereich regionale Entwicklung immer knapper bemessen ist und daher die Akquirierung privater Mittel immer wichtiger wird,
B. in der Erwägung, dass die Mittel für Aufgaben im Bereich regionale Entwicklung im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) erhöht werden können, worauf die positiven Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten hindeuten,
C. in der Erwägung, dass die öffentliche Hand im Rahmen von ÖPP die Möglichkeit hat, vom Fachwissen von Privatunternehmen und von Mechanismen für die Aufteilung von Verantwortung und Risiken zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu profitieren, was zu mehr Qualität und einer größeren Kontinuität öffentlicher Dienstleistungen sowie Kostensenkungen bei der Umsetzung von Aufgaben und Einsparungen bei den knappen Mitteln für diese Maßnahmen führen kann,
D. in der Erwägung, dass das Konzept von ÖPP noch weitgehend unbekannt ist und dass für die Beseitigung der bestehenden Zweifel klare und transparente Verhaltensregeln und Sachverstand in diesem Bereich notwendig sind, insbesondere bezüglich der Tätigkeit von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen,
1. erkennt an, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine bessere Definition des Begriffs ÖPP vorgenommen werden muss und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit die Vergabe von Konzessionen unter strenger Unterscheidung zwischen Konzessionen und öffentlichen Aufträgen geregelt werden muss, ohne dabei jedoch die rechtlichen Regelungen für ÖPP noch komplexer zu gestalten;
2. beglückwünscht die Kommission zu der durch dieses Grünbuch durchgeführten öffentlichen Befragung, wobei es die Anhörung der verschiedenen betroffenen Partner, einschließlich der Partner auf regionaler und lokaler Ebene, für grundlegend hält;
3. ist der Ansicht, dass Grundsätze für die Errichtung und das Funktionieren institutionalisierter ÖPP, die Möglichkeiten, ihnen Aufträge zu erteilen, sowie das neue Verfahren des wettbewerblichen Dialogs unter Berücksichtigung von Möglichkeiten zum Schutz des geistigen Eigentums in den Mitteilungen der Kommission unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erläutert werden sollten, einschließlich Erklärungen hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Finanzhilfen im Rahmen von ÖPP, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten;
4. regt an, die durch die Urteile des Gerichtshofs[1] entstandene Rechtsunsicherheit bei Inhouse-Definitionen schnell zu beseitigen, indem die geltende Vergaberichtlinie 2004/18/EG[2] ergänzt wird; fordert, dass alle rechtlichen Schritte auf das Ziel der Erleichterung von institutionalisierten ÖPP-Gründungen ausgerichtet werden;
5. fordert die Kommission auf, schnellstmöglich und in Abstimmung mit der Europäischen Investitionsbank ein Europäisches Zentrum für Fachwissen im Bereich ÖPP ins Leben zu rufen, das möglichst auf bestehenden Strukturen basieren sollte und die Fortschritte und Ergebnisse von ÖPP regelmäßig bewertet sowie in allen Amtssprachen der EU Veröffentlichungen über entsprechende Kenntnisse und den Erfahrungsaustausch zu bewährten Verfahren bei ÖPP-Konstruktionen in den verschiedenen Bereichen vornimmt, worüber den Organen der Gemeinschaft Bericht erstattet wird und woraus die Mitgliedstaaten sowie lokale und regionale Behörden Nutzen ziehen können;
6. hält es für erforderlich, dass im Rahmen des geplanten Europäischen Zentrums für Fachwissen im Bereich ÖPP beispielhafte Projekte (Modellprojekte) für sich häufig wiederholende Situationen ausgearbeitet werden, in denen die ÖPP die besten Ergebnisse liefern; diese beispielhaften Projekte sind zusammen mit einem Katalog von Praktiken, die sich in den Mitgliedstaaten bewährt haben, vor allem für diejenigen Mitgliedstaaten eine große Erleichterung, die den ÖPP gegenüber Vorbehalte hegen;
7. fordert die Kommission auf, bei der Regelung künftiger ÖPP-Konstruktionen sowie der derzeitigen Folgenabschätzung einer Rechtsvorschrift zu Konzessionen die Belange regionaler Selbstverwaltung ernsthaft zu berücksichtigen und regionale sowie kommunale Interessenvertreter bei der Ausarbeitung künftiger Regelungen zu beteiligen;
8. ist der Ansicht, dass im Rahmen von ÖPP in allen Mitgliedstaaten die Heranziehung von privatem Kapital als Teil der nationalen Beteiligung an den Strukturfonds unbedingt notwendig ist und ÖPP in das Verzeichnis der Begünstigten dieser Fonds aufgenommen werden sollten, wodurch sich die Entwicklungsmöglichkeiten in allen Regionen verbessern werden;
9. ist der Ansicht, dass die rasche Verwirklichung des JASPERS-Programms und die Einbeziehung des Konzepts von ÖPP in die Kohäsionspolitik es ermöglichen werden, komplizierte ÖPP-Projekte zu finanzieren und im Rahmen von ÖPP die Ausarbeitung gut vorbereiteter Projekte zu fördern.
VERFAHREN
Titel |
Öffentlich-private Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen |
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Verfahrensnummer |
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Federführender Ausschuss |
IMCO |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
REGI |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
16.2.2006 |
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Verfasser(-in) der Stellungnahme |
Grażyna Staniszewska |
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Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme |
- |
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Prüfung im Ausschuss |
22.2.2006 |
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Datum der Annahme |
20.4.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 7 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alfonso Andria, Elspeth Attwooll, Jana Bobošíková, Graham Booth, Bairbre de Brún, Gerardo Galeote Quecedo, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Marian Harkin, Konstantinos Hatzidakis, Jim Higgins, Alain Hutchinson, Mieczysław Edmund Janowski, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Sérgio Marques, Miroslav Mikolášik, Lambert van Nistelrooij, Jan Olbrycht, Markus Pieper, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Elisabeth Schroedter, Alyn Smith, Grażyna Staniszewska, Margie Sudre, Salvatore Tatarella und Oldřich Vlasák. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Inés Ayala Sender, Bastiaan Belder, Thijs Berman, Simon Busuttil, Brigitte Douay, Louis Grech, Marcin Libicki, László Surján und Manfred Weber. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Sharon Bowles |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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- [1] „Stadt Halle“ (C-26/03) Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2005, Rechtssache Stadt Halle u.a. gegen Arbeitsgemeinschaft Thermische Restabfall- und Energieverwertungsanlage TREA Leuna, Slg. 2005, S. I-0001.
„Parking Brixton“ (C-458/03) Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 2005, Rechtssache Parking Brixen GmbH gegen Gemeinde Brixen und Stadtwerke Brixen AG, Slg. 2005, S. 00000.
“Coname v. Comune di Cingiea de' Botti case” (C-231/03) Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juli 2005, Rechtssache Consorzio Aziende Metano (Coname) gegen Comune di Cingia de' Botti, Slg. 2005, S. 00000.
und andere - [2] Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
VERFAHREN
Titel |
Öffentlich-private Partnerschaften und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und Konzessionen |
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Verfahrensnummer |
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Federführender Ausschuss |
IMCO 16.2.2006 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
ECON 16.2.2006 |
TRAN |
REGI |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
ITRE |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
16.2.2006 |
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Berichterstatter(-in/-innen) |
Barbara Weiler 21.2.2006 |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
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Prüfung im Ausschuss |
31.1.2006 |
29.5.2006 |
20.6.2006 |
4.9.2006 |
13.9.2006 4.10.2006 |
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Datum der Annahme |
10.10.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+ - 0 |
30 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Charlotte Cederschiöld, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Edit Herczog, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Arlene McCarthy, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Béatrice Patrie, Zita Pleštinská, Guido Podestà, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Andreas Schwab, Marianne Thyssen, Barbara Weiler und Glenis Willmott. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Simon Coveney, Donata Maria Assunta Gottardi, Joel Hasse Ferreira, Konstantinos Hatzidakis, Ian Hudghton, Filip Andrzej Kaczmarek, Othmar Karas, Horst Posdorf und Anja Weisgerber. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Marian Harkin, Wolf Klinz, Toomas Savi und Willem Schuth. |
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Datum der Einreichung |
16.10.2006 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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