BERICHT über Hypothekarkredite in der Europäischen Union

19.10.2006 - (2006/2102(INI))

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: John Purvis
Verfasser der Stellungnahme (*): Manuel Medina Ortega, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen - Artikel 47 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2006/2102(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0370/2006
Eingereichte Texte :
A6-0370/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu Hypothekarkrediten in der Europäischen Union

(2006/2102(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission zu Hypothekarkrediten in der EU (KOM(2005)0327),

–   unter Hinweis auf das Weißbuch zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 (KOM(2005)0629),

–   unter Hinweis auf die Antwort des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB) auf das Grünbuch zu Hypothekarkrediten in der EU vom 1. Dezember 2005,

–   unter Hinweis auf die Zweite Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG[1],

–   unter Hinweis auf die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[2] (Eigenkapitalrichtlinie) und über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[3],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher[4],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt[5],

–   unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Änderung der Richtlinie 93/13/EG des Rates (KOM(2005)0483),

–   unter Hinweis auf den geänderten Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet der Hypothekarkredite (KOM(1987)0255),

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6‑0370/2006),

A. in der Erwägung, dass Hypothekarkredite ein großer und rasch wachsender Markt sind und für das wirtschaftliche und soziale Gefüge der EU eine entscheidende Rolle spielen,

B.  in der Erwägung, dass der Immobilienmarkt in einigen Ländern der Europäischen Union ein noch nie da gewesenes Wachstum erlebt hat, was zu einem antizyklischen Verhalten des Bausektors geführt hat, der in einer Zeit der wirtschaftlichen Rezession in Europa in den Jahren 2000 bis 2005 zu einem Schlüsselfaktor für Wachstum und Beschäftigung geworden ist,

C. in der Erwägung, dass die historisch niedrigen Zinsen zu einem erheblichen Anstieg des Hypothekarkreditvolumens vor allem in denjenigen Ländern geführt haben, in denen eine Basis des Vertrauens bestand, das Wirtschaftswachstum ausgelöst hat;

D. in der Erwägung, dass der Schutz der europäischen Verbraucher ein übergeordnetes Anliegen bei allen legislativen Maßnahmen im Bereich der Hypothekarkredite darstellen muss, da diese für die meisten EU-Bürger die größte finanzielle Verpflichtung ihres Lebens mit langfristigen Auswirkungen auf ihren Lebensstandard und ihre finanzielle Stabilität darstellen,

E.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Transparenz von Kernelementen verfügbarer Hypothekarprodukte nicht nur zu einer verbesserten Markteffizienz führen, sondern auch das Vertrauen von Darlehensnehmern in der EU stärken wird, die sich für Hypothekarkreditverträge in anderen Mitgliedstaaten interessieren und damit die Möglichkeit erhalten, in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung zu treffen,

F.  in der Erwägung, dass die Verbraucher Zugang zu möglichst umfassenden und einfachen Informationen haben müssen, die von Fall zu Fall in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden, die Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten zulässt, damit die Verbraucher beim grenzüberschreitenden Abschluss eines Hypothekarkreditvertrags ihre Wahlfreiheit wirksamer wahrnehmen können,

G. in der Erwägung, dass gezielte Maßnahmen, die auf eine Vergrößerung der Produkt- und Dienstleistungsvielfalt, eine größere Verfügbarkeit und einen integrierten Finanzierungsmarkt ausgerichtet sind, die Markteffizienz verbessern, Skaleneffekte und Diversifizierungsmöglichkeiten eröffnen und die Kreditkosten verringern könnten und damit der europäischen Wirtschaft zugute kommen würden,

H. in der Erwägung, dass die Ermöglichung des Zugangs zu Kreditdatenbanken für die Erbringer von Hypothekardienstleistungen bei der grenzüberschreitenden Kreditvergabe einen entscheidenden Beitrag zur Förderung des Wettbewerbs im Bereich der Hypothekarkredittätigkeit und zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Hypothekarkreditmarkts leistet,

I.   in der Erwägung, dass ein integrierter Hypothekarkreditmarkt die Arbeitskräftemobilität erleichtern wird,

J.   in der Erwägung, dass erstaunlicherweise von Seiten derjenigen, die Hypothekarkredite vergeben, oder von Seiten der Verbraucherverbände kaum Druck ausgeübt wird, um die grenzübergreifende Kreditvergabe auszubauen, es sei denn durch physische Niederlassung auf den einzelnen nationalen Märkten,

K. in der Erwägung, dass erhebliche Marktbarrieren eine Zunahme grenzüberschreitender Hypothekarkreditangebote bislang verhindert haben, so dass diese zur Zeit weniger als 1 % des gesamten Hypothekarkreditmarktes der Union ausmachen,

L.  in der Erwägung, dass für eine Reihe wichtiger Fragen keine oder nur eine begrenzte Kompetenz der Gemeinschaft gegeben ist und der Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss,

M. in der Erwägung, dass Hypothekenmakler in diesem Bereich eine wichtige Rolle wahrnehmen können, wenn sie ihre Erfahrung im Umgang mit Hypothekarkreditprodukten in ihren jeweiligen Heimatmärkten, aber auch auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten einsetzen, grenzüberschreitende Tätigkeiten unterstützen und als Bindeglied zwischen den Verbrauchern und ausländischen wie einheimischen Finanzinstitutionen auftreten,

N. in der Erwägung, dass aufgrund abweichender rechtlicher, steuerlicher, regulatorischer und Verbraucherschutzbestimmungen bei der Produktvielfalt und den Produktmerkmalen, den Vertriebsstrukturen, der Kreditlaufzeit und den Finanzierungsmechanismen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen,

O. in der Erwägung, dass Hypothekarkreditmärkte einen außerordentlich hohen Grad an Komplexität aufweisen, dass Rechtssysteme und Finanzierungskulturen sowie Grundstücks- und Grundbuchwesen, dingliches Recht, Kreditvertragsrecht, Bewertungsfragen, Zwangsversteigerungsrecht, Refinanzierungsmärkte usw. national höchst unterschiedlich sind und gleichzeitig zwischen den Bereichen ein innerer Zusammenhang besteht,

P.  in der Erwägung, dass weiterhin diskriminierende Steuerhemmnisse vorhanden sind, welche die Nutzung eines Binnenmarkts für Hypothekarkredite erschweren und in manchen Fällen möglicherweise sogar gegen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verstoßen,

Q. in der Erwägung, dass zwischen dem Hypothekarkreditmarkt und der makroökonomischen Politik und der verfolgten Geldpolitik im Besonderen eine direkte Verbindung besteht,

R.  in der Erwägung, dass die Volatilität des Hypothekarkreditmarktes Wohnungsbau- und Konjunkturzyklen beeinflussen kann und damit systemimmanente Risiken in sich birgt,

S.  in der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine gesteigerte Effizienz und mehr Wettbewerbsfähigkeit im Hypothekarkreditmarkt der Union vorteilhafter sein kann, zunächst die Umsetzung und Wirksamkeit der Empfehlung der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen[6] (Verhaltenskodex), und die Verwendung des europäischen standardisierten Informationsblattes (ESIS) zu prüfen, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Verbraucher transparente und vergleichbare Informationen über Immobilien-Hypothekarkredite erhalten,

T.  in der Erwägung, dass der erwähnte Verhaltenskodex in den einzelnen Mitgliedstaaten offensichtlich mit unterschiedlichem Erfolg umgesetzt wurde, wobei das grundlegende Problem eines fehlenden gemeinsamen Rechtsrahmens nach wie vor nicht gelöst worden ist,

Einleitung

1.  anerkennt die Vorteile, die eine weitere zielgerichtete Integration des europäischen Hypothekarkreditmarktes für die Verbraucher mit sich bringen würde;

2.  vertritt die Auffassung, dass ein etwaiges Tätigwerden auf EU-Ebene im Bereich des europäischen Hypothekarkreditmarktes an allererster Stelle der Öffentlichkeit in ihrer Eigenschaft als Hypothekarkreditnehmer unmittelbare Vorteile bringen muss und der Hypothekarkreditmarkt einer größeren Zahl von potenziellen Kreditnehmern, einschließlich solcher mit niedrigem oder unvollständigem Kreditprofil, Arbeitnehmern mit Zeitverträgen und Erstkäufern zugänglich sein sollte;

3.  begrüßt den breit angelegten Konsultationsprozess der Kommission und fordert mit Nachdruck, dass konkreten Vorschlägen gründliche ökonomische und soziale Folgenabschätzungen vorausgehen sollten;

4.  begrüßt die bisherigen Bemühungen der Kommission, besseren Regulierungsanforderungen gerecht zu werden; erinnert die Kommission jedoch daran, dass alle etwaigen Schlussfolgerungen immer das Ergebnis eines umfassenden Konsultationsprozesses sein sollten;

5.  nimmt die in dem Grünbuch aufgezeigten zahlreichen Hindernisse zur Kenntnis, die einem einheitlichen EU-Retail-Markt für Hypothekarkredite entgegenstehen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich auf gezielte Maßnahmen zu konzentrieren, die den größten Nutzen bieten, und nach Möglichkeit marktgeführte Initiativen zu unterstützen;

6.  macht die Kommission warnend darauf aufmerksam, dass Versuche, die Produkte selbst zu harmonisieren, zu rechtlichen Unvereinbarkeiten führen und damit eine negative Wirkung auf den Sektor hervorrufen könnten;

7.  betont, dass etwaige EU-Maßnahmen Wettbewerb und Innovation nicht behindern dürfen, insbesondere was die Produkte, die Nebendienstleistungen und die Finanzierungstechniken betrifft;

Verhaltenskodex und vorvertragliche Information

8.  fordert Schritte in Richtung auf eine Angleichung der Bestimmungen über die vorvertragliche Information, auf die der Kreditnehmer angewiesen ist, um in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung über den potenziellen Kreditvertrag zu treffen;

9.  besteht darauf, dass vorvertragliche Informationen genau und verständlich sein müssen, damit eine Wahl in voller Kenntnis der Sachlage möglich ist, und dass sie dem Verbraucher unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen, auf denen der Hypothekarkreditvertrag beruht, ein möglichst verständliches und umfassendes Gesamtbild vermitteln; betont, dass in Fällen, in denen der Kreditgeber die Initiative ergreift, einen Hypothekarkredit in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, die entsprechenden Informationen dem Kreditnehmer so rasch wie möglich in den in dem Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer ansässig ist, anerkannten Amtssprachen bereitgestellt werden müssen;

10. betrachtet den Verhaltenskodex und das europäische Standardinformationsblatt ESIS als wichtige, jedoch nach wie vor unzureichende Instrumente für einen angemessenen Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Bürgern, die sich zwischen Mitgliedstaaten bewegen und wahrscheinlich Immobilieneigentum in anderen Mitgliedstaaten erwerben möchten; ermutigt die Kommission, in Erwägung zu ziehen, den derzeit freiwilligen Verhaltenskodex in Zukunft verbindlich vorzuschreiben;

Finanzierung

11. vertritt die Auffassung, dass der Entwicklung eines einheitlichen, offenen und kompatiblen Finanzierungsmarktes erste Priorität zukommt, da dadurch die Effizienz gesteigert, eine internationale Diversifizierung des Kreditrisikos ermöglicht, die Finanzierungsbedingungen und die Bereitstellung von Kapital optimiert und die Kreditkosten gesenkt werden; erkennt die Bedeutung von marktgeführten Initiativen in diesem Sektor und deren Integrationspotenzial an;

12. weist darauf hin, dass die Schaffung eines einheitlichen Sekundärmarkts für Hypotheken nur durch eine schrittweise Konvergenz der nationalen Vertragsvorschriften erreicht werden kann;

13. begrüßt die Einsetzung der Expertengruppe für Hypothekenfinanzierung und fordert eine gründliche Analyse der sich auf Hypothekarkredite auswirkenden Unterschiede in der Rechts- und Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten;

14. vertritt die Auffassung, dass die Bestimmungen der Eigenkapitalrichtlinie über Pfandbriefe und hypothekarisch gesicherte Wertpapiere wichtige Finanzierungsoptionen eröffnen;

15. schlägt vor, dass eine Auswahl von standardisierten Paketen europäischer Hypothekarkredite mit Ratings, die auf ihren Charakteristika basieren, an den Kapitalmärkten gehandelt werden könnte, um damit die Sekundärmärkte für besicherte Hypothekarkredite zu fördern;

16. fordert die Kommission auf, sich mit dem wachsenden Markt für dem Scharia-Recht unterliegende Hypotheken zu befassen und sicherzustellen, dass etwaige Rechtsvorschriften den Anforderungen dieses Marktes Rechnung tragen;

17. erkennt an, dass der Hypothekenversicherung eine wichtige Rolle zukommt, um das Risiko für Kreditgeber zu verringern und einem größeren Kreis von Kreditnehmern den Zugang zu eröffnen;

Retail

18. fordert die Kommission auf, die Hemmnisse zu untersuchen, die die Rechte der Kreditgeber auf freie Erbringung von Dienstleistungen oder Niederlassungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten einschränken, und zu untersuchen, ob die „Allgemeinwohl“-Klausel dazu benutzt wird, von einer grenzübergreifenden Tätigkeit abzuhalten;

19. unterstützt die Maßnahmen der Kommission, um grenzübergreifende Fusionen und Akquisitionen im Bereich der Finanzdienstleistungen zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Vertriebsnetze den Erfordernissen regionaler Gegebenheiten und kleinerer Märkte Rechnung tragen, weist jedoch darauf hin, dass durch grenzübergreifende Fusionen und Akquisitionen allein die Marktintegration in diesem Sektor nicht gefördert wird;

20. vertritt die Auffassung, dass die Öffnung des Hypothekarkreditmarkts für Nichtkreditinstitute mit einer entsprechenden Aufsichtsregelung den Wettbewerb und die Produktvielfalt erhöhen wird;

21. erkennt den positiven Beitrag an, den Kreditvermittler wie Hypothekenmakler leisten können, indem sie den Kunden dabei behilflich sind, Zugang zu wettbewerbsfähigen Hypothekarkrediten zu erhalten, die von inländischen und ausländischen Kreditgebern angeboten werden, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, eine Konsultation zu einem angemessenen ordnungspolitischen Umfeld für diese Akteure durchzuführen und einen Vorschlag auszuarbeiten;

22. fordert die Kommission auf, Hindernisse für die grenzübergreifende Übertragung von Darlehen zu prüfen und das Potenzial der Euro-Hypothek als Sicherungsinstrument genauer zu untersuchen, einschließlich einer Prüfung der flankierenden Garantien;

23. fordert die Kommission auf, Hindernisse für die grenzübergreifende Übertragung von Darlehen zu prüfen und Maßnahmen zur Erleichterung der Übertragbarkeit von Hypothekarkrediten festzulegen;

24. vertritt die Auffassung, dass entsprechende Vorschläge gegebenenfalls einer Folgenabschätzung unter Berücksichtigung der rechtlichen Aspekte unterzogen werden sollten mit detaillierten Studien zum vergleichenden Recht, aber auch zu den wirtschaftlichen und sozialen Aspekten im Einklang mit dem Ansatz, der im Rahmen des vom Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ am 29. Mai 2006 verabschiedeten Leitfadens für Folgenabschätzungen gewählt wurde;

25. fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Mechanismen für wieder verwendbare Hypotheken und Hypotheken auf Leibrentenbasis, die alle Garantien bezüglich der Information der Öffentlichkeit bieten, unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitsbelangen und der Wirkung gegenüber Dritten zu fördern;

26. vertritt die Auffassung, dass Kreditgeber eher dazu veranlasst werden könnten, auf einem Markt tätig werden, wenn die nationalen Vorschriften es ihnen erlauben, Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung zu einem im Verhältnis zu den Kosten stehenden Preis oder variable Zinssätze anzubieten, die den Marktbedingungen und dem Risiko Rechnung tragen, und dass Beschränkungen, die diese Aspekte betreffen, dazu angetan sind, die Entwicklung des Marktes zu behindern, was die Finanzierung, neue Produkte und die Kreditvergabe an Kreditnehmer betrifft, die ein höheres Risiko aufweisen;

27. vertritt die Auffassung, dass ein EU-Standard zur Festlegung der Komponenten und der Berechnung des effektiven Jahreszinses nur die Kosten einschließen sollte, die beim Kreditgeber anfallen, und die Vergleichbarkeit mit in anderen Mitgliedstaaten angebotenen Produkten, die die gleiche Fälligkeit aufweisen, gewährleisten sollte; ist jedoch der Ansicht, dass die Kreditnehmer im Voraus auch über alle anderen relevanten Kosten wie Notargebühren und Gebühren für die Grundbucheintragung sowie etwaige Justiz- und Wertermittlungskosten unterrichtet werden müssen, soweit Informationen über diese Kosten öffentlich verfügbar sind; ist der Auffassung, dass, sofern diese Informationen nicht öffentlich verfügbar sind, angegeben werden sollte, wie hoch die geschätzten Kosten sind;

28. ist der Auffassung, dass Kreditgeber in der Lage sein sollten, den Verbrauchern alle weiteren Informationen über die Transaktion und die rechtlichen Verpflichtungen, die der Kreditnehmer eingeht (gesetzliche Gebühren, Eintragungs- und Verwaltungsgebühren, Abwicklungskosten usw.), bereitzustellen;

29. geht davon aus, dass die Kreditgeber zusätzlich zu genauen Informationen über den effektiven Jahreszins Informationen über alle anderen Arten von Gebühren oder Kosten erteilen müssen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, wie Kosten für die Prüfung des Antrags, Bereitstellungsprovisionen, Entschädigungen für den Fall, dass ein Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt wird, usw.;

30. erkennt das Potenzial des Internet als Mittel für den Vertrieb von Hypothekarkrediten an und empfiehlt der Kommission, diese Aspekte eingehender zu untersuchen;

Rechtliche, steuerliche und operative Hemmnisse

31. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Rechts- und Verwaltungshemmnisse zu untersuchen, die die marktgeführte Entwicklung eines gesamteuropäischen Finanzierungsmarktes für Hypothekarkredite behindern;

32. fordert die Kommission auf, den Anwendungsbereich ihrer künftigen Vorschläge zu präzisieren und ihn auf Hypothekarkreditverträge und damit verbundene Garantieren (dingliche Sicherheiten) zu begrenzen, um Überschneidungen mit (KOM(2005)0483) zu vermeiden;

33. fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise des Sekundärmarkts für Hypothekarkredite sicherstellen und einen Rechtsrahmen vorgeben, um effiziente Portfoliooperationen zu tätigen, und dabei insbesondere zu präzisieren, wieso die verfügbaren rechtlichen Refinanzierungsinstrumente es nicht erlauben, das angestrebte Ziel zu erreichen, und ebenso die verschiedenen Rechtstraditionen und unterschiedlichen Modelle für dingliche Sicherheiten zu berücksichtigen;

34. unterstützt die Auffassung der „Forum Group on Mortgage Credit“, wonach die Rechtsvorschriften für Hypothekarkreditverträge, die unter die künftige Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (2005/0261(COD)) fallen, nicht an das für Hypothekenbriefe geltende Recht angepasst werden müssen und dass bei Hypothekenbriefen das Recht des Landes gilt, in dem die Immobilie belegen ist;

35. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Frage des auf Hypothekarkreditverträge anzuwendenden Rechts im Rahmen der Überarbeitung des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht aus dem Jahre 1980 angegangen werden sollte;

36. unterstreicht die Bedeutung umfangreicher und zuverlässiger Kreditdatenbanken und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Entwicklung eines Prozesses zu unterstützen, der zur Umstellung auf ein einheitliches Format in allen Mitgliedstaaten führt;

37. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, vorrangig den nicht diskriminierenden grenzübergreifenden Zugriff auf Kreditdatenbanken zu erleichtern, um Kreditgeber dazu zu veranlassen, auf neuen Märkten tätig zu werden;

38. erkennt an, dass vorbehaltlich eines berechtigten Schutzes der Privatsphäre der Zugang sowohl zu positiven als auch zu negativen Kreditdaten wünschenswert ist;

39. begrüßt das Bestreben um Verbesserungen und Anpassungen im Bereich des Zwangsversteigerungsrechts;

40. unterstützt den Vorschlag der Kommission für einen Anzeiger für die Dauer und die Kosten von Zwangsversteigerungsverfahren;

41. schlägt vor, dass die Berufsverbände der Immobiliensachverständigen zusammenarbeiten sollten, um gemeinsame EU-Standards für die Bewertung von Immobilien festzulegen, die hohen Qualitätsanforderungen genügen und eine hohe Vergleichbarkeit sicherstellen;

42. unterstreicht, dass es für Kreditgeber wichtig ist, leichten Zugang zu vollständigen und korrekten Informationen über hypothekarische Sicherheiten und Eigentumsrechte zu haben;

43. befürwortet die Förderung des Zugangs zu Grundbuchregistern, soweit rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, unterstützt alle Bestrebungen, durch nationale Maßnahmen die Aussagekraft der Register einander anzugleichen, und befürwortet einen Ausbau des bestehenden Europäischen Grundstücksinformationsdienstes EULIS;

44. unterstützt Maßnahmen zur Abschaffung von diskriminierenden Steuerhemmnissen wie unterschiedliche steuerliche Behandlung lokaler und ausländischer Kreditgeber und staatliche Gebühren;

45. fordert die Kommission mit Nachdruck auf zu prüfen, wie bei grenzübergreifenden Hypothekarkrediten die unterschiedliche steuerliche Absetzbarkeit von Hypothekenzinsen in der EU in Einklang gebracht werden kann;

Systemimmanente, makroökonomische und aufsichtsrechtliche Fragen

46. fordert die Kommission und die EZB mit Nachdruck auf, die potenziellen Risiken einer Erhöhung der Hypothekenschulden und der Hypothekarkredite, die durch die Kapitalmärkte finanziert werden, zu prüfen und zu analysieren;

Schlussfolgerung

47. gelangt zu der Schlussfolgerung, dass eine gewisse, wohl überlegte weitere Integration des EU-Hypothekarkreditmarktes für den Verbraucher und die Wirtschaft von potenziellem Nutzen ist;

* *

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48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EZB und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [4]  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
  • [5]  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
  • [6]  Amtsblatt L 69 vom 10.3.2001.

BEGRÜNDUNG

Hypothekarkreditmärkte

Ende 2004 beliefen sich die ausstehenden Hypothekarkredite auf 4,7 Billionen € oder 45 % des BIP der Union[1]. In den vergangenen 5 Jahren lag das durchschnittliche jährliche Wachstum bei der Vergabe von Hypothekarkrediten bei 8,5 %. Mit diesen Krediten wurde ein aufstrebender Wohnungsmarkt finanziert, und in manchen Ländern wurde Kapital bereitgestellt, um beispielsweise Lücken in der Altersversorgung zu schließen. Hypothekarkredite gehören zu den Sektoren, bei denen in den kommenden 15 Jahren mit einem besonders starken Wachstum gerechnet wird.

Gründe für eine Integration

Einer der potenziellen Vorteile einer stärkeren Integration der EU-Hypothekarkreditmärkte würde darin bestehen, dass Kreditgeber und Refinanzierer von Skaleneffekten und Diversifizierungsmöglichkeiten profitieren könnten. Dies käme dem Wettbewerb, der Effizienz und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zugute. Für Menschen, die derzeit keinen Zugang zum Immobilienmarkt haben, würden sich mehr Möglichkeiten eröffnen, dieses Ziel zu erreichen. Ein stärker integrierter EU-Hypothekarkreditmarkt könnte die Arbeitskräftemobilität und die Rentenfinanzierung erleichtern.

Für viele Menschen stellte der Kauf eines Eigenheims die bedeutendste Anschaffung in ihrem Leben dar und der dazu erforderliche Hypothekarkredit stellt häufig ihre größte finanzielle Verpflichtung dar. Durch ihre Auswirkungen auf die Ausgaben der privaten Haushalte beeinflussen Hypothekarkredite die Verbrauchernachfrage und die Wirtschaft insgesamt. Damit könnte eine stärkere Integration die Wirtschaft in der Union insgesamt wie auch das Gleichgewicht zwischen Wohnungsausgaben und anderen Konsum- und Investitionspräferenzen beeinflussen. Durch eine Steigerung der Kapitaleffizienz und eine Verringerung des Kreditrisikos entsteht eine Verbindung zu den wirtschafts- und sozialpolitischen Zielen der Lissabon-Agenda.

Mangelnde Integration

Im Grünbuch der Kommission heißt es, dass die EU-Hypothekarkreditmärkte kaum integriert sind, wobei vor allem auf die fehlende grenzüberschreitende Kreditvergabe und die unterschiedliche Produktvielfalt in den einzelnen Mitgliedstaaten hingewiesen wird. Durch frühere Maßnahmen ist es für die Banken leichter geworden, grenzüberschreitend tätig zu werden (dies gilt beispielsweise für die Errichtung von Zweigniederlassungen), doch bleibt die Marktintegration im Retail-Bereich nach wie vor begrenzt. Im Mittelpunkt des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen stand der Wholesale-Markt.

Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede, die die unterschiedlichen gesellschaftlichen, kulturellen, rechtlichen und steuerlichen Bedingungen widerspiegeln. So sind die Sätze für Selbstnutzer in den süd- und osteuropäischen Ländern in der Regel höher[2]. Das Hypothekengeschäft ist in den neuen Mitgliedstaaten noch relativ schwach entwickelt, allerdings gibt es hier erste Veränderungen. Ausstehende Hypothekarkredite als Anteil des BIP (EU-25) reichen von 111 % in den Niederlanden bis hinunter zu 2,3 % des BIP in Slowenien[3].

In der Studie von London Economics wurde darauf hingewiesen, dass es schwierig ist, Hypothekar- oder Wohnungsbaukredite für alle Mitgliedsländer zufrieden stellend zu definieren. In einigen Ländern werden Hypothekenkredite als Darlehen definiert, die durch eine Immobilie abgesichert sind, während andere Länder persönliche Sicherheiten als Kreditgarantie für den Kauf eines Eigenheims verwenden.

Die Produktvielfalt, die Vertriebsstrukturen, die Kreditlaufzeit und Finanzierungsmechanismen variieren. Nicht miteinander vereinbare steuerliche Bedingungen sowie zusätzliche ordnungspolitische oder aufsichtsrechtliche Auflagen nationaler Regulierungsbehörden machen den Zugang zu einem neuen Markt schwierig und teuer. Zudem weist die Entwicklung der nationalen Wohnungsmärkte erhebliche soziale und kulturelle Unterschiede auf.

Finanzierung

Es gibt derzeit keinen gesamteuropäischen Finanzierungsmarkt. Aufgrund rechtlicher, steuerlicher und regulatorischer Hemmnisse ist der Markt fragmentiert. Zumeist werden Hypothekarkredite über Spareinlagen finanziert. Weniger als 40 % aller Hypothekarkredite werden über die Kapitalmärkte finanziert, auch wenn dieser Bereich in den vergangenen Jahren stark gewachsen ist[4]. In Schweden und Deutschland gibt es einen größeren Markt für hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen (mortgage bonds) und in Dänemark begeben Hypothekarkreditinstitute hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen in Höhe des gesamten Werts der Hypothekarkredite. Die größten Märkte für hypothekarisch gesicherte Wertpapiere (mortgage backed securities, MBS) gibt es in den Niederlanden, in Spanien, Italien, im Vereinigten Königreich, in Irland und in Belgien. In anderen Ländern sind sie jedoch inexistent[5].

Der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP) hat eine solide Grundlage für eine dynamischere und wettbewerbsfähigere europäische Finanzdienstleistungsindustrie in Verbindung mit verbesserten und aktuelleren Vorschriften zum Schutz der Investoren und für mehr Transparenz bereitgestellt. Die Eurozone bietet ein Währungsgebiet, in dem das Wechselkursrisiko für Kreditnehmer und Kreditgeber beseitigt wurde, und die Kapitalmärkte haben sich in Bezug auf Substanz, Flexibilität und Liquidität rasch weiterentwickelt.

Grünbuch

Im Grünbuch werden die möglichen Vorteile einer weiteren Integration untersucht und vier zentrale Bereiche unter die Lupe genommen, die in dem Bericht der Forum-Gruppe besonders beleuchtet wurden: Verbraucherschutz, rechtliche Fragen (einschließlich Besteuerung), Sicherheiten und Finanzierung.

Die Kommission beabsichtigt, Anfang 2007 ein Weißbuch zu veröffentlichen, in dem die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Konsultation und etwaige von ihr vorgeschlagene Initiativen dargelegt werden sollen. Etwaige Vorschläge würden darauf abzielen, den Wettbewerb und die Markteffizienz zu steigern. Die Kommission wird sich nicht für spezielle Finanzierungssysteme, Produkte oder Institute aussprechen.

Standpunkt Ihres Berichterstatters

Auf dem Workshop des Ausschusses vom 22. Februar wurde deutlich, dass weder die Industrie noch Verbraucherverbände ein großes Interesse daran haben, die grenzübergreifende Vergabe von Hypothekarkrediten weiter auszudehnen. Es ist unwahrscheinlich, dass Kreditnehmer Angebote im Ausland einholen oder eine Hypothek bei einem im Ausland ansässigen Kreditgeber aufnehmen werden, es sei denn, ihre Produkte werden in ihrem Heimatland beworben oder unterliegen dem in ihrem Heimatland üblichen Schutz. Auch die Kreditgeber zeigen wenig Interesse an einer grenzübergreifenden Kreditvergabe und betonen, wie wichtig die Kenntnis des örtlichen Markts ist.

Es besteht auch kein echtes Interesse an einer einzigen Harmonisierungsrichtlinie. Die Art der auf den nationalen Märkten angebotenen Produkte ist durch die örtliche Kultur und die örtlichen Traditionen geprägt, und es ist unwahrscheinlich, dass die Verbraucher eine grundlegende Reform des Marktes wünschen. Vor allem wünschen sie nicht, dass ihre Auswahlmöglichkeiten oder die Verbraucherschutzstandards eingeschränkt werden, was bei einer Harmonisierung der Fall sein könnte. Aus der Sicht der Industrie wäre eine vollständige Harmonisierung mit hohen Kosten verbunden, insbesondere was die Bereiche Verbraucherinformation und Verbraucherberatung betrifft. Widerstand besteht auch gegen eine Integration, die auf gegenseitiger Anerkennung beruht, solange die Ausgangsbedingungen nicht stärker angeglichen werden. Vor 20 Jahren hat die Kommission einen Legislativvorschlag vorgelegt, der darauf abzielte, einen freien Markt für Hypothekarkredite auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung zu schaffen. Dieser Vorschlag wurde jedoch nie angenommen, da im Rat keine Einigung erzielt werden konnte.

In der Studie von London Economics[6] wurde festgestellt, dass Kreditgeber jedoch daran interessiert sind, mit Hilfe von Maklern oder über die Einrichtung von Niederlassungen oder Zweigstellen auf ausländischen Märkten tätig zu werden. Technische Hemmnisse halten Kreditgeber jedoch davon ab, selbst auf diese Weise den Binnenmarkt zu nutzen.

Ein etwaiges Tätigwerden der EU muss der Allgemeinheit zugute kommen, und zwar entweder unmittelbar in ihrer Eigenschaft als Hypothekarkreditnehmer oder durch eine Stärkung der Wirtschaft. Unser Ziel sollte es sein, Bedingungen zu schaffen, die einen stärkeren Wettbewerb zwischen Kreditgebern in den einzelnen Mitgliedstaaten fördern, um einen europäischen Hypothekarkreditmarkt mit einer großen Vielfalt an Produkten zu wettbewerbsfähigen Preisen zu entwickeln. Wir müssen darauf achten, alles zu unterlassen, was diesem boomenden Sektor schaden könnte. Nur wenn begründete Aussicht auf eine echte Verbesserung besteht und nur wenn der Nutzen die Kosten aufwiegt, sollten wir uns für legislative Maßnahmen aussprechen. Etwaige konkrete Maßnahmen, die in Zukunft vorgeschlagen werden, sollten daher weiteren Folgenabschätzungen unterzogen werden.

Ihr Berichterstatter würde gezielte Maßnahmen befürworten, die darauf ausgerichtet sind, bestimmte Hemmnisse für Kreditgeber abzubauen, die auf den Märkten anderer EU-Länder tätig werden möchten. Eine Selbstregulierung ist, soweit möglich, legislativen Maßnahmen vorzuziehen, wobei sowohl die Industrie als auch die Verbraucherverbände uneingeschränkt in etwaige Initiativen einbezogen werden sollten.

Finanzierung

Der Sekundärmarkt für hypothekarisch gesicherte Wertpapiere sollte bei einem Tätigwerden auf EU-Ebene Vorrang genießen. Die Schaffung eines einheitlichen Marktes für Finanzierungen würde rasche und signifikante Ergebnisse zeitigen und scheint allgemein befürwortet zu werden. Es besteht ein großes Wachstumspotenzial für die Kreditfinanzierung durch die Kapitalmärkte. Dies gilt vor allem für bestimmte Mitgliedstaaten. Ein größerer und liquiderer Markt mit einer größeren Produktvielfalt und verfeinerten Techniken würde die Hypothekarkredite verbilligen und die Möglichkeit eröffnen, flexiblere und vielfältigere Produkte anzubieten.

Die Expertengruppe für Hypothekenfinanzierung hat ihre Arbeit bereits aufgenommen und es wird damit gerechnet, dass sie ihre Schlussfolgerungen im November 2006 vorlegen wird. Eine ihrer Aufgaben sollte es sein festzustellen, inwieweit nationale Vorschriften der Entwicklung eines gesamteuropäischen Finanzierungsmarktes entgegenstehen. Das seit einigen Jahren zu beobachtende Wachstum bei Pfandbriefen und hypothekarisch gesicherten Wertpapieren zeigt, dass sich der Markt bereits in diese Richtung bewegt. Maßnahmen auf EU-Ebene könnten jedoch den Anstoß dazu geben, die Kapitalmärkte noch stärker in Anspruch zu nehmen. Nach Ansicht Ihres Berichterstatters sollte die Expertengruppe prüfen, wie standardisierte Pakete gemischter europäischer Hypotheken mit bestimmten Charakteristika entwickelt werden könnten, die einem Rating unterzogen und an den Kapitelmärkten gehandelt werden könnten.

Retail

Derzeit können in einigen Mitgliedstaaten nur „Banken“ Geld auf den Kapitalmärkten aufnehmen und/oder Hypothekarprodukte anbieten. Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Regelungen liberalisiert werden sollten, damit Institute, die keine Einlagen entgegennehmen, auf dem Markt tätig werden können. Im Vereinigten Königreich haben sie sich positiv auf den Wettbewerb ausgewirkt und den Markt komplettiert. Aufsichtsbelange müssen zwar berücksichtigt werden, doch müssen die Vorschriften verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein.

Die „Euro-Hypothek“ eröffnet die Möglichkeit, die Verbindung zwischen Sicherungsgegenstand und Hypothekarvertrag zu lockern. Sie könnte als fakultatives gesamteuropäisches Instrument zur Erleichterung der grenzübergreifenden Kreditvergabe und zur Abdeckung mehrerer Immobilien entwickelt werden. Ihre Durchführbarkeit sollte daher genauer untersucht werden.

Die Bedingungen für eine vorzeitige Rückzahlung und die damit verbundenen Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich. Vorschriften, die Kreditgeber und Kreditnehmer daran hindern, Bedingungen und Kosten einer vorzeitigen Rückzahlung zu vereinbaren, könnten den Wettbewerb behindern und die Entwicklung eines europaweiten Finanzierungsmarktes erschweren. Begrenzungen der Zinsschwankungsbreite und variable Zinssätze könnten auch die Entwicklung neuer Produkte oder die Vergabe von Krediten an Kreditnehmer, die ein höheres Risiko aufweisen, einschränken.

Die Kreditnehmer müssen über die tatsächlichen Kosten und Konditionen informiert sein, um Produkte vergleichen zu können. Die Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher verlangt vom Anbieter, dass er dem Verbraucher den Gesamtpreis nennt und ihn auch auf mögliche weitere Kosten hinweist, die nicht über den Anbieter abgeführt werden oder von ihm in Rechnung gestellt werden. Eine Einigung über einen EU-weit standardisierten effektiven Jahreszins für Hypothekarkredite sollte Priorität genießen.

Internet Banking ist ein sich rasch entwickelnder Bereich. Für Hypothekarkredite spielt es bisher erst eine begrenzte Rolle, doch wird sich dies wahrscheinlich ändern. Daher müssen wir rechtliche Hemmnisse berücksichtigen, die die künftige Entwicklung behindern könnten. Die E-Commerce-Richtlinie verlangt beispielsweise von den nationalen Behörden, dass sie sicherstellen, dass auf elektronischem Weg abgeschlossene Verträge rechtlich wirksam sind. Ausgenommen sind jedoch Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen.

Rechtliche, steuerliche und operative Hemmnisse

Es muss größere Klarheit darüber herrschen, welches Recht für den Kreditvertrag und den Hypothekenbrief gelten. Bei Hypothekenbriefen gilt das Recht des Landes, in dem die Immobilie belegen ist.

Kreditgeber werden eher auf einem Markt tätig werden, wenn sie auf Kundendaten zugreifen können und leichten Zugang zu klareren Informationen über hypothekarische Sicherheiten und Eigentumsrechte haben. Vorbehaltlich eines berechtigten Schutzes der Privatsphäre muss der nicht diskriminierende Zugang sowohl zu positiven als auch zu negativen Kreditdaten von Kunden erleichtert werden.

Verzögerungen bei Zwangsversteigerungen werfen für Kreditgeber Probleme auf. Daher ist es äußerst wichtig, kürzere und weniger kostenaufwändige Zwangsversteigerungsverfahren zu erreichen. Ein Anzeiger-System könnte sich hier positiv auswirken.

Zuverlässige Immobilienbewertungen, die einem einheitlichen Standard entsprechen, sind für Kreditgeber unerlässlich. Die Festlegung gemeinsamer Bewertungsstandards wäre daher eine optimale Lösung. Die zuständigen Berufsverbände sollten aufgefordert werden, entsprechende Standards auf EU-weiter Ebene zu entwickeln.

Steuerliche Hemmnisse für die grenzübergreifende Vergabe von Hypothekarkrediten sollten ausgemacht und beseitigt werden. Einer der auffälligsten Unterschiede betrifft die Möglichkeit, Hypothekenzinsen vom zu versteuernden Einkommen abzusetzen. Sollte über diese Grundsatzfrage keine Einigung erzielt werden können, sollte zumindest der Steuervorteil auch auf Hypothekenzinszahlungen ausgeweitet werden, die an Kreditgeber in anderen Mitgliedstaaten für Immobilien geleistet werden, die im primären Mitgliedstaat belegen sind.

Systemimmanente, makroökonomische und aufsichtsrechtliche Fragen

Hypothekenfinanzierungen sind aufgrund ihres derzeitigen Volumens, ganz zu schweigen von ihrem potenziellen Volumen, ein wichtiger Faktor für das wirtschaftliche und soziale Gefüge der EU. Es liegt auf der Hand, dass die zuständigen Stellen (z.B. die EZB, die Kommission, die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden) Entwicklungen überwachen müssen, die systembedingte Probleme finanzieller oder sozialer Art aufwerfen könnten. Bei dieser Überwachung sollte das Augenmerk jedoch in erster Linie einem effizienten Markt gelten, um das notwendige Gleichgewicht zu gewährleisten. Bürokratische und gesetzgeberische Eingriffe sollten auf das unbedingte erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

  • [1]  Pressemitteilung des Europäischen Hypothekenverbands vom 12.10.2005.
  • [2]  Ibid.
  • [3]  Pressemitteilung des Europäischen Hypothekenverbands vom 12.10.2005.
  • [4]  Bericht der Gruppe Forum Hypothekendarlehen 2004.
  • [5]  Untersuchung von London Economics vom August 2005.
  • [6]  Ibid.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (*) (6.10.2006)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

über das Grünbuch: Hypothekarkredite in der EU
(2006/2102(INI))

Verfasser der Stellungnahme (*): Manuel Medina Ortega

(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass das Grünbuch der Kommission: Hypothekarkredite in der EU (KOM(2005)0327) die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Hinblick auf eine weitere Integration der europäischen Märkte für Hypothekarkredite mit dem Ziel, das Wachstum, die Beschäftigung und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, untersucht,

B.  in der Erwägung, dass ein stärker integrierter Hypothekarkreditmarkt eine bessere Nutzung der größenbedingten Einsparungen gestatten, eine letztlich den Verbrauchern zugute kommende Kostensenkung bewirken und positive Auswirkungen auf die Entwicklung der europäischen Wirtschaft haben würde, was es wiederum ermöglichen würde, bei der Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie von Lissabon voranzukommen,

C. in der Erwägung, dass ein offener, effizienter und in höherem Maße integrierter Hypothekarkreditmarkt der steigenden Mobilität der Bürger und der Arbeitsmärkte im Binnenmarkt entspricht,

D. in der Erwägung, dass der Schutz der europäischen Verbraucher ein übergeordnetes Anliegen bei allen legislativen Maßnahmen im Bereich von Hypothekarkrediten darstellen muss, da diese für die meisten EU-Bürger die größte finanzielle Verpflichtung ihres Lebens mit langfristigen Auswirkungen auf ihren Lebensstandard und ihre finanzielle Stabilität darstellen,

E.  in der Erwägung, dass eine verstärkte Transparenz von Kernbereichen verfügbarer Hypothekarprodukte nicht nur zu einer verbesserten Markteffizienz führen, sondern auch das Vertrauen von Darlehensnehmern in der EU steigern wird, die sich Hypothekarkreditverträge in anderen Mitgliedstaaten genauer ansehen und damit die Möglichkeit erhalten, in gründlicher Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung zu treffen,

F.  in der Erwägung, dass der Zugang der Verbraucher zu möglichst umfassenden und einfachen Informationen, die mit Hilfe homogener Elemente aus vergleichenden Studien in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union angeglichen werden, eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, dass sie beim grenzüberschreitenden Abschluss eines Hypothekarkreditvertrags ihre Wahlfreiheit wirksamer wahrnehmen können,

G. in der Erwägung, dass nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten und den Unternehmenskulturen bestehen, insbesondere in Bezug auf Bestimmungen, mit denen Bereiche geregelt werden, die nicht durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften abgedeckt sind (beispielsweise Durchsetzungsverfahren, Rechtsvorschriften bezüglich Eigentum, Grundbuchregister, Vertragsbestimmungen usw.),

H. in der Erwägung, dass erhebliche Marktbarrieren eine Zunahme grenzüberschreitender Hypothekarkreditangebote bislang verhindert haben, so dass diese zur Zeit weniger als 1 % des gesamten Hypothekarkreditmarktes der Union ausmachen,

I.   in der Erwägung, dass Anbieter von Hypothekarkrediten in diesem Bereich eine wichtige Rolle wahrnehmen können, wenn sie ihre Erfahrung im Umgang mit Hypothekarkreditprodukten in ihren jeweiligen Heimatmärkten, ebenso aber auch auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten einsetzen, grenzüberschreitende Tätigkeiten unterstützen und als Bindeglied zwischen den Verbrauchern und ausländischen wie einheimischen Finanzinstitutionen auftreten,

J.   in der Erwägung, dass es im Hinblick auf eine gesteigerte Effizienz und mehr Wettbewerbsfähigkeit im Hypothekarkreditmarkt der Union vorteilhafter sein kann, zunächst die Umsetzung und Arbeitsweise der Empfehlung der Kommission vom 1. März 2001 über vorvertragliche Informationen, die Darlehensgeber, die wohnungswirtschaftliche Darlehen anbieten, den Verbrauchern zur Verfügung stellen müssen[1] (Verhaltenskodex über wohnungswirtschaftliche Darlehen), und die Verwendung des europäischen standardisierten Informationsblattes (ESIS), mit denen gewährleistet werden soll, dass die Verbraucher transparente und vergleichbare Informationen über Immobilien-Hypothekarkredite erhalten, zu prüfen,

K. in der Erwägung, dass der erwähnte Verhaltenskodex über Immobilienkredite in den einzelnen Mitgliedstaaten offensichtlich mit unterschiedlichem Erfolg umgesetzt wurde, wobei das grundlegende Problem eines fehlenden gemeinsamen Rechtsrahmens nach wie vor nicht gelöst worden ist,

1.  anerkennt die Verbrauchervorteile, die sich durch eine weitere zielgerichtete Integration des europäischen Hypothekarkreditmarktes ergeben würden;

2.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Frage des auf Hypothekarkredite anzuwendenden Rechts im Rahmen der Überarbeitung des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht aus dem Jahre 1980 angegangen werden sollte;

3.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen für einen funktionierenden Hypothekensekundärmarkt und zum Aufbau eines Rechtsrahmens für einen effizienten Portfoliohandel zu ergreifen, beispielsweise durch die Trennung von Kredit und dinglicher Sicherheit;

4.  begrüßt das Bestreben um Verbesserungen und Anpassungen im Bereich des Zwangsversteigerungsrechts;

5.  fordert Schritte in Richtung auf eine Angleichung der Bestimmungen über die vorvertragliche Information, auf die der Kreditnehmer angewiesen ist, um in gründlicher Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung in Bezug auf den Kreditvertrag zu treffen, den er unterzeichnen soll;

6.  besteht darauf, dass vorvertragliche Informationen genau und verständlich sein müssen, damit eine Wahl in gründlicher Kenntnis der Sachlage möglich ist, und dass sie dem Verbraucher unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen, auf denen der Hypothekarkreditvertrag beruht, ein möglichst verständliches und umfassendes Gesamtbild vermitteln; betont, dass in Fällen, in denen der Kreditgeber die Initiative ergreift, einen Hypothekarkredit in einem anderen Mitgliedstaat anzubieten, die entsprechenden Informationen dem Kreditnehmer so rasch wie möglich in den in dem Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer ansässig ist, anerkannten Amtssprachen bereitgestellt werden müssen;

7.  betrachtet den bestehenden freiwilligen Verhaltenskodex über Immobilienkredite und das europäische Standardinformationsblatt ESIS als wichtiges, jedoch nach wie vor unzureichendes Instrument für einen angemessenen Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Bürgern, die sich zwischen Mitgliedstaaten bewegen und Immobilieneigentum in anderen Mitgliedstaaten erwerben möchten; ermutigt die Kommission, in Erwägung zu ziehen, den freiwilligen Verhaltenskodex in Zukunft verbindlich vorzuschreiben;

8.  macht die Kommission warnend darauf aufmerksam, dass Versuche, die Produkte selbst zu harmonisieren, zu rechtlichen Unvereinbarkeiten führen und damit eine negative Wirkung auf den Sektor hervorrufen könnten;

9.  fordert insbesondere gemeinsame EU-Normen für die Berechnungsgrundlage des effektiven Gesamtjahreszinses, da dies ein wesentliches Element darstellt, um den Verbrauchern ein vernünftiges Instrument an die Hand zu geben, mit dem sie den „tatsächlichen Preis“ eines Hypothekarkredits vergleichen können; ist allerdings der Ansicht, dass die Angaben zu den Gesamtkosten nur jene Kosten aufführen sollten, die in Bezug auf den Kreditnehmer anfallen;

10. geht davon aus, dass die Kreditgeber zusätzlich zu genauen Informationen über den effektiven Gesamtjahreszins weitere Informationen über alle anderen Arten von Belastungen oder Ausgaben erteilen müssen, die ihnen selbst zurechenbar sind, wie Ausgaben für die Prüfung des Antrags, Eröffnungsgebühren, Gebühren bei vorzeitiger Rückzahlung, unabhängig davon, ob diese teilweise oder ganz erfolgt, usw.;

11. betont die Zweckmäßigkeit, dass die Kreditgeber den Verbrauchern alle zusätzlichen Informationen über die Transaktion und die rechtlichen Verpflichtungen, die der Kreditnehmer eingeht (Notarkosten, Eintragungs- und Verwaltungsgebühren usw.), bereitstellen;

12. anerkennt, dass die Frage der vorzeitigen Rückzahlung weiterer Überlegungen bedarf; ersucht die Kommission, weitere Vorschläge zu der Frage auszuarbeiten, wie Verbraucherinformationen über vorzeitige Rückzahlung und die damit verbundenen Gebühren verbessert werden können;

13. fordert die Kommission auf, sich mit dem Ausbau der Rolle von Zwischenhändlern (Hypothekenmaklern) als Möglichkeit der Hilfestellung für Verbraucher beim Zugang zu genauen und detaillierten Informationen zu befassen;

14. fordert für alle Operationen in Verbindung mit der Risikoermittlung der Kreditwürdigkeit von Kreditnehmern und für die Speicherung der entsprechenden Daten in jeder Art von Datenbank die strikte Beachtung aller geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Union;

15. befürwortet die Förderung des Zugangs zu Grundbuchregistern, soweit rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, unterstützt alle Bestrebungen, durch nationale Maßnahmen die Aussagekraft der Register einander anzugleichen, und befürwortet einen Ausbau des bestehenden EULIS-Systems;

16. ersucht die Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Berücksichtigung der persönlichen und sozialen Umstände der Verbraucher einen differenzierten Ansatz bei der Umsetzung der einzelstaatlichen Durchsetzungsverfahren in Bezug auf Hypothekarkreditverträge vorzusehen; unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung eines regelmäßig aktualisierten Fortschrittsanzeigers mit Informationen über die Kosten und die Dauer von Zwangsversteigerungsverfahren in den Mitgliedstaaten, und fordert die Kommission auf, die Effizienz dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen;

17. begrüßt die bisherigen Bemühungen der Kommission, besseren Regulierungsanforderungen gerecht zu werden; erinnert die Kommission jedoch daran, dass alle etwaigen Schlussfolgerungen immer das Ergebnis eines umfassenden Konsultationsprozesses sein sollten;

18. ersucht die Kommission um eine Prüfung der Frage, wie wesentliche Aspekte des Hypothekarkreditmarktes, die von besonderer Bedeutung für die Verbraucher in der Union sind, zusammen mit gemeinsamen EU-Normen bei der Berechnungsgrundlage für den effektiven Gesamtjahreszins und einer Liste verbindlicher Informationen, die jedem Hypothekarkreditangebot beiliegen müssen, das einem möglichen Kreditnehmer vorgelegt wird, weiter angeglichen werden können.

VERFAHREN

Titel

Grünbuch: Hypothekarkredite in der EU

Verfahrensnummer

2006/2102(INI)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

18.5.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

18.5.2006

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Manuel Medina Ortega

7.3.2006

Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

20.2.2006

18.4.2006

30.5.2006

19.6.2006

11.7.2006

 

13.9.2006

5.10.2006

 

 

 

 

 

Datum der Annahme

5.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

-:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Béatrice Patrie, Zita Pleštinská, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Andreas Schwab, József Szájer, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud und Glenis Willmott.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Maria Badia I Cutchet, Simon Coveney, Benoît Hamon, Joel Hasse Ferreira, Filip Andrzej Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Syed Kamall, Othmar Karas, Joseph Muscat, Gary Titley und Diana Wallis.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Sharon Bowles, Den Dover, Harald Ettl und John Purvis.

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  Amtsblatt L 69 vom 10.3.2001.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (4.10.2006)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu Hypothekarkrediten in der Europäischen Union (Grünbuch)
(2006/2102(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Kurt Lechner

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass Hypothekarkreditmärkte einen außerordentlich hohen Grad an Komplexität aufweisen, dass Rechtssysteme und Finanzierungskulturen sowie Grundstücks- und Grundbuchwesen, dingliches Recht, Kreditvertragsrecht, Bewertungsfragen, Zwangsversteigerungsrecht, Refinanzierungsmärkte etc. national höchst unterschiedlich sind und gleichzeitig zwischen den Bereichen ein innerer Zusammenhang besteht,

B.  in der Erwägung, dass für eine Reihe wichtiger Fragen keine oder nur eine begrenzte Kompetenz der Gemeinschaft gegeben ist und der Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss,

C. in der Erwägung, dass isolierte Regelungen zu erheblichen Störungen im national geprägten Gesamtsystem führen können,

D. in der Erwägung, dass die für den innovativen Hypothekarkreditmarkt hohe gesetzgeberische Flexibilität auf nationaler Ebene besser gewährleistet sein könnte,

1.  begrüßt, dass die Kommission die Frage, ob und in welchem Umfang gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen werden sollen und können, dem Grünbuch voranstellt;

2.  ist der Auffassung, dass der Verhaltenskodex zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht durch bindende europäische Rechtsvorschriften ersetzt werden sollte;

3.  hält eine europäische Regelung über Informationspflichten und Beratung zugunsten des Verbrauchers wegen der unterschiedlichen Kreditbedürfnisse nicht für angezeigt;

4.  ist der Auffassung, dass die Angleichung der Rechtsvorschriften zur vorzeitigen Rückzahlung die Produktvielfalt gefährdet und nicht dem Interesse des Verbrauchers dient;

5.  befürwortet eine gesetzliche Regelung zum effektiven Jahreszins;

6.  teilt die Auffassung, dass die Frage des auf Hypothekarkredite anzuwendenden Rechts in die Überarbeitung des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht aus dem Jahre 1980 aufgenommen werden sollte;

7.  begrüßt das Bestreben um Verbesserungen und Angleichungen im Bereich des Zwangsversteigerungsrechts;

8.  befürwortet die Förderung des Zugangs zu Grundbuchregistern, soweit rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen;

9.  fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise des Sekundärmarkts für Hypothekarkredite sicherstellen und einen Rechtsrahmen vorgeben, um effiziente Portfoliooperationen zu tätigen, und dabei insbesondere zu präzisieren, wieso die verfügbaren rechtlichen Refinanzierungsinstrumente es nicht erlauben, das angestrebte Ziel zu erreichen, und ebenso die verschiedenen Rechtstraditionen und unterschiedlichen Modelle für dingliche Sicherheiten zu berücksichtigen.

VERFAHREN

Titel

Hypothekarkredite in der Europäischen Union (Grünbuch)

Verfahrensnummer

2006/2102(INI)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
18.5.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Kurt Lechner
30.1.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2006

12.9.2006

 

 

 

Datum der Annahme

3.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Rosa Díez González, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Piia-Noora Kauppi, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Hans-Peter Mayer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Andrzej Jan Szejna, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Gauzès, Luis de Grandes Pascual, Kurt Lechner, Toine Manders, Marie Panayotopoulos-Cassiotou

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

VERFAHREN

Titel

Hypothekarkredite in der Europäischen Union

Verfahrensnummer

2006/2102(INI)

Federführender Ausschuss

ECON

Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum (Artikel 45)

18.5.2006

Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum (Artikel 39)

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL
18.5.2006

IMCO
18.5.2006

JURI
18.5.2006

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

EMPL
14.9.2005

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
18.5.2006

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

John Purvis
5.9.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.4.2006

20.5.2006

12.9.2006

 

 

Datum der Annahme

10.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, David Casa, Jan Christian Ehler, Jonathan Evans, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Maria Assunta Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in 't Veld, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Kurt Joachim Lauk, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Katerina Batzeli, Harald Ettl, Ona Juknevičienė, Werner Langen, Alain Lipietz, Baroness Sarah Ludford, Charles Tannock, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Christopher Heaton-Harris, Luis Herrero-Tejedor

Datum der Einreichung

19.10.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)