BERICHT über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini
26.10.2006 - (2006/2099 (IMM))
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini
(2006/2099 (IMM))
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem von Gabriele Albertini am 25. April 2006 übermittelten und am 27. April 2006 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem beim Bezirksgericht in Mailand gegen ihn anhängigen Strafverfahren,
– nach Anhörung von Gabriele Albertini gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments,
– in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986[1] ,
– gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0378/2006),
1. beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Gabriele Albertini zu verteidigen;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der italienischen Republik zu übermitteln.
- [1] Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.
BEGRÜNDUNG
I. SACHVERHALT
In der Sitzung vom 27. April 2006 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er mit Schreiben vom 25. April 2006 einen Antrag auf Verteidigung der parlamentarischen Immunität von Gabriele Albertini MdEP erhalten habe, der ordnungsgemäß an den Rechtsausschuss weitergeleitet wurde.
Der Antrag bezieht sich auf ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Mailand (Verfahren Nr. 47625/05) im Zusammenhang mit einer Straftat nach Artikel 595 des italienischen Strafgesetzbuchs (Ehrverletzung durch Presseartikel), die angeblich dadurch begangen wurde, dass Herr Albertini in einem im Corriere della Sera vom 23. Oktober 2005 unter dem Titel „Intreccio Provincia Gavio e Unipol“ (‚Verbindung zwischen Provinz, Gavio und Unipol‘) veröffentlichten Interview Herrn Filippo Penati, den Präsidenten der Provinz Mailand, beleidigt haben soll.
Nach Angaben von Herrn Albertini in seinem Antrag waren die von ihm ausgesprochenen Sätze, die als beleidigend verstanden worden sein könnten, wahrscheinlich die im Folgenden wiedergegebenen, in denen er auf die Frage des Journalisten nach dem künftigen Präsidenten der Serravalle-Autobahn antwortete: „Zum Präsidenten habe ich nichts anzumerken; aber ich warte auf die Entscheidung dreier Gerichte“; .... „was bedeutet es, einem Privatunternehmer kurz vor den Wahlen 170 Millionen Euro an Kursgewinnen zu verschaffen? Ich schließe mich den Worten von Bruno Tabacci [einem Mitglied des italienischen Parlaments] an: Ein erheblicher Anteil des von Marcellino Gavio erzielten Kursgewinns wurde verwendet, um die Übernahme der BNL durch Unipol zu begünstigen. Folglich handelt es sich um öffentliche Gelder, die einem Privatunternehmer einen Vorteil verschaffen, der danach wiederum einer politischen Partei hilft, die bei dem Privatunternehmer Anteile gekauft hat, um eine Bank zu kontrollieren. Vielleicht könnte sich hierzu auch die Strafgerichtsbarkeit äußern.“
Im Oktober 2005 berichteten die wichtigsten Presseorgane täglich über Entwicklungen in der allgemein bekannten Angelegenheit des Erwerbs von Anteilen an Serravalle, die Gavio gehört, durch die Provinz Mailand, was zu einer rein politischen Kontroverse in der Mailänder Presse führte.
So war die Affäre, in die die Stadt Mailand, die Provinz Mailand und Serravalle verwickelt sind, zwei Jahre lang Gegenstand einer klassischen politischen Auseinandersetzung, und die Presse war ganz offensichtlich ein Medium für die politische Meinungsäußerung durch alle Seiten, wie dies der Fall war, als Ombretta Colli Präsident der Provinz Mailand war. Seinerzeit führten die beiden Behörden eine heftige politische Auseinandersetzung, und die Meinungen der beteiligten Protagonisten wurden von der Presse veröffentlicht.
II. RECHTSVORSCHRIFTEN UND ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN ZUR IMMUNITÄT DER MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
1. Bekanntlich lauten die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (PVB)() wie folgt:
Artikel 9:
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 10:
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments:
a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu;
b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaates weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werde; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
2. Im Europäischen Parlament unterliegt das Verfahren den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Geschäftsordnung. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Artikel lauten wie folgt:
Artikel 6 Aufhebung der Immunität:
1. Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Immunitäten ist es vorrangiges Ziel des Parlaments, seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung zu wahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen.
(..)
3. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds auf Schutz der Immunität und der Vorrechte wird dem Plenum mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
(...)"
Artikel 7 Immunitätsverfahren:
1. Der zuständige Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte unverzüglich und in der Reihenfolge ihres Eingangs.
2. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen Beschluss, der sich darauf beschränkt, die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität und der Vorrechte zu empfehlen.
3. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu verteidigen ist. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden. Das Mitglied kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen. Es kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
(...)
6. In Fällen des Schutzes eines Vorrechts oder der Immunität prüft der Ausschuss, inwieweit die Umstände eine verwaltungstechnische oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder bei der Abgabe einer Meinung oder einer Abstimmung im Rahmen der Ausübung des Mandats darstellen oder unter die Aspekte von Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen fallen, die nicht einzelstaatlichem Recht unterliegen, und unterbreitet einen Vorschlag, um die betreffende Behörde zu ersuchen, die erforderlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.
7. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.
(...)"
III. BEGRÜNDUNG FÜR DEN VORGESCHLAGENEN BESCHLUSS
Gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen genießen die Mitglieder des Europäischen Parlaments „wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung“ uneingeschränkten Schutz vor gerichtlicher Verfolgung.
Nun ist es so, dass Herr Albertini in seinen von der Presse wiedergegebenen Äußerungen lediglich Fakten kommentiert hat, die Allgemeingut waren und denen europäische politische Relevanz zukam, da sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot von Unipol für die Banca Nationale del Lavoro (BNL) standen, zu dessen Rechtmäßigkeit die Europäische Kommission gerade die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Prüfungen vornahm.
Er übte daher sein Amt als Mitglied des Parlaments aus, indem er seine Ansicht zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse gegenüber seiner Wählerschaft zum Ausdruck brachte. Die Tatsache, dass der Gegenstand seiner Äußerungen das Verhalten eines Politikers und Trägers eines öffentlichen Amtes war, stellt sie außerdem in den Kontext einer legitimen politischen Diskussion.
Darüber hinaus zeigt die Äußerung von Herrn Albertini „Vielleicht könnte sich hierzu auch die Strafgerichtsbarkeit äußern”, dass er nicht die Absicht hatte, eine Person zu beleidigen oder zu verletzten, und ist darüber hinaus als Hinweis auf den geeigneten institutionellen Rahmen für die Untersuchung einer etwaigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu verstehen.
Kurz, Herr Albertini hat lediglich sein Amt als Mitglied des Parlaments ausgeübt. Der Versuch, Mitglieder des Parlaments durch die Anstrengung eines Gerichtsverfahrens davon abzuhalten, ihre Meinungen über Angelegenheiten von legitimem öffentlichem Interesse und von allgemeiner Relevanz kundzutun, ist in einer demokratischen Gesellschaft inakzeptabel und ein offenkundiger Verstoß gegen Artikel 9 des Protokolls, der darauf abzielt, die Meinungsfreiheit der Mitglieder bei der Ausübung ihres Amtes im Interesse des Parlaments als Institution zu schützen.
IV. SCHLUSSFOLGERUNG
Auf der Grundlage obiger Überlegungen empfiehlt der Rechtsausschuss nach Prüfung der Argumente für und gegen den Schutz der Immunität, die Immunität von Gabriele Albertini zu verteidigen.
VERFAHREN
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Titel |
Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Gabriele Albertini |
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Verfahrensnummer |
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Antrag auf Schutz der Immunität |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Diana Wallis |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
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Prüfung im Ausschuss |
11.7.2006 |
11.9.2006 |
2.10.2006 |
24.10.2006 |
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Datum der Annahme |
24.10.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+ - 0 |
17 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Berger, Carlo Casini, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne, Alain Lipietz, Hans-Peter Mayer, Aloyzas Sakalas, Gabriele Stauner, Diana Wallis, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Jean-Paul Gauzès, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Manuel Medina Ortega, Marie Panayotopoulos-Cassiotou |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Guido Podestà, Riccardo Ventre, Stefano Zappalà |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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