BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruptionim Namen der Europäischen Gemeinschaft

26.10.2006 - (KOM(2006)0082 – C6‑0105/2006 – 2006/0023(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Giusto Catania

Verfahren : 2006/0023(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0380/2006
Eingereichte Texte :
A6-0380/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(KOM(2006)0082 – C6‑0105/2006 – 2006/0023(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0082),

–   in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption,

–   gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 95, Artikel 107 Absatz 5, Artikel 179, Artikel 181a, Artikel 190 Absatz 5, Artikel 195 Absatz 4, Artikel 199, Artikel 207 Absatz 3, Artikel 218 Absatz 2, Artikel 223, letzter Absatz, Artikel 224, vorletzter Absatz, Artikel 225a, vorletzter Absatz, Artikel 245 Absatz 2, Artikel 248 Absatz 4, letzter Absatz, Artikel 255 Absatz 2, Artikel 255 Absatz 3, Artikel 260, zweiter Absatz, Artikel 264, zweiter Absatz, Artikel 266, letzter Absatz, Artikel 279, Artikel 280, Artikel 283 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0105/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6‑0380/2006),

1.  billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Es ist von äußerster Wichtigkeit, dass alle Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, das Übereinkommen unverzüglich unterzeichnen und ratifizieren.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Korruption untergräbt die Menschenrechte, die demokratischen Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit, die Justiz und ist der Nährboden, auf dem die organisierte Kriminalität gedeiht. Die Korruption ist ein Hemmnis für eine transparente öffentliche Verwaltung und untergräbt die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen gegenüber demokratischen Institutionen. Oft wird die Korruption benutzt, um politische oder verwaltungsspezifische Entscheidungen zu beeinflussen oder zu beschleunigen; Nährboden der Korruption sind jedoch ein Übermaß an Bürokratie und ein Mangel an Gradlinigkeit der Beschlussfassungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen.

Die Armen sind stärker betroffen, und die Auswirkungen auf die Entwicklung sind verheerend: Korruption führt zu einer verminderten Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, zu Unterernährung, zu schlechten Gesundheits- und Bildungssystemen, zu einem Geschäftsrisiko und zu rückläufigen ausländischen Direktinvestitionen.

Aus diesen Gründen ist die Bekämpfung der Korruption in den letzten Jahren zu einer der höchsten politischen Prioritäten der EU geworden, sowohl in der Innenpolitik als auch bei den Beziehungen zu Bewerberländern und Drittländern.

Das UN-Übereinkommen gegen Korruption (UNCAC)

Im Jahr 2000 beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen, einen Ad-hoc-Ausschuss einzusetzen, der unabhängig von dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) ein internationales Rechtsinstrument zur Bekämpfung der Korruption ausarbeiten sollte. Der Ad-hoc-Ausschuss handelte das Übereinkommen zwischen Januar 2002 und Oktober 2003 aus. Die Europäische Kommission vertrat die Interessen der Europäischen Gemeinschaft und ist der Auffassung, dass die vom Rat gesetzten Ziele verwirklicht wurden. Der Wortlaut des UNCAC wurde im Oktober 2003 verabschiedet. Der Vertrag trat im Dezember 2005 nach der 30. Ratifizierung in Kraft.

Am 15.9.2005 unterzeichneten die Europäische Kommission und der Ratsvorsitz das Übereinkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft. Alle derzeitigen Mitgliedstaaten der EU und die Beitrittsländer haben das Übereinkommen unterzeichnet, mit Ausnahme Sloweniens und Estlands. Ratifiziert wurde das Übereinkommen bereits von Finnland, Frankreich, Lettland, Polen, Österreich, der Slowakei, Spanien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und von Bulgarien, Rumänien und Kroatien.

Das UNCAC-Übereinkommen ist ein weiterer Teil einer weltweiten Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und fügt sich perfekt in den Rahmen des UNTOC ein. Deshalb ist es entscheidend, dass beide Übereinkommen nicht nur von der EU, sondern auch von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden, wenn wirksame Maßnahmen zur Überwindung der organisierten Kriminalität ergriffen werden sollen.

Die Unterzeichnung des UNCAC und der Wille seitens der EU, den endgültigen Abschluss dieses Übereinkommens zu billigen, entsprechen nämlich voll und ganz der Entwicklung einer Politik zur Schaffung eines Gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

In Artikel 29 Absatz 2 VEU wird Korruption zu den Formen von Kriminalität gezählt, die bekämpft werden müssen, wenn der Gemeinsame Raum umgesetzt werden soll.

Die Entwicklung einer globalen Politik zur Bekämpfung der Korruption wurde jüngst in dem vom Rat von Amsterdam 1997 verabschiedeten Aktionsplan gegen die organisierte Kriminalität als prioritäres Ziel hervorgehoben.

Inhalt des UNCAC

Das Übereinkommen betrifft die Verhütung, Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Korruption sowie das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

Korruption kann strafrechtlich verfolgt werden, nachdem sie begangen wurde, zuallererst jedoch ist Verhütung erforderlich. Das UNCAC enthält u.a. folgende Maßnahmen:

§ Verhaltenskodizes für Beamte, Maßnahmen, mit denen die Unabhängigkeit der Justiz sichergestellt werden soll,

§ objektive Kriterien bei der Einstellung und Beförderung von Beamten, für die öffentliche Auftragsvergabe,

§ Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und im Privatsektor,

§ Beteiligung der Bürgergesellschaft.

Behandelt werden außerdem der Zusammenhang von Straftaten und Korruption und die internationale Zusammenarbeit, wobei ein wirksames System für die gegenseitige Amtshilfe vorgegeben wird. Derzeit werden viele Anti-Korruptionsverfahren eingestellt, weil die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Ländern es unmöglich macht, der Spur des Geldes zu folgen. In diesem Sinne ist das Übereinkommen bahnbrechend, da zum ersten Mal das Konzept der internationalen Zusammenarbeit bei der Rückgabe gestohlener Vermögenswerte eingeführt wurde. Die Vertragsparteien sollen in diversen, im Übereinkommen beschriebenen Situationen in Strafsachen zusammenarbeiten. Die Vertragsparteien können ferner gemeinsame Ermittlungen durchführen und besondere Ermittlungstechniken wie beispielsweise die elektronische Überwachung einsetzen.

Das UNCAC enthält Maßnahmen zur Förderung der Rückgabe von Vermögenswerten, was ein grundlegender Fortschritt ist. Das Übereinkommen gibt Anlass zur Hoffnung, dass Mittel, die von korrupten Spitzenpolitikern, die die nationalen Reichtümer geplündert haben, ins Ausland geschafft wurden, in die Länder zurückgebracht werden können, aus denen sie gestohlen wurden. Dies ist für viele Entwicklungsländer ein besonders wichtiges Thema.

Die Finanzinstitute werden angeregt, die Identität von Inhabern von Großkonten zu überprüfen, damit es für korrupte Beamte schwieriger ist, ihre illegalen Gewinne zu vertuschen.

In dem Übereinkommen wird auch festgelegt, dass Rechtsträger oder Personen, die infolge einer Korruptionshandlung Schaden erlitten haben, berechtigt sind, die für diesen Schaden Verantwortlichen auf Schadensersatz zu verklagen.

Es wird eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet, um die Fähigkeit der Vertragsstaaten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Ziele zu verbessern und um seine Anwendung zu fördern und zu überprüfen.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates

In dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft vorgesehen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt, und der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde der Gemeinschaft zur förmlichen Bestätigung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu hinterlegen und eine Erklärung zu den Zuständigkeiten abzugeben.

Der Wortlaut der Erklärung ist in Anhang II zum Beschluss beigefügt. Es wird darauf verwiesen, dass ausschließlich die Europäische Gemeinschaft für die Annahme entsprechender Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigene öffentliche Verwaltung zuständig ist, um Verhaltenskodizes zu entwickeln und Korruption zu verhüten. In der Erklärung heißt es ferner, dass die Gemeinschaft Zuständigkeiten besitzt in Bezug auf die schrittweise Schaffung des Binnenmarktes, und dass sie zu diesem Zweck Maßnahmen beschlossen hat, um den gleichberechtigten Zugang aller Bieter zu öffentlichen Aufträgen und Märkten zu gewährleisten, angemessene Rechnungsführungs- und Prüfstandards sicherzustellen und die Geldwäsche zu bekämpfen.

Ansicht des Berichterstatters

Beim UNCAC handelt es sich nicht um eine weitere Erklärung zur Korruption, sondern um ein Dokument, das sich klar und deutlich mit heiklen Aspekten des Problems der Korruption auseinandersetzt. In unserer globalisierten Welt ist es das erste wirklich globale Instrument zur Korruptionsbekämpfung.

Dennoch ist das Übereinkommen das Ergebnis schwieriger Verhandlungen, und es ist nicht perfekt; trotzdem ist es notwendig, dass es endgültig genehmigt und konkret umgesetzt wird.

Leider werden in dem UNCAC Fragen wie etwa die Kriminalisierung passiver Bestechung internationaler Beamter und eine wirksame Überwachung des Übereinkommens nicht hinreichend behandelt.

Das Potenzial des Übereinkommens ist jedoch beträchtlich, und es ist ein guter Anfang. In diesem Stadium ist eine rasche Ratifizierung durch die EU wichtig, weil dadurch ihre Beteiligung an der Konferenz sichergestellt wird, die zusammentreten wird, um über die Umsetzung des UNCAC zu entscheiden. Das Europäische Parlament bedauert jedoch, dass es lediglich konsultiert wurde. Es ist grundsätzlich der Auffassung, dass das Europäische Parlament aufgefordert werden sollte, seine Zustimmung zu erteilen, wenn die Europäische Gemeinschaft ein internationales Übereinkommen unterzeichnet.

Die Korruption ist eine Verletzung der demokratischen Grundsätze, und das UNCAC kann ein Instrument sein, der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität entgegenzutreten; daher müssen alle in den Verträgen vorgesehenen Instrumente eingesetzt werden, so dass die Genehmigung des Übereinkommens ein wichtiges Element für die Beurteilung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung wird.

Um die Effizienz des UNCAC zu gewährleisten, sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die öffentliche Verwaltung transparent zu machen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen Bereichen der Korruptionsbekämpfung zu fördern, auch was die Verhütung und die strafrechtliche Verfolgung betrifft. Die Betrugsbekämpfungsbehörde (OLAF) sollte bei der Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens eine wichtige Rolle spielen. Daher fordert der Berichterstatter die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Umsetzung des Übereinkommens jährlich Bericht zu erstatten, und zwar innerhalb des Rahmens des Jahresberichts über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

Der Rat sollte ebenfalls unverzüglich einen Vorschlag für einen Beschluss zur Einrichtung eines europäischen Anti-Korruptionsnetzes vorlegen.

Außerdem muss ein Garantieorgan eingesetzt werden, das sich aus Juristen, Rechtsdozenten und anerkannten Fachleuten zusammensetzt und das die Transparenz und die Unparteilichkeit der Verwaltung der EU bei der Bekämpfung der Korruption und die Überprüfung der Vermögenssituation der Bediensteten der Einrichtungen der EU gewährleistet, immer unter uneingeschränkter Wahrung der Vertraulichkeit.

Organe, die die gleichen Funktionen ausüben, könnten auf nationaler Ebene und dezentralisiert in der öffentlichen Verwaltung eingerichtet werden. Diese Organe könnten Informationen und Angaben über die Nichteinhaltung der Pflicht zur Unparteilichkeit sowie mögliche durch Beamte verschuldete Verluste bei den öffentlichen Einnahmen bewerten.

Der Berichterstatter begrüßt die Initiative der Global Organisation of Parliamentarians against Corruption (GOPAC), Ideen und Vorschläge für einen Verhaltenskodex für Parlamentarier zu entwickeln, unter Berücksichtigung von Absatz 8 des UN-Übereinkommens gegen Korruption, und beobachtet diese Initiative mit Interesse.

Beamte oder Bedienstete, gegen die ein Verfahren anhängig ist, könnten an eine andere Stelle versetzt werden, um eine mögliche Wiederholung der angeblichen Straftat zu vermeiden. Wenn jemand jedoch wegen eines Deliktes verurteilt wurde, das der öffentlichen Verwaltung Schaden zugefügt hat, sollte es möglich sein, ihn zu entlassen.

Die Wiedererlangung von Vermögenswerten gehört zu den wichtigsten erklärten Ziele des UNCAC; aus diesem Grund sollte der Überprüfung der Vermögenssituation der Beamten große Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Nicht nur das Vermögen der Beamten der Institutionen der Europäischen Union, sondern auch die finanzielle Situation des politischen Sektors sollte überprüft werden; deshalb sind auch die Vermögenssituation und das Einkommen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Mitglieder der Kommission öffentlich zu machen.

Auch gegen private Unternehmen sollte ermittelt werden, und sie sollten ebenfalls verurteilt und auf eine schwarze Liste gesetzt werden, wenn sie sich nachgewiesenermaßen der Korruption schuldig gemacht haben, unabhängig davon, in welchem Land sie ihren Sitz haben.

Das Übereinkommen ist eine herausragende Leistung und wird bereits von vielen Seiten unterstützt, wie die große Zahl der Unterzeichnerländer zeigt. Die Tragweite des Übereinkommens hängt jedoch von seiner effizienten Umsetzung um. Die diplomatischen Versprechen müssen in konkrete Taten umgesetzt werden, und es muss auf allen Ebenen der Gesellschaft eine Kultur der Anti-Korruption geschaffen werden.

Überwachung ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung. Daher sollte die EU eine Lösung finden, indem sie sich entweder an der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) beteiligt oder einen Bewertungsmechanismus auf der Grundlage von Sachverständigengutachten (peer reviews) einführt.

Der Berichterstatter fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der EU auf, ihr Engagement bei der Bekämpfung der Korruption zu bekräftigen, im Namen der Ehrlichkeit, der Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Rechenschaftspflicht und der Transparenz, für eine bessere Welt für alle.

SCHREIBEN VON HERRN SZABOLCS FAZAKAS, VORSITZENDER DES HAUSHALTSKONTROLLAUSSCHUSSES

Lieber Kollege,

am 3. April 2006 hat der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 300 Absätze 2 und 3 um Stellungnahme zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) im Namen der Europäischen Gemeinschaft ersucht.

Der Haushaltskontrollausschuss beschloss zunächst – am 20. April 2006 –, gemäß Anlage VI Abschnitt V Ziffer 5 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Stellungnahme auszuarbeiten. Angesichts der terminlichen Sachzwänge revidierte der Ausschuss jedoch seinen ursprünglichen Beschluss und entschied sich am 12. Juli 2006 dafür, eine Stellungnahme in Form eines Schreibens abzugeben.

Hintergrund des Kommissionsvorschlags

In ihrer Resolution 55/61 vom 4. Dezember 2000 erkannte die Generalversammlung der Vereinten Nationen an, dass ein wirksames internationales Rechtsinstrument gegen Korruption wünschenswert sei; sie beschloss, einen Ad-hoc-Ausschuss für die Aushandlung eines solchen Übereinkommens einzusetzen. Die Verhandlungen über das UNCAC, an denen sich die Kommission aktiv beteiligte, wenn Elemente zur Diskussion standen, die in die Gemeinschaftszuständigkeit fallen, wurden im Oktober 2003 abgeschlos­sen.

Der Text des UNCAC wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer 58. Tagung im Oktober 2003 angenommen und auf einer Konferenz hochrangiger Politiker, die vom 9.‑11. Dezember 2003 in Mérida (Mexiko) stattfand, zur Unterzeichnung aufgelegt.

Da das UNCAC nicht nur von Staaten, sondern auch von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie der EG unterzeichnet werden kann, genehmigte der Rat seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft. Das UNCAC wurde am 15. September 2005 in New York im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

Inhalt und Anwendungsbereich des UNCAC

Artikel 1 des UNCAC lautet wie folgt:

„Die Zwecke dieses Übereinkommens sind

a)   die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;

b)   die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von Vermögenswerten;

c)   die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.“

Das UNCAC enthält Bestimmungen zur Korruption, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Diese Bestimmungen befinden sich im Einklang mit den für die öffentliche Verwaltung der Gemeinschaft geltenden gemeinschaftlichen Rechts­vor­schriften und dem einschlägigen gemeinschaftlichen Besitzstand.

1. Das UNCAC enthält Bestimmungen, in denen Verpflichtungen für die Organisation des öffentlichen Sektors der Vertragsstaaten niedergelegt sind (Kapitel II), die grundsätzlich auch auf die Europäische Gemeinschaft angewandt werden können, sobald diese dem Übereinkommen beigetreten ist (Artikel 67 Absatz 2). Da der Begriff „Amtsträger“ in Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens als „eine Person, die in einem Vertragsstaat ... ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat“ definiert wird, würde diese Begriffsbestimmung außerdem auch die Beamten der Europäischen Gemeinschaften einschließen, sobald diese dem Übereinkommen beigetreten ist.

2. Der gemeinschaftliche Besitzstand beinhaltet Maßnahmen zur Sicherstellung des freien Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs, worunter auch die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe fallen, die die Transparenz und den gleichen Zugang aller Bewerber zu öffentlichen Aufträgen und Dienstleistungsmärkten gewährleisten und gleichzeitig Betrug, Korruption und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den Bietern verhüten sollen. Der gemeinschaftliche Besitzstand umfasst auch Maßnahmen zur Rechnungslegung und Rechnungsprüfung. Soweit die Bestimmungen des Übereinkommens derartige Rechtsakte berühren, verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit zur Billigung der entsprechenden internationalen Verpflichtungen.

3. Die im Rahmen des UNCAC vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche weisen einen hohen Standard auf, der dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Maßnahmen zur Verhütung des Missbrauchs des Finanzsystems und anderer als sensibel geltender Institutionen oder Berufe für Zwecke der Geldwäsche entspricht. Die Gemeinschaft ist aufgrund der dritten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche für die Maßnahmen zuständig, die die Zusammenarbeit der Zentralstellen zur Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsanzeigen betreffen. In diesem Zusammenhang sollte auch darauf hingewiesen werden, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen einschließlich der Geldwäsche im Zusammenhang mit EU-Betrügereien und Korruption in der EU auf der Grundlage von Artikel 280 EGV unterbreitet hat.

4. Die Gemeinschaftspolitik in den externen Politikbereichen, einschließlich der Entwicklungszusammenarbeit und der Kooperation mit anderen Drittländern, ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und umfasst Bestimmungen zur Bekämpfung der Korruption, zum Beispiel Artikel 97 des am 23. Juni 2000 unterzeichneten und am 23. Februar 2005 geänderten Partnerschaftsabkommens von Cotonou, das in „schweren Fällen von Korruption“ ein Konsultationsverfahren und als letzte Maßnahme die Aussetzung der Hilfe vorsieht.

5. Schließlich umfasst der gemeinschaftliche Besitzstand auch die Entwicklung von Strategien und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption, die sich gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften richtet. Außerdem stellt er sicher, dass es geeignete Organe zur Korruptionsverhütung, wie z.B. die Europäische Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), den Europäischen Rechnungshof, den Bürgerbeauftragten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und das Europäische Parlament (Haushaltskontrollausschuss), und geeignete Verfahren, wie etwa die in Artikel 22 Buchstaben a und b des Statuts festgelegten Verfahren, die die Weitergabe von Informationen betreffen, gibt.

Standpunkt des Haushaltskontrollausschusses

Der Haushaltskontrollausschuss

· begrüßt die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Korruption durch die Europäische Gemeinschaft; fordert in diesem Zusammenhang den Rat auf, die Verordnung über die gegenseitige Amtshilfe (KOM(2004)509 endg.), die vom Parlament am 23. Juni 2005 in erster Lesung angenommen wurde (ABl. C 133 vom 8. Juni 2005), zu unterstützen;

· bedauert, dass er nicht regelmäßig über die Verhandlungen informiert wurde;

· ist grundsätzlich der Auffassung, dass in Fällen, in denen die Gemeinschaft ein internationales Abkommen unterzeichnet, das Parlament aufgefordert werden sollte, seine Zustimmung zu erteilen, anstatt konsultiert zu werden;

· ist ferner der Auffassung, dass dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine wichtige Rolle bei der Durchführung der Bestimmungen des UNCAC zukommen wird; fordert daher die Kommission auf, dem Parlament alljährlich im Rahmen des Jahresberichts über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften über die Durchführung des Übereinkommens Bericht zu erstatten;

Mit freundlichen Grüßen

Szabolcs Fazakas

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0082 – C6-0105/2006 – 2006/0023(CNS)

Datum der Konsultation des EP

28.3.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
3.4.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
3.4.2006

CONT
3.4.2006

DEVE
3.4.2006

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

IMCO
18.4.2006

DEVE
30.5.2006

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Giusto Catania
3.4.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

 

 

 

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

20.6.2006               12.9.2006

Datum der Annahme

23.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

27

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Alfredo Antoniozzi, Edit Bauer, Johannes Blokland, Giusto Catania, Carlos Coelho, Fausto Correia, Panayiotis Demetriou, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Kinga Gál, Lívia Járóka, Barbara Kudrycka, Henrik Lax, Sarah Ludford, Edith Mastenbroek, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Giorgos Dimitrakopoulos, Sophia in 't Veld, Bill Newton Dunn, Siiri Oviir, Hubert Pirker, Marie-Line Reynaud, Antonio Tajani, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

26.10.2006

 

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