BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde
22.11.2006 - (KOM(2006)0363 – C6‑0282/2006 – 2006/0122(CNS)) - *
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Duarte Freitas
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde
(KOM(2006)0363 – C6‑0282/2006 – 2006/0122(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0363)[1],
– gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0282/2006),
– gestützt auf Artikel 51 Absatz 7 und Artikel 83 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6‑0395/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 3 a (neu) | |
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Artikel 3 a |
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Im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und bevor ein neues Abkommen geschlossen oder dieses Abkommen verlängert wird, muss die Kommission dem Rat einen Bericht über die Durchführung des geltenden Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vorlegen. |
Begründung | |
Das Europäische Parlament und der Rat müssen von der Kommission über den Bericht zur allgemeinen Bewertung des vorliegenden Abkommens informiert werden, bevor Verhandlungen über ein neues Fischereiabkommen oder die Verlängerung des geltenden Abkommens aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 3 b (neu) | |
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Artikel 3 b |
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Die Kommission überprüft jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge gemäß dem Protokoll Fischfang betreiben, den Berichterstattungspflichten nachgekommen sind. |
Begründung | |
Fischereifahrzeuge, die nicht einmal die elementarsten Anforderungen erfüllen und über ihre Fänge keine Meldung erstatten, sollten keine Fördermittel der EU erhalten. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 3 c (neu) | |
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Artikel 3 c |
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Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht. |
Begründung | |
Um zu bewerten, ob der von der EU gezahlte Ausgleich ordnungsgemäß verwendet wurde und tatsächlich der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in kapverdischen Gewässern förderlich ist, sollte die Kommission dem Parlament jährlich Bericht erstatten. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
FISCHEREIABKOMMEN MIT DRITTLÄNDERN:
Die ersten Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern wurden in den 70er Jahren infolge der Änderungen des Seerechts geschlossen. Damals beschlossen die Mitgliedstaaten, ihre Zuständigkeit in diesem Bereich auf die Gemeinschaft zu übertragen (Entschließung des Rates vom 3. November 1976); seither fallen die Fischereiabkommen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft.
Die im Rahmen der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) geschlossenen Fischereiabkommen sollen dazu beitragen, die Global Governance in Fragen der Fischerei durch effektive Einhaltung des geltenden internationalen Rechtsrahmens sowie durch Verstärkung und Förderung der Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit zu verbessern. Diese Abkommen sollen außerdem partnerschaftliche Beziehungen zu den Entwicklungsländern gewährleisten.
Da der Zugang der Gemeinschaftsflotte zu den reichhaltigen Ressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) von Drittländern eines der großen Ziele der Europäischen Union im Bereich der externen Fischereipolitik ist, muss gewährleistet werden, dass dieser Zugang in Einklang mit den anderen grundlegenden Zielen der GFP steht.
Die Aushandlung und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern sowie deren mögliche Verlängerung entsprechen dem allgemeinen Ziel, die traditionelle Fangtätigkeit der Gemeinschaftsflotte, einschließlich der Fernfischereiflotte, zu erhalten und zu sichern. Diese Abkommen ermöglichen es auch, partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte zu fördern.
KOOPERATIONSABKOMMEN EU-AKP
Das erste Abkommen zwischen der EG und den AKP-Ländern wurde 1957, zum gleichen Zeitpunkt die wie Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaft in Rom, geschlossen; es folgten die Abkommen von Jaunde I (1963) und Jaunde II (1969).
Erst 1977 nach ihrer Unabhängigkeit wurde die Republik Kap Verde im Rahmen des Abkommens von Lomé I (4. EEF) in die Zusammenarbeit mit der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.
FISCHEREIABKOMMEN EU-KAP VERDE
Am 24. Juli 1990 wurde das erste Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde geschlossen. Dieses allgemeine Abkommen ging mit spezifischen Protokollen mit einer Laufzeit von drei Jahren einher, in denen die Verpflichtungen und Gegenleistungen der Vertragsparteien festgelegt wurden. Seither wurden vier Protokolle angewandt: das Protokoll I von 1991-1994, das Protokoll II von 1994-1997, das Protokoll III von 1997-2000 und das Protokoll IV von 2001-2004, wobei das letztgenannte Protokoll bis 30. Juni 2005 verlängert wurde.
Das am 24. Juli 1990 in Kraft getretene Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden partnerschaftlichen Fischereiabkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
DAS LETZTE PROTOKOLL (PROTOKOLL IV)
Das letzte Protokoll, das im Rahmen des allgemeinen Fischereiabkommens zwischen den beiden Vertragsparteien geschlossen wurde, ermöglichte der Gemeinschaftsflotte den Fang von 7 000 Tonnen Thunfisch jährlich in kapverdischen Gewässern. Die finanzielle Gegenleistung, die Kap Verde gewährt wurde (in den drei Jahren der regulären Laufzeit des Protokolls), belief sich auf rund 2 040 000 € (rund 225 Mio. kapverdische Escudos).
Außerdem wurden 280 000 € (rund 31 Mio. kapverdische Escudos) für die Finanzierung von technischen Maßnahmen und Ausbildungsmaßnahmen bereitgestellt, insbesondere für folgende Zwecke:
– Finanzierung von technischen oder wissenschaftlichen Programmen zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Kap Verde (50 000 €);
– Finanzierung von Stipendien für Studien oder praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen, die Fischerei betreffenden wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen (20 000 €);
– Beitrag zu den Kosten für die Teilnahme an Praktika oder internationalen Tagungen zum Thema Fischerei (30 000 €);
– Beitrag zur Finanzierung von Programmen für die Verbesserung der Qualitätskontrolle bei Fischereierzeugnissen und für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei (180 000 €).
NEUES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EU UND DER REPUBLIK KAP VERDE:
Ziele:
Hauptziel des neuen Partnerschaftsabkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde zu intensivieren, um ein partnerschaftliches Rahmenwerk für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik zu errichten und eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der kapverdischen Fischereizone zu gewährleisten.
Das neue Abkommen soll Anreize für europäische Investitionen in der Republik Kap Verde bieten, die wirtschaftliche Entwicklung von Kap Verde fördern und die Überwachung der Gewässer des Archipels und die Einbeziehung von kapverdischem Personal in die europäischen Flotten gewährleisten.
Das Abkommen sieht daher vor, die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit im Fischereisektor sowie in den vor- und nachgelagerten Sektoren zu fördern.
Geografischer Geltungsbereich:
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Kap Verdes.
Gemäß dem Abkommen dürfen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Kap Verde außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien Fischfang betreiben.
Geltungsdauer, Fangmöglichkeiten sowie Vorauszahlungen und Gebühren der Reeder:
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten und verlängert sich automatisch um jeweils fünf Jahre. Es umfasst ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2011 sowie einen Anhang mit den Bedingungen für die Ausübungen der Fischereitätigkeit durch Schiffe der Gemeinschaft in der kapverdischen Fischereizone.
Dieses neue Protokoll ermöglicht nur den Thunfischfang, und die Zahl der Fanglizenzen für europäische Fischereifahrzeuge wurde von 117 auf 84 verringert.
Folgende Fangmöglichkeiten sind vorgesehen:
– Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe (Spanien 12; Frankreich 13), das sind 32 % weniger als nach dem vorherigen Protokoll;
– Thunfischfänger mit Angeln: 11 Schiffe (Spanien 7; Frankreich 4), das sind 39 % weniger als nach dem vorherigen Protokoll;
– Oberflächen-Langleinenfischer: 48 Schiffe (Spanien 41; Portugal 7), das sind 23 % weniger als nach dem vorherigen Protokoll.
Sämtliche Lizenzen beziehen sich auf den Thunfischfang.
Vorauszahlungen und Gebühren der Reeder:
– 35 EUR für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer (gegenüber bisher 25 EUR) pro Tonne in der kapverdischen Fischereizone gefangener Thunfisch. Die Gebühr für Thunfischfänger mit Angeln beträgt in Anbetracht des handwerklichen Charakters dieser Fischerei weiterhin 25 EUR. Die jährlichen Vorauszahlungen betragen 3 950 EUR je Thunfischwadenfänger, 500 EUR je Thunfischfänger mit Angeln und 2 900 EUR pro Oberflächen-Langleinenfischer (also +38 %, +25 % und +38 %).
Finanzielle Gegenleistung und Zahlungsweise:
Die Gemeinschaft gewährt Kap Verde eine finanzielle Gegenleistung, die sich aus zwei Komponenten zusammensetzt:
a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den kapverdischen Fischereigebieten und
b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kapverdischen Gewässern.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, während der Geltungsdauer des Abkommens jährlich 325 000 EUR als Gegenleistung für den Fang von 5 000 Tonnen Fisch pro Jahr sowie einen Betrag von 60 000 EUR zu zahlen, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Kap Verdes bestimmt ist.
Die Summe der oben genannten Beträge in Höhe von 385 000 EUR wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.
Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. November 2006 und für die Folgejahre bis spätestens 30. Juni 2007, 2008, 2009 und 2010.
Achtzig Prozent (80 %) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung, d.h. 308 000 EUR, sind alljährlich als Beitrag zur Stützung der Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei bestimmt, die von der kapverdischen Regierung im Rahmen ihrer Fischereipolitik eingeleitet wurden.
Das neue Abkommen sieht somit keine gezielten Maßnahmen mehr vor, sondern die Zahlung eines Pauschalbetrags für die Durchführung von Maßnahmen, die von der kapverdischen Regierung im Rahmen ihrer Fischereipolitik beschlossen wurden.
Mit dem neuen Abkommen werden außerdem Anreize für Gemeinschaftsschiffe geschaffen, die ihre Fänge in kapverdischen Häfen anlanden.
Überwachung und Kontrolle:
– Das Abkommen sieht in dem als Anhang beigefügten VMS-Protokoll (VMS = System der Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen) Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft vor, die in der AWZ Kap Verdes Fischfang betreiben, womit einem seit langem geäußerten Wunsch Kap Verdes entsprochen wird.
Dieses System der satellitengestützten Ortung von Fischereifahrzeugen muss innerhalb von 15 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eingeführt werden.
– Das Abkommen sieht außerdem vor, dass ein Gemischter Ausschuss eingesetzt wird, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht.
SCHLUSSFOLGERUNGEN:
Dieses Abkommen entspricht dem neuen partnerschaftlichen Ansatz für die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik, wie ihn die Kommission in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament vorgeschlagen hat und wie er durch die Schlussfolgerungen des Rates im Juli 2004 gebilligt wurde. Die neuen Partnerschaftsabkommen sollen zur Kohärenz der Ziele der Fischerei-, Umwelt- und Entwicklungspolitik beitragen. Die Vertretung der Interessen des europäischen Fischereisektors und die Erhaltung seiner Fernfischereiflotte soll unter Achtung der Grundsätze einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei mit der Schaffung bzw. Verbesserung der Kapazität der Entwicklungsländer in Einklang gebracht werden, ihre eigenen Fischereiressourcen zu nutzen und gleichzeitig die vor Ort erzielte Wertschöpfung zu erhöhen und die Zahlung eines angemessenen Preises für die der Gemeinschaftsflotte eingeräumten Fangmöglichkeiten zu gewährleisten.
Der Berichterstatter fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der Rechtstext dem Inhalt des Abkommens genau entspricht, um Transparenz zu gewährleisten und um mögliche Konflikte und Missverständnisse bei der Durchführung und Kontrolle der Bestimmungen des Abkommens zu verhindern, die der Tätigkeit der Gemeinschaftsflotte und den Beziehungen zwischen der EU und Drittländern im Bereich der Fischerei schaden könnten.
Der Berichterstatter stellt mit Genugtuung fest, dass in dem Abkommen die volle Achtung der Hoheitsgewalt Kap Verdes bei allen im Rahmen des Abkommens durchzuführenden Maßnahmen ausdrücklich vorgesehen ist und betont wird, dass beide Vertragsparteien einen ständigen politischen Dialog entweder direkt oder im Rahmen einschlägiger Organisationen über alle den Transfer und Austausch von Know-how betreffenden Fragen führen, um eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Meeresschätze und die Entwicklung des Fischereisektors in Kap Verde sowie die Förderung der seit rund 25 Jahren bestehenden Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft und Kap Verdes zu gewährleisten.
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass das Europäische Parlament wieder einmal nicht rechtzeitig um Stellungnahme zu diesem Dossier ersucht wurde, womit eine sinnvolle und rechtzeitige Konsultation des Parlaments erschwert oder allzuoft sogar unmöglich gemacht wird (Ablauf der Frist für die erste Zahlung: 30. November 2006).
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (20.11.2006)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde
(KOM(2006)0363 – C6‑0282/2006 – 2006/0122(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Helga Trüpel
KURZE BEGRÜNDUNG
Dieser Vorschlag der Kommmission ist der letzte Vorschlag im Rahmen ihrer stetigen Bemühungen, die bestehenden „Fischereiabkommen“ in „partnerschaftliche Fischereiabkommen“ umzuwandeln, da die Protokolle zu den Fischereiabkommen auslaufen.
Gemäß dem neuen Protokoll wird der folgenden Anzahl von Fischereifahrzeugen der EU‑Thunfischflotte vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2006 Zugang zu den kapverdischen Gewässern gewährt:
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2006-2011 |
2001-2005 |
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Wadenfänger |
25 (Spanien, Frankreich) |
37 |
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Oberflächen-Langleinenfischer |
48 (Spanien, Portugal) |
63 |
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Angelfänger |
11 (Spanien, Frankreich) |
18 |
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Insgesamt |
84 |
118 |
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Damit wird die Zahl der Thunfischfänger mit Zugangsberechtigung um fast 30 % gesenkt. Die Thunfischmenge, die die Flotte jährlich fangen darf, wird von 7 000 t auf 5 000 t verringert. Im Gegensatz zum vorherigen Protokoll ist es Portugal nicht mehr gestattet, mehrere Oberflächen-Langleinenfischer in das betreffende Gebiet zu entsenden. Als Gegenleistung für die Fangrechte wird die EU dem kapverdischen Staat jährlich 385 000 Euro zahlen. Darin kommt zum Ausdruck, dass weniger Fischereifahrzeuge eine geringere Fischmenge fangen dürfen, denn im vorherigen Protokoll war eine Ausgleichszahlung von 680 000 Euro festgelegt.
Es ist aber nicht nur der Beitrag der EU zu entrichten, sondern die Reeder müssen eine Lizenzgebühr zahlen, sodass Kap Verde nach den Berechnungen der Kommission zusätzlich 243 450 Euro erhalten wird. Um der Verpflichtung nachzukommen, den Anteil des Sektors Fischerei an den Kosten für diese Abkommen zu erhöhen, wurde die Gebühr, die die Reeder pro deklarierter Tonne gefangenen Thunfisch entrichten müssen, von 25 Euro gemäß dem vorherigen Protokolls auf 35 Euro angehoben. Es ist zwar zu begrüßen, dass ein erhöhter Anteil an den Kosten vom Sektor getragen werden soll, aber unter bestimmten Umständen könnte die neue Zahlungsregelung dazu führen, dass das Drittland insgesamt weniger Mittel erhält, wenn z. B. die Thunfischquote nicht ganz ausgeschöpft wird.
Zu den potenziell vorteilhaften Entwicklungen der „partnerschaftlichen Fischereiabkommen“ gehört die geänderte Mittelzuweisung. In den früheren Abkommen verpflichtete sich das betreffende Drittland, jedes Jahr feste Beträge für bestimmte Bereiche auszugeben. So sollte die kapverdische Regierung bestimmte Geldsummen für Programme z. B. in den Bereichen Forschung, Überwachung und Kontrolle sowie für die Verbesserung der Qualitätskontrolle bei Fischereierzeugnissen aufwenden. Die Kommission konnte nur unter großen Schwierigkeiten dafür sorgen, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden, was weder zur Transparenz bzw. Kontrollierbarkeit des Abkommens noch zum Aufbau einer nachhaltigen Fischerei beigetragen hat.
Bei den neuen Partnerschaftsabkommen soll indes mehr Flexibilität gegeben sein. Ein Gemischter Ausschuss soll ein mehrjähriges „sektorbezogenes Fischereiprogramm“ aufstellen und entscheiden, wie 80 % des Gesamtbetrags (308 000 Euro) der finanziellen Gegenleistung, die Kap Verde für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischerei vorsieht, jedes Jahr ausgegeben werden. Für das Programm sind Ziele festzulegen und Verfahren zu entwickeln, um die in jedem Jahr erzielten Ergebnisse zu bewerten. Dieser neue Ansatz trägt potenziell zur Verbesserung der Abwicklung des Abkommens sowie zu seiner Transparenz bei, sofern die Informationen öffentlich bekannt gemacht werden. Der Haushaltsausschuss besteht darauf, über diese Beurteilungen auf dem Laufenden gehalten zu werden. Da dies eine Neuerung bei den Protokollen darstellt, ist es noch zu früh, um festzustellen, ob sie sich als sinnvoll erweist und zu einer verantwortungsbewussteren und nachhaltigeren Fischerei in den Gewässern von Kap Verde führt. Deshalb ist diese Entwicklung genau zu beobachten.
Ein weiterer Aspekt der neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommen der EU ist die Verpflichtung, eine eingehende Ex-post-Bewertung des vorherigen Protokolls durchzuführen. Dem Europäischen Parlament wurde eine Zusammenfassung der Bewertung übermittelt, in der einige bedenkliche Anmerkungen enthalten sind, die der Haushaltsausschuss wichtig nehmen sollte. Die Autoren der Bewertung stellen Folgendes fest:
• Die Auswirkungen der EU-Fischerei auf die Haifischbestände sind schwierig zu ermitteln.
• Für Teile der Flotte liegen kaum Fangmeldungen vor.
• Bei Grund-Langleinenfischern liegen keine Angaben vor, bei Angelfängern gibt es nur sehr wenige Angaben und bei Oberflächen-Langleinfischern sind die Angaben unvollständig.
• Die Thunfischarten werden insgesamt stark befischt.
• Der Schildkrötenfang hat bedenkliche Ausmaße angenommen.
Bei den Verhandlungen wurden einige dieser Probleme in Angriff genommen. So wurde die Zahl der zugelassenen Thunfischfänger leicht gesenkt und die Grund-Langleinenfischer wurden nicht in das neue Protokoll einbezogen. Allerdings muss die Kommission die genannten Flotten überwachen, um sicherzustellen, dass auch für die anderen Kritikpunkte eine Lösung gefunden wird.
Da ein erhebliches und regelmäßig wiederkehrendes Problem im Zusammenhang mit diesen und vielen anderen Abkommen in der fehlenden ordnungsgemäßen Meldung von Fängen besteht, wird eine Änderung vorgeschlagen, mit der erreicht werden soll, dass Fischereifahrzeuge, die ihren Fang nicht melden, keine Fördermittel der Gemeinschaft erhalten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[1] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 3 a (neu) | |
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Artikel 3a |
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Die Kommission überprüft jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge gemäß diesem Protokoll Fischfang betreiben, den Berichterstattungspflichten nachgekommen sind. |
Begründung | |
Fischereifahrzeuge, die nicht einmal die elementarsten Anforderungen erfüllen und über ihre Fänge keine Meldung erstatten, sollten keine Fördermittel der EU erhalten. | |
Änderungsantrag 2 Artikel 3 b (neu) | |
|
Artikel 3b |
|
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht. |
Begründung | |
Um zu bewerten, ob die von der EU geleistete Ausgleichszahlung ordnungsgemäß verwendet wurde und tatsächlich der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in kapverdischen Gewässern förderlich ist, sollte die Kommission dem Parlament jährlich Bericht erstatten. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 3 c (neu) | |
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Artikel 3c |
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Vor dem Auslaufen des Protokolls und vor dem Beginn neuer Verhandlungen über eine mögliche Verlängerung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung des Protokolls einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse. |
Begründung | |
Bevor neue Verhandlungen aufgenommen werden, ist eine Bewertung des derzeitigen Protokolls erforderlich, um festzustellen, welche Änderungen gegebenenfalls bei einer möglichen Verlängerung des Protokolls aufgenommen werden sollten. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0363 – C6-0282/2006 – 2006/0122(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
PECH |
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Stellungnahme von |
BUDG |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
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Verfasserin der Stellungnahme |
Helga Trüpel 4.9.2006 |
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Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme |
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Prüfung im Ausschuss |
20.11.2006 |
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||
Datum der Annahme |
20.11.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Reimer Böge, Simon Busuttil, Gérard Deprez, Brigitte Douay, Bárbara Dührkop Dührkop, James Elles, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Anne E. Jensen, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Jan Mulder, Gérard Onesta, Giovanni Pittella, Wojciech Roszkowski, Antonis Samaras, Esko Seppänen, László Surján, Kyösti Virrankoski und Ralf Walter. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Hans-Peter Martin und Margarita Starkevičiūtė. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... |
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (5.10.2006)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde
(KOM(2006)0363 – C6‑0282/2006 – 2006/0122(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Luisa Morgantini
BEGRÜNDUNG
Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit und die Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union müssen konsequent und aufeinander abgestimmt sein, sich gegenseitig ergänzen und insgesamt zur Verringerung der Armut und zu einer nachhaltigen Entwicklung in den betreffenden Ländern beitragen.
Die EU hat sich verpflichtet, die auf dem Gipfel der Vereinten Nationen in Johannesburg im Jahr 2002 festgelegte Nachhaltigkeit der Fischerei weltweit zu gewährleisten, indem sie die Fischbestände erhält oder wiederauffüllt, um den höchstmöglichen Dauerertrag zu erzielen.
Die EU hat den „Kodex für eine verantwortliche Fischerei“ der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) übernommen.
Die Präsenz der EU in entfernten Fanggründen ist ein legitimes Ziel, es ist jedoch zu bedenken, dass neben den Interessen an der Entwicklung der Länder, mit denen Fischereiabkommen unterzeichnet werden, auch die Fischereiinteressen der EU geschützt werden müssen.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt daher die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. Juni 2006 zur „Fischereiwirtschaft und ihren sozialen und ökologischen Aspekten in Entwicklungsländern“, zumal darin die Ansicht vertreten wird, dass der Schutz der Fischereiinteressen der EU vereinbart werden muss mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht sowie mit den Existenzgrundlagen der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung.
Die Verfasserin der Stellungnahme betont außerdem, dass in dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen auf die Einhaltung des Abkommens von Cotonou hingewiesen wird. Sie weist nachdrücklich darauf hin, dass Artikel 9 des Abkommens von Cotonou betreffend Menschenrechte, demokratische Grundsätze, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtstaatsprinzip voll und ganz berücksichtigt werden muss und begrüßt es, dass die Kommissionsdienststellen dem Entwicklungsausschuss zugesichert haben, dass sie Artikel 9 bei der Aushandlung von Abkommen mit Entwicklungsländern, einschließlich Nicht-AKP-Ländern, berücksichtigen werden.
Das vorgeschlagene Abkommen wird das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde, das im September 1991 in Kraft getreten ist, ersetzen.
Das vorgeschlagene Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Eine Verlängerung des Abkommens ist möglich.
Mit dem Protokoll zum vorgeschlagenen Abkommen werden Fangmöglichkeiten für Thunfisch eingeräumt, der durch Oberflächenlangleinenfischer, Thunfischwadenfänger/Froster und Thunfischfänger mit Angeln aus Spanien, Portugal und Frankreich gefangen wird. Insgesamt wurden 84 Fanglizenzen ausgestellt.
Die finanzielle Gegenleistung beträgt 325 000 Euro pro Jahr und deckt einen jährlichen Fang von 5 000 Tonnen ab. Ein Betrag von 60 000 Euro im Jahr ist eigens für die Unterstützung und Durchführung von Initiativen bestimmt, die im Zusammenhang mit fischereipolitischen Maßnahmen in Kap Verde unternommen werden.
Wenn die Gesamtmenge der Fänge 5 000 Tonnen pro Jahr übersteigt, kann die finanzielle Gegenleistung verdoppelt werden.
Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren könnten Kap Verde zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 243 450 Euro pro Jahr bescheren.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt die oben genannte Verknüpfung mit nationalen Maßnahmen und hofft, dass diese Maßnahmen die Finanzierung örtlicher Infrastrukturprojekte im Bereich der Fischverarbeitung und -vermarktung einschließen und damit der einheimischen Bevölkerung über die Subsistenzfischerei hinausreichende Möglichkeiten bieten.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt es auch, dass sich das Abkommen auf eine Bewertung der örtlichen Fischerei stützt und die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden fördert. In der oben genannten AKP-EU-Entschließung wird die Ansicht vertreten, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Ressourcen eine Voraussetzung für den Zugang zum Fischfang sein muss und die Vergabe weiterer Fanglizenzen von einer jährlichen Evaluierung der Ressourcen abhängig gemacht werden sollte. Die Verfasserin der Stellungnahme unterstützt dies und fordert beide Seiten auf, dies zu berücksichtigen.
Die Verfasserin der Stellungnahme kritisiert allerdings das für dieses Abkommen angenommene Verfahren, da das Parlament außen vor blieb, als der Rat der Kommission das Verhandlungsmandat erteilte. Zudem hätte das Parlament über die Entwicklung der Verhandlungen informiert werden sollen. Kap Verde spielt eine wichtige regionalpolitische Rolle, und das Abkommen könnte daher als Beispiel für andere laufende Verhandlungen in dieser Region dienen. Kap Verde hat zudem einen Antrag auf einen Sonderstatus als assoziiertes Land der EU gestellt, und die vom Parlament durchgeführte rechtzeitige politische Analyse des vorgeschlagenen Abkommens war von größter Bedeutung.
Das Parlament wurde zu dem vorgeschlagenen Abkommen im Juli 2006 konsultiert, sieben Monate, nachdem das Abkommen paraphiert wurde, um am 1. September 2005 in Kraft zu treten. Das Parlament sollte Einspruch dagegen erheben und sollte klar machen, dass dies nicht akzeptabel ist.
Die Kommission und der Rat müssen eine Übereinkunft über die Bedingungen erzielen, die dem Parlament eine echte Möglichkeit bieten würden, konsultiert zu werden. Solange eine solche Übereinkunft aussteht, sollte der Fischereiausschuss den Weg weisen für die Reaktion des Parlaments auf den derzeitigen Status quo, was auch die mögliche Ablehnung der nach dem derzeitigen Verfahren vorgelegten Fischereiabkommen einschließt.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt daher den Beschluss des Entwicklungsausschusses, im Jahr 2007 eine Anhörung zu den partnerschaftlichen Fischereiabkommen und zur Rolle des Parlaments bei den Verfahren zu veranstalten und sieht darin einen ersten Schritt in diese Richtung.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[1] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 2 a (neu) | |
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(2a) Die finanzielle Gegenleistung der EG muss für die Förderung der von Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Gefrier- und Verarbeitungsindustrien verwendet werden. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0363 – C6‑0282/2006 – 2006/0122(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
PECH |
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Stellungnahme von |
DEVE |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
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Verfasserin der Stellungnahme |
Luisa Morgantini |
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Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme |
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Prüfung im Ausschuss |
3.10.2006 |
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Datum der Annahme |
3.10.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Alessandro Battilocchio, Margrietus van den Berg, Danutė Budreikaitė, Marie-Arlette Carlotti, Thierry Cornillet, Nirj Deva, Alexandra Dobolyi, Michael Gahler, Filip Andrzej Kaczmarek, Glenys Kinnock, Maria Martens, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Luisa Morgantini, José Javier Pomés Ruiz, Horst Posdorf, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Anna Záborská und Mauro Zani. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Milan Gaľa, Manolis Mavrommatis, Anne Van Lancker, Anders Wijkman und Gabriele Zimmer. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0363 - C6‑0282/2006 - 2006/0122(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
1.9.2006 |
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Federführender Ausschuss |
PECH |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
BUDG 7.9.2006 |
DEVE 7.9.2006 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
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Berichterstatter(-in/-innen) |
Duarte Freitas 27.9.2006 |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen) |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage |
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Änderung der Mittelausstattung |
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Konsultation des Europ. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses |
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Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses |
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Prüfung im Ausschuss |
2.10.2006 |
21.11.2006 |
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Datum der Annahme |
21.11.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
15 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Elspeth Attwooll, Iles Braghetto, Luis Manuel Capoulas Santos, David Casa, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Rosa Miguélez Ramos, Catherine Stihler, Margie Sudre und Daniel Varela Suanzes-Carpegna. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Chris Davies und Duarte Freitas. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Ole Christensen und Siiri Oviir. |
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Datum der Einreichung |
22.11.2006 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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