BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung

22.11.2006 - (9037/2006 – C6‑0153/2006 – 2006/0802(CNS)) - *

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Esko Seppänen
Verfasserin der Stellungnahme(*): Angelika Beer, Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

Verfahren : 2006/0802(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0397/2006
Eingereichte Texte :
A6-0397/2006
Angenommene Texte :

BEGRÜNDUNG

Der Kommissionsvorschlag für einen neuen finanziellen Rahmen für den Zeitraum 2007-2013 umfasste eine neue Verordnung zur Schaffung eines Stabilitätsinstruments. Sie sollte auch die Unterstützung und Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten abdecken.

Die Rechtsgrundlage für die Verordnung über das Stabilitätsinstrument war ursprünglich Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV). Artikel 179 und 181a wurden dann allerdings als geeignetere Rechtsgrundlage erachtet. Diese Artikel waren aber nicht mit Artikel 203 des Euratom-Vertrags vereinbar. Dies war aber erforderlich, damit die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit eine Rechtsgrundlage hat.

Daher wurde der Vorschlag für das Stabilitätsinstrument durch eine eigene Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit ergänzt. Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist ausschließlich Artikel 203 des Euratom-Vertrags.

Die Kommission muss sicherstellen, dass alle angenommenen Maßnahmen mit dem strategischen Gesamtkonzept der Europäischen Gemeinschaft für das jeweilige Partnerland und insbesondere mit den Zielen ihrer Politik und ihrer Programme für die Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit nach Artikel 179 und Artikel 181a EGV vereinbar sind.

Die Verordnung für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit ergänzt die Hilfe, die von der Europäischen Union auf der Grundlage des Instruments für humanitäre Hilfe, des Heranführungsinstruments, des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments, des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit und wirtschaftliche Zusammenarbeit und des Stabilitätsinstruments gewährt wird.

Die Gemeinschaft muss ihre Unterstützung auf der Grundlage von Mehrjahresstrategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen gewähren.

Die Verordnung ersetzt die Verordnung des Rates über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien sowie die Beschlüsse des Rates über den Beitrag der Gemeinschaft zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors. Sie stellt eine Fortführung der alten Programme dar und sieht keine wesentliche Änderung der Verfahren für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit vor.

Seit der Einrichtung von TACIS im Jahr 1991 wurden etwa 1,2 Mrd. Euro der im Rahmen dieses Programms bereitgestellten Gesamtmittel – parallel zum Programm für nukleare Sicherheit einschließlich des Großteils der Hilfe für Tschernobyl in Höhe von 470 Mio. Euro und damit zusammenhängenden Projekten – für Vorhaben im Bereich der nuklearen Sicherheit eingesetzt. Ferner hat TACIS etwa 250 Mio. Euro zu den Wissenschafts- und Technologiezentren in Russland und der Ukraine beigesteuert, in deren Rahmen ehemals an der Konzeption und Herstellung von Massenvernichtungswaffen beteiligte Wissenschaftler und Techniker ihre Qualifikationen für friedliche Zwecke nutzen können.

Die EU hat ihre Partner im Einklang mit den globalen Kriterien der Internationalen Atomenergie-Organisation unterstützt. Die Atomenergie-Organisation ist ein wesentlicher Akteur im Bereich von Fragen der internationalen nuklearen Sicherheit und Sicherung, insbesondere mit ihrer „Safety Standards Series“ und ihrer Evaluierung der ersten Generation von sowjetischen Reaktoren, auf deren Grundlage sie dann zwei Bücher über Sicherheitsfragen erstellte. Die in diesen Büchern gesammelten Erkenntnisse sind zur Grundlage für die Entwicklung und Durchführung von Verbesserungen im Bereich der nuklearen Sicherheit im Rahmen des TACIS-Programms für nukleare Sicherheit geworden. Die Annahme des Übereinkommens über nukleare Sicherheit in Wien im Jahr 1994 stellt ebenso wie das Gemeinsame Übereinkommen der IAEO über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle einen weiteren Meilenstein bei der Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an globaler Sicherheit dar.

Die Verbesserung der nuklearen Sicherheit ist kaum messbar, und die EU muss sich nach wie vor mit vielen potenziellen Sicherheitsfragen in Drittstaaten auseinandersetzen. In den GUS-Staaten hat man sich bereits mit den größten in den IAEO-Büchern zu Sicherheitsfragen aufgeführten Schwächen in Bezug auf Konzeption und Betrieb sowie mit den Bedenken im Hinblick auf die Bereitschaft in Notfällen auseinandergesetzt; ferner wurden weitgehend unabhängige Sicherheitsbehörden eingesetzt und die Sicherheitskultur wird bei Betreibern und Regelungsbehörden zunehmend sichtbar.

Erwägung 5 der von der Kommission vorgeschlagenen Verordnung für ein Instrument zur Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit lautet in etwa: Ausgehend von den Erfahrungen, die bei den Konsultationen zwischen der Kommission und ihren Auftragnehmern gesammelt werden konnten, und anhand der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Programme TACIS und PHARE und im Rahmen der Arbeiten der einschlägigen Expertengruppen insbesondere im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie sowie im Rahmen ihrer eigenen Sicherungsaktivitäten in der Europäischen Union gewonnen wurden, muss die Gemeinschaft insbesondere ihre Bemühungen um die Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern fortsetzen.

Der Berichterstatter unterstützt den Gedanken, dass im Geiste der Entschließung des Rates vom 18. Juni 1992 zu technologischen Problemen der nuklearen Sicherheit die alten EU-Programme im neuen Rahmeninstrument fortgeführt werden sollen. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit der IAEO erforderlich.

Die wichtigste vom Berichterstatter vorgeschlagene Änderung betrifft Artikel 2. Finanzmittel zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit sollten nur für bestehende kerntechnische Anlagen und nicht für neue in Planung oder in Bau befindliche Anlagen bereitgestellt werden.

Die Kommission sollte ihren Legislativvorschlag noch durch einen Finanzbogen ergänzen, in dem dargelegt wird, wie die EU-Mittel für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit ausgegeben werden sollen.

(CNS)

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (11.10.2006)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungs­instruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung
(9037/2006 – C6‑0153/2006 – 2006/0802(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Angelika Beer

(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verordnung zur Schaffung eines Instruments für nukleare Sicherheit wurde vorgeschlagen, weil der Rat im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament entschieden hatte, aus dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für Stabilität sämtliche Verweise auf die nukleare Sicherheit zu streichen. Diese Entscheidung war eine Reaktion auf die Forderung des Parlaments, das Instrument für Stabilität nicht nach dem Verfahren der Konsultation, sondern nach dem Mitentscheidungsverfahren zu verabschieden. Folglich müssen alle Maßnahmen, die sich auf Artikel 203 des Euratom-Vertrags stützen, im Rahmen eines gesonderten Instruments finanziert werden, nämlich des hier zu prüfenden.

Die Verfasserin der Stellungnahme möchte vor allem folgende Ziele erreichen:

Das Instrument für nukleare Sicherheit soll die anderen Instrumente für externe Unterstützung ergänzen.

Es soll auf dem beruhen, was bereits im Rahmen vorangegangener Verhandlungen erreicht wurde.

Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist genau festzulegen, und es soll gewährleistet werden, dass die Mittel der Gemeinschaft tatsächlich für die Förderung der nuklearen Sicherheit in Drittländern verwendet werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag des Rates[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Titel

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

Begründung

Der Verweis auf die Sicherung scheint unangebracht, da der Anwendungsbereich dieses Instruments beschränkt ist. Soweit Fragen der Sicherung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, werden sie durch das Instrument für Stabilität abgedeckt.

Änderungsantrag 2

Erwägung 1

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist ein maßgeblicher Träger wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Um die Wirksam­keit der Außenhilfe der Europäischen Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Unterstützung ausgearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Rates vom …. wird ein Heranführungsinstrument geschaffen, aus dem die Gemeinschaftshilfe für Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer geleistet wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Ziel verfolgt, die Ent­wicklungszusammenarbeit und die wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit sonstigen Dritt­ländern zu fördern. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. wird ein Stabilitätsinstrument geschaffen. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein ergänzendes Instrument geschaffen, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaß­nahmen für Kernmaterial in Drittländern unterstützt werden sollen.

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist ein maßgeblicher Träger wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, humanitärer und makroökonomischer Hilfe für Drittländer. Um die Wirksam­keit der Außenhilfe der Europäischen Gemeinschaft zu steigern, wurde ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Unterstützung ausgearbeitet. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Rates vom …. wird ein Heranführungsinstrument geschaffen, aus dem die Gemeinschaftshilfe für Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer geleistet wird. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. wird das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Ziel verfolgt, die Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern zu unterstützen1. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. ... des Rates vom ... wird die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit sonstigen Drittländern gefördert. Mit der Verordnung (EG) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. wird ein Stabilitätsinstrument geschaffen. Mit der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (EIDHR)2 eingeführt. Mit der vorliegenden Verordnung wird ein ergänzendes Instrument geschaffen, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern unterstützt werden sollen.

 

_______________

1 ABl. L […] vom […], S. […].

2 ABl. L […] vom […], S. […].

Begründung

Die Verweise auf andere externe Unterstützungsinstrumente müssen aktualisiert werden, da Parlament, Rat und Kommission eine neue Struktur ausgehandelt haben.

Änderungsantrag 3

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Kernmaterial erhöht sich die Gefahr der Verbreitung von Kernwaffen, was eindeutig Folgen für die nukleare Sicherheit hat, gegen die mit diesem Instrument vorgegangen werden sollte.

Begründung

Das Problem der nuklearen Sicherheit betrifft nicht nur Kernkraftwerke und andere kerntechnische Anlagen. Das Thema der Verbreitung von Kernwaffen muss berücksichtigt und in die Verordnung einbezogen werden.

Änderungsantrag 4

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a) Es kommt ganz wesentlich darauf an, die Vertraulichkeit von Informationen über die nukleare und radiologische Sicherheit zu gewährleisten, wobei genau feststehen und bestätigt werden muss, welche Informationen vertraulich sind; das gilt insbesondere für Informationen, die für Terroristen von großem Interesse sein könnten.

Begründung

Es muss unbedingt verhindert werden, dass Terroristen sich überhaupt Informationen beschaffen können. Terroranschläge auf nukleare Einrichtungen können überaus schwerwiegende Folgen haben und den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit gefährden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 9

(9) Wird für eine kerntechnische Anlage Unterstützung geleistet, so geschieht dies selbstverständ­lich mit dem Ziel, die größtmöglichte Wirkung zu erreichen, ohne dabei jedoch von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Anlage fällt, verbleibt.

(9) Wird für eine kerntechnische Anlage Unterstützung geleistet, so geschieht dies selbstverständlich mit dem Ziel, die größtmöglichte Wirkung zu erreichen, ohne dabei jedoch von dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz abzuweichen, dass die Haftung für die Sicherheit der Anlage, ihre Stilllegung und den von der Anlage produzierten Abfall weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Anlage fällt, verbleibt.

Begründung

Die von der Gemeinschaft geleistete Unterstützung an Drittländer entbindet diese Länder und die Betreiber während der gesamten Laufzeit der Anlage und auch danach, d. h. in der Phase der Stilllegung und Sanierung des Standorts, nicht von ihrer Verantwortung für die Sicherheit und die Umwelt.

Änderungsantrag 6

Artikel 1

Die Gemeinschaft finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie Maßnahmen zur Förderung der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.

Die Gemeinschaft finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung und unbeschadet des Verursacherprinzips Maßnahmen zur Förderung und Verwirklichung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie Maßnahmen zur Förderung der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern. Von diesen Maßnahmen sind Vorkehrungen ausgenommen, mit denen die Verlängerung der Nutzungsdauer von Anlagen oder der Bau neuer Anlagen gefördert werden soll.

Begründung

Die Gewährung von Unterstützung durch die Gemeinschaft entbindet die Drittländer nicht von ihrer Verantwortung für den Umweltschutz. Außerdem sollte verboten werden, die Mittel der Gemeinschaft für die Verlängerung der Nutzungsdauer veralteter Anlagen und den Bau neuer Anlagen zu verwenden.

Änderungsantrag 7

Artikel 2 Buchstabe a Spiegelstrich 4

– Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen,

– Unterstützung bei der Entwicklung geeigneter Methoden und Technologien für die sichere Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen,

Begründung

Die Gemeinschaft sollte nicht die Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernmaterial an sich finanzieren, da dies in der Verantwortung der Drittländer liegt. Sie sollte lediglich die Anwendung sicherer Technologien und Verfahren fördern.

Änderungsantrag 8

Artikel 2 Buchstabe b

b) Hinwirken auf die Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kern­material, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen,

b) Hinwirken auf die Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen, wobei die diesbezügliche finanzielle Haftung weiterhin ausschließlich beim Betreiber liegen muss,

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird das Verursacherprinzip gestärkt, für das in der Verordnung keine Ausnahmen gelten sollten.

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 2

2. Strategiepapiere werden nach Ablauf der ersten Hälfte ihrer Geltungsdauer oder zu jedem Zeitpunkt, zu dem sich dies als notwendig erweist, einer Überprüfung unterzogen; sie können nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren überarbeitet werden.

2. Strategiepapiere werden nach Ablauf der ersten Hälfte ihrer Geltungsdauer oder zu jedem früheren Zeitpunkt, zu dem sich dies als notwendig erweist, einer Überprüfung unterzogen; sie können nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren überarbeitet werden.

Begründung

Der Zusatz soll jegliche Unklarheit in Bezug auf das Überprüfungsverfahren ausschließen.

Änderungsantrag 10

Artikel 5 Absatz 2

2. In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der pro Maßnahme vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls können hier die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen einbezogen werden.

2. In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der pro Maßnahme vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Sofern vorhanden, werden hier die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen, auch anhand von unabhängigen Bewertungen, einbezogen.

Begründung

Die Verfasserin hält eine unabhängige Bewertung der durch die Gemeinschaftshilfe erzielten Ergebnisse in diesem Bereich für unbedingt notwendig, vor allem angesichts der Kritik, die der Rechnungshof in seinen Berichten von 1998 und 2006 an den TACIS-Programmen des Bereichs kerntechnische Sicherheit geäußert hat.

Änderungsantrag 11

Artikel 5 Absatz 3

3. Die Aktionsprogramme einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen werden nach dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen, gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region.

3. Die Aktionsprogramme einschließlich aller Aktualisierungen oder Erweiterungen werden nach Artikel 18 und dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen, gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region.

Begründung

Siehe Begründung von Änderungsantrag 10 zu Artikel 5 Absatz 2.

Änderungsantrag 12

Artikel 6 Absatz 3

3. Übersteigen die Kosten solcher Sondermaßnahmen 10 Millionen EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Verfahren und gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region erlassen.

3. Übersteigen die Kosten solcher Sondermaßnahmen 5 Millionen EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Verfahren und gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region erlassen.

Begründung

Die Kommission sollte bei ihren Entscheidungen über ein gewisses Maß an Autonomie verfügen. Allerdings ist der im Vorschlag vorgesehene Schwellenbetrag zu hoch bemessen.

Änderungsantrag 13

Artikel 6 Absatz 4

4. Belaufen sich die Kosten dieser Sondermaßnahmen auf 10 Millionen EUR oder weniger, so setzt die Kommission den Rat und den nach Artikel 20 eingesetzten Ausschuss innerhalb eines Monats schriftlich von der Annahme dieser Sondermaßnahmen in Kenntnis.

4. Belaufen sich die Kosten dieser Sondermaßnahmen auf 5 Millionen EUR oder weniger, so setzt die Kommission das Europäische Parlament, den Rat und den nach Artikel 20 eingesetzten Ausschuss innerhalb eines Monats schriftlich von der Annahme dieser Sondermaßnahmen in Kenntnis.

Begründung

In der ursprünglichen Fassung ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten von zwei Seiten informiert werden (durch den Rat und den Ausschuss, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind), das Parlament jedoch keine Informationen erhält. Dies ist vollkommen inakzeptabel. Das Recht auf Information ist eine Mindestanforderung in einer parlamentarischen Demokratie.

Änderungsantrag 14

Artikel 18

Die Kommission nimmt eine regelmäßige Evaluierung der Ergebnisse der Strategien und Pro­gramme und der Wirksamkeit der Programmplanung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Kommission übermittelt dem gemäß Artikel 20 eingesetzten Ausschuss aussage­kräftige Evaluierungsberichte zur Kenntnisnahme.

Die Kommission nimmt eine regelmäßige Evaluierung der Ergebnisse der Strategien und Programme und der Wirksamkeit der Programmplanung sowie ihrer Umsetzung anhand der Ergebnisse unabhängiger Bewertungen vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem gemäß Artikel 20 eingesetzten Ausschuss ihre Evaluierungsberichte zusammen mit den unabhängigen Bewertungen zur Kenntnisnahme.

Begründung

Siehe Begründung von Änderungsantrag 10 zu Artikel 5 Absatz 2. Dieser Änderungsantrag trägt zudem der neuen verbesserten Informations- und Kooperationskultur bei Kommission und Parlament Rechnung, festgelegt in dem Schreiben von Frau Ferrero-Waldner und in dem gemeinsam verfassten Schreiben über den Dialog mit dem Parlament, von denen das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit begleitet wird.

Änderungsantrag 15

Artikel 21

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Ände­run­gen beifügt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. April 2009 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Ände­run­gen beifügt.

Begründung

Die Überprüfungsklausel im ursprünglichen Wortlaut ist diejenige, die bereits im Zusammenhang mit dem Heranführungsinstrument (IPA), dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) und dem Stabilitätsinstrument verwendet wurde. Allerdings hat die Kommission sich am Ende der trilateralen Verhandlungen öffentlich dazu verpflichtet, den Überprüfungsprozess bereits 2009, noch während der Amtszeit der amtierenden Kommission, in Gang zu setzen. Der Wortlaut der einschlägigen Verordnungen wurde nicht geändert, weil dies zu einer Aufschnürung des gesamten Verhandlungspakets geführt hätte. Dennoch spricht nichts dagegen, dass der konkrete Inhalt der politischen Einigung in der Verordnung über nukleare Sicherheit zur Geltung kommt.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

9037/2006 – C6–0153/2006 – 2006/0802(CNS)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
18.5.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

6.7.2006

Verfasserin der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Angelika Beer
30.5.2006

Prüfung im Ausschuss

13.9.2006

10.10.2006

 

 

 

Datum der Annahme

10.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

52

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Angelika Beer, Panagiotis Beglitis, Monika Beňová, Marco Cappato, Simon Coveney, Ryszard Czarnecki, Giorgos Dimitrakopoulos, Jas Gawronski, Maciej Marian Giertych, Ana Maria Gomes, Alfred Gomolka, Richard Howitt, Jana Hybášková, Ioannis Kasoulides, Bogdan Klich, Helmut Kuhne, Vytautas Landsbergis, Edward McMillan-Scott, Willy Meyer Pleite, Francisco José Millán Mon, Pasqualina Napoletano, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Raimon Obiols i Germà, Cem Özdemir, Tobias Pflüger, Mirosław Mariusz Piotrowski, Lydie Polfer, Michel Rocard, Raül Romeva i Rueda, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Emil Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Gitte Seeberg, Hannes Swoboda, Konrad Szymański, Paavo Väyrynen, Ari Vatanen, Jan Marinus Wiersma, Luis Yañez-Barnuevo García, Josef Zieleniec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Alexandra Dobolyi, Árpád Duka-Zólyomi, Hélène Flautre, Michael Gahler, Tunne Kelam, Miguel Angel Martínez Martínez, Yiannakis Matsis, Achille Occhetto, Rihards Pīks, Aloyzas Sakalas, Inger Segelström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Elspeth Attwooll, Christopher Beazley, Hanna Foltyn-Kubicka, Toomas Savi

(CNS)

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (11.10.2006)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungs­instruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung
(9037/2006 – C6‑0153/2006 – 2006/0802(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Frédérique Ries

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag des Rates[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Titel

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit

Begründung

Die Verwendung des Begriffs „Sicherung“ erscheint nicht angebracht, da dieses Instrument wenige operative Artikel enthält, die sich auf den Aspekt der Sicherung bei der Zusammenarbeit mit Drittländern beziehen.

Änderungsantrag 2

Bezugsvermerk -1 (neu)

 

– gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

Begründung

The proposed Council regulation shall replace important Council Decisions that make reference to the EC Treaty such as Council Decision 1998/381 (EC, Euratom) of 5 June 1998 concerning a contribution of the European Community to the European Bank for Reconstruction and Development for the Chernobyl Shelter Fund, and Council Decision 2001/824 (EC, Euratom) of 16 November 2001 on a further contribution of the European Community to the European Bank for Reconstruction and Development for the Chernobyl Shelter Fund. Similarly, the currently discussed Council decision proposal to allocate funds to the Chernobyl Shelter Fund in 2007 (2006/0102 CNS) is also based on both the ECT and Euratom.

There is therefore no reason to limit the legal basis of this new instrument to only the Euratom Treaty since it covers the safety aspect of nuclear installations in third country, including funding for Chernobyl. Limiting the European Parliament's power by imposing a sole reference to Euratom is therefore unacceptable. Article 308 of the ECT is compatible with Article 203 of the Euratom Treaty and must be applied to this Regulation.

Änderungsantrag 3

Erwägung 2

(2) Durch den Reaktorunfall in Tschernobyl im Jahr 1986 wurde die umfassende Bedeutung der nuklearen Sicherheit deutlich vor Augen geführt. Die Europäische Atomgemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaft“) sollte Maßnahmen zur Förderung der nuklearen Sicherheit in Drittländern treffen können, damit das im Vertrag festgelegte Ziel, die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen, erreicht werden kann.

(2) Durch die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl im Jahr 1986, die von der Opferzahl her und angesichts der tragischen Folgen für die Gesundheit sowohl der Menschen, die zum Zeitpunkt des Unglücks der Strahlung ausgesetzt waren, als auch der künftigen Generationen die schwerwiegendste aller Zeiten war, wurden die dramatischen weltweiten Auswirkungen einer solchen Katastrophe für Wirtschaft, Umwelt, Gesellschaft und Gesundheit deutlich vor Augen geführt. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Atomgemeinschaft (nachstehend „die Gemeinschaft“) sollten Maßnahmen zur Förderung der sicheren Stilllegung bestehender gefährlicher und besonders umweltschädlicher kerntechnischer Anlagen in Drittländern treffen können, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker zu verringern.

Begründung

Es ist wichtig, auf die Tragik und Einzigartigkeit der Katastrophe von Tschernobyl 1986 hinzuweisen, die keinesfalls mit einem harmlosen Unfall gleichgesetzt werden kann und die Anlass zur Finanzierung von Maßnahmen zur schnelleren Sanierung ehemaliger Standorte und zur Stilllegung hochgefährlicher und besonders umweltschädlicher kerntechnischer Anlagen geben sollte.

Änderungsantrag 4

Erwägung 4

(4) Gemäß Kapitel X des Vertrags arbeitet die Gemeinschaft bereits eng mit der Internationalen Atomenergie‑Organisation zusammen, und zwar sowohl in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich (in Rahmen der Unterstützung der Ziele nach Teil 2 Kapitel VII des Ver­trags) als auch in Bezug auf die nukleare Sicherheit.

(4) Gemäß Kapitel X des Vertrags arbeitet die Gemeinschaft bereits eng mit der Internationalen Atomenergie‑Organisation zusammen, und zwar sowohl in Bezug auf Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich (in Rahmen der Unterstützung der Ziele nach Teil 2 Kapitel VII des Ver­trags) als auch in Bezug auf die nukleare Sicherheit. In diesem Zusammenhang unterstützt die Gemeinschaft aktiv die Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für ein internationales Warnsystem in Bezug auf nukleare Unfälle unter der Federführung der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Änderungsantrag 5

Erwägung 5

(5) Ausgehend von den Erfahrungen, die bei den Konsultationen zwischen der Kommission und ihren Auftragnehmern gesammelt werden konnten, und anhand der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Programme Tacis und Phare und im Rahmen der Arbeiten der einschlägigen Expertengruppen insbesondere im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie gewonnen wurden, muss die Gemeinschaft insbesondere ihre Bemühungen um die Förderung der nuklearen Sicherheit und die Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern fortsetzen und sich darüber hinaus darum bemühen, eigene Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union zu fördern.

Ausgehend von den Erfahrungen, die bei den Konsultationen zwischen der Kommission und ihren Auftragnehmern gesammelt werden konnten – wobei unabhängige Prüfungen von früheren Erfahrungen mit den Programmen Tacis und Phare, vor allem durch den Europäischen Rechnungshof zu berücksichtigen sind, – muss die Gemeinschaft insbesondere ihre Bemühungen um die Erreichung des höchstmöglichen Niveaus an nuklearer Sicherheit und die Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern fortsetzen und sich darüber hinaus darum bemühen, eigene Sicherungsmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union zu fördern..

Begründung

Die Gemeinschaftsmittel sind effizient und wirksam zu verwenden. Die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Instruments durchgeführt werden, müssen sich auch tatsächlich auf die nukleare Sicherheit und Sicherung auswirken. Sie müssen daher auf früheren Erfahrungen und unabhängigen Überprüfungen aufbauen. In diesem Sinne sind die Berichte des Europäischen Rechnungshofs von 1998 und 2006 zu berücksichtigen, die beide sehr kritische Feststellungen hinsichtlich der Unterstützung im Bereich der nuklearen Sicherheit in Osteuropa und Russland enthalten.

Änderungsantrag 6

Erwägung 8

(8) Der Rat der Europäischen Union weist in seiner Entschließung vom 18. Juni 1992 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie "auf die besondere Bedeutung hin, die er der nuklearen Sicherheit in Europa beimisst, und fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Nuklearbereich, speziell mit den anderen europäischen Ländern, insbesondere mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Republiken der ehemaligen UdSSR, hauptsächlich und vorrangig darauf hinzuwirken, dass das Sicherheitsniveau ihrer kerntechnischen Anlagen auf einen Standard, der dem der Gemeinschaft vergleichbar ist, gebracht und die Umsetzung der auf Gemeinschaftsebene bereits anerkannten Sicherheitskriterien und -anwendungen gefördert wird;" Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung dieser Ziele gewährt, und zwar auch bei der Unterstützung bestehender Anlagen, die den Betrieb noch nicht aufgenommen haben.

(8) Der Rat der Europäischen Union weist in seiner Entschließung vom 18. Juni 1992 über die technologischen Probleme der Sicherheit bei der Kernenergie "auf die besondere Bedeutung hin, die er der nuklearen Sicherheit in Europa beimisst, und fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Zusammenarbeit der Gemeinschaft im Nuklearbereich, speziell mit den anderen europäischen Ländern, insbesondere mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Republiken der ehemaligen UdSSR, hauptsächlich und vorrangig darauf hinzuwirken, dass das Sicherheitsniveau ihrer kerntechnischen Anlagen auf einen Standard, der dem der Gemeinschaft vergleichbar ist, gebracht und die Umsetzung der auf Gemeinschaftsebene bereits anerkannten Sicherheitskriterien und -anwendungen gefördert wird;" Finanzhilfe wird unter Berücksichtigung dieser Ziele gewährt.

Begründung

Kerntechnische Anlagen, die den Betrieb noch nicht aufgenommen haben, sollten nicht finanziell unterstützt werden.

Änderungsantrag 7

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a) Der Rat weist ferner in seiner Presseerklärung vom 24. September 1998 darauf hin, „dass aus seiner Beurteilung der Stellungnahmen der Kommission zu den Beitrittsanträgen der mittel- und osteuropäischen Staaten hervorgeht, dass diese Staaten erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um den Besitzstand im Umweltbereich übernehmen und wirksam umsetzen zu können, unter anderem durch den Aufbau der erforderlichen Verwaltungskapazitäten“. Er weist auch auf die Notwendigkeit hin, „die nukleare Sicherheit in den beitrittswilligen Ländern zu verbessern, so dass ein Niveau erreicht wird, das dem Stand in der Union hinsichtlich der Technologie und der Vorschriften sowie in operativer Hinsicht entspricht“. Der Rat erinnert ferner daran, „dass die beitrittswilligen Länder alle auf diesem Gebiet bestehenden Verpflichtungen einhalten müssen“.

Begründung

Drittländer sollten das gleiche Niveau an nuklearer Sicherheit erreichen, das von früheren und derzeitigen EU-beitrittswilligen Ländern verlangt wurde und wird.

Änderungsantrag 8

Erwägung 8 b (neu)

 

(8b) Da ein Nullrisiko im Nuklearbereich nicht existiert, wird eine Unterstützung der Gemeinschaft nur für Anlagen gewährt, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb sind bzw. waren.

Begründung

Kerntechnische Anlagen, die den Betrieb noch nicht aufgenommen haben, sollten nicht finanziell unterstützt werden.

Änderungsantrag 9

Erwägung 9

(9) Wird für eine kerntechnische Anlage Unterstützung geleistet, so geschieht dies selbstverständlich mit dem Ziel, die größtmöglichte Wirkung zu erreichen, ohne dabei jedoch von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Anlage fällt, verbleibt.

Wird für eine kerntechnische Anlage Unterstützung geleistet, so geschieht dies selbstverständ­lich mit dem Ziel, die größtmöglichte Wirkung zu erreichen, ohne dabei jedoch von dem Verursacherprinzip und dem Grundsatz abzuweichen, dass die Haftung für die Sicherheit der Anlage, für ihre Stilllegung und für den von ihr erzeugten Abfall weiterhin beim Anlagenbetreiber und bei dem Staat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Anlage fällt, verbleibt.

Begründung

Die Unterstützung der Gemeinschaft für Drittländer enthebt diese und die Betreiber nicht ihrer Verantwortung für Sicherheit und Umweltschutz während des gesamten Betriebszeitraums der Anlage und danach, d. h. des Zeitraums der Stilllegung und Sanierung des Standorts.

Änderungsantrag 10

Erwägung 13

(13) Durch die vorliegende Verordnung, in der die Leistung von Finanzhilfe für die Erreichung der Ziele des Vertrags vorgesehen ist, bleiben die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemein­schaft und der Mitgliedstaaten auf den betreffenden Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, unberührt.

(13) Durch die vorliegende Verordnung, in der die Leistung von Finanzhilfe für die Erreichung der Ziele des Vertrags vorgesehen ist, bleiben die ausschließlichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit ihrem Recht, ihre energiepolitischen Optionen selbst festzulegen, und die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten auf den betreffenden Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet der Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich, unberührt.

Begründung

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliedstaaten über ihre energiepolitischen Optionen souverän entscheiden, auch wenn für nukleare Sicherheit eine gemeinsame Verantwortung besteht und ein Konzept, das von den für nukleare Sicherheit zuständigen einzelstaatlichen Behörden gemeinsam ausgearbeitet wird, zu begrüßen ist.

Änderungsantrag 11

Erwägung 14

(14) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 203

(14) Diese Verordnung wird auf Artikel 308 des EG-Vertrags und auf Artikel 203 des Euratom-Vertrags gestützt.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu der Rechtsgrundlage.

Änderungsantrag 12

Artikel 1

Die Gemeinschaft finanziert nach Maßgabe dieser Verordnung Maßnahmen zur Förderung eines hohen Standards nuklearer Sicherheit und eines hohen Strahlenschutzstandards sowie Maßnahmen zur Förderung der Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern.

Die Gemeinschaft kann unbeschadet des Verursacherprinzips nach Maßgabe dieser Verordnung die effiziente Durchführung von Maßnahmen finanzieren, mit denen ein Sicherheitsniveau erreicht wird, das dem Stand in der Union hinsichtlich der Technologie und der Vorschriften sowie in operativer Hinsicht entspricht, wobei die neuesten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, der Strahlenschutz und die Anwendung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern berücksichtigt werden müssen. Von diesen Maßnahmen sind Aktivitäten ausgenommen, mit denen der Bau neuer Kernkraftwerke gefördert werden soll.

Begründung

Die Unterstützung der Gemeinschaft sollte zum höchsten Sicherheitsniveau führen. Überdies enthebt diese Unterstützung Drittstaaten und Betreiber nicht ihrer Verantwortung für den Umweltschutz. Es sollte verboten werden, die Mittel der Gemeinschaft für den Bau neuer Kernkraftwerke zu verwenden.

Änderungsantrag 13

Artikel 1 Absatz 1 a (neu)

 

Diese Verordnung gilt nur für kerntechnische Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Drittländern in Betrieb sind bzw. waren.

Begründung

Gemeinschaftsmittel sollten nur für kerntechnische Anlagen ausgegeben werden, die in Betrieb oder stillgelegt sind. Sie sollten nicht zur Verlängerung der Nutzungsdauer oder für den Neubau kerntechnischer Anlagen verwendet werden.

Änderungsantrag 14

Artikel 2 Buchstabe a Einleitung

a) die Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur auf allen Ebenen im Nuklearbereich, insbesondere durch

a) die Einführung wirkungsvoller Sicherheitsmaßnahmen auf allen Ebenen im Nuklearbereich, insbesondere durch

Begründung

Die Gemeinschaftsmittel sollten für die Umsetzung echter Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden.

Änderungsantrag 15

Artikel 2 Buchstabe a Spiegelstrich 2

– Programme zur Unterstützung vor Ort und durch Dritte,

– Programme zur Unterstützung vor Ort und durch Dritte zur Verbesserung der Betriebssicherheit und Wartung bestehender kerntechnischer Anlagen,

Begründung

Die Unterstützung der Gemeinschaft sollte zum höchsten Sicherheitsniveau führen. Überdies enthebt diese Unterstützung Drittstaaten und Betreiber nicht ihrer Verantwortung für den Umweltschutz.

Änderungsantrag 16

Artikel 2 Buchstabe a Spiegelstrich 3

– verstärkte Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte sowohl bei der Konzeption von kerntechnischen Anlagen als auch bei Betrieb und Wartung bestehender Kernkraftwerke und anderer kerntechnischer Anlagen, so dass ein hoher Sicherheitsstandard erreicht werden kann,

– verstärkte Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte sowohl bei der Konzeption von kerntechnischen Anlagen als auch bei Betrieb und Wartung bestehender in Betrieb befindlicher Kernkraftwerke.

Begründung

Es sollte verboten werden, die Mittel der Gemeinschaft für den Bau neuer Kernkraftwerke zu verwenden.

Änderungsantrag 17

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 4

– Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrenn­stoffen und radioaktiven Abfällen,

– Unterstützung bei der sicheren Verbringung, Aufbereitung und Entsorgung von Kernbrenn­stoffen und radioaktiven Abfällen, wobei bestimmte Methoden der Endlagerung radioaktiver Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes ausgeschlossen sind, so u. a. die Einbringung ins Meer, die Endlagerung in unterseeischen Lagerstätten und die Beseitigung im Weltraum,

Begründung

Beruht auf Änderungsantrag 22, der am 13. Januar 2004 im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (P5_TA(2004)0011) vom Europäischen Parlament angenommen wurde.

Änderungsantrag 18

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 5

– Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anla­gen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen;

– Ausarbeitung und Durchführung von Konzepten für die Stilllegung bestehender Anlagen und die Sanierung ehemaliger kerntechnischer Anlagen, mit denen zu vertretbaren Kosten in einem angemessenen Zeitraum eine hohes Maß an Sicherheit erreicht werden kann;

Begründung

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Europäische Union für die Zuweisung von Finanzhilfen an Drittländer über die Programme Phare und Tacis verschiedene Möglichkeiten hat. So können diese Mittel entweder für die Modernisierung der bestehenden Kernkraftwerke verwendet werden oder der Erfüllung von Verpflichtungen zur Stilllegung von Anlagen dienen, bei denen ein hoher Sicherheitsstandard nicht gewährleistet werden kann.

Änderungsantrag 19

Artikel 2 Buchstabe b

b) Hinwirken auf die Schaffung eines effizienten Rechtsrahmens und wirksamer Verfahren und Systeme, um für einen angemessenen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, und für die sichere Entsorgung von Kernmaterial zu sorgen,

b) Einführung wirksamer Maßnahmen, um für den bestmöglichen Schutz vor der ionisierenden Strahlung von Kernmaterial, insbesondere von hoch radioaktiven Strahlenquellen, zu sorgen,

Begründung

Die Gemeinschaftsmittel sollten für die Umsetzung echter Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden.

Änderungsantrag 20

Artikel 5 Absatz 2

2. In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der pro Maßnahme vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls können hier die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen einbezogen werden.

2. In den Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die vorgesehenen Maßnahmen, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der pro Maßnahme vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls werden hier die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen in derselben Anlage und/oder in demselben Gebiet einbezogen.

Begründung

Zur Erhöhung der Gesamteffizienz des Programms sollte jedes Aktionsprogramm im gegebenen Fall einen ausdrücklichen Hinweis auf frühere Erfahrungen mit Hilfsleistungen in derselben Anlage und/oder in demselben Gebiet enthalten.

Änderungsantrag 21

Artikel 6 Absatz 3

3. Übersteigen die Kosten solcher Sondermaßnahmen 10 Millionen EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Verfahren und gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region erlassen.

3. Übersteigen die Kosten solcher Sondermaßnahmen 1 Million EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Verfahren und gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem betreffenden Partnerland oder den betreffenden Partnerländern in der Region erlassen.

Begründung

Die Grenze für die Anwendung des Konsultationsverfahrens im Falle der Sondermaßnahmen sollte auf  1 Million EUR  festgesetzt werden. Außerdem sollte die Zahl der potenziellen Sondermaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums begrenzt werden. Das Parlament sollte die Möglichkeit haben, selbst Sondermaßnahmen vorzuschlagen, wobei die Ablehnung solcher Vorschläge von der Kommission und/oder dem Ausschuss begründet werden muss.

Änderungsantrag 22

Artikel 6 Absatz 4

4. Belaufen sich die Kosten dieser Sondermaßnahmen auf 10 Millionen EUR oder weniger, so setzt die Kommission den Rat und den nach Artikel 20 eingesetzten Ausschuss innerhalb eines Monats schriftlich von der Annahme dieser Sondermaßnahmen in Kenntnis.

4. Belaufen sich die Kosten dieser Sondermaßnahmen auf 1 Million EUR oder weniger, so setzt die Kommission das Europäische Parlament, den Rat und den nach Artikel 20 eingesetzten Ausschuss innerhalb eines Monats schriftlich von der Annahme dieser Sondermaßnahmen in Kenntnis.

Begründung

Gleiche Begründung wie zum Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 3.

Änderungsantrag 23

Artikel 8 Absatz 1 Spiegelstrich 6

– Entschuldungsprogramme;

entfällt

Begründung

Im Rahmen dieser Verordnung sollten keine Gemeinschaftsmittel für Entschuldungsmaßnahmen eingesetzt werden. Generell sollte die Auswahl und Festlegung von Maßnahmen auf der Grundlage von Bewertungen der kostenoptimalen Planung (wie sie etwa von der EBWE durchgeführt werden) erfolgen.

Änderungsantrag 24

Artikel 8 Absatz 1 Spiegelstrich 8

– Zuschüsse zur Finanzierung von Betriebskosten;

entfällt

Begründung

Im Rahmen dieser Verordnung sollten keine Gemeinschaftsmittel für Zuschüsse eingesetzt werden. Generell sollte die Auswahl und Festlegung von Maßnahmen auf der Grundlage von Bewertungen der kostenoptimalen Planung (wie sie etwa von der EBWE durchgeführt werden) erfolgen.

Änderungsantrag 25

Artikel 9 Absatz 2

2. Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresprogramm­planung einbezogen sein; sie können vielmehr auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahres­richtprogramme ist jedoch ebenfalls möglich. Die Kommission beschließt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen im Einklang mit Artikel 6.

2. Alle flankierenden Maßnahmen müssen unbedingt in die Mehrjahresprogramm­planung oder die Mehrjahresrichtprogramme im Einklang mit Artikel 6 einbezogen sein.

Begründung

Die Gemeinschaftsmittel dürfen nur für Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Mehrjahresprogramme und der Mehrjahresrichtprogramme verwendet werden, unter Berücksichtigung einiger Ausnahmen gemäß Artikel 6.

Änderungsantrag 26

Artikel 18

Die Kommission nimmt eine regelmäßige Evaluierung der Ergebnisse der Strategien und Pro­gramme und der Wirksamkeit der Programmplanung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Kommission übermittelt dem gemäß Artikel 20 eingesetzten Ausschuss aussage­kräftige Evaluierungsberichte zur Kenntnisnahme.

Die Kommission nimmt mit Hilfe unabhängiger Fachleute bei den einzelnen Projekten eine regelmäßige Evaluierung der Ergebnisse der Strategien und Pro­gramme und der Wirksamkeit der Programmplanung vor, um zu überprüfen, ob die entsprechenden Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Maßnahmen erarbeiten zu können. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem gemäß Artikel 20 eingesetzten Ausschuss aussagekräftige Evaluierungsberichte zur Kenntnisnahme.

Begründung

Angesichts der offensichtlich unterbliebenen Evaluierung früherer Unterstützungsprogramme für nukleare Sicherheit sollte diese nun mit Hilfe unabhängiger Fachleute erfolgen. Überwachung und Evaluierung sind als fortdauernder Prozess zu betrachten und sollten bei den einzelnen Projekten durchgeführt werden (nicht bei ganzen Sektoren oder Ländern, wie dies weitgehend von der Kommission gehandhabt wird). Die Evaluierungsberichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

Änderungsantrag 27

Artikel 19

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Er enthält Angaben über die im Laufe des Berichtsjahres finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans im Berichtsjahr, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren.

Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. Er enthält den Evaluierungsbericht gemäß Artikel 18 und Angaben über die im Laufe des Berichtsjahres finanzierten Maßnahmen, über die Ergebnisse von Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten sowie über die Ausführung des Finanzplans im Berichtsjahr, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen, Sektoren und einzelnen Projekten.

Begründung

Die Evaluierungsberichte sollten auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. Außerdem sollten die Berichte Informationen über jedes einzelne Projekt enthalten, das von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung unterstützt wird.

Änderungsantrag 28

Artikel 20 Absatz 1

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Begründung

Das Europäische Parlament sollte in dem Ausschuss vertreten sein.

Änderungsantrag 29

Artikel 21

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Änderungen beifügt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2009 einen Bericht mit einer Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten zwei Jahre und danach alle zwei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag mit den erforderlichen Ände­run­gen beifügt.

Begründung

In Anbetracht der großen Summen, um die es hier geht, und der nicht gerade glänzenden früheren Ergebnisse der Unterstützungsprogramme für nukleare Sicherheit in den östlichen Ländern ist eine häufigere Berichterstattung unerlässlich. Umfassende Prüfberichte, die vom 1. Januar 2007 an kumulative Zeiträume abdecken, sollten ab dem 1. Juli 2009 alle zwei Jahre unterbreitet werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

9037/2006 – C6-0153/2006 – 2006/0802(CNS)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI
18.5.2006

Verfasserin der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Frédérique Ries
14.6.2006

Datum der Annahme

10.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

4

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Georgs Andrejevs, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Dorette Corbey, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Mary Honeyball, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Urszula Krupa, Marie-Noëlle Lienemann, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Karin Scheele, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Marcello Vernola, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

María del Pilar Ayuso González, Bairbre de Brún, Hélène Goudin, Kartika Tamara Liotard, Caroline Lucas, Bart Staes

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesender Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Fausto Correia

(CNS)

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (10.10.2006)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung
(9037/2006 – C6‑0153/2006 – 2006/0802(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Janusz Lewandowski

KURZE BEGRÜNDUNG

Hauptelemente des Vorschlags

Die Verordnung gewährleistet finanzielle Unterstützung in den Bereichen nukleare Sicherheit, Strahlenschutz und Durchführung effizienter und wirksamer Sicherungsmaßnahmen für Kernmaterial in Drittländern. Sie basiert auf Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 2000 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittel­asien[1], den Beschluss 1998/381/EG, Euratom des Rates vom 5. Juni 1998 über den Beitrag der Gemeinschaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors[2] sowie den Beschluss 2001/824/EG, Euratom des Rates vom 16. November 2001 über einen weiteren Beitrag der Europäischen Gemein­schaft an die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zu dem Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors[3]; diese Rechtsakte sollen deshalb aufge­hoben wer­den.

Finanzielle Aspekte

1.        Haushaltslinien

Dieser Vorschlag stützt sich auf eine Reihe bestehender Maßnahmen, wobei derzeit im Rahmen folgender Politikbereiche und Haushaltslinien angesiedelte Aktivitäten ganz oder teilweise abgedeckt sind:

Tacis

19 06 01

Nukleare Sicherheit in den NUS, einschließlich der Finanzierung der nuklearen Sicherheit durch Euratom-Anleihen

19 06 05

Beitrag zum EBWE-Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors

19 06 06

Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien – Verwaltungsausgaben

19 01 04 07

Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Zentralasien – Verwaltungsausgaben

19 49 04 06

2.          Allgemeine Zahlenangaben

2.1.       Gesamtmittelausstattung der Maßnahme:

524 Mio. €.

2.2.       Anwendungszeitraum

2007-2013

2.3.       Mehrjährige Schätzung der Gesamtausgaben (in jeweiligen Preisen)

(a)  Finanzintervention

in Mio. € (auf drei Dezimalstellen)

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013
*und folgende

Insgesamt

Verpflichtungen

68.772

71.223

72.673

74.153

74.413

75.930

77.468

514.632

Zahlungen

7.654

23.767

37.240

50.085

62.394

68.884

264.612

514.632

* „folgende Jahre“ gilt nur für Zahlungen

Für die Verpflichtungen gilt folgende Aufschlüsselung:

Verpflichtungen (in Mio. € auf drei Dezimalstellen)

Aufschlüsselung

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

Unterstützung im Bereich nukleare Sicherheit

58.772

71.223

72.673

74.153

74.413

75.930

77.476

504.632

Beitrag der Gemeinschaft zum EBWE-Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors[4]

10.000

 

 

 

 

 

 

10.000

INSGESAMT

68.772

71.223

72.673

74.153

74.413

75.930

77.476

514.632

(b)  Technische und administrative Unterstützung, darunter Unterstützungsausgaben

in Mio. € (auf drei Dezimalstellen)

Verpflichtungen

1.268

1.300

1.300

1.300

1.400

1.400

1.400

9.368

Zahlungen

1.268

1.300

1.300

1.300

1.400

1.400

1.400

9.368

 

 

Zwischensumme a+b

in Mio. € (auf drei Dezimalstellen)

Verpflichtungen

70.040

72.523

73.973

75.453

75.813

77.330

78.876

524.000

Zahlungen

8.922

25.067

38.539

51.385

63.793

70.823

266.012

524.000

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a.      ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 4 des neuen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nr. 38 der IIV vom 17. Mai 2006 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird;

Begründung

Standardänderungsantrag

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

9037/2006 – C6-0153/2006 – 2006/0802(CNS)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

               Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
18.5.2006

Verfasser(in) der Stellungnahme

               Datum der Benennung

Janusz Lewandowski
5.7.2006

Prüfung im Ausschuss

10.10.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

10.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Reimer Böge, Simon Busuttil, Hynek Fajmon, Salvador Garriga Polledo, Dariusz Maciej Grabowski, Ingeborg Gräßle, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Mario Mauro, Paulo Casaca, Brigitte Douay, Bárbara Dührkop Dührkop, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Wiesław Stefan Kuc, Vladimír Maňka, Giovanni Pittella, Yannick Vaugrenard, Ralf Walter, Jan Mulder, Gérard Onesta, Esko Seppänen,

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Albert Jan Maat, Paul Rübig

  • [1]               ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 1.
  • [2]               ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 31.
  • [3]               ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 25.
  • [4]  Mögliche zusätzliche Beiträge zum Fonds für die Ummantelung des Tschernobyl-Reaktors nach 2007 werden im Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen im Kontext des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen.

VEFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Unterstützungsinstruments im Bereich der nuklearen Sicherheit und Sicherung

Bezugsdokumente

9037/2006 – C6-0153/2006 – 2006/0802(CNS)

Datum der Konsultation des EP

12.5.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE
18.5.2006

Mitberatende Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
18.5.2006

ENVI
18.5.2006

AFET

18.5.2006

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme
  Datum des Beschlusses

DEVE
30.5.2006

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.7.2006

 

 

 

 

Berichterstatter
  Datum der Benennung

Esko Seppänen
30.5.2006

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

24.10.2006

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

10.10.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.09.2006

13.11.2006

 

 

 

Datum der Annahme

13.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Philippe Busquin, Jerzy Buzek, Pilar del Castillo Vera, Joan Calabuig Rull, Giles Chichester, Den Dover, Nicole Fontaine, Norbert Glante, Umberto Guidoni, András Gyürk, Erna Hennicot-Schoepges, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Anne Laperrouze, Vincenzo Lavarra, Pia Elda Locatelli, Nils Eugenijus Maldeikis, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Aldo Patriciello, Vincent Peillon,Vladimír Remek, Herbert Reul, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Dominique Vlasto.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Inés Ayala Sender, Alexander Alvaro, Cristina Gutiérrez-Cortines, Gunnar Hökmark, Jan Francisca Pleguezuelos Aguilar, Vittorio Prodi, Esko Seppänen, Alyn Smith.

Datum der Einreichung

22.11.2006