BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zu Verjährungsfristen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten augrund von Verletzungen und tödlichen Unfällen

23.11.2006 - (2006/2014(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
(Initiative gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2006/2014(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0405/2006
Eingereichte Texte :
A6-0405/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zu Verjährungsfristen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten augrund von Verletzungen und tödlichen Unfällen

(2006/2014(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0405/2006),

A.  in der Erwägung, dass es in Europa Unterschiede bei den Verjährungsfristen, dem Fristbeginn, dem Zeitpunkt der Kenntnis, der Möglichkeit der Unterbrechung und Hemmung des Fristlaufs sowie der Beweisführung und der Erhebung der Einrede der Verjährung gibt,

B.  in der Erwägung, dass die Unterschiede so groß sind, dass sie zu unerwünschten Folgen für die Unfallopfer in grenzüberschreitenden Streitigkeiten führen, indem verletzten Einzelpersonen Hindernisse in den Weg gelegt werden, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen - und in manchen Fällen unter Umständen auch in ihrem eigenen Staat - ihre Rechte geltend machen und gezwungen sind, sich nach ausländischem Recht zu richten,

C. in der Erwägung, dass besonders folgende Probleme im Zusammenhang mit Unfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen auftreten: in einigen Ländern wird Minderjährigen und Menschen mit einer Behinderung kein besonderer Schutz in Bezug auf den Lauf von Verjährungsfristen gewährt, die so Ansprüche auf eine Entschädigung unter Umständen verlieren, die ihnen sonst zugesprochen würden, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen verletzt worden wären; in einigen Ländern kann der Lauf von Verjährungsfristen nur durch Klageerhebung bzw. -zustellung unterbrochen werden: in grenzüberschreitenden Streitigkeiten kann ein solches System zu Problemen führen, denn die Verhandlungen dauern notwendigerweise länger, und die Tatsache, dass das Opfer nichts gegen den Ablauf der Verjährungsfrist tun kann, bringt es in die missliche Lage, in einer frühen Phase Kosten für eine Klageerhebung bzw. -zustellung verauslagen zu müssen, bevor der Abschluss von Verhandlungen möglich ist,

D. in der Erwägung, dass es angesichts der Unterschiede bei den Verjährungsfristen in Fällen von Personenschäden mit grenzüberschreitenden Bezügen sachdienlich sein könnte, dass auf das wesentliche beschränkte Grundsätze aufgestellt werden,

E.  in der Erwägung, dass die Bedingung des Artikels 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung, dass Vorbereitungen für einen Vorschlag noch nicht angelaufen sein dürfen, ordnungsgemäß erfüllt ist,

1.  fordert die Kommission auf, eine Untersuchung der Auswirkung unterschiedlicher Verjährungsfristen auf den Binnenmarkt und speziell auf Bürger, die ihre gemäß dem EG-Vertrag bestehenden Freiheiten nutzen, durchzuführen; insbesondere sollte in dieser Studie die Zahl der Personenschäden mit grenzüberschreitenden Bezügen bestimmt und alle Schwierigkeiten und/oder Härten für geschädigte Parteien auf Grund der Unterschiede in den Verjährungsfristen unter Bezugnahme auf die unter Erwägung B genannten Bereiche bewertet werden;

2.  fordert die Kommission auf, nach der Bewertung der Studie einen Bericht über die Verjährungsfristen unter besonderer Bewertung möglicher Optionen, beginnend von einer beschränkten Harmonisierung der Verjährungsfristen bis hin zur Anwendung einer kollisionsrechtlichen Anknüpfungsregel, vorzulegen;

3.  fordert die Kommission auf, gegebenenfalls im Ergebnis der gemäß Ziffer 1 durchgeführten Studie und nach Konsultation des Parlaments, ihm auf der Grundlage von Artikel 65 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich des EG-Vertrags entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Legislativvorschlag über die Verjährung bei Ansprüchen aufgrund von Personenschäden und tödlichen Unfällen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu unterbreiten;

4.  bestätigt, dass die Empfehlungen das Subsidiaritätsprinzip und die Grundrechte der Bürger einhalten; fordert die Kommission auf, sorgfältig zu prüfen, dass das Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte strikt gewahrt werden; insbesondere ist darauf zu achten, dass das schonendste Mittel der Rechtsetzung gewählt wird, und zu prüfen, ob nicht z.B. durch die Einführung des Herkunftslandsprinzips das Problem am besten gelöst werden könnte;

5.  vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen haben darf;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNG ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (zur Form und zum Geltungsbereich des anzunehmenden Instruments)

Das Parlament ist der Auffassung, dass Grundsätze zu Verjährungsfristen in angemessener Form, und soweit eine Rechtsetzungskompetenz der Gemeinschaft dafür vorhanden ist, für Schadensersatzsprüche aufgestellt werden sollten, die

–  aufgrund oder als Folge der Verletzung einer Person entstanden sind,

–  von den Erben der/des Geschädigten geltend gemacht werden oder

–  von einer anderen Person geltend gemacht werden, wenn die/der Geschädigte eine Verletzung oder einen tödlichen Unfall erlitten hat,

wenn an dem Prozess Parteien, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, beteiligt sind, oder wenn eine Partei, die ihren Aufenthalt oder Wohnsitz in einem Staat außerhalb der Gemeinschaft hat, beteiligt ist, oder wenn eine Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtsordnungen unterschiedlicher Länder besteht.

Empfehlung 2 (zum Mindestinhalt des anzunehmenden Instruments))

Dauer, Berechnung, Beginn, Aussetzung und Unterbrechung der Verjährungsfrist

–   Die allgemeine Verjährungsfrist sollte vier Jahre betragen, unabhängig von der Art der Schuld, des Anspruchs oder der Identität des Beklagten, es sei denn, das Recht, nach dem sich der Anspruch richtet, sieht eine längere Frist vor. In diesem Fall trägt der Kläger die Beweislast für das Vorlegen einer längeren Frist. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die durch ein Endurteil oder ein Schiedsurteil zugesprochen wurden, sollte 10 Jahre betragen. Keine Verjährungsfrist sollte es für Schadensersatzansprüche aufgrund von Terroranschlägen, Folter oder Sklaverei geben.

–   Die Verjährungsfrist sollte um 24.00 Uhr an ihrem letzten Tag auslaufen. Sie sollte nach dem üblichen Kalender desjenigen Mitgliedstaats berechnet werden, in dem der Anspruchssteller klagt, wobei der Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, nicht mitgerechnet werden sollte. Wird eine Verjährungsfrist verlängert, sollte die neue Verjährungsfrist von dem Tag an berechnet werden, an dem die vorausgegangene Verjährungsfrist ausläuft.

–   Die Verjährungsfrist sollte zu laufen beginnen:

(1.) an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, oder an dem Tag, an dem die verletzte Person (tatsächliche oder hypothetische) Kenntnis erlangt hat, wenn dieser Tag später liegt;

(2.) im Fall von Ansprüchen der Erben am Tag des Todes oder an dem Tag, an dem die Erben oder der Nachlass (tatsächliche oder hypothetische) Kenntnis erlangt haben, wenn dieser Tag später liegt;

(3.) im Fall von Ansprüchen sekundär Geschädigter am Tag des Todes oder an dem Tag, an dem die/der sekundär Geschädigte (tödliche Unfälle) (tatsächliche oder hypothetische) Kenntnis erlangt hat, wenn dieser Tag später liegt, oder an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, oder an dem Tag, an dem die verletzte Person (nicht tödliche Unfälle) (tatsächliche oder hypothetische) Kenntnis erlangt hat, wenn dieser Tag später liegt.

–   Der Lauf der Verjährungsfrist sollte ausgesetzt werden, wenn der Beklagte bewusst, bösgläubig, in unangemessener Weise oder als Folge eines Fehlers das Vorliegen der Tatsachen oder Umstände verschwiegen hat, die die Haftung des Beklagten begründen. Sie sollte auch ausgesetzt werden, solange Strafverfahren/strafrechtliche Untersuchungen andauern, die mit dem Anspruch im Zusammenhang stehen, und wenn es eine offene Forderung/einen offenen Anspruch nach der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie gibt.

–   Die Verjährungsfrist sollte unterbrochen werden durch den Beginn von Gerichtsverfahren, jeden Akt des Anspruchstellers, der dem Beklagten mitgeteilt wird und durch den außergerichtliche Verfahren eingeleitet werden sollen, jeden Akt des Anspruchstellers, der dem Beklagten mitgeteilt wird und durch den Verhandlungen eingeleitet werden sollen, jeden anderen Akt des Anspruchstellers, der dem Beklagten mitgeteilt wird und durch den der Beklagte von der Tatsache unterrichtet wird, dass der Anspruchsteller Schadensersatz geltend macht.

Geeignete Bestimmungen sollten aufgenommen werden für die Erhebung der Einrede der Verjährung, für das Ermessen des Gerichts bei der Anwendung der Verjährungsfrist, für die Wirkungen der erfolgreichen Geltendmachung der Einrede der Verjährung und für mehrere Anspruchsteller/Beklagte.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, nationale Informationszentren einzurichten, die ein Register sämtlicher strafrechtlicher Ermittlungen oder laufender Verfahren führen, an denen ausländische Geschädigte beteiligt sind, und die auf mit einer Begründung versehene Anträge, die von oder im Namen von ausländischen Geschädigten gestellt werden, schriftlich Auskunft erteilen.

VERFAHREN

Titel

Bericht mit Empfehlungen an die Kommission zu Verjährungsfristen in grenzüberschreitenden Streitigkeiten augrund von Verletzungen und tödlichen Unfällen

Verfahrensnummer

2006/2014(INI)

Federführender Ausschuss

JURI

Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum (Art. 45)

19.1.2006

Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum (Art. 39)

19.1.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

               Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)

               Datum der Benennung

Diana Wallis

12.12.2005

 

Prüfung im Ausschuss

23.2.2006

21.3.2006

3.5.2006

30.5.2006

21.11.2006

Datum der Annahme

21.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Carlo Casini, Rosa Díez González, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Achille Occhetto, Aloyzas Sakalas, Gabriele Stauner, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nicole Fontaine, Jean-Paul Gauzès, Othmar Karas, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Sharon Bowles, Albert Deß, Ewa Klamt

Datum der Einreichung

23.11.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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