BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

23.11.2006 - (KOM(2006)0273 – C6‑0199/2006 – 2006/0098(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterin: Ilda Figueiredo

Verfahren : 2006/0098(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0409/2006
Eingereichte Texte :
A6-0409/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(KOM(2006)0273 – C6‑0199/2006 – 2006/0098(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0273)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0199/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0409/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 8 A (neu)

(8a) Bisher ist zu wenig über die Ergebnisse der in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Programme zur Bekämpfung, Tilgung, und Überwachung bestimmter Tierkrankheiten bekannt.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 8 B (neu)

(8b) In verschiedenen Mitgliedstaaten, sogar in Nachbarländern, bestehen unterschiedliche Einstellungen zu bzw. Arten und Weisen des Umgangs mit den gleichen Krankheiten, wodurch die Wirksamkeit der gegen sie ergriffenen Maßnahmen in Frage gestellt sein kann.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 8 C (neu)

(8c) Besondere Beachtung muss Krisensituationen geschenkt werden, die die plötzliche und nicht vorhersehbare Bereitstellung sehr umfangreicher Finanzmittel erfordern.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 16 Buchstabe a a (neu) (Entscheidung 90/424/EWG)

aa) der Unterstützung von Aktionen zur Verbreitung vorbildlicher Methoden und Förderung der Vorlage von gemeinsamen Programmen von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten und Grenzregionen in allen Fällen, in denen sich dies zur Vorbeugung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen, einschließlich Zoonosen, als wichtig erweist;

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 (Entscheidung 90/424/EWG)

Die Liste im Anhang kann nach dem Verfahren von Artikel 41 geändert werden, um insbesondere neu auftretenden Tierseuchen Rechnung zu tragen, die die Tiergesundheit und indirekt auch die öffentliche Gesundheit gefährden.

Die Liste im Anhang kann nur nach spezifischer Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Rates aktualisiert werden. Sie kann in Ausnahmefällen nach dem Verfahren von Artikel 41 geändert werden, wenn dies neu auftretende Tierseuchen betrifft, die die Tiergesundheit und indirekt auch die öffentliche Gesundheit gefährden.

Begründung

Die Streichung von Seuchen aus der Liste muss weiterhin in die Zuständigkeit des Rates und des Europäischen Parlaments fallen.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 A (neu) (Entscheidung 90/424/EWG)

 

Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, ausgehend von ihren besonderen Gegebenheiten nationale Programme vorzulegen, die von der Europäischen Union kofinanziert werden und die der Bekämpfung, Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen dienen.

Änderungsantrag 7

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Entscheidung 90/424/EWG)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. März jeden Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen möchten.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 30. April jeden Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Jahres- oder Mehrjahresprogramme, für die sie eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen möchten.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 4

Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Entscheidung 90/424/EWG)

Nach dem 31. März vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

Nach dem 30. April vorgelegte Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, entsprechend ihrem Bedarf nationale Programme zu erstellen und vorzulegen, wobei explizit klarzustellen ist, dass diese von der EU kofinanziert werden.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 5

Artikel 26 Absatz 1 a (neu) (Entscheidung 90/424/EWG)

 

Krisensituationen, die die plötzliche und nicht vorhersehbare Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel erfordern, werden immer als solche akzeptiert und fallen nicht unter die in dieser Entscheidung genannten Fristen.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 7 A (neu)

Artikel 43 a (Entscheidung 90/424/EWG)

 

7a) Artikel 43a erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 43a

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme in den einzelnen Mitgliedstaaten vor, der auch Angaben zu den angenommenen Kriterien enthält.“

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 2

Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates wird ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung zur Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und der Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 10 der genannten Entscheidung aufgehoben.

Die Entscheidung 90/638/EWG des Rates wird ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung zur Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Entscheidung 90/424/EWG und der Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 10 der genannten Entscheidung aufgehoben, unbeschadet der Beibehaltung des Verfahrens gemäß Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG und der Stellungnahme des Europäischen Parlaments im Fall einer Änderung der derzeit geltenden Kriterien.

Änderungsantrag 12

ANHANG SPIEGELSTRICHE 20A BIS 20H (neu)

– Rinderleukose

– Newcastle-Krankheit

– Aujeszky-Krankheit

– Schweinebrucellose

– BHV1

– Maedi/Visna

– Paratuberculose

– Mykoplasma gallisepticum

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I – Vorschlag der Kommission

Die Kommission stellt in diesem Vorschlag ausdrücklich fest, dass es nicht ihr Ziel sei, die Vorschriften für die „Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen“ zu ändern, sondern lediglich einige Begleitinstrumente der gemeinschaftlichen Tiergesundheitspolitik zu aktualisieren. Die Kommission teilte unterdessen mit, dass sie in Kürze einen vollständigen Bericht über die Tiergesundheitspolitik vorlegen werde. Danach könne man allgemein weiter reichende Änderungen der geltenden Vorschriften prüfen. Wegen des Inkrafttretens des neuen Finanzrahmens schlägt die Kommission derzeit nur vor, unverzüglich einige punktuelle Änderungen vorzunehmen, um die Verfahren zu verbessern.

In dem Vorschlag werden drei Änderungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates hervorgehoben:

- die Änderung der Verfahrensvorschriften für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an nationalen Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen betreffend bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich;

- die Einführung der Möglichkeit für die Gemeinschaft, Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen zu genehmigen und zu finanzieren, durch Änderung von Artikel 24 der Entscheidung;

- die Erweiterung des Anwendungsbereichs der geltenden Finanzierungsvorschriften, um die Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sowie die Anwendung integrierter EDV-Systeme für das Veterinärwesen TRACES (System zur Überwachung der Bewegung lebender Tiere und zur Überwachung von EU-Einfuhren) durch Änderung von Artikel 37a zu verbessern, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das ANIMO-System technisch angepasst und in das neue EDV-System einbezogen wurde, und durch Änderung von Artikel 16, um den Anwendungsbereich der Informationspolitik zu erweitern.

Des Weiteren wurde jedoch auch eine Änderung des Anhangs dieser Entscheidung betreffend ansteckende Tierkrankheiten vorgenommen. So wurden die derzeit 23 endemischen Tierkrankheiten und acht Zoonosen oder sonstigen Tierkrankheiten, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann, auf 20 reduziert.

Die Kommission schlägt zur Vereinfachung der geltenden Vorschriften außerdem vor, die Entscheidung 90/638/EWG des Rates über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen aufzuheben und diese Kriterien durch die in den Anhängen der neuen Entscheidung enthaltenen neuen technischen Kriterien zu ersetzen, die derzeit bewertet werden und die die Kommission später im Rahmen einer Kommissionsentscheidung in Kriterien und Standardvorschriften für den Inhalt der Programme umwandeln möchte, die ohne die Beteiligung des Europäischen Parlaments geändert werden könnten, wenn es im Interesse der Kommission wäre.

II – Bewertung und Änderungsanträge der Berichterstatterin

Der Vorschlag der Kommission enthält positive Aspekte, insbesondere die Möglichkeit, Mehrjahresprogramme zu genehmigen, auch wenn es sich hierbei um eine unausweichliche Entwicklung aufgrund des Inkrafttretens der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (insbesondere Artikel 41) handelt, deren Umsetzung für das Jahr 2008 geplant ist. Damit würde der Vorschlag für eine Änderung lediglich ein Jahr in Kraft sein. Daher bestehen Zweifel, welcher Weg am besten einzuschlagen ist: Soll die Entscheidung 90/424/EWG geändert werden oder soll die Anwendung der Verordnung Nr. 882/2004, die sich als sehr kompliziert erweisen dürfte, vorbereitet werden?

Die Ausweitung der Förderfähigkeit der Kosten im Bereich der (computergestützten) Informationssysteme stellt eine durchaus vernünftige Maßnahme dar. Tatsächlich ist die Überwachung der Tiertransporte (innergemeinschaftlicher Handelsverkehr) ein wichtiges Instrument, um die Einschleppung neuer ansteckender Tierkrankheiten in ein bestimmtes Gebiet zu verhindern. Eine europäische Datenbank, installiert auf einem Server mit einer ausreichenden Kapazität, der gleichzeitig von allen europäischen Akteuren genutzt werden kann (TRACES-System), wäre ein äußerst nützliches Mittel zur Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen. Fachleuten zufolge hat das derzeitige TRACES-System viele technische Mängel: Es ist langsam, es hat keine statistischen Module und keinen automatischen Filter, um Tiertransporte zwischen Gebieten mit tierseuchenrechtlichen Beschränkungen und Gebieten, die frei von solchen Beschränkungen sind, zu verhindern.

Es handelt sich hier also um ein dringendes Problem und um offensichtliche Mängel. Daher muss eine Finanzierungsquelle gefunden werden, damit ein angemessener Ausbau des TRACES-Systems ermöglicht wird. Allerdings könnte diese Finanzierungsquelle in einem von dieser Entscheidung unabhängigen Rahmen gefunden werden.

Ferner stellt die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Entscheidung 90/424/EWG auf die „Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ und die „Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit“ im Rahmen der Ausarbeitung einer Entscheidung, die eine andere (frühere) ändert, die ausschließlich die Unterstützung im Zusammenhang mit „Ausgaben zur Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten“ betraf, eine völlige Veränderung des Geistes der ursprünglichen Entscheidung (90/424/EWG) dar.

Der Anwendungsbereich der Entscheidung 90/424/EWG betrifft nämlich nur Finanzhilfen, die den Ländern gewährt werden, in denen ansteckende Tierkrankheiten grassieren, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Tierproduktion haben. Daher scheint es nicht gerechtfertigt, für einen Übergangszeitraum vom ursprünglichen Geist der Rechtsvorschriften abzuweichen. Durch diese neuen Regeln für förderfähige Kosten wird aus den an sich schon komplexen Vorschriften ein noch schwerfälligeres Verfahren.

Der „Tierschutz“ und die „Lebensmittelsicherheit“ sind zwar äußerst wichtig, jedoch nicht im Rahmen der Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten. Es gibt nämlich ansteckende Tierkrankheiten, die über Lebensmittel übertragen werden (Brucellose, Tuberkulose, Salmonellose und Colibacillose). Aber hinter der Finanzierung der Bekämpfung von Tierseuchen stand vor allem die Absicht, die Schäden zu minimieren, die die Landwirte immer dann erleiden, wenn sie ihre Tiere, die an einer Seuche leiden, die sich leicht verbreitet, keulen müssen. Damit wird natürlich indirekt die "Lebensmittelsicherheit" gewährleistet, allerdings ist dies nur das zweitrangige Anliegen. Außerdem gibt es spezifische Programme zur Unterstützung von Maßnahmen, die dem Tierschutz und der Förderung der Lebensmittelsicherheit dienen.

Daher sollten die Ausgleichsbeihilfen von dem Vorschlag für eine Änderung der Entscheidung 90/424/EWG ausgenommen werden, die den „Tierschutz“ und die „Lebensmittelsicherheit“ betreffen. Es sind keine Kriterien dafür festgelegt worden, wie die im Anhang aufgeführte Liste der für eine Kofinanzierung in Frage kommenden Seuchen geändert werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Begriffs "neue Tierseuchen". Sollte beispielsweise in einem Mitgliedstaat plötzlich die Maul- und Klauenseuche ausbrechen, würde es sich dann um eine neue Tierseuche handeln oder nicht? Die Seuche könnte als neu betrachtet werden, weil die Seuche derzeit in der Europäischen Union nicht existiert. Indessen ist es in den letzten hundert Jahren bereits zu Ausbrüchen dieser Seuche in allen Mitgliedstaaten gekommen. Diese höchst schwerwiegende Seuche ist nicht im Anhang aufgelistet.

Ferner sind die Anforderungen nicht festgelegt, die in Bezug auf die Seuchen gelten oder von den Ländern erfüllt werden müssen, damit Jahres- oder Mehrjahrespläne vorgelegt werden können. Unter welchen Bedingungen werden die einen, unter welchen Bedingungen die anderen vorgelegt?

Besondere Beachtung muss Krisensituationen geschenkt werden, die die plötzliche und unvorhersehbare Bereitstellung umfangreicher finanzieller Ressourcen erfordern. Als Beispiel sei hier der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2000 genannt. Bei Seuchen dieser Art sind die vorgeschriebenen Maßnahmen umso wirksamer, desto frühzeitiger und entschlossener sie angewendet werden. Daher ist es erforderlich, eine Mindestfinanzreserve anzulegen, um mit derartigen Krisensituationen fertig zu werden, die unerwartet und unvorhergesehen auftreten und deren Ausmaße erst nach einiger Zeit absehbar sind.

Die Liste der ansteckenden Tierkrankheiten im Anhang unterscheidet sich von der Liste der ursprünglichen Entscheidung. Folgende Tierseuchen wurden gestrichen: Maul- und Klauenseuche, Rinderleukose, Pferdepest, Aujeszky-Krankheit, Newcastle-Krankheit und Teschen-Krankheit.

Von diesen gestrichenen Seuchen sind mindestens drei von Bedeutung für Portugal. Die Rinderleukose ist eine Seuche, die seit etwa 20 Jahren Gegenstand von Tilgungsprogrammen ist und sich in der Endphase ihrer endgültigen Tilgung befindet. Im letzten Jahr wurden in Portugal sehr wenige Fälle von Leukose festgestellt, und es wird angenommen, dass die Seuche nach einem weiteren Jahr endgültig getilgt sein könnte. Kommt diese Seuche nicht mehr für eine Kofinanzierung in Frage, kann dies alle Anstrengungen zunichte machen und zu einem unkontrollierten Wiederausbruch der Seuche führen.

Die Newcastle-Krankheit ist in Portugal bei Wildvögeln endemisch und kann jederzeit auf nicht geimpftes Geflügel übertragen werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Seuche auf die Geflügelzucht sind verheerend.

Die Aujeszky-Krankheit der Schweine, die auch von der Liste gestrichen wurde, ist Gegenstand eines für Portugal vorgesehenen Programms. Die Tatsache, dass die Seuche nicht getilgt ist, bedeutet, dass Schweine in einige Märkte (EU und Drittstaaten) nicht ausgeführt werden können.

Die Schweinebrucellose, die in der derzeitigen Liste nicht genannt ist, ist eine Seuche, die den Handel vor die gleichen Probleme stellen kann, da sie in Portugal und im Mittelmeerraum endemisch ist. So beispielsweise kann der Verkauf von Schweinen der Rasse Alentejana (eine wichtige Einkommensquelle für die portugiesische Region Alentejo) durch das Fehlen eines Überwachungs- oder Tilgungsprogramms beeinträchtigt werden.

Auf der anderen Seite werden mit dem Vorschlag neue Krankheiten aufgenommen, insbesondere die Zoonosen (Salmonellose, Campylobakteriose und Listeriose). Die Campylobakteriose ist eine in Nordeuropa beim Menschen sehr häufige Krankheit, die in Südeuropa jedoch keine signifikante Verbreitung hat. Die meisten Vieharten sind gesunde Träger des Erregers, der diese Krankheit beim Menschen verursacht, wodurch es nicht möglich ist, ein Bekämpfungs- oder Tilgungsprogramm für Tiere zu konzipieren.

Angesichts dieses Szenarios glauben wir, behaupten zu dürfen, dass bei der Erstellung der Liste Interessen Rechnung getragen wurde, die sich nicht genau mit denen der südeuropäischen Länder decken. Dadurch wirkt sie zumindest unausgewogen. Die Liste sollte auf die Krankheiten reduziert werden, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und dabei eine gewisse Flexibilität zulassen, um regionalen oder für jedes Land spezifischen Gesundheitsproblemen Rechnung zu tragen.

Außerdem müssen eine Reihe anderer Punkte berücksichtigt werden, insbesondere:

- das geringe Wissen über die Ergebnisse der Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme für bestimmte Tierseuchen in verschiedenen Mitgliedstaaten, weshalb ein periodischer Bericht über die Lage und die Kostenwirksamkeit der jeweiligen Programme erforderlich ist;

- die unterschiedlichen Ansichten in den verschiedenen Mitgliedstaaten, sogar in einigen Nachbarstaaten, im Hinblick auf den Umgang mit den gleichen Krankheiten, wodurch die Verbesserung der Lage oder die Tilgung einer Seuche behindert werden, wie die Federation of Veterinarians of Europe (FVE) hervorhob. Die FVE, die als Beispiel die klassische Schweinepest anführt, für die Länder wie Deutschland, die Tschechische Republik und die Slowakei, nicht aber Polen, ein Programm vorgelegt und um Unterstützung für die Tilgung der Seuche ersucht haben, stellt die Wirksamkeit derartiger Programme in Frage, da diese Viehseuche von wilden Tieren übertragen werden kann, die bekanntermaßen keine Grenzen kennen;

- die Heterogenität der Programme, die unter Umständen nicht alle Bedürfnisse der Nachbarländer berücksichtigen;

- die Unterrichtung der Viehzüchter in ihren eigenen Betrieben, was dazu beitragen kann, die Ausbreitung von Viehseuchen zu begrenzen, jedoch mit einer Erhöhung der verfügbaren Mittel, da dies mit den derzeitigen Mitteln schwer zu bewerkstelligen ist;

- die Schwierigkeiten bei der Einhaltung der festgelegten Frist für die Einreichung der Programme (31. März): das Datum der ursprünglichen Entscheidung, der 31. Mai, muss beibehalten werden;

- die Notwendigkeit, das Europäische Parlament über die Entwicklung der Lage und die Notwendigkeit einer neuen Entscheidung auf dem Laufenden zu halten, wenn die in den Anhängen zu dieser Entscheidung vorgesehenen Kriterien geändert werden sollten;

- die Klärung der benutzten Begriffe in den verschiedenen Sprachfassungen, indem nur der Ausdruck benutzt wird, der uns als der richtigste erscheint: „ansteckende Tierkrankheiten, einschließlich Zoonosen“, da alle Zoonosen ansteckende Krankheiten von Menschen und Tieren sind und diese Entscheidung nur für ansteckende Tierkrankheiten gilt, die große Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Wirtschaft haben.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0273 – C6‑0199/2006 – 2006/0098(CNS)

Datum der Konsultation des EP

22.6.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI
4.7.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
4.7.2006

ENVI
4.7.2006

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

BUDG
5.7.2006

ENVI
14.6.2006

 

 

 

Berichterstatterin
  Datum der Benennung

Ilda Figueiredo
21.6.2006

 

Prüfung im Ausschuss

2.10.2006

22.11.2006

 

 

 

Datum der Annahme

22.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Thijs Berman, Giuseppe Castiglione, Joseph Daul, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Jean-Claude Fruteau, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Esther Herranz García, Gábor Harangozó, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Diamanto Manolakou, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, María Isabel Salinas García, Brian Simpson, Witold Tomczak, Kyösti Virrankoski, Andrzej Tomasz Zapałowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Pilar Ayuso, Bernadette Bourzai, Ilda Figueiredo, Wiesław Stefan Kuc, Jan Mulder

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

23.11.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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