BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates

27.11.2006 - (KOM(2006)0111 – C6‑0104/2006 – 2006/0046(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Fernand Le Rachinel

Verfahren : 2006/0046(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0417/2006
Eingereichte Texte :
A6-0417/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates

(KOM(2006)0111 – C6‑0104/2006 – 2006/0046(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0111),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0104/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0417/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ARTIKEL 1
Artikel 4 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 417/2002)

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 ist wie folgt zu ersetzen:

3a. Öltankschiffe, die Schweröle befördern, dürfen nur dann eine Flagge der Gemeinschaft führen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.“

3. Öltankschiffe, die Schweröle befördern, dürfen nur dann eine Flagge der Gemeinschaft führen, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.

 

Öltankschiffe, die Schweröle befördern, dürfen ungeachtet ihrer Flagge nur dann in Häfen oder Vorhäfen einlaufen oder aus ihnen auslaufen oder in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats ankern, wenn es sich um Doppelhüllen-Öltankschiffe handelt.

Begründung

Die Schaffung eines neuen Absatzes 3a würde die Änderung aller Bezüge auf Absatz 3 in der derzeitigen Verordnung sowie auf Artikel 4 Absatz 4 und 5 erforderlich machen. Ein Teil des Änderungsantrags („heavy grades of oil“ in der englischen Fassung) ist rein sprachlicher Natur und betrifft nur die englische Fassung. Die ursprüngliche Fassung dieser Verordnung wurde in französischer Sprache verfasst und der Ausdruck in Artikel 4 Absatz 3, der hier übernommen werden soll („produits pétroliers lourds“), wurde nicht korrekt übersetzt.

BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission

Im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe verabschiedet. In dieser Verordnung war ein Zeitplan für die Außerdienststellung von Einhüllen-Öltankschiffen enthalten. Danach ist festgelegt, dass nach dem Jahrestag der Ablieferung kein Einhüllen-Öltankschiff die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen darf. In dieser Verordnung ist auch vorgesehen, dass nach diesem Datum kein Öltankschiff, ungeachtet seiner Flagge, in die Häfen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union einlaufen darf, außer wenn es sich um ein Doppelhüllen-Öltankschiff handelt.

Nach der Havarie des Öltankschiffs „Prestige“ im November 2002 erwies es sich als notwendig, die Außerdienststellung von Einhüllen-Öltankschiffen zu beschleunigen. Eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 ist im Oktober 2003 in Kraft getreten und verbot unverzüglich den Transport von Schwerölen in Einhüllen-Öltankschiffen von oder nach Häfen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

Parallel dazu war es Ziel der Europäischen Union, diese neuen Regeln im Völkerrecht zu verankern, konkreter im Internationalen Übereinkommen aus dem Jahr 1973 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das dazugehörige Protokoll von 1978 geänderten Fassung (MARPOL 73/78). Im Dezember 2003 wurden Änderungen der Anlage I von MARPOL 73/78 angenommen, durch die diese Anlage mit den Anforderungen auf europäischer Ebene in Einklang gebracht wurde, aber auch einige Ausnahmeregelungen vorgesehen wurden:

· Befreiungen von der Regel 13G (Zeitplan für die Außerdienststellung von Einhüllen-Öltankschiffen): Nach der Verordnung Nr. 417/2002 ist es nicht möglich, Befreiungen in Anspruch zu nehmen. Bei einer zweiten Reihe von Ausnahmen ist die Lage jedoch anders.

· Befreiungen von der Regel 13H (Verbot des Transports von Schwerölen mit Einhüllen-Öltankschiffen): Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das außerhalb eines Hafens oder Vorhafens unter der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft betrieben wird, könnte unter eine Befreiung fallen und dennoch die Verordnung 417/2002 einhalten.

Im Jahr 2003 hatte der italienische Ratsvorsitz bereits eine Erklärung im Namen der fünfzehn Mitgliedstaaten bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) abgegeben, der zufolge die Mitgliedstaaten nicht erlauben werden, dass Schiffe, die ihre Flagge führen, irgendeine dieser Ausnahmen in Anspruch nehmen.

Vor diesem Hintergrund hebt die Europäische Kommission hervor, dass diese politische Entschlossenheit nicht mit der rechtlichen Möglichkeit einer Ausnahme von Regel 13 H übereinstimmt. Sie schlägt vor, die Verordnung Nr. 417/2002 zu ändern und klarzustellen, dass es keinem Tankschiff, das Schweröle transportiert, erlaubt ist, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, außer es handelt sich um ein Doppelhüllen-Öltankschiff, und somit das Gemeinschaftsrecht mit der Erklärung des italienischen Ratsvorsitzes in Einklang zu bringen.

Überdies ist klarzustellen, dass ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats nicht in einen Hafen unter der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft einlaufen kann, auch wenn es irgendeine der genannten Ausnahmen in Anspruch nehmen möchte.

Anmerkungen

a) Ihr Berichterstatter hat Anmerkungen zu diesem Vorschlag von INTERTANKO erhalten, einem internationalen Verband unabhängiger Tankereigner.

INTERTANKO hat hervorgehoben, wie wichtig es ist, dass die europäischen Behörden für stabile Rahmenbedingungen für die Unternehmen sorgen, damit die Industrie in der EU florieren kann. Wenn einmal eine Rechtsvorschrift oder Verordnung festgelegt ist, so erwartet INTERTANKO in den meisten Fällen, dass sie nicht geändert wird, es sei denn, es gibt außerordentlich starke Gründe, dies zu tun. Der Verband ist der Ansicht, dass es keinen zwingenden Grund für eine Änderung der Verordnung gibt.

b) Was die Position der Mitgliedstaaten angeht, hat nur Griechenland Einwände gegen die rechtliche Initiative erhoben, die Befreiungen abzuschaffen.

Zunächst macht Griechenland geltend, dass die Erklärung des italienischen Ratsvorsitzes nicht verbindlich für die Mitgliedstaaten sein kann, da sie sich nicht auf ein formelles Verfahren unter Einbeziehung von Rat und Europäischem Parlament stützt. Darüber hinaus vertritt Griechenland das Argument, dass das MARPOL-Übereinkommen 73/78 den Vertragsparteien und insbesondere den Drittländern bereits gestattet, Schiffen den Zugang zu ihren Häfen zu verweigern, auch wenn sie die oben genannten Ausnahmen in Anspruch nehmen. Griechenland versteht nicht, aus welchen unumgänglichen Gründen es nötig sein sollte, diese Schiffe auf europäischer Ebene völlig auszuschließen, da die Drittländer sich schon jetzt frei entscheiden, ob sie Einhüllen-Öltankschiffe in ihren Häfen zulassen oder nicht.

Zum Zweiten ist ein weiteres Schlüsselargument für Griechenland die Frage der Arbeitsplätze. Griechenland fürchtet in der Tat, dass die einzige Auswirkung der Verabschiedung dieser Verordnung sein wird, dass eine bestimmte Anzahl (die griechischen Behörden nennen eine Zahl von 23) griechischer Öltankschiffe ihre Flagge wechselt, was nahezu automatisch zu einem Wegfall von ungefähr 300 Arbeitsplätzen in Griechenland führen würde.

c) Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) wollte keine offizielle Stellungnahme zu diesem Vorschlag abgeben. Gilles Chichester, Vorsitzender dieses Ausschusses, hat jedoch in einem Schreiben an Paolo Costa, den Vorsitzenden des TRAN-Ausschusses, betont, dass sein Ausschuss den Vorschlag der Europäischen Kommission voll und ganz unterstützt. Man hält diesen Verordnungsvorschlag für eine angemessene Antwort auf die bereits mehrfach geäußerte Forderung des Europäischen Parlaments, die Einhüllen-Öltankschiffe außer Dienst zu stellen.

Standpunkt des Berichterstatters

Ihr Berichterstatter hat sich auf der Grundlage der oben genannten Argumente eine Meinung zu dieser Frage gebildet. Tatsächlich ist die Stabilität des Rechtsrahmens von großer Bedeutung für den Privat-, Wirtschafts- und Handelssektor, aber diese Stabilität muss gegen die Vorteile einer rechtlichen Änderung abgewogen werden, durch die mehr Klarheit und globale politische Kohärenz erreicht wird. Ihr Berichterstatter hat das Gefühl, dass die von der Kommission vorgeschlagene Änderung einfach das bestätigt, was bereits von der sehr großen Mehrheit der Mitgliedstaaten eingehalten und angewandt wird.

Die von Griechenland zum Ausdruck gebrachten Reaktionen und Einwände müssen selbstverständlich in Erwägung gezogen werden, auch wenn darauf hingewiesen werden muss, dass es sich dabei nur um ungefähr 20 Tankschiffe handelt. Im Übrigen ist in der derzeit geltenden Verordnung Nr. 417/2002 der Zeitplan für die Außerdienststellung der Einhüllen-Öltankschiffe bis 2015 festgelegt (Artikel 4). Deshalb geht es in der von Griechenland ausgelösten Kontroverse nur um den Zeitraum von heute an gerechnet bis zu diesem Endtermin, d. h. maximal etwas weniger als zehn Jahre. Für diesen Zeitraum ist festzustellen, dass das Inkrafttreten der neuen Verordnung keine Verpflichtung darstellen würde, die Einhüllen-Öltankschiffe zu verschrotten. Die so geänderte Verordnung würde nämlich nur den Transport von Schwerölen verbieten. Es wäre ohne weiteres möglich, diese Tankschiffe für den Transport anderer Produkte zu verwenden. Schließlich kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass eine hypothetische Änderung der Flagge der griechischen Öltankschiffe in keiner Weise zum unvermeidlichen Verlust von Arbeitslätzen führen würde.

Nach Abwägung aller Argumente ist Ihr Berichterstatter der Ansicht, dass der Vorschlag vernünftig ist und von unserem Ausschuss unterstützt werden sollte. Das Ziel der höchstmöglichen Sicherheit auf See muss vor allen anderen Interessen, gleich welcher Art, den Vorrang haben.

Das Risiko der Havarie eines unter der Flagge eines Mitgliedstaates fahrenden Öltankschiffes außerhalb unserer Häfen wiegt nämlich schwerer als die Einschränkungen gegenüber ungefähr zwanzig Tankschiffen für einen begrenzten Zeitraum. Es müsste möglich sein, in erster Lesung zu einer Einigung in dieser Frage mit dem Rat zu gelangen.

Ihr Berichterstatter reicht einen technischen Änderungsantrag ein, der auch von der Europäischen Kommission befürwortet wird. Durch diesen Änderungsantrag wird vermieden, eine Reihe von Verweisen zu ändern. Der zweite Teil des Änderungsantrags ist sprachlicher Natur und betrifft nur die englische Fassung. Der Änderungsantrag ändert den Inhalt des Textes nicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0111 – C6‑0104/2006 – 2006/0046(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.3.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN
3.4.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum


 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Fernand Le Rachinel
17.5.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

10.10.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

22.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

 

45

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Margrete Auken, Etelka Barsi-Pataky, Philip Bradbourn, Paolo Costa, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Roland Gewalt, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jörg Leichtfried, Fernand Le Rachinel, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Robert Navarro, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Renate Sommer, Ulrich Stockmann, Georgios Toussas, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Johannes Blokland, Markus Ferber, Anne E. Jensen, Sepp Kusstatscher, Antonio López-Istúriz White, Helmuth Markov, Francesco Musotto, Aldo Patriciello, Ari Vatanen.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Brian Simpson.

Datum der Einreichung

27.11.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)