BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

27.11.2006 - (KOM(2005)0123 – C6‑0238/2005 – 2005/0048(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Barbara Kudrycka

Verfahren : 2005/0048(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0419/2006
Eingereichte Texte :
A6-0419/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

(KOM(2005)0123 – C6‑0238/2005 – 2005/0048(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2005)0123)[1],

–   gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0238/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6‑0419/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Geänderter Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,[2]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zum einen den Erlass von Maß­nahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung und zum anderen den Erlass von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellen muss, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. Eine energischere Integrationspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie EU-Bürgern zuzuerkennen. Zu den Zielen sollte auch die Förde­rung der Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und die Entwick­lung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören.

(3) Die Eingliederung von Bürgern aus Drittländern in den Mitgliedstaaten ist ein Schlüssel­faktor für die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, einem im EG-Vertrag niedergelegten grundlegenden Ziel der Gemeinschaft. Nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist dieses Instrument allerdings, soweit es um die Kofinanzie­rung konkreter Maßnahmen zur Unterstützung des Integrationsprozesses geht, in erster Linie auf Neuzuwanderer ausgerichtet.

(4) Im Haager Programm vom 4./5. November 2004 hebt der Europäische Rat hervor, dass es wirk­samer Maßnahmen bedarf, um Stabilität und Zusammenhalt in den Gesellschaften der Mitgliedstaaten zu erreichen. Er fordert eine bessere Koordinierung der Integrationspolitik in den verschiedenen Mitgliedstaaten mit Hilfe einer gemeinsamen Rahmenregelung und fordert die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, sich um einen strukturierten Erfah­rungs- und Informationsaustausch im Integrationsbereich zu bemühen.

(5) Wie im Haager Programm gefordert, haben der Rat der Europäischen Union und die Vertre­ter der Regierungen der Mitgliedstaaten am 19. November 2004 "Gemeinsame Grundprinzi­pien für die Politik der Integration von Einwanderern in der Europäischen Union" festgelegt. Die Gemeinsamen Grundprinzipien helfen den Mitgliedstaaten bei der Formulierung ihrer Integrationspolitik, indem sie ihnen Grundprinzipien in durchdachter, strukturierter Form bieten, anhand deren sie ihre eigenen Maßnahmen beurteilen und bewerten können.

(6) Die Gemeinsamen Grundprinzipien ergänzen und verstärken die gemeinschaftlichen Rechts­akte betreffend die Aufnahme und den Aufenthalt von sich rechtmäßig in der EU auf­haltenden Drittstaatsangehörigen in Bezug auf Familienzusammenführung und lang­fristig Aufenthaltsberechtigte sowie andere einschlägige bestehende rechtliche Rahmen­regelungen, darunter die Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Nichtdiskriminierung und zur sozialen Integration.

(7) Unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. September 2005 mit dem Titel "Eine gemeinsame Integrationsagenda – Ein Rahmen für die Integration von Dritt­staatsangehörigen in die Europäische Union" hat der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Gemeinsamen Integrationsagenda vom 1./2. Dezember 2005 hervorgehoben, dass die Integrationspolitik der Mitgliedstaaten gestärkt werden muss, und anerkannt, wie wich­tig es ist, auf europäischer Ebene einen Rahmen für die Integration von sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Dritt­staatsangehörigen in alle Bereiche der Gesellschaft und insbesondere konkrete Maß­nahmen für die Verwirklichung der gemeinsamen Grund­prinzipien festzulegen.

(8) Scheitert ein Mitgliedstaat mit seiner Strategie zur Entwicklung und Durchführung einer wirk­samen Integrationspolitik, kann dies für die anderen Mitgliedstaaten und für die Euro­päische Union in verschiedener Hinsicht nachteilige Auswirkungen zur Folge haben.

(9) Im Hinblick auf die integrationspolitischen Programme hat die Haushaltsbehörde für die Jahre 2003 bis 2006 in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Mittel zur Finanzierung von Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Integ­rationsförderung (INTI) eingesetzt.

(10) [gestrichen]

(11) Im Hinblick auf INTI und auf die Mitteilungen der Kommission über Einwanderung, Integra­tion und Beschäftigung und den ersten Jahresbericht über Migration und Integration wird es für erforderlich erachtet, der Gemeinschaft ab 2007 ein Instrument an die Hand zu geben, mit dem ergänzend zum ESF die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Durch­führung einer Integrationspolitik unterstützt werden können, die es Drittstaats­angehörigen verschiedener kultureller, religiöser, sprachlicher und ethnischer Hintergründe gemäß den Gemeinsamen Grundprinzipien ermöglicht, die Bedingungen für den Aufenthalt zu erfül­len und sich leichter in europäische Gesellschaften zu integrieren.

(12) Zur Gewährleistung der Kohärenz der Politik der Gemeinschaft zur Integration von Drittstaats­angehörigen sollten die durch dieses Instrument geförderten Maßnahmen spezifisch sein und die durch den ESF und den Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Maßnah­men ergänzen. In diesem Zusammenhang werden gezielte gemeinsame Planungsverfahren zur Gewährleistung der Kohärenz der durch den ESF und durch dieses Instrument geförderten Maßnahmen der Gemeinschaft zur Integration von Drittstaats­angehörigen entwickelt.

(13) Da dieses Instrument und der ESF nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung gemein­sam mit den Mitgliedstaaten verwaltet werden, sollten auch auf einzelstaatlicher Ebene Verfahren zur Gewährleistung der Kohärenz bei der Durchführung der Maßnahmen festgelegt werden. Die für die Durchführung dieses Instruments zuständigen Behörden der Mitglied­staaten sollten zur Einrichtung von Mechanismen zur Kooperation und Koordi­nierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF und des Europäischen Flüchtlingsfonds betraut wurden, verpflichtet werden. Sie sollten sicher­stellen müssen, dass die mit Mitteln dieses Fonds durchgeführten Maßnahmen spezifisch sind und die durch den ESF und den Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Maß­nahmen ergänzen.

(14) Dieses Instrument ist Teil eines kohärenten Rahmenprogramms, das aus dieser Entschei­dung, der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013, der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 und der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008-2013 besteht und das dazu beitragen soll, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Ver­antwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Einführung eines integrierten Grenzschutzes an den EU-Außengrenzen und aus gemeinsamen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen gemäß Titel IV EG-Vertrag ergeben.

(14a) Dieses Instrument sollte, soweit es um die Kofinanzierung konkreter Maßnahmen zur Unterstützung des Prozesses der Integration von Drittstaatsangehörigen in Mitgliedstaaten geht, in erster Linie auf Maßnahmen für Neuzuwanderer ausgerichtet sein[4]. In diesem Zusammenhang könnte auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates Bezug genom­men werden, in der vorgesehen ist, dass sich ein Drittstaatsangehöriger fünf Jahre lang rechtmäßig im Land aufgehalten haben muss, damit ihm die Rechtsstellung eines lang­fristig Aufenthaltsberechtigten erteilt werden kann.

(14b)  Dieses Instrument sollte außerdem die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Fähig­keit zur Entwicklung, Durchführung, Überwachung und generellen Bewertung aller Integrationsstrategien, ‑konzepte und ‑maßnahmen für Drittstaatsangehörige ebenso wie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und die Zusammen­arbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten als Beitrag zur Verbesserung dieser Fähig­keit zu verstärken.

(15) Die Unterstützung durch den Fonds lässt sich effizienter und zielgerichteter gestalten, wenn die Kofinanzierung auf der Grundlage strategischer Mehrjahresprogramme erfolgt, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Dialog mit der Kommission erstellt werden.

(16) Auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen strategischen Leitlinien sollte jeder Mitgliedstaat ausgehend von der jeweiligen Lage und dem Bedarf ein Mehrjahres­programm mit einer Entwicklungsstrategie ausarbeiten, das den Rahmen für die Vorbe­rei­tung der Durchführung der in den Jahresprogrammen aufzuführenden Maßnahmen bil­den sollte.

(17) [gestrichen]

(18) [gestrichen]

(19) Im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buch­stabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[5] sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften wahrnimmt, und die Kooperations­verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu klären. Somit wird sich die Kommis­sion vergewissern können, dass die Mitgliedstaaten die Fondsmittel gemäß den Prinzipien der Recht- und Ord­nungsmäßigkeit sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaft­lichen Haushaltsführung im Sinne des Artikels 27 und des Artikels 48 Absatz 2 der Haus­haltsordnung verwenden.

(20) [gestrichen]

(21) Die Fondsmittel sollten den Mitgliedstaaten nach objektiven Kriterien zugewiesen werden. In diesen Kriterien sollten die Gesamtzahl der sich legal in den Mitgliedstaaten aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und die Gesamtzahl der Neuzuzüge in einem Bezugszeitraum berück­sichtigt werden. [...]

(22) [gestrichen]

(23) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funk­tionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die allgemeinen Grundsätze und die Funktionen festgelegt werden, die die Systeme aller Programme erfüllen sollen.

(24) [gestrichen]

(25) Im Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind vorrangig die Mitgliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen zuständig.

(26) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Bescheinigung von Ausgaben sowie der Verhütung, der Aufdeckung und der Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effiziente, ordnungsgemäße Durchführung der Mehrjahres- und Jahres­programme zu gewährleisten. Insbesondere muss für die Verwaltung und Kontrolle fest­gelegt werden, wie die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufrie­den stellend funktionieren.

(27) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es ange­zeigt, die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern.

(28) [gestrichen]

(29) Die Bewertung der durch dieses Instrument unterstützten Maßnahmen trägt ebenfalls zu deren Wirksamkeit bei. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommis­sion und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, sind festzulegen.

(30) Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und Folgen­abschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maß­nahmen einzubeziehen.

(31) In diese Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Verein­barung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Euro­päischen Parlament, dem Rat und der Kommis­sion über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[6] eingefügt, ohne dass hierdurch die im Vertrag verankerten Befugnisse der Haushaltsbehörde angetastet werden.

(31a) Da unbedingt erkennbar sein sollte, welche Mittel von der Gemeinschaft stammen, sollte die Kommission Leitlinien ausarbeiten, die es Behörden, Nichtregierungsorganisatio­nen, internationalen Organisationen oder sonstigen Stellen, die eine Finanzhilfe aus die­sem Fonds erhalten, ermöglicht, den Erhalt dieser Unterstützung ordnungsgemäß zu bestätigen, wobei die übliche Vorgehensweise bei anderen gemeinsam verwalteten Instrumenten, wie etwa den Strukturfonds, berücksichtigt werden sollte.

(32) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Förderung der Integration von Dritt­staatsangehörigen in der Aufnahmegesellschaft der Mitgliedstaaten gemäß den Gemein­samen Grundprinzipien, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirk­licht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemein­schaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[7], erlassen werden. Für die Durchfüh­rungsmaßnahmen findet das Verfahren des Verwaltungsausschusses Anwendung, das im Hinblick auf größere Effizienz in bestimmten Fällen geeigneter ist.

(33a) Um die fristgerechte Durchführung des Fonds sicherzustellen, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

(34) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

(35) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat Irland mit Schreiben vom 6. Sep­tem­ber 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entschei­dung beteiligen möchte.

(36) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schrei­ben vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwen­dung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

[..]  Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme[8] abgegeben.

[..]       Der Ausschuss der Regionen hat eine Stellungnahme[9] abgegeben –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Entscheidung wird innerhalb eines kohärenten Rahmenprogramms, zu dem auch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Euro­päischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013, die Entscheidung des Euro­päischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeit­raum 2007-2013 und die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008-2013 gehören, der Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (nachstehend "der Fonds") für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 einge­richtet, der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei­tragen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll.

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die ver­fügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie legt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontrollmechanismen fest.

2. Drittstaatsangehörige, die sich im Hoheitsgebiet eines Drittstaates befinden und bestimmte nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Maßnahmen und/oder Vorbe­dingungen für die Einreise erfüllen, darunter beispielsweise Bedingungen bezüglich der Fähigkeit zur Integration in die Gesellschaft des Mitgliedstaats, fallen unter diese Entscheidung.

3. Drittstaatsangehörige, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht abschließend befunden wurde, oder denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder der subsidiäre Schutzstatus gewährt worden ist oder die gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen­schaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes erfüllen, fallen nicht unter diese Entschei­dung.

4. Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

Artikel 2

Allgemeines Ziel des Fonds

1. Allgemeines Ziel des Fonds ist die Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihren Bemühun­gen, es Drittstaatenangehörigen mit unterschiedlichem wirtschaftlichen, sozialen, kultu­rellen, religiösen, sprachlichen und ethnischen Hintergrund zu ermöglichen, die Bedin­gungen für den Aufenthalt zu erfüllen und sich leichter in die europäischen Gesell­schaften zu integrieren.

Der Fonds ist in erster Linie auf Maßnahmen ausgerichtet, die die Integration von Neu­zuwanderern betreffen[10].

2. Im Sinne des in Absatz 1 genannten Ziels wird der Fonds [...] zur Entwicklung und Durch­führung einzelstaatlicher Strategien für die Integration von Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf alle Aspekte der Gesellschaft beitragen, wobei insbesondere dem Grundsatz Rechnung getragen wird, dass Integration ein dyna­mischer, in beide Rich­tungen gehender Prozess des gegenseitigen Entgegenkommens aller Einwanderer und aller in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen ist.

3. Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der technischen Hilfe bei.

Artikel 3

Spezifische Ziele

Der Fonds trägt zur Verwirklichung folgender spezifischer Ziele bei:

a) Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Aufnahmeverfahren, die für den Pro­zess der Integration von Drittstaatsangehörigen relevant und nützlich sind;

b) Einführung und Anwendung des Prozesses zur Integration von Neuzuwanderern in den Mitgliedstaaten;

c) Ausbau der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Durchführung, Über­wachung und Bewertung der Konzepte und Maßnahmen für die Integration von Dritt­staatsangehörigen;

d) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten bei der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Konzepte und Maßnahmen für die Integration von Drittstaatsangehöri­gen.

Artikel 4

Förderfähige Aktionen in den Mitgliedstaaten

1. Im Bereich des in Artikel 3 Buchstabe a genannten Ziels werden aus dem Fonds Maß­nah­men in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

a) Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Aufnahmeverfahren in den Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Förderung von Konsultationsprozessen mit den beteiligten Kreisen sowie von fachkundiger Beratung oder von Informations­austausch über Konzepte, die für bestimmte Staatsangehörigkeiten oder Gruppen von Drittstaatsangehörigen entwickelt wurden;

b) Erhöhung der Wirksamkeit der Aufnahmeverfahren und Verbesserung des Zugangs von Drittstaatsangehörigen zu diesen Verfahren, unter anderem durch benutzer­freundliche Kommunikations- und Informationstechnologie, Informationskampagnen und Auswahlverfahren;

c) bessere Vorbereitung von Drittstaatsangehörigen auf die Integration in die Gesell­schaft des Aufnahmelandes durch Unterstützung von Vorbereitungsmaßnahmen vor ihrer Abreise, die es ihnen ermöglichen, die für ihre Integration erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlangen, darunter berufliche Bildung, Informati­onspakete sowie umfas­sende Staatsbürgerkurse und Sprachunterricht in den Her­kunftsländern.

2. Im Bereich des in Artikel 3 Buchstabe b genannten Ziels werden aus dem Fonds Maß­nah­men in den Mitgliedstaaten unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

a) Schaffung von Programmen und Maßnahmen zur Einführung von Neuzuwande­rern in die Aufnahmegesellschaft und zu deren Unterstützung bei der Erlangung von Grundkenntnissen in der Sprache, der Geschichte, den Insti­tutionen, den sozioöko­nomischen Eckdaten, der Kultur und den grundlegenden Normen und Werten der Aufnahmegesellschaft sowie Ergänzung bestehender derartiger Programme und Maßnahmen;

b) Einführung und Verbesserung von Einführungsprogrammen und ‑maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene mit Schwerpunkt Staatsbürgerkunde;

c) gezielte Auslegung dieser Programme und Maßnahmen auf bestimmte Gruppen, wie Familienangehörige von Personen, für die Aufnahmeverfahren durchgeführt werden, Kinder, Frauen, ältere Menschen, Analphabeten oder Personen mit Behinderungen;

d) flexiblere Gestaltung dieser Programme und Maßnahmen, insbesondere durch Teilzeit­kurse, Intensivkurse, Fernunterricht, elektronisches Lernen oder ähnliche Modelle, so dass Drittstaatsangehörige Programme und Maßnahmen absolvieren und gleichzeitig ihrer Arbeit oder ihrem Studium nachgehen können;

e) Entwicklung und Durchführung derartiger Programme und Maßnahmen speziell für junge Drittstaatsangehörige, die im Zusammenhang mit Indentitätsfragen vor beson­deren sozial und kulturell bedingten Herausforderungen stehen;

f) Entwicklung derartiger Programme und Maßnahmen zur Förderung der Auf­nahme und zur Unterstützung des Prozesses der Integration hochqualifizierter und qualifi­zierter Drittstaatsangehöriger.

3. Im Bereich der in Artikel 3 Buchstaben c und d genannten Ziele werden aus dem Fonds Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und zwischen diesen unterstützt, die auf Folgendes abzielen:

a) Verbesserung des Zugangs von Drittstaatsangehörigen zu Waren und Dienstleistun­gen des öffentlichen Sektors und der Privatwirtschaft, unter ande­rem durch Vermitt­lungsdienste und Dolmetsch- und Übersetzungsdienste und durch Verbesserung der Fähigkeiten des Personals zur interkulturellen Kommunikation;

b) Aufbau von auf Dauer angelegten Organisationsstrukturen für die Integration und das Diversitätsmanagement, Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben und Entwicklung von Methoden der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen relevanten Akteu­ren, damit öffentliche Bedienstete auf verschiedenen Ebenen rasch Informatio­nen über Erfahrungen und Verfahren ein­holen und, soweit möglich, Ressourcen gemeinsam nutzen können;

c) Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen interkul­turelle Schulung, Kapazitätenaufbau und Diversitätsmanagement sowie Fort­bildung des Personals öffentlicher und privater Diensteanbieter, einschließlich Bildungseinrichtungen;

d) Verbesserung der Möglichkeiten für die Koordinierung, Durchführung und Bewer­tung der Integrationsstrategien für Drittstaatsangehörige auf den ver­schiedenen Verwaltungsebenen und in den verschiedenen Verwaltungsberei­chen;

e) Beitrag zur Bewertung der Aufnahmeverfahren oder der in Nummer 2 genann­ten Programme und Maßnahmen durch Unterstützung repräsentativer Umfra­gen unter den betreffenden Teilnehmern und/oder in den beteiligten Kreisen, wie Unter­nehmen, Nichtregierungsorganisationen und regionalen oder lokalen Behörden;

f) Einführung und Anwendung von Systemen für die Erfassung und Auswertung von Informationen über die Bedürfnisse verschiedener Gruppen von Drittstaats­angehörigen auf lokaler oder regionaler Ebene unter Einbeziehung von Plattformen für die Konsultation von Drittstaatsangehörigen und den Informationsaustausch zwischen den Akteuren sowie durch Erhebungen in den Einwanderergemeinschaften zur Feststellung der besten Ansätze zur Erfüllung dieser Bedürfnisse;

g) Beitrag zu dem der Integrationspolitik zugrunde liegenden, in beide Richtungen gehenden Prozess durch Schaffung von Plattformen für die Konsultation von Dritt­staatsangehörigen, den Informationsaustausch zwischen den Akteuren sowie den kultur-, konfessions- und religionsübergreifenden Dialog zwischen den verschie­denen Gemeinschaften und/oder zwischen den Gemeinschaften und den Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung;

h) Entwicklung von Indikatoren und Leistungsvergleichen zur Messung des Fort­schritts in den einzelnen Staaten;

i) Entwicklung von hochwertigen Überwachungsinstrumenten und Bewertungs­systemen für Integrationskonzepte und ‑maßnahmen;

j) Verbesserung der Akzeptanz der Einwanderung in den Aufnahmegesellschaften und der Akzeptanz von Integrationsmaßnahmen durch Sensibilisierungs­kampagnen, insbesondere in den Medien.

Artikel 5

Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für die Finan­zierung transnationaler Maßnahmen oder von Maßnahmen im Interesse der Gemein­schaft insgesamt ("Maßnahmen der Gemeinschaft") verwendet werden, die die Einwande­rungs- und Integrationspolitik betreffen [...].

2. Förderfähig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere abzielen auf

a) die Förderung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der bewährten Praktiken im Bereich Einwanderung sowie der bewährten Praktiken im Bereich Integration;

b) die Unterstützung bei der Einrichtung grenzüberschreitender Kooperationsnetze und der Durchführung von Pilotprojekten auf der Grundlage von grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation, zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie zur Verbesserung der Qualität der Integrationspolitik gebildet werden;

c) die Förderung staatenübergreifender Sensibilisierungsmaßnahmen;

d) die Unterstützung von Studien sowie die Förderung der Verbreitung und des Aus­tauschs von Informationen über bewährte Praktiken und alle anderen Aspekte der Einwanderungs- und Integrationspolitik, einschließlich des Einsatzes modernster Technologie;

e) die Unterstützung von Pilotprojekten und Studien, deren Ziel es ist, neue Formen der Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene im Bereich der Einwanderung und Integ­ration und des Gemeinschaftsrechts im Bereich Einwanderung zu untersuchen;

f) die Förderung der Entwicklung und der Anwendung durch die Mitgliedstaaten von gemeinsamen statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren zur Messung politischer Entwicklungen in den Bereichen Einwanderung und Integ­ration.

3. Das Jahresarbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 6

[Zielgruppe]

Gestrichen[11]

KAPITEL II
GRUNDSÄTZE DER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 7

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1. Die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds ergänzen nationale, regionale und lokale Maß­nahmen und beziehen dabei die Prioritäten der Gemeinschaft in die Maßnahmen ein.

Bei den aus diesem Fonds geförderten Maßnahmen handelt es sich um spezifische Maßnahmen, die die aus dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäischen Flüchtlings­fonds geförderten Maßnahmen ergänzen, so dass die Kohärenz der Gemein­schafts­maßnahmen zur Integration von Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaß­nah­men des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Auf Kohärenz ist insbesondere im Mehrjahres­programm nach Artikel 18 zu achten.

3. Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem EG-Vertrag und den auf­grund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 8

Programmplanung

1. Die Umsetzung der Ziele des Fonds erfolgt in einem Programmzeitraum, der mehrere Jahre umfasst (2007-2013) und einer Halbzeitüberprüfung nach Artikel 21 a unter­liegt. Für jeden Programmzeitraum werden Prioritäten und Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungsfindung, Prüfung und Bescheinigung festgelegt.

2. Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahres­arbeitsprogrammen umgesetzt.

Artikel 9

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

1. Die Durchführung der in Artikel 19 bzw. 21 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der geeigneten Gebietsebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständig­keit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

2. Die für die Prüfungstätigkeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten eingesetzten Ressourcen bestimmen sich nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Diffe­renzierung gilt auch für die Ressourcen, die für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme eingesetzt werden.

Artikel 10

Durchführungsmodalitäten

1. Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 5 und die technische Hilfe nach Artikel 16. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten eine wirtschaftliche Haushaltsführung.

2. Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Euro­päischen Gemeinschaften aus, indem sie

a) sich nach den Modalitäten von Artikel 30 vergewissert, dass Verwaltungs- und Kon­trollsysteme in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und diese ordnungsgemäß funk­tionieren;

b) bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen nach den Modalitäten der Artikel 40 und 41 beschließt, die Zahlungen ganz oder teilweise zu unterbrechen oder auszusetzen, und gemäß den Artikeln 44 und 45 alle anderen erforderlichen Finanzkorrekturen vornimmt.

Artikel 11

[Zusätzlichkeit]

gestrichen

Artikel 12

Partnerschaft

1. Jeder Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlägigen Praxis die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Behörden und Ein­richtungen, die an der Durchführung des Mehrjahresprogramms beteiligt sind oder dem entsprechenden Mitgliedstaat zufolge imstande sind, einen nützlichen Beitrag zur Entwicklung des Programms zu leisten.

Zu diesen Behörden und Einrichtungen können die zuständigen regionalen, lokalen, kommunalen und anderen zuständigen Behörden sowie internationale Organisationen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft wie Nichtregierungsorganisationen, einschließ­lich Migrantenorganisationen, oder Sozialpartner gehören.

Die partnerschaftliche Zusammenarbeit umfasst mindestens die von den Mitglied­staaten für die Verwaltung der Interventionen des Europäischen Sozialfonds benann­ten Durchführungsstellen sowie die für den Europäischen Flüchtlingsfonds zustän­dige Stelle.

2. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der institutionellen, recht­lichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

KAPITEL III
FINANZRAHMEN

Artikel 13

Gesamtmittel

[...]

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der aus diesem Fonds zu finanzierenden Maßnahmen beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 auf 825 Mio. EUR.

1a. Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

2. Gemäß den in Artikel 14 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Auf­teilung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 14

Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 000 EUR.

Für Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2007 und 2013 beitreten, wird der Pauschalbetrag für den verbleibenden Teil des Zeitraums 2007–2013 ab dem Jahr nach ihrem Beitritt auf 500 000 EUR pro Jahr festgelegt.

2. Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufge­ teilt:

a) 40 %[12] anteilig nach der durchschnittlichen Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die sich in den letzten drei Jahren legal in den Mitgliedstaaten aufgehalten haben;

b) 60 %[13] anteilig nach der Anzahl der Drittstaatsangehörigen, die in den letzten drei Jah­ren eine behördliche Erlaubnis eines Mitgliedstaats zum Aufenthalt in seinem Staats­gebiet erhalten haben […].

3. Bei der Berechnung der Zahl nach Absatz 2 Buchstabe b sind jedoch folgende Kategorien von Personen auszunehmen:

a) Saisonarbeiter nach der Definition des innerstaatlichen Rechts;

b) Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004[14] zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilli­gendienst zugelassen werden;

c) Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005[15] zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung zugelassen wer­den;

d) Drittstaatsangehörige, deren von einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis verlän­gert oder deren Rechtsstellung geändert wird, darunter auch Drittstaatsangehörige, denen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der Richt­linie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003[16] erteilt wurde.

4. Als Bezugsdaten gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die das Statistische Amt der Euro­päi­schen Gemeinschaften auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften erstellt.

Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden Statistiken mitgeteilt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen Betriebsverfahren, bevor sie diese Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.[17]

Artikel 15

Finanzierungsstruktur

1. Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

2. Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine ander­weitige Finanzierung zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften in Betracht.

3. Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

4. Für den Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mit­gliedstaaten gemäß Artikel 4 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten der Maß­nahme festgelegt.

Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den in Artikel 18 festgelegten strategischen Leitlinien aufgeführt sind.

In den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, wird dieser Satz auf 75 % angehoben.

5. Im Rahmen der Durchführung der nationalen Programmplanung nach Kapitel IV wählen die Mitgliedstaaten Projekte für eine Finanzierung anhand der folgenden Mindestkriterien aus:

a) Lage und Bedarf in dem Mitgliedstaat;

b) Kosteneffektivität des Projekts unter anderem unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Personen;

c) Erfahrung, Sachkunde, Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzie­rung bean­tragenden Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation;

d) Umfang, in dem die Projekte andere Maßnahmen ergänzen, die aus dem Gesamt­haushalt der Europäischen Union oder als Teil einzelstaatlicher Pro­gramme finanziert werden.

6. In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds gefördert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für maximal drei Jahre gewährt.

Artikel 16

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1. Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 500 000 EUR der jährlichen Mittelausstattung des Fonds die für die Durch­führung dieser Entscheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen der Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden […].

2. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

a) Untersuchungen, Bewertungen, Gutachten und Statistiken, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit des Fonds beziehen;

b) an die Mitgliedstaaten, die Endbegünstigten und die Öffentlichkeit gerichtete Informationsmaßnahmen, einschließlich Informationskampagnen und einer gemein­samen Datenbank über die aus dem Fonds finanzierten Projekte;

c) die Einrichtung, den Betrieb und die Zusammenschaltung der rechnergestützten Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

d) die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Evaluierung und Über­wachung sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berücksichtigt werden;

e) die Verbesserung der Bewertungsmethoden und der Austausch von Informationen über die Praktiken in diesem Bereich;

f) Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die von den Mitgliedstaaten nach Kapi­tel V benannten Behörden, zusätzlich zu den Anleitungen der Mit­gliedstaaten für ihre Behörden nach Artikel 31 Absatz 2.

Artikel 17

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1. Aus dem Fonds können auf Initiative der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Jahres­programm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finanziert werden.

2. Der für die technische Hilfe jährlich vorgesehene Betrag darf folgende Werte nicht über­schreiten:

a) 7% des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüg­lich 30 000 EUR im Zeitraum 2007-2010 und

b) 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüg­lich 30 000 EUR im Zeitraum 2011-2013.

Kapitel IV
Programmplanung

Artikel 18

Festlegung strategischer Leitlinien

1. […] Die Kommission legt strategische Leitlinien fest, die – unter Berücksichtigung der Fort­schritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Einwanderung und anderen Bereichen im Zusammenhang mit der Integration von Drittstaatsangehörigen – den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel in dem betroffenen Zeitraum vorgeben.

2. Für jedes Ziel des Fonds setzen diese Leitlinien insbesondere die Prioritäten der Gemein­schaft im Hinblick auf die Gemeinsamen Grundprinzipien um.

3. Die Kommission legt bis spätestens 31. Mai 2007 die strategischen Leitlinien für den […] Mehrjahreszeitraum fest.

4. Die strategischen Leitlinien werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 19

Ausarbeitung und Genehmigung der Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten

1. Jeder Mitgliedstaat schlägt nach Maßgabe der strategischen Leitlinien nach Artikel 18 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms vor, der aus Folgendem besteht:

a) einer Beschreibung der aktuellen Lage im Mitgliedstaat hinsichtlich der Durch­füh­rung nationaler Integrationsstrategien unter Berücksichtigung der gemeinsamen Grundprinzipien und gegebenenfalls hinsichtlich der Konzipierung und Umsetzung von innerstaatlichen Aufnahme- und Einführungsprogrammen;

b) einer Analyse des Bedarfs des Mitgliedstaats, was nationale Integrationsstrategien und gegebenenfalls Aufnahme- und Einführungsprogramme betrifft, sowie der Angabe der operativen Ziele zur Deckung dieses Bedarfs während der Laufzeit des Mehrjahresprogramms;

c) der Vorstellung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele und der Angabe der diesbezüglichen Prioritäten sowie einer Beschreibung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Prioritäten;

d) Angaben zur Vereinbarkeit dieser Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten;

e) Informationen zu den Prioritäten und den Einzelzielen. Diese Einzelziele werden nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von […] Indikatoren quantifiziert. Mit diesen Indi­katoren müssen sich der Fortschritt gegen­über der Ausgangssituation und die Wirk­samkeit der Einzelziele, mit denen die Prio­ritäten umgesetzt werden, messen lassen können;

f) einer Beschreibung des Konzepts für die Durchführung des Grundsatzes der Part­ner­schaft nach Artikel 12;

g) dem Entwurf eines Finanzierungsplans, in dem für jede Priorität und für jedes Jahr der vorgeschlagene finanzielle Beitrag des Fonds sowie der Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Kofinanzierungen angegeben sind;

h) Bestimmungen zur Durchführung des Mehrjahresprogramms, nämlich:

– der Benennung aller in Artikel 24 vorgesehenen Stellen durch den Mitglied­staat;

– der Beschreibung der Durchführungs-, Überwachungs-, Kontroll- und Bewertungs­systeme, einschließlich einer Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Komplementarität dieser Maßnahmen und der aus dem Euro­päischen Sozialfonds finanzierten Maßnahmen;

– der Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;

– der Maßnahmen zur Bekanntmachung des Mehrjahresprogramms.

2. […] Die Mitgliedstaaten legen den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien für den betreffenden Zeitraum mitgeteilt hat.

3. Vor Genehmigung des Entwurfs eines Mehrjahresprogramms prüft die Kommission

a) seine Vereinbarkeit mit den Zielen des Fonds und den strate­gischen Leitlinien nach Arti­kel 18;

b) die Angemessenheit der in dem Entwurf vorgesehenen Maßnahmen anhand der vorge­schlagenen Strategie;

c) Vereinbarkeit der von dem Mitgliedstaat für die Interventionen des Fonds vorge­sehenen Verwaltungs- und Kontrollregelungen mit dieser Entscheidung;

d) Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Gemeinschafts­vorschriften zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit den unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung.

4. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Entwurf eines Mehrjahresprogramms nicht mit den strategischen Leitlinien oder mit den Bestimmungen dieser Entschei­dung über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Informati­onen vorzulegen und erforderlichenfalls den Programmentwurf entsprechend zu überarbeiten.

5. Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von drei Monaten nach der förmlichen Einreichung nach dem Verfahren, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 20

Änderung von Mehrjahresprogrammen

1. Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahres­programm überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, falls stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft eingegangen werden soll oder diese anders gewichtet werden sollen […]. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder bei Durchführungsschwierigkeiten überprüft werden.

2. Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahres­programms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat. Die Änderung des Mehrjahresprogramms erfolgt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 21

Jahresprogramme

1. Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahres[…]programmen umgesetzt.

2. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 14, voraussichtlich zustehen.

3. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens zum 1. November jedes Jahres den Entwurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr, der nach Maßgabe des Mehrjahresprogramms ausgearbeitet wurde und aus Folgendem besteht:

a) den allgemeinen Modalitäten der Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finanzierenden Projekte;

b) einer Beschreibung der Aufgaben, die im Rahmen des Jahresprogramms unter­stützt werden sollen;

c) der vorgeschlagenen finanziellen Verteilung des Fondsbeitrags auf die verschiedenen Maßnahmen des Programms sowie die Angabe des Betrags, der für die technische Hilfe gemäß Artikel 17 zur Durchführung des Jahresprogramms beantragt wird.^

4. Die Kommission prüft den Entwurf des Jahresprogramms eines Mitgliedstaats unter Berück­sichtigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel […].

Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach der förmlichen Unterbreitung des Entwurfs, ob sie den Entwurf billigen kann oder nicht. Steht der Entwurf des Jahresprogramms nicht mit dem Mehrjahresprogramm im Einklang, so fordert die Kommission den Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Informationen vorzulegen und erforderlichenfalls den Programmentwurf entspre­chend zu überarbeiten.

Die Kommission trifft die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms spätestens am 1. März des betreffenden Jahres. In der Entscheidung sind der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.

Artikel 21a

Halbzeitüberprüfung des Mehrjahresprogramms

1. Die Kommission überprüft die strategischen Leitlinien und nimmt erforderlichenfalls spätestens bis zum 31. März 2010 neue strategische Leitlinien für den Zeitraum 2011-2013 an.

2. Werden solche neuen strategischen Leitlinien angenommen, so überprüft jeder Mitgliedstaat sein Mehrjahresprogramm und passt es gegebenenfalls an.

3. Die Bestimmungen in Artikel 19 über die Ausarbeitung und Genehmigung der natio­nalen Mehrjahresprogramme gelten entsprechend für die Ausarbeitung und Geneh­migung dieser geänderten Mehrjahresprogramme.

4. Die überarbeiteten strategischen Leitlinien werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

KAPITEL V
VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEME

Artikel 22

Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 23

Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewähr­leisten

a) die Beschreibung der Aufgaben der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen […] und die Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle […];

b) die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie inner­halb dieser Stellen;

c) eine angemessene Mittelausstattung jeder Stelle […] oder jeder Abteilung, damit diese die Auf­gaben ausführen kann, die ihr für den gesamten Zeitraum der Durchführung der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen übertragen wurden;

d) Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des Mehr­jahresprogramms geltend gemachten Ausgaben sichergestellt wird;

e) zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Überwachung und Finanz­berichterstattung;

f) ein Verfahren für die Berichterstattung und Überwachung in den Fällen, in denen die zustän­dige Stelle die Ausführung von Tätigkeiten einer anderen Stelle überträgt;

g) […] Verfahrenshandbücher für die wahrzunehmenden Aufgaben;

h) […] Regelungen für die Prüfung der Funktionsweise des Systems;

i) Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

j) […] Verfahren zur Berichterstattung und Überwachung bei Unregelmäßigkeiten und zur Wieder­einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Artikel 24

Benennung der Behörden

1. Für die Durchführung seines Mehrjahresprogramms und seiner Jahresprogramme benennt der Mitgliedstaat

a) eine zuständige Behörde: ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaat­liche öffentliche Einrichtung oder vom Mitgliedstaat benannte Stelle oder eine privat­rechtliche, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Einrichtung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, das bzw. die die aus dem Fonds unterstützten Mehrjahres- und Jahresprogramme verwaltet und der einzige Ansprechpartner der Kommission ist;

b) eine Bescheinigungsbehörde: eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder Stelle oder eine als solche Einrichtung oder Stelle handelnde Person, die vom Mit­gliedstaat benannt wird, um die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission zu bescheinigen;

c) eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder Stelle, sofern sie funktionell von der […] zuständigen Behörde und der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist, die vom Mitgliedstaat benannt wird und überprüft, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem effizient funktioniert;

d) wo dies angezeigt ist, eine beauftragte Behörde;

2. Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu diesen in Absatz 1 genannten Behörden sowie deren Beziehungen zur Kommission fest.

3. Sofern Artikel 23 Buchstabe b beachtet wird, können einige oder sämtliche der in Absatz 1 genannten Behörden in ein und derselben Einrichtung untergebracht sein.

4. Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 25 bis 29 nach dem Verfahren an, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 25

Zuständige Behörde

1. Die zuständige Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen: Sie

a) ist eine juristische Person, außer wenn es sich um ein funktionelles Organ des Mitglied­staats handelt;

b) verfügt über die Infrastrukturen, die für eine reibungslose Kommunikation mit einem breiten Nutzerspektrum sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich sind;

c) ist in einem administrativen Umfeld tätig, das eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben ermöglicht und gewährleistet, dass Interessenkonflikte vermieden werden;

d) ist in der Lage, die Gemeinschaftsvorschriften für die Mittelverwaltung anzuwenden;

e) besitzt die finanziellen und verwaltungstechnischen Kapazitäten, die für das von ihr zu verwaltende Volumen an Gemeinschaftsmitteln angemessen sind;

f) verfügt über Personal, das die fachlichen und sprachlichen Qualifikationen für eine Verwaltungstätigkeit in einem internationalen Umfeld besitzt.

2. Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung einer angemes­senen Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2007-2013 ihre Aufgaben weiterhin angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

(2a) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Personal, insbesondere hinsichtlich der korrekten Anwendung der Kapitel V-IX dieser Entscheidung, unterstützen.

Artikel 26

Aufgaben der zuständigen Behörde

1. Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durch­geführt wird.

Sie hat namentlich die Aufgabe,

a) die Partner gemäß Artikel 12 zu konsultieren;

b) der Kommission Vorschläge für die Mehrjahres- und Jahresprogramme gemäß den Artikeln 19 und 21 vorzulegen;

c) mit den Verwaltungsbehörden, die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der aus dem Europäischen Sozialfonds und dem Europäischen Flüchtlingsfonds finan­zierten Maßnahmen benannt wurden, einen Mechanismus der Zusammenarbeit einzu­richten;

d) gegebenenfalls Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu organisieren und bekannt zu machen;

e) Auswahl- und Vergabeverfahren für Maßnahmen zur Kofinanzierung aus dem Fonds gemäß den Grundsätzen nach Artikel 15 Absatz 5 zu organisieren;

f) die von der Kommission geleisteten Zahlungen entgegenzunehmen und Zahlungen an die Endbegünstigten zu leisten;

g) die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen aus dem Fonds und denen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten des betreffenden Mitglied­staats und der Gemeinschaft zu gewährleisten;

h) zu überwachen, dass die kofinanzierten Erzeugnisse geliefert bzw. die kofinanzierten Dienstleistungen erbracht und die im Zusammenhang mit Maßnahmen geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden;

i) die elektronische Erfassung und Speicherung von […] Buchführungsdaten zu jeder im Rahmen der Jahresprogramme durchgeführten Maßnahme sowie die Erhebung der für das Finanzmanagement, die Überwachung, die Kontrolle und die Bewertung erforder­lichen Durchführungsdaten zu gewährleisten;

j) dafür zu sorgen, dass die Endbegünstigten und die sonstigen an den aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen beteiligten Stellen unbeschadet nationaler Buchführungs­regeln entweder gesondert über alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit der Maß­nahme Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwenden;

k) dafür zu sorgen, dass die Bewertungen der Mehrjahresprogramme nach Artikel 48 inner­halb der in dieser Entscheidung festgelegten Fristen gemäß den von der Kommission und dem Mitgliedstaat vereinbarten Qualitätsstandards vorgenommen werden;

l) Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 42 aufbewahrt werden;

m) sicherzustellen, dass die Prüfbehörde alle für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 notwendigen Auskünfte über die angewandten Verwaltungs­verfahren und die aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen erhält;

n) sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über die angewandten Verfahren und die durchgeführten Überprüfungen erhält;

o) Fortschrittsberichte und Schlussberichte über die Durchführung der Jahresprogramme, von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungs­anträge oder gegebenenfalls Erklärungen über die Rückzahlung zu erstellen und der Kommission vorzulegen.

p) Informations- und Beratungstätigkeiten durchzuführen sowie die Ergebnisse der geför­derten Maßnahmen zu verbreiten;

q) mit der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

r) zu überprüfen, ob die in Artikel 32 Absatz 6 genannten Leitlinien von den Endbegünstigten beachtet werden.

2. Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden.

Artikel 27

Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

1. Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde übertragen, so legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 25.

2. Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Angaben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 28

Bescheinigungsbehörde

1. Die […] Bescheinigungsbehörde hat die Aufgabe,

a) zu bescheinigen, dass

– die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungs­verfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht,

– die geltend gemachten Ausgaben für Maßnahmen getätigt wurden, die nach den für das Programm geltenden Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Maßnahmen mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

b) für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass hinreichend Angaben der zustän­digen Behörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die in Ausgaben­erklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

c) bei der Bescheinigung die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verant­wortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

d) in elektronischer Form über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben Buch zu führen;

e) zu gewährleisten, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßig­keiten rechtsgrundlos gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden, über die einzuziehenden Beträge Buch zu führen und die eingezogenen Beträge nach Möglichkeit durch Abzug von der nächsten Ausgaben­erklärung an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften zu erstatten.

2. Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 24 beachtet werden.

Artikel 29

Prüfbehörde

1. Die […] Prüfbehörde hat namentlich die Aufgabe,

a) zu gewährleisten, dass die effiziente Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontroll­systems […] geprüft wird;

b) sicherzustellen, dass die Maßnahmen anhand angemessener Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden, wobei die Stichproben mindestens 10 % der im Rahmen des jeweiligen Jahresprogramms förderfähigen Gesamtausgaben erfassen müssen;

c) der Kommission binnen sechs Monaten nach Genehmigung des Mehrjahresprogramms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Buchstaben a und b durchführen, […] und die sicherstellt, dass bei den Hauptbe­günstigten des Fonds Prüfungen durchgeführt werden und die Prüfungen gleichmäßig über den Planungszeitraum verteilt sind.

2. In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen ……, …… und …… [18] oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine ein­heitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

3. Die Prüfbehörde arbeitet für jedes Jahresprogramm einen Bericht aus, der Folgendes umfasst:

a) einen jährlichen Prüfbericht, der die Ergebnisse der in Bezug auf das Jahres­pro­gramm durchgeführten Prüfungen gemäß der Prüfstrategie enthält und etwaige Mängel in dem System zur Verwaltung und Kontrolle des Programms aufzeigt;

b) auf der Grundlage der unter der Verantwortung der Prüfbehörde durchgeführ­ten Kontrollen und Prüfungen eine Stellungnahme zu der Frage, ob das Verwal­tungs- und Kontrollsystem so funktioniert, dass die Richtigkeit der der Kommis­sion vorge­legten Ausgabenerklärungen und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind;

c) eine Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden […] Ausgaben.

4. Die […] Prüfbehörde stellt sicher, dass bei den Prüfungen international anerkannte Prüf­standards berücksichtigt werden.

5. Die […] Prüfung im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchge­führt werden, kann im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 24 beachtet werden.

KAPITEL VI
ZUSTÄNDIGKEITEN UND KONTROLLEN

Artikel 30

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehr­jahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleisten.

2. Sie sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behörden, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausreichende Anleitungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Artikeln 23 bis 29 erhalten, damit eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

3. Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Falls Beträge unrechtmäßig an den Endbegünstigten ausgezahlt wurden und nicht wieder­erlangt werden können, hat der Mitgliedstaat die verlorenen Beträge an den Gesamthaus­halt der Europäischen Gemeinschaften zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust durch einen ihm anzulastenden Fehler oder durch seine Fahrlässigkeit ent­standen ist.

4. Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwort­lich; sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

5. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem Verfahren angenommen, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 31

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1. Vor der Billigung des Mehrjahresprogramms durch die Kommission nach dem Ver­fahren, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird, sorgen die Mitglied­staaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 23 bis 29 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeitraums wirksam funktionieren.

2. Bei der Vorlage des Entwurfs ihres jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

3. Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen der Ausarbei­tung des Berichts für den Zeitraum 2007-2013 nach Artikel 49 Absatz 3.

Artikel 32

Zuständigkeiten der Kommission

1. Gemäß dem Verfahren nach Artikel 31 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitglied­staaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 23 bis 29 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüf­berichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während des Programmzeitraums wirksam funktionieren.

2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahres­programme überprüfen; die Prüfungen müssen mindestens drei Arbeitstage vorher ange­kündigt werden. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

3. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort das einwandfreie Funktionieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An solchen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilnehmen.

4. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

5. Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maßnahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

6. Die Kommission legt Leitlinien fest, um sicherzustellen, dass erkennbar ist, welche Mittel im Rahmen dieser Entscheidung bereitgestellt werden.

Artikel 33

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

1. Die Kommission und die Prüfbehörden […] arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und ‑verfahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal ein­zusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

Binnen drei Monaten […] nimmt die Kommission zu der gemäß Artikel 29 vorgelegten Prüfstrategie Stellung.

2. Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission diejenigen Jahresprogramme, die sie auf der Grundlage ihrer vorhandenen Kenntnisse des Verwaltungs- und Kontrollsystems als zufrieden stellend betrachtet.

Bei diesen Programmen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Prüfnachweise der Mitgliedstaaten stützen kann und nur dann eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird, wenn Nachweise vorliegen, die auf Mängel des Systems schließen lassen.

KAPITEL VII
FINANZMANAGEMENT

Artikel 34

Förderfähigkeit – Ausgabenerklärungen

1. In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Endbegünstigten für die Durch­führung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

2. Die Ausgaben müssen den durch die Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

3. Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms nach Artikel 21 Absatz 4 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abge­schlossen sein.

Für die Ausgaben zur Durchführung der im Rahmen der Jahresprogramme für 2007 unterstützten Maßnahmen wird der Zeitraum, in dem die Erstattung der Ausgaben möglich ist, ausnahmsweise auf drei Jahre festgelegt.

4. Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von Maßnahmen in den Mitgliedstaaten, die aus dem Fonds nach Artikel 4 kofinanziert werden, werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 51 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 35

Vollständigkeit der Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die End­begünstigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten. Der den Endbegünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert, sofern die Endbegünstigten alle Anforderungen an die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Ausgaben erfüllen.

Artikel 36

Verwendung des Euro

1. Die Beträge im Entwurf der Mehrjahres- und Jahresprogramme der Mitgliedstaaten nach Artikel 19 beziehungsweise Artikel 21, in den bescheinigten Ausgabenerklärungen und den Zahlungsanträgen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe o und die in dem Fortschritts­bericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 38 Absatz 4 und dem Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 50 genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

2. Die Finanzierungsentscheidungen der Kommission zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 Absatz 4, die Mittelbindungen und die Zahlungen lauten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

3. Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung einge­führt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommis­sion, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der zuständigen Behörde des betreffenden Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

4. Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird die in Absatz 3 beschrie­bene Umrechung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Bescheinigungsbehörde verbucht worden sind.

Artikel 37

Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms nach Artikel 21 Absatz 4.

Artikel 38

Zahlungen – Vorfinanzierung

1. Die Kommission zahlt die Fondsbeiträge entsprechend den Mittelbindungen aus.

2. Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

3. Eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der Finanzierungsentschei­dung der Kommission zur Billigung des Jahresprogramms zuge­wiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme dieser Finanzierungsentscheidung.

4. Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen drei Monaten, nachdem die Kommission inner­halb von zwei Monaten nach der förmlichen Unterbreitung einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms genehmigt hat und sobald eine gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 erstellte, bescheinigte Ausgabenerklärung des Mitgliedstaats vorliegt, der zufolge er mindestens 60 % des Betrags der ersten Vor­finanzierung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrags; hat der Mitgliedstaat auf einzelstaatlicher Ebene einen geringeren Betrag gebunden, als in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms angegeben war, so übersteigt dieser Betrag auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

5. Ein Zinsertrag aus Vorfinanzierungen wird dem betreffenden Programm als Mittelbetrag für den Mitgliedstaat zum Zwecke der nationalen öffentlichen Beteiligung gutgeschrieben und ist der Kommission zum Zeitpunkt der endgültigen Ausgabenerklärung für das betref­fende Programm zu melden.

6. Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 39

Restzahlungen

1. Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben folgende Unterlagen übermittelt wurden:

a) eine gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 ordnungsgemäß erstellte bescheinigte Ausgabenerklärung und eine Aufforderung zur Zahlung des Restbetrags oder eine Erklärung über die Rückzahlung;

b) der Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 50;

c) der jährliche Prüfbericht, die Stellungnahme und die Erklärung nach Artikel 29 Absatz 3.

Die Zahlung des Restbetrags erfolgt erst nach Annahme des Schlussberichts über die Durch­führung des Jahresprogramms und der Erklärung zur Bewertung der Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags.

2. Legt die zuständige Behörde die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, so hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jahresprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

3. Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Maßnahmen ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mitgliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Teilschlussbericht ausführliche Angaben zu solchen Maßnahmen und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Maßnahmen. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungs­verfahren legt der Mitgliedstaat die Unterlagen nach Absatz 1 für die betreffenden Maß­nahmen vor.

4. Die Frist von neun Monaten nach Absatz 1 wird unterbrochen, wenn die Kommission gemäß Artikel 41 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahres­programm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitglied­staat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 41 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

5. Unbeschadet des Artikels 40 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über allfällige Finanzkorrekturen aufgrund der Differenz zwischen den erklärten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förder­fähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

6. Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kommission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an den Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

7. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird sechs Monate nach der Zahlung automatisch aufge­hoben.

Artikel 40

Unterbrechung

1. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 setzt die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate aus, wenn […]

a) ein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle Hinweise auf erheb­liche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält […],

b) er zusätzliche Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informa­tionen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung in Verbindung mit einer schwer wiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die noch nicht bereinigt wurde.

2. Der Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde werden unverzüglich über die Gründe für die Fristunterbrechung unterrichtet. Die Unterbrechung wird beendet, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Artikel 41

Aussetzung

1. Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aus­setzen, wenn

a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beein­trächtigt und nicht Gegenstand von Abhilfemaßnahmen war;

b) die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schweren Unregel­mäßigkeit im Zusammenhang stehen, die nicht behoben wurde;

c) ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 30 und 31 nicht nachge­kommen ist.

2. Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

3. Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

4. Ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission gemäß Artikel 45 […] die vollständige oder teilweise Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm beschließen.

Artikel 42

Aufbewahrung von Belegen

[…] Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 des Vertrags trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen der betreffenden Programme zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungs­hof nach Abschluss der Programme gemäß Artikel 39 Absatz 1 fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission unterbrochen. […]

Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

KAPITEL VIII
FINANZKORREKTUREN

Artikel 43

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1. Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachge­wiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Programme auswirken, zu handeln und die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

2. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Rückforderung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

3. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mit dem gemäß Artikel 50 vorzulegenden Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms eine Aufstellung der in Bezug auf das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren.

Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon; wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, so sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 46 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten.

4. Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitglied­staats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

Artikel 44

Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

1. Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maß­nahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens drei Arbeitstage beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder ermächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungs­mäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

2. Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 30 nicht erfüllt hat, so setzt sie die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung gemäß Artikel 41 aus.

Artikel 45

Kriterien für Finanzkorrekturen

1. Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Gemeinschaftsbeitrag zu einem Jahresprogramm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag in Frage stellt;

b) die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Unregel­mäßigkeiten aufweisen und vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanz­korrekturverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden;

c) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Pflichten gemäß Artikel 30 nicht nachgekommen ist.

Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Berücksichtigung einer etwaigen Stellung­nahme des Mitgliedstaats.

2. Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregel­mäßigkeiten, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Betrifft die Unregelmäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor in einem Jahresbericht gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein system­bedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an, es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

3. Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregel­mäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahresprogramm festgestellten Mängel fest.

4. Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 31 getroffenen Maß­nahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 46

Rückzahlung

1. Jede Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[19] ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fällig­keitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ergangen ist.

2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Euro­päischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Euro­päischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 47

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 45 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

KAPITEL IX
ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND BERICHTE

Artikel 48

Überwachung und Bewertung

1. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Über­wachung des Fonds durch.

2. In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten bewertet sie den Fonds […] regelmäßig unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen unter Berück­sichtigung des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 im Rahmen der Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 Absatz 3.

3. Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchge­führten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen relevanten Politiken, Rechtsakten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 49

Berichterstattungspflichten

1. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durch­führung der Maßnahmen und die Verwirklichung der mit ihnen verfolgten Ziele vorzu­legen sind; sie sind die Grundlage für den Fortschrittsbericht sowie den Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms.

2. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission folgende Berichte vor:

a) spätestens am 30. Juni 2010 einen Bericht, in dem die Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen bewertet wird;

b) spätestens am 30. Juni 2012 (für den Zeitraum 2007-2010) und spätestens am 30. Juni 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Bericht, in dem die Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen bewertet werden.

3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen folgende Berichte vor:

a) spätestens am 30. Juni 2009 einen Bericht mit einer Überprüfung der Anwendung der in Artikel 14 genannten Kriterien für die Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten, dem erforderlichenfalls Änderungsvorschläge beizufügen sind;

b) spätestens am 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die bisherigen Ergebnisse und die Durchführung des Fonds in qualitativer und quantitativer Hinsicht, dem ein Vorschlag für die künftige Entwicklung des Fonds beizufügen ist;

c) spätestens am 31. Dezember 2012 (für den Zeitraum 2007-2010) und am 31. Dezember 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Ex-post-Bewertungsbericht.

Artikel 50

Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms

1. Der Bericht umfasst folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durch­führung des Programms geben:

a) die finanzielle und operative Durchführung des Jahresprogramms;

b) den Fortschritt bei der Durchführung des Mehrjahresprogramms und die Prioritäten in Bezug auf die spezifischen, überprüfbaren Einzelziele; zu diesem Zweck sind die Indikatoren soweit möglich zu quantifizieren;

c) die von der zuständigen Behörde getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere:

– die Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung, einschließlich der Modalitäten für die Datenerfassung;

– eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfe­maßnahmen;

– die Inanspruchnahme von technischer Hilfe;

d) die Maßnahmen zur Information über die Jahres- und Mehrjahresprogramme und entsprechende Bekanntmachungen.

2. Der Bericht wird als annehmbar betrachtet, wenn er alle in Absatz 1 genannten Angaben enthält. Die Kommission trifft binnen zwei Monaten nach Vorlage aller Informationen nach Absatz 1 eine Entscheidung zum Inhalt des […] Berichts [...] der zuständigen Behörde, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, so gilt der Bericht als angenommen.

KAPITEL X

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 50a

Ausarbeitung des Mehrjahresprogramms

1. Abweichend von Artikel 19 gilt für die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) So bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Entscheidung, jedoch spätestens am 1. März 2007 benennen sie die nationale zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a sowie gegebenenfalls die beauftragte Behörde.

b) Spätestens am 1. Mai 2007 legen sie die Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß Artikel 32 Absatz 2 vor.

2. Bis zum 31. Mai 2007 legt die Kommission den Mitgliedstaaten Folgendes vor:

a) eine Schätzung der ihnen für das Haushaltsjahr 2007 zugewiesenen Beträge;

b) Schätzungen der Beträge, die ihnen für die Haushaltsjahre 2008-2013 zuge­wiesen werden sollen; diese Schätzungen beruhen auf einer Extrapolation der Berechnung für die Schätzung für das Haushaltsjahr 2007, unter Berücksich­tigung der jährlichen Mittelbindungen für die Jahre 2007-2013 gemäß der Finanziellen Vorausschau.

Artikel 50b

Ausarbeitung des Jahresprogramms 2007

1. Abweichend von Artikel 21 gilt folgender Zeitplan für die Durchführung im Haushalts­jahr 2007:

a) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai 2007 mit, welche Mittel ihnen für das Haushaltsjahr 2007 voraussichtlich zugewiesen werden.

b) Bis zum 1. September 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission den Entwurf des Jahresprogramms vor.

2. Für Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Tag, an dem die Finanzierungs­entscheidung zur Billigung des Jahresprogramms des betreffenden Mitgliedstaates angenommen wird, tatsächlich getätigt wurden, kann eine Unterstützung aus dem Fonds gewährt werden.

3. Damit 2008 Finanzierungsentscheidungen zur Billigung des Jahresprogramms für 2007 angenommen werden können, schätzt die Kommission, welcher nach Artikel 14 zu berechnende Betrag den Mitgliedstaaten voraussichtlich zuzuweisen sein wird, und bindet die entsprechenden Mittel im Gemeinschaftshaushalt.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" (nachstehend "der Ausschuss") unterstützt, der durch die Entscheidung zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des allgemeinen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ../… [20] einge­richtet wird.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 52

Überprüfung

Der Rat überprüft diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

Artikel 53

Inkrafttreten

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2007.

Artikel 54

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C ...
  • [3]  ABl. C ...
  • [4]  gestrichen hat seine Vorbehalte zur Bezugnahme auf die Neuzuwanderer aus Drittländern beibehalten.
  • [5]  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [6]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [7]  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
  • [8]  ABl. C …
  • [9]  ABl. C …
  • [10]  gestrichen hat seine Vorbehalte zum allgemeinen Ziel des Fonds, im Rahmen des zwei-Pfeiler Ansatzes des Fonds, beibehalten, wobei unterstrichen wird, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Schwerpunkte in ihrer Integrationspolitik haben können.
  • [11]  GESTRICHEN hat klargestellt, dass auch anderen Kategorien (neben Neuankömmlingen) eine ernsthafte Berücksichtigung im Rahmen des „zwei-Pfeiler Ansatzes“ des Fonds gewidmet werden muss. Die Delegation unterstrich, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Erfordernisse und Entwicklungsphasen für ihre Integrationspolitiken haben können und deshalb die Flexibilität haben sollten, sich selbst zu entscheiden, auf welche Gruppen von Drittstaatsangehörigen sie sich konzentrieren.
  • [12]  gestrichen bevorzugt hier 60%.
  • [13]  gestrichen bevorzugt hier 40%.
  • [14]  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.
  • [15]  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15.
  • [16]  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
  • [17] Gestrichen war der Auffassung, dass diese Kategorie von Drittstaatsangehörigen bei der Berechnung des Verteilugnsschlüssels Berücksichtigung finden sollte. Die KOM stellte klar, dass deren Ausklammerung aus statistischen Gesichtspunkten heraus vorgesehne ist (Verhinderung einer doppelten Zählung) und das diese Kategorie von Drittstaatsangehörigen die Empfänger von durch den Fonds finanzierten Integrationsmaßnahmen sein können
    Wie KOM erklärt hat, trägt die geänderte Formulierung sowohl der derzeitigen Lage (Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und Eurostat, wobei Eurostat an die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken festgelegten allgemeinen Bestimmungen gebunden ist) als auch der künftigen Lage (spezifische Verordnung zu Gemeinschaftsstatistiken über Migration und internationalen Schutz) Rechnung. Die Daten für den Fonds sollten genauso verarbeitet werden wie andere Daten (Bezugnahme auf die normalen Betriebsverfahren).
  • [18]  Es werden Bezugnahmen auf die Entscheidungen zur Einrichtung des EFF, des Außengrenzenfonds und des Rückkehrfonds eingefügt.
  • [19]  ABl. L 248 vom 16.9.2002.
  • [20]  Es werden Bezugnahmen auf die Entscheidungen zur Einrichtung des EFF, des Außengrenzenfonds und des Rückkehrfonds eingefügt.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (28.3.2006)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
(KOM(2005)0123 – C6‑0238/2005 – 2005/0048(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Louis Grech

KURZE BEGRÜNDUNG

Die von der Kommission und dem Parlament vorgeschlagenen Beträge[1] für die neue Rubrik 3 „Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht" in der nächsten Finanziellen Vorausschau der Union (2007-2013) wurden durch die Einigung des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005 stark gekürzt (um 51 %).

Vorschlag der Kommission

Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um einen der vier Vorschläge für Entscheidungen, die zu dem Rahmenprogramm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“[2] gehören, welches die Kommission im April 2005 vorgelegt hat und das den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2013 abdecken soll. Die Gesamtmittelausstattung soll sich auf einen Betrag von 5,866 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen belaufen. Im Zuge des Rahmenprogramms werden vier Fonds errichtet: der Integrationsfonds, der Außengrenzenfonds, der Europäische Flüchtlingsfonds und der Rückkehrfonds.

Beim vorliegenden Vorschlag zur Einrichtung eines Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen konzentriert man sich in erster Linie auf die Aufnahme und Eingliederung von Drittstaatsangehörigen in das soziale, zivilgesellschaftliche und kulturelle Leben, um sie in die Lage zu versetzen, sich niederzulassen und an allen Aspekten der europäischen Gesellschaften aktiv teilzunehmen.

Die Prioritäten des Fonds sind folgende:

· Förderung der Einführung und Anwendung von Aufnahmeverfahren für Migranten;

· Beitrag zur Einführung und Umsetzung von Einführungsprogrammen und -aktivitäten für Drittstaatsangehörige;

· Förderung der Teilnahme von Drittstaatsangehörigen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Aufnahmelandes;

· Verbesserung der Fähigkeit der öffentlichen und privaten Diensteanbieter in den Mitgliedstaaten zur Interaktion mit Drittstaatsangehörigen und deren Organisationen und zur besseren Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Gruppen von Drittstaatsangehörigen;

· Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Aufnahmegesellschaft an die wachsende Vielfalt durch gezielte Maßnahmen für die Bevölkerung des Aufnahmelandes;

· Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Überwachung und Bewertung von Integrationsmaßnahmen.

Auf Initiative der Kommission könnten bis zu 7% der verfügbaren Mittel des Fonds für die Finanzierung transnationaler Aktionen oder Aktionen von Interesse für die Gemeinschaft insgesamt auf dem Gebiet der Integrationspolitik verwendet werden. Mit diesen Aktionen sollen der Erfahrungsaustausch, die Zusammenarbeit und die Verbreitung von optimalen Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission wird den Mitgliedstaaten jedes Jahr ein Pauschalbetrag zugewiesen (300.000 EUR). Dieser Betrag wird für die Staaten höher ausfallen, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, und für Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union im Zeitraum 2007-2013 beitreten (500.000 EUR).

Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage eines Verteilungsschlüssels bestimmt, der den relativen Anteil der jeweiligen Mitgliedstaaten an den Drittstaatsangehörigen berücksichtigt, die sich legal in der EU aufhalten. Die verfügbaren jährlichen Ressourcen würden wie folgt aufgeschlüsselt:

· 40% nach der durchschnittlichen Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen, die sich in den letzen Jahren legal in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehalten haben;

· 60% nach der Anzahl der Drittstaatsangehörigen, die in den letzten drei Jahren eine behördliche Erlaubnis zum legalen Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erhalten haben (Neuankömmlinge).

Die finanzielle Ausstattung des Fonds für den Zeitraum 2007-2013 beläuft sich auf 1,771 Mrd. EUR, wobei sich dieser Betrag wie folgt aufschlüsselt:

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014...

GESAMT-BETRAG

Operationelle Ausgaben

VE


ZE

 

95

126

205

265

305

360

400

 

1.756

47,5

110,5

165,5

235

285

332,5

380

200

1.756

Verwaltungsausgaben

1,1

1,75

1,7

2,15

2,55

2,85

2,9

 

15

VE +
Verwaltungsausgaben

96,1

127,75

206,7

267,15

307,55

362,85

402,9

 

1.771

VORSCHLÄGE DES VERFASSERS DER STELLUNGNAHME

Der Vorschlag der Kommission ist zu begrüßen, da er eine besser strukturierte politische Entwicklung auf dem Gebiet der Integration bedeutet, wie sie mit den Pilotvorhaben zur Integration von Drittstaatsangehörigen eingeleitet wurde, die seit 2001 bestehen und die durch die geringfügige Marge begrenzt werden, die unter Rubrik 3 der gegenwärtigen Finanziellen Vorausschau vorhanden ist. Mit dem Vorschlag der Kommission wird auch die Gefahr einer Überschneidung mit den durch den Europäischen Sozialfonds abgedeckten Integrationsmaßnahmen vermieden.

Der Vorschlag gibt dennoch Anlass zu einer Reihe von Anmerkungen:

1.        Im Vorschlag für eine Entscheidung sind derzeit keine Mittelbeträge angegeben. Da das Verfahren der Konsultation zur Anwendung kommt, könnte der Rat jederzeit von dem Vorschlag abweichen. Daher muss festgestellt werden, dass alle Mittelbeträge lediglich Richtcharakter haben, bis eine Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum ab 2007 erzielt wird. Zu diesem besonderen Punkt werden zwei Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung eingereicht.

2.        Jedwede Änderung der Vorschriften über die geteilte Verwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Haushaltsordnung sollte horizontal im Rahmen der gegenwärtigen Revision der Haushaltsordnung behandelt werden. Somit wird ein Änderungsantrag zum Entwurf einer Entschließung vorgeschlagen.

3.        Da die vorliegende Entscheidung einem Konsultationsverfahren unterliegt, wird sie keinen Betrag enthalten, der gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens für notwendig erachtet wird. Deshalb wird ein Änderungsantrag zu Erwägung 31 vorgeschlagen.

4.        Die Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsvorschriften sind umfassend und reichen aus, um die Verwaltung sämtlicher Gemeinschaftsfonds zu regeln. Ausnahmen von den Bestimmungen der Haushaltsordnung sollten auf ein Mindestmaß verringert und grundsätzlich innerhalb des Textes der Haushaltsordnung selbst geregelt werden. Deshalb werden fünf Änderungsanträge zu den Artikeln 34, 38, 39, 40 und 44 vorgeschlagen.

5.        Um Kohärenz und eine Vereinfachung zu gewährleisten, wird ein gemeinsamer Artikel zu Durchführungsmaßnahmen für den Fonds, die innerhalb des Beratenden Ausschusses zu erörtern sind, vorgeschlagen. Dieser Artikel umfasst das jährliche Arbeitsprogramm, die Leitlinien und die Vorschläge für die Auswahl von Vorhaben zusammen mit anderen Maßnahmen, die innerhalb des vorstehend genannten Ausschusses zu verabschieden sind, um die Transparenz sicherzustellen. Deshalb wird ein Änderungsantrag zur Einführung eines neuen Artikels 21 a vorgeschlagen.

6.        Um ein effizientes Komitologie-Verfahren sicherzustellen, sollte der traditionelle Ansatz des Haushaltsausschusses, den Rückgriff auf das Verfahren des Beratenden Ausschusses zu befürworten, im vorliegenden Falle beibehalten werden. Deshalb wird ein Änderungsantrag zu Artikel 51 vorgeschlagen.

7.        Es ist wichtig, die demokratische Kontrolle mit Hilfe geeigneter Regelungen für die Überwachung und Bewertung des Fonds zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sind einige Änderungsanträge zu den Artikeln 48, 39 und 50 eingereicht worden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; stellt klar, dass ein gegebenenfalls im Vorschlag für eine Entscheidung enthaltener Referenzbetrag für die Mittel lediglich Richtcharakter haben wird, bis eine Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum ab 2007 erzielt worden ist;

Änderungsantrag 2

Ziffer 1 b (neu)

1b. fordert die Kommission auf, nach Annahme der nächsten Finanziellen Vorausschau die im Vorschlag für eine Entscheidung angegebenen Beträge zu bestätigen bzw. – sollte sich der entsprechende Fall ergeben – dem Europäischen Parlament und dem Rat den angepassten Finanzbogen zu unterbreiten, um auf diese Weise ihre Vereinbarkeit mit den Obergrenzen zu gewährleisten;

Änderungsantrag 3

Ziffer 1 c (neu)

1c. verweist erneut darauf, dass jedwede Änderung der Vorschriften über die geteilte Verwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) horizontal im Rahmen der gegenwärtigen Revision der Haushaltsordnung behandelt werden sollte.

Begründung

Die Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsvorschriften sind umfassend und reichen aus, um die Verwaltung sämtlicher Gemeinschaftsfonds betreffend die geteilte Verwaltung zu regeln. Ausnahmen von den Bestimmungen der Haushaltsordnung sollten auf ein Mindestmaß verringert und grundsätzlich innerhalb des Textes der Haushaltsordnung selbst geregelt werden.

Vorschlag für eine Entscheidung

Vorschlag der Kommission[3]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 4

Erwägung 31

31. Mit dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet.

31. Mit dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegt, der den Willen der Legislativbehörde voranschaulicht und nicht die Befugnisse der vertraglich bestimmten Haushaltsbehörde im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens beeinträchtigt.

Begründung

Die vorliegende Entscheidung unterliegt nicht dem Verfahren der Mitentscheidung; deshalb wird sie gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens keinen für erforderlich erachteten Betrag enthalten.

Änderungsantrag 5

Artikel 15 a (neu)

Artikel 15 a

 

Es gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung. Falls die Kommission beabsichtigt, aufgrund eines besonderen Bedarfs des Fonds von diesen Bestimmungen abzuweichen, unterrichtet sie ausdrücklich und gesondert den für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über diese Tatsache.

Begründung

Transparenz in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen der Haushaltsordnung. Dieser Änderungsantrag sollte in Verbindung mit Änderungsantrag 3 zu Artikel 52 Absatz -1 (neu) gesehen werden, der eine Halbzeitüberprüfung ermöglicht.

Änderungsantrag 6

Artikel 21 a (neu)

 

Artikel 21 a

 

Durchführungsmaßnahmen

 

Die Maßnahmen, die für die Durchführung des Programms in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Punkte erforderlich sind, werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 51 genannten Verfahren des Beratenden Ausschusses erlassen:

 

(a) jährliches Arbeitsprogramm;

 

(b) jährlicher Haushaltsplan und Aufteilung der Mittel auf die verschiedenen Aktionen des Fonds;

 

(c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Fonds und die Auswahlkriterien und -verfahren;

 

(d) Verteilung der Mittel unter den Aktionen, die über die entsprechenden nationalen Behörden verwaltet werden sollen;

 

(f) Vorschläge für die Auswahl der Vorhaben.

Begründung

Um den Rechtsakt klarer zu gestalten, ist ein Artikel zu den Durchführungsmaßnahmen erforderlich.

Der traditionelle Ansatz des Haushaltsausschusses ist das Verfahren des Beratenden Ausschusses, mit dem effiziente und zügige Vorgehensweisen sichergestellt werden sollen.

Der jährliche Arbeitsplan, der jährliche Haushaltsplan und die Aufteilung der Mittel auf die Aktionen, die allgemeinen Leitlinien und die Vorschläge für die Auswahl der Vorhaben können dem Ausschuss aus Gründen der Transparenz unterbreitet werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b

b) sicherzustellen, dass die Maßnahmen anhand angemessener Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden, wobei die Stichproben mindestens 10% der im Rahmen des jeweiligen Jahresprogramms förderfähigen Gesamtausgaben erfassen müssen;

b) sicherzustellen, dass die Maßnahmen anhand angemessener Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden, wobei die Stichproben mindestens 20% der im Rahmen des jeweiligen Jahresprogramms förderfähigen Gesamtausgaben erfassen müssen;

Begründung

Der Rechnungshof hat in seinen Jahresberichten 2003 sowie 2004 festgestellt, dass es im Zusammenhang mit dem Europäischen Flüchtlingsfonds Schwachstellen im Kontrollsystem gibt. Um solchen Schwachstellen im Rahmen der zukünftigen Fonds vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten durch Kontrollen von mindestens 20% der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben sicherstellen, dass die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet werden. Dies entspricht ebenfalls der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs.

Änderungsantrag 8

Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die Kommission gewährleistet, dass die von dieser Entscheidung abgedeckten Aktionen einer vorherigen Bewertung, Kontrolle und ex-post Bewertung unterliegen. Sie stellt sicher, dass das Programm zugänglich ist und auf transparente Weise durchgeführt wird.

Begründung

Das Programm muss zu geeigneten Zeitpunkten kontrolliert und bewertet werden, um eine demokratische Prüfung sicherzustellen.

Änderungsantrag 9

Artikel 48 Absatz 3 a (neu)

 

 

3a. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und rechtzeitig über die Durchführung des Programms, insbesondere über die Verwendung der verfügbaren Mittel.

Begründung

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde sollten regelmäßige und rechtzeitige Informationen erhalten, um sicherzustellen, dass das Programm auf effektive Weise überwacht und bewertet wird.

Änderungsantrag 10

Artikel 49 Absatz 4

4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen

4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen

(a) spätestens zum 30. Juni 2009 einen Bericht über die Anwendung der Kriterien nach Artikel 14 für die jährliche Mittelverteilung auf die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls zusammen mit Änderungsvorschlägen;

(a) spätestens zum …* einen detaillierten Bericht über die Anwendung der Kriterien nach Artikel 14 für die jährliche Mittelverteilung auf die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls zusammen mit Änderungsvorschlägen;

(b) spätestens zum 31. Dezember 2010 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Fonds, zusammen mit einem Vorschlag für die künftige Gestaltung des Fonds;

(b) spätestens zum …* einen detaillierten Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Fonds im Hinblick auf seine Zielvorgaben, zusammen mit einem Vorschlag für die künftige Gestaltung des Fonds. Außerdem legt die Kommission jährlich einen kurzen Bericht vor, in dem die Situation bei der Durchführung des Fonds geprüft wird;

(c) spätestens zum 31. Dezember 2012 (für den Zeitraum 2007-2010) und zum 31. Dezember 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Ex-post-Bewertungsbericht.

(c) spätestens zum 31. Dezember 2012 (für den Zeitraum 2007-2010) und zum 31. Dezember 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Ex-post-Bewertungsbericht, der die Durchführung und Ergebnisse des Programms nach Abschluss seiner Durchführung abdeckt.

 

* drei Jahre nach der Annahme dieser Entscheidung.

Begründung

Der Fonds muss zu geeigneten Terminen überprüft und bewertet werden, um eine demokratische Prüfung sicherzustellen.

Änderungsantrag 11

Artikel 51

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (nachstehend „der Ausschuss“) unterstützt, der durch die Entscheidung zur Einrichtung des Rückkehrfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Rahmenprogramms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ ../… eingerichtet wird.

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (nachstehend „der Ausschuss“) für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Rahmenprogramms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ ../…. unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Begründung

Das Verfahren des Beratenden Ausschusses ist der vom Haushaltsausschuss üblicherweise praktizierte Ansatz, mit dem effiziente Verfahren gewährleistet werden sollen.

Änderungsantrag 12

Artikel 52

1. Die Kommission kann diese Entscheidung bis Ende 2010 einer Halbzeitüberprüfung unterziehen, um die Ausführung des Fonds zu verbessern.

Der Rat überprüft diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

2. Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

Begründung

Dies sorgt für eine gewisse Flexibilität und Verbesserung bei der Ausführung des Fonds.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0123 – C6-0238/2005 – 2005/0048(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
6.9.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

0.0.0000

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Louis Grech
9.6.2005

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

1.12.2005

23.3.2006

 

 

 

Datum der Annahme

23.3.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Richard James Ashworth, Reimer Böge, Simon Busuttil, Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, Hynek Fajmon, Neena Gill, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta D. Haug, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Mario Mauro, Jan Mulder, Giovanni Pittella, Antonis Samaras, Nina Škottová, László Surján, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kathalijne Maria Buitenweg, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Peter Šťastný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

  • [1]  Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013“, (angenommene Texte, P6_TA(2005)0224).
  • [2]  KOM(2005)0123.
  • [3]  ABl. C .. vom ..., S. ...

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (23.3.2006)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
(KOM(2005)0123 – C6‑0238/2005 –2005/0048 (CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Jan Jerzy Kułakowski

KURZE BEGRÜNDUNG

Einführung

Der Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des „Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013” ist einer von vier Vorschlägen des Rahmenprogramms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ für den Zeitraum 2007-2013.

· Finanzrahmen

Die für das Rahmenprogramm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ für den Zeitraum 2007-2013 veranschlagte Gesamtsumme beläuft sich auf 5 866 Mio. Euro bei folgender Aufteilung auf vier Fonds:[1]

1.        Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen: 1 771 Mio. Euro

2.        Europäischer Flüchtlingsfonds: 1 184 Mio. Euro

3.        Europäischer Rückkehrfonds: 759 Mio. Euro

4.        Außengrenzenfonds: 2 152 Mio. Euro.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die Einrichtung eines unabhängigen Fonds, der im Einklang mit den grundlegenden Werten der Europäischen Union wie dem freien Personenverkehr und der Solidarität darauf abzielt, dass den Interessen von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmestaat Rechnung getragen wird. Er unterstützt die angenommenen Grundsätze des Fonds, die auf breiter Ebene die Ziele der Integrationspolitik umsetzen. Zu diesen Zielen zählen unter anderem die Verbesserung der Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Überwachung der Integrationspolitik und die Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Aufnahmegesellschaft zur Akzeptanz und Anpassung an die wachsende Vielfalt. Der Verfasser der Stellungnahme betrachtet dies als vorrangiges Ziel.

Anmerkungen, Einwände und Kritikpunkte:

1.        Aufteilung der Mittel: Den neuen Mitgliedstaaten werden mehr Mittel zugewiesen (d.h. den Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 beigetreten sind, und jenen, die am 1. Januar 2007 beitreten sollen, also Bulgarien und Rumänien). Die Unterstützung der Integration von Drittstaatsangehörigen ist vor allem in den neuen Mitgliedstaaten ein Zeichen der Solidarität. Allerdings stellt die Integration in den alten Mitgliedstaaten nicht nur ein ernstes gesellschaftliches, sondern auch ein politisches und wirtschaftliches Problem dar. Davon zeugen die jüngsten Ereignisse in Frankreich, obwohl sie nicht nur Drittstaatsangehörige, sondern auch aus Drittstaaten stammende Franzosen betrafen.

2.        Hinter dem Begriff „Drittstaatsangehörige“ verbirgt sich das Problem der Unterscheidung zwischen Personen, die sich legal oder illegal im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten. Dies ist nicht nur ein Problem für die Drittstaatsangehörigen, die sich legal aufhalten, sondern ist auch ein Problem im Hinblick auf die Aussichten und Maßnahmen zur Legalisierung des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen, die nicht von dem Rückkehrfonds berücksichtigt werden.

3.        Die Frage ist, ob das Hauptziel des Vorschlags lediglich in der Verwirklichung eines Raumes der Sicherheit in der Europäischen Union besteht oder auch in der gesellschaftlich vorteilhaften Integration von Drittstaatsangehörigen in die Aufnahmestaaten. Nach Auffassung des Verfassers der Stellungnahme sind diese beiden Ziele gleichrangig. Ein Vergleich der für die einzelnen Fonds veranschlagten Beträge zeigt jedoch, dass der größte Betrag für die Gewährleistung der Sicherheit der Europäischen Union, also für den Außengrenzenfonds, vorgesehen ist.

4.        Es sollte anerkennend zur Kenntnis genommen werden, dass die Komplementarität des Europäischen Sozialfonds und des Integrationsfonds darin besteht, dass die Europäische Union sich nicht nur mit ihren eigenen Angelegenheiten beschäftigt, sondern sich auch für die gesellschaftlichen Belange von Drittstaaten mitverantwortlich fühlt. Allerdings kann die Interdependenz des Europäischen Integrationsfonds und des Europäischen Sozialfonds dazu führen, dass die Mittelausstattung des Integrationsfonds durch den Europäischen Sozialfonds bedingt wird.

5.        Es ist wichtig, eine klare Unterscheidung zwischen den Begriffen „Flüchtling“ und „Migrant“ vorzunehmen. Dies ist jedoch schwierig, da die Grenze zwischen den sozioökonomischen und politischen Gründen bei Migranten und Flüchtlingen häufig fließend ist.

6.        Es muss eindeutig festgelegt werden, ob der Integrationsfonds in erster Linie darauf ausgerichtet sein soll, die Integrationsstrukturen der Mitgliedstaaten auszubauen oder aber die Integrationsbereitschaft der Drittstaatsangehörigen zu unterstützen. Dies geht nicht deutlich aus dem Vorschlag hervor. Nach Auffassung des Verfassers der Stellungsnahme handelt es sich hierbei jedoch um zwei wichtige und gleichrangige Ziele.

7.        In der Europäischen Union ist häufig die Rede von der Bekämpfung der illegalen Einwanderung. Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die Ansicht, dass dieser Begriff um die Komponente „Bekämpfung der Gründe für die illegale Einwanderung“, die mit dem Grundsatz der Solidarität zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten im Einklang steht, erweitert werden müsste.

8.        Die Vorschläge betreffen, wenn auch nicht ausschließlich, die neu zugewanderten Drittstaatsangehörigen. Es sollte jedoch auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich bereits seit einiger Zeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufhalten, den Fonds in Anspruch nehmen können. Dies geht nicht klar aus dem Vorschlag hervor.

9.        Im Hinblick auf die Lissabon-Strategie lässt sich feststellen, dass die Integration der Drittstaatsangehörigen in die Gesellschaft der Europäischen Union ein Element des sozialen Zusammenhalts für ihre Mitgliedsstaaten darstellt und somit auch für die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union von Bedeutung ist.

10.      Schlussbemerkung: Das Europäische Parlament sollte Vorschläge unterstützen, die ausgewogen und vorteilhaft für die Drittstaatsangehörigen und für die Bürger der Aufnahmestaaten sind. Der Verfasser der Stellungnahme möchte noch einmal unterstreichen, dass mit dem Vorschlag für einen Integrationsfonds nicht nur die Ziele der Gesellschaften der Mitgliedstaaten verfolgt werden sollten, sondern unbedingt auch die Solidarität und die Öffnung der Europäischen Union gegenüber Drittstaaten betont werden sollte.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[2]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellen muss, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. Eine energischere Integrationspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie EU-Bürgern zuzuerkennen. Zu den Zielen sollte auch die Förderung der Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören.

(2) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicherstellen muss, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. Eine energischere Integrationspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, ihnen eindeutige Rechte und Pflichten zuzuerkennen. Zu den Zielen sollte auch die Förderung der Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören.

Begründung

Die Strategie zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen muss darauf ausgerichtet sein, dass diese im Vergleich zu Unionsbürgern des Aufnahmestaates nicht diskriminiert werden.

Änderungsantrag 2

Artikel 1 Absatz 1

Mit dieser Entscheidung wird der Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, nachstehend „Fonds“ genannt, innerhalb des Rahmenprogramms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 mit dem Ziel errichtet, einen Beitrag zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und allgemeiner zu den Zielen der Europäischen Union zu leisten.

Mit dieser Entscheidung wird der Europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, nachstehend "Fonds" genannt, innerhalb des Rahmenprogramms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 mit dem Ziel errichtet, einen Beitrag zur Stärkung der Integration von Migranten und des sozialen Zusammenhalts und allgemeiner zu den Zielen der Europäischen Union zu leisten.

Begründung

Zu den wichtigsten Prioritäten des Programms „Steuerung der Migrationsströme“ sollten die Integration von Migranten und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts gehören. Die Mittelzuweisung sollte diesem erhöhten Bedarf Rechnung tragen. Daher ist eine ausgewogenere Zuweisung von Mitteln erforderlich.

Änderungsantrag 3

Artikel 1 Absatz 2

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die verfügbaren Haushaltsmittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die verfügbaren Haushaltsmittel, die die größere Notwendigkeit, die Integration von Migranten und den sozialen Zusammenhalt zu verstärken, widerspiegeln sollten, und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Begründung

Zu den wichtigsten Prioritäten des Programms „Steuerung der Migrationsströme“ sollte die Integration von Migranten und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts gehören. Die Mittelzuweisung sollte diesem erhöhten Bedarf Rechnung tragen. Daher ist eine ausgewogenere Zuweisung von Mitteln erforderlich.

Änderungsantrag 4

Artikel 2 Absatz 1

1. Allgemeines Ziel des Fonds ist die Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, es Drittstaatenangehörigen verschiedener kultureller, religiöser, sprachlicher und ethnischer Hintergründe zu ermöglichen, sich niederzulassen und an allen Aspekten der europäischen Gesellschaften aktiv teilzunehmen, und zwar in den Bereichen der Zulassungsverfahren, grundlegender Einführungsprogramme und ‑maßnahmen, der Teilnahme am bürgerlichen und politischen Leben und des Respekts für Vielfalt und Zivilbürgerschaft.

1. Allgemeines Ziel des Fonds ist die Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, es Drittstaatenangehörigen verschiedener politischer, wirtschaftlicher, gesellschaftlicher, kultureller, religiöser, sprachlicher und ethnischer Hintergründe zu ermöglichen, sich niederzulassen und an allen Aspekten der europäischen Gesellschaften aktiv teilzunehmen, und zwar in den Bereichen der Zulassungsverfahren und grundlegender Einführungsprogramme und ‑maßnahmen.

Begründung

Über die Teilnahme der Drittstaatsangehörigen am politischen Leben in einem Mitgliedstaat und den Respekt für die Zivilbürgerschaft muss der Mitgliedstaat selbst entscheiden.

Änderungsantrag 5

Artikel 3 Buchstabe b

b) Beitrag zur Planung und Durchführung von Einführungsprogrammen und ‑maßnahmen für Drittstaatsangehörige zur Einführung von Neuzuwanderern in die Aufnahmegesellschaft und zu deren Unterstützung bei der Erlangung von Grundkenntnissen in der Sprache, der Geschichte, den Institutionen, den soziökonomischen Eckdaten, der Kultur und den grundlegenden Normen und Werten;

b) Beitrag zur Planung und Durchführung von Einführungsprogrammen und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige, mit dem Ziel, vor allem Neuzuwanderer und gegebenenfalls auch „Altzuwanderer“ in die Aufnahmegesellschaft einzuführen und ihnen Grundkenntnisse über ihre sozialen Rechte und Pflichten, die Sprache, die Geschichte, die Institutionen, die soziökonomischen Eckdaten, die Kultur und die grundlegenden Normen und Werte beizubringen;

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Buchstabe c

c) Förderung der Teilnahme von Drittstaatsangehörigen am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Aufnahmelandes und Verbesserung des Dialogs zwischen verschiedenen Gruppen von Drittstaatsangehörigen, der staatlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft im Hinblick auf eine aktive Bürgerbeteiligung und die Anerkennung von Grundwerten;

c) Förderung der Teilnahme von Drittstaatsangehörigen am gesellschaftlichen, kulturellen und sozialökonomischen Leben des Aufnahmelandes und Verbesserung des Dialogs zwischen verschiedenen Gruppen von Drittstaatsangehörigen, den Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, der Zivilgesellschaft sowie der Sozialpartner im Hinblick auf ein friedliches Zusammenleben und die Anerkennung von Grundwerten;

Begründung

Die Teilnahme von Drittstaatsangehörigen am politischen Leben liegt nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Zur Verbesserung der Aufnahme und Integration der Drittstaatsangehörigen müssen die Sozialpartner einbezogen werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 3 Buchstabe e

e) Ausbau der Fähigkeit der Aufnahmegesellschaft, sich auf die zunehmende Vielfalt einzustellen, durch gezielte Maßnahmen für die Bevölkerung des Aufnahmelandes, wodurch hervorgehoben wird, dass für eine erfolgreiche Integration ein in beide Richtungen gehender Prozess nötig ist; dabei ist den Entwicklungen im Bereich des Diversitätsmanagements Rechnung zu tragen;

e) Ausbau der Fähigkeit der Aufnahmegesellschaft, sich auf die Vielfalt einzustellen, durch die Organisation von Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagnen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, wobei hervorgehoben wird, dass für eine erfolgreiche Integration ein in beide Richtungen gehender Prozess nötig ist; dabei ist den Entwicklungen im Bereich des Diversitätsmanagements Rechnung zu tragen;

Begründung

Die Veränderung der Einstellungen in den Aufnahmemitgliedstaaten erleichtert den reibungslosen Zustrom von und den Umgang mit Drittstaatsangehörigen.

Änderungsantrag 8

Artikel 3 Buchstabe f

f) Ausbau der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Überwachung und Bewertung der Integrationsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige.

f) Ausbau der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Entwicklung, Überwachung und Bewertung der Integrationsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige und Erleichterung des Austausches von Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere was die Integrationsmaßnahmen anbelangt.

Änderungsantrag 9

Artikel 3 Buchstabe f a (neu)

 

fa) Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Anpassung ihrer Integrationsstrategien und ‑maßnahmen an die neuen Bedingungen im Einklang mit den Ergebnissen der Bewertung.

Begründung

Damit die nationalen Maßnahmen und Strategien zur sozialen Integration von Drittstaatsangehörigen effizient und wirksam sind, müssen sie überprüft werden und den neuen gesellschaftlichen Gegebenheiten entsprechen, wie sie sich nach dem Verfahren zur Überwachung und Bewertung darstellen.

Änderungsantrag 10

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

a) Einführung und Verbesserung von Einführungsprogrammen und –maßnahmen für Neuzuwanderer auf lokaler und regionaler Ebene mit Schwerpunkt Staatsbürgerkunde;

a) Einführung und Verbesserung von Einführungsprogrammen und –maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene sowohl für Neuzuwanderer mit Integrationsproblemen als auch für bereits ansässige Drittstaatsangehörige mit Schwerpunkt Staatsbürgerkunde und Sozial- und Arbeitsrecht;

Begründung

Die Entwicklung und Verbesserung von Einführungsprogrammen und –maßnahmen muss auch auf Drittstaatsangehörige ausgerichtet sein, die bereits seit längerem im Gebiet der Gemeinschaft leben und Probleme bei der Integration in die Gesellschaft haben.

Änderungsantrag 11

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

b) gezielte Auslegung von Einführungsprogrammen und –maßnahmen auf bestimmte Gruppen, wie Familienangehörige von Personen, für die Aufnahmeverfahren durchgeführt werden, Kinder, Frauen, ältere Menschen, Analphabeten oder Personen mit Behinderungen, wobei der jeweilige Bedarf im Hinblick auf die Kriterien für einen erfolgreichen Abschluss der Einführungsprogramme zu berücksichtigen ist;

b) gezielte Auslegung von Einführungsprogrammen und –maßnahmen auf bestimmte Gruppen, wie Familienangehörige von Personen, für die Aufnahmeverfahren durchgeführt werden, Analphabeten und Personen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder ihres Glaubens, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in mehrfacher Hinsicht diskriminiert werden könnten, wobei der jeweilige Bedarf im Hinblick auf die Kriterien für einen erfolgreichen Abschluss der Einführungsprogramme zu berücksichtigen ist;

Änderungsantrag 12

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

c) flexiblere Gestaltung der Einführungsprogramme und –maßnahmen im Bereich der Staatsbürgerkunde, insbesondere durch Teilzeitkurse, Intensivkurse, Fernunterricht, elektronisches Lernen oder ähnliche Modelle, so dass Drittstaatsangehörige an Programmen teilnehmen und gleichzeitig ihrer Arbeit oder ihrem Studium nachgehen können;

c) flexiblere Gestaltung der Einführungsprogramme und –maßnahmen im Bereich der Staatsbürgerkunde, insbesondere durch Teilzeitkurse, Intensivkurse, Fernunterricht, elektronisches Lernen oder ähnliche Modelle, vorzugsweise in der Nachbarschaft in enger Zusammenarbeit mit Nachbarschaftsorganisationen, so dass Drittstaatsangehörige an Programmen teilnehmen und gleichzeitig ihrer Arbeit oder ihrem Studium nachgehen können, oder Einführung von kombinierten Arbeits- und Studienprogrammen oder Praktika zur Erleichterung der Integration in den Arbeitsmarkt;

Begründung

Der erste Schritt zur Integration von Migranten findet in der Nachbarschaft statt, damit eine stärkere Interaktion zwischen den Neuankömmlingen und der Aufnahmegesellschaft stattfindet und den Migranten dabei gleichzeitig die Instrumente für eine bessere Integration bereitgestellt werden.

Änderungsantrag 13

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c b (neu)

 

cb) Ermittlung des langfristigen Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt und in den einzelnen Industriezweigen, damit langfristige Aktionspläne auch für die Beschäftigung der Drittstaatsangehörigen entwickelt werden können, die deren Integration fördern und Arbeitslosigkeit verhindern;

Begründung

Die Planung langfristiger Maßnahmen zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen hängt in hohem Maße davon ab, inwieweit der Bedarf an Arbeitskräften in den einzelnen Sektoren und Branchen ermittelt wird.

Änderungsantrag 14

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d

d) Entwicklung und Durchführung von gezielten staatsbürgerkundlichen Einführungsprogrammen und –maßnahmen für Drittstaatsangehörige, besonders für „Seiteneinsteiger“ mit besonderen sozial und kulturell bedingten Identitäts- und Kriminalitätsproblemen, darunter Betreuung durch Mentoren und Vorbildprogramme.

d) Entwicklung und Durchführung von gezielten staatsbürgerkundlichen Einführungsprogrammen und –maßnahmen und Vorbereitung auf eine Beschäftigung, für Drittstaatsangehörige, besonders für „Seiteneinsteiger“, die Integrationsprobleme haben könnten, und diejenigen mit besonderen sozial und kulturell bedingten Identitäts- und Kriminalitätsproblemen, darunter Betreuung durch Mentoren und Vorbildprogramme.

Begründung

a) Selbst wenn ihr Bleiberecht ungewiss ist, sollte jungen Drittstaatsangehörigen eine Zukunftsperspektive gegeben werden. Dies sollte eine Vorbereitung auf eine Beschäftigung einschließen. b) Bei der Gruppe der „Seiteneinsteiger“ treten spezifische Fragen auf, daher sollten sie in eine besondere Zielgruppe aufgenommen werden.

Änderungsantrag 15

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d a (neu)

 

da) Entwicklung und Umsetzung von Ausbildungs- und Beschäftigungsprogrammen, die auf benachteiligte soziale Gruppen ausgerichtet sind;

Begründung

Die Mitgliedstaaten müssen Ausbildungs- und Beschäftigungsprogramme für konkrete benachteiligte Gruppen anbieten wie Abhängige von im Aufnahmeverfahren befindlichen Personen, Kinder, Frauen, alte Menschen, Analphabeten oder andere, damit ihre Teilnahme am und Integration in das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben gefördert wird und ihre Rechte gestärkt werden.

Änderungsantrag 16

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d b (neu)

 

db) bessere Organisation der Zusammenarbeit zwischen dem Bildungswesen und den verschiedenen Bereichen der Wirtschaft.

Begründung

Um Arbeitslosigkeit von Drittstaatsangehörigen, die im Gebiet der EU leben, zu vermeiden, müssen die Bemühungen um Investitionen in das Humankapital durch eine angemessene Ausbildung verstärkt werden.

Änderungsantrag 17

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a

a) Unterstützung der Schaffung von konfessions- und religionsübergreifenden Dialogforen zwischen den verschiedenen Gemeinschaften und/oder zwischen den Gemeinschaften und der staatlichen Verwaltung und den Entscheidungsträgern zur Förderung des Respekts für Zivilbürgerschaft und Vielfalt;

a) Unterstützung der Schaffung von konfessions- und kulturübergreifenden Dialogforen zwischen den verschiedenen Gemeinschaften und/oder zwischen den Gemeinschaften und der staatlichen Verwaltung und den Entscheidungsträgern zur Förderung des Respekts für Zivilbürgerschaft und Vielfalt;

Begründung

Der konfessions- und religionsübergreifende Dialog sind zwei Bezeichnungen für ein und denselben Begriff. Wichtig ist auch der kulturübergreifende Dialog, der von dem Begriff Religion unabhängig ist.

Änderungsantrag 18

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a a (neu)

 

aa) Bekämpfung der Diskriminierung, besonders, aber nicht nur, auf dem Arbeitsmarkt;

Änderungsantrag 19

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c

c) Beitrag zu einer verstärkten Teilnahme bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen am gesellschaftlichen Leben, darunter von Familienangehörigen der Personen, die für Aufnahmeprogramme ausgewählt wurden, Kindern, Frauen, älteren Menschen, Analphabeten oder Behinderten;

c) Beitrag zu einer verstärkten Teilnahme bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen am gesellschaftlichen Leben, darunter von Familienangehörigen der Personen, die für Aufnahmeprogramme ausgewählt wurden, Personen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder ihres Glaubens, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in mehrfacher Hinsicht diskriminiert werden könnten, wobei ihre jeweiligen Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen;

Änderungsantrag 20

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e

e) Förderung der Beteiligung von Drittstaatsangehörigen an Kommunalwahlen und demokratischen Prozessen durch die Unterstützung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen und durch entsprechende Kapazitätsaufbauprogramme;

e) Förderung der Beteiligung von Drittstaatsangehörigen an demokratischen Prozessen durch die Verbesserung der Kontakte zu politischen Parteien und gewählten Mitgliedern lokaler, regionaler und nationaler Parlamente und der Sichtbarkeit ihrer Tätigkeit, die Unterstützung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen und durch entsprechende Kapazitätsaufbauprogramme;

Begründung

Die Teilnahme von Drittstaatsangehörigen am politischen Leben in Form von Wahlen muss in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben. Es ist wichtig, Kontakte zu politischen Parteien und gewählten Mitgliedern nationaler, regionaler und nationaler Parlamente auszubauen, um die Beteiligung von Drittstaatsangehörigen am demokratischen Prozess zu erhöhen.

Änderungsantrag 21

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f a (neu)

 

fa) Erleichterung der Integration von Drittstaatsangehörigen in den Arbeitsmarkt, beispielsweise durch Praktika oder kombinierte Arbeits- und Studienprogramme, und Bekämpfung der Diskriminierung in allen Mitgliedstaaten, besonders, aber nicht nur, auf dem Arbeitsmarkt;

Änderungsantrag 22

Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a

a) Verbesserung des Zugangs von Drittstaatsangehörigen zu Diensteanbietern u. a. durch interkulturelle Dolmetsch- und Übersetzungsdienste, Mentorenprogramme, im Wege von Vermittlungsdiensten von Gemeinschaftsvertretern durch die Ermöglichung und Verbesserung des Zugangs zu zentralen Informationsstellen sowie durch die Verbesserung der Fähigkeiten des Personals zur interkulturellen Kommunikation;

a) Verbesserung des Zugangs zu Mentorenprogrammen und Vermittlungsdiensten von Gemeinschaftsvertretern durch die Ermöglichung und Verbesserung des Zugangs zu zentralen Informationsstellen sowie durch die Verbesserung der Fähigkeiten des Personals zur interkulturellen Kommunikation;

Begründung

Der Vorschlag des Zugangs von Drittstaatsangehörigen zu nationalen Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten ist nicht realistisch, doch können entsprechende Programme aufgelegt werden.

Änderungsantrag 23

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a

a) Information der Gesellschaft des Aufnahmelandes über den Inhalt und die Folgen von Einführungsprogrammen und ‑maßnahmen sowie von Aufnahmeprogrammen und Förderung der Interaktion zu diesem Thema mit öffentlichen und privaten Diensteanbietern, Arbeitsgebern, darunter auch KMU, Ausbildungseinrichtungen und anderen Einrichtungen;

a) Information der Gesellschaft des Aufnahmelandes über den Inhalt und die Folgen von Einführungsprogrammen und ‑maßnahmen sowie von Aufnahmeprogrammen und Förderung der Interaktion zu solchen Programmen mit öffentlichen und privaten Diensteanbietern, Arbeitsgebern, darunter auch KMU, Sozialpartnern, Ausbildungseinrichtungen und anderen Einrichtungen;

Änderungsantrag 24

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b a (neu)

 

ba) Entwicklung von gemeinsamen Normen und Werten der Aufnahme- und der Migrantengemeinden, beispielsweise durch die Erleichterung des Dialogs;

Änderungsantrag 25

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe d

d) Förderung des Dialogs und des Austausches zwischen (Jugend-)Organisationen verschiedener Kulturen;

d) Förderung des Dialogs und des Austausches zwischen Organisationen (insbesondere Jugendorganisationen) und Unterstützung aller Organisationen, die der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen, oder Organisationen verschiedener Kulturen;

Begründung

Es geht nicht nur um Jugendorganisationen, sondern um alle Organisationen, die der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen.

Änderungsantrag 26

Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe g a (neu)

 

ga) Schaffung eines Klimas des Vertrauens durch die Unterstützung von Kontakten zwischen Drittstaatsangehörigen und Mitgliedern der Aufnahmegesellschaft durch Mentorenprogramme.

Begründung

Freiwillige Mentorenprogramme, an denen sich Einzelpersonen oder eine ganze Familie des Aufnahmelandes beteiligen und eine Patenschaft für Einzelpersonen oder eine Familie aus einem Drittstaat übernehmen, tragen erwiesenermaßen zu einer erfolgreichen Integration von Drittstaatsangehörigen bei.

Änderungsantrag 27

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b

b) Beitrag zur Bewertung von Einwanderungs- und Eingliederungsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige durch Unterstützung einzelstaatlicher Folgenbewertungen, Mechanismen zur Konsultation der betroffenen Kreise, wie Arbeitgeber und Ausbildungseinrichtungen, Bewertungsmechanismen und Überwachungsmaßnahmen;

b) Beitrag zur Bewertung von Einwanderungs- und Eingliederungsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige durch Unterstützung einzelstaatlicher Folgenbewertungen, Mechanismen zur Konsultation der betroffenen Kreise, wie Arbeitgeber, Gewerkschaften, zuständige (staatliche) Instanzen, Einwanderungsorganisationen und Ausbildungseinrichtungen, Bewertungsmechanismen und Überwachungsmaßnahmen, wobei den Erfahrungen, die in der Vergangenheit auf diesem Gebiet erworben wurden, Rechnung zu tragen ist;

Änderungsantrag 28

Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe e a (neu)

 

ea) Förderung des Austausches zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere des Austausches von bewährten Verfahren, wobei unter anderem die Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf Großstädte zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag 29

Artikel 5 Absatz 1

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 7% der verfügbaren Fondsmittel für einwanderungs- und integrationspolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppe nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse („Gemeinschaftsmaßnahmen“) sind.

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 15% der verfügbaren Fondsmittel für einwanderungs- und integrationspolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppe nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse („Gemeinschaftsmaßnahmen“) sind.

Begründung

Verringerung des bestehenden Missverhältnisses zwischen dem Integrationsfonds, dem Außengrenzenfonds und dem Rückkehrfonds.

Änderungsantrag 30

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

a) Drittstaatsangehörige, die die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis zum Aufenthalt in seinem Staatsgebiet erhalten haben; Zweck des Aufenthalts kann ein Beschäftigungsverhältnis, eine selbständige Tätigkeit, die Familienzusammenführung oder ein sonstiger im innerstaatlichen Recht vorgesehener Zweck sein; ausgenommen sind Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die als Flüchtlinge anerkannt oder gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 Anrecht auf subsidiären Schutz haben, sowie

a) Drittstaatsangehörige, die die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis zum Aufenthalt in seinem Staatsgebiet erhalten haben; Zweck des Aufenthalts kann ein Beschäftigungsverhältnis, eine selbständige Tätigkeit, die Familienzusammenführung oder ein sonstiger im innerstaatlichen Recht vorgesehener Zweck sein;

Begründung

In mehreren Mitgliedstaaten können die Verfahren zur Anerkennung von Drittstaatsangehörigen als Flüchtlinge sehr langwierig sein. Sie können bis zu 12 Jahre dauern. Ferner können anerkannte Flüchtlinge potenziell für viele Jahre oder für immer im Aufnahmeland bleiben, da es keine Gewähr gibt, dass sie in ihre Herkunftsländer zurückkehren können. Folglich sollten sie ungeachtet der Dauer ihres Aufenthalts in den Integrationsprozess einbezogen werden.

Änderungsantrag 31

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

b) eine Analyse des Bedarfs des Mitgliedstaats, was einzelstaatliche Integrationsstrategien und gegebenenfalls Aufnahme‑ und Einführungsprogramme betrifft, sowie Angabe der operativen Ziele zur Deckung dieses Bedarfs in der Laufzeit des Mehrjahresprogramms;

b) eine Analyse des Bedarfs des Mitgliedstaats, was einzelstaatliche Integrationsstrategien und gegebenenfalls Aufnahme‑ und Einführungsprogramme betrifft, sowie Angabe der operativen Ziele zur Deckung dieses Bedarfs in der Laufzeit des Mehrjahresprogramms. Bei der Planung der einzelstaatlichen Mehrjahresprogramme ist den besonderen Bedürfnissen behinderter Drittstaatsangehöriger Rechnung zu tragen;

Begründung

Bei der Planung der einzelstaatlichen Mehrjahresprogramme muss jeder Mitgliedstaat auch die besonderen Bedürfnisse behinderter Drittstaatsangehöriger berücksichtigen und entsprechend Vorsorge treffen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0123 – C6‑0238/2005 – 2005/0048(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL
6.9.2005

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Jan Jerzy Kułakowski
15.6.2005

Prüfung im Ausschuss

25.1.2006

20.3.2006

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

3

17

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Roselyne Bachelot-Narquin, Iles Braghetto, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Proinsias De Rossa, Harald Ettl, Richard Falbr, Joel Hasse Ferreira, Stephen Hughes, Ona Juknevičienė, Jan Jerzy Kułakowski, Jean Lambert, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Mario Mantovani, Ana Mato Adrover, Maria Matsouka, Ria Oomen-Ruijten, José Albino Silva Peneda, Csaba Őry, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Jacek Protasiewicz, Kathy Sinnott, Jean Spautz, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Mihael Brejc, Françoise Castex, Dimitrios Papadimoulis, Leopold Józef Rutowicz, Agnes Schierhuber, Elisabeth Schroedter, Georgios Toussas, Evangelia Tzampazi, Anja Weisgerber, Tadeusz Zwiefka

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0123 – C6-0238/2005 – 2005/0048(CNS)

Datum der Übermittlung an das EP

20.7.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
6.9.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE
6.9.2005

BUDG
6.9.2005

EMPL
6.9.2005

CULT 6.9.2005

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

DEVE
31.8.2005

CULT 16.6.2005

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Barbara Kudrycka
6.6.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

4.10.2005 1.6.2006

1.12.2005 23.10.2006

22.2.2006 6.11.2006

3.4.2006

18.4.2006

Datum der Annahme

6.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mihael Brejc, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Patrick Gaubert, Adeline Hazan, Lívia Járóka, Ole Krarup, Barbara Kudrycka, Romano Maria La Russa, Henrik Lax, Hartmut Nassauer, Martine Roure, Ioannis Varvitsiotis, Stefano Zappalà

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Sophia in 't Veld, Kyriacos Triantaphyllides

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Salvatore Tatarella

Datum der Einreichung

27.11.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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