BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)

28.11.2006 - (KOM(2006)0201 – C6‑0158/2006 – 2006/0075(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Janelly Fourtou

Verfahren : 2006/0075(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0428/2006
Eingereichte Texte :
A6-0428/2006
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft

(Zoll 2013)

(KOM(2006)0201 – C6‑0158/2006 – 2006/0075(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0201)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0158/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0428/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen mit der Obergrenze von Rubrik 1a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nr. 37 der IIV vom 17. Mai 2006 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 1

(1) Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgelegt, werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren eines der wichtigsten Ziele für die Europäische Union darstellen. Die Vorläuferprogramme im Zollbereich, insbesondere das mit der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft1 festgelegte Programm Zoll 2007, (im Folgenden “Zoll 2007”) haben einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Objektivs und der allgemeinen Ziele der Zollpolitik geleistet. Es ist daher angebracht, die, unter diesen Programmen begonnenen, Aktivitäten fortzuführen. Dieses Programm sollte für die Dauer von 6 Jahren eingerichtet werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (Datum wird eingefügt) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist.

(1) Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgelegt, werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren eines der wichtigsten Ziele für die Europäische Union darstellen. Die Vorläuferprogramme im Zollbereich, insbesondere das mit der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft1 festgelegte Programm Zoll 2007, (im Folgenden “Zoll 2007”) haben einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Objektivs und der allgemeinen Ziele der Zollpolitik geleistet. Es ist daher angebracht, die, unter diesen Programmen begonnenen, Aktivitäten fortzuführen. Dieses Programm sollte für die Dauer von 6 Jahren eingerichtet werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist2.

_____

Einzufügen während der Verhandlungen

_____

1 ABl. L 36 vom 12.2.2003, S. 1. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004.

 

2 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag 2

Erwägung 2

Die Zollverwaltungen spielen beim Schutz der Interessen der Gemeinschaft, insbesondere der finanziellen Interessen, eine elementare Rolle. Sie bieten den Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft an jedem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft, an dem Förmlichkeiten für die Zollabwicklung erledigt werden, einen gleichwertigen Schutz. In diesem Zusammenhang sollte die von der Gruppe Zollpolitik festgelegte Strategie gewährleisten, dass die nationalen Zollverwaltungen so effizient und wirksam arbeiten und auf alle Anforderungen, die sich aus Änderungen des Zollumfelds ergeben, so reagieren als ob sie eine einzige Zollverwaltung wären. Es ist daher wichtig, daß dieses Programm konsistent ist und die allgemeine Zollpolitik unterstützt. Ebenso wichtig ist es, die Gründung einer Gruppe für Zollpolitik, die die Leiter der Zollverwaltungen und ihre Vertreter umfaßt, durch dieses Programm zu unterstützen. Die Durchführung des Programms sollte daher von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gruppe Zollpolitik entwickelten, gemeinsamen Strategie koordiniert und organisiert.

Die Zollverwaltungen spielen beim Schutz der Interessen der Gemeinschaft, insbesondere der finanziellen Interessen, eine elementare Rolle. Sie bieten den Bürgern und Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft an jedem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft, an dem Förmlichkeiten für die Zollabwicklung erledigt werden, einen gleichwertigen Schutz. In diesem Zusammenhang sollte die von der Gruppe Zollpolitik festgelegte Strategie gewährleisten, dass die nationalen Zollverwaltungen so effizient und wirksam arbeiten und auf alle Anforderungen, die sich aus Änderungen des Zollumfelds ergeben, so reagieren als ob sie eine einzige Zollverwaltung wären. Es ist daher wichtig, dass dieses Programm konsistent ist und die allgemeine Zollpolitik unterstützt. Ebenso wichtig ist es, dass die aus der Kommission und aus den Leitern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten oder ihren Vertretern bestehende Gruppe für Zollpolitik im Rahmen dieses Programm unterstützt wird. Die Durchführung des Programms sollte daher von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der von der Gruppe Zollpolitik entwickelten, gemeinsamen Strategie koordiniert und organisiert werden.

Änderungsantrag 3

Erwägung 9

(9) Die Zollbeamten müssen für die Zusammenarbeit im und Teilnahme am Zollprogramm über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Die Mitgliedstaaten sind für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten zuständig.

(9) Die Zollbeamten müssen für die Zusammenarbeit im und Teilnahme am Zollprogramm über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen. Die teilnehmenden Länder sind für die erforderliche Sprachausbildung ihrer Beamten zuständig.

Änderungsantrag 4

Erwägung 12

(12) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde die wichtigste Referenz im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens darstellt.

(12) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde die wichtigste Referenz im Sinne von Punkt 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung darstellt.

Änderungsantrag 5

Erwägung 13

(13) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 angenommen werden1.

(13) Die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 angenommen werden.

___________

1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

___________

1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

Änderungsantrag 6

Artikel 1 Absatz 1

Diese Entscheidung begründet ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm ("Zoll 2013") für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 (im Folgenden "das Programm"), um die von den Mitgliedstaaten im Zollbereich durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen und zu ergänzen.

Diese Entscheidung begründet ein mehrjähriges gemeinschaftliches Aktionsprogramm ("Zoll 2013") für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 (im Folgenden "das Programm"), um die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein effizientes Funktionieren des Binnenmarktes im Zollbereich durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen und zu ergänzen.

Änderungsantrag 7

Artikel 3 Absatz 4

Die Teilnehmerländer werden durch Mitglieder der entsprechenden Verwaltung vertreten.

Die Teilnehmerländer werden durch Beamte der entsprechenden Verwaltung vertreten.

Änderungsantrag 8

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

(a) Zolltätigkeiten sollen den Erfordernissen des Binnenmarktes gerecht werden, einschließlich die Sicherheit der Lieferkette

(a) Zolltätigkeiten sollen den Erfordernissen des Binnenmarktes gerecht werden, einschließlich die Sicherheit der Lieferkette und die Vereinfachung des Handelsaustauschs, und die Wachstums- und Beschäftigungsstrategie unterstützen;

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

(b) effiziente Zusammenarbeit und Aufgabenerfüllung, als ob die verschiedenen Zollverwaltungen eine einzige Verwaltung wären, sodaß gleiche Kontrollen an allen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft und gleiche Unterstützung von legitimen Geschäftstätigkeiten sichergestellt werden;

(b) die verschiedenen Zollverwaltungen sollen zusammenarbeiten und ihre Aufgaben so effizient erfüllen, als ob sie eine einzige Verwaltung wären, sodass Kontrollen mit gleichen Ergebnissen an allen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft und gleiche Unterstützung von legitimen Geschäftstätigkeiten sichergestellt werden;

Änderungsantrag 10

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

(d) verstärkte Sicherheit der Bürger;

(d) verstärkte Sicherheit;

Änderungsantrag 11

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

e) Vorbereitung auf die Erweiterung, einschließlich des Erfahrungs- und Wissensaustauschs mit den Zollbehörden der betroffenen Länder.

e) Vorbereitung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder auf die Erweiterung, einschließlich des Erfahrungs- und Wissensaustauschs mit den Zollbehörden der betroffenen Länder.

Änderungsantrag 12

Artikel 4 Absatz 2

2. Der gemeinsame Ansatz für die Zollpolitik wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Leiter der Zollverwaltungen der Kommission und der Mitgliedstaaten bzw. ihre Vertreter angehören, kontinuierlich and die neuen Entwicklungen angepasst. Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.

2. Der gemeinsame Ansatz für die Zollpolitik wird in Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe für Zollpolitik, der die Kommission und die Leiter der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten bzw. ihre Vertreter angehören, kontinuierlich and die neuen Entwicklungen angepasst. Die Kommission unterrichtet die Gruppe für Zollpolitik regelmäßig über alle Maßnahmen zur Durchführung des Programms.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ermöglicht eine Übereinstimmung mit Erwägung 2.

Änderungsantrag 13

Artikel 5 Buchstabe a

(a) den Verwaltungsaufwand und die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Beachtung der Rechtsvorschriften entstehenden Kosten durch eine stärkere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zollsysteme und ‑kontrollen insbesondere für die Dateneingabe und das Risikomanagement zu verringern;

(a) den Verwaltungsaufwand und die den Wirtschaftsbeteiligten durch die Beachtung der Rechtsvorschriften entstehenden Kosten durch eine stärkere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Zollsysteme und –kontrollen zu verringern und eine offene und transparente Zusammenarbeit mit den Handelsakteuren zu gewährleisten;

Änderungsantrag 14

Artikel 5 Buchstabe c

(c) ein System zur Leistungsmessung in den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Leistungssteigerung beizubehalten;

(c) ein System zur Leistungsmessung in den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Steigerung ihrer Effizienz und Wirksamkeit beizubehalten;

Änderungsantrag 15

Artikel 5 Buchstabe d

(d) Maßnahmen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten durch rasche Bereitstellung einschlägiger Informationen an den Zollstandorten der vordersten Linie zu unterstützen;

(d) Maßnahmen zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten insbesondere durch rasche Bereitstellung einschlägiger Informationen zu den Risiken an den Zollstandorten der vordersten Linie zu unterstützen;

Änderungsantrag 16

Artikel 5 Buchstabe da) (neu)

 

(da) eine einheitliche und unzweideutige Klassifizierung der Tarife in der Europäischen Union insbesondere durch eine verbesserte Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Laboratorien zu gewährleisten;

Änderungsantrag 17

Artikel 5 Buchstabe h

(h) in Drittländern zur Errichtung von Zolldiensten mit hohem Qualitätsstandard beizutragen;

(h) in Drittländern zum Aufbau von Zolldiensten mit hohem Qualitätsstandard beizutragen;

Änderungsantrag 18

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

(b) das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NEVV);

(b) das EDV-gestützte Versandverfahren (NEVV);

Änderungsantrag 19

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

(c) die Tarif Systeme;

(c) die Tarifsysteme, insbesondere das System zur Weitergabe von Daten, die Kombinierte Nomenklatur (KN), der Integrierte Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC), das System der verbindlichen europäischen Zollauskünfte (EBTI), das Verwaltungssystem zur Überwachung der Tarifkontingente (TQS), das Informationssystem für Aussetzungen, das System zur Verwaltung von Mustern (SMS), das EDV-System zur Bearbeitung der Verfahren (ISPP), das Europäische Zollinventar chemischer Erzeugnisse (ECICS) und das System der registrierten Exporteure (REX);

Änderungsantrag 20

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d

(d) die E-Zoll-Systeme;

entfällt

Änderungsantrag 21

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e

(e) Systemen für die Änderungen (des Zollkodex) für die Sicherheitsaspekten;

(e) Systeme zur Stärkung der Sicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften1, insbesondere das gemeinschaftliche Risikomanagementsystem, das Ausfuhrkontrollsystem, das Einfuhrkontrollsystem und das System in Bezug auf die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

 

________

1 ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

Änderungsantrag 22

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f

(f) jegliche, unter den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichtete, und in dem, in Artikel 6 erwähnten, Arbeitsprogramm vorgesehenen, neuen zollrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

(f) jegliche, unter den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingerichtete, und in dem, in Artikel 6 erwähnten, Arbeitsprogramm vorgesehenen, neuen zollrelevanten Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme (einschließlich der elektronischen Zollsysteme);

Änderungsantrag 23

Artikel 7 Absatz 5

5. Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die verschiedenen Aspekte von Installation und Betrieb der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Bestandteile für die im zweiten Absatz aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die notwendig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Interkonnektivität und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Teilnehmerländer halten sich an die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen.

5. Die Kommission koordiniert in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern die verschiedenen Aspekte von Installation und Betrieb der gemeinschaftlichen und nichtgemeinschaftlichen Bestandteile für die im zweiten Absatz aufgeführten Systeme und Infrastrukturen, die notwendig sind, um ihre Funktionsfähigkeit, Interkonnektivität und ständige Verbesserung zu gewährleisten. Die Kommission und die Teilnehmerländer halten sich nach Möglichkeit an die zur Verwirklichung dieser Ziele festgelegten Zeitrahmen und Fristen.

Änderungsantrag 24

Artikel 7 Absatz 6

6. Die Kommission kann das Kommunikations- und Informationsaustauschsystem anderen öffentlichen Verwaltungen für zollrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung stellen, sofern sie einen finanziellen Beitrag für das Programm leisten.

6. Die Kommission kann das CCN/CSI-System anderen öffentlichen Verwaltungen für zollrelevante oder andere Zwecke zur Verfügung stellen. Ein finanzieller Beitrag kann zur Deckung der damit verbundenen Unkosten eingefordert werden.

Änderungsantrag 25

Artikel 11 Absatz 2

2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass die Beamten auf Arbeitsbesuch sich tatsächlich aktiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung beteiligen können. Hierzu werden die besuchenden Beamten zur Ausführung der Aufgaben ermächtigt, die sich im Einklang mit ihrem Rechtssystem im Rahmen der ihnen von der Aufnahmeverwaltung übertragenen Aufgaben ergeben.

2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass die Beamten auf Arbeitsbesuch sich tatsächlich aktiv an den Arbeiten der Aufnahmeverwaltung beteiligen können. Hierzu werden die besuchenden Beamten zur Ausführung der Aufgaben ermächtigt, die ihnen übertragen werden. Sofern die Umstände es erfordern, und insbesondere um die spezifischen Erfordernisse der jeweiligen Rechtssysteme der teilnehmenden Länder zu berücksichtigen, können die zuständigen Behörden der Teilnehmerländer diese Ermächtigung begrenzen.

Änderungsantrag 26

Artikel 11 Absatz 3

3. Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die besuchenden Beamten gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.

3. Für die Dauer des Arbeitsbesuchs unterliegt der Beamte auf Arbeitsbesuch bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte denselben Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung wie die Beamten der Aufnahmeverwaltung. Für die besuchenden Beamten gelten dieselben Regeln über die berufliche Vertraulichkeit wie für die Beamten der Aufnahmeverwaltung.

Änderungsantrag 27

Artikel 12 Absatz 1 Einleitung

1. Die Kommission fördert in Kooperation mit den teilnehmenden Ländern die strukturierte Zusammenarbeit zwischen nationalen Schulungseinrichtungen und den für die Schulung zuständigen Beamten in den Zollverwaltungen. Dies beinhaltet insbesondere:

1. Die teilnehmenden Länder fördern in Kooperation mit der Kommission die Zusammenarbeit zwischen nationalen Schulungseinrichtungen. Dies beinhaltet insbesondere:

Änderungsantrag 28

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

(a) Festlegung von Fortbildungsstandards, Entwicklung bestehender Fortbildungsprogramme und bei Bedarf Konzeption neuer Programme, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung von Zollbeamten zu schaffen, der das ganze Spektrum der Zollregeln und Zollverfahren abdeckt und es den Teilnehmern ermöglicht, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

(a) Festlegung von Fortbildungsstandards, Entwicklung bestehender Fortbildungsprogramme und bei Bedarf Ausbau bestehender Fortbildungsmodule und neuer Module unter Verwendung der Online-Fortbildung, um so einen gemeinsamen Grundstock für die Fortbildung von Zollbeamten zu schaffen, der das ganze Spektrum der Zollregeln und Zollverfahren abdeckt und es den Teilnehmern ermöglicht, die notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben;

Änderungsantrag 29

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

(b) gegebenenfalls die Koordinierung der Öffnung von Zollfortbildungen, falls solche Kurse von diesen Ländern für ihre eigenen Beamten angeboten werden, für Beamte aus anderen Teilnehmerländern;

(b) gegebenenfalls die Förderung und der Zugang zu Zollfortbildungsmaßnahmen für Beamte aller Teilnehmerländer, falls solche Kurse von einem Teilnehmerland für seine eigenen Beamten angeboten werden;

Änderungsantrag 30

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

(c) gegebenenfalls Entwicklung der erforderlichen Infrastrukturen und Instrumente für gemeinsame Zollfortbildungen und Zollfortbildungsmanagement;

(c) gegebenenfalls Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen und Instrumente für gemeinsame Online-Zolllehrgänge und Zollfortbildungsmanagement;

Änderungsantrag 31

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d

(d) Sondierung der Möglichkeiten, wie Fortbildungsaktivitäten mit anderen für die Verwaltung der Außengrenzen zuständigen öffentlichen Stellen entwickelt werden können.

entfällt

Änderungsantrag 32

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass die in Absatz 1(c) genannten gemeinsamen Fortbildungsprogramme und die gemeinsame Infrastruktur für die Fortbildung im Bereich Zoll vollständig in die nationalen Fortbildungsprogramme integriert werden.

2. Die Teilnehmerländer integrieren bei Bedarf die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten gemeinsam aufgebauten Online-Lehrgangsmodule in ihre nationalen Fortbildungsprogramme.

Änderungsantrag 33

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Die Teilnehmerländer sorgen dafür, daß ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, die den Schulungsprogrammen entsprechenden gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, und daß die betreffenden Beamten die erforderliche Sprachausbildung erhalten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

Die Teilnehmerländer sorgen dafür, dass ihre Beamten die Grundausbildung und Fortbildung erhalten, die sie dazu befähigen, die den Schulungsprogrammen entsprechenden gemeinsamen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Die Teilnehmerländer fördern ebenfalls die erforderliche Sprachausbildung der betreffenden Beamten, damit sie ausreichende Sprachkenntnisse für die Teilnahme an dem Programm erwerben.

Änderungsantrag 34

Artikel 13 Absatz 1

1. Die Kommission beschließt in Zusammenarbeit mit den Teilnehmerländern, in welchen spezifischen Sektoren der gemeinschaftlichen Zollvorschriften ein Monitoring durchgeführt könnte.

1. Die Kommission beschließt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, in welchen spezifischen Sektoren der gemeinschaftlichen Zollvorschriften ein Monitoring durchgeführt könnte.

Änderungsantrag 35

Artikel 14

Vertreter internationaler Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der in Artikel 4 und 5 genannten Ziele entscheidend ist.

Vertreter internationaler Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der in Artikel 4 und 5 genannten Ziele nützlich ist.

Änderungsantrag 36

Artikel 15

Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Ländern Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die sich aus den Programmaktivitäten ergebenden Informationen systematisch und strukturiert geteilt werden.

Die Kommission ergreift in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Ländern Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die sich aus den Programmaktivitäten ergebenden Informationen geteilt werden.

Änderungsantrag 37

Artikel 16 Absatz 2

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau bewilligt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der mehrjährigen Finanzrahmen gemäß Nr. 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Begründung

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es wichtig, die einschlägigen Bestimmungen zu nennen.

Änderungsantrag 38

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

(b) die den Teilnehmerländern im Zusammenhang mit Benchmarkingaktivitäten, Arbeitsbesuchen, Seminaren, Workshops und Projektgruppen, Schulungsmaßnahmen und Monitoring entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten der Beambter;

(b) die den Teilnehmerländern im Zusammenhang mit Benchmarkingaktivitäten, Arbeitsbesuchen, Seminaren und Workshops, Projektgruppen und Lenkungsgruppen, Schulungsmaßnahmen und Monitoring entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten der Beamter;

Änderungsantrag 39

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c

c) die bei der Organisation von Seminaren und Workshops entstehenden Kosten sowie die durch die Teilnahme von externen Sachverständigen und der in Artikel 14 genannten Vertreter entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;

c) die bei der Organisation von Seminaren und Workshops entstehenden Kosten;

Änderungsantrag 40

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c a (neu)

 

(ca) die durch die Teilnahme von externen Sachverständigen und der in Artikel 14 genannten Vertreter entstehenden Reise- und Aufenthaltskosten;

Änderungsantrag 41

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e

(e) die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Tätigkeiten.

(e) die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Tätigkeiten bis zu einem Anteil von höchstens 5% der Gesamtkosten des Programms.

Begründung

Die Möglichkeit der Förderung "sonstiger für die Verwirklichung der Programmziele erforderlicher Aktivitäten" ist sehr offen formuliert. Um die gewünschte Flexibilität zu ermöglichen ohne nachteilige Wirkungen für andere Aufgaben im Rahmen des Programms ZOLL 2013, sollte eine Obergrenze von 5 %, wie in der Ratsarbeitsgruppe verabredet, auch in den Text der Entscheidung aufgenommen werden.

Änderungsantrag 42

Artikel 17 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Kosten:

 

(a) die Kosten für Entwicklung, Erwerb, Einrichtung und Wartung der nichtgemeinschaftlichen Elemente für die in Artikel 7 Absatz 4 beschriebenen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

 

(b) die Kosten der beruflichen Grund- und Fortbildung ihrer Beamten, insbesondere die Kosten für Sprachkurse.

Änderungsantrag 43

Artikel 17 Absatz 4

4. Die Kommission erlässt alle für die Verwaltung des Programmhaushalts nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren erforderlichen Maßnahmen.

entfällt

Änderungsantrag 44

Artikel 17 Absatz 6

6. Die Teilnehmerländer übernehmen folgende Kosten:

entfällt

(a) die Kosten für die Entwicklung, den Erwerb, die Einrichtung und Wartung der nichtgemeinschaftlichen Elemente für die in Artikel 7(4) beschriebenen Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme;

 

(b) die Kosten der beruflichen Grund- und Fortbildung ihrer Beamten, einschließlich Sprachkurse.

 

Änderungsantrag 45

Artikel 17 a (neu)

 

Artikel 17a

 

Anwendbarkeit der Haushaltsordnung

Auf alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse im Sinne des Titels 6 der Haushaltsordnung sind deren Vorschriften anwendbar. Insbesondere bedürfen sie einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung und auf der Grundlage der in ihrem Sinne erlassenen Durchführungsbestimmungen, in der sich Letztere bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Europäischen Rechnungshof prüfen zu lassen.

Begründung

Wenn die Kommission Partnerschaftsrahmenverordnungen abschließt, so sollte sie die entsprechenden Bestimmungen der Haushaltsordnung ohne Ausnahmen einhalten. Da es sich nicht ausschließlich um Bestimmungen zur Finanzkontrolle handelt, sollte die Anwendbarkeit der Haushaltsordnung in einem eigenen Absatz dargestellt werden.

Änderungsantrag 46

Artikel 18

Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle einschließlich etwaiger Vorortprüfungen durch die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Europäischen Rechnungshof. Alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten, in der sich Letztere bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Europäischen Rechnungshof prüfen zu lassen.

Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle einschließlich etwaiger Vorortprüfungen durch die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Europäischen Rechnungshof. Diese Prüfungen können unangemeldet erfolgen.

Begründung

Kontrollen sind wesentlich wirksamer, wenn sie unangemeldet erfolgen. Daher sollte eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten in den Entscheidungstext aufgenommen werden. Die Verpflichtungen der Vertragspartner laut Haushaltsordnung betreffen nicht nur die Finanzkontrolle und werden daher in einem gesonderten Artikel neu "Anwendbarkeit der Haushaltsordnung" (Artikel 17a) aufgeführt.

Änderungsantrag 47

Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a

(a) bis spätestens 30. September 2011 einen Zwischenbericht und eine Mitteilung über die Opportunität einer Fortsetzung des Programms;

(a) bis spätestens 31. Juli 2011 einen Zwischenbericht und eine Mitteilung über die Opportunität einer Fortsetzung des Programms;

Begründung

Die Daten für die Abgabe der Berichte durch die Kommission an das EP, den WSA und den AdR berücksichtigen nicht ausreichend die Termine im Haushaltsverfahren im Europäischen Parlament. Die Abgabefristen für die Kommission sollten daher jeweils vom 30. September auf den 31. Juli vorgezogen werden.

Änderungsantrag 48

Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b

(b) bis spätestens 30. September 2014 ein Abschlußbericht.

(b) bis spätestens 31. Juli 2014 ein Abschlußbericht.

Or. de

Begründung

Die Daten für die Abgabe der Berichte durch die Kommission an das EP, den WSA und den AdR berücksichtigen nicht ausreichend die Termine im Haushaltsverfahren im Europäischen Parlament. Die Abgabefristen für die Kommission sollten daher jeweils vom 30. September auf den 31. Juli vorgezogen werden.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Der innergemeinschaftliche Warenhandel hat sich seit der Abschaffung der Binnengrenzen volumenmäßig nahezu verdoppelt und beläuft sich heutzutage auf etwa 1 500 Milliarden Euro jährlich. Die Zollverwaltungen sind in der Gemeinschaft von zentraler Bedeutung, da sie den Binnenmarkt bewahren und weiterentwickeln, Kontrollen an den Außengrenzen durchführen und die finanziellen und sonstigen Interessen der Gemeinschaft schützen.

Den Zollprogrammen kommt im Rahmen dieser Aufgaben eine wesentliche Stellung zu, da ohne sie der Handel in Europa nachhaltig gestört würde, die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt und die Sicherheit der Bürger gefährdet wären. Angesichts neuer Herausforderungen und in Anbetracht der laufenden Veränderungen muss nunmehr zügiger vorangeschritten werden, und insbesondere im EDV-Bereich müssen Entwicklungsinitiativen ergriffen werden.

Die Halbzeitbewertung des (zum 31. Dezember 2007 auslaufenden) Programms Zoll 2007 hat gezeigt, dass dieses Programm dem Bedarf der Verwaltungen entspricht, für den ordnungsgemäßen Betrieb der Zollunion der Europäischen Union von zentraler Bedeutung ist und dass diesem Programm eine Schlüsselrolle zufällt, da es die Teilnehmerländer dabei unterstützt, voneinander zu lernen.

Im Rahmen der Beurteilung wurde die Empfehlung formuliert, die Tätigkeiten im Bereich der Weiterbildung und der Informationsverbreitung zu intensivieren. Deshalb wird das Programm Zoll 2013 in Form einer Ausweitung des Programms Zoll 2007 geschaffen, verstärkt durch zusätzliche Finanzmittel, um einerseits neue politische Initiativen zu unterstützen und andererseits einen gewissen Anstieg der Haushaltsmittel aller übrigen Unterrubriken vorzusehen.

Dieses Programm verfolgt folgende Zielsetzungen:

- Unterstützung der Zollverwaltungen der Teilnehmerländer bei der Förderung legitimer Geschäftstätigkeiten;

- Vereinfachung und Beschleunigung der Zollverfahren;

- Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Bürger und der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

Diese Zielsetzungen werden erreicht durch den Aufbau eines europaweiten informatisierten Zolls und die Umsetzung eines modernisierten Zollkodex, durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Zollbereich, durch die Unterstützung, den Ausbau und die Anwendung des Konzepts des zugelassenen Wirtschaftsteilnehmers, durch die Aktualisierung der transeuropäischen IT-Systeme und durch eine verstärkte Zusammenarbeit und eine Intensivierung des Informationsaustauschs und der bewährten Praktiken mit den Zollverwaltungen von Drittländern, insbesondere der Bewerberländer, der möglichen Bewerberländer und der Partnerländer im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik.

Die für das Programm Zoll 2013 vorgeschlagenen Haushaltsmittel sehen eine erhebliche Anhebung für einen Zeitraum von sechs Jahren vor, da sie von 157,435 auf 323,8 Millionen Euro angehoben werden. Diese Anhebung ist im Wesentlichen durch die Ausarbeitung neuer EDV-Systeme zur Unterstützung der neuen gewerblichen und legislativen Initiativen bedingt:

- demzufolge sind 77 Millionen Euro nötig, um das Transitsystem und das Tarifsystem in Betrieb nehmen und beurteilen zu können;

- 104,5 Millionen Euro über sechs Jahre werden benötigt, um das in Ausarbeitung befindliche Projekt E-Zoll durchzuführen;

- 38,7 Millionen Euro müssen für die Systeme zur Verwaltung der Initiativen zu zollpolitischen Aspekten in Bezug auf Sicherheit aufgewendet werden;

- die Haushaltsmittel enthalten einen Betrag von 46 Millionen Euro zur Finanzierung der gemeinsamen Maßnahmen;

- schließlich sieht das Programm einen Betrag von 11,4 Millionen Euro auf sechs Jahre vor, um zur Entwicklung gemeinsamer Weiterbildungselemente im Hinblick auf die Unterstützung der erwähnten zollpolitischen Zielsetzungen beizutragen.

Abschließend ist festzustellen, dass das Programm Zoll 2013 die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und ihren Beamten verbessert und die Einführung transeuropäischer EDV‑Netze bewirkt, die es gestatten, den Zollkontrollverpflichtungen im Binnenmarkt nachzukommen und die Besteuerung von Waren und Dienstleistungen gemäß der nationalen und gemeinschaftlichen Steuergesetzgebung im Binnenmarkt beizubehalten. Dieses Programm ist für den harmonischen Betrieb des Binnenmarkts und die Verwaltung der Außengrenzen der Europäischen Union von zentraler Bedeutung und trägt damit zur Umsetzung der Zielsetzungen der Kommission und der Strategie von Lissabon für den Zeitraum 2005 bis 2009 bei. Die Erneuerung dieses Programms ist für die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Handels unverzichtbar, ebenso aber auch für die Beitreibung und den Schutz der Einnahmen der Gemeinschaft und für die Sicherheit der Unionsbürger.

Die Kontinuität des Programms muss unbedingt gewährleistet werden. Deshalb muss die Abstimmung möglichst bald erfolgen.

Vor diesem Hintergrund, der eine einzige Lesung vorsieht, schlägt Ihr Berichterstatter Änderungsanträge vor, die in jeder Hinsicht den Arbeiten des Rates entsprechen.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (20.11.2006)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)
(KOM(2006)0201 – C6‑0158/2006 – 2006/0075(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Wojciech Roszkowski

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Programm Zoll 2013 schließt sich an das derzeit laufende Programm Zoll 2007 an, das Ende 2007 auslaufen soll. Seine Laufzeit ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 geplant, d.h. es soll gleichzeitig mit dem dieses Jahr vereinbarten mehrjährigen Finanzrahmen enden.

Allgemeine Ziele des Programms sind die Sicherstellung der Konformität der Zolltätigkeit mit den Erfordernissen des Binnenmarkts, der Funktionsweise der verschiedenen Zollverwaltungen, als ob es sich um eine einzige Verwaltung handelte, des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Ausweitung der Sicherheit der Bürger. Diese allgemeinen ebenso wie die spezifischeren Ziele sollen in der Praxis unter anderem durch funktionierende Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme, Benchmarking zur Ermittlung der bewährtesten Praktiken, Fortbildung, gemeinsame Projekte und Überwachungsmaßnahmen erreicht werden.

Der für die sechsjährige Laufzeit des Programms vorgeschlagene Referenzbetrag umfasst 323,8 Mio. EUR. Das bedeutet eine Aufstockung im Vergleich zum bisherigen Programm. Der Kommission zufolge sind mehr Mittel notwendig, um die neuen strategischen Initiativen (eCustoms) umzusetzen, und in geringerem Maße für die Modernisierung der transeuropäischen IT-Systeme und weitere Ziele.

Dem dem Kommissionsvorschlag beigefügten Finanzbogen zufolge entfallen 2,1% des Referenzbetrags (6,8 Mio. EUR) auf Verwaltungsausgaben. Die Aufschlüsselung der Ausgaben während der sechsjährigen Laufzeit des Programms ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen, mit gesonderten Kategorien für administrative und operative Ausgaben.

in Mio. EUR

Art der Ausgaben

 

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014-2015

2008-13
insgesamt

Operative Ausgaben

Verpflichtungs-ermächtigungen (VE)

(1)

41.868

48.368

50.318

54.768

59.568

62.118

-

317.008

Zahlungsermächtigungen (ZE)

(2)

15.417

35.276

47.368

51.253

55.133

59.328

53.233

317.008

Verwaltungsausgaben im Rahmen des Referenzbetrags

Technische und administrative Unterstützung (NGM)

(3)

1.132

1.132

1.132

1.132

1.132

1.132

-

6.792

REFERENZBETRAG INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungs-ermächtigungen

(1+3)

43.000

49.500

51.450

55.900

60.700

63.250

-

323.800

Zahlungsermächtigungen

(2+3)

16.549

36.408

48.500

52.385

56.265

60.460

53.233

323.800

Das Programm ZOLL hat sich als erfolgreiches Instrument zur Unterstützung der europäischen Zollstellen sowohl bei Zusammenarbeit als auch bei Fortbildungsmaßnahmen erwiesen. Aus dem Programm wurden die Organisation von Seminaren, internationale Arbeitsgruppen, Praktika, Benchmarking und Fortbildungsmaßnahmen finanziert.

Zoll 2007 gewährleistet auch das Funktionieren der Informationsaustauschsysteme zwischen seinen Partnern.

Im Fazit der Zwischenbewertung des Progamms Zoll 2007 zieht die Europäische Kommission folgenden Schluss: „… dass man insgesamt zufrieden mit der Effektivität und Effizienz des Programms ist. Die in der Studie erhobenen quantitativen Daten scheinen dieses Ergebnis zu bestätigen.“

Der Verfasser vertritt die Auffassung, dass sich der Vorschlag der Kommission für die Erneuerung des Programms bei Berücksichtigung der nachstehenden Änderungsanträge zu einem noch effektiveren Unterstützungsinstrument für die europäischen Zollstellen im Zeitraum 2008-2013 entwickeln wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen mit der Obergrenze von Rubrik 1a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nr. 37 der IIV vom 17. Mai 2006 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird;

Vorschlag für eine Entscheidung

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 2

Erwägung 1

(1) Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgelegt, werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren eines der wichtigsten Ziele für die Europäische Union darstellen. Die Vorläuferprogramme im Zollbereich, insbesondere das mit der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft festgelegte Programm Zoll 2007, (im Folgenden “Zoll 2007”) haben einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Objektivs und der allgemeinen Ziele der Zollpolitik geleistet. Es ist daher angebracht, die, unter diesen Programmen begonnenen, Aktivitäten fortzuführen. Dieses Programm sollte für die Dauer von 6 Jahren eingerichtet werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (Datum wird eingefügt) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist.

1 Einzufügen während der Verhandlungen.

(1) Wie beim Neubeginn der Lissabon-Strategie festgelegt, werden Wachstum und Beschäftigung in den nächsten Jahren eines der wichtigsten Ziele für die Europäische Union darstellen. Die Vorläuferprogramme im Zollbereich, insbesondere das mit der Entscheidung Nr. 253/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2003 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft festgelegte Programm Zoll 2007, (im Folgenden “Zoll 2007”) haben einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung dieses Objektivs und der allgemeinen Ziele der Zollpolitik geleistet. Es ist daher angebracht, die, unter diesen Programmen begonnenen, Aktivitäten fortzuführen. Dieses Programm sollte für die Dauer von 6 Jahren eingerichtet werden, um seine Dauer an die des mehrjährigen Finanzrahmens anzupassen, der Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist.

1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1

Begründung

Der Verweis auf die geltende Interinstitutionelle Vereinbarung sollte eingefügt werden.

Änderungsantrag 3

Erwägung 12

(12) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde die wichtigste Referenz im Sinne von Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens darstellt1.

1 ABl C 172 vom 18.6.1999, S. 1, Abkommen wie zuletzt nach Entscheidung 2003/429/EC (ABL L 147 vom 14.6.2003, S. 25) geändert

(12) Mit dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde die wichtigste Referenz im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung darstellt.

Begründung

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 6. Mai 1999 ist nicht mehr in Kraft.

Änderungsantrag 4

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

(a) Zolltätigkeiten sollen den Erfordernissen des Binnenmarktes gerecht werden, einschließlich die Sicherheit der Lieferkette;

(a) Zolltätigkeiten sollen den Erfordernissen des Binnenmarktes gerecht werden, einschließlich die Sicherheit der Lieferkette und Handelserleichterung sowie Unterstützung der Strategie für Wachstum und Arbeitsplätze;

Begründung

Die allgemeinen Ziele des Programms sollten im Einklang mit der Lissabon-Strategie ergänzt werden.

Änderungsantrag 5

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

(b) effiziente Zusammenarbeit und Aufgabenerfüllung, als ob die verschiedenen Zollverwaltungen eine einzige Verwaltung wären, so dass gleiche Kontrollen an allen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft und gleiche Unterstützung von legitimen Geschäftstätigkeiten sichergestellt werden;

(b) Sicherstellung der effizienten Zusammenarbeit und Aufgabenerfüllung, als ob die verschiedenen Zollverwaltungen eine einzige Verwaltung wären, so dass (Streichung) Kontrollen an allen Stellen des Zollgebiets der Gemeinschaft zu gleichen Ergebnissen führen und gleiche Unterstützung von legitimen Geschäftstätigkeiten sichergestellt wird;

Begründung

Eingefordert werden sollten eher gleiche Ergebnisse als gleiche Kontrollen.

Änderungsantrag 6

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

(d) verstärkte Sicherheit der Bürger;

(d) ) verstärkte Sicherheit (Streichung);

Begründung

Eine weitreichendere Formulierung, die größere Flexibilität erlaubt, erscheint geeigneter.

Änderungsantrag 7

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

(e) Vorbereitung auf die Erweiterung, einschließlich des Erfahrungs- und Wissensaustauschs mit den Zollbehörden der betroffenen Länder.

(e) Vorbereitung der Länder, auf die in Artikel 3 Absatz 2 verwiesen wird, auf die Erweiterung, einschließlich des Erfahrungs- und Wissensaustauschs mit den Zollbehörden der betroffenen Länder.

Begründung

Mit einem Verweis auf Artikel 3 wird die Bestimmung präziser.

Änderungsantrag 8

Artikel 14

Vertreter internationaler Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der in Artikel 4 und 5 genannten Ziele entscheidend ist.

Vertreter internationaler Organisationen, Verwaltungen in Drittländern, sowie Wirtschaftsbeteiligte und ihre Organisationen können an Aktivitäten, die innerhalb des Programms organisiert werden, teilnehmen, falls diese Teilnahme für die Durchführung der in Artikel 4 und 5 genannten Ziele sinnvoll ist.

Begründung

Die Bedingungen für die Teilnahme der Vertreter externer Einrichtungen sollten weniger restriktiv sein.

Änderungsantrag 9

Artikel 16 Absatz 2

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der mehrjährigen Finanziellen Vorausschau bewilligt.

2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der mehrjährigen Finanzrahmen gemäß Nr. 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung bewilligt.

Begründung

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es wichtig, die einschlägigen Bestimmungen zu nennen.

Änderungsantrag 10

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e

(e) die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Tätigkeiten.

(e) die Kosten für alle sonstigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h genannten Tätigkeiten bis zu einem Anteil von höchstens 5% der Gesamtkosten des Programms.

Begründung

Die Möglichkeit der Förderung "sonstiger für die Verwirklichung der Programmziele erforderlicher Aktivitäten" ist sehr offen formuliert. Um die gewünschte Flexibilität zu ermöglichen ohne nachteilige Wirkungen für andere Aufgaben im Rahmen des Programms ZOLL 2013, sollte eine Obergrenze von 5 %, wie in der Ratsarbeitsgruppe verabredet, auch in den Text der Entscheidung aufgenommen werden.

Änderungsantrag 11

Artikel 17 a (neu)

 

Artikel 17a

 

Anwendbarkeit der Haushaltsordnung

 

Auf alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse im Sinne des Titels VI der Haushaltsordnung1 sind deren Vorschriften anwendbar. Insbesondere bedürfen sie einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten im Sinne des Artikels 108 der Haushaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsbestimmungen2, in der sich Letztere bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Europäischen Rechnungshof prüfen zu lassen.
__________________

 

1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission om 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3).

Begründung

Wenn die Kommission Partnerschaftsrahmenverordnungen abschließt, so sollte sie die entsprechenden Bestimmungen der Haushaltsordnung ohne Ausnahmen einhalten. Da es sich nicht ausschließlich um Bestimmungen zur Finanzkontrolle handelt, sollte die Anwendbarkeit der Haushaltsordnung in einem eigenen Absatz dargestellt werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 18

Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle einschließlich etwaiger Vorortprüfungen durch die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Europäischen Rechnungshof. Alle gemäß dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit den Begünstigten, in der sich Letztere bereit erklären, die Verwendung der gewährten Mittel durch den Europäischen Rechnungshof prüfen zu lassen.

Finanzierungsbeschlüsse und Übereinkommen oder Verträge, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, unterliegen der Finanzkontrolle einschließlich etwaiger Vorortprüfungen durch die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Europäischen Rechnungshof. Diese Prüfungen können unangemeldet erfolgen.

Begründung

Kontrollen sind wesentlich wirksamer, wenn sie unangemeldet erfolgen. Daher sollte eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten in den Entscheidungstext aufgenommen werden. Die Verpflichtungen der Vertragspartner laut Haushaltsordnung betreffen nicht nur die Finanzkontrolle und werden daher in einem gesonderten Artikel neu "Anwendbarkeit der Haushaltsordnung" (Artikel 17a) aufgeführt.

Änderungsantrag 13

Artikel 19 Absatz 2

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG in Verbindung mit dessen Artikeln 7 und 8. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG in Verbindung mit dessen Artikeln 7 und 8.

Begründung

Auch bei einem Programm, das vornehmlich der Unterstützung der Mitgliedstaaten dient, das aber EU-Politik umsetzt und aus dem EU-Haushalt bezahlt wird, sollte nicht der Rat gegenüber dem Parlament im Vorteil sein. Daher ist ein beratender Ausschuss angemessener als ein Verwaltungsausschuss.

Änderungsantrag 14

Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a

(a) bis spätestens 30. September 2011 einen Zwischenbericht und eine Mitteilung über die Opportunität einer Fortsetzung des Programms;

(a) bis spätestens 31. Juli 2011 einen Zwischenbericht und eine Mitteilung über die Opportunität einer Fortsetzung des Programms;

Begründung

Die Daten für die Abgabe der Berichte durch die Kommission an das EP, den WSA und den AdR berücksichtigen nicht ausreichend die Termine im Haushaltsverfahren im Europäischen Parlament. Die Abgabefristen für die Kommission sollten daher jeweils vom 30. September auf den 31. Juli vorgezogen werden.

Änderungsantrag 15

Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b

(b) bis spätestens 30. September 2014 ein Abschlußbericht.

(b) bis spätestens 31. Juli 2014 ein Abschlußbericht.

Begründung

Die Daten für die Abgabe der Berichte durch die Kommission an das EP, den WSA und den AdR berücksichtigen nicht ausreichend die Termine im Haushaltsverfahren im Europäischen Parlament. Die Abgabefristen für die Kommission sollten daher jeweils vom 30. September auf den 31. Juli vorgezogen werden.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0201 – C6-0158/2006 – 2006/0075(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
15.6.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Wojciech Roszkowski
15.6.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

20.11.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

20.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

 

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Reimer Böge, Simon Busuttil, Gérard Deprez, Brigitte Douay, Bárbara Dührkop Dührkop, James Elles, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Anne E. Jensen, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Gérard Onesta, Giovanni Pittella, Wojciech Roszkowski, Antonis Samaras, Esko Seppänen, László Surján, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Hans-Peter Martin, Margarita Starkevičiūtė

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Gemeinschaft (Zoll 2013)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0201 – C6 0158/2006 – 2006/0075(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

17.5.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO
15.6.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
15.6.2006

CONT

15.6.2006

INTA

15.6.2006

ITRE

15.6.2006  

LIBE

15.6.2006

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

CONT
20.6.2006

INTA
30.5.2006

ITRE
12.9.2006

LIBE
20.6.2006

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Janelly Fourtou
12.6.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

0.0.0000

Prüfung im Ausschuss

10.10.2006

13.09.2006

21.11.2006

22.11.2006

 

Datum der Annahme

22.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Charlotte Cederschiöld, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Edit Herczog, Anneli Jäätteenmäki, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, Zita Pleštinská, Guido Podestà, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, József Szájer, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

André Brie, Jean-Claude Fruteau, Benoît Hamon, Konstantinos Hatzidakis, Othmar Karas, Maria Matsouka, Olle Schmidt, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Marie-Line Reynaud

Datum der Einreichung

28.11.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...