BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)
29.11.2006 - (KOM(2005)0608 – C6‑0419/2005 –2005/0246 (COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Janelly Fourtou
Verfasser der Stellungnahme (*):
Jean-Pierre Audy, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)
(KOM (2005)0608 – C6‑0419/2005 –2005/0246 (COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM (2005)0608)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 135 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0419/2005),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6‑0429/2006),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 1 | |
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(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie auch der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „Zollkodex“ genannt) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, muss die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Dabei müssen die besonderen Bestimmungen in anderen Bereichen unberührt bleiben, die im Rahmen von Rechtsvorschriften unter anderem über die Landwirtschaft, die Umwelt, die gemeinsame Handelspolitik, die Statistik oder die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden könnten. Die zollrechtlichen Vorschriften müssen stärker an die Bestimmungen über die Erhebung, Aussetzung und Erstattung der Mehrwert- und Verbrauchsteuern angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern. |
(1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie auch der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „Zollkodex“ genannt) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, muss die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Dabei müssen die besonderen Bestimmungen in anderen Bereichen unberührt bleiben, die im Rahmen von Rechtsvorschriften unter anderem über die Landwirtschaft, die Umwelt, die gemeinsame Handelspolitik, die Statistik oder die Eigenmittel bestehen oder eingeführt werden könnten. Die zollrechtlichen Vorschriften müssen stärker an die Bestimmungen über die Erhebung der Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern. |
Begründung | |
Der Text greift die steuerrechtlichen Vorschriften auf, die in den geänderten Richtlinien 77/388/EWG für die MwSt und 92/12/EWG für die Verbrauchsteuern enthalten sind, allerdings ist dieser Regelungsrahmen nicht in das Zollrecht integriert. Aufgrund internationaler Vertragsverpflichtungen muss der Grundsatz jedoch allgemein formuliert verankert werden. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 6 a (neu) | |
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(6a) Dieser Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologie muss einhergehen mit einer Harmonisierung der zollamtlichen Prüfungen, die im gesamten Hoheitsgebiet der Gemeinschaft wirksam sein müssen und keine dem Wettbewerb abträglichen Verhaltensweisen an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten des Hoheitsgebiets nach sich ziehen dürfen. |
Begründung | |
Vorrangig sind gleiche Prüfungen an allen Eingangs- und Ausgangsorten des Hoheitsgebiets sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen, um dem Wettbewerb abträgliche Verhaltensweisen und Umlenkungen von Handelsströmen zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 8 | |
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(8) Zur Erleichterung der Geschäftsabläufe sollten die Wirtschaftbeteiligten das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. |
(8) Zur Erleichterung bestimmter Geschäftsabläufe sollten die Wirtschaftbeteiligten weiterhin das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Allerdings sollte dieses Recht der Zollvertretung nicht mehr durch irgendeine Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorbehalten werden können. |
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Außerdem sollte der Zollvertreter den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erhalten können. |
Begründung | |
Das „Monopol“ der Zollvertretung hat keine Daseinsberechtigung mehr, die betreffende Berufssparte muss jedoch fortbestehen, da sie einer Großzahl von Unternehmen nützt. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 9 | |
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(9) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollen als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und – unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte – einem weniger strengen Prüfungsniveau unterliegen. |
(9) Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollen als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und – unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte – einem weniger strengen Prüfungsniveau unterliegen. Sie können somit den Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Zollvereinfachungen“ oder „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter – Sicherheitserleichterungen“ unabhängig voneinander oder in Kombination nutzen. |
Begründung | |
Es geht einzig und allein darum, den jeweiligen Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausdrücklich zu nennen. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 36 | |
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(36) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Januar 1999 zur Festlegung der Verfahren für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden. |
(36) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Januar 1999 zur Festlegung der Verfahren für die Ausübung der der Kommission1 übertragenen Durchführungsbefugnisse getroffen werden. |
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______________________________ 1 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17.7.2006 (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). |
Änderungsantrag 6 Erwägung 38 | |
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(38) Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz ist eine Reihe von Bestimmungen, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden. |
(38) Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz ist eine Reihe von Bestimmungen, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden. |
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Die folgenden Verordnungen sind daher gemeinsam mit der Verordnung EWG Nr. 2913/92 aufzuheben: |
Die folgenden Verordnungen sind daher gemeinsam mit der Verordnung EWG Nr. 2913/92 aufzuheben: |
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- Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen1, |
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- Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck, |
- Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck, |
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- Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla, |
- Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla, |
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- Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern. |
- Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern. |
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______________ 1 ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. |
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Begründung | |
Diese Streichung bezieht sich auf die Aufrechterhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 2 | |
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Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verwalten und dadurch zur Liberalisierung des Handels, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts und der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft in den handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Zu diesen Aufgaben zählen |
Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel der Gemeinschaft zu überwachen und dadurch zur Liberalisierung des Handels, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen gemeinsamen Politiken der Gemeinschaft in den handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Zu diesen Aufgaben zählen |
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a) der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, |
a) der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, |
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b) der Schutz der Gemeinschaft vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit, |
b) der Schutz der Gemeinschaft vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit, |
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c) die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit für Bürger und Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, |
c) die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit für Bürger und Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, |
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d) die Erleichterung des internationalen Handels. |
d) die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Zollkontrollen und die Erleichterung des legalen Handels. |
Begründung | |
Die Formulierung dieser Definition sollte genauer sein: Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel zu überwachen, nicht aber ihn zu verwalten, dieser Handel sollte nicht nur an den Außengrenzen der Gemeinschaft überwacht werden, die Liste der von den Zollbehörden übernommenen Aufgaben sollte nicht erschöpfend sein, Buchstaben a und b überschneiden sich de facto, und die Bestimmungen von Buchstabe d sind kaum vereinbar mit der Aufgabe der Zollbehörden (die Erleichterung des internationalen Handels ist keine spezifische den Zollbehörden zugewiesene Aufgabe, weil diese Behörden nur ihre Funktionen wahrnehmen sollten, ohne Handelshemmnisse zu schaffen). | |
Änderungsantrag 8 Artikel 4 Nummer 4 | |
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4. „Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die gewerblich mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das beziehungsweise aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befasst ist. |
4. „Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die Zollvorschriften abgedeckt sind. |
Begründung | |
Steht im Einklang mit derjenigen in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 648/2005. | |
Änderungsantrag 9 Artikel 4 Nummer 4 a (neu) | |
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4a. „Zollvertreter“ ist jede im Hoheitsgebiet der Union ansässige Person, die gegenüber Dritten Dienstleistungen im Zollverkehr erbringt. |
Begründung | |
Alle im Text verwendeten Begriffe müssen definiert werden, die betreffende Definition fehlte. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 4 Nummer 8 a (neu) | |
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8a. „Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. |
Begründung | |
Die summarische Anmeldung sollte in die Definition einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |
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Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Ausnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes festlegen. |
Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 197 Absatz 2a verwiesen wird, Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieses Akts im Wege von Ausnahmen zu Unterabsatz 1 dieses Absatzes erlassen. |
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(Komitologieänderungsantrag: Mit der Annahme dieses Änderungsantrags werden Artikel 11 Absatz 2, Artikel 59 Buchstabe c, die Artikel 61, 68, 77, 81 und 83, Artikel 93 Absatz 3a, Artikel 93 Absatz 3c, die Artikel 95, 107, 115, 116, 117, 128, 137, 138 und 141, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 2, die Artikel 145, 150, 172, 174, 186, 191, 192 und 193 ebenfalls angenommen.) |
Änderungsantrag 12 Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |
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2. Vorbehaltlich verwaltungs- oder strafrechtlicher Sanktionen haftet der Beteiligte mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, oder einer Anzeige oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung |
2. Vorbehaltlich von Sanktionen haftet der Beteiligte mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung, einschließlich einer vereinfachten Zollanmeldung, oder einer Anzeige oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung |
Begründung | |
Eine gemeinsame Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen das gemeinschaftliche Zollrecht wird dem Rat und dem Europäischen Parlament zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 10 Absatz 3 | |
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Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, das Standardformat und den Standardinhalt der zu erfassenden Daten und die Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten fest. |
Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2a verwiesen wird, Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Elemente dieses Akts fest, indem sie diese durch die Festlegung des Standardformats und des Standardinhalts der zu erfassenden Daten und der Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten ergänzt. |
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(Komitologieänderungsantrag: Mit der die Annahme dieses Änderungsantrags werden Artikel 11 Absatz 2, Artikel 59 Buchstabe c, die Artikel 61, 68, 77, 81 und 83, Artikel 93 Absatz 3a, Artikel 93 Absatz 3c, die Artikel 95, 107, 115, 116, 117, 128, 137, 138 und 141, Artikel 143 Absatz 2, Artikel 144 Absatz 2, die Artikel 145, 150, 172, 174, 186, 191, 192 und 193 ebenfalls angenommen.) |
Änderungsantrag 14 Artikel 11 Absatz 2 a (neu) | |
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2a. Der Status des Zollvertreters unterliegt folgenden Kriterien: |
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- er steht allen Personen offen, die einen solchen Status beantragen, |
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- er wird von einer Regierungsstelle im zuständigen Mitgliedstaat verwaltet, |
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- er wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt, nachdem er im Antragsmitgliedstaat registriert wurde, |
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- er unterliegt praktischen Normen bezüglich der Fachkenntnisse oder beruflichen Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. |
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Die Zahl der Zollvertreter in der Gemeinschaft ist nicht begrenzt. |
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Eine Person mit dem Status des Zollvertreters und mit dem Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten kann alle Vereinfachungen nutzen. |
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2b. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2a ist jede Person befugt, eine Handelstätigkeit wahrzunehmen, indem sie sich an die Zollbehörden wendet, ohne sich durch einen Zollvertreter vertreten lassen zu müssen. |
Begründung | |
Zollvertreter sollten für den Verkehr mit den Zollbehörden nicht mehr über ein „Monopol“ über ihre Tätigkeiten verfügen. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 13 Titel | |
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Artikel 13 |
Artikel 13 |
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Vertretung in Sonderfällen |
Zollvertretung und Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten |
Änderungsantrag 16 Artikel 14 Absatz 2 | |
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2. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte kann Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten zollamtlichen Prüfungen oder Vereinfachungen nach dem Zollkodex oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften in Anspruch nehmen. |
2. Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten deckt zwei Zulassungen ab: die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Zollvereinfachungen und die eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Sicherheitserleichterungen. |
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Die erste Zulassung bewirkt Vereinfachungen nach dem Zollkodex oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die zweite gewährt ihrem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen. |
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Beide Zulassungen sind kombinierbar. |
Begründung | |
Bei der Lektüre der Verordnung Nr. 648/2005, aus der diese Bestimmungen stammen, ist festzustellen, dass es zwei Kategorien von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gibt, zum Zwecke der Klarheit muss das im Text des modernisierten Zollkodexes präzisiert werden. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 14 Absatz 3 | |
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3. Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet zollamtlicher Prüfungen anerkannt. Vorbehaltlich der Voraussetzungen des Artikels 16 Buchstabe g kann der Antragsteller jedoch beantragen, dass der Status nach Absatz 1 auf einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt wird. |
3. Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 15 und 16 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet zollamtlicher Prüfungen anerkannt. |
Begründung | |
Die Ausnahmeregelung, die die Beschränkung der Anerkennung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten zulässt, sollte zurückgezogen werden, weil diese Ausnahmeregelung für die praktische Anwendung unbequem wäre und Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anerkennung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durch Drittländer (insbesondere seitens der USA) schaffen könnte. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 15 | |
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Artikel 15 |
Artikel 15 |
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Bewilligung des Status |
Bewilligung des Status |
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Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen: |
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind mindestens folgende Voraussetzungen zu erfüllen: |
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a) ein geeigneter Nachweis für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften, |
a) ein geeigneter Nachweis für die Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften, |
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b) ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete zollamtliche Prüfungen ermöglicht, |
b) ein zufrieden stellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete zollamtliche Prüfungen ermöglicht, |
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c) gegebenenfalls nachgewiesene Zahlungsfähigkeit, |
c) gegebenenfalls nachgewiesene Zahlungsfähigkeit, |
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d) gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, |
d) gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 2, wenn ein zugelassener Wirtschaftsteilnehmer die Vereinfachungen nach dem Kodex oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften in Anspruch nehmen möchte: ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, |
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e) gegebenenfalls geeignete Sicherheitsstandards.
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e) gemäß Artikel 14 Absatz 2, wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten zollamtlichen Prüfungen in Anspruch nehmen möchte: geeignete Sicherheitsstandards. |
Begründung | |
Diese Formulierung ermöglicht die Kenntnis der Kriterien für die Verleihung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten – Zollervereinfachungen bzw. Sicherheitserleichterungen. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 15 Buchstabe d | |
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d) gegebenenfalls ein ausreichendes Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, |
entfällt |
Begründung | |
Buchstabe d sollte vollständig herausgenommen werden, da damit anscheinend die Beibehaltung der Rolle des zugelassenen Zollagenten unterstützt wird. Tatsächlich steht Buchstabe d im Widerspruch zu Buchstabe a, da ein geeigneter Nachweis für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften belegt, dass eine Person über die erforderlichen Befähigungen verfügt. Darüber hinaus ist es völlig unangemessen, dass Unternehmen und EU-Verbraucher gezwungen werden sollten, jemandem aus einem monopolistischen Gewerbe wie einen zugelassenen Zollagenten in Anspruch zu nehmen, wenn sie Waren beim Zoll abfertigen lassen wollen. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 16 Buchstabe e | |
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e) der Art und des Umfangs der Erleichterungen, die unter Berücksichtigung der nach Artikel 27 Absatz 3 erlassenen Vorschriften für sicherheitsrelevante zollamtliche Prüfungen gewährt werden können, |
e) der Art und des Umfangs der Erleichterungen, die für sicherheitsrelevante zollamtliche Prüfungen gewährt werden können, |
Begründung | |
Der zu streichende Textteil ist überflüssig, weil auf die Komitologie verwiesen wird. | |
Änderungsantrag 21 Artikel 22 | |
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1. Jeder Mitgliedstaat sieht verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
1. Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Begründung | |
Eine gemeinsame Regelung für Sanktionen bei Verstößen gegen das gemeinschaftliche Zollrecht wird dem Rat und dem Europäischen Parlament zu einem späteren Zeitpunkt vorgeschlagen. | |
Änderungsantrag 22 Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |
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2. Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen zollamtliche Prüfungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, mit dem Ziel, auf der Grundlage von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und – soweit verfügbar – internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die für die Risikoabwehr erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln. |
2. Zollamtliche Prüfungen, einschließlich Stichproben erfolgen auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, mit dem Ziel, auf der Grundlage von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und – soweit verfügbar – internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die für die Risikoabwehr erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln. |
Begründung | |
Die Risikoanalyse sollte bestimmen, welche Prüfungen durchgeführt werden sollen, und es sollte keinen Raum für zusätzliche Risikoanalysen durch Mitgliedstaaten, die ihre eigenen Methoden anwenden, geben. Außerdem sind Stichproben Bestandteil und Posten von Risikoanalysen. Folglich ist im Zollkodex kein spezifischer Verweis auf sie notwendig. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 32 Absatz 1 | |
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1. Für zollamtliche Prüfungen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen werden von den Zollbehörden keine Gebühren erhoben. |
1. Für zollamtliche Prüfungen werden von den Zollbehörden keine Gebühren erhoben. |
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Die Zollbehörden können jedoch für bestimmte Dienstleistungen Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen. |
Die Zollbehörden können jedoch für bestimmte Dienstleistungen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften durchgeführte Handlungen Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen. |
Begründung | |
Gebühren dürfen nur für „außerordentliche“ Handlungen erhoben werden. Außerdem fällt die Frage der Öffnungszeiten der Zollstellen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, dieser Punkt ist Gegenstand von Artikel 111. | |
Änderungsantrag 24 Artikel 32 Absatz 2 Einleitung | |
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2. Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels und legt insbesondere Folgendes fest: |
2. Die Kommission trifft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels und legt spezifisch Folgendes fest: |
Begründung | |
Unternehmen in der Europäischen Union arbeiten 24 Stunden am Tag und 7 Tage pro Woche, weshalb der Zoll ebenso funktionieren sollte. In unmittelbarer Zukunft ist geplant, Systeme wie das Ausfuhrkontrollsystem und das Einfuhrkontrollsystem einzuführen. Diese werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche Unterstützung benötigen, wenn es keine Unterbrechung der Lieferkette in die bzw. aus der EU geben soll. | |
Änderungsantrag 25 Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a | |
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a) Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der üblichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag; |
a) Anwesenheit von Zollbediensteten an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag; |
Begründung | |
Die Frage der Öffnungszeiten der Zollstellen fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, dieser Punkt ist Gegenstand von Artikel 111. | |
Änderungsantrag 26 Artikel 35 | |
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Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann. |
1. Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann. |
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2. Vereinfachte Verfahren, die nach dem Verfahren festzulegen sind, auf das in Artikel 196 verwiesen wird, finden Anwendung, wenn gemeinschaftliche Waren aus einem zu der Gemeinschaft gehörenden Drittlandgebiet, auf das in der Richtlinie 77/388/EWG des Rates verwiesen wird, in einen anderen Teil des gemeinschaftlichen Zollgebiets verbracht werden. |
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3. Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission (die im Einklang mit dem Verfahren tätig wird, auf das in Artikel 196 verwiesen wird) kann ein Mitgliedstaat vereinfachte Verfahren auf gemeinschaftliche Waren, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, anwenden, sofern deren Verbringung ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet erfolgt; entsprechend können zwei oder mehr Mitgliedstaaten wechselseitig vereinbaren, dass vereinfachte Verfahren auf den Warenverkehr zwischen ihnen angewandt werden. |
Begründung | |
Die Åland-Inseln (Finnland), die Kanalinseln (VK), die Kanarischen Inseln (Spanien), Agio Oros (Griechenland) und die französischen überseeischen Departements gehören zum Zollgebiet der Gemeinschaft, nicht jedoch zum Mehrwertsteuergebiet der Gemeinschaft. Das Mehrwertsteuersystem des Gemeinschaftshandels findet keine Anwendung auf gemeinschaftliche Waren, die zwischen diesen Gebieten und dem Steuergebiet der Gemeinschaft verkauft und verbracht werden, gemäß Artikel 33 a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung über die Umsatzsteuern sind für die Formalitäten zur Verbringung dieser Waren in die bzw. aus der Gemeinschaft die geltenden gemeinschaftlichen Zollbestimmungen für die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft maßgebend. | |
Diese Bestimmung würde die Harmonisierung der regelmäßigen Zollvorgänge oder der in diesem Zusammenhang angewandten Formalitäten und Verfahren nicht beeinträchtigen, sondern nur die Berücksichtigung der besonderen Merkmale der indirekten Besteuerung im Rahmen der Anwendung der Formalitäten in Bezug auf Waren der Gemeinschaft ermöglichen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft eine fiskalische Grenze überschreiten. | |
Änderungsantrag 27 Artikel 38 Einleitung | |
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Artikel 39, 40 und 41 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Begründung | |
Es handelt sich (im französischen Text) wahrscheinlich um ein Versehen. Abschnitt 1 von Kapitel 2 betrifft ausschließlich die nicht präferenziellen Ursprungsregeln. | |
Änderungsantrag 28 Artikel 42 Absatz 5 a (neu) | |
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5a. Wenn die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Übereinkünfte aushandelt, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, oder einen Vorschlag vorlegt, um durch eine gemäß dem Mitentscheidungsverfahren oder gemäß Artikel 187 des Vertrags beschlossene Verordnung die Regeln zu erlassen, auf die in den Absätzen 3, 4 und 5 verwiesen wird, berücksichtigt sie insbesondere: |
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a) die im Rahmen internationaler Abkommen übernommenen Verpflichtungen, |
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b) die Notwendigkeit, Kriterien betreffend den Ursprungscharakter der Produkte zu definieren, die den Merkmalen jedes Produkts entsprechen und gewährleisten, dass der wirtschaftliche Nutzen der Präferenzmaßnahmen tatsächlich den Ländern, Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten vorbehalten ist, für die diese Maßnahmen vereinbart oder erlassen wurden, |
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c) das Entwicklungsniveau und das Ausmaß der Industrialisierung der Länder, Gebiete oder Gruppen von Ländern oder Gebieten, für die die Präferenzmaßnahmen vereinbart oder erlassen wurden, |
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d) die Ziele einer regionalen Integration, die mehreren der fraglichen Präferenzsysteme zugrunde liegen, durch die Definition geeigneter Kumulierungsregeln, |
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e) die Notwendigkeit, leicht verständliche und anwendbare Regeln zu definieren, die die tatsächliche Inanspruchnahme der Präferenzmaßnahmen durch die Akteure der Länder, Gebiete oder Gruppen von Ländern oder Gebieten erlauben, für die diese Maßnahmen vereinbart oder erlassen wurden, und die mit dem Ziel der Handelserleichterung in Einklang stehen. |
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Sie sieht geeignete Kontrollmaßnahmen vor, die es erlauben, den Missbrauch oder die Umgehung der Präferenzmaßnahmen zu verhindern oder zu sanktionieren. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die Präferenzursprungsregeln auf der Grundlage bestimmter wesentlicher Prinzipien definiert werden, die geeignet sind, ihre Kohärenz mit den handelspolitischen Zielen sicherzustellen. Diese Bestimmung zielt genau darauf ab. | |
Änderungsantrag 29 Artikel 56 Absatz 1 a (neu) | |
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1a. Zunächst wird jedoch der nachweisliche Importeur oder Exporteur vorrangig zur Erfüllung der Zollschuld herangezogen. |
Begründung | |
Der Artikel in seiner derzeitigen Form ist nicht präzise genug und wird dazu führen, dass der Zoll das einfachere Ziel verfolgt. | |
Änderungsantrag 30 Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c | |
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c) durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Erfüllung der Zollschuld bietet. |
c) durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Erfüllung der Zollschuld bietet, wie eine Erklärung im Einklang mit einer bestehenden Branchenvereinbarung, eine notarielle Erklärung, eine besondere Vereinbarung zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden usw. |
Begründung | |
Bestehende Instrumente, die weitgehend anerkannt sind, bieten bereits andere Formen von Sicherheitsleistungen (z.B. die Branchenvereinbarung im internationalen Schienengüterverkehr oder eine notarielle Erklärung). Spezifische Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden können ebenfalls abgeschlossen werden, die den Zollbehörden die notwendigen Sicherheitsleistungen liefern. | |
Änderungsantrag 31 Artikel 67 Absatz 2 Einleitung | |
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2. Ist eine Gesamtsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld zu leisten, so können zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nach Artikel 61 Absatz 7 eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit werden, sofern sie mindestens die folgenden Kriterien erfüllen: |
2. Ist eine Gesamtsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld zu leisten, so können Wirtschaftsbeteiligte nach Artikel 61 Absatz 7 eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit werden, sofern sie mindestens die folgenden Kriterien erfüllen: |
Begründung | |
Im geltenden Zollkodex betrifft die Gesamtsicherheit alle Wirtschaftsbeteiligten. Es gibt daher keinen Grund, dies in diesem neuen Zollkodex den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorzubehalten. | |
Änderungsantrag 32 Artikel 94 Absatz 4 a (neu) | |
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4a. Wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verkehrsmittels abgegeben wird, auf dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, muss dieser Betreiber bei der zuständigen Zollstelle eine Eingangsbestätigung in Form eines Manifests, eines Frachtbriefs oder einer Ladeliste abgeben, die die erforderlichen Angaben für die Identifizierung aller verbrachten Waren enthält, die Gegenstand einer summarischen Eingansanmeldung sein müssen. |
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Die Kommission beschließt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Maßnahmen zur Festlegung der Angaben, die in der Eingangsbestätigung enthalten sein müssen. |
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Absatz 1 dieses Artikels gilt mutatis mutandis für Unterabsatz 1 dieses Absatzes. |
Begründung | |
Aus praktischen Gründen ist es wichtig, in jedem Fall zu präzisieren, wer die Anmeldung abgeben muss. | |
Änderungsantrag 33 Artikel 101 Artikel 4 Buchstabe c | |
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c) Briefe, Postkarten und Drucksachen. |
c) Briefe, Postkarten und Drucksachen und ihre in anderen Medien existierenden elektronischen Äquivalente. |
Begründung | |
Dieser modernisierte Zollkodex muss im Umfeld eines „papierlosen Zolls“ funktionieren. Der Vorschlag muss daher der Realität und der Tatsache Rechnung tragen, dass Briefe heutzutage per E-Mail, aber auch auf CD-Träger versandt werden können. Die neuen elektronischen Anwendungen sind zu berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 34 Artikel 107 | |
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1. Zollanmeldungen nach Artikel 113 werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren für eine Prüfung durch die Zollbehörden zur Verfügung stehen. |
1. Zollanmeldungen nach Artikel 113 werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren für eine Prüfung durch die Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
Begründung | |
Seitens der Unternehmen besteht eine ständige Nachfrage nach Benachrichtigung bezüglich der Freigabe von Ladungen vor ihrer tatsächlichen Ankunft in der EU. Dies würde es Unternehmen wie „Express Integrators“ erlauben, ihre Betriebssysteme vorzubereiten, bevor Ladungen an ihrem ersten Ankunftsort in der EU eintreffen. Das wird jegliche Verzögerung bei der Sortierung und dem Vertrieb von Ladungen erheblich reduzieren, so die Lieferkette beschleunigen und eine akkuratere Identifizierung der Ladungen ermöglichen, die der Zoll zur Prüfung anfordert, womit sich die Zahl der Ladungen verringern ließe, die am ersten Ankunftsort in der EU genau geprüft werden müssen. | |
Änderungsantrag 35 Artikel 114 Absatz 1 | |
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1. Zollanmeldungen nach Artikel 113 werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren für eine Prüfung durch die Zollbehörden zur Verfügung stehen. |
1. Zollanmeldungen nach Artikel 113 werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren für eine Prüfung durch die Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden. |
Begründung | |
Seitens der Unternehmen besteht eine ständige Nachfrage nach Benachrichtigung bezüglich der Freigabe von Ladungen vor ihrer tatsächlichen Ankunft in der EU. Dies würde es Unternehmen wie „Express Integrators“ erlauben, ihre Betriebssysteme vorzubereiten, bevor Ladungen an ihrem ersten Ankunftsort in der EU eintreffen. Das wird jegliche Verzögerung bei der Sortierung und dem Vertrieb von Ladungen erheblich reduzieren, so die Lieferkette beschleunigen und eine akkuratere Identifizierung der Ladungen ermöglichen, die der Zoll zur Prüfung anfordert, womit sich die Zahl der Ladungen verringern ließe, die am ersten Ankunftsort in der EU genau geprüft werden müssen. | |
Änderungsantrag 36 Artikel 115 Absatz 2 | |
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2. Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. |
2. Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. |
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Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die: |
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- eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben, |
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- gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten. |
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Die Kommission kann nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, die Voraussetzungen festlegen, unter denen auf die Anforderung des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes verzichtet werden kann. |
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Begründung | |
Für den Versand ist eine Ausnahme notwendig. Die Erwähnung der Komitologie ist insofern überflüssig, als diese Ausnahme bereits in anderen Bestimmungen des modernisierten Zollkodex möglich ist. | |
Änderungsantrag 37 Artikel 125 Absatz 1 | |
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Die Zollbehörden bewilligen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Überlassung von Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung. |
Die Zollbehörden bewilligen Wirtschaftsbeteiligten die Überlassung von Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung. |
Begründung | |
Die Nutzung von vereinfachten Zollanmeldungen sollte für alle Wirtschaftsbeteiligten möglich bleiben, die die Bedingungen für die Nutzung dieser Vereinfachungen erfüllen, nicht nur für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. | |
Änderungsantrag 38 Artikel 141 | |
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Abschnitt 3 |
entfällt |
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Besondere Umstände |
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Artikel 141 |
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Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund besonderer Umstände |
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Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt wird. |
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Dabei sind internationale Übereinkünfte, der Status des Beteiligten sowie die Beschaffenheit der Waren und ihre besondere Verwendung zu berücksichtigen. |
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Begründung | |
Diese Streichung bezieht sich auf die Aufrechterhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen. | |
Änderungsantrag 39 Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe b | |
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b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht oder |
b) den anderen Einfuhrabgaben gemäß den geltenden Bestimmungen oder |
Begründung | |
Der Text greift die steuerrechtlichen Vorschriften auf, die in den geänderten Richtlinien 77/388/EWG für die MwSt und 92/12/EWG für die Verbrauchsteuern enthalten sind, allerdings ist dieser Regelungsrahmen nicht in das Zollrecht integriert. Aufgrund internationaler Vertragsverpflichtungen muss der Grundsatz jedoch allgemein formuliert verankert werden. | |
Änderungsantrag 40 Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe f a (neu) | |
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fa) mit CIM1-Frachtbrief oder TR-Lieferschein als Versandpapieren. 1 Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, Anhang B zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Artikel 12. |
Begründung | |
Dieser Artikel deckt externe Versandverfahren per Straße, Schiff, für den Luftverkehr und die Postdienste ab, nicht jedoch für den Eisenbahnverkehr. Es geht also darum, dieses Verkehrsmittel einzubeziehen. | |
Änderungsantrag 41 Artikel 152 Absatz 3 Buchstabe f a (neu) | |
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fa) mit CIM1-Frachtbrief oder TR-Lieferschein als Versandpapieren. 1 Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern, Anhang B zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Artikel 12. |
Begründung | |
Dieser Artikel deckt externe Versandverfahren per Straße, Schiff, für den Luftverkehr und die Postdienste ab, nicht jedoch für den Eisenbahnverkehr. Es geht also darum, dieses Verkehrsmittel einzubeziehen. | |
Änderungsantrag 42 Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c | |
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c) die Leistung einer Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld oder etwaige andere Abgaben, insbesondere MwSt und Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen. |
c) die Leistung einer Sicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld oder etwaige andere Abgaben gemäß den geltenden Bestimmungen, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen. |
Begründung | |
Der Text greift die steuerrechtlichen Vorschriften auf, die in den geänderten Richtlinien 77/388/EWG für die MwSt und 92/12/EWG für die Verbrauchsteuern enthalten sind, allerdings ist dieser Regelungsrahmen nicht in das Zollrecht integriert. Aufgrund internationaler Vertragsverpflichtungen muss der Grundsatz jedoch allgemein formuliert verankert werden. | |
Änderungsantrag 43 Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b | |
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b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht oder |
b) den anderen Einfuhrabgaben gemäß den geltenden Bestimmungen oder |
Begründung | |
Der Text greift die steuerrechtlichen Vorschriften auf, die in den geänderten Richtlinien 77/388/EWG für die MwSt und 92/12/EWG für die Verbrauchsteuern enthalten sind, allerdings ist dieser Regelungsrahmen nicht in das Zollrecht integriert. Aufgrund internationaler Vertragsverpflichtungen muss der Grundsatz jedoch allgemein formuliert verankert werden. | |
Änderungsantrag 44 Artikel 158 Absatz 2 | |
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2. Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Zollverfahrens obliegen. In diesem Fall können die Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben, insbesondere der MwSt und der Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht, sicherzustellen. |
2. Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Zollverfahrens obliegen. In diesem Fall können die Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben gemäß den geltenden Bestimmungen sicherzustellen, |
Begründung | |
Der Text greift die steuerrechtlichen Vorschriften auf, die in den geänderten Richtlinien 77/388/EWG für die MwSt und 92/12/EWG für die Verbrauchsteuern enthalten sind, allerdings ist dieser Regelungsrahmen nicht in das Zollrecht integriert. Aufgrund internationaler Vertragsverpflichtungen muss der Grundsatz jedoch allgemein formuliert verankert werden. | |
Änderungsantrag 45 Artikel 160 Absatz 3 | |
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3. Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben, insbesondere der MwSt und den Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht sicherzustellen. |
3. Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Erfüllung einer möglicherweise entstehenden Zollschuld oder die Entrichtung etwaiger anderer Abgaben gemäß den geltenden Bestimmungen sicherzustellen. |
Begründung | |
Der Text greift die steuerrechtlichen Vorschriften auf, die in den geänderten Richtlinien 77/388/EWG für die MwSt und 92/12/EWG für die Verbrauchsteuern enthalten sind, allerdings ist dieser Regelungsrahmen nicht in das Zollrecht integriert. Aufgrund internationaler Vertragsverpflichtungen muss der Grundsatz jedoch allgemein formuliert verankert werden. | |
Änderungsantrag 46 Artikel 172 Absatz 1 Unterabsatz 2 | |
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Für Waren, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, gilt ferner eine MwSt-Befreiung bei der Einfuhr nach dem geltenden MwSt-Recht. |
Für Waren, für die eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt wird, gilt ferner eine Befreiung von anderen Einfuhrabgaben gemäß den geltenden Bestimmungen. |
Begründung | |
Der Text greift die steuerrechtlichen Vorschriften auf, die in den geänderten Richtlinien 77/388/EWG für die MwSt und 92/12/EWG für die Verbrauchsteuern enthalten sind, allerdings ist dieser Regelungsrahmen nicht in das Zollrecht integriert. Aufgrund internationaler Vertragsverpflichtungen muss der Grundsatz jedoch allgemein formuliert verankert werden. | |
Änderungsantrag 47 Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b | |
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b) der MwSt auf Einfuhren oder Verbrauchsteuern nach dem geltenden MwSt- und Verbrauchsteuerrecht, |
b) anderen Einfuhrabgaben gemäß den geltenden Bestimmungen, |
Begründung | |
Der Text greift die steuerrechtlichen Vorschriften auf, die in den geänderten Richtlinien 77/388/EWG für die MwSt und 92/12/EWG für die Verbrauchsteuern enthalten sind, allerdings ist dieser Regelungsrahmen nicht in das Zollrecht integriert. Aufgrund internationaler Vertragsverpflichtungen muss der Grundsatz jedoch allgemein formuliert verankert werden. | |
Änderungsantrag 48 Artikel 187 Absatz 2 Unterabsatz 2 | |
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Die Zollbehörden können gegebenenfalls die Strecke bestimmen, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind. |
Die Zollbehörden können gegebenenfalls die Strecke bestimmen, über die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind, und die Frist, innerhalb der dies zu geschehen hat. |
Begründung | |
Dieser Absatz sollte für die Zollbehörden die Möglichkeit bieten, nicht nur die Strecke zu bestimmen, über die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind, sondern auch die diesbezügliche Frist. Das würde das langfristige Lagern von Waren an der Grenze verhindern, wenn die Ausgangsförmlichkeiten bereits erfüllt wurden. | |
Änderungsantrag 49 Artikel 190 Absatz 1 | |
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1. Sollen Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Wiederausfuhranzeige nicht erforderlich, so ist nach Artikel 185 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. |
1. Sollen Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Wiederausfuhranzeige nicht erforderlich, so ist nach Artikel 185 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben. |
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Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, einen gemeinsamen Datensatz und ein gemeinsames Format für die summarische Ausgangsanmeldung fest, die die notwendigen Angaben für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung von zollamtlichen Prüfungen – hauptsächlich zu Sicherheitszwecken – umfassen, wobei nach Möglichkeit internationale Normen und Handelspraktiken berücksichtigt werden. |
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Begründung | |
Der Rückgriff auf das Komitologieverfahren ist insofern überflüssig, als bereits die für die summarische Eingangsanmeldung zu liefernden Daten festgelegt wurden. Für die summarische Ausgangsanmeldung muss die Gegenseitigkeit zum Tragen kommen. | |
Änderungsantrag 50 Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 2 | |
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In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern das Risikomanagement auf demselben Niveau erfolgt wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann. |
2a. In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern das Risikomanagement auf demselben Niveau erfolgt wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann. |
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Die Zollbehörden können akzeptieren, dass die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung durch die Abgabe einer mit einem Zugang zu den Daten der summarischen Anmeldung im EDV-System des Wirtschaftsbeteiligten versehenen Mitteilung ersetzt wird. |
Begründung | |
Anpassung der Nummerierung des Texts. | |
Änderungsantrag 51 Artikel 190 Absatz 3 a (neu) | |
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3a. Wenn die summarische Ausgangsanmeldung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verkehrsmittels abgegeben wird, auf dem die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, muss dieser Betreiber innerhalb der in Artikel 186 Buchstabe c genannten Fristen bei der zuständigen Zollstelle eine Ausgangsbestätigung in Form eines Manifests, eines Frachtbriefs oder einer Ladeliste abgeben, die die erforderlichen Angaben für die Identifizierung aller verbrachten Waren enthält, die Gegenstand einer summarischen Ausgangsanmeldung sein müssen. |
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Absatz 2 gilt mutatis mutandis für den Unterabsatz 1 dieses Absatzes. |
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Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, |
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a) welche Angaben die Abmeldung enthalten muss, |
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b) unter welchen Voraussetzungen von einer Abmeldung abgesehen oder diese angepasst werden kann, |
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c) welche Ausnahmen und Alternativen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Frist gelten, |
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d) welche die zuständige Zollstelle ist, bei der die Abmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden muss. |
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Dabei sind zu berücksichtigen: |
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a) besondere Umstände; |
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b) die Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, der Beförderungsmittel und der Wirtschaftsbeteiligten; |
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c) die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen. |
Begründung | |
Es handelt sich um die gleichen Bestimmungen wie für die summarische Eingangsanmeldung. | |
Änderungsantrag 52 Artikel 193 | |
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Artikel 193 |
entfällt |
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Befreiung von den Ausfuhrabgaben wegen besonderer Umstände |
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Die Kommission legt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, fest, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen bei der Ausfuhr von Waren aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Ausfuhrabgaben gewährt wird. |
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Dabei sind internationale Übereinkünfte, der Status des Beteiligten sowie die Beschaffenheit der Waren zu berücksichtigen. |
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Begründung | |
Diese Streichung bezieht sich auf die Aufrechterhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen. | |
Änderungsantrag 53 Artikel 194 Buchstabe a | |
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a) der Vorschriften und Normen für die Interoperabilität der Zollsysteme der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern; |
a) der Vorschriften und Normen für die Interoperabilität der Zollsysteme der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander, zwischen den Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern; |
Begründung | |
Der elektronische Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und anderen zuständigen Behörden sollte in diesem Artikel erwähnt werden, weil dies für die Einführung des Prinzips des „einzigen Schalters“ wichtig ist. | |
Änderungsantrag 54 Artikel 195 Absatz 1 a (neu) | |
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Derartige Erläuterungen und Leitlinien werden als Anhänge in die Durchführungsbestimmungen dieser Verordnung aufgenommen. |
Begründung | |
Artikel 195 ist die Rechtsgrundlage für den Erlass von Erläuterungen und Leitlinien durch die Kommission. Das Verfahren des Beratenden Ausschusses für den Erlass von Erläuterungen und Leitlinien muss die vollständige und kohärente Umsetzung seitens der Mitgliedstaaten sicherstellen. | |
Änderungsantrag 55 Artikel 196 Absatz 2 a (neu) | |
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2a. In den Fällen, in denen auf diesen Absatz verwiesen wird, gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Einhaltung von Artikel 8 dieses Beschlusses. |
Änderungsantrag 56 Artikel 198 Absatz 1 | |
|
Die Verordnungen (EWG) Nr. 918/83, (EWG) Nr. 3925/91, (EWG) Nr. 2913/92, (EWG) Nr. 82/2001 und (EG) Nr. 1207/2001 werden aufgehoben. |
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3925/91, (EWG) Nr. 2913/92, (EWG) Nr. 82/2001 und (EG) Nr. 1207/2001 werden aufgehoben. |
Begründung | |
Diese Streichung bezieht sich auf die Aufrechterhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen. | |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Der Zollkodex[1] von 1992 liefert den gemeinsamen Rechtsrahmen für die gemeinsame Anwendung der Vorschriften der Zollunion. Er konsolidiert die gemeinsamen Zollrechtsvorschriften in einem einzigen Text. Wegen der radikalen Änderungen im Umfeld des internationalen Handels (zunehmende Nutzung der Informationstechnologien und Austausch elektronischer Daten) und zwecks Berücksichtigung der Entwicklung der dem Zoll übertragenen Aufgaben ist es an der Zeit, ihn zu modernisieren.
Vor diesem Hintergrund und dem der Lissabon-Strategie ist der am 30. November 2005[2] von der Europäischen Kommission vorgelegte Verordnungsvorschlag zu sehen. Es handelt sich um einen rein normativen Text, durch den eine vollständige Neufassung des derzeitigen Kodex erfolgt, wodurch die Zollrechtsvorschriften und -verfahren sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten als auch für die Zollverwaltung vereinfacht werden sollen, um die Kosten der Zollabwicklung zu senken und auf die handelsbedingten Herausforderungen zu reagieren (in den Bereichen Sicherheit, Bekämpfung von Markenpiraterie, Geldwäsche, Gesundheits- und Umweltschutz usw.).
Der neue Zollkodex der Gemeinschaften beschränkt sich nicht darauf, bestimmte Verfahren zu vereinfachen, sondern ändert das Zollrecht in mehreren Punkten grundlegend, weshalb dieser Vorschlag in unmittelbarem Bezug steht zum Vorschlag für einen papierlosen Zoll, „e-customs“. Tatsächlich wird die reibungslose Funktionsweise dieses Systems die Anwendung der im modernisierten Zollkodex vorgesehenen neuen Verfahren erlauben.
Unter den 200 Artikeln des modernisierten Zollkodex rufen die Neuerungen lebhafte Reaktionen sowohl seitens der betroffenen Berufssparten als auch seitens der Regierungen der Mitgliedstaaten hervor.
Wir sollen uns nun zu den besonders heiklen Punkten äußern und versuchen, einen Konsens zu finden, der den Interessen aller Parteien Rechnung tragen muss, ohne das Endziel aus den Augen zu verlieren, nämlich das Zollrecht einfacher und strukturierter zu gestalten, um eine größere Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Zolls und einen sicheren und reibungslosen Verlauf des internationalen Handels sicherzustellen.
Die Meinungsverschiedenheiten konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Zollvertretung, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die zentrale Zollabwicklung und die systematische Inanspruchnahme der Komitologie.
1. Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Diese Bestimmung wurde durch die Verordnung 648/2005[3] geschaffen, die sogenannte „Sicherheits“-Änderung. Mit diesem Text wird ein System elektronischer Vorab-Angaben über den Eingang oder den Ausgang von Waren eingeführt und ein Profil zur Analyse des Risikos für die Gemeinschaft begründet, um das Hoheitsgebiet zu sichern. Der Text reagiert damit auf die Forderungen der USA an die internationale Gemeinschaft im Anschluss an die Anschläge vom 11. September 2001 und ist neben der Vorgabe eines Rechtsrahmens durch die Weltzollorganisation die spezifische Antwort der Europäischen Gemeinschaft. Diese besondere Bestimmung wurde eingeführt, um zwecks Ausgleichung der mit der Berücksichtigung der Sicherheitsdimension zusammenhängenden neuen Belastungen die Fazilitäten für die Wirtschaftsteilnehmer auszuweiten.
Diese Verordnung 648/2005 wird derzeit diskutiert, um ihre Durchführungsvorschriften (die im Sommer 2006 in Kraft treten sollten) festzulegen, was die Diskussionen erschwert, da die Betroffenen den neuen Verordnungsvorschlag und die Erörterung der Durchführungsvorschriften verwechseln. Außerdem wissen die Wirtschaftsbeteiligten immer noch nicht, welche Vorteile ihnen gegebenenfalls aus dieser Verordnung entstehen.
Nun enthält diese Verordnung in Artikel 5a den Verweis auf zwei Statusarten für die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die im Übrigen kombinierbar sind.
Mit ihren Änderungsanträgen möchte die Berichterstatterin im Sinne einer Klarstellung daher erreichen, dass diese beiden Statusarten im Text des neuen Zollkodex selbst ausdrücklich identifiziert werden.
Da sich die Wirtschaftsbeteiligten der realen Vorteile dieses Status nicht bewusst sind, wurden im Vorschlag der Europäischen Kommission einige Unterscheidungen insbesondere bezüglich der Gesamtsicherheit vorgenommen (Artikel 67). Da diese Bewilligung allerdings für alle Wirtschaftsbeteiligten möglich war, sieht ihre Berichterstatterin es vor, zur bestehenden Vorschrift zurückzukehren.
2. Das Recht der Zollvertretung – Artikel 11
In der derzeitigen Fassung des Zollkodex der Gemeinschaften sieht Artikel 5 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, eine der beiden Vertretungsarten (direkte oder indirekte Vertretung) einzig und allein den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Zollagenten vorzubehalten. Diese Berufssparte existiert in den meisten Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands und des Vereinigten Königreichs.
Diese Möglichkeit wird im modernisierten Zollkodex gestrichen.
Die Berichterstatterin teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass sie weder mit einem elektronischen Umfeld noch mit den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar ist, wonach die Dienstleister aller Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit in der gesamten Gemeinschaft ausüben können müssen.
Es ist daher wichtig, dieses Recht der Zollvertretung zu öffnen, und in Artikel 4 wird eine Definition des Zollvertreters aufgenommen.
Allerdings hat die Inanspruchnahme der Zollagenten in vielen Ländern Tradition und ist für kleine Unternehmen sehr nützlich. Die Berichterstatterin vertritt deshalb die Auffassung, dass der Zollvertreter akkreditiert werden muss und dazu eine solide Finanzlage, seine berufliche Zuverlässigkeit und seine Sachkenntnis nachweisen muss.
Darüber hinaus soll der Zollvertreter die Möglichkeit erhalten, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erhalten.
3. Die zentrale Zollabwicklung
Mit diesem Vorschlag werden neue Konzepte eingeführt, deren langfristige Vorteile derzeit schwierig zu erkennen sind. So ist die Rede von einer zentralen Zollabwicklung (in Erwägung 27) mit einem einzigen Schalter und einer einzigen Anlaufstelle (Erwägung 7).
Die zentrale Zollabwicklung bedeutet, dass der Ort der Zollanmeldung nicht mehr dem Ort entsprechen muss, an dem sich die Waren tatsächlich befinden. Das ist möglich, weil die Wirtschaftsbeteiligten über eine einzige Anlaufstelle verfügen (den Wirtschaftsbeteiligten angebotene Möglichkeit, auf einmal ihren Anmeldeverpflichtungen gegenüber dem Zoll und den sonstigen Behörden – betreffend Tier- oder Pflanzenschutz usw. – nachzukommen, indem sie aus ihren Betriebsräumen jederzeit zugängliche elektronische Mittel nutzen) und die Waren von diesen Behörden zum gleichen Zeitpunkt und am gleichen Ort kontrolliert werden. Das ist das Prinzip des einheitlichen Schalters.
Dieses Konzept einer zentralen Zollabwicklung wirft allerdings mehrere Fragen auf:
- Die zentrale Zollabwicklung wird Auswirkungen auf die von jedem Mitgliedstaat erhobenen Beträge und somit auf den Anteil (25 %) der Zölle haben, die ihnen im Rahmen der Erhebungskosten zustehen; dies hängt im Übrigen zusammen mit der Frage der gebührenfreien elektronischen Zollabwicklung (Artikel 32), da zwecks Ausgleichung der Investitionskosten der Wirtschaftsbeteiligten die Zollabwicklung in der Regel kostenlos werden soll und nur einige sehr spezifische Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden können sollen.
- Die zentrale Zollabwicklung erlaubt es einerseits, einen Wettbewerb zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu begründen, und entzieht ihnen andererseits eine Fakturierung, die den Regeln des Binnenmarkts nicht entgegensteht. Im Übrigen erlaubt diese Fakturierung es, die EDV-Entwicklungen der Verwaltungen zu finanzieren, und die Entziehung dieser Mittel könnte die Inbetriebnahme des Instrumentariums verzögern.
- Mangels einer Harmonisierung insbesondere der Kontrollmaßnahmen bedingt die zentrale Zollabwicklung die Gefahr, dass die Konzentration der Handelstätigkeit in den Ländern mit großer Kapazität und hoher Attraktivität begünstigt wird und ganze Handelsströme umgelenkt werden.
Im Bewusstsein der finanziellen Verluste, die entstehen können, wenn die Zollabwicklung völlig kostenlos erfolgt, zieht die Berichterstatterin es derzeit vor, dass die Zollkontrollen zwar in der Regel kostenlos sein sollen, belässt jedoch die Möglichkeit, andere Handlungen in Rechnung zu stellen.
Allerdings muss die Kommission darüber wachen, dass eine Harmonisierung der Kontrollmaßnahmen erfolgt, um keine Konzentration der Handelstätigkeit in den Ländern mit großer Kapazität zu begünstigen und keine Umlenkung von Handelsströmen auszulösen.
4. Tragweite der Komitologie-Bestimmungen
Im Hauptteil des Texts wird in den Artikeln sehr regelmäßig auf Artikel 196 Absatz 2 verwiesen. Diese Bestimmung betrifft die Inanspruchnahme des für die Durchführungsmaßnahmen zuständigen Ausschusses.
Derzeit werden die Durchführungsvorschriften des Kodex ausnahmslos nach Prüfung der Vorschläge der Kommission im Rahmen eines Ausschusses, der nach den so genannten Regelungsverfahren funktioniert, angenommen. Der Vorschlag für einen modernisierten Zollkodex sieht in Artikel 196 künftig die Nutzung eines flexibleren Verfahrens vor, um die Arbeiten der verschiedenen Formationen des Ausschusses für den Zollkodex der Kommission zufolge effizienter zu gestalten und zu beschleunigen. Daher wird vorgeschlagen, dass die Durchführungsmaßnahmen des Zollkodex nach dem Verwaltungsverfahren angenommen werden, und wenn es zweckmäßig erscheinen sollte, Erläuterungen oder Richtlinien vorzugeben, so sollen diese gemäß dem Konsultationsverfahren (Artikel 7) angenommen werden.
Nach Auffassung der Berichterstatterin haben der Umfang dieser Delegationen und ihre fehlende Kontrolle zur Folge, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber nicht mehr befasst wird.
Es handelt sich um ein äußerst technisches Thema, und die Berichterstatterin versteht die Zeckmäßigkeit eines solchen Verfahrens. Nichtsdestotrotz ist die fehlende Transparenz für das Europäische Parlament flagrant.
Allerdings werden die jüngsten Diskussionen über die Komitologie (Annahme des Berichts Corbett durch das Europäische Parlament im Juni 2006 und Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Januar 1999) es gestatten, zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Punkt zurückzukommen.
5. Weitere behandelte Punkte
Die anderen von der Berichterstatterin eingereichten Änderungsanträge betreffen insbesondere steuerrechtliche Fragen und einen Punkt, der mit der Annahme der Verordnung 648/2005 nicht geregelt worden war und die Person betrifft, die die summarische Eingangsanmeldung abgeben muss.
Schlussfolgerung
In einigen Punkten ist es sehr schwierig, Stellung zu nehmen, da bestimmte Bestimmungen erst künftig und im Hinblick auf den papierlosen Zoll Gültigkeit erlangen werden. Die Berichterstatterin hat im gesamten Bericht versucht, die Interessen der verschiedenen betroffenen Akteure miteinander zu vereinbaren.
- [1] Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung des Rates.
- [2] KOM(2005)0608 endg.
- [3] Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (*) (17.10.2006)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)
(KOM(2005)0608 – C6‑0419/2006 – 2005/0246(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Jean-Pierre Audy
(*) Verstärkte Zusammenarbeit zwischen Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Zollvorschriften spielen bei der Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik eine wesentliche Rolle.
Die Vorschriften, die insbesondere die „Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie sonstiger für den Warenverkehr vorgesehener Maßnahmen“ (zolltarifliche Einreihung, präferenzieller Ursprung und nicht präferenzieller Ursprung, Zollwert) betreffen und in Kapitel 2 des Vorschlags behandelt werden, können den Anwendungsbereich und damit die konkrete Tragweite der im Rahmen dieser Politik beschlossenen Maßnahmen erheblich beeinflussen. Ihre Definition oder ihre nicht korrekte Anwendung kann entweder zur Umgehung dieser Maßnahmen oder (wenn es sich um Präferenzmaßnahmen handelt) zu ihrer Nichtanwendung oder unzureichenden Anwendung führen. Der Ausschuss für internationalen Handel muss sich daher mit diesen Themen befassen.
Seit einigen Jahren ist es im Übrigen eines der großen Ziele der gemeinsamen Handelspolitik, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Formalitäten und Kontrollen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, mit dem Erfordernis der Handelserleichterung vereinbar bleiben. Dieses Anliegen, das die Europäische Union auf multilateraler Ebene im Rahmen der Verhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) verfolgt, wird im Wesentlichen in den mit dem Vorschlag verbundenen Neuerungen berücksichtigt und inspiriert einige der vom Berichterstatter des federführenden Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz eingereichten Änderungsanträge.
Der mitberatende Berichterstatter schlägt dennoch vor, durch geeignete Änderungsanträge die missbräuchliche Inanspruchnahme des Komitologieverfahrens in den Fällen zu korrigieren, in denen ein derartiges Verfahren nicht gerechtfertigt ist und dazu führt, dass dem Parlament seine Rolle als Gesetzgeber im Mitentscheidungsverfahren vorenthalten wird.
Das gilt für zwei Fälle:
– wenn dieses Verfahren es erlauben würde, gewisse Bestimmungen des Zollkodex selbst zu ändern (Artikel 35 und 194),
– wenn für eine Materie insgesamt – in diesem Fall die Präferenzursprungsregeln – auf ein derartiges Verfahren verwiesen wird (Artikel 42).
Was den Inhalt betrifft, so ist der mitberatende Berichterstatter der Auffassung, dass das Europäische Parlament im Mitentscheidungsverfahren für jede Anpassung des Zollkodex intervenieren muss, die dadurch erforderlich wird, dass die Gemeinschaft im Rahmen internationaler Abkommen (insbesondere in der WTO) Verpflichtungen übernimmt, ebenso bezüglich der Definition der wesentlichen Grundsätze der Präferenzursprungsregeln (insbesondere derjenigen, die im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystems – APS zur Anwendung gelangen).
Die im vorliegenden Entwurf einer Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungsanträge beziehen sich auf Bestimmungen, die in dem vom Berichterstatter des federführenden Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf nicht abgedeckt sind, und ergänzen diesen sinnvoll.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 16 | |
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(16) Was die Präferenzursprungsregeln anbelangt, so sollten der Kommission zur Beschleunigung des Entscheidungsverfahrens innerhalb der Gemeinschaft die für die Annahme dieser Regeln erforderlichen Befugnisse für die Waren übertragen werden, auf die die Präferenzmaßnahmen für den Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla anwendbar sind. |
entfällt |
Begründung | |
Siehe die Begründung zu den Änderungsanträgen 6 und 7. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 37 | |
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(37) Es ist angebracht, eine Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsvorschriften vorzusehen, insbesondere für den Fall, dass die Gemeinschaft Verpflichtungen in Bezug auf internationale Übereinkünfte übernimmt, die eine Anpassung des Zollkodex erforderlich machen. |
(37) Es ist angebracht, eine Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsvorschriften für den Fall vorzusehen, dass derartige Vorschriften keine Anpassung des Zollkodex erforderlich machen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Bedeutung keine Annahme einer Verordnung gemäß dem Mitentscheidungsverfahren erfordern. |
Begründung | |
Siehe die Begründung zu Änderungsantrag 9. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 2 einleitender Teil | |
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Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verwalten und dadurch zur Liberalisierung des Handels, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts und der gemeinsamen Politik der Gemeinschaft in den handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Zu diesen Aufgaben zählen |
Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verwalten und dadurch zur Liberalisierung des Handels, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen gemeinsamen Politiken der Gemeinschaft in den handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Zu diesen Aufgaben zählen |
Begründung | |
Die Zollbehörden spielen bei der Umsetzung der Handelspolitik (zumindest soweit die „Waren“ betroffen sind) eine wesentliche Rolle. Diese Tatsache sollte hervorgehoben werden, weshalb vermieden werden sollte, die Handelspolitik mit den „anderen gemeinsamen Politiken der Gemeinschaft in den handelsrelevanten Bereichen“ auf die gleiche Stufe zu stellen. | |
Änderungsantrag 4 Artikel 38 einleitender Teil | |
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Artikel 39, 40 und 41 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nicht präferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
Begründung | |
Es handelt sich (im französischen Text) wahrscheinlich um ein Versehen. Abschnitt 1 von Kapitel 2 betrifft ausschließlich die nicht präferenziellen Ursprungsregeln. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 42 Absatz 3 | |
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(3) Für Waren, für die die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Gemeinschaft nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 Bezug genommen wird, Präferenzursprungsregeln. |
(3) Für Waren, für die die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, werden Präferenzursprungsregeln durch eine gemäß dem Mitentscheidungsverfahren beschlossene Verordnung erlassen. |
Begründung | |
Die Definition der Präferenzursprungsregeln ist ein grundlegendes Element des Geltungsbereichs der Handelspräferenzen und sollte künftig durch grundlegende Vorschriften statt durch die Komitologie geregelt werden, die dazu führt, dass dem Parlament seine Rolle das Gesetzgeber im Mitentscheidungsverfahren vorenthalten wird. | |
Festzustellen ist im Vorschlag ein Ungleichgewicht zwischen dem Präferenzursprung einerseits sowie dem nicht präferenziellen Ursprung und dem Zollwert andererseits, deren wesentliche Prinzipien im Zollkodex selbst festgelegt sind (wenn auch, was den nicht präferenziellen Ursprung angeht, im Vergleich zum derzeitigen Kodex vereinfacht). | |
Im Übrigen dient die Verordnung zur Festlegung der APS-Ursprungsregeln, der dieser Absatz 3 gilt, traditionell als Verhandlungsgrundlage für die konventionellen Präferenzursprungsregeln gemäß Absatz 2. Daher ist es umso wichtiger, dass das Parlament zu Beschlüssen hinzugezogen werden kann, die Auswirkungen auf unsere gesamten Präferenzsysteme haben. | |
Änderungsantrag 6 Artikel 42 Absatz 4 | |
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(4) Im Falle von Waren, für die die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen den Zollgebieten der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von Spanien und Portugal anwendbar sind, erlässt die Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 196 Absatz 2 verwiesen wird, Präferenzursprungsregeln. |
(4) Im Falle von Waren, für die die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen den Zollgebieten der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von Spanien und Portugal anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln durch eine gemäß dem Mitentscheidungsverfahren beschlossene Verordnung erlassen. |
Begründung | |
Siehe die Begründung zu Änderungsantrag 6. Diese Erwägungen gelten auch für die für Ceuta und Melilla anwendbaren Präferenzursprungsregeln. | |
Änderungsantrag 7 Artikel 42 Absatz 5 a (neu) | |
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5a. Wenn die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Übereinkünfte aushandelt, auf die in Absatz 2 dieses Artikels verwiesen wird, oder einen Vorschlag vorlegt, um durch eine gemäß dem Mitentscheidungsverfahren oder gemäß Artikel 187 des Vertrags beschlossene Verordnung die Regeln zu erlassen, auf die in den Absätzen 3, 4 und 5 dieses Artikels verwiesen wird, berücksichtigt sie insbesondere: |
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a) die im Rahmen internationaler Abkommen übernommenen Verpflichtungen, |
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b) die Notwendigkeit, Kriterien betreffend den Ursprungscharakter der Produkte zu definieren, die den Merkmalen jedes Produkts entsprechen und gewährleisten, dass der wirtschaftliche Nutzen der Präferenzmaßnahmen tatsächlich den Ländern, Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten vorbehalten ist, für die diese Maßnahmen vereinbart oder erlassen wurden, |
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c) das Entwicklungsniveau und das Ausmaß der Industrialisierung der Länder, Gebiete oder Gruppen von Ländern oder Gebieten, für die die Präferenzmaßnahmen vereinbart oder erlassen wurden, |
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d) die Ziele einer regionalen Integration, die mehreren der fraglichen Präferenzsysteme zugrunde liegen, durch die Definition geeigneter Kumulierungsregeln, |
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e) die Notwendigkeit, leicht verständliche und anwendbare Regeln zu definieren, die die tatsächliche Inanspruchnahme der Präferenzmaßnahmen durch die Akteure der Länder, Gebiete oder Gruppen von Ländern oder Gebieten erlauben, für die diese Maßnahmen vereinbart oder erlassen wurden, und die mit dem Ziel der Handelserleichterung in Einklang stehen. |
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Sie sieht geeignete Kontrollmaßnahmen vor, die es erlauben, den Missbrauch oder die Umgehung der Präferenzmaßnahmen zu verhindern oder zu sanktionieren. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die Präferenzursprungsregeln auf der Grundlage bestimmter wesentlicher Prinzipien definiert werden, die geeignet sind, ihre Kohärenz mit den handelspolitischen Zielen sicherzustellen. Diese Bestimmung zielt genau darauf ab. | |
Änderungsantrag 8 Artikel 194 Buchstabe c | |
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c) weiterer Durchführungsmaßnahmen, die erforderlich sind, unter anderem wenn die Gemeinschaft Verpflichtungen im Rahmen von internationalen Übereinkünften übernimmt, die eine Anpassung des Zollkodex erforderlich machen. |
c) weiterer Durchführungsmaßnahmen, die erforderlich sind, wenn derartige Maßnahmen keine Anpassung des Zollkodex erforderlich machen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Bedeutung keine Annahme einer Verordnung gemäß dem Mitentscheidungsverfahren erfordern. |
Begründung | |
Der ständigen Rechtsprechung zufolge kann auf das Komitologieverfahren nur für die zur Umsetzung der grundlegenden Vorschriften notwendigen Durchführungsmaßnahmen zurückgegriffen werden. Es ist nicht annehmbar, dieses Verfahren hier für eine Anpassung der Bestimmungen des Kodex selbst vorzusehen, die unter das Mitentscheidungsverfahren fällt, sei es auch unter dem Vorwand der Vereinfachung. | |
Wenn die Gemeinschaft „Verpflichtungen im Rahmen von internationalen Übereinkünften übernimmt, die eine Anpassung des Zollkodex erforderlich machen“ (insbesondere im Rahmen der WTO), gedenkt das Parlament seine Rolle als Gesetzgeber im Mitentscheidungsverfahren für die Umsetzung derartiger Verpflichtungen zu übernehmen. | |
VERFAHREN
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Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2005)0608 – C6‑0419/2006 – 2005/0246(COD) |
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Federführender Ausschuss |
IMCO |
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Stellungnahme von |
INTA |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
28.9.2006 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme |
Jean-Pierre Audy |
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Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme: |
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Prüfung im Ausschuss |
3.10.2006 |
17.10.2006 |
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Datum der Annahme |
17.10.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+:19 –:0 0:0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Enrique Barón Crespo, Jean-Louis Bourlanges, Daniel Caspary, Christofer Fjellner, Béla Glattfelder, Syed Kamall, Sajjad Karim, Erika Mann, Javier Moreno Sánchez, Georgios Papastamkos, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Zbigniew Zaleski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Bastiaan Belder, Harlem Désir, Jörg Leichtfried, Antolín Sánchez Presedo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... |
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- [1] ABl. C xx vom ..., S. xx.
VERFAHREN
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Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2005)0608 – C6-0419/2005 – 2005/0246(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.11.2005 |
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Federführender Ausschuss |
IMCO |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse |
BUDG 17.1.2006 |
CONT 17.1.2006 |
INTA 17.1.2006 |
ITRE 17.1.20065 |
LIBE 17.1.2006 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) |
BUDG 23.3.2006 |
CONT ITRE LIBE 25.1.2006 26.1.2006 23.1.2006 |
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Verstärkte Zusammenarbeit |
INTA 28.9.2006 |
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Berichterstatter(in/innen) |
Janelly Fourtou |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
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Prüfung im Ausschuss |
20.2.2006 |
19.4.2006 |
30.5.2006 |
13.9.2006 |
21.11.2006 |
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Datum der Annahme |
22.11.2006 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: 0: |
34 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Charlotte Cederschiöld, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Edit Herczog, Anneli Jäätteenmäki, Pierre Jonckheer, Alexander Lambsdorff, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega, Zita Pleštinská, Guido Podestà, Giovanni Rivera, Luisa Fernanda Rudi Ubeda, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, József Szájer, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
André Brie, Jean-Claude Fruteau, Benoît Hamon, Konstantinos Hatzidakis, Maria Matsouka, Olle Schmidt, Anja Weisgerber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Marie-Line Reynaud |
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Datum der Einreichung |
29.11.2006 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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