BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut der europäischen Privatgesellschaft

29.11.2006 - (2006/2013(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne
(Initiative gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2006/2013(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0434/2006
Eingereichte Texte :
A6-0434/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut der europäischen Privatgesellschaft

(2006/2013(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ (KOM(2003)0284),

–   in Kenntnis der öffentlichen Anhörung der Kommission über die künftigen Prioritäten des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und zur Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union und ihres Ergebnisses,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0434/2006),

A. in der Erwägung, dass die Bedingung des Artikels 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung, wonach Vorbereitungen für einen Vorschlag noch nicht angelaufen sein dürfen, ordnungsgemäß erfüllt ist,

B.  in der Erwägung, dass die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 2006 die Notwendigkeit einer Europäischen Privatgesellschaft als Rechtsform für grenzüberschreitend tätige kleine und mittlere Unternehmen unterstrich,

C. in der Erwägung, dass eine Europäische Privatgesellschaft (EPG) im Gebiet der Gemeinschaft gemäß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften und Verfahrensregeln, die in einer Verordnung festgelegt werden müssen, durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die nicht notwendig in einem Mitgliedstaat ansässig sind, gegründet werden können sollte,

D. in der Erwägung, dass eine EPG Rechtspersönlichkeit besitzen sollte und für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haften sollte,

E.  in der Erwägung, dass die EPG Unternehmen neben nationalen Gesellschaftsformen eine zusätzliche und freiwillige Auswahlmöglichkeit bietet, wie sich Unternehmen verfassen können,

F.  in der Erwägung, dass die EPG die Möglichkeit haben sollte, sich wahlweise eine monistische oder dualistische Struktur zu geben,

G. in der Erwägung, dass die EPG in ihrem Sitzstaat in das nach den nationalen Bestimmungen gemäß der Richtlinie 68/151/EWG zuständige Register mit einer zustellungsfähigen Geschäftsanschrift einzutragen ist, unter Berücksichtigung von Mechanismen zur Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit und Echtheit des Gründungsaktes,

H. in der Erwägung, dass in einer EPG die bestehenden Arbeitnehmermitbestimmungsrechte des jeweiligen Sitzstaates der Gesellschaft und des Gemeinschaftsrechts beachtet werden müssen; in der Erwägung, dass die Umwandlung einer Gesellschaft mit Arbeitnehmermitbestimmungs-, Unterrichtungs- und Anhörungsrechten in eine EPG nicht zum Verlust dieser bestehenden Rechte führen sollte,

1.  fordert die Kommission auf, dem Parlament im Laufe des Jahres 2007 einen Legislativvorschlag auf der Grundlage von Artikel 308 des EG-Vertrags über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft vorzulegen, wobei dieser Vorschlag im Rahmen der interinstitutionellen Beratungen und entsprechend den im Anhang aufgeführten detaillierten Empfehlungen zu erarbeiten ist;

2.  stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;

3.  vertritt die Auffassung, dass der vorgelegte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission, dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE ZUM ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (zur gemeinschaftsrechtlichen Ausgestaltung der Unternehmensform)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass ein Statut der EPG weitestgehend gemeinschaftsrechtliche Regelungen enthalten und entsprechend auf Verweise auf nationales Recht verzichten und somit als einheitliches und abschließendes Statut konzipiert sein sollte. Daher sollen die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über das Statut der EPG exklusiv Anwendung finden und die in dieser Verordnung geregelten Bereiche der Anwendung des Rechts der Mitgliedstaaten entzogen werden. Dies gilt für die Rechtsnatur, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die Gründung, die Änderung des Gesellschaftsvertrags, die Umwandlung und die Auflösung, den Namen oder die Firma, die Organisationsverfassung, die Vertretungsmacht der Organe, den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten, die Haftung der Gesellschaft, der Geschäftsführer, der Mitglieder ihrer Organe und der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft sowie Minimumstandards zu den Pflichten der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft; ferner soll das Statut Regelungen enthalten zur Funktionsweise der Gesellschaftsorgane, zu Abstimmungsmehrheiten, Gesellschafterberatungen und Bedingungen zum Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen; diese Regelungen sollen individuell nach den Bedürfnissen der Gesellschaft formuliert werden können. In den anderen Bereichen findet grundsätzlich das Statut Anwendung und lediglich subsidiär darüber hinausgehende Regeln in folgender Reihenfolge: andere gemeinschaftsrechtliche Vorschriften; Bestimmungen vergleichbarer Gesellschaftsformen des Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Die vergleichbaren relevanten Gesellschaftsformen in den jeweiligen Mitgliedstaaten sind in einem Anhang zu nennen.

Empfehlung 2 (zu Gründungsmodalitäten)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die EPG ex nihilo oder ausgehend von einer bereits bestehenden Gesellschaft oder infolge einer Verschmelzung von Gesellschaften oder im Rahmen einer gemeinsamen Tochtergesellschaft gegründet werden können muss. Im Übrigen muss die EPG in eine SE umgewandelt werden können.

Empfehlung 3 (zum Stammkapital)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass das Stammkapital der EPG in Geschäftsanteile mit einem bestimmten Nennwert aufgeteilt werden sollte; dass die Geschäftsanteile der Gesellschafter auf volle Euro lauten sollten; dass das Mindestkapital 10 000 Euro oder den zum Zeitpunkt der Eintragung entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung betragen sollte; und dass das Mindestkapital nicht notwendigerweise eingezahlt werden muss und den Haftungsumfang der Gesellschafter bestimmt.

Empfehlung 4 (zur Organisation)

Das Europäische Parlament regt an, dass die EPG mindestens einen Geschäftsführer haben sollte und die ersten Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden sollen; dass Geschäftsführer nicht sein darf, wem nach einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaates die Übernahme einer dem Geschäftsführer vergleichbaren Stellung untersagt ist.

Empfehlung 5 (zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages)

Das Europäische Parlament regt an, dass der Gesellschaftsvertrag folgende Angaben enthalten sollte: die Rechtsform und die Firma der Gesellschaft; die Dauer der Gesellschaft, falls sie begrenzt ist; den Unternehmensgegenstand; den Sitz der Gesellschaft; das Gesellschaftskapital und das Organ oder die Organe, welche die Gesellschaft gegenüber Dritten und vor Gericht vertreten können; und die von jedem Gesellschafter auf die von ihm übernommenen Geschäftsanteile zu leistende Einlage.

Empfehlung 6 (zur Haftung des Geschäftsführers)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der oder die Geschäftsführer der EPG einzeln oder gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft für alle Handlungen, die gegen die auf die Gesellschaft anwendbaren Zivil- und Strafvorschriften verstoßen, haftbar sein müssen.

Empfehlung 7 (zur Haftung der Geschäftsführer und der Gesellschafter bei Vermögensminderung)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Gesellschaftsorgane als Gesamtschuldner für den Schaden verantwortlich sein sollten, der der EPG dadurch entsteht, dass durch die Handlungen der Gesellschaft das Vermögen der EPG zugunsten eines Gesellschaftsorgans, eines Gesellschafters oder einer diesen nahe stehenden Person vermindert wurde; dass der Empfänger einer unrechtmäßigen Leistung der Gesellschaft die Rückgewähr schulden sollte; dass eine Haftung nur eintreten sollte, wenn die Handlung nicht im wohlverstandenen Interesse der EPG lag; dass eine Haftung insbesondere dann nicht eintritt, wenn die EPG in eine kohärente Gruppenpolitik eingebunden ist und eventuelle Nachteile durch die Vorteile der Gruppenzugehörigkeit kompensiert werden; dass eine Haftung der Geschäftsführer oder der Gesellschafter nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben sollte.

Empfehlung 8 (zu Anhängen der Verordnung)

Das Europäische Parlament regt an, dass die Verordnung folgende Anhänge enthalten sollte:

a) Mustersatzungen, die die Gesellschafter ganz oder teilweise übernehmen können;

b) für jeden Mitgliedstaat die Gesellschaftsformen, der die EPG für die nicht in der Verordnung geregelten Bereiche, insbesondere für die Anwendung der Rechnungslegungs-, Straf-, Sozial- und Arbeitsrechtsvorschriften, gleichgestellt ist;

c) die Bezeichnungen der Gesellschaftsorgane in den einzelnen Amtssprachen der Europäischen Union.

Empfehlung 9 (zu Jahresabschlüssen)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die EPG den harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften unterliegen sollte (Richtlinien 78/660/EWG[1] und 83/349/EWG[2]), die in jedem Mitgliedstaat für die vergleichbare Gesellschaftsform gelten.

Empfehlung 10 (zu Umwandlungsmöglichkeiten)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass eine EPG die Möglichkeit zur Verschmelzung[3], Sitzverlegung, Spaltung und zum Formwechsel in eine Europäische Aktiengesellschaft[4] haben muss – und zwar, soweit gegeben, nach bereits harmonisiertem Gemeinschaftsrecht; gibt es kein einschlägiges Gemeinschaftsrecht, so sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten, die auf vergleichbare Rechtsformen im Mitgliedstaat Anwendung finden, gelten; dass in diesem Zusammenhang die Regelungen der Mitbestimmung im Sitzstaat und nach Gemeinschaftsrecht Anwendung finden sollten; unter Beibehaltung bestehender Arbeitnehmerrechte muss auch die Umwandlung von nationalen Gesellschaften in EPG ermöglicht werden; dies gilt auch für die Rückumwandlung einer EPG in eine nationale Rechtsform.

Empfehlung 11 (zur Auflösung, Liquidation, Insolvenz und Zahlungseinstellung)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die Geschäftsführer einer EPG verpflichtet sein müssen, bei Vorliegen eines Insolvenztatbestands ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber nach drei Wochen, die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen; dass sie bei Verstoß gegen diese Pflicht gegenüber Gläubigern, denen hierdurch ein Schaden entsteht, unmittelbar und gesamtschuldnerisch haften sollten; dass im Übrigen die EPG bezüglich der Auflösung oder Liquidation, der Insolvenz und der Zahlungseinstellung und vergleichbarer Vorgänge den Vorschriften unterliegen sollte, die auf die Gesellschaften Anwendung finden, denen sie in jedem Mitgliedstaat durch diese Verordnung gleichgestellt werden; hinsichtlich der Insolvenz sollten die Vorschriften am Verwaltungssitz der Gesellschaft zur Anwendung kommen.

  • [1]  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222 vom 14. August 1978, S.11). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16. August 2006, S. 1).
  • [2]  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18. Juli 1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG.
  • [3]  Richtlinie.
  • [4]  Verordnung.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Mit dem Statut für eine Europäische Privatgesellschaft soll kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa eine Unternehmensform angeboten werden, die es ihnen erleichtert, grenzüberschreitend tätig zu werden. Der Bedarf nach einem solchen Statut wurde zuletzt auf einer Anhörung des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments am 22. Juni 2006 zum Ausdruck gebracht.

Zur Verwirklichung des Binnenmarkts und der damit angestrebten Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Gemeinschaft liegt ein klarer Schwerpunkt auf der Beseitigung von Handelshemmnissen. Ein solcher Ansatz alleine wäre aber unvollständig, entwickelte man nicht gleichermaßen die gemeinschaftsweiten Produktionsfaktoren weiter und passte sie dem zusammenwachsenden Binnenmarkt an.

Während die Europäische Aktiengesellschaft (SE) das Segment der großen Kapitalgesellschaften abdeckt, richtet sich das Augenmerk der EPG auf KMU. Die Entstehung des SE-Statuts war langwierig, das Ergebnis ist nicht befriedigend, der Markt hat die SE als Rechtsform für Aktiengesellschaften noch nicht angenommen. Grund dafür ist u.a., dass die SE keine einheitliche europäische Rechtsform, sondern durch viele Verweise ins nationale Recht ein Stückwerk geblieben ist. Das erhöht die Rechtsunsicherheit und wirkt sich nicht kostengünstig aus.

II. Standpunkt des Berichterstatters

1. Zum Inhalt

Die genannten Nachteile des SE-Statuts sollte das EPG-Statut vermeiden. Es sollte daher auf Verweise ins nationale Recht weitestgehend verzichten und eine einheitliche europäische Rechtsform schaffen. Damit sinken automatisch Beratungskosten, da bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten nicht mehr das Recht verschiedener Mitgliedstaaten Anwendung findet, sondern das einheitliche Statut. Notwendige Verweise jedoch, insbesondere in harmonisierten Rechtsbereichen (z.B. Register oder Rechnungslegung), wird es geben müssen.

Das Bedürfnis nach Einheitlichkeit rührt daher, dass KMU vielfach über Vertriebs- und Servicegesellschaften (Tochtergesellschaften) grenzüberschreitend tätig werden. Zur Erleichterung der Unternehmen sollten idealerweise die Tochtergesellschaften in allen Mitgliedstaaten nach denselben Regeln gegründet und geleitet werden. Damit Wirtschaftsakteure aus den verschiedenen Rechtstraditionen leichten Zugang zu einer neuen Rechtsform finden, ist es ferner notwendig, unterschiedliche Formen zur Auswahl zu stellen, soweit dies möglich ist. Dazu gehört auch das Wahlrecht der Unternehmen, sich monistisch oder dualistisch zu organisieren.

Damit eine Privatgesellschaft im Wirtschaftsverkehr flexibel bleibt, müssen ihr ferner verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dazu gehören die Verschmelzung, Sitzverlegung oder auch der Börsengang (Formwechsel in eine SE). Hier sollte weitestgehend auf harmonisiertes Gemeinschaftsrecht zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen die Dringlichkeit einer Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung deutlich.

Ein Statut muss aber mehr leisten als nur Vereinfachung von Gründung und Organisation. Es muss einerseits einen gerechten Ausgleich zwischen den Organen innerhalb des Unternehmens schaffen; andererseits muss es gleichzeitig zur Sicherung des Geschäftsverkehrs beitragen und Gläubiger von Unternehmen schützen. Das geschieht z.B. über ausgewogene Haftungsregeln.

Das Verhältnis zwischen Gläubigerschutz und flexibler Ausgestaltung der Unternehmensgründung wird ferner bei den Regeln zum Stammkapital angesprochen. Die Empfehlung geht dahin, am Prinzip des Mindestkapitals festzuhalten, jedoch auf den Zwang zur Bareinzahlung zu verzichten. Ein weiterer Aspekt des Gläubigerschutzes sind Ausschüttungssperren, damit das Mindestkapital des Unternehmens für die Gläubiger erhalten bleibt, und der Zugriff auf das Vermögen, welches unrechtmäßig an einzelne Gesellschafter abgeflossen ist.

2. Zum Verfahren

Gemäß Artikel 192 Absatz 2 EG-Vertrag und Artikel 39 und 45 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments schlägt das Parlament den Weg eines legislativen Initiativberichts ein. Damit fordert es die Kommission auf, gesetzgeberisch tätig zu werden. Nach der interinstitutionellen Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission (unterzeichnet am 26. Mai 2005) ist die Kommission gehalten, dieser legislativen Aufforderung Rechnung zu tragen.

Bei der Erarbeitung des Berichtsentwurfs lagen dem Berichterstatter drei Vorschläge für ein EPG-Statut vor, nämlich ein Entwurf der Pariser Industrie- und Handelskammer (Arbeitsgruppe CCIP/MEDEF), ein Entwurf aus dem ehemaligen Lehrstuhl von Prof. Dr. Hommelhoff (PD Dr. Teichmann) von der Universität Heidelberg und schließlich ein Entwurf des Notars Dr. Vossius aus München.

VERFAHREN

Titel

Bericht mit Empfehlungen an die Kommission zum Statut der europäischen Privatgesellschaft

Verfahrensnummer

2006/2013(INI)

Federführender Ausschuss

JURI

Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum (Art. 45)

19.1.2006

Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum (Art. 39)

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

EMPL
20.10.2006

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Klaus-Heiner Lehne 12.12.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.6.2006

3.10.2006

 

 

 

Datum der Annahme

21.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Carlo Casini, Rosa Díez González, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Achille Occhetto, Aloyzas Sakalas, Gabriele Stauner, Andrzej Jan Szejna, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nicole Fontaine, Jean-Paul Gauzès, Othmar Karas, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy, Manuel Medina Ortega

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Sharon Bowles, Albert Deß, Ewa Klamt

Datum der Einreichung

0.0.0000

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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