BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

29.11.2006 - (KOM(2005)0123 – C6‑0124/2005 – 2005/0046(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Barbara Kudrycka

Verfahren : 2005/0046(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0437/2006
Eingereichte Texte :
A6-0437/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

(KOM(2005)0123 – C6‑0124/2005 – 2005/0046(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0123)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0124/2005),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6‑0437/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ÄBÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Geänderter Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des allgemeinen Programms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme"

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission[2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)     Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht

der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zum einen den Erlass von Maß­nahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung und zum anderen den Erlass von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2)     Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Sondertagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere seinen Willen zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Eine gemeinsame europäische Asyl- und Migrationspolitik sollte dementsprechend darauf abzielen, eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen und parallel dazu eine bessere Steuerung der Migra­tionsströme sicherzustellen. Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines gemeinsamen euro­päischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Euro­päischen Union um Schutz ersuchen.

(2a) Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, wie sie insbeson­dere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Genfer Flüchtlings­konvention niedergelegt sind.

(2b) Bezüglich der Behandlung von Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Ent­scheidung fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen aus den völker­rechtlichen Ver­trägen einzuhalten, bei denen sie Vertragspartei sind und nach denen eine Diskriminierung ver­boten ist.

(2c)   Im gegebenen Fall sollten die Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieser Entscheidung in erster Linie das "Wohl des Kindes" im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes berücksichtigen.

(3)     Voraussetzung für die Umsetzung dieser Politik sind die Solidarität zwischen den Mitglied­staaten und die Existenz von Mechanismen, die eine ausgewogene Verteilung der Belastun­gen, die mit der Auf­nahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern sollen. Zu diesem Zweck

wurde mit der Entscheidung 2000/596/EG[4] ein Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2000-2004 eingerichtet. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010[5] ersetzt. Dadurch wurde die fort­gesetzte Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der unlängst verabschiedeten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich sichergestellt und den Erfahrungen Rechnung getragen, die mit der Umsetzung des Fonds im Zeitraum 2000-2004 gesammelt wurden.

(4)     In dem auf dem seiner Tagung vom 4./5. November 2004 beschlossenen Haager Pro­gramm legte der Europäische Rat eine Reihe von Zielen und Prioritäten fest, um die Weiterentwicklung der zweiten Stufe des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranzutreiben.

(5)     Der Europäische Rat unterstrich darin insbesondere, dass die Europäische Union im Geiste gemeinsamer Verantwortung zu einem leichter zugänglichen, gerechteren und wirksameren internationalen Schutzsystem beitragen und zum frühestmöglichen Zeit­punkt Zugang zu Schutz und zu dauerhaften Lösungen gewähren muss, und er rief zur Ausarbeitung regionaler Schutz­programme der EU auf, die für die Mitgliedstaaten, die zur Mitarbeit an einem solchen Pro­gramm bereit sind, auch ein gemeinsames Neu­ansiedlungsprogramm umfassen.

(6)     Darüber hinaus forderte der Europäische Rat dazu auf, geeignete Strukturen ein­zurichten, die die Asylbehörden der Mitgliedstaaten einschließen und die praktische Zusammenarbeit im Hinblick darauf erleichtern, zu einem EU-weit einheitlichen Ver­fahren und zur gemeinsamen Sammlung, Bewertung und Verwendung von Informa­tionen über Herkunftsländer zu gelangen und den besonderen Druck zu bewältigen, dem Asylsysteme oder Aufnahmekapazitäten auf­grund von Faktoren wie der geografi­schen Lage ausgesetzt sind.

(6a)  Aus dem Fonds dürfen angesichts seines Ziels und Zwecks auf keinen Fall Aktionen in Bezug auf Bereiche oder Zentren zur Ingewahrsamnahme von Personen in Drittländern unterstützt werden.

(7)     Auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission zur Errichtung des Fonds für die Integra­tion von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, des Fonds für die Rück­führung von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten ("Rückkehrfonds") und dem Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des allge­meinen Programms "Solidarität und Steuerung der Migra­tionsströme", insbesondere im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Verwaltungs-, Kon­troll- und Bewertungsregelungen, sollte ein neuer Europäischer Flüchtlingsfonds eingerichtet werden.

(8)     Die Laufzeit des Fonds muss an die Laufzeit des in der Interinstitutionellen Vereinbarung für den Zeitraum 2008-2013 festgelegten mehrjährigen Finanzrahmens angepasst werden.

(9)     Dieses Instrument ist Teil eines in sich schlüssigen Rahmenprogramms, das aus dieser Ent­schei­dung, der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrich­tung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013, der Entscheidung des Euro­päischen Parla­ments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008-2013 und der Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integra­tion von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007-2013 besteht und das dazu beitragen sollen, dass alle Mitgliedstaaten einen gerechten Teil der Verantwortung hinsichtlich der finanziellen Lasten übernehmen, die sich aus der Ein­führung eines integrierten Grenzschutzes an den EU-Außen­grenzen und aus gemeinsamen asyl- und einwanderungspolitischen Maßnahmen gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben.

(10)   Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen, vertriebenen Personen und Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, geeignete Aufnahmebedingun­gen im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Aner­kennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes[6], einschließ­lich gerechter und wirksamer Asyl­verfahren, zu gewähren und bewährte Verfahren im Asylbereich zu fördern, sollten unter­stützt und verbessert werden, damit die Rechte der Personen gewahrt werden, die internatio­nalen Schutzes bedürfen, und den Asylsystemen der Mitgliedstaaten ein effizientes Arbeiten ermöglicht wird.

(11)   Die Integration von Flüchtlingen in die Gesellschaft des Landes, in dem sie sich nieder­gelassen haben, gehört zu den Zielen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung. Diese Personen müssen in die Lage versetzt werden, an den Werten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union teilhaben zu können. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der Flüchtlinge insofern zu unterstützen, als sie zur Verwirk­lichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, dessen Erhaltung und Stärkung zu den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k des Vertrags genannten grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören.

(12)   

(13)   In Anbetracht des Haager Programms muss zur Verwirklichung der Ziele der EU-Asyl­politik gewährleistet werden, dass die Fondsmittel möglichst effizient eingesetzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Neuansiedlung und die praktische Zusammen­arbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter anderem als Mittel zur Bewältigung von Situationen, in denen Auf­nahmekapazitäten und Asylsysteme besonders stark belastet werden, gefördert werden müssen.

(14)   Ferner sollte der Fonds die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen, die darauf gerichtet sind, ihre Fähigkeit zur Fortentwicklung, Überwachung und Bewertung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen der […] Gemeinschaftsvorschrif­ten insbesondere im Hin­blick auf die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mit­gliedstaaten zu verbessern.

(15)  Der Fonds sollte die freiwilligen Bemühungen der Mitgliedstaaten, den Flüchtlingen und Ver­triebenen, die dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zufolge für eine Neuansiedlung in Frage kommen, in ihrem Staats­gebiet internationalen Schutz und dauerhafte Lösungen zu bieten, unterstützen und in diesem Zusammenhang beispielsweise Maßnahmen fördern, die die Mitgliedstaaten zur Einschätzung des Neuansiedlungsbedarfs und zur Überstellung der betreffenden Per­sonen in ihr Staatsgebiet in der Absicht treffen, ihnen dort eine sichere Rechtsstellung zu gewähren und ihre wirksame Integration zu fördern.

(16)   Selbstverständlich sollte es möglich sein, zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte frei­willige Lastenteilungsmaßnahmen, in deren Rahmen Personen, die internationalen Schutz genießen, und Personen, die internationalen Schutz beantragen, von einem Mit­gliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat mit ähnlichem Schutzniveau überstellt wer­den, aus dem Fonds zu fördern.

(17)   Um den Entscheidungsprozess innerhalb des gemeinsamen europäischen Asylsystems qualitativ zu verbessern, sollte der Fonds auch gemeinsame Anstrengungen von Mit­gliedstaaten zur Ermittlung, Weitergabe und Förderung bewährter Verfahren und zur Schaffung von Struk­turen für eine wirksame Zusammenarbeit angemessen unter­stützen können.

(18)   Es sollte eine Finanzreserve für Sofortmaßnahmen gebildet werden, um im Falle eines Massen­zustroms von Flüchtlingen auf die Mitgliedstaaten entsprechend der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorüber­gehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind[7], vorübergehenden Schutz zu gewähren.

(19)  Diese Finanzreserve sollte auch dazu genutzt werden können, den Mitgliedstaaten bei der Bewälti­gung von Situationen zu helfen, in denen aufgrund eines plötzlichen massi­ven Zustroms von Menschen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen und die die Aufnahme­einrichtungen oder Asylsysteme der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beanspruchen, besonders starker Druck besteht. Es sollte festgelegt werden, unter wel­chen Bedingungen und nach wel­chem Verfahren in solchen Situationen finanzielle Unterstützung gewährt wird.

(20)   Die durch den Fonds gewährte Unterstützung wird wirksamer und zielgerichteter sein, wenn die Kofinan­zierung förderfähiger Maßnahmen auf einem Mehrjahresprogramm, das einer Halbzeit­überprüfung unterliegt, sowie auf einem […] Jahresarbeitsprogramm eines jeden Mitgliedstaats beruht, der bei der Festlegung seine Lage und die festgestellten Bedürfnisse berücksichtigt.

(21)   Es ist zwar angezeigt, jedem Mitgliedstaat einen bestimmten Betrag zuzuweisen, aber es ent­spricht auch einer gerechten Aufteilung, einen großen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen einschließlich Flücht­lingen, die internationalen Schutz im Rahmen nationaler Programme genießen, entsteht.

(22)   Personen, denen internationaler Schutz und eine dauerhafte Lösung in Form einer Neuan­sied­lung gewährt wird, sollten bei der Aufteilung der Mittel auf die Mitglied­staaten in den Kreis der Empfänger aufgenommen werden.

(23)   Um für die Neuansiedlung angemessene Mittel bereitzustellen und der rückläufigen Zahl von Asylbewerbern in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, sollten die­jenigen Mittel aufge­stockt werden, die nach der Zahl der Personen, denen unter ande­rem durch Neuansiedlung internationaler Schutz gewährt wird, vergeben werden[8].

(24)   Angesichts der Bedeutung eines strategischen Einsatzes der Neuansiedlung aus Ländern oder Regionen, die für eine Teilnahme an regionalen Schutzprogrammen benannt wur­den, muss für die Neuansiedlung von Menschen aus den Westlichen Neuen Unabhän­gigen Staaten und aus Afrika südlich der Sahara – die in der Mitteilung der Kommis­sion vom 1. September 2005 über regionale Schutzprogramme und in den Schlussfolge­rungen des Rates vom 12. Oktober 2005 zu diesem Zweck benannt wurden – sowie aus anderen künftig benannten Ländern oder Regionen eine zusätzliche finanzielle Unter­stützung bereitgestellt werden [9].

(25)  Zusätzliche finanzielle Unterstützung muss auch für die Neuansiedlung besonders schutz­bedürfti­ger Personen bereitgestellt werden, bei denen die Neuansiedlung als probatestes Mittel zur Deckung ihrer speziellen Bedürfnisse angesehen wird[10].

(26)   Im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buch­stabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[11] sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Euro­päischen Gemeinschaften wahrnimmt, und die Kooperations­verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu klären. Somit wird sich die Kommission vergewissern können, dass die Mitgliedstaaten die Fonds­mittel gemäß den Prinzipien der Recht- und Ord­nungsmäßigkeit sowie im Einklang mit dem Grund­satz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne des Artikels 27 und des Artikels 48 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwenden.

(gestrichen)

(gestrichen)

(27)   Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen beschließen, um ein ordnungsgemäßes Funk­tionie­ren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Qualität der Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen allgemeine Grundsätze und Funktionen fest­gelegt werden, denen alle Pro­gramme zu entsprechen haben.

(gestrichen)

(28)   Im Einklang mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sind vorrangig die Mit­gliedstaaten für die Durchführung und Kontrolle der Interventionen zuständig.

(29)   Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, der Beschei­nigung von Ausgaben sowie der Verhütung, der Aufdeckung und der Korrektur von Unregel­mäßigkeiten und Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sollten spezifiziert werden, um eine effi­ziente und ordnungsgemäße Durchführung ihrer Mehrjahres- und Jah­resprogramme zu gewährleisten. Insbesondere muss für die Verwaltung und Kontrolle fest­gelegt werden, wie die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Systeme vorhanden sind und zufrieden stellend funktionieren.

(30)   Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, die dies­bezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern.

(31)  Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des Fonds hängen auch von der Bewertung dieser Maß­nahmen und der Weitergabe der Ergebnisse ab. Die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitglied­staaten und der Kommission und die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung und die Qualität der betreffenden Informationen gewährleistet werden sollen, sind festzulegen.

(31a) Da unbedingt erkennbar sein sollte, welche Mittel von der Gemeinschaft stammen, sollte die Kom­mission Leitlinien ausarbeiten, die es Behörden, Nichtregierungsorganisa­tionen, internati­onalen Organisationen oder sonstigen Stellen, die eine Finanzhilfe aus diesem Fonds erhalten, ermöglichen den Erhalt dieser Unterstützung ordnungsgemäß zu bestätigen, wobei die übliche Vorgehensweise bei anderen gemeinsam verwalteten Instrumenten, wie etwa den Strukturfonds, berücksichtigt werden sollte.

(32)   Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und Folgen­abschätzung zu bewerten und diese Bewertung in das System zur Überwachung der Maß­nahmen einzubeziehen.

(33)   Mit dieser Entscheidung wird ein Finanzrahmen für die gesamte Laufzeit des Programms fest­gelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Inter­institutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Euro­päischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirt­schaftliche Haushaltsführung[12] bildet.

(34)   Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Per­sonen zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschafts­ebene zu erreichen ist, kann die Gemein­schaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig wer­den. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(35)   Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999[13] zur Festlegung der Modali­täten für die Aus­übung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(35a)   Insbesondere ist es erforderlich, bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Ände­rung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Entscheidung das Regelungsverfah­ren mit Kontrolle anzuwenden, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestim­mungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen; solche Maß­nahmen sind in Artikel 18 Absatz 4 dieser Entscheidung genannt. Was die Annahme der strategischen Leitlinien anbelangt, so sollten aus Gründen der Effizienz die für das Regelungsverfahren mit Kontrolle geltenden Fristen verkürzt werden.

(36)   Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat Irland mit Schreiben vom 6. Septem­ber 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

(37)   Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwen­dung dieser Entscheidung beteiligen möchte.

(38)   Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist.

(39)   Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags ist im Beschluss 2004/927/EG des Rates über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen,[14] festgelegt, dass auf die unter Artikel 62 Nummer 1, Num­mer 2 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b des Vertrags fallenden Bereiche das Ver­fahren nach Artikel 251 des Vertrags an­gewendet wird.

[…] Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat eine Stellungnahme abgegeben[15].

[…] Der Ausschuss der Regionen hat eine Stellungnahme abgegeben[16]

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ZIELE UND MASSNAHMEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Entscheidung wird innerhalb eines kohärenten Rahmenprogramms, zu dem auch die Ent­scheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außen­grenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013, die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrich­tung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008-2013 und die Entscheidung des Rates zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeit­raum 2007-2013 gehören, der Europäische Flüchtlings­fonds (nachstehend "Fonds" genannt) für den Zeit­raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet, der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips zwischen den Mit­gliedstaaten fördern soll.

In dieser Entscheidung sind die Ziele des Fonds, die Durchführungsmodalitäten, die verfügbaren Haushalts­mittel und die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel festgelegt.

Sie legt auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitglied­staaten Regeln für die Verwaltung des Fonds, darunter Finanzvorschriften, sowie Überwachungs- und Kontroll­mechanismen fest.

Artikel 2

Allgemeines Ziel des Fonds

1.      Allgemeines Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den sich daraus ergeben­den Folgelasten durch Kofinanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen

zu unterstützen und zu fördern; dabei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemein­schaft zu berücksichtigen.

2.      Der Fonds trägt auf Initiative der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Finanzierung der tech­nischen Hilfe bei.

Artikel 3

Förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1.      Der Fonds unterstützt Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in einem oder mehreren der nach­stehenden Bereiche:

a)     Aufnahmebedingungen und Asylverfahren;

b)     Integration von Personen im Sinne des Artikels 6, deren Aufenthalt in dem betreffen­den Mitglied­staat dauerhaft und beständig ist.

[...]

c)      Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, Über­wachung und Bewertung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen bestehender und künftiger Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des gemeinsamen europäischen Asyl­systems, insbesondere im Hinblick auf die prak­tische Zusammenarbeit zwischen den Mit­gliedstaaten;

d)     Neuansiedlung der in Artikel 6 Buchstabe e genannten Personen;

         Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck Neuansiedlung den Pro­zess, bei dem Drittstaatsangehörige oder Staatenlose auf ein ihrem Bedarf an internationalem Schutz entsprechendes Ersuchen des UNHCR aus einem Dritt­land in einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem sie sich in einer der folgen­den Eigenschaften aufhalten dürfen:

       Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG[17] des Rates oder

       Eigenschaft, die nach dem nationalen und gemeinschaftlichen Recht die­selben Rechte und Vergünstigungen gewährt, wie der Flüchtlingsstatus;

[...]

e)  Überstellung von Personen, die unter die in Artikel 6 Buchstaben a und b genann­ten Kate­gorien fallen, von einem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, in einen anderen, der ihnen ein ähnliches Maß an Schutz bieten wird und Überstellung von Personen, die unter die in Artikel 6 Buchstabe c genannte Kategorie fallen, in einen anderen Mitgliedstaat, in dem ihr Antrag auf inter­nationalen Schutz geprüft werden wird.

2.      Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen und Asylverfahren können unter anderem folgende Maß­nahmen gefördert werden:

a)    Infrastrukturen oder Dienste für die Unterbringung;

aa) Strukturen und Schulungsmaßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Asyl­bewerber Zugang zu Asylverfahren haben;

b)    Bereitstellung materieller Hilfe, ärztlicher Versorgung und psychologischen Beistands;

c)    sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den administrativen und/oder gerichtlichen Schritten und Informationen oder Beratung zum möglichen Ergeb­nis des Asylverfahrens, einschließlich zu Aspekten wie freiwillige Rückkehr;

d)    Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;

e)    Bildung, Sprachunterricht und andere Initiativen, die mit dem Status der Person verein­bar sind;

f)     unterstützende Dienstleistungen wie Übersetzungen und Ausbildung, um die Aufnahme­bedingun­gen sowie die Effizienz und Qualität der Asylverfahren zu verbessern;

g)    Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Per­sonal der örtlichen Behörden, die mit den Personen, die im Aufnahmeland auf­genommen werden, in Kontakt kommen.

h)  Überstellung von Personen, die unter die in Artikel 6 Buchstabe c genannte Kate­gorie fallen, von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich tatsächlich aufhalten, in den für die Prüfung des betreffenden Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat.

3.      Hinsichtlich der Integration der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen und ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft der Mitgliedstaaten können unter anderem fol­gende Maß­nahmen gefördert werden:

a)      Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Wohnung, Unterhaltsmittel, Integration in den Arbeitsmarkt, medizinische, psychologische und soziale Betreuung;

b)      Maßnahmen, die den Begünstigten ermöglichen, sich in soziokultureller Hinsicht an die Gesell­schaft des Mitgliedstaats anzupassen und die Werte der Charta der Grundrechte der Euro­päischen Union mitzutragen;

c)      Maßnahmen zur Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme der Begünstig­ten am gesellschaftlichen und kulturellen Leben;

d)      Maßnahmen, die auf die allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung von Berufs­befähi­gungsnachweisen und Diplomen abstellen;

e)      Maßnahmen, die darauf abzielen, die Selbstverantwortung dieser Personen zu fördern und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst zu sorgen;

f)       Maßnahmen, die sinnvolle Kontakte und einen konstruktiven Dialog zwischen diesen Per­sonen und der Gesellschaft des Aufnahmelandes fördern, einschließlich Maß­nahmen zur Förderung der Einbeziehung wichtiger Partner wie Öffentlichkeit, lokale Behörden, Flüchtlingsverbände, Freiwilligengruppen, Sozialpartner und Zivilgesell­schaft im Allgemeinen;

g)      Maßnahmen, mit denen diese Personen bei dem Erwerb von Kenntnissen, einschließ­lich der Sprachausbildung, unterstützt werden;

h)      Maßnahmen zur Förderung der Gleichberechtigung sowohl beim Zugang dieser Per­sonen zu öffentlichen Einrichtungen als auch bei den Ergebnissen des Umgangs dieser Personen mit öffentlichen Einrichtungen.

[...]

4.  In Bezug auf die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, ihre Asylpolitik weiter­zuentwickeln, zu überwachen und zu bewerten, können aus dem Fonds insbeson­dere folgende Maßnahmen gefördert werden:

a)     Maßnahmen – einschließlich Übersetzungen – zur Förderung der Sammlung, Zusammen­stellung, Nutzung und Verbreitung von Herkunftslandinformationen;

b)     Maßnahmen zur Verbesserung der Möglichkeiten zur Sammlung, Auswertung und Verbrei­tung statistischer Daten über Asylverfahren, die Aufnahme, die Inte­gration und die Personen, die internationalen Schutz genießen;

c)      Maßnahmen zum Ausbau der Fähigkeit [...] zur Beurteilung von Asylanträgen, ein­schließ­lich Rechtsmittel;

d)     Maßnahmen, die zur Bewertung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgen­abschätzun­gen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Bench­marking.

5.       In Bezug auf die Neuansiedlung können insbesondere folgende Maßnahmen aus dem Fonds geför­dert werden:

a)     Maßnahmen zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Neuansiedlungs­programms;

b)     Maßnahmen zur Bewertung einer möglichen Neuansiedlung durch die zustän­digen Behör­den der Mitgliedstaaten, wie Dienstreisen ins Aufnahmeland, Gespräche, ärztliche Untersuchungen und Sicherheitsüberprüfungen;

c)      Gesundheitscheck und medizinische Behandlung vor der Ausreise;

d)     Bereitstellung von materieller Hilfe vor der Ausreise;

e)     Bereitstellung von Informationen vor der Ausreise;

f)      Reisevorkehrungen, einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Beglei­tung;

g)  unverzügliche Information und Unterstützung bei der Ankunft, einschließlich der Bereit­stellung eines Dolmetschers.

6.       In Bezug auf den Transfer von Personen, die internationalen Schutz genießen, zwischen den Mitgliedstaaten können aus dem Fonds insbesondere folgende Maßnahmen geför­dert werden:

a)     Bereitstellung von Informationen vor der Ausreise;

b)     Reisevorkehrungen, einschließlich der Bereitstellung einer medizinischen Beglei­tung;

c)      unverzügliche Information und Unterstützung bei der Ankunft, einschließlich der Bereit­stellung eines Dolmetschers.

7.       Die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen können auch aus dem Fonds geför­dert werden, wenn sie auf die in Artikel 6 Buchstabe e genannten Personen abzie­len.

8.      Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zielen insbesondere darauf ab, die Umsetzung der Bestim­mungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des gemeinsamen europäischen Asyl­systems voran­zubringen.

9.      Die Maßnahmen berücksichtigen die Geschlechterperspektive, die Interessen von Kin­dern, die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Kindern, unbegleiteten Kindern, Behinder­ten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minder­jährigen Kindern sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, Opfern des Menschenhandels und Personen, die sexuell missbraucht wur­den, und Personen, die eine Notversorgung und eine Grundbehandlung von Krankheiten benö­tigen.

10.    Aus dem Fonds werden nur Maßnahmen zur Unterbringung der in Artikel 6 Buch­stabe c genann­ten Personen in Unterkünften gefördert, die von Bereichen und Zentren getrennt sind, die ausschließlich für Personen, denen die Einreise verweigert wurde, und für Personen bestimmt sind, die nach dem unrechtmäßigen Überschreiten der Außengrenzen oder bei der Annäherung an die Außengrenzen im Hinblick auf die unrechtmäßige Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden.

Artikel 4

Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft

1.      Auf Initiative der Kommission können bis zu 10 % der verfügbaren Fondsmittel für asyl­politische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppen nach Artikel 6 verwendet wer­den, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse ("Maßnahmen der Gemeinschaft") sind.

2.      Förderfähig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, die insbesondere abzielen auf

a)      die Förderung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der Umsetzung des Gemein­schafts­rechts und der Anwendung bewährter Praktiken, einschließlich von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten, die der entsprechenden Zusammenarbeit förderlich sind;

b)      Unterstützung bei der Einrichtung grenzüberschreitender Kooperationsnetze und der Durchfüh­rung von Pilotprojekten auf der Grundlage von grenzüberschreitenden Part­nerschaften zwi­schen Einrichtungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation, zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie zur Ver­besserung der Qualität der Asylpolitik gebildet werden;

c)      die Förderung staatenübergreifender Sensibilisierungsmaßnahmen;

d)      Unterstützung von Studien sowie Förderung der Verbreitung und des Austauschs von Informa­tionen über bewährte Praktiken und andere Aspekte der Asylpolitik, ein­schließlich des Ein­satzes modernster Technologie, und über die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwi­schen den wichtigsten Partnern, beispielsweise örtlichen und regionalen Behörden, Flüchtlingsverbänden und Freiwilligengruppen;

e)      die Förderung von Pilotprojekten, einschließlich innovativer Projekte, und Unter­suchungen zu möglichen neuen Formen der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft und zum Gemein­schaftsrecht in diesem Bereich;

f)       Förderung der Entwicklung und der Anwendung durch die Mitgliedstaaten von gemein­samen Statistikinstrumenten, -methoden und [...] Indikatoren zur Messung politischer Ent­wicklungen im Asylbereich;

fa)    Angebot an struktureller Unterstützung für Netze, die Nichtregierungsorganisa­tionen, die Flüchtlingen und Asylbewerbern beistehen, miteinander verbinden

und in mindestens 10 Mitgliedstaaten bestehen; mit dieser Unterstützung soll der Austausch von Erfahrun­gen und bewährten Praktiken erleichtert und ferner sichergestellt werden, dass bei der Entwicklung der Asylpolitik und -praxis der Gemeinschaft die von Nichtregierungsorga­nisationen gewonnenen Erfahrungen und die Interessen von Flüchtlingen und Asylbewer­bern berücksichtigt werden;

g)      Unterstützungsleistungen für Mitgliedstaaten im Falle ordnungsgemäß begrün­deter Not­lagen, die dringende Maßnahmen erforderlich machen.

3.      Das Jahresarbeitsprogramm mit den Prioritäten für Gemeinschaftsmaßnahmen wird nach dem Ver­fahren angenommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 5

Sofortmaßnahmen

1.      Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richt­linie 2001/55/EG finanziert der Fonds auch Maßnahmen zur Unterstützung der Mit­gliedstaaten, die getrennt und zusätzlich zu den in Artikel 3 genannten Maßnahmen durch­geführt werden.

2.       Unbeschadet des Absatzes 1 unterstützt der Fonds die Mitgliedstaaten auch bei der Durch­führung von Sofortmaßnahmen, mit denen außergewöhnliche Belastungs­situationen bewältigt werden sollen. Gekennzeichnet sind solche Situationen dadurch, dass an bestimmten Stellen der [...] Grenzen plötzlich eine große Zahl Drittstaatsange­höriger eintrifft, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, wodurch die Aufnahmeeinrichtungen, das Asylsystem oder die Infrastruktur des betreffenden Mit­gliedstaats kurzfristig außergewöhnlich beansprucht wird und ein Risiko für Leben und Wohlbefinden der betroffenen Personen sowie für den Zugang zu dem durch Gemeinschaftsrecht gewährten Schutz entstehen kann.

3.       Maßnahmen zur Bewältigung der in Absatz 2 genannten besonderen Belastungssitua­tionen können aus dem Fonds gefördert werden, wenn

a)     sie sofort umgesetzt werden sollen und aus praktischen Gründen nicht in das betref­fende Jahresprogramm aufgenommen werden können und

b)  ihre Laufzeit sechs Monate nicht überschreitet.

4.      Die förderfähigen Sofortmaßnahmen umfassen folgende Maßnahmenkategorien:

a)      Aufnahme und Unterbringung;

b)      Bereitstellung von Unterhaltsmitteln, darunter Verpflegung und Bekleidung;

c)      medizinischer, psychologischer oder anderer Beistand;

d)      durch die Aufnahme der betreffenden Personen und die Durchführung von Sofort­maßnahmen anfallende Personal- und Verwaltungskosten;

e)      Kosten für Logistik und Beförderung.

f)      Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;

g)     Übersetzungen und Verdolmetschung, Informationen über Herkunftsländer und andere Maßnahmen, die zu einer zügigen Ermittlung der Personen, die mög­licherweise inter­nationalen Schutz benötigen, und zu einer gerechten und effi­zienten Bearbeitung von Asylanträgen beitragen.

5.      Maßnahmen gemäß Absatz 4 können von Expertenteams unterstützt werden.

Artikel 6

Zielgruppen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gehören zu den Zielgruppen die nachstehenden Kategorien von Per­sonen:

a)     alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die den in der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem dazugehörigen Protokoll von 1967 defi­nierten Status haben und in dieser Eigenschaft in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind;

b)  alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, denen eine Form subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates[18] gewährt wurde;

c)     alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die eine Form des Schutzes gemäß den Buch­staben a und b beantragt haben;

d)     alle Staatsangehörigen von Drittländern oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird;

e)      alle Staatsangehörige eines Drittlands oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat neu ange­siedelt werden.

[...]

KAPITEL II

GRUNDSÄTZE DER UNTERSTÜTZUNG

Artikel 7

Komplementarität, Kohärenz und Konformität

1.      Die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds ergänzen nationale, regionale und lokale Maß­nahmen und beziehen dabei die Prioritäten der Gemeinschaft in die Maßnahmen ein.

2.      Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Ein­klang stehen. Auf Kohärenz ist insbesondere im Mehrjahresprogramm nach Artikel 19 zu achten.

3.       Die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen müssen mit dem EG-Vertrag und den aufgrund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten vereinbar sein.

Artikel 8

Programmplanung

1.  Die Umsetzung der Ziele des Fonds erfolgt in einem Programmzeitraum, der mehrere Jahre umfasst (2008-2013) und einer Halbzeitüberprüfung nach Artikel 22 a unterliegt. Für jeden Programm­zeitraum werden Prioritäten und Verfahren für die Verwaltung, Entscheidungs­findung, Prüfung und Bescheinigung festgelegt.

2.      Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresarbeits­programmen umgesetzt.

Artikel 9

Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

1.      Die Durchführung der in Artikel 19 bzw. 21 genannten Mehrjahres- und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der geeigneten Gebietsebene ent­sprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

2.      Die für die Prüfungstätigkeit von der Kommission und den Mitgliedstaaten eingesetzten Ressourcen bestimmen sich nach dem Umfang der Gemeinschaftsbeteiligung. Diese Diffe­renzierung gilt auch für die Ressourcen, die für die Bewertung und die Berichte über die Mehrjahres- und Jahresprogramme eingesetzt werden.

Artikel 10

Durchführungsmodalitäten

1.      Die Ausführung der dem Fonds zugewiesenen Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates; hiervon ausgenommen sind die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 4 und die technische Hilfe nach Artikel 16.

         [...]

2.  Die Kommission übt ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Euro­päischen Gemein­schaften aus, indem sie

a)      sich nach den Modalitäten von Artikel 32 vergewissert, dass Verwaltungs- und Kontroll­systeme in den Mitgliedstaaten vorhanden sind und diese ordnungsgemäß funktionieren;

b)      bei Mängeln in den einzelstaatlichen Verwaltungs- und Kontrollsystemen nach den Modali­täten der Artikel 41 und 42 beschließt, die Zahlungen ganz oder teilweise zu unterbrechen oder auszusetzen, und gemäß den Artikeln 45 und 46 alle anderen erfor­derlichen Finanzkorrekturen vornimmt.

Artikel 11

Zusätzlichkeit

(gestrichen)

Artikel 12

Partnerschaft

1.      Jeder Mitgliedstaat organisiert im Rahmen seiner einzelstaatlichen Regelungen und seiner einschlä­gigen Praxis die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Behörden und Einrich­tungen, die an der Durchführung des Mehrjahresprogramms beteiligt sind oder dem entsprechenden Mitgliedstaat zufolge imstande sind, einen nützlichen Beitrag zur Ent­wicklung des Programms zu leisten.

         Zu diesen Behörden und Einrichtungen können die zuständigen regionalen, lokalen, kommu­nalen und anderen Behörden sowie internationale Organisationen und Einrich­tungen, insbesondere der UNHCR, sowie Einrichtungen der Zivilgesellschaft wie Nicht­regierungsorganisationen oder Sozial­partner gehören.

[...]

2.      Die partnerschaftliche Zusammenarbeit erfolgt unter Beachtung der institutionellen, recht­lichen und finanziellen Befugnisse der jeweiligen Partner.

  [...]

KAPITEL III

FINANZRAHMEN

Artikel 13

Gesamtmittel

1.      Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 auf [628] Mio. EUR.

2.      Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der im Finanz­rahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

3.      Gemäß den in Artikel 14 festgelegten Kriterien nimmt die Kommission eine indikative Auftei­lung der jährlichen Mittel auf die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 14

Jährliche Mittelzuweisung für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

1.      Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschal­betrag in Höhe von 300 000 EUR.

         Für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, wird dieser Betrag für den Zeitraum 2008–2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

         Darüber hinaus wird dieser Betrag für Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2007 und 2013 beitreten, vom Jahr nach ihrem Beitritt an für den restlichen Zeitraum 2008-2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

2.      Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)      30 % der Mittel nach Maßgabe der Anzahl der Personen, die in den drei vorange­gangenen Jahren in die Kategorien nach Artikel 6 [...] Buchstaben a, b und e aufge­nommen wurden;

b)  70 % der Mittel entsprechend der Anzahl der in Artikel 6 Buchstaben c und d genann­ten Per­sonen, die in den drei vorangegangenen Jahren registriert wurden.

Zum Zwecke dieser Aufteilung werden die in Artikel 6 Buchstabe e genannten Personen im Rahmen der in Artikel 6 Buchstabe a genannten Kategorie nicht berücksichtigt.

3.       [...] Die Mitgliedstaaten erhalten für jede neu angesiedelte Person, die unter eine der folgenden Kategorien fällt, einen Festbetrag von 4 000 [19] EUR:

a)      Personen aus einem Land oder einer Region, das/die für die Teilnahme an einem regio­nalen Schutzprogramm benannt wurde;

b)     unbegleitete Minderjährige;

c)     Minderjährige und Frauen, denen insbesondere psychische, physische oder sexuelle Gewalt und Ausbeutung droht;

d)     Personen, die umfangreiche medizinische Betreuung benötigen, die nur durch eine Neu­ansiedlung gewährleistet werden kann;

4.      Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person neu an, die unter mehrere der in Absatz 3 genann­ten Kategorien fällt, so erhält er den Festbetrag für die betreffende Person nur einmal.

5.      Als Bezugsdaten gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die das Statistische Amt der Euro­päischen Gemeinschaften auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften erstellt. [...]

Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden Statistiken mit­geteilt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.

[...]

         Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen Betriebsverfahren, bevor sie diese Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung[20].

6.       Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 1. Mai jedes Jahres eine zahlen­mäßige Schätzung der in Absatz 3 [...] genannten Personen vor, die sie im darauf folgenden Jahr neu ansiedeln werden, und fügen dieser Schätzung eine Aufschlüsselung nach den in dem betref­fenden Absatz genannten Kategorien bei. Die Kommission teilt diese Angaben dem Ausschuss mit.

Artikel 15

Finanzierungsstruktur

1.      Die Finanzbeiträge werden in Form von Finanzhilfen gewährt.

2.      Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinan­ziert, haben keinen Erwerbszweck und kommen nicht für eine anderweitige Finanzie­rung zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften in Betracht.

3.      Die Mittel aus dem Fonds ergänzen die öffentlichen Ausgaben oder diesen gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen.

4.      Für den Beitrag der Gemeinschaft zu Projekten wird im Falle von Maßnahmen in den Mitglied­staaten gemäß Artikel 3 der Höchstsatz auf 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme festgelegt.

         Dieser Satz kann auf 75 % erhöht werden, wenn Projekte bestimmten Prioritäten dienen, die in den in Artikel 18 festgelegten strategischen Leitlinien aufgeführt sind.

  In den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, wird dieser Satz auf 75 % ange­hoben.

5.      Im Rahmen der Durchführung der nationalen Programmplanung nach Kapitel IV wäh­len die Mitgliedstaaten Projekte für eine Finanzierung anhand der folgenden Mindest­kriterien aus:

a)          Lage und Bedarf in dem Mitgliedstaat;

b)     Kosteneffektivität des Projekts unter anderem unter Berücksichtigung der Zahl der betroffe­nen Personen;

c)      Erfahrung, Sachkunde, Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzierung bean­tragenden Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation;

d)     Umfang, in dem die Projekte andere Maßnahmen ergänzen, die aus dem Gesamt­haushalt der Europäischen Union oder als Teil einzelstaatlicher Programme finan­ziert werden.

6.      In der Regel werden Finanzhilfen der Gemeinschaft für Maßnahmen, die aus dem Fonds geför­dert werden, vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte für maximal drei Jahre gewährt.

6.       Der Beitrag der Gemeinschaft zu den im Rahmen von Artikel 3 Absatz 4 durch­geführten Maß­nahmen darf nicht über 15 % der Summe der nach Artikel 14 jährlich verfügbaren Mittel des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.

Artikel 16

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1.      Aus dem Fonds können auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu einer Höhe von 500 000 EUR der jährlichen Mittelausstattung des Fonds die für die Durch­führung dieser Ent­scheidung erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen und Maßnahmen der Überwachung, administrativen und technischen Hilfe sowie zur Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden. [...]

2.  Bei diesen Maßnahmen handelt es sich insbesondere um

a)      Untersuchungen, Bewertungen, Gutachten und Statistiken, auch solche allgemeiner Art, die sich auf die Tätigkeit des Fonds beziehen;

b)      an die Mitgliedstaaten, die endgültigen Begünstigten und die Öffentlichkeit gerich­tete Infor­mationsmaßnahmen, einschließlich Informationskampagnen und einer gemeinsamen Datenbank über die aus dem Fonds finanzierten Projekte;

c)      die Einrichtung, den Betrieb und die Zusammenschaltung der rechnergestützten Systeme für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung;

d)      die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Evaluierung und Über­wachung sowie eines Systems von Indikatoren, bei dem gegebenenfalls nationale Indikatoren berück­sichtigt werden;

e)      die Verbesserung der Bewertungsmethoden und den Austausch von Informationen über die Prakti­ken in diesem Bereich;

f)       Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die von den Mitgliedstaaten nach Kapi­tel V benannten Behörden, zusätzlich zu den Anleitungen der Mitglied­staaten für ihre Behörden nach Artikel 31 Absatz 2.

Artikel 17

Technische Hilfe der Mitgliedstaaten

1.      Aus dem Fonds können auf Initiative der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Jahres­programm vorbereitende Maßnahmen und Maßnahmen zur Verwaltung, Überwachung, Bewertung, Information und Kontrolle sowie zum Ausbau der Verwaltungskapazität für die Durchführung des Fonds finan­ziert werden.

2.      Der für die technische Hilfe jährlich vorgesehene Betrag darf folgende Werte nicht über­schreiten:

a) 7 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüg­lich 30 000 EUR im Zeitraum 2008-2010 und

b) 4 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung des Mitgliedstaats zuzüg­lich 30 000 EUR im Zeitraum 2011-2013.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 18

Annahme der strategischen Leitlinien

1.      [...] Die Kommission legt strategische Leitlinien fest, die – unter Berücksichtigung der Fort­schritte bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Asylpolitik – den Rahmen für die Intervention des Fonds sowie die indikative Aufteilung der Fondsmittel in dem betroffenen Zeitraum vorgeben.

2.      Die Leitlinien setzen insbesondere für jedes Ziel des Fonds die Prioritäten der Gemeinschaft im Hin­blick auf die beschleunigte Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems um.

3.      Die Kommission legt bis spätestens 31. Mai 2007 die strategischen Leitlinien für den Mehr­jahres­zeitraum fest.

4.       Die strategischen Leitlinien werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle fest­gelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 3 Bezug genommen wird. Diese strategischen Leit­linien werden nach ihrer Annahme dieser Entscheidung als Anhang beigefügt.

Artikel 19

Ausarbeitung und Genehmigung der Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten

1.      Jeder Mitgliedstaat legt [...] nach Maßgabe der strategischen Leitlinien nach Artikel 18 den Entwurf eines Mehrjahresprogramms mit folgenden Bestandteilen vor:

a)  Beschreibung der aktuellen Situation für die in Artikel 6 genannten Personen in dem betreffen­den Mitgliedstaat, was die Aufnahmebedingungen, die Asylverfahren, die Beratung über die freiwillige Rückkehr, die Integration und [...] die Neuansiedlung und den Transfer aus einem anderen Mitgliedstaat betrifft, sowie der Entwick­lung, Überwachung und Bewer­tung seiner Asylpolitik;

b)       Bedarfsanalyse für den betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Aufnahme, die Asyl­verfahren, die Beratung über die freiwillige Rückkehr, die Integration und [...] die Neu­ansiedlung und den Transfer aus einem anderen Mitgliedstaat der unter Artikel 6 fallen­den Personen sowie auf die Entwicklung, die Überwachung und die Bewertung seiner Asylpolitik;

c)      Vorstellung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele und der Angabe der dies­bezüglichen Prioritäten sowie Beschreibung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Priori­täten;

d)      Angaben zur Vereinbarkeit dieser Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaft­lichen Instrumenten;

e)      Informationen zu den Prioritäten und den Einzelzielen. Diese Einzelziele werden nach dem Prin­zip der Verhältnismäßigkeit mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Indikatoren [...] quantifi­ziert. Mit diesen Indikatoren müssen sich der Fortschritt gegenüber der Ausgangssituation und die Wirksamkeit der Einzelziele, mit denen die Prioritäten umgesetzt werden, messen lassen können;

f)       Beschreibung des Konzepts für die Durchführung des Grundsatzes der Partner­schaft nach Artikel 12;

g)      Entwurf eines Finanzierungsplans, in dem für jede Priorität und für jedes Jahr der vor­ge­schlagene finanzielle Beitrag des Fonds sowie der Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Kofinanzierungen angegeben sind;

h)      Bestimmungen zur Durchführung des Mehrjahresprogramms, nämlich

· Benennung aller in Artikel 25 vorgesehenen Stellen durch den Mitgliedstaat;

· Beschreibung der Durchführungs-, Überwachungs-, Kontroll- und Bewertungs­systeme;

· Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und die Weiterleitung der Finanz­mittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;

· Maßnahmen zur Bekanntmachung des Mehrjahresprogramms.

[...]

2.      Die Mitgliedstaaten legen den Entwurf ihres Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, zu dem die Kommission die strategischen Leitlinien für den betref­fenden Zeitraum mitgeteilt hat.

3.      Vor Genehmigung des Entwurfs eines Mehrjahresprogramms prüft die Kommission

a)      die Vereinbarkeit des Entwurfs mit den Zielen des Fonds und den in Artikel 18 fest­gelegten strate­gischen Leitlinien;

b)      die Angemessenheit der in dem Entwurf vorgesehenen Maßnahmen anhand der vor­ge­schlagenen Strategie;

c)      die Vereinbarkeit der von dem Mitgliedstaat für die Interventionen des Fonds vor­gesehenen Ver­waltungs- und Kontrollregelungen mit dieser Entscheidung;

d)      die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Gemeinschafts­vorschriften zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit den unmittel­bar damit zusammenhängenden flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung.

4.      Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Entwurf eines Mehrjahresprogramms nicht mit den strate­gischen Leitlinien und/oder mit den Bestimmungen dieser Entscheidung über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht, so fordert sie den Mit­gliedstaat auf, alle erforderlichen Zusatzinformationen vorzulegen und erforderlichenfalls den Programmentwurf entsprechend zu überarbeiten.

5.      Die Kommission billigt jedes Mehrjahresprogramm innerhalb von drei Monaten nach der förm­lichen Einreichung nach dem Verfahren, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genom­men wird.

Artikel 20

Änderung von Mehrjahresprogrammen

1.      Auf Initiative des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission wird das Mehrjahres­programm überprüft und gegebenenfalls für die verbleibende Laufzeit geändert, falls stärker auf die Prioritäten der Gemeinschaft eingegangen werden soll oder diese anders gewichtet werden sollen [...]. Die Mehrjahresprogramme können auch infolge von Bewertungen und/oder bei Durchführungsschwierig­keiten überprüft werden.

2.      Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur Billigung der Änderung eines Mehrjahres­programms schnellstmöglich nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den betreffenden Mit­gliedstaat. Die Änderung des Mehrjahresprogramms erfolgt nach dem Verfahren, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 21

Jahresprogramme

1.      Das von der Kommission gebilligte Mehrjahresprogramm wird in Form von Jahres­programmen [...] umgesetzt.

2.      Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli jedes Jahres die Beträge mit, die ihnen für das nächste Jahr aus den Gesamtmitteln, die dem Fonds im Zuge des Haushalts­verfahrens zugewiesen werden, berechnet nach den Modalitäten des Artikels 14, voraussicht­lich zustehen.

3.      Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens zum 1. November jedes Jahres den Ent­wurf des Jahresprogramms für das nächste Jahr, der nach Maßgabe des Mehrjahres­programms aus­gearbeitet wurde und aus Folgendem besteht:

a)      den allgemeinen Modalitäten der Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finan­zieren­den Projekte;

b)      einer Beschreibung der Maßnahmen, die im Rahmen des Jahresprogramms unter­stützt wer­den sollen;

c)  der vorgeschlagenen finanziellen Verteilung des Fondsbeitrags auf die verschiedenen Maß­nahmen des Programms sowie die Angabe des Betrags, der für die technische Hilfe gemäß Artikel 17 zur Durchführung des Jahresprogramms beantragt wird.

4.      Die Kommission prüft den Entwurf des Jahresprogramms eines Mitgliedstaats unter Berück­sich­tigung des Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens endgültig zugewiesenen Mittel […].

         Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach der förm­lichen Unterbreitung des Entwurfs, ob sie den Entwurf billigen kann oder nicht. Steht der Entwurf des Jahresprogramms nicht mit dem Mehrjahresprogramm im Einklang, so fordert die Kommis­sion den Mitgliedstaat auf, alle erforderlichen Informationen vorzulegen und erforderlichenfalls den Programmentwurf entsprechend zu über­arbeiten.

         Die Kommission trifft die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahres­programms spätestens am 1. März des betreffenden Jahres. In der Entscheidung sind der dem Mitgliedstaat zuge­wiesene Betrag sowie der Zeitraum angegeben, in dem die Erstattung von Ausgaben möglich ist.

5.      Um gebührend begründeten Notsituationen, die zum Zeitpunkt der Billigung des Jahres­programms nicht vorhersehbar waren und ein sofortiges Handeln erforderlich machen, Rech­nung zu tragen, kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % der finanziellen Ver­teilung des Fonds­beitrags auf die verschiedenen Maßnahmen des Jahresprogramms ändern oder bis zu 10 % der Verteilung auf andere Maßnahmen im Einklang mit dieser Entscheidung umverteilen. Die Kommission wird über die Änderung des Jahres­programms unterrichtet.

Artikel 22

Besondere Bestimmungen für Sofortmaßnahmen

1.      Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission eine Bedarfsaufstellung und einen Plan für die Durch­führung der Sofortmaßnahmen nach Artikel 5 zusammen mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen und der für ihre Durchführung zuständigen Einrichtungen.

2.  Beantragt ein Mitgliedstaat Mittel aus dem Fonds zur Bewältigung einer besonderen Belastungs­situation im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, so übermittelt er der Kommission in sei­nem Antrag alle verfügbaren sachdienlichen Angaben, darunter:

a)     eine ausführliche Beschreibung der aktuellen Lage, insbesondere die Anzahl der Flücht­linge und Vertriebenen, die Folgen für Aufnahmekapazitäten und Asyl­system oder Infra­struktur, der Sofortbedarf sowie eine fundierte Prognose der möglichen kurzfristigen Entwicklungen,

b)     fundierte Belege dafür, dass es sich um eine Ausnahmesituation handelt, wie neue statisti­sche und sonstige Daten über den Zustrom von Flüchtlingen und Ver­triebenen an bestimmten Grenzpunkten;

c)     eine ausführliche Beschreibung der geplanten Sofortmaßnahmen, ihres Umfangs, ihrer Art und der mitwirkenden Partner;

d)     eine Aufstellung der für diese Maßnahmen veranschlagten Kosten.

Die Kommission prüft, ob die Bedingungen für eine finanzielle Unterstützung von Sofort­maßnahmen aus dem Fonds erfüllt sind, und entscheidet anhand der genannten Angaben und sonstiger ihr zur Verfügung stehender einschlägiger Informationen über die Höhe der zu gewährenden finanziellen Unterstützung. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Ent­scheidung mit.

3.      Die finanzielle Beteiligung des Fonds an Sofortmaßnahmen nach Artikel 5 ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten einer Maßnahme.

4.      Bei Maßnahmen zur Gewährung vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden die verfügbaren Mittel nach der Anzahl der Flüchtlinge und Vertriebenen, die in den einzelnen Mit­gliedstaaten vorübergehenden Schutz gemäß Artikel 5 Absatz 1 genießen, auf die Mitgliedstaaten verteilt.

Artikel 22a

Halbzeitüberprüfung des Mehrjahresprogramms

1.      Die Kommission überprüft die strategischen Leitlinien und nimmt erforderlichenfalls spätestens bis zum 31. März 2010 neue strategische Leitlinien für den Zeitraum 2011-2013 an.

2.      Werden solche neuen strategischen Leitlinien angenommen, so überprüft jeder Mitglied­staat sein Mehrjahresprogramm und passt es gegebenenfalls an.

3.      Die Bestimmungen in Artikel 19 über die Ausarbeitung und Genehmigung der natio­nalen Mehrjahresprogramme gelten entsprechend für die Ausarbeitung und Genehmi­gung dieser geänderten Mehrjahresprogramme.

4.      Die überarbeiteten strategischen Leitlinien werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 3 Bezug genommen wird.

KAPITEL V

VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM

Artikel 23

Durchführung

Die Kommission ist für die Durchführung dieser Entscheidung zuständig und erlässt alle für deren Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 24

Allgemeine Grundsätze für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Mehrjahresprogramme der Mitgliedstaaten gewähr­leisten

a)      die Beschreibung der Aufgaben der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen […] und die Aufgabenzuweisung innerhalb jeder Stelle […];

b)     die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie inner­halb dieser Stellen;

c)  eine angemessene Mittelausstattung jeder Stelle […], damit diese die Aufgaben ausführen kann, die ihr für den gesamten Zeitraum der Durchführung der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen übertragen wurden;

[...]

d)     Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des Mehr­jahresprogramms geltend gemachten Ausgaben sichergestellt wird;

e)      zuverlässige computergestützte Verfahren für die Buchführung, Überwachung und Finanz­berichterstattung;

f)      ein Verfahren für die Berichterstattung und Überwachung in den Fällen, in denen die zustän­dige Stelle die Ausführung von Tätigkeiten einer anderen Stelle überträgt;

g)      […] Verfahrenshandbücher für die wahrzunehmenden Aufgaben;

h)      […] Regelungen für die Prüfung der Funktionsweise des Systems;

i)       Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;

j)      […] Verfahren zur Berichterstattung und Überwachung bei Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Artikel 25

Benennung der Behörden

1.      Für die Durchführung seines Mehrjahresprogramms und seiner Jahresprogramme benennt der Mitgliedstaat

a)      eine zuständige Behörde: ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats, eine innerstaat­liche öffentliche Einrichtung oder vom Mitgliedstaat benannte Stelle oder eine privat­rechtliche, dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats unterliegende Einrich­tung, die im öffentlichen Auftrag tätig wird, das bzw. die die aus dem Fonds unter­stützten Mehrjahres- und Jahresprogramme verwaltet und der einzige Ansprechpartner der Kommission ist;

b)  eine Bescheinigungsbehörde: eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder vom Mit­gliedstaat benannte Stelle oder eine als solche Einrichtung oder Stelle handelnde Person, die die Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission zu bescheinigen hat;

c)      eine Prüfbehörde: eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung oder Stelle, sofern sie funk­tionell von der […] zuständigen Behörde und der Bescheinigungsbehörde unab­hängig ist, die vom Mitgliedstaat benannt wird und überprüft, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem effizient funktioniert;

d)      wo dies angezeigt ist, eine beauftragte Behörde.

[...]

2.      Der Mitgliedstaat legt die Einzelheiten seiner Beziehungen zu den Behörden nach Absatz 1 sowie deren Beziehungen zur Kommission fest.

3.      Vorbehaltlich des Artikels 24 Buchstabe b können einige oder alle der in Absatz 1 genann­ten Behörden innerhalb einer einzigen Stelle angesiedelt sein.

4.      Die Kommission nimmt die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 26 bis 30 nach dem Verfahren an, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 26

Zuständige Behörde

[...]

1.      Die zuständige Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen: Sie

a)      ist eine juristische Person, außer wenn es sich um ein funktionelles Organ des Mitglied­staats handelt;

b)      verfügt über die Infrastrukturen, die für eine reibungslose Kommunikation mit einem breiten Nutzerspektrum sowie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich sind;

c)  ist in einem administrativen Umfeld tätig, das eine ordnungsgemäße Erledigung der Auf­gaben ermöglicht und gewährleistet, dass Interessenkonflikte vermieden werden;

d)      ist in der Lage, die Gemeinschaftsvorschriften für die Mittelverwaltung anzuwenden;

e)      besitzt die finanziellen und verwaltungstechnischen Kapazitäten, die für das von ihr zu verwaltende Volumen an Gemeinschaftsmitteln angemessen sind;

f)       verfügt über Personal, das die fachlichen Qualifikationen […] für eine Verwaltungstätig­keit in einem internationalen Umfeld besitzt.

2.      Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Sicherung einer angemessenen Finanzierung der zuständigen Behörde, damit diese im Zeitraum 2008-2013 ihre Aufgaben angemessen und kontinuierlich erfüllen kann.

3.       Die Kommission kann die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Personal, insbesondere hinsichtlich der korrekten Anwendung der Kapitel V bis IX dieser Entscheidung, unterstützen.

Artikel 27

Aufgaben der zuständigen Behörde

1.      Die zuständige Behörde ist dafür verantwortlich, dass das Mehrjahresprogramm im Ein­klang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und umge­setzt wird.

         Sie hat namentlich die Aufgabe,

a)      die Partner gemäß Artikel 12 zu konsultieren;

b)      der Kommission Vorschläge für die Mehrjahres- und Jahresprogramme gemäß den Arti­keln 19 und 21 vorzulegen;

c)      gegebenenfalls Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vor­schlägen zu organisieren und bekannt zu machen;

d)  Auswahl- und Vergabeverfahren für Maßnahmen zur Kofinanzierung aus dem Fonds gemäß den Grundsätzen nach Artikel 15 Absatz 5 zu organisieren;

e)      die von der Kommission geleisteten Zahlungen entgegenzunehmen und Zahlungen an die endgültigen Empfänger zu leisten;

f)       die Kohärenz und Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen aus dem Fonds und denen aus anderen einschlägigen Finanzinstrumenten des betreffenden Mitglied­staats und der Gemeinschaft zu gewährleisten;

g)      zu überwachen, dass die kofinanzierten Erzeugnisse geliefert bzw. die kofinanzierten Dienstleistungen erbracht und die im Zusammenhang mit Maßnahmen geltend gemachten Ausgaben tatsächlich und im Einklang mit den gemeinschaftlichen und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften getätigt wurden;

h)      die elektronische […] Erfassung und Speicherung von Buchführungsdaten zu jeder im Rahmen der Jahresprogramme durchgeführten Maßnahme sowie die Erhebung der für das Finanzmanagement, die Überwachung, die Kontrolle und die Bewertung erforder­lichen Durchführungsdaten zu gewährleisten;

i)       dafür zu sorgen, dass die Endbegünstigten und die sonstigen an den aus dem Fonds kofi­nanzierten Maßnahmen beteiligten Stellen unbeschadet nationaler Buchfüh­rungsregeln entweder gesondert über alle Finanzvorgänge im Zusammenhang mit der Maßnahme Buch führen oder für diese einen geeigneten Buchführungscode verwen­den;

j)       dafür zu sorgen, dass die Bewertungen der Mehrjahresprogramme nach Artikel 49 inner­halb der in dieser Entscheidung festgelegten Fristen gemäß den von der Kom­mission und dem Mitgliedstaat vereinbarten Qualitätsstandards vorgenommen werden;

k)      Verfahren einzuführen, die gewährleisten, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Ausgabenbelege und Kontrollunterlagen im Einklang mit den Bestim­mungen von Artikel 43 aufbewahrt werden;

l)       sicherzustellen, dass die Prüfbehörde alle für die Durchführung der Prüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 1 notwendigen Auskünfte über die angewandten Verwaltungsver­fahren und die aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen erhält;

m)  sicherzustellen, dass die Bescheinigungsbehörde in Bezug auf die Ausgaben alle für die Bescheinigung notwendigen Auskünfte über die angewandten Verfahren und die durchgeführten Überprüfungen erhält;

n)      Fortschrittsberichte und Schlussberichte über die Durchführung der Jahrespro­gramme, von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge oder gegebenenfalls Erklärungen über die Rückzahlung zu erstel­len und der Kommission vorzulegen.

o)      Informations- und Beratungstätigkeiten durchzuführen sowie die Ergebnisse der geför­derten Maßnahmen zu verbreiten;

p)      mit der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusam­menzuarbeiten.

q)      zu überprüfen, ob die in Artikel 33 Absatz 6 genannten Leitlinien von den End­begünstigten beachtet werden.

2.      Die Tätigkeiten der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Verwaltung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden.

Artikel 28

Aufgabenübertragung durch die zuständige Behörde

1.      Werden alle oder einige Aufgaben der zuständigen Behörde einer beauftragten Behörde über­tragen, so legt die zuständige Behörde den Umfang der übertragenen Aufgaben genau fest und bestimmt detaillierte Verfahren für die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Ein­klang mit den Bestimmungen des Artikels 26.

2.      Diese Verfahren sehen unter anderem vor, dass der zuständigen Behörde regelmäßig Anga­ben über die effektive Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und eine Beschreibung der eingesetzten Mittel vorzulegen sind.

Artikel 29

Bescheinigungsbehörde

1.      Die Bescheinigungsbehörde hat […] die Aufgabe,

a)  zu bescheinigen, dass

–       die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungs­verfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht,

–       die geltend gemachten Ausgaben für Maßnahmen getätigt wurden, die nach den für das Programm geltenden Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Maßnahmen mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

b)      für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der zustän­digen Behörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die in Ausgaben­erklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

c)      bei der Bescheinigung die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verant­wortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

d)      in elektronischer Form über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben Buch zu führen;

e)      zu gewährleisten, dass Gemeinschaftsmittel, die aufgrund festgestellter Unregelmäßig­keiten rechtsgrundlos gezahlt wurden, gegebenenfalls mit Zinsen wieder eingezogen werden, Buch über die einzuziehenden Beträge zu führen und dem Gesamthaushalt­plan der Europäischen Gemeinschaften die eingezogenen Beträge nach Möglichkeit durch Abzug von der nächsten Ausgabenerklärung zu erstatten.

2.      Die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, können im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 25 beachtet werden.

Artikel 30

Prüfbehörde

1.  Die Prüfbehörde hat […] die Aufgabe,

a)      zu gewährleisten, […] dass die Effizienz der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kon­trollsystems […] geprüft wird,

b)      sicherzustellen, dass die Maßnahmen anhand angemessener Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden, wobei die Stichproben mindestens 10 % der im Rahmen des jeweiligen Jahresprogramms förderfähigen Gesamtausgaben erfassen müssen;

c)      der Kommission binnen sechs Monaten nach Genehmigung des Mehrjahresprogramms eine Prüfstrategie vorzulegen, aus der hervorgeht, welche Stellen die Prüfungen gemäß den Buchstaben a und b durchführen, […] um sicherzustellen, dass bei den Haupt­begünstigten des Fonds Prüfungen durchgeführt werden und die Prüfungen gleich­mäßig über den Planungszeitraum verteilt sind.

2.      In den Fällen, in denen die benannte Prüfbehörde gemäß dieser Entscheidung identisch ist mit der benannten Prüfbehörde gemäß den Entscheidungen ……, …… und …… oder in denen ein gemeinsames System für mehrere dieser Fonds eingerichtet wird, kann eine einheitliche Prüfstrategie gemäß Absatz 1 Buchstabe c vorgelegt werden.

3.      Die Prüfbehörde arbeitet für jedes Jahresprogramm einen Bericht aus, der Folgendes umfasst:

a)      einen jährlichen Prüfbericht, der die Ergebnisse der in Bezug auf das Jahresprogramm durchgeführten Prüfungen gemäß der Prüfstrategie enthält und etwaige Mängel in dem System zur Verwaltung und Kontrolle des Programms aufzeigt;

b)      auf der Grundlage der unter der Verantwortung der Prüfbehörde durchgeführten Kontrollen und Prüfungen eine Stellungnahme zu der Frage, ob das Verwaltungs- und Kontrollsystem so funktioniert, dass die Richtigkeit der der Kommission vorge­legten Ausgabenerklärungen und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hinreichend gewährleistet sind;

c)  eine Erklärung über die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Ausgaben […].

4.      Die […] Prüfbehörde stellt sicher, dass bei den Prüfungen international anerkannte Prüf­standards berücksichtigt werden.

5.      Die […] Prüfung im Zusammenhang mit Maßnahmen, die in den Mitgliedstaaten durchge­führt werden, kann im Rahmen der technischen Hilfe gemäß Artikel 17 finanziert werden, sofern die hoheitlichen Befugnisse dieser Behörde nach Maßgabe des Artikels 25 beachtet werden.

KAPITEL VI

ZUSTÄNDIGKEITEN UND KONTROLLEN

Artikel 31

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

1.      Die Mitgliedstaaten müssen eine wirtschaftliche Haushaltsführung im Rahmen der Mehr­jahres- und Jahresprogramme sowie die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde lie­genden Vorgänge gewährleisten.

2.      Sie sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden und gegebenenfalls die beauftragten Behör­den, die Bescheinigungsbehörden, die Prüfbehörden sowie sonstige beteiligte Stellen ausrei­chende Anleitungen zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gemäß den Artikeln 24 bis 30 erhalten, damit eine effiziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist.

3.      Die Mitgliedstaaten beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf und korrigieren sie. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis und informieren sie über den Stand von Verwal­tungs- und Gerichtsverfahren.

         Falls Beträge unrechtmäßig an einen Endbegünstigten ausgezahlt wurden und nicht wieder­erlangt werden können, hat der Mitgliedstaat die verlorenen Beträge an den Gemeinschafts­gesamthaushalt zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass der Verlust durch einen ihm anzulastenden Fehler oder durch seine Fahrlässigkeit entstanden ist.

4.  Für die Finanzkontrolle der Maßnahmen sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwort­lich; sie sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effi­ziente, ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme.

[...]

5.      Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 werden nach dem Verfahren ange­nommen, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 32

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

1.      Vor der Billigung des Mehrjahresprogramms durch die Kommission nach dem Verfahren, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemäß den Artikeln 24 bis 30 eingerichtet werden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Systeme während des gesamten Planungszeit­raums wirksam funktionieren.

2.      Bei der Vorlage des Entwurfs ihres jeweiligen Mehrjahresprogramms unterbreiten die Mitglied­staaten der Kommission eine Beschreibung des Aufbaus und der Verfahren der zuständigen Behörden, der beauftragten Behörden und der Bescheinigungsbehörden sowie eine Beschreibung der internen Prüfsysteme dieser Behörden und Stellen, der Prüfbehörde und sonstiger Stellen, die unter deren Verantwortung Prüfungen vornehmen.

[...]

3.      Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen der Ausar­beitung des Berichts nach Artikel 50 Absatz 3.

Artikel 33

Zuständigkeiten der Kommission

1.  Gemäß dem Verfahren nach Artikel 32 vergewissert sich die Kommission, dass die Mitglied­staaten über Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen, die mit den Artikeln 24 bis 30 im Einklang stehen; sie vergewissert sich außerdem anhand der jährlichen Prüfberichte und ihrer eigenen Prüfungen, dass die Systeme während des Programmzeitraums wirksam funktio­nieren […].

2.      Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Beamte der Kom­mission oder deren ermächtigte Vertreter vor Ort die wirksame Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dabei auch Maßnahmen im Rahmen der Jahrespro­gramme überprüfen; die Prüfungen müssen mindestens drei Arbeitstage vorher angekündigt werden. An solchen Prüfungen können Beamte oder ermächtigte Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen.

3.      Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, vor Ort das einwandfreie Funktio­nieren der Systeme und die Richtigkeit eines oder mehrerer Vorgänge zu überprüfen. An sol­chen Prüfungen können Beamte der Kommission oder deren ermächtigte Vertreter teilneh­men.

4.      Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie ein adäquates Follow-up der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen.

5.      Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz der Maß­nahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

6.      Die Kommission legt Leitlinien fest, um sicherzustellen, dass erkennbar ist, welche Mittel im Rahmen dieser Entscheidung bereitgestellt werden.

Artikel 34

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten

1.      Die Kommission und die Prüfbehörden […] arbeiten zusammen, um ihre Prüfpläne und -ver­fahren miteinander abzustimmen; sie teilen sich unverzüglich die Ergebnisse von Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme mit, um Kontrollressourcen optimal einzusetzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

         Binnen drei Monaten nimmt die Kommission zu der gemäß Artikel 30 vorgelegten Prüfstrate­gie Stellung.

2.  Bei der Festlegung ihrer eigenen Prüfstrategie ermittelt die Kommission diejenigen Jahrespro­gramme, die sie auf der Grundlage ihrer vorhandenen Kenntnisse des Verwal­tungs- und Kontrollsystems als zufrieden stellend betrachtet […].

         Bei diesen Programmen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass sie sich im Wesentlichen auf die Prüfnachweise der Mitgliedstaaten stützen kann und nur dann eigene Vor-Ort-Prüfungen vornehmen wird, wenn Nachweise vorliegen, die auf Mängel des Systems schließen lassen.

KAPITEL VII

FINANZMANAGEMENT

Artikel 35

Förderfähigkeit – Ausgabenerklärungen

1.      In jeder Ausgabenerklärung werden der Ausgabenbetrag, den die Endbegünstigten für die Durchführung der Maßnahmen verauslagt haben, und die entsprechende Beteiligung aus öffentlichen oder privaten Mitteln aufgeführt.

2.      Die Ausgaben müssen den durch die Begünstigten getätigten Zahlungen entsprechen. Sie sind durch quittierte Rechnungen oder Buchungsnachweise von gleichem Beweiswert zu belegen.

3.      Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühes­tens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms nach Artikel 21 Absatz 4 bezieht, getätigt wurden. Die kofinanzierten Maßnahmen dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Förderfähigkeit abgeschlossen sein.

4.      Die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitglied­staaten durchgeführten, aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach Artikel 3 werden nach dem Verfahren festgelegt, auf das in Artikel 52 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 36

Vollständigkeit der Zahlungen an die Begünstigten

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, ob die zuständige Behörde dafür sorgt, dass die Endbegüns­tigten den Gesamtbetrag der öffentlichen Beteiligung so schnell wie möglich erhalten. Der den Endbegünstigten zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spe­zifische Abgaben oder Ähnliches verringert, sofern die Endbegünstigten alle Anforderungen an die Förderfähigkeit von Maßnahmen und Ausgaben erfüllen.

Artikel 37

Verwendung des Euro

1.      Die Beträge im Entwurf der Mehrjahres- und Jahresprogramme der Mitgliedstaaten nach Artikel 19 beziehungsweise Artikel 21, in den bescheinigten Ausgabenerklärungen und den Zahlungsanträgen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe n und die in dem Fort­schrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 39 Absatz 4 und dem Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 51 genannten Ausgaben werden in Euro angegeben.

2.      Die Finanzierungsentscheidungen der Kommission zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten nach Artikel 21 Absatz 4, die Mittelbindungen und die Zahlungen lau­ten auf Euro und werden in Euro ausgeführt.

3.      Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt des Zahlungsantrags nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die in ihrer Landeswährung verauslagten Ausgabenbeträge in Euro um. Die Umrechnung erfolgt anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben in den Büchern der zuständi­gen Behörde des betreffenden Programms verbucht wurden. Dieser Kurs wird von der Kommission jeden Monat elektronisch veröffentlicht.

4.      Wird der Euro als Währung eines Mitgliedstaats eingeführt, so wird die in Absatz 3 beschriebene Umrechung weiterhin auf alle Ausgaben angewandt, die vor dem Zeit­punkt des Inkrafttretens des festen Umrechnungskurses zwischen der Landeswährung und dem Euro in den Büchern der Bescheinigungsbehörde verbucht worden sind.

Artikel 38

Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Finanzie­rungsentscheidung der Kommission zur Billigung des Jahresprogramms nach Artikel 21 Absatz 4.

Artikel 39

Zahlungen - Vorfinanzierung

1.      Die Kommission zahlt die Fondsbeiträge entsprechend den Mittelbindungen aus.

2.      Die Zahlungen erfolgen als Vorfinanzierung und als Restzahlung. Sie werden an die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde geleistet.

3.      Eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der Finanzierungsent­scheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Finanzierungsentscheidung.

4.      Eine zweite Vorfinanzierung erfolgt binnen drei Monaten, nachdem die Kommission inner­halb von zwei Monaten nach der förmlichen Unterbreitung einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des Jahresprogramms genehmigt hat und sobald eine gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 35 erstellte, bescheinigte Ausgabenerklärung des Mitglied­staats vorliegt, der zufolge er mindestens 60 % des Betrags der ersten Vorfinanzierung ver­ausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorfinanzierung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms zugewiesenen Gesamtbetrags; hat der Mitgliedstaat auf einzelstaatlicher Ebene einen geringeren Betrag gebunden, als in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms angegeben war, so übersteigt dieser Betrag auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorfinanzierung.

5.      Ein Zinsertrag aus Vorfinanzierungen wird dem betreffenden Programm als Mittelbetrag für den Mitgliedstaat zum Zwecke der nationalen öffentlichen Beteiligung gutgeschrieben

  und ist der Kommission zum Zeitpunkt der endgültigen Ausgabenerklärung für das betreffende Programm zu melden.

6.      Die Vorfinanzierungsbeträge werden beim Abschluss des Jahresprogramms verrechnet.

Artikel 40

Restzahlung

1.      Die Kommission zahlt den Restbetrag, sofern ihr spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Finanzierungsentscheidung zur Billigung des Jahresprogramms festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben folgende Unterlagen übermittelt wurden:

a)      eine gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 35 ordnungsgemäß erstellte bescheinigte Ausgabenerklärung und eine Aufforderung zur Zahlung des Restbetrags oder eine Erklärung über die Rückzahlung;

b)      der Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms nach Artikel 51;

c)      der jährliche Prüfbericht, die Stellungnahme und die Erklärung nach Artikel 30 Absatz 3.

         Die Zahlung des Restbetrags erfolgt erst nach Annahme des Schlussberichts über die Durch­führung des Jahresprogramms und der Erklärung zur Bewertung der Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags.

2.      Legt die zuständige Behörde die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen nicht fristgerecht in entsprechender Form vor, so hebt die Kommission den Teil einer Mittelbindung für ein Jah­resprogramm auf, der nicht für die Vorfinanzierung in Anspruch genommen wurde.

3.      Das automatische Aufhebungsverfahren nach Absatz 2 wird in Bezug auf den Betrag für die betreffenden Maßnahmen ausgesetzt, wenn zum Zeitpunkt der Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung in einem Mit­gliedstaat anhängig sind. Der Mitgliedstaat macht im Teilschlussbericht ausführliche

  Angaben zu solchen Maßnahmen und übermittelt alle sechs Monate Fortschrittsberichte über diese Maßnahmen. Binnen drei Monaten nach Abschluss der Gerichts- oder Verwaltungsver­fahren legt der Mitgliedstaat die Unterlagen nach Absatz 1 für die betreffenden Maßnahmen vor.

4.      Die Frist von neun Monaten nach Absatz 1 wird unterbrochen, wenn die Kommission gemäß Artikel 42 eine Entscheidung zur Aussetzung der Kofinanzierung für das betreffende Jahres­programm angenommen hat. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt weiter, zu dem dem Mitglied­staat die Entscheidung der Kommission nach Artikel 42 Absatz 3 mitgeteilt wurde.

5.      Unbeschadet des Artikels 41 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat binnen sechs Monaten nach Erhalt der Unterlagen nach Absatz 1 über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkannt hat, und über allfällige Finanzkorrekturen auf­grund der Differenz zwischen den erklärten Ausgaben und jenen Ausgaben, deren Förder­fähigkeit anerkannt wurde. Der Mitgliedstaat kann binnen drei Monaten Bemerkungen dazu abgeben.

6.      Binnen drei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen des Mitgliedstaats entscheidet die Kom­mission über den Betrag der Ausgaben, deren Förderfähigkeit aus dem Fonds sie anerkennt, und fordert den Differenzbetrag zwischen den endgültig anerkannten Ausgaben und den bereits an den Mitgliedstaat ausgezahlten Beträgen zurück.

7.      Vorbehaltlich verfügbarer Mittel zahlt die Kommission den Restbetrag binnen sechzig Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Unterlagen nach Absatz 1 angenommen hat. Der Restbetrag der Mittelbindung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Zahlung automatisch aufge­hoben[21].

Artikel 41

Unterbrechung

1.  Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 setzt die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate aus, wenn […]

a) ein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle Hinweise auf erheb­liche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ent­hält […],

b) er zusätzliche Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informa­tionen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung in Verbindung mit einer schwer wiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die noch nicht bereinigt wurde.

2.      […] Der Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde werden unverzüglich über die Gründe für die Fristunterbrechung unterrichtet. Die Unterbrechung wird beendet, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

[...]

Artikel 42

Aussetzung

1.      Die Kommission kann alle oder einen Teil der Vorfinanzierungen und Restzahlungen aus­setzen, wenn

a)      das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel auf­weist, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beein­trächtigt und nicht Gegenstand von Abhilfemaßnahmen war;

b)      die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung mit einer schweren Unregel­mäßigkeit im Zusammenhang stehen, die nicht behoben wurde;

c)      ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 31 und 32 nicht nachge­kommen ist.

2.      Die Kommission trifft die Entscheidung über die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von drei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

3.  Die Kommission hebt die Aussetzung der Vorfinanzierungen und der Restzahlungen auf, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aus­setzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

4.      Ergreift der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen nicht, so kann die Kommission gemäß Artikel 46 […] die vollständige oder teilweise Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem Jahresprogramm beschließen.

Artikel 43

Aufbewahrung von Belegen

Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 des Vertrags trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen der betreffenden Programme zur Einsicht durch die Kommission und den Euro­päischen Rechungshof nach Abschluss der Programme gemäß Artikel 40 Absatz 1 fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

       Dieser Zeitraum wird im Falle von Gerichtsverfahren oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission unterbrochen. [...]

       Die Belege sind entweder im Original oder in beglaubigter Fassung auf üblichen Datenträgern aufzubewahren.

KAPITEL VIII

FINANZKORREKTUREN

Artikel 44

Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

1.      […] Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für

  die Durchführung und Kontrolle der Programme auswirken, zu handeln und die erforder­lichen Finanzkorrekturen vorzunehmen.

2.      Der betreffende Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Maßnahmen oder Jahresprogrammen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Rückforderung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

         Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission mit dem gemäß Artikel 51 vorzulegenden Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms eine Aufstellung der in Bezug auf das betreffende Jahresprogramm eingeleiteten Aufhebungsverfahren.

         Die vom Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen bestehen in der Aufhebung des ganzen Gemeinschaftsbeitrags oder eines Teils davon; wird der entsprechende Betrag nicht in der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, so sind Verzugszinsen in Höhe des in Artikel 47 Absatz 2 festgelegten Satzes zu entrichten.

3.      Im Falle systembedingter Unregelmäßigkeiten umfassen die Untersuchungen des Mitglied­staats alle möglicherweise betroffenen Operationen.

Artikel 45

Rechnungsprüfung und Finanzkorrekturen durch die Kommission

1.      Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maß­nahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem im Wege des Stichprobenverfahrens kontrollieren, wobei die Vorankündigungsfrist mindestens drei Arbeitstage beträgt. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Beamte oder ermächtigte Vertreter des Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

  Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungs­mäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder ermächtigte Vertreter der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

2.      Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Pflichten nach Artikel 31 nicht erfüllt hat, so setzt sie die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung gemäß Artikel 42 aus.

Artikel 46

Kriterien für Finanzkorrekturen

1.      Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Gemeinschafts­beitrag zu einem Jahresprogramm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwen­digen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

a)      das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel auf­weist, der den bereits für das Programm gezahlten Gemeinschaftsbeitrag in Frage stellt;

b)      die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben Unregel­mäßigkeiten aufweisen und vom Mitgliedstaat nicht vor Einleitung des Finanzkorrek­turverfahrens nach diesem Absatz berichtigt wurden; [...]

c)      ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Pflichten gemäß Artikel 31 nicht nachgekommen ist.

 Die Kommission trifft ihre Entscheidung nach Berücksichtigung einer etwaigen Stellung­nahme des Mitgliedstaats.

2.      Die Kommission stützt sich bei ihren Finanzkorrekturen auf einzelne ermittelte Unregelmäßig­keiten, um eine pauschale oder extrapolierte Finanzkorrektur festzusetzen, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Betrifft die Unregel­mäßigkeit eine Ausgabenerklärung, für die zuvor in einem Jahresbericht gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b Gewähr geleistet wurde, so geht die Kommission davon aus, dass ein systembedingter Fehler vorliegt und wendet eine pauschale oder extrapolierte Korrektur an,

  es sei denn, der Mitgliedstaat kann diese Annahme binnen drei Monaten durch Beibringen von Beweisen widerlegen.

3.      Die Kommission setzt die Höhe einer Korrektur nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßig­keit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betref­fenden Jahresprogramm festgestellten Mängel fest.

4.      Stützt die Kommission ihre Position auf Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nach­dem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 getroffenen Maßnahmen, die Berichte über die mitgeteilten Unregelmäßigkeiten und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Artikel 47

Rückzahlung

1.      Jede Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[22] ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Dieses Fälligkeits­datum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ein­ziehungsanordnung ergangen ist.

2.       Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Euro­päischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.

Artikel 48

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß Artikel 46 vorzunehmen, wird von einer Finanzkorrektur durch die Kommission nicht berührt.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG UND BERICHTE

Artikel 49

Überwachung und Bewertung

1.      Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine regelmäßige Über­wachung des Fonds durch.

2.      In Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten […] bewertet sie den Fonds unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der Maßnahmen unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 im Rahmen der Vorbereitungen für den Bericht nach Artikel 50 Absatz 3.

3.      Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchge­führten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen relevanten Poli­tiken, Rechtsakten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 50

Berichterstattungspflichten

1.      Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

         Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durch­führung der Maßnahmen verantwortlichen Einrichtungen schließt, Bestimmungen aufge­nommen, nach denen regelmäßig detaillierte Berichte über den Stand der Durchführung der Maßnahmen und die Verwirklichung der mit ihnen verfolgten Ziele vorzulegen sind; sie sind die Grundlage für den Fortschrittsbericht sowie den Schlussbericht über die Durch­führung des Jahresprogramms.

[...]

2.  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens zum 30. Juni 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und zum 30. Juni 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen vor.

3.      Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirt­schafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens zum 31. Dezember 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und zum 31. Dezember 2015 (für den Zeit­raum 2011-2013) einen Ex-post-Bewertungsbericht.

Artikel 51

Schlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms

1.      Der Bericht […] umfasst folgende Informationen, die einen klaren Überblick über die Durch­führung des […] Programms geben:

a)      die finanzielle und operative Durchführung des Jahresprogramms;

b)      den Fortschritt bei der Durchführung des Mehrjahresprogramms und die Prioritäten in Bezug auf die spezifischen, überprüfbaren Einzelziele; zu diesem Zweck sind die[…] […] Indi­katoren soweit möglich zu quantifizieren;

c)      die von der zuständigen Behörde getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und Wirksamkeit der Durchführung; hierzu gehören insbesondere:

–       die Maßnahmen zur Überwachung und Bewertung, einschließlich der Modali­täten für die Datenerfassung;

–       eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen bei der Durchführung des operationellen Programms aufgetretenen Probleme und der etwaigen Abhilfe­maßnahmen;

-        die Inanspruchnahme von technischer Hilfe;

d)      die Maßnahmen zur Information über die Jahres- und Mehrjahresprogramme und ent­sprechende Bekanntmachungen.

2.       Der Bericht wird als annehmbar betrachtet, wenn er alle in Absatz 1 genannten Angaben

  enthält. Die Kommission trifft binnen zwei Monaten nach Vorlage aller Informationen nach Absatz 1 eine Entscheidung zum Inhalt des […] Berichts [...] der zuständigen Behörde, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt wird. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, so gilt der Bericht als angenommen.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 52

Ausschuss

1.      Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss "Solidarität und Steuerung der Migra­tionsströme" (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt, der durch die Entschei­dung zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007-2013 innerhalb des Rahmenprogramms "Solidarität und Steuerung der Migrationsströme" ../… (die vorliegende Entscheidung sowie die Entscheidungen ….., …… und …..)[23] eingerichtet wird.

2.      Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.      Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kommt das Regelungsverfahren mit Kon­trolle gemäß Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8 zur Anwen­dung.

Der Zeitraum nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG des Rates wird auf sechs Wochen festgesetzt.

4.      Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 53

Überprüfung

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kom­mission bis spätestens 30. Juni 2013.

Artikel 54

Übergangsbestimmungen

1       Diese Entscheidung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Unterstützungsmaßnahme, die von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2004/904/EG sowie jeder sonstigen für diese Unterstützungsmaßnahme am 31. Dezember 2007 geltenden Rechtsvorschrift geneh­migt wurde.

2.      Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch diesen Fonds berück­sichtigt die Kommission alle Maßnahmen, die auf der Grundlage der Entscheidung 2004/904/EC bereits vor Inkrafttreten dieser Entscheidung genehmigt wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

3.      Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2007 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, spätestens am 31. Dezember 2010 auf, wobei die rechts­grundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

         Beträge, die Maßnahmen oder Programme betreffen, die aus rechtlichen Gründen oder auf­grund der Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berück­sichtigt.

4.      Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2009 einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen im Zeitraum 2005-2007.

5.      Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirt­schafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis 31. Dezember 2009 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2005-2007.

Artikel 55

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/904/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 55a

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 56

Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008, mit Ausnahme von Artikel 14, 18, 19, 21, 23, 25, Artikel 31 Absätze 2 und 5, Artikel 32, Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 52, die ab dem Tag gelten, an dem diese Entscheidung in Kraft tritt.

Artikel 57

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

________________________

  • [1]  ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]               ABl. C … .
  • [3]               ABl. C … .
  • [4]               ABl. L 252 vom 6.10.2002, S. 12.
  • [5]               ABl. L 381 vom 28.12.2004.
  • [6]               ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
  • [7]               ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.
  • [8]               EL: Vorbehalt in Verbindung mit ihrem Vorbehalt zu Artikel 14.
  • [9]               EL: Vorbehalt in Verbindung mit ihrem Vorbehalt zu Artikel 14.
  • [10]             EL: Vorbehalt in Verbindung mit ihrem Vorbehalt zu Artikel 14.
  • [11]             ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
  • [12]             ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [13]             ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
  • [14]             ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 45.
  • [15]             ABl. C […] vom […], S. […].
  • [16]             ABl. C […] vom […], S. […].
  • [17]             ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
  • [18]             ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
  • [19]             EL: Vorbehalt, da die Neuansiedlung über die Gesamtausstattung des Fonds und nicht nur über die jährliche Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat aus dem Fonds gemäß Artikel 14 finanziert wird.
  • [20]             Die geänderte Formulierung trägt sowohl der derzeitigen Lage (Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und Eurostat, wobei Eurostat an die in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken festgelegten allgemeinen Bestimmungen gebunden ist) als auch der künftigen Lage (spezifische Verordnung zu Gemeinschaftsstatistiken über Migration und internationalen Schutz) Rechnung. Die Daten für den Fonds sollten genauso verarbeitet werden wie andere Daten (Bezugnahme auf die normalen Betriebsverfahren).
  • [21]             SE schlug vor, folgenden neuen Absatz einzufügen:
                   "Wird die Zahlung verspätet geleistet, so sind für die Zeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen fällig. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalen­dertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten, angewandt.
  • [22]             ABl. L 248 vom 16.9.2002.
  • [23]             (Die Bezugnahmen auf die Entscheidungen zur Einrichtung des Rückkehrfonds, des Außen­grenzenfonds und des Integrationsfonds werden noch eingefügt).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (22.3.2006)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
(KOM(2005)0123 – C6‑0124/2005 – 2005/0046(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Tatjana Ždanoka

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission schlägt ein Rahmenprogramm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ für den Zeitraum 2007-2013 vor, mit dem Ziel, eine umfassendere Kohärenz zu erreichen und die Migrationspolitik der EU zu vereinfachen. Mit dem Programm werden vier Fonds eingerichtet: der Europäische Flüchtlingsfonds, der Rückkehrfonds, der Außengrenzenfonds und der europäische Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen.

Ziel des neuen Programms ist es, die internen Politiken der EU zu unterstützen und einen Mechanismus für die Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Befassung mit Migranten und Asylbewerbern zu schaffen, ordnungsgemäße Grenzkontrollen an den Außengrenzen der EU sicherzustellen sowie die Visapolitiken.

Der Hauptteil des Vorschlags für eine Entscheidung zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds ist technischer Natur und geht über den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten hinaus. Die Stärkung der Außendimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit, des Wohlstands und des Rechts der EU und ihrer Nachbarländer nimmt aber in der europäischen Außenpolitik eine zentrale Stellung ein. Selbstverständlich ist der Erfolg der Einwanderungs- und Asylpolitik der Gemeinschaft von der Wirksamkeit der Zusammenarbeit mit den Transit- und Herkunftsländern abhängig.

Ihre Verfasserin befürwortet die für das Rahmenprogramm vorgeschlagene Struktur und betont, dass die Fonds ein kohärentes Paket bilden sollten. Eine weitere Voraussetzung für einen kohärenten und umfassenden Ansatz in Bezug auf die Einwanderungspolitik der EU ist, dass alle einschlägigen internen Regulative sowie die neuen Instrumente der Außenpolitik, insbesondere das Europäische Nachbarschaftsinstrument und ein neues thematisches Programm zur Unterstützung der Drittländer einander ergänzen und dass Synergien zwischen ihnen bestehen. Dabei sind die enge Zusammenarbeit mit dem Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und die umfassende Umsetzung der internationalen Übereinkommen zwingende Voraussetzungen für eine gerechte, kohärente und erfolgreiche Politik.

Der Vorschlag für die Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds sieht die Weiterführung des bereits laufenden Programms vor, dessen zweite Phase bereits begonnen hat (2005-2010), wobei – im Unterschied zur Vergangenheit – ein Teil der Mittel für die freiwillige Rückkehr nun unter den Rückkehrfonds fällt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a) Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Grundrechten und beachtet Grundsätzen, die insbesondere mit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes anerkannt wurden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 3

(3) Voraussetzung für die Umsetzung dieser Politik sind die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und die Existenz von Mechanismen, die eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern sollen. Zu diesem Zweck wurde mit der Entscheidung 2000/596/EG ein Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2000-2004 eingerichtet. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 ersetzt. Dadurch wurde die fortgesetzte Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der unlängst verabschiedeten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich sichergestellt und den Erfahrungen Rechnung getragen, die mit der Umsetzung des Fonds im Zeitraum 2000-2004 gesammelt wurden.

Die Umsetzung dieser Politik gründet sich auf die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und erfolgt unter voller Achtung der internationalen Menschenrechtsstandards und Grundsätze, die insbesondere in der Genfer Konvention niedergelegt sind, sowie in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten und dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Voraussetzung für die Umsetzung ist darüber hinaus die Existenz von Mechanismen, die eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern sollen. Zu diesem Zweck wurde mit der Entscheidung 2000/596/EG ein Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2000-2004 eingerichtet. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2004/904/EG des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005-2010 ersetzt. Dadurch wurde die fortgesetzte Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der unlängst verabschiedeten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich sichergestellt und den Erfahrungen Rechnung getragen, die mit der Umsetzung des Fonds im Zeitraum 2000-2004 gesammelt wurden.

Änderungsantrag 3

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Bei der Durchführung dieser Entscheidung tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten den besonderen Bedürfnissen der am meisten schutzbedürftigen Personen Rechnung, wie Minderjähriger (insbesondere unbegleiteten Minderjähriger), Menschen mit Behinderungen, älterer Menschen, Schwangerer, Alleinerziehender mit Kindern sowie Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstiger schwerer Formen psychischer und/oder körperlicher Gewalt geworden sind, Opfer des Menschenhandels oder von sexuellem Missbrauch und Personen, die eine besondere medizinische Versorgung benötigen.

Änderungsantrag 4

Artikel 2 Absatz 1

1. Allgemeiner Zweck des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den sich daraus ergebenden Folgelasten durch Kofinanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern; dabei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

1. Allgemeiner Zweck des Fonds ist es, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und der Bewältigung der sich daraus ergebenden Folgen im Lichte der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Herkunfts- oder Transitländer zu fördern und zu unterstützen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden kofinanziert.

Begründung

Die Zielsetzungen des Fonds sollten unter Berücksichtigung der Situation der Flüchtlinge und vertriebenen Personen in ihren Herkunfts- oder Transitländern festgelegt werden. Von der Möglichkeit, Präventivmaßnahmen zu ergreifen, sollte Gebrauch gemacht werden, bevor die Personen das Land verlassen.

Änderungsantrag 5

Artikel 3 Absatz -1 (neu)

 

-1. Eine Finanzierung von Auffanglagern außerhalb des Gebiets der Europäischen Union aus dem Fonds ist nicht zulässig.

Änderungsantrag 6

Artikel 3 Absatz 5

5. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zielen insbesondere darauf ab, die Umsetzung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranzubringen.

5. Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 werden unter voller Achtung der internationalen Menschenrechtsstandards und der Genfer Flüchtlingskonvention durchgeführt. Sie zielen darauf ab, die Umsetzung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Bereich des gemeinsamen europäischen Asylsystems voranzubringen.

Begründung

Die finanzierten Maßnahmen sollten unter umfassender Achtung der internationalen Menschenrechtsstandards und der Genfer Flüchtlingskonvention durchgeführt werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 3 Absatz 6

6. Die Maßnahmen berücksichtigen die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

6. Die Maßnahmen berücksichtigen geschlechtsbezogene Probleme, das Kindeswohl sowie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern sowie Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstiger schwerer Formen psychischer und/oder körperlicher Gewalt geworden sind, Opfer des Menschenhandels oder von sexuellem Missbrauch und Personen, die eine besondere medizinische Versorgung benötigen.

Änderungsantrag 8

Artikel 3 Absatz 6 a (new)

 

6a. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, bei der Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 die in diesem Bereich tätigen Organisationen der Zivilgesellschaft einzubeziehen.

Begründung

Die Einbeziehung der Zivilgesellschaft ist eine Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der EU.

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 1

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für asylpolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppen nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse („Maßnahmen der Gemeinschaft“) sind.

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 15 % der verfügbaren Fondsmittel für asylpolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppen nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse („Maßnahmen der Gemeinschaft“) sind.

Begründung

Für die weitere Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf die Durchführung des Gemeinschaftsrechts und der bewährten Verfahren sowie zur Schaffung grenzübergreifender Kooperationsnetze, die zur Verbesserung der Qualität der Rückkehrpolitik beitragen sollen, und zur Förderung grenzübergreifender Sensibilisierungskampagnen ist eine Aufstockung der verfügbaren Fondsmittel erforderlich

.

Änderungsantrag 10

Artikel 6 Absatz 2

2. Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist.

2. Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist, und bei der es sich um keinen Staatenlosen handelt.

Begründung

Im Sinne dieser Entscheidung umfassen die Zielgruppen folgende Kategorien von Personen nach Artikel 6 Absatz 1: alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, denen eine Form subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates gewährt wurde; alle Staatsangehörigen von Drittländern oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird.Daher kann im Sinne dieser Entscheidung der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ die Kategorie „Staatenlose“ nicht mit einschließen.

Änderungsantrag 11

Artikel 7 Absatz 2

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft im Einklang stehen. Auf Kohärenz ist insbesondere im Mehrjahresprogramm nach Artikel 19 zu achten.

2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützungsmaßnahmen des Fonds und der Mitgliedstaaten mit den Maßnahmen, Programmen und Prioritäten der Gemeinschaft, insbesondere dem Mehrjahresprogramm nach Artikel 19 im Einklang stehen. Die Aktionen nach Absatz 1 dieses Artikels werden in einer Weise durchgeführt, dass Synergieeffekte mit den Instrumenten der Außenhilfe der EU, insbesondere dem Instrument der Europäischen Nachbarschaftspolitik bestehen.

Begründung

Die neue Verordnung über das Instrument der Europäischen Nachbarschaftspolitik sieht die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres vor, u.a. zu Fragen, die Asyl und Einwanderung sowie die Bekämpfung und Prävention von Terrorismus und anderen Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität betreffen. Die Fonds, bei denen es um die internen Politiken und die Schaffung eines Solidaritätsmechanismus unter den Mitgliedstaaten geht, sollten durch ein neues thematisches Programm, das sich mit für Nachbarländer und Mitgliedstaaten gemeinsamen Herausforderungen befassen soll, ergänzt werden.

Änderungsantrag 12

Artikel 7 Absatz 3 a (neu)

 

3a. Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, eng mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zusammenzuarbeiten und Synergien in ihren Maßnahmen in der Einwanderungs- und Asylpolitik zu erreichen.

Begründung

Für die Planung von Aktivitäten im Bereich der Einwanderungs- und Asylpolitik sind Synergieeffekte zwischen den Mitgliedstaaten, die tagtäglich an der Umsetzung der Politiken beteiligt sind, und dem UNCHR, der Agentur der Vereinten Nationen, die in diesem Bereich tätig ist und die Mitgliedstaaten unterstützen kann, erforderlich.

Änderungsantrag 13

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b a (neu)

 

ba) dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

(KOM(2005)0123 – C6‑0124/2005 – 2005/0046(COD))

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
22.6.2005

Verstärkte Zusammenarbeit

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Tatjana Ždanoka
21.7.2005

Prüfung im Ausschuss

23.2.2006

20.3.2006

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

for:

against:

abstentions:

44

2

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Angelika Beer, Panagiotis Beglitis, André Brie, Elmar Brok, Philip Claeys, Véronique De Keyser, Giorgos Dimitrakopoulos, Ana Maria Gomes, Alfred Gomolka, Richard Howitt, Jana Hybášková, Toomas Hendrik Ilves, Michał Tomasz Kamiński, Helmut Kuhne, Vytautas Landsbergis, Emilio Menéndez del Valle, Francisco José Millán Mon, Pasqualina Napoletano, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Baroness Nicholson of Winterbourne, Raimon Obiols i Germà, Cem Özdemir, Justas Vincas Paleckis, Alojz Peterle, Tobias Pflüger, João de Deus Pinheiro, Mirosław Mariusz Piotrowski, Hubert Pirker, Paweł Bartłomiej Piskorski, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Emil Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Gitte Seeberg, Marek Maciej Siwiec, István Szent-Iványi, Konrad Szymański, Charles Tannock, Inese Vaidere, Ari Vatanen, Karl von Wogau, Luis Yañez-Barnuevo García, Josef Zieleniec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexandra Dobolyi, Glyn Ford, Patrick Gaubert, Jaromír Kohlíček, Miguel Angel Martínez Martínez, Aloyzas Sakalas, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (13.2.2006)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
(KOM(2005)0123 – C6‑0124/2005 – 2005/0046(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Fernando Fernández Martin

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Ein Rahmenprogramm für Solidarität

Die Kommission schlägt unter der Bezeichnung „Rahmenprogramm für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013“[1] drei Entscheidungen des Rates und des Europäischen Parlaments (im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens) und eine Entscheidung des Rates (im Rahmen des Verfahrens der Konsultation) vor. Mit diesen Vorschlägen wird das Ziel verfolgt, der Einwanderungspolitik der Europäischen Union mehr Kohärenz zu verleihen und sie zu harmonisieren. Insofern hätte die Ratifizierung des Verfassungsvertrags durch alle Mitgliedstaaten die Aufgabe der Organe erleichtert. Die rechtlichen Instrumente, über die die Union derzeit verfügt, sollten aber ausreichen, um in diesem Bereich voranzukommen.

Durch den Vorschlag soll die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Finanzierung der durch die Aufnahme der Einwanderer verursachten Kosten gestärkt werden. Die Einwanderung stellt eine Priorität für die Europäische Union dar, wie dies Kommission und Parlament mehrfach erklärt haben. Es muss betont werden, dass die Mittel, die den vier im Rahmen des Pakets vorgesehenen Fonds zugewiesen werden sollen, nicht von einem zum andern übertragbar sind. Deshalb muss der Entwicklungsausschuss bei der Debatte über die Finanzielle Vorausschau darauf achten, dass zur Erreichung dieses Ziels des gemeinsamen Managements eine Verminderung der derzeitigen finanziellen Ausstattung der Instrumente keinesfalls hingenommen werden kann. Vielmehr ist sogar eine Aufstockung wünschenswert.

2. Die Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013

Der Europäische Flüchtlingsfonds (EFF) wurde unter anderem auf die Forderung des Europäischen Parlaments hin im Jahr 2000 eingerichtet und ermöglicht es, eine Gemeinschaftssolidarität für die Aufnahme von Asylbewerbern und für einen vorübergehenden Schutz im Fall eines massiven Zustroms von Vertriebenen zu begründen. Die zweite Phase des EFF von 2005 bis 2010 hat gerade unter Berücksichtigung des neuen gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für die Asylpolitik begonnen. Angesichts dieser Sachlage wird durch den vorliegenden Vorschlag eine Verlängerung dieses Instruments bis 2013 mit der ersten mehrjährigen Tranche bis 2007, wie nach der derzeitigen Regelung vorgesehen, und zwei weiteren Tranchen von 2008 bis 2010 und von 2011 bis 2013 unter dem neuen Rahmenprogramm vorgesehen. Der Fonds umfasst insgesamt 1.184 Mio. € für den Zeitraum von 2008 bis 2013.

3. Der Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme

Wegen der Tatsache, dass die Umsetzung des von der Europäischen Union angenommenen Regelungswerks (z. B. Schengen-Besitzstand) derzeit zu einer ungleichen Belastung der verschiedenen Mitgliedstaaten führt, ist ein Mechanismus für Solidarität notwendig, der vor allem die Gleichbehandlung von Flüchtlingen, Asylsuchenden und Migranten sicherstellt und der selbstverständlich die anerkannten Normen für die Menschenrechte in vollem Umfang achtet.

Außerdem darf nicht vergessen werden, dass die Debatte über die „Solidarität“ nicht nur die Mitgliedstaaten betrifft, sondern dass dieser Begriff „Solidarität“ auch für alle betroffenen Länder, einschließlich der Drittländer, Gültigkeit haben sollte. Unter diesem Gesichtspunkt begrüßt der Verfasser der Stellungnahme die Vertiefung der laufenden Erörterungen wegen der Vorteile, die die Entwicklungspolitik für eine wirkungsvolle Migrationspolitik haben kann. Die Ereignisse der letzten Monate in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla haben erneut die offensichtliche Notwendigkeit aufgezeigt: "more development for less migration". In diesem Sinne ist der Verfasser der Stellungnahme der Auffassung, dass es eines ausgeglichenen Verhältnisses zwischen Sicherheit einerseits und Solidarität mit den Einwanderern andererseits bedarf.

Da es sich hier um Leitlinien der Rahmenprogramme für eine ganze Finanzielle Vorausschau handelt, können durch die Texte nur die Dimensionen skizziert werden, die später durch Mehrjahresprogramme konkretisiert werden müssen. Aus diesem Grunde wird in diesen Vorschlägen kaum auf konkrete Änderungen eingegangen, und es scheint so, dass bei den Texten in ihrer Gesamtheit die Erörterungen der letzten Jahre berücksichtigt wurden. Man muss aber darauf achten, welche Form diese Vorschläge konkret annehmen werden.

Der Verfasser der Stellungnahme schlägt allerdings vor, die Bedeutung bestimmter Aspekte für den Flüchtlingsfonds hervorzuheben. Zunächst ist eine Beziehung zwischen den Flüchtlingen und der Entwicklungspolitik in den Artikel über die allgemeinen Ziele des Vorschlags aufzunehmen. Die Einwanderungspolitik hat eine zweifache Dimension, eine interne und eine externe. Deshalb ist es unverzichtbar, einen eindeutigen Mechanismus einzurichten, durch den den beiden Dimensionen ein operativer und koordinierter Charakter verliehen wird. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass eine geregelte Einwanderung Gewähr für die Beachtung der Menschenrechte sowie der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Einwanderer bietet. In jedem Fall sind aber die Unterstützung der Entwicklungsländer und eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern für den Erfolg jeder Einwanderungspolitik ausschlaggebend.

Angesichts der anhaltenden Bemühungen um eine weitergehende Harmonisierung der Tätigkeit der Gemeinschaft ist der Verfasser der Stellungnahme der Meinung, dass der Betrag von 7 % des Haushalts, der für die gemeinschaftlichen Maßnahmen vorgesehen ist, sehr bescheiden ist, insbesondere wenn eine der Forderungen des Haager Programms[2] darin besteht – was sich auch im Vorschlag wiederfindet –, „geeignete Strukturen, die die Asylbehörden der Mitgliedstaaten einschließen und die praktische kooperative Zusammenarbeit erleichtern sollen“, einzurichten. Außerdem reicht es nicht aus, Asylverfahren einzurichten, sondern man muss auch den gesicherten Zugang zu diesen Verfahren gewährleisten. Und ein Kernpunkt in der Debatte um einen Flüchtlingsfonds ist nach Meinung des Verfassers der Stellungnahme die Stärkung der Achtung der Menschenrechte. Dieser Aspekt muss unbedingt in die Bestimmungen über die Annahme der strategischen Leitlinien aufgenommen und bei der Erarbeitung der Mehrjahresprogramme berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Anmerkungen und der konkreten Umsetzung hält es der Verfasser der Stellungnahme für unumgänglich, diesen Vorschlag für eine Entscheidung als notwendigen Schritt auf dem Weg zu einer gemeinsamen Asylpolitik in der Europäischen Union zu unterstützen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[3]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Artikel 2 Absatz 1

1. Allgemeiner Zweck des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den sich daraus ergebenden Folgelasten durch Kofinanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern; dabei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

1. Allgemeiner Zweck des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den sich daraus ergebenden Folgelasten durch Kofinanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern; dabei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie die Rechtsvorschriften der Herkunftsländer und die allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik zu berücksichtigen.

Begründung

Die allgemeinen Ziele des Flüchtlingsfonds können eigentlich nur festgelegt werden, wenn man auch die Gründe der Flüchtlinge für das Verlassen ihrer Länder berücksichtigt. Deshalb darf in den Zielen nicht nur die Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten erwähnt werden, sondern man muss auch die bestehenden Möglichkeiten zum Tätigwerden, bevor die Flüchtlinge ihre Länder verlassen, berücksichtigen, wie zum Beispiel bilaterale Vereinbarungen zwischen der Union und den Herkunftsländern und die positiven Auswirkungen der Erreichung der Millenniums-Entwicklungziele.

Änderungsantrag 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe -a (neu)

-a) Information und Zugang zu den Asylverfahren für Antragsteller;

Begründung

Es reicht nicht aus, Strukturen für die Asylverfahren zu schaffen, sondern man muss vor allem sicherstellen, dass die Asylsuchenden auch Zugang zu diesen Strukturen haben. Das kann auch bedeuten, dass eine Informationspolitik bereits in den Herkunftsländern der Asylsuchenden betrieben wird. Deshalb ist es wichtig, dieses Recht auf Information und Zugang in die Maßnahmen aufzunehmen, die für eine Förderung durch das Finanzinstrument infrage kommen.

Änderungsantrag 3

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g

g) Information der ortsansässigen Bevölkerung, die mit den Personen, die im Aufnahmeland aufgenommen werden, in Kontakt kommt.

g) Information der ortsansässigen Bevölkerung und Schulung der Mitarbeiter der lokalen Behörden und der Betreuungsstrukturen, die mit den Personen, die im Aufnahmeland aufgenommen werden, in Kontakt kommen.

Begründung

Es ist sehr wichtig, dass man die aufgenommenen Personen in den lokalen Einrichtungen positiv sieht. Um ein solches positives Bild zu erreichen, ist es sicherlich wichtig, die örtliche Bevölkerung zu sensibilisieren; um aber diese Sensibilisierung wirksam zu erreichen, bedarf es vor allem einer angemessenen Schulung der lokalen Behörden und der Betreuungsstrukturen.

Änderungsantrag 4

Artikel 3 Absatz 6

6. Die Maßnahmen berücksichtigen die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

6. Die Maßnahmen berücksichtigen die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Dabei sind vor allem und bei jeder Maßnahme die Normen bezüglich der Menschenrechte uneingeschränkt zu achten.

Begründung

Vorrang muss bei der gesamten Maßnahme vor allem der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte eingeräumt werden. Da die oft schwierigen Bedingungen bekannt sind, in denen sich die Asylbewerber befinden, ist es unbedingt notwendig, in den durchzuführenden Verfahren die Menschenwürde zu achten, die noch zu oft in der Aufnahmepraxis nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Änderungsantrag 5

Artikel 4 Absatz 1

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für asylpolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppen nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse („Maßnahmen der Gemeinschaft“) sind.

1. Auf Initiative der Kommission können bis zu 15 % der verfügbaren Fondsmittel für asylpolitische Maßnahmen und Maßnahmen für die Zielgruppen nach Artikel 6 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur oder für die gesamte Gemeinschaft von Interesse („Maßnahmen der Gemeinschaft“) sind.

Begründung

Der für die Gemeinschaftsmaßnahmen dieses Finanzinstruments vorgesehene Betrag von 7 % des Haushalts reicht keinesfalls aus, um den im Vorschlag als Ziel genannten Ansprüchen gerecht zu werden („dass ... durch die Umsetzung von koordinierten oder gemeinsamen Maßnahmen ein Nutzen für die Gemeinschaft insgesamt bewirkt wird“) (S. 8). Um das Ziel, „die praktische kooperative Zusammenarbeit [zu] erleichtern“(S. 9) zu erreichen, ist zweifellos ein höherer Betrag erforderlich.

Änderungsantrag 6

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e a (neu)

 

ea) Rechtsbeistand sowie Dolmetsch- und Übersetzungsdienste.

Begründung

Bei den Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 5 wird in dem Vorschlag die Notwendigkeit „medizinischen, psychologischen oder anderen Beistands“ erwähnt (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c). Die Formulierung „oder anderer Beistand“ ist sehr vage, und es ist unserer Ansicht nach genauso wichtig, dass der Asylsuchende über seine Rechte und Pflichten unterrichtet wird. Deshalb ist ein Rechtsbeistand, der von dem betreffenden Antragsteller verstanden wird, unverzichtbar und muss ausdrücklich bei den Sofortmaßnahmen erwähnt werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 9 Absatz 1

1. Die Durchführung der in Artikel 19 und 21 genannten Mehrjahres‑ und Jahresprogramme fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und erfolgt auf der geeigneten territorialen Ebene entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

1. Die Durchführung der in Artikel 19 und 21 genannten Mehrjahres‑ und Jahresprogramme obliegt der zuständigen Behörde in den Mitgliedstaaten und erfolgt entsprechend dem institutionellen Gefüge des jeweiligen Mitgliedstaats. Diese Zuständigkeit wird nach Maßgabe dieser Entscheidung wahrgenommen.

Begründung

Die internen Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten sind sehr unterschiedlich. Deshalb hat die Verwaltung und Umsetzung der Mehrjahresprogramme nach den Rechtsvorschriften und internen (territorialen oder nicht territorialen) Strukturen jedes Staates zu erfolgen.

Änderungsantrag 8

Artikel 18 Absatz 2

2. Die Leitlinien setzen insbesondere für jedes Ziel des Fonds die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die beschleunigte Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems um.

2. Die Leitlinien setzen insbesondere für jedes Ziel des Fonds die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die beschleunigte Einführung des gemeinsamen europäischen Asylsystems um. Dabei sind die Normen bezüglich der Menschenrechte uneingeschränkt zu achten.

Begründung

Vorrang muss bei der Programmplanung und den nationalen Mehrjahresprogrammen vor allem der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte eingeräumt werden. Da die oft schwierigen Bedingungen bekannt sind, in denen sich die Asylbewerber befinden, ist es vor allem unbedingt notwendig, in den durchzuführenden Verfahren die Menschenwürde zu achten, die noch zu oft in der Aufnahmepraxis nur eine untergeordnete Rolle spielt.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0123 – C6‑0124/2005 – 2005/0046(COD)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE
22.6.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Fernando Fernández Martín
31.8.2005

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme

 

Prüfung im Ausschuss

14.11.2005

1.12.2005

25.1.2005

 

 

Datum der Annahme

25.1.2005

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrietus van den Berg, Danutė Budreikaitė, Marie-Arlette Carlotti, Thierry Cornillet, Nirj Deva, Fernando Fernández Martín, Hélène Goudin, Filip Andrzej Kaczmarek, Glenys Kinnock, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Maria Martens, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Toomas Savi, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Anna Záborská, Mauro Zani

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Milan Gaľa, Linda McAvan, Manolis Mavrommatis, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

  • [1]  KOM(2005)0123, 6.4.2005
  • [2]  siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 in Brüssel
  • [3]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (28.3.2006)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“
(KOM(2005)0123 – C6‑0124/2005 – 2005/0046(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Kathalijne Maria Buitenweg

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat in ihren Vorschlägen für die nächste Finanzielle Vorausschau der EU (2007-2013), die dem Parlament und dem Rat vorgelegt wurden[1], eine neue Rubrik 3 „Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht“ mit einer Mittelausstattung von insgesamt 24,705 Milliarden Euro vorgeschlagen, von denen 65 % der Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dienen sollen. In seiner Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013[2] schlug das Europäische Parlament eine Aufstockung der Mittel um 1 Milliarde Euro vor (zu den Preisen von 2004), die im Bereich der Grundrechte und der Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt werden sollten. Allerdings hat sich der Europäische Rat am 15. und 16. Dezember darauf geeinigt, einen Betrag von 6,630 Milliarden Euro für diesen Politikbereich vorzuschlagen.

I. VORSCHLAG DER KOMMISSION

Dieser Vorschlag ist einer von vier Entwürfen von Entscheidungen zum von der Kommission am 6. April 2005 vorgelegten Rahmenprogramm „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme[3], das für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2013 mit einer Mittelausstattung von insgesamt 5 866 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen vorgeschlagen wurde. Vier Fonds werden als Teil des Rahmenprogramms aufgelegt: der Europäische Flüchtlingsfonds, der Außengrenzenfonds, der Integrationsfonds und der Rückkehrfonds.

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Europäischen Flüchtlingsfonds, der in erster Linie darauf abzielt, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu fördern, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, einschließlich im Falle eines plötzlichen Massenzustroms von Vertriebenen. Die Frage der finanziellen Unterstützungen gewisser auf den eines gemeinschaftsweiten Neuansiedlungssystems (Bericht Lambert)[4] ist allerdings noch nicht in Kommissionsvorschlag aufgenommen worden.

Die Zielgruppe umfasst:

· Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens von 1951 in der durch das New Yorker Protokoll von 1967 geänderten Fassung, die in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind, einschließlich der Personen, die diesen Status beantragt haben;

· Staatsangehörige eines Drittlands oder Staatenlose, denen subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gewährt wurde, einschließlich der Personen, die diesen Status beantragt haben;

· Staatsangehörige von Drittländern oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird (Massenzustrom von Vertriebenen).

Im Rahmen des Fonds werden Maßnahmen („förderfähige Maßnahmen“) in den Mitgliedstaaten in folgenden Bereichen unterstützt:

· Aufnahmebedingungen und Asylverfahren;

· Integration von Personen aus der Zielgruppe, deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und beständig ist;

· freiwillige Rückkehr der Personen aus der Zielgruppe mit Ausnahme derjenigen, die nach ihrem Ersuchen um internationalen Schutz nach dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll zu diesem Abkommen von 1967 oder eine Form von subsidiärem Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG eine ablehnende Entscheidung erhalten haben.

Ein Betrag von 10 Millionen Euro wird jährlich in die Reserve eingestellt, um im Falle eines Massenzustroms von Flüchtlingen oder Vertriebenen die Maßnahmen in den ersten Wochen zu decken („Sofortmaßnahmen“).

Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten jährlich einen Pauschalbetrag (300 000 Euro) erhalten. Für die Staaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, und für Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2007 und 2013 beitreten, wird ein höherer Betrag veranschlagt (500 000 Euro).

Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

· 30 % der Mittel nach Maßgabe der Anzahl der Personen, die in den drei vorangegangenen Jahren als Flüchtlinge oder als Personen unter subsidiärem Schutz aufgenommen wurden;

· 70 % der Mittel entsprechend der Anzahl der Personen, die in den drei vorangegangenen Jahren den Status als Flüchtling oder als Person unter subsidiärem Schutz beantragt haben oder denen vorübergehender Schutz gewährt wurde.

Die Mittelzuweisungen für den Fonds belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 1 184 Millionen Euro und sind wie folgt aufgeteilt:

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014...

INSGES.

Operationelle Ausgaben

VE

 

ZE

60

140

140

150

200

204,2

208,6

 

1 102,8

54,77

105

150

145

175

202,1

206,4

64,52

1 102,8

Verwaltungsausgaben

1,3

1,6

1,5

1,6

1,85

1,55

1,8

 

11,2

Sofortmaßnahmen

10

10

10

10

10

10

10

 

70

VE + Verwaltungsausgaben + Sofortmaßnahmen

71,3

151,6

151,5

161,6

211,85

215,75

220,4

 

1 184

II. VORSCHLÄGE DER VERFASSERIN DER STELLUNGNAHME

Der Kommissionsvorschlag kann begrüßt werden. Dennoch müssen zu dem Vorschlag einige Anmerkungen gemacht werden:

1. Die im Vorschlag für eine Entscheidung veranschlagten Mittelzuweisungen dienen allein als Richtbetrag bis zur Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013. Im Zusammenhang mit diesem besonderen Punkt werden mehrere Änderungsanträge eingereicht.

2.  Zur Sicherstellung der Kohärenz und zur Vereinfachung wird ein gemeinsamer Artikel zu den Durchführungsmaßnahmen für den Fonds, der im beratenden Ausschuss erörtert werden soll, vorgeschlagen. In diesem Artikel sind – neben anderen Maßnahmen, die im beratenden Ausschuss angenommen werden sollen, um die Transparenz sicherzustellen – das jährliche Arbeitsprogramm, die Leitlinien und die Vorschläge für die Auswahl von Projekten aufgeführt. Deshalb wird ein Änderungsantrag vorgeschlagen, mit dem ein neuer Artikel 21a hinzugefügt wird.

3.  Um ein wirksames Komitologieverfahren sicherzustellen, sollte der traditionelle Ansatz des Haushaltsausschusses, der für die Anwendung des Beratungsverfahrens eintritt, beherzigt werden. Deshalb wird ein Änderungsantrag zu Artikel 51 vorgeschlagen. Gleichzeitig sollte allerdings das Parlament darauf achten, dass seine Rechtsetzungsbefugnisse beachtet werden. Hierzu werden Änderungsanträge eingereicht, damit es nicht seinen Einfluss auf die strategischen Leitlinien verliert, die politischer Natur sind und keine technischen Durchführungsmaßnahmen.

4. Die demokratische Kontrolle muss durch geeignete Bestimmungen in Bezug auf Überwachung und Bewertung der Mittel sichergestellt werden. Deshalb wurden Änderungsanträge zu den entsprechenden Artikeln in diesem Zusammenhang eingereicht.

5.  Die Sofortmaßnahmen sollten lieber außerhalb der Rubriken der Finanziellen Vorausschau finanziert werden um zu verhindern, dass jedes Jahr Mittelansätze zur Verfügung gestellt werden müssen, ohne dass sichergestellt ist, dass sie genutzt werden. Mehrere Änderungsanträge werden eingereicht, um dieses Ziel zu erreichen

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

I. Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a.      stellt fest, dass die im Vorschlag für eine Entscheidung veranschlagten Mittelzuweisungen allein als Richtbetrag bis zur Einigung über die Finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007 und die Folgejahre dienen;

Änderungsantrag 2

Ziffer 1 b (neu)

1b.      fordert die Kommission auf, gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung des finanziellen Bezugsrahmens dieses Programms vorzulegen, sobald der nächste mehrjährige Finanzrahmen verabschiedet ist;

Begründung

Hierbei handelt es sich um Änderungsanträge, mit denen betont werden soll, dass die vorgeschlagenen Beträge erst durch einen mehrjährigen Finanzrahmen bestätigt werden müssen. Nach der Einigung muss die Kommission einen anderen Legislativvorschlag vorlegen, in dem der endgültige Bezugsrahmen festgelegt wird.

Änderungsantrag 3

Ziffer 2 a (neu)

2a.      betont erneut, dass jedwede Änderung der Vorschriften über die geteilte Verwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) horizontal im Rahmen der gegenwärtigen Revision der Haushaltsordnung behandelt werden sollte;

Begründung

Die Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihre Durchführungsmaßnahmen betreffend die geteilte Mittelverwaltung sind umfangreich und für die Verwaltung aller Gemeinschaftsfonds ausreichend. Die Ausnahmen von den Bestimmungen der Haushaltsordnung sollten auf ein Minimum beschränkt und grundsätzlich im Wortlaut der Haushaltsordnung selbst geregelt werden.

II. Vorschlag für eine Entscheidung

             Vorschlag der Kommission[5]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 4

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a) Die Antrag stellenden Staaten benötigen unter Umständen eine sofortige finanzielle Unterstützung, um die Kosten im Zusammenhang mit einem Massenzustrom im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG des Rates zu decken. Auf Ersuchen eines Antrag stellenden Staates sollte, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, daher eine Vorauszahlung erfolgen, sobald der Antrag eingegangen ist.

Begründung

Hierdurch wird verhindert, dass jedes Jahr Mittelansätze, die den Spielraum in der neuen Rubrik 3A einschränken, zur Verfügung gestellt werden müssen, ohne dass sichergestellt ist, dass sie genutzt werden. Diese Maßnahmen sollten lieber entsprechend dem Vorbild des Solidaritätsfonds (Verordnung des Rates Nr. 2012/2002/EG vom 11. November 2002, ABl. L 311 vom 14.11.2002, und Reformvorschlag KOM (2005) 108 vom 6. April 2005) außerhalb der Rubriken der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.

Änderungsantrag 5

Erwägung 10 b (neu)

 

(10b) Es ist angezeigt, über eine rasche Beschlussfassung die unverzügliche Bindung und Mobilisierung spezifischer Finanzmittel zu ermöglichen. Die Verwaltungsverfahren sind entsprechend anzupassen und auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Zu diesem Zweck haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine interinstitutionelle Vereinbarung vom 7. November 2002 zur Finanzierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union geschlossen.

Begründung

Hierdurch wird verhindert, dass jedes Jahr Mittelansätze, die den Spielraum in der neuen Rubrik 3A einschränken, zur Verfügung gestellt werden müssen, ohne dass sichergestellt ist, dass sie genutzt werden. Diese Maßnahmen sollten lieber entsprechend dem Vorbild des Solidaritätsfonds (Verordnung des Rates Nr. 2012/2002/EG vom 11. November 2002, ABl. L 311 vom 14.11.2002, und Reformvorschlag KOM (2005) 108 vom 6. April 2005) außerhalb der Rubriken der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 10 c (neu)

 

(10c) Die Mechanismen für die Auszahlung und die Verwendung der im Rahmen dieser Entscheidung gewährten Zuschüsse sollten der Dringlichkeit der Situation entsprechen. Infolgedessen sollte eine Frist festgesetzt werden, innerhalb deren die gewährte finanzielle Unterstützung zu verwenden ist.

Begründung

Hierdurch wird verhindert, dass jedes Jahr Mittelansätze, die den Spielraum in der neuen Rubrik 3A einschränken, zur Verfügung gestellt werden müssen, ohne dass sichergestellt ist, dass sie genutzt werden. Diese Maßnahmen sollten lieber entsprechend dem Vorbild des Solidaritätsfonds (Verordnung des Rates Nr. 2012/2002/EG vom 11. November 2002, ABl. L 311 vom 14.11.2002, und Reformvorschlag KOM (2005) 108 vom 6. April 2005) außerhalb der Rubriken der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.

Änderungsantrag 7

Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

 

Anträge

 

Ein förderfähiger Staat kann umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Wochen nach Beginn des Massenzustroms von Flüchtlingen bei der Kommission einen Antrag auf Unterstützung aus dem Fonds stellen; dabei sind alle verfügbaren Angaben zu machen.

Begründung

Hierdurch wird verhindert, dass jedes Jahr Mittelansätze, die den Spielraum in der neuen Rubrik 3A einschränken, zur Verfügung gestellt werden müssen, ohne dass sichergestellt ist, dass sie genutzt werden. Diese Maßnahmen sollten lieber entsprechend dem Vorbild des Solidaritätsfonds (Verordnung des Rates Nr. 2012/2002/EG vom 11. November 2002, ABl. L 311 vom 14.11.2002, und Reformvorschlag KOM (2005) 108 vom 6. April 2005) außerhalb der Rubriken der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.

Änderungsantrag 8

Artikel 5 b (neu)

 

Artikel 5b

 

Vorauszahlung

 

Unmittelbar nach Eingang des Antrags gemäß Artikel 5 a kann die Kommission, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, eine Entscheidung zur Gewährung einer Vorauszahlung für die dringendsten förderfähigen Maßnahmen erlassen und die Vorauszahlung dem betreffenden Staat unverzüglich in einer einzigen Rate auszahlen.

 

Dies gilt nur, wenn im Antrag ausdrücklich um eine Vorauszahlung gebeten wird.

Begründung

Hierdurch wird verhindert, dass jedes Jahr Mittelansätze, die den Spielraum in der neuen Rubrik 3A einschränken, zur Verfügung gestellt werden müssen, ohne dass sichergestellt ist, dass sie genutzt werden. Diese Maßnahmen sollten lieber entsprechend dem Vorbild des Solidaritätsfonds (Verordnung des Rates Nr. 2012/2002/EG vom 11. November 2002, ABl. L 311 vom 14.11.2002, und Reformvorschlag KOM (2005) 108 vom 6. April 2005) außerhalb der Rubriken der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.

Änderungsantrag 9

Artikel 5 c (neu)

 

Artikel 5c

 

Haushaltsverfahren

 

1. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass aus dem Fonds eine finanzielle Unterstützung gewährt werden sollte, unterbreitet sie der Haushaltsbehörde die Vorschläge, die zur Bewilligung von Mitteln in Höhe des gemäß Artikel 22 festgesetzten Betrags erforderlich sind.

 

2. Sobald die Haushaltsbehörde die Mittel zur Verfügung gestellt hat, erlässt die Kommission eine Zuschussentscheidung unter Berücksichtigung etwaiger gemäß Artikel 5 b erfolgter Vorauszahlungen.

Begründung

Hierdurch wird verhindert, dass jedes Jahr Mittelansätze, die den Spielraum in der neuen Rubrik 3A einschränken, zur Verfügung gestellt werden müssen, ohne dass sichergestellt ist, dass sie genutzt werden. Diese Maßnahmen sollten lieber entsprechend dem Vorbild des Solidaritätsfonds (Verordnung des Rates Nr. 2012/2002/EG vom 11. November 2002, ABl. L 311 vom 14.11.2002, und Reformvorschlag KOM (2005) 108 vom 6. April 2005) außerhalb der Rubriken der Finanziellen Vorausschau finanziert werden.

Änderungsantrag 10

Artikel 13 Absatz 1

1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Höchstbetrag für die Durchführung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 auf 1 112,7 Mio. EUR.

1. Der als indikativer finanzieller Bezugsrahmen dienende Höchstbetrag für die Durchführung dieses Instruments wird für den Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2008 auf 1 112,7 Mio. EUR festgesetzt.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag wird hervorgehoben, dass die vorgeschlagenen Beträge durch einen möglichen mehrjährigen Finanzrahmen bestätigt werden müssen. Sobald dieser beschlossen wurde, hat die Kommission einen Legislativvorschlag vorzulegen, um den endgültigen Bezugsrahmen festzulegen

Änderungsantrag 11

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3

Darüber hinaus wird dieser Betrag für Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2008 und 2013 beitreten, vom Jahr nach ihrem Beitritt an für den restlichen Zeitraum 2008–2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

Darüber hinaus wird dieser Betrag für Staaten, die der Europäischen Union zwischen 2007 und 2013 beitreten, vom Jahr nach ihrem Beitritt an für den restlichen Zeitraum 2008–2013 auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

Begründung

Die Entscheidung über den Beitritt von Rumänien und Bulgarien steht bevor. Diese beiden Länder können nicht mit 200.000 Euro für 6 Jahre bestraft werden, nur weil sie in der Lage sind, 2007 beizutreten.

Änderungsantrag 12

Artikel 15 a (neu)

 

Artikel 15a

 

Es gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung. Falls die Kommission beabsichtigt, aufgrund eines besonderen Bedarfs des Fonds von diesen Bestimmungen abzuweichen, unterrichtet sie ausdrücklich und gesondert den für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über diese Tatsache.

Begründung

Transparenz in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen der Haushaltsordnung. Dieser Änderungsantrag sollte in Verbindung mit Änderungsantrag 3 zu Artikel 53 Absatz -1 (neu) gesehen werden, der eine Halbzeitüberprüfung ermöglicht.

Änderungsantrag 13

Artikel 18 a (neu)

 

Artikel 18a

 

Vor Annahme der strategischen Leitlinien gemäß Artikel 18, auf die sich das Mehrjahresprogramm gründen wird, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Textentwurf vor. Innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Unterbreitung des Textentwurfs kann jedes Organ entweder Änderungen vorschlagen, wenn es der Ansicht ist, dass der Textentwurf nicht den Zielsetzungen der Legislativbehörde entspricht, oder sich der Annahme dieses Textes widersetzen und gegebenenfalls die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen nach Artikel 251 EG-Vertrag zu erlassenden Rechtsakt zu unterbreiten.

Begründung

Das Europäische Parlament muss auf die strategischen Leitlinien unbedingt Einfluss nehmen können, da sie politischer Natur sind und keine rein technischen Durchführungsmaßnahmen. Grundsätzlich könnte das EP darauf bestehen, dass das Legislativverfahren des Artikels 251 für die Annahme der Strategiepapiere beibehalten wird. Um jedoch der Kommission ein gewisses Maß an Flexibilität zu gewähren, wird ein Verfahren vorgeschlagen, bei dem im Rahmen des Komitologieverfahrens über die Strategiepapiere entschieden werden kann, sofern keines der Organe Einwände erhebt. Dies würde bedeuten, dass das Legislativverfahren nur dann zu befolgen wäre, wenn die Textentwürfe der Kommission bei der Legislativbehörde auf heftigen Widerstand stoßen.

Änderungsantrag 14

Artikel 21 a (neu)

 

Artikel 21a

 

Durchführung

 

1. Die zur Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Punkte werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 52 erlassen:

 

(a) jährliches Arbeitsprogramm;

 

(b) Jahresbudget und Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aktionen des Fonds;

 

(c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Fonds sowie Auswahlkriterien und -verfahren;

 

(d) Aufteilung der Mittel auf die Aktionen, die von den entsprechenden nationalen Behörden verwaltet werden;

 

(e) Modalitäten der Überprüfung und Evaluierung der Aktionen sowie der Verbreitung und Weitergabe von Ergebnissen;

 

(f) Vorschläge für die Auswahl von Projekten.

Begründung

Es muss ein Artikel über die Durchführungsmaßnahmen hinzugefügt werden, um die technische Anpassung durch Ausschüsse von politisch sensiblen Veränderungen zu trennen, die von den Mitgesetzgebern EP/Rat vorzunehmen sind. Der traditionelle Ansatz des Haushaltsausschusses ist das Beratungsverfahren gemäß Ratsbeschluss 468/1999, um wirksame und zügige Verfahren zu gewährleisten. Die Kommissionsvorschläge über die Auswahl von Projekten können dem Ausschuss aus Gründen der Transparenz vorgelegt werden.

Änderungsantrag 15

Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b

b) sicherzustellen, dass die Maßnahmen anhand angemessener Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden, wobei die Stichproben mindestens 10% der im Rahmen des jeweiligen Jahresprogramms förderfähigen Gesamtausgaben erfassen müssen;

b) sicherzustellen, dass die Maßnahmen anhand angemessener Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden, wobei die Stichproben mindestens 20% der im Rahmen des jeweiligen Jahresprogramms förderfähigen Gesamtausgaben erfassen müssen;

Begründung

Der Rechnungshof hat in seinen Jahresberichten 2003 sowie 2004 festgestellt, dass es im Zusammenhang mit dem Europäischen Flüchtlingsfonds Schwachstellen im Kontrollsystem gibt. Um solchen Schwachstellen im Rahmen der zukünftigen Fonds vorzubeugen, sollten die Mitgliedstaaten durch Kontrollen von mindestens 20% der insgesamt zuschussfähigen Ausgaben sicherstellen, dass die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet werden. Dies entspricht ebenfalls der Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs.

Änderungsantrag 16

Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 a (neu)

Die Kommission stellt sicher, dass eine Ex-ante-Bewertung, eine Begleitung und eine Ex-post-Bewertung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen erfolgt. Sie sorgt für die Zugänglichkeit und die transparente Umsetzung des Programms.

Begründung

Das Programm muss zu gegebener Zeit überwacht und bewertet werden, um die demokratische Kontrolle zu gewährleisten.

Änderungsantrag 17

Artikel 49 Absatz 3 a (neu)

3a. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und rechtzeitig über den Stand der Durchführung des Programms, insbesondere über die Verwendung der verfügbaren Mittel.

Begründung

Die beiden Teile der Haushaltsbehörde sollten regelmäßig und frühzeitig Informationen erhalten, damit sichergestellt ist, dass das Programm wirksam überwacht und bewertet wird.

Änderungsantrag 18

Artikel 50 Absatz 4

4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen spätestens zum 31. Dezember 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und zum 31. Dezember 2015 (für den Zeitraum 2011-2013) einen Ex-post-Bewertungsbericht.

4. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen:

 

(a) spätestens …* einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung des Fonds im Zusammenhang mit seinen Zielsetzungen sowie einen Vorschlag über die künftige Entwicklung des Fonds. Außerdem legt die Kommission jährlich einen Kurzbericht über den Stand der Durchführung des Fonds vor;

 

(b) spätestens zum 31. Dezember 2012 (für den Zeitraum 2008-2010) und zum 31. Dezember 2015 (für den Zeitraum 20112013) einen Ex-post-Bewertungsbericht, in dem die Durchführung und die Ergebnisse des Programms nach Abschluss des Programms behandelt werden.

 

____________

* Drei Jahre nach der Annahme der Entscheidung

Begründung

Das Programm muss zu gegebener Zeit überwacht und bewertet werden, um die demokratische Kontrolle zu gewährleisten.

Änderungsantrag 19

Artikel 51 Absatz 2

2. Die Berichte werden angenommen, wenn sie alle in Absatz 1 genannten Angaben enthalten. Die Kommission äußert sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts durch die zuständige Behörde zu dem Bericht. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.

2. Die Kommission äußert sich binnen zwei Monaten nach Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts durch die zuständige Behörde zu dem Bericht. Äußert sich die Kommission nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist, gilt der Bericht als angenommen.

Änderungsantrag 20

Artikel 52 Absatz 1 und 2

1. Die Kommission wird von dem gemeinsamen Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ unterstützt, der durch die Entscheidung zur Einrichtung des Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des Rahmenprogramms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ ../… (die vorliegende Entscheidung sowie die Entscheidungen ….., …… und …..) eingerichtet wird. ).

1. Die Kommission wird von dem für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des Rahmenprogramms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ ../… eingerichteten gemeinsamen Ausschuss „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Begründung

Bis der Rat einen Beschluss zum Vorschlag der Kommission betreffend die Reform des Komitologie-Systems fasst, stellt das Beratungsverfahren nach Artikel 3 und 7 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG den Standardansatz des Haushaltsausschusses dar, um die Wirksamkeit und Transparenz der Komitologie-Verfahren sicherzustellen.

Änderungsantrag 21

Artikel 53

 

1. Die Kommission kann diese Entscheidung bis Ende 2010 einer Halbzeitüberprüfung unterziehen, um die Ausführung des Fonds zu verbessern.

Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

2. Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis spätestens 30. Juni 2013.

Begründung

Dies sorgt für eine gewisse Flexibilität und Verbesserung bei der Ausführung des Fonds.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

Bezugsdokumente

KOM(2004)0123 – C6-0124/2005 – 2005/0046(COD)

Federführender Ausschuss

LIBE

Mitberatender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
22.6.2005

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasserin der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Kathalijne Maria Buitenweg
22.6.2005

Ersetzte(r) Berichterstatter(in)

 

Prüfung im Ausschuss

23.6.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

23.6.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

 

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Richard James Ashworth, Reimer Böge, Simon Busuttil, Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, Hynek Fajmon, Neena Gill, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta D. Haug, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Mario Mauro, Jan Mulder, Giovanni Pittella, Antonis Samaras, Nina Škottová, László Surján, Kyösti Virrankoski und Ralf Walter.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kathalijne Maria Buitenweg, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg und Peter Šťastný.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008-2013 innerhalb des generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2005)0123 – C6-0124/2005 – 2005/0046(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

6.4.2005

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
22.6.2005

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
22.6.2005

DEVE
22.6.2005

BUDG
22.6.2005

EMPL 22.6.2005

CULT 22.6.2005

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

EMPL
12.1.2006

CULT 16.6.2005

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Barbara Kudrycka
6.6.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

4.10.2005 1.6.2006

1.12.2005 23.10.2006

22.2.20066.11.2006

3.4.2006

18.4.2006

Datum der Annahme

6.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

 

+: 19

- : 0

0: 0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mihael Brejc, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Patrick Gaubert, Adeline Hazan, Lívia Járóka, Ole Krarup, Barbara Kudrycka, Romano Maria La Russa, Henrik Lax, Hartmut Nassauer, Martine Roure, Ioannis Varvitsiotis, Stefano Zappalà

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Maria da Assunção Esteves, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Sophia in 't Veld, Kyriacos Triantaphyllides

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Salvatore Tatarella

Datum der Einreichung

29.11.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)