BERICHT zum Siebenten und Achten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren

30.11.2006 - (2006/2068(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Raül Romeva i Rueda

Verfahren : 2006/2068(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0439/2006
Eingereichte Texte :
A6-0439/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Siebenten und Achten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren

(2006/2068(INI))

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, der am 8. Juni 1998 angenommen wurde,

- unter Hinweis auf den siebten und achten Jahresbericht des Rates[1],

- unter Hinweis auf den aktualisierten Benutzerleitfaden zum EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren, der am 2. Juni 2006 angenommen wurde,[2]

- unter Hinweis auf die Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren erfasste Ausrüstung)[3], durch die die vom Rat am 25. April 2005 angenommene Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union aktualisiert und ersetzt wird,

- unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (2002/589/GASP),[4]

- unter Hinweis auf das Programm der Europäischen Union vom 26. Juni 1997 zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen,[5]

- unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten,[6]

- unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1504/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck,[7]

- unter Hinweis auf das Übereinkommen von Wassenaar über die Kontrolle der Ausfuhr von konventionellen Waffen und Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck,

- unter Hinweis auf die vom Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie,

- unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen angenommenen Mindestnormen für die Behandlung von Gefangenen,[8]

- unter Hinweis auf die Strategie der Europäischen Union zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit, die am 15./16. Dezember 2005 vom Europäischen Rat angenommen wurde,[9]

–    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen auf seiner Tagung am 3. Oktober 2005, in denen die Unterstützung der EU für ein internationales Abkommen über Waffenhandel im Rahmen der Vereinten Nationen zum Ausdruck gebracht wurde, in dem verbindliche gemeinsame Standards für den weltweiten Handel mit konventionellen Waffen festgelegt werden,[10]

–    unter Hinweis darauf, dass am 6. Juli 2005 das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit in Kraft getreten ist,[11]

–    unter Hinweis darauf, dass die UN-Generalversammlung im Dezember 2005 ein internationales Rechtsinstrument angenommen hat, das es den Staaten ermöglicht, illegale Kleinwaffen und leichte Waffen rechtzeitig und zuverlässig zu identifizieren und zurückzuverfolgen,[12]

–    unter Hinweis auf die Konferenz in New York vom 26. Juni bis 7. Juli 2006, auf der die Fortschritte bei der Umsetzung des UN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten geprüft wurden,

–    unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu Kleinwaffen und leichten Waffen und nachhaltiger Entwicklung, die am 23. November 2006 angenommen werden soll,[13]

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zum sechsten Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union über Waffenausfuhren,[14]

- unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2006 über Kleinwaffen und leichte Waffen[15],

- unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Nichtaufhebung des EU-Embargos für Waffenausfuhren nach China und insbesondere seine Entschließung vom 18. Dezember 2003[16],

- unter Hinweis auf seine jährlichen Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und insbesondere seine Entschließung vom 22. April 2004,[17]

- gestützt auf Artikel 17 des EU-Vertrags und Artikel 296 des EG-Vertrags,

- gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0439/2006),

A.  in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren viele Jahre gedauert hat und am 30. Juni 2005 mit der Vorlage eines Texts für einen Gemeinsamen Standpunkt durch die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“, bestehend aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass der Verhaltenskodex noch nicht als Gemeinsamer Standpunkt angenommen worden ist und dass dies den weiteren erforderlichen Fortschritten bei der Stärkung der Kontrollen von Waffenausfuhren im Wege steht,

B.   in der Erwägung, dass die Europäische Union angesichts der in der Europäischen Sicherheitsstrategie dargelegten Bedrohungen alle denkbaren Anstrengungen unternehmen sollte, um im Hinblick auf die Bemühungen, die Verbreitung von Waffen zu bekämpfen, weltweite Abrüstung zu fördern und die Kontrolle von Waffenlieferungen zu entwickeln, an vorderster Front als verantwortungsvoller globaler Akteur und aktiv in Erscheinung zu treten,

C.  in der Erwägung, dass die Umwandlung des EU-Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt einen weiteren Schritt im Hinblick auf die Entwicklung des Verhaltenskodex darstellen würde, indem von den Mitgliedstaaten verlangt wird, ihre nationale Gesetzgebung mit den im EU-Kodex festgelegten Normen in Übereinstimmung zu bringen; jedoch in der Erwägung, dass dies dadurch gefährdet wird, dass einige EU-Mitgliedstaaten unverantwortlicherweise die Umwandlung des Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt mit ihren bilateralen Interessen an einer Aufhebung des Embargos für Waffenexporte nach China verknüpfen,

D.  in der Erwägung, dass auf regionaler und internationaler Ebene weiterhin Fortschritte bei der Kontrolle von Waffenlieferungen zu verzeichnen sind, wie insbesondere das internationale Verbot von Anti-Personenminen ("Ottawa-Abkommen", 1997) und der mit ihm verbundene Rückgang von durch Anti-Personenminen verletzten bzw. getöteten Personen zeigen, und dass diese Entwicklungen von der EU weiter uneingeschränkt unterstützt werden müssen, insbesondere nach der UN-Überprüfungskonferenz zu Kleinwaffen und leichten Waffen, die vom 24. Juni bis 7. Juli 2006 in New York stattfand, sowie mit Blick auf Fortschritte betreffend ein internationales Abkommen über den Waffenhandel im Rahmen der UNO,

E.   in der Erwägung, dass der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen auf seiner Tagung vom 3. Oktober 2005 seine Unterstützung für den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Waffenhandel erklärt hat,

F.   in der Überzeugung, dass ein internationales Abkommen über den Waffenhandel auf Grund der tausenden Menschen, die wöchentlich durch konventionelle Waffen getötet werden, auf Grund der unverantwortlichen Waffenlieferungen, die zu Instabilität und zu Armut in der Welt beitragen und weil ein Abkommen über den Waffenhandel einen vereinbarten weltweiten Rahmen für Waffenlieferungen schaffen und dazu beitragen würde, dass Waffen nicht in die falschen Hände gelangen, lebenswichtig ist,  

G.  in der Überzeugung, dass die Entwicklung und die Umsetzung einer harmonisierten europäischen Politik zur Kontrolle von Waffenexporten wesentlich zur Vertiefung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union beitragen würde,

H.  in der Erwägung, dass konventionelle Waffen sowie Waren und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck von terroristischen Organisationen oder kriminellen Gruppen innerhalb und außerhalb der EU angeschafft und eingesetzt werden können,

I.    in der Überzeugung, dass jede Form einer EU-Politik zur Kontrolle von Waffenexporten die anderen Dimensionen der Außenpolitik der Union, zu denen auch die Ziele der nachhaltigen Entwicklung, der Krisenprävention, der Förderung der Menschenrechte, und der Bekämpfung der Armut, der Bekämpfung des Terrorismus und Maßnahmen zur Erreichung einer größeren regionalen Stabilität zählen, stärken und ergänzen muss,

J.    in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Einzelteilen, die Verlagerung von Lizenzprodukten und die Herstellung und Ausfuhr von Waffen durch Unterauftragnehmer durch derzeitige Kontrollen unzureichen geregelt werden, in der Erwägung, dass nicht nur alle Staaten verpflichtet sind zu gewährleisten, dass ihre Ausfuhren den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gerecht werden, sondern, dass es auch in ihren eigenen sicherheitspolitischen, sozioökonomischen und politischen Interessen liegt, die Ausfuhren aus ihren Ländern zu regulieren, um zu gewährleisten, dass sie nicht die Verletzung von Menschenrechten ermöglichen oder Konflikte anheizen und der nachhaltigen Entwicklung keine Ressourcen entziehen,

K.  in der Überzeugung, dass die EU-Strategie vom Dezember 2005 zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit den Zielen des UN-Sicherheitsrates dient, die im Januar 2004 vereinbart wurden, in deren Rahmen den Waffen ausführenden Ländern nahegelegt wird, bei Geschäften mit Kleinwaffen und leichten Waffen, die für instabile Regionen bestimmt sind, höchstes Verantwortungsbewusstsein walten zu lassen,

L.   die Mitgliedstaaten auf ihre Verantwortung verweisend, wenn Schritte unternommen werden sollten, um den europäischen Binnenmarkt für Verteidigungsgüter zu öffnen, und vor allem, wenn die Kommission im Anschluss an ihr „Konsultationspapier zum innergemeinschaftlichen Verkehr mit Rüstungsgütern der Mitgliedstaaten“, in dem explizit auf den Verhaltenskodex der EU für die Ausfuhr von Waffen von 1998 Bezug genommen wird, weitere Maßnahmen ergreift,

M.  in der Erwägung, dass EU-Mitgliedstaaten nach wie vor zu den wichtigsten Waffenexporteuren weltweit gehören, in der Erwägung, dass eine zunehmende Zahl von Unternehmen in den Entwicklungsländern, mit der Unterstützung ihrer Regierungen, einen beachtlichen Anteil am weltweiten Waffenmarkt haben, in der Erwägung, dass die nationalen Kontrollen über die Waffenausfuhr in die verschiedenen Entwicklungsländer unterschiedlich sind und nicht immer festen Kriterien oder Leitlinien für die Genehmigung von Waffenlieferungen gemäß den bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen folgen,

N.  in der Erwägung, dass laut einem Bericht des Stockholmer Friedensforschungsinstituts (SIPRI) EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2005 unter anderem Waffenlieferungen nach China, Kolumbien, Äthiopien, Eritrea, Indonesien, Israel und Nepal genehmigt haben, in der Überzeugung, dass ohne eine detailliertere und transparente Information über den Charakter der Waffenlieferungen, also wie viel Waffen und an wen sie verkauft wurden und zu welchem Zweck, es unmöglich ist, zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass es durch den gemeinschaftlichen Verhaltenskodex gelungen sei, alle Waffentransporte zu stoppen, die offensichtlich zur Zuspitzung von bewaffneten Konflikten, Menschenrechtsverletzungen und Armut genutzt werden,

O.  in der Erwägung, dass unverantwortliche Waffenlieferungen, weiterhin demokratische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung in vielen Teilen der Welt behindern, zu gewalttätigen Konflikten und Korruption beitragen und bei der Bereitstellung von Entwicklungshilfe zu Ineffizienz führen, in der Überzeugung, dass eine klare, effiziente und harmonisierte gemeinsame Politik der Waffenexportkontrolle, die in einem rechtlich verbindlichen Verhaltenskodex verankert ist, ein entscheidender Beitrag der EU zum Millennium-Gipfel und zu den Millenniums-Entwicklungszielen d.h. zu einer nachhaltigen Entwicklung in AKP-Ländern und anderen Entwicklungsländern wäre,

1. begrüßt den siebten und achten Jahresbericht des Rates und bekräftigt die Notwendigkeit der jährlichen Überarbeitung, wie in Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Kodex festgelegt, als Hauptmechanismus zur Überprüfung und Stärkung des Kodex;

2. begrüßt die Betonung der Transparenz durch die letzten Ratsvorsitze (VK, Österreich und Finnland), die zu einer stärkeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, bei ihren Konsultationen zu Verweigerungen und zur Berichterstattung für Datensammlungen, bei ihrer Vorlage von Daten für die Jahresberichte, in ihren nach außen gerichteten Aktivitäten mit Dritten und bei der Vertiefung ihres Dialogs mit dem Europäischen Parlament geführt hat;

3.   hält es für nicht hinnehmbar, dass nichts unternommen wurde, um den Verhaltenskodex als Gemeinsamen Standpunkt anzunehmen, obwohl sich die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ im Juni 2005 auf einen Text geeinigt hat;

4.   begrüßt die Tatsache, dass am 26. September 2005 bewährte Vorgehensweisen bei der Auslegung von Kriterium 8 (nachhaltige Entwicklung) vereinbart wurden, die nicht von der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ beanstandet und in den überarbeiteten Benutzerleitfaden aufgenommen wurden; bleibt jedoch besorgt, dass es keinen Versuch gegeben hat, über eine Auslegung bestehender Kriterien hinauszugehen; fordert, so bald wie möglich Kriterium 8 zu ändern, um eine verbesserte Praxis zu entwickeln, beispielsweise durch die Heranziehung der Beziehungen zwischen bewaffneter Gewalt und Entwicklung; unterstützt die Weiterführung dieses Prozesses, wobei in Absprache mit dem Europäischen Parlament und anderen interessierten Seiten bewährte Vorgehensweisen für die übrigen Kriterien entwickelt werden sollten;

5.   begrüßt die Tatsache, dass im Benutzerleitfaden jetzt klargestellt wurde, dass auch für die Lizenzproduktion von Militärgütern in Übersee eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist; ist jedoch zutiefst besorgt angesichts der jüngsten Fälle in der EU, in denen Produktionskapazitäten in Überseeländer verlagert wurden, einschließlich der Vereinbarungen über Lizenzproduktionen, und fordert die weitere Stärkung der Bestimmungen zur Regulierung von Lizenzproduktionen in Übersee im besonderen und die Verlagerung von Produktionskapazitäten im allgemeinen;

6.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die folgenden Schritte zur weiteren Kontrolle der Lizenzierung von Waffenherstellung in Übersee zu unternehmen:

(a) keine Erteilung von Genehmigungen für Lizenzwaffenproduktionen, wenn ein Risiko besteht, dass Waffen aus der Produktion in Drittstaaten unter Verletzung der sich aus dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen eines Staates benutzt werden,

(b) Erteilung eines Ausfuhrverbots für Lizenzproduktion in Übersee, die nicht mit einem rechtlich verbindlichen Übereinkommen über die Produktionsbeschränkungen und die für das Erzeugnis zulässigen Ausfuhrziele sowie Endnutzer verknüpft ist,

(c) Regelmäßige Aktualisierung der Lizenzverträge, so dass Risiken der Abzweigung von Gütern neu bewertet werden können und der Lizenzvertrag entsprechend geändert werden kann;

7.   bekräftigt, dass das System für die Verweigerungsmitteilungen weiterentwickelt werden muss; fordert erneut einen umfassenderen Austausch von Informationen über bilaterale Konsultationen über Verweigerungen, und fordert, dass Informationen zu diesen Konsultationen auf EU-Ebene ausgetauscht und bekannt gemacht werden;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, dem bestehenden Hintergrund des Waffen erhaltenden Landes größere Aufmerksamkeit zu widmen, um zu verhindern, dass die Waffen durch terroristische Gruppen eingesetzt oder zu einem unangemessenem Zweck genutzt werden;

9.   fordert alle Mitgliedstaaten erneut auf, sich auf eine Liste von Ländern zu einigen, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind und in die grundsätzlich keine Waffen exportiert werden dürfen, und zwar auf der Grundlage eines Mechanismus, wonach die mögliche Verweigerung der Lieferung an diese Staaten von den Überwachungsmechanismen des UN-Sicherheitsrates für Waffenembargos sowie den einschlägigen Arbeitsgruppen der EU überwacht wird; fordert die Mitgliedstaaten mit Blick darauf auf, ihre Politik im Bereich der Waffenexporte in die Nahostregion in Einklang mit dem Verhaltenskodex zu bringen;

10. empfiehlt, dass nationale Ausfuhrkreditagenturen, bei ihrer Aufgabe staatlich unterstützte private Unternehmensinvestitionen in wirtschaftlich instabilen Regionen und besonders in Entwicklungsländern fördern, eine Linie verfolgen, wonach Verträge über Exporte von militärischen Ausrüstungen in Drittländer nicht über Anleihen oder andere Arten von Garantien für den Fall einer ausbleibenden Zahlung seitens der Empfänger rückversichert werden; fordert, dass jede bisher gewährte Anleihe, weder zur Erhöhung der Schulden des Empfängerlandes führen, noch als offizielle Entwicklungshilfe betrachtet werden darf;

11. begrüßt die größere Transparenz im achten Jahresbericht die sich aus einem gesonderten Abschnitt über Ausfuhren in unter Embargo stehende Länder in Tabelle A ergibt; fordert das Politische und Sicherheitspolitische Komitee auf, einen regelmäßigen Dialog über die Anwendung des Verhaltenskodex und des Benutzerleitfadens (insbesondere die Anwendung der bewährten Vorgehensweisen) mit Blick auf Waffenexporte in Länder der „watch list“ (oder Länder, über die das Gemeinsame Lagezentrum der EU eine detaillierte Analyse erstellt) zu führen; fordert, dass das Europäische Parlament in diese Diskussionen einbezogen wird;

Gemeinsamer Standpunkt

12. ist der Auffassung, dass eine klare, effiziente und harmonisierte gemeinsame Politik der Waffenexportkontrolle, die in einem rechtlich verbindlichen Verhaltenskodex verankert ist, eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung des Terrorismus, bei der Konfliktprävention, bei der regionalen Stabilität und bei der Förderung der Menschenrechte spielen kann;

13. fordert den amtierenden Ratsvorsitz und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, zu erläutern, warum der Verhaltenskodex nicht als Gemeinsamer Standpunkt angenommen wurde, obwohl sich die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ im Juni 2005 auf einen Text geeinigt hat;

14. begrüßt zwar die anhaltende Entwicklung bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Benutzerleitfadens, bedauert jedoch, dass die Tatsache, dass der Verhaltenskodex nicht in einen Gemeinsamen Standpunkt umgewandelt wurde, die weitere Entwicklung der Ausfuhrkontrollen der EU schwächt, insbesondere in den wichtigen Bereichen des Transfers nichtgegenständlicher Technologie, der Durchfuhrkontrollen und der Schritte hin zu einer weiteren allgemeinen Harmonisierung der EU-Exportkontrollen;

Dialog mit dem Europäischen Parlament

15. begrüßt, dass der Jahresbericht ein besonderes Kapitel zum Dialog mit dem Europäischen Parlament enthält;

16. begrüßt die Initiativen der Ratsvorsitze des Vereinigten Königreichs, Österreichs und Finnlands, ihre Arbeiten zur Weiterentwicklung des Verhaltenskodex dem Unterausschuss des Europäischen Parlaments für Sicherheit und Verteidigung vorzulegen, sowie das Gewicht, das sie auf Transparenz und Dialog legen;

17. begrüßt, dass der österreichische und der finnische Ratsvorsitz dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments die Möglichkeit gegeben hat, auf einem Treffen der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ zur Erstellung des Berichts des Europäischen Parlaments und des Jahresberichts des Rates an den Diskussionen und dem Informationsaustausch teilzunehmen;

18. begrüßt als Maßnahmen größerer Transparenz und zur Vertrauensbildung, den im achten Jahresbericht erwähnten Beschluss, dass jeder Ratsvorsitz alles daran setzen sollte, sich mit dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung des Europäischen Parlaments zu treffen, sowie die Praxis der Einladung des Berichterstatters des Parlaments zu einem Treffen der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ während des Ratsvorsitzes;

19. fordert die weitere Einbeziehung des Europäischen Parlaments in den Prozess der Entwicklung nach außengerichteter Aktivitäten und speziell bei der weiteren Entwicklung der prioritären Leitlinien zur Unterstützung eines Übereinkommen zum internationalen Waffenhandel und bei der Entwicklung einer weiteren Zusammenarbeit und Konsultation mit interessierten Dritten einschließlich internationalen Bürgerorganisationen und der Verteidigungsindustrie;

20. fordert den Rat auf, jeden Mitgliedstaat zu ersuchen, nationale Berichte zu veröffentlichen, die einvernehmlich festgelegten Mindeststandards genügen müssen, und zu verlangen, dass diese Berichte dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten übermittelt werden;

21. fordert eine jährliche Aussprache zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten darüber, wie sie die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erzielung von Transparenz beim Umgang mit Waffenausfuhren und bei der Umsetzung des Verhaltenskodex von 1998 bewerten;

Vorläufige Maßnahmen bei Aufhebung eines Waffenembargos

22. begrüßt, dass im sechsten Jahresbericht das Ziel formuliert wurde, eine „Toolbox“ und besondere Mechanismen zur Regelung der Waffenausfuhren in Staaten, in Bezug auf die die EU die Aufhebung eines Waffenembargos beschlossen hat, zu entwickeln;

23. verweist auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen zu Libyen vom 11. Oktober 2004, in denen es heißt: „Der Rat verwies darauf, dass alle Rüstungsexporte nach Libyen dem Verhaltenskodex der EU für Waffenausfuhren unterliegen werden, und beschloss, dass eine spezielle Post-Embargo-Waffenausfuhrregelung („Toolbox“), die der Rat derzeit ausarbeitet, Anwendung finden wird“; fordert den Ratsvorsitz auf, darzulegen, in welcher Phase sich die Entwicklung dieser „Toolbox“ befindet;

24. ist sich im klaren darüber, dass sich die Entwicklung der „Toolbox“ sowie des besonderen Überwachungsmechanismus verzögert; verweist deshalb auf seine frühere Position, wonach eine sorgfältige Überwachung auch nach Aufhebung eines Embargos erforderlich ist und ein Überprüfungsmechanismus geschaffen werden muss, um die „Toolbox“ gegebenenfalls zu bewerten und zu ändern sowie regelmäßig die Lage in Mitgliedstaaten zu überprüfen, in denen das Embargo aufgehoben wurde, wobei die Gründe für die Aufhebung des Embargos ständig zu berücksichtigen sind; fordert die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ auf, dieses Verfahren regelmäßig zu überprüfen und dem Europäischen Parlament über seine diesbezüglichen Beratungen Bericht zu erstatten;

25. hält es für wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, sich gegenseitig in Bezug auf die Lizenzen zu konsultieren, die für Ausfuhren in Staaten gewährt werden, in Bezug auf die die Aufhebung eines Waffenembargos beschlossen wurde; fordert, dass Daten zum Inhalt und zu den Ergebnissen dieser Konsultationen erhoben und in den nächsten Jahresberichten veröffentlicht werden;

26. betont, wie wichtig es ist, den rechtzeitigen Austausch von Informationen mit dem Europäischen Parlament zu verbessern, insbesondere im Hinblick auf die Verweigerung von Genehmigungen und die Funktionsweise der „Toolbox“;

Gleiche Kriterien

27. fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, bei der Bewertung von Drittstaaten gleiche Kriterien anzuwenden, wenn sie auf Grund von Menschenrechtsverletzungen oder wachsender regionaler Instabilität eine Beschränkung von Waffenexporten oder ein Embargo in Erwägung ziehen;

28. vertritt die Ansicht, dass das Waffenembargo gegen China so lange nicht aufgehoben werden sollte, so lange es keine eindeutige und verlässliche Verbesserung bezüglich der Menschenrechte sowie der sozialen und politischen Freiheiten gibt; unterstreicht, dass durch Waffenausfuhren Frieden und Stabilität im östlichen Asien untergraben werden und besonders nach der durch den Atomwaffentest Nordkoreas entstandenen Krise die Gefahr regionaler Instabilität zunimmt;

29. ist zutiefst besorgt auf Grund der von den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen entsandten Sachverständigen berichteten offenkundigen Verletzung des Waffenembargos durch alle Parteien des Darfurkonflikts und der daraus in den letzten Monaten resultierenden Zuspitzung von Feindseligkeiten;

Benutzerleitfaden und bewährte Vorgehensweisen bei der Auslegung von Kriterien

30. begrüßt die laufende Entwicklung des Benutzerleitfadens als ein nützliches und praktisches Instrument zur Harmonisierung und Auslegung der Kriterien des Verhaltenskodex;

31. nimmt die Änderungen des Benutzerleitfadens, insbesondere die Leitlinien für die Kriterien 2, 7 und 8 zur Kenntnis; empfiehlt weitere Aktualisierungen in Übereinstimmung mit den neuen Entwicklungen im Verhaltenskodex, beispielsweise betreffend weitere Leitlinien für die Kriterien 3 und 4; fordert, dass die Einhaltung der Menschenrechte allgemein als Kriterium herangezogen wird;

Nationale Berichterstattungsverfahren

32. erkennt an, dass stetig Schritte unternommen werden, um die Erfassung und den Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, die dem Jahresbericht als Anlage beigefügt werden sollen; begrüßt ferner wichtige Verbesserungen in der Vorlage von Daten im achten Jahresbericht; fordert jedoch, dass die Qualität der nationalen Berichterstattung erheblich erhöht wird, damit mehr Transparenz herrscht und eine genaue Bewertung der Anwendung des Verhaltenskodex durch die Mitgliedstaaten möglich ist;

33. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Lizenzierungsverfahren für Waffenausfuhren aneinander anzupassen, die relevanten institutionellen Verfahren und Verantwortlichkeiten im Land zu klären, und alle Unklarheiten in ihren Systemen bezüglich der Lizenzierungsverfahren für die Ausfuhr von ‚militärischen’ und ‚nicht militärischen’ Waffen zu beseitigen, die von Waffenexporteuren genutzt werden können, um Kleinwaffen und leichte Waffen als‚ ‚nicht militärische Waffen’ in konfliktträchtige Regionen ausführen zu können;

34. fordert den Rat nachdrücklich auf, zu verlangen, dass alle Mitgliedstaaten nationale Berichte entsprechend einvernehmlich festgelegten Mindeststandards veröffentlichen;

35. fordert die Annahme einvernehmlich festgelegter Standards für die Berichterstattung, deren Einhaltung für alle Staaten verbindlich sein muss, einschließlich Standards für die Zahl der Ausfuhrgenehmigungen und der Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten in einem Empfängerland sowie Informationen über die Verweigerung von Genehmigungen, einer vollständigen Beschreibung der Kategorien von Ausrüstungsgütern, für die Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden, des Umfangs jeder für den Export zugelassenen Ausrüstungskategorie und der Spezifizierung der Kategorien von Endverwendern; fordert nachdrücklich, dass künftig Informationen zur Finanzierung von Waffenausfuhren, z. B. in Form von staatlichen Darlehen und Darlehensgarantien, in die nationalen Berichte aufgenommen werden;

Innergemeinschaftliche Verbringung

36. fordert, dass strenge und transparente nationale Ausfuhrkontrollen aufrechterhalten werden, bis alle EU-Mitgliedstaaten ihre nationalen Maßnahmen zur Ausfuhrkontrolle soweit harmonisiert haben, dass der Verhaltenskodex der EU in ein Rechtsinstrument umgewandelt werden kann, mit dem die Genehmigung, die Durchführung (einschließlich der endgültigen Bestimmung) sowie die Überprüfung innergemeinschaftlicher und internationaler Waffenausfuhren geregelt werden können;

Funktionen und Inhalt eines konsolidierten Berichts der EU

37.  anerkennt die Bereitschaft des Rates, ausgewählte Empfehlungen des Europäischen Parlaments zur Verbesserung des konsolidierten Berichts der EU zu übernehmen; fordert deshalb, die folgenden entscheidenden Schritte einzuleiten:

- einen Zeitplan für den Informationsaustausch festzulegen und vierteljährlich statistische Daten in elektronischer Form zu veröffentlichen;

- mehr Informationen über EU-weite Verfahren zu veröffentlichen, einschließlich der Verweigerungsverfahren für Ausfuhrgenehmigungen und der Verweigerungsverfahren für Lizenzen für Waffenvermittlungstätigkeiten;

- detaillierte Angaben darüber zu machen, wie die prioritären Leitlinien im einzelnen angewandt werden und welche Verfahren angewandt werden, und einen entsprechenden Zeitplan vorzulegen;

- 2008 eine Überprüfung der Fortschritte vorzunehmen, die mit Blick auf die Konvergenz der Erfassung und des Austauschs von Daten sowie auf die Anwendung der prioritären Leitlinien erzielt wurden;

Zusätzlich:[18]

- der Nutzen, die Vergleichbarkeit und die Korrektheit der Finanzdaten zu Genehmigungen von Waffenausfuhren, die im EU-Jahresbericht enthalten sind, sollten verbessert werden, indem der Aufbau und der Inhalt der nationalen Listen in Einklang mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU gebracht und die Verfahren für die Berichterstattung über offene Genehmigungen harmonisiert werden;

- der Nutzen, die Korrektheit, der Umfang und die Vergleichbarkeit der Daten zu den tatsächlichen Ausfuhren sollten verbessert werden, indem die Unternehmen per Gesetz verpflichtet werden, über ihre Waffenausfuhren auf nationaler Ebene Bericht zu erstatten, und indem diese Daten den Berichten zugrunde gelegt werden, die die Mitgliedstaaten vorlegen;

- der Jahresbericht sollte Informationen über die Menge der Güter enthalten, für die Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden, sowie über die tatsächlichen Exporte mit einer Beschreibung der betreffenden Güter;

- es sollten auch Informationen zur Art der Endnutzer und zur endgültigen Bestimmung der Güter, die für einen Reexport in ein Drittland bestimmt sind, vorgelegt werden. Wenn dies zu detailliert erscheint, könnten die Staaten auch anhand vereinbarter Kriterien für die Berichterstattung nationale Jahresberichte erstellen;

- in einer Tabelle sollten gesonderte Informationen über Waffenausfuhren bereitgestellt werden, die gedacht sind für bewaffnete Kräfte und Polizei zum Zwecke der Friedenserhaltung, der Friedenssicherung, zum Management humanitärer Aktionen und von Krisensituationen, einschließlich für Aktivitäten im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der Reform des Sicherheitssektors, wodurch es möglich ist, diese klar von kommerziellen Waffenausfuhren abgrenzen zu können;

- die endgültige konsolidierte Liste der Bestimmungsgebiete sollte durch unabhängige spezialisierte Sachverständige systematisch überprüft werden, um den Mitgliedern des Parlaments einen objektiven Vergleich zwischen den offiziell veröffentlichten Daten und den tatsächlichen Ausfuhren zu ermöglichen;

Verarbeitung von Gütern zum Zweck der Wiederausfuhr

38. fordert die Streichung der neuen Leitlinien für die Verarbeitung und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre Entschlossenheit zu bekräftigen, den Verhaltenskodex auf die Ausfuhr von zur Verarbeitung bestimmten Bestandteilen anzuwenden;

Endverwendung

39. begrüßt die vorrangige Leitlinie betreffend die Kontrolle nach der Ausfuhr und fordert die Mitgliedstaaten auf, einvernehmlich Verfahren zur Überwachung und Prüfung von Lieferungen an und Endverwendung bzw. Verwender in den Empfängerländern festzulegen; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Verfahren zum Informationsaustausch entwickeln und eine Datenbank einrichten, die auch Informationen über Bedenken hinsichtlich der Endverwendung in Empfängerländern, frühere Fälle von Missbrauch und/oder zweckentfremdeter Verwendung, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Lieferung und die Prüfung der Endverwendung/Endverwender der Ausfuhren umfasst;

40. fordert vorausschauendere Ansätze der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Kontrolle der Ausfuhren und Wiederausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um die Gefahr eines möglichen Zugangs zu sensiblen Gütern durch unerwünschte Endverwender in Drittstaaten, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, abzuwenden;

41. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtslage in Waffen einführenden Ländern ständig zu beobachten;     

Einbeziehung von Drittstaaten (outreach)

42. begrüßt die positive Antwort auf seine Forderung nach der Veröffentlichung von mehr Informationen über die Datenbank mit Informationen über Maßnahmen im Bereich des "outreach", wie im sechsten und siebenten Jahresbericht vorgesehen;

43. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten die „Outreach“-Prioritäten aktiv verfolgen und weiterhin den Mechanismus zur Koordinierung und Erfassung von Informationen zu diesen Aktivitäten anwenden;

44. begrüßt die positive Antwort auf seine Forderung an den Rat, dem Europäischen Parlament detaillierte Informationen über die Tagungen der Troika betreffend Ausfuhrkontrollen sowie über Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Seminare zu Exportkontrollen über konventionelle Waffen mit Ländern wie China und den Ländern des westlichen Balkans zukommen zu lassen; empfiehlt, Mitglieder des Parlaments als Beobachter zu diesen Seminaren einzuladen;

45. fordert den Rat auf, bei allen Treffen der Troika und in den Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen und internationalen Organisationen das Wissen über die Grundsätze des Verhaltenskodex zu fördern und die Notwendigkeit eines internationalen Abkommens zur Schaffung gemeinsamer Prinzipien für den weltweiten Waffenhandel zu betonen;

Waffenvermittlungstätigkeiten

46. fordert die Mitgliedstaaten auf, die dem Gemeinsamen Standpunkt betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten noch nicht nachgekommen sind, einen Zeitplan für dessen Einhaltung zu erstellen;

47. fordert die Mitgliedstaaten weiterhin auf, ihre Ergebnisse bei der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts zu Waffenvermittlungstätigkeiten zu verbessern, insbesondere durch die Entwicklung nationaler Rechtsvorschriften und die Umsetzung der geplanten Mechanismen für den Informationsaustausch;

48. fordert gemeinsame Mindeststandards für extraterritoriale Kontrollen einschließlich des Verbots von Waffenvermittlungstätigkeiten, bei denen gegen ein Waffenembargo verstoßen wird, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland stattfinden; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten auch dem Beispiel von Ländern wie Belgien, der Tschechischen Republik, Estland, Finnland, Ungarn, Polen und der Slowakei folgen sollten, die eine Genehmigung für Waffenvermittlungstätigkeiten im Ausland verlangen; meint, dass die Mitgliedstaaten zumindest dem Beispiel Deutschlands folgen sollten, wo Waffenvermittlungstätigkeiten für Kleinwaffen und leichte Waffen, die im Ausland stattfinden, auch lizenzpflichtig sind;

49. empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Standpunkt zu Waffenvermittlungstätigkeiten weiterentwickeln, indem sie nationale Register aller bekannten Waffenvermittler erstellen, die auch Informationen über Transport und Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transfer von Militärausrüstungen in Drittländer enthalten, wobei diese Informationen gleichermaßen für alle Mitgliedstaaten zugänglich sein sollten; fordert dass die Datenbank für Waffenvermittlungstätigkeiten um Informationen über Konsultationen im Zusammenhang mit Verweigerungen erweitert wird;

50. empfiehlt alles zu unternehmen, um Initiativen von Waffenvermittlern zu verhindern, verantwortungslos Waffen zu beschaffen und an Dritte auszuführen, die vorher im Rahmen der ESVP - friedenserhaltenden Missionen und anderer externer friedenserhaltender Operationen, in die die EU und ihre Mitgliedstaaten einbezogen werden, eingesammelt wurden (wie es im Fall von Bosnien-Herzegovina der Fall gewesen ist);

Private Sicherheitsunternehmen

51. nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinigten Staaten ihre Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Rüstungsexporten auf private Sicherheitsunternehmen ausgedehnt haben, und fordert die EU deshalb auf, ähnliche Schritte zu prüfen und den Verhaltenskodex der EU von 1998 auf private Sicherheitsdienste auszudehnen; als einen ersten Schritt könnte die EU die folgenden Aktivitäten und Dienste, die eine Ausfuhrgenehmigung erfordern, in die Gemeinsame Militärgüterliste aufnehmen: bewaffneter Personen- und Objektschutz, bewaffneter Transportschutz, Schulungen an militärischen Waffen und Ausrüstungen, strategische und taktische Schulungen, Reform des Sicherheitssektors, militärische Beratung und Sicherheitsberatung, militärische Logistik, Nachrichtenabwehrdienste und operationelle Unterstützung;

Regelungen betreffend Folterausrüstung

52. begrüßt die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten;[19]

53. fordert, dass der Geltungsbereich der Verordnung auf die innergemeinschaftliche Verbringung ausgedehnt wird, um sämtliche möglichen Verstöße zu verhindern;

EU-Erweiterung

54. begrüßt, dass im siebten und achten Jahresbericht die Empfehlung des Parlaments aufgegriffen wurden, zu prüfen, wie die Beitrittsländer und die neuen Nachbarstaaten am besten einbezogen und unterstützt werden können, damit die Harmonisierung der Maßnahmen zur Kontrolle von Waffenausfuhren sowie die uneingeschränkte Umsetzung der Grundsätze und Kriterien des Verhaltenskodex gewährleistet sind;

55. fordert den Rat auf, einen Bericht über das System der Kontrolle von Waffenlieferungen und die Praxis in allen Staaten, deren Beitrittsstatus geprüft wird, vorzulegen, bevor der Beitritt des jeweiligen Staates beschlossen wird, und Fortschritte im Hinblick auf den Beitrittsstatus jedes Landes, das nicht den Standards für die Kontrolle von Lieferungen entspricht, davon abhängig zu machen, dass diese Standards eingehalten werden; fordert, das System der Kontrolle von Waffenlieferungen und die Praxis in allen Staaten, mit denen Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen abgeschlossen wurden, auch wenn sie noch keinen Status eines Kandidaten für eine EU-Mitgliedschaft haben, sorgfältig zu beobachten;

Internationale Prozesse: ein internationales Abkommen über den Waffenhandel

56. betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen dynamischen Beitrag zur Unterstützung nationaler, regionaler und internationaler Prozesse leisten sollten;

57. fordert den Rat und die Kommission auf, konkrete Maßnahmen für die Umsetzung der fünf prioritären Bereiche für das UN-Aktionsprogramm (UNPoA), d. h. Vermittlung, Markierung und Zurückverfolgung, Munition, Entwicklung und technische Hilfe, sowie für die Entwicklung eines Follow-up-Mechanismus für das UNPoA zu ergreifen;

58. fordert den EU-Ratsvorsitz und die Mitgliedstaaten auf, ihre Erklärungsdiplomatie für ein internationales Abkommen über den Waffenhandel durch energische und bestimmte Aktionen zu ergänzen um die am 26. Oktober 2006 vom ersten Komitee der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Entschließung umzusetzen, um ein wirksames rechtlich verbindliches internationalen Abkommen über den Waffenhandel abschließen zu können, das weltweit Mindestnormen für Waffenlieferungen festschreibt;

59. fordert den Rat und die Kommission auf, die Frage der Einhaltung aller EU-Embargos für den Waffenhandel in ihre weiteren Verhandlungen über die Entwicklungen bei der Europäischen Nachbarschaftspolitik und den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen einzubeziehen;

60. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich erneut dem Grundsatz zu verschreiben, dass die Kriterien des EU-Verhaltenskodex bei der Umsetzung weiterer außenpolitischer Ziele nicht verletzt werden;

°

°         °

61. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem UN-Generalsekretär zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 328 vom 23.12.2005, S. 1.; ABl. C 250 vom 16.10.2006, S.1.
  • [2]  Dokument Nr. 10713/06, DGE WMD, Brüssel, 20. Juni 2006.
  • [3]  ABl. C 66 vom 17.03.2006, S. 1.
  • [4]  ABl. L 191 vom 19.07.2002, S. 1.
  • [5]  Angenommen vom Rat Allgemeine Angelegenheiten am 26. Juni 1997.
  • [6]  ABl. L 156 vom 25.06.2003, S. 79.
  • [7]  ABl. L 281 vom 31.08.2004, S. 1.
  • [8]  Mindestnormen für die Behandlung der Gefangenen, angenommen vom Ersten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger 1955 in Genf und gebilligt durch den Wirtschafts- und Sozialrat mit seinen Resolutionen 663 C (XXIV) vom 31. Juli 1957 und 2076 (LXII) vom 13. Mai 1977.
  • [9]  Rat der Europäischen Union, 5319/06, 13. Januar 2006.
  • [10]  Rat der Europäischen Union, 2678. Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, 3. Oktober 2005 in Luxemburg.
  • [11]  Das UN-Protokoll über die Kontrolle von Schusswaffen wurde im Mai 2001 durch die Resolution der Generalversammlung 55/255 angenommen.
  • [12]  A/60/463 (L.55) Beschluss, 8. Dezember 2005.
  • [13]  Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU, Dokument AKP-EU 3892/06/endg.
  • [14]  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 443.
  • [15]  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0274.
  • [16]  ABl. C 91 E vom 15.04.2004, S. 679.
  • [17]  ABl. C 104 E vom 30.04.2004, S. 1048.
  • [18]  Weitere Informationen zu diesen zusätzlichen Punkten siehe: Der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren: Verbesserung des Jahresberichts. Strategiepapier Nr. 8 des SIPRI, November 2004.
  • [19]  ABl. L 200 vom 30.07.2005, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der 1998 angenommene Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (der EU-Kodex) ist ein politisches Übereinkommen, das gemeinschaftsweit gemeinsame Standards für die Ausfuhr militärischer Ausrüstung festlegen soll. Gemäß diesen Bestimmungen haben alle EU-Mitgliedstaaten vereinbart, einen Standardkriterienkatalog zur Bewertung von Lizenzen für die Ausfuhr militärischer Ausrüstung anzuwenden. Seit dessen in Kraft treten haben die EU-Mitlgiedstaaten eine System für Verweigerungsmitteilungen umgesetzt und in bestimmten Fällen haben sie sich vorab bezüglich ihrer Beschlüsse über Ausfuhrlizenzen konsultiert. Sie haben ferner Informationen ausgetauscht, um ihre nationalen Berichterstattungsverfahren zu verbessern, und an einem konsolidierten Jahresbericht zur Kontrolle von Waffenausfuhren gearbeitet. Praktisch wird gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen die Umsetzung des EU-Kodex durch einen jährlich im Herbst veröffentlichten Jahresbericht bewertet.

Die folgenden Abschnitte enthalten eine Zusammenfassung der Hauptelemente des EU-Kodex und basierend auf die Entschließung eine Zusammenfassung der Positionen des Europäischen Parlaments bezüglich des gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen erstellten siebenten sowie achten Jahresberichts.

Hauptelemente des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren

Der EU-Verhaltenskodex ist im Moment ein rechtlich nicht verbindliches Dokument und umfasst zwei Hauptabschnitte: einen zu Ausfuhrkriterien und einen zu operativen Bestimmungen. Grundlage des EU-Kodex sind acht Ausfuhrkriterien. Diese Kriterien sind die Grundsätze, die die nationalen Lizenzierungsgremien der 25 EU-Mitgliedstaaten beim Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Waffenverkaufs außerhalb des Landes anwenden sollten. Die Kriterien sind:

Kriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere vom UN-Sicherheitsrat beziehungsweise von der Europäischen Gemeinschaft verhängte Sanktionen, Abkommen über Nichtweiterverbreitung und andere Verpflichtungen.

Kriterium 2: Die Achtung der Menschenrechte im Endbestimmungsland.

Kriterium 3: Die innenpolitische Lage im Endbestimmungsland.

Kriterium 4: Erhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region.

Kriterium 5: Die nationale Sicherheit von Mitgliedstaaten und Territorien, deren Außenbeziehungen in der Verantwortung von Mitgliedstaaten liegen, sowie von befreundeten und verbündeten Ländern.

Kriterium 6: Das Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft.

Kriterium 7: Das Bestehen eines Risikos, dass die Ausrüstung innerhalb des Käuferlandes umgeleitet wird oder unter unerwünschten Umständen erneut ausgeführt wird.

Kriterium 8: Die Vereinbarkeit der Waffenausfuhren mit der technischen und wirtschaftlichen Kapazität des Empfängerlandes.

Operative Bestimmungen

Der zweite Teil des EU-Kodex umfasst 12 Operative Bedingungen, die eine Reihe von Verfahren zur wirksamen Umsetzung der Kriterien festlegen. Diese Bestimmungen schließen unter anderem ein: jeder Mitgliedstaat prüft ihm gestellte Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für militärische Ausrüstung auf der Basis von Einzelfallprüfungen gemäß den Bestimmungen des EU-Kodexes; die Forderung an die Staaten sich untereinander über Lizenzverweigerungen zu konsultieren; das Vorrecht der nationalen Entscheidung jedes Mitgliedstaates über die Umsetzung einer Lizenzverweigerung; die Verabschiedung einer gemeinsamen Liste militärischer Ausrüstungsgegenstände und die Bestimmung, dass jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten vertraulich einen Jahresbericht über seine Ausfuhr von Verteidigungsgütern und zu seiner Umsetzung des EU-Kodex übermittelt.

Die Umsetzung des EU-Kodex ist auch mit einem Benutzerleitfaden verbunden, der die Mitgliedstaaten unterstützen soll, den EU-Kodex anzuwenden, ohne diesen zu ersetzen. Der Benutzerleitfaden ist eine Zusammenfassung vereinbarter Leitlinien für die Auslegung von Kriterien und die Durchführung der operativen Bestimmungen.

Welche Position vertritt das Europäische Parlament gegenüber dem siebenten und achten Jahresbericht des Europäischen Rates?

Gemeinsamer Standpunkt[1]

Das Europäische Parlament ist zu tiefst enttäuscht, dass es der Europäische Rat versäumt hat, sich dahingehend zu einigen, dass der EU-Kodex in einen Gemeinsamen Standpunkt umgewandelt wird. Es ist bezüglich dieses Versäumnisses besonders besorgt, da sich die Arbeitsgruppe des Europäischen Rates, die sich mit Waffenausfuhren beschäftigt (COARM-Gruppe), in einer Sitzung im Juni 2005 auf die Umwandlung des EU-Kodex in einen Gemeinsamen Standpunkt geeinigt hatte. Als diese Entscheidung die nächste Beschlussfassungsebene (COREPER) erreicht hatte, wurde sie gestoppt. Obwohl die Gründe dafür nicht öffentlich gemacht wurden, wird davon ausgegangen, dass das Thema des Gemeinsamen Standpunktes mit der Diskussion über die Aufhebung des Waffenembargos gegen China verbunden wurde. Das Europäische Parlament erwartet eine umfassende Darlegung der Gründe, weshalb es dem COREPER nicht gelungen ist, den EU-Kodex in einen Gemeinsamen Standpunkt umzuwandeln.

Entwicklung von Kriterien

Das Europäische Parlament ist zum Teil mit dem Beschluss einverstanden, für einige der Kriterien, speziell für die Kriterien 2 und 7 bewährte Vorgehensweisen zu entwickeln, fordert jedoch weiterhin an der Entwicklung der Kriterien 3, 4 und 8 zu arbeiten. Es fordert ferner, dass die Einhaltung der Menschenrechte als ein grundlegendes Kriterium herangezogen wird.

Lizenzproduktion in Übersee

Während das Europäische Parlament begrüßt, dass im Benutzerleitfaden jetzt klargestellt wurde, dass auch für die Lizenzproduktion in Übersee eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, vertritt es auch die Auffassung, dass weitere Regelungen erforderlich sind.

Die Rolle der nationalen Ausfuhrkreditagenturen beim Waffenhandel

Das Europäische Parlament ist besorgt, dass zahlreiche einzelstaatliche Ausfuhrkreditagenturen in der EU an umfassenden Subventionen für Waffenausfuhren in Drittländer beteiligt sind. Diese Aktivität trägt zu einer finanziellen Belastung für die Steuerzahler in den ausführenden Ländern, insbesondere Großbritannien und Frankreich, in denen ein wesentlicher Anteil des Wertes der Ausfuhrkredite für Waffenausfuhren vorgesehen ist. Außerdem hat die Unterstützung durch die einzelstaatlichen Ausfuhrkreditagenturen in der EU bei der Finanzierung von Waffengeschäften in einigen Fällen eine zunehmende Schuldenlast in Entwicklungsländern zu Folge. Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass einzelstaatliche Kreditagenturen in der EU Verträge nicht über Anleihen oder andere Arten von Garantien rückversichern sollten, wenn das Empfängerland nicht in der Lage ist, eine Anleihe, die einem Unternehmen mit Sitz in der EU zum Verkauf von militärischen Gütern in dieses Land zugewiesen wurde, unmittelbar zurückzuzahlen.

Vorläufige Maßnahmen bei Aufhebung eines Waffenembargos

Das Europäische Parlament begrüßt die Ziele des Rates, Verfahren zu entwickeln, die gegenüber Ländern angewandt werden können, für die die EU die Aufhebung eines bestehenden Waffenembargos beschlossen hat. Diesen Verfahren liegen spezielle Mechanismen zur Unterrichtung über von den Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen für die Ausfuhr von Militärgütern, zur Überprüfung der mitgeteilten Genehmigungsverweigerungen, die ausschließlich auf das Embargo zurückzuführen sind, sowie für Konsultationen im Falle eines umfassenden Kurswechsels in der Ausfuhrpolitik eines Mitgliedstaats zugrunde. Diese Verfahren werden als "Toolbox" bezeichnet.

Das Europäische Parlament fordert den Rat auf die Arbeit fortzusetzen und gegebenenfalls die Bedeutung der Bewertung und Änderung der „Toolbox“ zu berücksichtigen, um nach der Aufhebung eines Embargos eine wirksame Beobachtung zu gewährleisten. Das Europäische Parlament fordert dazu auf, Daten zum Inhalt und zu den Ergebnissen von Konsultationen zu Lizenzen, die für Ausfuhren in Staaten gewährt wurden, für die die Aufhebung eines Waffenembargos beschlossen wurde, zu erheben und im Jahresbericht zu veröffentlichen.

Nationale Berichterstattungsverfahren

Während das Europäische Parlament feststellt, dass einige Schritte unternommen wurden, um die Erfassung und den Austausch von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, die dem Jahresbericht als Anlage beigefügt werden sollen, ist es der Auffassung, dass weitere wichtige Schritte erforderlich sind, um die nationalen Berichterstattungsverfahren zu stärken. Auf diese Schritte wird in der Entschließung im Einzelnen eingegangen.

Veränderungen am konsolidierten Bericht der EU

Das Europäische Parlament begrüßt, dass der Rat bereit gewesen ist, ausgewählte Empfehlungen zur Verbesserung der Funktionen und des Inhalts des konsolidierten Berichts der EU zu übernehmen und fordert den Rat auf, eine Liste weiterer Empfehlungen anzunehmen.

Aktivitäten zur Einbeziehung von Drittstaaten (Outreach)

Das Europäische Parlament begrüßt die Antwort des Rates auf seine Forderungen nach Veröffentlichung von Informationen zu Outreach-Aktivitäten. Es begrüßt ferner die Antwort auf seine Forderung an den Rat, dem Europäischen Parlament detaillierte Informationen über die Tagungen der Troika betreffend Ausfuhrkontrollen sowie über Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Seminare mit Ländern wie China und den Ländern des westlichen Balkans zu Exportkontrollen über konventionelle Waffen zukommen zu lassen. Es empfiehlt die Einladung von Mitgliedern des Parlaments zu solchen Seminaren als Beobachter und unterstützt voll die Umsetzung der Schwerpunkte für Outreach-Aktivitäten.

Waffenvermittlungstätigkeiten

Am 25. Juni 2003 wurde ein Gemeinsamer Standpunkt zu Waffenvermittlungstätigkeiten vorgelegt. Waffenvermittler sind diejenigen, die Waffengeschäfte vermitteln, indem sie Käufer und Verkäufer zusammenbringen oder anderweitig Waffengeschäfte ermöglichen. Waffenvermittler erwerben nicht unbedingt Waffen noch müssen von ihnen organisierte Waffenlieferungen durch das Land laufen, von dem aus sie operieren.

Das Europäische Parlament fordert, dass die EU-Mitgliedstaaten, die dem Gemeinsamen Standpunkt zum Waffenhandel nicht gerecht werden, einen Zeitplan aufstellen, um dies abzustellen, und dass die anderen, die den Gemeinsamen Standpunkt gebilligt haben, das Niveau der Umsetzung, beispielsweise durch die Erstellung eines nationalen Registers über alle bekannten Waffenvermittler, verbessern. Es fordert gemeinsame Mindeststandards für extraterritoriale Kontrollen einschließlich des Verbots von Waffenvermittlungstätigkeiten, bei denen gegen ein Waffenembargo verstoßen wird, unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland stattfinden.

ESVP Missionen und Vermittlungstätigkeiten

Das Europäische Parlament wurde informiert, dass im Rahmen von ESVP Missionen - also gemeinschaftlich geführter friedenserhaltender oder polizeilicher Missionen - und internationaler Abrüstungsoperationen insbesondere in Bosnien Herzegowina Vermittler zur Beschaffung und Ausfuhr von Waffen an Dritte einbezogen wurden. Deshalb fordert das Europäische Parlament die Einführung von Maßnahmen, zur Verhinderung derartiger Aktivitäten von Vermittlern.

Erweiterung

Das Europäische Parlament begrüßt, dass der Rat seine Empfehlungen aufgegriffen hat, Beitrittsländer und neue Nachbarstaaten bei der Harmonisierung der Maßnahmen zur Kontrolle von Waffenausfuhren sowie der Umsetzung der Grundsätze und Kriterien des Verhaltenskodex zu unterstützen. Es empfiehlt, dass der Rat nach Aufnahme von Beitrittsverhandlungen eines Landes mit der EU einen Bericht über das System der Kontrolle von Waffenlieferungen und Praktiken dieses Landes vorlegt. Es empfiehlt, dass für die Beitrittsländer, die über keine angemessenen Standards zur Kontrolle von Waffenlieferungen verfügen, der Fortschritt im Hinblick auf den Beitrittsstatus von der Verbesserung dieser Standards abhängig gemacht wird.

Internationaler Vertrag über den Waffenhandel

Am 30. Oktober 2006 billigte das erste Komitee der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Vorschlag zur Ausarbeitung eines Vertrags über Waffenhandel. Die Arbeit an dem Vertrag wird Anfang 2007 aufgenommen, indem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Position aller Mitgliedstaaten über die Durchführbarkeit, den Rahmen und die möglichen Parameter eines umfassenden rechtlich verbindlichen Instruments zur Einführung gemeinsamer internationaler Standards für die Ausfuhr, Einfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen einholen wird. Der Bericht wird dann Ende 2007 der Generalversammlung zur weiteren Behandlung vorgelegt.

Das Europäische Parlament fordert den Ratsvorsitz und die Mitgliedstaaten auf, aktiv die Arbeit an einem global rechtlich verbindlichen Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen.

Transparenz (Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Rat im Rahmen der Politik zur Waffenkontrolle)

Das Europäische Parlament begrüßt, die Initiativen der Ratsvorsitze Österreichs, Finnlands und Großbritanniens ihre Arbeit zur Entwicklung des Verhaltenskodex seinem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung vorzustellen sowie die dem Berichterstatter des Europäischen Parlaments gegebene Möglichkeit, an den Diskussionen und dem Informationsaustausch bei einem Treffen der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ zur Erstellung des Berichts des Europäischen Parlaments und des Jahresberichts des Rates teilzunehmen;

Das Europäische Parlament unterstützt umfassend den im achten Jahresbericht erwähnten Beschluss, dass jeder Ratsvorsitz alles daran setzen sollte, sich mit dem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung des Europäischen Parlaments zu treffen, sowie die Praxis der Einladung des Berichterstatters des Parlaments zu einem Treffen der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ während des Ratsvorsitzes.

Um die Maßnahmen bezüglich der Transparenz zu verbessern, fordert das Europäische Parlament den Rat auf, jeden Mitgliedstaat zu ersuchen, nationale Berichte zu veröffentlichen, die einvernehmlich festgelegten Mindeststandards genügen müssen, und zu verlangen, dass diese Berichte dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten übermittelt werden.

  • [1]  Ein Gemeinsamer Standpunkt ist für die EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlicher als ein „Verhaltenskodex“ und ein Instrument, dass für Beschlüsse gilt, die im Rahmen der Gemeinsamen Aussen-.und Sicherheitspolitik gefasst wurden.

VERFAHREN

Titel

Siebenter und Achter Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren

Verfahrensnummer

2006/2068(INI)

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

AFET

6.4.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Raül Romeva i Rueda

25.1.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.9.2006

3.10.2006

22.11.2006

 

 

Datum der Annahme

23.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+

_

0

47

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Panagiotis Beglitis, Bastiaan Belder, André Brie, Elmar Brok, Philip Claeys, Véronique De Keyser, Giorgos Dimitrakopoulos, Alfred Gomolka, Klaus Hänsch, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Georgios Karatzaferis, Helmut Kuhne, Francisco José Millán Mon, Pierre Moscovici, Baroness Nicholson of Winterbourne, Tobias Pflüger, Mirosław Mariusz Piotrowski, Paweł Bartłomiej Piskorski, Bernd Posselt, Raül Romeva i Rueda, Jacek Emil Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Gitte Seeberg, Marek Siwiec, István Szent-Iványi, Antonio Tajani, Charles Tannock, Paavo Väyrynen, Luis Yañez-Barnuevo García, Josef Zieleniec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Laima Liucija Andrikienė, Francisco Assis, Alexandra Dobolyi, Árpád Duka-Zólyomi, Carlo Fatuzzo, Kinga Gál, Milan Horáček, Tunne Kelam, Jaromír Kohlíček, Alexander Lambsdorff, Jaime Mayor Oreja, Íñigo Méndez de Vigo, Doris Pack

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Pilar Ayuso, Esther Herranz García, Ewa Klamt, Antonio López-Istúriz White, Marios Matsakis

Datum der Einreichung

30.11.2006

 

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