EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

11.12.2006 - (10351/1/2006 – C6‑0314/2006 – 2005/0017(COD)) - ***II

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterinnen: Lissy Gröner, Amalia Sartori

Verfahren : 2005/0017(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0455/2006
Eingereichte Texte :
A6-0455/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleich­stellungsfragen

(10351/1/2006 – C6‑0314/2006 – 2005/0017(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (10351/1/2006 – C6‑0314/2006),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0081)[2],

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0209),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter für die zweite Lesung (A6‑0455/2006),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung; bestätigt die zugehörige gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission, die als Anlage beigefügt ist;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 15 a (neu)

 

(15 a) Damit das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten und die Kontinuität bei den Mitgliedern des Verwaltungsrats sichergestellt sind, werden die Vertreter des Rates für jede Amtszeit entsprechend der Reihenfolge des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes, beginnend mit 2007, ernannt.

Änderungsantrag 2

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f

(f) Organisation eines jährlichen Treffens von Experten der auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;

entfällt

Änderungsantrag 3

Artikel 9 Buchstabe b

b) einen Vorstand;

b) einen Sachverständigenbeirat;

Änderungsantrag 4

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

a) jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat, der vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt wird;

a) achtzehn Vertretern, die vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der jeweiligen betroffenen Mitgliedstaaten ernannt werden;

Änderungsantrag 5

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

b) drei Vertretern der Kommission, die von der Kommission ernannt werden;

b) einem Vertreter der Kommission, der von der Kommission ernannt wird;

Änderungsantrag 6

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c

c) drei Mitgliedern ohne Stimmrecht, die vom Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission ernannt werden und die jeweils eine der folgenden Gruppen vertreten:

entfällt

(i) eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene, die ein legi­times Interesse daran hat, zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizu­tragen;

 

(ii) Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene;

 

Änderungsantrag 7

Artikel 10 Absatz 3

3. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

3. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Die vom Rat ernannten Mitglieder vertreten für jede Amtszeit achtzehn Mitgliedstaaten in der Reihenfolge des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes, wobei jeweils ein Mitglied von jedem betroffenen Mitgliedstaat benannt wird.

Änderungsantrag 8

Artikel 10 Absatz 4

4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren; Wiederwahl ist möglich.

4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für einen Zeitraum von drei Jahren.

Änderungsantrag 9

Artikel 10 Absatz 10

10. Der Verwaltungsrat setzt einen aus sechs Mitgliedern bestehenden Vorstand gemäß Artikel 11 ein.

entfällt

Änderungsantrag 11

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10a

 

Sachverständigenbeirat

 

1. Der Sachverständigenbeirat setzt sich aus Vertretern von auf Gleichstellungsfragen spezialisierten Einrichtungen zusammen, wobei jeder Mitgliedstaat einen Vertreter benennt, ferner aus zwei Vertretern anderer relevanter auf Gleichstellungsfragen spezialisierter Organisationen, die vom Europäischen Parlament ernannt werden, sowie aus drei Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden und interessierte Kreise auf europäischer Ebene vertreten, wobei folgende Organisationen jeweils einen Vertreter stellen:

 

(i) eine einschlägige Nichtregierungsorganisation auf Gemeinschaftsebene, die ein legitimes Interesse daran hat, zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts und zur Förderung der Geschlechtergleichstellung beizutragen,

 

(ii) Arbeitgeberorganisationen auf Gemeinschaftsebene und

 

(iii) Arbeitnehmerorganisationen auf Gemeinschaftsebene.

 

Die Mitgliedstaaten und die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Sachverständigenbeirat an.

 

Die ordentlichen Mitglieder können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.

 

2. Die Mitglieder des Sachverständigenbeirats gehören nicht dem Verwaltungsrat an.

 

3. Der Sachverständigenbeirat unterstützt den Direktor/die Direktorin darin, die höchste wissenschaftliche Fachkompetenz und die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Instituts sicherzustellen.

 

4. Der Sachverständigenbeirat dient als Forum für den Austausch von Informationen über Gleichstellungsfragen und die Zusammenführung von Erkenntnissen. Er sorgt für eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Institut und den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten.

 

5. Den Vorsitz im Sachverständigenbeirat führt der Direktor/die Direktorin oder in dessen/deren Abwesenheit einer seiner dem Institut angehörenden Stellvertreter. Der Sachverständigenbeirat tritt regelmäßig nach Einberufung durch den Direktor oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Arbeitsweise des Sachverständigenbeirats wird in den internen Verfahrensvorschriften des Instituts festgelegt und veröffentlicht.

 

6. Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Arbeiten des Sachverständigenbeirats teil.

 

7. Das Institut stellt die vom Sachverständigenbeirat benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit dessen Sitzungen wahr.

 

8. Der Direktor/die Direktorin kann Experten oder Vertreter relevanter Wirtschaftssektoren, der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, berufsständischer Organisationen, von Forschungsstellen oder Nichtregierungsorganisationen, die über anerkannte Erfahrung auf den mit der Arbeit des Instituts zusammenhängenden Fachgebieten verfügen, zur Mitarbeit bei bestimmten Aufgaben und zur Teilnahme an den einschlägigen Tätigkeiten des Sachverständigenbeirats einladen.

Änderungsantrag 11

Artikel 11

Artikel 11

entfällt

Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, drei Vertretern der Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat und einem Vertreter der Kommission.

 

Die Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden.

 

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat ernannt, damit das für die Arbeit des Vorstands notwendige breite Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet ist.

 

2. Unbeschadet der in Artikel 12 genannten Zuständigkeiten des Direktors überwacht der Vorstand die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und trifft in der Zeit zwischen den Sitzungen des Verwaltungsrats alle für die ordnungsgemäße Verwaltung des Instituts notwendigen Maßnahmen.

 

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Einvernehmen. Wird ein solches Einvernehmen nicht erzielt, legt der Vorstand die betreffende Frage dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vor.

 

4. Der Vorstand unterrichtet den Verwaltungsrat in regelmäßigen Abständen und umfassend über seine Tätigkeiten und die gefassten Beschlüsse.

 

Änderungsantrag 12

Artikel 12 Absatz 1

1. Das Institut wird von einem Direktor geleitet, den der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernennt. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

1. Das Institut wird von einem Direktor/einer Direktorin geleitet, den/die der Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagenen Bewerberliste ernennt, nachdem zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union und andernorts ein Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlicht worden ist. Vor der Ernennung wird der/die vom Verwaltungsrat ausgewählte Kandidat/in aufgefordert, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Änderungsantrag 13

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c

c) die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Vorstands;

c) die Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Sachverständigenbeirats;

Änderungsantrag 14

Artikel 20 Absatz 1

1. Bis zum ... gibt das Institut eine unabhängige externe Bewertung seiner Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand der Bewertung sind der Einfluss des Instituts auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie eine Analyse der Synergieeffekte. Besonders einzugehen ist auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Instituts einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung. Die Bewertung berücksichtigt einschlägige Stellungnahmen der betroffenen Parteien auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene.

1. Bis zum ... gibt das Institut eine unabhängige externe Bewertung seiner Leistungen auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat in Absprache mit der Kommission gemachten Vorgaben in Auftrag. Gegenstand der Bewertung sind der Einfluss des Instituts auf die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie eine Analyse der Synergieeffekte. Besonders einzugehen ist auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Instituts einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung der Aufgaben. Bei der Bewertung wird auch geprüft, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Instituts geeignet ist. Die Bewertung berücksichtigt einschlägige Stellungnahmen der betroffenen Parteien auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene.

Änderungsantrag 15

Artikel 21

Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der in Artikel 20 genannten Bewertung und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen am Institut, an dessen Arbeitsweise und dessen Aufgabenbereich an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozial­ausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veröffentlicht sie. Nach Prüfung des Bewertungs­berichts und der Empfehlungen kann die Kommission Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten, die sie für erforderlich erachtet.

Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerungen der in Artikel 20 genannten Bewertung und richtet erforderlichenfalls Empfehlungen für Änderungen am Institut, an dessen Arbeitsweise und dessen Aufgabenbereich an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht und die Empfehlungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen und veröffentlicht sie. Nach Prüfung des Bewertungsberichts und der Empfehlungen kann die Kommission Vorschläge betreffend diese Verordnung unterbreiten, die sie für erforderlich erachtet.

BEGRÜNDUNG

Vorgeschichte

Das Parlament nahm seine Stellungnahme zu dem am 8. März 2006 veröffentlichten Kommissionsvorschlag am 14. März 2006 in erster Lesung mit 50 Änderungsanträgen an.

Der Rat legte seinen Gemeinsamen Standpunkt am 21. September 2006 fest und berücksichtigte dabei 35 Änderungsanträge des Parlaments.

Angesichts des von allen drei Institutionen wiederholt geäußerten Wunsches, das Institut möge seine Tätigkeit sobald wie möglich im Jahr 2007 aufnehmen, handelten der Ratsvorsitz und die Ko-Berichterstatterinnen mit Unterstützung der Kommission ein Paket von Änderungsanträgen aus, um eine frühzeitige Einigung in zweiter Lesung zu erreichen.

Ein entscheidender informeller Trilog fand am 16. November 2006 statt und versetzte den Vorsitz in die Lage, auf der Grundlage des vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) und den Ko-Berichterstatterinnen erteilten Mandats und einer vereinbarten politischen Linie folgend eine umfassende Einigung unter Einbeziehung von 13 Abänderungen am Gemeinsamen Standpunkt zu erreichen.

Vereinbarung

Die Diskussion konzentrierte sich auf drei Hauptthemen:

– Zusammensetzung des Verwaltungsrats:

In seiner ersten Lesung befürwortete das Parlament einen kleinen Verwaltungsrat mit insgesamt 13 Mitgliedern.

Der Rat optierte in seinem Gemeinsamen Standpunkt für einen repräsentativen Verwaltungsrat, dem ein Vertreter je Mitgliedstaat, drei Vertreter der Kommission sowie drei Vertreter der Sozialpartner angehören. Ein solch erweiterter Verwaltungsrat wäre von einem kleinen Vorstand mit sechs Mitgliedern unterstützt worden.

Die erzielte Vereinbarung sieht einen mittelgroßen Verwaltungsrat vor, dem 18 vom Rat (turnusmäßig) ernannte Mitglieder sowie ein Vertreter der Kommission angehören.

Diese Vereinbarung beinhaltet die Streichung des Vorstands aus dem Gemeinsamen Standpunkt.

– Wiedereinsetzung des Sachverständigenbeirats:

Der Gemeinsame Standpunkt sah keine Einsetzung eines Beirats vor, dem Sachverständige auf dem Gebiet der Gleichstellung der Geschlechter angehören, den sowohl die Kommission als auch das Parlament wünschten.

Der Rat überprüfte seinen Standpunkt und stimmte zu, dass der Vorstand durch einen Sachverständigenbeirat ersetzt wird, der aus einem Vertreter je Mitgliedstaat plus zwei vom Parlament benannten Mitgliedern sowie drei Vertretern der Sozialpartner besteht.

Hauptaufgabe des Beirats wird es sein, den Direktor/die Direktorin bei der Arbeitsplanung des Instituts zu unterstützen.

Benennung des Direktors/der Direktorin:

In der ersten Lesung verlangte das Parlament, eine Rolle bei der Benennung des Direktors/der Direktorin in einem offenen und transparenten Verfahren zu spielen.

Der Gemeinsame Standpunkt ist dieser Forderung nicht nachgekommen und überließ dem Verwaltungsrat und der Kommission diese Aufgabe. Ein Kompromiss wurde erreicht, bei dem auch das offene und transparente Verfahren wie auch die Pflicht für den ausgewählten Bewerber bzw. der ausgewählten Bewerberin, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Parlaments zu erscheinen und die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten, berücksichtigt wurden.

Sonstige Fragen:

Zwei technische Änderungen sind Teil des Kompromisses, was die Artikel zu Bewertung und Überprüfung (Artikel 20 und 21) anbelangt, um die Verfahren zu klären und das Initiativrecht der Kommission zu achten.

Eine gemeinsame Erklärung des Rates, des Parlaments und der Kommission ist dieser Empfehlung beigefügt, um klarzustellen, dass die vom Rat und vom Parlament erzielte Einigung durch die Eigenart des Instituts bestimmt wird und somit nicht als Präzedenzfall für andere künftige Agenturen zu betrachten ist.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

10351/1/2006 - C6‑0314/2006 – 2005/0017(COD)

Datum der 1. Lesung des EP –
P-Nummer

14.03.2006

P6_TA(2006)0074

Vorschlag der Kommission

KOM(2005)0081 - C6-0083/2005

Geänderter Vorschlag der Kommission

KOM(2006)0209

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

28.9.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

FEMM
28.9.2006

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Lissy Gröner, Amalia Sartori,
4.10.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.11.2006

11.12.2006

 

 

 

Datum der Annahme

11.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:
–:

0:

15

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Claire Gibault, Lissy Gröner, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Pia Elda Locatelli, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Teresa Riera Madurell, Eva-Britt Svensson, Corien Wortmann-Kool, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Cristina Gutiérrez-Cortines, Justas Vincas Paleckis

Datum der Einreichung

11.12.2006

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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