EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur

21.12.2006 - (5895/2/2006 – C6-0309/2006– 2004/0047(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Georg Jarzembowski

Verfahren : 2004/0047(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0475/2006
Eingereichte Texte :
A6-0475/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur

(5895/2/2006 – C6-0309/2006– 2004/0047(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5895/2/2006 – C6-0309/2006),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0139)[2],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0475/2006),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 4

(4) Zweck der vorliegenden Richtlinie ist es, den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Gemeinschaft zu öffnen; daher sollte diese Richtlinie nicht Verkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Verkehrsdienste, die im Transit durch die Gemeinschaft erbracht werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

(4) Zweck der vorliegenden Richtlinie ist es, den Markt für Personenverkehrsdienste auf der Schiene innerhalb der Gemeinschaft zu öffnen; daher sollte diese Richtlinie nicht Verkehrsdienste zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Verkehrsdienste, die im Transit durch die Gemeinschaft erbracht werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen.

Begründung

Anpassung an die neue Formulierung des Absatzes 3a des Artikels 10 der Richtlinie 91/440/EWG (siehe Änderungsantrag 16).

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 6

(6) Eine Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste ist nicht möglich ohne detaillierte Bestimmungen für den Zugang zur Infrastruktur, ohne erhebliche Fortschritte im Bereich der Interoperabilität und ohne einen strengen Rahmen für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs auf nationaler und europäischer Ebene. Alle diese Voraussetzungen sind nunmehr mit der Umsetzung der folgenden Richtlinien gegeben: Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG, Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates, Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG, Richtlinie 2001/14/EG und Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft. Eine gefestigte Handhabung dieses neuen rechtlichen Rahmens muss zu dem Datum, das für die Öffnung des Markts für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste vorgeschlagen wird, gewährleistet sein. Das wird eine bestimmte Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollte das Zieldatum für die Öffnung des Marktes der 1. Januar 2010 sein.

(6) Eine Öffnung des Marktes für Personenverkehrsdienste ist nicht möglich ohne detaillierte Bestimmungen für den Zugang zur Infrastruktur, ohne erhebliche Fortschritte im Bereich der Interoperabilität und ohne einen strengen Rahmen für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs auf nationaler und europäischer Ebene. Alle diese Voraussetzungen sind nunmehr mit der Umsetzung der folgenden Richtlinien gegeben: Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG, Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates, Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG, Richtlinie 2001/14/EG und Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft. Eine gefestigte Handhabung dieses neuen rechtlichen Rahmens muss zu dem Datum, das für die Öffnung des Markts für Personenverkehrsdienste vorgeschlagen wird, gewährleistet sein. Da diese Richtlinien bis spätestens zum Jahre 2006 in das nationale Recht umgesetzt werden müssen, kann die Öffnung der Netze für den grenzüberschreitenden Personenverkehr bis 2010 und für alle weiteren Arten des Personenverkehrs bis 2017 erfolgen. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am bzw. nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, sollten das Recht haben, das Zieldatum 2017 für inländische Personenverkehrsdienste um bis zu fünf Jahre zu verschieben.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 8

(8) Die Einführung neuer, allgemein zugänglicher grenzüberschreitender Eisenbahnverbindungen mit Zwischenhalten sollte nicht dafür benutzt werden, eine Marktöffnung für inländische Personenverkehrsdienste zu bewirken, sondern sich lediglich auf zusätzliche Zwischenhalte auf der grenzüberschreitenden Strecke konzentrieren. Dementsprechend sollte deren Einführung Verkehrsdienste betreffen, deren Hauptzweck in der grenzüberschreitenden Beförderung von Fahrgästen liegt. Bei der Bestimmung des Hauptzwecks des Verkehrsdienstes sollten Kriterien wie beispielsweise der Anteil am Umsatz und am Fahrgastaufkommen (ermittelt anhand der Fahrgastzahlen im inländischen oder grenzüberschreitenden Verkehr und der Streckenlänge) berücksichtigt werden. Diese Bestimmung sollte durch die jeweilige nationale Regulierungsstelle auf Antrag eines Betroffenen vorgenommen werden.

entfällt

Begründung

Die vom Rat neu mittels des Kriteriums „Hauptzweck des Verkehrsdienstes“ vorgesehene weitere Einschränkung der Netzöffnung ist abzulehnen, da der Regionalverkehr bereits hinreichend durch den neuen Absatz 3b des Artikels 10 der Richtlinie 91/440/EWG geschützt wird. Zudem würde die Einführung dieses Kriteriums ein äußerst bürokratisches und zeitaufwändiges Verfahren durch viele Stellen erfordern, das allein angesichts der großen Menge der heranzuziehenden und zu berücksichtigenden Daten geradezu verwaltungsmäßige und gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammieren würde.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 9

(9) Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs sieht die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten und lokale Gebietskörperschaften Verträge über öffentliche Dienstleistungen vergeben. Diese Verträge können ausschließliche Rechte zur Durchführung bestimmter Dienste umfassen. Es ist daher erforderlich, die Kohärenz zwischen den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Grundsatz der Öffnung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb zu gewährleisten.

(9) Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs sieht die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten und lokale Gebietskörperschaften Verträge über öffentliche Dienstleistungen vergeben. Diese Verträge können ausschließliche Rechte zur Durchführung bestimmter Dienste umfassen. Es ist daher erforderlich, die Kohärenz zwischen den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Grundsatz der Öffnung der Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb zu gewährleisten.

Begründung

Anpassung an die neue Formulierung des Absatzes 3a des Artikels 10 der Richtlinie 91/440/EWG (siehe Änderungsantrag 16).

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 10

(10) Die Öffnung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb, die das Recht einschließen, Fahrgäste zwischen beliebigen Bahnhöfen auf der Strecke eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes – auch zwischen Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat – zu befördern, könnte sich auf die Organisation und die Finanzierung von Personenverkehrsdiensten auf der Schiene auswirken, die im Rahmen eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen erbracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Zugangsrecht zum Markt einzuschränken, wenn dieses Recht das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser Verträge über öffentliche Dienstleistungen gefährden würde und wenn die in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannte zuständige Regulierungsstelle einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörden, die den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen geschlossen haben, auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse stattgibt.

(10) Die Öffnung der Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb, die das Recht einschließen, Fahrgäste zwischen beliebigen Bahnhöfen auf der Strecke eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes – auch zwischen Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat – zu befördern, könnte sich auf die Organisation und die Finanzierung von Personenverkehrsdiensten auf der Schiene auswirken, die im Rahmen eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen erbracht werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Zugangsrecht zum Markt einzuschränken, wenn dieses Recht die wirtschaftliche Lebensfähigkeit dieser Verträge über öffentliche Dienstleistungen gefährden würde und wenn die in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannte zuständige Regulierungsstelle einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörden, die den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen geschlossen haben, auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse stattgibt.

Begründung

Anpassung an die neue Formulierung des Absatzes 3b des Artikels 10 der Richtlinie 91/440/EWG (siehe Änderungsantrag 17).

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 11

(11) Einige Mitgliedstaaten sind bereits dazu übergegangen, den Markt für Personenverkehrsdienste auf der Schiene durch transparente, wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren für die Erbringung bestimmter Leistungen dieser Art zu öffnen. Es sollte nicht von ihnen verlangt werden, einen völlig uneingeschränkten Zugang zu grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten zu gewähren, da der Wettstreit um das Nutzungsrecht für bestimmte Bahnstrecken einen ausreichenden Nachweis des Marktwertes solcher Dienste erbracht hat.

(11) Einige Mitgliedstaaten sind bereits dazu übergegangen, den Markt für Personenverkehrsdienste auf der Schiene durch transparente, wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren für die Erbringung bestimmter Leistungen dieser Art zu öffnen. Mit der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 sollte dieser Prozess weitergeführt werden.

Begründung

Präzisierung des Erwägungsgrundes, da nur für den öffentlichen Personenregional- und ‑nahverkehr öffentliche Ausschreibungen sinnvoll und erforderlich sind.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 12

(12) Bei der Beurteilung der Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages über öffentliche Dienstleistungen gefährdet sein könnte, sollten vorab festgelegte Kriterien berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Auswirkungen auf die Rentabilität von Verkehrsdiensten, auf die sich ein Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erstreckt, einschließlich der dadurch verursachten Auswirkungen auf die Nettokosten für die zuständige Behörde, die den Vertrag geschlossen hat, die Fahrgastnachfrage, die Fahrpreisgestaltung, die Regelungen für den Fahrscheinverkauf, die Lage und die Anzahl der Halte auf beiden Seiten der Grenze sowie die Fahrzeiten und die Häufigkeit der geplanten neuen Verbindung. Unter Beachtung dieser Beurteilung und der Entscheidung der zuständigen Regulierungsstelle können die Mitgliedstaaten das angestrebte Recht auf Zugang zu grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten gewähren, ändern oder verweigern; hierzu gehört auch die Erhebung eines Entgelts vom Betreiber eines neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes im Einklang mit der wirtschaftlichen Analyse, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts sowie gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

(12) Bei der Beurteilung der Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages über öffentliche Dienstleistungen gefährdet sein könnte, sollten vorab festgelegte Kriterien berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Auswirkungen auf die Rentabilität von Verkehrsdiensten, auf die sich ein Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erstreckt.

Begründung

Präzisierung des Erwägungsgrundes und Anpassung an die Gepflogenheiten von Erwägungsgründen. Im Übrigen siehe Änderungsantrag 17.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 13

(13) Damit die Mitgliedstaaten die Finanzierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sicherstellen können, sollten sie die Möglichkeit haben, eine Abgabe für Personenverkehrsdienste in ihrem Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zu erheben.

(13) Als Beitrag zur Erbringung von Personenverkehrsdiensten auf Strecken, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit haben, den für diese Dienste zuständigen Behörden zu gestatten, eine Abgabe für Personenverkehrsdienste, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, zu erheben.

 

Diese Abgabe trägt zur Finanzierung der öffentlichen Dienstleistungsverpflichtung im Rahmen von gemäß dem Gemeinschaftsrecht geschlossenen Verträgen über öffentliche Dienstleistungen bei.

 

Die Erhebung sollte nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts erfolgen, wobei vor allem den Grundsätzen der Fairness, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 14

(14) Die Funktionsweise der Regulierungsstelle sollte dergestalt sein, dass jeder Interessenkonflikt und jede Mitwirkung an der Vergabe des betreffenden Vertrages über öffentliche Dienstleistungen vermieden wird. Insbesondere sollte ihre funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet sein, wenn aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen eine enge Beziehung zu der zuständigen Behörde besteht, die bei der Vergabe des betreffenden Vertrages über öffentliche Dienstleistungen mitwirkt. Die Zuständigkeit der Regulierungsstelle sollte dahin gehend erweitert werden, dass sie die Befugnis erhält, den Zweck eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes und gegebenenfalls etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf bestehende Verträge über öffentliche Dienstleistungen zu bewerten.

(14) Die Funktionsweise der Regulierungsstelle sollte dergestalt sein, dass jeder Interessenkonflikt und jede Mitwirkung an der Vergabe des betreffenden Vertrages über öffentliche Dienstleistungen vermieden wird. Insbesondere sollte ihre funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet sein, wenn aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen eine enge Beziehung zu der zuständigen Behörde besteht, die bei der Vergabe des betreffenden Vertrages über öffentliche Dienstleistungen mitwirkt. Die Zuständigkeit der Regulierungsstelle sollte dahin gehend erweitert werden, dass sie die Befugnis erhält, etwaige wirtschaftliche Auswirkungen auf bestehende Verträge über öffentliche Dienstleistungen zu bewerten.

Begründung

Anpassung an die Änderungsanträge 3 und 15 mit den dortigen Begründungen.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 15

(15) Diese Richtlinie stellt eine weitere Etappe auf dem Weg zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes dar. Einige Mitgliedstaaten haben bereits den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf ihrem Hoheitsgebiet geöffnet. Diese Richtlinie sollte in diesem Zusammenhang nicht so verstanden werden, dass diese Mitgliedstaaten verpflichtet werden, vor dem 1. Januar 2010 Zugangsrechte für Eisenbahnunternehmen zu erteilen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem vergleichbare Rechte nicht erteilt werden.

(15) Diese Richtlinie stellt die abschließende Regelung zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes dar. Einige Mitgliedstaaten haben bereits den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf ihrem Hoheitsgebiet geöffnet. Diese Richtlinie sollte in diesem Zusammenhang nicht so verstanden werden, dass diese Mitgliedstaaten verpflichtet werden, vor dem 1. Januar 2010 bzw. 1. Januar 2017 Zugangsrechte für Eisenbahnunternehmen zu erteilen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem vergleichbare Rechte nicht erteilt werden.

Begründung

Anpassung an den Änderungsantrag 16 mit der dortigen Begründung.

Änderungsantrag 11

ERWÄGUNG 15 A (neu)

 

(15a) Für die Einrichtung von spezialisierten Infrastrukturen, wie etwa von Hochgeschwindigkeitsverbindungen, bedürfen die Eisenbahnunternehmen einer Planungs- und Rechtssicherheit, die der Bedeutung der umfangreichen und langfristigen Investitionen gerecht wird. Daher sollte es ihnen ermöglicht werden, in der Regel Rahmenverträge mit einer Laufzeit bis zu 15 Jahren abzuschließen. Hierfür ist die Richtlinie 2001/14/EG entsprechend zu ändern.

Begründung

Wiedereinführung der Position des Europäischen Parlaments aus der ersten Lesung vom 28. September 2005 (siehe Abänderung 5) mit der Anpassung an die vom Rat vorgeschlagene Fassung des Artikels 17 Absatz 5a der Richtlinie 2001/14/EG.

Änderungsantrag 12

ERWÄGUNG 16

(16) Die nationalen Regulierungsstellen sollten nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/14/EG Informationen austauschen und in Einzelfällen gegebenenfalls ihre Beurteilungsgrundsätze und ihre Beurteilungspraxis in der Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen gefährdet ist, koordinieren. Ausgehend von ihrer Erfahrung sollten sie schrittweise Leitlinien entwickeln.

(16) Die nationalen Regulierungsstellen sollten nach Artikel 31 der Richtlinie 2001/14/EG Informationen austauschen und in Einzelfällen gegebenenfalls ihre Beurteilungsgrundsätze und ihre Beurteilungspraxis in der Frage, ob die wirtschaftliche Lebensfähigkeit eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen gefährdet ist, koordinieren. Ausgehend von ihrer Erfahrung sollten sie schrittweise Leitlinien entwickeln.

Begründung

Anpassung an die neue Formulierung des Absatzes 3b des Artikels 10 der Richtlinie 91/440/EWG.

Änderungsantrag 13

ERWÄGUNG 17

(17) Die Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollte auf der Grundlage eines Berichts bewertet werden, der zwei Jahre nach der Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste von der Kommission vorzulegen ist.

(17) Die Anwendung der vorliegenden Richtlinie sollte auf der Grundlage zweier Berichte bewertet werden, die jeweils ein Jahr nach der Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende bzw. inländische Personenverkehrsdienste von der Kommission vorzulegen sind. Ein weiterer Bericht, der sich in erster Linie mit dem Stand der Vorbereitungen für die Öffnung des Schienenverkehrsmarktes für inländische Personverkehrsdienste befasst und gegebenenfalls Vorschläge für Begleitmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schrittes enthält, sollte bis 31. Dezember 2012 von der Kommission vorgelegt werden.

Begründung

Anpassung an den Änderungsantrag 25 (vergleiche Abänderung 6 aus der ersten Lesung des Europäischen Parlaments).

Änderungsantrag 14

ERWÄGUNGEN 18 A UND 18 B (neu)

 

(18a) Die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.1

___________

1 ABl. L 184 vom 17. Juli 1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22. Juli 2006, S. 11).

 

(18b) Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht- wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie zu verabschieden.

Begründung

Die Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG nehmen an mehreren Stellen Bezug auf ein Komitologieverfahren und einen entsprechenden Ausschuss. Nachdem mit Beschluss 2006/512/EG ein neues Komitologieverfahren (Regelungsverfahren mit Kontrolle) eingeführt wurde, soll dieses Verfahren dann Anwendung finden, wenn die in diesem Beschluss aufgeführten Kriterien zutreffen, d.h. wenn es sich um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht-wesentlicher Bestandteile dieses Rechtsakts bewirken.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 3

Artikel 3 Gedankenstrich 5 a (Richtlinie 91/440/EWG)

"– 'grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst' ein Dienst zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert, und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- oder Zielorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren;"

"– 'grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst': einen Dienst zur Beförderung von Fahrgästen, bei dem der Zug mindestens einmal die Grenze eines Mitgliedstaats überschreitet; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden und die verschiedenen Teile, aus denen er zusammengesetzt ist, können unterschiedliche Ursprungs- oder Zielorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überschreiten;"

Begründung

Wiedereinführung der Definition des ursprünglichen Kommissionsvorschlags, da die vom Rat mittels des Kriteriums „Hauptzweck des Verkehrsdienstes“ vorgesehene weitere Einschränkung der Netzöffnung abzulehnen ist, zumal der Regionalverkehr bereits hinreichend durch den Absatz 3b des Artikels 10 der Richtlinie 91/440/EWG geschützt wird.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 10 Absatz 3 a (Richtlinie 91/440/EWG)

„3a. Die Eisenbahnunternehmen, die unter Artikel 2 fallen, erhalten spätestens ab dem 1. Januar 2010 das Recht auf Zugang zur Infrastruktur in allen Mitgliedstaaten, um grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste zu erbringen. Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf der internationalen Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch an Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat.

„3a. Die Eisenbahnunternehmen, die unter Artikel 2 fallen, erhalten für die Erbringung von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens ab dem 1. Januar 2010 und für alle weiteren Arten des Personenverkehrs spätestens ab dem 1. Januar 2017 das Recht auf Zugang zur Infrastruktur in allen Mitgliedsstaaten. Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf der internationalen Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch an Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat.

Das Recht auf Zugang zur Infrastruktur der Mitgliedstaaten, in denen der Anteil des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene mehr als die Hälfte des Personenverkehrumsatzes der Eisenbahnunternehmen dieses Mitgliedstaats ausmacht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2012 zu erteilen.

Das Recht auf Zugang zur Infrastruktur der Mitgliedstaaten, in denen der Anteil des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene mehr als die Hälfte des Personenverkehrumsatzes der Eisenbahnunternehmen dieses Mitgliedstaats ausmacht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2012 zu erteilen.

Die in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannte(n) zuständige(n) Regulierungsstelle(n) bestimmt (bestimmen) auf Antrag der jeweils zuständigen Behörden und/oder der betroffenen Eisenbahnunternehmen, ob der Hauptzweck des Verkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten liegt.

Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am bzw. nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, können das Recht auf Zugang zur Infrastruktur für die Erbringung von Verkehrsleistungen im innerstaatlichen Personenverkehr um bis zu fünf Jahre zurückstellen.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 10 Absatz 3 b (Richtlinie 91/440/EWG)

3b. Die Mitgliedstaaten können das in Absatz 3a festgelegte Zugangsrecht auf Strecken zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort, die Gegenstand eines oder mehrerer mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbarer Verträge über öffentliche Dienstleistungen sind, einschränken. Eine derartige Einschränkung darf das Recht zur Beförderung von Fahrgästen zwischen beliebigen Bahnhöfen auf der Strecke eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes, auch zwischen Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat, nur in dem Fall einschränken, in dem die Ausübung dieses Rechts das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen gefährden würde.

3b. Die Mitgliedstaaten können das in Absatz 3a festgelegte Zugangsrecht auf Strecken, die Gegenstand eines oder mehrerer mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbarer Verträge über öffentliche Dienstleistungen sind, einschränken. Eine derartige Einschränkung einschließlich einer Einschränkung des Rechts, Fahrgäste an jedem Bahnhof aufzunehmen und abzusetzen, darf nur in dem Fall vorgenommen werden, in dem die Ausübung des Zugangsrechts die wirtschaftliche Lebensfähigkeit eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen gefährden würde.

Die Frage, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht gefährdet würde, wird von der (den) in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten Regulierungsstelle(n) auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse und vorab festgelegter Kriterien auf Antrag eines der folgenden Beteiligten beurteilt:

Die Frage, ob die wirtschaftliche Lebensfähigkeit gefährdet würde, wird von der (den) in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten Regulierungsstelle(n) auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Analyse und vorab festgelegter Kriterien auf Antrag eines der folgenden Beteiligten beurteilt:

- der zuständigen Behörde(n), die den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen geschlossen hat (haben);

- der zuständigen Behörde(n), die den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen geschlossen hat (haben);

- anderer betroffener zuständiger Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts nach Maßgabe dieses Artikels befugt sind;

- anderer betroffener zuständiger Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts nach Maßgabe dieses Artikels befugt sind;

- des Infrastrukturbetreibers; oder

- des Infrastrukturbetreibers; oder

- des den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllenden Eisenbahnunternehmens.

- des den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllenden Eisenbahnunternehmens.

Die zuständigen Behörden und die den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllenden Eisenbahnunternehmen stellen der (den) zuständigen Regulierungsstelle(n) die Informationen zur Verfügung, die diese nach vernünftigem Ermessen für die Entscheidungsfindung benötigt (benötigen). Die Regulierungsstelle prüft die zur Verfügung gestellten Informationen, hört gegebenenfalls alle Betroffenen an und unterrichtet die Betroffenen von ihrer mit einer Begründung versehenen Entscheidung innerhalb einer vorher festgelegten angemessenen Frist, auf jeden Fall jedoch spätestens zwei Monate nach Eingang aller entscheidungserheblichen Informationen. Die Regulierungsstelle teilt die Gründe für ihre Entscheidung mit und gibt an, in welchem Zeitraum und unter welchen Bedingungen

Die zuständigen Behörden und die den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllenden Eisenbahnunternehmen stellen der (den) zuständigen Regulierungsstelle(n) die Informationen zur Verfügung, die diese nach vernünftigem Ermessen für die Entscheidungsfindung benötigt (benötigen). Die Regulierungsstelle prüft die zur Verfügung gestellten Informationen, hört gegebenenfalls alle Betroffenen an und unterrichtet die Betroffenen von ihrer mit einer Begründung versehenen Entscheidung innerhalb einer vorher festgelegten angemessenen Frist, auf jeden Fall jedoch spätestens drei Monate nach Beantragung des Zugangsrechts. Die Regulierungsstelle teilt die Gründe für ihre Entscheidung mit und gibt an, in welchem Zeitraum und unter welchen Bedingungen

- die jeweils zuständige(n) Behörde(n),

- die jeweils zuständige(n) Behörde(n),

- der Infrastrukturbetreiber,

- der Infrastrukturbetreiber,

- das den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllende Eisenbahnunternehmen oder

- das den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllende Eisenbahnunternehmen oder

- das den Zugang beantragende Eisenbahnunternehmen

- das den Zugang beantragende Eisenbahnunternehmen

eine erneute Prüfung der Entscheidung verlangen können.

eine erneute Prüfung der Entscheidung verlangen können.

Begründung

Wiedereinführung der Position des Europäischen Parlaments aus der ersten Lesung vom 28. September 2005 (siehe Abänderung 10) mit der Einschränkungsmöglichkeit zugunsten des Öffentlichen Regionalpersonenverkehrs auch für den nationalen Personenverkehr.

Um eine von interessierter Seite mutwillig herbeigeführte Verzögerung der Entscheidung durch die zuständige(n) Regulierungsstelle(n) zu verhindern, soll die Frist für die Entscheidung einerseits auf den Zeitpunkt der Beantragung abstellen und andererseits um einen Monat verlängert werden.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 10 Absatz 3 c (Richtlinie 91/440/EWG)

3c. Die Mitgliedstaaten können auch das Recht zur Beförderung von Fahrgästen zwischen beliebigen Bahnhöfen innerhalb desselben Mitgliedstaats auf der Strecke eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes einschränken, wenn im Rahmen eines vor dem …* nach einem fairen wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren und im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts geschlossenen Konzessionsvertrages ausschließliche Rechte für die Beförderung von Fahrgästen zwischen diesen Bahnhöfen eingeräumt wurden. Diese Einschränkung darf bis zur ursprünglichen Laufzeit des Vertrages oder 15 Jahre lang angewendet werden, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

entfällt

* ABl: bitte Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie einfügen.

 

Begründung

Mit dieser weiteren Einschränkung des Zugangsrechts mittels der Beschränkungsmöglichkeit des Beförderungsrechtes für einen Zeitraum bis zu 15 Jahren würden grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste in der wirtschaftlichen Tragfähigkeit gefährdet und damit die angestrebte Zielsetzung der Richtlinie konterkariert. Zudem wird der Regionalverkehr durch die bereits bestehende Einschränkungsmöglichkeit gemäß Absatz 3 b des Artikels 10 der Richtlinie 91/440/EWG hinreichend geschützt.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 10 Absatz 3 d (Richtlinie 91/440/EWG)

3d. Diese Richtlinie verpflichtet keinen Mitgliedstaat, vor dem 1. Januar 2010 Eisenbahnunternehmen und ihren direkt oder indirekt kontrollierten Tochterunternehmen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem keine vergleichbaren Zugangsrechte erteilt werden, das Zugangsrecht nach Absatz 3a zu erteilen.

3d. Diese Richtlinie verpflichtet keinen Mitgliedstaat, für den grenzüberschreitenden Personenverkehr vor dem 1. Januar 2010 sowie für alle weiteren Arten des Personenverkehrs vor dem 1. Januar 2017 Eisenbahnunternehmen und ihren direkt oder indirekt kontrollierten Tochterunternehmen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, in dem keine vergleichbaren Zugangsrechte erteilt werden, das Zugangsrecht nach Absatz 3a zu erteilen.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 10 Absatz 3 e (Richtlinie 91/440/EWG)

3e. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit der in den Absätzen 3b, 3c und 3d genannten Entscheidungen zu gewährleisten.

3e. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die gerichtliche Nachprüfbarkeit der in den Absätzen 3b und 3d genannten Entscheidungen zu gewährleisten.

Begründung

Anpassung an den Änderungsantrag 18.

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 10 Absatz 3 f Unterabsatz 1 (Richtlinie 91/440/EWG)

Unbeschadet des Absatzes 3b können die Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen dieses Artikels die zuständigen Behörden ermächtigen, auf sämtliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene in ihrem Hoheitsgebiet eine Abgabe als Beitrag zur Finanzierung der Ausgleichsleistung für die öffentliche Dienstleistungsverpflichtung im Rahmen von im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht geschlossenen Verträgen über öffentliche Dienstleistungen zu erheben.

Unbeschadet des Absatzes 3b können die Mitgliedstaaten gemäß den Bedingungen dieses Artikels eine für den Eisenbahnverkehr zuständige Behörde ermächtigen, bei den Eisenbahnunternehmen, die grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste anbieten, auf den Betrieb von Strecken, die in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fallen und zwischen zwei Bahnhöfen dieses Mitgliedstaats liegen, eine Abgabe zu erheben.

 

In diesem Fall haben die Eisenbahnunternehmen, die Verkehrsdienste im Inland anbieten, die gleiche Abgabe auf den Betrieb dieser Strecken zu entrichten.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 10 Absatz 3 f Unterabsatz 2 (Richtlinie 91/440/EWG)

Nach dem Gemeinschaftsrecht darf die in Unterabsatz 1 genannte Ausgleichsleistung einen Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Quittungen und einer angemessenen Gewinnmarge für die Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

Die Abgabe dient als Ausgleichsleistung für die öffentliche Dienstleistungsverpflichtung, die die Behörde im Rahmen von im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht geschlossenen Verträgen über öffentliche Dienstleistungen trifft. Die Ausgleichsleistung darf einen Betrag nicht übersteigen, der erforderlich ist, um die bei der Erfüllung der öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Quittungen und einer angemessenen Gewinnmarge für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu decken.

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 8

Artikel 10 Absatz 3 f Unterabsatz 3 (Richtlinie 91/440/EWG)

Die Abgabe wird nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts erhoben, wobei vor allem den Grundsätzen der Fairness, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere zwischen dem Preis der Dienstleistung und der Höhe der Abgabe, Rechnung zu tragen ist. Die Verpflichtung, zur Finanzierung der Ausgleichsleistung für die öffentliche Dienstleistungsverpflichtung beizutragen, darf die wirtschaftliche Rentabilität des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes nicht gefährden.

Die Abgabe wird nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts erhoben, wobei vor allem den Grundsätzen der Fairness, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere zwischen dem Preis der Dienstleistung und der Höhe der Abgabe, Rechnung zu tragen ist. Der Gesamtbetrag der eingenommenen Abgaben darf die wirtschaftliche Rentabilität des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes, auf den sie erhoben werden, nicht gefährden.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 9

Artikel 10 Absatz 8 Spiegelstrich 1 (Richtlinie 91/440/EWG)

– die Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten sowie die tatsächliche Funktionsweise der verschiedenen beteiligten Stellen;

– die Durchführung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Auswirkungen auf die kleinen Länder der Union, sowie die tatsächliche Funktionsweise der verschiedenen beteiligten Stellen;

Begründung

Im Evaluierungsbericht über die Anwendung der Richtlinie sollten die Auswirkungen auf die kleinen Länder der Union berücksichtigt werden, da sie von der Liberalisierung besonders stark betroffen sind.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 10

Artikel 10 Absatz 9 (Richtlinie 91/440/EWG)

9. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2012 einen Bericht über die Umsetzung des Absatzes 3 vor.

9. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 1. Januar 2018 einen Bericht über die Umsetzung der Absätze 3b und 3d vor.

 

In einem dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2012 vorzulegenden Bericht analysiert die Kommission besonders den Stand der Vorbereitungen für die Öffnung des Marktes für nationale Personverkehrsdienste. In diesem Bericht schlägt die Kommission gegebenenfalls weitere Begleitmaßnahmen zur Erleichterung der Öffnung dieses Marktes und der Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vor.

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 10 A (neu)

Artikel 11 Absatz 2 (Richtlinie 91/440/EWG)

 

10a. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die zur Anpassung der Anhänge erforderlichen Änderungen werden unter Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle des Artikels 11a Absatz 3 angenommen.“

Begründung

Das neue Komitologieverfahren (Regelungsverfahren mit Kontrolle) sollte hier Anwendung finden, da es sich um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht-wesentlicher Bestandteile dieser Richtlinie bewirken.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 10 B (neu)

Artikel 11 a Absatz 3 (Richtlinie 91/440/EWG)

 

10b. Artikel 11a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Bezugnahme auf die Bestimmungen von dessen Artikel 8.“

Begründung

In diesem Absatz des Komitologieartikels soll das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle verankert werden (vgl. auch den Änderungsantrag des Berichterstatters zu Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 91/440/EWG).

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 2 NUMMER 3

Artikel 13 Absatz 4 (Richtlinie 2001/14/EG)

„4. Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 91/440/EWG zu betreiben, so setzt er die betreffenden Betreiber der Infrastruktur und die betreffenden Regulierungsstellen davon in Kenntnis. Damit der Zweck eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes zur Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten und mögliche wirtschaftliche Auswir­kungen auf bestehende Verträge über öffentliche Dienstleistungen bewertet werden können, sorgen die Regulierungsstellen dafür, dass die zuständigen Behörden, die Personenverkehrsdienste auf der Schiene vergeben haben, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, und andere betroffene zuständige Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts gemäß Artikel 10 Absatz 3b der Richtlinie 91/440/EG befugt sind, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieses grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes einen Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden.“

„4. Beabsichtigt ein Antragsteller, Fahrwegkapazität mit dem Ziel zu beantragen, einen Personenverkehrsdienst im Sinne der Richtlinie 91/440/EWG zu betreiben, so setzt er die betreffenden Betreiber der Infrastruktur und die betreffenden Regulierungsstellen davon in Kenntnis. Damit mögliche wirtschaftliche Auswir­kungen auf bestehende Verträge über öffentliche Dienstleistungen bewertet werden können, sorgen die Regulierungsstellen dafür, dass die zuständigen Behörden, die Personenverkehrsdienste auf der Schiene vergeben haben, die Gegenstand eines Vertrages über öffentliche Dienstleistungen sind, und andere betroffene zuständige Behörden, die zur Einschränkung des Zugangsrechts gemäß Artikel 10 Absatz 3b der Richtlinie 91/440/EG befugt sind, sowie die Eisenbahnunternehmen, die auf der Strecke dieses grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes einen Vertrag über öffentliche Dienstleistungen erfüllen, darüber unterrichtet werden.“

Begründung

Anpassung an die neuen Bestimmungen des Absatzes 3 a des Artikels 10 der Richtlinie 91/440/EWG (siehe den Änderungsantrag 16).

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 2 NUMMER 4

Artikel 17 Absatz 5 a Unterabsatz 1 (Richtlinie 2001/14/EG)

5a. Für Dienste auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 24, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche und langfristige Investitionen erfordern, können Rahmenverträge eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen und langfristigen Investitionen, vor allem wenn die Investitionen mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich eines mehrjährigen Abschreibungsplans, einhergehen.

5a. Für Dienste auf besonderen Fahrwegen im Sinne des Artikels 24, die vom Antragsteller gebührend zu begründende, erhebliche Investitionen, die nur langfristig abgeschrieben werden können, erfordern, können Rahmenverträge eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Eine längere Laufzeit als 15 Jahre ist nur in Ausnahmefällen zulässig, und zwar insbesondere bei umfangreichen Investitionen, die nur langfristig abgeschrieben werden können. In allen diesen Fällen werden vertragliche Verpflichtungen durch die entsprechenden Verträge festgelegt, in denen die durchzuführenden Investitionen, der Ein- und Ausgabenplan des Betriebs sowie der mehrjährige Abschreibungsplan der Investitionen genau festgelegt werden, die die lange Laufzeit der Genehmigungen bzw. der Zuweisung von Fahrwegkapazität rechtfertigen.

Änderungsantrag 30

ARTIKEL 2 NUMMER 4

Artikel 17 Absatz 5 a Unterabsatz 3 (Richtlinie 91/440/EWG)

Ab dem 1. Januar 2010 kann auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, die von Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010 Dienste betreiben, ein erster, einmal verlängerbarer Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Die in Artikel 30 genannte Regulie­rungsstelle ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen Vertrags verantwortlich.

Ab dem 1. Januar 2010 für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste und ab dem 1. Januar 2017 für alle anderen Arten von Personenverkehrsdiensten kann auf der Grundlage der Fahrwegkapazitäten, die von Antragstellern genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2010 bzw. vor dem 1. Januar 2017 Dienste betreiben, ein erster Rahmenvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren, der einmal um weitere 5 Jahre verlängert werden kann, geschlossen werden, um geleisteten besonderen Investitionen oder dem Bestehen von geschäftlichen Verträgen Rechnung zu tragen. Die in Artikel 30 genannte Regulie­rungsstelle ist für die Genehmigung des Inkrafttretens eines solchen Vertrags verantwortlich.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 2 NUMMER 5 A (neu)

Artikel 34 Absatz 3 (Richtlinie 2001/14/EG)

 

5a. Artikel 34 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 35 Absatz 3 erlassen.“

Begründung

Das neue Komitologieverfahren (Regelungsverfahren mit Kontrolle) sollte hier Anwendung finden, da es sich um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht-wesentlicher Bestandteile dieser Richtlinie bewirken.

Änderungsantrag 32

ARTIKEL 2 NUMMER 5 B (neu)

Artikel 35 Absatz 3 (Richtlinie 2001/14/EG)

 

5b. Artikel 35 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Bezugnahme auf die Bestimmungen von dessen Artikel 8.“

Begründung

In diesem Absatz des Komitologieartikels soll das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle verankert werden (vgl. auch den Änderungsantrag des Berichterstatters zu Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 1991/440/EWG).

  • [1]  ABl. C 227 vom 21.9.2006, S. 86.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I. Kommissionsvorlage

Die Kommission hat am 3. März 2004 im Rahmen des so genannten „Dritten Eisenbahnpakets“ den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vorgelegt (KOM(2004)139). Kernelemente des Vorschlags, der auf dem Ersten sowie dem Zweiten Eisenbahnpaket aufbaut, waren:

1.  Die nationalen Schienennetze der Mitgliedstaaten sollten für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zum 1. Januar 2010 für die diskriminierungsfreie Nutzung durch alle Eisenbahnunternehmen geöffnet werden.

2.  Den Eisenbahnunternehmen sollte dabei das Recht eingeräumt werden, Fahrgäste zwischen allen Bahnhöfen auf der grenzüberschreitenden Strecke einschließlich zwischen zwei Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat aufzunehmen und abzusetzen (Kabotage).

3.  Die Öffnung der Netze sollte für den Fall eingeschränkt werden können, wenn hierdurch das wirtschaftliche Gleichgewicht eines Verkehrsdienstes, der in einem gemeinwirtschaftlichen Vertrag festgelegt ist, gefährdet würde.

II. Erste Lesung des Parlaments

Das Europäische Parlament hat am 28. September 2005 seinen Standpunkt in erster Lesung beschlossen. Dabei hat es folgende wesentliche Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag vorgenommen:

1.  Das Parlament hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren über das Zweite Eisenbahnpaket mit überwältigender Mehrheit die Öffnung der Schienennetze nicht nur für den grenzüberschreitenden, sondern auch den innerstaatlichen Schienenpersonenverkehr gefordert, und zwar zum 1. Januar 2008. Darauf aufbauend schlug das Parlament nun ein gestaffeltes Vorgehen vor: Öffnung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr zum 1. Januar 2008 und für alle weiteren Arten des Personenverkehrs zum 1. Januar 2012.

2.  Die von der Kommission vorgesehene Möglichkeit einer Einschränkung der Netzöffnung zugunsten gemeinwirtschaftlicher schienengebundener Regional- und -nahverkehre wurde unterstützt, aber – insbesondere hinsichtlich der Entscheidungskompetenz für diese Entscheidung – präziser gefasst und auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des gemeinwirtschaftlichen Dienstes als Kriterium abgestellt.

3.  Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, die Zuerkennung von Zugangsrechten zu ihrem Schienennetz zeitlich vorzuziehen. Dabei sollte ihnen aber gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werden, die Gewährung solcher Rechte auf Eisenbahnunternehmen aus denjenigen Mitgliedstaaten zu beschränken, in denen entsprechende Bedingungen des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur gelten (Gegenseitigkeitsklausel).

4.  Das Parlament schlug außerdem vor, auch die Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität zu ändern. Um den Eisenbahnunternehmen die Einrichtung spezialisierter Infrastrukturen wie Hochgeschwindigkeitsverbindungen zu erleichtern, sollten für derartige Personenverkehrsdienste Rahmenverträge bis zu zehn Jahren abgeschlossen werden können.

5.  Zusätzlich forderte das Parlament, dass der Rat endlich einen Gemeinsamen Standpunkt zur Neuregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 über den Öffentlichen Personenregional- und ‑nahverkehr treffen sollte, auch um die Einschränkungsmöglichkeit für den Netzzugang neu und präziser zu fassen.

III. Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Der Rat hat am 18. September 2006 seinen Gemeinsamen Standpunkt dem Europäischen Parlament übermittelt. Seine Fassung des Richtlinientexts weicht im Wesentlichen im Verhältnis zu der des Parlaments in folgenden Punkten ab:

1.  Der Rat lehnt die Öffnung der Netze für die nationalen Schienenpersonenverkehre ab und will die Netzöffnung für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste erst zum 1. Januar 2010 vornehmen.

2.  Für Mitgliedsländer, in denen der Anteil des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene mehr als die Hälfte des Personenverkehrsumsatzes der Eisenbahnunternehmen ausmacht, soll die Öffnung erst zum 1. Januar 2012 erfolgen müssen.

3.  Der Rat will weiterhin die Netzöffnung mittels des neuen Kriteriums „Hauptzweck“ einschränken, indem er nur für diejenigen grenzüberschreitenden Dienste die Netze öffnen will, bei denen die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten als so genannter „Hauptzweck“ anerkannt worden ist.

4.  Der Rat will ferner die Netzöffnung durch die Möglichkeit der Mitgliedsstaaten einschränken, eine Netzöffnung unter Hinweis auf geschlossene Konzessionsverträge zu verweigern bzw. zu beschränken, und dies bis zu 15 Jahren.

5.  Der Rat will schließlich die Netzöffnung mittels einer neuen Zwangsabgabe zugunsten der staatlichen Finanzierung des Öffentlichen Personenregional- und -nahverkehrs wirtschaftlich einschränken, wobei diese Zwangsabgabe generell für sämtliche Personenverkehrsdienste gelten soll.

6.  Hinsichtlich der Einschränkungsmöglichkeit der Netzöffnung zugunsten gemeinwirtschaftlicher schienengebundener Personenregional- und -nahverkehre formuliert der Rat ein sehr ausführliches Verfahren und stellt wiederum auf das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages über öffentliche Dienstleistungen als Kriterium ab.

7.  Der Rat übernimmt mit redaktionellen Änderungen die vom Parlament eingesetzte Gegenseitigkeitsklausel.

8.  Der Rat schlägt neu vor, dass die Mitgliedstaaten Eisenbahnverkehrsdienste, die im Transit durch die Gemeinschaft erbracht werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen können.

9.  Ferner schlägt der Rat neu vor, Malta und Zypern von der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie zu befreien, solange beide Staaten über kein Eisenbahnsystem verfügen.

10.  Weiterhin nimmt der Rat kleinere Änderungen hinsichtlich der Berichtspflichten vor.

11.  Schließlich übernimmt der Rat den Vorschlag des Parlamentes, auch die Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität zu ändern, verlängert allerdings die Laufzeit von Rahmenverträgen für spezialisierte Infrastrukturen auf bis zu 15 Jahren und nimmt weitere mehr verfahrensmäßige Änderungen vor.

IV. Vorschläge des Ausschusses

Der Ausschuss baut mit seinen Änderungsanträgen in weiten Teilen auf den Positionen des Parlaments aus der ersten Lesung vom 28. September 2005 auf.

1.   Wie bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Eisenbahnpaket mit überwältigender Mehrheit vom Parlament beschlossen (siehe die Stellungnahme vom 23. Oktober 2003), vertritt der Ausschuss weiterhin die Auffassung, dass die nationalen Eisenbahnnetze für alle Personenverkehrsdienste geöffnet werden sollten. Da die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Eisenbahnwesen bereits bis Ende 2006 umgesetzt sein müssen, ist auch eine Netzöffnung für grenzüberschreitende Personenverkehre bis zum 1. Januar 2010 nicht nur sinnvoll, sondern auch durchaus möglich. Um dem Rat, der noch Bedenken gegen eine aus seiner Sicht zu schnellen Öffnung für die nationalen Personenverkehre vorträgt, entgegenzukommen, schlägt der Ausschuss eine weitere Verschiebung der Öffnung für alle anderen Arten des Personenverkehrs vor, und zwar nunmehr auf den 1. Januar 2017. In von heute aus gesehen zehn Jahren müsste es auf alle Fälle möglich sein, die Umsetzung des Grundsatzes des Europäischen Binnenmarktes auch im Eisenbahnsektor zu vollenden und mit dieser Gesetzgebung ein „Viertes Eisenbahnpaket“ überflüssig zu machen. Siehe die Änderungsanträge 16 sowie 1, 4, 5 und 28.

2.   Der Ausschuss schlägt Ihnen vor, eine um zwei Jahre spätere Netzöffnung für die Mitgliedstaaten zu akzeptieren, in denen der grenzüberschreitende Personenverkehr einen großen Einfluss auf die nationalen Personenverkehre haben könnte. Siehe Änderungsantrag 16, Absatz 2.

3.   Hinsichtlich der Einschränkungsmöglichkeit der Netzöffnung zugunsten der gemeinwirtschaftlichen Personenregional- und -nahverkehre gemäß dem neuen Absatz 3b des Artikels 10 empfiehlt der Ausschuss mit kleinen Änderungen sowie mit der Rückkehr zum Parlamentskriterium der Lebensfähigkeit des gemeinwirtschaftlichen Vertrages die sehr ausführliche Formulierung des Rates anzunehmen. Die Abstimmung im Ausschuss ergab allerdings nicht für alle Bezugnahmen im Text des Gemeinsamen Standpunktes eine Mehrheit zur Änderung des Kriteriums „wirtschaftliches Gleichgewicht“ in „wirtschaftliche Lebensfähigkeit“ - vgl. Erwägungsgrund 12. Siehe Änderungsanträge 17 sowie 5 und 12.

4.   Hinsichtlich der vom Rat neu vorgeschlagenen Einschränkungen der Netzöffnung – „Hauptzweck“ der Beförderung und Vorrang langfristiger Konzessionsverträge – ist der Ausschuss der strikten Meinung, dass diese abzulehnen sind. Siehe hierzu auch die entsprechende Erklärung der Portugiesischen Republik in der Anlag II des Gemeinsamen Standpunkts. Denn bei der Abwägung zwischen der seit Jahrzehnten vorgeschriebenen Öffnung des Binnenmarktes und den speziellen Interessen des öffentlichen Personenregional- und -nahverkehrs ist gerade noch die Einschränkungsmöglichkeit der Netzöffnung durch die neue Regelung des Absatzes 3b des Artikels 10 zu rechtfertigen. Der Ausschuss folgte indes nicht der Empfehlung des Berichterstatters, die allgemeine Zwangsabgabe – vgl. Erwägungsgrund 13 und den neu vorgesehenen Artikel 10 Absatz 3f der Richtlinie 91/440/EWG – ersatzlos zu streichen, sondern schlägt hierzu Änderungen vor. Siehe Änderungsanträge 16, 18, 20, 28 sowie 3 und 15.

5.   Hinsichtlich der vom Rat neu vorgeschlagenen Berichtspflichten schlägt der Ausschuss eher redaktionelle Anpassungen vor. Ein zusätzlicher Bericht 2012 soll den Stand der Vorbereitung bezüglich der Öffnung des nationalen Personenverkehrs analysieren. Siehe Änderungsanträge 25 sowie 13.

6.   Die vom Rat sehr umfangreichen und teilweise neuen Formulierungen für die Änderung der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität sollten im wesentlichen akzeptiert werden und um einen erläuternden Erwägungsgrund ergänzt werden.

7.   Der Ausschuss empfiehlt, die neuen Regelungen zum Transit sowie zu den Ausnahmen für Malta und Zypern zu übernehmen, und schlägt daher keine Änderungen vor.

8.   Abschließend weist Ihr Berichterstatter darauf hin, dass das Beharren des Parlaments in der ersten Lesung darauf, dass der Rat parallel zu diesem Gesetzgebungsverfahren einen Gemeinsamen Standpunkt zur Neuregelung der Verordnung über den öffentlichen Personenregional- und -nahverkehr verabschieden sollte (siehe den Änderungsantrag 1 des Ausschussberichts in der ersten Lesung), erfolgreich gewesen ist.

MINDERHEITENANSICHT

gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Geschäftsordnung

von Helmuth Markov, Erik Meijer und Pedro Guerreiro

Wir möchten auf die Gründe hinweisen, die uns dazu bewegen, gegen den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu stimmen.

Wir können nicht akzeptieren, dass die Europäische Kommission – obgleich gerade erst über das zweite Paket abgestimmt wurde – bereits ein drittes Paket vorschlägt, das darauf abzielt, die Liberalisierung des Personenverkehrs voranzutreiben.

Wir können ebenso wenig die Vorschläge im Gemeinsamen Standpunkt des Rates und die vom Ausschuss des Parlaments angenommene Empfehlung für die zweite Lesung akzeptieren, die sogar noch weiter gehen wollen und mit denen die völlige Liberalisierung des Schienenverkehrs in allernächster Zukunft vorgeschlagen wird.

Diese Vorschläge werden unterbreitet, ohne dass die Auswirkungen der vorausgehenden Maßnahmen – im sozialen und im Umweltbereich oder im Hinblick auf die Wiederherstellung eines Gleichgewichts im Bezug auf die anderen Verkehrsträger – geprüft wurden. Sie werden vorgelegt ohne Evaluierung, ohne Berücksichtigung der negativen Erfahrungen in verschiedenen Ländern, die bereits eine Liberalisierung durchgeführt haben, ohne ernsthafte und vielseitige Analyse der Möglichkeiten, wie die Entwicklung der Eisenbahn in Europa unterstützt werden kann.

Diese Vorschläge entbehren jeder Grundlage, abgesehen von einem ideologischen a priori-Grundsatz, der den Ultraliberalismus zur absoluten und allgemein gültigen Regel erhebt.


Wir fordern dagegen, dass Europa diesem Verkehrsträger, der für eine nachhaltige Entwicklung, den territorialen Zusammenhalt und die Wirtschaftsentwicklung Europas unbedingt notwendig ist, die erforderliche Unterstützung zukommen lässt. Dies sind die Maßnahmen, die unserer Ansicht nach in Zusammenarbeit mit allen Akteuren in diesem Sektor erwogen und vorgeschlagen werden müssen.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

5895/2/2006 – C6‑0309/2006 – 2004/0047(COD)

Datum der 1. Lesung des EP –
P-Nummer

21.9.2005

T6-0354/2005

Vorschlag der Kommission

KOM(2004)0139 – C6-0001/2004

Geänderter Vorschlag der Kommission

 

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

25.9.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN
25.9.2006

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Georg Jarzembowski
22.8.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.10.2006

21.11.2006

18.12.2006

 

 

Datum der Annahme

19.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:
–:

0:

30

10

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Paolo Costa, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Roland Gewalt, Luis de Grandes Pascual, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Robert Navarro, Seán Ó Neachtain, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Gilles Savary, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Georgios Toussas, Armando Veneto, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Nathalie Griesbeck, Zita Gurmai, Elisabeth Jeggle, Rosa Miguélez Ramos, Zita Pleštinská, Vladimír Remek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

21.12.2006

 

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