BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

21.12.2006 - (KOM(2006)0100 – C6‑0106/2006 – 2006/0030(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Rosa Miguélez Ramos

Verfahren : 2006/0030(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0476/2006
Eingereichte Texte :
A6-0476/2006
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

(KOM(2006)0100 – C6‑0106/2006 – 2006/0030(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0100)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0106/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0476/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a) Laut Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses der ICCAT sind die Fangmengen an Rotem Thun, wenn die Fischbewirtschaftung in derselben Weise weiterbetrieben wird, auf Dauer nicht haltbar, weshalb die Europäische Union der ICCAT dringend Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bestände vorschlagen muss, was gegebenenfalls auch einen Wiederauffüllungsplan beinhaltet sowie Kontrollmaßnahmen, die sowohl zur Lösung des Problems der Überfischung wie auch des Problems der Falscherklärungen von Fängen beitragen.

Änderungsantrag 2

Erwägung 4 b (neu)

 

(4a) Laut wissenschaftlichen Studien besteht die Gefahr eines Einbruchs beim Thunfischfang, weshalb die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten dringend Kontrollmaßnahmen beschließen müssen, wie dies in den wissenschaftlichen Untersuchungsberichten empfohlen wird, um das Problem der Überfischung zu lösen; damit einhergehen muss ein Plan zur Erholung der Fischbestände.

Änderungsantrag 3

Erwägung 4 c (neu)

 

(4c) Um wirksam zu sein, müssen diese Maßnahmen allgemeinen Rückhalt finden, weshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten in den internationalen Foren dringend eine aktive Politik zugunsten dieser Maßnahmen betreiben müssen, namentlich in den regionalen Fischereiorganisationen, die mit der Bewirtschaftung dieser Bestände betraut sind, und gegenüber jenen Ländern, wie beispielsweise Japan, in die diese Art vorrangig geliefert wird.

Änderungsantrag 4

Erwägung 4 d (neu)

 

(4d) Die wachsende Nachfrage nach dieser Art hat eine Zunahme des Befischungsdrucks sowohl zum direkten Verkauf als auch zur Lieferung von Zuchtexemplaren an die Thunfischfarmen zur Folge, was seitens der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten eine strenge Kontrolle und die Verbesserung der Information sowohl über die Fangtätigkeit als auch über die Zuchtfarmen erforderlich macht, da diese unerlässlich ist, um die Lage der Bestände wissenschaftlich beurteilen zu können.

Änderungsantrag 5

Erwägung 4 e (neu)

 

(4e) Die übermäßigen Kapazitäten, die durch die Thunfisch-Mastbetriebe, die dazu dienen, die wachsende Nachfrage zu befriedigen, aufgebaut wurden, hat zu einer Zunahme des Drucks auf diese Art geführt, weshalb die Union und die Mitgliedstaaten eine strenge Überwachung ihrer Tätigkeit und die Verbesserung der Information über diese Betriebe veranlassen muss, was unerlässlich ist, um die Lage der Bestände wissenschaftlich analysieren zu können.

Änderungsantrag 6

Erwägung 6 a (neu)

 

(6 a) Angesichts der Bedrohung, unter der gewisse Bestände wandernder Arten derzeit leiden, muss die EU aufgrund der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik eingegangenen Verpflichtungen die Anwendung selektiverer und für die Meeresumwelt schonenderer Fanggeräte fördern und unterstützen.

Änderungsantrag 7

Erwägung13 a (neu)

 

(13 a) Der hohe Handelswert, den einige Arten auf dem Weltmarkt für Fisch erreichen, erfordert eine strenge Politik der Überwachung zur Aufdeckung illegaler Fangpraktiken, die für den schlechten Zustand, in dem sich einige dieser Populationen befinden, verantwortlich sind.

Begründung

Die EU muss wirksamere Überwachungsmethoden fördern, die es ermöglichen, illegale Fangpraktiken zu ahnden.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I.

Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag soll die derzeitige gemeinschaftliche Regelung aktualisiert werden durch Umsetzung der technischen Maßnahmen zur Bestandserhaltung für bestimmte weit wandernde Fischarten.

Das Gemeinschaftsrecht kann nicht bestimmte Entschließungen ignorieren, die von den regionalen für die Bewirtschaftung und Erhaltung der Thunfischarten und verwandter Fischarten zuständigen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden.

Diese aufgrund von internationalen Abkommen geschaffenen regionalen Fischereiorganisationen bieten den Rahmen, innerhalb dessen die Vertreter der Regierungen zusammentreten können, um sich über die Art der Bewirtschaftung der Hochseefischbestände und der gebietsübergreifenden Bestände abzustimmen.

Darüber hinaus bezwecken sie die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit, um sowohl die Erhaltung als auch die nachhaltige Befischung der Meeresfischbestände sicherzustellen.

Diese Organisationen sprechen Empfehlung über die Bewirtschaftungs‑ und Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten aus.

Die Empfehlungen müssen von allen Vertragsparteien der regionalen Fischereiorganisation, die die Empfehlungen ausspricht, befolgt werden.

II.

Die EG ist derzeit Vertragspartner von zwölf regionalen Fischereiorganisationen und hat den Beitrittsprozess zu zwei weiteren in die Wege geleitet.

Die regionalen Fischereiorganisationen, die einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von weit wandernden Fischarten vorsehen und von dem Verordnungsvorschlag der Kommission betroffen sind, sind folgende:

· Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der die Gemeinschaft seit 14. November 1997 angehört;

· Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC), der die Gemeinschaft seit dem 18. September 1995 angehört;

· Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC); die Gemeinschaft hat ein Verfahren zum Beitritt zu dieser Kommission eingeleitet und war beteiligt an Verhandlungen mit Blick auf die Verabschiedung eines Abkommens über die Stärkung der CITT, das noch nicht in Kraft getreten ist;

· Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), der die Gemeinschaft seit dem 25. Januar 2005 angehört.

Die Annahme von Empfehlungen, namentlich betreffend technische Maßnahmen, insbesondere Festlegung einer Mindestgröße für die Fische, Festlegung von Schongebieten und Schonzeiten, Beschränkungen des Fischereiaufwands, sind die Aufgaben, mit denen sich die genannten Organisationen befassen.

Diese von den regionalen Fischereiorganisationen beschlossenen Empfehlungen für die Vertragsparteien sind verbindlich. Die Vertragspartei, in diesem Fall die Europäische Gemeinschaft, ist verpflichtet, den Empfehlungen, gegen die sie keine Einwände erhoben hat, nachzukommen.

Die Umsetzung der von diesen regionalen Fischereiorganisationen beschlossenen technischen Maßnahmen durch die Gemeinschaft ist derzeit sichergestellt durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 des Rates vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 137 vom 14.5.2001), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004).

Die technischen Maßnahmen beinhalten die Festlegung der Mindestgröße der Fische, das Verbot der Verwendung bestimmter Fanggeräte, Fangverbotsgebiete und Schonzeiten sowie die Begrenzung von Fangkapazitäten.

An diesen Maßnahmen wurden im Laufe der jährlichen Sitzungen der regionalen Fischereiorganisationen Änderungen vorgenommen, weshalb die geltenden Rechtsvorschriften angepasst und aktualisiert werden müssen.

III.

Mit dem von der Kommission am 8. März 2006 angenommenen Verordnungsvorschlag sollen nun die Rechtsvorschriften angepasst werden, um auf diese Weise die technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten, die im Rahmen der genannten regionalen Fischereiorganisationen beschlossen wurden, in Gemeinschaftsrecht umzusetzen.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen eine effektive Umsetzung der von den zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (deren Vertragspartner die EG ist) beschlossenen technischen Maßnahmen im Bereich der Bewirtschaftung der Thunfischarten.

Daher schlägt die Kommission vor, die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 aufzuheben und sie durch diesen neuen Text zu ersetzen.

Dieser Vorschlag steht im Rahmen der Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Thunfischressourcen gemäß den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und trägt zur nachhaltigen Entwicklung bei.

Die verwendete Methodik gründet sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen von Auswertungen und Analysen, die von einer Sachverständigengruppe durchgeführt werden, die mit der Beurteilung der Bestände betraut sind und Maßnahmen zur Bewirtschaftung und Erhaltung empfehlen, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Thunfischbestände zu erreichen, namentlich durch die Verabschiedung technischer Maßnahmen.

Dieser Vorschlag, der Artikel 37 des EG-Vertrags zur Rechtsgrundlage hat, hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushaltsplan und beinhaltet zudem eine Vereinfachung des Rechtsrahmens.

Die neue Verordnung wird es ermöglichen, die Gesamtheit der technischen Maßnahmen aller regionalen Fischereiorganisationen für Thunfische, deren Vertragspartner die EG ist, in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen und gleichzeitig die Kohärenz mit den übrigen politischen Maßnahmen und Zielen der Union im Rahmen einer gemeinsamen Fischereipolitik und der nachhaltigen Entwicklung zu wahren.

Mit diesem Bericht sollen auch drei neue Erwägungen hinzugefügt werden, dieFolgendes zum Thema haben: die Gefahr des Bestandseinbruchs, in der sich laut jüngsten Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses der ICCAT die Bestände an Rotem Thunfisch befinden, einige Umstände, auf die diese Gefahr zurückzuführen ist, und mögliche Lösungen hierfür.

Angesichts der schwerwiegenden Situation bedarf es im Rahmen dieses Berichts zumindest eines Hinweises auf Fragen, die die Generalversammlung der ICCAT Ende November anzugehen hat, die aber auch in naher Zukunft Analysen und Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene erfordern.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0100 – C6‑0106/2006 – 2006/0030(CNS)

Datum der Konsultation des EP

28.3.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH
3.4.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

3.4.2006

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

ENVI

25.4.2006

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Rosa Miguélez Ramos

4.4.2006

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

 

 

 

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

 

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.7.2006

12.9.2006

20.11.2006

21.12.2006

 

Datum der Annahme

21.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+: 18

−: 0

0: 0

 

 

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

James Hugh Allister, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Iles Braghetto, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Daniel Varela Suanzes-Carpegna

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

James Nicholson,

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

21.12.2006

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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