BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik

24.12.2006 - (KOM(2006)0454 – C6‑0303/2006 – 2006/0156(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Stavros Arnaoutakis

Verfahren : 2006/0156(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0477/2006
Eingereichte Texte :
A6-0477/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik

(KOM(2006)0454 – C6‑0303/2006 – 2006/0156(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2006)0454)[1],

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0303/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Entwicklungsausschusses (A6‑0477/2006),

1.  billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Gabunischen Republik zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

(2a) Die finanzielle Gegenleistung der EG wird für die Förderung der von Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Gefrier- und -verarbeitungsindustrien verwendet.

Änderungsantrag 2

Artikel 3 a (neu)

Artikel 3a

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines neuen Abkommens oder einer Verlängerung der Laufzeit des dieser Verordnung beigefügten Abkommens einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen vor, unter denen es umgesetzt wurde.

Begründung

Das Parlament und der Rat sollten von der Kommission über den Bericht zur allgemeinen Bewertung des jeweiligen Abkommens informiert werden. Erst nachdem dies geschehen ist, sollten Schritte zur Aushandlung eines neuen Fischereiabkommens oder zur Verlängerung des bestehenden Abkommens unternommen werden.

Änderungsantrag 3

Artikel 3 b (neu)

 

Artikel 3b

 

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht.

Begründung

Um zu bewerten, ob der von der EU gezahlte finanzielle Ausgleich ordnungsgemäß verwendet wurde und auch tatsächlich der Förderung der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in Gabun dient, sollte die Kommission dem Parlament jährlich Bericht erstatten.

Änderungsantrag 4

Artikel 3 c (neu)

Artikel 3c

 

Auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 3 a vorgelegten Berichts und nach Konsultation des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Verhandlungsmandat im Hinblick auf die Annahme eines neuen Protokolls.

Begründung

Das Parlament und der Rat sind nur dann in der Lage, ihren Verpflichtungen nachzukommen, wenn ihnen ein Bewertungsbericht über die Umsetzung des Fischereiabkommens vorliegt.

Änderungsantrag 5

Artikel 3 d (neu)

 

Artikel 3d

 

Die Kommission überprüft jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, den Meldepflichten nachgekommen sind.

Begründung

Fischereifahrzeuge, die die grundlegendste Anforderung, ihre Fänge zu melden, nicht erfüllen, sollten von der EU keine finanzielle Unterstützung erhalten.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Der Vorschlag der Kommission für ein mehrjähriges partnerschaftliches Abkommen, durch das die Beziehungen mit der Gabunischen Republik im Fischereisektor geregelt werden, basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Zusammenarbeit und soll zu einer nachhaltigen Fischerei in dem betreffenden Raum insgesamt führen. Dieses Abkommen ist Teil des partnerschaftlichen Ansatzes im Rahmen der außenpolitischen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik, wie er von der Kommission im Rahmen der Überarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2002 vorgeschlagen und in der Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern[1] festgelegt wurde.

Dieser Ansatz, der einen ausgefeilten Mechanismus für die partnerschaftlichen Beziehungen bietet, soll sicherstellen, dass die Interessen der EU-Hochseeflotte gewahrt und bessere Bedingungen für eine nachhaltige Fischerei in den Gewässern des jeweiligen Partnerstaates geschaffen werden. Er wurde durch die Entschließung des Europäischen Parlaments vom Oktober 2003[2] und danach durch die Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2004 gebilligt.

Das neue Abkommen geht daher über den eng gefassten kommerziellen Rahmen des vorherigen bilateralen Abkommens über den Zugang zu gabunischen Gewässern hinaus und wird, wie die Kommission selbst festgestellt hat, ein neues Kapitel in der Zusammenarbeit zwischen der EU und Gabun einleiten.

Bewertung des Abkommens

Der Berichterstatter begrüßt die auf aktuellen wissenschaftlichen Daten über den Zustand der Fischbestände in diesem Gebiet beruhende Entscheidung der Kommission, die im Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten zu verringern. Zudem betont er die Notwendigkeit, die Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen in das Abkommen aufzunehmen, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischerei.

Da das Europäische Parlament keine Gelegenheit erhalten hat, die Vorbereitungen oder die Verhandlungen, die zu diesem Abkommen geführt haben, zu verfolgen, sollte jedoch auf einige Lücken und Unstimmigkeiten im Protokoll hingewiesen werden, die nicht im Einklang mit der EU-Fischereipolitik stehen.

Anmerkungen zum Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem Abkommen:

Konkret bezieht sich Artikel 3 „Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei – Wissenschaftliche Sitzung“ in Absatz 4 lediglich auf allgemeine Prinzipien, die auf eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen abzielen und auf die möglichen Auswirkungen der Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe. Jedoch findet sich kein Hinweis auf das natürliche Umfeld, in dem der Fischfang stattfindet, auf die Gewässerqualität, auf die mögliche Gefahr der Verschmutzung durch Ölprodukte, die in diesem Raum besteht, auf die Beeinträchtigung des Ökosystems durch andere Faktoren und auf die Auswirkungen all dieser Elemente auf den Fischfang.

· Gemäß Artikel 7 „Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den gabunischen Gewässern“ und insbesondere gemäß Absatz 2, der auf Artikel 9 des Abkommens beruht, wird drei Monate nach Inkrafttreten des Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm entwickelt, das die folgenden drei Hauptziele umfasst:

1.  Jährliche und mehrjährige Leitlinien,

2.  Erreichen der Ziele durch Förderung nachhaltiger Fischerei,

3.  Kriterien für die Bewertung.

Der allgemeine Rahmen und die grundsätzlichen Leitlinien in diesem Artikel sind zwar in Ordnung, doch drängt sich die Frage auf, weshalb keine Regelungen zur Übermittlung dieser Informationen an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten und an das Europäische Parlament vorgesehen sind, damit diese Informationen von denjenigen bewertet werden können, die aufgefordert sind, dem Abkommen zuzustimmen.

· Hinsichtlich der Überwachung und Bewertung des Abkommens wird im Finanzbogen auf Risiken bei der Umsetzung des Abkommens hingewiesen, auch auf die Möglichkeit, dass

-         die Beträge zur Finanzierung der sektoralen Fischereipolitik und die von den Reedern entrichteten Gebühren nicht vereinbarungsgemäß verwendet werden könnten (Betrug) und

-          ausländische Flotten die Lizenzen und sonstigen Kontrollen außer Acht lassen könnten.

Mit Ausnahme eines vagen Hinweises darauf, dass die Kontrollen auf See verbessert, die Satellitenüberwachung unterstützt, die Maßnahmen zugunsten der lokalen Fischer finanziert werden sollen usw., finden diese Themen keine Erwähnung im Protokoll.

Es wird daher deutlich, dass dieser allgemein gefasste Text zahlreiche Fragen offen lässt, wie zum Beispiel:

1.  Können die zuständigen Seeschifffahrtsbehörden Kontrollen durchführen? Verfügen sie über die notwendigen einschlägigen Mittel und Infrastrukturen (z.B. Schnellboote, Hubschrauber usw.), das Personal sowie die Ausbildung und die Bereitschaft?

2.  Es ist bekannt, dass aufgrund der Flexibilität des geltenden Rechts in Gabun ausländische Schiffe (dies betrifft nicht EU-Schiffe), von denen viele unter einer Gefälligkeitsflagge fahren, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Gabuns Fischfang betreiben. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Kommission zu ergreifen, um mit dieser Situation fertig zu werden, bei der europäische Fischer mit Piraten und Kriminellen konkurrieren müssen?

3.  Kann die Satellitenüberwachung direkte Ergebnisse liefern, die nicht im Irrgarten der Bürokratie verloren gehen?

4.  Welche nationalen und regionalen Kriterien und Prioritäten werden bei der Zuweisung von Beihilfen für die einheimischen Fischer Anwendung finden?

· Das geltende Protokoll bietet zwar die Möglichkeit des Grundfischfangs nach Garnelen, doch wurde dieser Punkt nicht in das neue Abkommen aufgenommen, obwohl die gabunische Regierung europäischen Schiffen private Lizenzen für diese Fangmöglichkeiten zugesichert hat. Das neue Abkommen schafft diese Möglichkeiten ab, und gleichzeitig wird eine neue Ausschließlichkeitsklausel (Artikel 1 Absatz 3) aufgenommen, die die unter einer Flagge der EU fahrenden Schiffe daran hindert, außerhalb des Abkommens in der gabunischen AWZ Fischfang zu betreiben. Kann also daraus gefolgert werden, dass Fischereifahrzeuge, die aufgrund privater Lizenzen Garnelenfang betreiben, ab dem Inkrafttreten des neuen Abkommens ihre Aktivitäten einstellen müssen?

· Die Ausschließlichkeitsklausel ist nicht in Artikel 3 des Abkommens enthalten, der sich auf die Grundsätze bezieht, auf denen das Abkommen beruht. Die Klausel wird lediglich in Artikel 1 des Protokolls erwähnt. Dadurch erhält die Klausel einen sekundären Status, zumal die Bestimmungen des Protokolls durch eine Überarbeitung verändert werden können, wogegen die Bestimmungen des Abkommens für eine gewisse Zeit unverändert bleiben. Zudem werden keine konkreten Sanktionen angeführt, die angewandt werden können, wenn private Fanglizenzen parallel gehandhabt werden, obwohl das Protokoll sie verbietet.

Fazit

Ungeachtet der hier aufgeworfenen Fragen bietet das neue Abkommen gegenüber dem vorherigen Abkommen eine Reihe erheblicher Verbesserungen in vieler Hinsicht und sollte daher gebilligt werden.

Der Berichterstatter möchte jedoch betonen, dass die Kommission mehr hätte erreichen können, wenn das Parlament in der Phase der ersten Vorbereitungen und während der genannten Verhandlungen voll beteiligt worden wäre. Zumindest über die Paraphierung des Abkommens hätte das Parlament rechtzeitig informiert werden müssen. Es verging fast ein Jahr vom Tag der Paraphierung des Abkommens durch beide Seiten bis zur Übermittlung des Textes an das Europäische Parlament.

·  Dies ist nicht akzeptabel, und es bleibt zu hoffen, dass die inzwischen herbeigeführte interinstitutionelle Einigung im Hinblick auf Fischereiabkommen mit Drittländern eine Wiederholung solcher Vorkommnisse verhindern und zukünftig zu einem besseren Arbeitsverhältnis führen wird.

(CNS)

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (12.12.2006)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik
(KOM(2006)0454 – C6‑0303/2006 – 2006/0156(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Helga Trüpel

KURZE BEGRÜNDUNG

Dieser Vorschlag der Kommission ist der neueste Vorschlag, den sie im Rahmen ihrer kontinuierlichen Bemühungen, bestehende „Fischereiabkommen“ bei Auslaufen der Protokolle zu ihnen in „partnerschaftliche Fischereiabkommen“ umzuwandeln, vorgelegt hat.

Durch das neue Protokoll wird der Thunfischflotte der EU ab dem 3. Dezember 2005 für einen Zeitraum von sechs Jahren folgender Zugang zu den Gewässern Gabuns gewährt:

 

2006-2011

2001-2005

Thunfischwadenfänger

24 (Spanien, Frankreich)

38 (Spanien, Frankreich)

Oberflächen- Langleinenfischer

16 (Spanien, Portugal)

26 (Spanien, Portugal)

Trawler (Garnelen, Kopffüßer)

--

1.200 BRT (Spanien, Griechenland)

Dies stellt hinsichtlich der Zahl der Thunfischfänger, die Zugang erhalten, eine Verringerung um ca. 40 % dar. Die Fangmenge, die den Fangflotten bei Thunfisch bewilligt wird, wurde jedoch leicht angehoben, und zwar von 10.500 Tonnen auf 11.000 Tonnen pro Jahr.

Für die Fangrechte wird die EU der gabunischen Regierung einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe von 860.000 € zahlen, der einen Betrag von 715.000 € als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 11.000 t Thunfisch pro Jahr und einen spezifischen Betrag von jährlich 145.000 €, der für die Unterstützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Gabuns bestimmt ist, umfasst. Dies stellt gegenüber dem vorhergehenden Protokoll (1.262.500 € pro Jahr) eine Verringerung dar.

Neben der Gegenleistung der EU müssen die Reeder Lizenzgebühren entrichten, die Gabun den Berechnungen der Kommission zufolge weitere 142.000 € einbringen könnten. Im Sinne der Zusage der Kommission, den Anteil des Sektors an den Kosten dieser Abkommen zu erhöhen, wurde die Gebühr, die von den Reedern je deklarierte Tonne gefangenen Thunfisch zu entrichten ist, von 25 € im vorhergehenden Protokoll auf 35 € angehoben.

In den neuen partnerschaftlichen Abkommen ist vorgesehen, dass ein Gemischter Ausschuss ein mehrjähriges sektorales Fischereiprogramm festlegen soll, in dem bestimmt wird, wie die 60 % des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung, die Gabun für die Entwicklung einer verantwortungsvollen Fischerei vorgesehen hat, verwendet werden sollen. Es sind Ziele festzulegen und Verfahren zu schaffen, um die in jedem Jahr erzielten Ergebnisse zu bewerten. Dieser neue Ansatz kann die Verwaltung des Abkommens und, wenn die Informationen veröffentlicht werden, auch dessen Transparenz verbessern. Der Haushaltsauschuss sollte darauf bestehen, dass er über diese Bewertungen auf dem Laufenden gehalten wird. Da es sich um eine neue Komponente in den Protokollen handelt, ist es noch zu früh, eine Aussage darüber zu treffen, ob sie sich als nützlich erweisen und zu einer verantwortungsvolleren und nachhaltigeren Fischerei in Gabun führen wird, weshalb wir diese Entwicklung sehr sorgfältig verfolgen müssen.

Bei den Bewertungen einer Reihe von Fischereiabkommen (z.B. Kap Verde, Côte d’Ivoire, São Tomé und Príncipe), war immer wieder festzustellen, dass ein großes Problem das Fehlen einer ordnungsgemäßen Meldung der Fänge ist. Wenn die Fischereifahrzeuge dieser grundlegendsten Pflicht in der Fischerei nicht nachkommen, ist nur schwer einzusehen, weshalb sie weiterhin in den Genuss bedeutender EU-Beihilfen zur Unterstützung des Fischfangs in einem Drittland kommen sollten. Es wird deshalb ein Änderungsantrag vorgeschlagen, um zu verhindern, dass diejenigen Fischereifahrzeuge, die ihre Fänge nicht melden, im Rahmen des Abkommens weiterhin Lizenzen erhalten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Artikel 3 a (neu)

 

Artikel 3a

 

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls genannten mehrjährigen sektoralen Programms Bericht.

Begründung

Um zu bewerten, ob der von der EU gezahlte finanzielle Ausgleich ordnungsgemäß verwendet wurde und auch tatsächlich der Förderung der nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in Gabun dient, sollte die Kommission dem Parlament jährlich Bericht erstatten.

Änderungsantrag 2

Artikel 3 b (neu)

 

Artikel 3b

 

Die Kommission überprüft jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, den Meldepflichten nachgekommen sind.

Begründung

Fischereifahrzeuge, die die grundlegendste Anforderung, ihre Fänge zu melden, nicht erfüllen, sollten von der EU keine finanzielle Unterstützung erhalten.

Änderungsantrag 3

Artikel 3 c (neu)

 

Artikel 3c

 

Vor Auslaufen des Protokolls und vor dem Beginn neuer Verhandlungen über seine etwaige Erneuerung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Ex-post-Bewertung des Protokolls, einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, vor.

Begründung

Vor der Aufnahme neuer Verhandlungen ist eine Bewertung des derzeitigen Protokolls erforderlich, um festzustellen, welche Änderungen gegebenenfalls bei einer etwaigen Erneuerung des Protokolls aufgenommen werden sollten.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0454 – C6‑0303/2006 – 2006/0156(CNS)

Federführender Ausschuss

PECH

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
28.9.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasserin der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Helga Trüpel
4.9.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

11.12.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

11.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+: 19

–:

0:

 

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Reimer Böge, Herbert Bösch, Simon Busuttil, Gérard Deprez, Valdis Dombrovskis, Brigitte Douay, Szabolcs Fazakas, Salvador Garriga Polledo, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Anne E. Jensen, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Esko Seppänen, László Surján, Kyösti Virrankoski.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Peter Šťastný.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

CNS

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (5.10.2006)

für den Fischereiausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik
(KOM(2006)0454 – C6-0282/2006 – 2006/0156(CNS))

Verfasserin der Stellungnahme: Luisa Morgantini

BEGRÜNDUNG

Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit und die Gemeinsame Fischereipolitik der Europäischen Union müssen konsequent und aufeinander abgestimmt sein, sich gegenseitig ergänzen und insgesamt zur Verringerung der Armut und zu einer nachhaltigen Entwicklung in den betreffenden Ländern beitragen.

Die EU hat sich verpflichtet, die auf dem Gipfel der Vereinten Nationen in Johannesburg im Jahr 2002 festgelegte Nachhaltigkeit der Fischerei weltweit zu gewährleisten, indem sie die Fischbestände erhält oder wiederauffüllt, um den höchstmöglichen Dauerertrag zu erzielen.

Die EU hat den „Kodex für eine verantwortliche Fischerei“ der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) übernommen.

Die Präsenz der EU in entfernten Fanggründen ist ein legitimes Ziel, es ist jedoch zu bedenken, dass neben den Interessen an der Entwicklung der Länder, mit denen Fischereiabkommen unterzeichnet werden, auch die Fischereiinteressen der EU geschützt werden müssen.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt daher die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. Juni 2006 zur „Fischereiwirtschaft und ihren sozialen und ökologischen Aspekten in Entwicklungsländern", zumal darin die Ansicht vertreten wird, dass der Schutz der Fischereiinteressen der EU vereinbart werden muss mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht sowie mit den Existenzgrundlagen der von der Fischerei lebenden Küstenbevölkerung.

Die Verfasserin der Stellungnahme betont außerdem, dass in dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen auf die Einhaltung des Abkommens von Cotonou hingewiesen wird. Sie weist nachdrücklich darauf hin, dass Artikel 9 des Abkommens von Cotonou betreffend Menschenrechte, demokratische Grundsätze, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtstaatsprinzip voll und ganz berücksichtigt werden muss und begrüßt es, dass die Kommissionsdienststellen dem Entwicklungsausschuss zugesichert haben, dass sie Artikel 9 bei der Aushandlung von Abkommen mit Entwicklungsländern, einschließlich Nicht-AKP-Ländern, berücksichtigen werden.

Das vorgeschlagene Abkommen wird das am 3. Dezember 2001 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik ersetzen.

Das Protokoll zu dem vorgeschlagenen Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die hierzu erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre.

Mit dem Protokoll zu dem vorgeschlagenen Abkommen werden Fangmöglichkeiten für 24 Thunfischwadenfänger/Froster und 16 Oberflächen-Langleinenfischer aus Spanien, Portugal und Frankreich, vorbehaltlich der Erteilung von insgesamt 40 Lizenzen, eingeräumt.

Die finanzielle Gegenleistung wurde auf 860.000 Euro jährlich festgesetzt. Davon decken 715.000 Euro eine Fangmenge von 11.000 Tonnen jährlich ab. Ein weiterer Betrag von 145.000 Euro jährlich ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Gabuns bestimmt.

Übersteigt die Gesamtmenge der getätigten Fänge 11.000 Tonnen jährlich, so wird die finanzielle Gegenleistung um 65 Euro je zusätzliche Tonne erhöht.

Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren könnten Gabun zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 142.000 Euro pro Jahr bescheren.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt die oben genannte Verknüpfung mit nationalen Maßnahmen und hofft, dass diese Maßnahmen die Finanzierung örtlicher Infrastrukturprojekte im Bereich der Fischverarbeitung und -vermarktung einschließen und damit der einheimischen Bevölkerung über die Subsistenzfischerei hinausreichende Möglichkeiten bieten.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt es auch, dass sich das Abkommen teilweise auf eine Ex-post- und eine Ex-ante-Bewertung der örtlichen Fischerei stützt und die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden fördert. In der oben genannten AKP-EU-Entschließung wird die Ansicht vertreten, dass eine wissenschaftliche Bewertung der Ressourcen eine Voraussetzung für den Zugang zum Fischfang sein muss und die Vergabe weiterer Fanglizenzen von einer jährlichen Evaluierung der Ressourcen abhängig gemacht werden sollte. Die Verfasserin der Stellungnahme unterstützt dies und fordert beide Seiten auf, dies zu berücksichtigen.

Die Verfasserin der Stellungnahme billigt nicht das für dieses Abkommen angewandte Verfahren, denn das Parlament hätte bei dem Verhandlungsmandat, das der Rat der Kommission erteilt hat, eine Rolle spielen und über den Verlauf der Verhandlungen informiert werden sollen.

Das Parlament wurde zu dem vorgeschlagenen Abkommen im August 2006 konsultiert, zehn Monate, nachdem das Abkommen paraphiert wurde, um am 3. Dezember 2005 in Kraft zu treten. Das Parlament sollte Einspruch dagegen erheben und sollte klar machen, dass dies nicht akzeptabel ist.

Die Kommission und der Rat müssen eine Übereinkunft über die Bedingungen erzielen, die dem Parlament eine echte Möglichkeit bieten würden, konsultiert zu werden. Solange eine solche Übereinkunft aussteht, sollte der Fischereiausschuss den Weg weisen für die Reaktion des Parlaments auf den derzeitigen Status quo, was auch die mögliche Ablehnung der nach dem derzeitigen Verfahren vorgelegten Fischereiabkommen einschließt.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt daher den Beschluss des Entwicklungsausschusses, im Jahr 2007 eine Anhörung zu den partnerschaftlichen Fischereiabkommen und zur Rolle des Parlaments bei den Verfahren zu veranstalten und sieht darin einen ersten Schritt in diese Richtung.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission[1]Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2 a (neu)

(2a) Die finanzielle Gegenleistung der EG wird für die Förderung der von Fischerei lebenden Küstenbevölkerung und die Gründung kleiner einheimischer Gefrier- und -verarbeitungsindustrien verwendet.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0454 – C6‑0282/2006 – 2006/0156(CNS)

Federführender Ausschuss

PECH

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE
28.9.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Luisa Morgantini
4.9.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

3.10.2006

 

 

 

 

Datum der Annahme

3.10.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Margrete Auken, Alessandro Battilocchio, Margrietus van den Berg, Danutė Budreikaitė, Marie-Arlette Carlotti, Thierry Cornillet, Nirj Deva, Alexandra Dobolyi, Michael Gahler, Filip Andrzej Kaczmarek, Glenys Kinnock, Maria Martens, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Luisa Morgantini, José Javier Pomés Ruiz, Horst Posdorf, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Anna Záborská, Mauro Zani.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Milan Gaľa, Manolis Mavrommatis, Anne Van Lancker, Anders Wijkman, Gabriele Zimmer.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0454 – C6-0303/2006 – 2006/0156(CNS)

Datum der Konsultation des EP

20.9.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH
28.9.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
28.9.2006

DEVE
28.9.2006

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Stavros Arnaoutakis
24.11.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

 

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

 

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums

 

Prüfung im Ausschuss

13.9.2006

3.10.2006

20.11.2006

21.12.2006

 

Datum der Annahme

21.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

James Hugh Allister, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Iles Braghetto, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Ioannis Gklavakis, Alfred Gomolka, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Dirk Sterckx, Struan Stevenson, Daniel Varela Suanzes-Carpegna.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

James Nicholson, Carl Schlyter.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

21.12.2006

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...