EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

22.12.2006 - (5893/5/2006 – C6‑0310/2006 – 2004/0048(COD)) - ***II

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Gilles Savary

Verfahren : 2004/0048(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0480/2006
Eingereichte Texte :
A6-0480/2006
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

(5893/5/2006 – C6‑0310/2006 – 2004/0048(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5893/5/2006 – C6-0310/2006,

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2004)0142)[2],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0480/2006),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

 

Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a) Diese Richtlinie folgt und baut weitgehend auf den „historischen“ gemeinsamen Vereinbarungen vom 27. Januar 2004 zwischen der Gemeinschaft Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über „eine europäische Fahrerlaubnis für in grenzüberschreitenden interoperablen Verkehrsdiensten eingesetzte Triebfahrzeugführer“ sowie über „bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr“ auf.

Begründung

Wiederaufnahme der vom Parlament in erster Lesung angenommenen Formulierung. Mit diesem Änderungsantrag wird unterstrichen, dass dieser Richtlinienentwurf die Umsetzung der ersten sektoralen Vereinbarung im Eisenbahnsektor zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften in Gemeinschaftsrecht darstellt.

Änderungsantrag 2

Erwägung 11

(11) Die Befähigung des Personals sowie die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften werden im Rahmen der Interoperabilitätsrichtlinien behandelt, insbesondere als Teil der TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“. Die Kohärenz zwischen den TSI und den Anhängen der vorliegenden Richtlinie ist zu gewährleisten. Das wird durch Änderungen dieser Richtlinie erreicht, die die Kommission im Rahmen eines Ausschussverfahrens nach Stellungnahme des betreffenden Ausschusses vornimmt.

(11) Die Befähigung des Personals sowie die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften werden im Rahmen der Interoperabilitätsrichtlinien behandelt, insbesondere als Teil der TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“. Die Kohärenz zwischen den TSI und den Anhängen der vorliegenden Richtlinie ist zu gewährleisten. Die Kommission wird dies durch Änderung oder Anpassung der maßgeblichen TSI an diese Richtlinie und ihre Anhänge unter Anwendung der Verfahren erreichen, die in der Richtlinie des Rates 96/48/EG1 vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und in der Richtlinie 2001/16/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems vorgesehen sind.

 

 

___________

1 Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114).

2 Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG.

 

Änderungsantrag 3

Erwägung 23 a (neu)

 

(23b) Deshalb ist die Kommission vor allem zu ermächtigen, Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie oder zu ihrer Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen festzulegen. Diese Maßnahmen sind nach dem in Artikel 5 a des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 4

Kapitel I Titel

Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag 5

Artikel 1

Zweck

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, festgelegt. In ihr wird geregelt, welche Aufgaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Triebfahrzeugführern und anderen Betroffenen des Sektors, insbesondere Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und Ausbildungszentren, zukommen.

In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Zertifizierung von im Eisenbahnnetz der Gemeinschaft mit dem Führen von Lokomotiven und Zügen betrauten Triebfahrzeugführern und dem anderen Sicherheitsaufgaben wahrnehmenden Personal festgelegt. Zu diesem Zwecke wird in ihr auch geregelt, welche Aufgaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Triebfahrzeugführern und anderen Betroffenen des Sektors, insbesondere Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreibern und Ausbildungszentren, zukommen.

Begründung

Wenn Artikel 1 die Zertifizierung auf das gesamte Personal ausdehnt, das an der Sicherheit in den Zügen mitwirkt, ist die Formulierung des Rates hinnehmbar, da die technischen Vorschriften dieser Richtlinie nicht nur für die Triebfahrzeugführer gelten. Artikel 27 bezieht sich darüber hinaus auf das Zugpersonal.

Änderungsantrag 6

Artikel 2 Absatz 1

1. Diese Richtlinie gilt für die Triebfahrzeugführer, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft für ein Eisenbahnunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen muss, oder für einen Infrastrukturbetreiber, der über eine Sicherheitsgenehmigung verfügen muss, führen.

1. Diese Richtlinie gilt für die Triebfahrzeugführer, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen und anderes mit Sicherheitsaufgaben betrautes Zugpersonal, die jeweils für ein Eisenbahnunternehmen, das über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen muss, oder für einen Infrastrukturbetreiber, der über eine Sicherheitsgenehmigung verfügen muss, tätig sind.

Begründung

Dieser Änderungsantrag setzt die Abänderung Nr. 11 des Europäischen Parlaments wieder ein, die dieses in erster Lesung angenommen hatte.

Der Zugbegleiter ist nicht nur für den Service im Zug verantwortlich. Seine betrieblichen Funktionen sind in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich. Einheitlich ist jedoch, dass dazu Aufgaben zählen, die für die betriebliche und für die Sicherheit der Reisenden wichtig sind. Sie müssen in der Lage sein, dass bei außergewöhnlichen Ereignissen das Sicherheitsmanagement professionell und nach einheitlichen Standards abläuft. Dazu gehört die Evakuierung von Zügen, die Überprüfung der Bremsen, das Ausreihen schadhafter Wagen, die Tunnelrettung, die Kommunikation mit dem Lokführer in betrieblichen Abläufen und vieles mehr. Damit dies auch bei einem interoperablen Einsatz so bleibt, ist eine europäische Zertifizierung des gesamten Personals notwendig.

Änderungsantrag 7

Artikel 3 Buchstabe b a (neu)

 

ba) „anderes mit Sicherheitsaufgaben betrautes Zugpersonal“ die im Zug befindlichen Mitglieder des Personals, die keine Triebfahrzeugführer sind, aber zur Sicherheit des Zuges, der Fahrgäste und der beförderten Güter beitragen.

Begründung

Mit dieser neuen Formulierung soll ein Kompromiss mit dem Rat zu den Kategorien von Zugpersonal erzielt werden. Es geht darum, die Unterscheidung zwischen dem Triebfahrzeugführer und dem sonstigen Zugpersonal zu klären.

Diese Kategorie von Personal fällt unter die Bestimmungen von Artikel 27 des Richtlinienvorschlags.

Änderungsantrag 8

Artikel 4 Absatz 3 einleitender Satz und Buchstabe a

3. Die Bescheinigung berechtigt zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Klassen:

3. Die Bescheinigung berechtigt zum Führen von Eisenbahnfahrzeugen einer der folgenden Klassen oder beider Klassen:

a) Klasse A: Rangierlokomotiven, Bauzüge, Eisenbahnfahrzeuge für Unterhaltungsarbeiten und Lokomotiven während des Rangierbetriebs;

a) Klasse A: Rangierlokomotiven, Bauzüge und Fahrzeuge zur Wartung des Schienennetzes;

Begründung

Mit dieser Bestimmung soll der Gemeinsame Standpunkt des Rates, in dem innerhalb der Klasse A zweimal auf Rangierfahrzeuge Bezug genommen wurde, klargestellt werden.

Änderungsantrag 9

Artikel 4 Absatz 4

4. Die Kommission legt vor dem [...] nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Entwurfs ein Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, die Bescheinigung und die beglaubigte Kopie der Bescheinigung fest und bestimmt deren äußere Merkmale. Die Kommission trägt dabei Maßnahmen für den Fälschungsschutz Rechnung.

4. Die Kommission legt vor dem [...] nach dem in Artikel 31 Absatz 2 a genannten Verfahren auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Entwurfs die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung im Zusammenhang mit einem Gemeinschaftsmodell für die Fahrerlaubnis, die Bescheinigung und die beglaubigte Kopie der Bescheinigung fest und bestimmt deren äußere Merkmale. Die Kommission trägt dabei Maßnahmen für den Fälschungsschutz Rechnung.

Bis zum [...] legt die Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage einer Empfehlung der Agentur die Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Kategorien A und B nach Absatz 3 fest.

Bis zum [...] legt die Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2 a genannten Verfahren auf der Grundlage einer Empfehlung der Agentur die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung im Zusammenhang mit den Gemeinschaftscodes für die verschiedenen Typen in den Kategorien A und B nach Absatz 3 fest.

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 10

Artikel 6 Absatz 1 a (neu)

 

1 a. Die zuständige Behörde kann diese Aufgabe nur unter den in Artikel 19 genannten Voraussetzungen übertragen.

Begründung

Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts des Kommissionsvorschlags.

Änderungsantrag 11

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7 a

 

Gegenseitige Anerkennung

 

1. Ein Triebfahrzeugführer, der Inhaber einer entsprechend dieser Richtlinie erteilten Fahrerlaubnis und harmonisierten Zusatzbescheinigung ist, ist zum Führen von Triebfahrzeugen berechtigt, sofern das Eisenbahnunternehmen beziehungsweise der Infrastrukturbetreiber, das/der für den betreffenden Verkehrsdienst verantwortlich ist, über eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise eine Sicherheitszulassung verfügt, jedoch ausschließlich auf dem Teil des Schienennetzes, für das sowohl die harmonisierte Zusatzbescheinigung als auch die Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise die Sicherheitszulassung gelten.

 

2. Die von einem Mitgliedstaat entsprechend dieser Richtlinie erteilten Fahrerlaubnisse werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

Begründung

Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts des Kommissionsvorschlags.

Änderungsantrag 12

Artikel 17 Absatz 3

Die Bescheinigung wird ungültig, wenn ihr Inhaber nicht länger als Triebfahrzeugführer beschäftigt ist. Der Inhaber erhält jedoch eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung als Nachweis seiner beruflichen Befähigung. Bei der Ausstellung einer Bescheinigung an einen Triebfahrzeugführer trägt ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber dieser Befähigung Rechnung.

Die Bescheinigung wird ungültig, wenn ihr Inhaber nicht länger als Triebfahrzeugführer beschäftigt ist. Der Inhaber erhält jedoch eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung und sämtlicher Nachweise seiner Ausbildung, seiner Qualifikation, seiner Berufserfahrung und seiner beruflichen Befähigung. Bei der Ausstellung einer Bescheinigung an einen Triebfahrzeugführer trägt ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber dieser Befähigung Rechnung.

Begründung

Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates ist vorgesehen, dass ein Fahrzeugführer eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung erhalten muss, um seine berufliche Befähigung nachweisen zu können. Ebenso ratsam wäre es, dass der Fahrzeugführer sich auf seine regelmäßigen Überprüfungen berufen kann, die er seit der Ausstellung seiner harmonisierten Zusatzbescheinigung und seiner Fahrerlaubnis bestanden hat.

Änderungsantrag 13

Artikel 18 Absatz 2

2. Ist ein Triebfahrzeugführer der Ansicht, dass sein Gesundheitszustand seine berufliche Eignung in Frage stellt, so hat er je nach Sachlage unverzüglich das Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber zu unterrichten.

2. Der Arbeitgeber oder gegebenenfalls der Triebfahrzeugführer selbst unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle Veränderungen seines Gesundheitszustands, die seine Qualifikation als Triebfahrzeugführer und die Aufrechterhaltung seiner Fahrerlaubnis oder seiner harmonisierten Zusatzbescheinigung in Frage stellen könnte.

Sobald ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber davon Kenntnis hat oder von einem Arzt darüber unterrichtet wird, dass der Gesundheitszustand eines Triebfahrzeugführers sich so weit verschlechtert hat, dass seine berufliche Eignung in Frage gestellt ist, ergreift es bzw. er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersuchung nach Anhang II Abschnitt 3.1. Darüber hinaus hat es bzw. er dafür zu sorgen, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können. Die zuständige Behörde ist in jedem Fall unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

 

Begründung

Wiederherstellung der vom Parlament in erster Lesung angenommenen Formulierung.

Änderungsantrag 14

Artikel 18 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Stellt die zuständige Behörde fest oder wird sie informiert, dass ein Triebfahrzeugführer eine oder mehrere Anforderungen nicht mehr erfüllt, entzieht sie unverzüglich die Fahrerlaubnis und unterrichtet unter Angabe der Gründe den Betroffenen und seinen Arbeitgeber von ihrer Entscheidung; das in Artikel 21 vorgesehene Beschwerderecht bleibt hiervon unberührt. Der Entzug erfolgt je nach der Höhe des Risikos für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs mit vorläufiger oder endgültiger Wirkung. Die zuständige Behörde aktualisiert das in Artikel 22 vorgesehene Register entsprechend. Sobald er darüber informiert wird, entzieht der Arbeitgeber nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde angeführten Gründe die harmonisierte Zusatzbescheinigung zeitweise oder endgültig. Der Arbeitgeber aktualisiert das in Artikel 22 vorgesehene Register entsprechend.

 

Stellt ein Arbeitgeber fest, dass ein Triebfahrzeugführer eine oder mehrere Anforderungen nicht mehr erfüllt, entzieht er unverzüglich die harmonisierte Zusatzbescheinigung und unterrichtet unter Angabe der Gründe umgehend den Betroffenen und die zuständige Behörde von seiner Entscheidung. Der Arbeitgeber aktualisiert das in Artikel 22 vorgesehene Register entsprechend.

Begründung

Wiederherstellung der vom Parlament in erster Lesung angenommenen Formulierung.

Änderungsantrag 15

Artikel 18 Absatz 2 b (neu)

 

2b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Fall des Entzugs der Fahrerlaubnis oder der harmonisierten Zusatzbescheinigung ein unabhängiges Verfahren zur Prüfung und gegebenenfalls Wiederzulassung eingerichtet wird. Der betroffene Bedienstete kann dieses Verfahren beantragen.

Begründung

Wiederherstellung der vom Parlament in erster Lesung angenommenen Formulierung.

Änderungsantrag 16

Artikel 18 Absatz 2 c (neu)

 

2c. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um der Fälschung von Fahrerlaubnissen und der nicht genehmigten Änderung des in Artikel 22 vorgesehenen Registers vorzubeugen. Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten und zu kontrollieren, dass die Fahrerlaubnisse und harmonisierten Zusatzbescheinigungen seiner im aktiven Dienst befindlichen Triebfahrzeugführer zu jeder Zeit gültig sind.

Begründung

Wiederherstellung der vom Parlament in erster Lesung angenommenen Formulierung.

Änderungsantrag 17

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f

f) Gewährleistung, dass das in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 vorgesehene Fahrerlaubnisregister geführt und aktualisiert wird;

f) Führung und Aktualisierung des in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 vorgesehenen Fahrerlaubnisregisters;

Begründung

Mit dieser Abänderung werden die in Artikel 19 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates festgelegten Aufgaben der zuständigen Behörde präzisiert.

Änderungsantrag 18

Artikel 19 Absatz 2

2. Die zuständige Behörde darf die in Absatz 1 Buchstaben c, f und g genannten Aufgaben nicht an Dritte übertragen.

2. Die zuständige Behörde darf die in Absatz 1 Buchstaben c, f, g und i genannten Aufgaben nicht an Dritte übertragen.

Begründung

Mit dieser Abänderung werden die in Artikel 19 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates festgelegten Aufgaben der zuständigen Behörde präzisiert. Nach Auffassung des Berichterstatters ist die Festlegung nationaler Kriterien für Prüfer eine zu wichtige Aufgabe, um übertragen zu werden.

Änderungsantrag 19

Artikel 19 Ziffer 5

5. Überträgt die zuständige Behörde Aufgaben oder gibt sie diese in Auftrag, so sind die ermächtigten Vertreter oder Auftragnehmer zu verpflichten, bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Verpflichtungen der zuständigen Behörde aus dieser Richtlinie nachzukommen.

5. Überträgt die zuständige Behörde Aufgaben oder gibt sie diese in Auftrag, so sind die ermächtigten Vertreter oder Auftragnehmer zu verpflichten, bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben den Verpflichtungen der zuständigen Behörde aus dieser Richtlinie nachzukommen, insbesondere:

 

a) Prüfung der physischen und psychischen Eignung: sie wird von Arbeitsmedizinern oder arbeitsmedizinischen Instituten durchgeführt, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind;

 

b) Prüfung der psychischen Eignung: sie wird von Psychologen, Verkehrspsychologen oder arbeitspsychologischen Instituten durchgeführt, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind;

 

c) Prüfung der allgemeinen Fachkenntnisse: sie wird von Instituten und Prüfern durchgeführt, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

Begründung

Wiederaufnahme der vom Parlament in erster Lesung angenommenen Formulierung, um den Text zu präzisieren.

Änderungsantrag 20

Artikel 22 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Der Triebfahrzeugführer hat zu jedem Zeitpunkt Zugang zu seinen in den Registern der zuständigen Behörden sowie in denjenigen der Eisenbahnunternehmen gespeicherten Daten und erhält auf Antrag eine Kopie dieser Daten.

Begründung

Wiederaufnahme einer vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Formulierung.

Änderungsantrag 21

Artikel 22 Absatz 3

3. Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Agentur zusammen, um die Interoperabilität der in den Absätzen 1 und 2 genannten Register sicherzustellen. Dazu legt die Kommission vor dem […] nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Entwurfs die Eckdaten der einzurichtenden Register fest, wie die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten sowie das zu befolgende Verfahren bei Insolvenz.

3. Die zuständigen Behörden arbeiten mit der Agentur zusammen, um die Interoperabilität der in den Absätzen 1 und 2 genannten Register sicherzustellen. Dazu legt die Kommission vor dem […] nach dem in Artikel 31 Absatz 2 a genannten Verfahren auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Entwurfs die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung im Zusammenhang mit den Eckdaten der einzurichtenden Register fest, wie die zu registrierenden Daten, das Format dieser Daten und das Datenaustauschprotokoll, die Zugriffsrechte, die Dauer der Speicherung der Daten sowie das zu befolgende Verfahren bei Insolvenz.

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 22

Artikel 23 Absatz 3

3. Die Ziele dieser Ausbildung sind im Einzelnen für die Fahrerlaubnis in Anhang IV und für die Bescheinigung in den Anhängen V und VI festgelegt. Sie können ergänzt werden

3. Die Ziele dieser Ausbildung sind im Einzelnen für die Fahrerlaubnis in Anhang IV und für die Bescheinigung in den Anhängen V und VI festgelegt. Da es sich um nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie handelt, können sie ergänzt werden.

a) entweder durch die einschlägigen TSI – wobei die Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren für die Abstimmung zwischen den vorstehend genannten TSI und den Anhängen dieser Richtlinie sorgt – oder

a) entweder durch die einschlägigen TSI – wobei die Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2a genannten Verfahren für die Abstimmung zwischen den vorstehend genannten TSI und den Anhängen dieser Richtlinie sorgt – oder

b) durch die von der Agentur gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vorgeschlagenen und von der Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien.

b) durch die von der Agentur gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 vorgeschlagenen und von der Kommission gemäß Artikel 31 Absatz 2a der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien.

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 23

Artikel 23 a (neu)

 

Artikel 23a

 

Finanzierung der Ausbildung

 

Die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber sind vertraglich für die Berufsausbildung, sei es für die Grundausbildung oder die Weiterbildung, verantwortlich.

 

Ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, das/der einen Triebfahrzeugführer beschäftigt, dessen Ausbildung ganz oder teilweise von einem anderen Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber finanziert wurde, welches/welcher der Triebfahrzeugführer freiwillig nach weniger als fünf Jahren Beschäftigung verlassen hat, erstattet jenem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber die Kosten dieser Berufsausbildung: Die Höhe der Erstattung steht im Verhältnis zu dem Zeitraum der Beschäftigung des Triebfahrzeugführers in dem Eisenbahnunternehmen oder bei dem Infrastrukturbetreiber, das/ der die Ausbildung finanziert hat.

 

Die genauen Bestimmungen für die Umsetzung dieser Vorschrift und für die Berechnung der Höhe der Erstattung werden auf der Grundlage einer von der Agentur im Rahmen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 ausgearbeiteten Empfehlung festgelegt.

Begründung

Wiederaufnahme und Vervollständigung eines vom Parlament in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags. Über diesen Vorschlag des Europäischen Parlaments herrscht bei den Eisenbahnvertretern, d.h. sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Sozialpartner Konsens.

Änderungsantrag 24

Artikel 24 Absatz 5

5. Für die Auswahl der Prüfer und Prüfungen können gemeinschaftliche Kriterien zugrunde gelegt werden, die von der Agentur vorgeschlagen und von der Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. Fehlen solche gemeinschaftliche Kriterien, so legen die zuständigen Behörden nationale Kriterien fest.

5. Für die Auswahl der Prüfer und Prüfungen können gemeinschaftliche Kriterien zugrunde gelegt werden, die von der Agentur vorgeschlagen und von der Kommission in Form von Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung nach dem in Artikel 31 Absatz 2 a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden. Fehlen solche gemeinschaftliche Kriterien, so legen die zuständigen Behörden nationale Kriterien fest.

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 25

Kapitel VIII Titel

Zertifizierung von sonstigem Personal

Zertifizierung von sonstigem Zugpersonal

Begründung

Mit dieser Abänderung wird bezüglich des sonstigen Zugpersonals, das Sicherheitsaufgaben wahrnimmt, ein Kompromiss angestrebt.

Änderungsantrag 26

Artikel 27

Für sonstiges Personal im Triebfahrzeug oder im Zug, das sicherheitsrelevante Aufgaben wahrnimmt und dessen berufliche Qualifikationen dementsprechend zur Eisenbahnsicherheit beitragen, benennt die Agentur in einem Bericht, der bis zum …* vorzulegen ist, das Anforderungsprofil und die Aufgaben dieses Personals, die mittels eines Systems von Genehmigungen und bzw. oder Bescheinigungen, das dem durch diese Richtlinie geschaffenen System vergleichbar sein kann, auf Gemeinschaftsebene geregelt werden sollten.

________

* Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

1. Die Mitglieder des anderen mit Sicherheitsaufgaben betrauten Zugpersonals müssen eine Bescheinigung darüber besitzen, dass sie die Mindestanforderungen in Bezug auf die medizinische Eignung, die Schulbildung und die allgemeinen beruflichen Fertigkeiten erfüllen.

 

2. Die Bescheinigung wird von dem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber ausgestellt, bei dem das betreffende Mitglied des Zugpersonals angestellt ist. Die Bescheinigung ist Eigentum des Unternehmens, das sie ausgestellt hat; der Inhaber hat jedoch gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG einen Anspruch auf Ausstellung einer beglaubigten Kopie.

 

3. Die zuständige Behörde stellt auf Antrag eines Mitglieds des Zugpersonals, das mit gemäß diesem Artikel zertifizierten Sicherheitsaufgaben betraut ist, eine offizielle Bestätigung aus, die den Namen des Unternehmens enthält, das die Bescheinigung ausgestellt hat, sowie die für den Erhalt der Bescheinigung erfüllten Bedingungen und die Dauer der dem Mitglied des Zugpersonals angerechneten Dienstzeit: Diese offizielle Bestätigung ist Eigentum des Mitglieds des Zugpersonals.

 

 

4. Die Artikel 19 und 28 über die Kontrolle durch das Eisenbahnunternehmen, den Infrastrukturbetreiber oder die zuständige Behörde gelten analog, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Mitglieder des anderen mit Sicherheitsaufgaben betrauten Zugpersonals von dem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber mit einer einheitlichen Bescheinigung zertifiziert werden.

 

 

5. Die Artikel 20, 21, 23, 24, 25 und 26 gelten entsprechend für die Zertifizierung der Mitglieder des anderen mit Sicherheitsaufgaben betrauten Zugpersonals.

 

 

6. Bis zum ...* legt die Agentur gemäß Artikel 3, 4, 6, 12 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 das Profil und die Aufgaben der Mitglieder des anderen mit Sicherheitsaufgaben betrauten Zugpersonals im Sinne von Absatz 1 fest.

 

 

7. Bis zum ...**trifft die Kommission eine Entscheidung zur Anwendung dieses Artikels gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle auf der Grundlage der Empfehlungen der Agentur.

 

___________

* Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

** Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 27

Artikel 30

Die Anhänge werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, u.a. durch ihre Ergänzung, die notwendig sind, um die Anhänge an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle unter uneingeschränkter Beachtung der Verfahren und Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr.  881/2004, und insbesondere deren Artikel 3, 4, 6, 12 und 17 festlegt.

Begründung

Wiedereinsetzung eines vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Änderungsantrags.

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 28

Artikel 31 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Wird auf diesen Absatz verwiesen, finden Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Beschlusses Anwendung.

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 29

Artikel 31 Absatz 2 a (neu)

 

2b. Gegebenenfalls finden in Fällen äußerster Dringlichkeit und wenn die von der Kommission vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses stehen, Artikel 5 a Absätze 1, 2, 4 und 6 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 8 dieses Beschlusses Anwendung.

 

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 30

Artikel 33

Die Agentur prüft bis zum […] die Möglichkeit des Einsatzes einer Chipkarte, die die Fahrerlaubnis und die Bescheinigungen nach Artikel 4 miteinander kombiniert, und erstellt eine Kosten-Nutzen-Analyse. Gegebenenfalls legt die Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Entwurfs die technischen und betriebsbezogenen Spezifikationen einer solchen Chipkarte fest. Die Einführung dieser Chipkarte kann eine Anpassung der Anhänge gemäß Artikel 30 erforderlich machen.

Die Agentur prüft bis zum […] die Möglichkeit des Einsatzes einer Chipkarte, die die Fahrerlaubnis und die Bescheinigungen nach Artikel 4 miteinander kombiniert, und erstellt eine Kosten-Nutzen-Analyse. Gegebenenfalls legt die Kommission nach dem in Artikel 31 Absatz 2 a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle auf der Grundlage eines von der Agentur erarbeiteten Entwurfs die technischen und betriebsbezogenen Spezifikationen einer solchen Chipkarte zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Ergänzung fest. Die Einführung dieser Chipkarte kann eine Anpassung der Anhänge gemäß Artikel 30 erforderlich machen.

Begründung

Anpassung des Textes aufgrund des Beschlusses 2006/512/EG zur Änderung des Komitologieverfahrens.

Änderungsantrag 31

Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem […]* nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

 

___________
* Vierundzwanzig Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 31. Dezember 2007 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Begründung

Die Einführung des Führerscheins sollte grundsätzlich dem Zeitplan der Liberalisierung der Schienenverkehrsmärkte folgen. Allerdings scheint das Einführungsdatum 01.01.07 mit Blick auf den Verfahrensstand nicht mehr realistisch. Da die Durchführung der Zertifizierung nach einem in Art. 36 sehr großzügigen Zeitplan verläuft, ist die Verkürzung der Zeit der Umsetzung dringend geboten. Im grenzüberschreitenden und Kabotageverkehr bedarf es der schnellstmöglichen Einführung des Führerscheins für Triebfahrzeugführer.

Änderungsantrag 32

Anhang I Nummer 3 Buchstabe n a (neu)

 

na) Datum der letzten medizinischen Prüfung.

Begründung

Die Bescheinigung, ausgestellt durch das Eisenbahnunternehmen oder durch den Infrastrukturbetreiber, muss zudem das Datum der letzten medizinischen Prüfung attestieren. Das ist für die Kontrolle durch die zuständigen Behörden, beispielsweise an Bord von Zügen, wichtig.

Änderungsantrag 33

Anhang II Abschnitt 3 Ziffer 3.1 Absätze 2 bis 4

Zusätzlich zu dieser Häufigkeit erhöht der Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Mitarbeiters es erfordert.

Zusätzlich zu dieser Häufigkeit erhöht der Arbeitsmediziner die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Mitarbeiters es erfordert.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird eine entsprechende ärztliche Untersuchung durchgeführt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder einer Bescheinigung die in Anhang II Abschnitt 1 genannten medizinischen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird eine entsprechende ärztliche Untersuchung durchgeführt, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis oder einer Bescheinigung die in Anhang II Abschnitt 1 genannten medizinischen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Die körperliche Eignung wird regelmäßig und nach jedem Arbeitsunfall überprüft. Der Arzt oder der medizinische Dienst des Unternehmens kann – insbesondere nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung von mindestens 30 Tagen – die Durchführung einer entsprechenden zusätzlichen ärztlichen Untersuchung beschließen. Der Arbeitgeber muss den Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Zugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

Die körperliche Eignung wird regelmäßig und nach jedem Arbeitsunfall sowie bei Arbeitsunterbrechungen nach einem Unfall mit Personen überprüft. Der Arbeitsmediziner oder der medizinische Dienst des Unternehmens kann – insbesondere nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechung von mindestens 30 Tagen – die Durchführung einer entsprechenden zusätzlichen ärztlichen Untersuchung beschließen. Der Arbeitgeber muss den akkreditierten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Zugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

Begründung

Dieser Änderungsantrag setzt die Abänderung Nr. 43 des Europäischen Parlaments wieder ein, die dieses in erster Lesung angenommen hatte.

Ein Arbeitsunfall beinhaltet nicht immer Unfälle mit Personen (Selbstmorde, Unfälle auf Bahnübergänge etc.). Diese Unfälle sind traumatisch für die Lokführer, und es ist notwendig, ihre Eignung nach solchen Unfällen zu prüfen.

  • [1]  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 464.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Am 3. März 2004 hat die Kommission eine Reihe von vier Gesetzgebungsvorschlägen (so genanntes drittes Eisenbahnpaket) vorgelegt, mit deren Beratung der Rat im April 2004 und das Parlament im Oktober 2004 begann. Einer der Vorschläge bezieht sich auf die Zertifizierung von mit dem Führen von Triebfahrzeugen und Lokomotiven im Eisenbahnnetz der Gemeinschaft betrautem Zugpersonal. Dieser Vorschlag überträgt den Inhalt der ersten sektoriellen Vereinbarung zwischen den europäischen Eisenbahngesellschaften, die am 27. Januar 2004 unterzeichnet wurde, in Gemeinschaftsrecht. Der Text sieht die Einführung einer europäischen Fahrerlaubnis vor, die zweigliedrig ist: einerseits einer eigentlichen europäischen Fahrerlaubnis (die auf der Grundlage allgemeiner gemeinschaftlicher Mindestvorschriften erteilt wird) und andererseits einer ergänzenden Bescheinigung, die sich auf die Anforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung spezieller Eisenbahnstrecken bezieht. Ferner richtet sich dieser Text auf eine bessere Definition der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Ausbildung, die Bewertung und die Anerkennung der Qualifikationen der Triebfahrzeugführer und des sonstigen Zugpersonals, das Sicherheitsaufgaben wahrnimmt.

Das Europäische Parlament hatte seine erste Lesung am 28. September 2005 beendet. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 14. September 2006 festgelegt. Die Kommission hat dann am 18. September 2006 ihre Mitteilung betreffend den Gemeinsamen Standpunkt vorgelegt.

1.     Kurze Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates und der legislativen Entschließung des Parlaments

In seinem Gemeinsamen Standpunkt hat der Rat drei Abänderungen des Europäischen Parlaments vollständig übernommen (die Abänderungen 27, 36 und 44). Allgemein wurde eine große Zahl von Abänderungen des Parlaments im Gemeinsamen Standpunkt des Rates in etwas anderer Fassung übernommen.

Gleichwohl sind zwischen dem Text des Rates und dem des Parlaments einige Divergenzen festzustellen:

–      Die Ansichten des Rates und des Parlaments gehen im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie sehr auseinander. Der Rat begrenzt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Triebfahrzeugführer und unterwirft das Zugpersonal keinerlei Zertifizierung. Das Parlament geht jedoch von einer prinzipiell klaren Unterscheidung zwischen der Regelung für Triebfahrzeugführer und für anderes Zugpersonal, das Sicherheitsaufgaben erfüllt, aus. Es wird vorgeschlagen, dass für Letztere ein leicht abweichendes Zertifizierungsverfahren gelten soll.

–      Die Durchführung der Richtlinie wird ebenfalls unterschiedlich gesehen. Während sich das Parlament im Zusammenhang mit der Öffnung der Eisenbahnmärkte für eine rasche Umsetzung der Richtlinie ausgesprochen hat, ist der Rat für eine schrittweise Einführung.

–      Mehrere Streitpunkte gibt es im Hinblick auf die Verfahren für die Erteilung von Dokumenten: Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis, Gültigkeit der Fahrerlaubnis (der Rat dehnt die Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre aus), Erlangung der harmonisierten ergänzenden Bescheinigung, Häufigkeit der Eignungsprüfungen für Triebfahrzeugführer (nach der Vorstellung des Rates alle drei Jahre).

–      Diverse Meinungsverschiedenheiten gibt es auch über die Aufgaben der zuständigen Behörde: Der Rat hat nicht die Änderung übernommen, wonach der Triebfahrzeugführer Zugang zu ihn betreffenden Angaben in einem Register hat.

–      Rat und Parlament haben unterschiedliche Auffassungen über die Finanzierung der Ausbildung der Triebfahrzeugführer. Das Parlament hat in erster Lesung einen Kompromissänderungsantrag angenommen, wonach ein Eisenbahnunternehmen, dass einen Triebfahrzeugführer einstellt, der in einer vom vorigen Arbeitgeber finanzierten Ausbildung geschult wurde und für diesen Arbeitgeber weniger als fünf Jahre tätig war, die Kosten für diese Ausbildung dem Letztgenannten erstattet.

–      Auch gibt es unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf allgemeine Aspekte bezüglich der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern. Der Rat macht sich zwar die Vorstellung des Parlaments im Hinblick auf lediglich zwei Kategorien zueigen (A: Bauzüge, Rangierlokomotiven; B: Personenverkehr oder Güterverkehr), und zwar für die Anwendungsbereiche der harmonisierten ergänzenden Bescheinigung, nicht aber die vom Parlament vorgeschlagenen Mindestanforderungen im Hinblick auf die Berufserfahrung.

2.     Ansatz und Änderungsvorschläge des Berichterstatters

Angesichts der Öffnung des Schienengüterverkehrs (seit 15. März 2003 für den internationalen Verkehr, ab 1. Januar 2007 für Kabotage) und der wahrscheinlichen Öffnung des Personenverkehrs auf längere Sicht müssen so rasch wie möglich einheitliche europäische technische Regelungen für das Führen von Schienenfahrzeugen geschaffen werden.

Gleichwohl sind nach Auffassung Ihres Berichterstatters verschiedene Punkte des Gemeinsamen Standpunkts zu ändern, damit sie voll mit den in erster Lesung vom Parlament zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen in Einklang sind.

· Die Frage der Zertifizierung des Zugpersonals, das unmittelbar Sicherheitsaufgaben im Hinblick auf den Zug und die Passagiere wahrnimmt

Im Text des Gemeinsamen Standpunkts sieht der Rat für das Zugpersonal keinerlei Zertifizierung vor. Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass das Zugpersonal zweifellos zur Sicherheit der Züge beiträgt. Es muss eine gemeinschaftliche Zertifizierung für dieses Personal in Erwägung gezogen werden, und Ihr Berichterstatter möchte in diesem Punkt mit dem Rat zu einem Kompromiss gelangen.

Er schlägt daher vor, auch auf das Zugpersonal, das für die Sicherheit der Züge mit verantwortlich ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen (Abänderung 3); für dieses Personal gilt im Übrigen Artikel 27 der Richtlinie. Ferner schlägt er eine Neuformulierung von Artikel 27 vor sowie eine Zertifizierung für das Zugpersonal, dessen Aufgaben in Anhang VIII der Richtlinie beschrieben wird.

· Die Frage der von dem Unternehmen getragenen Kosten für die Ausbildung bei vorzeitigem Weggang eines Triebfahrzeugführers

Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern erfolgt in Einrichtungen, die von den einzelstaatlichen Sicherheitsstellen und von der Europäischen Eisenbahnagentur anerkannt sind, und somit haben die Eisenbahnunternehmen weiterhin die Möglichkeit, für die Ausbildung der Triebfahrzeugführer zu sorgen, wie es auch in den meisten Mitgliedstaaten der Fall ist.

Entsprechend dem vom Parlament in erster Lesung angenommenen Änderungsantrag ist Ihr Berichterstatter der Auffassung, dass vor dem Hintergrund der Wettbewerbssituation und um unnötige und kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden, die Einführung einer Klausel zum Schutz der Investitionen der Eisenbahnunternehmen erforderlich ist. Ihr Berichterstatter fordert daher die Aufnahme der Abänderung in den Gemeinsamen Standpunkt, wonach das Eisenbahnunternehmen, das einen Triebfahrzeugführer einstellt, der freiwillig ein Unternehmen verlässt, das ihn ausgebildet hat, diesem Unternehmen einen Betrag zahlt, der den anteiligen Kosten der Ausbildung entspricht, und zwar auf der Grundlage harmonisierter Kriterien, die nach einer Empfehlung der Agentur festgelegt werden müssen.

· Die Frage der Berufserfahrung

Ihr Berichterstatter wünscht die Erhaltung der Möglichkeit für jeden Mitgliedstaat, eine Mindestberufserfahrung für die Kategorie A zu fordern, um eine ergänzende Bescheinigung für Kategorie B zu erhalten.

· Die Frage der Revision der Anhänge und der Vereinbarkeit mit den TSI

Ihr Berichterstatter weist darauf hin, dass die in den Anlagen II bis VII festgelegten Mindestanforderungen für die Erlangung einer Fahrerlaubnis (Teil 1) bzw. der harmonisierten Bescheinigung (Teil 2) größtenteils aufgrund der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG, geändert durch Richtlinie 2004/50/EG, in den Bereich der TSI fallen. Die Frage ist somit, ob sie in der vorgeschlagenen Richtlinie am rechten Platz sind.

Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Anlagen weiterhin in dem vorliegenden Richtlinienvorschlag enthalten sein sollten, und zwar aus zwei Gründen:

–      der Gegenstand der Richtlinie impliziert, dass die Mindestvorschriften für die Qualifikationen und somit die Zertifizierung des Personals klar festgelegt werden;

–      die meisten dieser Mindestvorschriften sind von den betroffenen Parteien im Rahmen des sektoriellen Sozialdialogs bejaht worden, und neue Verhandlungen darüber im Rahmen der TSI sind daher unnütz.

Um eine sehr technische und langwierige Revision dieser Richtlinie zu vermeiden, sofern es nötig wäre, diese Vorschriften dem technischen und personellen Fortschritt anzupassen, schlägt Ihr Berichterstatter vor, dass eine Revision nach den in der Richtlinie 2004/50/EG über die Interoperabilität vorgesehenen Vorschriften und unter Beachtung der Verordnung EG) Nr. 881/2004 zur Schaffung einer Europäischen Eisenbahnagentur vorgenommen wird.

Zu diesem Zweck bringt er zwei vom Parlament in erster Lesung angenommene Änderungsanträge erneut ein.

VERFAHREN

Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen

Bezugsdokumente –

5893/5/2006 - C6-0310/2006 - 2004/0048(COD)

Datum der 1. Lesung des EP –
P-Nummer

28.9.2005

P6_TA(2005)0355

Vorschlag der Kommission

KOM(2004)0142 - C6-0002/2004

Geänderter Vorschlag der Kommission

 

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

28.9.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN
28.9.2006

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Gilles Savary
26.9.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.10.2006

22.11.2006

18.12.2006

 

 

Datum der Annahme

19.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:
–:

0:

46

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Paolo Costa, Michael Cramer, Arūnas Degutis, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Emanuel Jardim Fernandes, Roland Gewalt, Mathieu Grosch, Ewa Hedkvist Petersen, Jeanine Hennis-Plasschaert, Stanisław Jałowiecki, Georg Jarzembowski, Dieter-Lebrecht Koch, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Robert Navarro, Seán Ó Neachtain, Josu Ortuondo Larrea, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Gilles Savary, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Gary Titley, Georgios Toussas, Armando Veneto, Marta Vincenzi, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Zita Gurmai, Elisabeth Jeggle, Anne E. Jensen, Zita Pleštinská, Vladimír Remek,

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

22.12.2006

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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