EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("ROM II")

22.12.2006 - (9751/7/2006 – C6‑0317/2006 –2003/0168 (COD)) - ***II

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis

Verfahren : 2003/0168(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0481/2006
Eingereichte Texte :
A6-0481/2006
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("ROM II")

(9751/7/2006 – C6‑0317/2006 –2003/0168 (COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9751/7/2006 – C6‑0317/2006),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2003)0427)[2],

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0083),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses für die zweite Lesung (A6‑0481/2006),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Gemeinsamer Standpunkt des RatesAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 7

(7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) und dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in Einklang stehen.

(7) Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I), dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und der künftigen Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) in Einklang stehen.

Begründung

Es liegt auf der Hand, dass die Verordnung nicht nur mit dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahre 1980 - das fortbesteht, weil Dänemark an der Annahme der Verordnung und das Vereinigte Königreich zumindest zur Zeit an Rom I nicht teilnehmen -, sondern auch mit der neuen Verordnung, die gerade angenommen wird, in Einklang stehen muss. Dieser Änderungsantrag entspricht einem in erster Lesung angenommenen Änderungsantrag.

Änderungsantrag 2

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a) Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts ist es geboten, dass die in den Verträgen oder im übrigen abgeleiteten Recht enthaltenen Bestimmungen, die das anwendbare Recht betreffen oder beeinflussen, wie Kollisionsnormen für besondere Bereiche, gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen oder die rechtlichen Grundprinzipien des Binnenmarkts, von dieser Verordnung unberührt bleiben. Folglich sollte diese Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, fördern.

Begründung

Dieser in erster Lesung angenommene Änderungsantrag, der auf der Formulierung von Erwägung 19 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission basiert, sollte zusammen mit dem Änderungsantrag zu Artikel 27 gelesen werden. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Regelungen in dieser Verordnung nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen.

Änderungsantrag 3

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a) Die in dieser Verordnung enthaltenen Regeln des Kollisionsrechts gelten auch für Pflichten aufgrund strenger Haftung, und die harmonisierten Anknüpfungsvorschriften sind auch auf die Frage anzuwenden, wer für eine unerlaubte Handlung haftbar gemacht werden kann.

Begründung

Insbesondere (aber nicht nur) angesichts der Pflichten nach Verkehrsunfällen, die sich auf die strenge Haftung des Eigentümers des Fahrzeugs gründen, ist es wichtig klarzustellen, dass die Kollisionsregeln auch für die strenge Haftung gelten. Auch lohnt es sich, deutlich zu machen, dass die harmonisierten Anknüpfungsvorschriften auch auf die Frage anwendbar sind, wer für unerlaubte Handlungen haftbar gemacht werden kann. Dieser Änderungsantrag wurde in erster Lesung angenommen.

Änderungsantrag 4

Erwägung 12 a (neu)

(12a) Wettbewerbsverzerrungen müssen zwar vermieden werden, und es bedarf der Rechtssicherheit, aber dies muss gegen das Bedürfnis, in jedem einzelnen Fall Recht zu sprechen, abgewogen werden, weswegen den Gerichten ein Ermessensspielraum einzuräumen ist.

Begründung

Eine gewisse Flexibilität muss in die Normen eingebaut werden, um den Gerichten zu ermöglichen, in jedem Einzelfall Recht zu sprechen. Die Gerichte bewerten Streitpunkte bereits als „Verfahrensfragen“, um sich einen gewissen Ermessensspielraum zu verschaffen. Es ist besser und entspricht eher dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, den Gerichten konkret einen bestimmten beschränkten Ermessensspielraum einzuräumen. Dieser Änderungsantrag basiert auf einem in erster Lesung angenommenen Änderungsantrag.

Änderungsantrag 5

Erwägung 19

(19) Die Sonderregel nach Artikel 6 stellt keine Ausnahme von der allgemeinen Regel nach Artikel 4 Absatz 1 dar, sondern vielmehr eine Präzisierung derselben. Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs sollte die Kollisionsnorm die Wettbewerber, die Verbraucher und die Öffentlichkeit schützen und das reibungslose Funktionieren der Marktwirtschaft sicherstellen. Durch eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt zu werden drohen, können diese Ziele im Allgemeinen erreicht werden.

entfällt

Begründung

Man ist der Auffassung, dass die allgemeinen Regeln durchaus in der Lage sind, Fälle im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb zu regeln. Außerdem stellt der Rat in den Erwägungen 20 und 21 klar, was er unter „Unlauterem Wettbewerb und den Wettbewerb einschränkendem Verhalten“ versteht, nämlich Verstöße gegen nationale und gemeinschaftliche Wettbewerbsvorschriften, insbesondere Verstöße gegen die Artikel 81 und 82 des Vertrags. Allerdings verfolgt die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag (KOM(2006) 83 endgültig) einen ganz anderen Ansatz, indem sie eine Regel für „außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem unlauteren Wettbewerbsverhalten entstanden sind,“ aufstellt. Sie entschied sich dafür, wettbewerbswidrige Praktiken im Sinne der Artikel 81 und 82 des Vertrags weiterhin den allgemeinen Regeln zu unterstellen. Grund hierfür ist die laufende Erörterung des Grünbuchs „Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts“, deren Ausgang dazu führen könne, dass „sich die Kommission gegebenenfalls im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens für eine andere Lösung einsetzen“ wird. Durch den Ansatz des Rates im gemeinsamen Standpunkt würden der Kommission das Initiativrecht genommen und die Erörterungen des Parlaments über jeden künftigen Legislativevorschlag der Kommission vorweggenommen, der sich spezifisch auf das Wettbewerbsrecht bezieht. Es sei darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Änderungsantrag in erster Lesung angenommen wurde.

Änderungsantrag 6

Erwägung 20

(20) Außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten nach Artikel 6 Absatz 3 entstanden sind, sollten sich auf Verstöße sowohl gegen nationale als auch gegen gemeinschaftliche Wettbewerbsvorschriften erstrecken. Auf solche außervertraglichen Schuldverhältnisse sollte das Recht des Staates anzuwenden sein, in dessen Gebiet sich die Einschränkung auswirkt oder auszuwirken droht, sofern es sich um eine unmittelbare und erhebliche Auswirkung handelt. Ist der Schaden in mehr als einem Staat eingetreten, so ist das Recht jedes dieser Staaten nur für den jeweils in dessen Gebiet entstandenen Schaden anzuwenden.

entfällt

Begründung

Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 19.

Änderungsantrag 7

Erwägung 21

(21) Zu den Fällen nach Artikel 6 Absatz 3 gehören beispielsweise Verbote von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs in einem Mitgliedstaat oder innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, sowie das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung in einem Mitgliedstaat oder innerhalb des Binnenmarktes.

entfällt

Begründung

Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 19.

Änderungsantrag 8

Erwägung 22

(22) Im Falle von Umweltschäden rechtfertigt Artikel 174 des Vertrags, wonach ein hohes Schutzniveau erreicht werden sollte, und der auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruht, in vollem Umfang die Anwendung des Grundsatzes der Begünstigung des Geschädigten. Die Frage, wann der Geschädigte die Wahl des anzuwendenden Rechts zu treffen hat, sollte nach dem Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts entschieden werden.

entfällt

Begründung

Man ist der Auffassung, dass die allgemeinen Regeln durchaus in der Lage sind, Fälle von Umweltschäden zu regeln. Darüber hinaus ist nicht klar, was mit „Umweltschäden" gemeint ist, und diese Verordnung sollte sich allein damit befassen, was das anwendbare Recht sein sollte, und nicht mit inhaltlichen Fragen des Rechts der Umwelthaftung. Sollte man zu der Ansicht gelangen, dass es unumgänglich ist, eine besondere Regel für „Umweltbeeinträchtigungen" aufzustellen, sollte eine Definition eingefügt werden. Dieser Änderungsantrag entspricht einem in erster Lesung angenommenen Änderungsantrag.

Änderungsantrag 9

Erwägung 25 a (neu)

 

(25a) Was Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten anbelangt, hindert diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran, ihre konstitutionellen Bestimmungen in den Bereichen Pressefreiheit und Freiheit der Meinungsäußerung in den Medien anzuwenden. Der Staat, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht, sollte als der Staat gelten, auf den die Veröffentlichung bzw. die Funk- und Fernsehdienste vorrangig ausgerichtet sind, oder, wenn dies nicht ohne Weiteres festzustellen ist, der Staat, in dem die verlegerische Kontrolle ausgeübt wird, und das Recht dieses Staates sollte anwendbar sein. Der Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. Sendung ausgerichtet ist, sollte bestimmt werden insbesondere durch die Sprache der Veröffentlichung bzw. Sendung oder die Anzahl der Verkäufe oder Zuschauer je Staat im Verhältnis zu den gesamten Verkaufs- bzw. Zuschauerzahlen oder durch eine Kombination dieser Werte. Ähnliche Überlegungen sollten auch bei Veröffentlichungen über das Internet oder andere elektronische Netzwerke gelten.

Begründung

Wenn auch die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag und der Rat im gemeinsamen Standpunkt den Versuch aufgegeben haben, Regeln über das anwendbare Recht bei Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten aufzunehmen, ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass man diesem Thema nicht ausweichen sollte. Sie ist der Meinung, dass der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung einen vernünftigen Ansatz darstellt, der im Einklang mit dem Urteil in der Rechtssache C-68/93 Fiona Shevill und andere [1995] Slg. I-415 steht. Diese Bestimmung hat den Zweck, Sachverhalte abzudecken, in denen von einer offensichtlich engeren Verbindung mit dem Staat, in dem der Hauptsitz des Verlags oder des Sendeunternehmens liegt, ausgegangen werden kann. Dies bedeutet mehr Rechtssicherheit für die Verleger und die Sendeanstalten und führt zu einer klaren Regelung, die für alle Veröffentlichungen gilt, selbst für diejenigen, die im Internet erfolgen.

Änderungsantrag 10

Erwägung 28

(28) Um den Willen der Parteien zu achten und die Rechtssicherheit zu verbessern, sollten die Parteien das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwendende Recht ausdrücklich wählen können. Diese Möglichkeit der Rechtswahl sollte zum Schutz der schwächeren Partei mit bestimmten Bedingungen versehen werden.

(28) Um den Willen der Parteien zu achten und die Rechtssicherheit zu verbessern, sollten die Parteien das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwendende Recht ausdrücklich wählen können. Diese Möglichkeit der Rechtswahl sollte zum Schutz der schwächeren Partei mit bestimmten Bedingungen versehen werden. Darüber hinaus muss der Wille der Parteien geachtet werden, wenn eine Rechtswahl für den Fall unerlaubter Handlungen vernünftigerweise vom Gericht unterstellt werden kann.

Begründung

Es ist wichtig, die Parteiautonomie auch dann zu achten, wenn eine Rechtswahl unterstellt wird und nicht ausdrücklich erfolgte. Dieser Änderungsantrag entspricht einem in erster Lesung angenommenen Änderungsantrag.

Änderungsantrag 11

Erwägung 29 a (neu)

 

(29a) Es ist sachgerecht klarzustellen, dass das befasste Gericht bei der Schadensberechnung bei Personenschäden den Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Opfers in dem Land, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anwenden sollte. Dies sollte insbesondere die Nachsorge und die medizinische Versorgung umfassen.

Begründung

Da der Rat die Abänderung des Parlaments in erster Lesung abgelehnt hat, durch die bezweckt wurde, dass das nationale Recht des Opfers für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Ansprüche bei Verkehrsunfällen angewendet wird, hat die Berichterstatterin zwei neue Änderungsanträge eingereicht (einen zur Präambel und einen zu den Bedingungen für das Inkrafttreten), durch die das gleiche Ergebnis mit anderen Mitteln erreicht werden soll. Angesichts der geäußerten Kritik an der ursprünglichen Beschränkung auf Verkehrsunfälle hat die Berichterstatterin die Bestimmungen so ausgeweitet, dass sie allgemein Personenschäden abdecken.

Im Falle von Personenschäden ist es von wesentlicher Bedeutung, die Umstände zu berücksichtigen, in denen sich das Opfer in dem Land, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, befinden wird: die tatsächlichen Kosten von Pflege und Betreuung, medizinischer Nachsorge usw. Hierdurch wird auch vermieden, dass die Sozialversicherungs- und Unterstützungssysteme des Landes, in dem ein Unfallopfer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in unfairer Weise belastet werden.

Durch diese Änderung soll eine Einigung mit Rat erleichtert werden.

Änderungsantrag 12

Erwägung 29 b (neu)

 

(29b) Jeder Kläger oder Beklagte, der vor einem nationalen Gericht einen Anspruch bzw. Gegenanspruch geltend macht, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, hat das Recht, jede durch seinen Anspruch bzw. Gegenanspruch aufgeworfene Frage des anwendbaren Rechts zu prüfen und kann in diesem Sinne gegebenenfalls dem Gericht und den anderen Parteien mitteilen, welche Rechtsordnung oder welche Rechtsordnungen seiner Meinung nach auf den gesamten Anspruch oder Teile davon anwendbar ist bzw. sind.

Begründung

Diese einfache Bestimmung, die durch einen Änderungsantrag in erster Lesung eingeführt wurde, wird sicherstellen, dass die Frage des anwendbaren Rechts von den beiden Parteien und dem Gericht gebührend berücksichtigt wird, was zur Gewährleistung von Rechtssicherheit beiträgt.

Änderungsantrag 13

Erwägung 30a (neu)

(30a) Es gilt wie im Übereinkommen von Rom der Grundsatz „iura novit curia“. Das Gericht sollte das ausländische Recht von Amts wegen selbst ermitteln. Bei der Ermittlung des ausländischen Rechts dürfen die Parteien dem Gericht helfen, und das Gericht sollte die Parteien auch zur Mitwirkung auffordern können.

Änderungsantrag 14

Erwägung 31

(31) Die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsakte sowie Unterschiede zwischen diesen Normen sollten vermieden werden. Diese Verordnung schließt jedoch die Möglichkeit der Aufnahme von Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse in Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf besondere Gegenstände nicht aus.

(31) Die Aufteilung der Kollisionsnormen auf zahlreiche Rechtsakte sowie Unterschiede zwischen diesen Normen sollten vermieden werden. Diese Verordnung schließt jedoch die Möglichkeit der Aufnahme von Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse in Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf besondere Gegenstände nicht aus.

Diese Verordnung sollte die Anwendung anderer Rechtsakte nicht ausschließen, die Bestimmungen enthalten, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen sollen, soweit sie nicht in Verbindung mit dem Recht angewendet werden können, das sich aus den Regeln dieser Verordnung ergibt.

 

Begründung

Siehe Erwägung 7a (neu) und den Änderungsantrag zu Artikel 27.

Änderungsantrag 15

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g

g) außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung.

entfällt

Begründung

Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 25a.

Änderungsantrag 16

Artikel 1 Absatz 3

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 21 und 22 nicht für den Beweis und das Verfahren.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 15a, 21 und 22 nicht für den Beweis und das Verfahren.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zusammen mit dem Änderungsantrag zu sehen, durch den Artikel 15a sowie die Erwägung 30a eingefügt werden.

Änderungsantrag 17

Artikel 6

Artikel 6

entfällt

Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten

 

1. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

 

2. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 4 anwendbar.

 

3. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Einschränkung auswirkt oder die Auswirkung wahrscheinlich ist.

 

4. Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 14 abgewichen werden.

 

Begründung

Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 19.

Änderungsantrag 18

Artikel 7

Artikel 7

entfällt

Umweltschädigung

 

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Umweltschädigung oder einem aus einer solchen Schädigung herrührenden Personen- oder Sachschaden ist das nach Artikel 4 Absatz 1 geltende Recht anzuwenden, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist.

 

Begründung

Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 22.

Änderungsantrag 19

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

 

Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten

 

1. Was außervertragliche Schuldverhältnisse anbelangt, die aus Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten entstanden sind, gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht.

 

Wird die Verletzung durch eine Veröffentlichung in einem Druckerzeugnis oder durch eine Sendung begangen, gilt der Staat, in dem der Schaden im Wesentlichen eintritt oder einzutreten droht, als der Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. die Funk- und Fernsehdienste vorrangig ausgerichtet sind, oder, wenn dies nicht ohne Weiteres festzustellen ist, der Staat, in dem die verlegerische Kontrolle ausgeübt wird, und das Recht dieses Staates ist anwendbar. Der Staat, auf den die Veröffentlichung bzw. Sendung ausgerichtet ist, wird bestimmt insbesondere durch die Sprache der Veröffentlichung bzw. Sendung oder die Anzahl der Verkäufe oder Zuschauer je Staat im Verhältnis zu den gesamten Verkaufs- bzw. Zuschauerzahlen oder durch eine Kombination dieser Werte.

 

Diese Vorschrift gilt analog für Veröffentlichungen über das Internet oder andere elektronische Netzwerke.

 

2. Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen sowie Vorbeugungsmaßnahmen oder Unterlassungsanordnungen gegen einen Zeitungsverlag oder ein Sendeunternehmen hinsichtlich des Inhalts einer Veröffentlichung oder Sendung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Zeitungsverlags oder des Sendeunternehmens befindet.

 

3. Absatz 2 gilt auch für die Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte durch die Verarbeitung personenbezogener Daten.

Begründung

Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 25a.

Außerdem basiert Absatz 2 hinsichtlich Unterlassungsanordnungen auf dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, ist aber realistischer, da solche Anordnungen rasch beantragt und gewährt werden müssen und vorläufigen Charakter haben.

Durch Absatz 3 soll eine vermeintliche Lücke in dem ursprünglichen Vorschlag für eine Verordnung geschlossen werden.

Dieser Änderungsantrag entspricht einem in erster Lesung angenommenen Änderungsantrag.

Änderungsantrag 20

Artikel 8 Absatz 3

3. Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden.

3. Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nur dann durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden, wenn die Vereinbarung von den Parteien individuell ausgehandelt wurde.

Die Vereinbarung gilt immer dann als individuell ausgehandelt, wenn sie nicht vorformuliert war und die Parteien somit Einfluss auf ihren Wortlaut nehmen konnten.

 

 

Begründung

Reflects Parliament's position at first reading.

Änderungsantrag 21

Artikel 15a (neu)

Artikel 15a

 

Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts

 

Das befasste Gericht stellt den Inhalt ausländischen Rechts von Amts wegen fest. Hierfür kann das Gericht unter Umständen die Parteien auch zur Mitwirkung auffordern.

Begründung

Es gilt der Grundsatz „iura novit curia“. Das Gericht muss das ausländische Recht von Amts wegen selbst ermitteln. Bei der Ermittlung des ausländischen Rechts dürfen die Parteien dem Gericht helfen, und das Gericht kann die Parteien in geeigneten Fällen auch zur Mitwirkung auffordern.

Änderungsantrag 22

Artikel 21 a (neu)

 

Artikel 21a

 

Schäden

 

Das befasste Gericht hat bei der Schadensberechnung bei Personenschäden den Grundsatz der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Opfers in dem Land, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzuwenden.

Begründung

Siehe die Begründung zum Änderungsantrag zu Erwägung 29a.

Änderungsantrag 23

Artikel 26

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

1. Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

 

1a. Des Weiteren kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge hätte, dass eine über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehende Entschädigung etwa in Form eines Schadenersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung zugesprochen werden könnte, als mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts als unvereinbar angesehen werden.

Begründung

Was den neuen zweiten Absatz anbelangt, könnte die Existenz eines Schadensersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung einen Anreiz für das so genannte „Forum shopping" darstellen, und deshalb wurde in die neue Überprüfungsklausel eine Verpflichtung der Kommission aufgenommen, nach der sie den gesamten Bereich Schadenersatz in diesem Zusammenhang zu prüfen hat, wenn sie die Umsetzung der Verordnung überprüft.

Dieser Änderungsantrag wurde in erster Lesung angenommen.

Änderungsantrag 24

Artikel 27

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung oder Annahme von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften, die

 

(a) für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten; oder

 

(b) Vorschriften enthalten, die unabhängig von dem nach dieser Verordnung maßgebenden einzelstaatlichen Recht auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwenden sind, oder

 

(c) der Anwendung der lex fori oder des in dieser Verordnung bezeichneten Rechts entgegenstehen, oder

 

(d) Vorschriften enthalten, durch die ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet werden soll, soweit sie nicht zusammen mit dem Recht angewendet werden können, das sich nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts ergibt.

Begründung

Diese Verordnung muss mit dem Recht des Binnenmarktes koexistieren können und sollte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes fördern bzw. darf dieses nicht behindern. Besondere Beachtung wurde der Beziehung der Verordnung zu den Richtlinien „Fernsehen ohne Grenzen", der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie „Elektronischer Geschäftsverkehr" geschenkt.

Dieser Änderungsantrag wurde in erster Lesung angenommen.

Änderungsantrag 25

Artikel 28

Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

entfällt

(1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

 

(2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

 

Änderungsantrag 26

Artikel 30

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens ....* einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt. In dem Bericht werden insbesondere außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verkehrsunfällen und der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich Verleumdung, berücksichtigt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens ....* einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.

 

Bei der Erstellung ihres Berichts schenkt die Kommission den Auswirkungen der Handhabung ausländischen Rechts in den verschiedenen Rechtsordnungen sowie der Schadensersatzfrage, einschließlich der in den Rechtsordnungen bestimmter Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeiten der Zuerkennung eines Schadensersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung, besondere Beachtung.

 

Der Bericht enthält auch eine analytische Studie zu der Frage, inwieweit Gerichte der Mitgliedstaaten in der Praxis ausländisches Recht anwenden, einschließlich von Empfehlungen zu der Frage, ob ein gemeinsamer Ansatz bei der Anwendung des ausländischen Rechts wünschenswert ist.

 

Die Kommission legt nach eingehender Konsultation mit den betroffenen Kreisen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens…. einen Bericht über die Lage im Bereich der Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit vor. Der Bericht enthält eine eingehende Untersuchung über das Ausmaß des Phänomens sowie über die Probleme und sollte auch eine erweiterte Folgenabschätzung umfassen. Gegebenenfalls werden in dem Bericht Änderungen dieser Verordnung und /oder die Annahme spezifischer Rechtsvorschriften vorgeschlagen.

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach eingehender Konsultation mit den betroffenen Kreisen, einschließlich der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, bis spätestens…. einen Bericht über die Lage im Bereich des auf Verkehrsunfälle anzuwendenden Rechts vor. Der Bericht enthält eine eingehende Untersuchung über das Ausmaß des Phänomens sowie über die Probleme und sollte auch eine erweiterte Folgenabschätzung umfassen. Gegebenenfalls werden in dem Bericht Änderungen dieser Verordnung und /oder die Annahme spezifischer Rechtsvorschriften vorgeschlagen.

Begründung

Das grundsätzliche Anliegen der Berichterstatterin nach einer erweiterten Überprüfungsklausel wird geteilt. Zugleich soll diese Klausel es ermöglichen, mit dem Rat zu einem Einvernehmen zu kommen. Da im Rat und nach Rücknahme des entsprechenden Vorschlages durch die Kommission eine Lösung für den Bereich der Verletzungen der Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte trotz intensiver Diskussion nicht möglich ist, soll diese Frage der Annahme der Verordnung insgesamt nicht entgegenstehen. Es ist aber erforderlich, dass dieser Bereich wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung im besonderen Blick des Gemeinschaftsgesetzgebers bleibt. Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass besondere Berufsgruppen als Ansprechpartner für Konsultationen genannt werden.

  • [1]  ABl. C 157 LE vom 6.7.2006, S. 370.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Die Berichterstatterin hat den gemeinsamen Standpunkt des Rates sehr sorgfältig geprüft. Sie begrüßt die Aufmerksamkeit, die der Rat - und die Kommission - der Stellungnahme des Parlaments in erster Lesung geschenkt hat, sowie die Tatsache, dass viele der Abänderung des Parlaments auf die eine oder andere Weise im gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck kommen.

Allerdings war sich die Berichterstatterin bei der Erarbeitung des Entwurfs einer Empfehlung für die zweite Lesung der überwältigenden Mehrheit bewusst, die die Stellungnahme in erster Lesung im Parlament unterstützte. Sie möchte die Aufmerksamkeit insbesondere auf die Bedeutung lenken, die die Mitglieder den Bestimmungen über Verkehrsunfälle und Verletzungen von Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten beigemessen haben. Sie hat deshalb beschlossen, weiterhin auf einer Aufnahme angemessener Bestimmungen zu diesen Themen in die endgültige Verordnung zu drängen.

Was Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte anbelangt, ist die Berichterstatterin enttäuscht darüber, dass die Kommission entschieden hat, die entsprechenden Bestimmungen aus ihrem geänderten Vorschlag zu streichen. Sie ist sich zwar der politischen Schwierigkeiten des Rates bewusst und hat Verständnis dafür, meint aber, dass es nicht zu beanstanden ist, dass sie die Abänderungen des Parlaments in erster Lesung aufrechterhält, um dem Parlament die Möglichkeit geben, diese wichtige Frage weiter zu erörtern und u. U. andere Optionen zu prüfen.

Was die Frage der Verkehrsunfälle anbelangt, begrüßt die Berichterstatterin die Bereitschaft des Rates, die Kommission zu veranlassen, diese Frage aufzugreifen, sie ist aber der Meinung, dass ein gezielterer Ansatz in der Überprüfungsklausel erforderlich ist. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass eine weiter reichende und bessere Konsultation mit Betroffenen notwendig ist, und dass es jetzt, da die Gemeinschaft der Haager Konferenz beitritt, an der Zeit ist, dass die Gemeinschaft ihre Tätigkeiten im Bereich des internationalen Privatrechts mit diesem Gremium enger abstimmt. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die Frage von Personenschäden in geeigneter Weise in Rom II geregelt werden kann, und sie hat eine neue Lösung vorgeschlagen, die im Einklang mit den Absichten des Parlaments in erster Lesung steht. Hierdurch soll eine Einigung mit dem Rat erleichtert werden.

Außerdem ist die Berichterstatterin weiterhin der Meinung, dass die besonderen Bestimmungen zu unlauterem Wettbewerb und Umweltschäden aus den Gründen gestrichen werden sollten, die sich in den Begründungen zu den entsprechenden Änderungsanträgen finden.

Was das Verhältnis zwischen Rom II und anderen Gemeinschaftsinstrumenten anbelangt, kommt sie nicht umhin, ihre Erklärung in der Begründung des Berichts aus erster Lesung zu wiederholen, nämlich dass „Ihre Berichterstatterin insbesondere größten Wert darauf gelegt [hat], dass die Verordnung mit dem Recht des Binnenmarktes koexistieren kann und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes fördert und nicht behindert. Besondere Beachtung wurde der Beziehung der Verordnung zu den Richtlinien „Fernsehen ohne Grenzen" und „Elektronischer Geschäftsverkehr" geschenkt. Ihrer Berichterstatterin war es sehr wichtig, einen auf Grundsätzen beruhenden ganzheitlichen Ansatz vorzuschlagen, wodurch die Notwendigkeit derzeitiger oder künftiger verwirrender Ausnahmeregelungen oder Sondersysteme vermieden wird, da diese lediglich dazu führen, dass unser Recht schwerer anzuwenden und weniger transparent wird.“

Die übrigen im Berichtsentwurf eingereichten Änderungsanträge zusammen mit ihren Begründungen bedürfen keiner Erläuterung.

VERFAHREN

Titel

GemeinsameR Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("ROM II")

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

9751/7/2006 – C6-0317/2006 – 2003/0168(COD)

Datum der 1. Lesung des EP –
P-Nummer

6.7.2005

P6_TA(2005)0284

Vorschlag der Kommission

KOM(2003)0427 – C5-0338/2003

Geänderter Vorschlag der Kommission

 

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

28.9.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
28.9.2006

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Diana Wallis
14.9.2004

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.10.2006

20.11.2006

20.12.2006

 

 

Datum der Annahme

20.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:
–:

0:

13

2

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Berger, Rosa Díez González, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Hans-Peter Mayer, Achille Occhetto, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nicole Fontaine, Jean-Paul Gauzès, Malcolm Harbour, Wolf Klinz, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Toine Manders, Manuel Medina Ortega, Alexander Radwan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Sharon Bowles

Datum der Einreichung

22.12.2006

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

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