BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)

8.1.2007 - (KOM(2006)0339 – C6‑0216/2006 – 2006/0114(COD)) - ***I

Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Herbert Bösch

Verfahren : 2006/0114(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0002/2007
Eingereichte Texte :
A6-0002/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)

(KOM(2006)0339 – C6‑0216/2006 – 2006/0114(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0339)[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs Nr. 6/2006[2],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 280 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0216/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0002/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  ist der Ansicht, dass die im Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung mit der Obergrenze von Rubrik 5 des neuen mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 1

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen.

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen einschließlich des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten zu bekämpfen. Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es unter Wahrung der gegenwärtigen ausgewogenen Aufgabenverteilung zwischen der einzelstaatlichen Ebene und der Gemeinschaftsebene sämtliche verfügbaren Mittel zu nutzen.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 7 a (neu)

 

(7a) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 bildet.

____________________

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

 

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER 1
Artikel 1 (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

(a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

(a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Allgemeines Ziel des Programms“

Ziele des Programms“

(b) In Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt gefasst:

(b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Programm soll durch die Förderung von Maßnahmen nach Maßgabe der im Anhang genannten allgemeinen Kriterien zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft beitragen.“

2. Das Programm fördert Maßnahmen nach Maßgabe der im Beschluss genannten allgemeinen Kriterien. Es konzentriert sich insbesondere auf die folgenden Ziele:

 

(a) Verstärkung der transnationalen und multidisziplinären Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und OLAF;

 

(b) Aufbau von Netzwerken in allen Mitgliedstaaten, Beitrittsländern und Bewerberländern auf der Grundlage einer gemeinsamen Absichtserklärung, um den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zu fördern, wobei jedoch auch die unterschiedlichen Traditionen jedes einzelnen Mitgliedstaates berücksichtigt werden;

 

(c) Bereitstellung technischer operativer Unterstützung für die für die Umsetzung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Kampf gegen illegale grenzüberschreitende Aktivitäten mit besonderer Unterstützung der Zollbehörden;

 

(d) Gewährleistung eines geografischen Gleichgewichts, indem möglichst alle Mitgliedstaaten, Beitrittsländer und Bewerberländer auf der Grundlage einer gemeinsamen Absichtserklärung ohne Gefährdung der operativen Wirksamkeit in die im Rahmen des Programms finanzierten Maßnahmen einbezogen werden;

 

(e) Verstärkung und Intensivierung der Maßnahmen in den sensibelsten Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten.

Begründung

In seiner Entschließung zu Hercule I hatte das Europäische Parlament, in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes, eine eindeutigere Definition messbarer Ziele im Falle einer Erneuerung von Hercule nach 2006 gefordert. Dies ist angesichts der beträchtlichen Aufstockung der Haushaltsmittel von besonderer Bedeutung.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 1 a (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

(2) Es wird folgender Artikel 1 a mit der ÜberschriftSektorspezifische Ziele des Programms“ eingefügt:

(2) Es wird folgender Artikel 1 a eingefügt:

Sektorspezifische Ziele des Programms

Maßnahmen

Im Rahmen der allgemeinen Ziele trägt das Programm dazu bei, beim Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und insbesondere bei der Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten folgende sektorspezifische Ziele zu verwirklichen:

Das Programm wird durch die folgenden Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten umgesetzt:

(a) auf dem Gebiet „Technische Unterstützung“: Entwicklung und Verbesserung von Untersuchungsmethoden und technischen Mitteln für die Betrugsbekämpfung sowie Verbesserung der Qualität der technischen und operativen Unterstützung bei Untersuchungen;

(a) Technische Unterstützung für die nationalen Behörden durch:

 

– die Bereitstellung von besonderem Fachwissen, spezieller Ausrüstung und EDV-Hilfsmitteln zur Erleichterung der transnationalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit OLAF,

 

– Unterstützung für gemeinsame Maßnahmen,

 

– Verstärkung des Personalaustauschs;

(b) auf dem Gebiet „Schulungen, Seminare und Konferenzen“: 1.) Ausbau und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft durch Förderung eines besseren Verständnisses der gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Verfahren mittels Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und Weitergabe von Fachwissen und insbesondere von operativen Fachkenntnissen sowie 2.) Ausbau und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Praktikern und Theoretikern und Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Juristen;

(b) Schulungen, Seminare und Konferenzen mit den folgenden Zielen:
– Förderung eines besseren Verständnisses der gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Verfahren,
Erfahrungsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, Beitrittsländer und Bewerberländer,
– Koordinierung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, Beitrittsländer, Bewerberländer und Drittländer,

– Weitergabe von Fachwissen und insbesondere von operativen Fachkenntnissen,
– Unterstützung hochwertiger Forschungstätigkeiten, einschließlich Studien,

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Praktikern und Theoretikern,
– verstärkte
Sensibilisierung von Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Juristen im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

(c) auf dem Gebiet EDV-Unterstützung“: Bereitstellung von Informationen und Unterstützung von Maßnahmen bezüglich des Zugangs zu Informationen, Daten und Datenquellen.“

(c) EDV-Unterstützung durch
– Entwicklung und Bereitstellung von spezifischen Datenbanken und EDV-Hilfsmitteln zur Erleichterung des Zugangs zu und der Analyse von Daten,

– Verstärkung des Datenaustauschs,

– Entwicklung und Bereitstellung von EDV-Hilfsmitteln für Untersuchungen, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten
.“

Begründung

Es ist erforderlich, in Bezug auf die aus dem Programm zu finanzierenden Maßnahmen konkrete Ziele festzusetzen, um die Umsetzung und Bewertung zu erleichtern.

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)
Artikel 1 b (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(2a) Es wird folgender Artikel 1 b eingefügt:

 

„Artikel 1 b

 

Durchführung der unterstützten Maßnahmen

 

Die Maßnahmen der Einrichtungen, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung (öffentlicher Auftrag oder Finanzhilfe) im Rahmen des Programms in Frage kommen und die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft oder Ziele der einschlägigen Politik der Europäischen Union verfolgen, sind insbesondere Teil der Maßnahmen, die auf ein verstärktes Vorgehen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen abstellen.

 

Gemäß Artikel 2 haben folgende Einrichtungen Zugang zum Programm:

 

- nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten, die die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern,

 

- Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern,

 

- gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem Mitgliedstaat oder einem der in Artikel 3 genannten, nicht der Gemeinschaft angehörenden Staaten rechtmäßig gegründet sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 3 BUCHSTABE B
Artikel 2 Absatz 1 (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

(b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

(b) Es wird folgender Absatz vor Absatz 1 eingefügt:

„1. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage von

„-1. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 auf der Grundlage von

- Finanzhilfen oder

- Finanzhilfen (Titel VI) oder

- öffentlichen Aufträgen.“

- öffentlichen Aufträgen (Titel V).“

Begründung

Damit wird klargestellt, dass Finanzhilfen und öffentliche Aufträge durch die Bestimmungen der Haushaltsordnung geregelt werden.

Änderungsantrag 7

ARTIKEL 1 NUMMER 3 A (neu)
Artikel 2 a (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(3a) Es wird folgender Artikel 2 a eingefügt:

 

„Artikel 2 a

 

Auswahl der Empfänger

 

Die Auswahl der Empfänger einer Finanzhilfe für Maßnahmen gemäß Artikel 1 c erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 3 B (neu)
Artikel 2 b (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(3b) Es wird folgender Artikel 2 b eingefügt:

 

„Artikel 2 b

 

Bewertungskriterien für Finanzhilfeanträge

 

Die Finanzhilfeanträge für Maßnahmen werden nach Maßgabe folgender Kriterien bewertet:

 

- Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Zielen des vorliegenden Programms,

 

- ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen,

 

- Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme (konkrete Möglichkeiten zur Durchführung mit den vorgeschlagenen Mitteln),

 

- Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme,

 

- durch die vorgeschlagene Maßnahme erzielter zusätzlicher Nutzen,

 

- Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme,

 

- grenz- und fachübergreifende Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahme,

 

- Größe des durch die vorgeschlagene Maßnahme abgedeckten geografischen Bereichs.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 3 C (neu)
Artikel 2 c (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(3c) Es wird folgender Artikel 2 c eingefügt:

 

„Artikel 2 c

 

Förderfähige Ausgaben

 

Gemäß Artikel 1 c werden bei der Festsetzung der Höhe der Finanzhilfe nur die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlichen förderfähigen Ausgaben berücksichtigt.

 

Förderfähig sind die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der Balkanländer, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas1 teilnehmen, der Russischen Föderation, der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder2 sowie bestimmter weiterer Länder, mit denen die Gemeinschaft Abkommen über die Amtshilfe im Zollbereich geschlossen hat.

 

_______

1 Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Serbien und Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Kroatien.

 

2 Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Palästinensische Autonomiebehörde, Syrien, Tunesien, Ukraine.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (neu)
Artikel 5 a (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(6a) Es wird folgender Artikel 5 a eingefügt:

 

„Artikel 5 a

 

Kontrollen und Prüfungen

 

1. Der Finanzhilfeempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

 

2. Die Kommission kann die Verwendung einer Finanzierung durch die Gemeinschaft entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit des Vertrags oder der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

 

3. Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten externen Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

 

4. Der Rechnungshof und OLAF genießen die gleichen Rechte wie die Personen, auf die in Absatz 3 verwiesen wird, dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

 

5. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten nimmt die Kommission im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten1 vor. Gegebenenfalls führt OLAF Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)2

durch.

 

________

1 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

2 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.“

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 7 BUCHSTABE A
Artikel 6 Absatz 1 (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

„Die Laufzeit dieses Programms wird vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.“

„Die Laufzeit dieses Programms wird vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 verlängert und wird am 31. Dezember 2013 enden.“

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 8
Artikel 7 (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

(8) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(8) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

 

„OLAF legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms vor. Informationen über die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Programmen und Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union werden einbezogen.

(a) Absatz a erhält folgende Fassung:

 

„a) bis zum 31. Dezember 2010 einen Bericht des OLAF über die Durchführung des Programms und die Zweckmäßigkeit seiner Fortsetzung;“

Bis zum 31. Dezember 2010 wird eine unabhängige Bewertung der Durchführung des Programms, einschließlich einer Leistungsprüfung und einer Überprüfung des Erreichens der Ziele des Programms vorgenommen.

(b) Absatz b erhält folgende Fassung:

 

„bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht des OLAF über das Erreichen der Ziele des vorliegenden Programms. In diesem Bericht, der sich auf die von den Finanzhilfeempfängern erzielten Ergebnisse gründet, wird insbesondere bewertet, wie effizient diese im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 1 und im Anhang genannten Ziele arbeiten.“

Bis zum 31. Dezember 2014 legt OLAF dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Erreichen der Ziele des vorliegenden Programms vor.“

Begründung

Der Europäische Rechnungshof hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Programm Hercule I empfohlen, dass OLAF jährlich über die Ergebnisse des Programms Bericht erstatten sollte. Darüber hinaus werden die Verlängerung des Programmplanungszeitraums und die Aufstockung der Haushaltsmittel nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Haushaltsbehörde in die Lage versetzt wird, das Erreichen der Ziele nach der Hälfte der Laufzeit auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung zu evaluieren.

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 8 A (neu)
Artikel 7 a (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(8a) Es wird folgender Artikel 7 a eingefügt:

 

„Artikel 7 a

 

Programmverwaltung

 

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf Sachverständige zurückgreifen sowie auf alle weiteren Formen der technischen und administrativen Unterstützung (mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand), die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Ferner kann sie Studien finanzieren und Zusammenkünfte von Sachverständigen veranstalten, die dazu geeignet sind, die Durchführung des Programms zu erleichtern, und sie kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmziels verbunden sind.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 8 B (neu)
Anhang (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(8b) Der Anhang wird gestrichen.

Begründung

Die im Anhang des Beschlusses enthaltenen Vorschriften werden in den verfügenden Teil des Beschlusses überführt.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C 302 vom 12.12.2006, S. 41.
  • [3]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

BEGRÜNDUNG

Ende Juni 2006 hat die Kommission den vorliegenden Vorschlag zu Hercule II zusammen mit einem Bericht über die Durchführung des ersten Programms – Hercule I – vorgelegt. Während Hercule I mit einem Finanzrahmen von 11 775 000 Euro auf drei Jahre angelegt war, beträgt der Planungszeitraum für Hercule II sieben Jahre, und die finanzielle Ausstattung beläuft sich auf 98 525 000 Euro.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die aus Hercule I finanzierten Tätigkeiten einen nützlichen Beitrag zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tätigkeiten, die den finanziellen Interessen der Gemeinschaft schaden, darstellen. Die Unterstützung für die Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf spezifische EDV-Hilfsmittel für den Informationsaustausch und die Vernetzung untereinander muss besonders hervorgehoben werden. Dasselbe gilt für die wertvolle Basisarbeit, bei der Fachleute aus allen Mitgliedstaaten zusammengebracht wurden, um gegenseitiges Vertrauen und konstante Arbeitsbeziehungen aufzubauen. Ferner hat das Hercule-Programm OLAF in die Lage versetzt, auf den speziellen Bedarf der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen sowie in den Bewerberländern zu reagieren. Das Programm sollte also während der Laufzeit der neuen Finanziellen Vorausschau konsolidiert und erweitert werden. Infolge dessen sieht der Berichterstatter die erhebliche Aufstockung der Haushaltsmittel für Hercule II im Vergleich zu Hercule I grundsätzlich als positive Entwicklung an.

Für die finanzielle Aufstockung gibt es zwei Gründe:

Zunächst einmal hatte der Europäische Rechnungshof in seiner Stellungnahme zu Hercule I bereits empfohlen, Hercule aus einem einzigen Haushaltsposten zu finanzieren. Daher begrüßt der Berichterstatter die geplante Zusammenlegung verschiedener Haushaltslinien zu einem einzigen Artikel 24 02 01, der die Finanzierung aller allgemeinen Maßnahmen auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung abdeckt und die Bezeichnung „Hercule II“ trägt. Von der Zusammenlegung betroffen sind:

· der jetzige Posten 24 02 04 01 (Programm zur Unterstützung der Betrugsbekämpfung)

· der jetzige Posten 24 02 04 02 (Konferenzen, Kongresse und Sitzungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Verbände europäischer Juristen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft)

· der jetzige Artikel 24 02 01 (Allgemeine Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung).

Derzeit umfasst Hercule I nur Finanzhilfen und wird aus den gegenwärtigen Haushaltsposten 24 02 04 01 und 24 02 04 02 finanziert. Der gegenwärtige Artikel 24 02 01 deckt nur die Auftragsvergabe ab. Nach der Zusammenlegung wird Hercule II die Finanzhilfen und die Auftragsvergabe abdecken.

Zweitens werden für Hercule II zusätzliche Mittel in Höhe von 6 bis 7 Millionen Euro pro Jahr bereitgestellt, die aus der zwischen der Kommission und mehreren Mitgliedstaaten mit Philip Morris International (PMI) abgeschlossenen Vereinbarung zur Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und Zigarettenfälschungen stammen. Der Berichterstatter ist erfreut darüber, dass die Verhütung und die Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und Zigarettenfälschungen einer der Eckpfeiler des Programms Hercule II werden.

Er begrüßt den vereinbarten Plan für die Verteilung der Zahlungen von PMI (ca. 800 000 000 Euro) an die 10 Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission, wie sie in der Vereinbarung zur Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und Zigarettenfälschungen vorgesehen ist. Er unterstützt nachdrücklich die Absicht, den Gemeinschaftsanteil (9,7%) für die Bekämpfung des Zigarettenschmuggels und der Zigarettenfälschung zu verwenden.

Ferner fordert er die Mitgliedstaaten auf, das Geld in demselben Bereich zu verwenden. Er begrüßt die Tatsache, dass 24 Mitgliedstaaten die Vereinbarung unterzeichnet haben, und ersucht auch das Vereinigte Königreich, diese wichtigen Maßnahmen zu unterstützen.

Bevor die Mittel im Rahmen von Hercule II ausgegeben werden können, müssen einige wichtige Anpassungen an der Rechtsgrundlage vorgenommen werden. Das Parlament hatte in seiner Entschließung zu Hercule I, ebenso wie der Europäische Rechnungshof in seiner entsprechenden Stellungnahme, eine Klarstellung der Ziele des Programms im Falle einer Fortsetzung nach 2006 gefordert. Der Berichterstatter bedauert, dass in dem Vorschlag der Kommission keine klaren, technisch sauber definierten Ziele festgelegt wurden. Angesichts der Aufstockung der Haushaltsmittel und der Verlängerung des Planungszeitraums zielen die Änderungsanträge darauf ab, messbare Ziele für die Durchführung festzusetzen. Ferner schlägt der Berichterstatter vor, dass OLAF jährlich über die erzielten Ergebnisse Bericht erstattet. Darüber hinaus betrachtet er eine unabhängige Halbzeitüberprüfung als Voraussetzung für die Verlängerung des Planungszeitraums.

Nach Ansicht des Berichterstatters sollte der Ausschuss genau überwachen, ob die Umsetzung von Hercule II den konkreten Zielen folgt, die in der Rechtsgrundlage eingeführt werden sollen. Darüber hinaus möchte er darauf hinweisen, dass im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die in der Haushaltsordnung verankerten Grundsätze der Spezialität und Transparenz beachtet werden müssen, um eine transparente Ausgabenpolitik zu gewährleisten.

Im Anschluss an die Verhandlungen mit dem Rat wurde ein Kompromiss im Hinblick auf eine Einigung in erster Lesung erzielt. Am 20. Dezember 2006 hat der Vorsitzende des Haushaltskontrollausschusses ein Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter (Coreper II) erhalten. In diesem Schreiben hat der Coreper II bestätigt, dass der Rat, sofern das Parlament den Vorschlag der Kommission in Übereinstimmung mit dem Kompromiss abändert, den vorgeschlagenen Beschluss in der entsprechend geänderten Fassung annehmen wird. Der Haushaltskontrollausschuss hat den Kompromiss einstimmig angenommen. Es kann somit eine Einigung in erster Lesung erzielt werden, wenn das Plenum den Bericht ohne Änderungsanträge annimmt.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (22.11.2006)

für den Haushaltskontrollausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)
(KOM(2006)0339 – C6‑0216/2006 – 2006/0114(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Janusz Lewandowski

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Allgemeine Bemerkungen

Ziel dieses Vorschlags ist der Erlass eines Basisrechtsakts gemäß Artikel 49 der Haushaltsordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002.

Zweifellos waren die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des Programms „Hercule I“ ein Erfolg, weshalb das Programm fortgesetzt werden sollte. Der vorgeschlagene Beschluss ist daher dringend erforderlich, und der federführende Ausschuss versucht, eine Einigung in erster Lesung zu erreichen, was das Inkrafttreten des Beschlusses zum 1. Januar 2007 erlauben könnte. Der Verfasser kann jedoch nicht verstehen, warum sich die Kommission für einen Änderungsrechtsakt entschlossen hat, durch den das Programm „Hercule I“ verlängert wird, statt den Beschluss Nr. 804/2004/EG aufzuheben und ein neues Programm für den Zeitraum des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zu beschließen. Entgegen den Vorschlägen der Kommission für andere Folgeprogramme, die sich auf den Zeitraum 2007‑2013 des neuen MFR erstrecken, schlägt die Kommission nicht vor, einen neuen Rechtsakt zu erlassen, der den früheren Rechtsakt ersetzt und aufhebt.

Dies erscheint als unglücklicher Verstoß gegen Nummer 35 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung[1], worin vorgesehen ist, dass Rechtsvorschriften unter anderem durch die Aufhebung von Rechtakten, die nicht mehr angewendet werden, aktualisiert werden sollten.

Das Europäische Parlament ist zusammen mit den anderen Mitgesetzgebern angehalten, die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern, weshalb dieser Punkt in diesem Kontext angesprochen werden muss, auch wenn er nicht in den Hauptzuständigkeitsbereich des Haushaltsausschusses fällt.

Darüber hinaus enthält der Anhang von Beschluss Nr. 804/2004/EG Bestimmungen, bei denen es sich nicht um weniger bedeutende technischer Natur handelt, sondern um solche, die den verfügenden Teil des Programms betreffen. Dies steht den Bemühungen um eine ordnungsgemäße Rechtsetzung, zu denen die drei Organe sich verpflichtet haben entgegen; es widerspricht Bestimmungen der gemeinsamen Leitlinien der drei Institutionen, die vorsehen, dass Anhänge von Rechtsakten dem Zweck dienen, bestimmte Vorschriften oder Teile von Vorschriften unter anderem wegen ihrer technischen Natur vom verfügenden Teil zu lösen[2].

Der Verfasser schlägt daher eine Reihe von Änderungsanträgen vor, um die wichtigsten Vorschriften aus dem Anhang in den verfügenden Teil des Beschlusses zu überführen.

II. Finanzvorschriften

Der für die siebenjährige Laufzeit des Programms (Haushaltslinie 24 02 01 unter Titel „Betrugsbekämpfung“) vorgeschlagene Gesamtfinanzrahmen umfasst 98 525 000 Euro. Das entspricht einer Aufstockung im Vergleich zum vorangegangenen Programm „Hercule I“, das eine dreijährige Laufzeit von 2004 bis 2006 mit einer Gesamtmittelausstattung von 11 800 000 Euro aufwies. Der Haushaltsausschuss einigte sich auf die Aufnahme eines Standardänderungsantrags in die neuen Programme, um die Einhaltung der Obergrenzen des MFR 2007‑2013 sicherzustellen, der Verfasser schlägt diesen vor (Änderungsantrag 1).

Art der Ausgaben

 

 

2007

 

2008

 

2009

 

2010

 

2011

2012 ff.

 

Gesamtbetrag in Mio. Euro

Operative Ausgaben

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungs­ermächtigungen

13.725

13.8

14

14.1

14.2

28.7

98.525

Zahlungs­ermächtigungen

11

11

11.5

11.5

11.6

41.925

98.525

Betrachtet man die Zahlen für die Ausführung des Vorläuferprogramms „Hercule I“ in den Haushaltsjahren 2004, 2005 und 2006, kann man den Erfolg der Gemeinschaftsmaßnahmen bestätigen:

 

Mio. Euro

31.12.2004

in Prozent

31.12.2005

in Prozent

am 8.10.2006

zum 8.10.2006 ausgeführter Betrag

Verpflichtungs­ermächtigungen

11,8

99 %

99 %

52 %

7,0

Zahlungs­ermächtigungen

11,8

45 %

45 %

59 %

7,9

III. Bemerkungen zum Inhalt des Vorschlags

Die Änderungsvorschläge zum Beschluss Nr. 804/2004/EG betreffen:

-          die Aufnahme von sektorspezifischen Zielen wie die Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und ‑fälschungen,

-          die Streichung der Betriebskostenzuschüsse aus dem Basisrechtsakt (was nicht bedeutet, dass Einrichtungen im Rahmen von Artikel 108 Absatz 1 der Haushaltsordnung nicht mehr förderfähig sind),

-          die förderfähigen Länder, insbesondere notwendige Änderungen im Hinblick auf die nächsten Erweiterungen der Europäischen Union, sowie die Berücksichtigung von Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Syrien und Tunesien,

-          in mehreren Punkten die Harmonisierung des Programmtexts mit den Erfordernissen der Haushaltsordnung.

Aus Sicht des Verfassers können alle diese Änderungen begrüßt werden.

IV. Schlussfolgerung

Die Vorbehalte des Verfassers sind eher formaler Natur und betreffen die geringe Qualität des Texts des Kommissionsvorschlags, der die Interinstitutionellen Vereinbarungen über die Qualität der Rechtsetzung nicht respektiert. Sie rechtfertigen keine Ablehnung des Vorschlags, da dessen Inhalt uneingeschränkt unterstützt werden kann. Allerdings müssen zu diesem Thema mehrere Änderungsanträge vorgeschlagen werden, um die Qualität der Rechtsvorschrift zu verbessern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Haushaltskontrollausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Entwurf einer legislativen Entschließung

Änderungsantrag 1

Ziffer 1 a (neu)

1a. ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen mit der Obergrenze von Rubrik 5 des neuen mehrjährigen Finanzrahmens vereinbar sein muss, und weist darauf hin, dass der jährliche Betrag gemäß den Bestimmungen von Nummer 37 der IIV vom 17. Mai 2006 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt wird;

Vorschlag für einen Beschluss

Vorschlag der Kommission[3]Abänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 2

ARTIKEL 1 NUMMER 1 B A (neu)

Artikel 1 Absatz 2 (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(ba) Am Ende von Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt:

 

„Es soll Transparenz und Zugang der Bürger zur Verwendung und Verteilung der Gemeinschaftsmittel, z. B. über Internet, fördern, um öffentliche Kontrolle zu ermöglichen, zu erleichtern und zu fördern.“

Begründung

Alle Programme zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sollten die Transparenz fördern und die Bürger einbeziehen, indem ihnen klare und relevante Informationen darüber, wie die Gemeinschaftsgelder ausgegeben werden, vermittelt werden. Eine umfangreichere öffentliche Kontrolle könnte langfristig die Kosten derartiger Programme verringern sowie Bürgerengagement und stärkere Einbeziehung in EU-Verfahren fördern.

Änderungsantrag 3

ARTIKEL 1 NUMMER 2 A (neu)

Artikel 1 b (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(2a) Es wird folgender Artikel 1b eingefügt:

 

„Artikel 1 b

 

Unterstützte Maßnahmen

 

Das in Artikel 1 festgelegte allgemeine Ziel und die in Artikel 1 a festgelegten sektorspezifischen Ziele bezwecken, den Bereich der Prävention und Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichteten Betrugsdelikten, einschließlich der Bekämpfung des Schmuggels und der Fälschung von Zigaretten, auf Gemeinschaftsebene zu verstärken, indem einschlägige Maßnahmen der in diesem Bereich tätigen Einrichtungen gefördert werden.

 

Bei den Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 einen Beitrag zur Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit leisten können, handelt es sich insbesondere um folgende Maßnahmen:

 

(a) Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen;

 

(b) Förderung von wissenschaftlichen Studien über die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen;

 

(c) Koordinierung von Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Zusammenkünfte);

 

(d) Schulung und Sensibilisierung, u. a. in Bezug auf gemeinsame Überwachungsmaßnahmen;

 

(e) Förderung des Austauschs von Fachpersonal;

 

(f) Entwicklung und Bereitstellung spezieller EDV-Hilfsmittel; Datenverarbeitung;

 

(g) technische Unterstützung einschließlich Erwerb von Ausrüstung;

 

(h) Förderung und Intensivierung des Datenaustauschs;

 

(i) Bereitstellung von Informationen und Unterstützung von Maßnahmen, die auf den Zugang zu Informationen, Daten und Datenquellen abstellen;

 

(j) Erwerb von Spezialmaterial und technische Unterstützung bei Überwachungsmaßnahmen zur Aufdeckung von illegalen Handlungen im Rahmen der Betrugsbekämpfung.“

 

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 4

ARTIKEL 1 NUMMER 2 B (neu)
Artikel 1 c (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(2b) Es wird folgender Artikel 1c eingefügt:

 

„Artikel 1c

 

Durchführung der unterstützten Maßnahmen

 

Die Maßnahmen der Einrichtungen, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung (öffentlicher Auftrag oder Finanzhilfe) im Rahmen des Programms in Frage kommen und die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft oder ein Ziel der einschlägigen Politik der Europäischen Union verfolgen, sind insbesondere Teil der Maßnahmen, die auf ein verstärktes Vorgehen der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen abstellen.

 

Gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses haben folgende Einrichtungen Zugang zum Programm:

 

- nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines der in Artikel 3 genannten Nicht-EU-Staaten, die die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern,

 

- Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem der in Artikel 3 genannten Nicht-EU-Staaten ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern,

 

- gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem Mitgliedstaat oder einem der in Artikel 3 genannten Nicht-EU-Staaten rechtmäßig gegründet sind und die Verstärkung der Gemeinschaftstätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft fördern.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 5

ARTIKEL 1 NUMMER 3 (B)
Artikel 2 Absatz -1 (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

(b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

(b) Es wird folgender Absatz vor Absatz 1 eingefügt:

„1. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt auf der Grundlage von

“-1. Die Finanzierung durch die Gemeinschaft erfolgt gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 auf der Grundlage von

- Finanzhilfen oder

- Finanzhilfen (Titel V) oder

- öffentlichen Aufträgen.”

- öffentlichen Aufträgen (Titel VI).

Begründung

Damit wird klargestellt, dass Finanzhilfen und öffentliche Aufträge durch die Bestimmungen der Haushaltsordnung geregelt werden.

Änderungsantrag 6

ARTIKEL 1 NUMMER 3 A (neu)
Artikel 2 a (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(3a) Es wird folgender Artikel 2a eingefügt:

 

„Artikel 2a

 

Auswahl der Empfänger

 

Die Auswahl der Empfänger einer Finanzhilfe für Maßnahmen gemäß Artikel 1c erfolgt auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 7

ARTIKEL 1 NUMMER 3 B (neu)
Artikel 2 b (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(3b) Es wird folgender Artikel 2b eingefügt:

 

„Artikel 2b

 

Bewertungskriterien für Finanzhilfeanträge

 

Die Finanzhilfeanträge für Maßnahmen werden nach Maßgabe folgender Kriterien bewertet:

 

- Kohärenz der vorgeschlagenen Maßnahme in Bezug auf die Ziele dieses Programms,

 

- ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen,

 

- Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme (konkrete Möglichkeiten zur Durchführung mit den vorgeschlagenen Mitteln),

 

- Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme,

 

- durch die vorgeschlagene Maßnahme erzielter Mehrwert,

 

- Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme,

 

- grenz- und fachübergreifende Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahme,

 

- Größe des durch die vorgeschlagene Maßnahme abgedeckten geografischen Bereichs.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 8

ARTIKEL 1 NUMMER 3 C (neu)
Artikel 2 c (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(3c) Es wird folgender Artikel 2c eingefügt:

 

„Artikel 2c

 

Förderfähige Ausgaben

 

Gemäß Artikel 1c werden bei der Festsetzung der Finanzhilfe nur die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme erforderlichen förderfähigen Ausgaben berücksichtigt.

 

Förderfähig sind ferner die Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme von Vertretern der Balkanländer, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess für die Länder Südosteuropas1 teilnehmen, der Russischen Föderation, der unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Länder2 sowie bestimmter weiterer Länder, mit denen die Gemeinschaft Abkommen über die Amtshilfe im Zollbereich geschlossen hat.

 

_______

1 Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Serbien und Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Kroatien.

2 Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Moldau, Palästinensische Autonomiebehörde, Syrien, Tunesien, Ukraine.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 9

ARTIKEL 1 NUMMER 6 A (neu)
Artikel 5a (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(6a) Es wird folgender Artikel 5a eingefügt:

 

„Artikel 5a

 

Kontrollen und Prüfungen

 

1. Der Empfänger einer Finanzhilfe trägt dafür Sorge, dass gegebenenfalls die sich im Besitz der Partner oder der Mitglieder befindlichen Belege der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

 

2. Die Kommission kann die Verwendung einer Finanzierung durch die Gemeinschaft entweder durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

 

3. Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt.

 

4. Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Personen, auf die in Absatz 3 verwiesen wird, dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht.

 

5. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gegen Betrugsdelikte und sonstige Unregelmäßigkeiten nimmt die Kommission im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates1 vom 11. November 1996 vor. Gegebenenfalls führt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vom 25. Mai 1999 durch.

 

________

1 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

2 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 10

ARTIKEL 1 NUMMER 8 A (neu)
Artikel 7 a (neu) (Beschluss Nr. 804/2004/EG)

 

(8a) Es wird folgender Artikel 7a eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Programmverwaltung

 

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auf Sachverständige zurückgreifen sowie auf alle weiteren Formen der technischen und administrativen Unterstützung (mit Ausnahme der Aufgaben der öffentlichen Hand), die von der Kommission im Rahmen von Verträgen über punktuelle Dienstleistungen vergeben werden. Ferner kann sie Studien finanzieren bzw. Zusammenkünfte von Sachverständigen veranstalten, die dazu geeignet sind, die Durchführung des Programms zu erleichtern, und sie kann Maßnahmen zur Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen, die unmittelbar mit der Verwirklichung des Programmziels verbunden sind.“

Begründung

Die aus dem Programm unterstützten Maßnahmen sind von großer Bedeutung und dürfen nicht im Anhang des verfügenden Teils behandelt werden.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 8 B (neu)
Anhang (Beschluss 804/2004/EG)

 

(8b) Der Anhang wird gestrichen.

Begründung

Die im Anhang des Beschlusses enthaltenen Vorschriften werden in den verfügenden Teil des Beschlusses überführt.

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMERN 9 BIS 14

 

Die Nummern 9 bis 14 werden gestrichen.

Begründung

Logische Folge von Änderungsantrag 10.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0339 – C6-0216/2006 – 2006/0114(COD)

Federführender Ausschuss

CONT

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG
6.7.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Janusz Lewandowski
27.9.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

6.11.2006

22.11.2006

 

 

 

Datum der Annahme

22.11.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Reimer Böge, Herbert Bösch, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Gérard Deprez, Bárbara Dührkop Dührkop, Szabolcs Fazakas, Markus Ferber, Salvador Garriga Polledo, Neena Gill, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Giovanni Pittella, Antonis Samaras, László Surján, Yannick Vaugrenard, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

 

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

  • [1]  Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 16. Dezember 2003, ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1, siehe auch Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, ABl. C 77 vom 28.3.2002, S.1
  • [2]  Gemeinsamer Leitfaden des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken: http://intracomm.cec.eu-admin.net/sj/jurrev/gpc/en.pdf; Beispiele für in den Anhang aufzunehmende Vorschriften sind z. B. Sonderregeln für Beamte (z. B. Analyseverfahren, Probenahmen und Formulare), Produktlisten, Zahlentabellen, Pläne oder Zeichnungen.
  • [3]  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 9.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm „Hercule II“)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0339 – C6-0216/2006 – 2006/0114(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

28.6.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT
6.7.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG]
6.7.2006

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Herbert Bösch
13.7.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

Herbert Bösch

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

/

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

 

Prüfung im Ausschuss

2310.2006

28.11.2006

 

 

 

Datum der Annahme

20.12.2006

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Herbert Bösch, Simon Busuttil, Paul van Buitenen, Paulo Casaca, Antonio De Blasio, Petr Duchoň, Szabolcs Fazakas, Dan Jørgensen, Jan Mulder, José Javier Pomés Ruiz, Alexander Stubb, Kyösti Virrankoski.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Valdis Dombrovskis, Joel Hasse Ferreira, Paul Rübig.

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

8.1.2007

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)