BERICHT über die Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

29.1.2007 - (2006/2225(INI))

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Marie-Hélène Aubert

Verfahren : 2006/2225(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0015/2007
Eingereichte Texte :
A6-0015/2007
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Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

(2006/2225(INI))

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei“ (KOM(2002)0180) und der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2002 zu diesem Thema,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2002 zum gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[1],

–   in Kenntnis der alle drei Jahre vorgelegten Erklärungen der Kommission über die Verfolgung der Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und unter Hinweis auf die diesbezüglichen Entschließungen des Parlaments,

–   unter Hinweis auf die jährlichen Erklärungen der Kommission und die entsprechenden Entschließungen des Parlaments zu Praktiken, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der GFP darstellen,

–   in Kenntnis des internationalen Aktionsplans der FAO zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU) und der technischen Dokumente, die im Anschluss von der FAO angenommen wurden,

–   in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur[2], insbesondere Artikel 3 Buchstabe h,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2001 zu der Rolle von Gefälligkeitsflaggen im Fischereisektor[3],

–   in Kenntnis des Grünbuchs „Die künftige Meerespolitik der EU: Eine europäische Vision für Ozeane und Meere“ (KOM(2006)0275),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zur Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel[4],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0015/2007),

A. in der Erwägung, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) weltweit ein großes Problem darstellt, das zu einer erheblichen Verschlechterung des ökologischen Zustands führt, zur Überfischung der kommerziellen und nicht kommerziellen Fischbestände und anderer Lebewesen beiträgt und Schwierigkeiten für diejenigen Gesellschaftsgruppen in Entwicklungs- und Industrieländern mit sich bringt, für die die Fischerei die Existenzgrundlage darstellt,

B.  unter Hinweis darauf, dass die Bekämpfung der IUU-Fischerei inzwischen von Faktoren beeinträchtigt wird wie der Benutzung von Billigflaggen, den Fangübergaben auf hoher See, dem Mangel an ausreichenden Kontrollen in den Häfen und der unzulänglichen Zusammenarbeit zwischen den Kontrollbehörden,

C. in der Erwägung, dass laut FAO-Definition der IUU-Fischerei unter den Begriff „illegale Fischerei“ Tätigkeiten von Schiffen fallen, die gegen die Gesetze und Regelungen der Staaten verstoßen, die einer Regionalen Organisation für das Fischereimanagement (RFO) angehören, unter den Begriff „nicht gemeldete Fischerei“ Tätigkeiten, die der zuständigen nationalen Behörde oder der einschlägigen Regionalen Organisation für das Fischereimanagement (RFO) nicht genau oder überhaupt nicht gemeldet werden, und unter den Begriff „unregulierte Fischerei“ Tätigkeiten von staatenlosen Schiffen bzw. von Schiffen, die unter der Flagge eines Staates fahren, der nicht einer bestimmten RFO angehört, und die gegen die Bestandserhaltungs- und -regulierungsmaßnahmen der betreffenden RFO verstoßen,

D. in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei zwar in jedem Flottensegment vorkommen kann, jedoch in der Hochseefischerei am weitesten verbreitet ist, bei der die Schiffe in internationalen Gewässern oder über den Festlandsockeln von Entwicklungsländern Fischfang betreiben, in denen kaum Überwachungsmöglichkeiten existieren, weshalb sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf diese Bereiche und diese Flottensegmente konzentrieren müssen,

E.  in der Erwägung, dass auf Schiffen, die in IUU-Fischfang verwickelt sind, nicht nur der soziale Schutz der Besatzung, sondern auch ihre Lebens- und Arbeitsbedingungen beeinträchtigt werden,

F.  in der Erwägung, dass die IUU-Fischerei sowie die damit einhergehende Vermarktung für diejenigen Fischer und Händler einen Wettbewerbnachteil bedeutet, die die gesetzlich festgelegten Regeln befolgen, einschließlich der Rechtsvorschriften der EU, ihrer Mitgliedstaaten und anderer Länder sowie der von den RFO festgelegten Bewirtschaftungsmaßnahmen,

G. in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die illegale Fischerei in all ihren Erscheinungsformen stärker bekämpfen müssen, dass aber auch ein Unterschied gemacht werden muss zwischen Verstößen von Gemeinschaftsschiffen gegen Gemeinschaftsvorschriften und der IUU-Fischerei, wie sie auf internationaler Ebene ausgelegt wird, und dass angesichts der Tatsache, dass die im Rahmen der GFP stattfindenden Tätigkeiten ja durchaus geregelt sind, bei der Bekämpfung dieser Verstöße in den meisten Fällen jeweils unterschiedlich vorzugehen ist,

H. in der Erwägung, dass sogar die Kommission es für schwierig hält, zwischen legal und illegal getätigten Fängen zu unterscheiden, vor allem, wenn zum Beispiel gefrorener Fisch angelandet wird oder mit Drittländern ein Dreieckshandel stattfindet und der Fisch in verarbeiteter Form auf den europäischen Markt gelangt,

K. in der Erwägung, dass die RFO am besten geeignet sind, den IUU-Fischfang auf internationaler Ebene zu bekämpfen, und dass die EU aufgrund ihrer Mitgliedschaft in diesen RFO bei den zuständigen internationalen Organisationen gemeinsam handeln und mit einer Stimme sprechen kann,

L.  in der Erwägung, dass eine wirksame und kohärente Überwachungsregelung ein Schlüsselfaktor für die Nachhaltigkeit der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände ist und nicht nur die Einführung restriktiverer Maßnahmen, sondern auch eine bessere und ausgewogenere Anwendung der bestehenden Maßnahmen umfasst,

M. in der Erwägung, dass bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei der Informationsaustausch und die internationale Zusammenarbeit von großer Bedeutung sind,

N. in der Erwägung, dass durch die aus der IUU-Fischerei resultierenden Gewinne in einigen Fällen vermutlich die Aktivitäten von Netzwerken der organisierten Kriminalität finanziert werden,

1.  bekräftigt sein Engagement bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei in all ihren Erscheinungsformen, so wie es in seiner oben genannten Entschließung vom 20. November 2002 zum Ausdruck gebracht wurde;

2.  begrüßt die Fortschritte, die sowohl auf internationaler Ebene als auch auf EU-Ebene bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei gemacht wurden; ist jedoch der Auffassung, dass sich dieses Phänomen weiter ausweiten wird und aus diesem Grund weitere Anstrengungen erforderlich sind;

3.  ist der Ansicht, dass das Ausmaß der IUU-Fischerei, die Vielzahl der Faktoren, die dazu beitragen, und die breite Palette der rechtlichen, logistischen und finanziellen Mittel, die zu ihrer Bekämpfung notwendig sind, eine Zusammenarbeit auf allen Ebenen erfordern, einschließlich der verschiedenen Generaldirektionen der Kommission (insbesondere, doch nicht ausschließlich, der GD Fischerei und Maritime Angelegenheiten, GD Handel, GD Entwicklung und GD Gesundheit und Verbraucherschutz), des Rates, der einzelnen Mitgliedstaaten und der internationalen Gemeinschaft; hält in diesem Zusammenhang das Grünbuch über eine neue Meerespolitik der Union für einen geeigneten Rahmen der Zusammenarbeit, innerhalb dessen die Bekämpfung des illegalen Fischfangs wirksamer angegangen werden kann;

4.  ist der Ansicht, dass die Europäische Union aufgrund ihrer Bedeutung in der Welt als führender Fischereimacht und als weltgrößter Markt für Fisch dazu verpflichtet ist, bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei in vorderster Reihe zu stehen;

5.  weist darauf hin, dass die EU zu den wohlhabendsten und technologisch am höchsten entwickelten Gemeinschaften der Welt zählt und auf rechtsstaatlichen Grundsätzen beruht – und durch all diese Faktoren dazu prädestiniert ist, ihre Bemühungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei auszuweiten und zu verstärken;

6.  ist der Auffassung, dass die EU nur dann glaubwürdig auf der Weltbühne agieren kann, wenn sie bereits wirksame Maßnahmen unternommen hat, um die eigene Beteiligung an IUU-Fischerei in EU-Gewässern durch Fischereifahrzeuge der EU oder im Hinblick auf Interessen außerhalb der EU zu verhindern;

7.  fordert die Kommission auf, den Entwicklungsländern, besonders denen, mit denen sie Fischereiabkommen geschlossen hat, dabei behilflich zu sein, allen Verpflichtungen, die sie im Rahmen des oben genannten internationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Fischerei eingegangen sind, uneingeschränkt nachzukommen, indem sie dafür Sorge trägt, dass deren knappen Mittel möglichst wirksam eingesetzt werden, beispielsweise dadurch, dass diese Länder im Rahmen der neuen Partnerschaftsabkommen an konkreten Maßnahmen beteiligt werden;

8.  bekräftigt seine Überzeugung, dass als wichtiger und deutlicher erster Schritt, den die Europäische Union unternehmen muss, einerseits die bestehenden Bestimmungen der GFP und anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften auf wirksame, gerechte und strenge Art und Weise vollständig umzusetzen sind, um die nicht gemeldete und illegale Befischung durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und die illegale Befischung in Gemeinschaftsgewässern zu verringern, und andererseits die Anlandung und Vermarktung von Produkten aus illegal gefangenem Fisch aus Drittländern zu unterbinden sind; weist darauf hin, dass diese Verpflichtungen in Anwendung des Gemeinschaftsrechts vornehmlich in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Mitgliedstaaten als Hafenstaaten fallen;

9.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärkere Abschreckungsmittel (Überwachung, Kontrolle, Sanktionen usw.) einzusetzen und Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen es möglich ist, Verstöße zu unterbinden und die geltende Regelung besser anzuwenden;

10. verweist darauf, dass die schlechte Rückverfolgbarkeit von Fisch zu Unklarheiten über seine Herkunft führt und es dadurch schwer oder nahezu unmöglich ist, legal gefangenen von illegal gefangenem Fisch zu unterscheiden;

11. hält es für notwendig, die gegenseitige Hilfe und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, damit die Überwachung und die Kontrollen verschärft und Maßnahmen zur Regulierung des Handels vorangetrieben werden können, anhand derer sich feststellen lässt, woher die angelandeten Fänge stammen;

12. hält es für notwendig, dass der Hafenstaat die Anlandungen und Umladungen von gefrorenem Fisch aus Drittländern stärker kontrolliert und dass die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit untereinander und mit diesen Ländern verbessern;

13. erinnert an seine oben genannte Entschließung vom 7. September 2006 zu Fischerei-Umweltsiegeln und bekräftigt seine Überzeugung, dass die in den Regelungen über Fischerei-Umweltsiegel vorgeschriebenen Verbesserungen bei der Rückverfolgbarkeit von Fisch vom Netz bis auf den Teller erheblich dazu beitragen würden, durch IUU-Fischerei gefangenen Fisch zu erkennen und vom EU-Markt fernzuhalten; fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zu Fischerei-Umweltsiegeln bis Juni 2007 vorzulegen;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen bei der Umsetzung der 2002 im Gemeinschaftlichen Aktionsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei festgelegten 15 Maßnahmen zu verstärken und den folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit zu schenken:

i.  Gleichbehandlung der Marktteilnehmer und Abschreckung jener, die in der Gemeinschaft unter einer Billigflagge fahren wollen;

ii.  Aufnahme von Bestimmungen in das Gemeinschaftsrecht zum Verbot des Handels mit Fisch aus IUU-Fischerei;

iii.  Einführung bindender Vorschriften im Bereich der Überwachung und Inspektion in einem für die gesamte Europäische Union einheitlichen Rechtsrahmen;

iv.  Ausweitung der Informationskampagne der Gemeinschaft, um die Öffentlichkeit für das Ausmaß und die erheblichen negativen Folgen der IUU-Fischerei zu sensibilisieren;

v.  Förderung detaillierter Kontroll- und Überwachungskonzepte für jede RFO, der die EU angehört;

vi.  Sicherstellung einer umfassenderen Abdeckung durch die RFO, um alle wichtigen Fischereibereiche in den Weltmeeren zu berücksichtigen, einschließlich demersaler Arten, kleiner pelagischer Arten und weit wandernder Arten;

vii.  aktive Beteiligung an der Aufstellung bzw. Überprüfung der durch die RFO angenommenen Listen von Fischereifahrzeugen, die Bestanderhaltungsmaßnahmen unterlaufen, einschließlich der Übermittlung von Informationen über beobachtete Fälle eines solchen Verhaltens; Unterstützung der Umsetzung von wirtschaftlichen Sanktionen gegen Staaten, unter deren Flagge diese Fischereifahrzeuge fahren;

viii.  Förderung der Annahme harmonisierter Aktionspläne durch die RFO, um möglichst wirksame Maßnahmen festzulegen;

ix.  aktive Förderung der Entwicklung von Systemen zur mengenmäßigen Erfassung der Fänge, angefangen mit den Arten, die am stärksten gefährdet sind, um zu garantieren, dass der Fisch, der auf den EU-Binnenmarkt gelangt, nicht aus illegalen Fängen stammt;

x.  Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des MCS-Netzwerks (Netzwerk für Überwachung, Kontrolle und Aufsicht) als auch regionaler Systeme, um zu erreichen, dass unter Federführung der FAO ein weltumspannendes System mit Informationen über Schiffe der Hochseefangflotte eingerichtet wird;

xi.  Definition einer echten Verbindung zwischen Fischereifahrzeug und dem Staat, unter dessen Flagge es fährt;

xii.  Festlegung der Rechte und Pflichten der Hafenstaaten;

xiii.  Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Überwachung der Fischereitätigkeiten in ihren Gewässern und bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei;

15. begrüßt die Einbeziehung eines Pakets bezüglich der IUU-Fischerei in das Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2007, das eine Mitteilung der Kommission und einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Intensivierung der Bekämpfung der IUU-Fischerei enthält; begrüßt die erneute Aufstellung der dienststellenübergreifenden Konsultationsgruppe der Kommission, die ursprünglich 2002 ins Leben gerufen wurde;

16. fordert die Fischereiaufsichtsagentur der Gemeinschaft auf, die Bekämpfung des illegalen Fischfangs und die Koordinierung der diesbezüglichen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten als Prioritäten in ihr jährliches Arbeitsprogramm aufzunehmen;

17. fordert alle an der Beseitigung der IUU-Fischerei Interessierten, einschließlich aller EU-Institutionen, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der verschiedenen Segmente des Fischereiwesens, der fischverarbeitenden Industrie sowie des Einzelhandels, der Nichtregierungsorganisationen und anderer betroffenen Parteien auf, Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie die EU bei der Debatte, die die Kommission mit ihrer anstehenden Mitteilung zur IUU-Fischerei einleiten wird, vorgehen soll;

18. ist der Auffassung, dass die Kommission die folgenden Maßnahmen in ihren Vorschlag aufnehmen sollte, damit diese in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden können:

· alle in der EU registrierten oder unter der Flagge eines Drittlandes fahrenden Fischereifahrzeuge und Fischtransportfahrzeuge, die einen gemeinschaftlichen Hafen anlaufen möchten, müssen durch die Kennzeichnungen gemäß den Standardspezifikationen und Leitlinien der FAO betreffend die Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen leicht identifizierbar sein;

· Schiffe, die in IUU-Fischfang verwickelt sind, werden in einem noch einzuführenden Gemeinschaftsregister ebenso erfasst wie die auf den schwarzen Listen der RFO stehenden Schiffe; dieses Register dient dem besseren Informationsaustausche der Mitgliedstaaten untereinander und ermöglicht es, einem Flaggenwechsel von Schiffen möglichst schnell auf die Spur zu kommen;

· in allen Mitgliedstaaten müssen einheitliche Mindeststrafen für schwerwiegende Verstöße mit ausreichend abschreckender Wirkung Anwendung finden;

· die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik[5] und die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[6] müssen dahingehend verschärft werden, dass die Rückverfolgbarkeit von Fisch sichergestellt wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem er an Bord eines Fischereifahrzeugs gelangt, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er den Endverbraucher erreicht;

· alle schwarzen Listen von Fischereifahrzeugen und Fischtransportfahrzeugen, die von den RFO angenommen wurden, müssen einschließlich der Namen der Eigentümer oder Betreiber veröffentlicht und direkt ins Gemeinschaftsrecht einbezogen werden; den auf dieser Liste verzeichneten Fischereifahrzeugen, die nicht in der EU registriert sind, muss das Anlaufen eines Gemeinschaftshafens in jedem Fall verwehrt werden, außer in Fällen höherer Gewalt und aus humanitären Gründen; allen unter EU-Flagge fahrenden Fahrzeugen muss die Unterstützung dieser Fahrzeuge (Treibstoff, Vorräte, Umlandungen usw.) auf See untersagt werden;

· die legale Herkunft von Fisch muss nachgewiesen werden, bevor eine Genehmigung zum Entladen in Gemeinschaftshäfen oder zur Einfuhr in die EU erteilt wird; ein solcher Nachweis muss sowohl für Anlandungen von Fischereifahrzeugen als auch für Umladungen Folgendes beinhalten:

- bei Fischereiprodukten, die aus RFO-regulierten Gewässern stammen, Begleitpapiere, aus denen hervorgeht, dass die Fischereiprodukte, die angelandet werden sollen, gemäß den Vorschriften dieser RFO gefangen wurden und dass die dem Vertragnehmer, unter dessen Flagge das Schiff fährt, zugewiesenen Quoten eingehalten wurden;

- bei Fischereiprodukten, die in den ausschließlichen Wirtschaftszonen von Drittländern gefangen wurden, Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung bzw. einer Fanglizenz für diese Gewässer und die Arten ist, die angelandet werden sollen;

· die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen einführen, mit denen Schiffseigner von einem Flaggenwechsel abgeschreckt werden, wenn ihre Schiffe unter der Flagge eines Staates registriert werden sollen, der nach Auffassung einer RFO zu den Staaten gehört, die in einer Art und Weise Fischfang betreiben, die die Wirksamkeit der von dieser RFO festgelegten Bestanderhaltungsmaßnahmen beeinträchtigt;

· die von den Drittländern aufgestellten und von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlichten Listen der Fahrzeuge und Produzenten in Drittländern, die Fisch und Fischereierzeugnisse in die EU exportieren dürfen, müssen mit den von den RFO oder anderen Drittländern aufgestellten schwarzen Listen für Fischereifahrzeuge verglichen werden; die Kommission sollte alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um sicherzustellen, dass die in diesen schwarzen Listen aufgeführten Fischereifahrzeuge nicht die Möglichkeit erhalten, Fisch oder Fischereierzeugnisse in die EU einzuführen; hierzu wäre eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs[7] in Betracht zu ziehen;

19. begrüßt die Schaffung der neuen Aufsichtsbehörde und ist davon überzeugt, dass diese Behörde einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung der IUU-Fischerei leisten wird; fordert die Kommission auf, den Gedanken der Schaffung einer EU-Küstenwache zu prüfen;

20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schiffen, die laut den geltenden Vorschriften an illegalen Fangtätigkeiten beteiligt sind, Fischfang in Gemeinschaftsgewässern sowie das Einlaufen in Häfen der Gemeinschaft zu untersagen und auch den Import von Fischen, die von solchen Schiffen stammen, zu verbieten; fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, solchen Schiffen das Fahren unter ihrer Flagge zu verbieten, und die Import- und Transportunternehmen und andere Sektoren aufzufordern, Fisch, der von solchen Schiffen gefangen wurde, weder umzuladen noch damit Handel zu treiben;

21. fordert die Kommission auf, darauf zu achten, dass natürliche oder juristische Personen, die an nach geltenden Vorschriften illegalen Fischfangtätigkeiten beteiligt sind, für keinen einzigen Tätigkeitsbereich Beihilfen oder Subventionen aus Gemeinschaftsmitteln erhalten, und die Mitgliedstaaten aufzufordern, bei ihren jeweiligen nationalen Beihilfen ebenso zu verfahren;

22. fordert die Kommission auf, eine Studie über Zölle und Ursprungsregeln durchzuführen und deren Ergebnisse vorzulegen, in der geprüft wird, auf welche Art und Weise diese Instrumente eingesetzt werden können, um Drittländer dazu zu bewegen sicherzustellen, dass ihre Fahrzeuge die entsprechenden internationalen Bewirtschaftungsregeln befolgen;

23. fordert die Kommission auf, eine Studie über die Einhaltung der arbeitsrechtlichen sowie der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften der Gemeinschaft, der sozialen Rechte der auf Fangschiffen arbeitenden Besatzungen sowie über deren Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord durchzuführen und vorzulegen;

24. fordert die Kommission auf, ihren erheblichen Einfluss auf die RFO zu nutzen, um diese dazu zu ermutigen, Listen mit Fahrzeugen zu erstellen, die über eine Fanggenehmigung verfügen (weiße Listen), und mit Fahrzeugen, die illegalen Fischfang betreiben (schwarze Listen); stellt fest, dass solche Listen auf eine transparente und konsequente Art und Weise nach eindeutigen Kriterien aufgestellt werden müssen; fordert die Kommission außerdem auf, die RFO dazu zu ermutigen, diejenigen Staaten zu ermitteln, die die Aktivitäten der unter ihrer Flagge fahrenden Fahrzeuge nicht kontrollieren, und diese Listen dazu zu verwenden, Fischanlandungen zu akzeptieren oder abzulehnen;

25. fordert die Kommission auf, der Zusammenarbeit mit den RFO weiterhin größte Priorität einzuräumen, die wie z. B. die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik, die Internationale Kommission für die Fischerei im Nordwestatlantik oder die Kommission für die Erhaltung der Meeresfauna und -flora in der Antarktis mit ihren Initiativen zur Bekämpfung der illegalen Fischerei erwiesenermaßen am besten gewährleisten können, dass die Vorschriften zur Regulierung der Hochseefischerei eingehalten werden haben;

26. fordert die Kommission und den Rat auf, die für die Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität auf allen Ebenen bereitgestellten Mittel zu verstärken;

27. ist überzeugt davon, dass der Schlüssel zur Reduzierung und Beseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der vollständigen Rückverfolgbarkeit über die gesamte Produktkette, in der Transparenz der Entscheidungen, in der Zusammenarbeit in der EU und der internationalen Gemeinschaft und insbesondere in der Demonstration des politischen Willens aller Beteiligten liegt; weist erneut darauf hin, dass die Fischbestände weiterhin abnehmen werden und die Fischereigemeinden in der EU und anderen Staaten noch größere Probleme bekommen werden, wenn nicht mehr unternommen wird;

28. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem FAO-Fischereiausschuss und den Sekretariaten der RFO, denen die EU angehört, zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 179.
  • [2]  ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.
  • [3]  ABl. C 177 E vom 25.7.2002, S. 324.
  • [4]  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0347.
  • [5]  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).
  • [6]  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3).
  • [7]  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

BEGRÜNDUNG

Seit vielen Jahren kämpft die internationale Gemeinschaft mit bestimmten Fischereipraktiken, die entweder offensichtlich illegal sind oder bei denen Schlupflöcher in den nationalen und internationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen genutzt werden. Es gab schon immer Fischereifahrzeuge, die sich an der Grenze zur Legalität oder jenseits dieser Grenze bewegten. Doch solange reichliche Fischbestände vorhanden waren, schenkten nur einige den wenigen Fischereifahrzeugen, die widerrechtlich handelten, Aufmerksamkeit. In jüngster Zeit haben jedoch diese Fischereipraktiken erheblich zugenommen.

Eine Einschätzung des Umfangs dieser Aktivitäten ist nahezu unmöglich, da viele davon unbeobachtet vonstatten gehen. Trotzdem wurden einige Schätzungen angestellt, wie kürzlich von der Marine Resources Assessment Group, die zu dem Schluss kam, dass diese Fangtätigkeiten weltweit mindestens 2,4 Milliarden US-Dollar ausmachen. Viele dieser Fänge werden in den Gewässern von Entwicklungsländern getätigt, die arm und nicht in der Lage sind, die Fischereiaktivitäten in ihren Gewässern wirksam zu überwachen und die illegale Fischerei zu verhindern. Dies führt zu Verlusten und Problemen für die Küstenbevölkerung dieser Länder, deren Lebensunterhalt und Nahrungsquelle der Fischfang darstellt. Der illegale Fischfang bedeutet auch Verluste für Markteilnehmer im Fischereisektor, die sich an die Vorschriften halten.

1. Internationale Maßnahmen gegen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei

Die internationale Gemeinschaft hat auf Initiative einiger einzelner Staaten ihre Kampagne gegen die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verstärkt. Zunächst geschah dies im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen, wie z.B. der NAFO, der ICCAT oder der CCAMLR[1].

Fische sind jedoch mobil, so wie die Flotten, die sie verfolgen, und das Geld, mit denen diese Flotten finanziert werden. Deshalb wurden globale Instrumente eingeführt, um es Fischereifahrzeugen zu erschweren, illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu betreiben. Zu diesen Instrumenten zählen das Übereinkommen der FAO zur Einhaltung internationaler Maßnahmen und das UN-Übereinkommen über die Erhaltung der Fischbestände. In der Folgezeit, im Jahr 2002, nahm die FAO einen Internationalen Aktionsplan zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei[2] an, der Definitionen von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei enthält.

Im FAO-Aktionsplan werden die Staaten aufgefordert, eigene Aktionspläne zu verabschieden, was die Europäische Union auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission[3] und den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2002 bereits im Juni 2002 getan hat.

Weiterhin werden die Staaten im FAO-Aktionsplan aufgefordert, die Umsetzung ihrer nationalen Pläne vier Jahre nach deren Annahme, im Falle der EU somit im Jahr 2006, einer Überprüfung zu unterziehen. Dies war der Beweggrund für die Berichterstatterin, einen Bericht über die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei vorzuschlagen, um zu überprüfen, ob Fortschritte, und falls ja, welche Fortschritte bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans gemacht wurden.

2. Verschiedene Aspekte der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Der Aktionsplan der FAO hebt die vielen unterschiedlichen Aktivitäten hervor, die zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beitragen können und zeigt die verschiedenen Verantwortlichkeiten der nationalen Regierungen in ihrer Rolle als Flaggenstaat, Staat des nutzbringenden Eigentums, Hafenstaat und Marktstaat bei der Kontrolle dieser verschiedenen Aktivitäten auf.

Flaggenstaat: Nach internationalem Recht trägt der Flaggenstaat (Staat unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug fährt) dafür Verantwortung, dass das Fahrzeug die Regeln befolgt, einschließlich der Bewirtschaftungsmaßnahmen, Arbeitsbedingungen, Gesundheitsstandards, usw. Viele Fischereifahrzeuge kommen nicht an Land, um ihren Fang zu entladen, und ziehen eine Umladung in Transportkühlschiffe vor, die die Fracht in den Hafen bringen. Diese Transportkühlschiffe können benutzt werden, um Fisch zu „waschen“, indem legale und illegale Fänge miteinander vermischt werden. Somit sind die Flaggenstaaten dieser Transportkühlschiffe ebenso wichtig wie die Fischereifahrzeuge. Die wirksame Umsetzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften würde dazu dienen, diesen Teil der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einzuschränken, doch die Bestimmungen müssen ebenfalls verschärft werden.

Staat des nutzbringenden Eigentums: Die Flaggen der Staaten, die ihren Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachkommen, werden als „Gefälligkeitsflaggen“ bezeichnet. Wenn ein unter einer Gefälligkeitsflagge fahrendes Fahrzeug Eigentum eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Reeders ist, so wird dieser Staat als Staat des nutzbringenden Eigentums bezeichnet. Der Bericht von Patricia McKenna[4] kommt zu dem Schluss, dass EU-Unternehmen umfassend Gebrauch von Gefälligkeitsflaggen machen und somit an der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei aktiv beteiligt sind.

Hafenstaat: Alle Fischfänge müssen in einem Hafen entladen werden, um den Markt zu erreichen. Somit spielt der Hafenstaat, in dem die Fänge angelandet werden, eine entscheidende Rolle. Strenge Hafeninspektionen und Kontrollen sind erforderlich, um zu verhindern, dass Fänge aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei auf den Markt gelangen. Es existieren „Gefälligkeitshäfen“, die dafür bekannt sind, bei der Anlandung von Fängen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei die Augen zu verschließen. Solche Häfen existieren sowohl in den EU-Mitgliedstaaten als auch in anderen Staaten. Der bekannteste, aber nicht die einzige dieser Häfen, in der EU ist der Hafen von Las Palmas de Gran Canaria auf den Kanarischen Inseln.

Marktstaat: Damit der Fisch vom Hafen der Anlandung zum Endverbraucher gelangt, ist die Teilnahme vieler verschiedener Akteure erforderlich, einschließlich Transportunternehmen, Transportarbeiter, Einzelhandelsunternehmen oder Restaurants. Hierbei soll erwähnt werden, dass hinter vielen dieser Akteure Banken stehen, die das notwendige Kapital (für Reeder und Betreiber) zur Verfügung stellen. Eine Prüfung ihrer Aktivitäten ist ebenso wichtig wie Hafeninspektionen, um zu verhindern, dass illegal gefangener Fisch in die Produktkette gelangt.

Die Komplexität der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und die Notwendigkeit einer aufeinander abgestimmten internationalen Zusammenarbeit kann am besten an einigen Bespielen illustriert werden.

Der Rote Thun gehört weltweit zu den in wirtschaftlicher Hinsicht wertvollsten Arten, insbesondere, wenn er für den japanischen Sashimi-Markt bestimmt ist. Zwangsläufig sind seine Bestände überfischt und erschöpft. Diese Fischart kann als klassisches Ziel der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei betrachtet werden, da sie verstärkt unter Missachtung der Bestimmungen der für diese Art der Fischerei zuständigen Organisation, ICCAT, gefangen wurde. Im Jahr 1996 unternahm die ICCAT einen mutigen Schritt, indem sie beschloss, Einfuhren von Rotem Thun aus zwei Ländern, deren Fischereifahrzeuge diese Fischart unter Missachtung der ICCAT-Bestimmungen fingen – Honduras und Belize (ein Jahr später wurde auch Panama hinzugefügt) zu verbieten. Diese Einfuhrverbote (andere Verbote folgten für Schwertfisch und Großaugenthun) führten jedoch nur vorübergehend zu Ergebnissen, und es gab in der Folgezeit eine Reihe von Flaggenwechseln, bei denen Fischereifahrzeuge, deren Flagge einem Einfuhrverbot unterworfen war, unter Flaggen fuhren, die nicht mit einem Verbot belegt waren. Einige der sanktionierten Länder traten der ICCAT bei, und die Verfahren innerhalb der ICCAT führten dazu, dass viele dieser Fahrzeuge von den „schwarzen Listen“ gestrichen wurden; später tauchten viele von ihnen auf einer „weißen Liste“ für Fischereifahrzeuge auf, die über eine Fanggenehmigung verfügen. Die Sanktionen wurden aufgehoben, ohne diese Flaggenstaaten zu einem Nachweis zu verpflichten, dass ihre Fahrzeuge nun gemäß den ICCAT-Bestimmungen arbeiten. Die gegenwärtige „schwarze Liste“ ist mittlerweile erheblich kürzer geworden, und lediglich zwei Staaten sind einem Einfuhrverbot unterworfen (Georgien und Bolivien). Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Fischereifahrzeuge gesetzmäßig handeln. Etwa zur gleichen Zeit kam es zur Verbreitung von Mastkäfigen für Thunfisch im gesamten Mittelmeerraum, in denen Thunfisch gehalten wurde, der für den japanischen Markt bestimmt war. Diese Verbreitung erfolgte auch in der EU nahezu unreguliert (Strukturfonds wurden verwendet, um die Fischerei zu unterstützen) und führte zu einer starken Überfischung; so zeigen offizielle Statistiken, dass zum Beispiel Frankreich im Jahr 2005 seine Quote um 50 % überschritten hat, auch Italien überschritt seine Quote. Diese zulässige Gesamtfangmenge wurde auf Drängen der EU im Jahr 2000 von der ICCAT entgegen dem Rat von Wissenschaftlern angenommen. Interessanterweise wurde Japan kürzlich bei der Überfischung des Südlichen Blauflossenthun ertappt, einer speziellen Art, deren Bestände von der CCSBT[5] überwacht werden. Japan hat sich damit einverstanden erklärt, als Ausgleichsmaßnahme seine künftigen Fänge zu halbieren – beabsichtigt die EU ein ähnliches Vorgehen im Rahmen der ICCAT? Kurzum, die ICCAT ist bei der Regulierung des Fangs von Blauflossenthun und der Erhaltung der Fischerei kläglich gescheitert, da die Vertragsparteien die Interessen ihrer nationalen Fischereisektoren verteidigen konnten und es der ICCAT nicht gelungen ist, dem politischen, wirtschaftlichen und juristischen Druck standzuhalten und die für die Kontrolle der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei erforderliche Zusammenarbeit zu fördern.

In Westafrika sind viele Staaten nicht in der Lage, die Fischerei in ihren Gewässern wirksam zu kontrollieren, da es ihnen an logistischen und wirtschaftlichen Mitteln mangelt, die regionale Zusammenarbeit unzureichend ist und in einigen Fällen der politische Wille vonseiten der Regierung fehlt. Infolgedessen ist die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei in einigen Gegenden gängige Praxis geworden. Dies hat zur Folge, dass die Fischbestände erschöpft sind, die Küstenbevölkerung, deren Lebensunterhalt und Nahrungsquelle der Fischfang darstellt, in eine schwierige Lage gerät und Devisen verloren gehen, die reiche Fischbestände eingebracht hätten. Las Palmas ist ein wichtiger Hafen für die Anlandung vieler Fischarten aus Westafrika, die für den EU-Markt bestimmt sind oder als Transitgüter andere Märkte erreichen. Der Mangel an wirksamen und ordnungsgemäßen Kontrollen bei der Anlandung von Fisch in Las Palmas wurde umfangreich dokumentiert. Im Zuge der Recherchen zu diesem Bericht besuchte die Berichterstatterin Las Palmas und sah, wie Fisch von einem Transportkühlschiff entladen wurde, dessen Herkunft unklar war. Wenn die Herkunft des Fischs ungeklärt ist, kann seine Legalität nicht mit Sicherheit bestätigt werden.

Das Beispiel des Kabeljaus aus der Barentssee zeigt, dass auch in Nordeuropa Gefälligkeitshäfen existieren. Hierbei handelt es sich um den weltweit größten Kabeljau-Bestand, durch den ein großer Teil des europäischen Marktes versorgt wird. Früher in diesem Jahr wurde festgestellt, dass ein großer Teil des Kabeljaus, der in die EU gelangt, von Fischereifahrzeugen stammt, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (wie zum Beispiel die „Rostok 5“) und in nordeuropäischen Häfen anlegen. Die NEAFC reagierte darauf mit der Erstellung von „schwarzen Listen“ für Fischereifahrzeuge, denen es nicht erlaubt ist, Häfen der Vertragsparteien anzulaufen. Ähnliche Probleme bestehen im Hinblick auf den Kabeljau in der Ostsee, mit dem Unterschied, dass es sich hierbei um Fischereifahrzeuge der EU handelt, die für einen großen Teil der illegalen Fischerei, die über die festgesetzten Quoten hinausgeht, verantwortlich sind.

Zwischen den Rollen der Flaggenstaaten, Hafenstaaten und Marktstaaten gibt es klare Verbindungen. All diese Staaten müssen einbezogen werden, wenn das Problem der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei unter Kontrolle gebracht werden soll.

3. Gemeinschaftlicher Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei aus dem Jahr 2002

Die EU gehört in jeglicher Hinsicht zu den führenden Fischereimächten der Welt:

· drittgrößte Fischereimacht nach China und Peru,

· weltweit eine der größten Flotten,

· wichtiger Nutzer von Gefälligkeitsflaggen und

· weltgrößter Markt für Fisch.

Die EU trägt daher in all diesen Bereichen eine Verantwortung dafür, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu verhindern und skrupellose Betreiber an jedem Punkt der Produktkette davon abzuhalten, aus den Aktivitäten der illegalen Fischerei Nutzen zu ziehen. Es ist zu einfach, sich damit herauszureden, „dass die EU-Mitgliedstaaten nicht die Schlimmsten sind“ oder „dass die EU nicht allein handeln kann“. In Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Bedeutung der EU und der globalen Auswirkungen ihres Einflusses besitzt die EU eine moralische Verpflichtung, an vorderster Front gegen die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu kämpfen. Zudem bedeutet die Bedrohung durch die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei in ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht, dass auch die EU in sehr pragmatischer Hinsicht trägt, wenn die Fischbestände und die davon abhängige Fischerei auch weiterhin bestehen bleiben sollen. Die Gemeinschaft hat die Pflicht, ein viel nachhaltigeres Entwicklungsmodell als das, was auf internationaler Ebene bislang vorherrscht, zu fördern.

Als die Kommission im Jahr 2002 den gemeinschaftlichen Aktionsplan vorschlug, forderte der Rat die Kommission auf:

· im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Fischerei die Führung in den RFO zu übernehmen und

· die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, zu ergreifen.

Der angenommene Aktionsplan enthält verschiedene Maßnahmen, die danach geordnet sind, ob sie auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der regionalen Fischereiorganisationen, auf internationaler Ebene oder im Rahmen von Partnerschaften mit Entwicklungsländern durchzuführen sind.

Gemeinschaftsebene: Vier Maßnahmen, bei denen die Zustimmung anderer Staaten oder Organisationen nicht notwendig ist, sollten von der EU umgesetzt werden.

1. Definition der Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der Vermeidung der Verwicklung ihrer Staatsbürger in illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei

Die grundlegende Verordnung des Rates aus dem Jahr 2002[6] beinhaltet einen Artikel, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Maßnahmen gegen ihre Staatsbürger (oder Unternehmen) einzuleiten, die gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen. Der Kommission zufolge haben die Mitgliedstaaten jedoch keinen Gebrauch von dieser Bestimmung gemacht.

==> weitere Maßnahmen erforderlich

2. Annahme von Bestimmungen zum Verbot des Handels mit Fisch aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei

Die EU setzt Entscheidungen der RFO zum Verbot des Handels mit bestimmten Fischarten oder zur Anwendung verschiedener Fangdokumentationsregelungen um. Es kann viel mehr getan werden, wobei sich vor allem die Mitgliedstaaten aktiver beteiligen müssen.

==> weitere Maßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich

3. Annahme von Regeln, um den Handel mit Fisch aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei zu einer illegalen Tätigkeit zu erklären; Veröffentlichung von Listen der Fischereifahrzeuge und ihrer Besitzer durch die RFO, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

Keine Fortschritte bezüglich des ersten Teils. Lediglich die Liste zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der NEAFC wurde im Amtsblatt veröffentlicht.

==> zahlreiche weitere Maßnahmen erforderlich

4. Organisation einer Kampagne, um die Öffentlichkeit für das Problem der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei zu sensibilisieren

Die Kommission betont die Gefahr, die von der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ausgeht. Die breite Öffentlichkeit ist aber nach wie vor unzureichend über das Ausmaß dieses Problems und über die Verwicklung der EU in manche Fälle informiert.

==> weitere Maßnahmen vonseiten der Regierungen, der Industrie, NRO, usw. erforderlich

Ebene der Regionalen Fischereiorganisationen: Die EU schlug vor, sechs Maßnahmen auf der Ebene der Regionalen Fischereiorganisationen umzusetzen.

5. Förderung detaillierter Kontroll- und Überwachungskonzepte für die RFO

Diese Maßnahme war, je nach RFO, von unterschiedlichem Erfolg gekrönt. Einige verfügen über relativ gute Konzepte (z.B. die NEAFC für Hafeninspektionen), während andere nahezu kein Konzept vorliegen haben. Die Kommission behauptet, alles ihr Mögliche zu tun.

==> langfristige, verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren erforderlich

6. Erhöhung der Anzahl der von den RFO regulierten Fischereien

Es existieren immer noch viele „weiße Flecken“, d.h. Regionen auf Hoher See, für die keine für bestimmte Arten zuständige RFO verantwortlich ist. Die Kommission behauptet, alles ihr Mögliche zu tun. Einige Fortschritte sind zu verzeichnen, jedoch werden die demersalen Arten auf Hoher See in der Regel immer noch schlecht abgedeckt.

==> langfristige, verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren erforderlich

7. Ermittlung der Fahrzeuge, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben und Verhängung von Sanktionen

Hierzu gibt es unterschiedliche Ergebnisse. Die NEAFC verfügt über ein System zur Erstellung einer schwarzen Liste und zur Verhinderung des Einlaufens in Häfen (jedoch keine Handelssanktionen), das zum Teil auf der Arbeit der EU basiert. Andererseits ist die ehemals lange schwarze Liste der ICCAT nahezu nicht mehr existent, und dies liegt nicht daran, dass nun alle legale Fischerei betreiben.

==> langfristige, verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren erforderlich

8. Förderung der Annahme harmonisierter Aktionspläne durch die RFO

Ebenso wie in Punkt 7 sind hier nur stellenweise Fortschritte in den RFO zu verzeichnen. Damit war zu rechnen, da sie vom guten Willen der Vertragsparteien abhängen, könnte die EU zweifellos mehr Anstrengungen unternehmen, was eine Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten erfordern würde. Es ist seltsam, dass die Kommission es bei der Überprüfung des gemeinschaftlichen Aktionsplans für die FAO unterließ, die Fortschritte in diesem Punkt zu bewerten.

==> langfristige, verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren erforderlich

9. Feststellung und mengenmäßige Erfassung der illegalen Fänge

10. Systeme zur Zertifizierung und Dokumentierung

Wie die Kommission feststellt, sind diese zwei Bereiche eng miteinander verbunden. Innerhalb der ICCAT bleiben zwar einige Einfuhrverbote bestehen, der allgemeine Trend geht jedoch dahin, dass Länder, gegen die bisher Sanktionen verhängt wurden, der RFO beitreten und danach behaupten, ihre Fahrzeuge würden legale Fischerei betreiben. Sie umgehen somit die Sanktionen. Das System der CCAMLR scheint besser zu funktionieren. Einige wenige RFO haben Systeme eingeführt, die wirklich greifen.

==> wiederum ist eine langfristige, verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren erforderlich

Internationale Ebene: Vier Maßnahmen wurden von der Kommission vorgeschlagen.

11. Verbesserung der Information über die Fanggenehmigung von Fischereifahrzeugen

Durch das Übereinkommen der FAO zur Einhaltung internationaler Maßnahmen wurde eine internationale Datenbank erstellt, in der die Fischereifahrzeuge aufgeführt sind, die eine Fanggenehmigung besitzen. Die EU nimmt daran teil. Die RFO unterscheiden sich in ihrer Herangehensweise, wobei einige „weiße Listen“ (Fischereifahrzeuge mit Fanggenehmigung) und anderen „schwarze Listen“ (Fischereifahrzeuge mit Fangverbot) verwenden. Wie bereits in Punkt 3 erwähnt wurde, bindet die EU lediglich die schwarze Liste der NEAFC in ihre Rechtsvorschriften ein, so dass andere Listen in der EU nicht rechtsverbindlich sind.

==> wiederum ist eine langfristige, verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren erforderlich

12. Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des MCS-Netzwerks

In ihrem Aktionsplan bezieht sich die EU lediglich auf die von Chile und den Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschlagene Schaffung eines Netzwerks für die Zusammenarbeit der Kontrollbehörden. In dieser Hinsicht könnte viel mehr auf verschiedenen Ebenen unternommen werden, auch innerhalb der EU (obwohl die Kontrollbehörde in dieser Hinsicht hilfreich sein sollte). Da das MCS-Netzwerk aber einen hochtechnologischen Ansatz darstellt, ist eine bessere Koordinierung zwischen der EU und Drittländern, wie zum Beispiel ein bilateraler oder regionaler Austausch mit Staaten in Westafrika, erforderlich.

==> gleichzeitige Arbeit an Systemen, die weniger technologische Fähigkeiten erfordern

13. Definition einer echten Verbindung zwischen Fischereifahrzeug und seinem Flaggenstaat

Da dies seit vielen Jahren eines der am schwersten zu lösenden Probleme des internationalen Rechts ist, stellt dies wahrhaftig ein langfristiges Ziel dar. Die Kommission sollte damit fortfahren, diese Maßnahme zu unterstützen. Dies sollte aber nicht als Ausrede dazu dienen, andere mögliche Instrumente nicht zu unterstützen.

==> theoretische Überlegung

14. Festlegung der Rechte und Pflichten der Hafenstaaten

Die FAO hat ein Modellhafensystem eingeführt, dessen Annahme innerhalb der NEAFC von der Kommission gefördert wird, wofür auch sehr gute Aussichten bestehen. Die EU kann vieles unternehmen, um das FAO-System innerhalb ihrer eigenen Grenzen umzusetzen, ohne dabei auf die RFO zurückgreifen zu müssen oder zu warten, bis das FAO-System zu einem rechtsverbindlichen Instrument des Völkerrechts wird.

==> einige Fortschritte auf internationaler Ebene, verstärkte Anstrengungen innerhalb der EU erforderlich

Partnerschaft mit Entwicklungsländern: eine Maßnahme zur Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern.

15. Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Im Rahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten sind einige Programme in Entwicklungsländern, entweder für bestimmte Staaten oder für eine Region, unterstützt worden. Diese Programme haben bewiesen, dass sie ihren Zweck, die Vermeidung von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei, erfüllen, und sie sollten daher ausgedehnt werden. Die Kommission versucht dasselbe Ziel durch ihr Netzwerk von bilateralen Fischereiabkommen zu erreichen. Beide Ansätze erfordern die Unterstützung und Kooperation der Entwicklungsländer, die jedoch nicht immer leicht zu bekommen sind.

==> einige Erfolge, die Maßnahmen müssen fortgeführt, ausgedehnt und mithilfe nationaler Hilfsorganisationen besser koordiniert werden

In Anbetracht der Eigenart der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei sowie der Vielzahl der für ihre Bekämpfung notwendigen Instrumente, sind wirksame Maßnahmen der EU von koordinierten Anstrengungen in zahlreichen Bereichen abhängig; dazu gehört auch die Mitwirkung verschiedener Generaldirektionen – zumindest der GD FISH (alle Aspekte der Gemeinsamen Fischereipolitik), GD TRADE (Regulierung des internationalen Handels mit Fisch aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei), GD DEV (Unterstützung der Entwicklungszusammenarbeit bei der Überwachungsarbeit) und GD SANCO (zuständig für die Erteilung von Genehmigungen für die Einfuhr von Fisch), aber auch anderer Generaldirektionen. Bei der Ausarbeitung ihres Aktionsplans im Jahr 2002 stellte die Kommission eine dienststellenübergreifende Konsultationsgruppe auf. Aus unerfindlichen Gründen stellte diese jedoch ihre Arbeit wieder ein.

In ihrem Arbeitsprogramm für 2007 hat die Kommission angekündigt, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei erneut eine vorrangige Aufgabe darstellen wird, und sie beabsichtigt, sowohl eine Mitteilung über illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei als auch einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung einer neuen Strategie zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei auszuarbeiten. Dieses erneute Interesse vonseiten der Kommission kann nur begrüßt werden. Der vorliegende Bericht zielt zudem darauf ab, der Kommission konkrete Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten, die bei den notwendigen Vorhaben berücksichtigt werden können.

4. Was die EU unternehmen sollte – Aktionsplan für 2007

Zusätzlich zur weiteren und verstärkten Arbeit an den Punkten des Aktionsplans von 2002 ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass die folgenden Punkte in den neuen, gegenwärtig in der Ausarbeitung befindlichen, Aktionsplan der Kommission aufgenommen werden sollten. Wie beim ursprünglichen Aktionsplan können einige dieser Punkte problemlos umgesetzt werden, wenn vonseiten der EU der politische Willen dazu vorhanden ist. Andere Punkte sind eher als langfristige Ziele zu betrachten, zu deren Umsetzung die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der internationalen Gemeinschaft erforderlich ist.

Viele der folgenden Vorschläge zielen darauf ab, den bestehenden Rechtsrahmen auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene unter Berücksichtigung der seit der Entwicklung des FAO-Plans gesammelten Erfahrungen zu verbessern und in einigen Fällen zu harmonisieren. Weitere Diskussionen in der FAO haben im Vergleich zum ursprünglichen Plan zu detaillierteren Dokumenten geführt, und einige RFO haben Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei eingeführt, die in einigen Fällen Wirkung gezeigt haben. Es ist von entscheidender Bedeutung all diese Ebenen zu koordinieren, sonst wird die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei weiterhin Nutzen aus den Gewässern, Märkten, Flaggen, usw. mit den geringsten Beschränkungen ziehen.

Das weltweit vorherrschende wirtschaftliche und politische Klima mit seiner Liberalisierung des Handels und dem übergeordneten Ziel des freien Verkehrs von Waren und Kapital hat in erheblichem Maße zu einer Situation beigetragen, in der die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei und die Vermarktung ihrer Produkte begünstigt wird. Kapital und Fischerzeugnisse bewegen sich immer problemloser um den Globus, gleichzeitig jedoch wurden keine ausreichenden Kontrollmaßnahmen festgelegt, um zu überprüfen, ob die frei handelbaren Waren auch legal sind. So wird zum Beispiel durch die Diskussionen über die FAO- oder EU-Pläne oder durch die Erwägung von Sanktionen oder anderen Maßnahmen der RFO das Schreckensgespenst der WTO – der „WTO chill factor“ heraufbeschworen. Zu oft wird eine gute Idee verworfen, sobald darauf verwiesen wird, dass sie nicht mit den WTO-Regeln vereinbar sein könnte. Dieses Argument wurde auch in den Diskussionen mit der Kommission während der Vorbereitung dieses Berichts genannt. Diese Ausrede ist jedoch zu einfach, um Untätigkeit zu entschuldigen – die EU muss Mut zeigen, für ihre Überzeugung einzutreten, indem sie alle zur Vermeidung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei erforderlichen Maßnahmen mit Nachdruck vorantreibt. Es ist schwer vorstellbar, wie die WTO den Handel mit illegal gefangenem Fisch verteidigen sollte.

Ein wichtiger Schritt für die Mitgliedstaaten ist die vollständige Umsetzung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik, da in diesem Bereich, wie die Kommission wiederholt festgestellt hat, erhebliche Probleme bei der Einhaltung der Vorschriften bestehen. Das jüngste Gerichtsverfahren und die Geldstrafe für Frankreich haben zu erheblichen Verbesserungen auf französischer Seite geführt, leider haben jedoch die anderen Mitgliedstaaten keine Fortschritte bei der Einhaltung der Bestimmungen gemacht.

Die Rückverfolgbarkeit von Fisch, beginnend bei dem Fischereifahrzeug, das den Fisch fängt über die Produktkette bis hin zum Endverkauf, stellt eine Lösung dar, durch die sich vermeiden lässt, dass Produkte aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei auf den Markt gelangen und „gewaschen“ werden. Im Bericht von Carmen Fraga Estévez wird festgestellt, dass die Einführung von Fischerei-Umweltsiegeln ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Transparenz darstellt.

Es gibt einige interne Maßnahmen, die die EU unverzüglich durchführen könnte, ohne auf eine Reaktion der internationalen Gemeinschaft warten zu müssen.

1. Schwerwiegende Verstöße, wie sie in der Gemeinsamen Fischereipolitik (Verordnung (EG) Nr. 1447/99) definiert sind, sollten mit Mindeststrafen in allen Mitgliedstaaten belegt werden. In Anbetracht des hohen Werts einiger Arten, die Ziel der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei sind, sollte die Strafe ausreichend hart ausfallen, um eine abschreckende Wirkung zu zeigen.

2. Die einschlägigen Bestimmungen der GFP (zumindest die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung und die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation) sollten dahingehend geändert werden, dass alle Fische, verarbeitete und nicht verarbeitete, mit einem Zertifikat versehen werden, das eine Rückverfolgung, einschließlich des Fanggebiets, des Fangdatums und der Identität des Fischereifahrzeuges, möglich macht. Obwohl diese Anforderung bereits teilweise für aus der EU stammenden Fisch existiert, ist sie unvollständig und muss noch verschärft werden. Diese Anforderung sollte auch bei Fisch Anwendung finden, der in die EU gelangt, unabhängig davon, ob er als Transitgut andere Märkte erreichen soll oder für den EU-Markt bestimmt ist (siehe Punkt 8 unten).

3. Alle von den RFO aufgestellten schwarzen Listen sollten unverzüglich auf der Internetseite der GD FISH, einschließlich der Namen der Schiffseigner und Betreiber, veröffentlicht werden, da für ein solches Verhalten keine Vertraulichkeit gelten darf. Diese Listen, sowie die Fischereifahrzeuge, denen das Einlaufen in EU-Häfen zur Anlandung von Fisch, zur Beschaffung neuer Vorräte oder zu anderen Zwecken, außer in humanitären Notfällen, untersagt ist, sollten auch in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Gegenwärtig ist lediglich die Liste der NEAFC in einer Verordnung enthalten und eine kürzlich vorgenommene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 verhindert, dass diese Fischereifahrzeuge in einen EU-Hafen einlaufen. Dieser Ansatz sollte für alle von den RFO aufgestellten schwarzen Listen die Norm werden. Außerdem sollte es EU-Schiffen untersagt sein, diese Fischereifahrzeuge auf Hoher See zu unterstützen.

4. Die Mitgliedstaaten sollten mehr Verantwortung für Handlungen ihrer Staatsbürger übernehmen, um sie daran zu hindern, sich in der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei zu betätigen oder diese zu unterstützen. Die CCAMLR hat in diesem Jahr eine neue Maßnahme verabschiedet, die die Staaten verpflichtet, zu überprüfen, ob eine in ihre Gerichtsbarkeit fallende natürliche oder juristische Person in illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten verwickelt ist und, sollte dies der Fall sein, angemessene Schritte zu unternehmen. Wenn die EU dies gemäß den Bestimmungen der CCAMLR anwenden muss, sollte sie dies als generellen Grundsatz beschließen.

5. Die Verwicklung von Gruppierungen der organisierten Kriminalität in die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei sollte von Europol untersucht werden. In Anbetracht des hohen Werts einiger von der illegalen Fischerei betroffenen Arten überrascht es nicht, dass es Hinweise auf die Beteiligung krimineller Organisationen gibt.

Andere Maßnahmen können von der EU durchgeführt werden könnten aber ein gewisses Maß an Zusammenarbeit mit anderen Staaten erfordern.

6. Alle Fischereifahrzeuge und Fischtransportfahrzeuge, die in einen EU-Hafen einlaufen, sollten unabhängig davon, unter welcher Flagge sie fahren, gemäß den Standardspezifikationen und Leitlinien der FAO klar identifizierbar sein. Überwachungsberichte zeigen, dass viele Fischereifahrzeuge bei der Fischereitätigkeit nicht identifizierbar sind. Die Spezifikationen der FAO wurden von vielen RFO angenommen, so dass die EU dies auch tun sollte.

7. Alle Fischereifahrzeuge und Fischtransportfahrzeug, die unter der Flagge eines Drittlandes fahren, sollten verpflichtet sein, die gleichen Kontroll- und Überwachungsausrüstung wie EU-Fischereifahrzeuge an Bord zu haben, einschließlich VMS-Systeme, elektronische Logbücher und anderes. Sollten die Fahrzeuge aus Regionen kommen, in denen Beobachterprogramme gelten, sollten sie einen Beobachter oder die entsprechenden Beobachtungsberichte an Bord haben.

8. Die Mitgliedstaaten sollten nicht zulassen, dass unter ihrer Flagge fahrende Fahrzeuge aus den nationalen Registern gestrichen werden, solange der Schiffseigner nicht nachgewiesen hat, dass das Fahrzeug nicht im Register eines Landes eingetragen wurde, dass durch eine RFO als Land ausgewiesen ist, das zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beiträgt. Da ein späterer Wechsel zu einer Gefälligkeitsflagge nicht von der EU verhindert werden kann (obwohl unter Punkt 1 des Aktionsplans von 2002 oder unter dem oben vorgeschlagenen Punkt 4 in dieser Hinsicht mehr möglich wäre), sollte die EU zumindest diesen Schritt unternehmen.

9. Die Liste der Fischereifahrzeuge, die von der GD SANCO eine Genehmigung zur direkten Einfuhr in die Gemeinschaft erhalten haben, müssen mit den regionalen oder nationalen Listen der Fischereifahrzeuge, die illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischerei betreiben, verglichen werden. Gegenwärtig stellt die GD SANCO keine Listen für die Fischereifahrzeuge mit Einfuhrgenehmigung auf, so dass sich auf der Liste der Fahrzeuge, die eine Genehmigung von der GD SANCO erhalten haben, bekannte Wiederholungstäter befinden. Die GD SANCO benötigt die Befugnis, solche Fahrzeuge aus der Liste zu streichen.

10. Für alle Fische, die in einem EU-Hafen angelandet oder in die EU importiert werden sollen, müssen Dokumente beiliegen, mit denen aufgrund detaillierter Angaben die legale Herkunft nachgewiesen werden kann. Für Fischereifahrzeuge, die ihre Fänge direkt anlanden, schließt dies alle erforderlichen Genehmigungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit in dem entsprechenden Gebiet, entweder in Gewässern eines Drittlandes oder in den Gewässern einer zuständigen RFO, ein. Für Fischereifahrzeuge, die Fisch anlanden, der von anderen Fahrzeugen gefangen wurde, ist zusätzlich zu den oben genannten Dokumenten eine Genehmigung für das Umladen erforderlich. Den Fahrzeugen, die nicht im Besitz dieser Dokumente sind, würde das Anlanden von Fisch untersagt und ihnen dürften keine Dienstleistungen (Kraftstoff, Vorräte, etc.) erbracht werden.

Es ist eindeutig, dass der Schlüssel zur Lösung des Problems der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Zusammenarbeit auf allen Ebenen liegt. Ebenso ist ein viel größer politischer Wille als der bislang gezeigte erforderlich, um gegen die wirtschaftlichen Interessen vorzugehen, die aus der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Nutzen ziehen.

  • [1]  Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis.
  • [2]  Internationaler Aktionsplan zur Vermeidung, Abschreckung und Beseitigung von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei, verfügbar unter http://www.fao.org/DOCREP/003/y1224e/y1224e00.HTM.
  • [3]  KOM(2002)0180.
  • [4]  Der Bericht von Patricia McKenna aus dem Jahr 2001 beschreibt detailliert die Auswirkungen von Gefälligkeitsflaggen und die Verwicklung der EU. A5-0405/2001.
  • [5]  Kommission für die Erhaltung des Südlichen Blauflossenthuns.
  • [6]  Verordnung (EG) 2371/2002 des Rates.

VERFAHREN

Titel

Umsetzung des gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Verfahrensnummer

2006/2225(INI)

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum

PECH
28.9.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

28.9.2006

INTA

28.9.2006

DEVE

28.9.2006

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

ENVI
3.10.2006

INTA
3.10.2006

DEVE
3.10.2006

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Marie-Hélène Aubert
13.7.2006

 

Prüfung im Ausschuss

3.10.2006

20.12.2006

 

 

 

Datum der Annahme

25.1.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

James Hugh Allister, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, David Casa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Pedro Guerreiro, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Dirk Sterckx, Catherine Stihler, Daniel Varela Suanzes-Carpegna

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Duarte Freitas, James Nicholson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Thomas Wise

Datum der Einreichung

29.1.2007