BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor

5.2.2007 - (KOM(2006)0507 – C6‑0298/2006 – 2006/0166(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Wolf Klinz

Verfahren : 2006/0166(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0027/2007
Eingereichte Texte :
A6-0027/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor

(KOM(2006)0507 – C6‑0298/2006 – 2006/0166(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0507)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0298/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0027/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ERWÄGUNG 2

(2) Dieser Rechtsrahmen enthält jedoch keine detaillierten Kriterien für eine aufsichtliche Beurteilung des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung noch ein Verfahren für ihre Anwendung. Dies hat zu einem Mangel an Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis geführt.

(2) Der Rechtsrahmen hat bislang weder detaillierte Kriterien für eine aufsichtliche Beurteilung des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung noch ein Verfahren für ihre Anwendung bereitgestellt. Eine Klärung des Kriteriums und des Verfahrens der aufsichtlichen Beurteilung ist erforderlich für die Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis.

Begründung

Die Umformulierung führt zu einer objektiveren Begründung.

Änderungsantrag 2

ERWÄGUNG 3

(3) Die Rolle der zuständigen Behörden sollte sowohl in inländischen als auch in grenzübergreifenden Fällen darin bestehen, eine aufsichtliche Beurteilung auf der Grundlage klarer Bewertungskriterien und Verfahren vorzunehmen. Deshalb ist es erforderlich, Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung von Aktionären und der Geschäftsführung im Rahmen eines vorgeschlagenen Erwerbs oder einer vorgeschlagenen Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung sowie ein klares Verfahren für ihre Anwendung zu spezifizieren. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollten diese Kriterien mit den Kriterien konsistent sein, die auf die Aktionäre und die Geschäftsführung im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens angewandt werden.

(3) Die Rolle der zuständigen Behörden sollte sowohl in inländischen als auch in grenzübergreifenden Fällen darin bestehen, eine aufsichtliche Beurteilung auf der Grundlage klarer Bewertungskriterien und eines klaren Verfahrens vorzunehmen. Deshalb ist es erforderlich, Kriterien für die aufsichtliche Beurteilung von Aktionären und der Geschäftsführung im Rahmen eines vorgeschlagenen Erwerbs oder einer vorgeschlagenen Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung sowie ein klares Verfahren für ihre Anwendung zu spezifizieren. Genauso wichtig ist die Gewährleistung der Konsistenz zwischen den Kriterien einer solchen aufsichtsrechtlichen Prüfung und den Kriterien, die auf die Aktionäre und die Geschäftsführung im Rahmen des Erstzulassungsverfahrens in dem Mitgliedstaat angewandt werden, in dem der Erwerb geplant ist. Es soll nicht möglich sein, durch den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung bei der Ziel-Rechtsperson die ursprünglichen Bedingungen für eine Genehmigung zu umgehen. Diese Richtlinie soll die zuständigen Behörden nicht davon abhalten, die vom vorgeschlagenen Erwerber eingegangenen Verpflichtungen zur Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Erfordernisse gemäß den Kriterien einer aufsichtsrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen, sofern die Rechte des vorgeschlagenen Erwerbers nach dieser Richtlinie nicht betroffen sind.

Änderungsantrag 3

ERWÄGUNG 3 A (neu)

 

(3a) Durch die aufsichtliche Beurteilung eines vorgeschlagenen Erwerbs werden die Anforderungen der laufenden Aufsicht und andere einschlägige Bestimmungen, denen die Ziel-Rechtsperson seit ihrer Erstzulassung unterliegt, auf keinen Fall aufgehoben oder ersetzt.

Änderungsantrag 4

ERWÄGUNG 3 B (neu)

 

(3b) Die vorgeschlagenen Bestimmungen hindern die Marktteilnehmer nicht daran, effektiv auf dem Wertpapiermarkt tätig zu werden. Die für die Beurteilung eines vorgeschlagenen Erwerbs erforderlichen Informationen und die Überprüfung der Übereinstimmung mit den unterschiedlichen Kriterien muss deshalb in einem angemessenen Verhältnis u.a. zu der Mitwirkung des vorgeschlagenen Erwerbers in der Leitung der Rechtsperson, in der der Erwerb angestrebt wird, stehen. Ebenso sorgen die zuständigen Behörden gemäß einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis für einen unverzüglichen Abschluss ihrer Beurteilung und für die Unterrichtung des vorgeschlagenen Erwerbers bezüglich einer positiven Beurteilung, sofern der vorgeschlagene Erwerber dies beantragt.

Änderungsantrag 5

ERWÄGUNG 4

(4) Für immer stärker integrierte Märkte und in Anbetracht von Gruppenstrukturen, die in mehrere Mitgliedstaaten hinein reichen können, unterliegt der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Überprüfung. Die gemeinschaftsweite Harmonisierung des Verfahrens und der aufsichtlichen Beurteilungen ist folglich unerlässlich, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten noch strengere Vorschriften festlegen.

(4) Für immer stärker integrierte Märkte und in Anbetracht von Gruppenstrukturen, die in mehrere Mitgliedstaaten hinein reichen können, unterliegt der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung in einer Reihe von Mitgliedstaaten der Überprüfung. Eine maximale gemeinschaftsweite Harmonisierung des Verfahrens und der aufsichtlichen Beurteilungen ist folglich unerlässlich, um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten noch strengere Vorschriften festlegen.

Begründung

Es muss deutlich werden, dass in Bezug auf das Verfahren und die aufsichtliche Prüfung eine maximale Harmonisierung gilt.

Änderungsantrag 6

ERWÄGUNG 5

(5) Was die aufsichtliche Beurteilung anbelangt, so bedingt das Kriterium des 'Rufs des vorgeschlagenen Erwerbers' die Feststellung, ob Zweifel hinsichtlich der Integrität und professionellen Kompetenz des vorgeschlagenen Erwerbers bestehen und ob diese Zweifel begründet sind, etwa weil sie möglicherweise auf ein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit zurückgehen. Die Beurteilung des Rufs ist dann besonders wichtig, wenn es sich bei dem vorgeschlagenen Erwerber um eine nicht regulierte Rechtsperson handelt.

(5) Was die aufsichtliche Beurteilung anbelangt, so bedingt das Kriterium des 'Rufs des vorgeschlagenen Erwerbers' die Feststellung, ob Zweifel hinsichtlich der Integrität und professionellen Kompetenz des vorgeschlagenen Erwerbers bestehen und ob diese Zweifel begründet sind, etwa weil sie möglicherweise auf ein Geschäftsgebaren in der Vergangenheit zurückgehen. Die Beurteilung des Rufs ist dann besonders wichtig, wenn es sich bei dem vorgeschlagenen Erwerber um eine nicht regulierte Rechtsperson handelt, und wird erleichtert, wenn der Erwerber innerhalb der EU zugelassen ist und überwacht wird.

Änderungsantrag 7

ERWÄGUNG 5 A (neu)

 

(5a) Von den Mitgliedstaaten erstellte Listen, die die für die Zwecke einer Prüfung ggf. benötigten Informationen gemäß den in diesen Richtlinien festgelegten Kriterien enthalten, sollten der Komplexität des geprüften Falles angemessen sein und den zuständigen Behörden die nötige Flexibilität belassen, um weitere einschlägige Informationen anzufordern, insbesondere dann, wenn es sich bei dem vorgeschlagenen Erwerber um eine nicht regulierte oder eine in einem Drittland niedergelassene Rechtsperson handelt. Ferner sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in begründeten Fällen weniger umfangreiche Informationen zu beantragen.

Änderungsantrag 8

ERWÄGUNG 5 B (neu)

 

(5b) Zur Gewährleistung der Klarheit und Vorhersagbarkeit des Prüfverfahrens legt diese Richtlinie eine Frist für den Abschluss der Prüfung fest. Während des Prüfverfahrens kann die zuständige Behörde die Prüfzeit nur ein einziges Mal aussetzen und dies ausschließlich zum Zwecke der Beantragung zusätzlicher Angaben. In jedem Falle kann die zuständige Behörde rechtzeitig vor Ablauf des Prüfzeitraums eine weitere Klärung beantragen und kann der vorgeschlagene Erwerber zusätzliche Informationen vorlegen.

Begründung

Es liegt im Interesse einer guten Zusammenarbeit, Fragen und Antworten in letzter Minute zu vermeiden. Außerdem benötigen die Prüfer genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Prüfung. Es muss gewährleistet sein, dass eine sorgfältige Abwicklung der Prüfung nicht durch Informationsanfragen in letzter Minute oder durch eine verspätete Bereitstellung der angeforderten Informationen gefährdet wird.

Änderungsantrag 9

ERWÄGUNG 6

(6) Um ihrer gemäß dem EG-Vertrag genannten Rolle nachzukommen und einschätzen zu können, ob die Kriterien für die Beurteilung der Eignung einer weiteren Klärung bedürfen, sollte die Kommission befugt sein, Kopien von den Unterlagen zu verlangen, auf die die zuständigen Behörden ihre aufsichtliche Beurteilung gestützt haben.

(6) Die Kommission sollte gemäß den Rechten und Pflichten des Vertrags in der Lage sein, die Anwendung der Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Erwerbungen zu überwachen, um so die ihr übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts zu erfüllen. Unbeschadet von Artikel 296 des Vertrags sollten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammenarbeiten und ihr lediglich im Hinblick auf die Feststellung, inwieweit Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen nach dieser Richtlinie verstoßen haben, Informationen über die von ihren zuständigen Behörden durchgeführten aufsichtsrechtlichen Beurteilungen zukommen lassen.

Änderungsantrag 10

ERWÄGUNG 8 A (neu)

 

(8a) Absicht der Gemeinschaft ist es, die Finanzmärkte für die übrige Welt offen zu halten und damit zu einer verbesserten Liberalisierung der globalen Finanzmärkte in Drittländern beizutragen. Die Verwirklichung eines weltweit gleichen Zugangs zu Investitionen wäre für alle Marktteilnehmer von Vorteil. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Fälle mitteilen, in denen gemeinschaftliche Kreditinstitutionen, Wertpapierfirmen, andere Finanzinstitutionen oder Versicherungsunternehmen, die in einem Drittland niedergelassene Kreditinstitutionen, Wertpapierfirmen, andere Finanzinstitutionen oder Versicherungsunternehmen erwerben, nicht die gleiche Behandlung erfahren wie einheimische Erwerber und auf größere Behinderungen stoßen. Die Kommission sollte Maßnahmen zur Lösung solcher Fälle vorschlagen oder sie an geeigneter Stelle zur Sprache bringen.

Änderungsantrag 11

ARTIKEL 1 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 a (neu) (Richtlinie 92/49/EWG)

 

1a. In Artikel 1 Buchstabe g wird folgender dritter Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Bei der Festlegung der Frage, inwieweit die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und jede Art der Beteiligung gemäß Artikel 15 bis 15c erfüllt sind, lassen die Mitgliedstaaten Stimmrechte oder Anteile unberücksichtigt, die

 

i) bis zu einer Obergrenze von 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Versicherungsunternehmens nach Maßgabe der Umstände gemäß Artikel 9 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2004/109/EG erworben oder gehalten werden (wozu die in Artikel 9 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Bezugswerte zu dem Schwellenwert von 5 % unberücksichtigt bleiben), oder

 

ii) aufgrund einer Unterzeichnung der Ausgabe oder des Angebots von Wertpapieren nur vorübergehend gehalten werden, sofern die Stimmrechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Leitung der emittierenden Gesellschaft einzugreifen, und solange die Stimmrechte oder Anteile innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.“

Änderungsantrag 12

ARTIKEL 1 NUMMER 1 B (neu)
Artikel 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 b (neu) (Richtlinie 92/49/EWG)

 

1b. In Artikel 1 Buchstabe g wird folgender vierter Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Darüber hinaus ist für die Zwecke der Feststellung einer qualifizierten Beteiligung und der übrigen Arten von Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 15 bis 15c ein Mutterunternehmen nicht verpflichtet, seine Beteiligungen nach Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG mit den von einem Tochterunternehmen geleiteten Beteiligungen zusammenlegen zu lassen, sofern das Tochterunternehmen

 

i) eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, die

 

– Beteiligungen nach Maßgabe der Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet;

 

– eine Wertpapierfirma ist, die befugt ist, eine Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, die Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen, die mit denen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, bereitstellt; oder

 

– ein Unternehmen ist, dessen Niederlassung sich in einem Drittland befindet, das eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder bezüglich der Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erfordert hätte, wenn das Unternehmen seinen registrierten Sitz – oder lediglich im Falle einer Wertpapierfirma den Hauptsitz – in der Gemeinschaft hätte, und das Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen verwaltet, die den in der Richtlinie 85/611/EWG angegebenen Bedingungen vergleichbar sind; und

 

ii) seine Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

 

Dagegen muss ein Mutterunternehmen seine Beteiligungen mit den von einem Tochterunternehmen verwalteten Beteiligungen zusammenlegen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen in Beteiligungen investiert hat, die von einer derartigen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma oder einem Drittstaatunternehmen verwaltet werden und Letzteres keine Ermessensbefugnis hat, um die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte auszuüben und diese Stimmrechte nur aufgrund mittelbarer oder unmittelbarer Anweisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.“

Änderungsantrag 13

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 92/49/EWG)

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um Einspruch gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers zu erheben.

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 47 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um Einspruch gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers zu erheben.

Begründung

Die Aufsichtsbehörden benötigen ausreichend Zeit, um alle Unterlagen zu beurteilen und eine entsprechende Entscheidung zu fällen. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle derselbe Zeitraum gilt.

Änderungsantrag 14

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15a Absatz 2 Unterabsatz 1 (Richtlinie 92/49/EWG)

2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 15b Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können.

2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere mit den Kriterien nach Artikel 15b Absatz 1 unmittelbar zusammenhängende Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in diesem Artikel genannte Beurteilung durchführen zu können.

Begründung

Die Festsetzung einer längeren Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen wird den zuständigen Behörden mehr Zeit einräumen, um vor einer Aussetzung des Prüfzeitraums genau zu ermitteln, welche Informationen für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind. Selbstverständlich wird dies nicht zu einer Verlängerung der Höchstdauer des Prüfzeitraums führen. Der Prüfzeitraum wird derselbe sein, da er nur einmal ausgesetzt werden kann und dies auch nur für einen begrenzten Zeitraum von zehn Arbeitstagen.

Änderungsantrag 15

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 2 Unterabsatz 3 (Richtlinie 92/49/EWG)

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen lediglich der Vervollständigung oder Erläuterung der ihnen bereits vorliegenden Informationen dienen und zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Änderungsantrag 16

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 3 (Richtlinie 92/49/EWG)

3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.

3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben oder diese zu genehmigen, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter angemessener Angabe der Gründe für diesen öffentlich einsehbaren Beschluss darüber.

Änderungsantrag 17

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 5 (Richtlinie 92/49/EWG)

5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 50 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen.

5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 77 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt.

Begründung

Aufsichtsbehörden brauchen ausreichend Zeit, um alle Unterlagen für eine Entscheidung zu prüfen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da derselbe Prüfzeitraum auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle gilt. Wenn der vorgeschlagene Erwerber, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine regulierte oder nicht regulierte Rechtsperson oder um eine natürliche Person handelt, in einem Drittland ansässig ist, so ist für eine ordnungsgemäße Prüfung ein zusätzlicher Zeitansatz erforderlich.

Änderungsantrag 18

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 6 (Richtlinie 92/49/EWG)

6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.

6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer von wenigstens 90 Tagen für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen und diese Höchstdauer gegebenenfalls verlängern.

Begründung

Die Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs sollte verlängerbar sein, da es schwierig sein könnte, den Zeitrahmen für den Abschluss eines Erwerbs mit Sicherheit zu bestimmen. Die Regelung von abschlussbezogenen Fragen kann von Komponenten abhängen, die durch den Markt bestimmt werden und unterschiedlichen Variablen unterliegen. Dadurch, dass eine Mindestdauer von 90 Tagen für den Abschluss vorgesehen wird, kann der Festsetzung bewusst obstruktiver, kurzer Fristen vorgebeugt werden.

Änderungsantrag 19

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 6 a (neu) (Richtlinie 92/49/EWG)

 

6a. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann beschließen, die Unterrichtung gemäß Absatz 1 vorzunehmen, bevor er den in diesem Absatz genannten Beschluss gefasst hat, um auf diese Weise eine vorgezogene Zustimmung für den Erwerb oder die Anhebung einer qualifizierten Beteiligung über die Schwelle von 10 % zu erhalten. Die zuständigen Behörden können in geeigneten Fällen eine Begrenzung des Gesamtumfangs der qualifizierten Beteiligung aufgrund eines Erwerbs oder einer Anhebung vorschreiben.

Änderungsantrag 20

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 6 b (neu) (Richtlinie 92/49/EWG)

 

6b. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann die Unterrichtung nach Absatz 1 vornehmen, nachdem er einen vorgeschlagenen Erwerb oder eine vorgeschlagene Anhebung bei einer qualifizierten Beteiligung abgeschlossen hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

i) der vorgeschlagene Erwerber führt die Unterrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss des Erwerbs oder der Erhöhung durch, und

 

ii) die mit der qualifizierten Beteiligung verbundenen Stimmrechte, die über die Schwelle von 10 % hinausgehen, werden nicht ausgeübt, bis die zuständige Behörde über den Antrag befunden hat.

 

Falls die zuständigen Behörden im Nachhinein beschließen, den Erwerb oder die Erhöhung abzulehnen, können sie den vorgeschlagenen Erwerber auffordern, seine Beteiligung unter die einschlägige Schwelle zurückzuführen und bis zum Abschluss einer entsprechenden Rückführung eine Aussetzung der Ausübung der entsprechenden Stimmrechte verfügen, wobei im Falle einer Zuwiderhandlung die abgegebenen Stimmen für ungültig erklärt werden oder erklärt werden können.

Änderungsantrag 21

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 6 c (neu) (Richtlinie 92/49/EWG)

 

6c. Die Mitgliedstaaten können keine strengeren Anforderungen für die Unterrichtung der zuständigen Behörden über mittelbare oder unmittelbare Erwerbungen von Stimmrechten oder von Kapital und für deren Genehmigung als die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen vorschreiben.

Änderungsantrag 22

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 1 Buchstabe a (Richtlinie 92/49/EWG)

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers. Die Beurteilung eines Erwerbers, der innerhalb der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassen ist, wird hinsichtlich dieses Kriteriums erleichtert;

Änderungsantrag 23

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 1 Buchstabe d (Richtlinie 92/49/EWG)

d) die Tatsache, ob das Schadenversicherungsunternehmen in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;

d) die Frage, ob das Schadenversicherungsunternehmen in der Lage ist und sein wird, den sich auf diese Richtlinie und gegebenenfalls andere Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 2002/87/EG, stützenden aufsichtlichen Anforderungen zu genügen, gegebenenfalls insbesondere die Frage, ob der Konzern, dem das Unternehmen angehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Aufsicht auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vorzunehmen und die die konsolidierte oder zusätzliche Aufsicht zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen;

Begründung

Es muss sichergestellt sein, dass der vorgeschlagene Erwerber alle aufsichtlichen Anforderungen erfüllen kann. Außerdem ist es bei komplexen Strukturen entscheidend, dass in Bezug auf die zu gründende Rechtsperson Transparenz herrscht und ihre wirksame Beaufsichtigung gewährleistet ist.

Änderungsantrag 24

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 2 (Richtlinie 92/49/EWG)

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es hierfür triftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind. Die zuständige Behörde unterrichtet den vorgeschlagenen Erwerber wenigstens 10 Tage vor Abschluss des Beurteilungszeitraums, wenn sie die beigebrachten Informationen für unvollständig hält, und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche zusätzlichen sinnvollen und verhältnismäßigen Informationen zum Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Erhält der vorgeschlagene Erwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufforderung, so gelten die beigebrachten Informationen als vollständig.

Begründung

Es ist wichtig, auf die Verpflichtung des potenziellen Erwerbers hinzuweisen, den Aufsichtsbehörden des angestrebten Erwerbsgegenstands alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, sowie auf die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, den potenziellen Erwerber auf der Grundlage der in dessen Vorschlag enthaltenen Kriterien zu prüfen. Darüber hinaus wird das allgemeine Erfordernis, im Falle einer negativen Entscheidung Gründe anzuführen, zusammen mit einem Berufungsrecht willkürliche Entscheidungen unterbinden. Die Aufsichtsbehörde des Erwerbsgegenstands muss eine angemessene Erklärung abgeben, damit eine negative Entscheidung nachvollzogen werden kann.

Änderungsantrag 25

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 4 Unterabsatz 2 (Richtlinie 92/49/EWG)

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbers und des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau haben und nicht nur der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung, sondern auch der Wesensart des potenziellen Erwerbers angemessen und angepasst sein.

Änderungsantrag 26

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 4 Unterabsatz 3 (Richtlinie 92/49/EWG)

Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.

Die Mitgliedstaaten fordern alle Informationen an, die erforderlich sind, um die aufsichtliche Beurteilung in voller Sachkenntnis vornehmen zu können.

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen über alle Angaben verfügen, die erforderlich sind, um ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen zu können.

Änderungsantrag 27

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 4 Unterabsatz 3 a (neu) (Richtlinie 92/49/EWG)

 

Die Kommission prüft+, inwieweit die Listen der Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um einen Gemeinschaftsansatz bereitzustellen.

 

+ zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau aufweisen. Dies muss deshalb von der Kommission geprüft werden, die gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, falls zwischen den Listen erhebliche Unterschiede bestehen.

Änderungsantrag 28

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 c Absatz 1 Einleitung Teil (Richtlinie 92/49/EWG)

Zusätzlich zu Artikel 15 Absatz 1 sowie Artikel 15a und Artikel 15b und falls ansonsten nicht anderweitig festgelegt ist, gilt, dass sich die jeweils zuständigen Behörden bei der Beurteilung des Erwerbs im Sinne von Artikel 15b Absatz 1 miteinander ins Benehmen setzen, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgenden Personen handelt:

Die Aufsichtsbehörden, die für das Versicherungsunternehmen zuständig sind, an dem die Beteiligung erworben werden soll, und die für die Beaufsichtigung des vorgeschlagenen Erwerbers zuständigen Behörden konsultieren einander umfassend bei der Beurteilung des Erwerbs im Sinne von Artikel 15b Absatz 1, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgenden Personen handelt:

Begründung

Im Hinblick auf die Versicherungsrichtlinie 1992/49/EWG ist es wichtig, die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit und eines raschen Informationsaustauschs zwischen allen beteiligten Aufsichtsbehörden ausdrücklich festzuschreiben. Es muss auch geklärt werden, welche Aufsichtsbehörde die Entscheidung trifft.

Änderungsantrag 29

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 c Absatz 2 (Richtlinie 92/49/EWG)

Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, die für das Vorgehen wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen.

Die zuständigen Behörden tauschen untereinander ohne ungebührliche Verzögerung Informationen aus, die für die Beurteilung des Erwerbs wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, zugelassen hat, werden die von der Behörde, die für die Beaufsichtigung des Erwerbers zuständig ist, geäußerten Standpunkte oder Vorbehalte dargelegt.

Begründung

Im Hinblick auf die Versicherungsrichtlinie 1992/49/EWG ist es wichtig, die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit und eines raschen Informationsaustauschs zwischen allen beteiligten Aufsichtsbehörden ausdrücklich festzuschreiben. Es muss auch geklärt werden, welche Aufsichtsbehörde die Entscheidung trifft. Der letzte Satz soll die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessern und die Transparenz erhöhen.

Änderungsantrag 30

ARTIKEL 1 NUMMER 3
Artikel 15 d (Richtlinie 92/49/EWG)

1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15a, Artikel 15b und Artikel 15c gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.

 

2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

1. Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über aufsichtliche Beurteilungen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis. Diese Personen dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus einer solchen Tätigkeit nicht als Beschäftigte oder Berater in dem geprüften Unternehmen tätig werden.

3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Schadenversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

2. Vertrauliche Informationen dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Schadenversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Änderungsantrag 31

ARTIKEL 2 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 2 a (neu) (Richtlinie 2002/83/EG)

 

1a. In Artikel 1 Buchstabe j wird folgender dritter Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Bei der Festlegung der Frage, inwieweit die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und jede Art der Beteiligung gemäß Artikel 15 bis 15c erfüllt sind, lassen die Mitgliedstaaten Stimmrechte oder Anteile unberücksichtigt, die

 

i) bis zu einer Obergrenze von 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Versicherungsunternehmens nach Maßgabe der Umstände gemäß Artikel 9 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2004/109/EG erworben oder gehalten werden (wozu die in Artikel 9 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Bezugswerte zu dem Schwellenwert von 5 % unberücksichtigt bleiben), oder

 

ii) aufgrund einer Unterzeichnung der Ausgabe oder des Angebots von Wertpapieren nur vorübergehend gehalten werden, sofern die Stimmrechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Leitung der emittierenden Gesellschaft einzugreifen, und solange die Stimmrechte oder Anteile innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.“

Änderungsantrag 32

ARTIKEL 2 NUMMER 1 B (neu)
Artikel 1 Buchstabe j Unterabsatz 2 b (neu) (Richtlinie 2002/83/EG)

 

1b. In Artikel 1 Buchstabe j wird folgender vierter Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Darüber hinaus ist für die Zwecke der Feststellung einer qualifizierten Beteiligung und der übrigen Arten von Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 15 bis 15c ein Mutterunternehmen nicht verpflichtet, seine Beteiligungen nach Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG mit den von einem Tochterunternehmen geleiteten Beteiligungen zusammenlegen zu lassen, sofern das Tochterunternehmen

 

i) eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, die

 

– Beteiligungen nach Maßgabe der Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet;

 

– eine Wertpapierfirma ist, die befugt ist, eine Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, die Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen, die mit denen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, bereitstellt; oder

 

– ein Unternehmen ist, dessen Niederlassung sich in einem Drittland befindet, das eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder bezüglich der Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erfordert hätte, wenn das Unternehmen seinen registrierten Sitz – oder lediglich im Falle einer Wertpapierfirma den Hauptsitz – in der Gemeinschaft hätte, und das Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen verwaltet, die den in der Richtlinie 85/611/EWG angegebenen Bedingungen vergleichbar sind; und

 

ii) seine Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

 

Dagegen muss ein Mutterunternehmen seine Beteiligungen mit den von einem Tochterunternehmen verwalteten Beteiligungen zusammenlegen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen in Beteiligungen investiert hat, die von einer derartigen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma oder einem Drittstaatunternehmen verwaltet werden und Letzteres keine Ermessensbefugnis hat, um die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte auszuüben und diese Stimmrechte nur aufgrund mittelbarer oder unmittelbarer Anweisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.“

Änderungsantrag 33

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2002/83/EG)

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um Einspruch gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers zu erheben.

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 47 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um Einspruch gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers zu erheben.

Begründung

Die Aufsichtsbehörden müssen über genügend Zeit verfügen, um alle Unterlagen zu prüfen und eine entsprechende zu treffen. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle der gleiche Zeitrahmen gilt.

Änderungsantrag 34

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 2 Unterabsatz 1 (Richtlinie 2002/83/EG)

2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 15b Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können.

2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere mit den Kriterien nach Artikel 15b Absatz 1 unmittelbar zusammenhängende Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in diesem Artikel genannte Beurteilung durchführen zu können.

Änderungsantrag 35

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 2 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2002/83/EG)

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen lediglich der Vervollständigung oder Erläuterung der ihnen bereits vorliegenden Informationen dienen und zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Änderungsantrag 36

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 3 (Richtlinie 2002/83/EG)

3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.

3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben oder diese zu genehmigen, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter angemessener Angabe der Gründe für diesen öffentlich einsehbaren Beschluss darüber.

Änderungsantrag 37

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 5 (Richtlinie 2002/83/EG)

5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 50 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen.

5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 77 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt.

Begründung

Aufsichtsbehörden brauchen ausreichend Zeit, um alle Unterlagen für eine Entscheidung zu prüfen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da derselbe Prüfzeitraum auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle gilt. Wenn der vorgeschlagene Erwerber, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine regulierte oder nicht regulierte Rechtsperson oder um eine natürliche Person handelt, in einem Drittland ansässig ist, so ist für eine ordnungsgemäße Prüfung ein zusätzlicher Zeitansatz erforderlich.

Änderungsantrag 38

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 6 (Richtlinie 2002/83/EG)

6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.

6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer von wenigstens 90 Tagen für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen und diese Höchstdauer gegebenenfalls verlängern.

Begründung

Die Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs sollte verlängerbar sein, da es schwierig sein könnte, den Zeitrahmen für den Abschluss eines Erwerbs mit Sicherheit zu bestimmen. Die Regelung von abschlussbezogenen Fragen kann von Komponenten abhängen, die durch den Markt bestimmt werden und unterschiedlichen Variablen unterliegen. Dadurch, dass eine Mindestdauer von 90 Tagen für den Abschluss vorgesehen wird, kann der bewussten Festsetzung bewusst obstruktiver, kurzer Fristen vorgebeugt werden.

Änderungsantrag 39

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 6 a (neu) (Richtlinie 2002/83/EG)

6a. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann beschließen, die Unterrichtung gemäß Absatz 1 vorzunehmen, bevor er den in diesem Absatz genannten Beschluss gefasst hat, um auf diese Weise eine vorgezogene Zustimmung für den Erwerb oder die Anhebung einer qualifizierten Beteiligung über die Schwelle von 10 % zu erhalten. Die zuständigen Behörden können in geeigneten Fällen eine Begrenzung des Gesamtumfangs der qualifizierten Beteiligung aufgrund eines Erwerbs oder einer Anhebung vorschreiben.

Änderungsantrag 40

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 6 b (neu) (Richtlinie 2002/83/EG)

 

6b. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann die Unterrichtung nach Absatz 1 vornehmen, nachdem er einen vorgeschlagenen Erwerb oder eine vorgeschlagene Anhebung bei einer qualifizierten Beteiligung abgeschlossen hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

i) der vorgeschlagene Erwerber führt die Unterrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss des Erwerbs oder der Erhöhung durch, und

 

ii) die mit der qualifizierten Beteiligung verbundenen Stimmrechte, die über die Schwelle von 10 % hinausgehen, werden nicht ausgeübt, bis die zuständige Behörde über den Antrag befunden hat.

 

Falls die zuständigen Behörden im Nachhinein beschließen, den Erwerb oder die Erhöhung abzulehnen, können sie den vorgeschlagenen Erwerber auffordern, seine Beteiligung unter die einschlägige Schwelle zurückzuführen und bis zum Abschluss einer entsprechenden Rückführung eine Aussetzung der Ausübung der entsprechenden Stimmrechte verfügen, wobei im Falle einer Zuwiderhandlung die abgegebenen Stimmen für ungültig erklärt werden oder erklärt werden können.

Änderungsantrag 41

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 a Absatz 6 c (neu) (Richtlinie 2002/83/EG)

6c. Die Mitgliedstaaten können keine strengeren Anforderungen für die Unterrichtung der zuständigen Behörden über mittelbare oder unmittelbare Erwerbungen von Stimmrechten oder von Kapital und für deren Genehmigung als die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen vorschreiben.

Änderungsantrag 42

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 1 Buchstabe a (Richtlinie 2002/83/EG)

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers. Die Beurteilung eines Erwerbers, der innerhalb der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassen ist, wird hinsichtlich dieses Kriteriums erleichtert;

Änderungsantrag 43

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 1 Buchstabe d (Richtlinie 2002/83/EG)

d) die Tatsache, ob das Lebensversicherungsunternehmen in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;

d) die Frage, ob das Lebensversicherungsunternehmen in der Lage ist und sein wird, den sich auf diese Richtlinie und gegebenenfalls andere Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 2002/87/EG, stützenden aufsichtlichen Anforderungen zu genügen, gegebenenfalls insbesondere die Frage, ob der Konzern, dem das Unternehmen angehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Aufsicht auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vorzunehmen und die Aufsicht zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen;

Begründung

Es muss sichergestellt sein, dass der vorgeschlagene Erwerber alle aufsichtlichen Anforderungen erfüllen kann. Außerdem ist es bei komplexen Strukturen entscheidend, dass in Bezug auf die zu gründende Rechtsperson Transparenz herrscht und ihre wirksame Beaufsichtigung gewährleistet ist.

Änderungsantrag 44

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 2 (Richtlinie 2002/83/EG)

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es hierfür triftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind. Die zuständige Behörde unterrichtet den vorgeschlagenen Erwerber wenigstens 10 Tage vor Abschluss des Beurteilungszeitraums, wenn sie die beigebrachten Informationen für unvollständig hält, und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche zusätzlichen sinnvollen und verhältnismäßigen Informationen zum Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Erhält der vorgeschlagene Erwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufforderung, so gelten die beigebrachten Informationen als vollständig.

Begründung

Es ist wichtig, auf die Verpflichtung des potenziellen Erwerbers hinzuweisen, den Aufsichtsbehörden des angestrebten Erwerbsgegenstands alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, sowie auf die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, den potenziellen Erwerber auf der Grundlage der in dessen Vorschlag enthaltenen Kriterien zu prüfen. Darüber hinaus wird das allgemeine Erfordernis, im Falle einer negativen Entscheidung Gründe anzuführen, zusammen mit einem Berufungsrecht willkürliche Entscheidungen unterbinden. Die Aufsichtsbehörde des Erwerbsgegenstands muss eine angemessene Erklärung abgeben, damit eine negative Entscheidung nachvollzogen werden kann.

Änderungsantrag 45

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 4 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2002/83/EG)

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbers und des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau haben und nicht nur der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung, sondern auch der Wesensart des potenziellen Erwerbers angemessen und angepasst sein.

Änderungsantrag 46

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 4 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2002/83/EG)

Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.

Die Mitgliedstaaten fordern alle Informationen an, die erforderlich sind, um die aufsichtliche Beurteilung in voller Sachkenntnis vornehmen zu können.

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen über alle Angaben verfügen, die erforderlich sind, um ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen zu können.

Änderungsantrag 47

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 b Absatz 4 Unterabsatz 3 a (neu) (Richtlinie 2002/83/EG)

 

Die Kommission prüft+, inwieweit die Listen der Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um einen Gemeinschaftsansatz bereitzustellen.

 

+ zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau aufweisen. Dies muss deshalb von der Kommission geprüft werden, die gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, falls zwischen den Listen erhebliche Unterschiede bestehen.

Änderungsantrag 48

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 c Absatz 1 Einleitung (Richtlinie 2002/83/EG)

Zusätzlich zu Artikel 15 Absatz 1 sowie Artikel 15a und Artikel 15b und falls ansonsten nicht anderweitig festgelegt ist, gilt, dass sich die jeweils zuständigen Behörden bei der Beurteilung des Erwerbs im Sinne von Artikel 15b Absatz 1 miteinander ins Benehmen setzen, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgenden Personen handelt:

Die Aufsichtsbehörden, die für das Versicherungsunternehmen zuständig sind, an dem die Beteiligung erworben werden soll, und die für die Beaufsichtigung des vorgeschlagenen Erwerbers zuständigen Behörden konsultieren einander umfassend bei der Beurteilung des Erwerbs im Sinne von Artikel 15b Absatz 1, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgenden Personen handelt:

Begründung

Im Hinblick auf die Versicherungsrichtlinie 2002/83/EWG ist es wichtig, die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit und eines raschen Informationsaustauschs zwischen allen beteiligten Aufsichtsbehörden ausdrücklich festzuschreiben. Es muss auch geklärt werden, welche Aufsichtsbehörde die Entscheidung trifft.

Änderungsantrag 49

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 c Absatz 2 (Richtlinie 2002/83/EG)

Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, die für das Vorgehen wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen.

Die zuständigen Behörden tauschen untereinander ohne ungebührliche Verzögerung Informationen aus, die für die Beurteilung des Erwerbs wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen. In der Entscheidung der Behörde, die das Versicherungsunternehmen, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, zugelassen hat, werden die von der zuständigen Behörde, die für die Beaufsichtigung des Erwerbers zuständig ist, geäußerten Standpunkte oder Vorbehalte dargelegt.

Begründung

Im Hinblick auf die Versicherungsrichtlinie 2002/83/EWG ist es wichtig, die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit und eines raschen Informationsaustauschs zwischen allen beteiligen Aufsichtsbehörden ausdrücklich festzuschreiben. Es muss auch geklärt werden, welche Aufsichtsbehörde die Entscheidung trifft. Der letzte Satz soll die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessern und die Transparenz erhöhen.

Änderungsantrag 50

ARTIKEL 2 NUMMER 3
Artikel 15 d (Richtlinie 2002/83/EG)

1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 15 Absatz 1, Artikel 15a, Artikel 15b und Artikel 15c gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.

 

2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

1. Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über aufsichtliche Beurteilungen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis. Diese Personen dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus einer solchen Tätigkeit nicht als Beschäftigte oder Berater in dem geprüften Unternehmen tätig werden.

3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

2. Vertrauliche Informationendürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Lebensversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.

Änderungsantrag 51

ARTIKEL 3 NUMMER 2
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 a (neu) (Richtlinie 2004/39/EG)

„Bei der Festlegung der Frage, inwieweit die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und jede Art der Beteiligung gemäß Artikel 10 bis 10b erfüllt sind, lassen die Mitgliedstaaten Stimmrechte oder Anteile unberücksichtigt, die

 

a) bis zu einer Obergrenze von 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Versicherungsunternehmens nach Maßgabe der Umstände gemäß Artikel 9 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2004/109/EG erworben oder gehalten werden (wozu die in Artikel 9 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Bezugswerte zu dem Schwellenwert von 5 % unberücksichtigt bleiben), oder

 

b) aufgrund einer Unterzeichnung der Ausgabe oder des Angebots von Wertpapieren nur vorübergehend gehalten werden, sofern die Stimmrechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Leitung der emittierenden Gesellschaft einzugreifen, und solange die Stimmrechte oder Anteile innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.

Änderungsantrag 52

ARTIKEL 3 NUMMER 2
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 b (neu) (Richtlinie 2004/39/EG)

 

Darüber hinaus ist für die Zwecke der Feststellung einer qualifizierten Beteiligung und der übrigen Arten von Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 15 bis 15c ein Mutterunternehmen nicht verpflichtet, seine Beteiligungen nach Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG mit den von einem Tochterunternehmen geleiteten Beteiligungen zusammenlegen zu lassen, sofern das Tochterunternehmen

 

i) eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, die

 

– Beteiligungen nach Maßgabe der Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet;

 

– eine Wertpapierfirma ist, die befugt ist, eine Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, die Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen, die mit denen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, bereitstellt; oder

 

– ein Unternehmen ist, dessen Niederlassung sich in einem Drittland befindet, das eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder bezüglich der Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erfordert hätte, wenn das Unternehmen seinen registrierten Sitz – oder lediglich im Falle einer Wertpapierfirma den Hauptsitz – in der Gemeinschaft hätte, und das Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen verwaltet, die den in der Richtlinie 85/611/EWG angegebenen Bedingungen vergleichbar sind; und

 

ii) seine Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

 

Dagegen muss ein Mutterunternehmen seine Beteiligungen mit den von einem Tochterunternehmen verwalteten Beteiligungen zusammenlegen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen in Beteiligungen investiert hat, die von einer derartigen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma oder einem Drittstaatunternehmen verwaltet werden und Letzteres keine Ermessensbefugnis hat, um die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte auszuüben und diese Stimmrechte nur aufgrund mittelbarer oder unmittelbarer Anweisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.

Änderungsantrag 53

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 1 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2004/39/EG)

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 47 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.

Begründung

Die Aufsichtsbehörden müssen über genügend Zeit verfügen, um alle Unterlagen zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle der gleiche Zeitrahmen gilt.

Änderungsantrag 54

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 2 Unterabsatz 1 (Richtlinie 2004/39/EG)

2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 15b Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können.

2. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere mit den Kriterien nach Artikel 15b Absatz 1 unmittelbar zusammenhängende Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in diesem Artikel genannte Beurteilung durchführen zu können.

Begründung

Die Festsetzung einer längeren Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen wird den zuständigen Behörden mehr Zeit einräumen, um vor einer Aussetzung des Prüfzeitraums genau zu ermitteln, welche Informationen für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind. Selbstverständlich wird dies nicht zu einer Verlängerung der Höchstdauer des Prüfzeitraums führen. Der Prüfzeitraum wird derselbe sein, da er nur einmal ausgesetzt werden kann und dies auch nur für einen begrenzten Zeitraum von zehn Arbeitstagen.

Änderungsantrag 55

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 2 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2004/39/EG)

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Diese Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner weiteren Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen lediglich der Vervollständigung oder Erläuterung der ihnen bereits vorliegenden Informationen dienen und zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Änderungsantrag 56

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 3 (Richtlinie 2004/39/EG)

3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 10a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.

3. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben oder diese zu genehmigen, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter angemessener Angabe der Gründe für diesen öffentlich einsehbaren Beschluss darüber.

Änderungsantrag 57

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 5 (Richtlinie 2004/39/EG)

5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 50 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen.

5. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 77 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt.

Begründung

Aufsichtsbehörden brauchen ausreichend Zeit, um alle Unterlagen für eine Entscheidung zu prüfen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da derselbe Prüfzeitraum auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle gilt. Wenn der vorgeschlagene Erwerber, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine regulierte oder nicht regulierte Rechtsperson oder um eine natürliche Person handelt, in einem Drittland ansässig ist, so ist für eine ordnungsgemäße Prüfung ein zusätzlicher Zeitansatz erforderlich.

Änderungsantrag 58

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 6 (Richtlinie 2004/39/EG)

6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.

6. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer von wenigstens 90 Tagen für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen und diese Höchstdauer gegebenenfalls verlängern.

Begründung

Die Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs sollte verlängerbar sein, weil es schwierig sein könnte, den Zeitrahmen für den Abschluss eines Erwerbs genau zu bestimmen. Die Regelung von Problemen im Zusammenhang mit dem Abschluss kann von marktbestimmten Faktoren und verschiedenen Variablen abhängen. Wenn man mindestens 90 Tage als Höchstdauer für den Abschluss vorsieht, wird die Festsetzung bewusst obstruktiver kurzer Fristen verhindert.

Änderungsantrag 59

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 6 a (neu) (Richtlinie 2004/39/EG)

 

6a. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann beschließen, die Unterrichtung gemäß Absatz 1 vorzunehmen, bevor er den in diesem Absatz genannten Beschluss gefasst hat, um auf diese Weise eine vorgezogene Zustimmung für den Erwerb oder die Anhebung einer qualifizierten Beteiligung über die Schwelle von 10 % zu erhalten. Die zuständigen Behörden können in geeigneten Fällen eine Begrenzung des Gesamtumfangs der qualifizierten Beteiligung aufgrund eines Erwerbs oder einer Anhebung vorschreiben.

Änderungsantrag 60

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 6 b (neu) (Richtlinie 2004/39/EG)

 

6b. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann die Unterrichtung nach Absatz 1 vornehmen, nachdem er einen vorgeschlagenen Erwerb oder eine vorgeschlagene Anhebung bei einer qualifizierten Beteiligung abgeschlossen hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

i) der vorgeschlagene Erwerber führt die Unterrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss des Erwerbs oder der Erhöhung durch, und

 

ii) die mit der qualifizierten Beteiligung verbundenen Stimmrechte, die über die Schwelle von 10 % hinausgehen, werden nicht ausgeübt, bis die zuständige Behörde über den Antrag befunden hat.

 

Falls die zuständigen Behörden im Nachhinein beschließen, den Erwerb oder die Erhöhung abzulehnen, können sie den vorgeschlagenen Erwerber auffordern, seine Beteiligung unter die einschlägige Schwelle zurückzuführen und bis zum Abschluss einer entsprechenden Rückführung eine Aussetzung der Ausübung der entsprechenden Stimmrechte verfügen, wobei im Falle einer Zuwiderhandlung die abgegebenen Stimmen für ungültig erklärt werden oder erklärt werden können.

Änderungsantrag 61

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 a Absatz 6 c (neu) (Richtlinie 2004/39/EG)

 

6c. Die Mitgliedstaaten können keine strengeren Anforderungen für die Unterrichtung der zuständigen Behörden über mittelbare oder unmittelbare Erwerbungen von Stimmrechten oder von Kapital und für deren Genehmigung als die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen vorschreiben.

Änderungsantrag 62

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 b Absatz 1 Buchstabe a (Richtlinie 2004/39/EG)

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers. Die Beurteilung eines Erwerbers, der innerhalb der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassen ist, wird hinsichtlich dieses Kriteriums erleichtert;

Änderungsantrag 63

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 b Absatz 1 Buchstabe d (Richtlinie 2004/39/EG)

d) die Tatsache, ob die Wertpapierfirma in der Lage ist und sein wird, ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;

d) die Frage, ob die Wertpapierfirma in der Lage ist und sein wird, den sich auf diese Richtlinie und gegebenenfalls andere Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 2002/87/EG, stützenden aufsichtlichen Anforderungen zu genügen, gegebenenfalls insbesondere die Frage, ob der Konzern, dem die Wertpapierfirma angehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Aufsicht auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vorzunehmen und die Aufsicht zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen;

Begründung

Es muss sichergestellt sein, dass der vorgeschlagene Erwerber alle aufsichtlichen Anforderungen erfüllen kann. Außerdem ist es bei komplexen Strukturen entscheidend, dass in Bezug auf die zu gründende Rechtsperson Transparenz herrscht und ihre wirksame Beaufsichtigung gewährleistet ist.

Änderungsantrag 64

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 b Absatz 2 (Richtlinie 2004/39/EG)

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es hierfür triftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind. Die zuständige Behörde unterrichtet den vorgeschlagenen Erwerber wenigstens 10 Tage vor Abschluss des Beurteilungszeitraums, wenn sie die beigebrachten Informationen für unvollständig hält, und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche zusätzlichen sinnvollen und verhältnismäßigen Informationen zum Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Erhält der vorgeschlagene Erwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufforderung, so gelten die beigebrachten Informationen als vollständig.

Begründung

Es ist wichtig, auf die Verpflichtung des potenziellen Erwerbers hinzuweisen, den Aufsichtsbehörden des angestrebten Erwerbsgegenstands alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, sowie auf die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, den potenziellen Erwerber auf der Grundlage der in dessen Vorschlag enthaltenen Kriterien zu prüfen. Darüber hinaus wird das allgemeine Erfordernis, im Falle einer negativen Entscheidung Gründe anzuführen, zusammen mit einem Berufungsrecht willkürliche Entscheidungen unterbinden. Die Aufsichtsbehörde des Erwerbsgegenstands muss eine angemessene Erklärung abgeben, damit eine negative Entscheidung nachvollzogen werden kann.

Änderungsantrag 65

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 b Absatz 4 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2004/39/EG)

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbers und des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau haben und nicht nur der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung, sondern auch der Wesensart des potenziellen Erwerbers angemessen und angepasst sein.

Änderungsantrag 66

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 b Absatz 4 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2004/39/EG)

Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.

Die Mitgliedstaaten fordern alle Informationen an, die erforderlich sind, um die aufsichtliche Beurteilung in voller Sachkenntnis vornehmen zu können.

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen über alle Angaben verfügen, die erforderlich sind, um ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen zu können.

Änderungsantrag 67

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 b Absatz 4 Unterabsatz 3 a (neu) (Richtlinie 2004/39/EG)

 

Die Kommission prüft+, inwieweit die Listen der Mitgliedstaaten vergleichbar sind und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um einen Gemeinschaftsansatz bereitzustellen.

 

+ zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau aufweisen. Dies muss deshalb von der Kommission geprüft werden, die gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, falls zwischen den Listen erhebliche Unterschiede bestehen.

Änderungsantrag 68

ARTIKEL 3 NUMMER 3
Artikel 10 c (Richtlinie 2004/39/EG)

1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre aufsichtliche Beurteilung in Bezug auf die Artikel 10 Absätze 3 und 4 und Artikel 10b gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.

 

2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

1. Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über aufsichtliche Beurteilungen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis. Diese Personen dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus einer solchen Tätigkeit nicht als Beschäftigte oder Berater in dem geprüften Unternehmen tätig werden.

3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Wertpapierfirmen nicht zu erkennen sind.

2. Vertrauliche Informationendürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Wertpapierfirmen nicht zu erkennen sind.

Änderungsantrag 69

ARTIKEL 4 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 a (neu) (Richtlinie 2005/68/EG)

 

1a. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender vierter Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Bei der Festlegung der Frage, inwieweit die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und jede Art der Beteiligung gemäß Artikel 19 bis 20 erfüllt sind, lassen die Mitgliedstaaten Stimmrechte oder Anteile unberücksichtigt, die

 

i) bis zu einer Obergrenze von 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Versicherungsunternehmens nach Maßgabe der Umstände gemäß Artikel 9 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2004/109/EG erworben oder gehalten werden (wozu die in Artikel 9 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Bezugswerte zu dem Schwellenwert von 5 % unberücksichtigt bleiben), oder

 

ii) aufgrund einer Unterzeichnung der Ausgabe oder des Angebots von Wertpapieren nur vorübergehend gehalten werden, sofern die Stimmrechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Leitung der emittierenden Gesellschaft einzugreifen, und solange die Stimmrechte oder Anteile innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.“

Änderungsantrag 70

ARTIKEL 4 NUMMER 1 B (neu)
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 b (neu) (Richtlinie 2005/68/EG)

 

1b. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender fünfter Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Darüber hinaus ist für die Zwecke der Feststellung einer qualifizierten Beteiligung und der übrigen Arten von Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 15 bis 15c ein Mutterunternehmen nicht verpflichtet, seine Beteiligungen nach Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG mit den von einem Tochterunternehmen geleiteten Beteiligungen zusammenlegen zu lassen, sofern das Tochterunternehmen

 

i) eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, die

 

– Beteiligungen nach Maßgabe der Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet;

 

– eine Wertpapierfirma ist, die befugt ist, eine Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, die Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen, die mit denen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, bereitstellt; oder

 

– ein Unternehmen ist, dessen Niederlassung sich in einem Drittland befindet, das eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder bezüglich der Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erfordert hätte, wenn das Unternehmen seinen registrierten Sitz – oder lediglich im Falle einer Wertpapierfirma den Hauptsitz – in der Gemeinschaft hätte, und das Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen verwaltet, die den in der Richtlinie 85/611/EWG angegebenen Bedingungen vergleichbar sind; und

 

ii) seine Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

 

Dagegen muss ein Mutterunternehmen seine Beteiligungen mit den von einem Tochterunternehmen verwalteten Beteiligungen zusammenlegen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen in Beteiligungen investiert hat, die von einer derartigen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma oder einem Drittstaatunternehmen verwaltet werden und Letzteres keine Ermessensbefugnis hat, um die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte auszuüben und diese Stimmrechte nur aufgrund mittelbarer oder unmittelbarer Anweisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.“

Änderungsantrag 71

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2005/68/EG)

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 47 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.

Begründung

Die Aufsichtsbehörden müssen über genügend Zeit verfügen, um alle Unterlagen zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle der gleiche Zeitrahmen gilt.

Änderungsantrag 72

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 (Richtlinie 2005/68/EG)

3. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 15b Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können.

3. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere mit den Kriterien nach Artikel 19a Absatz 1 unmittelbar zusammenhängende Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in diesem Artikel genannte Beurteilung durchführen zu können.

Begründung

Die Festsetzung einer längeren Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen wird den zuständigen Behörden mehr Zeit einräumen, um vor einer Aussetzung des Prüfzeitraums genau zu ermitteln, welche Informationen für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind. Selbstverständlich wird dies nicht zu einer Verlängerung der Höchstdauer des Prüfzeitraums führen. Der Prüfzeitraum wird derselbe sein, da er nur einmal ausgesetzt werden kann und dies auch nur für einen begrenzten Zeitraum von zehn Arbeitstagen.

Änderungsantrag 73

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2005/68/EG)

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Diese Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner weiteren Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen lediglich der Vervollständigung oder Erläuterung der ihnen bereits vorliegenden Informationen dienen und zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Änderungsantrag 74

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 4 (Richtlinie 2005/68/EG)

4. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 19a Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.

4. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben oder diese zu genehmigen, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter angemessener Angabe der Gründe für diesen öffentlich einsehbaren Beschluss darüber.

Änderungsantrag 75

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 6 (Richtlinie 2005/68/EG)

6. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 50 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen.

6. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf höchstens 77 Arbeitstage ausdehnen, wenn der vorgeschlagene Erwerber außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt.

Begründung

Aufsichtsbehörden brauchen ausreichend Zeit, um alle Unterlagen für eine Entscheidung zu prüfen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da derselbe Prüfzeitraum auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle gilt. Wenn der vorgeschlagene Erwerber, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine regulierte oder nicht regulierte Rechtsperson oder um eine natürliche Person handelt, in einem Drittland ansässig ist, so ist für eine ordnungsgemäße Prüfung ein zusätzlicher Zeitansatz erforderlich.

Änderungsantrag 76

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 7 (Richtlinie 2005/68/EG)

7. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.

7. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer von wenigstens 90 Tagen für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen und diese Höchstdauer gegebenenfalls verlängern.

Begründung

Die Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs sollte verlängerbar sein, weil es schwierig sein könnte, den Zeitrahmen für den Abschluss eines Erwerbs genau zu bestimmen. Die Regelung von Problemen im Zusammenhang mit dem Abschluss kann von marktbestimmten Faktoren und verschiedenen Variablen abhängen. Wenn man mindestens 90 Tage als Höchstdauer für den Abschluss vorsieht, wird die Festsetzung bewusst obstruktiver kurzer Fristen verhindert.

Änderungsantrag 77

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 7 a (neu) (Richtlinie 2005/68/EG)

7a. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann beschließen, die Unterrichtung gemäß Absatz 1 vorzunehmen, bevor er den in diesem Absatz genannten Beschluss gefasst hat, um auf diese Weise eine vorgezogene Zustimmung für den Erwerb oder die Anhebung einer qualifizierten Beteiligung über die Schwelle von 10 % zu erhalten. Die zuständigen Behörden können in geeigneten Fällen eine Begrenzung des Gesamtumfangs der qualifizierten Beteiligung aufgrund eines Erwerbs oder einer Anhebung vorschreiben.

Änderungsantrag 78

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 7 b (neu) (Richtlinie 2005/68/EG)

 

7b. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann die Unterrichtung nach Absatz 1 vornehmen, nachdem er einen vorgeschlagenen Erwerb oder eine vorgeschlagene Anhebung bei einer qualifizierten Beteiligung abgeschlossen hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

i) der vorgeschlagene Erwerber führt die Unterrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss des Erwerbs oder der Erhöhung durch, und

 

ii) die mit der qualifizierten Beteiligung verbundenen Stimmrechte, die über die Schwelle von 10 % hinausgehen, werden nicht ausgeübt, bis die zuständige Behörde über den Antrag befunden hat.

 

Falls die zuständigen Behörden im Nachhinein beschließen, den Erwerb oder die Erhöhung abzulehnen, können sie den vorgeschlagenen Erwerber auffordern, seine Beteiligung unter die einschlägige Schwelle zurückzuführen und bis zum Abschluss einer entsprechenden Rückführung eine Aussetzung der Ausübung der entsprechenden Stimmrechte verfügen, wobei im Falle einer Zuwiderhandlung die abgegebenen Stimmen für ungültig erklärt werden oder erklärt werden können.

Änderungsantrag 79

ARTIKEL 4 NUMMER 2
Artikel 19 Absatz 7 c (neu) (Richtlinie 2005/68/EG)

7c. Die Mitgliedstaaten können keine strengeren Anforderungen für die Unterrichtung der zuständigen Behörden über mittelbare oder unmittelbare Erwerbungen von Stimmrechten oder von Kapital und für deren Genehmigung als die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen vorschreiben.

Änderungsantrag 80

ARTIKEL 4 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 1 Buchstabe a (Richtlinie 2005/68/EG)

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers. Die Beurteilung eines Erwerbers, der innerhalb der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassen ist, wird hinsichtlich dieses Kriteriums erleichtert;

Änderungsantrag 81

ARTIKEL 4 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 1 Buchstabe d (Richtlinie 2005/68/EG)

d) die Tatsache, ob die Wertpapierfirma in der Lage ist und sein wird, ihren Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates infolge des vorgeschlagenen Beteiligungserwerbs nachzukommen;

d) die Tatsache, ob die Wertpapierfirma in der Lage ist und sein wird, die aufsichtsrechtlichen Erfordernisse auf der Grundlage dieser Richtlinie und gegebenenfalls anderer Richtlinien, namentlich der Richtlinie 2002/87/EG zu erfüllen, und insbesondere, ob die Gruppe, der sie angehören wird, gegebenenfalls über eine Struktur verfügt, die es ihr ermöglicht, eine wirksame Aufsicht auszuüben, effizient Informationen zwischen den zuständigen Behörden auszutauschen und die zuständigen Behörden zu bestimmen, die für die konsolidierte bzw. zusätzliche Aufsicht verantwortlich sind;

Begründung

Mit Blick auf die Rückversicherungsrichtlinie 2005/68/EG ist es wichtig, die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit und eines raschen Informationsaustausches zwischen allen beteiligten Aufsichtsbehörden ausdrücklich festzulegen. Auch muss klargestellt werden, welche Aufsichtsbehörde den Beschluss fasst. Der letzte Satz zielt auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und auf die Transparenz ab.

Änderungsantrag 82

ARTIKEL 4 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 2 (Richtlinie 2005/68/EG)

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es hierfür triftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind. Die zuständige Behörde unterrichtet den vorgeschlagenen Erwerber wenigstens 10 Tage vor Abschluss des Beurteilungszeitraums, wenn sie die beigebrachten Informationen für unvollständig hält, und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche zusätzlichen sinnvollen und verhältnismäßigen Informationen zum Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Erhält der vorgeschlagene Erwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufforderung, so gelten die beigebrachten Informationen als vollständig.

Begründung

Es ist wichtig, auf die Verpflichtung des potenziellen Erwerbers hinzuweisen, den Aufsichtsbehörden des angestrebten Erwerbsgegenstands alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, sowie auf die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, den potenziellen Erwerber auf der Grundlage der in dessen Vorschlag enthaltenen Kriterien zu prüfen. Darüber hinaus wird das allgemeine Erfordernis, im Falle einer negativen Entscheidung Gründe anzuführen, zusammen mit einem Berufungsrecht willkürliche Entscheidungen unterbinden. Die Aufsichtsbehörde des Erwerbsgegenstands muss eine angemessene Erklärung abgeben, damit eine negative Entscheidung nachvollzogen werden kann.

Änderungsantrag 83

ARTIKEL 4 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 4 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2005/68/EG)

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbers und des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau haben und nicht nur der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung, sondern auch der Wesensart des potenziellen Erwerbers angemessen und angepasst sein.

Änderungsantrag 84

ARTIKEL 4 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 4 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2005/68/EG)

Die Mitgliedstaaten fordern keine Informationen an, die für die aufsichtliche Beurteilung nicht relevant sind.

Die Mitgliedstaaten fordern alle Informationen an, die erforderlich sind, um die aufsichtliche Beurteilung in voller Sachkenntnis vornehmen zu können.

 

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen über alle Angaben verfügen, die erforderlich sind, um ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen zu können.

Änderungsantrag 85

ARTIKEL 4 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 4 Unterabsatz 3 a (neu) (Richtlinie 2005/68/EG)

 

Die Kommission prüft+, inwieweit die Listen der Mitgliedstaaten vergleichbar sind und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um einen Gemeinschaftsansatz bereitzustellen.

 

+ zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau aufweisen. Dies muss deshalb von der Kommission geprüft werden, die gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, falls zwischen den Listen erhebliche Unterschiede bestehen.

Änderungsantrag 86

ARTIKEL 4 NUMMER 4
Artikel 20 Absatz 1 Einleitung (Richtlinie 2005/68/EG)

Zusätzlich zu Artikel 19 und Artikel 19a und soweit nicht anderweitig spezifiziert konsultieren die jeweils zuständigen Behörden einander bei der Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgend genannten Personen handelt:

Die Aufsichtsbehörden, die für das Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, an dem die Beteiligung erworben werden soll, und die für die Beaufsichtigung des vorgeschlagenen Erwerbers zuständigen Behörden konsultieren einander umfassend bei der Beurteilung des Erwerbs im Sinne von Artikel 19a Absatz 1, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgenden Personen handelt:

Begründung

Mit Blick auf die Rückversicherungsrichtlinie 2005/68/EG ist es wichtig, die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit und eines raschen Informationsaustausches zwischen allen beteiligten Aufsichtsbehörden ausdrücklich festzulegen. Auch muss klargestellt werden, welche Aufsichtsbehörde den Beschluss fasst.

Änderungsantrag 87

ARTIKEL 4 NUMMER 4
Artikel 20 Absatz 2 (Richtlinie 2005/68/EG)

Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie tauschen untereinander Informationen aus, die für das Vorgehen wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen.

Die zuständigen Behörden tauschen untereinander ohne ungebührliche Verzögerung Informationen aus, die für die Beurteilung des Erwerbs wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen. In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Versicherungsunternehmen, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, zugelassen hat, werden die von der zuständigen Behörde, die für die Beaufsichtigung des Erwerbers zuständig ist, geäußerten Standpunkte oder Vorbehalte dargelegt.

Begründung

Mit Blick auf die Rückversicherungsrichtlinie 2005/68/EG ist es wichtig, die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit und eines raschen Informationsaustausches zwischen allen beteiligten Aufsichtsbehörden ausdrücklich festzulegen. Auch muss klargestellt werden, welche Aufsichtsbehörde den Beschluss fasst. Der letzte Satz zielt auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und auf die Transparenz ab.

Änderungsantrag 88

ARTIKEL 4 NUMMER 5
Artikel 20 a (Richtlinie 2005/68/EG)

1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 19, Artikel 19a, Artikel 20 gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.

 

2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

1. Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über aufsichtliche Beurteilungen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis. Diese Personen dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus einer solchen Tätigkeit nicht als Beschäftigte oder Berater in dem geprüften Unternehmen tätig werden.

3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.“

2. Vertrauliche Informationendürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.“

Änderungsantrag 89

ARTIKEL 5 NUMMER 1 A (neu)
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 a (neu) (Richtlinie 2006/48/EG)

 

1a. In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender dritter Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Bei der Festlegung der Frage, inwieweit die Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und jede Art der Beteiligung gemäß Artikel 15 bis 15c erfüllt sind, lassen die Mitgliedstaaten Stimmrechte oder Anteile unberücksichtigt, die

 

a) bis zu einer Obergrenze von 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals des Versicherungsunternehmens nach Maßgabe der Umstände gemäß Artikel 9 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie 2004/109/EG erworben oder gehalten werden (wozu die in Artikel 9 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Bezugswerte zu dem Schwellenwert von 5 % unberücksichtigt bleiben), oder

 

b) aufgrund einer Unterzeichnung der Ausgabe oder des Angebots von Wertpapieren nur vorübergehend gehalten werden, sofern die Stimmrechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Leitung der emittierenden Gesellschaft einzugreifen, und solange die Stimmrechte oder Anteile innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.“

Änderungsantrag 90

ARTIKEL 5 NUMMER 1 B (neu)
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 b (neu) (Richtlinie 2006/48/EG)

 

1b. In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender vierter Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Darüber hinaus ist für die Zwecke der Feststellung einer qualifizierten Beteiligung und der übrigen Arten von Beteiligung nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 15 bis 15c ein Mutterunternehmen nicht verpflichtet, seine Beteiligungen nach Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG mit den von einem Tochterunternehmen geleiteten Beteiligungen zusammenlegen zu lassen, sofern das Tochterunternehmen

 

i) eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG ist, die

 

– Beteiligungen nach Maßgabe der Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet;

 

– eine Wertpapierfirma ist, die befugt ist, eine Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, die Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen, die mit denen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, bereitstellt; oder

 

– ein Unternehmen ist, dessen Niederlassung sich in einem Drittland befindet, das eine Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder bezüglich der Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG erfordert hätte, wenn das Unternehmen seinen registrierten Sitz – oder lediglich im Falle einer Wertpapierfirma den Hauptsitz – in der Gemeinschaft hätte, und das Beteiligungen auf einer Kunden-Kunden-Grundlage unter Bedingungen verwaltet, die den in der Richtlinie 85/611/EWG angegebenen Bedingungen vergleichbar sind; und

 

ii) seine Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

 

Dagegen muss ein Mutterunternehmen seine Beteiligungen mit den von einem Tochterunternehmen verwalteten Beteiligungen zusammenlegen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen in Beteiligungen investiert hat, die von einer derartigen Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma oder einem Drittstaatunternehmen verwaltet werden und Letzteres keine Ermessensbefugnis hat, um die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte auszuüben und diese Stimmrechte nur aufgrund mittelbarer oder unmittelbarer Anweisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.“

Änderungsantrag 91

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE A
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 (Richtlinie 2006/48/EG)

2. Die zuständigen Behörden werden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 1 geforderten Mitteilung dem vorgeschlagenen Erwerber den Eingang schriftlich bestätigen.

2. Die zuständigen Behörden werden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung sowie nach einem möglichen späteren Erhalt der im zweiten Unterabsatz genannten Dokumente dem vorgeschlagenen Erwerber den Eingang schriftlich bestätigen.

Begründung

Der Beurteilungszeitraum sollte nicht gegenüber der derzeitigen Situation (drei Monate) verkürzt werden. Darüber hinaus sollte dieser Zeitraum anlaufen, sobald die Unterlagen aus administrativer Sicht vollständig sind.

Änderungsantrag 92

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE A
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2006/48/EG)

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 30 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.

Die zuständigen Behörden verfügen über maximal 47 Arbeitstage ab dem Datum der schriftlichen Anerkennung des Eingangs der Mitteilung (nachfolgend „Beurteilungszeitraum“), um gegen den Vorschlag des vorgeschlagenen Erwerbers Einspruch zu erheben.

Begründung

Die Aufsichtsbehörden müssen über genügend Zeit verfügen, um alle Unterlagen zu prüfen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle der gleiche Zeitrahmen gilt.

Änderungsantrag 93

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 (Richtlinie 2006/48/EG)

3. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in Artikel 15b Absatz 1 genannte Beurteilung durchführen zu können.

3. Die zuständigen Behörden können erforderlichenfalls weitere mit den Kriterien nach Artikel 19a Absatz 1 unmittelbar zusammenhängende Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem im ersten Unterabsatz von Absatz 1 genannten Termin der Bestätigung des Eingangs anfordern, um die in diesem Artikel genannte Beurteilung durchführen zu können.

Änderungsantrag 94

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2006/48/EG)

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden beizubringen. Während des Zeitraums zwischen dem Datum der Anforderung von Informationen durch die zuständigen Behörden und dem Eingang der entsprechenden Antwort des vorgeschlagenen Erwerbers wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen. Die Unterbrechung darf zehn Arbeitstage nicht überschreiten. Alle weiteren Informationsersuchen seitens der zuständigen Behörden dürfen lediglich der Vervollständigung oder Erläuterung der ihnen bereits vorliegenden Informationen dienen und zu keiner Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen.

Änderungsantrag 95

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 19 Absatz 4 (Richtlinie 2006/48/EG)

4. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 19a Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss darüber.

4. Beschließen die zuständigen Behörden, nach Abschluss ihrer Beurteilung Einspruch gegen den vorgeschlagenen Erwerb oder die vorgeschlagene Erhöhung einer Beteiligung zu erheben oder diese zu genehmigen, so informieren sie den vorgeschlagenen Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung der in Artikel 15a Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Frist schriftlich unter angemessener Angabe der Gründe für diesen öffentlich einsehbaren Beschluss darüber.

Änderungsantrag 96

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 19 Absatz 6 Einleitung und Buchstabe a (Richtlinie 2006/48/EG)

6. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf 50 Arbeitstage ausdehnen,

6. Die zuständigen Behörden können den Beurteilungszeitraum auf 77 Arbeitstage ausdehnen,

a) wenn der vorgeschlagene Erwerber Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt und in einem Drittland ansässig ist, in dem rechtliche Hindernisse für die Übermittlung der erforderlichen Informationen bestehen;

a) wenn der vorgeschlagene Erwerber außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft unterliegt;

Begründung

Aufsichtsbehörden brauchen ausreichend Zeit, um alle Unterlagen für eine Entscheidung zu prüfen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da derselbe Prüfzeitraum auch für grenzüberschreitende und sektorübergreifende Fälle gilt. Wenn der vorgeschlagene Erwerber, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine regulierte oder nicht regulierte Rechtsperson oder um eine natürliche Person handelt, in einem Drittland ansässig ist, so ist für eine ordnungsgemäße Prüfung ein zusätzlicher Zeitansatz erforderlich.

Änderungsantrag 97

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe b a (neu) (Richtlinie 2006/48/EG)

ba) wenn der vorgeschlagene Erwerber eine natürliche oder juristische Person ist und nicht einer Beaufsichtigung nach Maßgabe der Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt.

Begründung

Wenn es sich bei dem vorgeschlagenen Erwerber um eine juristische oder natürliche Person handelt, die nicht durch eine der angeführten Richtlinien einer aufsichtsrechtlichen Überwachung unterliegt, sollte der verlängerte Beurteilungszeitraum zur Anwendung kommen.

Änderungsantrag 98

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B
Artikel 19 Absatz 7 (Richtlinie 2006/48/EG)

7. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen.

7. Die zuständigen Behörden können eine Höchstdauer von wenigstens 90 Tagen für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung einer Beteiligung festlegen und diese Höchstdauer gegebenenfalls verlängern.

Begründung

Die Höchstdauer für den Abschluss eines vorgeschlagenen Erwerbs sollte verlängerbar sein, weil es schwierig sein könnte, den Zeitrahmen für den Abschluss eines Erwerbs genau zu bestimmen. Die Regelung von Problemen im Zusammenhang mit dem Abschluss kann von marktbestimmten Faktoren und verschiedenen Variablen abhängen. Wenn man mindestens 90 Tage als Höchstdauer für den Abschluss vorsieht, wird die Festsetzung bewusst obstruktiver kurzer Fristen verhindert.

Änderungsantrag 99

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B A (neu)
Artikel 19 Absatz 7 a (neu) (Richtlinie 2006/48/EG)

ba) Folgender Absatz 7a wird hinzugefügt:

 

„7a. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann beschließen, die Unterrichtung gemäß Absatz 1 vorzunehmen, bevor er den in diesem Absatz genannten Beschluss gefasst hat, um auf diese Weise eine vorgezogene Zustimmung für den Erwerb oder die Anhebung einer qualifizierten Beteiligung über die Schwelle von 10 % zu erhalten. Die zuständigen Behörden können in geeigneten Fällen eine Begrenzung des Gesamtumfangs der qualifizierten Beteiligung aufgrund eines Erwerbs oder einer Anhebung vorschreiben.“

Änderungsantrag 100

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B B (neu)
Artikel 19 Absatz 7 b (neu) (Richtlinie 2006/48/EG)

bb) Folgender Absatz 7b wird hinzugefügt:

 

„7b. Ein vorgeschlagener Erwerber, bei dem es sich um eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1a Absatz 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder um eine Wertpapierfirma handelt, die berechtigt ist, Portfolio-Verwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Ziffer 4 der Richtlinie 2004/39/EG bereitzustellen, und die Verwaltungsgesellschaften gemäß Bedingungen verwaltet, die den Bedingungen der Richtlinie 85/611/EWG vergleichbar sind, kann die Unterrichtung nach Absatz 1 vornehmen, nachdem er einen vorgeschlagenen Erwerb oder eine vorgeschlagene Anhebung bei einer qualifizierten Beteiligung abgeschlossen hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

i) der vorgeschlagene Erwerber führt die Unterrichtung gemäß Absatz 1 innerhalb von fünf Werktagen nach Abschluss des Erwerbs oder der Erhöhung durch, und

 

ii) die mit der qualifizierten Beteiligung verbundenen Stimmrechte, die über die Schwelle von 10 % hinausgehen, werden nicht ausgeübt, bis die zuständige Behörde über den Antrag befunden hat.

 

Falls die zuständigen Behörden im Nachhinein beschließen, den Erwerb oder die Erhöhung abzulehnen, können sie den vorgeschlagenen Erwerber auffordern, seine Beteiligung unter die einschlägige Schwelle zurückzuführen und bis zum Abschluss einer entsprechenden Rückführung eine Aussetzung der Ausübung der entsprechenden Stimmrechte verfügen, wobei im Falle einer Zuwiderhandlung die abgegebenen Stimmen für ungültig erklärt werden oder erklärt werden können.

Änderungsantrag 101

ARTIKEL 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B C (neu)
Artikel 19 Absatz 7 c (neu) (Richtlinie 2006/48/EG)

bc) Folgender Absatz 7c wird hinzugefügt:

 

„7c. Die Mitgliedstaaten können keine strengeren Anforderungen für die Unterrichtung der zuständigen Behörden über mittelbare oder unmittelbare Erwerbungen von Stimmrechten oder von Kapital und für deren Genehmigung als die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen vorschreiben.“

Änderungsantrag 102

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 1 Buchstabe a (Richtlinie 2006/48/EG)

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers;

a) den Ruf des vorgeschlagenen Erwerbers. Die Beurteilung eines Erwerbers, der innerhalb der Gemeinschaft ordnungsgemäß zugelassen ist, wird hinsichtlich dieses Kriteriums erleichtert;

Änderungsantrag 103

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 1 Buchstabe d (Richtlinie 2006/48/EG)

d) die Tatsache, ob das Kreditinstitut in der Lage ist und sein wird, seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und ggf. den sektoralen Vorschriften im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2002/87/EG infolge des vorgeschlagenen Erwerbs und insbesondere einschließlich der Anforderungen in Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 22 dieser Richtlinie nachzukommen;

d) die Frage, ob das Kreditinstitut in der Lage ist und sein wird, den sich auf diese Richtlinie und ggf. andere Richtlinien, insbesondere die Richtlinien 2000/46/EG, 2002/87/EG, und 2006/49/EG, stützenden aufsichtlichen Anforderungen zu genügen, gegebenenfalls insbesondere die Frage, ob der Konzern, dem es angehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ihm ermöglicht, eine wirksame Aufsicht auszuüben, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vorzunehmen und die für die konsolidierte bzw. zusätzliche Aufsicht zuständige Behörde zu bestimmen;

Begründung

Die in diesen Kriterien genannten Bestimmungen sollten auch die nationalen Durchführungsbestimmungen der aufsichtsrechtlichen Richtlinien umfassen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden befugt sein, Einspruch gegen den Antrag zu erheben, wenn keine hinreichenden Garantien hinsichtlich der Aufsichtsinstanz für den vorgeschlagenen Erwerber gegeben sind.

Änderungsantrag 104

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 2 (Richtlinie 2006/48/EG)

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn sie sich vergewissert haben, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien nicht eingehalten werden bzw. die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind.

2. Die zuständigen Behörden können gegen den vorgeschlagenen Erwerb nur dann Einspruch erheben, wenn es hierfür triftige Gründe auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Kriterien gibt oder wenn die vom vorgeschlagenen Erwerber beigebrachten Informationen unvollständig sind. Die zuständige Behörde unterrichtet den vorgeschlagenen Erwerber wenigstens 10 Tage vor Abschluss des Beurteilungszeitraums, wenn sie die beigebrachten Informationen für unvollständig hält, und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche zusätzlichen sinnvollen und verhältnismäßigen Informationen zum Abschluss der Beurteilung erforderlich sind. Erhält der vorgeschlagene Erwerber bis zu diesem Zeitpunkt keine entsprechende Aufforderung, so gelten die beigebrachten Informationen als vollständig.

Begründung

Um deutlich zu machen, dass alle geltenden sektorspezifischen Bestimmungen erfüllt sein müssen, muss der Umfang der Bezugnahmen ausgeweitet werden.

Änderungsantrag 105

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 4 Unterabsatz 1 (Richtlinie 2006/48/EG)

4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung gemäß Absatz 1 unerlässlich sind.

4. Die Mitgliedstaaten erarbeiten gemeinsam eine Standardliste, in der die Informationen genannt werden, die für die Beurteilung gemäß Absatz 1 unerlässlich sind, und veröffentlichen diese Liste.

Begründung

Die Listen mit den Informationen müssen unter den Mitgliedstaaten vergleichbar sein, was eine Beurteilung auf europäischer Ebene erfordert. Zur Erreichung dieses Harmonisierungsziels muss die Kommission die Mitgliedstaaten anhalten, diese Listen im Rahmen einer Zusammenarbeit in den Lamfalussy-Ausschüssen auszuarbeiten.

Änderungsantrag 106

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 4 Unterabsatz 2 (Richtlinie 2006/48/EG)

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbers und des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung angemessen und angepasst zu sein.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau aufweisen. Dies muss deshalb von der Kommission geprüft werden, die gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann, falls zwischen den Listen erhebliche Unterschiede bestehen.

Änderungsantrag 107

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 4 Unterabsatz 3 (Richtlinie 2006/48/EG)

Begründung

Die zuständigen Behörden müssen über alle Angaben verfügen, die erforderlich sind, um ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen zu können.

Änderungsantrag 108

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 a Absatz 4 Unterabsatz 3 a (neu) (Richtlinie 2006/48/EG)

 

Die Kommission prüft+, inwieweit die Listen der Mitgliedstaaten vergleichbar sind, und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um einen Gemeinschaftsansatz bereitzustellen.

 

+ zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie.

Begründung

Nach dem Grundsatz der Subsidiarität wird die Liste von den Mitgliedstaaten festgelegt. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt müssen alle Listen ein vergleichbares Niveau haben und nicht nur der Wesensart des vorgeschlagenen Erwerbs oder der vorgeschlagenen Erhöhung der Beteiligung, sondern auch der Wesensart des potenziellen Erwerbers angemessen und angepasst sein.

Änderungsantrag 109

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 b Einleitung (Richtlinie 2006/48/EG)

Zusätzlich zu Artikel 19 und Artikel 19a und soweit nicht anderweitig spezifiziert unterliegt die Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1 dem Artikel 129 Absatz 3, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgend genannten Personen handelt:

Die Aufsichtsbehörden, die für das Kreditinstitut zuständig sind, an dem die Beteiligung erworben werden soll, und die für die Beaufsichtigung des vorgeschlagenen Erwerbers zuständigen Behörden konsultieren einander umfassend bei der Beurteilung des Erwerbs im Sinne von Artikel 19a Absatz 1, wenn es sich beim vorgeschlagenen Erwerber um eine der nachfolgenden Personen handelt:

Änderungsantrag 110

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 b Absätze 1 a (neu) und 1 b (neu) (Richtlinie 2006/48/EG)

 

Die zuständigen Behörden tauschen untereinander ohne ungebührliche Verzögerung Informationen aus, die für die Beurteilung des Erwerbs wesentlich oder relevant sind. Diesbezüglich teilen die zuständigen Behörden auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermitteln auf eigene Initiative hin alle wesentlichen Informationen.

 

In der Entscheidung der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, zugelassen hat, werden die von der zuständigen Behörde, die für die Beaufsichtigung des Erwerbers zuständig ist, geäußerten Standpunkte oder Vorbehalte dargelegt.

Änderungsantrag 111

ARTIKEL 5 NUMMER 3
Artikel 19 c (Richtlinie 2006/48/EG)

1. Die Kommission kann die zuständigen Behörden bitten, ihr unverzüglich Kopien der Dokumente zu übermitteln, auf die sie ihre Beurteilung in Bezug auf Artikel 19, Artikel 19a, Artikel 19b gestützt haben, sowie der dem vorgeschlagenen Erwerber mitgeteilten Gründe.

 

2. Die der Kommission übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

1. Die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über aufsichtliche Beurteilungen fallen unter das Berufsgeheimnis und werden von ihr lediglich für die Zwecke der Bestimmung der Tatsache verwendet, ob ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nachgekommen ist.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis.

Alle Personen, die für die Kommission arbeiten oder gearbeitet haben, sowie Abschlussprüfer oder Sachverständige, die für die Kommission arbeiten, fallen ebenfalls unter das Berufsgeheimnis. Diese Personen dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus einer solchen Tätigkeit nicht als Beschäftigte oder Berater in dem geprüften Unternehmen tätig werden.

3. Die vertraulichen Informationen, die die Kommission im Rahmen von Absatz 1 unter Umständen erhält, dürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Kreditinstitute nicht zu erkennen sind.“

2. Vertrauliche Informationendürfen an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen vorgeschlagenen Erwerber oder die betreffenden Kreditinstitute nicht zu erkennen sind.“

Änderungsantrag 112

ARTIKEL 5 NUMMER 4 A (neu)
Artikel 21 Absatz 3 (Richtlinie 2006/48/EG)

 

4a. Artikel 21 Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„3. Bei der Bestimmung einer qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel und den Artikeln 19 bis 20 genannten Beteiligungsquoten werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.“

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie mit Blick auf die Transparenzrichtlinie in Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 angepasst. Ferner wird sichergestellt, dass die in den Artikeln 9 und 10 der Transparenzrichtlinie erwähnten Stimmrechte auch in den Artikeln 19 bis 20 der Richtlinie sowie in Artikel 21 der Richtlinie berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 113

ARTIKEL 5 NUMMER 5
Artikel 129 Absatz 3 (Richtlinie 2006/48/EG)

5. Dem Artikel 129 wird folgender Absatz 3 angefügt:

entfällt

„3. Im Falle der Beurteilung des Erwerbs gemäß Artikel 19a Absatz 1 werden die zuständige Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, und die zuständige Behörde des vorgeschlagenen Erwerbers sich miteinander ins Benehmen setzen.

 

In dem Beschluss der zuständigen Behörde, die das Kreditinstitut zugelassen hat, an dem die vorgeschlagene Beteiligung erworben werden soll, sind alle Meinungen oder Vorbehalte seitens der zuständigen Behörde des Erwerbers zu vermerken."

 

Änderungsantrag 114

ARTIKEL 6 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […]1 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […]1 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

1 Sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

1 Zwölf Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

Begründung

Die Umsetzungsfrist beträgt in der Regel zwölf Monate. Dieser Grundsatz sollte beibehalten werden, da es sich hierbei um einen vernünftigen Zeitraum handelt. Eine Umsetzungsfrist von sechs Monaten wäre nicht ausreichend.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Auf der informellen Tagung des ECOFIN-Rates im September 2004 in Scheveningen wurden grenzüberschreitende Übernahmen und Zusammenschlüsse im Finanz- und Bankensektor diskutiert. Dabei wurde die Meinung vertreten, Zusammenschlüsse und Übernahmen seien in diesem Bereich weitaus weniger häufig als in anderen Sektoren.

Daraufhin wurde die Kommission gebeten, eine Überprüfung der potenziellen Schranken für eine Konsolidierung der Finanzmärkte im Binnenmarkt durchzuführen. Diese Überprüfung, die im November 2005 vorgestellt wurde, zeigte, dass der Prozess der aufsichtsrechtlichen Genehmigung als erhebliche Schranke für grenzüberschreitende Zusammenschlüsse und Übernahmen betrachtet wird. Hauptpunkt dabei ist die mangelnde Klarheit und Rechtssicherheit der Bestimmungen und Verfahren, die von den (Banken-) Aufsichtsbehörden angewandt werden, wenn sie die aufsichtsrechtliche Prüfung eines potenziellen Erwerbers vornehmen.

Zur Behebung dieses Zustands wurden legislative Änderungen für notwendig erachtet. Zunächst waren nur Änderungen an den Bestimmungen über die bankenspezifische aufsichtsrechtliche Prüfung vorgesehen. In Anbetracht der Ähnlichkeiten zwischen den einschlägigen Bestimmungen, die für das Bankwesen gelten, und den Bestimmungen über Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen sowie mit der Unterstützung der ECOFIN-Minister schlug die Kommission später vor, die Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Prüfung in allen Bereichen des Finanzmarktes zu ändern: Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen. Mit diesem Ansatz wird gewährleistet, dass für den gesamten Finanzsektor vergleichbare Bestimmungen gelten. Ebenso wird damit die benötigte Klarheit für sektorübergreifende Zusammenschlüsse und Übernahmen bereitgestellt.

Der von der Kommission im September 2006 veröffentlichte Vorschlag enthält demnach Änderungen an folgenden Richtlinien: 1992/49/EWG (Direktversicherung), 2002/83/EG (Lebensversicherungen), 2004/39/EG (Finanzinstrumente), 2005/68/EG (Rückversicherung) und 2006/48/EG (Kreditinstitute).

Wesentliche Punkte des Kommissionsvorschlags:

1.  Der Vorschlag verfolgt ein Höchstmaß an Harmonisierung in Bezug auf das Anmeldeverfahren, den Beurteilungszeitraum für das Prüfverfahren und die für diese Prüfung geltenden Kriterien.

2.  Mit dem Vorschlag werden eindeutige Fristen für die einzelnen Schritte des Prüfverfahrens in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen. Die entsprechenden Fristen wurden erheblich verkürzt. Zur Zeit verfügen die Aufsichtsbehörden über drei Monate (oder 65 Arbeitstage) für eine Prüfung, wobei sie diese Frist unbegrenzt verlängern können.

Mit dem Kommissionsvorschlag wird der Prüfzeitraum erheblich verkürzt und beträgt nur noch 30 Arbeitstage. Dieser Zeitraum kann auf höchstens 40 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn die zuständige Behörde weitere Informationen anfordert, wobei in diesem Falle der Prüfzeitraum für 10 weitere Arbeitstage ausgesetzt würde. In dem Vorschlag werden die Bedingungen und Situationen festgelegt, unter denen eine zuständige Behörde die entsprechende Frist aussetzen kann. Eine solche Aussetzung ist nur einmal zulässig und kann einen Zeitraum von höchstens 10 Arbeitstagen umfassen. Falls Drittländer betroffen sind, so kann die Prüfung höchstens 50 bzw. 60 Arbeitstage in Anspruch nehmen.

3.  Der Vorschlag enthält eine abgeschlossene Liste von Kriterien, die der Prüfung eines potenziellen Erwerbers durch eine zuständige Behörde zugrunde liegen müssen.

Die Kommission schlägt folgende 5 Kriterien vor:

I.  Ruf des Erwerbers;

II.  Ruf und Erfahrung der Personen, die den Erwerber dirigieren;

III.  solide finanzielle Verfassung des vorgeschlagenen Erwerbers;

IV.  Entsprechung mit den sektorspezifischen Bestimmungen und Verpflichtungen sowie mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nach der Übernahme bzw. dem Zusammenschluss;

V.  Verdacht auf Geldwäsche und Finanzierung terroristischer Aktivitäten

Dies sind die einzigen Kriterien, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten geprüft werden sollen, sofern folgende Situationen eintreten:

i.  der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung erfolgt innerhalb eines Mitgliedstaates;

ii.  der Erwerb verfügt über eine grenzüberschreitende oder sektorübergreifende Dimension;

iii.  der Erwerber unterliegt den Regulierungsvorschriften außerhalb der Gemeinschaft und ist außerhalb der Gemeinschaft ansässig;

iv.  bei dem potenziellen Erwerber handelt es sich um eine Rechtsperson, die keinen Regulierungsvorschriften unterliegt;

v.  bei dem potenziellen Erwerber handelt es sich um eine natürliche Person;

vi.  bei dem potenziellen Erwerber handelt es sich um einen Fonds oder um eine Depotbank.

Alle späteren Spezifizierungen und Erklärungen der Kriterien im Hinblick auf eine Anpassung an die Marktentwicklung sollen im Rahmen der Komitologie erfolgen.

4. Der Kommissionsvorschlag überlässt es den Mitgliedstaaten, eine Liste von Unterlagen festzulegen, die für das Beurteilungsverfahren erforderlich sind. Er sieht jedoch vor, dass nur solche Informationen angefordert werden können, die für die aufsichtsrechtliche Prüfung von Bedeutung sind. Außerdem müssen die angeforderten Informationen in einem vernünftigen Verhältnis zu der Art des vorgeschlagenen Erwerbs bzw. der vorgesehenen Anhebung der Beteiligung stehen.

5. Der Vorschlag klärt den Fall, dass zwei oder mehr Mitgliedstaaten von einer Übernahme oder einem Zusammenschluss betroffen sind. Er fordert eine enge Zusammenarbeit und Konsultation zwischen den betreffenden Aufsichtsbehörden. Die Aufsichtsbehörde der „Ziel-Rechtsperson“ behält eine entscheidende Rolle. Demnach sieht der Vorschlag im Vergleich zur derzeitigen Lage keine Verschiebung der Zuständigkeiten vor, vielmehr wird mit ihm mehr Gewicht auf die Zusammenarbeit gelegt.

6. Die Kommission stellt klar, dass die Beweislast im Falle einer negativen Entscheidung beim Prüfverfahren bei der Aufsichtsbehörde der Ziel-Rechtsperson liegt.

7. Mit dem Vorschlag erhält die Kommission das Recht, von den zuständigen Behörden die Dokumente, auf denen ihre Prüfung beruht, direkt anzufordern. Derzeit kann die Kommission die Mitgliedstaaten bitten, aufsichtsrechtliche Informationen bei ihren Aufsichtsbehörden anzufordern, in Wirklichkeit gibt es jedoch keine Verpflichtung, Zugang zu solchen Dokumenten zu gewähren.

Standpunkt Ihres Berichterstatters

Im Binnenmarkt sollten Zusammenschlüsse und Übernahmen von Unternehmensbeschlüssen und von erschwinglichen Vorteilen für die Verbraucher geleitet werden, außerdem sollten sie dem europäischen Wettbewerbsrecht in jeder Hinsicht entsprechen. Ungerechtfertigte Behinderungen im Binnenmarkt müssen deshalb beseitigt werden.

Allerdings sei daran erinnert, dass die Fälle missbräuchlicher Ausnutzung aufsichtsrechtlicher Befugnisse bislang rar gewesen sind. Deshalb sollten Änderungen an den Prüfverfahren darauf ausgerichtet sein, künftige Missbräuche zu unterbinden, sie müssen aber angemessen sein und dürfen die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nicht unnötig einschränken.

1. Ihr Berichterstatter unterstützt in jeder Hinsicht den Ansatz einer maximalen Harmonisierung. Mit diesem Ansatz werden optimale gemeinsame europäische Bedingungen und Verfahren, Rechtssicherheit und Klarheit sowie die Vermeidung von Missbrauch gewährleistet.

2. Ihr Berichterstatter begrüßt die Straffung des Prüfverfahrens, insbesondere den Umstand, dass auf Unionsebene eindeutige Fristen für jeden Schritt des Prüfverfahrens festgelegt werden müssen, dass eine Höchstzeit für die Aussetzung des Verfahrens festgelegt wird und dass es für eine Aussetzung nur die Möglichkeit eines festgelegten Zeitraums von 10 Arbeitstagen geben wird.

Ihr Berichterstatter hat jedoch Verständnis dafür, dass die Aufsichtsbehörden über hinreichend Zeit verfügen müssen, um eine sorgfältige, begründete und eingehende Prüfung durchzuführen. Er befürchtet deshalb, dass eine unnötig kurze Frist Risiken für die finanzielle Stabilität innerhalb der EU begründen könnte.

Deshalb ist es erforderlich, ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen der Straffung des Verfahrens durch eine Verringerung des Prüfzeitraums und der Festlegung einer vernünftigen Frist, während der die Aufsichtsbehörden einen Erwerber ordnungsgemäß prüfen können, festzulegen.

Aus diesen Gründen schlägt Ihr Berichterstatter vor, den Prüfzeitraum auf 47 Arbeitstage (ohne Aussetzung) bzw. 57 Arbeitstage (mit Aussetzung) und entsprechend im Falle der Beteiligung von Drittländern auf 77 Arbeitstage (ohne Aussetzung) bzw. 87 Arbeitstage (mit Aussetzung) auszudehnen.

3. Ihr Berichterstatter begrüßt eine abschließende Liste von Kriterien, die in ganz Europa Geltung haben wird. Dies wird für den gesamten Prozess zu mehr Klarheit und Transparenz und für die Marktteilnehmer zu einer erhöhten Sicherheit führen. Außerdem wird dadurch vermieden, dass eine nicht festgelegte Anzahl zusätzlicher Kriterien zu einer nicht gerechtfertigten Beeinträchtigung einer Übernahme oder eines Zusammenschlusses führen kann.

Nach Ansicht Ihres Berichterstatters bieten die vorgeschlagenen Kriterien in jeder Hinsicht den erforderlichen Rahmen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens und entsprechen dem Ziel der Richtlinie. Allerdings hält er verschiedene Erläuterungen und Ergänzungen für erforderlich, vor allem in Bezug auf das Kriterium des „Rufs des Erwerbers“, da dies unter dem Aspekt betrachtet werden muss, inwieweit ein potenzieller Erwerber in der EU zugelassen ist und den Regulierungsbestimmungen der EU unterliegt oder nicht. Im ersten Fall wird die Prüfung des ersten Kriteriums zu weiten Teilen vereinfacht, da der Erwerber innerhalb der EU ordnungsgemäß zugelassen ist und überprüft wird.

Ihr Berichterstatter stimmt mit dem Ansatz überein, dass gegebenenfalls künftig erforderliche Spezifizierungen technischer Einzelheiten dieses Kriteriums im Rahmen der Komitologie durchgeführt werden sollten.

Ferner muss gewährleistet werden, dass die Ziel-Rechtsperson alle aufsichtsrechtlichen Anforderungen für den betreffenden Sektor auch weiterhin erfüllt. Die vorgeschlagene Maßnahme sollte auf keinen Fall Einzelpersonen oder Institutionen, die bereit sind, Bank- oder Versicherungsgeschäfte zu tätigen, veranlassen, durch den Erwerb einer Bank oder Versicherung strengere Zulassungserfordernisse zu umgehen.

4. Ihr Berichterstatter unterstützt den praktischen Ansatz, der es den Mitgliedstaaten überlässt, die Liste der Dokumente festzulegen, die ein potenzieller Erwerber vorlegen muss. Dennoch erscheint eine weitere Koordination im Rahmen der Lamfalussy-Ausschüsse der Ebene 3 (Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für Versicherungen und berufliche Altersversorgungskassen, Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden) und der Ausbau eines gemeinsamen Ansatzes in diesem Bereich in hohem Maße wünschenswert. Eine Überprüfung durch die Kommission zwei Jahre nach Umsetzung der Richtlinien würde es gestatten, zu prüfen, in welchem Umfange die nationalen Listen vergleichbar sind. Sollten sich die erzielten Fortschritte als ungenügend erweisen, so wären Maßnahmen auf Unionsebene nötig, um unionsweite Anforderungen festzulegen und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass die Komplexität von Zusammenschlüssen und Übernahmen variiert. Dementsprechend müssen auch die angeforderten Informationen verhältnismäßig sein. Ein Zusammenschluss oder eine Übernahme, der bzw. die in ein und demselben Sektor stattfindet und einen potenziellen Erwerber betrifft, der in der EU bereits ordnungsgemäß zugelassen ist und überwacht wird, ist ein relativ einfacher Fall im Vergleich zu einem vergleichbaren sektorübergreifenden Vorgang. Der Vorgang wird noch komplexer, wenn ein Drittland oder eine Rechtsperson, die nicht den Regulierungsbestimmungen der EU unterliegt, betroffen ist.

Es muss hinzugefügt werden, dass der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung zu einer Verlagerung der tatsächlichen Kontrolle der Ziel-Rechtsperson führen kann. Dennoch sollte für Aufsichtsbehörden in begründeten Fällen die Möglichkeit bestehen, weniger ausführliche Informationen zum Zwecke einer Prüfung anzufordern, damit die Marktteilnehmer in der Lage sind, effizient an den Wertpapiermärkten zu operieren. Dies ist wichtig für Fondsmanager oder Depotbanken, die entweder die erworbenen Anteile für sehr kurze Zeit halten oder keine damit verbundenen Stimmrechte wahrnehmen. In jedem Falle sollte die finanzielle Stabilität nicht gefährdet werden.

5. Ihr Berichterstatter befürwortet die Beibehaltung des Status quo und die Bewahrung der entscheidenden Rolle der zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Ziel-Rechtsperson ansässig ist. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass vor allem in komplexen Fällen, bei denen mehrere Aufsichtsbehörden involviert sind, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen Aufsichtsbehörden und Transparenz in Bezug auf ihre möglicherweise voneinander abweichenden Ansichten und Begründungen von zentraler Bedeutung sind.

6. Ihr Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass im Falle einer negativen Entscheidung die Aufsichtsbehörde der Ziel-Rechtsperson eine angemessene Erklärung abgeben muss, die es ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung zu verstehen. Eine solche allgemeine Anforderung wird zusammen mit einem Berufungsrecht jede Art der willkürlichen Entscheidung, wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen ist, unterbinden. Es muss betont werden, dass der potenzielle Erwerber verpflichtet ist, der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, und dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, den potenziellen Erwerber nach Maßgabe der in diesem Vorschlag dargelegten Kriterien zu prüfen.

7. Ihr Berichterstatter betrachtet es als nützlich, dass die Kommission Zugang zu jenen Dokumenten erhält, auf denen die negative Entscheidung der Aufsichtsbehörde der Ziel-Rechtsperson beruht. Die Kommission sollte ihren Antrag an die Mitgliedstaaten richten und damit die bewährte Art der Zusammenarbeit fortsetzen. Die Mitgliedstaaten nehmen daraufhin Kontakt zu ihren Aufsichtsbehörden auf. Unterlagen, die von einer Übermittlung möglicherweise auszunehmen sind, sind insbesondere jene, die auf Geheimdienstinformationen beruhen und unter Artikel 296 des Vertrags fallen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0507 – C6-0298/2006 – 2006/0166(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

12.9.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON
12.10.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI
12.10.2006

IMCO
12.10.2006

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

JURI
11.12.2006

IMCO
27.11.2006

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(in/innen)
  Datum der Benennung

Wolf Klinz
15.5.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss

2.10.2006

21.11.2006

19.12.2006

 

 

Datum der Annahme

24.1.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+

0

24

1

13

Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Ieke van den Burg, David Casa, Corina Cretu, Philip Dimitrov Dimitrov; Jan Christian Ehler, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Robert Goebbels, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Wolf Klinz, Guntars Krasts, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Cristobal Montoro Romero, Joseph Muscat, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen

Mia De Vits, Ján Hudacký, Thomas Mann, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2

Ingeborg Gräßle; Adina-Ioana Vălean

Datum der Einreichung

5.2.2007

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