BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

5.2.2007 - (KOM(2006)0191 – C6‑0168/2006 – 2006/0064(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Maria da Assunção Esteves

Verfahren : 2006/0064(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0028/2007
Eingereichte Texte :
A6-0028/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

(KOM(2006)0191 – C6‑0168/2006 – 2006/0064(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2006)0191)[1],

–   gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0168/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6‑0028/2007),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation zu übermitteln.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

1. Das Abkommen: Geschichte und Gründe

1.1. Geschichte

Das Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation ist das Fünfte seiner Art, welches von der Gemeinschaft mit einem Drittstaat ausgehandelt und geschlossen wird. Der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens mit Russland war bereits eine der in der gemeinsamen EU-Strategie vom 4. Juni 1999 vorgeschlagenen Maßnahmen. Die erste Verhandlungsrunde fand am 23. Januar 2003 in Moskau statt. Von Oktober 2004 an wurden die Verhandlungen parallel zu den Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt geführt. Die beiden Abkommen wurden am 4. April 2006 in Moskau förmlich paraphiert. Da das Abkommen über Visaerleichterungen und das Rückübernahmeabkommen miteinander verknüpft sind, sollten beide gleichzeitig unterzeichnet, geschlossen und in Kraft treten. Die Abkommen stützen sich auf das Konzept des gegenseitigen politischen Ausgleichs.

Der Inhalt des Rückübernahmeabkommens mit Russland kann wie folgt zusammengefasst werden: Die in dem Abkommen (Artikel 2 bis 5) dargelegten Rückübernahmeverpflichtungen beruhen auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und gelten sowohl für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (Artikel 2 und 4) als auch für Drittstaatsangehörige und Staatenlose (Artikel 3 und 5). Das Abkommen beinhaltet auch Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Rückübernahme (Artikel 3 und 5), über die Durchbeförderung (Artikel 14 und 15 im Zusammenhang mit Anhang 6), technische Aspekte des Rückübernahmeverfahrens (Artikel 6 bis 13 im Zusammenhang mit Anhang 1 bis 5), Bestimmungen über anfallende Kosten, den Datenschutz und das Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Artikel 16 bis 18) und über die Mitgliedschaft, die Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemischten Rückübernahmeausschusses (Artikel 19). Zum Zwecke der praktischen Anwendung des Abkommens wird Russland in Artikel 20 aufgefordert, bilaterale Durchführungsprotokolle mit allen Mitgliedstaaten zu schließen.

1.2. Gründe

Rückübernahmeabkommen stehen im Einklang mit der Strategie der Europäischen Union einer umfassenden Steuerung der Migrationsströme, die vorwiegend präventiv angelegt ist und auf der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitstaaten beruht. Die Rückübernahme stellt das letzte Mittel dar. Die freiwillige Rückkehr ist der Rückführung vorzuziehen. Die von der Europäischen Union gemäß diesen Leitlinien festgelegte Strategie wird jedoch nicht immer korrekt in die Praxis umgesetzt. Angesichts der Schwierigkeiten, die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern effizient zu organisieren, strebt die Europäische Union an, vor allem Wege zu finden, um Migranten rascher zurückzuführen. Dabei wird häufig übersehen, mit welchen Problemen die Migranten während der Durchbeförderung und bei der Ankunft in ihren Herkunftsländern konfrontiert sind.

Eine Politik, die die illegale Einwanderung regulieren soll, muss untrennbar mit einer Politik verbunden sein, die die Menschenrechte gewährleistet. Rückübernahmeabkommen müssen, um ihre Berechtigung zu haben, zugunsten eines humanen Konzepts für das Phänomen der illegalen Einwanderung auf ein summarisches oder vereinfachend technisches Konzept verzichten. Die Frage der Rückübernahme ist nicht so festgelegt, wie es auf den ersten Blick scheint. Ein faires Rückübernahmeverfahren bedeutet, dass die Vertragsparteien einen eindeutig demokratischen Staatsaufbau haben müssen und dass ihre staatlichen Einrichtungen und ihre politische Praxis der Gewährleistung der Menschenrechte verpflichtet sein müssen.

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland befinden sich in einer wichtigen Phase. Ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen nach 2007 hängt von der Bewertung der Menschenrechtslage in Russland ab.

2. Die Rolle des Europäischen Parlaments

Es ist nicht sinnvoll, dass dem Parlament beim Abschluss internationaler Abkommen lediglich eine Beobachterrolle zukommt. Das Parlament wird nämlich bis zu einem Zeitpunkt nicht konsultiert, zu dem es nicht mehr möglich ist, den Inhalt eines Abkommens zu ändern oder den Abschluss zu verhindern. Artikel 300 des EG-Vertrags sieht nur vor, dass das Parlament in Fällen dieser Art konsultiert werden muss. Allerdings sollten der Rat und die Kommission das Parlament nach der Eröffnung der Verhandlungen regelmäßig unterrichten: Die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit (Artikel 10 des Vertrags) gilt nicht nur für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft, sondern auch für die Beziehungen zwischen den Organen untereinander. Das Parlament wird den Rat und die Kommission weiterhin auffordern, diese Pflicht zur Unterrichtung zu erfüllen, wenn die Europäische Union künftig Abkommen mit Drittstaaten abschließt.

Das Europäische Parlament begrüßt, dass in Kürze eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (KOM(2005)0391 ­ 2005/0167(COD)) angenommen wird. Diese Richtlinie unterliegt dem Mitentscheidungsverfahren, und ihre wesentlichen Grundsätze müssen bei allen Rückübernahmeabkommen eingehalten werden.

Internationale Abkommen und die komplexe Thematik der Migration, die sie beinhalten, machen es erforderlich, dass die Entscheidungen der Europäischen Union auf einer demokratischen Grundlage getroffen werden. Außerdem wird der Verfassungsvertrag die erforderliche Einheit, Kohärenz und Entscheidungsbefugnis des Parlaments in der Außenpolitik der Europäischen Union verankern.

3. Rückführungspolitik und Menschenrechte: Rahmenbedingungen und verfahrensrechtliche Bedingungen

Die Menschenrechte müssen in dem Rückübernahmeabkommen Vorrang haben. Dies bedeutet, dass Bedingungen geschaffen werden müssen, unter denen die Würde der illegalen Einwanderer geachtet werden kann. Rückübernahmeabkommen betreffen grundsätzlich das Schicksal von Menschen und sind nicht rein technischer Natur. Die Europäische Union muss die erforderlichen Anstrengungen unternehmen, damit das Abkommen ein Erfolg wird.

3.1. Rahmenbedingungen

3.1.1. Die Europäische Union hat erklärt, dass sie die Reform des Justizsystems in Russland und die Überwachung der Grenzen des Landes unterstützen wird, um einen gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. Das Parlament fordert den Rat und die Kommission eindringlich auf, zu diesem Zweck alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen und auch Schulungen für die Bediensteten der Grenzübergangsstellen und Einreisebehörden zu fördern.

3.1.2. Das Parlament vertritt die Auffassung, dass die Fähigkeit Russlands, die Migration zu steuern, verbessert werden muss, um die russischen Behörden in die Lage zu versetzen, die Verantwortung zu übernehmen, die ihnen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens zufallen wird, sobald es in Kraft tritt.

3.1.3. Das Parlament ist besorgt darüber, dass es keinen Rechtsrahmen für die Durchführung des Abkommens gibt.

3.1.4. Das Parlament fordert die Kommission eindringlich auf, den russischen Behörden den erforderlichen Sachverstand zur Verfügung zu stellen, damit Russland seine Verpflichtungen im Einklang mit den internationalen Standards erfüllen kann.

3.1.5. Das Parlament fordert einen intensiveren Dialog mit Russland über die Menschenrechte. Russland hat das Protokoll Nr. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten noch nicht ratifiziert; es hat das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nicht unterzeichnet; es hat das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung nicht ratifiziert; es arbeitet nicht uneingeschränkt mit dem Ausschuss für die Verhütung von Folter des Europarates und der Vereinten Nationen zusammen; und es hat seine Staatsanwaltschaften nicht entsprechend den Verpflichtungen reformiert, die es gegenüber dem Europarat eingegangen ist.

3.1.6. Obwohl der Text des Abkommens konkrete Verweise auf völkerrechtliche Verträge enthält, die die Vertragsparteien unterzeichnet haben (Artikel 18), ist es legitim, darauf zu bestehen, dass eine gründliche Überprüfung durchgeführt wird, um zu gewährleisten, dass die Rückübernahme von Einwanderern durch die russischen Behörden den höchsten Menschenrechtsstandards genügt. Die sich häufenden Berichte darüber, Russland gleite in einen Autoritarismus ab, werden vom Parlament mit größter Besorgnis aufgenommen (siehe u.a. die Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland, ABl. C 117E vom 18.5.2006, S. 235, und die Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten in Russland und den neuen NGO-Gesetzen, P6_TA(2005)0534).

3.1.7. Eine Rückführungspolitik, die im Einklang mit den Werten der Union steht, kann nicht auf einem rein repressiven, auf Recht und Ordnung bedachten Konzept beruhen, sondern muss stattdessen den weiteren Rahmen anderer Maßnahmen mit einbeziehen. Tatsächlich ist ein Aktionsplan vonnöten, der Folgendes zum Ziel hat:

i) die Intensivierung der Entwicklungszusammenarbeit mit den Herkunftsländern;

ii) die Abschätzung des derzeitigen Umfangs der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Rückführungen;

iii) die Konzipierung von gemeinsamen Vereinbarungen für die Überwachung, die mit den Ländern zu treffen sind, mit denen Rückübernahmeabkommen oder ‑klauseln ausgehandelt wurden;

iv) die aktive Förderung der Kohärenz zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Schulungen und die Durchführung von bilateralen Abkommen;

v) die Förderung eines intensiveren und strukturierten Dialogs mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und mit dem Europarat.

3.1.8. Die Außenpolitik der Europäischen Union steht vor einer riesigen Herausforderung, da die Einwanderung einer der wichtigsten und sensibelsten Aspekte dieser Politik ist. Die Einwanderung macht es erforderlich, dass die Verantwortung der Europäischen Union für die Einreise und die Rückführung in ein Gleichgewicht gebracht wird, und dies ist noch nicht erreicht worden. Hierzu ist ein integriertes Konzept erforderlich, das die Migration in beide Richtungen umfasst. Die Herausforderung besteht darin, eine neue institutionelle Ordnung innerhalb der Europäischen Union zu schaffen, die es ermöglicht, eine gemeinsame Strategie festzulegen und die Entscheidungsbefugnisse des Parlaments auf die gesamte Thematik auszuweiten. Die einzig mögliche Option ist die demokratische Rationalität, mit anderen Worten das Mitentscheidungsverfahren.

3.1.9. Die oben beschriebenen Bedingungen würden den idealen Rahmen für eine gemeinsame Strategie für die Rückführung illegaler Einwanderer bieten. Die Außenminister und die für die Einwanderung zuständigen Minister werden häufig mit dem Parlament und der Kommission zusammenkommen müssen, um die Leitlinien dieser Strategie festzulegen und auch ihre Durchführung zu überprüfen.

Einwanderungsfragen und die Zusammenarbeit bei der Überwachung der Außengrenzen sind der Lackmustest für den Erfolg der Beziehungen der Europäischen Union mit ihren Nachbarn. Eine Rückführungspolitik, der eine solide Grundlage fehlt, in einer Situation, in der die europäische politische Führung ihre Verantwortung nicht in vollem Umfang übernimmt, kann im Lichte der Werte der Union nicht gerechtfertigt werden.

3.2. Verfahrensrechtliche Bedingungen

Es liegt auf der Hand, dass der Rückführung eine gewisse Dramatik innewohnt.

Die Europäische Union muss gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten und Russland beim Rückführungsverfahren die elementaren Rechte der betroffenen Menschen achten, insbesondere die wichtigsten, die im Rahmen der Migration zum Tragen kommen: Nichtdiskriminierung, körperliche und psychische Unverletzlichkeit, Schutz der Familien, ordnungsgemäße Bedingungen, wenn Menschen in Gewahrsam genommen werden oder das Durchbeförderungsverfahren durchlaufen, und wesentliche Schutzbestimmungen in Bezug auf das Recht auf Verteidigung. Diese müssen die verbindliche Grundlage darstellen, auf der bewertet wird, ob die Vertragsparteien das Abkommen einhalten und in gutem Glauben handeln.

i) Wie werden die Kommission und der Rat gewährleisten, dass die obigen Rechte bei der Rückführung und insbesondere bei Massenrückführungen gewahrt werden?

ii) Welche gemeinsamen Vereinbarungen für die Überwachung beabsichtigen sie, mit Russland zu treffen?

iii) Welche Kriterien werden angewandt, um zu gewährleisten, dass das Land, in das die Einwanderer zurückgeführt werden, in seinem Rechtssystem rechtliche Garantien und in seinem politischen System demokratische Garantien bietet?

iv) Welche Vereinbarungen werden getroffen, um Informationen über die Länder auszutauschen, in die Staatenlose zurückgeführt werden? Oder bleiben solche Länder im Rahmen dieses Abkommens unberücksichtigt?

3.2.1. Die Rechte müssen daher während des gesamten Verfahrens gewährleistet sein. Der Text des Abkommens wirft verschiedene Fragen auf:

3.2.1.1. In Bezug auf Asylbewerber:

Der Text des Abkommens schließt Asylbewerber nicht explizit aus. Es könnte infolgedessen zur Rückübernahme von Asylbewerbern kommen, deren Anträge noch nicht sachlich geprüft oder durch die Anwendung des Kriteriums des „sicheren Drittstaats” abgelehnt oder als unzulässig betrachtet wurden.

Das Parlament ersucht die Kommission, diese Frage im Gemischten Rückübernahmeausschuss anzusprechen und Schutzbestimmungen zu fordern, die Asylbewerbern ein Asylverfahren gewährleisten, in dem ihre völkerrechtliche Rechtsstellung beachtet wird und auch der Grundsatz der Nicht-Zurückweisung zur Anwendung kommt.

Es muss sichergestellt sein, dass der spezifische internationale Schutz von Personen, denen Asyl gewährt wird, und von Flüchtlingen nicht ausgehöhlt wird.

3.2.1.2. In Bezug auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose:

i) Wie werden Informationen über die Menschenrechtslage in den Bestimmungsländern für Drittstaatsangehörige und Staatenlose erlangt?

ii) Die in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1954 festgelegte Rechtsstellung der Staatenlosen sollte ausdrücklich in der Liste des Artikels 18 erwähnt werden. Natürlich ist diese Liste nicht erschöpfend. Allerdings würde ein ausdrücklicher Verweis auf die Rechtsstellung der Staatenlosen dazu dienen, die Verwaltungsbehörden zu erziehen.

3.2.2. Da die Zuständigkeiten des Gemischten Rückübernahmeausschusses (Artikel 19) sich nicht auf die Überwachung der Menschenrechte erstrecken, sind diese offensichtlich unzureichend und im Ungleichgewicht. Ein Abkommen, das sich auf Menschen bezieht, kann definitionsgemäß nicht als ein rein technisches Abkommen behandelt werden.

Das Parlament empfiehlt daher, dass die Zuständigkeiten des Gemischten Rückübernahmeausschusses die Zuständigkeit einschließt, die Menschenrechte in jeder Phase der Rückübernahme zu kontrollieren.

3.2.3. Das beschleunigte Verfahren (Artikel 6 Absatz 3) lässt auf die besorgniserregende unumstößliche Annahme der Illegalität der betreffenden Personen schließen. Welche Schutzbestimmungen sind vorgesehen, die aufgrund des Rechts auf Verteidigung erforderlich sind? Wie kann das Verfahren in der Praxis mit der spezifischen völkerrechtlichen Rechtsstellung von Asylbewerbern in Einklang gebracht werden?

3.2.4. In Bezug auf die Genehmigung der Durchbeförderung: In den Bestimmungen von Artikel 14 sind keine Schutzbestimmungen über den Schutz von Kindern, die Einheit der Familie und die körperliche und psychische Unverletzlichkeit der illegalen Einwanderer und keine wesentlichen Schutzbestimmungen in Bezug auf das Recht auf Verteidigung enthalten. Die obigen Schutzbestimmungen stellen jedoch den unverzichtbaren Kern des Grundsatzes der Menschlichkeit dar, der eingehalten werden muss, wenn das Abkommen im Lichte nicht nur der Werte der Europäischen Union, sondern auch der ungeschriebenen Grundsätze des Völkerrechts, Gültigkeit haben soll.

3.2.5. Die Möglichkeit, eine ergänzende Verbindung zu dem Grundsatz der freiwilligen Rückkehr herzustellen, besteht in dem Rückübernahmeabkommen nicht. Gemäß dieser Möglichkeit muss dem illegalen Einwanderer ein bestimmter Zeitraum zugestanden werden, um das Land freiwillig als eine erste Alternative zu seiner Rückführung zu verlassen.

3.2.6. Die Notwendigkeit einer Menschenrechtsklausel: Im Widerspruch zu dem Standpunkt, den das Parlament vor kurzem zu der Aushandlung und zum Abschluss von internationalen Abkommen mit Drittstaaten vertreten hat, enthält das Rückübernahmeabkommen mit Russland keine gegenseitige „Menschenrechts- und Demokratieklausel”, die im Falle einer Verletzung zu einer Aussetzung oder sogar zu einer Kündigung des Abkommens führen könnte.

In Ziffer 8 seiner Entschließung zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union (2005/2057(INI)) hält es das Parlament für notwendig, „die Menschenrechts- und Demokratieklauseln auf sämtliche neue Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten – unabhängig davon, ob es sich um Industrieländer oder Entwicklungsländer handelt – auszuweiten, auch was sektorale Abkommen, den Handel oder technische oder finanzielle Hilfe anbelangt, wie es in Bezug auf die AKP-Staaten geschehen ist“.

Das Parlament fordert die Kommission und den Rat auf, die Durchführung der abzuschließenden Abkommen im Hinblick auf die Rückübernahme von illegalen Einwanderern einer gründlichen Bewertung unter Berücksichtigung der Menschenrechte zu unterziehen.

4. Abschließende Bemerkungen

Das wirkliche Problem im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Russland liegt in der Frage, ob der Schutz der Menschenrechte als vorrangig gilt oder aufgrund eines summarischen Konzepts für die Rückführung, bei dem dem Sicherheitsaspekt Priorität vor dem humanitären Aspekt eingeräumt wird, als nachrangig betrachtet wird.

Rückübernahmeabkommen müssen der Tendenz standhalten, die illegale Einwanderung mit einer Straftat gleichzusetzen. Sie dürfen der Versuchung nicht erliegen, die Rückübernahme in den Mittelpunkt der Einwanderungspolitik zu stellen. Sie dürfen nicht zulassen, dass die Besorgnis über die Zahlen dazu führt, dass den individuellen Menschenrechten ein geringerer Stellenwert eingeräumt wird. Eine einzige Verletzung der Menschenrechte reicht bereits aus, um uns Anlass zur Besorgnis zu geben. In dem Abkommen darf die moralische Dimension nicht durch die pragmatische Dimension verdrängt werden.

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation weiten sich zunehmend aus. Wenn diese Beziehungen als ein wirklicher Erfolg betrachtet werden sollen, dann müssen sie über die rein technische Ebene hinausgehen und sich auch auf den Bereich der Werte erstrecken. Nur auf diese Weise werden wir das Ziel eines größeren Europas erreichen, das sich grundlegender Werte bewusst ist und in der Lage ist, prägend auf die Welt zu wirken.

Auf der Grundlage dieser Überlegungen erteilt das Parlament seine Zustimmung zu dem Abkommen. Es gibt nur einen Maßstab zur Bewertung der Legitimität des Abkommens: die erhabene Menschenwürde, der Ausgangspunkt und das Ziel der Politik der Europäischen Union.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (31.1.2007)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation
(KOM(2006)0191 – C6‑0168/2006 – 2006/0064(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Józef Pinior

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation parallel zum Abkommen über Visaerleichterungen als Fortschritt auf dem Weg zur Vollendung des gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Russland.

Erfreulicherweise sind in dem Abkommen klare Verpflichtungen und Verfahren über die Rückübernahme illegaler Ansässiger festgelegt, an die die Behörden der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten sich halten müssen.

Die Ratifizierung dieses Abkommens durch die Russische Föderation sowie ein starkes Engagement für seine Umsetzung sind Voraussetzungen dafür, dass das Abkommen über Visaerleichterungen als Rechtsakt eingeführt wird. Ferner müssen alle notwendigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeabkommen und dem Abkommen über Visaerleichterungen erfüllt sein, bevor die Abkommen in Kraft treten können. In diesem Zusammenhang wird eine entsprechende feste Zusage Russlands erwartet, ein Zusatzprotokoll mit Frankreich, Portugal und Spanien über die maximale Haftdauer illegaler Einwanderer zu unterzeichnen und umzusetzen. Die Kommission und der Rat werden nachdrücklich aufgefordert, das Europäische Parlament über die Erfüllung dieser Bedingung zu unterrichten.

Nach Ansicht des Verfassers müssen die Kapazitäten der Russischen Föderation bei der Steuerung der Migration erhöht werden, damit die Behörden des Landes in der Lage sind, nach Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens die darin verankerten Verpflichtungen zu erfüllen. Es besteht jedoch Anlass zur Sorge, weil kein Regelungsrahmen zur Umsetzung des Abkommens vorliegt. daher wäre es notwendig, dass die Kommission das nötige Fachwissen an die russischen Behörden weitergibt, damit das Land in die Lage versetzt wird, seine Verpflichtungen im Einklang mit den internationalen Standards zu erfüllen.

Zu begrüßen ist die Tatsache, dass die Russische Föderation mit ihren Nachbarländern in einen Dialog eingetreten ist und Verhandlungen über Rückkehr und Rückübernahme aufgenommen hat, um in der Lage zu sein, dieses Abkommen in Bezug auf die Verpflichtung, Drittstaatsangehörige und Staatenlose nach Ablauf eines dreijährigen Übergangszeitraums nach Inkrafttreten wieder zu ihrem Staatsgebiet zuzulassen. Das Fachwissen der Kommission über die Aushandlung solcher Abkommen könnte auch in diesem Fall einen Beitrag von unschätzbarem Wert darstellen.

Schließlich steht nach Ansicht des Verfassers zu befürchten, dass Asylsuchende nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen sind und daher Asylsuchende, deren Anträge noch nicht im Einzelnen geprüft wurden, oder deren Anträge abgelehnt oder gemäß dem Konzept des „sicheren Drittlandes“ für unzulässig befunden wurden, möglicherweise rücküberstellt werden könnten. Er fordert die Kommission daher nachdrücklich auf, diese Frage im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Sprache zu bringen und Schutzmaßnahmen zu fordern, um zu gewährleisten, dass Asylsuchende Zugang zu einem fairen und funktionierenden Asylverfahren haben, u.a. durch Gewährleistung der Achtung des Rechts auf Nicht-Zurückweisung (non-refoulement).

******

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten fordert den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres auf, den Vorschlag der Kommission zu billigen.

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

Bezugsdokumente

KOM(2006)0191 – C6‑0168/2006 – 2006/0064(CNS)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
13.6.2006

Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

Verfasser(in) der Stellungnahme
  Datum der Benennung

Józef Pinior:

3.5.2006

Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme:

 

Prüfung im Ausschuss

24.1.2007

 

 

 

 

Datum der Annahme

29.1.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

12

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Roberta Alma Anastase, Panagiotis Beglitis, Bastiaan Belder, Marco Cappato, Philip Claeys, Véronique De Keyser, Bronisław Geremek, Ana Maria Gomes, Klaus Hänsch, Jana Hybášková, Anna Ibrisagic, Stanimir Ilchev, Ioannis Kasoulides, Bogdan Klich, Joost Lagendijk, Vytautas Landsbergis, Eugen Mihaescu, Emilio Menéndez del Valle, Willy Meyer Pleite, Pasqualina Napoletano, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Baroness Nicholson of Winterbourne, Raimon Obiols i Germà, Justas Vincas Paleckis, Ioan Mircea Pascu, Tobias Pflüger, João de Deus Pinheiro, Mirosław Mariusz Piotrowski, Michel Rocard, Raül Romeva i Rueda, Libor Rouček, Katrin Saks, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Jacek Saryusz-Wolski, György Schöpflin, Gitte Seeberg, Konrad Szymański, Antonio Tajani, Charles Tannock, Paavo Väyrynen, Inese Vaidere, Geoffrey Van Orden, Josef Zieleniec

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Laima Liucija Andrikienė, Alexandra Dobolyi, Árpád Duka-Zólyomi, Jaromír Kohlíček, Janusz Onyszkiewicz, Doris Pack, Rihards Pīks, Józef Pinior, Miguel Portas, Aloyzas Sakalas

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Hanna Foltyn-Kubicka, Leopold Józef Rutowicz, Czesław Adam Siekierski

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

...

VERFAHREN

Titel

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Rückübernahmeabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2006)0191 – C6 0168/2006 – 2006/0064(CNS)

Datum der Konsultation des EP

1.6.2006

Federführender Ausschuss
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE
13.6.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET
13.6.2006

 

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)
  Datum des Beschlusses

 

 

 

 

 

Verstärkte Zusammenarbeit
  Datum der Bekanntgabe im Plenum

 

 

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)
  Datum der Benennung

Maria da Assunção Esteves
23.1.2006

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(-in/-innen)

 

 

Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage
  Datum der Stellungnahme JURI

 

/

 

Änderung der Mittelausstattung
  Datum der Stellungnahme BUDG

 

/

 

Konsultation des Eur. Wirtschafts- und Sozialausschusses durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums



Konsultation des Ausschusses der Regionen durch das EP – Datum des Beschlusses des Plenums


Prüfung im Ausschuss

13.9.2006

6.11.2006

24.1.2007

1.2.2007

 

Datum der Annahme

1.2.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Alfredo Antoniozzi, Edit Bauer, Mario Borghezio, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Michael Cashman, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Mladen Petrov Chervenyakov, Carlos Coelho, Fausto Correia, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Konstantin Dimitrov, Giovanni Claudio Fava, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Lilli Gruber, Adeline Hazan, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ewa Klamt, Roger Knapman, Magda Kósáné Kovács, Barbara Kudrycka, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Kartika Tamara Liotard, Sarah Ludford, Dan Mihalache, Javier Moreno Sánchez, Martine Roure, Inger Segelström, Søren Bo Søndergaard, Károly Ferenc Szabó, Adina-Ioana Vălean, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Stefano Zappalà, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(-innen)

Inés Ayala Sender, Simon Busuttil, Giuseppe Castiglione, Maria da Assunção Esteves, Genowefa Grabowska, Sophia in 't Veld, Tchetin Kazak, Marian-Jean Marinescu, Marianne Mikko, Radu Podgorean, Eva-Britt Svensson, Johannes Voggenhuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

 

Datum der Einreichung

5.2.2007

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)