EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
9.3.2007 - (12131/6/06 – C6‑0038/2007 – 2006/0005(COD)) - ***II
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Richard Seeber
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
(12131/6/06 – C6‑0038/2007 – 2006/0005(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (12131/6/06 – C6‑0038/2007),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0015)[2],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6‑0064/2007),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Gemeinsamer Standpunkt des Rates | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 2 | |
(2) Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen bestimmte menschliche Tätigkeiten und Klimaänderungen dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nachteilige Auswirkungen zu verstärken. |
(2) Hochwasser ist ein natürliches Phänomen, das sich nicht verhindern lässt. Allerdings tragen bestimmte menschliche Tätigkeiten (wie die Zunahme von Siedlungsflächen und Vermögenswerten in Überflutungsgebieten sowie Erosion und die Verringerung der natürlichen Wasserrückhaltefähigkeit des Bodens durch das Abholzen von Wäldern und landwirtschaftliche Tätigkeiten in Flusseinzugsgebieten) und der Klimawandel dazu bei, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Hochwasserereignissen zu erhöhen und deren nachteilige Auswirkungen zu verstärken. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung des leicht abgeänderten Änderungsantrags aus erster Lesung zur genaueren Spezifizierung (ehemals Erwägungsgrund 2). | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 4 | |
(4) Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik schreibt die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete aller Flussgebietseinheiten vor, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen, was gleichzeitig zur Abschwächung der Auswirkungen von Hochwasser beiträgt. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der genannten Richtlinie; zukünftige Risiken von Überschwemmungen aufgrund von Klimaänderungen bleiben ebenfalls unberücksichtigt. |
(4) Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik schreibt die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete aller Flussgebietseinheiten vor, um einen guten ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu erreichen, was gleichzeitig zur Abschwächung der Auswirkungen von Hochwasser beiträgt. Die Verringerung des Hochwasserrisikos ist jedoch kein Hauptziel der genannten Richtlinie. Die Risiken von Überschwemmungen, die als Folge des Klimawandels zukünftig gehäuft auftreten werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. |
Begründung | |
Diese Wiedereinsetzung des sprachlich geringfügig abgeänderten Änderungsantrags aus erster Lesung (ehemals Erwägungsgrund 9) soll deutlich machen, dass die Hochwasserrisikovorsorge verstärkt werden muss, um den durch den Klimawandel ausgelösten erhöhten Gefahren vorzubeugen; es soll aber nicht der Klimawandel für jede einzelne Risikovorsorgemaßnahme umfassend prognostiziert werden, da damit ein erheblicher und weitgehend nicht zu rechtfertigender Aufwand ausgelöst und die Erstellung der Pläne dort, wo keine belastbaren Daten vorliegen, verzögert wird. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 8a (neu) | |
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(8a) Die Bestimmungen über das nachhaltige Hochwasserrisikomanagement müssen in die Definition und in die Anwendung sämtlicher Politikbereiche der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Gemeinschaft einfließen, z. B. in die Verkehrspolitik, die Raumordnungspolitik, die Stadtentwicklungs- und Industriepolitik, die Agrarpolitik, die Kohäsionspolitik, die Energiepolitik und die Forschungspolitik. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der Abänderung aus erster Lesung. Es ist hinreichend nachgewiesen, dass eine unangemessene Raumordnungs-, Stadtentwicklungs- und Industriepolitik erheblich zur Zunahme des Hochwasserrisikos beiträgt. Damit das Hochwasserrisikomanagement effizient erfolgen kann, ist es gemäß dem Grundsatz der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete mit anderen maßgeblichen Maßnahmen abzustimmen. Es muss eine enge Koordinierung mit anderen Maßnahmen erfolgen, die Auswirkungen auf das Hochwasserrisikomanagement haben könnten, sowie mit Maßnahmen, auf die sich das Hochwasserrisikomanagement eventuell auswirkt. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 9 | |
(9) In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hochwasser auf, z. B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten und vom Meer ausgehenden Hochwasser in Küstengebieten. Hochwasserschäden können je zwischen den Ländern und Regionen der Gemeinschaft variieren. Daher sollten die Ziele des Hochwasserrisikomanagements von den Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden und sich nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten. |
(9) In der Gemeinschaft treten verschiedene Arten von Hochwasser auf, z. B. Hochwasser in Flüssen, Sturzfluten, Hochwasser in Städten, aus Kanalisationssystemen und vom Meer ausgehenden Hochwasser in Küstengebieten. Hochwasserschäden können je zwischen den Ländern und Regionen der Gemeinschaft variieren. Daher sollten die Ziele des Hochwasserrisikomanagements von den Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden und sich nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten richten. |
Begründung | |
Diese Änderung setzt den Text aus erster Lesung (ehemals Erwägungsgrund 15) wieder ein. Auch Hochwasser aus Kanalisationssystemen sollen von dieser Richtlinie abgedeckt werden. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 10 | |
(10) In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Beispiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränktem wirtschaftlichem oder ökologischem Wert könnten Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Für jede Flussgebietseinheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit sollte eine Bewertung des Hochwasserrisikos und der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen erfolgen. |
(10) In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft wie zum Beispiel in dünn bevölkerten oder unbewohnten Gebieten oder in Gebieten mit beschränktem wirtschaftlichem oder ökologischem Wert könnten Hochwasserrisiken als nicht signifikant eingestuft werden. Für jede Flussgebietseinheit bzw. für jede Bewirtschaftungseinheit sollte eine Bewertung des Hochwasserrisikos und der Notwendigkeit weiterer Maßnahmen – wie beispielsweise Einschätzungen zu möglichen Hochwasserschutzpotenzialen – erfolgen. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung des abgeänderten Texts aus erster Lesung (ehemals Erwägungsgrund 16). | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 11 | |
(11) Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu verfügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und politische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisikomanagements zu schaffen, ist es erforderlich, dass Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen nachteiligen Folgen unterschiedlicher Hochwasserszenarien hervorgehen. |
(11) Um über ein zuverlässiges Informationswerkzeug zu verfügen und eine wertvolle Grundlage für die Festlegung von Prioritäten sowie für technische, finanzielle und politische Entscheidungen im Bereich des Hochwasserrisikomanagements zu schaffen, ist es erforderlich, dass Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten erstellt werden, aus denen die möglichen nachteiligen Folgen – einschließlich des Risikos der Umweltverschmutzung infolge von Hochwasser – unterschiedlicher Hochwasserszenarien hervorgehen. |
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In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten eine Neubewertung der direkten oder indirekten Subventionen für Tätigkeiten, die eine Zunahme der Hochwasserrisiken bewirken, vornehmen. |
Begründung | |
Wortwörtliche Wiedereinsetzung des Änderungsantrags aus erster Lesung (ehemals Erwägung 17) zur genaueren Spezifizierung. | |
Da die Richtlinie im Artikel 6 Absatz 5 (Hochwasserrisikokarten) vorsieht, potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Folgen zu verzeichnen, müssen aus Gründen der Kohärenz vor allem die Risiken, die durch Umweltverschmutzungen infolge einer Überschwemmung entstehen können, in den Erwägungsgründen enthalten sein. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 12 | |
(12) Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in dem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, ist es angebracht Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Ursachen und Folgen von Hochwasserereignissen variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Hochwasserrisikomanagementpläne sollten deshalb die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des betreffenden Gebiets abgestimmt sind, wobei eine geeignete Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten sichergestellt sein muss. |
(12) Um die nachteiligen Auswirkungen des Hochwassers in dem betroffenen Gebiet vermeiden bzw. verringern zu können, ist es angebracht, Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Ursachen und Folgen von Hochwasserereignissen variieren in der Gemeinschaft je nach Land und Region. Hochwasserrisikomanagementpläne sollten deshalb die besonderen Merkmale des jeweiligen Gebiets sowie – im Hinblick auf eine Vermeidung von Verschmutzung – industrielle und landwirtschaftliche Anlagen und andere potenzielle Verschmutzungsquellen in dem betroffenen Gebiet berücksichtigen und maßgeschneiderte Lösungen anbieten, die auf den Bedarf und die Prioritäten des betreffenden Gebiets abgestimmt sind, wobei eine geeignete Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten sichergestellt sein muss. |
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Insbesondere sehen die Mitgliedstaaten von Maßnahmen ab, die die Hochwassergefahr in anderen Mitgliedstaaten erhöhen, und suchen auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Ausgleichsmöglichkeiten für die Begrenzungen des natürlichen Flusslaufs. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der Abänderung aus erster Lesung. Hochwasser ist ein natürliches Phänomen. Hochwasserereignisse stellen ein Risiko für die menschlichen Tätigkeiten und die Raumnutzung in Überflutungsgebieten dar. Da Hochwasser oft eine unbeabsichtigte Umweltverschmutzung aufgrund industrieller, landwirtschaftlicher oder anderer Anlagen im betroffenen Gebiet verursacht, sollten mögliche Verschmutzungsquellen in den Plänen für das Hochwasserrisikomanagement berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 13 | |
(13) Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen sollte der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge liegen. Die Hochwasserrisikomanagementpläne sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wobei die voraussichtlichen Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Auftreten von Hochwasser zu berücksichtigen sind. |
(13) Bei den Hochwasserrisikomanagementplänen sollte der Schwerpunkt auf Vermeidung, Schutz und Vorsorge liegen. Die Hochwasserrisikomanagementpläne sollten regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, wobei die voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu berücksichtigen sind. |
Begründung | |
Linguistische Änderung (vgl. Begründung zu Änderungsantrag 1). | |
Änderungsantrag 9 Erwägung 14 | |
(14) Der Grundsatz der Solidarität ist im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagement von sehr großer Bedeutung. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine faire Teilung der Zuständigkeiten anzustreben, wenn Maßnahmen zum Hochwasserrisikomanagement an Flussläufen zum Nutzen aller gemeinsam beschlossen werden. |
(14) Der Grundsatz der Solidarität ist im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagement von sehr großer Bedeutung. Im Rahmen dieses Grundsatzes sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, gemeinsam Maßnahmen zum Nutzen aller zu treffen. Dabei ist eine faire Teilung der Zuständigkeiten anzustreben. |
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Der Grundsatz der Solidarität beinhaltet, dass die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Plänen und beim Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung von Hochwasser zusammenarbeiten und davon absehen, Maßnahmen zu treffen, die die Hochwassergefahr in einem anderen Mitgliedstaat erhöhen, sofern eine derartige Maßnahme nicht Teil eines gemeinsamen Plans ist. |
Begründung | |
In Erwägung 14 des Gemeinsamen Standpunkts werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, grenzübergreifend eine faire Teilung der Zuständigkeiten anzustreben, wenn gemeinsame Maßnahmen beschlossen werden, die sich auf beide (bzw. mehrere) Länder auswirken. Die faire Verteilung der Zuständigkeiten steht hier obenan und nicht das Bemühen um gemeinsame Maßnahmen. Ein bedeutsamer Mehrwert der Richtlinie muss sein, dass die Mitgliedstaaten angehalten werden, über die Grenzen hinweg nach Maßnahmen mit gemeinsamen Auswirkungen auf beide oder mehrere Länder zu suchen. | |
Änderungsantrag 10 Erwägung 16 | |
(16) Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorliegenden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile im Hinblick auf die umweltpolitischen Ziele der Richtlinie 2000/60/EG genutzt werden und damit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressourcen gewährleistet werden, wobei sich die zuständigen Behörden und Bewirtschaftungseinheiten gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2000/60/EG unterscheiden können. |
(16) Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorliegenden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile im Hinblick auf die umweltpolitischen Ziele der Richtlinie 2000/60/EG genutzt werden und damit eine effiziente und sinnvolle Nutzung von Ressourcen gewährleistet werden. |
Begründung | |
Das Hochwasserrisikomanagement ist ein wichtiges Element der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete, die mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführt wurde. Um das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile zwischen den Richtlinien zu nutzen und eine effiziente und sinnvolle Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, sollte unter der vorliegenden Richtlinie die gleiche Verwaltungseinheit zuständig sein. | |
Änderungsantrag 11 Erwägung 16 a (neu) | |
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(16a) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bewertungen, Karten und Pläne auf die besten verfügbaren Daten, Verfahren und Technologien, die im Bereich des Hochwasserrisikomanagements bestehen, stützen. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung und inhaltliche Präzisierung/Kombination zweier Änderungsanträge aus erster Lesung (ehemals Erwägungen 22 und 24) bezüglich der Verwendung neuer Verfahren und Technologien zum Schutze der Bürger. | |
Änderungsantrag 12 Erwägung 17 | |
(17) Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschiedene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z. B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnenschifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) mit Auswirkungen auf diese Wasserkörper sieht die Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich solcher Nutzungen und Auswirkungen eindeutige und transparente Verfahren vor, einschließlich der Genehmigung von möglichen Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ oder des „Verschlechterungsverbots“ in Artikel 4 der genannten Richtlinie. |
(17) Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschiedene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z. B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz, Binnenschifffahrt oder Nutzung von Wasserkraft) mit Auswirkungen auf diese Wasserkörper sieht die Richtlinie 2000/60/EG hinsichtlich solcher Nutzungen und Auswirkungen eindeutige und transparente Verfahren vor, einschließlich der Genehmigung von möglichen Ausnahmen hinsichtlich der Ziele des „guten Zustands“ oder des „Verschlechterungsverbots“ in Artikel 4 der genannten Richtlinie. Für Maßnahmen und Infrastrukturen im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements sollte gemäß der Richtlinie 2000/60/EG der Grundsatz der Kostendeckung einschließlich der Umwelt- und Ressourcenkosten gelten. |
Änderungsantrag 13 Erwägung 18 a (neu) | |
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(18a) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die technischen Formate für die Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, und Formate für die Übertragung an die Kommission festzulegen sowie den Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
Begründung | |
Diese Änderungen führen zu den erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 1 | |
Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. |
Ziel dieser Richtlinie ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. Ferner trägt sie dazu bei, die in den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gesetzten Umweltziele zu erreichen. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der Abänderung aus erster Lesung (ehemals Änderungsantrag 27). Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Rahmen des Hochwasserrisikomanagements auch die Erreichung der Ziele anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften unterstützt wird. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |
2. Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch |
2. Für die Zwecke der Durchführung der vorliegenden Richtlinie können die Mitgliedstaaten jedoch andere als die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG benannten Behörden als zuständige Behörden benennen. |
a) andere als die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG benannten Behörden als zuständige Behörden benennen; |
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b) bestimmte Küstengebiete oder einzelne Einzugsgebiete bestimmen und diese einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG bestimmten Bewirtschaftungseinheit zuordnen. |
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Begründung | |
Das Hochwasserrisikomanagement ist ein wichtiges Element der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete, die mit der Richtlinie 2000/60/EG eingeführt wurde. Um das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile zwischen den beiden Richtlinien zu nutzen und eine effiziente und sinnvolle Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, sollte unter der vorliegenden Richtlinie die gleiche Verwaltungseinheit zuständig sein. | |
Änderungsantrag 16 Artikel 4 Absatz 2 einleitender Teil | |
2. Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos dient der Einschätzung der potenziellen Risiken auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen. Die Bewertung umfasst zumindest Folgendes: |
2. Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos dient der Einschätzung der potenziellen Risiken auf der Grundlage verfügbarer oder leicht abzuleitender Informationen, wie etwa Aufzeichnungen und Studien zu langfristigen Entwicklungen insbesondere zum Klimawandel. Die Bewertung umfasst zumindest Folgendes: |
Begründung | |
Wiedereinsetzung und inhaltliche Präzisierung/Kombination von Änderungsanträgen aus erster Lesung (ehemals Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c, e und f). | |
Ausdrücklich sollen hier nur bereits bestehende Studien zu langfristigen Entwicklungen – insbesondere zum Klimawandel – bei der vorläufigen Bewertung Berücksichtigung finden. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a | |
a) in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete sowie gegebenenfalls der Küstengebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen; |
a) in geeignetem Maßstab angelegte Karten der Flussgebietseinheit, aus denen die Grenzen der Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete und der Küstengebiete sowie die Topografie und die Flächennutzung hervorgehen; |
Begründung | |
Die menschlichen Tätigkeiten konzentrieren sich auf die Küstengebiete, die den voraussichtlichen Folgen des Klimawandels besonders ausgesetzt sind. Daher sollten alle Küstengebiete in die vorausschauende Hochwasserrisikobewertung einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 4 Absatz 2 einleitender Teil vor Buchstabe d | |
und umfasst erforderlichenfalls |
entfällt |
Begründung | |
Es wird versucht einen Kompromiss zwischen der Auffassung des Parlaments aus erster Lesung (dort: Wortlaut ohne jegliche Einschränkung) und dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates herzustellen. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d | |
d) eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, der Lage bewohnter Gebiete, der Gebiete wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser. |
d) eine Bewertung der potenziellen nachteiligen Folgen künftiger Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten unter möglichst umfassender Berücksichtigung von Faktoren wie der Topografie, der Lage von Wasserläufen und ihrer allgemeinen hydrologischen und geomorphologischen Merkmale, der Rolle von Überflutungsgebieten als natürliche Retentionsflächen, der Lage bewohnter Gebiete ,der Gebiete mit wirtschaftlicher Tätigkeit und langfristiger Entwicklungen, einschließlich der Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser. Die vorgenannten Bewertungen können unterbleiben, sofern örtliche Gegebenheiten dies zulassen. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung des Änderungsantrags aus erster Lesung (ehemals Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c), da bekanntermaßen Retentionsflächen für den Hochwasserschutz von großer Bedeutung sind. | |
Ferner wird versucht einen Kompromiss zwischen dem Standpunkt aus erster Lesung des Parlaments und dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates herzustellen. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d a (neu) | |
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da) gegebenenfalls eine Bewertung der Wirksamkeit der bestehenden, vom Menschen geschaffenen Hochwasserabwehrinfrastrukturen unter Berücksichtigung ihrer realen Schadensabwehrkapazität wie auch ihrer wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz. |
Begründung | |
Wortwörtliche Wiedereinsetzung des Änderungsantrags aus erster Lesung (ehemals Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe h). | |
Änderungsantrag 21 Artikel 4 Absatz 4 | |
4. Die Mitgliedstaaten schließen die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. Dezember 2012 ab. |
4. Die Mitgliedstaaten schließen die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos bis zum 22. Dezember 2010 ab. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der ursprünglich vorgesehenen Fristen des Parlaments zur Straffung des Verfahrens (ehemals Artikel 6 Absatz 1; abgeändert). | |
Änderungsantrag 22 Artikel 5 Absatz 1 | |
1. Auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Artikel 4 bestimmen die Mitgliedstaaten in jeder Flussgebietseinheit, jeder Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder jedem in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete, bei denen sie davon ausgehen, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder nach vernünftiger Einschätzung als wahrscheinlich gelten kann. |
1. Auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos gemäß Artikel 4 bestimmen die Mitgliedstaaten in jeder Flussgebietseinheit, jeder Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b oder jedem in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Teil einer internationalen Flussgebietseinheit diejenigen Gebiete, bei denen sie davon ausgehen, dass ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder als wahrscheinlich gelten kann. |
Begründung | |
Sprachliche Vereinfachung zur besseren Verständlichkeit und rechtlichen Klarheit. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c | |
c) gegebenenfalls Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit. |
c) nach Möglichkeit Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit. |
Begründung | |
Vermittlung zwischen der Position des Parlaments (dort: Wortlaut ohne jegliche Ausnahmemöglichkeit; ehemals Artikel 7 Absatz 2) und der derzeitigen Position des Rates. Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit soll zum Schutz der Bürger so weit wie möglich abgedeckt sein. Den zuständigen Behörden soll nur bei Unmöglichkeit und/oder bei plausibler Begründung gestattet sein, hiervon Abstand zu nehmen. | |
Änderungsantrag 24 Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c a (neu) | |
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ca) Überflutungsgebiete und andere natürliche Gebiete, die jetzt oder in der Zukunft als Rückhaltezone oder Pufferzone fungieren können. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der Abänderung aus erster Lesung (ehemals Änderungsantrag 156). Nicht erschlossene Gebiete, die auf natürliche Weise überflutet werden können (z. B. Überflutungsgebiete) und eine wertvolle Wasserrückhaltefunktion erfüllen, könnten, wenn sie in den Hochwasserrisikokarten und Managementplänen nicht berücksichtigt werden, für eine Erschließung in Betracht gezogen werden. Ihre wichtige Funktion bei der Verringerung des Hochwasserrisikos würde dann verloren gehen oder geschwächt, und auch die dort neu gebauten Objekte wären gefährdet. Daher müssen diese Gebiete und die Aufgaben, die sie erfüllen, in die nach dieser Richtlinie zu erstellenden einschlägigen Hochwasserrisikokarten und -managementpläne einbezogen bzw. in diesen berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 25 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c | |
c) Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung , die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Anhang IV Nummer 1 Ziffern i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG; |
c) Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung , die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Anhang IV Nummer 1 der Richtlinie 2000/60/EG; |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der Abänderung aus erster Lesung (ehemals Änderungsantrag 49). Das Verzeichnis von Schutzgebieten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/60/EG sollte auch nährstoffsensible Gebiete und Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden, umfassen. Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten einen kombinierten Ansatz für Punktquellen und diffuse Quellen umsetzen. | |
Änderungsantrag 26 Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d | |
d) weitere Informationen, die der Mitgliedstaat als nützlich betrachtet, etwa die Angabe von Gebieten, in denen Hochwasser mit einem hohen Gehalt an mitgeführten Sedimenten sowie Schutt mitführende Hochwasser auftreten können. |
d) gegebenenfalls Informationen über potenzielle andere Punktquellen oder diffuse Quellen von Verschmutzung und weitere Informationen, die der Mitgliedstaat als nützlich betrachtet, etwa die Angabe von Gebieten, in denen Hochwasser mit einem hohen Gehalt an mitgeführten Sedimenten sowie Schutt mitführende Hochwasser auftreten können sowie von Überflutungsgebieten und anderen natürlichen Gebieten, die jetzt oder in der Zukunft als Rückhaltezone oder Pufferzone fungieren können. |
Begründung | |
Andere als die von der IVU-Richtlinie abgedeckten Punktquellen oder andere potenzielle diffuse Verschmutzungsquellen sollten ausgenommen werden, sofern diese Informationen in den Mitgliedstaaten vorliegen. | |
Wiedereinführung des Standpunkts des Parlaments aus erster Lesung (vgl. erster Teil der Begründung zu Änderungsantrag 12). | |
Änderungsantrag 27 Artikel 7 Absatz 1 | |
1. Auf der Grundlage der Karten nach Artikel 6 erstellen die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten oder der Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete und die Gebiete nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne. |
1. Auf der Grundlage der Karten nach Artikel 6 erstellen die Mitgliedstaaten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten oder der Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete und die Gebiete nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne und setzen diese um. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung des ursprünglichen Wortlauts der Kommission, um klarzustellen, dass die Verpflichtung besteht, diese Pläne nicht nur zu erstellen, sondern auch umzusetzen. | |
Änderungsantrag 28 Artikel 7 Absatz 2 | |
2. Die Mitgliedstaaten legen für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete und die Gebiete nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement fest, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und, sofern angebracht, auf nicht-bauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegt. |
2. Die Mitgliedstaaten legen für die nach Artikel 5 Absatz 1 bestimmten Gebiete und die Gebiete nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement fest, wobei der Schwerpunkt auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und auf nicht-bauliche Maßnahmen der Hochwasservorsorge und/oder einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit liegt. Die Nutzung von Überflutungsgebieten durch Menschen sollte unter Berücksichtigung der ermittelten Hochwasserrisiken erfolgen. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der Abänderung aus erster Lesung. Es ist eine Abkehr vom herkömmlichen kurzfristigen Ansatz des „Baus von Schutzstrukturen“, die ihre Funktion oft nicht erfüllen, zugunsten eines umfassenden integrierten Hochwassermanagements auf der Ebene der Einzugsgebiete erforderlich, wobei nichtbaulichen, naturbezogenen Maßnahmen verstärkte Bedeutung beizumessen ist. Ein nachhaltiges Hochwasserrisikomanagement setzt sich mit den eigentlichen Ursachen von Hochwasser und ihren verheerenden Auswirkungen auseinander, nicht nur mit den Symptomen. | |
Änderungsantrag 29 Artikel 7 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 | |
3. Die Hochwasserrisikomanagementpläne umfassen Maßnahmen, die darauf abzielen, die gemäß Absatz 2 festgelegten Ziele zu erreichen und umfassen ferner die in Teil A des Anhangs beschriebenen Bestandteile. |
3. Die Hochwasserrisikomanagementpläne ermöglichen es, das gemäß Absatz 2 festgelegte Schutzniveau zu erreichen und umfassen ferner die in Teil A des Anhangs beschriebenen Bestandteile. |
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Die Hochwasserrisikomanagementpläne umfassen Maßnahmen, bei denen natürliche Verfahren eingesetzt werden, wie z. B. Erhalt und/oder Wiederherstellung von Überflutungsgebieten, um nach Möglichkeit Land an die Flüsse zurückzugeben und im gesamten Flusseinzugsgebiet geeignete Methoden zur Flächennutzung und für die Land- und Forstwirtschaft zu fördern. |
Die Hochwasserrisikomanagementpläne berücksichtigen relevante Aspekte, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zur Retention von Hochwasser, die umweltbezogenen Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur. |
Die Hochwasserrisikomanagementpläne berücksichtigen relevante Aspekte, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung, die Rolle von Überflutungsgebieten als natürliche Rückhaltezone oder Pufferzone und aktuelle sowie zukünftige Hochwasserabflusswege, die Ziele der Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG, die Ziele der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten1 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen2, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur. |
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1 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36). |
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2 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). |
Begründung | |
Relevant sind auch die Bestimmungen von Artikel 1 der Wasser-Rahmenrichtlinie und die Ziele der Vogel- und der Habitatrichtlinie. | |
Änderungsantrag 30 Artikel 7 Absatz 3 a (neu) | |
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3a. Maßnahmen für das Hochwasserrisikomanagement, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Infrastrukturen, sollten einer vernünftigen und transparenten wirtschaftlichen und umweltbezogenen Abschätzung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostendeckung, einschließlich der Umwelt- und Ressourcenkosten, unterzogen werden, damit ihr nachhaltiger Nutzen für Bürger und Unternehmen gewährleistet ist. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der Abänderung aus erster Lesung (ehemals Änderungsantrag 60). Bei steigenden Hochwasserständen können herkömmliche Infrastrukturen keinen Hochwasserschutz mehr bieten und stellen sogar noch ein zusätzliches Risiko dar, wenn sie nachgeben. Daher ist die Wirksamkeit der bestehenden Infrastrukturen umfassend zu bewerten, einschließlich der Umwelt- und Ressourcenkosten. Neue Hochwassermanagementmaßnahmen müssen einer vernünftigen wirtschaftlichen Abschätzung, die auch die Umwelt- und Ressourcenkosten umfasst, unterzogen werden, wenn sie einen Nutzen für die Gesellschaft erbringen sollen. | |
Änderungsantrag 31 Artikel 7 Absatz 4 | |
4. Hochwasserrisikomanagementpläne, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, dürfen keine Maßnahmen enthalten, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko anderer Länder flussaufwärts oder flussabwärts im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, es sei denn, diese Maßnahmen wurden koordiniert und es wurde im Rahmen des Artikels 8 zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Lösung gefunden. |
4. Im Sinne des Grundsatzes der Solidarität müssen die Hochwasserrisikomanagementpläne erforderlichenfalls den Maßnahmen in flussaufwärts oder flussabwärts gelegenen Gebieten Rechnung tragen. Hochwasserrisikomanagementpläne, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, dürfen keine Maßnahmen enthalten, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko anderer Länder flussaufwärts oder flussabwärts im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, es sei denn, diese Maßnahmen wurden koordiniert und es wurde im Rahmen des Artikels 8 zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Lösung gefunden. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird bezweckt, dass der Grundsatz der Solidarität im Einklang mit dem in erster Lesung angenommenen Änderungsantrag 61 stärker betont wird. Er knüpft an den Änderungsantrag 1 desselben Verfassers zu Erwägung 14 an. | |
Änderungsantrag 32 Artikel 8 Absatz 1 | |
1. Die Mitgliedstaaten stellen für Flussgebietseinheiten oder Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, die vollständig in ihr Hoheitsgebiet fallen sicher, dass ein einziger Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen erstellt wird. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen für Flussgebietseinheiten oder Bewirtschaftungseinheiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, die vollständig in ihr Hoheitsgebiet fallen sicher, dass ein einziger Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen erstellt wird. Die Mitgliedstaaten können dabei unbeschadet der Artikel 4, 5, 6 und 7 von bestehenden Plänen und Instrumenten Gebrauch machen, sofern diese einen vergleichbaren Schutz gegen Hochwasser bieten. |
Begründung | |
Verhindert überflüssige zusätzliche Maßnahmen in Mitgliedstaaten, die selbst bereits Pläne erstellt und Maßnahmen getroffen haben. Knüpft an den Gemeinsamen Standpunkt, insbesondere dessen Erwägung 21, an. | |
Änderungsantrag 33 Artikel 8 Absatz 2 | |
2. Fällt eine internationale Flussgebietseinheit oder eine Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b vollständig in das Gemeinschaftsgebiet, so stellen die Mitgliedstaaten eine Koordinierung sicher, um einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen zu erstellen. Werden solche Pläne nicht erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten Hochwasserrisikomanagementpläne, die zumindest die in ihr Hoheitsgebiet fallenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit abdecken und die möglichst weitgehend auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniert sind. |
2. Fällt eine internationale Flussgebietseinheit oder eine Bewirtschaftungseinheit nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b vollständig in das Gemeinschaftsgebiet, so stellen die Mitgliedstaaten eine Koordinierung sicher, um einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder ein auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniertes Paket mit Hochwasserrisikomanagementplänen zu erstellen. Werden solche Pläne nicht erstellt, so erstellen die Mitgliedstaaten Hochwasserrisikomanagementpläne, die zumindest die in ihr Hoheitsgebiet fallenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit abdecken und die möglichst weitgehend auf der Ebene der internationalen Flussgebietseinheit koordiniert sind. Die Mitgliedstaaten sehen von Maßnahmen oder Handlungen ab, die die Gefahr von Hochwasser in flussabwärts oder flussaufwärts gelegenen Gebieten erhöhen, sofern diese nicht Teil eines gemeinsamen Plans zur Verringerung der Hochwassergefahr sind. |
Begründung | |
Knüpft an den Gemeinsamen Standpunkt an. | |
Änderungsantrag 34 Kapitel V Titel | |
Abstimmung mit der Richtlinie 2000/60/EG, Information und Konsultation der Öffentlichkeit |
Abstimmung mit der Richtlinie 2000/60/EG, Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit |
Begründung | |
Die aktive Beteiligung aller maßgeblichen Interessenvertreter sollte Dreh- und Angelpunkt des Hochwasserrisikomanagements sein, da sie die Einbeziehung und Berücksichtigung der Ansichten, Erfordernisse und Interessen der Wassernutzer und der Hochwasseropfer ermöglicht. Information allein reicht nicht aus. | |
Änderungsantrag 35 Artikel 9 Nummer 1 | |
1. Die Erstellung der ersten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten und deren anschließende Überarbeitungen gemäß den Artikeln 6 und 14 der vorliegenden Richtlinie werden dergestalt durchgeführt, dass die darin dargestellten Informationen mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevanten Angaben vereinbar sind. Die Informationen können, sofern angezeigt, weiter mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt und in diese einbezogen werden. |
1. Die Erstellung der ersten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten und deren anschließende Überarbeitungen gemäß den Artikeln 6 und 14 der vorliegenden Richtlinie werden dergestalt durchgeführt, dass die darin dargestellten Informationen mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevanten Angaben vereinbar sind. Die Informationen werden mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt und können in diese einbezogen werden. |
Begründung | |
Vermittlung zwischen Rats- und EP-Position (ehemals Artikel 13 Absatz 1): Die Koordinierung mit der Wasser-Rahmenrichtlinie soll angestrebt werden. Eine Einbeziehung in diese bleibt jedoch fakultativ. | |
Änderungsantrag 36 Artikel 9 Absatz 2 | |
2. Die Erstellung der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne und deren anschließende Überarbeitungen gemäß den Artikeln 7 und 14 der vorliegenden Richtlinie werden, soweit angezeigt, mit den in Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete koordiniert und können in diese einbezogen werden. |
2. Die Erstellung der ersten Hochwasserrisikomanagementpläne und deren anschließende Überarbeitungen gemäß den Artikeln 7 und 14 der vorliegenden Richtlinie werden mit den in Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete koordiniert und in diese einbezogen. |
Begründung | |
Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorliegenden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile genutzt werden. Die rentabelste und nachhaltigste Art der Ausarbeitung von Hochwasserrisikomanagementmaßnahmen ist die Integration der beiden Planungs- und Berichtprozesse, damit eine Verschwendung von Verwaltungsressourcen und öffentlichen Mitteln vermieden wird. | |
Änderungsantrag 37 Artikel 9 Absatz 3 | |
3. Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie wird, soweit angemessen, mit der aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/60/EG koordiniert. |
3. Die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie wird mit der aktiven Einbeziehung der interessierten Stellen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2000/60/EG koordiniert. |
Begründung | |
Die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG und von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß der vorliegenden Richtlinie sind Elemente der integrierten Bewirtschaftung der Einzugsgebiete. Deshalb sollte bei diesen beiden Prozessen das Potenzial für gemeinsame Synergien und Vorteile genutzt werden. Die rentabelste und nachhaltigste Art der Ausarbeitung von Hochwasserrisikomanagementmaßnahmen ist die Integration der beiden Planungs- und Berichtprozesse, damit eine Verschwendung von Verwaltungsressourcen und öffentlichen Mitteln vermieden wird. Das gilt auch für die Anforderungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit. | |
Änderungsantrag 38 Artikel 11 | |
1. Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren technische Formate für die Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, und für deren Übertragung an die Kommission festlegen. Die technischen Formate sollten mindestens zwei Jahre vor den in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Terminen festgelegt werden, wobei die bestehenden Standards sowie die nach den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten entwickelten Formate zu berücksichtigen sind. |
1. Die Kommission kann nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle technische Formate für die Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, und Formate für deren Übertragung an die Kommission festlegen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie durch Hinzufügung bewirkt. Die technischen Formate sollten mindestens zwei Jahre vor den in Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 8 bzw. Artikel 7 Absatz 5 genannten Terminen festgelegt werden, wobei die bestehenden Standards sowie die nach den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten entwickelten Formate zu berücksichtigen sind. |
2. Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission den Anhang unter Berücksichtigung der Überarbeitungs- und Aktualisierungsfristen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. |
2. Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle kann die Kommission den Anhang unter Berücksichtigung der Überarbeitungs- und Aktualisierungsfristen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen. |
Begründung | |
Diese Änderungen führen zu den erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren. | |
Änderungsantrag 39 Artikel 12 Absatz 2 | |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. |
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Begründung | |
Diese Änderungen führen zu den erforderlichen Anpassungen an das neue Komitologieverfahren. | |
Änderungsantrag 40 Artikel 13 Absätze 1 bis 3 | |
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos nach Artikel 4 für diejenigen Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstengebiete nicht vorzunehmen, für die sie entweder |
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos nach Artikel 4 für diejenigen Einzugsgebiete, Teileinzugsgebiete oder Küstengebiete nicht vorzunehmen, für die sie entweder |
a) bereits vor dem 22. Dezember 2010 nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder nach vernünftiger Einschätzung als wahrscheinlich gelten kann, was zur Zuordnung des betreffenden Gebiets zu den Gebieten nach Artikel 5 Absatz 1 führt, oder |
a) bereits vor …* nach Durchführung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein signifikantes Hochwasserrisiko besteht oder als wahrscheinlich gelten kann, was zur Zuordnung des betreffenden Gebiets zu den Gebieten nach Artikel 5 Absatz 1 führt, oder |
b) vor dem 22. Dezember 2010 die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beschlossen haben. |
b) vor …* die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten sowie von Hochwasserrisikomanagementplänen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie beschlossen haben. |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu verwenden, die vor dem 22. Dezember 2010 fertig gestellt wurden, sofern das Informationsniveau dieser Karten den Anforderungen des Artikels 6 entspricht. |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu verwenden, die vor …* fertig gestellt wurden, sofern das Informationsniveau dieser Karten die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. |
3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hochwasserrisikomanagementpläne zu verwenden, die vor dem 22. Dezember 2010 fertig gestellt wurden, sofern der Inhalt dieser Pläne den Anforderungen des Artikels 7 entspricht. |
3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Hochwasserrisikomanagementpläne zu verwenden, die vor …* fertig gestellt wurden, sofern der Inhalt dieser Pläne den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. |
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________________ * Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie |
Begründung | |
Einsetzung des EP-Standpunkts aus erster Lesung (ehemals Artikel 17): In den Mitgliedstaaten geleistete Vorarbeiten werden anerkannt, wenn diese bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen sind. Eine Verlängerung der Übergangsfrist bis 2010 ist nicht sinnvoll, da dies dem Gedanken des Bestandsschutzes nicht entspricht und die Gefahr bestünde, dass die Zielsetzung der Richtlinie umgangen wird. | |
Die geänderte Struktur des Texts erfordert, dass auch die Ziele dieser Richtlinie, welche durch eine Veränderung des Anhangs zustande kommen könnten, einbezogen werden („dieser Richtlinie’). | |
Zudem wird der Wortlaut aus erster Lesung eingesetzt („erfüllt“; ehemals Artikel 17 Absatz 2). | |
Änderungsantrag 41 Artikel 16 | |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie. Bei der Erstellung dieses Berichts werden die Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt. |
Begründung | |
Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung (ehemals Artikel 19): Die negativen Auswirkungen des Klimawandels dürfen insbesondere bei dieser Richtlinie nicht ausgelassen werden und bedürfen an dieser Stelle einer expliziten Erwähnung. | |
Änderungsantrag 42 Anhang Überschrift A Abschnitt I Nummer 4 a (neu) | |
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4a. Rangordnung der Maßnahmen, die die Vermeidung von Schäden im Einklang mit den Zielen der „Nichtverschlechterung“ und/oder des Erhalts des „guten ökologischen, chemischen und mengenmäßigen Zustands“ gemäß der Richtlinie 2000/60/EG fördern, wie: |
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– Schutz von Feuchtgebieten und Überflutungsgebieten, |
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– Sanierung geschädigter Feuchtgebiete und Überflutungsgebiete (einschließlich Flussmäander), insbesondere solcher, die die Verbindung zwischen Flüssen und ihren Überflutungsgebieten wiederherstellen, |
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– Beseitigung obsoleter Hochwasserschutzvorrichtungen in Flüssen, |
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– Verhinderung weiterer Bauten (Infrastrukturen, Wohngebäude usw.) in Überflutungsgebieten, |
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– Förderung baulicher Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands bestehender Gebäude (z. B. Pfahlfundamente), |
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– Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden in Wassereinzugsgebieten, z. B. Wiederaufforstung, um den natürlichen Wasserrückhalt und die natürliche Grundwasseranreicherung zu verbessern, |
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– vorherige Genehmigung oder Zulassung von auf Dauer angelegten Tätigkeiten in Überflutungsgebieten, wie Bautätigkeit oder industrielle Erschließung. |
Begründung | |
Wiedereinsetzung der Abänderung aus erster Lesung (ehemals Änderungsantrag 37). Siehe Begründung der Abänderung von Artikel 7 Absatz 2 (Lienemann). |
- [1] Angenommene Texte vom 13.6.2006, P6_TA(2006)0253.
- [2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
1. Einleitung:
Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser am 18. Januar 2006 angenommen.
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. Juni 2006 abgegeben.
Der Ausschuss der Regionen hat beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 17. Mai 2006 abgegeben.
Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 23. November 2006 festgelegt.
2. Allgemeines:
Ziel dieser Richtlinie ist es, einen legislativen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zu errichten, um so den Schutz der menschlichen Gesundheit, der Umwelt, des kulturellen Erbes und wirtschaftlicher Tätigkeiten gewährleisten zu können.
Zur Erreichung dieser Ziele wird ein dreistufiger Ansatz gewählt: Zunächst erfolgt eine erste Hochwasserrisikobewertung zur Feststellung der gefährdeten Gebiete, anschließend die Erstellung von Hochwasserrisikokarten und abschließend die Ausarbeitung von Plänen für das Hochwasserrisikomanagement in den Einzugsgebieten.
Aufgrund der geographisch und hydrologisch unterschiedlichen Situation sowie der ungleichen Siedlungsstrukturen in den Mitgliedsstaaten lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Flexibilität bei der Festlegung des erforderlichen Schutzniveaus und der hierfür zu treffenden Umsetzungsmaßnahmen.
3. Änderungen des Gemeinsamen Standpunkts:
Der Gemeinsame Standpunkt enthält eine Reihe von Änderungsvorschlägen aus der ersten Lesung des Europäischen Parlaments. Dessen Position wurde dabei ganz oder teilweise übernommen. Dabei hat der Gemeinsame Standpunkt die Struktur der Richtlinie wesentlich geändert. Obwohl die Ratsfassung teilweise zu einer klareren Strukturierung gelangt, wurden hingegen einige wichtige vom Parlament vorgeschlagene Änderungen nicht oder nur in abgeschwächter Form übernommen.
Der Gemeinsame Standpunkt des Rates ist nach Ansicht des Berichterstatters unbedingt dahingehend zu ändern, dass neben einigen sprachlichen Unklarheiten und juristisch unpräzisen Formulierungen eine Reihe von Änderungsanträgen aus erster Lesung des Parlaments wieder eingereicht wird.
Um den Gemeinsamen Standpunkt akzeptieren zu können, hält der Berichterstatter daher weiter gehende Verbesserungen für unverzichtbar, die durch die folgenden Änderungsanträge dokumentiert werden:
1) Klimawandel:
Aufgrund des sich manifestierenden Klimawandels und der daraus resultierenden öffentlichen Debatte erscheint es dem Berichterstatter nicht nachvollziehbar, dass die Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko nicht bereits bei der vorläufigen Hochwasserrisikobewertung angemessen bewertet und berücksichtigt werden. Selbstverständlich ist sich der Berichterstatter der Tatsache bewusst, dass für eine vorläufige Risikobewertung keine umfassend neuen Daten erhoben werden können; auf vorhandene Daten soll aber zurückgegriffen werden. Den Klimawandel bei dieser grundlegenden Bewertung außer Acht zu lassen, ist dem europäischen Bürgern nur schwer vermittelbar.
2) Fristen:
Um ein zügiges Verfahren zu gewährleisten werden die ursprünglichen Fristen für den Abschluss der Vorarbeiten wieder eingeführt.
Der Berichterstatter ist im Gegensatz zum Rat der Überzeugung, dass hinsichtlich des Bestandschutzes für von den Mitgliedstaaten geleistete Vorarbeiten Änderungen notwendig sind. Aus diesem Grund erfolgt auch die Einbringung von Änderungsanträgen aus erster Lesung. Eine Verlängerung der Bestandschutzklausel bis 2010, also über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie hinaus, erachtet der Berichterstatter für nicht sinnvoll, da dies dem Gedanken des Bestandsschutzes nicht entspricht und die Gefahr besteht, dass die Zielsetzung der Richtlinie umgangen werden.
3) Komitologie:
Die durch den Beschluss des Rates 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen über die Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Komitologie) erfordern Anpassungen, welche konsequenterweise vom Berichterstatter vorgenommen werden.
4) Koordinierung mit der Wasserrahmenrichtlinie:
In Hinblick auf die Abstimmung und Integration zwischen der vorgeschlagenen Richtlinie und der Richtlinie 2000/60/EG werden im gemeinsamen Standpunkt des Rates die Vorschriften begrenzt, indem die Verpflichtung zur engen Koordinierung entfällt und freigestellt wird. Nach Ansicht des Berichterstatters wird bei der Erstellung der Gefahren- bzw. Risikokarten die Koordinierung mit der Wasserrahmenrichtlinie angestrebt. Eine Einbeziehung der Karten in diese bleibt jedoch fakultativ.
5) Überflutungsgebiete und Hochwasserschutzpotenzial:
Die Ausschussmitglieder sind der Ansicht, dass die Gefahr besteht, dass nicht genug zur Verringerung der Hochwassergefahr unternommen wird, wenn Gebiete, die möglicherweise eine wichtige Rolle bei der Retention von Hochwasser spielen können, bei der vorausschauenden Bewertung und der Erstellung der Hochwasserrisikokarten und
-managementplänen außer Acht gelassen werden.
6) Einbeziehung in andere Politikbereiche:
Damit ein wirksames Hochwasserrisikomanagement umgesetzt werden kann, muss es in andere maßgebliche Politikbereiche einbezogen werden.
7) Grundsatz der Solidarität:
Dieser Grundsatz muss im Hinblick auf die flussaufwärts und flussabwärts gelegenen Länder bzw. Regionen explizit aufgenommen werden.
8) Recht auf Weiterführung:
Der Berichterstatter und einige Ausschussmitglieder setzen sich dafür ein, dass die Mitgliedstaaten auf bereits bestehenden Arbeiten aufbauen können.
9) Wirksamkeit von Hochwasserschutzbauten:
Einige Mitglieder treten für die Wiederaufnahme der Bewertung der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz ein.
VERFAHREN
Titel |
Bewertung und Management von Hochwasserrisiken |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
12131/6/2006 - C6-0038/2007 - 2006/0005(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
13.6.2006 – T6-0253/2006 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2006)0015 - C6-0020/2006 |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
18.1.2007 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 18.1.2007 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Richard Seeber 29.11.2005 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.1.2007 |
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Datum der Annahme |
27.2.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 5 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Anne Ferreira, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jens Holm, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Jules Maaten, Linda McAvan, Alexandru-Ioan Morţun, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Antonyia Parvanova, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Karin Scheele, Carl Schlyter, Richard Seeber, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Kathalijne Maria Buitenweg, Christofer Fjellner, Milan Gaľa, Hélène Goudin, Jutta Haug, Karin Jöns, Henrik Lax, Andres Tarand |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Catherine Stihler, Elisa Ferreira |
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