BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

20.3.2007 - (KOM(2005)0587 – C6‑0038/2006 – 2005/0237(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Luis de Grandes Pascual

Verfahren : 2005/0237A(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0070/2007
Eingereichte Texte :
A6-0070/2007
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden

(KOM(2005)0587 – C6‑0038/2006 – 2005/0237(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0587)[1],

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0038/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0070/2006),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionAbänderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

Erwägung 2

(2) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.

(2) ) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Sinne von Schiffüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen (im Folgenden „anerkannte Organisationen" genannt) im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft. .

Begründung

Obwohl es sich um ein historisches Zitat handelt und die Bezeichnung „Klassifikationsgesellschaften“ lautete, erscheint es angebracht, dieselbe Bezeichnung in der gesamten Richtlinie zu verwenden.

Änderungsantrag 2

Erwägung 5

(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung der in den Übereinkommen wie SOLAS 74, MARPOL 73/78 und dem Freibord-Übereinkommen 1966 vorgesehenen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse sowie für die Durchführung der Übereinkommen zuständig.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Änderungsantrag 3

Erwägung 6

(6) Im Einklang mit diesen Übereinkommen können die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen, im Allgemeinen als Klassifikationsgesellschaften bezeichnet, ermächtigen, die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu zertifizieren, und die Ausstellung der einschlägigen Sicherheitszeugnisse delegieren.

(6) Im Einklang mit diesen Übereinkommen können die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen, im Allgemeinen als Klassifikationsgesellschaften bezeichnet, ermächtigen, die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu zertifizieren, und die Ausstellung der einschlägigen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse delegieren

Begründung

Verbessert die Technik, die eine Lücke im Kommissionstext schließt.

Änderungsantrag 4

Erwägung 7

(7) Die bestehenden Klassifikationsgesellschaften, die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für Zuverlässigkeit, da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hoch qualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

(7) Die bestehenden anerkannten Organisationen, die für nationale Verwaltungen tätig sind, bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für Zuverlässigkeit, da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hoch qualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

Diese Änderung gilt für den ganzen Text. Durch ihre Annahme werden im gesamten Text Änderungen notwendig.

Änderungsantrag 5

Erwägung 8

(8) Außerdem haben diese Organisationen die Aufgabe, Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen zu erstellen und anzuwenden und die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse zu erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen.

(8) Außerdem erstellen diese Organisationen Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen und wenden sie an und sie sind dafür verantwortlich, im Auftrag der Flaggenstaaten Schiffe zu überprüfen, und zu zertifizieren, dass diese Schiffe die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen

Begründung

Eine so qualifizierte Tätigkeit wie die Arbeit im Auftrag der Flaggenstaaten sollte unbedingt kurz erwähnt werden.

Änderungsantrag 6

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a) Dieses Ziel muss mit Hilfe von Maßnahmen verfolgt werden, die in angemessener Weise mit den diesbezüglichen Arbeiten und Tätigkeiten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation verknüpft sind und die sie gegebenenfalls weiterentwickeln und ergänzen.

Begründung

Unbeschadet der Notwendigkeit, dass die Vorschläge sich auf das Gemeinschaftsterritorium, für das die EU zuständig ist, beschränken müssen, ist es angezeigt, Fortschritte bei den internationalen Normen im Rahmen der IMO zu erreichen, was auch dem globalen Charakter der Schifffahrt entspricht.

Änderungsantrag 7

Erwägung 14

(14) Ein Mitgliedstaat darf die Zahl der von ihm ermächtigten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen, wobei die Kommission gemäß einem Ausschussverfahren eine Kontrolle ausübt.

(14) Ein Mitgliedstaat darf die Zahl der von ihm ermächtigten anerkannten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen, wobei die Kommission gemäß einem Ausschussverfahren eine Kontrolle ausübt.

Änderungsantrag 8

Erwägung 15

(15) Da diese Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet, sollte die Gemeinschaft befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen zu verhandeln.

(15)Da diese Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet, sollte die Kommission befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen zu verhandeln.

Änderungsantrag 9

Erwägung 16

(16) Eine starke Beteiligung der nationalen Verwaltungen an den Schiffsbesichtigungen und der Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse ist erforderlich, damit die Erfüllung der internationalen Sicherheitsvorschriften auch dann gewährleistet ist, wenn die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungen übertragen; daher sollte zwischen den Verwaltungen und Organisationen ein enges Auftragsverhältnis festgelegt werden, was erfordern kann, dass eine Organisation in dem Mitgliedstaat, für den sie Aufgaben wahrnimmt, eine Vertretung unterhält.

(16) Eine starke Beteiligung der nationalen Verwaltungen an den Schiffsbesichtigungen und der Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse ist erforderlich, damit die Erfüllung der internationalen Sicherheitsvorschriften auch dann gewährleistet ist, wenn die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf anerkannte Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungen übertragen; daher sollte zwischen den Verwaltungen und den von diesen zugelassenen Organisationen ein enges Auftragsverhältnis festgelegt werden, was erfordern kann, dass diese in dem Mitgliedstaat, für den sie Aufgaben wahrnehmen, eine Vertretung unterhalten.

Änderungsantrag 10

Erwägung 17

(17) Die unterschiedlichen Regelungen für die finanzielle Haftung der für die Mitgliedstaaten tätigen Organisationen würden die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie behindern. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Ereignisse herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht - auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens - festgestellt wurde.

(17) Die unterschiedlichen Regelungen für die finanzielle Haftung bei den für die Mitgliedstaaten tätigen Organisationen würden die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie behindern. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Ereignisse herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht - auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens - festgestellt wurde.

Änderungsantrag 11

Erwägung 18

(18) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

(18) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.

 

Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Richtlinie zu ändern, um die späteren Änderungen auf die diesbezüglichen internationalen Übereinkommen, Protokolle, Kodizes und Entschließungen anzuwenden, die Kriterien in Anhang I zu aktualisieren und die Kriterien festzulegen, um die Leistungsfähigkeit von anerkannten Organisationen bei der Sicherheit und der Verschmutzungsverhütung zu messen. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und dazu dienen, nicht wesentliche Elemente dieser Richtlinie zu ändern und diese Richtlinie durch die Ergänzung neuer nicht wesentlicher Elemente zu vervollständigen, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5 a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

Begründung

Das neue Komitologieverfahren (Regelungsverfahren mit Kontrolle) sollte eingeführt werden.

Änderungsantrag 12

Erwägung 20

(20) Es ist äußerst wichtig, dass Verstöße der anerkannten Organisationen gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen zügig, wirksam und angemessen verfolgt werden können. Vorrangiges Ziel sollte die Behebung von Mängeln sein, damit mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt frühzeitig beseitigt werden können. Die Kommission sollte deshalb die notwendigen Befugnisse erhalten, um von den Organisationen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu fordern und als Zwangsmaßnahmen Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

(20) Es ist äußerst wichtig, dass Verstöße der anerkannten Organisationen gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen zügig, wirksam und angemessen verfolgt werden können. Vorrangiges Ziel sollte die Behebung von Mängeln sein, damit mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt frühzeitig beseitigt werden können. Die Kommission sollte deshalb die notwendigen Befugnisse erhalten, um von den anerkannten Organisationen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu fordern und als Zwangsmaßnahmen Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

Änderungsantrag 13

Erwägung 23

(23) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten genaue Angaben hierüber zuleiten.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden anerkannten Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten genaue Angaben hierüber zuleiten.

Änderungsantrag 14

Erwägung 24

(24) Auch für die laufende ex-post-Überwachung der anerkannten Organisationen, bei der beurteilt wird, inwieweit diese die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt haben, ist eine harmonisierte und zentralisierte Vorgehensweise wirksamer. Daher ist es angemessen, dass die Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung beantragt, im Auftrag der gesamten Gemeinschaft mit dieser Aufgabe betraut wird.

(24) Auch für die laufende ex-post-Überwachung der anerkannten Organisationen, bei der beurteilt wird, inwieweit diese die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt haben, ist eine harmonisierte und zentralisierte Vorgehensweise wirksamer. Daher ist es angemessen, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, die diese jeweils beauftragt hatten, um in ihrem Namen zu handeln, im Auftrag der gesamten Gemeinschaft mit dieser Aufgabe betraut wird.

Änderungsantrag 15

Erwägung 25

(25) Die Besichtiger der Gemeinschaft müssen unbedingt Zugang zu Schiffen und Schiffsdokumenten unabhängig von der Flagge des Schiffs erhalten, um festzustellen, ob die anerkannten Organisationen bezüglich aller Schiffe und ihrer jeweiligen Klasse die Mindestkriterien erfüllen.

(25) Als Teil der Kontrolle der Tätigkeit der anerkannten Organisationen müssen die Besichtiger der Gemeinschaft Zugang zu Schiffen und Schiffsdokumenten unabhängig von der Flagge des Schiffes erhalten, um festzustellen, ob die anerkannten Organisationen bezüglich aller Schiffe und ihrer jeweiligen Klasse die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestkriterien erfüllen.

Begründung

Die Änderungen entsprechen technischen Verbesserungen.

Änderungsantrag 16

Erwägung 28

(28) Die Fähigkeit anerkannter Organisationen, Mängel in ihren Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen festzustellen und zu beseitigen, ist für die Sicherheit der von ihnen überprüften und zertifizierten Schiffe besonders wichtig. Diese Fähigkeit sollte durch eine unabhängige gemeinsame Stelle unterstützt werden, die gemeinsame Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung aller anerkannten Organisationen vorschlagen und produktive Beziehungen zur Kommission gewährleisten kann.

(28) Die Fähigkeit anerkannter Organisationen, Mängel in ihren Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen festzustellen und zu beseitigen, ist für die Sicherheit der von ihnen überprüften und zertifizierten Schiffe besonders wichtig. Diese Fähigkeit sollte durch einen unabhängigen Bewertungsausschuss unterstützt werden, der selbständig tätig wird, um Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung aller anerkannten Organisationen vorzuschlagen und produktive Beziehungen zur Kommission zu gewährleisten.

Begründung

Der Ausdruck „gemeinsam” wird im Text gestrichen, denn er bezieht sich nur auf die anerkannten Organisationen und ist doch komplizierter.

Der Ausdruck „unabhängige“ wird durch den Ausdruck „kompetent mit eigener Handlungsfreiheit“ ersetzt. Es geht nicht darum, eine inhaltsleere Erklärung zur Unabhängigkeit abzugeben, sondern deutlich zumachen, dass die Stelle Befugnisse und Handlungsfähigkeit besitzt.

Änderungsantrag 17

Erwägung 28 a (neu)

 

(28a) Das Vorschriftenwerk (der anerkannten Organisationen) ist ein entscheidender Faktor für die Sicherheit und die Unfall- und Verschmutzungsverhütung. Die anerkannten Organisationen haben den Prozess in Gang gesetzt, der zur Harmonisierung ihres Vorschriftenwerks führen muss. Dieser Prozess sollte durch das Gemeinschaftsrecht angetrieben und unterstützt werden, da er eine positive Wirkung auf die Sicherheit im Seeverkehr und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Schiffbauindustrie haben würde.

Begründung

Die Harmonisierung der Vorschriften ist offenkundig ein bereits eingeleiteter Prozess, der von der EU angetrieben werden muss, um nicht nur die Sicherheit im Seeverkehr, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Schiffbauindustrie zu fördern.

Änderungsantrag 18

Erwägung 29

(29) Anerkannte Organisationen sollten verpflichtet werden, ihre technischen Vorschriften auf dem neuesten Stand zu halten und konsequent durchzusetzen, damit Sicherheits­normen harmonisiert und internationale Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft einheitlich angewendet werden. Bei Übereinstimmung oder großer Ähnlichkeit der technischen Vorschriften anerkannter Organisationen sollte die gegenseitige Anerkennung von Klassenzeugnissen in Betracht gezogen werden.

(29) Anerkannte Organisationen sollten verpflichtet werden, ihre technischen Vorschriften auf dem neuesten Stand zu halten und konsequent durchzusetzen, damit Sicherheits­normen harmonisiert und internationale Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft einheitlich angewendet werden. Bei Übereinstimmung oder großer Ähnlichkeit der technischen Vorschriften anerkannter Organisationen sollte gegebenenfalls die gegenseitige Anerkennung von Klassenzeugnissen in Betracht gezogen werden, wobei man sich an den anspruchsvollsten und strengsten orientieren sollte.

Begründung

Schrittweise Harmonisierung ist wünschenswert, darf jedoch niemals nach unten erfolgen, sondern die besten und anspruchsvollen Praktiken müssen Modellcharakter haben.

Änderungsantrag 19

Erwägung 31

(31) Um den Klassenwechsel von Schiffen mit dem Ziel, notwendige Reparaturen zu umgehen, zu unterbinden, sollten die anerkannten Organisationen untereinander alle einschlägigen Informationen austauschen in Bezug auf die Bedingungen für Schiffe, welche die Klasse wechseln, und erforderlichenfalls den Flaggenstaat einbeziehen.

(31) Um den Klassenwechsel von Schiffen mit dem Ziel, Reparaturen zu umgehen, die bei einer bestimmten Überprüfung von ihrer Klassifikationsgesellschaft verlangt wurden, zu unterbinden, muss geregelt werden, dass die anerkannten Organisationen vorab untereinander alle einschlägigen Informationen austauschen in Bezug auf die Bedingungen für Schiffe, welche die Klasse wechseln wollen, und erforderlichenfalls den Flaggenstaat einbeziehen.

Änderungsantrag 20

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten und Organisationen, die sich mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Hierzu gehören auch die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten und die von diesen beauftragten Organisationen, die sich mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Hierzu gehören auch die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische, Sprechfunk- sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.

Änderungsantrag 21

Artikel 2 Buchstabe c

c) „Überprüfungen und Besichtigungen“ die aufgrund der internationalen Übereinkommen vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen;

c) „Überprüfungen und Besichtigungen“ die aufgrund der internationalen Übereinkommen sowie dieser und sonstiger Richtlinien der Gemeinschaft in Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr vorgeschriebenen Überprüfungen und Besichtigungen;

Änderungsantrag 22

Artikel 2 Buchstabe k

k) „Klassenzeugnis“ ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriften feststellt;

k) „Klassifikationszeugnis“ ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriften feststellt;

Änderungsantrag 23

Artikel 2 Buchstabe m

m) „Νiederlassung“ den Ort, an dem sich der satzungsgemäße Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer Organisation befindet.

m) „Νiederlassungsland“ den Staat, in dem sich der satzungsgemäße Sitz, die Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung einer Organisation befindet.

Änderungsantrag 24

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Ziffer ii

ii) die unter Ziffer i) genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise von Organisationen durchführen zu lassen,

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 25

Artikel 5

Die Kommission verweigert die Anerkennung von Organisationen, die die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllen oder deren Leistungsfähigkeit auf Grundlage der nach Artikel 14 festgelegten Kriterien als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt angesehen wird.

Die Kommission verweigert nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren die Anerkennung von Organisationen, die die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllen oder deren Leistungsfähigkeit auf Grundlage der nach Artikel 14 festgelegten Kriterien als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt angesehen wird.

Begründung

Für eine solch wichtige Entscheidung muss die Kommission von dem COSS-Ausschuss unterstützt werden.

Änderungsantrag 26

Artikel 6 Absatz 2

2. Die Anerkennung wird der Muttergesellschaft der Organisation ausgesprochen, sofern eine solche vorhanden ist, und erstreckt sich auf alle Einheiten innerhalb dieser Organisation.

2. Die Anerkennung wird der relevanten Muttergesellschaft als Rechtsperson sämtlicher juristischer Einheiten, die die anerkannten Organisationen ausmachen, ausgesprochen, wobei die Anerkennung auf sämtliche juristische Einheiten innerhalb einer anerkannten Organisation ausgeweitet wird, die dazu beitragen, dass die wichtigste Rechtsperson ihre Dienste weltweit anbietet.

Begründung

Juristische Klarstellung, die die komplexe Zusammensetzung der anerkannten Organisationen besser beschreibt.

Änderungsantrag 27

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, dass eine in einem Drittstaat niedergelassene anerkannte Organisation die Aufgaben nach Artikel 3 ganz oder teilweise wahrnimmt, kann er von dem betreffenden Drittstaat verlangen, dass dieser die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

2. Bevor ein Mitgliedstaat einwilligt, dass eine in einem Drittstaat niedergelassene anerkannte Organisation die Aufgaben nach Artikel 3 in seinem Namen ganz oder teilweise wahrnimmt, kann er von dem betreffenden Drittstaat verlangen, dass dieser die in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt.

Änderungsantrag 28

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

a) die Bestimmungen des Anhangs II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Zulassung der für die Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO MSC/Rund­schreiben 710 und zum MEPC/Rundschreiben 307 über eine Musterverein­barung für die Zulassung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind;

a) die Bestimmungen des Anhangs II der IMO-Entschließung A.739(18) über Leitlinien für die Zulassung der für die Verwaltung tätigen Organisationen, wobei der Anhang, die Anlagen und die Beilage zum IMO MSC/Rund­schreiben 710 und zum MEPC/Rundschreiben 307 über eine Musterverein­barung für die Zulassung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung zu berücksichtigen sind.

 

Wenn also eine anerkannte Organisation, ihre Besichtiger oder ihre technischen Mitarbeiter die obligatorischen Zeugnisse für die Verwaltung ausstellen, so gelten für sie dieselben Rechtsgarantien und derselbe Rechtschutz, einschließlich die Ausübung aller Verteidigertätigkeiten, den die Verwaltung und ihre Mitglieder dann in Anspruch nehmen können, wenn sie die genannten obligatorischen Zeugnisse ausgestellt hätten;

Begründung

Um die Rolle der anerkannten Organisationen zu klären, wenn sie im Auftrag der Staaten handeln, ist es angezeigt, Absatz 6.5.2 des Anhangs zum IMO/MSC-Rundschreiben 710 hinzuzufügen.

Änderungsantrag 29

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

i) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Ereignis für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet, und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine vorsätzliche Handlung, eine vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit der anerkannten Organisation, ihrer Einrichtungen, Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat;

i) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Unfall auf See für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet, und den Geschädigten Entschädigung leisten muss, und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine vorsätzliche Handlung, eine vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit der anerkannten Organisation, ihrer Einrichtungen, Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen oder die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat;

Diese Änderung gilt für den ganzen Text. Ihre Annahme wird Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.

Begründung

Vielleicht ist das Word „Ereignis“ (incident) im Englischen korrekt, kann aber verwirrend sein, wenn man es mit einer formellen, Verfahrens- oder weniger wichtigen Angelegenheit gleichstellt. Der Ausdruck „Unfall auf See“ ist genauer und weniger eingrenzend.

Änderungsantrag 30

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii

ii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Ereignis für die Verletzung oder den Tod von Menschen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts die Verletzung oder den Tod von Menschen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 4 Millionen EUR liegen muss;

ii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Ereignis für die Verletzung von Menschen jedoch ohne Todesfolge haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle oder andere Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts die Verletzung von Menschen jedoch ohne Todesfolge verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 4 Millionen EUR liegen muss, es sei denn die in dem Urteil oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren festgesetzte Summe ist geringer, was in diesem Fall als Entschädigung gelten würde;

Änderungsantrag 31

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii

iii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Ereignis für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 2 Millionen EUR liegen muss;

iii) wird von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens rechtskräftig entschieden, dass die Verwaltung bei einem Ereignis für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen haftet und den Geschädigten Entschädigung leisten muss und wird vor diesem Gericht nachgewiesen, dass dies durch eine fahrlässige oder leichtfertige Handlung oder eine fahrlässige oder leichtfertige Unterlassung der anerkannten Organisation, ihrer Angestellten, Vertreter oder anderer Personen, die im Auftrag der anerkannten Organisation tätig sind, verursacht wurde, so kann die Verwaltung von der anerkannten Organisation eine finanzielle oder andere Entschädigung in dem Umfang verlangen, in dem die anerkannte Organisation nach Feststellung des Gerichts den Verlust oder die Beschädigung von Sachen verursacht hat; die Mitgliedstaaten können den Betrag, der von der anerkannten Organisation im Höchstfall zu zahlen ist, begrenzen, wobei ein solcher Höchstbetrag jedoch bei mindestens 2 Millionen EUR liegen muss, es sei denn die in dem Urteil oder in einem schiedsrichterlichen Verfahren festgesetzte Summe ist geringer, was in diesem Fall als Entschädigung gelten würde;

Änderungsantrag 32

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d

d) die Möglichkeit stichprobenartiger und eingehender Schiffsüberprüfungen;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 33

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e

e) Bestimmungen für die Weitergabe wesentlicher Angaben über die von einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse, gemäß Artikel 20 Absatz 3.

e) Bestimmungen für die obligatorische Weitergabe wesentlicher Angaben über die von einer Organisation klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Aussetzung oder Entzug der Klasse, gemäß Artikel 20 Absatz 3.

Änderungsantrag 34

Artikel 8 Absatz 3

3. In der formalisierten oder der gleichwertigen rechtlichen Vereinbarung kann die Voraussetzung aufgestellt werden, dass die anerkannte Organisation im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, für den sie die Aufgaben gemäß Artikel 3 wahrnimmt, über eine örtliche Vertretung verfügt. Eine örtliche Vertretung, die aufgrund ihrer Rechtsform nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rechtsfähig ist und der Zuständigkeit seiner Gerichte unterliegt, kann diese Voraussetzung erfüllen.

3. In der formalisierten oder der gleichwertigen rechtlichen Vereinbarung kann die Voraussetzung aufgestellt werden, dass die anerkannte Organisation im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, für den sie die Aufgaben gemäß Artikel 3 wahrnimmt, über eine örtliche Vertretung verfügt. Eine örtliche Vertretung, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats rechtsfähig ist und der Rechtsprechung seiner Gerichte unterliegt, kann diese Voraussetzung erfüllen.

Änderungsantrag 35

Artikel 8 Absatz 5

5. Die Kommission legt bis zum 22. Juli 2006 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der in diesem Artikel vorgesehenen Haftungsregelung auf die betroffenen Parteien und insbesondere ihre Folgen für das finanzielle Gleichgewicht der anerkannten Organisationen bewertet werden.

entfällt

Dieser Bericht wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien, insbesondere den anerkannten Organisationen, erstellt. Die Kommission wird erforderlichenfalls anhand dieser Bewertung einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Haftung und die Haftungshöchstbeträge, unterbreiten.

 

Änderungsantrag 36

Artikel 9 Absatz 2 a (neu)

 

2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden Artikel 5a Absatz 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG in Verbindung mit den Bestimmungen von Artikel 8 dieser Richtlinie Anwendung.

Begründung

Das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte in dem Komitologieartikel verankert werden.

Änderungsantrag 37

Artikel 10 Absatz 1 Einleitung

1. Diese Richtlinie kann nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, um

1. Diese Richtlinie kann nach dem in Artikel 9 Absatz 2a genannten Verfahren geändert werden, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, um

Begründung

Da die in Artikel 10 Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und der Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie dienen, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden.

Änderungsantrag 38

Artikel 11 Absatz 2 a (neu)

 

Dennoch muss die Kommission unbeschadet ihrer unverzüglichen Anwendung alle Mitgliedstaaten, die dieser anerkannten Organisation die Zulassung erteilt haben, vorab über die von ihr geplanten Maßnahmen unterrichten.

Begründung

Es versteht sich von selbst, dass die Organisationen, die im Auftrag der Staaten handeln, vorab von den Maßnahmen, die ergriffen werden sollen, unterrichtet werden müssen.

Änderungsantrag 39

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

a) deren Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Kriterien oder ihrer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten, oder deren verschlechterte Leistungsfähigkeit auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen lässt, oder

a) deren schwerwiegende bzw. wiederholte Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Kriterien oder ihrer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten, oder deren verschlechterte Leistungsfähigkeit auf schwere Mängel in ihrer Struktur, ihren Systemen, Verfahren oder internen Kontrollen schließen lässt, oder

Begründung

Der Verstoß wird als schwerwiegende sowie als wiederholte Nichterfüllung definiert.

Änderungsantrag 40

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

b) die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 durchgeführten Bewertung falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert haben.

b) die im Rahmen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 durchgeführten Bewertung absichtlich falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder die Bewertung anderweitig behindert haben.

Begründung

„Absichtlich“ wird hinzugefügt, um den Vorsatz als schwerwiegend zu kennzeichnen.

Änderungsantrag 41

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2

Sie werden erst verhängt, nachdem die Organisation Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat.

Sie werden erst verhängt, nachdem die Organisation und die betroffenen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Äußerung erhalten haben.

Begründung

Es wird die Möglichkeit hinzugefügt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten sich ebenfalls äußern.

Änderungsantrag 42

Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 3

Die Geldbußen und Zwangsgelder betragen insgesamt höchstens 10 % des Gesamtumsatzes, den die Organisation im vorangegangenen Geschäftsjahr im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten erzielt hat.

Die Geldbußen und Zwangsgelder betragen insgesamt höchstens 5 % des Gesamtumsatzes, den die Organisation im vorangegangenen Geschäftsjahr im Zusammenhang mit den unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten erzielt hat.

Begründung

Der Gesamtbetrag der Geldbuße wird von 10 % auf 5 % gesenkt, da er übertrieben hoch erscheint.

Änderungsantrag 43

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

a) deren Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Kriterien oder ihrer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeutet;

a) deren wiederholte und schwerwiegende Nichterfüllung der in Anhang I festgelegten Kriterien oder ihrer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt bedeutet;

Begründung

Die Wiederholung und der schwerwiegende Charakter müssen bei dem Vorgehen, das eine so erhebliche Sanktion wie den Entzug der Anerkennung rechtfertigt, eine Rolle spielen.

Änderungsantrag 44

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

b) deren Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet;

b) deren wiederholte und schwerwiegende Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet;

Begründung

Die Wiederholung und der schwerwiegende Charakter müssen bei dem Vorgehen, das eine so erhebliche Sanktion wie den Entzug der Anerkennung rechtfertigt, eine Rolle spielen.

Änderungsantrag 45

Artikel 14

Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren

Die Kommission beschließt und veröffentlicht nach dem in Artikel 9 Absatz 2a genannten Verfahren

a) Kriterien zur Messung der Leistungsfähigkeit anerkannter Organisationen in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung, unter besonderer Berücksichtigung der Daten der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen;

a) Kriterien zur Messung der Wirksamkeit der Vorschriften, Bestimmungen und Tätigkeiten der anerkannten Organisationen im Hinblick auf die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung ihrer klassifizierten Schiffe, unter besonderer Berücksichtigung der Daten der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen; und

b) Kriterien zur Bestimmung, wann diese Leistungsfähigkeit als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt anzusehen ist, wobei besondere Umstände, die sich auf kleine oder hoch spezialisierte Organisationen auswirken, berücksichtigt werden können;

b) Kriterien zur Bestimmung, wann eine bestimmte Tätigkeit, Unterlassung oder Verzögerung als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt anzusehen ist, wobei besondere Umstände, die sich auf kleine oder hoch spezialisierte Organisationen auswirken, berücksichtigt werden können;

c) ausführliche Vorschriften für die Durchführung des Artikels 12 und, soweit angezeigt, des Artikels 13.

Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren ausführliche Vorschriften für die Durchführung des Artikels 12 und, soweit angezeigt, des Artikels 13.

Begründung

Die nach Buchstabe a) und b) anzunehmenden Kriterien sind von allgemeiner Tragweite, die der Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie dienen und sollten deshalb gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden.

Änderungsantrag 46

Artikel 15 Buchstabe b

b) Die Kommission prüft, ob die Aussetzung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt gerechtfertigt ist.

b) Die Kommission muss unter dem Blickwinkel der Sicherheit und der Verschmutzungsverhütung die von dem Mitgliedstaat geltend gemachten Gründe, seine Zulassung für die anerkannte Organisation auszusetzen, prüfen;

Änderungsantrag 47

Artikel 15 Buchstabe c

c) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren mit, ob seine Entscheidung, die Zulassung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, gerechtfertigt ist und fordert ihn auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist.

c) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren mit, ob sie seine Entscheidung, die Zulassung aus Gründen der ernsthaften Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt auszusetzen, für ausreichend gerechtfertigt hält, und fordert ihn auf, die Aussetzung rückgängig zu machen, wenn dies nicht der Fall ist. Ist diese gerechtfertigt und hat der Mitgliedstaat die Zahl der beauftragten Organisationen gemäß Artikel 7 Absatz 1 begrenzt, ersucht sie ihn, einer anderen anerkannten Organisation eine neue Zulassung zu erteilen, um die ausgesetzte Organisation zu ersetzen.

Änderungsantrag 48

Artikel 16 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat muss sich vergewissern, dass die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 2 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.

1. Jeder Mitgliedstaat muss kontrollieren, dass die anerkannten Organisationen, die für ihn gemäß Artikel 3 Absatz 2 tätig werden, die in dem genannten Artikel erwähnten Aufgaben zur Zufriedenheit seiner zuständigen Verwaltung wirksam wahrnehmen.

Änderungsantrag 49

Artikel 16 Absatz 2

2. Jeder Mitgliedstaat nimmt diese Aufgabe mindestens alle zwei Jahre wahr und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf die Berichtsjahre folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrolle.

2. Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jede beauftragte Organisation mindestens alle zwei Jahre und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens am 31. März des auf das Kontrolljahr folgenden Jahres einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Kontrollen.

Änderungsantrag 50

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1

3. Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie und die Kriterien des Anhangs I  erfüllen.

3. Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die entsprechende Anerkennung beantragt hat, regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre einer Bewertung unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie und die Kriterien des Anhangs I  erfüllen. Die Bewertung muss sich auf die Aktivitäten der anerkannten Organisationen zur See beschränken, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

Begründung

Es ist nur logisch, die Tätigkeiten der anerkannten Organisationen, die die Richtlinie betreffen, von denen, die sie nicht betreffen, zu unterscheiden; dies tut die Kommission in Bezug auf die Haftung, die das Geschäftsvermögen der Organisationen betrifft.

Änderungsantrag 51

Artikel 19 Absatz 2

2. Ein Mitgliedstaat darf Vorschriften, die seines Erachtens den Vorschriften einer anerkannten Organisation gleichwertig sind, nur dann zugrunde legen, wenn er diese Vorschriften in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG umgehend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt und sofern die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission keine Einwände gegen diese Vorschriften erheben und sie nicht nach dem in Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren als nicht gleichwertig eingestuft werden.

2. Ein Mitgliedstaat darf Vorschriften, die seines Erachtens dem Vorschriftenwerk einer anerkannten Organisation gleichwertig sind, nur dann zugrunde legen, wenn er diese Vorschriften in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/34/EG umgehend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilt und sofern die anderen Mitgliedstaaten oder die Kommission keine Einwände gegen diese Vorschriften erheben und sie nicht nach dem in Artikel 9 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Verfahren als nicht gleichwertig eingestuft werden.

Änderungsantrag 52

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1

1. Die anerkannten Organisationen konsultieren einander regelmäßig, um die Gleichwertigkeit ihrer Vorschriftenwerke und deren Durchführung zu gewährleisten. Sie kooperieren miteinander im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen, unbeschadet der Befugnisse der Flaggenstaaten. Die anerkannten Organisationen vereinbaren die Bedingungen, zu denen sie auf der Grundlage gleichwertiger Normen ihre jeweiligen Klassenzeugnisse gegenseitig anerkennen, wobei sie gemäß der Richtlinie 96/98/EG zugelassene Schiffsausrüstungen besonders berücksichtigen.

1. Die anerkannten Organisationen konsultieren einander regelmäßig, um die Gleichwertigkeit und Harmonisierung ihrer Vorschriftenwerke und deren Durchführung zu gewährleisten. Sie kooperieren miteinander im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung der internationalen Übereinkommen, unbeschadet der Befugnisse der Flaggenstaaten. Die anerkannten Organisationen vereinbaren gegebenenfalls die technischen und verfahrensorientierten Bedingungen, zu denen sie auf der Grundlage gleichwertiger Normen ihre jeweiligen Klassenzeugnisse gegenseitig anerkennen, wobei sie sich auf an den anspruchvollsten und strengsten orientieren und gemäß der Richtlinie 96/98/EG zugelassene Schiffsausrüstungen besonders berücksichtigen.

Begründung

Spezifizierung des verfolgten Ziels, nämlich die schrittweise Harmonisierung.

Nuancieren, dass die gegenseitige Anerkennung nur in den Fällen erfolgt, in denen die technischen Vorschriften identisch oder sehr ähnlich sind.

Das Bezugsmodell darf nicht auf das niedrigste Niveau ausgerichtet sein, sondern muss sich an den strengsten Beispielen orientieren.

Änderungsantrag 53

Artikel 20 Absatz 1 a (neu)

 

1a. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen auf einer unabhängigen Studie basierenden Bericht darüber vor, welches Niveau in den Verfahren der Harmonisierung des Vorschriftenwerks und bei der gegenseitigen Anerkennung erreicht wurde. Falls die Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 durch die anerkannten Organisationen nicht erfüllt wurden, schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die notwendigen Maßnahmen vor.

Begründung

Die Kommission verwendet in dem Vorschlag für eine Richtlinie vernünftigerweise keine verbindlichen Formulierungen, sondern befürwortet eine schrittweise Harmonisierung. Es ist nur logisch, innerhalb eines vernünftigen Zeitraums zu bewerten, inwieweit das Ziel erreicht wurde.

Änderungsantrag 54

Artikel 20 Absatz 4

4. Die anerkannten Organisationen stellen für ein Schiff, das aus Sicherheitsgründen deklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, ungeachtet der Flagge, die das Schiff führt, ein vorgeschriebenes Zeugnis erst aus, nachdem der zuständigen Behörde des Flaggenstaats die Möglichkeit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme abzugeben, um dann zu entscheiden, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

4. Die anerkannten Organisationen stellen für ein Schiff, das aus Sicherheitsgründen deklassifiziert oder in eine andere Klasse eingestuft wurde, ungeachtet der Flagge, die das Schiff führt, ein vorgeschriebenes Zeugnis erst aus, nachdem der zuständigen Behörde des Flaggenstaats die Möglichkeit gegeben wurde, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme abzugeben, ob eine vollständige Überprüfung erforderlich ist.

Änderungsantrag 55

Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 1 Einleitung

5. Wechselt ein Schiff von einer anerkannten Organisation zu einer anderen, so unterrichtet die abgebende Organisation die aufnehmende Organisation von

5. Wechselt ein Schiff von einer anerkannten Organisation zu einer anderen, so übermittelt die abgebende Organisation der aufnehmenden Organisation die vollständigen Unterlagen über das Schiff und unterrichtet sie insbesondere von

Änderungsantrag 56

Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 2

Beim Wechsel übergibt die abgebende Organisation der aufnehmenden Organisation die vollständigen Unterlagen des Schiffs. Die aufnehmende Organisation kann dem Schiff erst dann Zeugnisse ausstellen, wenn die überfälligen Besichtigungen zufrieden stellend abgeschlossen und alle überfälligen Auflagen, die dem Schiff zuvor auferlegt wurden, den Angaben der abgebenden Organisation entsprechend erledigt wurden.

Die aufnehmende Organisation kann dem Schiff erst dann neue Zeugnisse ausstellen, wenn die überfälligen Besichtigungen zufrieden stellend abgeschlossen und alle überfälligen Auflagen, die dem Schiff zuvor auferlegt wurden, den Angaben der abgebenden Organisation entsprechend erledigt wurden.

Änderungsantrag 57

Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 3

Vor Ausstellung der Zeugnisse teilt die aufnehmende Organisation der abgebenden Organisation den Zeitpunkt der Ausstellung der Zeugnisse mit und bestätigt Datum, Ort und Maßnahmen, die zur Erledigung sämtlicher überfälligen Besichtigungen und überfälligen Auflagen ergriffen wurden.

Vor der Ausfertigung neuer Zeugnisse teilt die aufnehmende Organisation der abgebenden Organisation den Zeitpunkt ihrer Ausstellung mit und bestätigt ihr die zur Erledigung sämtlicher überfälligen Besichtigungen und überfälligen Auflagen ergriffenen Maßnahmen sowie Ort und Zeit des Beginns und des erfolgreichen Abschlusses derselben.

Änderungsantrag 58

Artikel 21 Absatz 1 Einleitung

1. Die anerkannten Organisationen errichten spätestens bis zum […] eine gemeinsame Stelle und erhalten diese aufrecht, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Die Mitgliedstaaten errichten zusammen mit den anerkannten Organisationen gemäß den Qualitätsnormen EN 45012 einen Bewertungsausschuss. Die betroffenen Fachverbände, die in der Schiffsindustrie arbeiten, können mit beratender Funktion teilnehmen. Der Ausschuss führt folgende Aufgaben aus:

Begründung

Die Bewertungsstelle wird benannt, sie heißt jetzt Bewertungsausschuss.

Diesen Ausschuss errichten nicht nur die anerkannten Organisationen, sondern auch die Mitgliedstaaten sind beteiligt.

Änderungsantrag 59

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

a) kontinuierliche Bewertung von Systemen für das Qualitätsmanagement,

a) Regulierung und Bewertung von Systemen für das Qualitätsmanagement der anerkannten Organisationen, die die Kriterien der Qualitätsnormen ISO 9001 erfüllen.

Begründung

Die Bewertungsstelle wird benannt und soll künftig Bewertungsausschuss heißen.

Dieser Ausschuss wird nicht nur durch die anerkannten Organisationen eingesetzt, sondern an seiner Errichtung beteiligen sich auch die Mitgliedstaaten, und die IMO wird konsultiert.

Der Bewertungsausschuss erhält Befugnisse, damit er Handlungsfreiheit hat, und er gibt sich seine eigene Verfahrensordnung.

Änderungsantrag 60

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

b) Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen,

b) Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen der anerkannten Organisationen;

Begründung

Die Bewertungsstelle wird benannt und soll künftig Bewertungsausschuss heißen.

Dieser Ausschuss wird nicht nur durch die anerkannten Organisationen eingesetzt, sondern an seiner Errichtung beteiligen sich auch die Mitgliedstaaten, und die IMO wird konsultiert.

Der Bewertungsausschuss erhält Befugnisse, damit er Handlungsfreiheit hat, und er gibt sich seine eigene Verfahrensordnung.

Änderungsantrag 61

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

c) Erstellung verbindlicher Auslegungen der international anerkannten Qualitäts-sicherungsnormen, insbesondere um den besonderen Eigenschaften und Pflichten anerkannter Organisationen Rechnung zu tragen, sowie

(Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Änderungsantrag 62

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2

Die gemeinsame Stelle ist unabhängig von den anerkannten Organisationen und verfügt über die erforderlichen Mittel, um ihre Aufgaben wirksam und den höchsten fachspezifischen Standards entsprechend auszuführen.

Der Bewertungsausschuss ist unabhängig, erhält die notwendigen Befugnisse, um unabhängig von den anerkannten Organisationen tätig zu werden, und verfügt über die erforderlichen Mittel, um seine Aufgaben wirksam und den höchsten fachspezifischen Standards entsprechend auszuführen. Der Ausschuss legt seine Arbeitsmethode und seine Verfahrensordnung fest.

Begründung

Die Bewertungsstelle wird benannt und soll künftig Bewertungsausschuss heißen.

Dieser Ausschuss wird nicht nur durch die anerkannten Organisationen eingesetzt, sondern an seiner Errichtung beteiligen sich auch die Mitgliedstaaten, und die IMO wird konsultiert.

Der Bewertungsausschuss erhält Befugnisse, damit er Handlungsfreiheit hat, und er gibt sich seine eigene Verfahrensordnung.

Änderungsantrag 63

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 3

Sie erstellt einen jährlichen Arbeitsplan.

entfällt

Begründung

Die Bewertungsstelle wird benannt und soll künftig Bewertungsausschuss heißen.

Dieser Ausschuss wird nicht nur durch die anerkannten Organisationen eingesetzt, sondern an seiner Errichtung beteiligen sich auch die Mitgliedstaaten, und die IMO wird konsultiert.

Der Bewertungsausschuss erhält Befugnisse, damit er Handlungsfreiheit hat, und er gibt sich seine eigene Verfahrensordnung.

Änderungsantrag 64

Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 4

Sie stellt der Kommission und den ermächtigenden Mitgliedstaaten umfassende Informationen über ihren jährlichen Arbeitsplan zur Verfügung sowie über ihre Erkenntnisse und Empfehlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Sicherheit beeinträchtigt gewesen sein könnte.

Der Bewertungsausschuss stellt den interessierten Parteien, einschließlich der Kommission, umfassende Informationen über seinen jährlichen Arbeitsplan zur Verfügung sowie über seine Erkenntnisse und Empfehlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Sicherheit beeinträchtigt gewesen sein könnte.

Begründung

Die Bewertungsstelle wird benannt und soll künftig Bewertungsausschuss heißen.

Dieser Ausschuss wird nicht nur durch die anerkannten Organisationen eingesetzt, sondern an seiner Errichtung beteiligen sich auch die Mitgliedstaaten, und die IMO wird konsultiert.

Der Bewertungsausschuss erhält Befugnisse, damit er Handlungsfreiheit hat, und er gibt sich seine eigene Verfahrensordnung.

Änderungsantrag 65

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 1

2. Die Kommission unterzieht die gemeinsame Stelle gemäß Absatz 1 einer regel­mäßigen Bewertung und kann von den anerkannten Organisationen verlangen, die von ihr zur Einhaltung von Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen.

2. Die Kommission hört den Bewertungsausschuss regel­mäßig an und kann nach dem Ausschussverfahren von Artikel 9 Absatz 2 von dem Bewertungsausschuss verlangen, die von ihr zur Einhaltung von Absatz 1 für notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen.

Begründung

Die Bewertungsstelle wird benannt und soll künftig Bewertungsausschuss heißen.

Dieser Ausschuss wird nicht nur durch die anerkannten Organisationen eingesetzt, sondern an seiner Errichtung beteiligen sich auch die Mitgliedstaaten, und die IMO wird konsultiert.

Der Bewertungsausschuss erhält Befugnisse, damit er Handlungsfreiheit hat, und er gibt sich seine eigene Verfahrensordnung.

Änderungsantrag 66

Artikel 23 Absatz 1

Im Verlauf der Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 3 prüft die Kommission, ob die Muttergesellschaft der Organisation Inhaberin der Anerkennung ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss entsprechend geändert.

Im Verlauf der Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 3 prüft die Kommission, ob die relevante Rechtsperson der Organisation, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, Inhaberin der Anerkennung ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss entsprechend geändert.

Begründung

Rechtliche Klarstellung, die dem Aufbau und der internen Zusammensetzung der anerkannten Organisationen besser gerecht wird.

Änderungsantrag 67

Anhang I Teil A Nummer 1

1. Eine anerkannte Organisation muss in dem Staat ihrer Niederlassung Rechtspersönlichkeit besitzen. Ihre Rechnungslegung wird durch unabhängige Prüfer bestätigt

1. Eine Organisation muss, um die Gemeinschaftsanerkennung zu erhalten oder zu behalten, in dem Staat ihrer Niederlassung Rechtspersönlichkeit besitzen. Ihre Rechnungslegung wird durch unabhängige Prüfer bestätigt

Änderungsantrag 68

Anhang I Teil A Nummer 3

3. Die Organisation verfügt über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für Leitungs-, technische, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die der Größe der von der Organisation klassifizierten Flotte, ihrer Zusammensetzung sowie der Mitwirkung der Organisation am Bau und Umbau von Schiffen angemessen ist. Die Organisation ist in der Lage, für jeden Arbeitsort jederzeit nach Bedarf die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, um die Aufgaben gemäß den allgemeinen Mindestkriterien 6 und 7 und den besonderen Mindestkriterien auszuführen.

3. Die Organisation verfügt jederzeit über eine erhebliche Zahl von Mitarbeitern für Leitungs-, technische, Hilfs- und Forschungsaufgaben, die der Größe der von der Organisation klassifizierten Flotte, ihrer Zusammensetzung sowie der Mitwirkung der Organisation am Bau und Umbau von Schiffen angemessen ist. Die Organisation ist in der Lage, für jeden Arbeitsort jederzeit nach Bedarf die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitzustellen, um die Aufgaben gemäß den allgemeinen Mindestkriterien 6 und 7 und den besonderen Mindestkriterien auszuführen.

Änderungsantrag 69

Anhang I Teil B Nummer 4 a (neu)

 

4a. Die Organisation sowie die Besichtiger und die von ihr beschäftigten technischen Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit aus unbeschadet der Rechte am geistigen Eigentum der Schiffswerften, Schiffsausrüster und Schiffseigner, einschließlich Patente, Lizenzen, Know-how oder jede Art von Wissen, dessen Nutzung auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene rechtlich geschützt ist; auf keinen Fall und unbeschadet von Artikel 17 dürfen die Organisation oder die Besichtiger noch die von ihr beschäftigten technischen Mitarbeiter kommerziell wichtige Daten weitergeben oder verbreiten, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten der Besichtigung, Überprüfung und Kontrolle neuer Schiffsbauten und Schiffsreparaturen gewonnen werden.

Begründung

Genauso wie die anerkannten Organisationen zurückhaltend sind, Stellen, die technologisch nicht auf ihrer Höhe sind, anzuerkennen, wollen auch andere Akteure über ihre Rechte am geistigen Eigentum wachen.

Änderungsantrag 70

Anhang I Teil B Nummer 6 Buchstabe g

g) Besichtiger über umfassende Kenntnisse des speziellen Schifftyps, auf dem sie ihre Tätigkeiten wahrnehmen, soweit dies für die jeweils durchzuführende Besichtigung relevant ist, und der entsprechenden einschlägigen Vorschriften verfügen;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag 71

Anhang I Teil B Nummer 7

7. Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit den Normen EN ISO/IEC 17020:2004 (Überprüfungsstellen) und EN ISO 9001:2000 ‑ wie durch die gemeinsame Stelle gemäß Artikel 21 Absatz 1 ausgelegt und bestätigt - im Einklang.

7. Die Organisation hat ein wirksames System für die interne Qualitätssicherung entwickelt und umgesetzt und schreibt dieses System fort; es stützt sich auf geeignete Teile international anerkannter Qualitätssicherungsnormen und steht mit den Normen EN ISO/IEC 17020:2004 (Überprüfungsstellen) und EN ISO 9001:2000 ‑ wie durch den Bewertungsausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 1 ausgelegt und bestätigt - im Einklang.

 

Der Bewertungsausschuss muss Handlungsfreiheit haben, und deshalb muss er über alle notwendigen Mittel verfügen, um ordnungsgemäß zu funktionieren und eine gründliche und kontinuierliche Arbeit leisten zu können; er besitzt sehr fachspezifische und hervorragende technische Kenntnisse und einen Verhaltenskodex, der die Unabhängigkeit der Tätigkeit der Prüfer gewährleistet.

Begründung

Ergibt sich logischerweise aus dem Namen, mit dem die Stelle in den Änderungsanträgen beannt wurde.

Es geht darum, die Merkmale der gemeinsamen Stelle zu beschreiben, die unabhängig und mit den Befugnissen ausgestattet sein muss, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Änderungsantrag 72

Anhang I Teil B Nummer 8

8. Das Vorschriftenwerk der Organisation wird so angewandt, dass die Organisation anhand ihres eigenen direkten Wissens und Urteils jederzeit mittels Klassenzeugnissen, auf deren Grundlage vorgeschriebene Zeugnisse ausgestellt werden können, eine zuverlässige und objektive Erklärung über die Sicherheit der betreffenden Schiffe abgeben kann.

8. Das Vorschriftenwerk der Organisation wird so angewandt, dass die Organisation anhand ihres eigenen direkten Wissens und Urteils jederzeit mittels Klassifikationszeugnissen, auf deren Grundlage vorgeschriebene Zeugnisse ausgestellt werden können, eine zuverlässige und objektive Erklärung über die Sicherheit der betreffenden Schiffe abgeben kann.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Begründung und Ziel des Vorschlags

Zweck dieser vierten Änderung ist kein anderer, als die Rolle der von der EU anerkannten Klassifizierungsgesellschaften, die jetzt „anerkannte Organisationen“ heißen, zu stärken und zu perfektionieren, da festgestellt wurde, dass erhebliche Mängel bei den Besichtigungs- und Zertifizierungsverfahren in Bezug auf die Sicherheit der Weltflotte fortbestehen.

Bei den früheren Richtlinien, insbesondere durch die Richtlinie 2001/105/EG, einem der drei Vorschläge des Gesetzespakets ERIKA I, wurde eindringlich die Notwendigkeit deutlich, das derzeitige System für die Anerkennung der Klassifizierungsgesellschaften durch die Gemeinschaft zu reformieren. Das durch die Richtlinie 94/57/EG eingeführte System hatte bedeutende Fortschritte erzielt, die dann in den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 2002 und in den Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Verbesserung der Sicherheit auf See (2003/2235(INI)) und in der nach dem Untergang der Prestige angenommenen Entschließung (2003(2066(INI)) anerkannt wurden.

Diese Frage wieder aufzugreifen, ist der Notwendigkeit geschuldet, die Tätigkeit dieser Organisationen erneut, vermehrt und besser zu stärken, die auch nach Aussage der verschiedenen Akteure des Meeressektors, wenn sie nicht existieren würden, erfunden werden müssten, denn sie spielen eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Seeverkehrs.

Jedoch bestehen heutzutage, wie bereits erwähnt, erhebliche Mängel beim Überprüfungs- und Zertifizierungsverfahren der anerkannten Organisationen, die eine ernste und inakzeptable Bedrohung für Sicherheit und Umwelt darstellen. Die anerkannten Organisationen konzentrieren innerhalb der Sicherheitskette des Seeverkehrs auf sich sehr viel Macht, die von den zuständigen Behörden genau überwacht werden muss. Diese müssen gewährleisten, dass die Organisationen, die aufgefordert sind, dafür Sorge zu tragen, dass die Schiffe, die unsere Meere befahren, die einschlägigen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungsvorschriften erfüllen, unabhängig und unnachsichtig vorgehen.

Reformen, für die sich der Richtlinienvorschlag der Kommission einsetzt

Die Kommission hat im Rahmen des „Dritten Gesetzespakets für die Sicherheit im Seeverkehr“ einen Vorschlag mit dem Ziel unterbreitet, das derzeitige Vorschriftenwerk für die Klassifizierung und Besichtigung von Schiffen durch die anerkannten Organisationen zu reformieren und damit die Richtlinie 94/57/EG zu ändern. Da diese Richtlinie bei früheren Anlässen bereits in erheblichem Umfang geändert wurde, hat man sich bei dieser vierten Aktualisierung der Richtlinie dafür entschieden, die Technik der Neufassung zu verwenden.

Der Vorschlag enthält fünf Reformkapitel:

1. Verbesserung der Systeme zur Kontrolle der anerkannten Organisationen

Die anerkannten Organisationen schaffen eine gemeinsame Struktur, deren Aufgabe es ist, die Qualitätsbewertungssysteme zu bewerten und zu zertifizieren. Diese Struktur ist unabhängige von den anerkannten Organisationen und verfügt über die Instrumente, die notwendig sind, um ihre Aufgaben effizient und kontinuierlich zu erfüllen.

2. Harmonisierung des Systems der normalen und beschränkten Anerkennung

Das gültige System beschränkt die Anerkennung abhängig von der Größe der Organisation. Die Kommission schlägt vor, dieses System aufzugeben und die Anerkennung der Gemeinschaft von der Qualität und Sicherheit der Tätigkeit der Organisation abhängig zu machen. Gleichzeitig führt die Kommission einen Schutzmechanismus ein, der es ihr ermöglichen wird, zu verhindern, dass eine anerkannte Organisation unabhängig von ihrer Größe im Auftrag von Mitgliedstaaten in spezialisierten Bereichen tätig wird, für die sie nicht über die notwendige Sachkenntnis verfügt.

Andererseits wird die Kommission die beschränkten Anerkennungen prüfen, die nach der derzeit geltenden Richtlinie erteilt wurden, und mittels des Komitologieverfahrens entscheiden, ob die Beschränkungen durch andere ersetzt oder aufgehoben werden sollen.

3. Verbesserung der Kriterien des gemeinschaftlichen Anerkennungssystems

Die Anerkennungskriterien sollen vereinfacht werden, da sie zu ungenau fortentwickelt wurden. Die vorgeschlagenen Änderungen konzentrieren sich auf die Zahl der Besichtiger im Verhältnis zur klassifizierten Flotte, den Einsatz nicht hauptamtlicher Besichtiger und die Berücksichtigung der Rechtsstruktur der anerkannten Organisationen.

4. Reform des Sanktionssystems

Die Kommission möchte letztendlich das Sanktionssystem flexibler gestalten, d.h. es soll ein Katalog von Verstößen und Sanktionen erstellt und überdies soll die Aussetzung der Anerkennung durch finanzielle Sanktionen ersetzt werden. Diese Sanktionen sind abschreckend und verhältnismäßig und berücksichtigen die Schwere des Verstoßes und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden anerkannten Organisation (das System wird nur in seinen Grundzügen festgelegt).

5. Klarstellung des Geltungsbereichs und Erleichterung der Anwendung einiger Bestimmungen dieser Richtlinie

Dieser Punkt bezieht sich auf die besonderen Bestimmungen, um die Kontrollbefugnisse der Gemeinschaft zu definieren. Dabei wird der Zugang der Besichtiger/Prüfer zu Dokumenten der Schiffe geklärt.

Ein weiterer grundlegender Aspekt ist die Rechtsform der anerkannten Organisationen: In diesem Sinne schlägt die Kommission vor, einen weitgefassten Organisationsbegriff einzuführen, der gewährleistet, dass die Anerkennung für die jeweils höchste Ebene gilt, die diesem Begriff entspricht. Was seinen Geltungsbereich betrifft, so bezieht sich der Text auf das SOLAS-Übereinkommen, klammert jedoch den Bereich der Gefahrenabwehr aus.

Anhörung von interessierten Kreisen

Der Berichterstatter hielt es für zweckmäßig, ein zweites Mal mit dem Sektor zusammenzutreffen, um erneut dessen Kriterien zu erörtern. Folglich hat er Sitzungen mit dem IACS, dem Internationalen Verband der Klassifikationsgesellschaften vereinbart, der die wichtigsten anerkannten Organisationen, die die Besichtigung und Zertifizierung von mehr als 90 % der Frachtschiffe weltweit durchführt und der zehn der zwölf Organisationen, die von der Gemeinschaft anerkannt wurden, vertritt. Ferner hat er sich mit Reedern, Werften und Vertretern der europäischen Schiffsausrüstungsindustrie getroffen.

Dazu hat er noch eine öffentliche Anhörung im Europäischen Parlament veranstaltet, die dem gesamten Verkehrsausschuss offen stand und die dazu diente, dem Wunsch des IACS nachzukommen, die Reichweite und die Bedeutung der anerkannten Organisationen zu erläutern.

Überlegungen und Vorschläge des Berichterstatters

Der Berichterstatter beurteilt den Vorschlag für eine Richtlinie positiv, die einen weiteren Schritt nach vorn darstellt, um die Sicherheit auf See und die Bekämpfung der Verschmutzung zu gewährleisten. Dennoch werden in diesem Bericht mehrere Änderungsanträge formuliert, die seiner Ansicht nach den Vorschlag verbessern.

a) Stärkung der Kontrollsysteme der Organisationen

Die Errichtung einer gemeinsamen Struktur für die Qualitätsbewertung und ‑zertifizierung ist positiv. Im Bericht des Berichterstatters wird ihr ein Name gegeben: „Bewertungsausschuss“, und dessen Unabhängigkeit befürwortet, um die Handlungsfreiheit und die entsprechende Ausstattung mit den notwendigen Befugnissen, um seine Aufgaben wahrzunehmen, zu gewährleisten. Was seine Einsetzung betrifft, so erfolgt diese nicht nur im Auftrag der anerkannten Organisationen, sondern zusammen mit den Mitgliedstaaten und unter Konsultation der IMO.

b) Vereinheitlichung des bestehenden Doppelsystems der normalen und beschränkten Anerkennung

Die Kommission schlägt vor, das derzeitige doppelte Anerkennungssystem abzuschaffen, und spricht sich für eine Gemeinschaftsanerkennung aus, die sich auf qualitative und nicht quantitative Kriterien abhängig von der Größe stützt. Nach Auffassung des Berichterstatters ist die Reform positiv, er hebt jedoch hervor, dass die gegenseitige Anerkennung strittig ist.

Nach Ansicht des Berichterstatters befürwortet die Kommission in diesem Punkt die gegenseitige Anerkennung nicht in zwingender Form, sondern empfiehlt ein umsichtiges Vorgehen, indem sie sie auf solche Fälle beschränkt, in denen das Vorschriftenwerk der anerkannten Organisationen identisch oder sehr ähnlich ist. Der Berichterstatter hat einige Änderungsanträge formuliert, um diese Fälle noch stärker zu verdeutlichen und um zu verlangen, dass sich die Harmonisierung der Vorschriften gegebenenfalls an den anspruchsvollsten und strengsten Regeln orientiert.

c) Reform des Sanktionssystems

Nach Ansicht des Berichterstatters ist das von der Europäischen Kommission befürwortete System gerechter als das frühere. Das Sanktionssystem, das sowohl hinsichtlich der Schwere des Verstoßes wie auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Organisation angemessen ist, ist gerechter und effizienter. Dennoch hat der Berichterstatter einige Änderungsanträge eingereicht, die dazu dienen, die Arten der mit Strafen bedrohten Verstöße besser zu klassifizieren.

Ferner werden die Mitgliedstaaten einbezogen, die über die Korrektur- und Präventivmaßnahmen unterrichtet werden müssen, die die Kommission von der betreffenden anerkannten Organisation verlangt, die gegen die in Anhang I aufgeführten Kriterien oder gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, wenn sie im Auftrag eines Mitgliedstaates handelt. Auf der anderen Seite ist die Möglichkeit vorgesehen, Beschwerden beim COSS (Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe) vorgesehen, um die Wehrlosigkeit zu verhindern. Schließlich wird der Gesamtbetrag für Zwangsgelder von 10 % auf 5 % gesenkt, da er übertrieben hoch erscheint.

d) Beschränkte oder unbeschränkte Haftung

Die Frage, ob die Haftung der anerkannten Organisationen beschränkt oder unbeschränkt ist, ist strittig, und beide Seiten führen Gründe an, um ihre Thesen zu untermauern.

Seinerzeit, nämlich im Jahre 2001, wurde in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie eine Bestimmung aufgenommen, damit die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der in der Richtlinie 94/57/EG vorgesehenen Regelung der Zivilhaftung unterbreitet. Die Kommission verpflichtete sich, diesen Bericht vor dem 22. Juli 2006 vorzulegen.

Dieser Bericht kam zu folgender Schlussfolgerung:

Die Richtlinie legt fest, dass im Fall grober Fahrlässigkeit eine unbeschränkte Haftung vorgesehen werden muss, und dieser Grundsatz steht außer Frage.

Was das System der Haftung bei einem einfachen Versehen anbelangt, so schreibt die Richtlinie keine unbeschränkte Haftung vor, sondern überlässt die Aushandlung und die Vereinbarung der zu verhängenden Summen der Entscheidung der Parteien. Die derzeitigen Rahmenbedingungen für sind Folgende: 17 Mitgliedstaaten und Norwegen haben eine beschränkte Haftung für Fälle einfachen Versehens festgelegt. Die Beträge entsprechen zum großen Teil denen in der Richtlinie, die sich von Schwellenwerten zu Obergrenzen gewandelt haben. Fünf Mitgliedstaaten haben die Möglichkeiten von Artikel 6 der derzeit gültigen Richtlinie genutzt und mit den anerkannten Organisationen eine unbeschränkte Haftung auch bei einem einfachen Versehen vereinbart.

Folglich ist der Berichterstatter der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission ausgewogen ist und den in der EU verbreitetsten Kriterien entspricht.

VERFAHREN

Titel

Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Überarbeitung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2005)0587 - C6-0038/2006 - 2005/0237(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

14.2.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

14.2.2006

 

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

21.2.2006

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Luis de Grandes Pascual

28.3.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

19.4.2006

13.9.2006

22.11.2006

23.1.2007

Datum der Annahme

27.2.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Jean-Louis Bourlanges, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Luís Queiró, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Georgios Toussas, Yannick Vaugrenard, Marta Vincenzi, Lars Wohlin, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Philip Bradbourn, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Anne E. Jensen, Rosa Miguélez Ramos