BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat (Überarbeitung)
27.3.2007 - (KOM(2005)0588 — C6‑0028/2006 — 2005/0238(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Dominique Vlasto
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle durch den Hafenstaat (Überarbeitung)
(KOM(2005)0588 — C6‑0028/2006 — 2005/0238(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0588)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0028/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6‑0081/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 4 | |
(4) Sicherheit, Verhütung von Verschmutzung sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Gemeinschaftsgewässern wirkungsvoll verbessern, wenn die internationalen Übereinkommen, Codes und Entschließungen strikt eingehalten werden. |
(4) Sicherheit, Verhütung von Verschmutzung sowie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord lassen sich durch drastische Verringerung der Anzahl unternormiger Schiffe in Gemeinschaftsgewässern bei strikter Einhaltung internationaler Übereinkommen, Codes und Entschließungen wirkungsvoll verbessern. |
Begründung | |
Die strikte Einhaltung der internationalen Übereinkommen, Codes und Entschließungen ist eine Grundbedingung, die zum Erreichen der genannten Ziele beiträgt, ohne das einzige Mittel zu deren Verwirklichung zu sein. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 4 a (neu) | |
|
(4a) Die Europäische Gemeinschaft wünscht in diesem Zusammenhang eine rasche Ratifizierung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation, das in seiner Regel 5.2.1 auf die Verpflichtungen des Hafenstaats eingeht. |
Begründung | |
Dieses Übereinkommen, das die internationale Seearbeit kodifiziert und aktualisiert, trägt zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr bei und enthält Bestimmungen für die Kontrolle durch den Hafenstaat. Es ist wünschenswert, hierauf hinzuweisen, um die Mitgliedstaaten zu ermuntern, dieses Übereinkommen rasch umzusetzen. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 5 | |
(5) Die Kontrolle, ob Schiffe international vereinbarte Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, soll nach wie vor in erster Linie die Aufgabe des Flaggenstaats sein. Allerdings wies die Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten ernsthafte Mängel auf. Deshalb sollten künftig auch die Hafenstaaten die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren. |
(5) Die Kontrolle, ob Schiffe international vereinbarte Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord einhalten, soll nach wie vor in erster Linie die Aufgabe des Flaggenstaats sein. Allerdings wies die Umsetzung und Durchsetzung internationaler Normen durch eine Reihe von Flaggenstaaten ernsthafte Mängel auf. Deshalb sollten künftig auch die Hafenstaaten die Einhaltung international vereinbarter Normen für die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord kontrollieren, wobei es sich bei den Kontrollen durch den Hafenstaat nicht um Gutachten handelt, die Ergebnisse der Überprüfung nicht mit einer Seetüchtigkeitsbescheinigung gleichzusetzen sind und die Kontrollen durch den Hafenstaat die Flaggenstaaten nicht von ihren Verpflichtungen entbinden. |
Begründung | |
Es muss daran erinnert werden, dass der Hafenstaat die Flaggenstaaten nicht ersetzen sollte, auch wenn die Kontrollen durch den Hafenstaat unbedingt notwendig sind, um Unterlassungen seitens der Flaggenstaaten auszugleichen, und dass es sich bei diesen Kontrollen um ein grundlegendes Element eines modernen Systems der Sicherheit im Seeverkehr handelt. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 10 | |
(10) Die Tatsache, dass jeder Mitgliedstaat mindestens ein Viertel der ausländischen Schiffe, die seine Häfen in einem bestimmten Jahr anlaufen, überprüft, bedeutet, dass eine große Anzahl von Schiffen, die in Gemeinschaftsgewässern fahren, irgendwann überprüft worden ist. |
entfällt |
Begründung | |
Aus Gründen der Kohärenz ist es notwendig, die geltenden Bestimmungen für Überprüfungen durch den Hafenstaat zu streichen, damit mögliche Verwechslungen mit den neuen Bestimmungen vermieden werden. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 11 | |
(11) Ein effizientes Hafenstaatkontrollsystem sollte jedoch gewährleisten, dass alle einen Hafen in der Europäischen Union anlaufenden Schiffe regelmäßig überprüft werden, statt sich wie bislang auf die Kontrolle eines Viertels der in jedem Mitgliedstaat ankommenden Schiffe zu beschränken. Die Überprüfung sollte sich auf unternormige Schiffe konzentrieren, während Qualitätsschiffe, d.h Schiffe mit zufriedenstellenden Prüfaufzeichnungen oder Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der dem Audit-System der IMO-Mitglieder genügt, durch seltenere Überprüfungen belohnt werden sollten. Diese neuen Überprüfungsvorschriften sollten in das Hafenstaatkontrollsystem der Gemeinschaft aufgenommen werden, sobald seine verschiedenen Aspekte definiert sind und auf der Grundlage einer Überprüfungsaufteilung, bei der jeder Mitgliedstaat einen klaren Beitrag zum Erreichen des Gemeinschaftsziels eines umfassenden Überprüfungssystems leistet. |
(11) Ein effizientes Hafenstaatkontrollsystem sollte gewährleisten, dass alle einen Hafen in der Europäischen Union anlaufenden Schiffe regelmäßig überprüft werden. Die Überprüfung sollte sich auf unternormige Schiffe konzentrieren, während Qualitätsschiffe, d.h. Schiffe mit zufriedenstellenden Prüfaufzeichnungen oder Schiffe, die die Flagge eines Staates führen, der dem Audit-System der IMO-Mitglieder genügt, durch seltenere Überprüfungen belohnt werden sollten. Diese neuen Überprüfungsvorschriften sollten in das Hafenstaatkontrollsystem der Gemeinschaft aufgenommen werden, sobald seine verschiedenen Aspekte definiert sind und auf der Grundlage einer Überprüfungsaufteilung, bei der jeder Mitgliedstaat einen klaren Beitrag zum Erreichen des Gemeinschaftsziels eines umfassenden Überprüfungssystems leistet. |
|
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, einstellen. |
Begründung | |
Aus Gründen der Kohärenz ist es notwendig, den Verweis auf das aktuelle Ziel, wonach 25 % der Schiffe kontrolliert werden sollen, zu streichen. Es ist wünschenswert daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten über die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern verfügen, um dieses neune Überprüfungsziel zu erreichen. | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 11 a (neu) | |
|
(11a) Das Überprüfungsverfahren nach dieser Richtlinie sollte mit den im Rahmen der Pariser Vereinbarung durchgeführten Tätigkeiten koordiniert werden. Da über sämtliche Entwicklungen, die sich auf der Grundlage der Pariser Vereinbarung vollziehen, eine Einigung auf Gemeinschaftsebene erzielt werden sollte, ehe sie in der Europäischen Union aufgegriffen werden, ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und die Vorschriften der Pariser Vereinbarung eng aufeinander abzustimmen, um so eine gemeinsame Kontrollregelung auf den Weg zu bringen. |
Begründung | |
Es muss darauf geachtet werden, dass nicht zwei Kontrollregelung nebeneinander bestehen, wodurch das Risiko bestünde, dass der Aufwand für Überprüfungen und Verwaltung stark zunimmt. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 13 a (neu) | |
|
(13a) Gemäß den Überprüfungssystem dieser Richtlinie richten sich die Abstände zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen auf Schiffen nach ihrem Risikoprofil, das anhand bestimmter generischer und historischer Parameter festgelegt wird. Bei Schiffen mit hohem Risiko sollte dieser Abstand sechs Monate nicht überschreiten. |
Begründung | |
Die Häufigkeit der Überprüfungen auf Gemeinschaftsebene hängt künftig vom Risikoprofil jedes Schiffes ab, das in einen Hafen oder an einem Ankerplatz der Gemeinschaft anläuft. Bei Schiffen mit hohem Risikoniveau darf dieser Abstand 6 Monate unter keinen Umständen überschreiten. | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 14 | |
(14) Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Erhaltungszustands, ihrer Flagge und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar. Folglich muss diesen Schiffen der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert werden, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden können. Es sollten Leitlinien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Verhängung einer derartigen Zugangsverweigerung und der Aufhebung dieser Maßnahme anwendbar sind. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde, veröffentlicht werden. |
(14) Einige Schiffe stellen wegen ihres schlechten Erhaltungszustands, ihrer Flagge und ihrer Vorgeschichte ein offenkundiges Risiko für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Meeresumwelt dar. Folglich muss diesen Schiffen der Zugang zu den Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert werden, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass sie ohne Gefahr in den Gemeinschaftsgewässern betrieben werden können. Es sollten Leitlinien für die Verfahren festgelegt werden, die bei der Verhängung einer derartigen Zugangsverweigerung und der Aufhebung dieser Maßnahme anwendbar sind. Im Interesse der Transparenz sollte die Liste der Schiffe, denen der Zugang zu den Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wurde, veröffentlicht werden. |
Begründung | |
Eine Zugangsverweigerung muss sich auch auf die Ankerplätze in der Gemeinschaft erstrecken. | |
Änderungsantrag 9 Erwägung 19 | |
(19) Lotsen und Hafenbehörden sollte es ermöglicht werden, nützliche Informationen über an Bord von Schiffen festgestellte Mängel zu liefern. |
(19) Lotsen und Hafenbehörden sollte es ermöglicht werden, nützliche Informationen über an Bord von Schiffen festgestellte Unregelmäßigkeiten zu liefern. |
Begründung | |
Lotsen und Hafenbehörden können Unregelmäßigkeiten melden und tragen so zur Kontrolle durch den Hafenstaat bei. Dennoch sind sie keine zusätzlichen Besichtiger und es wäre übertrieben, von ihnen zu verlangen, dass sie Informationen über Mängel liefern, die nicht offensichtlich oder klar erkennbar sind. | |
Änderungsantrag 10 Erwägung 20 | |
(20) Alle Beschwerden über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord sollten untersucht werden. Jeder Beschwerdeführer sollte über die Weiterverfolgung seiner Beschwerde unterrichtet werden. |
(20) Alle Beschwerden über die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Personen, die nachweislich über ein legitimes Interesse verfügen, sollten untersucht werden. Von Besatzungsmitgliedern vorgebrachte Beschwerden sollten vorrangig behandelt werden. Jeder Beschwerdeführer sollte über die Weiterverfolgung seiner Beschwerde unterrichtet werden. |
Begründung | |
Anpassung der Erwägung an den Artikel. Außerdem sollten von Besatzungsmitgliedern vorgebrachte Beschwerden vorrangig behandelt werden, da in diesem Fall zweifelsfrei ein berechtigtes Interesse vorliegt. | |
Änderungsantrag 11 Erwägung 28 a (neu) | |
|
(28a) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über Bessere Rechtsetzung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, die im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen belegen, und diese zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 12 Erwägung 28 b (neu) | |
|
(28b) Um den Mitgliedstaaten ohne Seehäfen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufzuerlegen, sollten für die betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund einer „De-minimis“-Vorschrift nach Regeln, die nach dem Verfahren des Artikels 24 angenommen werden, Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie möglich sein. |
Begründung | |
Es ist legitim, dass Länder ohne Meereszugang nicht allen Vorschriften dieser Richtlinie unterworfen werden. Staaten, die über Häfen an wichtigen Flussläufen verfügen, müssen jedoch unter bestimmten Umständen Überprüfungen nach dieser Richtlinie vornehmen. Es ist notwendig, auf der Grundlage strenger Bedingungen Ausnahmen zu ermöglichen, die im Komitologieverfahren beschlossen werden könnten. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 1 Buchstabe b a (neu) | |
|
ba) sicherstellen, dass alle Schiffe, die einen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft anlaufen, so häufig überprüft werden, wie es ihrem Risikoprofil entspricht, wobei Schiffe mit hohem Risiko gründlicher und in geringeren Abständen überprüft werden; |
Begründung | |
Die Neufassung der Richtlinie hat vor allem zum Ziel, die gemeinschaftlichen Überprüfungsmechanismen zu ändern, die künftig vom Risikoprofil jedes Schiffes abhängen, das in einen Hafen oder an einem Ankerplatz der Gemeinschaft anläuft. Um diese Mechanismen effektiver auszurichten, werden Schiffe mit hohem Risiko gründlicher und häufiger überprüft. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 1 Buchstabe b b (neu) | |
|
bb) Elemente im Hinblick auf ein Gemeinschaftssystem der Hafenstaatkontrolle zur Aufstellung gemeinsamer Kriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat und die Vereinheitlichung der Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten einführen. |
Begründung | |
Die Neufassung dieser Richtlinie zielt ebenfalls darauf ab, auf Gemeinschaftsebene kohärente und harmonisierte Elemente im Hinblick auf ein Gemeinschaftssystem der Hafenstaatkontrolle einzuführen. Dies ist ein zentraler Punkt der neuen Bestimmung sowie ihrer sachgemäßen Anwendungen und folglich ihrer Effizienz. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 2 Nummer 2 a (neu) | |
|
2a. „Freiwilliges Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten“ gemäß der Entschließung A. 974(24) der IMO. |
Begründung | |
Diese Definition wurde aus dem internationalen Recht abgeleitet. Sie wurde infolge der Referenz in Anhang II Teil I Absatz 1 Unterabsatz c notwendig. | |
Änderungsantrag 16 Artikel 2 Nummer 2 b (neu) | |
|
2b. „unter die Pariser Vereinbarung fallende Region“ den geografischen Raum, in dem die Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung im Rahmen dieser Vereinbarung Überprüfungen durchführen; |
Begründung | |
Der Begriff „unter die Pariser Vereinbarung fallende Region“ wird in der Richtlinie mehrfach verwendet. Deshalb ist es notwendig, ihn zu definieren. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 2 Nummer 4 a (neu) | |
|
4a. „Hafen“ ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Bauten und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, die Übernahme und die Anlieferung dieser Güter sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen. |
Begründung | |
Es ist erscheint logisch, im Rahmen dieser Richtlinie die Definition eines „Hafens“ vorzunehmen. Die vorgeschlagene Definition stammt aus dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zum Markt für Hafendienste. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 2 Nummer 9 | |
9. „Überprüfung“ einen Besuch an Bord des Schiffes durch einen Besichtiger zur Überprüfung der Beachtung der einschlägigen Übereinkommen und Vorschriften, wobei mindestens die in Artikel 7 Absatz 1 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen sind; |
9. „Erstkontrolle“ einen Besuch an Bord des Schiffes durch einen Besichtiger zur Überprüfung der Beachtung der einschlägigen Übereinkommen und Vorschriften, wobei mindestens die in Artikel 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen sind; |
Begründung | |
Die neuen Überprüfungsmechanismen sehen drei Überprüfungstypen vor. Die Erstkontrolle bildet die Grundlage der Überprüfungen. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 2 Absatz 10 | |
10. „eine gründlichere Überprüfung“ eine Überprüfung, bei der das Schiff, seine Ausrüstung und seine Besatzung unter den Umständen im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 insgesamt oder gegebenenfalls teilweise einer gründlichen Prüfung hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Besatzung, Lebens- und Arbeitsbedingungen und Einhaltung der Betriebsverfahren an Bord unterzogen werden; |
10. „eine gründlichere Überprüfung“ eine Überprüfung, bei der das Schiff, seine Ausrüstung und seine Besatzung unter den Umständen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 insgesamt oder gegebenenfalls teilweise einer gründlichen Prüfung hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Besatzung, Lebens- und Arbeitsbedingungen und Einhaltung der Betriebsverfahren an Bord unterzogen werden; |
Begründung | |
Die gründlichere Überprüfung ist der zweite Überprüfungstyp: Über ihre Durchführung entscheidet der Besichtiger in Abhängigkeit der Ergebnisse der Erstkontrolle. Im Sinne der Effizienz seiner Arbeit muss der Besichtiger die Möglichkeit haben, gründlichere Prüfungen durchzuführen. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 2 Nummer 11 | |
11. „erweiterte Überprüfung“ eine Überprüfung, ð die mindestens die in Anhang VIII Teil C aufgeführten Punkte umfasst. Eine erweiterte Überprüfung kann eine gründlichere Überprüfung beinhalten, wann immer dafür triftige Gründe gemäß Artikel 7 Absatz 4 vorliegen; |
11. „erweiterte Überprüfung“ eine Überprüfung, ð die mindestens die in Anhang VIII Teil C aufgeführten Punkte umfasst. Eine erweiterte Überprüfung kann eine gründlichere Überprüfung beinhalten, wann immer dafür triftige Gründe gemäß Artikel 7a vorliegen; |
Begründung | |
Nummerierung: Herstellung von Kohärenz mit den Änderungsanträgen von Frau Vlasto. | |
Änderungsantrag 21 Artikel 2 Nummer 12 | |
12. „Beschwerde“ eine(n) vom Kapitän, von einem Besatzungsmitglied, einer Berufsorganisation, einem Verband, einer Gewerkschaft oder ganz allgemein einer Person, die sich für die Sicherheit des Schiffes einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Verhütung von Verschmutzung interessiert, vorgelegte Information oder Bericht; |
12. „Beschwerde“ eine(n) vom Kapitän, von einem Besatzungsmitglied, einer Berufsorganisation, einem Verband, einer Gewerkschaft oder ganz allgemein einer natürlichen oder juristischen Person mit legitimem Interesse für die Sicherheit des Schiffes einschließlich der Sicherheit und Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen und der Verhütung von Verschmutzung vorgelegte(n) Information oder Bericht, wobei es sich nicht um den Bericht der Lotsen oder der Hafenbehörden über Anomalien/offensichtliche Mängel nach Artikel 17 handelt; |
Begründung | |
Jede Person mit legitimen Interesse an der Sicherheit des Schiffes kann eine Beschwere einlegen. Auch wenn die Möglichkeiten der Beschwerde nicht eingeschränkt werden dürfen ist es notwendig, hierfür klare Vorgaben aufzustellen, um Missbräuchen bei der Einlegung von Beschwerden vorzubeugen sowie die Unterschiede zwischen Beschwerden und Berichten nach Artikel 17 zu verdeutlichen. | |
Änderungsantrag 22 Artikel 2 Nummer 14 | |
14. „Zugangsverweigerung“ ein dem Kapitän eines Schiffes und dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen ausgehändigtes Dokument, in dem mitgeteilt wird, dass dem Schiff der Zugang zu den Gemeinschaftshäfen verweigert wird; |
14. „Zugangsverweigerung“ ein dem Kapitän eines Schiffes, dem für das Schiff verantwortlichen Unternehmen und dem Flaggenstaat ausgehändigte Verfügung, in dem mitgeteilt wird, dass dem Schiff der Zugang zu allen Häfen und Ankerplätzen in der Gemeinschaft verweigert wird; |
Begründung | |
Eine Zugangsverweigerung kann nicht wie ein Dokument definiert werden: Es handelt sich hierbei vor allem um eine Entscheidung der zuständigen Behörde. Im Sinne der Effizienz und bei der Anwendung dieser Maßnahme ist es erforderlich, auch den Flaggenstaat von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen. Schlussendlich muss die Zugangsverweigerung in den Gemeinschaftshäfen und an den Ankerplätzen der Gemeinschaft verhängt werden. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 2 Nummer 16 | |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. | |
Änderungsantrag 24 Artikel 2 Nummer 19 | |
19. „Klassenzertifikat“ ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß den von ihr festgelegten und veröffentlichten Vorschriften feststellt; |
19. „Klassenzertifikat“ ein Dokument, ausgestellt von einer anerkannten Organisation, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen des Übereinkommens SOLAS 74 Kapitel II.1 Teil A.1 Regel 3.1 eingehalten werden; |
Begründung | |
Durch diese Änderung wird der Text mit dem geltenden internationalen Seerecht in Einklang gebracht. | |
Änderungsantrag 25 Artikel 2 Nummer 20 | |
20. „Überprüfungsdatenbank“ ein zentrales Informationssystem für die Aufzeichnungen über die Hafenstaatkontrolle. |
20. „Überprüfungsdatenbank“ ein zentrales Informationssystem für die Umsetzung des Hafenstaatkontrollsystems in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Überprüfungen, die in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt wurden. |
Begründung | |
Die Überprüfungsdatenbank spielt bei der Umsetzung der Hafenstaatkontrolle in der Gemeinschaft eine zentrale Rolle. Deshalb muss sie in erster Linie zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Falls dies wünschenswert und möglich ist, kann die Datenbank auch im Rahmen der neuen Überprüfungsverfahren der Pariser Vereinbarung eingesetzt werden. | |
Änderungsantrag 26 Artikel 3 Absatz 1 | |
1. Diese Richtlinie ist auf einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufende Schiffe und ihre Besatzung anzuwenden. |
1. Diese Richtlinie ist auf einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufende Schiffe und ihre Besatzung anzuwenden. |
Für die Zwecke dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat nach internationalem Recht auch Überprüfungs- und Festhaltebefugnisse ausüben gegenüber einem Schiff, das sich in seinen Hoheitsgewässern oder an einer Offshore-Anlage befindet bzw. vor dieser oder einer anderen Anlage in seinen Hoheitsgewässern vor Anker gegangen ist. |
Frankreich kann beschließen, dass die Häfen in den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten überseeischen Départements nicht unter die in diesem Absatz genannten Häfen fallen. |
|
Überprüft ein Staat ein Schiff in seinen Hoheitsgewässern, aber außerhalb eines Hafens, handelt es sich hierbei um eine Überprüfung im Sinne dieser Richtlinie. |
Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen verliehenen Rechte auf Interventionen bleiben von diesem Artikel unberührt. |
Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen verliehenen Rechte auf Interventionen bleiben von diesem Artikel unberührt. |
|
Für Mitgliedstaaten ohne Seehäfen sind unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie möglich. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 24 Maßnahmen zur Schaffung dieser Ausnahmeregelung fest. |
Begründung | |
Die französischen überseeischen Départements, die nicht unter die Richtlinie 95/21/EG fallen, sollten auch von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen werden, da sie geografischen Gebieten angehören, die nicht unter die Pariser Vereinbarung, sondern unter andere Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle fallen. | |
Es ist legitim, dass Länder ohne Meereszugang nicht allen Vorschriften dieser Richtlinie unterworfen werden. Staaten, die über Häfen an wichtigen Flussläufen verfügen, müssen jedoch unter bestimmten Umständen Überprüfungen nach dieser Richtlinie vornehmen. Es ist notwendig, auf der Grundlage strenger Bedingungen Ausnahmen zu ermöglichen, die im Komitologieverfahren beschlossen werden könnten. | |
Änderungsantrag 27 Artikel 4 Überschrift | |
Pflichten der Mitgliedstaaten |
Kontrollbefugnisse |
Änderungsantrag 28 Artikel 4 Absatz 2 | |
2. Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete zuständige Behörden, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllen. Sie stellen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, ein. |
2. Die Mitgliedstaaten unterhalten für die Überprüfung von Schiffen geeignete zuständige Behörden, und stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfüllen. Sie stellen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Merkmale des Schiffsverkehrs in jedem Hafen die erforderliche Zahl von Mitarbeitern, insbesondere von qualifizierten Besichtigern, ein. |
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Besichtiger für die Durchführung der erweiterten und der obligatorischen Überprüfungen gemäß Artikel 8 und Anhang I, Teil A.1. verfügbar sind. |
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Besichtiger für die Durchführung der Erstkontrolle und erweiterten Überprüfungen gemäß Artikel 7 und 7a und Anhang II Teil II verfügbar sind. |
Begründung | |
Es ist angebracht, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten über eine ausreichende und angemessene Zahl von Besichtigern verfügen müssen, um alle im Rahmen der gemeinschaftlichen Überprüfungsverfahren vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. | |
Änderungsantrag 29 Artikel 5 Überschrift | |
Überprüfungspflichten |
Gemeinschaftliches Überprüfungssystem |
Begründung | |
Die Überprüfungspflichten, die aus dieser Richtlinie erwachsen und in diesem Artikel beschrieben werden, bilden die Grundlage der gemeinschaftlichen Überprüfungssystems. Diese Grundlage muss deutlich in einem Artikel mit einer gesonderten Überschrift dargelegt werden. | |
Änderungsantrag 30 Artikel 5 Absatz 1 | |
1. Die Mitgliedstaaten leisten einen eigenen Beitrag in Form von Überprüfungen, durch den zusätzlich zu den von anderen Mitgliedstaaten und Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung durchgeführten Überprüfungen sichergestellt wird, dass alle die Häfen und Ankerplätze der Europäischen Union anlaufenden Schiffe überprüft werden. Dadurch wird gewährleistet, dass stärker risikobehaftete Schiffe eingehenderen Überprüfungen in kürzeren Zeitabständen unterzogen werden. |
1. Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen gemäß dem in Artikel 7 und Anhang II erläuterten Auswahlsystem durch. |
Das im Hinblick auf das Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Ziele geschaffene Überprüfungssystem enthält die in Anhang II erläuterten Bestandteile. |
|
Begründung | |
Durch einen neuen Artikel 7 werden die Kriterien präzisiert, nach denen Schiffe für eine Überprüfung ausgewählt werden. Er macht diesen Teil von Artikel 5 überflüssig. | |
Änderungsantrag 31 Artikel 5 Absatz 2 | |
2. Die Vorschriften für die in Absatz 1 genannte Überprüfung werden von der Kommission nach dem in Artikel 24(2) genannten Verfahren festgelegt. |
2. Jeder Mitgliedstaat führt jährlich so viele Überprüfungen von Schiffen durch, dass deren Gesamtzahl mindestens seinem Anteil an den insgesamt jährlich in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchzuführenden Überprüfungen entspricht. Der Anteil eines jeden Mitgliedstaats an den Überprüfungen basiert auf der Zahl der einzelnen Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze des betreffenden Mitgliedstaats anlaufen, bezogen auf die Gesamtzahl einzelner Schiffe, die die Häfen oder Ankerplätze aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Staaten anlaufen. |
Begründung | |
Die Anzahl der Überprüfungen, die jeder Mitgliedstaat durchführen muss, wird auf der Grundlage der Gesamtzahl der Schiffe festgelegt, die einen Hafen oder einen Ankerplatz in der Gemeinschaft und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anlaufen. | |
Änderungsantrag 32 Artikel 5 Absatz 3 | |
3. Solange die in Absatz 2 genannten Maßnahmen nicht in Kraft sind, führt die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats führt jährlich so viele Überprüfungen durch, dass deren Gesamtzahl mindestens 25 v. H. der durchschnittlichen jährlichen Zahl der einzelnen Schiffe entspricht, die seine Häfen angelaufen haben. Diese jährliche Zahl entspricht dem Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre, für die statistische Angaben vorliegen. Der zugrundegelegte Zeitraum endet höchstens ein Jahr vor Beginn des Überprüfungsjahres. |
Entfällt |
Begründung | |
Im Sinne juristischer Klarheit müssen Bestimmungen gestrichen werden, die mit Einführung der neuen Ziele des gemeinschaftlichen Überprüfungsverfahrens überflüssig geworden sind. | |
Änderungsantrag 33 Artikel 5 Absatz 4 | |
4. Bei der Auswahl von Schiffen zur Überprüfung beachtet die zuständige Behörde die Vorschriften in Anhang I. |
Entfällt |
Begründung | |
Die Kriterien, anhand derer ein Schiff für eine Überprüfung ausgewählt wird, werden nicht mehr in Anhang I dargelegt, der gestrichen wurde, sondern im neuen Artikel 7, worauf in Absatz 1 dieses Artikels hingewiesen wurde. | |
Änderungsantrag 34 Artikel 5 a (neu) | |
|
Artikel 5a |
|
Einhaltung des gemeinschaftlichen Überprüfungssystems |
|
Gemäß Artikel 5 muss jeder Mitgliedstaat |
|
(a) alle in Artikel 7 Buchstabe a beschriebenen Schiffe der Prioritätsstufe I, die seine Häfen und Ankerplätze anlaufen und |
|
(b) jährlich eine Anzahl von in Artikel 7 Buchstaben a und b beschriebenen Schiffen der Prioritätsstufen I und II überprüfen, die mindestens seinen jährlichen Überprüfungspflichten entspricht. |
Begründung | |
In diesem Artikel sollen die Bedingungen präzisiert werden, anhand derer die Mitgliedstaaten ihren Überprüfungsverpflichtungen nachkommen. | |
Änderungsantrag 35 Artikel 5 b (neu) Absatz 1 | |
|
Artikel 5b |
|
Fälle, in denen auf eine Überprüfung bestimmter Schiffe verzichtet wird |
|
1. In folgenden Fällen kann ein Mitgliedstaat die Überprüfung eines Schiffes der Prioritätsstufe I zurückstellen: |
|
(i) wenn die Überprüfung durchgeführt werden kann, wenn das betreffende Schiff das nächste Mal den gleichen Mitgliedstaat anläuft, sofern das betreffende Schiff in der Zwischenzeit keinen anderen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft oder einer unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region anläuft und die Aufschubfrist nicht mehr als [fünfzehn] Tage beträgt, oder |
|
(ii) wenn die Überprüfung innerhalb einer Frist von [fünfzehn] Tagen in einem anderen Anlaufhafen in der Gemeinschaft oder einer unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region durchgeführt werden kann, sofern der Staat, in dem sich dieser Anlaufhafen befindet, seine Bereitschaft signalisiert hat, die Überprüfung durchzuführen. |
|
Wird eine Überprüfung zurückgestellt, ohne dass dabei die Bestimmungen der Unterabsätze (i) und (ii) beachtet werden, oder erfolgt hierüber kein Eintrag in der Überprüfungsdatenbank, handelt es sich um eine durch den Mitgliedstaat, der die Überprüfung zurückgestellt hat, unterlassene Überprüfung. |
Begründung | |
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, eine Überprüfung in einem bestimmten Hafen durchzuführen, muss ein Mechanismus geschaffen werden, der dafür sorgt, dass diese Überprüfung binnen 15 Tagen in einem anderen Hafen des gleichen Mitgliedstaats oder in einem anderen Staat der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region, in dem das Schiff anlegt, durchgeführt wird. | |
Änderungsantrag 36 Artikel 5 b (neu) Absatz 2 | |
|
2. Außergewöhnliche Umstände, bei denen aus operativen Gründen keine Überprüfung eines Schiffs der Prioritätsstufe I durchgeführt wird, ohne dass es sich hierbei um eine unterlassene Überprüfung handelt, liegen vor, wenn nach Einschätzung der zuständigen Behörden die Durchführung der Überprüfung ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffs oder seiner Besatzung, des Hafens oder der Meeresumwelt darstellt, wobei der Grund für die Unterlassung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank vermerkt werden muss. |
Begründung | |
Unter seltenen und außergewöhnlichen Umständen kann es wegen bestehender Risiken für den Besichtiger, das Schiff oder seine Besatzung unmöglich sein, eine Überprüfung durchzuführen. Nur in diesen Fällen und bei einer angemessenen Rechtfertigung handelt es sich bei dieser Überprüfung nicht um eine unterlassene Überprüfung. | |
Änderungsantrag 37 Artikel 5 b (neu) Absatz 3 | |
|
3. Wird die Überprüfung eines Schiffs nicht am Ankerplatz durchgeführt, handelt es sich hierbei nicht um eine unterlassene Überprüfung, wenn Unterabsatz (ii) gilt sowie der Grund für die Unterlassung der Überprüfung in der Überprüfungsdatenbank vermerkt wird, und |
|
(i) das Schiff gemäß Anhang II innerhalb von fünfzehn Tagen in einem anderen Hafen der Gemeinschaft oder einer unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region überprüft wird, oder |
|
(ii) nach Einschätzung der zuständigen Behörden die Durchführung der Überprüfung ein Risiko für die Sicherheit der Besichtiger, des Schiffs oder seiner Besatzung, des Hafens oder der Meeresumwelt darstellt. |
Begründung | |
In bestimmten Situationen kann es äußerst schwierig sein, an den Ankerplätzen Überprüfungen durchzuführen. Bei Überprüfungen an Ankerplätzen muss deshalb für ein bestimmtes Maß an Flexibilität gesorgt werden. | |
Änderungsantrag 38 Artikel 5 b (neu) Absatz 4 | |
|
4. Die Kommission kann nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen für diesen Artikel erlassen. |
Begründung | |
Da es sich hierbei um einen neuen Mechanismus handelt, für den eine ausgeweitete Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten und eine perfekte Koordination auf Gemeinschaftsebene erforderlich sind, werden die praktischen Durchführungsbestimmungen von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr erlassen. | |
Änderungsantrag 39 Artikel 6 | |
Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufenden Schiffes meldet dessen Ankunft gemäß Anhang III. |
1. Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufenden Schiffes, das für eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 7a in Betracht kommt, meldet dessen Ankunft gemäß den Bestimmungen von Anhang III. |
|
2. Nach Eingang der Anmeldung gemäß Absatz 1 und Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG übermittelt die betreffende Hafenbehörde diese an die zuständige Behörde. |
|
3. Alle in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden elektronisch übermittelt. Auf andere Kommunikationsmittel wird nur dann zurückgegriffen, wenn eine elektronische Übermittlung nicht möglich ist. |
|
4. Die Verfahren und Formate, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III entwickelt wurden, müssen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG entsprechen. |
Begründung | |
Zur Herstellung von Kohärenz mit der Nummerierung und der verwendeten Terminologie. Bei der entsprechenden Überprüfung handelt es sich um eine erweiterte Überprüfung. Bei der Meldung in Absatz 2 handelt es sich um die Meldung, auf die in Absatz 1 verwiesen wird. | |
Änderungsantrag 40 Artikel 6 a (neu) | |
|
Artikel 6a |
|
Risikoprofil eines Schiffes |
|
1. Jedem Schiff, das einen Hafen oder Ankerplatz in der Gemeinschaft anläuft, wird ein Risikoprofil zugeordnet. Entsprechend dieses Risikoprofils wird die Reihenfolge der Überprüfung, der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungen und der Umfang der Überprüfungen festgelegt. Das Risikoprofil eines Schiffes wird in die Überprüfungsdatenbank eingetragen. |
|
2. Das Risikoprofil eines Schiffes wird anhand einer Kombination allgemeiner und historischer Parameter wie folgt festgelegt: |
|
a) Allgemeine Parameter |
|
Allgemeine Parameter beruhen auf dem Typ, dem Alter, der Flagge, den beteiligten anerkannten Organisationen und der Leistung des Unternehmens gemäß Anhang II Teil 1 Buchstabe a und Anhang IIa. |
|
b) Historische Parameter |
|
Historische Parameter beruhen auf der Anzahl der Mängel und Festhaltemaßnahmen während eines bestimmten Zeitraums gemäß Anhang II Teil 1 Buchstabe b und Anhang IIa |
|
3. Die Kommission legt gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Bestimmungen für die Durchführung dieses Artikels fest und bestimmt insbesondere Folgendes: |
|
— die Werte jedes Risikoparameters, |
|
— die Kombination der Risikoparameter für jedes Niveau des Risikoprofils des Schiffes, |
|
— die Bedingungen für die Umsetzung der in Anhang II Teil I Buchstabe c Ziffer iii festgelegten vom Flaggenstaat zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Instrumente zu erfüllenden Kriterien. |
Begründung | |
Hinzufügung eines Verweises zum neuen Anhang IIa, der Regelungen für die Festlegung des Risikoprofils eines Schiffes enthält. | |
Änderungsantrag 41 Artikel 6 b (neu) Absatz 1 | |
|
Artikel 6b Häufigkeit der Überprüfungen
1. Schiffe, die Häfen oder Ankerplätze in der Gemeinschaft anlaufen, werden wiederkehrenden oder zusätzlichen Überprüfungen folgendermaßen unterzogen: |
|
a) Entsprechend ihres Risikoprofils werden Schiffe gemäß Anhang II Teil 2 in vorgegebenen Abständen wiederkehrenden Überprüfungen unterzogen. Der Abstand zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen bei Schiffen mit hohem Risiko darf sechs Monate nicht überschreiten Der Abstand zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen wächst gemäß Anhang II Teil 2 bei Schiffen mit anderen Risikoprofilen in dem Maße, in dem das Risiko abnimmt. |
|
b) Unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, werden Schiffe zusätzlichen Überprüfungen wie folgt unterzogen: i) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Schiffe, die die in Anhang II Teil 3 Buchstabe a aufgeführten erschwerenden Faktoren aufweisen, überprüft werden. ii) Schiffe, bei denen die in Anhang II Teil 3 Buchstabe b aufgeführten unerwarteter Faktoren auftreten, können überprüft werden. Die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung vorzunehmen, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. |
Begründung | |
Im Sinne der juristischen Sicherheit und Klarheit ist es angebracht, in einem Artikel die Häufigkeit der Überprüfungen zu präzisieren, denen die Schiffe unterzogen werden können. Diese Häufigkeit richtet sich nach dem Risikoprofil des jeweiligen Schiffes sowie unerwarteten und höchste Dringlichkeit bedingenden Faktoren nach Anhang II.3, was zu Änderungen der üblichen Abstände zwischen zwei Überprüfungen führen kann. | |
Änderungsantrag 42 Artikel 6 b (neu) Absatz 2 | |
|
2. Wiederkehrende und zusätzliche Überprüfungen umfassen eine Prüfung zuvor festgelegter Bereiche jedes Schiffs, die je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und den Erkenntnissen der früheren Hafenstaatkontrollen unterschiedlich sein werden. Die Überprüfungsdatenbank zeigt die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche an. |
Begründung | |
Die Häufigkeit der Überprüfungen bestimmt nicht deren Inhalt, der sich nach dem Schiffstyp, dem Überprüfungstyp und vorangegangenen Überprüfungen richtet. Im Sinne einer wirksamen Harmonisierung der Überprüfungen wäre es wünschenswert, Kontroll-Listen zu hinterlegen. | |
Änderungsantrag 43 Artikel 6 b (neu) Absatz 3 | |
|
3. Die Kommission legt gemäß dem Verfahren des Artikels 24 und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Pariser Vereinbarung angewandten Verfahren Bestimmungen für die Durchführung dieses Artikels fest und erstellt insbesondere die Liste der Bereiche, die je nach Schiffstyp überprüft werden müssen. |
Begründung | |
Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr für die Erstellung dieser Listen, um auf eine verstärkte Harmonisierung der Überprüfungen hinzuwirken. Daher ist es notwendig, das Risiko von Abweichungen von den im Rahmen der Pariser Vereinbarung entwickelten Leitlinien zu verringern. | |
Änderungsantrag 44 Artikel 6 c (neu) | |
|
Artikel 6c Auswahl der Schiffe zur Überprüfung Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Schiffe entsprechend ihrer in Anhang II Teil I beschriebenen Risikoprofile sowie beim Auftreten der in Anhang II Teil II Punkt 2 beschriebenen höchste Dringlichkeit bedingenden bzw. unerwarteten Faktoren kontrolliert werden.
Bei der Überprüfung der Schiffe wählen die zuständigen Behörden: |
|
a) Schiffe aus, die einer obligatorischen Überprüfung unterzogen werden sollen, oder Schiffe der „Prioritätsstufe I“ gemäß dem in Anhang II.4.A beschriebenen Auswahlsystem, oder |
|
b) können Schiffe auswählen, die für eine Überprüfung in Betracht kommen oder Schiffe der „Prioritätsstufe II“ gemäß Anhang II.4.B. |
Begründung | |
Dieser Artikel präzisiert die Kriterien, anhand derer die Schiffe für eine Überprüfung ausgewählt werden, wobei zwei Schiffskategorien eingeführt werden: Schiffe der „Prioritätsstufe I“ und Schiffe der „Prioritätsstufe II“. | |
Änderungsantrag 45 Artikel 7 | |
Überprüfungsverfahren |
Überprüfungsarten |
1. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Besichtiger mindestens |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die gemäß Artikel 6 b für eine Überprüfung ausgewählt worden sind, wie folgt einer Erstkontrolle, gründlicheren Überprüfung oder erweiterten Überprüfung unterzogen werden. |
|
2. Erstkontrolle |
a) die Zeugnisse und Unterlagen, die gemäß den gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit im Seeverkehr und internationalen Übereinkommen, vor allem den in Anhang IV aufgeführten, an Bord mitzuführen sind, überprüft. |
a) Bei jeder Anfangsüberprüfung eines Schiffs stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Besichtiger mindestens die in Anhang IV aufgeführten Zeugnisse und Unterlagen, die gemäß den geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und internationalen Übereinkommen an Bord mitzuführen sind, überprüft. |
b) gegebenenfalls überprüft, ob bei der früheren Überprüfung durch einen Mitgliedstaat oder einen Unterzeichnerstaat der Pariser Vereinbarung festgestellte Mängel beseitigt wurden. |
|
c) sich einen Eindruck vom Gesamtzustand des Schiffes, einschließlich der hygienischen Verhältnisse, einschließlich des Maschinenraums und der Unterkunftsräume verschafft. |
|
2. Wurde einem Schiff das Auslaufen aus einem Hafen unter der Bedingung gestattet, dass die Mängel im nächsten Hafen beseitigt werden, so beschränkt sich die Überprüfung darauf, festzustellen, ob diese Mängel beseitigt wurden. |
b) Wurde einem Schiff das Auslaufen aus einem Hafen unter der Bedingung gestattet, dass die Mängel im nächsten Hafen beseitigt werden, so beschränkt sich die Überprüfung darauf, festzustellen, ob diese Mängel beseitigt wurden. |
Der Besichtiger kann jedoch nach seinem fachlichen Urteil entscheiden, dass die Überprüfung auf weitere Aspekte ausgeweitet werden muss. |
Der Besichtiger kann jedoch nach seinem fachlichen Urteil entscheiden, dass die Überprüfung auf weitere Aspekte ausgeweitet werden muss. |
3. Der Besichtiger kann alle anderen als die in Anhang IV genannten maßgeblichen Zeugnisse und Unterlagen, die nach den Übereinkommen an Bord mitzuführen sind, prüfen. |
3. Gründlichere Überprüfung |
4. Gibt es nach der Überprüfung im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 triftige Gründe für die Annahme, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens im Wesentlichen nicht erfüllt, so ist eine gründlichere Überprüfung einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, durchzuführen. |
Eine gründlichere Überprüfung einschließlich einer weiteren Kontrolle, ob die betrieblichen Anforderungen an Bord erfüllt werden, ist durchzuführen, wenn es nach der Überprüfung im Sinne von Absatz 2 triftige Gründe für die Annahme gibt, dass der Zustand eines Schiffes oder seiner Ausrüstung oder seine Besatzung die anwendbaren Vorschriften eines Übereinkommens im Wesentlichen nicht erfüllt. |
„Triftige Gründe“ liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteilsvermögen eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen. |
„Triftige Gründe“ liegen vor, wenn der Besichtiger auf Anzeichen stößt, die nach seinem fachlichen Urteilsvermögen eine gründlichere Überprüfung des Schiffes, der Ausrüstung oder der Besatzung erforderlich machen. |
Die Anhänge V und VII, Abschnitt C enthalten Beispiele für „Triftige Gründe“. |
Die Anhänge V und VII, Abschnitt C enthalten Beispiele für „Triftige Gründe“. |
5. Die einschlägigen Verfahren und Richtlinien für die Kontrolle von Schiffen nach Anhang VI sind ebenfalls einzuhalten. Weichen die in Anhang VI Nummer 4 genannten Verfahren und Leitlinien jedoch vom geltenden Gemeinschaftsrecht ab, so verabschieden die Mitgliedstaaten keine innerstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, deren Ergebnis die Einführung von Verfahren oder Überprüfungspraktiken wäre, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Sie stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ordnungsgemäß über die einschlägigen, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht umzusetzenden Leitlinien und Verfahren unterrichtet werden, und überprüfen deren ordnungsgemäße Umsetzung. |
|
6. Bei der Durchführung von Sicherheitskontrollen an Bord hält der Besichtiger die Verfahren gemäß Anhang VII ein. |
|
Begründung | |
In diesem Artikel werden die drei verschiedenen Überprüfungstypen vorgestellt, denen die Schiffe unterzogen werden können. Die Erstüberprüfung bildet die Grundlage der Überprüfungen. Der Artikel präzisiert auch deren Umfang. Eine Anpassung der Nummerierung der Absätze ist notwendig. Die gründlichere Überprüfung ist der zweite mögliche Überprüfungstyp: Die Entscheidung über die Durchführung liegt im fachlichen Ermessen des Besichtigers, der seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erstkontrolle trifft. Der Besichtiger kann also entscheiden, notwendige und obligatorische Kontrollen durchzuführen, ohne eine gründlichere Prüfung zu veranlassen. | |
Änderungsantrag 46 Artikel 7 a (neu) | |
|
Artikel 7a |
|
Erweiterte Überprüfungen |
|
1. Folgende Schiffskategorien werden gemäß Anhang II Teil II Abschnitt 3 Ziffer 3.1 Buchstaben a und b einer erweiterten Überprüfung unterzogen: — Schiffe mit hohem Risikoprofil, — Fahrgastschiffe, Öltankschiffe, Tankschiffe für Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe, die älter als zwölf Jahre sind, — Schiffe mit hohem Risikoprofil oder Fahrgastschiffe, Öltankschiffe, Tankschiffe für Gas und Chemieprodukte sowie Massengutschiffe, die älter als zwölf Jahre sind, bei denen höchste Dringlichkeit bedingende bzw. unerwartete Faktoren auftreten, — Schiffe, die nach einer gemäß Artikel 10 angeordneten Zugangsverweigerung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden. |
|
2. Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes unterrichtet die zuständige Behörde das Schiff unverzüglich, ob eine erweiterte Überprüfung durchgeführt wird oder nicht. |
Begründung | |
Im Sinne der juristischen Sicherheit und der Kohärenz wurden bestimmte Kriterien aus Anhang IX in diesen Artikel aufgenommen, um so die Vorraussetzungen für Maßnahmen der Zugangsverweigerung festzulegen und zu präzisieren. | |
Änderungsantrag 47 Artikel 8 | |
Artikel 8 Erweiterte Überprüfung bestimmter Schiffe |
entfällt |
1. Unter eine der Kategorien von Anhang VIII Nummer B fallende Schiffe kommen nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten nach der letzten erweiterten Überprüfung in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung für eine erneute erweiterte Überprüfung in Betracht. |
|
2. Wird ein solches Schiff gemäß Anhang II Nummer A.2 für eine Überprüfung ausgewählt, so wird eine erweiterte Überprüfung durchgeführt. Jedoch kann zwischen zwei erweiterten Überprüfungen eine Überprüfung gemäß Artikel 7 durchgeführt werden. |
|
Jedes Schiff im Sinne von Absatz 1, das gegen die Benachrichtigungsvorschriften gemäß Artikel 6 verstößt, wird im Bestimmungshafen oder am Ankerplatz einer erweiterten Überprüfung unterzogen. |
|
3. Die Mitgliedstaaten stellen vorbehaltlich des Artikels 9 sicher, dass Schiffe, auf die Absatz 1 Anwendung findet und die gemäß Anhang I einen Prioritätsfaktor von 7 oder mehr haben, in dem ersten Hafen, den sie nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten nach der vorhergehenden erweiterten Überprüfung anlaufen, einer erweiterten Überprüfung unterzogen werden. |
|
4. Eine erweiterte Überprüfungen werden wird gemäß den Verfahren des Anhangs VIII Nummer C durchgeführt. |
|
Begründung | |
Gestrichen wegen Veränderungen der Darstellungsweise. | |
Änderungsantrag 48 Artikel 9 Überschrift | |
Vorgehen in den Fällen, in denen bestimmte Schiffe nicht überprüft werden können |
Leitlinien und Verfahren nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr |
Begründung | |
Aus Gründen der eigenständigen Europäischen Gesetzgebung ist allein auf die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abzustellen. Die Pariser Vereinbarung liegt nicht im autonomen Rechtssetzungsbereich der Gemeinschaft. | |
Änderungsantrag 49 Artikel 9 Absatz 1 | |
1. In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aus betrieblichen Gründen eine Überprüfung eines Schiffes mit einem Prioritätsfaktor von über 50 gemäß Anhang I oder eine obligatorische erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 3 nicht durchführen kann, teilt er unverzüglich den zuständigen Behörden des nächsten Hafens (sofern es der Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung ist) mit, dass eine entsprechende Überprüfung nicht durchgeführt wurde. |
1. Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie wird den in Anhang VI beschriebenen Verfahren und Leitlinien für die Kontrolle von Schiffen in geeigneter Weise Rechnung getragen. |
|
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen nationalen Behörden ordnungsgemäß über die entsprechenden Leitlinien und Verfahren, die gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen, informiert werden, und überwachen deren ordnungsgemäße Umsetzung. |
Begründung | |
Dieser erste Teil von Artikel 9 erinnert daran, dass das gemeinschaftliche Überprüfungsverfahren der Pariser Vereinbarung und den geltenden Rechtsvorschriften für den internationalen Seeverkehr bestmöglich Rechnung tragen muss. | |
Änderungsantrag 50 Artikel 9 Absatz 2 | |
2. Diese Fälle werden der Kommission alle sechs Monate mit Angabe der Gründe mitgeteilt, aus denen die betreffenden Schiffe nicht überprüft wurden. Zusätzlich nennt der Mitgliedstaat die Gesamtzahl der während dieser sechs Monate gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Anhang I Nummer A.1 durchgeführten Überprüfungen. |
2. Bei Überprüfungen zur Gefahrenabwehr wenden die Mitgliedstaaten bei allen in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Schiffen, die in ihre Häfen einlaufen, die in Anhang VII beschriebenen Verfahren an, sofern diese nicht unter der Flagge des Hafenstaates fahren, der die Überprüfung vornimmt. |
Diese Mitteilungen werden vier Monate nach Ende des Zeitraums, auf den sich die Daten beziehen, vorgelegt. |
Sie wenden diese Verfahren bei allen in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannten Schiffen an, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung auf die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Schiffe ausgedehnt wurden. |
Begründung | |
Zur Herstellung von Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. | |
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 legt fest, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Schiffe ausgedehnt werden, bei denen es sich nicht um Fahrgastschiffe der Klasse A handelt, die auf der Grundlage einer nach einer Bewertung ihres Sicherheitsrisiko getroffenen Entscheidung der Mitgliedstaten nur im nationalen Verkehrsdienst eingesetzt werden. Deshalb muss der Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 angepasst werden, um auch dem nationalen Verkehrsdienst Rechnung zu tragen, der nicht unter den ISPS-Code fällt und daher keinen Sicherheitskontrollen unterliegt. | |
Änderungsantrag 51 Artikel 9 Absatz 3 | |
3. In drei aufeinander folgenden Kalenderjahren darf der Anteil dieser ausgelassenen Überprüfungen ð gemäß Absatz 1 5 v. H. der Zahl der Schiffe nicht überschreiten, die für die Überprüfungen gemäß Absatz 1 in Betracht kommen und ð während dieses Zeitraums ï Häfen des Mitgliedstaats angelaufen haben, |
3. Die Bestimmungen von Artikel 8 für erweiterte Überprüfungen gelten auch für Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsschiffe gemäß Artikel 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 1999/35/EG. |
|
Wurde ein Schiff gemäß Artikel 6 und Artikel 8 der Richtlinie 1999/35/EG kontrolliert, handelt es sich hierbei entweder um eine gründlichere Überprüfung oder um eine erweiterte Überprüfung, die entsprechend in der Überprüfungsdatenbank vermerkt wird. |
|
Unbeschadet eines gemäß Artikel 10 der Richtlinie 1999/35/EG verhängten Betriebsverbots für ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsschiff gelten die Bestimmungen dieser Direktive über die Beseitigung von Mängeln, Festhaltemaßnahmen, Zugangsverweigerungen und Maßnahmen im Anschluss an die Überprüfungen entsprechend. |
Begründung | |
Zur Herstellung von Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. | |
Änderungsantrag 52 Artikel 9 Absatz 4 | |
4. Schiffe, auf die Absatz 1 Anwendung findet, werden im nächsten Gemeinschaftshafen, den sie anlaufen, einerobligatorischen Überprüfung gemäß Anhang I Nummer A.1 oder einer obligatorischen erweiterten Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 unterzogen. |
entfällt |
Begründung | |
Aus Gründen der Textkohärenz ist dieser Artikel überflüssig. | |
Änderungsantrag 53 Artikel 9 Absatz 5 | |
5. Bis zum 22. Juli 2008 wird der in Absatz 3 genannte Anteil von 5 v. H. auf der Grundlage einer Bewertung der Kommission geändert, wenn dies zweckdienlich erscheint; für die Änderung gilt das in Artikel 24(2) genannte Verfahren. |
entfällt |
Begründung | |
Aus Gründen der Textkohärenz ist dieser Artikel überflüssig. | |
Änderungsantrag 54 Artikel 10 Absatz 1 | |
1. Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 15 Absatz 6 einem Schiff, das die Kriterien von Anhang IX Nummer A erfüllt, der Zugang zu seinen Häfen oder Ankerplätzen verweigert wird. |
1. Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 15 Absatz 6, einem Schiff , das die Kriterien dieses Absatzes erfüllt, der Zugang zu seinen Häfen oder Ankerplätzen verweigert wird, wenn dieses Schiff: |
|
— unter der Flagge eines Staates fährt, der auf die schwarze oder graue Liste gesetzt wurde, die von der Pariser Vereinbarung auf der Grundlage von Informationen aus der Überprüfungsdatenbank sowie Informationen, die jährlich von der Kommission veröffentlicht werden, erstellt wurde, und |
|
— im Laufe der vorausgegangenen sechsunddreißig Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Mitgliedstaats oder eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde, oder wenn über das Schiff in diesem Zeitraum ein Betriebsverbot gemäß der Richtlinie 1999/35/EG verhängt wurde. |
|
Für die Zwecke dieses Absatzes tritt die von der Pariser Vereinbarung festgelegte Liste jährlich am 1. Juli in Kraft. |
Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff den Hafen oder Ankerplatz verlassen hat, in dem es zum dritten Mal fest gehalten wurde und wo eine Zugangsverweigerung ausgestellt wurde. |
Die Maßnahme der Zugangsverweigerung wird erst nach Ablauf von drei Monaten nach dem Datum ihrer Ausstellung aufgehoben, sofern die Bedingungen von Anhang IX Absätze 4 bis 10 erfüllt sind. |
|
Wird einem Schiff ein zweites Mal das Anlaufen eines Hafens verwehrt, so beträgt dieser Zeitraum 12 Monate. Jedes darauf folgende Festhalten des Schiffes in einem Gemeinschaftshafen führt zu einer ständigen Zugangsverweigerung in allen Häfen bzw. an allen Ankerplätzen in der Gemeinschaft. |
Begründung | |
Im Sinne der juristischen Sicherheit und der Kohärenz wurden bestimmte Kriterien aus Anhang IX in diesen Artikel integriert, um so die Bedingungen für Maßnahmen der Zugangsverweigerung festzulegen und zu präzisieren. | |
Änderungsantrag 55 Artikel 10 Absatz 2 | |
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 halten die Mitgliedstaaten die in Anhang IX Nummer B aufgeführten Verfahren ein. |
2. Für die Zwecke dieses Artikels halten die Mitgliedstaaten die in Anhang IX Nummer B aufgeführten Verfahren ein. |
Begründung | |
Die Verfahren gemäß Anhang IX Teil B stammen aus Artikel 10 über die Maßnahmen der Zugangsverweigerung für bestimmte Schiffe. | |
Änderungsantrag 56 Artikel 12 | |
Alle Beschwerden über die Bedingungen an Bord werden untersucht. |
Alle Beschwerden über die Bedingungen an Bord von Personen, die nachweislich über ein legitimes Interesse verfügen, ziehen eine Erstkontrolle durch die zuständigen Behörden nach sich. |
|
Die Erstkontrolle muss es ermöglichen schnellstmöglich zu entscheiden, ob eine Beschwerde zulässig oder offenkundig unbegründet ist oder einen eindeutigen Missbrauch darstellt. |
Betrachtet die zuständige Behörde die Beschwerde als offenkundig unbegründet, so teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung und die Gründe dafür mit. |
Betrachtet die zuständige Behörde die Beschwerde als offenkundig unbegründet, so teilt sie dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung und die Gründe dafür mit. |
Der Name der beschwerdeführenden Person wird dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger stellt sicher, dass während der Gespräche mit Besatzungsmitgliedern die Vertraulichkeit gewahrt wird. |
Ist eine Beschwerde zulässig, wird der Name der beschwerdeführenden Person dem Kapitän oder dem Eigentümer des Schiffes nicht mitgeteilt. Der Besichtiger stellt sicher, dass während der Gespräche mit Besatzungsmitgliedern die Vertraulichkeit gewahrt wird. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltung des Flaggenstaats mit Kopie an die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) gegebenenfalls über nicht offenkundig unbegründete Beschwerden und eingeleitete Folgemaßnahmen. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltung des Flaggenstaats mit Kopie an die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) gegebenenfalls über nicht offenkundig unbegründete Beschwerden und eingeleitete Folgemaßnahmen. |
Begründung | |
Es ist wünschenswert, einen Mechanismus zu errichten, der es Personen, die über ein Interesse an der Sicherheit des Schiffes verfügen, gestattet, bei der zuständigen Behörde eine Beschwerde vorzubringen, damit die Überprüfung notwendigenfalls eingeleitet werden kann. Es ist jedoch möglich, dass dieser Mechanismus eingeschränkt werden kann und beliebigen Personen gestattet, unbegründete Beschwerden vorzubringen. Deshalb muss zwischen zulässigen und legitimen Klagen und solchen, die offensichtlich einen Missbrauch darstellen, unterschieden werden. Um Letzteren vorzubeugen, kann in diesem einzigen Fall der Name des Beschwerdeführers mitgeteilt werden. | |
Änderungsantrag 57 Artikel 12 Absatz 1 | |
Alle Beschwerden über die Bedingungen an Bord werden untersucht. |
Alle Beschwerden nach Artikel 2 Absatz 12 über die Bedingungen an Bord werden untersucht. |
Begründung | |
Änderung im Sinne größerer Textverständlichkeit. Die Begriffsbestimmung aus Artikel 2 Absatz 12 greift den Wortlaut des Seearbeitsübereinkommens MLC 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation (IMO) auf. Dieses Übereinkommen und die IMO-Entschließung A. 744(19) über die Verfahren der Kontrolle durch den Hafenstaat sichern den Beschwerdeführern darüber hinaus Anonymität zu. | |
Änderungsantrag 58 Artikel 13 Absatz 6 | |
6. Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, unter denen das Eingreifen für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassenzertifikate oder der im Namen des Flaggenstaats gemäß den internationalen Übereinkommen erteilten Zeugnisse verantwortlich sind, benachrichtigt. |
6. Wird das Schiff festgehalten, so unterrichtet die zuständige Behörde die Verwaltung des Flaggenstaats oder, wenn dies nicht möglich ist, den Konsul oder, falls keine konsularische Vertretung erreichbar ist, die nächstgelegene diplomatische Vertretung dieses Staates unverzüglich schriftlich und unter Beifügung des Überprüfungsberichts über alle Umstände, unter denen das Eingreifen für erforderlich gehalten wurde. Zusätzlich werden gegebenenfalls die bestellten Besichtiger oder anerkannten Organisationen, die für die Ausstellung der Klassenzertifikate oder vorgeschriebenen Zeugnisse gemäß den internationalen Übereinkommen verantwortlich sind, benachrichtigt. |
Begründung | |
Bei den im Namen des Flaggenstaates ausgestellten Zeugnissen handelt es sich um Klassenzertifikate gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie. Designierte Besichtiger oder zuständige Behörden müssen gemäß Artikel 19 d des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) benachrichtigt werden. Dieser Verpflichtung muss systematisch nachgekommen werden. | |
Änderungsantrag 59 Artikel 13 Absatz 8 a (neu) | |
|
8a. Wurde eine Festhaltung angeordnet, setzt die zuständige Behörde die Hafenbehörden so schnell wie möglich davon in Kenntnis. |
Begründung | |
Im Sinne einer guten und effizienten Zusammenarbeit sollte darauf hingewiesen werden, dass die zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden, die Hafenbehörden von allen Entscheidungen in Kenntnis zu setzen, die deren Tätigkeit betreffen. | |
Änderungsantrag 60 Artikel 14 Absatz 1 | |
1. Der Eigentümer oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in dem Mitgliedstaat hat das Recht, gegen ein von der zuständigen Behörde verfügtes Festhalten oder eine von ihr verfügte Zugangsverweigerung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. |
1. Der Eigentümer oder der Betreiber eines Schiffes oder sein Vertreter in dem Mitgliedstaat hat das Recht, gegen ein von der zuständigen Behörde verfügtes Festhalten oder eine von ihr verfügte Zugangsverweigerung Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung; er wird jedoch in der Überprüfungsdatenbank vermerkt. |
Begründung | |
Die Tatsache, dass das Recht auf Widerspruch gegen ein Festhalten oder eine Zugangsverweigerung geltend gemacht wurde, ist eine so wichtige und nützliche Informationen, dass ein diesbezüglicher Vermerk in der Überprüfungsdatenbank gerechtfertigt ist. | |
Änderungsantrag 61 Artikel 14 Absatz 2 | |
2. Die Mitgliedstaaten werden zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einführen und beibehalten. |
2. Die Mitgliedstaaten werden zu diesem Zweck geeignete Verfahren nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften einführen und beibehalten. Im Wege der Zusammenarbeit vereinbaren sie kohärente Normen und Verfahren zur Umsetzung dieses Artikels , insbesondere um sicherzustellen, dass die Widersprüche in einem angemessenen Zeitraum bearbeitet werden. |
Begründung | |
Es ist wünschenswert, dass Normen und Verfahren, die das Widerspruchsrecht betreffen, in allen Mitgliedstaaten vereinheitlicht werden. Dies liegt sowohl im Sinne der Betreiber als auch im Sinne der Weiterbehandlung der Beschwerden. Die Widersprüche müssen in einem angemessenen Zeitraum bearbeitet werden, um zu vermeiden, dass Betreiber, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, Nachteile entstehen. | |
Änderungsantrag 62 Artikel 14 Absatz 3 | |
3. Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte. |
3. Die zuständige Behörde unterrichtet den Kapitän eines in Absatz 1 genannten Schiffes gebührend über die Widerspruchsrechte sowie die in diesem Zusammenhang bestehenden praktischen Regelungen. |
Begründung | |
Es ist wünschenswert, dass Normen und Verfahren, die das Widerspruchsrecht betreffen, in allen Mitgliedstaaten vereinheitlicht und in die Praxis umgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 63 Article 15 Absatz 1 | |
1. Können Mängel im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen verfügbaren, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung und ohne Gefahr für andere Schiffe oder ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann. |
1. Können Mängel im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 im Überprüfungshafen nicht beseitigt werden, so kann die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Schiff die Weiterfahrt direkt zur dem Festhaltehafen nächstgelegenen verfügbaren, vom Kapitän und von den betreffenden Behörden ausgewählten Reparaturwerft erlauben, wo Folgemaßnahmen getroffen werden können, sofern die Bedingungen der zuständigen Behörde des Flaggenstaats, die der betreffende Mitgliedstaat akzeptiert, eingehalten werden. Diese Bedingungen stellen sicher, dass das Schiff ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Fahrgäste oder der Besatzung und ohne Gefahr für andere Schiffe oder ohne eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt auslaufen kann. |
Begründung | |
Wenn es einem Schiff gestattet wird, aus einem Hafen auszulaufen, um auf einer Werft bestimmte Mängel zu beheben, muss es diese Werft aus nachvollziehbaren Sicherheitserwägungen unbedingt direkt anlaufen. | |
Änderungsantrag 64 Artikel 15 Absatz 4 Einleitung | |
4. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen in der Gemeinschaft in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen, |
4. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass der Zugang zu jedem Hafen und Ankerplatz in der Gemeinschaft in Absatz 1 genannten Schiffen verweigert wird, die auslaufen, |
Begründung | |
Eine Zugangsverweigerung aus besagten Gründen muss sich auch auf die Ankerplätze erstrecken, da ein Schiff, auf dem Mängel aufgetreten sind, die nicht behoben wurden, stellt unabhängig davon, ob es einen anderen Hafen oder einen anderen Ankerplatz anlauft, ein Risiko für die Sicherheit auf See dar. | |
Änderungsantrag 65 Artikel 15 Absatz 6 | |
6. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 4 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der entsprechenden Behörde des betreffenden Hafenstaats gestattet werden, sofern der Eigentümer, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten. |
6. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 4 kann der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des Verschmutzungsrisikos oder zur Beseitigung von Mängeln von der entsprechenden Behörde des betreffenden Hafenstaats gestattet werden, sofern der Eigentümer, der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats nachweist, dass er angemessene Maßnahmen getroffen hat, um ein sicheres Einlaufen zu gewährleisten. |
Begründung | |
Diese Richtlinie gilt auch für Ankerplätze. |
Änderungsantrag 66
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Änderungsantrag 67 Artikel 16 Absatz 6 | |
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des in dieser Richtlinie und den Änderungen zu den Übereinkommen festgelegten Hafenstaatkontrollsystems erhalten. |
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Besichtiger eine geeignete Schulung in Bezug auf Änderungen des in dieser Richtlinie und den Änderungen zu den Übereinkommen festgelegten gemeinschaftlichen Hafenstaatkontrollsystems erhalten. |
Begründung | |
Diese Richtlinie enthält Änderungen der gemeinschaftlichen Regelungen der Kontrolle durch den Hafenstaat. Änderungen auf internationaler Ebene werden nur berücksichtigt, wenn sie mit den auf Gemeinschaftsebene bestehenden Regelungen im Einklang stehen und in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Seeverkehr integriert wurden. | |
Änderungsantrag 68 Artikel 17 | |
Berichte von Lotsen und Hafenbehörden |
Berichte von Lotsen und Hafenbehörden |
1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Lotsen der Mitgliedstaaten, die Schiffe zu oder von ihrem Liegeplatz begleiten oder auf zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats beziehungsweise des Küstenstaats unterrichten, sofern sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von Mängeln Kenntnis erhalten, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Lotsen, die auf zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrenden oder auf der Durchfahrt befindlichen Schiffen tätig sind, unverzüglich die zuständige Behörde des Hafenstaats beziehungsweise des Küstenstaats unterrichten, sofern sie bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten von Unregelmäßigkeiten/offensichtlichen Mängeln Kenntnis erhalten, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können. |
2. Erhalten Hafenbehörden bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff in ihrem Hafen Mängel aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichten sie unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Hafenstaats. |
2. Erhalten Hafenbehörden bei der Erfüllung ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Schiff in ihrem Hafen Unregelmäßigkeiten/offensichtliche Mängel aufweist, die die Sicherheit des Schiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichten sie unverzüglich die zuständige Behörde des betreffenden Hafenstaats. |
3. Die Mitgliedstaaten fordern die Lotsen und die Hafenbehörden auf, den Musterbericht in Anhang XIII oder einen gleichwertigen Bericht zu verwenden, vorzugsweise in elektronischem Format. |
3. Die Mitgliedstaaten fordern die Lotsen und die Hafenbehörden auf, folgende Informationen zu übermitteln, vorzugsweise in elektronischem Format: |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Lotsen und Hafenbehörden ordnungsgemäße Folgemaßnahmen treffen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Absätze 1 und 2 vor, einschließlich Einzelheiten zu den Folgemaßnahmen, die in Bezug auf von den Lotsen und Hafenbehörden gemeldete Mängel getroffen wurden. |
— Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge), |
|
— Informationen zur Route (Herkunftshafen, Bestimmungshafen), |
|
— Beschreibung der offensichtlichen Anomalien und Mängel, die an Bord festgestellt wurden. |
|
3a. Die Kommission kann gemäß den in Artikel 24 beschriebenen Verfahren Maßnahmen zur Umsetzung dieses Artikels festlegen, einschließlich eines einheitlichen elektronischen Formats und Verfahren zur Meldung der von den Lotsen und Hafenbehörden festgestellten Unregelmäßigkeiten/offensichtlichen Befunde oder Mängel sowie der von den Mitgliedstaaten eingeleiteten Folgemaßnahmen. |
Änderungsantrag 69 Artikel 18 Absatz 3 a (neu) | |
|
3a. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Hafenstaatkontrollbehörde den Hafenbehörden alle relevanten Informationen übermittelt, über die sie verfügt. |
Begründung | |
Im Sinne der Effizienz sowie der Zusammenarbeit und der Übermittlung von Informationen unter den betroffenen zuständigen Behörden müssen die Hafenbehörden ausdrücklich einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 70 Artikel 18 a (neu) | |
|
Artikel 18a Überprüfungsdatenbank |
|
1. Es wird eine Datenbank angelegt, die der Europäischen Union und der Pariser Vereinbarung als gemeinsame Datenbank dient. Die Kommission entwickelt und pflegt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs diese Überprüfungsdatenbank, in der die Risikoprofile der Schiffe enthalten sind, aus der hervorgeht, welche Schiffe einer Überprüfung unterzogen werden müssen, mit deren Hilfe ermittelt wird, wer für die Überprüfungen zuständig ist, und in die Daten über die Bewegungen der Schiffe aufgenommen werden können. |
|
1b. Die Datenbank wird auch genutzt, um nach der von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 festgelegten Berechnungsmethode eine Klassifikation der Schiffe der Mitgliedstaaten in die weiße, graue und schwarze Liste vorzunehmen. |
|
2. Den Kern dieses Systems bilden die gemeinsamen Bestimmungen der EU und der Pariser Vereinbarung. Bei spezifischen Bestimmungen der EU liegt es jedoch im Ermessen der Gemeinschaft, im Hinblick auf die Einhaltung dieser Bestimmungen Entscheidungen über die Entwicklung und mögliche Anpassung des Systems zu treffen. |
|
3. Die Überprüfungsdatenbank muss geeignet sein, sich künftigen Entwicklungen anzupassen und mit anderen Datenbanken der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs und gegebenenfalls entsprechenden nationalen Informationssystemen zu kommunizieren. |
|
4. Die Überprüfungsdatenbank muss gegebenenfalls spezifische Bestimmungen der Pariser Vereinbarung einschließen, und es muss möglich sein, Informationen über Überprüfungen einzuspeisen, die von Drittstaaten, die der Pariser Vereinbarung beigetreten sind, für die Zwecke dieser Richtlinie gemeldet wurden. |
|
5. Die Überprüfungsdatenbank wird durch die Behörden der Mitglieder der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) den ihnen unterstehenden Stellen und den Beteiligten im Lesezugriff zugänglich gemacht. Dieser Zugang setzt ein Geheimhaltungsabkommen voraus, das demjenigen entspricht, das für die Besichtiger der Mitgliedstaaten erforderlich ist. |
Änderungsantrag 71 Artikel 20 | |
Die Kommission erstellt und veröffentlicht jedes Jahr eine Schwarze Liste, aus der die Leistung von Schiffsbetreibern und ‑gesellschaften in Bezug auf die in Verfahren und Kriterien nach Anhang XV hervorgehen. |
Die Kommission erstellt und veröffentlicht mindestens einmal monatlich auf einer öffentlich zugänglichen Webseite Informationen über Gesellschaften, deren Leistung im Hinblick auf die Ermittlung des Risikoprofils von Schiffen gemäß Anhang II Teil I Buchstabe e für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten als mangelhaft bewertet wurde. |
|
Die Kommission legt gemäß dem Verfahren des Artikels 24 die zur Durchführung dieses Artikels notwendigen Regeln fest. |
Begründung | |
Dank der in der Datenbank enthaltenen Informationen kann die Liste in Echtzeit aktualisiert und deshalb häufig geändert werden. Dies muss einmal monatlich geschehen, aber diese „Publikationen“ können in der Praxis auch täglich oder wöchentlich erfolgen. | |
Was die Liste betrifft, so ist es wichtig, dass sie nicht nur die Gesellschaften mit sehr niedrigen Leistungen, sondern auch Gesellschaften mit niedrigen Leistungen berücksichtigen, um Letztere zu veranlassen, ihre Leistungen zu verbessern. | |
Änderungsantrag 72 Artikel 21 Absatz 1 | |
1. Werden bei einer Überprüfung nach den Artikeln 7 und 8 hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften eines Übereinkommens Mängel bestätigt oder festgestellt, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen, so sind alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten innerhalb eines gewöhnlichen Abrechnungszeitraums vom Eigentümer oder Betreiber des Schiffes oder von seinem Vertreter im Hafenstaat abzugelten. |
1. Werden bei einer Überprüfung nach den Artikeln 7 und 7a hinsichtlich der Erfüllung der Vorschriften eines Übereinkommens Mängel bestätigt oder festgestellt, die ein Festhalten des Schiffes rechtfertigen, so sind alle mit der Überprüfung verbundenen Kosten innerhalb eines gewöhnlichen Abrechnungszeitraums vom Eigentümer oder Betreiber des Schiffes oder von seinem Vertreter im Hafenstaat abzugelten. |
Begründung | |
Kohärenz der Nummerierung. | |
Änderungsantrag 73 Artikel 22 | |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Anhang XVI aufgeführten Angaben entsprechend der dort festgelegten Häufigkeit. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EMSA die in Anhang XVI aufgeführten Angaben entsprechend der dort festgelegten Häufigkeit. |
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kommission vollständigen und ungehinderten Zugang zu allen durch das Informationssystem gemäß Artikel 18 Absatz 2 verwalteten Daten hat. |
Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kommission und die EMSA vollständigen und ungehinderten Zugang zu allen durch das Informationssystem gemäß Artikel 18 Absatz 2 verwalteten Daten haben. |
Begründung | |
Präzisierung des Textes. Es ist Aufgabe der EMSA, die Überprüfungsdatenbank zu verwalten und zu aktualisieren. Deshalb muss sie Zugang zu den Daten der Mitgliedstaaten haben. | |
Änderungsantrag 74 Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 | |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 und 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. |
Änderungsantrag 75 Artikel 25 Buchstabe a | |
a) die Pflichten im Sinne der Artikel 5 bis 17 und 19 bis 22 sowie der in diesen Artikeln genannten Anhänge aufgrund der Erfahrung mit der Durchführung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Pariser Vereinbarung anzupassen; |
a) die Anhänge aufgrund der Erfahrungen mit der Durchführung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Pariser Vereinbarung anzupassen; |
Begründung | |
In Anbetracht der Änderungen der Artikel dieses Textes, durch die die Regelungen für die Kontrolle durch den Hafenstaat präzisiert und festgelegt werden, soll durch den Verweis auf das Komitologieverfahren sichergestellt werden, dass die Anhänge entsprechend angepasst werden (vor allem dann, wenn in den Artikeln ausdrücklich auf diese verwiesen wird). | |
Änderungsantrag 76 Artikel 25 Buchstabe b | |
b) die Anhänge mit dem Ziel anzupassen, in Kraft getretene Änderungen der gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen einschlägiger internationaler Organisationen sowie Änderungen der Pariser Vereinbarung zu berücksichtigen; |
b) die Anhänge mit Ausnahme von Anhang II mit dem Ziel anzupassen, in Kraft getretene Änderungen der gemeinschaftlichen Vorschriften für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr im Seeverkehr und der Übereinkommen, Protokolle, Codes und Entschließungen einschlägiger internationaler Organisationen sowie Änderungen der Pariser Vereinbarung zu berücksichtigen; |
Begründung | |
Anhang II enthält alle Parameter, die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Regelungen der Kontrolle durch den Hafenstaat notwendig sind. Er basiert auf verschiedenen neuen Artikeln, die dem Text hinzugefügt wurden und bildet sein Kernstück. Er sollte deshalb nicht in Abhängigkeit neuer Entwicklungen im internationalen Recht geändert werden, sondern nur dann, wenn diese Richtlinie abgeändert wird. | |
Änderungsantrag 77 Artikel 25 Buchstabe c | |
c) die Begriffsbestimmungen zu ändern und in Artikel 2 die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu aktualisieren. |
c) die Begriffsbestimmungen zu ändern und die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu aktualisieren. |
Begründung | |
Es muss möglich sein, die Begriffsbestimmungen und die Liste internationaler Instrumente, die für die Zwecke dieser Richtlinie in Betracht kommen, zu ändern. | |
Änderungsantrag 78 Artikel 26 | |
Artikel 26 |
entfällt |
Integration des neuen Überprüfungssystems in das Gemeinschaftsrecht |
|
Zusätzliche Maßnahmen können gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet werden, um: |
|
— jedem Risikoparameter zugeordneten Werte festzulegen. Der Leistung der Flaggenstaaten, den die Klassifikationsgesellschaften betreffenden Elementen und der Leistung der Unternehmen sollten höhere Werte zugeordnet werden als anderen Kriterien. |
|
— die Kombination der Risikoparameter für jedes Niveau des Risikoprofils des Schiffes festzulegen. |
|
— Kriterien und Verfahren entsprechend der Art und dem Umfang der Überprüfungen zu entwickeln. |
|
— die Grundsätze und Modalitäten für die Überprüfungspflichten der Mitgliedstaaten zu entwickeln. |
|
Die Kommission überprüft jedes Jahr die Umsetzung der Risikoparameter der Schiffe und legt gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahreneinen Vorschlag zur Anpassung der Parameter angesichts der gesammelten Erfahrung oder der zu erreichenden Ziele vor. |
|
Begründung | |
Dieser Artikel ist überflüssig, da die Richtlinie keinen parallelen Bestand der Elemente der bestehenden Regelungen der Kontrolle durch den Hafenstaat mit den künftigen Regelungen vorsieht. Die bestehenden Regelungen gelten bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie. |
Änderungsantrag 79
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Änderungsantrag 80 Artikel 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein System von Sanktionen fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein System von Sanktionen fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Die Kommission stellt sicher, dass die auf diese Weise festgelegten Sanktionen eine einheitliche Anwendung der Kontrollregelung in der Gemeinschaft ermöglichen und es zwischen den Mitgliedstaten nicht zu Verzerrungen kommt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist notwendig, dass die unter dieser Richtlinie vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen möglichst einheitlich sind, um Verzerrungen zu vermeiden, wenn die gemeinschaftliche Kontrollregelung durch den Hafenstaat angewandt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Artikel 28 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie. Dabei werden unter anderem die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger und die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen einschließlich der obligatorischen erweiterten Überprüfungen untersucht. |
Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie spätestens 18 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie. Dabei werden unter anderem die Erfüllung der allgemeinen gemeinschaftlichen Überprüfungspflichten nach Artikel 5, die Anzahl der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger, die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen und die Funktionsweise des in Artikel 5 für den Fall unterlassener Überprüfungen vorgesehenen Mechanismus der angemessenen Beteiligung („fair-share“) untersucht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Anbetracht der Änderungen des Textes im Vergleich zur ursprünglich vorgeschlagenen Neufassung ist es notwendig, die Entwicklung dieser neuen Bestimmungen in der Richtlinie angemessen zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Artikel 29 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel […] dieser Richtlinie und Nummer […] der Anhänge […] [Artikel, oder Unterteilungen von Artikeln, und Nummern von Anhängen die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wuden], spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 31 festgesetzten Datum nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel […] dieser Richtlinie und Nummer […] der Anhänge […] [Artikel, oder Unterteilungen von Artikeln, und Nummern von Anhängen die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wuden], spätestens 18 Monate nach dem in Artikel 31 festgesetzten Datum nachzukommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Bestimmungen sind überflüssig, da die Änderungen des Textes zur Folge haben, dass bestehende gemeinschaftliche Überprüfungsregelungen und künftige gemeinschaftliche Überprüfungsregelungen nicht weiter nebeneinander bestehen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Anhang I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ANHANG I |
Dieser Anhang entfällt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
AUSWAHL DER ZU ÜBERPRÜFENDEN SCHIFFE |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
… |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das neue Verfahren für die Auswahl von Schiffen anhand ihres Risikoprofils macht diesen Anhang überflüssig. Er wird deshalb gestrichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Anhang II Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hauptbestandteile des Hafenstaatüberprüfungssystems der Gemeinschaft (gemäß Artikel 5 Absatz 2) |
Bestandteile des Hafenstaatüberprüfungssystems der Gemeinschaft (gemäß Artikel 5) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 5. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Anhang II Teil I Buchstabe f Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination folgender Parameter festgelegt: |
Das Risikoprofil eines Schiffs wird anhand einer Kombination folgender allgemeiner und historischer Parameter festgelegt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Sinne der Klarheit müssen zwei verschiedene Parameter unterschieden werden, deren Kombination es erlaubt, das Risikoprofil eines Schiffes zu bestimmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Anhang II Teil I Abschnitt 1 Überschrift (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
1. Allgemeine Parameter | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Typ und Alter eines Schiffs sind Kernangaben, die keiner Interpretation bedürfen. Hierbei handelt es sich um grundlegende Angaben, die an gleicher Stelle wiedergegeben werden müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Anhang II Teil I Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Alter des Schiffs |
b) Alter des Schiffs | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ältere Schiffe gelten als stärker risikobehaftet. |
Schiffe, die älter als zwölf Jahre sind, gelten als stärker risikobehaftet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Obergrenze für das Alter von Schiffen von 12 Jahren muss im Interesse größerer Sicherheit beibehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Anhang II Teil I Buchstabe c Ziffer iii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(iii) Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, für den ein unabhängiges Audit gemäß dem Kodex für die Umsetzung verbindlicher IMO-Instrumente (Code for the implementation of mandatory IMO instruments) ergeben hat, dass die einschlägigen Instrumente eingehalten werden, gelten als weniger risikobehaftet. |
(iii) Schiffe, die unter der Flagge eines Staates fahren, für den ein unabhängiges Audit gemäß dem freiwilligen Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten ergeben hat, dass die einschlägigen Instrumente gemäß den Maßnahmen nach Artikel 6 a Absatz 3 Spiegelstrich 3 eingehalten werden, oder der, solange solche Maßnahmen noch nicht angenommen worden sind, den Nachweis erbringt, dass ein Plan zur Mängelbehebung vorgelegt wurde, gelten als weniger risikobehaftet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Herstellung von Übereinstimmung mit dem internationalen Seerecht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Anhang II Teil I Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) Vorgeschichte der Überprüfungen in der Europäischen Union und der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region |
2. Historische Parameter | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Schiffe, die mehr als einmal festgehalten wurden, gelten als stärker risikobehaftet. |
i) Schiffe, die mehr als einmal festgehalten wurden, gelten als stärker risikobehaftet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
ii) Schiffe, die während einer/den in den vergangenen sechsunddreißig Monaten durchgeführten Überprüfung/Überprüfungen jeweils weniger als fünf Unregelmäßigkeiten aufwiesen und nicht festgehalten wurden, gelten als weniger risikobehaftet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(ii) Schiffe, die in den vergangenen 36 Monaten nicht festgehalten wurden und wenig Mängel aufwiesen, gelten als weniger risikobehaftet. |
iii) Schiffe, die in den vergangenen 36 Monaten nicht festgehalten wurden und wenig Mängel aufwiesen, gelten als weniger risikobehaftet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die in Absatz 1 genannten Risikoparameter werden zusammengefasst, um folgende Schiffs¬risikoprofile festzulegen: |
Die in Abschnitt 1 genannten Risikoparameter werden zusammengefasst, um folgende Schiffsrisikoprofile festzulegen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— hohes Risiko, |
— hohes Risiko, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Standardrisiko |
— Standardrisiko | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— niedriges Risiko. |
— niedriges Risiko. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Festlegung dieser Risikoprofile wird den Parametern für die Leistung des Flaggen¬staats, der anerkannten Organisationen und der Unternehmen stärkeres Augenmerk gewidmet. |
Bei der Festlegung dieser Risikoprofile wird den Parametern des Schiffstyps, für die Leistung des Flaggenstaats, der anerkannten Organisationen und der Unternehmen stärkeres Augenmerk gewidmet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die historischen Parameter verändern sich in Anhängigkeit von der Nutzungsdauer des Schiffs und basieren auf den Ergebnissen der Überprüfungen des Schiffs in den letzten 36 Monaten (geänderte Ziffer ii). Deshalb sollten sie in einem gesonderten Abschnitt aufgeführt werden. Die Kombination aus historischen und allgemeinen Parametern ermöglicht es, für jedes Schiff ein Risikoprofil zu erstellen (hohes Risiko, Standardrisiko und niedriges Risiko). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 90 Anhang II Teil II Abschnitt 1 Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Abstände zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen werden anhand des Risikoprofils des Schiffes festgelegt. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf 6 Monate nicht überschreiten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit anderen Risikoprofilen wächst mit abnehmendem Risiko. |
Die wiederkehrenden Überprüfungen werden in vorgegebenen Abständen durchgeführt. Ihre Häufigkeit wird anhand des Risikoprofils des Schiffes festgelegt. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko darf 6 Monate nicht überschreiten. Der Abstand zwischen wiederkehrenden Überprüfungen von Schiffen mit anderen Risikoprofilen wächst mit abnehmendem Risiko. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Häufigkeit der Überprüfungen richtet sich nach dem Risikoprofil des Schiffes. Der Abstand zwischen den wiederkehrenden Überprüfungen ist vorgegeben. Er darf bei Schiffen mit hohem Risiko 6 Monate nicht überschreiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Anhang II Teil II Abschnitt 1 Spiegelstrich 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— jedes Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen 36 Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit hohem Risikoprofil kommen ab dem vierundzwanzigsten Monat für eine Überprüfung in Betracht. |
— jedes Schiff mit niedrigem Risikoprofil, das in den vergangenen dreißig Monaten nicht in einem Hafen der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Vereinbarung fallenden Region überprüft worden ist. Schiffe mit hohem Risikoprofil kommen ab dem vierundzwanzigsten Monat für eine Überprüfung in Betracht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn ein Schiff zu Beginn des 24. Monats für eine Überprüfung in Betracht kommt, muss ein angemessener Zeitraum eingeplant werden, in dem die Überprüfung beginnen muss. Hierfür sind 6 Monate ausreichend, ein Jahr wäre zu lang. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 92 Anhang II Teil II Abschnitt 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Zusätzliche Überprüfungen |
2. Zusätzliche Überprüfungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schiffe, für die folgende unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen: |
Schiffe, für die folgende höchste Dringlichkeit bedingende oder unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von der Zeit, die seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2.1. Höchste Dringlichkeit bedingende Faktoren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Schiffe, für die folgende höchste Dringlichkeit bedingende Faktoren gelten, werden unabhängig von dem Zeitraum, der seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, deren Klasse seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde. |
— Schiffe, deren Klasse seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region aus Sicherheitsgründen ruhte oder zurückgezogen wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, die von einer ehemals anerkannten Organisation, der seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region die Anerkennung entzogen wurde, ausgestellte Zeugnisse mit sich führen. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats waren. |
— Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Mitteilung eines anderen Mitgliedstaats waren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, die in der Überprüfungsdatenbank nicht identifiziert werden können. |
— Schiffe, die in der Überprüfungsdatenbank nicht identifiziert werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, |
— Schiffe, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— auf der Fahrt zum Hafen an einem Zusammenstoß beteiligt waren, auf Grund gelaufen oder gestrandet sind, |
— auf der Fahrt zum Hafen an einem Zusammenstoß beteiligt waren, auf Grund gelaufen oder gestrandet sind, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen die Einleitvorschriften für gefährliche Stoffe oder sonstige Stoffe besteht, oder |
— bei denen der Verdacht eines Verstoßes gegen die Einleitvorschriften für gefährliche Stoffe oder sonstige Stoffe besteht, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— die die Schiffsmanöver auf unregelmäßige oder unsichere Weise durchgeführt haben und dabei gegen von der IMO verabschiedete Routenvorschriften oder Praktiken und Verfahren zur sicheren Navigation verstoßen haben; |
— die die Schiffsmanöver auf unregelmäßige oder unsichere Weise durchgeführt haben und dabei gegen von der IMO verabschiedete Routenvorschriften oder Praktiken und Verfahren zur sicheren Navigation verstoßen haben; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— Schiffe, die die einschlägigen Meldevorschriften gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— Schiffe, bei denen bestehende Mängel gemeldet wurden, außer jenen, bei denen Mängel innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Auslaufen bzw. vor dem Auslaufen beseitigt werden mussten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2.2. Unerwartete Faktoren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Schiffe, für die folgende unerwartete Faktoren gelten, werden unabhängig von dem Zeitraum, der seit der letzten wiederkehrenden Überprüfung vergangen ist, einer Überprüfung unterzogen, wobei die Entscheidung, eine solche zusätzliche Überprüfung vorzunehmen, im fachlichen Ermessen des Besichtigers liegt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— Schiffe, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen, oder |
— die so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen, oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe die von der IMO verabschiedete Empfehlungen für die Navigation nicht eingehalten haben. |
— die die in den Anhängen zur Entschließung MSC.138(76) enthaltenen Empfehlungen der IMO für die Navigation durch den Finnische Meerbusen nicht eingehalten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— Schiffe, die Zeugnisse mitführen, die von einer ehemals anerkannten Organisation ausgestellt wurden, der die Anerkennung seit der letzten Überprüfung in der Europäischen Union oder in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region entzogen wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, bei denen Lotsen oder Hafenbehörden Mängel gemeldet haben, welche die sichere Fahrt dieser Schiffe gemäß Artikel 17 gefährden können. |
— Schiffe, bei denen Lotsen oder Hafenbehörden Unregelmäßigkeiten/offensichtliche Mängel gemeldet haben, welche die sichere Fahrt dieser Schiffe gemäß Artikel 17 gefährden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, die die einschlägigen Benachrichtigungsvorschriften gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie, den Richtlinien 2000/59/EG und 2002/59/EG sowie gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 nicht eingehalten haben. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffs, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet. |
— Schiffe, die Gegenstand eines Berichts oder einer Beschwerde des Kapitäns, eines Besatzungsmitglieds oder einer Person oder Organisation mit berechtigtem Interesse am sicheren Betrieb des Schiffs, den Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord oder der Verhütung von Verschmutzung waren, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat betrachtet den Bericht oder die Beschwerde als offenkundig unbegründet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, die vor mehr als drei Monaten bereits einmal festgehalten wurden. |
— Schiffe, die vor mehr als drei Monaten bereits einmal festgehalten wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, bei denen bestehende Mängel gemeldet wurden. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, bei denen Probleme mit der Ladung gemeldet wurden, insbesondere mit schädlicher oder gefährlicher Ladung. |
— Schiffe, bei denen Probleme mit der Ladung gemeldet wurden, insbesondere mit schädlicher oder gefährlicher Ladung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
— Schiffe, die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen. |
— Schiffe, die auf sonstige Weise so betrieben wurden, dass von ihnen Gefahren für Personen, Sachen oder die Umwelt ausgehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— Schiffe, zu denen von verlässlichen Quellen Informationen bekannt geworden sind, dass ihre tatsächlichen Risikoparameter von den gemeldeten Risikoparametern abweichen, wodurch das Risikoniveau steigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Bitte beachten Sie, dass einige Fett- und Kursivdrucke anzeigen, dass der alte Text entfernt wurde.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zusätzliche Überprüfungen sind unabhängig von den üblichen Überprüfungsabständen in Abhängigkeit von den hier genannten höchste Dringlichkeit bedingenden oder unerwarteten Faktoren zu ermöglichen. Bei unerwarteten Faktoren liegt die Entscheidung über die Durchführung einer Überprüfung im fachlichen Ermessen des Besichtigers. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 93 Anhang II Teil II Abschnitt 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Umfang der Überprüfungen |
3. Auswahlsystem | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3.1. Schiffe der Prioritätsstufe 1 werden wie folgt überprüft: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiederkehrende und zusätzliche Überprüfungen umfassen eine Prüfung zuvor festgelegter, je nach Schiffstyp, Art der Überprüfung und den Erkenntnissen der früheren Hafenstaatkontrollen unterschiedlicher Teile jedes Schiffs. Wiederkehrende Überprüfungen von Schiffen mit hohem Risiko und Schiffen, die aufgrund ihres Typs und Alters stärker risikobehaftet sind, sowie erneute Überprüfungen von Schiffen, für die eine Zugangsverweigerung gemäß Anhang XII ausgestellt wurde, sind eingehender. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Überprüfungsdatenbank zeigt die Elemente zur Bestimmung der bei jeder Überprüfung zu kontrollierenden Risikobereiche an. |
a) Eine erweiterte Überprüfung wird durchgeführt bei: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Schiff mit einem hohen Risikoprofil, das im Laufe der vergangenen sechs Monate nicht überprüft wurde, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren und einem Standardrisikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als fünfzehn Monate zurückliegt, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren und einem niedrigen Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als sechsunddreißig Monate zurückliegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) Eine Erstkontrolle oder gründlichere Überprüfung wird gegebenenfalls durchgeführt bei: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren und einem Standardrisikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als zwölf Monate zurückliegt, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren und einem niedrigen Risikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als sechsunddreißig Monate zurückliegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) Bei höchste Dringlichkeit bedingenden Faktoren wird: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— gemäß dem fachlichen Ermessen des Besichtigers bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil und jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren eine Anfangsüberprüfung und gründlichere Überprüfung durchgeführt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— bei jedem Schiff mit einem Alter von über fünfzehn Jahren außer Passagierschiffen, Öltankschiffen, Gas- oder Chemietankschiffen oder Massengutfrachtern eine gründlichere Überprüfung durchgeführt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
3.2. Schiffe der Prioritätsstufe II werden wie folgt überprüft: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
a) Eine erweiterte Überprüfung kann durchgeführt werden bei: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Schiff mit einem hohen Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als fünf Monate zurückliegt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren und einem Standardrisikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als zehn Monate zurückliegt, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren und einem niedrigem Risikoprofil, wenn die letzte Überprüfung mehr als vierundzwanzig Monate zurückliegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
b) Eine Erstkontrolle oder gründlichere Überprüfung kann gegebenenfalls durchgeführt werden bei: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren und einem Standardrisikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als zehn Monate zurückliegt, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— jedem Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren und einem niedrigen Risikoprofil ist, wenn die letzte Überprüfung mehr als vierundzwanzig Monate zurückliegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
c) Bei unerwarteten Faktoren kann: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
—bei jedem Schiff mit hohem Risikoprofil und jedem Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter mit einem Alter von über fünfzehn Jahren nach dem fachlichen Ermessen des Besichtigers eine gründlichere oder erweiterte Überprüfung durchgeführt werden, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
— bei jedem über fünfzehn Jahre alten Schiff, das kein Passagierschiff, Öltankschiff, Gas- oder Chemietankschiff oder Massengutfrachter ist, eine gründlichere Überprüfung durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
All diese Bestimmungen werden im neuen Artikel 7 enthalten sein. Hier wird zwischen Schiffen der Prioritätsstufen I und II unterschieden. Für jede Stufe werden die Faktoren genannt, die, wenn notwendig, eine Erstkontrolle oder eine gründlichere bzw. erweiterte Überprüfung rechtfertigen. Die Auswahl der Schiffe basiert also auf genauen und klaren Kriterien, die für eine reibungslose Funktionsweise des Systems unbedingt notwendig sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Anhang II Teil III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
III. ÜBERPRÜFUNGSPFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten leisten einen angemessenen Beitrag zum Erreichen des Ziels der Überprüfung aller in Betracht kommenden Schiffe, die Häfen der Europäischen Union anlaufen. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Mitgliedstaat führt einen Teil der insgesamt in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region erforderlichen Überprüfungen durch. Dieser Anteil basiert auf der Zahl der einzelnen Schiffe, die Häfen des betreffenden Mitgliedstaats anlaufen, bezogen auf die Gesamtzahl einzelner Schiffe, die jeden Mitgliedstaat anlaufen. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einhaltung des vorstehend genannten Ziels durch die Mitgliedstaaten wird zusätzlich anhand der Zahl der ausgelassene Überprüfungen bewertet. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gegebenenfalls wird ein Mechanismus für die faire Aufteilung der Überprüfungen auf alle Mitgliedstaaten entwickelt. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Bestimmungen sind in den neuen Artikeln 5 a und 5 b dieser Richtlinie enthalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 95 Anhang II a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Risikoprofil eines Schiffs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SHR sind Schiffe, die Kriterien mit einem Gesamtwert von 5 oder mehr Gewichtungspunkten erfüllen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SNR sind Schiffe, die alle Kriterien der Parameter für ein niedriges Risiko erfüllen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SSR sind Schiffe, die weder SHR noch SNR sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ermittlung des Risikoprofils eines Schiffes wie von der Kommission, dem Rat und der Pariser Vereinbarung vereinbart. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 96 Anhang III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmeldung |
Anmeldung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(gemäß Artikel 6) |
Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines für eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 1 in Betracht kommenden, zu einem Hafen oder Ankerplatz in einem Mitgliedstaat fahrenden Schiff, teilt der Hafenbehörde oder der zu diesem Zweck benannten Behörde mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mit: |
Der Hafenbehörde oder der zu diesem Zweck benannten Behörde wird mindestens drei Tage vor der erwarteten Ankunft im Hafen bzw. vor Verlassen des vorherigen Hafens, falls die Fahrt voraussichtlich weniger als drei Tage dauert, Folgendes mitgeteilt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer); |
a) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen, IMO-Kennnummer oder MMSI-Nummer); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) vorgesehene Dauer der Liegezeit; |
b) vorgesehene Dauer der Liegezeit und, chronologisch geordnet, Angabe der Häfen in der Gemeinschaft, die während dieser Fahrt angelaufen werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) für Tankschiffe: |
c) für Tankschiffe: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i. Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle |
i. Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii. Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert |
ii. Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii. Ladungsart und ‑volumen; |
iii. Ladungsart und ‑volumen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige); |
d) Geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen, sonstige); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz durchzuführen sind; |
e) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz durchzuführen sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region. |
f) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Betreiber, Agenten oder Kapitäne anderer zu einem Hafen in einem Mitgliedstaat fahrender Schiffe melden ihre Ankunft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/59/EG an. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Nach Eingang der vorstehend genannten Angaben übermittelt die betreffende Hafenbehörde oder Stelle diese an die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Behörde. Der elektronischen Übermittlung ist stets der Vorzug zu geben. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Anhangs entwickelten Verfahren und Formate müssen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2002/59/EG für die Anmeldung von Schiffen entsprechen. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit dem geänderten Artikel 6, der die hier gestrichenen Bestimmungen enthält. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 97 Anhang V Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
LISTE VON BEISPIELEN FÜR „TRIFTIGE GRÜNDE“ FÜR EINE GRÜNDLICHERE ÜBERPRÜFUNG |
LISTE VON BEISPIELEN FÜR „TRIFTIGE GRÜNDE“ FÜR EINE GRÜNDLICHERE ÜBERPRÜFUNG | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(gemäß Artikel 7 Absatz 3) |
(gemäß Artikel 7 Absatz 2) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit dem geänderten Artikel 8. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 98 Anhang V Punkt 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Das Schiff gehört zu den in Anhang I, Teil B.I und Teil B.II, Ziffern II-3, II-4, II-5b, II-5c und II-8 genannten Schiffen. |
1. Das Schiff gehört zu den in Anhang II Teil 3 Buchstaben a und b genannten Schiffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit dem geänderten Anhang II. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 ANHANG VII Abschnitt A Punkt 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Dieser Leitfaden gilt nur für in Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannte Schiffe, sofern sie nicht unter der Flagge des Hafenstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, fahren. |
1. Dieser Leitfaden gilt nur für in Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 genannte Schiffe, sofern sie nicht unter der Flagge des Hafenstaats, in dem die Überprüfung durchgeführt wird, fahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit dem geänderten Artikel 9 Absatz 2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Anhang VIII Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN |
VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG VON SCHIFFEN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(gemäß Artikel 8) |
(gemäß Artikel 7a) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit dem neuen vorgeschlagenen Artikel 8. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 101 Anhang VIII Abschnitt A | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A. MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER DURCHFÜHRUNG EINER ERWEITERTEN ÜBERPRÜFUNG |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach Eingang der Voranmeldung eines für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommenden Schiffes bestätigt die zuständige Behörde dem Schiff unverzüglich, ob eine erweiterte Überprüfung durchgeführt wird oder nicht. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Betreiber oder der Kapitän des Schiffes sorgt dafür, dass im Betriebsplan ausreichend Zeit für die Durchführung der erweiterten Überprüfung zur Verfügung steht. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unbeschadet der aus Sicherheitsgründen erforderlichen Kontrollmaßnahmen bleibt das Schiff bis zum Abschluss der Überprüfung im Hafen oder am Ankerplatz. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 8 Absatz 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 102 Anhang VIII Abschnitt B | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
B. KATEGORIEN VON SCHIFFEN, DIE EINER ERWEITERTEN ÜBERPRÜFUNG ZU UNTERZIEHEN SIND (gemäß Artikel 8 Absatz 1) |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Gas- und Chemikalientankschiffe, älter als 12 Jahre, gerechnet ab dem in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Baudatum. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Massengutfrachter, älter als zwölf Jahre, gerechnet ab dem in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Baudatum. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 3 000 BRZ, älter als 12 Jahre, gerechnet ab dem in den Schiffssicherheitszeugnissen angegebenen Baudatum. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Fahrgastschiffe, älter als 12 Jahre, die nicht von Artikel 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 1999/35/EG des Rates erfasst werden. |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit dem neuen Anhang II Teil 3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 103 Anhang VIII Abschnitt C Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C. VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG BESTIMMTER KATEGORIEN VON SCHIFFEN |
C. VERFAHREN FÜR DIE ERWEITERTE ÜBERPRÜFUNG BESTIMMTER KATEGORIEN VON SCHIFFEN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(gemäß Artikel 8 Absatz 4) |
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Übereinstimmung mit den Änderungen von Artikel 8 und Anhang II. Diese Referenz ist überflüssig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 104 Anhang X Teil 1 Ziffer 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13. Namen und Adresse des Eigentümers oder Betreibers des Schiffes |
13. Namen und Adresse der Gesellschaft oder des Betreibers des Schiffes | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist zweckmäßiger, den definierten Begriff „Gesellschaft“ und nicht den Begriff „Eigentümer“ zu verwenden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 105 Anhang XIII | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Dieser Anhang entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Kohärenz mit den Änderungen von Artikel 17, in dem die Minimalinformationen genannt werden, die in diesen Berichten und auf Anfrage der Kommission zugänglich gemacht werden müssen, wobei das Komitologieverfahren angewandt wird, um unter Nutzung erworbener Erfahrungen ein harmonisiertes elektronisches Format für diese Berichte zu erstellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 106 Anhang XV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Dieser Anhang entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Herstellung von Kohärenz mit den Änderungen von Artikel 20. Die schwarze Liste für Schiffsbetreiber oder ‑unternehmen, die die aufgestellten Kriterien nicht erfüllen, basiert auf dem Risikoprofil der jeweiligen Schiffe gemäß Anhang II.1. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
1. Allgemeiner Hintergrund: Gründe für eine Neufassung der Richtlinie 95/21/EG
Die Richtlinie 95/21/EG regelt einen wichtigen Aspekt der Sicherheit im Seeverkehr: die Kontrolle durch den Hafenstaat, d.h. die Überprüfung von Schiffen, die einen Hafen der Europäischen Union anlaufen.
Da die vom Flaggenstaat durchgeführten Kontrollen keine ausreichenden Garantien für den Zustand bestimmter Schiffe bieten, sind die Kontrollen durch den Hafenstaat zu einem wichtigen zusätzlichen Kontrollinstrument geworden, das notwendig ist, um unternormige Schiffe ausfindig zu machen und zu verpflichten, sich den internationalen und gemeinschaftlichen Seeverkehrsnormen zu unterwerfen.
Die Richtlinie 95/21/EG wurde nach dem Untergang des Öltankschiffs „Erika“ im Dezember 1999 geändert. Nach dem Untergang des Öltankschiffs „Prestige“ im Dezember 2002 forderte der Rat die Kommission auf, sobald wie möglich einen Vorschlag zur Ausweitung der Kontrollverfahren durch den Hafenstaat vorzulegen.
Das Europäische Parlament hat sich in seiner am 27. April 2004 verabschiedeten Entschließung, der die Arbeit des nichtständigen Ausschusses für die Verbesserung der Sicherheit auf See (MARE-Ausschuss) vorausging, für eine Verbesserung und Intensivierung der Schiffskontrollen in den Häfen der Europäischen Union ausgesprochen.
Die von der Kommission vorgelegte Neufassung der Richtlinie geht also auf eine gemeinsame Forderung des Europäischen Parlaments und des Rates zurück. Sie entspricht auch der Notwendigkeit, die Richtlinie über die Kontrolle durch den Hafenstaat zu konsolidieren, die sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf internationaler Ebene mehrfach geändert wurde, insbesondere im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Paris MoU).
2. Zusammenfassung und Zielsetzungen der Kommission
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Kommission mit der Neufassung der Richtlinie 95/21/EG drei Ziele verfolgt:
— wirksamere Kontrollen vor allem von unternormigen Schiffen durch den Hafenstaat und Gewährleistung einer besseren Durchführung der Kontrollen in den Häfen und an den Ankerplätzen der Europäischen Union;
— eine Vereinfachung, klarere Gestaltung und Anpassung der Richtlinie, die aufgrund der zunehmenden Verpflichtungen bei den Kontrollen in den Häfen im Laufe der Zeit immer komplizierter und schwerfälliger wurde;
— Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der laufenden Verhandlungstätigkeiten im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle.
Um diese drei Ziele zu erreichen, schlägt die Kommission eine Reihe wichtiger Änderungen vor:
· Durch den Text werden neue Überprüfungsmechanismen eingeführt, auf deren Grundlage in den Mitgliedstaaten künftig mehr als nur 25 % der Schiffe Überprüfungen unterzogen werden sollen, wobei das Ziel darin besteht, alle Schiffe, die einen Hafen in der Union anlaufen, zu überprüfen und Risikoschiffe häufiger zu kontrollieren. Für jedes Schiff wird unter Berücksichtigung einer Kombination bestimmter Parameter ein Risikoprofil erstellt.
· Die Kommission führt auch bei den Überprüfungsmechanismen zahlreiche Änderungen ein, wobei drei verschiedene Überprüfungstypen unterschieden werden: Erstkontrolle, gründlichere Überprüfung und erweiterte Überprüfung.
· Die Neufassung führt in Bezug auf die Sicherheit von Schiffen und Hafenanlagen ferner Überprüfungsmechanismen ein, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle festgelegt wurden.
· Der Text enthält neue Bestimmungen für die Verweigerung des Zugangs zu den Häfen der EU.
· Die Kommission verschärft weiterhin die Kriterien für die Besichtiger, indem sie die Anforderungen an das berufliche Profil der Besichtiger präzisiert (Ausbildung und Fähigkeiten).
· Der Text verschärft auch die Meldepflicht der Lotsen durch Ausweitung der Meldepflicht auf Hochseelotsen und den Vorschlag, die Liste von Schiffsschäden, die einer Meldepflicht unterliegen, auszuweiten.
· Schließlich beinhaltet die Neufassung die Erstellung einer schwarzen Liste für Seeschifffahrtsunternehmen.
3. Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin begrüßt die Zielsetzung der Kommission und teilt weitestgehend die Auffassung, dass die Kontrollen durch den Hafenstaat vereinfacht und wirksamer gestaltet werden müssen.
Die Berichterstatterin ist allerdings im Hinblick auf die Art und Weise, für die sich die Kommission entschieden hat (Neufassung der Richtlinie), sehr verwundert. Diese Entscheidung scheint nicht wirklich der richtige Weg zu sein, damit die Kommission ihre Ziele erreicht, da die Neufassung offenbar nur eine begrenzte Anzahl von Aspekten berücksichtigt.
In Übereinstimmung mit der Kommission und nach Vorgesprächen mit dem Rat spricht sich die Berichterstatterin für eine weiter reichende Neufassung der Richtlinie 95/21/EG aus.
Die Berichterstatterin legt hiermit also einen Text vor, in dem der ursprüngliche Vorschlag umfassend geändert wurde, um
· die Gliederung des Textes zu vereinfachen und diesen kohärenter zu gestalten; insbesondere dürfen die bestehenden und die zukünftigen Kontrollvorschriften nicht weiter nebeneinander bestehen, weshalb unter anderem Artikel 26 und Anhang I gestrichen wurden,
· eine Reihe von Artikeln zu präzisieren, insbesondere:
— 5 (über die Überprüfungspflichten),
— 5a (neu, über die Einhaltung der Überprüfungsziele durch die Mitgliedstaaten),
— 6a (neu, über das Risikoprofil der Schiffe),
— 6b (neu, über die Häufigkeit der Überprüfungen),
— 7 (neu, über die Auswahl der zu überprüfenden Schiffe),
— 8 (neu, über die verschiedenen Überprüfungstypen),
— 9 (neu, über die Einhaltung der gemeinschaftlichen Leitlinien und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle),
— 18a (neu, über die Überprüfungsdatenbank),
· die Heranziehung des Komitologieverfahrens zu beschränken, wodurch der Anwendungsbereich auf ein übliches Maß zurückgefahren wird, indem bestimmte Artikel ausgenommen werden, die Anhänge jedoch an die Entwicklungen der entsprechenden Verfahrensweisen und des gemeinschaftlichen und internationalen Seerechts angepasst werden können,
· die Bestimmungen für die künftige Überprüfungsdatenbank zu präzisieren, die ein zentrales Element für den Erfolg der neuen Überprüfungsmechanismen darstellt,
· das Ineinandergreifen von gemeinschaftlichen Überprüfungsmechanismen und den in der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle festgelegten Überprüfungsmechanismen zu verbessern und transparenter zu gestalten.
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass der Text im Vergleich zur ersten Lesung nun eine bessere Arbeitsgrundlage darstellt.
Dennoch könnte es sich herausstellen, dass weitere Abänderungen notwendig sind, um den laufenden Diskussionen mit der Kommission und dem Rat, aber auch den Entwicklungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle, Rechnung zu tragen.
Die Berichterstatterin glaubt allerdings, dass es unabhängig vom Ergebnis der Arbeiten im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten dieser Neufassung der Richtlinie zustimmen und sie auch umsetzen. Die zahlreichen im Text enthaltenen Abänderungen verdeutlichen den Zusammenhang mit der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und sorgen dafür, dass es zu einer weit gehenden Übereinstimmung mit Letzterer kommt. Es ist also unbedingt notwendig, dass der Rat die Annahme dieser Neufassung der Richtlinie vorrangig behandelt. Da hiermit nun ein deutlicher und klarer Text vorliegt, bestehen keine triftigen Gründe mehr dafür, mit der Annahme dieser Richtlinie zu warten, bis die Verhandlungen im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle endgültig abgeschlossen sind.
Eine Reihe technischer Aspekte, wie beispielsweise die Durchführung der Überprüfungen der Ankerplätze, die Verfahren für die Einreichung von Beschwerden und deren Behandlung, die Erstellung einer schwarzen Liste für Seeschifffahrtsunternehmen, die die aufgestellten Kriterien nicht erfüllen, oder die Überprüfungsverfahren könnten noch präzisiert werden.
Die Berichterstatterin wird die laufenden Konsultationen also weiter verfolgen und schließt nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere Änderungsanträge eingereicht werden, damit diese Neufassung eine solide und klare Basis für die gemeinschaftliche Regelung der Kontrolle durch den Hafenstaat bildet.
VERFAHREN
Titel |
Kontrolle durch den Hafenstaat (Überarbeitung) |
|||||||
Bezugsdokumente — Verfahrensnummer |
KOM(2005)0588 — C6-0028/2006 — 2005/0238(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
23.11.2005 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 1.2.2006 |
|||||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Dominique Vlasto 28.3.2006 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
19.4.2006 |
13.9.2006 |
22.11.2006 |
23.1.2007 |
||||
Datum der Annahme |
26.2.2007 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Luís Queiró, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Silvia-Adriana Ţicău, Georgios Toussas, Yannick Vaugrenard, Marta Vincenzi, Lars Wohlin, Corien Wortmann-Kool, Roberts Zīle |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Zsolt László Becsey, Johannes Blokland, Philip Bradbourn, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Anne E. Jensen, Rosa Miguélez Ramos |
|||||||
Datum der Einreichung |
27.3.2007 |
|||||||