BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013
27.3.2007 - (KOM(2006)0740 – C6‑0505/2006 – 2006/0247(CNS)) - *
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Duarte Freitas
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013
(KOM(2006)0740 – C6‑0505/2006 – 2006/0247(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0740)[1],
– gestützt auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0505/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6‑0083/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
| Vorschlag der Kommission | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Titel | |
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Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion |
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(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext.) |
Änderungsantrag 2 Erwägung -1 a (neu) | |
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(-1a) Die Gebiete in äußerster Randlage sind wirtschaftlich schwach, werden in ihrer Entwicklung durch dauerhafte strukturbedingte Faktoren behindert und verfügen über wenig Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Diversifizierung; in diesen Gebieten spielen der Fischereisektor und die traditionellen Fischergemeinden eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der Wirtschaftstätigkeit und der Beschäftigung im vor- und nachgelagerten Bereich und bei der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. |
Begründung | |
Die dauerhaften strukturbedingten Entwicklungshemmnisse in den Gebieten in äußerster Randlage müssen berücksichtigt werden, ebenso die soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Fischereisektors, der häufig eine der wenigen wirtschaftlichen Alternativen für diese Gebiete darstellt und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beiträgt. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung -1 b (neu) | |
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(-1b) Den Besonderheiten und den sektoralen Unterschieden zwischen den Gebieten in äußerster Randlage muss Rechnung getragen werden, weil sie unterschiedliche Bedürfnisse haben. |
Begründung | |
Es muss berücksichtigt werden, dass die Gebiete in äußerster Randlage zwar eine Reihe von Schwierigkeiten gemeinsam haben, aber auch erhebliche Unterschiede aufweisen, denen in dieser Verordnung und bei ihrer Durchführung Rechnung getragen werden muss. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung -1 c (neu) | |
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(-1c) Der Anstieg der Transportkosten und anderer damit verbundener Kosten, insbesondere nach 2003, der auf den erheblichen Anstieg der Erdölpreise zurückzuführen ist und durch den sich die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten weiter erhöhen, muss berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Es muss betont werden, dass sich durch den Anstieg der Transportkosten infolge des Anstiegs der Erdölpreise die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten weiter erhöhen. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 1 | |
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(1) Der Fischereisektor der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage sieht sich Schwierigkeiten gegenüber, insbesondere den Mehrkosten, die bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse durch die besonderen Merkmale gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag und vorwiegend durch die Transportkosten zum europäischen Festland entstehen. |
(1) Der Fischereisektor der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage sieht sich Schwierigkeiten gegenüber, insbesondere den Mehrkosten, die bei der Produktion und Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse durch die besonderen Merkmale gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag und insbesondere durch die Kosten der Transporte zum europäischen Festland entstehen. |
Änderungsantrag 6 Erwägung 5 | |
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(5) Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass ein angemessener Ausgleich der Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage und insbesondere durch die Kosten für den Transport der Erzeugnisse zum europäischen Festland entstehen, gewährleistet ist. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe des Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen und in keinem Fall die Kosten für den Transport zum europäischen Festland und andere damit verbundene Kosten überschreiten. Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden. |
(5) Die Mitgliedstaaten sollten den Ausgleichsbetrag so festsetzen, dass ein angemessener Ausgleich der Mehrkosten, die aus den besonderen Merkmalen der Gebiete in äußerster Randlage und insbesondere durch die Kosten für den Transport der Erzeugnisse zum europäischen Festland entstehen, gewährleistet ist. Um einen Überausgleich zu vermeiden, sollte die Höhe des Betrags im Verhältnis zu den auszugleichenden Mehrkosten stehen. Zu diesem Zweck sollten auch andere Formen öffentlicher Interventionen mit Wirkung auf die Mehrkosten berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Die erste Änderung (betrifft nicht die deutsche Fassung) ist dadurch bedingt, dass bei dem Ausgleich neben den Transportkosten weitere Ausgaben berücksichtigt werden müssen, die sich auch auf die Höhe der Mehrkosten auswirken. Siehe Änderungsantrag 1. Die zweite Änderung zielt darauf ab, dass keine Begrenzung für den Ausgleich der Mehrkosten vorgesehen werden darf, ähnlich wie bei bzw. analog zu dem Instrument POSEI Landwirtschaft. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 5 a (neu) | |
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(5a) Die soziale und wirtschaftliche Bedeutung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei für die Gebiete in äußerster Randlage und die Notwendigkeit, die Voraussetzungen für ihre Entwicklung zu schaffen, müssen gebührend berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass in der Verordnung auch die Bedeutung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete und die Notwendigkeit, dieses Flottensegment besonders zu fördern, anerkannt werden. | |
Änderungsantrag 8
Erwägung 5 b (neu)
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(5b) Beschaffung auf dem Gemeinschaftsmarkt sollte in den Grenzen der derzeitigen Produktionskapazitäten zugelassen werden, wenn die Fänge der Fischereiflotten der Gebiete in äußerster Randlage für die Versorgung der lokalen Fisch verarbeitenden Industrie nicht ausreichen. |
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Begründung
Wenn die Fänge der Fischereiflotten der Gebiete in äußerster Randlage nicht ausreichen, um die Rentabilität der Fisch verarbeitenden Betriebe in diesen Gebieten zu gewährleisten, müssen Einfuhren aus der Gemeinschaft zugelassen werden. Die Kommission erklärt in ihrem Bericht (KOM(2006)0734, S. 10), dass „in einigen Branchen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Größenvorteile) sowie zur Auslastung von Unternehmen Einfuhren notwendig sind".
Änderungsantrag 9 Erwägung 6 | |
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(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Förderung auf Fischereierzeugnisse beschränkt sein, die gemäß den Regeln dieser Politik geerntet und verarbeitet werden. |
(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Förderung für Fischereierzeugnisse gewährt werden, die gemäß den Regeln dieser Politik geerntet und verarbeitet werden, sowie für weitere Grundstoffe, die bei der Verarbeitung der Fänge eingesetzt werden. |
Begründung | |
In bestimmten Regionen in äußerster Randlage müssen auch die Grundstoffe bezuschusst werden, die bei der Verarbeitung der Fänge eingesetzt werden. Olivenöl, Salz, Öl und sonstige Grundstoffe, die z.B. auf dem Verarbeitungssektor verwendet werden, bedeuten für die Unternehmen in den genannten Regionen erhöhte Kosten. | |
Änderungsantrag 10 Erwägung 7 a (neu) | |
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(7a) Zum Ausgleich für die besonderen Gegebenheiten, denen die Erzeugung von Fisch in den Regionen in äußerster Randlage unterliegt und die durch Abgelegenheit, Insellage, extreme Randlage, geringe Ausdehnung, Topographie, Klima und wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen, die diese Regionen kennzeichnen, bedingt sind, kann eine Ausnahme von der von der Kommission praktizierten Politik gemacht werden, staatliche Beihilfen nicht für die Tätigkeiten auf den Sektoren Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse, die im Vertrag genannt werden, zu genehmigen. |
Begründung | |
Ähnlich wie im Fall des Programms POSEI Landwirtschaft muss auch für den Bereich Fischerei eine Ausnahmeregelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage gelten, soweit es um staatliche Beihilfen geht. | |
Änderungsantrag 11 Erwägung 9 | |
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(9) Im Hinblick auf eine Entscheidung über die etwaige Fortsetzung der Ausgleichsregelung nach 2013 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss rechtzeitig vor Ablauf der Regelung und auf Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht vorlegen. |
(9) Im Hinblick auf eine Überprüfung der Ausgleichsregelung sollte die Kommission unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung der Ziele dieser Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 31. Dezember 2011 auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht, falls erforderlich, zusammen mit Legislativvorschlägen, vorlegen, in dem die Auswirkungen der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt werden. |
Änderungsantrag 12 Artikel 1 | |
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Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007 bis 2013 eine Regelung zum Ausgleich der durch die besonderen Merkmale folgender Gebiete bedingten Mehrkosten (im Folgenden „Ausgleich“ genannt) eingeführt, welche die Marktteilnehmer gemäß Artikel 3 bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse dieser Gebiete tragen müssen: |
Mit dieser Verordnung wird eine Regelung zum Ausgleich der durch die besonderen Benachteiligungen folgender Gebiete in äußerster Randlage bedingten Mehrkosten (im Folgenden „Ausgleich“ genannt) eingeführt, welche die Marktteilnehmer gemäß Artikel 3 bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse dieser Gebiete als Folge der äußersten Randlage tragen müssen: |
Änderungsantrag 13 Artikel 3 Absatz 1 Einleitung | |
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(1) Der Ausgleich wird folgenden Marktteilnehmer gezahlt, die Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen tragen müssen: |
(1) Der Ausgleich wird folgenden Marktteilnehmern gezahlt, die durch die äußerste Randlage bedingte Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen der in Artikel 1 genannten Gebiete tragen müssen: |
Begründung | |
Diese Änderung steht in Einklang mit dem vorgeschlagenen Titel für die Verordnung. Siehe Änderungsantrag 1. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz c | |
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c) Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse, welche Mehrkosten bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse tragen müssen. |
c) Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse, welche Mehrkosten bei der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse tragen müssen. |
Begründung | |
Es gibt weitere Faktoren, die bei den Gebieten in äußerster Randlage berücksichtigt werden müssen, insbesondere die fehlenden Größenvorteile und die hohen Produktionskosten. Daher darf der Schwerpunkt nicht übermäßig auf die Transportkosten gelegt werden, sondern es müssen weitere Produktions- und Vermarktungskosten berücksichtigt werden. Auch die Mehrkosten, die mit der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen verbunden sind, sind zu berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz c a (neu) | |
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ca) Überwachung. |
Begründung | |
Die durch die GFP erforderliche Überwachung der Fischerei muss hier zur Geltung kommen. | |
Änderungsantrag 16 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b | |
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b) die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefischt wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Artikel 1 genannten Gebiete registriert sind, |
b) die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefischt wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Artikel 1 genannten Gebiete registriert sind, mit Ausnahme der von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft getätigten Fänge, die – wenn die Fänge der in Artikel 1 genannten Gebiete nicht ausreichen – zur Versorgung der Verarbeitungsindustrie dieser Gebiete verwendet werden, |
Begründung | |
Wie in der vorherigen Regelung vorgesehen, sollte es möglich sein, dass die lokale Verarbeitungsindustrie – wenn die Fänge der lokalen Flotten nicht ausreichen – regelmäßig von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft beliefert wird, um die Wirtschaftstätigkeit und die Beschäftigung in den Gebieten in äußerster Randlage zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 4 a (neu) | |
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Artikel 4 a |
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Sonstige beihilfefähige Erzeugnisse |
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Der Ausgleich kann außerdem für Erzeugnisse gewährt werden, die bei der Verarbeitung von „Fischereierzeugnissen“ eingesetzt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht mehrfach durch Gemeinschaftsmittel gefördert werden. |
Begründung | |
Die Kommission stellt in ihrem Bericht KOM(2006) 734 über die Regionen in äußerster Randlage fest, dass „in einigen Branchen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Größenvorteile) sowie zur Auslastung von Unternehmen Einfuhren notwendig sind“ (Ziffer 3.1.1.). Erzeugnisse wie Olivenöl, Salz und andere, die bei der Verarbeitung der Fänge eingesetzt werden, sollten beihilfefähig sein. | |
Änderungsantrag 18 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a | |
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a) für jedes Fischereierzeugnis die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, insbesondere die Kosten für den Transport zum europäischen Festland, |
a) inBezug auf jedes Fischereierzeugnis die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, insbesondere die Kosten für den Transport zum europäischen Festland und zwischen den in Artikel 1 genannten benachbarten Gebieten, |
Begründung | |
Beim Ausgleich der Mehrkosten muss auch der Vermarktung zwischen den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung getragen werden. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b | |
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b) jede Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt. |
b) inBezug auf jedes Fischereierzeugnis die durch die räumliche Streuung bedingten Mehrkosten für den Transport innerhalb jedes der in Artikel 1 genannten Gebiete, |
Begründung | |
Mit dieser Änderung sollen die durch räumliche Streuung entstehenden Mehrkosten für den Transport innerhalb der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden, wie im Fall der Azoren und der Kanarischen Inseln, um den lokalen Markt zu fördern. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b a (neu) | |
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ba) die Art der Begünstigten unter besonderer Berücksichtigung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei, |
Begründung | |
Beim Ausgleich der Mehrkosten muss auch der Art der Begünstigten Rechnung getragen werden, wobei die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei besonders zu berücksichtigen sind. | |
Änderungsantrag 21 Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b b (neu) | |
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bb) jede sonstige Form öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt. |
Begründung | |
Beim Ausgleich der Mehrkosten muss auch weiteren Faktoren Rechnung getragen werden, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirken. | |
Änderungsantrag 22 Artikel 5 Absatz 3 | |
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(3) Der Ausgleich der Mehrkosten muß proportional zu den Mehrkosten, die er wettmachen soll, sein und darf 75 % der Kosten für den Transport zum europäischen Festland und anderer damit verbundenen Kosten nicht überschreiten. |
(3) Der Ausgleich der Mehrkosten muss proportional zu den Mehrkosten, die er wettmachen soll, sein und muss die Kosten für den Transport zum europäischen Festland und zwischen den in Artikel 1 genannten Gebieten sowie andere damit verbundene Kosten decken. |
Begründung | |
Der Ausgleich muss die durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten ganz decken, vor allem insoweit, als es dabei um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt geht, und den Mitgliedstaaten muss der notwendige Spielraum bei der Entscheidung über den Ausgleichsbetrag gelassen werden. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a | |
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a) Azoren und Madeira: 4 283 992 EUR; |
a) Azoren und Madeira: 4 855 314 EUR; |
Begründung | |
Der jährliche Finanzrahmen wird um 2 Millionen Euro erhöht – ohne dass der Schlüssel für die Verteilung auf die Mitgliedstaaten geändert wird –, um den Anstieg der Transport- und Energiekosten seit 2003 zu berücksichtigen und um der in der Verordnung vorgesehenen neuen Flexibilität Rechnung zu tragen, womit eine bessere Inanspruchnahme der Mittel ermöglicht wird. Der Finanzrahmen steigt damit von rund 15 Millionen Euro auf rund 17 Millionen Euro, ein Betrag, der in Anbetracht der dauerhaften strukturbedingten Hemmnisse der Gebiete in äußerster Randlage auch noch sehr niedrig ist, der jedoch zu der angestrebten Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt. | |
Änderungsantrag 24 Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b | |
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b) Kanarische Inseln: 5 844 076 EUR; |
b) Kanarische Inseln: 6 623 454 EUR; |
Begründung | |
Der jährliche Finanzrahmen wird um 2 Millionen Euro erhöht – ohne dass der Schlüssel für die Verteilung auf die Mitgliedstaaten geändert wird –, um den Anstieg der Transport- und Energiekosten seit 2003 zu berücksichtigen und um der in der Verordnung vorgesehenen neuen Flexibilität Rechnung zu tragen, womit eine bessere Inanspruchnahme der Mittel ermöglicht wird. Der Finanzrahmen steigt damit von rund 15 Millionen Euro auf rund 17 Millionen Euro, ein Betrag, der in Anbetracht der dauerhaften strukturbedingten Hemmnisse der Gebiete in äußerster Randlage auch noch sehr niedrig ist, der jedoch zu der angestrebten Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt. | |
Änderungsantrag 25 Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c | |
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c) Französisch-Guayana und Réunion: 4 868 700 EUR. |
c) Französisch-Guayana und Réunion: 5 518 000 EUR. |
Begründung | |
Der jährliche Finanzrahmen wird um 2 Millionen Euro erhöht – ohne dass der Schlüssel für die Verteilung auf die Mitgliedstaaten geändert wird –, um den Anstieg der Transport- und Energiekosten seit 2003 zu berücksichtigen und um der in der Verordnung vorgesehenen neuen Flexibilität Rechnung zu tragen, womit eine bessere Inanspruchnahme der Mittel ermöglicht wird. Der Finanzrahmen steigt damit von rund 15 Millionen Euro auf rund 17 Millionen Euro, ein Betrag, der in Anbetracht der dauerhaften strukturbedingten Hemmnisse der Gebiete in äußerster Randlage auch noch sehr niedrig ist, der jedoch zu der angestrebten Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt. | |
Änderungsantrag 26 Artikel 5 Absatz 4 a (neu) | |
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(4a) Die in Absatz 4 genannten Beträge werden alljährlich der technischen Anpassung gemäß Ziffer 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 unterzogen. |
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____________ 1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. |
Änderungsantrag 27 Artikel 7 Absatz 1 | |
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1. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis und die Mengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie die Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1, nachstehend gemeinsam „Ausgleichsplan“ genannt. |
1. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis und die Mengen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie ein ausführliches Verzeichnis der Maßnahmen, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 2 bis 4 eingehalten werden, nachstehend gemeinsam „Ausgleichsplan“ genannt. |
Begründung | |
Es soll erreicht werden, dass nur für rechtmäßige Fänge der in der Verordnung vorgesehene Ausgleich gezahlt wird. | |
Änderungsantrag 28 Artikel 7 Absatz 4 | |
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4. Nimmt ein Mitgliedstaat Anpassungen gemäß Artikel 6 vor, so legt er den geänderten Ausgleichsplan der Kommission vor; das Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.
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4. Nimmt ein Mitgliedstaat Anpassungen gemäß Artikel 6 vor, so legt er den geänderten Ausgleichsplan der Kommission vor. Nimmt die Kommission nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Eingang des geänderten Plans Stellung, gilt dieser als gebilligt. |
Änderungsantrag 29 Artikel 7 a (neu) | |
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Artikel 7a |
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Anpassungen im Bereich der Einfuhren |
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In den Grenzen der in dieser Verordnung vorgesehenen Gesamtmittelausstattung dürfen Anpassungen zwischen den Regionen desselben Mitgliedstaats vorgenommen werden. |
Änderungsantrag 30 Artikel 7 b (neu) | |
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Artikel 7b |
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Staatliche Beihilfen |
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1. Im Fall der Fischereierzeugnisse, für die die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten, kann die Kommission Betriebsbeihilfen auf den Sektoren Produktion, Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse genehmigen, um die besonderen Beschränkungen in den Gebieten in äußerster Randlage auszugleichen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der extremen Randlage ergeben. |
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2. In diesem Fall werden die Beihilfen von den Mitgliedstaaten der Kommission als Teil der Ausgleichspläne notifiziert und von der Kommission gemäß Artikel 7 genehmigt. Die so notifizierten Beihilfen gelten als Erfüllung der Informationspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 erster Satz des Vertrags. |
Änderungsantrag 31 Artikel 8 Absatz 1 | |
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1. Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen jährlich einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung, den sie der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres vorlegen. |
1. Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen jährlich einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung, den sie der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres vorlegen. |
Begründung | |
Einzelne Mitgliedstaaten, wie Frankreich, brauchen mehr Zeit, damit sie ihre Berichte auf der Basis solider Informationen aufstellen können. | |
Änderungsantrag 32 Artikel 8 Absatz 2 | |
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2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 31. Dezember 2011 auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung vor, gegebenenfalls mit Rechtsvorschlägen. |
2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 31. Dezember 2011 und anschließend in Abständen von fünf Jahren auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung vor, gegebenenfalls mit Rechtsvorschlägen. |
Änderungsantrag 33 Artikel 10 | |
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Die Mitgliedstaaten tragen durch geeignete Vorschriften dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten werden und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist. |
Die Mitgliedstaaten tragen durch geeignete Vorschriften dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten werden und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist. Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen sind hinreichend detailliert, um die Ermittlung der nicht ausgleichsfähigen Erzeugnisse zu ermöglichen. |
Begründung | |
Es sollten ausführlichere Bestimmungen aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass der Ausgleich nur für legale Fischereierzeugnisse gewährt werden kann. | |
Änderungsantrag 34 Artikel 14 Absatz 2 | |
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Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013. |
Sie gilt ab 1. Januar 2007. |
Begründung | |
Die Regelung darf nicht zeitlich begrenzt werden, da mit diesem Ausgleich dauerhafte strukturbedingte Hemmnisse, die durch die äußerste Randlage entstehen, aufgewogen werden sollen. Daher ist es nicht einleuchtend, warum im Gegensatz zu POSEI-Landwirtschaft [Verordnung (EG) Nr. 247/2006] eine Verfallsklausel vorgesehen ist. | |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Seit 1992 gewährt die Europäische Union Finanzhilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen der Regionen in äußerster Randlage, um die Mehrkosten für den Transport der Erzeugnisse der genannten Regionen zum Gemeinschaftsmarkt auf dem Festland auszugleichen. Diese Ausgleichsregelung, die 1992 eingeführt und 1994, 1995, 1998 und 2002 verlängert wurde, galt anfänglich für die Azoren, die Inselgruppe Madeira und die Kanarischen Inseln und wurde später auf die französischen Departements Guayana – ab 1994 – und Réunion – ab 1998 – ausgedehnt.
Durch den vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates soll diese Ausgleichsregelung, die in der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 bis zum 31.12.2006 vorgesehen ist, überarbeitet werden und für den Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2013 gelten.
Hintergrund des Vorschlags
– Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird für den Zeitraum 2007-2013 eine Regelung zur Unterstützung der Regionen in äußerster Randlage eingeführt, die die Mehrkosten ausgleichen soll, die die Marktteilnehmer bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse im Sinn von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates zu tragen haben.
– Der Ausgleich kann folgenden Personen gewährt werden:
* Erzeugern auf dem Sektor Fischerei
* Eignern oder Betreibern von Fischereifahrzeugen
* Unternehmern des Sektors Verarbeitung und Vermarktung von Fisch
– Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für ihre für diese Ausgleichsregelung in Betracht kommenden Gebiete Verzeichnisse der Fischereierzeugnisse und Mengen fest, für die der Ausgleich gewährt wird. Die einzelnen Mitgliedstaaten legen zudem für ihre Gebiete den Ausgleichsbetrag für die einzelnen Fischereierzeugnisse fest, der innerhalb eines einzelnen Gebiets oder zwischen den Gebieten eines Mitgliedstaats abgestuft werden kann.
– Der Gesamtbetrag der jährlichen Ausgleichszahlungen darf folgende Beträge nicht überschreiten:
a) Azoren und Madeira: 4 283 992 EUR
b) Kanarische Inseln: 5 844 076 EUR
c) Französisch-Guayana und Réunion: 4 868 700 EUR
– Um veränderten Bedingungen Rechnung zu tragen, passen die betreffenden Mitgliedstaaten die Verzeichnisse und Mengen der beihilfefähigen Erzeugnisse und die Ausgleichsbeträge in den Grenzen der Gesamtmittelausstattung an.
– Die EU-Finanzhilfe, die keine strukturpolitische Bedeutung hat, wird aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getragen und beläuft sich auf jährlich insgesamt 15 Mio. EUR.
– Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen jährlich einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung, den sie der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres vorlegen.
Merkmale der Regionen in äußerster Randlage
Aufgrund ihrer Abgelegenheit, ihrer Insellage und isolierten Situation, ihrer geringen Ausdehnung und der schwierigen klimatischen und topografischen Gegebenheiten weisen die Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage strukturelle Entwicklungsschwierigkeiten auf. Das wirtschaftliche und soziale Gefüge in diesen Gebieten wird durch ihre Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen und engen Märkten geprägt sowie durch die Tatsache, dass sie sowohl Teil der Gemeinschaft sind als auch in Gegenden liegen, die von Entwicklungsländern umgeben sind. Dies gilt auch für den Fischereisektor, der in den lokalen Märkten nur eine beschränkte Aufnahmekapazität findet und der die Mehrkosten für den Transport der Erzeugnisse zum europäischen Festland zu tragen hat.
In diesem Zusammenhang sind folgende wesentliche Aspekte der wirtschaftlichen und sozialen Lage dieser Regionen zu beachten:
– BIP pro Kopf unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt;
– besonders hohe Arbeitslosenquoten in einzelnen Regionen und unsichere Arbeitsplätze in erheblichem Umfang;
– starke Abhängigkeit des primären Sektors von traditionellen Wirtschaftszweigen, die einen großen Teil der Bevölkerung beschäftigen, und große Bedeutung von Familienunternehmen, vor allem auf dem Sektor Fischerei;
– Mehrkosten für Ressourcen, Transport und Logistik im Zusammenhang mit der Entwicklung der Unternehmen, die Fischfang und -verarbeitung betreiben, geringe Größe der örtlichen Märkte und schwieriger Zugang zu den Absatzmärkten ihrer Erzeugnisse.
Bedeutung der Ausgleichsregelung für die Regionen in äußerster Randlage
Zwar gibt es keine quantitativen Auswirkungsindikatoren für alle genannten Gebiete in äußerster Randlage, jedoch kann man offenbar mit Recht behaupten, dass die Regelung günstige Bedingungen schafft, unter denen Wirtschaftsteilnehmer in dem Sektor ihre Handelstätigkeit fortsetzen können, was sich in sozioökonomischer Hinsicht wiederum positiv auf die örtlichen Kommunen auswirkt. Der Weiterbestand des Fischereisektors sichert Arbeitsplätze in Gebieten, in denen anderweitige Erwerbsmöglichkeiten nur beschränkt vorhanden sind. Auf die Fischereierzeugnisse, die Gegenstand der Regelung sind, entfällt ein erheblicher Anteil der Ausfuhren aus den Gebieten in äußerster Randlage. Hierdurch werden die örtliche Produktion, Verarbeitung und Vermarktung belebt, und die mit Fischereierzeugnissen beschäftigten Unternehmen können so mit den übrigen Unternehmen in der Gemeinschaft konkurrieren.
Die Ergebnisse der Studie zeigen, dass die Ausgleichsregelung – insgesamt betrachtet – es dem Fischereisektor ermöglicht hat, dem zunehmenden Wettbewerb im Binnenmarkt, der mehr und mehr für Drittländer und insbesondere AKP‑Staaten geöffnet wird, standzuhalten. Die Ausgleichsmaßnahmen bewirken Größenvorteile, sorgen für ein erhebliches finanzielles Einkommen der betreffenden Begünstigten und ermöglichen es diesen, zu gleichen Kosten mit Unternehmen auf dem europäischen Festland in Wettbewerb zu treten. Die Regelung hat es den Empfängern ermöglicht, einen Marktanteil, den sonst die Wettbewerber übernommen hätten, zu halten.
Auch hat die Ausgleichsregelung die Entwicklung und Konsolidierung bestimmter Tätigkeiten erleichtert. Im Aquakultursektor der Kanarischen Inseln beispielsweise wird überwiegend für den Markt auf dem Festland produziert; dieser Sektor hat sehr von der Regelung profitiert. Dies ist auch der Fall bei der Thunfischkonservenindustrie der Azoren, den Thunfischfilets und dem Kurzflossen‑Haarschwanz in Madeira sowie der Garnelenindustrie in Guayana. Infolgedessen hat sich die Erwerbsquote stabilisiert bzw. sogar erhöht.
Einzelangaben:
– Azoren und Madeira
Wichtig für die Azoren und Madeira ist, dass die örtliche Konservenindustrie ein Erzeugungsvolumen verarbeitet, das fast der Hälfte der Exporte entspricht; auf den Sektor Verarbeitung entfällt also ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung. Die Zielgebiete dieser Erzeugnisse sind im Wesentlichen das portugiesische Festland, Italien und der eine oder andere Markt, der sich in Mitteleuropa noch ergibt.
Allerdings bedingen die besonderen Verhältnisse dieser Regionen, die sich, wie es in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags heißt, durch geringe Größe und ihre geografische Lage kennzeichnen, Kosten für Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in größerer Höhe. Dieser Umstand schwächt die Wettbewerbsposition dieser Regionen gegenüber Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs auf dem europäischen Festland.
Die Insellage und die große Entfernung der genannten Regionen vom Festlandsgebiet der Gemeinschaft haben Mehrkosten zur Folge, die zusammenhängen mit
– hohen Transportkosten,
– zusätzlicher Beschaffung von Grundstoffen (Salz, Öl, Olivenöl, Dosen usw.),
– höheren Energiekosten,
– Transportversicherungen
usw.
Hinzu kommt, dass die Azoren zu den 30 am stärksten von der Fischerei abhängigen EU-Regionen gehören!
– Kanarische Inseln
Alles, was hier zu den portugiesischen Inselgruppen gesagt worden ist, gilt auch für die Kanarischen Inseln auf den Sektoren Thunfisch, Sardine, Makrele, Kopffüßer und Aquakulturerzeugnisse, wo die Mehrkosten ebenfalls mit Grundstoffen, Energie und Transport zusammenhängen.
– Guyana und Réunion
Auch die französischen Departements Guyana und Réunion befinden sich in dieser Lage, die durch u. a. folgende Faktoren noch schwieriger wird:
– Nichtverfügbarkeit von spezifischen Krediten für ihre Ausgaben,
– Notwendigkeit zum Aufbau erheblicher Bestände an Ersatzteilen für Schiffe,
– höhere Preise für Schiffe als auf dem Festland,
– direkte Konkurrenz der Exporte aus bestimmten Drittstaaten in Mittel- und Südamerika.
Anmerkungen des Berichterstatters
Allgemeines:
Der Berichterstatter begrüßt es, dass der Vorschlag der Kommission endlich auch auf Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags als Rechtsgrundlage gestützt wird.
Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags bringt den Begriff der äußersten Randlage in das Gemeinschaftsrecht ein (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierigere Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen); er ist die Rechtsgrundlage, durch die der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments spezifische Maßnahmen beschließt, die auf die Regionen in äußerster Randlage Anwendung finden.
Die besonderen Merkmale der äußersten Randlage, die die Autoren des Vertrags von Maastricht durch die Verabschiedung der Erklärung Nr. 26 des Vertrags von Amsterdam (die dem genannten Artikel 299 Absatz 2 entspricht) und einer spezifischen, auf die äußerste Randlage bezogenen Rechtsgrundlage anerkannt haben und die aktuell auch im Verfassungsvertrag bestätigt werden, sind die Basis für ein Tätigwerden der Gemeinschaft im Sinne einer Differenzierung dieser Regionen zu dem Zweck, die Auswirkungen der ständig durch die extreme Randlage bestehenden Nachteile zu mildern und die wirtschaftliche Entwicklung der genannten Regionen und deren Konvergenz in Bezug auf den übrigen EU-Raum zu erleichtern.
Der Berichterstatter erklärt sich einverstanden mit dem strategischen Ausblick des Rates, dem sich das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen angeschlossen haben: Es gilt eine regelrechte, gezielte Strategie für die Unterstützung und Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage zu beschließen, besonders für den Sektor Fischerei, wie sie in der Mitteilung der Kommission über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage – KOM(2004)543 – dargelegt wurde.
Trotz der fortschreitenden Abschaffung der Handelsschranken im europäischen Binnenmarkt, durch die sich in vielen Fällen Größenvorteile verstärkt haben, schwächen die natürlichen Hindernisse für den Handel, die in den genannten Regionen fortbestehen, die Position der dort ansässigen Unternehmen im Vergleich zu denjenigen, die ohne Einschränkung von ihrem Zugang zum Gemeinschaftsmarkt profitieren. Die Unternehmen der Regionen in äußerster Randlage sind auf einem begrenzten örtlichen Markt tätig, der stark aufgegliedert und weit entfernt ist und durch den sie nicht unter gleichen Voraussetzungen Größenvorteile nutzen können.
Besondere Aspekte der Fischerei:
Nach Auffassung des Berichterstatters ist es für den Fortbestand der Fischerei in den Regionen in äußerster Randlage von entscheidender Bedeutung, dass die Ausgleichsregelung, die durch den vorliegenden Vorschlag eingeführt werden soll, den aktuell am Markt gegebenen Besonderheiten Rechnung trägt; er empfiehlt deshalb Änderungen am Text der Kommission.
Haltung des Berichterstatters
– Der Bereich Fischerei des Programms POSEI (Programm zur Lösung der spezifisch auf Abgelegenheit und Insellage zurückzuführenden Probleme) muss ein ständig bestehender Bereich ohne zeitliche Begrenzung sein, ähnlich wie der Bereich POSEI/Landwirtschaft, denn an den räumlichen und strukturellen Beschränkungen, die seinen Einsatz rechtfertigen, lässt sich nichts ändern.
– Der Ausgleich darf nicht nur auf den Transportkosten beruhen und nicht auf 75 % dieser Kosten begrenzt sein (bei POSEI/Landwirtschaft gibt es keine Begrenzung), wenn auch der Grundsatz gelten muss, dass nicht doppelt gefördert wird.
– Einfuhren müssen zulässig sein, wenn die Fänge der Flotten der Regionen in äußerster Randlage nicht ausreichen, um die Wirtschaftsfähigkeit der Fischverarbeitungsbetriebe dieser Regionen zu gewährleisten. Immerhin führt die Kommission in ihrem Bericht KOM(2006)734, Ziffer 3.1.1, aus, dass „in einigen Branchen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Größenvorteile) sowie zur Auslastung von Unternehmen Einfuhren notwendig sind“.
– Die im Rahmen dieser Regelung zu gewährende Beihilfe muss breiter gefächert sein und darf nicht nur auf die Ausgaben für den Transport anlässlich des Absatzes der Fischereierzeugnisse ausgerichtet werden. Zusätzlich fallen Kosten für Versorgung und Logistik im Zusammenhang mit dem Fischfang, der Fischverarbeitung und der Verteilung auf die Zielmärkte an, die gebührend zu berücksichtigen sind.
– Auch die durch den Einsatz von Grundstoffen wie Olivenöl, Öl, Salz usw. bedingten Mehrkosten müssen beihilfefähig sein.
– Soweit der Rahmen der jährlichen Haushaltsmittel für die betreffenden Regionen eingehalten wird, muss eine Umschichtung der Ausgleichsbeträge zwischen den Regionen desselben Mitgliedstaats und zwischen den Mitgliedstaaten möglich sein, damit die verfügbaren Mittel möglichst weitgehend ausgeschöpft werden.
– Die Kommission muss eine Ausnahmeregelung zugunsten der Regionen in äußerster Randlage schaffen, soweit es um staatliche Beihilfen für den Sektor Fischerei geht, nach dem Muster dessen, was bei der aktuellen Überarbeitung des Bereichs POSEI/Landwirtschaft geschehen ist.
– Der Berichterstatter ist zudem einverstanden mit der von der Kommission empfohlenen größeren Flexibilität für die Mitgliedstaaten, durch die diese selbst die beihilfefähigen Fischereierzeugnisse und die entsprechenden Mengen für ihre Regionen sowie die entsprechenden Ausgleichsbeträge festlegen können – in den Grenzen der jährlichen Mittelausstattung für die jeweilige Region.
STELLUNGNAHME DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES (21.3.2007)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013
(KOM(2006)0740 – C6‑0505/2006 – 2006/0247(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Helga Trüpel
KURZE BEGRÜNDUNG
In den Jahren 2003 bis 2006 waren im Gemeinschaftshaushalt Mittel für den Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion gemäß Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags über spezifische Maßnahmen für die Gebiete in äußerster Randlage und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vorgesehen. Mit diesem Vorschlag für eine neue Verordnung des Rates soll die Regelung zum Ausgleich dieser Mehrkosten um den Zeitraum 2007-2013 verlängert und einige Änderungen in die Regelung aufgenommen werden.
Allgemein sollen durch die in der neuen Verordnung vorgeschlagenen Änderungen der Kommission zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Ausgleichs im Vergleich zur vorhergehenden Verordnung restriktiver gestaltet und zugleich den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Festlegung der ausgleichsfähigen Arten und Mengen eingeräumt werden. Das beste Beispiel für die restriktiveren Bedingungen ist der Höchstsatz des Ausgleichs, der auf 75 % der tatsächlichen Transportkosten festgelegt wurde. Damit würde in der Tat eine klarere Grundlage für die Festsetzung der Höhe der gewährten Beihilfe geschaffen, was zu begrüßen ist.
Was die beihilfefähigen Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Venezuelas gefischt wurden (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a) anbelangt, so gibt es, was überraschend erscheinen mag, nach Information der Kommission derzeit 45 Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas, die Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern von Französisch-Guayana besitzen. Da diese Fischereifahrzeuge verpflichtet sind, 50-75 % ihrer Fänge in Guayana anzulanden und da der Ausgleich nur Verarbeitungsunternehmen mit Sitz in Guayana (und nicht Schiffseignern) gewährt wird, erscheint diese Bestimmung akzeptabel.
Generell billigt die Verfasserin der Stellungnahme den Vorschlag: Die Finanzhilfe für die Gebiete in äußerster Randlage ist eine allgemein anerkannte und im Vertrag bestätigte Maßnahme, und die Fangtätigkeit in diesen Gewässern bzw. die dort angelandeten Fänge sind größtenteils das Ergebnis örtlicher Fischerei von relativ geringem Umfang und sollten daher unterstützt werden, damit die Fänge auf dem europäischen Festland vermarktet werden können. Es muss jedoch unbedingt sichergestellt werden, dass die Mittel aus dem EU-Haushalt entsprechend den im Vertrag festgelegten Zielen verwendet werden. Ein Hafen – Las Palmas auf Gran Canaria – der in weiten Kreisen als Billighafen gilt, dient als Tor, durch das illegal gefangener Fisch in die EU gelangt. Während die örtliche Fangtätigkeit in den Gewässern der Kanarischen Inseln durch die von der Kommission vorgeschlagenen Mittel unterstützt werden sollte, dürfen diese Beihilfen unter keinen Umständen für illegale Fischerei gewährt werden.
Die Kommission hat beschlossen, dass die Bekämpfung der illegalen Fischerei eines ihrer vorrangigsten Ziele für 2007 ist und arbeitet derzeit einen neuen Aktionsplan aus, der zusammen mit einem weit reichenden und ehrgeizigen Legislativvorschlag vorgelegt werden soll. Eine der wichtigsten Bestimmungen des Vorschlags wird vorsehen, dass die Kontrollen in den Häfen verschärft werden, um zu verhindern, dass illegal gefangener Fisch in die EU gelangt. Der vorliegende Vorschlag für die Gebiete in äußerster Randlage enthält daher eine Bestimmung, wonach kein Ausgleich gewährt wird für Fischereierzeugnisse, „die aus illegaler, nicht gemeldeter und ungeregelter Fischerei stammen“ (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d). Die Verfasserin der Stellungnahme unterstützt diesen Ansatz voll und ganz.
In Übereinstimmung mit der Priorität, welche die Kommission der Bekämpfung der illegalen Fischerei einräumt, werden zwei Änderungsanträge zu diesem Vorschlag eingereicht, die beide diesem lobenswerten Ziel dienen und sicherstellen sollen, dass die Haushaltsmittel der Gemeinschaft nicht für die Förderung illegaler Fischereierzeugnisse verwendet werden.
Artikel 7 sieht vor, dass die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission Ausgleichspläne übermitteln müssen, worin Art und Menge der beihilfefähigen Fischereierzeugnisse sowie die Ausgleichsbeträge festgelegt werden. Dazu wurde ein Änderungsantrag eingereicht, wonach die Mitgliedstaaten angeben müssen, welche Kontrollen durchzuführen sind, um sicherzustellen, dass der Ausgleich gemäß dieser Verordnung nur für legal (im Einklang mit den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (Artikel 4 Absatz 3)) gefangenen Fisch gewährt wird.
Artikel 10 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorschriften erlassen müssen, um die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. Da die Bekämpfung der illegalen Fischerei so wichtig ist und da die Kommission dazu ausgezeichnete Anstrengungen unternimmt, werden einige Details hinsichtlich der Art der Kontrollen vorgeschlagen, welche die Mitgliedstaaten vorsehen sollten, um zu verhindern, dass illegal gefangener Fisch in die EU gelangt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission[1] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Artikel 5 Absatz 1 | |
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1. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für ihre jeweiligen Gebiete gemäß Artikel 1 den Ausgleichsbetrag für jedes in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 aufgeführte Fischereierzeugnis fest. Der Ausgleichsbetrag kann innerhalb eines einzelnen Gebiets oder zwischen den Gebieten eines Mitgliedstaats abgestuft werden. |
1. Die betreffenden Mitgliedstaaten legen für ihre jeweiligen Gebiete gemäß Artikel 1 den Ausgleichsbetrag für jedes in dem Verzeichnis gemäß Artikel 4 aufgeführte Fischereierzeugnis fest. Der Ausgleichsbetrag kann innerhalb eines einzelnen Gebiets oder zwischen den Gebieten eines Mitgliedstaats abgestuft werden. Die Kommission legt eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Ausgleichsbetrags fest. |
Änderungsantrag 2 Artikel 5 Absatz 4 | |
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4. Der Gesamtbetrag der jährlichen Ausgleichszahlungen darf folgende Beträge nicht überschreiten: |
4. Der Gesamtbetrag der jährlichen Ausgleichszahlungen darf folgende Beträge nicht überschreiten: |
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a) Azoren und Madeira: 4 283 992 EUR |
a) Azoren und Madeira: 4 546 207 EUR |
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b) Kanarische Inseln: 5 844 076 EUR |
b) Kanarische Inseln: 6 201 780 EUR |
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c) Französisch-Guayana und Réunion: 4 868 700 EUR |
c) Französisch-Guayana und Réunion: 5 166 703 EUR |
Begründung | |
Die Kommission schlägt vor, die für diese Regelung im Jahr 2003 vorgesehenen Beträge unverändert beizubehalten. Mit diesem Vorschlag soll der technischen Anpassung der Rubrik 1 der Finanziellen Vorausschau Rechnung getragen werden, die in Punkt 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin von 1999, die bis vergangenes Jahr in Kraft war, vorgesehen ist. | |
Änderungsantrag 3 Artikel 5 Absatz 4 a (neu) | |
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4a. Die Beträge gemäß Absatz 4 unterliegen den technischen Anpassungen, die in Punkt 16 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 vorgesehen sind. |
|
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__________ 1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. |
Änderungsantrag 4 Artikel 7 Absatz 1 | |
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1. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis und die Mengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie die Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1, nachstehend gemeinsam „Ausgleichsplan“ genannt. |
1. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis und die Mengen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie ein ausführliches Verzeichnis der Maßnahmen, die anzuwenden sind, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 eingehalten werden, nachstehend gemeinsam „Ausgleichsplan“ genannt. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass der in der Verordnung vorgesehene Ausgleich nur für legal gefangenen Fisch gewährt wird. | |
Änderungsantrag 5 Artikel 10 | |
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Die Mitgliedstaaten tragen durch geeignete Vorschriften dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten werden und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist. |
Die Mitgliedstaaten tragen durch geeignete Vorschriften dafür Sorge, dass die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eingehalten werden und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist. Die Bestimmungen über die Herkunftssicherung der Fischereierzeugnisse sind hinreichend detailliert, um die Ermittlung der nicht ausgleichsfähigen Erzeugnisse zu ermöglichen. |
Begründung | |
Es sollten ausführlichere Bestimmungen aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass der Ausgleich nur für legale Fischereierzeugnisse gewährt werden kann. | |
VERFAHREN
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Titel |
Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, Guayanas und aus La Réunion (2007-2013) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0740 – C6-0505/2006 – 2006/0247(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
PECH |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 17.1.2007 |
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Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Helga Trüpel 20.9.2004 |
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Prüfung im Ausschuss |
21.3.2007 |
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Datum der Annahme |
21.3.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Reimer Böge, Simon Busuttil, Paulo Casaca, Gérard Deprez, Brigitte Douay, James Elles, Hynek Fajmon, Göran Färm, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Monica Maria Iacob-Ridzi, Anne E. Jensen, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Jan Mulder, Francesco Musotto, Esko Seppänen, Nina Škottová, László Surján, Helga Trüpel, Kyösti Virrankoski und Ralf Walter. |
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (21.3.2007)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013
(KOM(2006)0740 – C6‑0505/2006 – 2006/0247(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Pedro Guerreiro
KURZE BEGRÜNDUNG
Dieser Vorschlag für eine Verordnung beruht auf dem Anwendungsbericht, den die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion[1] mit Verspätung am 30.11.2006 vorgelegt hat. Der Anwendungsbericht stützte sich auf eine Mitte September 2006 veröffentlichte externe Studie, die ergeben hatte, dass die Ausgleichsregelung für den Zeitraum 2003-2006 dazu beigetragen hat, die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten zu verringern und die Entwicklung und Konsolidierung der Wirtschaftstätigkeiten im vor- und nachgelagerten Bereich erleichtert und so dazu beigetragen hat, die Beschäftigung in den Gebieten, in denen kaum wirtschaftliche Alternativen bestehen, zu stabilisieren oder sogar zu erhöhen. Als Beispiele wurden die Thunfischkonservenindustrie der Azoren, Thunfischfilets und Kurzflossen-Haarschwanz auf Madeira sowie die Garnelenindustrie in Guayana angeführt.
Diese Regelung wurde 1992 für die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln eingeführt und war für die Erzeuger, die Eigner oder Betreiber der Schiffe, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind, sowie Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors bestimmt. Die Regelung wurde dann auf die französischen Gebiete Guayana (1994) und Réunion (1998) ausgedehnt. Sie wurde im Jahr 2003 erstmals verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2328/2003, die am 31. Dezember 2006 abgelaufen ist. Für den letzten Zeitraum wurden für die Regelung Mittel in Höhe von 60 Millionen Euro bereitgestellt, d. h. rund 15 Millionen Euro jährlich, und es wird erwartet, dass die Verwendungsrate der Mittel hoch sein wird – rund 85 % – trotz eines gewissen Mangels an Flexibilität bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2328/2003.
Die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Gebiete in äußerster Randlage der Gemeinschaft[2] wird durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, kleine Märkte, geografische Streuung, geringe Größe sowie schwierige Relief- und Klimabedingungen erschwert. Dies gilt auch für den Fischereisektor, der in einigen dieser Gebiete eine der wichtigsten Wirtschaftstätigkeiten ist. Diese Entwicklungshemmnisse sind strukturbedingt und dauerhaft. In Anbetracht von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags und des Status der Gebiete in äußerster Randlage sind die vorgeschlagene Beibehaltung der derzeitigen Ausgleichsregelung und der Änderungen, mit denen den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei ihrer Anwendung eingeräumt wird, positiv zu werten. Es ist jedoch zu fragen, warum diese Regelung nicht wie die Programme POSEI-Landwirtschaft offen, d. h. ohne zeitliche Begrenzung, bleibt. Zu bemängeln ist außerdem, dass der finanzielle Ausgleich der Mehrkosten (nur) 75 % der tatsächlich entstehenden Transportkosten und anderer damit verbundener Kosten nicht überschreiten darf und dass der Schwerpunkt allzu sehr auf die Transportkosten anstatt auf die Vermarktung im weitesten Sinne gelegt wurde, womit die Produktions- und Vermarktungskosten in den Gebieten in äußerster Randlage berücksichtigt würden. Daher wäre es in Anbetracht des Anstiegs dieser Kosten, insbesondere der Transportkosten, seit 2003, sowie der Flexibilität im Rahmen der künftigen Regelung notwendig, den vorgeschlagenen Finanzrahmen aufzustocken, ohne dass die derzeitige Verteilung auf die Mitgliedstaaten geändert wird.
Der Verfasser der Stellungnahme weist außerdem darauf hin, dass in der künftigen Ausgleichsregelung für verarbeitete Erzeugnisse die Bestimmung beibehalten werden muss, wonach die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft getätigten Fänge – wenn die Fänge der lokalen Flotten nicht ausreichen – dazu genutzt werden dürfen, die lokale Verarbeitungsindustrie zu beliefern.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
| Vorschlag der Kommission[3] | Änderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Titel | |
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Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion im Zeitraum 2007 bis 2013 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der französischen Departements Guayana und Réunion |
Begründung | |
Es besteht kein Grund, den Titel zu ändern, da es um die Fortsetzung der geltenden Regelung zum Ausgleich der durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse einiger Gebiete in äußerster Randlage geht, die in der am 31. Dezember 2006 abgelaufenen Verordnung (EG) Nr. 2328/2003 vorgesehen war. | |
Da diese Regelung außerdem zum Ausgleich der durch besondere, ständige Nachteile bedingten Mehrkosten bestimmt ist, die von den Marktteilnehmern bei der Vermarktung der Fischereierzeugnisse dieser Gebiete in äußerster Randlage getragen werden müssen, darf die Regelung nicht zeitlich begrenzt werden. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung -1 (neu) | |
|
|
(-1) Die Gebiete in äußerster Randlage sind wirtschaftlich schwach, werden in ihrer Entwicklung durch dauerhafte strukturbedingte Faktoren behindert und verfügen über wenig Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Diversifizierung; in diesen Gebieten spielen der Fischereisektor und die traditionellen Fischergemeinden eine wichtige Rolle bei der Erhaltung der Wirtschaftstätigkeit und der Beschäftigung im vor- und nachgelagerten Bereich und bei der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts. |
Begründung | |
Die dauerhaften strukturbedingten Entwicklungshemmnisse in den Gebieten in äußerster Randlage müssen berücksichtigt werden, ebenso die soziale und wirtschaftliche Bedeutung des Fischereisektors, der häufig eine der wenigen wirtschaftlichen Alternativen für diese Gebiete darstellt und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beiträgt. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung -1 a (neu) | |
|
|
(-1a) Den Besonderheiten und den sektoralen Unterschieden zwischen den Gebieten in äußerster Randlage muss Rechnung getragen werden, da diese Gebiete jeweils unterschiedliche Bedürfnisse haben. |
Begründung | |
Es muss berücksichtigt werden, dass die Gebiete in äußerster Randlage zwar eine Reihe von Schwierigkeiten gemeinsam haben, aber auch erhebliche Unterschiede aufweisen, denen in dieser Verordnung sowie bei ihrer Durchführung Rechnung getragen werden muss. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung -1 b (neu) | |
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|
(-1b) Der Anstieg der Transportkosten und anderer damit verbundener Kosten, insbesondere nach 2003, der auf den erheblichen Anstieg der Erdölpreise zurückzuführen ist und durch den sich die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten weiter erhöhen, muss berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Es muss betont werden, dass sich durch den Anstieg der Transportkosten infolge des Anstiegs der Erdölpreise die durch die äußerste Randlage bedingten Mehrkosten weiter erhöhen. | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 1 | |
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(1) Der Fischereisektor der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage sieht sich Schwierigkeiten gegenüber, insbesondere den Mehrkosten, die bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse durch die besonderen Merkmale gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag und vorwiegend durch die Transportkosten zum europäischen Festland entstehen. |
(1) Der Fischereisektor der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage sieht sich Schwierigkeiten gegenüber, insbesondere den Mehrkosten, die bei der Produktion und Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse durch die besonderen Merkmale gemäß Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag und insbesondere durch die Transportkosten zum europäischen Festland entstehen. |
Begründung | |
Es gibt weitere Faktoren, die hinsichtlich der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden müssen, insbesondere die fehlenden Größenvorteile und die hohen Produktionskosten. Daher darf der Schwerpunkt nicht nur auf die Transportkosten gelegt werden, sondern es müssen weitere Produktions- und Vermarktungskosten berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 5 a (neu) | |
|
|
(5a) Die soziale und wirtschaftliche Bedeutung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei für die Gebiete in äußerster Randlage und die Notwendigkeit, die Voraussetzungen für ihre Entwicklung zu schaffen, müssen gebührend berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass in der Verordnung auch die Bedeutung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete und die Notwendigkeit, dieses Flottensegment besonders zu fördern, anerkannt werden. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 5 b (neu) | |
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(5b) Einfuhren aus der Gemeinschaft sollten im Rahmen der derzeitigen Produktionskapazitäten zugelassen werden, wenn die Fänge der Fischereiflotten der Gebiete in äußerster Randlage für die Versorgung der lokalen Fisch verarbeitenden Industrie nicht ausreichen. |
Begründung | |
Wenn die Fänge der Fischereiflotten der Gebiete in äußerster Randlage nicht ausreichen, um die Rentabilität der Fisch verarbeitenden Betriebe in diesen Gebieten zu gewährleisten, müssen Einfuhren aus der Gemeinschaft zugelassen werden. Die Kommission erklärt in ihrem Bericht (KOM(2006)0734, S. 10), dass „in einigen Branchen aus Gründen der Wirtschaftlichkeit (Größenvorteile) sowie zur Auslastung von Unternehmen Einfuhren notwendig sind". | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 7 a (neu) | |
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(7a) Zum Ausgleich der besonderen Zwänge, denen die Fischereierzeugung in den Gebieten in äußerster Randlage unterliegt und die durch die Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen, die diese Gebiete kennzeichnen, bedingt sind, kann eine Ausnahme von der von der Kommission praktizierten Politik gewährt werden, staatliche Beihilfen nicht für die Tätigkeiten in den Sektoren Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter den Vertrag fallenden Fischereierzeugnisse zu genehmigen. |
Begründung | |
Die Kommission muss für die Gebiete in äußerster Randlage eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der staatlichen Beihilfen im Fischereisektor analog zu den bei der jüngsten Revision des Programms POSEI Landwirtschaft vorgesehenen Bestimmungen einführen. | |
Änderungsantrag 9 Erwägung 9 | |
|
(9) Im Hinblick auf eine Entscheidung über die etwaige Fortsetzung der Ausgleichsregelung nach 2013 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss rechtzeitig vor Ablauf der Regelung und auf Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht vorlegen. |
(9) Im Hinblick auf eine Überprüfung der Ausgleichsregelung sollte die Kommission unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umsetzung der Ziele dieser Verordnung dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis 31. Dezember 2011 auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht, falls erforderlich, zusammen mit Legislativvorschlägen, vorlegen. |
Begründung | |
Die Regelung darf nicht zeitlich begrenzt werden, da mit diesem Ausgleich dauerhafte strukturbedingte Hemmnisse, die durch die äußerste Randlage entstehen, aufgewogen werden sollen. Daher ist es nicht einleuchtend, warum im Gegensatz zu POSEI-Landwirtschaft [Verordnung (EG) Nr. 247/2006] eine Verfallsklausel vorgesehen ist. | |
Änderungsantrag 10 Artikel 1 | |
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Mit dieser Verordnung wird für den Zeitraum 2007 bis 2013 eine Regelung zum Ausgleich der durch die besonderen Merkmale folgender Gebiete bedingten Mehrkosten (im Folgenden „Ausgleich“ genannt) eingeführt, welche die Marktteilnehmer gemäß Artikel 3 bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse dieser Gebiete tragen müssen: |
Mit dieser Verordnung wird eine Regelung zum Ausgleich der durch die besonderen Merkmale folgender Gebiete bedingten Mehrkosten (im Folgenden „Ausgleich“ genannt) eingeführt, welche die Marktteilnehmer gemäß Artikel 3 bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse dieser Gebiete in äußerster Randlage tragen müssen: |
Begründung | |
Die Regelung darf nicht zeitlich begrenzt werden, da mit diesem Ausgleich dauerhafte strukturbedingte Hemmnisse, die durch die äußerste Randlage entstehen, aufgewogen werden sollen. Daher ist es nicht einleuchtend, warum im Gegensatz zu POSEI-Landwirtschaft [Verordnung (EG) Nr. 247/2006] eine Verfallsklausel vorgesehen ist. | |
Änderungsantrag 11 Artikel 3 Absatz 1 | |
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1. Der Ausgleich wird folgenden Marktteilnehmer gezahlt, die Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen tragen müssen: |
1. Der Ausgleich wird folgenden Marktteilnehmer gezahlt, die durch die äußerste Randlage der in Artikel 1 genannten Gebiete entstehende Mehrkosten bei der Vermarktung von Fischereierzeugnissen tragen müssen: |
Begründung | |
Bedarf keiner näheren Erläuterung. | |
Änderungsantrag 12 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c | |
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c) Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse, welche Mehrkosten bei der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse tragen müssen. |
c) Unternehmer des Verarbeitungs- und Vermarktungssektors oder deren Zusammenschlüsse, welche Mehrkosten bei der Produktion und der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse tragen müssen. |
Begründung | |
Es gibt weitere Faktoren, die hinsichtlich der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden müssen, insbesondere die fehlenden Größenvorteile und die hohen Produktionskosten. Daher darf der Schwerpunkt nicht nur auf die Transportkosten gelegt werden, sondern es müssen weitere Produktions- und Vermarktungskosten berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 13 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b | |
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b) die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefischt wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Artikel 1 genannten Gebiete registriert sind, |
b) die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gefischt wurden, die nicht in einem Hafen eines der in Artikel 1 genannten Gebiete registriert sind, mit Ausnahme der von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft getätigten Fänge, die – wenn die Fänge der in Artikel 1 genannten Gebiete nicht ausreichen – zur Versorgung der Verarbeitungsindustrie dieser Gebiete verwendet werden, |
Begründung | |
Wie in der vorherigen Regelung vorgesehen, sollte es möglich sein, dass die lokale Verarbeitungsindustrie – wenn die Fänge der lokalen Flotten nicht ausreichen – regelmäßig von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft beliefert wird, um die Wirtschaftstätigkeit und die Beschäftigung in den Gebieten in äußerster Randlage zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 14 Artikel 5 Absatz 2 | |
|
2. Der Ausgleich berücksichtigt: |
2. Der Ausgleich berücksichtigt: |
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a) für jedes Fischereierzeugnis die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, insbesondere die Kosten für den Transport zum europäischen Festland, |
a) für jedes Fischereierzeugnis die Mehrkosten, die aufgrund der besonderen Merkmale der betreffenden Gebiete entstehen, insbesondere die Kosten für den Transport zum europäischen Festland und zwischen den in Artikel 1 genannten benachbarten Gebieten, |
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b) jede Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt. |
b) für jedes Fischereierzeugnis die durch die geografische Streuung bedingten Mehrkosten für den Transport innerhalb jedes der in Artikel 1 genannten Gebiete, |
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ba) die Art der Begünstigten unter besonderer Berücksichtigung der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei, |
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bb) jede Form von öffentlicher Intervention, die sich auf die Höhe der Mehrkosten auswirkt. |
Begründung | |
Beim Ausgleich der Mehrkosten muss auch der Vermarktung zwischen den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung getragen werden. Mit dieser Änderung sollen außerdem die durch die geografische Streuung entstehenden Mehrkosten für den Transport innerhalb der Gebiete in äußerster Randlage berücksichtigt werden, wie im Falle der Azoren und der Kanarischen Inseln, um den lokalen Markt zu fördern. Ferner wird der Art der Begünstigten Rechnung getragen, wobei die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei besonders berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 15 Artikel 5 Absatz 3 | |
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3. Der Ausgleich der Mehrkosten muss proportional zu den Mehrkosten, die er wettmachen soll, sein und darf 75 % der Kosten für den Transport zum europäischen Festland und anderer damit verbundenen Kosten nicht überschreiten. |
3. Der Ausgleich der Mehrkosten ist proportional zu den Mehrkosten, die er wettmachen soll. |
Begründung | |
Der Ausgleich darf sich nicht nur auf die Transportkosten stützen und darf nicht auf 75 % dieser Kosten begrenzt werden (in POSEI Landwirtschaft ist keine Obergrenze vorgesehen), wenngleich ein Überausgleich vermieden werden sollte. | |
Änderungsantrag 16 Artikel 5 Absatz 4 | |
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4. Der Gesamtbetrag der jährlichen Ausgleichszahlungen darf folgende Beträge nicht überschreiten: |
4. Der Gesamtbetrag der jährlichen Ausgleichszahlungen darf folgende Beträge nicht überschreiten: |
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a) Azoren und Madeira: 4 283 992 EUR |
a) Azoren und Madeira: 4 855 314 EUR |
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b) Kanarische Inseln: 5 844 076 EUR |
b) Kanarische Inseln: 6 623 545 EUR |
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c) Französisch-Guayana und Réunion: 4 868 700 EUR |
c) Französisch-Guayana und Réunion: 5 518 000 EUR |
Begründung | |
Der jährliche Finanzrahmen wird um 2 Millionen Euro erhöht – ohne dass der Schlüssel für die Verteilung auf die Mitgliedstaaten geändert wird –, um den Anstieg der Transport- und Energiekosten seit 2003 zu berücksichtigen und um der in der Verordnung vorgesehenen neuen Flexibilität Rechnung zu tragen, womit eine bessere Inanspruchnahme der Mittel ermöglicht wird. Der Finanzrahmen steigt damit von rund 15 Millionen Euro auf rund 17 Millionen Euro, ein Betrag, der in Anbetracht der dauerhaften strukturbedingten Hemmnisse der Gebiete in äußerster Randlage ebenfalls sehr niedrig ist, der jedoch zu der angestrebten Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt. | |
Änderungsantrag 17 Artikel 6 a (neu) | |
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Artikel 6a |
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Abstufung der Ausgleichsbeträge |
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Die Ausgleichsbeträge zwischen Gebieten eines Mitgliedstaats können im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen gesamten Mittelausstattung abgestuft werden. |
Änderungsantrag 18 Artikel 7 Absätze 1 bis 3 | |
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1. Binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis und die Mengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie die Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1, nachstehend gemeinsam „Ausgleichsplan“ genannt. |
1. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission das Verzeichnis und die Mengen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie die Ausgleichsbeträge gemäß Artikel 5 Absatz 1, nachstehend gemeinsam „Ausgleichsplan“ genannt. |
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2. Entspricht der Ausgleichsplan nicht den Anforderungen dieser Verordnung, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat binnen zwei Monaten auf, den Plan entsprechend anzupassen. In diesem Fall legt der Mitgliedstaat der Kommission einen angepassten Ausgleichsplan vor. |
2. Entspricht der Ausgleichsplan nicht den Anforderungen dieser Verordnung, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat binnen eines Monats auf, den Plan entsprechend anzupassen. In diesem Fall legt der Mitgliedstaat der Kommission einen angepassten Ausgleichsplan vor. |
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3. Nimmt die Kommission nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ausgleichsplans gemäß den Absätzen 1 und 2 Stellung, so gilt der Ausgleichsplan als genehmigt. |
3. Nimmt die Kommission nicht binnen eines Monats nach Eingang des Ausgleichsplans gemäß den Absätzen 1 und 2 Stellung, so gilt der Ausgleichsplan als genehmigt. |
Begründung | |
Um in Anbetracht der verspäteten Vorlage des Vorschlags durch die Kommission zu ermöglichen, dass die Verordnung ordnungsgemäß und rechtzeitig im Jahr 2007 angewandt wird und um die Vorlage und Genehmigung der Ausgleichspläne zu beschleunigen, wird vorgeschlagen, die Fristen jeweils um einen Monat zu verkürzen. | |
Änderungsantrag 19 Artikel 7 Absatz 4 | |
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4. Nimmt ein Mitgliedstaat Anpassungen gemäß Artikel 6 vor, so legt er den geänderten Ausgleichsplan der Kommission vor; das Verfahren gemäß den Absätzen 2 und 3 findet entsprechend Anwendung. |
4. Nimmt ein Mitgliedstaat Anpassungen gemäß Artikel 6 vor, so legt er den geänderten Ausgleichsplan der Kommission vor. Nimmt die Kommission nicht binnen vier Wochen nach Eingang des geänderten Ausgleichsplans Stellung, so gilt dieser als genehmigt. |
Begründung | |
Für den Fall einer Änderung des Ausgleichsplans sollte ein rascheres Verfahren vorgesehen werden. | |
Änderungsantrag 20 Artikel 7 a (neu) | |
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Artikel 7a |
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Staatliche Beihilfen |
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1. Hinsichtlich der Fischereierzeugnisse, für welche die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags gelten, kann die Kommission Beihilfen für die Sektoren der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse genehmigen, um die besonderen Nachteile der Fischereierzeugung in den Gebieten in äußerster Randlage, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage ergeben, gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags auszugleichen. |
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2. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Finanzmittel für die Durchführung der Ausgleichspläne gemäß Artikel 7 bereitstellen. In diesem Fall müssen die staatlichen Beihilfen von den Mitgliedstaaten der Kommission notifiziert und von der Kommission gemäß dieser Verordnung als Teil der Ausgleichspläne genehmigt werden. Die so notifizierten Beihilfen gelten als notifiziert gemäß Artikel 88 Absatz 3 erster Satz des Vertrags. |
Begründung | |
Wie im Falle von POSEI-Landwirtschaft und in Anbetracht der Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage muss gewährleistet werden, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen durch nationale staatliche Beihilfen ergänzt werden können, wobei der Rechtsrahmen der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zu beachten ist. | |
Änderungsantrag 21 Artikel 8 Absatz 1 | |
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1. Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen jährlich einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung, den sie der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres vorlegen. |
1. Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen jährlich einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung, den sie der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres vorlegen. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird berücksichtigt, dass es schwierig ist, vor Ende des ersten Vierteljahres über statistische Daten zu verfügen. | |
Änderungsantrag 22 Artikel 8 Absatz 2 | |
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(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 31. Dezember 2011 auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung vor, gegebenenfalls mit Rechtsvorschlägen. |
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 31. Dezember 2011 und anschließend alle fünf Jahre auf der Grundlage einer unabhängigen Evaluierung einen Bericht über die Anwendung der Ausgleichsregelung vor, gegebenenfalls mit Rechtsvorschlägen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag folgt aus der Streichung des Zeitraums 2007-2013 und der Verfallsklausel sowie der Einbeziehung einer Revisionsklausel nach dem Beispiel von POSEI Landwirtschaft. | |
Änderungsantrag 23 Artikel 14 Absatz 2 | |
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Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013. |
Sie gilt ab 1. Januar 2007. |
Begründung | |
Die Regelung darf nicht zeitlich begrenzt werden, da mit diesem Ausgleich dauerhafte strukturbedingte Hemmnisse, die durch die äußerste Randlage entstehen, aufgewogen werden sollen. Daher ist es nicht einleuchtend, warum im Gegensatz zu POSEI-Landwirtschaft [Verordnung (EG) Nr. 247/2006] eine Verfallsklausel vorgesehen ist. | |
VERFAHREN
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Titel |
Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, Guayanas und aus La Réunion (2007-2013) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0740 – C6-0505/2006 – 2006/0247(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
PECH |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 17.1.2007 |
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Verfasser(-in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Pedro Guerreiro 1.2.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.2.2007 |
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Datum der Annahme |
20.3.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 3 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Tiberiu Bărbuleţiu, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Jana Bobošíková, Vasile Dîncu, Gerardo Galeote, Iratxe García Pérez, Pedro Guerreiro, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Mieczysław Edmund Janowski, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Evgeni Kirilov, Miguel Angel Martínez Martínez, Yiannakis Matsis, Miroslav Mikolášik, Jan Olbrycht, Maria Petre, Markus Pieper, Wojciech Roszkowski, Elisabeth Schroedter, Stefan Sofianski, Grażyna Staniszewska, Kyriacos Triantaphyllides, Oldřich Vlasák und Vladimír Železný. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Jan Březina, Brigitte Douay, Den Dover, Emanuel Jardim Fernandes, Ljudmila Novak, Mirosław Mariusz Piotrowski, Zita Pleštinská, Christa Prets, Toomas Savi, László Surján, Károly Ferenc Szabó und Nikolaos Vakalis. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Věra Flasarová |
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VERFAHREN
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Titel |
Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, Guayanas und aus La Réunion (2007-2013) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0740 – C6-0505/2006 – 2006/0247(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
20.12.2006 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 17.1.2007 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 17.1.2007 |
REGI 17.1.2007 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Duarte Freitas 17.1.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.2.2007 |
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Datum der Annahme |
22.3.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Emanuel Jardim Fernandes, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Pedro Guerreiro, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Struan Stevenson, Catherine Stihler und Daniel Varela Suanzes-Carpegna. |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/innen) |
Vincenzo Aita, Ole Christensen, Jan Mulder und Thomas Wise. |
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