BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

28.3.2007 - (KOM(2006)0587 – C6‑0402/2006 – 2006/0190(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Ioannis Gklavakis

Verfahren : 2006/0190(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0085/2007
Eingereichte Texte :
A6-0085/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

(KOM(2006)0587 – C6‑0402/2006 – 2006/0190(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0587)[1],

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0402/2006),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0085/2007),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Vorschlag der KommissionÄnderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1

ARTIKEL 1 NUMMER 1

Artikel 11 Absatz 6 Spiegelstriche 1 und 2 (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002)

4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften waren, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde;

10 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2003 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften waren, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 10 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004 beigetreten sind, mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde;

4 % der Tonnage einer Flotte, die ab dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird.

10 % der Tonnage einer Flotte, die ab dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird.

Begründung

Die vorgeschlagene Neuzuweisung von 4% der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, ist im Vergleich zur gesamten Flotte der Küstenfischerei extrem niedrig und nicht ausreichend, um auf den Fangschiffen Sicherheit, Gesundheit sowie Arbeitsbedingungen und Produktqualität zu verbessern.

Änderungsantrag 2

ARTIKEL 1 NUMMER 2
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsätze 1 a und 1 b (neu) (Verordnung (EG) Nr. 2371/2002)

 

Durch diese Verringerung der Kapazität dürfen auf keinen Fall die Bedingungen für die Sicherheit oder den Aufenthalt auf dem Schiff und die Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen zur Verarbeitung des Fangs beeinträchtigt werden.

 

Da mit der Verringerung keine Erhöhung der Fangkapazität des Schiffes bezweckt ist, finden die Bestimmungen von Unterabsatz 1 ebenfalls keine Anwendung, wenn der Motor aus Gründen der Energieeinsparung oder zur Verbesserung der Leistung, mit Ausnahme der Erhöhung der Fangkapazität, ausgetauscht oder das Schiff im Hinblick auf seinen Verwendungszweck mit selektiverem Fanggerät ausgestattet wird.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Im Juni 2006 wurde im Sinne der im Rat erzielten politischen Einigung über den neuen Fischereifonds beschlossen, die beiden Bestimmungen der Grundverordnung über die revidierte Gemeinsame Fischereipolitik ((EG) Nr. 2371/2002) zu ändern, die sich auf die Steuerung der Fangkapazitäten beziehen. Die Änderungen sollen Anpassungen der Flotte ermöglichen, die der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene, der Produktqualität und der Energieeffizienz dienen.

Insbesondere wird vorgeschlagen, die Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ändern, nämlich Artikel 11 (Anpassung der Fangkapazitäten) und Artikel 13 (Zugangs-, Abgangsregelung/Gesamtkapazitätsabbau).

a) Der neue Artikel 11 beinhaltet die Möglichkeit, 4% der mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Tonnage zwecks Modernisierung der Fangschiffe neu zuzuweisen, um Verbesserungen der Sicherheit an Bord, der Hygiene, der Arbeitsbedingungen sowie der Produktqualität zu ermöglichen.

b) Um die derzeitige Politik des Kapazitätsabbaus in der Fischerei fortzuführen, beinhaltet der neue Artikel 13 zusätzlich eine Vorschrift, nach der der Leistungsabbau des Motors, der mit Hilfe öffentlicher Zuschüsse ausgetauscht wird, von den Referenzgrößen in Abzug gebracht wird.

Kommentar des Berichterstatters

Der Berichterstatter schließt sich dem Vorschlag der Kommission an, die Grundverordnung der Gemeinsamen Fischereipolitik hinsichtlich der Bestimmungen über die Flottenkapazität zu ändern. Diese Änderung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Tonnage ihrer Fischereifahrzeuge in begrenztem Rahmen zu erhöhen. Das Ergebnis wären Verbesserungen der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen, der Produktqualität und der Energieeffizienz.

Was die Änderung von Artikel 11 anbetrifft, so hält der Berichterstatter die Möglichkeiten, 4% der jährlichen mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Tonnage für die Modernisierung der Fischereischiffe zwecks Verbesserung von Sicherheit und der Hygiene neu zuzuweisen, für klar formuliert und für positiv.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass dieser Prozentsatz in erster Linie Schiffen der kleinen Küstenfischerei zugebilligt werden sollte, d.h. Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 m, da der betreffende Sektor durch die Entwicklungen der Fischerei beeinträchtigt wurde und sein Überleben in Frage steht.

Der Berichterstatter ist indessen der Auffassung, dass die Möglichkeit der Neuzuweisung von 4% der jährlichen mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Tonnagen für den betreffenden Sektor keine echte Hilfe darstellt, da dieser über 80% der Fischereiflotte ausmacht. Es handelt sich also um einen geringen Prozentsatz, der auf eine sehr große Anzahl von Fischereifahrzeugen Anwendung finden soll.

Nach dem gemeinschaftlichen Flottenregister wurden mit Hilfe staatlicher Zuschüsse in den Jahren 2003, 2004 und 2005 insgesamt 132.000 GT abgebaut. Dabei wurden genauer gesagt 12.000 GT in den ehemaligen Mitgliedstaaten (6,27%), und seit Mai 2004 insgesamt 20.000 GT zusätzlich in den neuen Mitgliedstaaten (18,48%) abgebaut. 4% dieses Prozentsatzes ist extrem niedrig, wenn man bedenkt, dass er sich auf die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten verteilt. Für die Mitgliedstaaten, die der Modernisierung ihrer Küstenflotten Vorrang eingeräumt haben, bestehen hier also nur geringfügige Möglichkeiten. Es ist ferner anzumerken, dass der Abbau der Tonnage in erster Linie durch Regelungen zur endgültigen Einstellung der Fischereitätigkeit erreicht worden sind.

Da diese konkrete Änderung die Fangkapazität des Schiffes nicht erhöht, wäre nach Auffassung des Berichterstatters eine geringfügige Erhöhung des vorgeschlagenen Prozentsatzes, d.h. insgesamt 10% der mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Tonnage, durchaus geeignet, die Arbeitsbedingungen und die Hygiene auf den Schiffen zu verbessern. Noch wichtiger dabei ist, dass hierdurch auch die Wettbewerbsfähigkeit der Küstenfischerei erhöht wurde, die beträchtliche soziale und wirtschaftliche Auswirkungen für die Gesellschaft der Küstenbewohner hat.

Der Vorschlag des Berichterstatters zieht darüber hinaus keine Verwaltungskosten oder finanzielle Belastungen nach sich, sondern fügt sich in den Gesamtzusammenhang der politischen Einigung. Mit anderen Worten kann die Durchführung der neuen Bestimmungen zur Steuerung der Flottenkapazität mit den bestehenden Humanressourcen und den bestehenden finanziellen Mitteln garantiert werden.

Was die Änderung von Artikel 13, Absatz 1 Buchstabe c) anbetrifft, so handelt es sich hier um die Einführung einer neuen Bestimmung, der zufolge ein Leistungsabbau eines Motors der mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauscht wurde, nicht kompensiert werden kann. Diese Vorschrift ist eingeführt worden, um die neue Verordnung mit dem Ziel des Kapazitätsabbaus der Fangflotten, wie im Europäischen Fischereifonds vorgesehen, vereinbar zu machen.

Insbesondere geht es noch um Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006, der zufolge es seit dem 1. Januar 2003 möglich ist, den Motor von Fischereifahrzeugen mit öffentlichen Zuschüssen je nach Typ des Bootes auszutauschen, sofern die Fischereifahrzeuge Teil der Küstenfischereiflotte sind, also weniger als 12 m lang, und sofern der neue Motor dieselbe Leistungskraft hat wie der alte – oder aber bei größeren Booten – wenn der neue Motor mindestens 20% weniger Leistung hat als der alte Motor.

Der Berichterstatter teilt die Auffassung, dass die interessierten Fischer in der Lage sein müssen, den Motor ihres Fahrzeugs mit öffentlichen Zuschüssen auszutauschen. Er ist jedoch der Auffassung, dass eine Verknüpfung der Zuschüsse für den Austausch des Motors eines Bootes von mehr als 12 m mit einer obligatorischen Leistungsverringerung des neuen Motors um 20% möglicher Weise Auswirkungen auf die Sicherheit des Schiffes und die Besatzung haben wird. Außerdem sind manche Fischereimethoden dadurch praktisch nicht mehr anwendbar, was soziale und wirtschaftliche Konsequenzen haben wird.

Der Berichterstatter befürwortet, dass die Gemeinsame Fischereipolitik ausreichend wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um den Kapazitätsüberschuss zu reduzieren. Das wird auch noch durch das gemeinsame Flottenregister bestätigt. Im Jahr 2003, 2004 und 2005 wurden 427.000 kW mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut. Dieser Kapazitätsabbau fand mehrheitlich (373.000 kW) in den Mitgliedstaaten der Union der 15 statt. Die in den neuen Mitgliedstaaten mit öffentlichen Zuschüssen abgebauten Kapazitäten beliefen sich seit 2. Mai 2004 auf 54.000 kW.

Der Berichterstatter stimmt der Kommission darin zu, dass die Kapazität der Küstenfischereiflotte im Vergleich zu den Fischressourcen immer noch sehr groß ist. Er besteht jedoch darauf, festzustellen, dass eine Reduzierung der Fangkapazitäten nicht zu Lasten der Sicherheit der Schiffe und der Besatzungen stattfinden darf. Die Gemeinschaftsbeihilfen müssen an den jeweiligen Bedarf des Fischereisektors angepasst sein und garantieren, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischvorkommen und eine langfristige Erhaltung der Fischereitätigkeit garantiert werden.

Schlussfolgerung

Der Berichterstatter stimmt der beabsichtigten Maßnahme der Kommission zu, – wenn auch nur sehr begrenzte – Modernisierungsmöglichkeiten für die Fischerei zuzulassen, um den Erfordernissen bezüglich Sicherheit und Hygiene sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Bord zu entsprechen. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Prozentsätze erneut überprüft werden müssen, um der Küstenfischereiflotte reelle Modernisierungsmöglichkeiten zu gewähren. Bezüglich der Änderung von Artikel 13 ist er gegen eine obligatorische Verminderung der Motorleistung um 20% bei Schiffen mit einer Länge von mehr als 12 m, wenn dies die Sicherheit des Schiffes gefährdet und die Anwendung gewisser Fischereipraktiken unmöglich macht, weil dies wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf den Fischereisektor haben kann.

VERFAHREN

Titel

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2006)0587 - C6-0402/2006 - 2006/0190(CNS)

Datum der Konsultation des EP

9.11.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

29.11.2006

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

29.11.2006

 

 

 

Nicht abgegebenen Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

28.11.2006

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ioannis Gklavakis

13.12.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.1.2007

27.2.2007

 

 

Datum der Annahme

22.3.2007

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfonso Andria, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Luis Manuel Capoulas Santos, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Emanuel Jardim Fernandes, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Pedro Guerreiro, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Struan Stevenson, Catherine Stihler, Daniel Varela Suanzes-Carpegna

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vincenzo Aita, Ole Christensen, Jan Mulder, Thomas Wise

Datum der Einreichung

28.3.2007