BERICHT betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005
30.3.2007 - (C6-0466/2006 – 2006/2072(DEC))
Einzelplan II – Rat
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Daniel Caspary
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1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan II – Rat
(C6-0466/2006 – 2006/2072(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005[1],
– in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 – Band I (C6-0466/2006),
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2005,
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe[2],
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[3],
– gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4], insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
– gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6‑0108/2007),
1. erteilt dem Generalsekretär des Rates Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Rates für das Haushaltsjahr 2005;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank sowie den nationalen und regionalen Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.
2. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan III – Kommission, sind
(C6-0466/2006 – 2006/2072(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005[5],
– in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 – Band I (C6-0466/2006),
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2005,
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe[6],
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[7],
– gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8], insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
– gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6‑0108/2007),
1. stellt fest, dass der Rat im Jahr 2005 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 588 182 649,52 EUR zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 96,69 % betrug;
2. stellt fest, dass der Jahresabschluss des Rates nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein positives wirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 19 386 891,40 EUR und identische Beträge bei den Aktiva und Passiva (398 520 004,03 EUR) aufweist;
3. bedauert, dass der Rat im Gegensatz zu den anderen Organen dem Europäischen Parlament unter Hinweis auf das Gentlemen’s Agreement und unter Hinweis darauf, dass die Haushaltsordnung keine diesbezügliche Vorschrift enthält, keinen jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegt; fordert den Rat auf, den Beschluss, keinen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, zu überprüfen, um seiner Rechenschaftspflicht gegenüber der breiten Öffentlichkeit und den Steuerzahlern besser nachzukommen;
4. verweist auf die Feststellung des Europäischen Rechnungshofs (ERH) (Ziffer 10.11), wonach sich der Verwaltungsaufwand durch die Einführung des geänderten Systems des Rates für die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates zwar verringert hat, die Überprüfungen der Stichhaltigkeit der Abrechnungen der Mitgliedstaaten, die vor der Auszahlung der Tranche im Juli 2005 durchgeführt wurden, jedoch unzulänglich waren;
5. nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer in seinem Jahresbericht in Bezug auf die Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates unterstreicht, dass in Bezug auf die in der Frage kommenden Sitzungen und die erstattungsfähigen Ausgaben mehr Transparenz erforderlich ist, und die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Prüfung dieser Fragen empfiehlt;
6. nimmt die Antwort des Rates auf die Bemerkung des ERH zur Kenntnis, wonach das Generalsekretariat derzeit das System anhand eines Berichts des internen Revisionsdienst des Rates über das Funktionieren des neuen Systems für die Erstattung der Reisekosten der Delegierten der Mitglieder des Rates ein Jahr nach dessen Einführung überprüft; stellt fest, dass jeder Delegation nun ein begrenzter Etat mit einer Obergrenze vom Generalsekretariat des Rates zugewiesen wird;
7. weist darauf hin, dass das Generalsekretariat des Rates unter Hinweis auf das Gentlemen’s Agreement von 1970 (in das Protokoll der Ratstagung vom 22. April 1970 aufgenommene Entschließung) nicht bereit war, offiziell auf einen an alle Organe (einschließlich des Europäischen Parlaments) gerichteten Fragebogen zur Nutzung der Dienstfahrzeuge zu antworten;
8. weist darauf hin, dass das vorgenannte Gentlemen's Agreement hinsichtlich des Einzelplans „Europäisches Parlament“ des Haushaltsplans Folgendes vorsieht:
„[d]er Rat verpflichtet sich, den Haushaltsvoranschlag für die Ausgaben des Europäischen Parlaments nicht zu ändern. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur insoweit, als dieser Haushaltsvoranschlag die Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in Bezug auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie auf den Sitz der Organe, nicht berührt“;
9. vertritt die Auffassung, dass das Gentlemen’s Agreement angesichts seines Alters und der erheblichen Abweichung zwischen den verwendeten Formulierungen und der ihnen zuerkannten Bedeutung oder Auslegung möglicherweise einer Überprüfung bedarf;
10. ist der Meinung, dass der derzeitige Kompromiss, der einen informellen Dialog zwischen dem Rat und dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses vorsieht, ausgeweitet werden sollte, indem ein Vertreter jeder Fraktion einbezogen wird; beauftragt seinen zuständigen Ausschuss, Verhandlungen mit dem Rat aufzunehmen mit dem Ziel, rechtzeitig für das nächste Entlastungsverfahren revidierte Vereinbarungen für den informellen Dialog zu treffen;
11. weist darauf hin, dass der ERH in seinem Sonderbericht Nr. 9/2006 festgestellt hat, dass sich die Kosten pro übersetzte Seite im Jahr 2005 beim Rat auf 276 EUR beliefen (im Vergleich zu 194 EUR bei der Kommission und 119 EUR beim Europäischen Parlament); nimmt zur Kenntnis, dass sich dieser Unterschied zum Teil dadurch erklären lässt, dass es dem Generalsekretariat des Rates gelungen ist, die Anzahl und die Länge der zu übersetzenden Dokumente zu reduzieren und eine Liste von Kerndokumenten zu erstellen, und dass der Rat plant, das im Übersetzungsbereich tätige Personal im Laufe der Zeit erheblich zu verringern;
12. fordert größtmögliche Transparenz im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP); fordert den Rat auf sicherzustellen, dass entsprechend Nummer 42 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[9] keine operationellen Ausgaben im Bereich der GASP im Haushaltsplan des Rates erscheinen; behält es sich vor, gegebenenfalls bei Verletzung der Vereinbarung die notwendigen Schritte zu ergreifen.
VERFAHREN
Titel |
Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 - Rat |
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Verfahrensnummer |
C6-0466/2006 - 2006/2072(DEC) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe der Genehmigung im Plenum |
CONT |
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Mitberatender Ausschuss - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
14.12.2006 |
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Berichterstatter |
Daniel Caspary |
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Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen) |
Nils Lundgren |
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Prüfung im Ausschuss |
29.1.2007 |
27.2.2007 |
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Datum der Annahme |
27.3.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+ - 0 |
23 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Herbert Bösch, Paul van Buitenen, Mogens N.J. Camre, Paulo Casaca, Petr Duchoň, Ingeborg Gräßle, Dan Jørgensen, Bogusław Liberadzki, Nils Lundgren, Marusya Ivanova Lyubcheva, Edith Mastenbroek, Jan Mulder, Francesco Musotto, Ovidiu Ioan Silaghi, Bart Staes, Alexander Stubb, Kyösti Virrankoski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Daniel Caspary, Christopher Heaton-Harris, Edit Herczog, Petre Popeangă, Gabriele Stauner |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung |
30.3.2007 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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- [1] ABl. L 60 vom 8.5.2005, S. 1.
- [2] ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.
- [3] ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 10.
- [4] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABL. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- [5] ABl. L 60 vom 8.5.2005, S. 1.
- [6] ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.
- [7] ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 10.
- [8] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABL. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- [9] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.