BERICHT betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005
30.3.2007 - (C6-0469/2006 – 2006/2075(DEC))
Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Daniel Caspary
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1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
(C6-0469/2006 – 2006/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005[1],
– in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 – Band I (C6-0469/2006),
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005[2] und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[3],
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom … (0000/2007 – C6‑0000/2007),
– gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[4], insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
– gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6‑0110/2007),
1. erteilt dem Generalsekretär des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für das Haushaltsjahr 2005;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.
2. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, sind
(C6-0469/2006 – 2006/2075(DEC))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005[5],
– in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2005 – Band I (C6-0469/2006),
– in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005[6] und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe,
– in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[7],
– in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom … (0000/2007 – C6‑0000/2007),
– gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[8], insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,
– gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6‑0110/2007),
1. stellt fest, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) im Jahr 2005 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 106 880 105,67 EUR zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 94,99 % betrug;
2. stellt fest, dass der Jahresabschluss des EWSA nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis in Höhe von 3 811 889,47 EUR (Defizit) und gleiche Beträge (168 387 721,19 EUR) bei den Aktiva und Passiva aufweist;
3. nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Europäischen Rechnungshofs in Ziffer 10.16 seines Jahresberichts 2005, dass ungeachtet der im Jahre 2005 erfolgten Einrichtung eines Referats „Programmierung, Haushaltsführung und Vertragsverwaltung“ im Rahmen der gemeinsamen Dienste des EWSA und des Ausschusses der Regionen (AdR) bei bestimmten Auftragsvergabeverfahren weiterhin Schwachstellen in Bezug auf das operative Management festgestellt wurden und die Verfahren für die Koordinierung zwischen dem neuen Referat und den operativen Referaten nicht klar definiert wurden;
4. erinnert daran, dass der EWSA im Jahr 2005 Gespräche mit der Kommission über die Übernahme des Büroraums im Van-Maerlant-Gebäude aufgenommen hat; nimmt darüber hinaus Kenntnis von der Antwort des EWSA auf den Fragebogen zum Bedarf des EWSA/AdR an Büroraum, aus der hervorgeht, dass die beiden Organe nach ihrer Erweiterung um das Van-Maerlant-Gebäude in den nächsten Jahren voraussichtlich keine weiteren Gebäude benötigen werden;
5. begrüßt, dass seit 2004 alle Plenartagungen des EWSA die in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments stattfinden;
6. entnimmt dem Tätigkeitsbericht des EWSA, dass dessen Kanzlei die betroffenen Finanzakteure und die Quästorengruppe aufgefordert hat, die Einführung eines klareren Verfahrens für die Erstattung der Reisekosten und die Zahlung der Reisekostenvergütung und der Tagegelder in Erwägung zu ziehen, vor allem in Fällen, die in der Regelung nicht ausdrücklich vorgesehen sind;
7. stellt fest, dass der EWSA im Anschluss an das belgische Strafverfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des EWSA im Zusammenhang mit Reisekosten (siehe Ziffer 4 der Entlastungsentschließung des Parlaments vom 27. April 2006 (Bericht Lundgren)[9]) Zivilklage auf Schadenersatz erhoben hat und dass das belgische Gericht voraussichtlich gegen Mitte des Jahres 2007 sein Urteil abgeben wird;
8. nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass der Generalsekretär und der Interne Prüfer jede Woche regelmäßig zur gleichen Zeit Treffen abhalten, damit der Interne Prüfer über die Tätigkeiten und Vorkommnisse beim EWSA auf dem Laufenden bleibt und der Generalsekretär die Bemerkungen des Internen Prüfers so weit wie möglich berücksichtigen kann;
9. stellt fest, dass der EWSA und der AdR derzeit prüfen, ob sie weiterhin bestimmte Tätigkeiten im Wege der gemeinsamen Dienste zusammen verwalten sollen und, wenn ja, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll;
10. weist darauf hin, dass die administrative Zusammenarbeit zwischen dem AdR und dem EWSA für beide Ausschüsse von Nutzen und für den europäischen Steuerzahler finanziell von Vorteil sein sollte; betont nachdrücklich, dass alle neuen Strukturen einer administrativen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ausschüssen zu finanziellen Vorteilen führen müssen; fordert, dass beide Ausschüsse Mittel und Wege finden, um die bereits bestehende administrative Zusammenarbeit fortzusetzen;
11. erinnert daran, dass der AdR und der EWSA über ihre gemeinsamen Dienste gewisse Tätigkeiten gemeinsam verwalten (Übersetzung, Druckerei, Gebäude, Sicherheit, Bibliothek, Auftragsvergabe, Kantinen, Amtsboten, ärztlicher Dienst, Dienstfahrzeuge und Fahrer, Sicherheit, IT usw.) und dass das zwischen ihnen geschlossene Kooperationsabkommen kürzlich für sechs Monate verlängert wurde (mit der Möglichkeit, es für weitere sechs Monate zu verlängern), bis eine Entscheidung darüber getroffen wird, ob diese Zusammenarbeit in Zukunft fortgesetzt werden soll;
12. fordert angesichts der beträchtlichen Unterschiede zwischen den Feststellungen in den Berichten der gemeinsamen Dienste und der beiden externen Sachverständigen des AdR den AdR und den EWSA auf, – wenn nötig, mit Hilfe des Rechnungshofs – eine auf geeigneten Referenzwerten basierende gemeinsame Analyse der genauen Kosten, Vorteile und Einsparungen vorzunehmen, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, und die Ergebnisse ihrer Untersuchung bis zum 31. Oktober 2007 dem zuständigen Ausschuss vorzulegen.
VERFAHREN
Titel |
Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005 - Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
C6-0469/2006 - 2006/2075(DEC) |
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Federführender Ausschuss |
CONT |
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Mitberatender Ausschuss – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
14.12.2006 |
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Berichterstatter |
Daniel Caspary 20.4.2006 |
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Ersetzter Berichterstatter |
Nils Lundgren |
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Prüfung im Ausschuss |
29.1.2007 |
27.2.2007 |
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Datum der Annahme |
27.3.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Herbert Bösch, Paul van Buitenen, Mogens N.J. Camre, Paulo Casaca, Petr Duchoň, Ingeborg Gräßle, Dan Jørgensen, Bogusław Liberadzki, Nils Lundgren, Marusya Ivanova Lyubcheva, Edith Mastenbroek, Jan Mulder, Francesco Musotto, Ovidiu Ioan Silaghi, Bart Staes, Alexander Stubb, Kyösti Virrankoski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen) |
Daniel Caspary, Christopher Heaton-Harris, Edit Herczog, Petre Popeangă, Gabriele Stauner |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Datum der Einreichung |
30.3.2007 |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
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- [1] ABl. L 60 vom 8.5.2005, S. 1.
- [2] ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.
- [3] ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 10.
- [4] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- [5] ABl. L 60 vom 8.5.2005, S. 1.
- [6] ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 1.
- [7] ABl. C 263 vom 31.10.2006, S. 10.
- [8] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- [9] Angenommene Texte, P6_TA(2006)162.