BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln
3.4.2007 - (KOM(2006)0570 – C6‑0332/2006 – 2006/0183(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln
(KOM(2006)0570 – C6‑0332/2006 – 2006/0183(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0570)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0332/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0124/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 Erwägung 3 a (neu) | |
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(3a) Einrichtungen für indirekte Sicht, wie Weitwinkel- und Nahbereichsspiegel, Kameras, Bildschirme oder andere Systeme, weiten das Sichtfeld des Fahrers aus und verbessern die Sicherheitsmerkmale in den Kraftfahrzeugen. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag bedarf keiner Erläuterung. Verbesserte und andere innovative Einrichtungen für indirekte Sicht verringern tote Winkel und können das Verhalten des Fahrers beeinflussen, wodurch ein Beitrag zur Unfallverhütung geleistet wird. | |
Änderungsantrag 2 Erwägung 6 | |
(6) Um die Zahl der tödlichen Unfälle zu verringern, die von diesen Fahrzeugen verursacht werden und in die schwächere Verkehrsteilnehmer verwickelt sind, sollen die betreffenden Fahrzeuge mit verbesserten Einrichtungen für indirekte Sicht nachgerüstet werden. |
(6) Um die Zahl der Verkehrsunfälle mit Toten und Verletzten zu verringern, die von diesen Fahrzeugen verursacht werden und in die schwächere Verkehrsteilnehmer verwickelt sind, sollen die betreffenden Fahrzeuge mit verbesserten Einrichtungen für indirekte Sicht nachgerüstet werden. |
Begründung | |
Wenn auch die Sicherheit in der EU zugenommen hat, sind doch 4 000 Todesfälle und mehr als 1,7 Millionen Verletzte (2005) zu beklagen. Verkehrsunfälle, die dem toten Winkel zuzuschreiben sind und in die schwere Lastkraftwagen verwickelt sind, fordern nicht nur Menschenleben sondern verursachen auch andere Arten von (schweren und leichten) Verletzungen, die in ihren sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auch von Bedeutung sind. Es sei darauf hingewiesen, dass es nach Daten aus der Kosten-Nutzen-Analyse 23 Verletzte je Todesfall bei Zweiradfahrern und Fußgängern gibt. | |
Änderungsantrag 3 Erwägung 8 | |
(8) Es ist jedoch zweck- und verhältnismäßig, Ausnahmen für Fahrzeuge vorzusehen, die nur noch eine kurze Betriebsdauer haben oder die bereits mit seitlichen Spiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfeld nur geringfügig kleiner als das in der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebene Sichtfeld ist, oder die sich aus technischen Gründen nicht mit Spiegeln nachrüsten lassen, welche der vorgenannten Richtlinie genügen. |
(8) Es ist jedoch zweck- und verhältnismäßig, Ausnahmen und Abweichungen für Fahrzeuge vorzusehen, die nur noch eine kurze Betriebsdauer haben oder die bereits mit seitlichen Spiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfeld nur geringfügig kleiner als das in der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebene Sichtfeld ist, oder die sich aus technischen Gründen nicht zu vertretbaren Kosten mit Spiegeln nachrüsten lassen, welche der vorgenannten Richtlinie genügen. |
Begründung | |
Da sich die vorgeschlagene Maßnahme auf Altfahrzeuge beziehen wird, die in der EU im Umlauf sind, ist es notwendig, für eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht für neue schwere Lastkraftwagen zu sorgen und Handelshemmnisse zu vermeiden. Die Flexibilität umfasst spezifische Ausnahmen und begrenzte Abweichungen bei den Anforderungen an das Sichtfeld und bei der Ausrüstung mit Einrichtungen für indirekte Sicht gemäß der Richtlinie 2003/97/EG, insbesondere für solche Fahrzeuge, bei denen das Sichtfeld nicht vollständig abgedeckt werden kann oder bei denen eine Lösung zu vertretbaren Kosten nicht zur Verfügung steht. | |
Änderungsantrag 4 Erwägung 8 a (neu) | |
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(8a) Die Vorschriften und Verfahren dieser Richtlinie sollten nicht für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gelten, bei denen der Tag der Erstzulassung und/oder Typgenehmigung und/oder Inbetriebnahme mehr als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie liegt und die überwiegend aufgrund ihres historischen Interesses betrieben werden. |
Begründung | |
Zweck dieser Änderung ist eine Ausnahme für die Benutzung historischer Fahrzeuge, da dies die Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme nicht schmälern könnte. Durch die Erwägung sollen auch historische Fahrzeuge erfasst werden, für die es keine Register oder Unterlagen zum Nachweis des Zeitpunkts ihrer Erstzulassung gibt. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ solche Fahrzeuge in ähnlicher Weise im Text erwähnt.) | |
Änderungsantrag 5 Erwägung 8 b (neu) | |
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(8b) Für den Anteil der Lastkraftwagen, die die Anforderungen dieser Richtlinie aus technischen Gründen nicht vollständig erfüllen können, sollten die zuständigen Behörden Alternativlösungen in Betracht ziehen und genehmigen. In solchen Fällen sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, Listen von erlaubten und genehmigten technischen Lösungen, einschließlich die Nachrüstung betreffender bewährter Praktiken, der Kommission zu übermitteln, die sie ihrerseits allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. |
Begründung | |
Es bedarf Flexibilität hinsichtlich der allgemeinen Pflicht zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2003/97/EG. In einigen Lastkraftwagen ist die Nachrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, ohne dass größere Veränderungen an der Kabinenstruktur oder an der Tür vorgenommen werden. Im Hinblick auf die Sicherheit und die Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung von Handelshemmnissen sollten alle technischen Lösungen, einschließlich bewährter Praktiken, der Kommission mitgeteilt werden, die sie ihrerseits zur Verfügung stellt. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ eine ähnliche Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 6 Erwägung 9 | |
(9) Damit sich der Markt auf die kurzfristig sehr hohe Nachfrage einstellen kann, sollen Übergangsfristen vorgesehen werden. |
(9) Damit sich der Markt auf die kurzfristig hohe Nachfrage nach Spiegeln einstellen kann, soll eine Übergangsfrist vorgesehen werden. |
Begründung | |
Aussagen über Schwierigkeiten des Marktes, der kurzfristig sehr hohen Nachfrage nach Spiegeln gerecht zu werden, wird von den Herstellern solcher Einrichtungen nicht zugestimmt. Eine lange Übergangsfrist, wie sie vorgeschlagen wird, ist nicht gerechtfertigt, denn jede Verzögerung der Maßnahme geht zu Lasten ihrer Wirksamkeit. Außerdem ist die Gesamtzahl der nachzurüstenden schweren Lastkraftwagen wahrscheinlich niedriger als die in den anfänglichen Schätzungen der Kommission. Deshalb sollte es eine kurze Übergangsfrist geben. | |
Änderungsantrag 7 Erwägung 10 | |
(10) Die schweren Lastkraftwagen, die im Vorgriff auf die Richtlinie 2003/97/EG bereits mit Einrichtungen für indirekte Sicht nachgerüstet wurden, welche den Bestimmungen der Richtlinie weitgehend entsprechen, sollten von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden dürfen. |
(10) Die schweren Lastkraftwagen, die vor den Zeitpunkten der Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG bereits mit Einrichtungen für indirekte Sicht nachgerüstet wurden, welche den Bestimmungen der Richtlinie weitgehend entsprechen, sollten von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden dürfen. |
Begründung | |
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit haben einige Mitgliedstaaten – die Niederlande, Belgien und Dänemark – einzelstaatliche Regelungen zur Nachrüstung ihrer bestehenden Flotte mit Spiegeln und auf der Grundlage der in der Richtlinie 2003/97/EG enthaltenen Anforderungen eingeführt. Deshalb sollte die Ausnahme für schwere Lastkraftwagen gelten, die vor Ablauf der für die Umsetzung gesetzten Frist (24. Januar 2005) und nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie (Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. 29.1.2004) nachgerüstet wurden. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 8 Erwägung 10 a (neu) | |
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(10a) Aus Gründen der Klarheit sollten in den Fällen, in denen das Sichtfeld von an Fahrzeuge angebauten Spiegeln und sonstigen Einrichtungen für indirekte Sicht erwähnt wird, deren Sichtfeld nur geringfügig kleiner als das in der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebene Sichtfeld ist, die übrigen Vorschriften und die Flexibilität von Anhang III jener Richtlinie, der das Sichtfeld und den Anbau von Spiegeln und sonstigen Einrichtungen für indirekte Sicht an Fahrzeuge betrifft, Anwendung finden. |
Begründung | |
Die in der Richtlinie 2003/97/EG enthaltenen Vorschriften für den Anbau von Spiegeln und sonstigen Einrichtungen für indirekte Sicht an Fahrzeuge sollten auch für Fahrzeuge Anwendung finden, bei denen ein vermindertes Sichtfeld vorgesehen ist. Deshalb sollten alle Bedingungen oder jede größere Flexibilität gemäß Anhang III auch Gültigkeit haben für die Nachrüstung mit Spiegeln mit einem verminderten Sichtfeld (z. B. 10% Verminderung des vorgeschriebenen Sichtfelds bei den Klassen IV und V durch die Aufbauten und bestimmte Teile davon, wie Türgriffe usw. (siehe die Bemerkung 5.8.2 im Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG). | |
Änderungsantrag 9 Erwägung 11 | |
(11) Die Nachrüstung soll von Maßnahmen begleitet werden, die auf die Gefahren der toten Winkel schwerer Lastkraftwagen aufmerksam machen. |
(11) Die Nachrüstung soll von geeigneten Maßnahmen begleitet werden, die auf die Gefahren der toten Winkel schwerer Lastkraftwagen aufmerksam machen. Dazu sollten Sensibilisierungskampagnen für schwächere Verkehrsteilnehmer, wie Fahrradfahrer, Motorradfahrer und Fußgänger, sowie für die korrekte Einstellung und Benutzung von Einrichtungen für indirekte Sicht gehören. |
Begründung | |
Um die Nachrüstung von schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln und ihre Auswirkungen auf die Verhütung und Verminderung von Unfällen nutzen zu können, sind Begleitmaßnahmen erforderlich. Sensibilisierungskampagnen für alle Straßenbenutzer und insbesondere die Zweiradfahrer und die Fußgänger müssen gestartet werden. Ebenso bedarf es geeigneter Schulungen für Fahrer und Personal, das mit der Überprüfung und Kontrolle beauftragt ist, da die Spiegel korrekt eingestellt werden müssen. | |
Änderungsantrag 10 Erwägung 11 a (neu) | |
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(11a) Andere Fahrzeugtypen als diejenigen, für die diese Richtlinie gilt, wie etwa leichte Lastkraftwagen und Busse, die nicht mit verbesserten Einrichtungen für indirekte Sicht ausgerüstet sind, sind oft in Unfälle, die dem „toten Winkel“ zuzuschreiben sind, verwickelt. Deshalb bedarf es einer gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift über Anforderungen an die aktive und passive Sicherheit, die ständig im Hinblick auf eine Verbesserung und Förderung der Verkehrssicherheit überarbeitet werden muss. |
Begründung | |
Nach Artikel 71 des EG-Vertrags ist die Verkehrssicherheit Teil der gemeinsamen Verkehrspolitik. In den Geltungsbereich des Vorschlags fallen (wie bei der Richtlinie 2003/790/EG) nicht leichte Lastkraftwagen (22,5 Millionen) und Reisebusse/Busse (700.000), die auch in Unfälle verwickelt sind, die dem toten Winkel zuzuschreiben sind. Deshalb ist es erforderlich, die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit Unfällen, die dem „seitlichen toten Winkel“ zuzuschreiben sind, ständig zu überarbeiten und weiterzuentwickeln. | |
Änderungsantrag 11 Erwägung 11 b (neu) | |
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(11b) Mit Blick auf eine umfassendere Analyse und eine künftige Strategie zur Verringerung der Zahl der Unfälle, die dem „toten Winkel“ zuzuschreiben sind, sollte die Kommission im Rahmen der Entscheidung des Rates Nr. 93/704/EG vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle¹ und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft, wie z.B. der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007², einschlägige Daten bei den Mitgliedstaaten einholen und diese angemessen verarbeiten. |
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_____________ 1 ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 63. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). |
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2 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12). |
Begründung | |
Der Änderungsantrag bedarf keiner Erläuterung. Zur Förderung eines verstärkt integrierten Ansatzes zur Vermeidung von Unfällen, die dem toten Winkel zuzuschreiben sind, muss die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vollständigere und besser vergleichbare Daten einholen. | |
Änderungsantrag 12 Erwägung 11 d (neu) | |
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(11c) Nach der Richtlinie 96/96/EG müssen der Güterbeförderung dienende Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg mindestens einmal pro Jahr einer technischen Überwachung unterzogen werden. Um der technischen Untersuchung zu genügen, müssen schwere Lastkraftwagen unter anderem mit Rückspiegeln ausgerüstet sein, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten erkennen die Bescheinigungen über die technische Überwachung, die sie für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge ausgestellt haben, gegenseitig an, damit die Fahrzeuge auf den Straßen der Mitgliedstaaten frei bewegt werden können. |
Begründung | |
Um sicherzustellen, dass schwere Lastkraftwagen über ein ordnungsgemäßes Sichtfeld im Einklang mit den Anforderungen der vorgeschlagenen Maßnahme verfügen, sollten regelmäßige technische Überwachungen durchgeführt werden (Richtlinie 96/96/EG). Diese Überwachungen sind notwendig, um für Sicherheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem verminderten Sichtfeld gemäß der vorgeschlagenen Maßnahme zu sorgen und somit jede Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 13 Erwägung 12 a (neu) | |
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(12a) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“¹ wird bei den Mitgliedstaaten darauf hingewirkt, dass sie für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen. |
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_____________________ 1 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S 1. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag bedarf keiner Erläuterung. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 14 Artikel 2 Absatz 1 | |
(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gemäß Nummer 2 des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2003/97/EG fallen. |
(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 70/156/EWG, die über keine Typ- oder Einzelgenehmigung gemäß der Richtlinie 2003/97/EG verfügen. |
Begründung | |
Hierdurch wird mehr Klarheit bezüglich des Geltungsbereichs geschaffen, und es entspricht der Formulierung der Richtlinie 2003/97/EG. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 15 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a | |
a) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die mehr als zehn Jahre vor dem in Artikel 7 genannten Zeitpunkt zugelassen wurden; |
a) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die vor dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden; |
Änderungsantrag 16 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b | |
b) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, bei denen ein Anbau von Spiegeln der Klassen IV und V nicht so möglich ist, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
b) Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 t, bei denen ein Spiegel der Klasse V nicht so angebracht werden kann, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
Begründung | |
Der Text wurde mit der bestehenden Rechtsvorschrift für neue schwere Lastkraftwagen (Richtlinie 2003/97/EG) in Einklang gebracht. Die Ausnahme sollte nur für Fahrzeuge der Klasse N2 von höchstens 7,5 Tonnen und nicht für N2-Fahrzeuge von über 7,5 Tonnen und N3-Fahrzeuge gelten, da es keine Verminderungen bei Anbringung eines Spiegels der Klasse IV an solche Fahrzeuge gibt, d. h. 2 m über dem Boden. Nach der Richtlinie 2003/97/EG ist die Ausrüstung mit einem Spiegel der Klasse IV für N2 >7,5 t und für N3 verbindlich vorgeschrieben. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 17 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i | |
i) Kein Teil des Spiegels darf sich unabhängig von dessen Einstellung weniger als 2 m (±10 cm) über dem Boden befinden, wenn das Fahrzeug so beladen ist, dass es sein höchstes technisch zulässiges Gewicht hat; |
i) Kein Teil des Spiegels darf sich unabhängig von dessen Einstellung weniger als 2 m (+10 cm) über dem Boden befinden, wenn das Fahrzeug so beladen ist, dass es sein technisch zulässiges Höchstgewicht hat; |
Begründung | |
Der Text wurde mit der bestehenden Rechtsvorschrift für neue schwere Lastkraftwagen gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2003/97/EG in Einklang gebracht (siehe die vorhergehende Begründung). Die Bedingung für die Anbringung eines Spiegels der Klasse IV gemäß dem Anhang III jener Richtlinie ist nicht weniger als 2 m (±10 cm) über dem Boden, sondern weniger als 2 m (+10 cm) über dem Boden. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 18 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii | |
ii) die Spiegel müssen von der Fahrerposition aus voll einsehbar sein. |
ii) der Spiegel muss von der Fahrerposition aus voll einsehbar sein; |
Begründung | |
Siehe die vorhergehenden Begründungen. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 19 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c | |
c) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2003/97/EG einzelstaatlichen Maßnahmen unterlagen, die das Anbringen anderer Einrichtungen für indirekte Sicht erforderlich machten, die nicht weniger als 95% des gesamten Sichtsfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V gemäß dieser Richtlinie abdecken. |
c) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die einzelstaatlichen Maßnahmen unterliegen, die vor den Zeitpunkten der Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG in Kraft getreten sind und das Anbringen anderer Einrichtungen für indirekte Sicht auf der Beifahrerseite erforderlich machen, welche nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V gemäß dieser Richtlinie abdecken. |
Begründung | |
Die Ausnahme betrifft Fälle, in denen es bereits einen Besitzstand gibt - in den Niederlande, Belgien und Dänemark -, weil einzelstaatliche Regelungen zur Nachrüstung der bestehenden Flotte mit Spiegeln auf der Grundlage der Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/97/EG vor Ablauf der Umsetzungsfrist (24. Januar 2005) und nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie - wie von der Kommission vorgeschlagen - umgesetzt wurden. Außerdem ist die Formulierung klarer. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 20 Artikel 3 Absatz 1 | |
Ab dem in Artikel 7 genannten Zeitpunkt stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge auf der Beifahrerseite mit Nahbereichs- und Weitwinkelspiegeln ausgestattet sind, die den Anforderungen an Spiegel der Klasse IV bzw. V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG genügen. |
(1) Ab dem in Artikel 7 genannten Zeitpunkt und spätestens am 30. Juni 2008 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle in Artikel 2 genannten Fahrzeuge auf der Beifahrerseite mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln ausgestattet sind, die den Anforderungen an Spiegel der Klasse IV bzw. V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG genügen. |
Begründung | |
Eine Verzögerung der Einführung der Maßnahme vermindert ihre Wirksamkeit und die positiven Auswirkungen ihrer Umsetzung, die in der Rettung von Leben bestehen. Zusätzliche 1 200 Leben könnten bis 2020 gerettet werden, wenn die Umsetzung ab 2008 beginnt, und die gesellschaftlichen Kosten belaufen sich auf € 2,4 Milliarden. Aus Gründen der Konsistenz bedarf es einer genaueren Formulierung bei Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ eine ähnliche Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 21 Artikel 3 Absatz 2 | |
In Abweichung von Absatz 1 gilt die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie als erreicht, wenn die Fahrzeuge mit Spiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfelder zusammen nicht weniger als 99 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V gemäß Richtlinie 2003/97/EG abdecken. |
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie als erreicht, wenn die Fahrzeuge auf der Beifahrerseite mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfelder zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klasse V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG abdecken. |
Begründung | |
Durch die Verminderung des Sichtfelds von 99% auf 95% wird zwar die Wirksamkeit der Maßnahme beeinträchtigt, es besteht aber Flexibilität. Da das gesamte Sichtfeld von Spiegeln der Klasse V (5.5 m²) im Gegensatz zu demjenigen von Spiegeln der Klasse IV (307.9 m²) relativ gering ist, ist wohl die Einführung eines gesonderten Sichtfelds für Spiegel der Klasse V, das bis zu 85% des gesamten Sichtfelds gemäß der Richtlinie 2003/97/EG abdeckt, notwendig, um für Sicherheit zu sorgen. Auch ist die Bestimmung gesonderter Sichtfelder für Spiegel der Klassen IV und V einfacher und sorgt für Klarheit. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ eine ähnliche Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 22 Artikel 3 Absatz 2 a (neu) | |
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(2a) Fahrzeuge gemäß Artikel 2, die mangels verfügbarer und wirtschaftlich vertretbarer technischer Lösungen nicht mit Spiegeln ausgestattet werden können, die Artikel 3a Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie genügen, dürfen mit zusätzlichen Spiegeln und/oder anderen Einrichtungen für indirekte Sicht ausgestattet werden, sofern diese Einrichtungen zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klasse V gemäß der Richtlinie 2003/97/EG abdecken. |
Begründung | |
Alternativlösungen, wie zusätzliche Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, sollten für die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2003/97/EG zur Verfügung stehen, insbesondere für Lastkraftwagen, für die es auf dem Markt keine Bausätze gibt. Da die Möglichkeit besteht, das Sichtfeld von Spiegeln der Klassen IV und V durch Einrichtungen abzudecken, und um für eine besseres Sicht im Sinne von mehr Sicherheit zu sorgen, ist eine Unterscheidung zwischen dem Sichtfeld von Spiegeln der Klasse IV und Spiegeln der Klasse V erforderlich. Siehe die vorhergehende Begründung. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ eine ähnliche Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 23 Artikel 3 Absatz 2 b (neu) | |
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(2b) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der technischen Lösungen, einschließlich die Nachrüstung betreffender bewährter Praktiken, die diesem Artikel entsprechen. Die Kommission macht diese Liste durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich und stellt sie allen Mitgliedstaaten zur Verfügung. |
Begründung | |
Im Hinblick auf mehr Sicherheit und mehr Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen sollten alle technischen Lösungen, einschließlich bewährter Praktiken, der Kommission mitgeteilt werden, die sie ihrerseits durch Veröffentlichung und durch andere geeignete Mittel zugänglich macht. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ eine ähnliche Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 24 Artikel 3 a (neu) | |
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Artikel 3a |
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(1) Der Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger¹ erbracht. |
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(2) Die Kommission trifft – mit Unterstützung der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 96/96/EG und in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG genannten Ausschüsse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich – die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3a genannten Einrichtungen gemäß den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie angebracht und einer technischen Überwachung unterzogen werden. Diese Maßnahmen müssen spätestens bis zu dem in Artikel 7 genannten Zeitpunkt getroffen werden. |
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________ 1ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.10.2003, S. 1).
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Begründung | |
Um sicherzustellen, dass die bestehende Flotte von schweren Lastkraftwagen über ein ordnungsgemäßes Sichtfeld im Einklang mit den Anforderungen der vorgeschlagenen Maßnahme verfügt, sollten regelmäßige technische Überwachungen auf der Grundlage der Richtlinie 96/96/EG durchgeführt werden. Diese Überwachungen sind notwendig, um für Sicherheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem unterschiedlichen Sichtfeld gemäß der vorgeschlagenen Maßnahme zu sorgen und somit jede Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ dieselbe Formulierung aufgenommen.) | |
Änderungsantrag 25 Artikel 3 b (neu) | |
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Artikel 3b |
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Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission flankieren in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen mit Initiativen, die auf die Gefahren der toten Winkel von Fahrzeugen für die Straßenverkehrsteilnehmer aufmerksam machen sollen. |
Begründung | |
Um die Nachrüstung von schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln und ihre Auswirkungen auf die Verhütung und Verminderung von Unfällen nutzen zu können, sind Begleitmaßnahmen erforderlich. Sensibilisierungskampagnen für alle Straßenbenutzer und insbesondere die Zweiradfahrer und die Fußgänger müssen gestartet werden. Ebenso bedarf es geeigneter Schulungen für Fahrer und Personal, das mit der Überprüfung und Kontrolle beauftragt ist, da die Spiegel korrekt eingestellt werden müssen. | |
Änderungsantrag 26 Artikel 4 | |
Artikel 4 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Folgendes bestimmen: |
entfällt |
(1) Fahrzeuge, die zwischen vier und sieben Jahren vor dem in Artikel 7 genannten Zeitpunkt zugelassen wurden, genügen dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. |
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(2) Fahrzeuge, die zwischen sieben und zehn Jahren vor dem in Artikel 7 genannten Zeitpunkt zugelassen wurden, genügen dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt. |
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Begründung | |
Wenn im Kommissionsvorschlag auch einen frühen Termin für die Erfassung (1998) wegen der hohen Nutzen-Kosten-Kennziffer und eine sofortige Umsetzung für die neuesten Lastkraftwagen (Zulassung nach 2004) vorgesehen ist, kann sich doch eine schrittweise Nachrüstung in verschiedenen Stufen negativ auf das Endziel auswirken, das darin besteht, Leben zu retten. Eine Verzögerung der Einführung dieser Maßnahme ohne besonderen Grund ist nicht zu rechtfertigen. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ ebenfalls diesen Text gestrichen.) | |
Änderungsantrag 27 Artikel 5 | |
Artikel 5 |
entfällt |
Fahrzeuge der Klassen Klassen N2 und N3, die mangels verfügbarer technischer Lösungen nicht mit Spiegeln ausgestattet werden können, welche dieser Richtlinie genügen, dürfen mit anderen Einrichtungen für indirekte Sicht ausgestattet werden, sofern diese Einrichtungen zumindest das in Artikel 3 Absatz 2 genannte Sichtfeld abdecken. |
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Fahrzeuge, die gemäß Unterabsatz 1 nachgerüstet werden, werden von den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden einzeln genehmigt. |
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Begründung | |
Der Text wird durch einen anderen Text in Artikel 3 ersetzt. Siehe die vorhergehenden Änderungsanträge. (Der Rat hat in seiner „Allgemeinen Ausrichtung“ ebenfalls diesen Text gestrichen.) | |
Änderungsantrag 28 Artikel 7 a (neu) | |
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Artikel 7a |
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Spätestens am [...]* legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie zusammen mit einer Studie über Unfälle, die auf den toten Winkel zurückzuführen sind, vor, in dem alle Fahrzeuge und entstandenen Kosten behandelt werden und mit dem das Ziel verfolgt wird, die Verkehrssicherheit zu verbessern. Auf der Grundlage einer umfassenderen Kosten-Nutzen-Analyse wird dem Bericht der Kommission gegebenenfalls ein Vorschlag für die Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften beigefügt. |
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__________________ *Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. |
Begründung | |
Ein Fortschrittsbericht sollte vorgelegt werden über die Umsetzung dieser Richtlinie und über Aspekte, die die Kosten von Unfällen, die auf den toten Winkel zurückzuführen sind, betreffen, einschließlich der Einführung von Einrichtungen für indirekte Sicht für andere Fahrzeugtypen, zum Beispiel N1. Es sollte für die Erhebung von weiteren Daten und Zahlen gesorgt werden, um ein umfassenderes Bild von Kosten und Nutzen der Nachrüstung mit Spiegeln zu erhalten. Dem Bericht sollte ein Vorschlag für die Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften und die Einführung neuer Rechtsvorschriften beigefügt werden. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
1. Einführung
Um dem unbefriedigenden Zustand beim äußeren Sichtfeld von in der EU verkehrenden bestehenden Lastkraftwagen abzuhelfen und um die Verkehrssicherheit zu verbessern, schlägt die Kommission die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln vor.
Unfälle, die dem toten Winkel zuzuschreiben sind, und Einrichtungen für indirekte Sicht
Eine hohe Zahl von Unfällen wird von Fahrern von Fahrzeugen verursacht, die nicht bemerken, dass sich andere Verkehrsteilnehmer sehr dicht bei oder neben ihrem eigenen Fahrzeug befinden. Diese Unfälle geschehen häufig beim Richtungswechsel an Kreuzungen, an Einmündungen oder in Kreisverkehren, wenn die Fahrer andere Verkehrsteilnehmer im toten Winkel unmittelbar neben ihren Fahrzeugen übersehen. Größere Fahrzeuge sind in einem beachtlichen Umfang an Verkehrsunfällen verwickelt, die dem so genannten toten Winkel zuzuschreiben sind, und es wird geschätzt, dass in der Gemeinschaft jährlich 400 Personen unter solchen Umstanden ihr Leben lassen, wobei die meisten zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fahrradfahrer, Motorradfahrer und Fußgänger gehören. Aus Untersuchungen von Unfällen ergab sich, dass die mit Einrichtungen für indirekte Sicht, wie Weitwinkelspiegel (Klasse VI) und Nahbereichsspiegel (Klasse V) oder Kameraüberwachung ausgestatteten Fahrzeuge die Sicherheit von schwächeren Verkehrsteilnehmern verbessern und durch den seitlichen toten Winkel auf der Beifahrerseite entstehende Unfälle verhindern. Einige Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, Maßnahmen/Systeme für die Ausrüstung mit zusätzlichen Spiegeln einzuführen, um so die toten Winkel der Fahrzeuge im Blickfeld der Fahrer speziell auf der Beifahrerseite (links für das VK) zu verkleinern.
2. Bestehende Rechtsvorschriften zum äußeren indirekten Sichtfeld von neuen Lastkraftwagen
Die Ausrüstung neuer schwerer Lastkraftwagen mit Einrichtungen für indirekte Sicht zur Ausschaltung des toten Winkels ist verbindlich vorgeschrieben. Gemäß Richtlinie 2003/97/EG[1] ist für die Fahrzeuge der Klassen N2 zwischen 7,5 und 12 Tonnen und für alle Fahrzeuge der Klasse N3 (über 12 Tonnen) seit dem 26. Januar 2006 für jeden neuen Fahrzeugtyp und ab dem 26. Januar 2007 für jedes neue Fahrzeug die Ausstattung mit Weitwinkelspiegeln (Klasse IV), Nahbereichsspiegeln (Klasse V) oder zusätzlichen Sichtsystemen vorgeschrieben. Die verpflichtende Ausstattung mit Spiegeln der Klassen IV und V wurde mit der Richtlinie der Kommission 2005/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt auf alle neuen Fahrzeuge der Kategorie N2 zur Verringerung des toten Winkels bei Fahrzeugen der Klasse N2 bis zu 7,5 Tonnen ausgeweitet.
3. Vorschlag der Kommission zur Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln
Da die bestehende Flotte von schweren Lastkraftwagen, die einen großen Teil der auf den Straßen Europas fahrenden Fahrzeuge ausmacht, nicht in die gemeinschaftliche Verpflichtung im Hinblick auf das seitliche Sichtfeld einbezogen wurde, haben einige Mitgliedstaaten – die Niederlande, Belgien und Dänemark – einzelstaatliche Regelungen umgesetzt, da sie die für neue Fahrzeuge bestehenden Vorgaben als nicht weitreichend genug bewertet haben. Nach einem umfassenden Konsultationsprozess mit betroffenen Parteien entschied sich die Kommission für eine verpflichtende und schrittweise Einführung der Nachrüstung bereits vorhandener schwerer Lastkraftwagen mit Weitwinkelspiegeln (Klasse IV) und Nahbereichsspiegeln (Klasse V) auf der Beifahrerseite.
- Geltungsbereich der Richtlinie
Während die vorgeschlagene Maßnahme darauf abzielt, die bestehende Lastkraftwagen-Flotte zu umfassen und somit das bestehende Gemeinschaftsrecht zu Einrichtungen für indirekte Sicht zu vervollständigen, ist deren Geltungsbereich auf schwer Lastkraftwagen beschränkt, die nicht mehr als 10 Jahre vor dem Inkrafttreten der Richtlinie zugelassen wurden. Zurzeit sind schätzungsweise 5 Millionen schwere Lastkraftwagen in der EU-25 unterwegs. Die Kommission ist davon ausgegangen, dass die Kosten für die Nachrüstung von schweren Lastkraftwagen, die älter als 10 Jahre sind (zwischen € 100 bis 150 pro Fahrzeug) den Nutzen[2] übersteigen würde. Wenn die vorgeschlagene Richtlinie 2008 in Kraft tritt, müssten nach 1989 zugelassene schwere Lastkraftwagen nachgerüstet werden, das wäre schätzungsweise etwa 4 Millionen (ohne Bulgarien und Rumänien).
Für die in drei Mitgliedstaaten (NL, DK, BE) zugelassenen schweren Lastkraftwagen sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, da dort bereits wirksame einzelstaatliche Maßnahmen umgesetzt wurden, um tote Winkel auszuschalten.
- Differenzierung und Begleitmaßnahmen
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass der Vorschlag differenzierte Forderungen der Richtlinie 2003/97/EG enthält, im Wesentlichen, um Alternativlösungen zu niedrigen Kosten zu ermöglichen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Die Spiegel werden den Anforderungen gerecht, wenn deren Sichtfelder zusammen nicht weniger als 99 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe der Spiegel der Klassen IV und V abdecken. Die Mitgliedstaaten können den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie erweitern, um mehr und auch die vor 1998 zugelassenen Fahrzeuge einzubeziehen.
Den Mitgliedstaaten werden flankierende Maßnahmen empfohlen, um auf die Gefahren der toten Winkel von Fahrzeugen für die Verkehrsteilnehmer aufmerksam zu machen.
- Umsetzungs- und Durchführungsfristen
Für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht ist der Zeitraum eines Jahres nach Inkrafttreten der Richtlinie vorgesehen. Für die Durchführung wird vorgeschlagen, dass nach 2004 zugelassene Fahrzeuge unverzüglich den Anforderungen angepasst werden müssen und dass für die weiteren Fahrzeuge Flexibilität in Abhängigkeit von deren Zulassungsdatum bestehen sollte, das heißt ein Jahr mehr Zeit für die Fahrzeuge, die vier bis sieben Jahre vor dem Ablauf der Frist von einem Jahr für das Inkrafttreten der Umsetzungsbestimmungen und zwei Jahre für die zwischen sieben und zehn Jahre vor dem Ablauf der Frist für das Inkrafttreten zugelassenen Fahrzeuge.
-Folgenabschätzung der Kommission
Ausgehend von einer Kosten-Nutzen-Analyse[3] schätzt die Kommission, das bis 2020 zusätzlich 1200 Menschenleben gerettet werden könnten, wenn die Umsetzung 2008 beginnen würde. Dies entspricht Sozialkosten in Höhe von € 2,4 Milliarden, berechnet anhand der schätzungsweise bei € 2 Millionen liegenden durchschnittlichen Unfallkosten pro Todesfall. Der Gesamtnutzen der vorgeschlagenen Richtlinie wird auf etwa € 1,7 Milliarden geschätzt, während die Kosten sich auf € 400 bis 600 Millionen belaufen sollen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Maßnahme ist 3,5 : 1. Das bedeutet, dass ein investierter Euro ein sozialen Nutzen von € 3,5 bringt.
4. Das allgemeine Herangehen des Rates (12.12.06)
In der von den Verkehrsministern verabschiedeten allgemeinen Ausrichtung des Rates wird der Vorschlag der Kommission im Hinblick auf die 10-Jahresregelung geändert und der 1. Januar 2000 als Stichtag für eine verbindliche Nachrüstung festgelegt. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten diese neuen Bestimmungen innerhalb von 3 Jahren (1 Jahr für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht und 2 Jahre für die Durchführung) nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (14 Tage nach der Veröffentlichung) umsetzen. Im Hinblick auf Flexibilität und Einhaltung der Anforderungen an die Sichtfelder der Spiegel der Klassen IV und V gemäß Richtlinie 2003/97/EG, wird das gesamte Sichtfeld auf 95% für IV und 85% für V anstatt von 99% (Vorschlag der Kommission) festgelegt. Während der Text des Rates Fortschritte bezüglich der Ausweitung der Nachrüstung von Spiegeln der Klasse IV, der Zulassung und Kontrollen (technische Überwachungen) und der Ausnahmeregelungen für historische Fahrzeuge enthält, werden Maßnahmen zur Sensibilisierung gestrichen.
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Einführung |
Umsetzung |
Durchsetzung |
zusätzliche Fristen |
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Vorschlag der Kommission |
Lastkraftwagen nicht älter als 10 Jahre (1998) |
Ein (1) Jahr
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Unmittelbar nach Umsetzung in einzelstaatliches Recht (nach 2004 zugelassene schwere Lastkraftwagen) |
- Ein zusätzliches Jahr für 4-7 Jahre vor der Umsetzung in einzelstaatliches Recht zugelassene schwere Lastkraftwagen - Zwei zusätzliche Jahre für 7-10 Jahre vor der Umsetzung in einzelstaatliches Recht zugelassene schwere Lastkraftwagen |
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allgemeines Herangehen des Rates |
nach dem 1.1.2000 zugelassene Lastkraftwagen |
Ein (1) Jahr |
Zwei Jahre für alle schweren Lastkraftwagen |
keine zusätzlichen Fristen |
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5. Bewertung des Vorschlags der Kommission
Durch die Maßnahme wird die Sicherheit verbessert, indem die toten Winkel auf der rechten Beifahrerseite (links im VK) verkleinert werden. Außerdem schafft sie gleiche Wettbewerbsbedingungen bei Einrichtungen für indirekte Sicht zwischen neuen und bestehenden Lastkraftwagen.
- Termin für die Erfassung und schrittweise Umsetzung
Das vorsichtige Herangehen durch schrittweise Durchsetzung und mehrere Schritte kann sich negativ auf das Gesamtziel auswirken, das darin besteht, Leben zu retten. Die Verweise auf Schwierigkeiten des Marktes, der hohen Nachfrage nach Spiegeln in eine sehr kurzen Zeit gerecht zu werden, werden von den Herstellern solcher Teile nicht geteilt. Außerdem ist die Gesamtzahl der nachzurüstenden schweren Lastkraftwagen wahrscheinlich niedriger als in den Schätzungen der Kommission.
- Die Beschränkung auf die Nachrüstung von Spiegeln der Klasse IV und Ausschluss leichter Lastkraftwagen
Die Beschränkung der Nachrüstung auf Spiegel der Klasse IV erscheint nicht korrekt, da in den meisten Fällen der Spiegel der Klasse IV in einer Höhe von unter 2 m angebracht wird. Deshalb ist eine Berichtigung erforderlich. Der Geltungsbereich des Vorschlags schließt auf Grund der niedrigen Nutzen-Kosten-Kennziffer keine leichten Lastkraftwagen (22,5 Millionen) und keine Reisebusse/Busse (700 000) ein.
- Flexibilität für Anpassung an die Regelungen
Das differenzierte Herangehen an die Anforderungen der Richtlinie 2003/97/EG spiegelt sich, obwohl es von der Kommission zitiert wird, nicht umfassend im vorliegenden Text wieder.
6. Die wichtigsten Vorschläge des Berichterstatters
Da die schrittweise Umsetzung und Verzögerungen bei ihrer Anwendung das Hauptziel (Rettung von Leben) verändert, wird eine rasche Annahme und unverzügliche Umsetzung nach dem Zeitraum, der den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Maßnahme in einzelstaatliches Recht eingeräumt wird, aber nicht später als zum 30. Juni 2008, vorgeschlagen. Es wird ein klarer Stichtag als Termin für die Erfassung im Zusammenhang mit der Nachrüstung aufgenommen.
Ein flexiblerer Ansatz wird vorgeschlagen für den Prozentsatz des Sichtfelds gemäß der Richtlinie 2003/790/EG für Weitwinkelspiegel (Klasse IV, 95% anstatt 99% im Kommissionsvorschlag) und für Nahbereichsspiegel (Klasse V, 85% anstatt 99% im Kommissionsvorschlag), um Beschränkungen auf dem Markt zu vermeiden. Zusätzlich wird eine Unterscheidung des Sichtfelds von Weitwinkelspiegeln von demjenigen von Nahbereichsspiegeln vorgenommenen, um eine bessere Sicht im Sinne der Sicherheit zu gewährleisten und um Rechtssicherheit herzustellen.
Wenn es keine verfügbaren Lösungen für die Ausrüstung mit Spiegeln der Klassen IV und V wegen technischer Schwierigkeiten oder mangelnder wirtschaftlicher Vertretbarkeit gibt, wird der gleiche flexible Ansatz für die Einrichtungen vorgeschlagen, die sich von dem Typ Spiegel der Klassen IV und V unterscheiden.
Begleitmaßnahmen, einschließlich Sensibilisierungskampagnen für alle Straßenverkehrsbenutzer, die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von der Kommission ergriffen werden sollten, werden aufgenommen. Die Erhebung von Daten für eine umfassendere Analyse und eine bessere Strategie bei Unfällen, die dem toten Winkel zuzuschreiben sind, zusammen mit einem Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Maßnahme und über die Frage, ob die Anforderungen auf andere Fahrzeugtypen (z. B. N1) ausgeweitet werden sollten, wird vorgeschlagen.
Annexes
I. Definitions
- Vehicles N categories (Directive 70/156/EEC):
Category N1: vehicles designed and constructed for the carriage of goods and having a maximum mass not exceeding 3,5 tonnes.
Category N2: vehicles designed and constructed for the carriage of goods and having a mass exceeding 3,5 tonnes but not exceeding 12 tonnes.
Category N3: vehicles designed and constructed for the carriage of goods and having a maximum mass exceeding 12 tonnes.
- Light Goods Vehicle: less than 3.5 t of Gross Vehicle Weight.
- Heavy Goods Vehicle: above 3.5 t of Gross Vehicle Weight.
II. Table: requirements of Directive 2003/97/EC amended by Commission Directive 2005/27/EC (Source: Consolidated version of Directive
Vehicle category |
Interior mirror |
Exterior mirrors |
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Interior mirror Class I |
Main mirror (large) Class II |
Main mirror (small) Class III |
Wide-angle mirror Class IV |
Close-proximity mirror Class V |
Front mirror Class VI |
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N1 |
Compulsory Unless a mirror would not provide rearward vision (as defined in item 5.1 Annex III) Optional If the mirror does not provide rearward vision |
Optional |
Compulsory One on the driver's side and one on the passenger's side. Class II mirrors may be fitted as an alternative. |
Optional One on the driver's side and/or one on the passenger's side |
Optional One on the driver's side and one on the passenger's side (both must be fitted at least 2 m above the ground) |
Optional (must be fitted at least 2 m above the ground) |
|
N2 ≤7,5 t |
Optional no requirements for the field of view) |
Compulsory One on the driver's side and one on the passenger's side. |
Not permitted |
Compulsory For both sides if a Class V mirror can be fitted Optional For both sides together if not |
Compulsory* One on the passenger’s side Optional One on the driver’s side (both must be fitted at least 2m above the ground) A tolerance of + 10 cm may be applied |
Optional One front mirror (must be fitted at least 2m above the ground) |
|
N2 >7,5 t |
Optional no requirements for the field of view) |
Compulsory One on the driver's side and one on the passenger's side. |
Not permitted |
Compulsory One on the driver’s side and one on the passenger’s side |
Compulsory* One on the passenger’s side Optional One on the driver’s side (both must be fitted at least 2m above the ground) |
Compulsory One front mirror (must be fitted at least 2m above the ground) |
|
N3 |
Optional no requirements for the field of view) |
Compulsory One on the driver's side and one on the passenger's side. |
Not permitted |
Compulsory One on the driver’s side and one on the passenger’s side |
Compulsory* One on the passenger’s side Optional One on the driver’s side (both must be fitted at least 2m above the ground) |
Compulsory One front mirror (must be fitted at least 2m above the ground) |
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*Class V and VI mirrors shall be mounted on vehicles in such a way that, regardless of their position after adjustment, no part of these mirrors or their holders is less than 2 m from the ground when the vehicle is under a load corresponding to its technically permissible maximum laden mass. These mirrors shall not, however, be mounted on vehicles the cab height of which is such as to prevent compliance with this requirement. In this case an other device for indirect vision is not required. In case the field of vision can be erceived through the combination of the field of vision from a Class IV wide-angle mirror and that of a Class VI front mirror, the installation of a Class V close proximity mirror is not compulsory.
III. Figures on mirrors with the field of indirect vision (extracted from Directive 2003/97/EC)
Figure 1: Field of vision of Class I mirror
Figure 2: Field of vision of Class II mirror
Figure 3: Field of vision of Class III mirror
Figure 4: Field of vision of Class IV wide-angle mirror
Figures 5a and 5b: Field of vision of Class V close-proximity mirror
Figure 6: Field of vision of Class VI front mirror
VERFAHREN
Titel |
Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0570 - C6-0332/2006 - 2006/0183(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
5.10.2006 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 18.12.2006 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 18.12.2006 |
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Nicht abgegebenen Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 28.11.2006 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Paolo Costa 21.11.2006 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.1.2007 |
28.2.2007 |
26.3.2007 |
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Datum der Annahme |
27.3.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Inés Ayala Sender, Etelka Barsi-Pataky, Jean-Louis Bourlanges, Paolo Costa, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Christine De Veyrac, Petr Duchoň, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Timothy Kirkhope, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Sepp Kusstatscher, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Robert Navarro, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Armando Veneto, Marta Vincenzi, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Margrete Auken, Johannes Blokland, Philip Bradbourn, Zita Gurmai, Jeanine Hennis-Plasschaert, Corien Wortmann-Kool |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Marian-Jean Marinescu, Alexandru Athanasiu |
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- [1] Richtlinie 2003/97/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG
- [2] Der Nutzen der Nachrüstung an vorhandenen Lastkraftwagen ist abhängig vom Risiko, dass dieser LKW in einen entsprechenden Unfall verwickelt wird und sinkt mit der verbleibenden Betriebsdauer des Fahrzeugs (16 Jahre für einen schweren LKW). Siehe „Umfassende Folgenabschätzung“ der Kommission SEC(2006)1238.
- [3] von der Beratungsgesellschaft Jacobs vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse über Spiegel für tote Winkel, Abschlussbericht, August 2004 (EN) http://ec.europa.eu/transport/roadsafety/publications/projectfiles/mirrors_en.htm