BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
3.4.2007 - (KOM(2006)0397 – C6‑0243/2006 – 2006/0129(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Anne Laperrouze
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
(KOM(2006)0397 – C6‑0243/2006 – 2006/0129(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0397)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0243/2006),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses (A6‑0125/2007),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission | Abänderungen des Parlaments | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. |
(1) Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Erwägung wird auf den Erwägungsgrund 11 der Wasserrahmenrichtlinie Bezug genommen. Danach sind Umweltbeeinträchtigungen dem Verursacherprinzip sowie den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung entsprechend an ihrem Ursprung zu bekämpfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 ERWÄGUNG 1 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Gemäß Artikel 174 des EG-Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 1 B (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1b) Eine rationelle Landbewirtschaftung im Rahmen des ökologischen Landbaus ist für die Sicherung einer guten Wasserqualität notwendig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 ERWÄGUNG 2 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG umsetzen, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe allmählich zu verringern und die Emissionen, Einleitungen und Verluste von prioritären gefährlichen Stoffen zu beenden bzw. schrittweise einzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Klarstellung, dass es sich bei diesem Vorschlag um eine Tochterrichtlinie zur Wasserrahmenrichtlinie (WRR) handelt und die Mitgliedstaaten daher (wie in der WRR) nicht verpflichtet sind, zur Erreichung der Ziele des Vorschlags Maßnahmen zu treffen, die unverhältnismäßig teuer oder technisch nicht durchführbar sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 ERWÄGUNG 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Seit dem Jahr 2000 sind für einzelne prioritäre Stoffe zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft mit Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserverschmutzung im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG verabschiedet worden. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden, die sich möglicherweise mit den bereits vorhandenen überschneiden könnten. |
(4) Seit dem Jahr 2000 sind für einzelne prioritäre Stoffe zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft mit Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserverschmutzung im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG verabschiedet worden. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte kurzfristig der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden, die sich möglicherweise mit den bereits vorhandenen überschneiden könnten. Im Anschluss an die Übermittlung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellen, einschließlich des Maßnahmenprogramms nach Artikel 11 der genannten Richtlinie, sollte die Kommission beurteilen, ob die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG durch die Umsetzung und Überprüfung bestehender Instrumente umfassend erreicht wurden oder ob bestimmte Maßnahmen gemäß dieser Richtlinie erforderlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ist die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nur durch Verwendungsbeschränkungen oder Verbote einzelner Stoffe möglich, sind diese durch bestehende oder neu zu schaffende Rechtsakte der Gemeinschaft umzusetzen, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission hat sich dafür entschieden, ihren Verpflichtungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie nicht nachzukommen, in der sie aufgefordert wird, bis Ende 2003 Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen vorzuschlagen. Die gleichen Ziele können zwar durch andere gemeinschaftliche Instrumente erreicht werden, es ist jedoch auf der Grundlage des von den Mitgliedstaaten vorgelegten Maßnahmenprogramms zu bewerten, ob die Maßnahmen im Rahmen anderer Rechtsinstrumente ausreichend sind, um die Ziele der WRR zu erreichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chemikalienrechtliche Verwendungsbeschränkungen oder Stoffverbote können zur Sicherstellung einheitlicher Standort-Wettbewerbsbedingungen und aus Kompetenzgründen nur durch Gemeinschaftsrecht eingeführt werden. Die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen im Bereich diffuser Stoffeinträge in die Gewässer kann mit nationalen Begrenzungsmaßnahmen nicht sichergestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 ERWÄGUNG 4 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Die Richtlinie 2000/60/EG beinhaltet in Artikel 11 Absatz 2 und Teil B von Anhang VI über das Maßnahmenprogramm eine nicht erschöpfende Liste der zusätzlichen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Maßnahmenprogramme treffen können, unter anderem: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- Rechtsinstrumente, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- administrative Instrumente und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- Aushandlung von Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den Rechtsinstrumenten sollten auch die „zusätzlichen“ Maßnahmen, die in Artikel 11 Absatz 4 und Teil B von Anhang VI der WRR (2000/60/EG) beschrieben werden, als mögliche Lösung für den Fall, dass die Normen oft überschritten werden, Erwähnung finden, da freiwillige Maßnahmen und Anregungen oft wirksamer sind als ein rein auf Rechtsvorschriften basierender Ansatz. So kann die Grundlage der Richtlinie und der Umweltvorschriften im Allgemeinen gefestigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 ERWÄGUNG 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich vom Standpunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen in das gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG für jedes Einzugsgebiet festzulegende Maßnahmenprogramm aufnehmen. |
(5) Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG sollen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG in das gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG für jedes Einzugsgebiet festzulegende Maßnahmenprogramm aufnehmen und dabei erforderlichenfalls Artikel 10 der Richtlinie des Rates 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung1 anwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zur Wahrung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ist bei der Festlegung von Begrenzungsmaßnahmen für Punktquellen von prioritären Stoffen stets das in der Richtlinie 96/61/EG verankerte Konzept der besten verfügbaren Techniken zugrunde zu legen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Maßnahmen der Mitgliedstaaten für Punktquellen wirken sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Standorte aus und müssen sich daher an europaweit einheitlichen Standards orientieren. Mit der Richtlinie 96/61/EG wurde über die „besten verfügbaren Techniken“ ein europaweit einheitlicher Standard für industrielle Standorte eingeführt. Zugleich sieht der in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG verankerte kombinierte Ansatz gemeinschaftliche Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 ERWÄGUNG 5 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Kann ein Mitgliedstaat ein Problem, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, nicht allein lösen, so kann er dies gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG der Kommission mitteilen. Ein Mitgliedstaat sollte sich auch an die Kommission wenden können, wenn gemeinschaftliche Maßnahmen kostenwirksamer oder geeigneter erscheinen. In diesen Fällen sollte die Kommission einen Austausch von Informationen mit allen Mitgliedstaaten einleiten; wenn ein gemeinschaftliches Vorgehen angemessen erscheint, sollte die Kommission einen Bericht veröffentlichen und Maßnahmen vorschlagen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 ERWÄGUNG 5 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Da die meisten anderen einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft noch nicht vollständig erlassen und umgesetzt sind, ist es zum jetzigen Zeitpunkt schwierig, zu beurteilen, ob die Umsetzung dieser Politiken die Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie ermöglichen wird oder ob noch eine weitere Maßnahme der Gemeinschaft notwendig sein wird. Es wäre daher zweckmäßig, eine formelle Bewertung der Kohärenz und Wirksamkeit aller Rechtsakte der Gemeinschaft vorzunehmen, die direkt oder indirekt zu einer guten Qualität der Gewässer beitragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 ERWÄGUNG 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Mit der Entscheidung 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, deren Emissionen, Einleitungen und Verluste beendet oder schrittweise eingestellt werden sollten. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden. |
(6) Mit der Entscheidung 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, deren Emissionen, Einleitungen und Verluste beendet oder schrittweise eingestellt werden sollten. Bei den in der Natur vorkommenden oder in natürlichen Prozessen entstehenden Stoffen ist eine vollständige Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten aus allen potenziellen Quellen jedoch nicht möglich. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden. Es sollten weitere Stoffe in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen werden, um die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG zu erreichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, keine Verpflichtungen einzugehen, die unmöglich zu erfüllen sind. Für einige natürlich vorkommenden Stoffe ist eine völlige Einstellung unmöglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus dem Wortlaut von Artikel 16 Absatz 8 der WRR, in dem von der „ersten“ Liste prioritärer Stoffe die Rede ist, sowie aus der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG, wonach schrittweise weitere Stoffe in die Liste aufgenommen werden sollen, geht eindeutig hervor, dass die „erste“ Liste nur ein Anfang war und dass weitere Stoffe hinzukommen sollten, um die Ziele der WRR zu erreichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 ERWÄGUNG 6 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Bei den in der Natur vorkommenden oder in natürlichen Prozessen entstehenden Stoffen, wie z. B. Cadmium, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), ist eine vollständige Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten aus allen potenziellen Quellen nicht möglich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe enthält einige wichtige Erwägungen, die nicht in die WRR übernommen wurden, als die Liste prioritärer Stoffe dieser Richtlinie als Anhang X hinzugefügt wurde. Die vorgeschlagene zusätzliche Erwägung entspricht dem Erwägungsgrund 4 dieser Entscheidung, der infolge eines Änderungsantrags des Europäischen Parlaments aufgenommen wurde, und würde diesem Anliegen gerecht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 ERWÄGUNG 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die UQN für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen, und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, für die bis 2015 ein guter chemischer Zustand erreicht sein sollte, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Standards haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich, die Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten. |
(7) Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die UQN für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen, und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, für die bis 2015 ein guter chemischer Zustand erreicht sein sollte, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Standards haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich, die Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 ERWÄGUNG 7 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Bestimmte Stoffe sind, wenn sie in Oberflächengewässern auftreten, für Fische sehr schädlich, sind aber nicht in den Listen mit Umweltqualitätsnormen auf dem Gebiet der Wasserpolitik erfasst. Dazu zählen insbesondere Perfluoroctansulfonat (PFOS) und Tetrabromobisphenol A (TBBP-A). Die Kommission sollte gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten, um auch für diese Stoffe Umweltqualitätsnormen auf dem Gebiet der Wasserpolitik festzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PCB, Dioxine, PFOS und Tetrabromobisphenol sind sehr umweltschädlich und müssen in die Liste von Stoffen mit Umweltqualitätsnormen aufgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 ERWÄGUNG 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden. Daher sollten bei der Festlegung der UQN Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die Qualitätsnormen für den Jahresdurchschnitt so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen. |
(9) Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden. Daher sollten bei der Festlegung der UQN Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die Qualitätsnormen für den Jahresdurchschnitt so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen. Die Anwendung von zulässigen Höchstkonzentrationen gemäß dem in Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten kombinierten Ansatz, insbesondere die Behandlung von „Ausreißern“, sollte mit der Festlegung der Emissionsbegrenzungen harmonisiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zulässige Höchstkonzentration sind anfällig für Verzerrungen durch Ausreißer und beziehen sich auf keine Zeiträume, sondern sind Ermessenssache. Daher ist jeder Versuch, diese Werte vorherzusagen, was bei Verfahren zur Genehmigung von Emissionen notwendig ist, immer unausgewogen. Um gleiche Voraussetzungen für alle zu schaffen, müssen harmonisierte Vorschriften für die Behandlung dieser Fragen ausgearbeitet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 ERWÄGUNG 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Da auf Gemeinschaftsebene keine genauen und zuverlässigen Informationen über die Konzentrationen von prioritären Stoffen in Biota und Sedimenten vorliegen und Informationen über Oberflächengewässer eine ausreichende Grundlage für die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes und einer wirksamen Verminderung der Verschmutzung bieten, sollten in dieser Phase nur UQN-Werte für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch UQN für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher sind in diesen Fällen UQN für Biota festzusetzen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten sie die Möglichkeit haben, entweder diese UQN zu überwachen und ihre Einhaltung bei Biota zu überprüfen oder sie in UQN für Oberflächenwasser zu konvertieren. Außerdem haben die Mitgliedstaaten UQN für Sedimente oder Biota festzulegen, wenn dies zur Ergänzung der auf Gemeinschaftsebene festgelegten UQN erforderlich und angezeigt ist. Da Sedimente und Biota weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe sind, durch die die Mitgliedstaaten die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht ansteigen. |
(10) Da auf Gemeinschaftsebene keine genauen und zuverlässigen Informationen über die Konzentrationen von prioritären Stoffen in Biota und Sedimenten vorliegen und Informationen über Oberflächengewässer eine ausreichende Grundlage für die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes und einer wirksamen Verminderung der Verschmutzung bieten, sollten in dieser Phase nur UQN-Werte für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch UQN für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher sind in diesen Fällen UQN für Biota festzusetzen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten sie die Möglichkeit haben, entweder diese UQN zu überwachen und ihre Einhaltung bei Biota zu überprüfen oder sie in UQN für Oberflächenwasser zu konvertieren. Außerdem haben die Mitgliedstaaten UQN für Sedimente oder Biota festzulegen, wenn dies zur Ergänzung der auf Gemeinschaftsebene festgelegten UQN erforderlich und angezeigt ist. Da Sedimente und Biota weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe sind, durch die die Mitgliedstaaten die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht ansteigen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten prioritäre Stoffe in Biota und Sedimenten überwachen und die Ergebnisse dieser Überwachung der Kommission mitteilen. Die Kommission sollte gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben UQN-Werte für Biota und Sedimente vorschlagen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die derzeitige Belastung in Biota und Sedimenten nicht ansteigt, bleibt nur ein Lippenbekenntnis, wenn es keine konkreten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überwachung gibt. Die Mitgliedstaaten sollten die Belastung von Biota und Sedimenten überwachen, was die Grundlage für die in der WRR geforderten Maßnahmen der Gemeinschaft im Hinblick auf die Qualitätsnormen darstellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 ERWÄGUNG 11 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Blei, das in Fischfanggeräten sowohl für den kommerziellen Fischfang als auch für die Freizeitfischerei verwendet wird, ist eine Quelle von Gewässerbelastung. Um die Bleikonzentration in den Fanggewässern zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten dem Fischereisektor nahe legen, Blei durch weniger gefährliche Alternativen zu ersetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 ERWÄGUNG 11 B (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11b) Polychlorbiphenyle (PCB) und Dioxine sind Gruppen von persistenten und bioakkumulierbaren giftigen Stoffen. Beide Stoffgruppen stellen ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar, schaden den im Wasser lebenden Arten und gefährden somit die Lebensfähigkeit des Fischereisektors. Die Kommission hat außerdem schon verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Substanzen in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen werden müssen. Darum ist in dieser Richtlinie vorzusehen, dass sie künftig in diese Liste aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 ERWÄGUNG 18 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) In der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine Überprüfung vorgesehen, bei der beurteilt wird, ob die Kriterien für die Ermittlung der persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffe angemessen sind. Die Kommission sollte Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG entsprechend abändern, sobald die Kriterien in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 abgeändert wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kriterien zur Ermittlung von PBT-Stoffen im Rahmen von REACH haben sich als mangelhaft erwiesen. Sie sind so starr, dass fast keine PBT-Stoffe ausgewiesen werden. Leider wurden bei der Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG die gleichen Kriterien verwendet. Sobald die Kriterien zur Ermittlung von PBT-Stoffen geändert werden, sollte die Kommission Anhang X überprüfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 ERWÄGUNG 22 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22a) Wie bereits in der Richtlinie 2000/60/EG bekräftigt wurde, berücksichtigt die Gemeinschaft gemäß Artikel 174 des Vertrags bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt, die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen sowie die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auch wenn die lokalen Gegebenheiten im Hinblick auf den chemischen Zustand der Gewässer nicht überall gleich sind, müssen sich die Normen und Überwachungsmaßnahmen auf die jüngsten Technologien und wissenschaftlichen Daten stützen. (Erwägungsgrund 12 der Rahmenrichtlinie). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 ArtiKEl 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe festgelegt. |
Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zur Verringerung der Wasserverschmutzung und Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe festgelegt, um | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären Stoffen bis 2015 einzuschränken und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären gefährlichen Stoffen einzustellen, und zwar im Einklang mit den Artikeln 1, 4 und 16 der Richtlinie 2000/60/EG, damit ein guter chemischer Zustand für alle Oberflächengewässer erreicht wird. Ferner soll jede weitere Verschlechterung verhindert werden; zudem sollen bis 2020 in Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen über den Schutz der Meere für alle natürlich vorkommenden Stoffe Konzentrationswerte erreicht werden, die nicht stark von den natürlichen Hintergrundwerten abweichen, und für alle anthropogenen synthetischen Stoffe Konzentrationswerte nahe an Null. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die in dieser Richtlinie gesteckten Ziele sind als Ziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG zu betrachten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 2020 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird klargestellt, dass der Vorschlag Maßnahmen zur Verringerung und Einstellung der Verschmutzung umfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies bezieht sich auf die grundlegenden Ziele der WRR und beweist, dass das Ziel nicht nur darin besteht, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, sondern dies im Kontext der weiter gefassten Ziele der WRR zu tun, wie in Artikel 16 festgelegt ist. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie überprüft, um zu gewährleisten, dass ihre Ziele erreicht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zusammensetzung des Wassers ihrer Oberflächengewässer den in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt und als zulässige Höchstkonzentration, und den Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe gemäß Anhang I Teil B entspricht. |
1. Im Hinblick auf einen guten chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper tragen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG dafür Sorge, dass die Zusammensetzung dieser Oberflächenwasserkörper, Sedimente und Biota den in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt und als zulässige Höchstkonzentration, und den Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe gemäß Anhang I Teil B entspricht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ziel des Vorschlags ist die Festlegung von Normen für einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer. Dennoch würden mit dem Vorschlag in seiner jetzigen Form Ziele (im Zusammenhang mit allen Oberflächengewässern und nicht mit den Oberflächenwasserkörpern) festgelegt, die in der Rahmenrichtlinie nicht vorgesehen sind. Daher soll mit diesem Änderungsantrag Kohärenz mit Artikel 4 der Rahmenrichtlinie hergestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird ferner klargestellt, was auch in Artikel 16 Absatz 7 der WRR eindeutig festgelegt ist, nämlich dass die Kommission Vorschläge für UQN in Wasser, Sedimenten und Biota vorlegen soll. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten ergreifen stets die erforderlichen Maßnahmen, damit Betriebe, die Abwasser, das prioritäre Stoffe enthält, in die Gewässer einleiten, die besten verfügbaren Techniken in der Produktion und bei der Abwasserbehandlung einsetzen. Hierbei sind die Ergebnisse des Informationsaustausches gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG zugrunde zu legen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Forderung nach Einsatz der in der IVU-Richtlinie (96/61/EG) verankerten „besten verfügbaren Techniken“ können die Mitgliedstaaten auf einer europaweit einheitlichen Grundlage die Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen wirkungsvoll, wettbewerbsneutral und im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip und dem Verursacherprinzip reduzieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten müssen die verfügbaren Kenntnisse und Daten über die Quellen der prioritären Stoffe und die Verschmutzungswege verbessern, um Optionen für eine gezielte und wirksame Reduzierung zu ermitteln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a. Verläuft ein Wasserlauf durch mehr als einen Mitgliedstaat, so sind die Überwachungsprogramme und die einzelstaatlichen Bestandsaufnahmen zu koordinieren, damit Mitgliedstaaten, die flussabwärts gelegen sind, nicht benachteiligt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Wasserläufen, die durch mehrere Mitgliedstaaten verlaufen, ist die Überwachung zu koordinieren, damit die Verschmutzung an der Quelle bekämpft werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Konzentrationen der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Stoffe in Sedimenten und Biota nicht ansteigen und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. |
2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Konzentrationen der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Stoffe in Wasser, Sedimenten und Biota nicht ansteigen und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird klargestellt, dass der Vorschlag Maßnahmen zur Verringerung und Einstellung der Verschmutzung umfasst. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen der in Unterabsatz 1 genannten Stoffe führen die Mitgliedstaaten entweder eine strengere Norm für Wasser ein, die die in Anhang I Teil A genannte ersetzt, oder sie legen zusätzliche Normen für Biota fest. |
Zur Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen der in Unterabsatz 1 genannten Stoffe führen die Mitgliedstaaten entweder eine strengere Norm für Wasser ein, die die in Anhang I Teil A genannte ersetzt, oder sie legen zusätzliche Normen für Biota fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Überwachung der anderen in Anhang I genannten Stoffe kann auch in Sedimenten oder Biota anstelle von Wasser erfolgen, wenn die Mitgliedstaaten dies für zweckdienlicher und wirtschaftlicher halten. Wenn erhebliche Konzentrationen von Stoffen festgestellt werden und die Mitgliedstaaten der Ansicht sind, dass die Gefahr besteht, dass die Umweltqualitätsnormen für Wasser nicht eingehalten werden, wird die Überwachung in Wasser durchgeführt, um die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Wasser sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um so weit als möglich zu gewährleisten, dass Probleme im Zusammenhang mit prioritären Stoffen in der aquatischen Umwelt erkannt werden, sollten die Mitgliedstaaten flexibel genug sein, die in Anhang I genannten Stoffe in Sedimenten oder Biota zu überwachen, wenn sie dies für zweckdienlicher und wirtschaftlicher halten. Wenn jedoch erhebliche Konzentrationen von Stoffen festgestellt werden, ist eine zusätzliche Überwachung in Wasser durchzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3a. Die Kommission legt spätestens zwölf Monate nach Vorlage der Bestandsaufnahmen durch die Mitgliedstaaten einen Vorschlag für Qualitätsnormen vor, die für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Sedimenten und Biota gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die derzeitige Belastung in Biota und Sedimenten nicht ansteigt, erfordert Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf Qualitätsnormen, wie sie in Artikel 16 Absatz 7 der WRR gefordert werden. Ein angemessener Zeitrahmen wäre ein Jahr, nachdem die Mitgliedstaaten über ihre Erkenntnisse über prioritäre Stoffe in Sedimenten und Biota Bericht erstattet haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3a. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG d es Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch einhalten und sie sorgen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG für die Bewirtschaftung der für die Gewinnung von Trinkwasser genutzten Oberflächengewässer. Diese Richtlinie muss deshalb unbeschadet der Bestimmungen, für welche strengere Normen erforderlich sind, angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Artikel 16 Absatz 1 der Wasserrahmenrichtlinie wird ausdrücklich der Schutz der Trinkwassergewinnung erwähnt. Diese Richtlinie befasst sich lediglich mit dem Schutz der normalen Wasserkörper. Die der Entnahme von Trinkwasser dienenden Wasserkörper erfordern spezifischere Maßnahmen und Standards, damit sie Artikel 7 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie (Verringerung des Aufbereitungsaufwands) besser entsprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 ARTIKEL 2 ABSATZ 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG, und schlägt erforderlichenfalls die Überarbeitung der in Anhang I Teile A und B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsstandards vor. |
4. Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG, indem sie systematisch auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichtete Datenbank zur Untersuchung auf für Wasserorganismen schädliche Stoffe sowie auf bioakkumulierbare oder persistente Stoffe zurückgreift, und schlägt mindestens alle vier Jahre die Überarbeitung der in Anhang I Teile A und B der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsstandards vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag wird sichergestellt, dass die Kommission die Daten nutzt, die durch REACH verfügbar werden, um weitere prioritäre Stoffe zu ermitteln; ferner wird dadurch klargestellt, dass die Verpflichtung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4, ihren Vorschlag alle vier Jahre zu überprüfen, beibehalten wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 ARTIKEL 2 ABSATZ 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die obligatorischen Berechnungsmethoden festlegen, auf die in Anhang I Teil C Nummer 3 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie verwiesen wird. |
5. Um eine kohärente und harmonisierte Berechnungsmethode zu erhalten, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zumindest für die in Anhang I Teil C Nummer 3 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Aspekte die obligatorischen Methoden fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erfahrungen in diesem Bereich haben gezeigt, dass weder ein Vergleich der Ergebnisse noch aussagekräftige Verzeichnisse möglich sind, wenn die Analyse- und Probenahmeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Derzeit gibt es keine angemessene oder standardisierte Methode für bestimmte Stoffe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um überall dasselbe Schutzniveau zu bieten und Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, ist eine obligatorische Berechnungsmethode erforderlich. Um der entsprechenden Bestimmung des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG nachzukommen, wird eine Frist zur Festlegung dieser Methoden aufgenommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 ARTIKEL 2 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 1 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission prüft die neuesten wissenschaftlichen Daten und den technischen Fortschritt im Zusammenhang mit den Stoffen, die sich in Sedimenten und Biota anreichern, und leitet die Ausarbeitung von diesbezüglichen Umweltqualitätsnormen ein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist sinnvoller, die sich anreichernden Stoffe in Sedimenten oder Biota zu überwachen als in Wasser. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 ARTIKEL 2 ABSATZ 5 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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5a. Sind zur Erreichung der Umweltqualitätsnormen Stoffverbote erforderlich, legt die Kommission geeignete Vorschläge zur Änderung bestehender Rechtsakte oder zur Schaffung neuer Rechtsakte auf Gemeinschaftsebene vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission soll beauftragt werden, auf Defizite in den Gewässern, die sich wirkungsvoll über Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen einzelner Stoffe beheben lassen, mit europaweit verbindlichen und alle Mitgliedstaaten im gleichem Maße verpflichtenden Rechtsakten zu reagieren, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 197/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 ARTIKEL 2 ABSATZ 5 B (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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5b. Sind für bestimmte Anlagen, Stoffe oder Punktquellen zur Durchsetzung des Verursacherprinzips und des Vorsorgeprinzips sowie zur Vereinheitlichung der Vollzugspraxis der Mitgliedstaaten gemeinschaftsweit geltende Emissionsgrenzwerte notwendig oder sind sie zur Erreichung der Umweltqualitätsnormen zweckmäßig, legt die Kommission Vorschläge entsprechend Artikel 18 der Richtlinie 96/61/EG vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sieht das Instrument gemeinschaftlicher Emissionsgrenzwerte vor, falls sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 16 der Richtlinie 96/61/EG herausgestellt hat, dass die Gemeinschaft tätig werden muss. Gemeinschaftsweite Emissionsgrenzwerte sind immer dann geboten, wenn eine unterschiedlich strenge Vollzugspraxis der Mitgliedstaaten über lange Jahre zur Verletzung der grundlegenden Prinzipien des gemeinschaftlichen Umweltrechts, nämlich des Vorsorgeprinzips und des Verursacherprinzips, sowie zu einer vermeidbaren Umweltbelastung führt und wenn mit diesem Umstand z. T. wesentliche Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verbunden sind (Umweltdumping). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 ARTIKEL 2 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 2a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Um das in Artikel 2 genannte Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten für den Gebrauch oder die Ableitungen von Stoffen Begrenzungen festsetzen, die anspruchsvoller sind als jene, die in der Richtlinie 91/414/EWG und der Verordnung XX/XXXX/EG, die diese ersetzt, oder in anderen Gemeinschaftsrechtsvorschriften festgelegt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Richtlinie sieht keine ergänzenden Emissionsbegrenzungsmaßnahmen vor. Darum müssen die Mitgliedstaaten das Recht haben, im Bedarfsfall selbst ergänzende Emissionsbegrenzungsmaßnahmen zu ergreifen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 ARTIKEL 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten legen Übergangszonen der Überschreitung fest, in denen die Konzentrationen eines oder mehrerer Schadstoffe die jeweiligen Umweltqualitätsnormen überschreiten dürfen, sofern sie die Einhaltung dieser Normen für das restliche Oberflächengewässer nicht beeinträchtigen. |
1. Wenn bei einer oder mehreren Punktquellen keine technische Lösung für eine hinreichende Reinigung der Abwässer besteht, legen die Mitgliedstaaten Übergangszonen der Überschreitung fest, in denen die Konzentrationen eines oder mehrerer Schadstoffe bei einer niedrigen Fließgeschwindigkeit die jeweiligen Umweltqualitätsnormen überschreiten, sofern sie die Einhaltung dieser Normen für das restliche Oberflächengewässer nicht beeinträchtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten nehmen einen Aktionsplan zur Reduzierung der örtlichen und zeitlichen Ausdehnung jeder Übergangszone der Überschreitung in ihre Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG auf, um die maßgeblichen Umweltqualitätsnormen bis spätestens 2018 zu erreichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten grenzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in jedem Fall die an die Einleitungspunkte angrenzenden Teile der Oberflächenwasserkörper ab, die als Übergangszonen der Überschreitungen einzustufen sind. |
2. Die Mitgliedstaaten grenzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in jedem Fall die an die Einleitungspunkte angrenzenden Teile der Oberflächenwasserkörper ab, die als Übergangszonen der Überschreitungen einzustufen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten fügen ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG eine Beschreibung jeder Abgrenzung bei. |
Die Mitgliedstaaten fügen ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG eine Beschreibung jeder Abgrenzung bei. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Mitgliedstaaten prüfen die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 96/61/EG oder die vorherigen Regelungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG mit dem Ziel, die Ausdehnung jeder Übergangszone der Überschreitungen gemäß Absatz 1, die für Wasserkörper festgelegt sind, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, schrittweise zu reduzieren. |
3. Die Mitgliedstaaten prüfen die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 96/61/EG oder die vorherigen Regelungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG mit dem Ziel, die Ausdehnung jeder Übergangszone der Überschreitungen gemäß Absatz 1, die für Wasserkörper festgelegt sind, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, schrittweise zu reduzieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die Methode festlegen, die die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Übergangszone der Überschreitungen anzuwenden haben. |
4. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die Methode fest, die die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Übergangszone der Überschreitungen anzuwenden haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 ARTIKEL 3 ABSATZ 2 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2a. Im Fall grenzüberschreitender Oberflächengewässer ist die Zustimmung der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten zu der Festlegung der jeweiligen Übergangszone der Überschreitung erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Fall grenzüberschreitender Oberflächengewässer ist die über dem zulässigen Grenzwert liegende Konzentration eines prioritären Stoffes, der aufgrund einer Genehmigung durch einen Mitgliedstaat eingeleitet wird, nicht immer auf das in der Richtlinie vorgeschriebene Niveau gesunken, bis das Gewässer die Grenze überquert. Von dem stromabwärts liegenden Mitgliedstaat kann die Einhaltung der Richtlinie jedoch nur dann verlangt werden, wenn das bereits übermäßig belastete Wasser mit seiner Zustimmung in seinem Gebiet ankommt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 ARTIKEL 3 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 3a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Von den Mitgliedstaaten eingesetzte Methoden zur Eindämmung der Emissionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen des Maßnahmenprogramms nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG integrierte Pläne zur Eindämmung der Emissionen mit Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung von prioritären Stoffen und prioritären gefährlichen Stoffen auf. Diese Pläne umfassen zumindest | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) die Ergebnisse der Untersuchungen nach Artikel 4, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) die Ziele für die Stoffe einschließlich Volumen und Stoffbilanz, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) sektorbezogene Strategien im Hinblick auf die größten Verschmutzungsquellen (insbesondere für Industrie, Land- und Forstwirtschaft, Haushalte, Gesundheitswesen und Verkehr), | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) Maßnahmen zur Verringerung diffuser Verschmutzung aufgrund von Verlusten von Stoffen aus Erzeugnissen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) Maßnahmen zur Substitution von prioritären gefährlichen Stoffen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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f) Instrumente einschließlich wirtschaftlicher Maßnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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g) zusätzliche Emissionsnormen zu den bestehenden EG-Vorschriften, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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h) Maßnahmen zur Information, Beratung und Ausbildung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Die Pläne sind nach transparenten Kriterien zu erstellen und im Rahmen der Revision der Maßnahmenprogramme zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und der Öffentlichkeit alle drei Jahre Bericht darüber, welche Fortschritte bei der Umsetzung erzielt wurden und inwieweit die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie beigetragen haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gewährleistet die Einhaltung von Artikel 10 und 16 der WRR. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen für jedes Einzugsgebiet oder jeden Teil eines Einzugsgebiet in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in den Teilen A und B von Anhang 1 aufgeführt sind. |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG erfassten Informationen oder aufgrund anderer verfügbarer Daten und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für jedes Einzugsgebiet oder jeden Teil eines Einzugsgebiet in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme – gegebenenfalls auch mit Karten – der Emissionen, Einleitungen und Verluste und deren Quellen, aller Ursprungsquellen prioritärer Stoffe (sowohl Punktquellen als auch diffusen Quellen) sowie aller Schadstoffe, die in Anhang II oder den Teilen A und B von Anhang I aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in Sedimenten und Biota. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten nehmen alle Maßnahmen zur Eindämmung der Emissionen prioritärer Stoffe und Schadstoffe, die in den Teilen A und B von Anhang I aufgeführt sind, in die Bestandsaufnahme auf. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte klar gemacht werden, dass in der Bestandsaufnahme die Quellen von Emissionen, Einleitungen und Verlusten von prioritären Stoffen und anderen Schadstoffen sowie die Konzentrationen in Sedimenten und Biota angeführt werden müssen. Diese Quellen sind im Interesse der Transparenz auf Karten darzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe einzuschränken bzw. einzustellen, sollten sie Angaben über entsprechende Maßnahmen in ihre Bestandsaufnahme aufnehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Ausdruck „Ursprungsquellen“ wurde aufgenommen, um sicherzustellen, dass Kläranlagen nicht als Quellen von prioritären Stoffen betrachtet werden können. Diese Anlagen erzeugen nämlich keine prioritären Stoffe und werden auch nicht zu deren Beseitigung konzipiert. Die Bestandsaufnahme müsste also nur die „Ursprungsquellen“ umfassen, die vor einer an das städtische Abwassersystem angeschlossenen Kläranlage gelegen sind. Ferner sollte diese Bestandsaufnahme nicht nur Punktquellen betreffen, sondern auch diffuse Quellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a. Die Mitgliedstaaten erstellen spezifische Überwachungsprogramme für die Sedimente und die Biota und legen fest, welche Arten und Gewebe zu analysieren sind und in welcher Form die Ergebnisse unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Variationen der Organismen darzustellen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei der Vorbereitung ihrer Bestandsaufnahme können die Mitgliedstaaten auf Informationen über Emissionen, Einleitungen und Verluste zurückgreifen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/60/EG gesammelt wurden, sofern diese Informationen die gleichen Qualitätsanforderungen erfüllen wie die in Absatz 1 genannten Informationen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ergebnisse von früheren Maßnahmen vorzulegen. Bei der Beurteilung der Fortschritte sollte die Kommission diese zusätzlichen Informationen berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 ARTIKEL 4 ABSATZ 4 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4a. Da die Emissionen, Einleitungen und Verluste von prioritären Stoffen schrittweise reduziert oder beendet werden müssen, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihrer Bestandsaufnahme einen entsprechenden Zeitplan für die Verwirklichung dieser Ziele beifügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 ARTIKEL 4 ABSATZ 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Die Kommission überprüft, ob die in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verluste bis 2025 wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv vorgesehen reduziert bzw. beendet werden. |
5. Die Kommission überprüft bis 2012, ob die in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verluste voraussichtlich bis 2015, wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv vorgesehen, reduziert bzw. beendet werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Überprüfung vor. Sollte der Bericht ergeben, dass dieses Ziel voraussichtlich nicht erreicht wird, so schlägt sie bis 2013 gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags die erforderlichen Maßnahmen der Gemeinschaft vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach Artikel 4 Absatz 1 der WRR setzen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 8 um, um die Verschmutzung schrittweise zu reduzieren oder einzustellen. Daher ist es inakzeptabel, bis zum Schluss – also bis 2025 – zu warten, bevor die Einhaltung der Vorschriften überprüft wird. Diese Überprüfung sollte zumindest nach der Halbzeit erfolgen und es sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, wenn sie ergibt, dass die Vorschriften voraussichtlich nicht eingehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 ARTIKEL 4 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei der Durchführung dieser Überprüfung berücksichtigt die Kommission | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- die technische Durchführbarkeit und die Verhältnismäßigkeit; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- die Anwendung der besten verfügbaren Technologien; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- die natürlichen Hintergrundkonzentrationen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG genannte Ziel berücksichtigt die Kommission die Bedingungen, die den Umfang der möglichen Maßnahmen beschränken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 ARTIKEL 4 ABSATZ 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die Methode festlegen, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung der Bestandsaufnahme anzuwenden haben. |
6. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die technischen Spezifikationen für die Analysen sowie die Methode fest, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung der Bestandsaufnahme anzuwenden haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 ARTIKEL 4 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 4a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Zur Erreichung der Ziele in Bezug auf die Verringerung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass im Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der genannten Richtlinie auch Vorsorge- und Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf Punktquellen und diffuse Verschmutzungsquellen sowie die in der genannten Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Zur Erreichung der in der Richtlinie 2000/60/EG angeführten Ziele stellen die Mitgliedstaaten auf Grundlage der Artikel 4 und 12 der genannten Richtlinie fest, ob die Umsetzung der bestehenden Maßnahmen überprüft werden muss oder neue Maßnahmen zur Verringerung und Kontrolle der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe eingeführt werden müssen. In den Fällen, in denen diese Maßnahmen am besten auf Gemeinschaftsebene umgesetzt werden können, schlägt die Kommission die angemessenen Maßnahmen auf gemeinschaftlicher Ebene vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Im Rahmen des Berichts über die Umsetzung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie2000/60/EG nimmt die Kommission eine formelle Beurteilung der Kohärenz und der Effizienz aller Gemeinschaftsrechtsakte vor, die direkt oder indirekt zu einer guten Qualität der Gewässer beitragen sollen. Diese Beurteilung wird es ermöglichen, dass im Bedarfsfall Gemeinschaftsmaßnahmen vorgeschlagen, angepasst oder durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Die Kommission schlägt gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Richtlinie 2000/60/EG auf der Grundlage der besten verfügbaren Verfahren Techniken zur Emissionsbegrenzung sowie Umweltpraktiken vor, die die Mitgliedstaaten bei allen Punktquellen anwenden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 ARTIKEL 4 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 4a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Einbeziehung von Dioxinen und PCB | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG legt die Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie vor, der die Aufnahme von Dioxinen und PCB in die Liste der prioritären Stoffe in Anhang II und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen in Anhang I beinhaltet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 ARTIKEL 4 B (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 4b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Von Drittstaaten ausgehende Verschmutzung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über die von Drittstaaten ausgehende Verschmutzung vor. Auf der Grundlage dieses Berichts fordern das Europäische Parlament und der Rat die Kommission erforderlichenfalls auf, Vorschläge vorzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission muss sich mit der aus Drittstaaten stammenden Verschmutzung befassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 ARTIKEL 9 A (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 9a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zusätzliche Maßnahmen der Gemeinschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission richtet klare und transparente Verfahren zur Schaffung eines gestrafften und zielgerichteten Rahmens für die Übermittlung von Informationen über prioritäre Stoffe durch die Mitgliedstaaten ein, auf die sich die Entscheidungsfindung der Gemeinschaft stützt und die die künftige Festlegung harmonisierter UQN für Sedimente oder Biota sowie zusätzlicher Emissionsbegrenzungen ermöglichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 ANHANG I TITEL DES ANHANGS UND DES TEILS A | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ANHANG I: UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR PRIORITÄRE STOFFE UND BESTIMMTE ANDERE SCHADSTOFFE |
ANHANG I: UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR PRIORITÄRE STOFFE | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TEIL A: Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre Stoffe in Oberflächengewässern |
Umweltqualitätsnormen (UQN) in Oberflächengewässern | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist nicht zu rechtfertigen, warum zwischen prioritären Stoffen und anderen Schadstoffen unterschieden werden sollte. Daher sollten logischerweise alle Stoffe in einer einzigen Tabelle zusammengefasst werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 ANHANG I TEIL B TITEL | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TEIL B: Umweltqualitätsnormen (UQN) für andere Schadstoffe |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn Änderungsantrag 16 angenommen wird, werden alle Schadstoffe ohne Unterscheidung zwischen „prioritären Stoffen“ und „anderen Schadstoffen“ in Teil A des Anhangs I aufgeführt. Daher kann der Titel von Teil B gestrichen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 ANHANG I TEIL C ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen über dem UQN-Wert liegen oder wenn Wasserhärte, pH-Wert oder andere Wasserqualitätsparameter die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen, können die Mitgliedstaaten dies beim Vergleich der Überwachungsergebnisse mit den UQN berücksichtigen. Wenn sie dies tun, müssen sie dazu die gemäß Artikel 2 Absatz 5 festgelegten Berechnungsmethoden anwenden. |
Die natürlichen Hintergrundkonzentrationen von Metallen sind zu dem UQN-Wert zu addieren. Wenn Wasserhärte, pH-Wert oder andere Wasserqualitätsparameter die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen, können die Mitgliedstaaten dies beim Vergleich der Überwachungsergebnisse mit den UQN zusätzlich berücksichtigen. Bei der Ermittlung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen von Metallen in Binnenoberflächengewässern und Küstengewässern sind der Boden und die natürlichen Auswaschungen des Oberflächengewässers zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten erstatten in ihren Bewirtschaftungsplänen Bericht über die natürlichen Hintergrundkonzentrationen von Metallen und darüber, inwieweit diese Konzentrationen bei der Bewertung der Überwachungsergebnisse anhand von Umweltqualitätsnormen berücksichtigt worden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Les concentrations de fond naturelles en métaux des eaux de surface intérieures ou le long du littoral varient fortement par zones géographiques au sein de la Communauté. Il importe, dans les NQE pour les métaux, de prendre en compte selon les bassins les métaux qui se retrouvent dans les eaux par lessivage naturel ou à partir du substrat. La science n'est pas parvenue à un consensus sur une méthode pour inclure les concentrations de fond dans les NQE. C'est pourquoi il ne faut pas prévoir au niveau communautaire de mode de calcul légalement contraignant, mais imposer aux États membres l'obligation de faire état dans leur plan de gestion des districts comment ces concentrations de fond ont été prises en compte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alachlor ist ein Pestizid, das in der EU nicht mehr zur allgemeinen Verwendung zugelassen ist. Alachlor ist karzinogen und könnte schädliche Auswirkungen auf Fische und andere Wasserlebewesen haben. Alachlor sollte daher als prioritärer gefährlicher Stoff ausgewiesen werden, da langfristige schädliche Auswirkungen nur verhindert werden können, wenn es gar keine Emissionen gibt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Atrazin wurde aus politischen, nicht aus wissenschaftlichen Gründen zu einem „prioritären Stoff“ heruntergestuft. Es ist ein endokrin wirksamer Stoff, der in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis gibt. Die Kommission stellt in ihrer Folgenabschätzung fest, dass es Expertenmeinungen zufolge aufgrund der Tatsache, dass es „in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis gibt“, als „prioritär gefährlicher Stoff“ eingestuft werden könnte, nahm dann aber „aufgrund der möglichen Auswirkungen einer solchen Entscheidung“ doch Abstand von einer solchen Einstufung. Dies untergräbt die wesentlichen Bestimmungen der WRR. Atrazin sollte als prioritär gefährlich ausgewiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
DEHP ist eine Industriechemikalie, die in sehr großen Mengen verwendet wird, und zwar fast ausschließlich als Weichmacher in PVC. Es ist in der Umwelt weit verbreitet. DEHP ist offiziell als fortpflanzungsgefährdend eingestuft. Der Wissenschaftliche Ausschuss der Kommission hat festgestellt, dass er in aeroben Böden und Sedimenten relativ persistent und unter anaeroben Bedingungen sehr persistent ist. Er sollte daher als prioritärer gefährlicher Stoff ausgewiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diuron oder 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1,1-dimethylharnstoff, ist ein Herbizid, das großflächig Anwendung findet, z. B. um Eisenbahngeleise frei von Unkraut zu halten, und für das eine allgemeine Beschränkung in der EU noch aussteht. Diuron ist krebserregend und fortpflanzungsgefährdend und verschmutzt das Grundwasser. Es sollte daher als prioritärer gefährlicher Stoff ausgewiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Blei ist persistent, wird nachweislich in Weichtieren akkumuliert und ist sehr toxisch. Der OSPAR-Ausschuss hat Blei in die Liste der prioritären Chemikalien des OSPAR-Übereinkommens aufgenommen und es gehört zu den gefährlichen Stoffen, die die Kommission zur Durchführung des Helsinki-Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (HELCOM) als prioritär eingestuft hat. Blei sollte als prioritärer gefährlicher Stoff ausgewiesen werden, dessen Emissionen und Verluste schrittweise eingeschränkt werden sollten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Naphthalin ist eine Industriechemikalie, die unter anderem zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten, aber auch zur Formulierung von Pestiziden eingesetzt wird. Naphthalin ist krebserregend und neurotoxisch, kann aber auch natürlich vorkommen. Aufgrund seiner toxischen Auswirkungen auf Wasserlebewesen, selbst bei geringen Konzentrationen, sollte Naphthalin als prioritärer gefährlicher Stoff ausgewiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Octylphenol ist eine relativ billige Industriechemikalie. Seine Verwendung zur Verflüssigung von Pestiziden ist seit 2005 verboten. Es wird jedoch in der Industrie zu anderen Zwecken noch verwendet, obwohl es wahrscheinlich östrogenähnliche Wirkungen hat. Die OSPAR-Kommission hat diesen Stoff in die OSPAR-Liste prioritärer chemischer Stoffe aufgenommen. Wegen seiner toxischen Auswirkungen auf im Wasser lebende Organismen ist Octylphenol als prioritärer Schadstoff einzustufen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
PCP ist in der EU als Pestizid bereits verboten, aber seine Verwendung als Industriechemikalie ist in der Holzbehandlung (Holzschutzmittel) und in einigen anderen Anwendungen in Industrieanlagen noch zulässig. PCP ist wahrscheinlich krebserregend für Menschen und hat hormonähnliche Eigenschaften. Der OSPAR-Ausschuss hat PCP in die Liste der prioritären Chemikalien des OSPAR-Übereinkommens aufgenommen und es gehört zu den gefährlichen Stoffen, die die Kommission zur Durchführung des Helsinki-Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes (HELCOM) als prioritär eingestuft hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Simazin wurde aus politischen, nicht aus wissenschaftlichen Gründen zu einem „prioritären Stoff“ heruntergestuft. Es ist ein endokrin wirksamer Stoff, der in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis gibt. Die Kommission stellt in ihrer Folgenabschätzung fest, dass Simazin Expertenmeinungen zufolge aufgrund der Tatsache, dass es „in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis gibt“, als „prioritär gefährlicher Stoff“ eingestuft werden könnte. Sie nahm dann aber „aufgrund der möglichen Auswirkungen einer solchen Entscheidung“ doch Abstand von einer solchen Einstufung. Dies führt die wesentlichen Bestimmungen der WRR ad absurdum. Simazin sollte als prioritär gefährlich ausgewiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Trichlorbenzol ist wahrscheinlich persistent und bioakkumulierbar und es ist als toxisch eingestuft, was in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis gibt. Die Kommission stellt in ihrer Folgenabschätzung fest, dass Trichlorbenzol Expertenmeinungen zufolge aufgrund der Tatsache, dass es „in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis gibt“, als „prioritär gefährlicher Stoff“ eingestuft werden könnte. Sie nahm dann aber „aufgrund der möglichen Auswirkungen einer solchen Entscheidung“ doch Abstand von einer solchen Einstufung. Dies führt die wesentlichen Bestimmungen der WRR ad absurdum. Trichlorbenzol sollte als prioritär gefährlich ausgewiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 ANHANG II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Kommission vorgeschlagener Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag des Parlaments | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Trifluralin ist in Sedimenten und im Boden persistent und es besteht weitgehend Übereinstimmung, dass es bioakkumulierbar und toxisch ist. Daher sollte es im Einklang mit der Begriffsbestimmung von „gefährlichen Stoffen“ in der WRR Artikel 2 Nummer 29 als prioritärer gefährlicher Stoff ausgewiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 ANHANG X TABELLE, ZEILE 33 A BIS 33 I (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Wert für DDT insgesamt umfasst die Summe der folgenden Isomere: 1,1,1-Trichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)ethan (CAS-Nummer 50-29-3, EU-Nummer 200-024-3)); 1,1,1-Trichlor-2 (o-Chlorphenyl)-2-(p-Chlorphenyl)ethan (CAS-Nummer 789-02-6, EU-Nummer 212-332-5); 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)ethylen (CAS-Nummer 72-55-9, EU-Nummer 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2 bis (p-Chlorphenyl)ethan (CAS-Nummer 72-54-8, EU-Nummer 200-783-0). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 ANHANG II Anhang X Tabelle (neu) (Richtlinie 2000/60/EG) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(*****) Dieser prioritäre Stoff wird einer Prüfung unterzogen, um festzustellen, ob es sich um einen „prioritären gefährlichen Stoff“ handeln könnte. Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat ungeachtet des in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Zeitplans für die Vorschläge der Kommission im Hinblick auf Überprüfungen spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie einen Vorschlag für die endgültige Einstufung vor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(*****) Dieser Stoff wird einer Prüfung unterzogen, um festzustellen, ob es sich um einen „prioritären Stoff“ handeln könnte. Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat ungeachtet des in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Zeitplans für die Vorschläge der Kommission im Hinblick auf Überprüfungen spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie einen Vorschlag für die endgültige Einstufung vor. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Diese Richtlinie ist infolge der Bestimmungen der Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erforderlich.
In Artikel 16 der Rahmenrichtlinie sind die verschiedenen Verpflichtungen der Kommission aufgeführt, etwa die Ausarbeitung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, die Erstellung einer Liste prioritärer Stoffe, unter anderem der prioritären gefährlichen Stoffe, aber auch die Festlegung von Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächengewässern, Sedimenten oder Biota.
Diese Umweltqualitätsnormen bezeichnen die Konzentrationen eines Schadstoffs oder einer Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden dürfen (Artikel 2 Nummer 35 der Rahmenrichtlinie). In der vorliegenden Richtlinie werden daher die Konzentrationsgrenzwerte in Oberflächengewässern für 41 Pestizide, Schwermetalle und andere gefährliche chemische Stoffe festgelegt, die ein besonderes Risiko für die aquatische Fauna und Flora und die menschliche Gesundheit darstellen. Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags hat die Kommission lange über die mögliche Einführung spezifischer Überwachungsmaßnahmen für prioritäre Stoffe auf der Ebene der Union nachgedacht. Die Folgenabschätzung habe ergeben, dass solche Maßnahmen derzeit nicht gerechtfertigt sind, da bereits eine Vielzahl von gemeinschaftlichen Instrumenten existiert bzw. zur Emissionsverringerung angenommen werden sollte.
Daher sind zunächst die Verbindungen zwischen den beiden Texten zu klären und Unklarheiten auszuräumen. Insbesondere sind die Ziele und die vorgeschlagenen Maßnahmen zu ihrer Erreichung vor dem Hintergrund der in der Rahmenrichtlinie genannten Verpflichtungen zu bewerten, aber auch deren Zweckmäßigkeit zu beurteilen.
Diese Tochter-Richtlinie fügt sich also in einen globalen Ansatz ein, der auf die Bekämpfung bestimmter prioritärer Stoffe in Oberflächengewässern abzielt. Oberstes Ziel dieses Vorschlags ist also nicht die Festlegung von Kriterien für die Trinkbarkeit von Wasser.
Die Kommission hat keine Überwachungsmaßnahmen für Einleitungen vorgeschlagen, da dieser Bereich ihrer Ansicht nach bereits in verschiedenen Texten geregelt ist (REACH, IPPC usw.). Dennoch ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen einander nicht widersprechen oder überschneiden und vor allem dass alle Quellen von Emissionen, Einleitungen oder Verlusten abgedeckt sind, wobei stets die besonderen Gegebenheiten bei Altlasten und bestimmten natürlich vorkommenden Stoffen zu berücksichtigen sind.
Diesen Fragen, aber auch der Problematik der diffusen Verschmutzung will der vorliegende Bericht gerecht werden.
Ferner wird die Kommission aufgefordert, gemeinsame Methoden festzulegen, so dass nicht nur ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wird, sondern auch Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden.
Im Vorschlag der Kommission wird eine Unterscheidung zwischen prioritären Stoffen und anderen Schadstoffen getroffen. Diese Unterscheidung stiftet aber nur Verwirrung, daher schlägt die Berichterstatterin vor, auch die acht „anderen Schadstoffe“ unter die prioritären Stoffe aufzunehmen und sie aufgrund ihrer intrinsischen Eigenschaften sogar als prioritäre gefährliche Stoffe einzustufen.
Auch der Sonderfall Hafengebiete ist zu regeln. Häfen sind nämlich Gebiete, in denen infolge der Ausbaggerungen zahlreiche Schwebstoffe auftreten. Daher muss dieser Sonderfall Gegenstand einer angemessenen Regelung sein.
Die Kommission sollte sich auch mit der Problematik in Bezug auf die aus Drittstaaten stammende Verschmutzung auseinandersetzen.
Schließlich müssen manche Punkte noch eingehender erörtert werden. Manche Gesprächspartner, die im Zuge der Ausarbeitung dieses Berichts konsultiert wurden, waren nämlich sehr erstaunt, dass bestimmte UQN-Werte nicht der Methode entsprechen, die in den Dokumenten auf CIRCA (Communication & Information Resource Centre Administrator) beschrieben wird. Daher ist unbedingt eine technische Debatte über folgende Stoffe zu führen: Benzen, Cadmium, Hexachlorbenzen, Hexachlorbutadien, Quecksilber, Nickel, Blei und PAK. Bei diesen Gesprächen wurde vor allem deutlich, dass die UQN-Werte von 0,05 µg.L-1 für Quecksilber – bei dem die Sekundärvergiftung im Zusammenhang mit Methylquecksilber nicht berücksichtigt wird – und von 0,2 µg.L-1 für Cadmium keine Zustimmung finden. Was die unfallbedingte Verschmutzung angeht, so müssen die in diesem Rahmen möglichen Ausnahmen mit der Wasserrahmenrichtlinie kohärent sein und daher von der Kommission eindeutig festgelegt werden.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (1.3.2007)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
(KOM(2006)0397 – C6‑0243/2006 – 2006/0129(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Paul Rübig
KURZE BEGRÜNDUNG
In der im Jahr 2000 angenommenen Wasserrahmenrichtlinie[1] wurde eine Strategie zur Vermeidung und Begrenzung der Wasserverschmutzung durch chemische Stoffe festgelegt. Im Hinblick auf die Oberflächengewässer wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Verschlechterung der Qualität der Oberflächengewässer zu verhindern, die Ziele für die Umweltqualität bis 2015 zu erreichen und Einleitungen, Emissionen und Verluste von „prioritären Stoffen“ und „prioritären gefährlichen Stoffen“ bis 2025 einzuschränken bzw. schrittweise einzustellen. Eine genaue Definition von „prioritären (gefährlichen) Stoffen“ und Umweltqualität erfolgte zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Im Jahr 2001 füllte die Kommission diese Lücke zum Teil, indem sie die besonders besorgniserregenden Stoffe festlegte[2] (33 „prioritäre Stoffe“, 25 davon potenziell gefährlich).
Mit diesem Vorschlag soll nun die noch bestehende Lücke gefüllt werden, indem Umweltqualitätsnormen festgelegt werden (sowohl eine Obergrenze, um kurzfristige irreversible Folgen zu vermeiden, als auch ein zulässiger Jahresdurchschnitt, um langfristige und chronische Auswirkungen zu vermeiden), wobei eine Bestandsaufnahme durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob die Ziele im Hinblick auf die Einschränkung bzw. Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von besonders besorgniserregenden Stoffen erreicht werden, und eine Liste von 13 „prioritären gefährlichen Stoffen“ erstellt wird.
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt diesen Vorschlag. Wasser ist eine wichtige natürliche Ressource für die Trinkwasserversorgung sowie für die Industrie und die Landwirtschaft; sie sollte im Hinblick auf die gegenwärtige und künftige Nutzung geschützt werden. Durch diesen Vorschlag sollen die Kosten der Trinkwasseraufbereitung gesenkt und die Möglichkeiten der Industrie für die Bereitstellung sauberer Technologien verbessert werden. Ferner wird der Vorschlag aufgrund der Aufhebung von fünf älteren Richtlinien den Verwaltungsaufwand verringern und die Rechtsvorschriften vereinfachen und somit zum Ziel der Europäischen Union einer „besseren Gesetzgebung“ beitragen.
Der Verfasser der Stellungnahme ist jedoch der Ansicht, dass diese positiven Aspekte gegenüber der bevorstehenden enormen Herausforderung für die Industrie im Zusammenhang mit den notwendigen zusätzlichen Investitionen abgewogen werden sollten.
Zunächst wurden in der Wasserrahmenrichtlinie spezifische Vorkehrungen getroffen, um aus Gründen der technischen Durchführbarkeit, unverhältnismäßig hoher Kosten, natürlicher Gegebenheiten oder sozioökonomischer Anforderungen eine gewisse Flexibilität und Ausnahmen von den oben genannten Fristen und Umweltnormen zu ermöglichen. Die Voraussetzung dafür, dass man weder auf verbesserten Schutz noch auf Wirtschaftswachstum verzichten muss, ist eine weitere rechtliche Präzisierung, unter welchen Bedingungen diese Bestimmungen im Rahmen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen.
Ferner umfasst die Liste der prioritären Stoffe auch natürlich vorkommende Stoffe. Dies schafft eine Herausforderung für industrielle Produktionszweige, die Rohstoffe einsetzen, die immer Spuren dieser Stoffe aufweisen werden, die aufgrund der Gesetze der Thermodynamik und der Grenzen der verfügbaren Kontrolltechnologien immer zum Teil freigesetzt werden. Daher sollte verstärkt herausgestellt werden, dass gemäß der Richtlinie 96/61/EG die beste verfügbare Technologie zum Einsatz kommen muss.
Der Verfasser begrüßt es, dass in dem Vorschlag keine neuen Emissionsbegrenzungen vorgesehen sind und dass die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung der Umweltziele den größtmöglichen Handlungsspielraum haben. In Ausnahmefällen könnten allerdings neue gemeinschaftliche Maßnahmen zweckmäßiger sein. Derartige Entscheidungen sollten auf der Grundlage einer umfassenden Konsultation zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Beteiligten getroffen werden. Dazu könnte das in Artikel 12 der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehene Verfahren angewandt werden.
Umweltschutz und Wirtschaftstätigkeit sollten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Einführung von Umweltqualitätsnormen (UQN), die einerseits dem Schutz dienen und andererseits den direkten und indirekten Auswirkungen Rechnung tragen, zu begrüßen; dies wird sowohl den Schutzzielen als auch der kleinstmöglichen Belastung für die Mitgliedstaaten und die Wirtschaft gerecht. In Fällen, in denen noch keine derartigen UQN festgelegt werden können, darf man das Gesamtkonzept dennoch nicht aus den Augen verlieren. In diesen Fällen und in Fällen, in denen die betroffenen Stoffe bioakkumulierbare Eigenschaften aufweisen, sollten keine UQN für die potenziell gefährdeten Kompartimente eingeführt werden, sondern sie sollten stattdessen überwacht werden, um eine erhebliche Verschlechterung zu verhindern, während die Arbeiten an UQN, die einen umfassenden Schutz bieten, fortgesetzt werden. Die offenen Fragen in Bezug auf die Anwendung von UQN für Sedimente und Biota beim kombinierten Ansatz, die befristete Gültigkeit solcher UQN und den Primat des Konzepts von UQN, die einen umfassenden Schutz bieten, erfordern entsprechende Anpassungen des Richtlinienvorschlags.
Der Verfasser spricht sich dagegen aus, jede Verschlechterung zu verhindern, koste es, was es wolle. Dies würde über das Konzept der Vermeidung von Verschlechterungen, wie es in den bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist, hinausgehen und eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung schlicht unmöglich machen.
Schließlich begrüßt der Verfasser den von der Kommission gewählten praktischen Ansatz zur Festlegung klarer, abgestimmter und verbindlicher Normen auf gemeinschaftlicher Ebene unter Vermeidung von Marktverzerrungen. Dies gilt jedoch auch für die Beurteilung des Qualitätszustands des Wassers und die Anwendung der zulässigen Höchstkonzentrationen nach Artikel 10 der Wasserrahmenrichtlinie im Rahmen des kombinierten Ansatzes. In beiden Fällen gibt es mehrere Alternativen für die praktische Anwendung, die zu verschiedenen Ergebnissen führen könnten. Ohne harmonisierte und verbindliche Methoden können nicht gleiche Voraussetzungen für alle geschaffen werden. Die Fälle, in denen die vorgeschlagenen UQN nicht mit analytischen Methoden mit ausreichend niedrigen Quantifizierungsgrenzen einhergehen, sind besonders zu prüfen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[3] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 4 | |
(4) Seit dem Jahr 2000 sind für einzelne prioritäre Stoffe zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft mit Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserverschmutzung im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG verabschiedet worden. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden, die sich möglicherweise mit den bereits vorhandenen überschneiden könnten. |
(4) Seit dem Jahr 2000 sind für einzelne prioritäre Stoffe zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft mit Maßnahmen zur Begrenzung der Wasserverschmutzung im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG verabschiedet worden. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden, die sich möglicherweise mit den bereits vorhandenen überschneiden könnten. |
Begründung | |
Es sollte nicht auf Artikel 16 im Allgemeinen, sondern auf Artikel 16 Absatz 6 Bezug genommen werden, in dem explizit erwähnt wird, dass die Maßnahmen zur Begrenzung kostenwirksam und verhältnismäßig sein müssen. Die Stofflisten in Anhang I und II umfassen auch natürlich vorkommende Stoffe (z. B. Metalle), deren Spuren überall zu finden sind. Dieser Aspekt ist zu betonen, damit die geforderten Kontrollen auch durchführbar sind. | |
Änderungsantrag 2 ERWÄGUNG 5 | |
(5) Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich vom Standpunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen in das gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG für jedes Einzugsgebiet festzulegende Maßnahmenprogramm aufnehmen. |
(5) Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich vom Standpunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen in das gemäß Artikel 10 und 11 der Richtlinie 2000/60/EG für jedes Einzugsgebiet festzulegende Maßnahmenprogramm aufnehmen. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll vermieden werden, dass die Anforderung aus Artikel 10 der Wasserrahmenrichtlinie, in dem strengere Emissionsbegrenzungen über die besten verfügbaren Technologien hinaus vorgeschrieben sind, sofern dies zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen erforderlich ist, ausgehöhlt wird. | |
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 5 A (neu) | |
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(5b) Kann ein Mitgliedstaat ein Problem, das Auswirkungen auf die Bewirtschaftung seiner Wasserressourcen hat, nicht allein lösen, so kann er dies gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG der Kommission mitteilen. Ein Mitgliedstaat sollte sich auch an die Kommission wenden können, wenn gemeinschaftliche Maßnahmen kostenwirksamer oder geeigneter erscheinen. In diesen Fällen sollte die Kommission einen Austausch von Informationen mit allen Mitgliedstaaten einleiten; wenn ein gemeinschaftliches Vorgehen angemessen erscheint, sollte die Kommission einen Bericht veröffentlichen und Maßnahmen vorschlagen. |
Änderungsantrag 4 ERWÄGUNG 9 | |
(9) Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden. Daher sollten bei der Festlegung der UQN Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die Qualitätsnormen für den Jahresdurchschnitt so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen. |
(9) Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden. Daher sollten bei der Festlegung der UQN Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die Qualitätsnormen für den Jahresdurchschnitt so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen. Die Anwendung von zulässigen Höchstkonzentrationen gemäß dem in Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten kombinierten Ansatz, insbesondere die Behandlung von „Ausreißern“, sollte mit der Festlegung der Emissionsbegrenzungen harmonisiert werden. |
Begründung | |
Zulässige Höchstkonzentration sind anfällig für Verzerrungen durch Ausreißer und beziehen sich auf keine Zeiträume, sondern sind Ermessenssache. Daher ist jeder Versuch, diese Werte vorherzusagen, was bei Verfahren zur Genehmigung von Emissionen notwendig ist, immer unausgewogen. Um gleiche Voraussetzungen für alle zu schaffen, müssen harmonisierte Vorschriften für die Behandlung dieser Fragen ausgearbeitet werden. | |
Änderungsantrag 5 ERWÄGUNG 18 A (neu) | |
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(18a) Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe1 sieht eine Überprüfung vor, um die Eignung der Kriterien für die Ermittlung persistenter, bioakkumulierbarer und toxischer Stoffe zu bewerten. Die Kommission sollte Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG unverzüglich entsprechend anpassen, sobald die Kriterien in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert werden. |
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1 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. |
Begründung | |
Es ist festgestellt worden, dass die im Rahmen von REACH festgelegten PBT-Kriterien unbefriedigend sind. Sie sind so streng, dass nahezu keine PBT-Stoffe identifiziert werden. Bedauerlicherweise sind dieselben Kriterien bei der Änderung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG angewendet worden. Sobald die Kriterien für die PBT-Stoffe im Rahmen von REACH korrigiert worden sind, sollte die Kommission Anhang X ändern. | |
Änderungsantrag 6 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 | |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Konzentrationen der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Stoffe in Sedimenten und Biota nicht ansteigen und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. |
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen die Konzentrationen der in Anhang I Teile A und B aufgeführten Stoffe gegebenenfalls in Biota, neueren Sedimenten oder Schwebstoffen, wenn diese Stoffe ein erhebliches Akkumulationspotenzial in diesen Kompartimenten aufweisen und wenn die Umweltqualitätsnormen für Gewässer, wie in Anhang I Teile A und B festgelegt, Organismen nicht hinreichend vor einer Sekundärvergiftung oder benthischen Organismen schützen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Konzentrationen der überwachten Stoffe im Überprüfungszeitraum für die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG nicht erheblich ansteigen. |
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Die Mitgliedstaaten überwachen in jedem Fall die Konzentrationen von Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Methylquecksilber. |
Begründung | |
Umfassende Umweltqualitätsnormen für den Schutz der Gewässer sind dem Vorsorgeprinzip dienlich, halten aber die Kosten für die Überwachung und die Einhaltung dieser Normen niedriger. Wenn solche Umweltqualitätsnormen aus den genannten gleichen Gründen nicht vorliegen, sollte ein Verbot einer „erheblichen“ Verschlechterung (Trend zur Zunahme der Konzentrationen) Anwendung finden, während die Konzentrationen von prioritären Stoffen in den entsprechenden Sedimenten, Biota oder Schwebstoffen überwacht werden. Ein „absolutes“ Verbot der Verschlechterung würde eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung unmöglich machen und ist im geltenden EU-Recht und auch in der Wasserrahmenrichtlinie selbst nicht vorgesehen. | |
Änderungsantrag 7 ARTIKEL 2 ABSATZ 4 A (neu) | |
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(4a) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Umweltqualitätsnormen gelten unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates über Wasser für den menschlichen Gebrauch oder von Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG mit Blick auf Gewässer für die Entnahme von Trinkwasser, die strengere Anforderungen enthalten können. |
Begründung | |
Es ist wichtig, in den Durchführungsbestimmungen anzugeben, dass die Umweltqualitätsnormen unbeschadet bestimmter gemeinschaftlicher Anforderungen für Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten. | |
Änderungsantrag 8 ARTIKEL 2 ABSATZ 5 | |
5. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die obligatorischen Berechnungsmethoden festlegen, auf die in Anhang I Teil C Nummer 3 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie verwiesen wird. |
5. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG und binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zumindest für die in Anhang I Teil C der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Werte die obligatorischen Berechnungsmethoden fest. |
Begründung | |
Um überall dasselbe Schutzniveau zu bieten und Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern, ist eine obligatorische Berechnungsmethode erforderlich. Um der entsprechenden Bestimmung des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG nachzukommen, wird eine Frist zur Festlegung dieser Methoden aufgenommen. | |
Änderungsantrag 9 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 | |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |
Änderungsantrag 10 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 | |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen für jedes Einzugsgebiet oder jeden Teil eines Einzugsgebiet in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in den Teilen A und B von Anhang 1 aufgeführt sind. |
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen für jedes Einzugsgebiet oder jeden Teil eines Einzugsgebiet in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in den Teilen A und B von Anhang 1 aufgeführt sind, einschließlich der Quellen von Emissionen, Einleitungen und Verlusten sowie entsprechende Karten. |
|
Die Mitgliedstaaten beziehen alle Emissionsbegrenzungsmaßnahmen ein, die im Anschluss an Emissionen, Ableitungen und Verluste von prioritären Stoffen und Schadstoffen, die in der Bestandsaufnahme aufgeführt sind, ergriffen wurden. |
Begründung | |
Es sollte deutlich angegeben werden, dass in die Bestandsaufnahme die Quellen der Emissionen, Ableitungen und Verluste von prioritären Stoffen und anderen Schadstoffen einzubeziehen sind. Diese sollten für eine stärkere Transparenz kartiert werden. | |
Angesichts der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Emissionen, Ableitungen und Verluste von prioritären Stoffen zu reduzieren oder zu beenden, wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt, sollten die Mitgliedstaaten Informationen über solche Maßnahmen in ihr Bestandsverzeichnis einbeziehen. | |
Änderungsantrag 11 ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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Bei der Vorbereitung ihrer Bestandsaufnahme können die Mitgliedstaaten auf Informationen über Emissionen, Einleitungen und Verluste zurückgreifen, die seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2000/60/EG gesammelt wurden, sofern diese Informationen die gleichen Qualitätsanforderungen erfüllen wie die in Absatz 1 genannten Informationen. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Ergebnisse von früheren Maßnahmen vorzulegen. Bei der Beurteilung der Fortschritte sollte die Kommission diese zusätzlichen Informationen berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 12 ARTIKEL 4 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 1 A (neu) | |
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Bei der Durchführung dieser Überprüfung berücksichtigt die Kommission |
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- die technische Durchführbarkeit und die Verhältnismäßigkeit; |
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- die Anwendung der besten verfügbaren Technologien; |
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- die natürlichen Hintergrundkonzentrationen. |
Begründung | |
Bei der Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG genannte Ziel berücksichtigt die Kommission die Bedingungen, die den Umfang der möglichen Maßnahmen beschränken. | |
Änderungsantrag 13 ARTIKEL 4 ABSATZ 6 A (neu) | |
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6a. Sind Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziels technisch nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer, so können die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5 dieser Richtlinie anwenden. |
Begründung | |
Da der derzeitige Wortlaut nicht klar ist, sollte präzisiert werden, dass Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2000/60/EG zur Erreichung des Ziels des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv dieser Richtlinie angewandt werden kann. | |
Änderungsantrag 14 ARTIKEL 4 A (neu) | |
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Artikel 4 a |
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Neue gemeinschaftliche Emissionsbegrenzungen |
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1. Meldet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG ein Problem, das nicht auf Ebene des Mitgliedstaats gelöst werden kann, bzw. meldet er, dass gemeinschaftliche Maßnahmen kostenwirksamer oder zur Lösung dieses Problems geeigneter erscheinen, so organisiert die Kommission einen Informationsaustausch mit allen Mitgliedstaaten und den maßgeblichen Beteiligten, um zu bewerten, ob gemeinschaftliche Maßnahmen notwendig sind oder kostenwirksamer und geeigneter wären, und veröffentlicht einen Bericht darüber, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zuleitet. |
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2. Bestätigt der Bericht der Kommission, dass gemeinschaftliche Maßnahmen notwendig oder kostenwirksamer oder geeigneter sind, so schlägt die Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Berichts geeignete Maßnahmen vor. |
Begründung | |
Die Entscheidung der Kommission, im Rahmen dieser Richtlinie keine neuen gemeinschaftlichen Emissionsbegrenzungen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG vorzuschlagen, wird begrüßt. Dennoch sollte das in Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehene Verfahren eine zusätzliche Option zur Lösung spezifischer Probleme darstellen. In diesem Änderungsantrag wird diese Option hervorgehoben; ferner werden die Einzelheiten dieses Verfahrens festgelegt. |
VERFAHREN
Titel |
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0397 - C6-0243/2006 - 2006/0129(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 5.9.2006 |
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Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Paul Rübig 4.10.2006 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.11.2006 |
19.12.2006 |
27.2.2007 |
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Datum der Annahme |
27.2.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: -: 0: |
32 4 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Březina, Philippe Busquin, Jorgo Chatzimarkakis, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Lena Ek, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, David Hammerstein Mintz, Erna Hennicot-Schoepges, Ján Hudacký, Werner Langen, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Vladimír Remek, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Alejo Vidal-Quadras |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alexander Alvaro, Danutė Budreikaitė, Philip Dimitrov Dimitrov, Robert Goebbels, Satu Hassi, Gunnar Hökmark, Esko Seppänen, Lambert van Nistelrooij |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (25.1.2007)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
(KOM(2006)397 – C6‑0243/2006 – 2006/0129(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Bernadette Boruzai
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Grund für den Vorschlag der Kommission
Die Wasserrahmenrichtlinie, die im Dezember 2000 erlassen wurde, hat das Ziel, eine weitere Verschlechterung der Wasserqualität zu verhindern und den Schutz der aquatischen Umwelt zu verstärken. Sie zielt darauf ab, die Verschmutzung generell zu verringern, und sieht dazu die schrittweise Verringerung der chemischen Verschmutzung, insbesondere die Einstellung oder Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer Stoffe und prioritärer gefährlicher Stoffe vor, die eine inakzeptable Gefahr für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen.
Die Wasserpolitik wird auf der Grundlage von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete durchgeführt. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen durchführen, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern, aber auch um ihre Qualität wiederherzustellen und zu verbessern.
Ziel des vorliegenden Vorschlags – in Anwendung von Artikel 16 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie – ist es, zu überprüfen und zu gewährleisten, dass ein hohes Schutzniveau hergestellt wird, indem Umweltqualitätsnormen (UQN), d. h. Konzentrationsgrenzwerte für Gewässer festgelegt werden, um den Menschen, die Flora und die Fauna auf der Grundlage von Informationen über die Toxizität, Persistenz und das Bioakkumulationspotenzial eines Stoffs und von Angaben über sein Verbleiben in der Umwelt zu schützen.
Die Umweltqualitätsnormen (UQN) sollen die Qualität der Umwelt schützen und verbessern, aber auch die Wirtschaftsbedingungen im Binnenmarkt harmonisieren, da es große Unterschiede zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzten Normen gibt.
Die Schadstoffe aus der Landwirtschaft
Schadstoffe können aus verschiedenen Quellen in die Umwelt gelangen: Landwirtschaft, Industrie (Schwermetalle, Lösungsmittel, usw.), Verbrennung etc..
Die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung konzentriert sich auf die durch die Landwirtschaft verursachte Wasserverschmutzung und konkret auf die Pestizide, da Nitrate von diesem Richtlinienvorschlag nicht betroffen sind.
Pestizide werden häufig für die Verschlechterung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer und der Küstengewässer mitverantwortlich gemacht, da sie lange Zeit in der Umwelt verbleiben und über weite Entfernungen transportiert werden können. Es handelt sich auch um eine diffuse Verschmutzung, die nur schwer zu ermitteln ist, da sie auf Ablaufwasser, direkte Verluste im Boden und in der Luft, die Auslaugung von Pflanzen durch Regen usw. zurückzuführen ist.
In der Liste der prioritären Stoffe (Anhang 1, Teil A), sind zahlreiche Pestizide enthalten: 1, 3, 8, 9, 13, 14, 17, 18, 19, 26, 27, 29 und 33. Einige von ihnen werden in der Landwirtschaft nicht mehr verwendet, jedoch ist ihr Vorhandensein noch in den Sedimenten bestimmter Flüsse nachzuweisen. Bei den anderen 8 Schadstoffen, die von diesem Richtlinienentwurf betroffen sind (Anhang 1, Teil B), handelt es sich ausnahmslos um Pestizide.
Man findet immer noch zu große Mengen von Pestiziden in der aquatischen Umwelt, weshalb in der Landwirtschaft Produkten, die für die Umwelt ungefährlich sind, wirksameren Anwendungsverfahren, Pufferzonen zwischen den Feldern und den Wasserläufen, der Begrenzung der Abdrift beim Sprühen aus der Luft etc. der Vorzug gegeben werden muss. Diese Punkte werden zum größten Teil in den Texten über Pestizide behandelt werden, die noch zu erlassen sind.
Der Standpunkt der Verfasserin der Stellungnahme
Man kann diesen Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik nicht isoliert prüfen, da eine beträchtliche Anzahl von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt in den Anwendungsbereich anderer Rechtsakte der Gemeinschaft fallen, die bereits bestehen oder noch zu erlassen sind.
Es ist daher darauf zu achten, dass keine Widersprüche zwischen den Zielen und Bestimmungen der anderen gemeinschaftlichen Rechtsakte entstehen und den Rechtsakten, die in den kommenden Monaten angenommen werden sollen, nicht vorgegriffen wird, damit sich alle Teile des Puzzles perfekt aneinanderfügen.
Daher müssen bereits geltende Texte berücksichtigt werden wie die Richtlinie 80/778/EWG über die Qualität von Trinkwasser, die Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die 1996 erlassene IVU-Richtlinie (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) sowie noch zu erlassende Texte wie die REACH Richtlinie, die thematische Strategie für die nachhaltige Nutzung von Pestiziden, die Richtlinie über den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden und die Revision der Pestizid-Richtlinie.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es bisweilen schwierig zu beurteilen, ob die Durchführung dieser anderen ergänzenden Rechtsakte die Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie ermöglichen wird oder ob noch eine weitere Gemeinschaftsmaßnahme erforderlich sein wird. Es müsste daher die Vornahme einer formellen Bewertung der bereits bestehenden Rechtsvorschriften in Aussicht genommen werden, um Lücken zu schließen und Verbesserungen vorzuschlagen sowie einen wirklich integrierten Ansatz für die europäische Wasserpolitik und die Umweltpolitik generell zu fördern.
Die Europäische Kommission hat sich entschieden, einen Vorschlag vorzulegen, der sich darauf beschränkt, harmonisierte UQN auf Gemeinschaftsebene festzulegen, allerdings ohne gegenüber den bereits bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zusätzliche „Emissionsbegrenzungen“ einzuführen. Sie überlässt es somit den Mitgliedstaaten, Bestimmungen für die anderen Schadstoffe auf nationaler Ebene festzulegen. Diese Lösung, die als die flexibelste und verhältnismäßigste und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als die vorteilhafteste Lösung präsentiert wird, ist zu kritisieren, da die Kommission die Festlegung gemeinschaftlicher UQN mit dem Argument einer vorteilhaften Harmonisierung der Wirtschaftsbedingungen und einer Verminderung des bürokratischen Aufwands für die Mitgliedstaaten begründet.
Die UQN betreffen die Binnengewässer, (Flüsse, Seen) und die Übergangsgewässer (Küstengewässer). Die Kommission ist nach Artikel 16 Absatz 7 der Wasserrahmenrichtlinie gehalten, „Qualitätsnormen für die Konzentrationen der prioritären Stoffe in Oberflächenwasser, Sedimenten oder Biota“ vorzuschlagen.
Der Vorschlag, der vorgelegt wurde, konzentriert sich jedoch auf die Oberflächengewässer, da der Kommission zufolge, außer für drei Stoffe, keine genauen und zuverlässigen Informationen über das Vorhandensein von Stoffen in Biota und Sedimenten vorliegen. Es wird daher wiederum die Aufgabe der Mitgliedstaaten sein, die auf Gemeinschaftsebene festgelegten UQN zu ergänzen, wobei sich jedoch die Frage stellt, über welche Mittel sie verfügen, um dies zu bewerkstelligen.
Diese Option ist bedauerlich, da sich viele Schadstoffe in den Flussbetten ablagern und akkumulieren, wodurch die Gefahr einer Einsickerung in das Grundwasser und somit einer Verschmutzung des Grundwassers und starken Weiterverbreitung der Schadstoffe, bisweilen bis zu den Küstenzonen, bei einer Ausbaggerung der Flussbette entsteht.
Die Verfasserin der Stellungnahme stellt zudem fest, dass auch die etwaigen Wechselwirkungen zwischen Stoffen und deren Konzentrationen nicht in Betracht gezogen worden sind.
Die Verfasserin der Stellungnahme ist darüber besorgt, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Übergangszonen für Grenzwertüberschreitungen festzulegen. So sollen die Industrien Anlagen für die Behandlung oder Entgiftung ihrer Einleitungen einrichten, um zu gewährleisten, dass diese den festgesetzten Normen entsprechen, sodass diese Ausnahmeregelung nicht notwendig erscheint. Was die Landwirtschaft betrifft, so erscheint es schwierig, spezifische Einleitungsstellen zu ermitteln.
Es werden zwei Arten von harmonisierten UQN festgesetzt: Eine UQN auf der Grundlage der zulässigen Höchstkonzentration, die somit die Verschmutzung kurzfristig verringern soll, und eine UQN auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts.
Der Referenzzeitraum für die Messung der in den Bestandsaufnahmen zu erfassenden Schadstoffwerte beträgt ein Jahr und für Pestizide drei Jahre, da die verwendeten Mengen und die Verluste in der Natur von einem Jahr zum anderen aufgrund der Witterungsbedingungen variieren.
Man muss allerdings bedenken, dass die Verschmutzungsrisiken am höchsten sind, wenn ein prioritärer Stoff wiederholt an der gleichen Stelle und zu der gleichen Zeit verwendet wird, was gerade bei den Pestiziden der Fall ist, die vor allem in der Zeit von März bis September in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Eine Verschlechterung der Ökosysteme kann jedoch in dem Zeitraum, in dem Pestizide am stärksten eingesetzt werden, irreversibel oder sehr gravierend sein. Es müsste daher für Pestizide ein Durchschnittswert von drei Jahren, jedoch ein Durchschnittswert der im Verwendungszeitraum ermittelten Konzentrationen festgelegt werden.
Da schließlich die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer Stoffe schrittweise verringert oder beendet werden müssen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Bestandsaufnahme auch einen adäquaten Zeitplan für die Verwirklichung dieses Ziels festlegen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 1 A (neu) | |
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(1a) Gemäß Artikel 174 des EG-Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. |
Änderungsantrag 2 ERWÄGUNG 1 A (neu) | |
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(1a) Eine ordnungsgemäße, bäuerlich-ökologische Landbewirtschaftung ist für die Sicherung einer guten Wasserqualität notwendig. |
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 4 A (neu) | |
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(4a) Die Richtlinie2000/60/EG beinhaltet in Artikel 11 (Maßnahmenprogramm) Absatz 2 und in Anhang VI Teil B eine nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Teil der Maßnahmenprogramme verabschieden können, u.a. sind dies: |
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- Rechtsinstrumente, |
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- administrative Instrumente und |
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- Aushandlung von Umweltübereinkommen. |
Begründung | |
Neben den Rechtsinstrumenten sollten auch die in Artikel 11 Absatz 4 und Anhang VI Teil B der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) genannten ergänzenden Maßnahmen erwähnt werden als mögliche Lösungen, sofern Grenzwerte häufig überschritten werden, da freiwillige, Anreize schaffende Maßnahmen oft wirksamer sind als ein strikt auf Rechtsvorschriften fußendes Konzept. Dies trägt dazu bei, die gemeinsame Basis für die Richtlinie als solche und für die Umweltgesetzgebung im Allgemeinen zu verbreitern. | |
Änderungsantrag 4 ERWÄGUNG 5 A (neu) | |
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(5a) Da die meisten anderen einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft noch nicht vollständig erlassen und umgesetzt sind, ist es zum jetzigen Zeitpunkt schwierig, zu beurteilen, ob die Umsetzung dieser Politiken die Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie ermöglichen wird oder ob noch eine weitere Maßnahme der Gemeinschaft notwendig sein wird. Es wäre daher zweckmäßig, eine formelle Bewertung der Kohärenz und Wirksamkeit aller Rechtsakte der Gemeinschaft vorzunehmen, die direkt oder indirekt zu einer guten Qualität der Gewässer beitragen. |
Änderungsantrag 5 ERWÄGUNG 7 | |
(7) Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die UQN für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen, und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, für die bis 2015 ein guter chemischer Zustand erreicht sein sollte, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Standards haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich, die Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten. |
(7) Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die UQN für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen, und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, für die bis 2015 ein guter chemischer Zustand erreicht sein sollte, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Standards haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich, die Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten. |
Änderungsantrag 6 ERWÄGUNG 10 | |
(10) Da auf Gemeinschaftsebene keine genauen und zuverlässigen Informationen über die Konzentrationen von prioritären Stoffen in Biota und Sedimenten vorliegen und Informationen über Oberflächengewässer eine ausreichende Grundlage für die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes und einer wirksamen Verminderung der Verschmutzung bieten, sollten in dieser Phase nur UQN-Werte für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch UQN für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher sind in diesen Fällen UQN für Biota festzusetzen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten sie die Möglichkeit haben, entweder diese UQN zu überwachen und ihre Einhaltung bei Biota zu überprüfen oder sie in UQN für Oberflächenwasser zu konvertieren. Außerdem haben die Mitgliedstaaten UQN für Sedimente oder Biota festzulegen, wenn dies zur Ergänzung der auf Gemeinschaftsebene festgelegten UQN erforderlich und angezeigt ist. Da Sedimente und Biota weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe sind, durch die die Mitgliedstaaten die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht ansteigen. |
(10) Da auf Gemeinschaftsebene keine genauen und zuverlässigen Informationen über die Konzentrationen von prioritären Stoffen in Biota und Sedimenten vorliegen und Informationen über Oberflächengewässer eine ausreichende Grundlage für die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes und einer wirksamen Verminderung der Verschmutzung bieten, sollten in dieser Phase nur UQN-Werte für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch UQN für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher sind in diesen Fällen UQN für Biota festzusetzen. Bei den anderen Stoffen haben die Mitgliedstaaten spezifische Überwachungsprogramme für Sedimente oder Biota festzulegen. Da Sedimente und Biota weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe sind, durch die die Mitgliedstaaten die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht ansteigen. |
Änderungsantrag 7 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 | |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zusammensetzung des Wassers ihrer Oberflächengewässer den in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt und als zulässige Höchstkonzentration, und den Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe gemäß Anhang I Teil B entspricht. |
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zusammensetzung des Wassers ihrer Oberflächengewässer den in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt, bzw. für die unter die Richtlinie 91/414/EWG und die Richtlinie 2003/53/EG1 fallenden Schadstoffe als Durchschnittswert des Verwendungszeitraums, der den jahreszeitlichen Schwankungen der Wassermengen und der Verwendung der Stoffe anzupassen ist, und als zulässige Höchstkonzentration, und den Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe gemäß Anhang I Teil B entspricht. _____________________ 1 Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24). |
Begründung | |
Bei der Berechnung des Durchschnitts muss berücksichtigt werden, dass die Verwendung von Pestiziden durch die Landwirtschaft jahreszeitlich bedingt ist und dass im Falle von Übergangsgewässern die Konzentrationen von Schadstoffen abhängig von der jeweiligen Flussdurchflussmenge sehr unterschiedlich sind. Da Niederschläge in den Sommermonaten im Allgemeinen fehlen, bringen die ersten Regenfälle erheblich größere Mengen mit sich. | |
Änderungsantrag 8 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 A (neu) | |
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Die Mitgliedstaaten müssen die verfügbaren Kenntnisse und Daten über die Quellen der prioritären Stoffe und die Verschmutzungswege verbessern, um Optionen für eine gezielte und wirksame Reduzierung zu ermitteln. |
Änderungsantrag 9 ARTIKEL 2 ABSATZ 1 A (neu) | |
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1a. Durchquert ein Wasserlauf mehrere Mitgliedstaaten, so müssen die Überwachungsprogramme und die nationalen Bestandsaufnahmen koordiniert werden, damit die Mitgliedstaaten, die flussabwärts liegen, keine Nachteile erleiden. |
Änderungsantrag 10 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 A (neu) | |
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3a. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch1 einhalten und die Oberflächenwasserkörper, die für die Entnahme von Trinkwasser genutzt werden, gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG bewirtschaften. Diese Vorschriften erfordern für die meisten Stoffe die obligatorische Einhaltung strengerer Normen als der Umweltqualitätsnormen. |
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1 ABl. L 330 vom 5.12.1998. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). |
Änderungsantrag 11 ARTIKEL 3 | |
Artikel 3 |
entfällt |
Übergangszone der Überschreitungen |
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1. Die Mitgliedstaaten legen Übergangszonen der Überschreitung fest, in denen die Konzentrationen eines oder mehrerer Schadstoffe die jeweiligen Umweltqualitätsnormen überschreiten dürfen, sofern sie die Einhaltung dieser Normen für das restliche Oberflächengewässer nicht beeinträchtigen. |
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2. Die Mitgliedstaaten grenzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in jedem Fall die an die Einleitungspunkte angrenzenden Teile der Oberflächenwasserkörper ab, die als Übergangszonen der Überschreitungen einzustufen sind. |
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Die Mitgliedstaaten fügen ihren Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG eine Beschreibung jeder Abgrenzung bei. |
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3. Die Mitgliedstaaten prüfen die Genehmigungen gemäß der Richtlinie 96/61/EG oder die vorherigen Regelungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG mit dem Ziel, die Ausdehnung jeder Übergangszone der Überschreitungen gemäß Absatz 1, die für Wasserkörper festgelegt sind, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, schrittweise zu reduzieren. |
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4. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die Methode festlegen, die die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Übergangszone der Überschreitungen anzuwenden haben. |
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Änderungsantrag 12 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 A (neu) | |
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1a. Die Mitgliedstaaten erstellen spezifische Überwachungsprogramme für die Sedimente und die Biota und legen fest, welche Arten und Gewebe zu analysieren sind und in welcher Form die Ergebnisse unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Variationen der Organismen darzustellen sind. |
Änderungsantrag 13 ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 | |
Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der Jahre 2007, 2008 und 2009 verwendet werden. |
Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der relevanten Zeiträume der Jahre 2007, 2008 und 2009 verwendet werden. |
Begründung | |
Bei der Berechnung des Durchschnitts muss berücksichtigt werden, dass die Verwendung von Pestiziden durch die Landwirtschaft jahreszeitlich bedingt ist und dass im Falle von Übergangsgewässern die Konzentrationen von Schadstoffen abhängig von der jeweiligen Flussdurchflussmenge sehr unterschiedlich sind. Da Niederschläge in den Sommermonaten im Allgemeinen fehlen, bringen die ersten Regenfälle erheblich größere Mengen mit sich. | |
Änderungsantrag 14 ARTIKEL 4 ABSATZ 4 UNTERABSATZ 2 | |
Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden. |
Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der relevanten Zeiträume der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden. |
Begründung | |
Bei der Berechnung des Durchschnitts muss berücksichtigt werden, dass die Verwendung von Pestiziden durch die Landwirtschaft jahreszeitlich bedingt ist und dass im Falle von Übergangsgewässern die Konzentrationen von Schadstoffen abhängig von der jeweiligen Flussdurchflussmenge sehr unterschiedlich sind. Da Niederschläge in den Sommermonaten im Allgemeinen fehlen, bringen die ersten Regenfälle erheblich größere Mengen mit sich. | |
Änderungsantrag 15 ARTIKEL 4 ABSATZ 4 A (neu) | |
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4a. Da die Emissionen, Einleitungen und Verluste von prioritären Stoffen schrittweise reduziert oder beendet werden müssen, ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten ihrer Bestandsaufnahme einen entsprechenden Zeitplan für die Verwirklichung dieser Ziele beifügen. |
Änderungsantrag 16 ARTIKEL 4 ABSATZ 5 | |
5. Die Kommission überprüft, ob die in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verluste bis 2025 wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv vorgesehen reduziert bzw. beendet werden. |
5. Die Kommission überprüft, ob die in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verluste bis 2025 wie in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv vorgesehen reduziert bzw. beendet werden. Die Kommission schlägt konkrete Zwischenmaßnahmen vor, wenn sie feststellt, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden oder die Ziele nicht erreicht werden. |
Änderungsantrag 17 ARTIKEL 4 ABSATZ 6 | |
6. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die Methode festlegen, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung der Bestandsaufnahme anzuwenden haben. |
6. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG die technischen Spezifikationen für die Analysen sowie die Methode fest, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung der Bestandsaufnahme anzuwenden haben. |
Änderungsantrag 18 ARTIKEL 4 A (neu) | |
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Artikel 4a |
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Kontrolle der Durchführung |
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Bei häufigen Überschreitungen der durch die Umweltqualitätsnormen festgesetzten Werte haben die Mitgliedstaaten die Quelle zu ermitteln und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen im Rahmen verschiedener Instrumente, wie der Richtlinie 91/414/EWG oder der Richtlinie 96/61/EWG zu treffen, um das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Stoffe aufgrund der Risiken, die von ihnen für die aquatische Umwelt ausgehen, zu beschränken. |
Änderungsantrag 19 ARTIKEL 4 B (neu) | |
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Artikel 4b |
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Folgemaßnahmen |
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Nachdem die Bestandsaufnahmen gemäß Artikel 4 veröffentlicht und aktualisiert worden sind, nimmt die Kommission eine Überprüfung der Liste der prioritären Stoffe vor. |
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Es sind entsprechend den Ergebnissen der Bestandsaufnahmen Maßnahmen für die problematischsten Stoffe vorzusehen. |
Änderungsantrag 20 ARTIKEL 9 A (neu) | |
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Artikel 9a |
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Zusätzliche Maßnahmen der Gemeinschaft |
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Die Kommission richtet klare und transparente Verfahren zur Schaffung eines gestrafften und zielgerichteten Rahmens für die Übermittlung von Informationen über prioritäre Stoffe durch die Mitgliedstaaten ein, auf die sich die Entscheidungsfindung der Gemeinschaft stützt und die die künftige Festlegung harmonisierter UQN für Sedimente oder Biota sowie zusätzlicher Emissionsbegrenzungen ermöglichen. |
Änderungsantrag 21 ANHANG I TEIL C ZIFFER 2 | |
2. Spalten 6 und 7: Bei jedem Oberflächengewässer gilt die ZHK-UQN als eingehalten, wenn die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Gewässer unter der Norm liegt. |
2. Spalten 6 und 7: Bei jedem Oberflächengewässer gilt die ZHK-UQN als eingehalten, wenn die gemessenen Konzentrationen an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Gewässer nicht wiederholt über der Norm liegen. |
Begründung | |
Eine zulässige Höchstkonzentration ist ein gutes Mittel zur Bekämpfung von Verunreinigung. Es geht allerdings zu weit, gleich bei der ersten Feststellung einer Wertüberschreitung Maßnahmen zu ergreifen. Eine wiederholte Überschreitung einer ZHK-UQN als Kriterium ist eine bessere Methode und beugt mangelnder Sorgfalt bei der Überwachung vor. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
(KOM(2006)397 – C6 0243/2006 – 2006/0129(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von |
AGRI |
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Verfasserin der Stellungnahme |
Bernadette Bourzai |
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Prüfung im Ausschuss |
18.12.2006 |
24.1.2007 |
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Datum der Annahme |
24.1.2007 |
||||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 - - |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Katerina Batzeli, Thijs Berman, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Dumitru Gheorghe Mircea Coşea, Joseph Daul, Albert Deß, Carmen Fraga Estévez, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Diamanto Manolakou, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Radu Podgorean, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Brian Simpson, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Witold Tomczak, Kyösti Virrankoski, Andrzej Tomasz Zapałowski, Janusz Wojciechowski |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Bernadette Bourzai, Hynek Fajmon, Gábor Harangozó, Zdzisław Zbigniew Podkański, Armando Veneto |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Reimer Böge, Jorgo Chatzimarkakis, Wiesław Stefan Kuc |
||||||
Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... |
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (25.1.2007)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
(KOM(2006)0397 – C6‑0243/2006 – 2006/0129(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Dorette Corbey
KURZE BEGRÜNDUNG
I. Allgemeines
Die Gemeinschaft hat im Jahr 1976 erstmals Rechtsvorschriften verabschiedet, die die chemische Verschmutzung von Gewässern betreffen (Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft).
In der Folge wurden von 1982 bis 1990 mehrere „Tochter“-Richtlinien mit Emissionsgrenzwerten und Umweltqualitätszielen für 18 spezifische Schadstoffe angenommen.
Mit Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG wurde eine aktualisierte, umfassende und wirksame Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern eingeführt.
In der Rahmenrichtlinie wird der allgemeine Rahmen der Strategie gegen die Verschmutzung von Oberflächengewässern abgesteckt und die Kommission beauftragt, einen Vorschlag mit spezifischen Maßnahmen gegen die Verschmutzung von Gewässern durch einzelne Schadstoffe oder Gruppen von Schadstoffen vorzulegen, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt darstellen.
Als erster Schritt wurde die Entscheidung 2455/2001/EG erlassen, mit der die bis dahin geltende, in einer Mitteilung der Kommission von 1982 enthaltene Liste ersetzt wurde. Danach wurde die Kommission aufgefordert, Umweltqualitätsnormen (UQN) gemäß Artikel 16 Absatz 7 und Emissionsbegrenzungen gemäß Artikel 16 Absätze 6 und 8 für diese prioritären Stoffe festzulegen. Ziel dieses Kommissionsvorschlags ist der Schutz und die Verbesserung der Qualität der Umwelt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sowie die gleichzeitige besondere Berücksichtigung des Fischereisektors und der von ihm abhängigen Bevölkerungsgruppen.
Außerdem tragen der für die Vereinfachung der Rechtsvorschriften sorgende Vorschlag und die beigefügte Mitteilung den Zielen und Bestimmungen anderer Gemeinschaftsvorschriften in vollem Umfang Rechnung, insbesondere der Chemikalienpolitik, einschließlich REACH, und der Pestizidrichtlinie, der IVU-Richtlinie und den thematischen Strategien, nämlich für Meerespolitik und nachhaltige Anwendung von Pestiziden.
II. Hintergrund
Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern kann aquatische Ökosysteme aus dem Gleichgewicht bringen und so Lebensräume zerstören und die biologische Vielfalt beeinträchtigen.
Die Schadstoffe können sich in der Nahrungskette akkumulieren und Raubfische belasten, die kontaminierte Fische fressen. Menschen sind den Schadstoffen in Gewässern ausgesetzt, wenn sie Fisch oder Meeresfrüchte essen, Wasser trinken oder Wassersport treiben.
Schadstoffe könnten noch viele Jahre, nachdem sie verboten wurden, in der Umwelt nachgewiesen werden. Sie können aus verschiedenen Quellen (z. B. Landwirtschaft, Industrie, Verbrennung) als Produkte oder als unbeabsichtigte Nebenprodukte in die Umwelt abgegeben werden und schon vor langer Zeit in die Umwelt gelangt sein oder in täglich benutzten Haushaltsprodukten enthalten sein.
Als erster Schritt dieser Strategie gemäß Artikel 16 wurde eine Liste prioritärer Stoffe angenommen (Entscheidung 2455/2001/EG), in der 33 Stoffe aufgeführt sind, die auf Gemeinschaftsebene als höchst bedenklich gelten. Ziel dieses Vorschlags ist die Gewährleistung eines hochgradigen Schutzes vor den Risiken für bzw. durch die aquatische Umwelt, die von diesen 33 prioritären Stoffen und bestimmten anderen Schadstoffen ausgehen, durch die Festlegung von Umweltqualitätsnormen (UQN).
Es gibt viele potenzielle ökologische und soziale Vorteile, die sich aus der Verringerung der chemischen Verschmutzung von Gewässern infolge der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen ergeben.
Tatsächlich profitieren der kommerzielle Fischfang und die Freizeitfischerei von der Verringerung der Anzahl der Fische, die die vorgesehenen Normen für den Verzehr durch den Menschen nicht erfüllen, und geringeren Negativauswirkungen auf den Fischkonsum wegen vermeintlicher Gesundheitsrisiken. Zudem sinkt die durch Fischkonsum bedingte Belastung mit chemischen Schadstoffen, die Fischbestände sind potenziell größer und vielfältiger, und die Einkünfte aus kommerziellem Fischfang und Freizeitfischerei steigen. Für den Bereich der Fisch- und Muschelzucht liegen die Vorteile der Einhaltung der UQN in einer erhöhten Produktivität, einer geringeren Schadstoffanreicherung im Fleisch der Tiere und letztendlich einer geringeren Belastung von Menschen durch gefährliche Stoffe.
Es ist offensichtlich, dass dieser Prozess einen großen Einfluss auf die menschliche Gesundheit hat. Die Vorteile, die sich aus einer geringeren chemischen Belastung ergeben, kommen in erster Linie dem Menschen zugute, da die Belastungen mit gefährlichen Stoffen, die vom Verzehr von Fisch und Meeresfrüchten herrühren, umfassend verringert werden.
In diesem Vorschlag geht es nur um die Festsetzung von UQN auf Gemeinschaftsebene. Spezifische und zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffbelastung werden den Mitgliedstaaten überlassen, da viele andere Gemeinschaftsvorschriften angewandt werden müssen, um die Anforderungen von Artikel 16 Absätze 6 und 8 zu erfüllen.
Bei dem vorgeschlagenen Instrument handelt es sich um eine Richtlinie zur Festlegung von Umweltqualitätszielen, die bis 2015 zu erreichen sind.
III. Bewertung
Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Fischereisektor sind einige Anmerkungen zu machen. Blei wird als gefährlicher Stoff eingestuft und seine Emissionen in das Wasser sollten möglichst weitgehend verringert werden. Sofern der Fischereisektor selbst einen Beitrag dazu leisten kann, sollte dies unterstützt werden. In ihrer Folgenabschätzung führt die Kommission auf Seite 53 an, dass Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle (PCB) „historische Schadstoffe“ sind und auf angemessene Art und Weise eingedämmt werden. Es ist schwer, sich dieser optimistischen Einschätzung anzuschließen, denn seit der Dioxinstrategie von 2001 ist kein deutlicher Rückgang der Konzentration dieser Stoffe in Fisch zu verzeichnen und die Konzentration insbesondere in der Ostsee ist offenbar unverändert hoch. Ein Grund hierfür ist wohl vor allem, dass sich die Schadstoffe im Sediment angereichert haben und in periodischen Abständen wieder freigesetzt werden. Daher scheint große Besorgnis im Hinblick auf die Bedrohung, die PCB aus illegaler Abfallentsorgung für die aquatische Umwelt darstellen, gerechtfertigt zu sein.
Eine dritte Anmerkung betrifft die vorgeschlagenen Grenzwerte für die Konzentrationen von Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber im Gewebe (Nassgewicht) von Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota. Wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, strengere Normen einzuführen, um die in Artikel 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Werte einzuhalten, wird eine Abstimmung mit den anderen Mitgliedstaaten, die im selben Wassereinzugsgebiet liegen, nötig. Sofern erforderlich, sollten diese anderen Mitgliedstaaten, insbesondere die flussaufwärts liegenden Staaten, dieselben Normen einführen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission[1] | Abänderungen des Parlaments |
Änderungsantrag 1 ERWÄGUNG 7 A (neu) | |
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(7a) Bestimmte Stoffe sind, wenn sie in Oberflächengewässern auftreten, für Fische sehr schädlich, sind aber nicht in den Listen mit Umweltqualitätsnormen auf dem Gebiet der Wasserpolitik erfasst. Dazu zählen insbesondere Perfluoroctansulfonat (PFOS) und Tetrabromobisphenol A (TBBP-A). Die Kommission sollte gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten, um auch für diese Stoffe Umweltqualitätsnormen auf dem Gebiet der Wasserpolitik festzulegen. |
Begründung | |
PCB, Dioxine, PFOS und Tetrabromobisphenol sind sehr umweltschädlich und müssen in die Liste von Stoffen mit Umweltqualitätsnormen aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 2 ERWÄGUNG 11 A (neu) | |
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(11a) Blei, das in Fischfanggeräten sowohl für den kommerziellen Fischfang als auch für die Freizeitfischerei verwendet wird, ist eine Quelle von Gewässerbelastung. Um die Bleikonzentration in den Fanggewässern zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten dem Fischereisektor nahe legen, Blei durch weniger gefährliche Alternativen zu ersetzen. |
Änderungsantrag 3 ERWÄGUNG 11 B (neu) | |
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(11b) Polychlorbiphenyle (PCB) und Dioxine sind Gruppen von persistenten und bioakkumulierbaren giftigen Stoffen. Beide Stoffgruppen stellen ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar, schaden den im Wasser lebenden Arten und gefährden somit die Lebensfähigkeit des Fischereisektors. Die Kommission hat außerdem schon verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Substanzen in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen werden müssen. Darum ist in dieser Richtlinie vorzusehen, dass sie künftig in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 4 ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 | |
Zur Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen der in Unterabsatz 1 genannten Stoffe führen die Mitgliedstaaten entweder eine strengere Norm für Wasser ein, die die in Anhang I Teil A genannte ersetzt, oder sie legen zusätzliche Normen für Biota fest. |
Zur Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen der in Unterabsatz 1 genannten Stoffe führen die Mitgliedstaaten entweder eine strengere Norm für Wasser ein, die die in Anhang I Teil A genannte ersetzt, oder sie legen zusätzliche Normen für Biota fest. Erstreckt sich eine Flussgebietseinheit auf verschiedene Mitgliedstaaten, so sollten diese Mitgliedstaaten, sofern erforderlich, dieselben Normen anwenden. |
Änderungsantrag 5 ARTIKEL 4 A (neu) | |
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Artikel 4 a |
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Einbeziehung von Dioxinen und PCB |
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Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG legt die Kommission spätestens bis zum 31. Januar 2008 einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinie vor, der die Aufnahme von Dioxinen und PCB in die Liste der prioritären Stoffe in Anhang II und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen in Anhang I beinhaltet. |
VERFAHREN
Titel |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2006)0397 – C6-0243/2006 – 2006/0129(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von |
PECH |
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Verstärkte Zusammenarbeit – Datum der Bekanntgabe im Plenum |
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Verfasserin der Stellungnahme |
Dorette Corbey |
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Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme: |
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Prüfung im Ausschuss |
20.11.2006 |
20.12.2006 |
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Datum der Annahme |
25.1.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
einstimmig
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
James Hugh Allister, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Marie-Hélène Aubert, Iles Braghetto, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, David Casa, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Pedro Guerreiro, Ian Hudghton, Heinz Kindermann, Albert Jan Maat, Rosa Miguélez Ramos, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Willi Piecyk, Dirk Sterckx, Catherine Stihler, Daniel Varela Suanzes-Carpegna |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Duarte Freitas, James Nicholson |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
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Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar) |
... |
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
VERFAHREN
Titel |
Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2006)0397 - C6-0243/2006 - 2006/0129(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
17.7.2006 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 5.9.2006 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 5.9.2006 |
AGRI 5.9.2006 |
PECH 5.9.2006 |
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Berichterstatterin Datum der Benennung |
Anne Laperrouze 29.11.2005 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.1.2007 |
30.1.2007 |
28.2.2007 |
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Datum der Annahme |
27.3.2007 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Irena Belohorská, Johannes Blokland, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Edite Estrela, Anne Ferreira, Karl-Heinz Florenz, Matthias Groote, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Jules Maaten, Marios Matsakis, Linda McAvan, Alexandru-Ioan Morţun, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Dimitrios Papadimoulis, Guido Sacconi, Karin Scheele, Richard Seeber, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Ambroise Guellec, Anne Laperrouze, Henrik Lax, Kartika Tamara Liotard, David Martin, Jiří Maštálka, Miroslav Mikolášik, Alojz Peterle, Robert Sturdy, Radu Ţîrle |
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Datum der Einreichung |
3.4.2007 |
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