BERICHT über den Abschluss der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens

16.4.2007 - (2005/2125(ACI))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Jo Leinen

Verfahren : 2005/2125(ACI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0142/2007
Eingereichte Texte :
A6-0142/2007
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Abschluss der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens

(2005/2125(ACI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 1999 zu der Gemeinsamen Erklärung zu den Durchführungsmodalitäten des neuen Verfahrens der Mitentscheidung[1],

–   unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 8. März 2007,

–   unter Hinweis auf den Entwurf der überarbeiteten Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (im Folgenden „überarbeitete Erklärung“),

–   gestützt auf Artikel 120 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung und Anlage VI Ziffer XVIII Nummer 4 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6‑0142/2007),

A. in der Erwägung, dass die kontinuierliche Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verfahrens der Mitentscheidung dessen Bedeutung im Rechtsetzungsprozess der EU steigert und zu einem Wechsel in der Art der interinstitutionellen Beziehungen zwischen Parlament, Rat und Kommission führt,

B.  in der Erwägung, dass das Parlament, der Rat und die Kommission versucht haben, die EU-Rechtsetzung transparenter, koordinierter, effizienter und demokratischer zu gestalten,

C. in der Erwägung, dass die Gemeinsame Erklärung von 1999 zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens sich zwar bewährt hat, dass aber im Laufe der Zeit einige praktische Entwicklungen in ihrer Anwendung die Notwendigkeit für verschiedene Veränderungen aufgezeigt haben,

D. in der Erwägung, dass die einzelnen Erweiterungen der Europäischen Union zu Herausforderungen hinsichtlich einer Straffung der Verfahren und einer Optimierung der Ressourcen geführt haben,

E.  in der Erwägung, dass die überarbeitete Erklärung diesen Erwartungen entspricht und einen konstruktiven und flexiblen Ausbau der künftigen interinstitutionellen Zusammenarbeit ermöglicht,

F.  in der Erwägung, dass interinstitutionelle Vereinbarungen und Rahmenvereinbarungen erhebliche Auswirkungen haben und dass es deshalb im Hinblick auf einen erleichterten Zugang zu diesen Vereinbarungen und zur Gewährleistung von Transparenz von wesentlicher Bedeutung ist, dass alle bestehenden Vereinbarungen zusammengeführt und als Anlage zur Geschäftsordnung des Parlaments veröffentlicht werden,

1.  bekräftigt sein Engagement zu den Grundsätzen von Transparenz, Verlässlichkeit und Effizienz und betont die Notwendigkeit einer Konzentration auf die Vereinfachung des EU-Rechtsetzungsprozesses unter Beachtung der Rechtsordnung der Union,

2.  begrüßt die überarbeitete Erklärung, die durch die Hinzufügung einer Reihe wichtiger Bestimmungen, mit denen das Dokument an die bestehenden bewährten Verfahrensweisen angepasst wird, zu einer Verbesserung sowohl der Struktur als auch des Inhalts der Erklärung aus dem Jahre 1999 führt und auf eine Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den drei Organen im Hinblick auf eine Verbesserung der Effizienz und der Qualität der EU-Rechtsvorschriften abzielt,

3.  wünscht, dass es ein Verfahren gibt, in dem die praktische Arbeit der parlamentarischen Ausschüsse bei den Dreiergesprächen durch die Festlegung einer bestimmten Anzahl von Regeln über die Zusammensetzung der parlamentarischen Delegationen und über die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit im Zusammenhang mit ihren Arbeiten angeglichen wird;

4.  begrüßt insbesondere folgende in der überarbeiteten Erklärung enthaltene Verbesserungen:

a)  die neuen Bestimmungen bezüglich der Anwesenheit von Vertretern des Ratsvorsitzes bei parlamentarischen Ausschusssitzungen und bezüglich der Anträge auf Informationen zum Standpunkt des Rates, die gemeinsam eine wichtige Etappe auf dem Weg zur Verbesserung des Dialogs zwischen beiden Teilen der Gesetzgebungsbehörde darstellen;

b)  die Anerkennung der Praxis des Abschlusses von im Rahmen informeller Verhandlungen zwischen den Organen erzielten Vereinbarungen anhand eines Briefwechsels;

c)  die Bestätigung des Grundsatzes, dass die Dienststellen des Parlaments und des Rates in Bezug auf die juristisch-sprachliche Überarbeitung von Rechtsakten auf gleicher Ebene zusammenarbeiten müssen;

d)  die Vereinbarung, nach Möglichkeit die Unterzeichnung wichtiger angenommener Rechtsakte im Rahmen einer gemeinsamen Zeremonie in Anwesenheit der Medien sowie gemeinsame Presseerklärungen und Konferenzen zur Ankündigung des erfolgreichen Abschlusses der entsprechenden Arbeiten zu organisieren;

5.  bekundet seine Überzeugung, dass die überarbeitete Erklärung zu einer weiteren Steigerung der Transparenz und der öffentlichen Kontrolle der Rechtsetzungsarbeiten nach dem Mitentscheidungsverfahren führen wird;

6.  billigt die im Anhang zu diesem Beschluss angefügte überarbeitete Erklärung und beschließt, sie seiner Geschäftsordnung als Anlage hinzuzufügen; fordert die Veröffentlichung der überarbeiteten Erklärung im Amtsblatt der Europäischen Union;

7.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit seiner Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 279, 1.10.1999, S. 229.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Beim überarbeiteten Entwurf der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens handelt es sich um die dritte interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu diesem Thema.

Seit Inkraftteten der Einheitlichen Europäischen Akte zum 1. Juli 1987, mit der das Verfahren der Zusammenarbeit eingeführt wurde, ist die legislative Rolle des Parlaments ständig gewachsen, während seine Beziehungen zu den anderen Organen stets enger geworden sind.

Im Zuge der Einführung des Mitentscheidungsverfahrens im Vertrag von Maastricht im Jahre 1993 wurde eine interinstitutionelle Vereinbarung ausgehandelt, in der die Einzelheiten für die Arbeitsweise des Vermittlungsausschuss festgelegt wurden, andere Aspekte der Mitentscheidung blieben jedoch ausgeklammert.

Der 1999 in Kraft getretene Vertrag von Amsterdam führte zu einer weiteren Änderung der Lage, wobei die Bereiche, in denen das Mitentscheidungsverfahren Anwendung findet, erheblich ausgeweitet wurden und das ursprüngliche Mitentscheidungsverfahren insbesondere dadurch reformiert wurde, dass die Möglichkeit einer Einigung zwischen Parlament und Rat in Erster Lesung vorgesehen und die weiteren Etappen des Verfahrens gestrafft wurden.

Als Ausfluss des Vertrags von Amsterdam wurde 1999 eine neue interinstitutionelle Vereinbarung geschlossen, die Gemeinsame Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens. Zwar hat sich die Gemeinsame Erklärung als wertvolles Arbeitsinstrument erwiesen, doch haben einige praktischen Entwicklungen bei ihrer Anwendung im Laufe der Zeit gezeigt, dass einzelne Änderungen erforderlich sind.

Am 30. Juni 2005 benannte die Konferenz der Präsidenten fünf Mitglieder des Europäischen Parlaments - Herrn Vidal Quadras, Herrn Trakatellis, Frau Roth-Behrendt, Herrn Daul und Herrn Leinen - als Vertreter des Parlaments bei den Verhandlungen zur Abänderung der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens.

Im Dezember 2005 wurde eine Überarbeitung in Form einer Reihe von Sitzungen auf politischer und administrativer Ebene zwischen den drei Organen eingeleitet. Die Standpunkte sowohl des Rates als auch der Kommission machten erhebliche Wandlungen durch und ermöglichten einen Kompromiss mit dem Parlament. Am 13. Dezember 2006 wurde eine endgültige Einigung erreicht, die von der Konferenz der Präsidenten in ihrer Sitzung vom ................ gebilligt wurde.

Die vorgeschlagene überarbeitete Gemeinsame Erklärung wird die Arbeitsweise des Mitentscheidungsverfahrens verbessern und dazu beitragen, die künftige interinstitutionelle Zusammenarbeit auf konstruktive und flexible Art und Weise zu erleichtern. Der Wortlaut der Erklärung wurde dahingehend angepasst, dass auch die praktische Entwicklung des Mitentscheidungsverfahrens berücksichtigt wird und den Bemühungen des Parlaments, des Rates und der Kommission, die Rechtsetzung der EU transparenter, koordinierter, effizienter und demokratischer zu gestalten, Rechnung getragen wird.

Beurteilung des Textes

Die Struktur des Textes wurde verbessert, sodass er nunmehr nützliche, zusätzliche Erklärungen bietet, die auf den grundlegenden Bestimmungen des ersten Vorläufertextes aus dem Jahre 1999 beruhen, was einen Fortschritt für die interinstitutionelle Zusammenarbeit darstellt.

ABSCHNITT ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Der neue Abschnitt über Allgemeine Grundsätze erläutert den Umfang, die Zielsetzungen und die zugrundeliegenden Grundsätze der Erklärung und ersetzt die alte "Präambel", wobei der neue Titel den umfangreicheren Inhalt dieses Abschnitts besser verdeutlicht. Der überarbeitete Text der Erklärung aus dem Jahre 1999 spiegelt die praktische Entwicklung der interinstitutionellen Zusammenarbeit durch das gesamte Mitentscheidungsverfahren wider, was auch im Wortlaut dieses einleitenden Abschnitts deutlich wird.

Die Bezugnahme auf die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) aus dem Jahre 2003 über "Bessere Rechtsetzung", die die Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens ergänzt, stellt eine weitere Verbesserung des alten Textes dar, da sie die Verpflichtung der europäischen Organe in Bezug auf die Grundsätze von Transparenz, Zuverlässigkeit und Effizienz sowie die Notwendigkeit einer Konzentration auf eine Vereinfachung der Vorschläge unter Beachtung der Rechtsordnung der Union bekräftigt

(Ziffer 3).

Bezeichnenderweise wurde die Bedeutung einer Vereinbarung der Standpunkte der drei Organe in einem frühen Stadium des Verfahrens in den Wortlaut der Erklärung aufgenommen, um auf diese Weise die Effizienz des Entscheidungsfindungsprozesses weiter zu verbessern (Ziffer 4).

Die Absätze über die interinstitutionellen Kontakte und die Koordination der Arbeitszeitpläne werden aus dem Abschnitt über die Erste Lesung in den Abschnitt über die Allgemeinen Grundsätze übertragen, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sie für alle Stadien des Mitentscheidungsverfahrens gleichermaßen gelten sollen (Ziffer 5).

Die Erstellung eines Zeitplans mit Richtwert für die einzelnen Stadien des Verfahrens, wie er in einem neuen Absatz der Erklärung vorgeschlagen wird, entspricht dem allgemeinen Ziel einer Verbesserung der Effizienz und der zeitlichen Abfolge der Entscheidungsfindung und wurde bereits in der IIV über "Bessere Rechtsetzung" berücksichtigt (Ziffer 6).

In dem überarbeiteten Wortlaut wird ausdrücklich auf Trilogien (Drei-Parteien-Sitzungen) Bezug genommen, um so deren praktischen Wert bei der Suche nach einer Einigung in den Frühstadien der Mitentscheidung zu bekräftigen und deren weiteren Einsatz zu fördern. Die neue Erklärung enthält Leitlinien für die Ausrichtung derartiger Dreiersitzungen und empfiehlt ihre rechtzeitige Ankündigung (Ziffern 7, 8 und 9).

Ein neuer Absatz über die Teilnahme des Ratsvorsitzes an Ausschusssitzungen des Parlaments und über Anträge auf Unterrichtung über den Standpunkt des Rates bildet einen ersten Schritt bei dem Bemühen des Parlaments um eine Verbesserung des Dialogs zwischen beiden Teilen des Gesetzgebers. Wenn auch dieser Absatz nicht so weit geht wie der ursprüngliche Vorschlag des Parlaments, so ist er als Teil eines umfassenden Kompromisses doch akzeptabel, weil er im Vergleich zu der IIV über "Bessere Rechtsetzung" eine gewisse Verbesserung darstellt.

ERSTE LESUNG:

Hinsichtlich der Struktur besteht die Neuerung des überarbeiteten Textes in der Aufteilung von Abschnitt 1 (Erste Lesung) in zwei Unterabschnitte: (i) Einigung im Stadium der Ersten Lesung beim Europäischen Parlament und (ii) Einigung im Stadium des Gemeinsamen Standpunktes. Dies entspricht den beiden Möglichkeiten nach Artikel 251 EGV in Bezug auf einen frühen Abschluss des Verfahrens der Mitentscheidung in Erster Lesung.

Die überarbeitete Erklärung anerkennt die Praxis der informellen Verhandlungen zwischen den Organen und den Abschluss von im Laufe derartiger Verhandlungen erzielten Vereinbarungen anhand eines Austauschs von Schreiben.

ZWEITE LESUNG:

Im Gegensatz zu Abschnitt I verfügt Abschnitt II (Zweite Lesung) lediglich über einen Unterabschnitt nach den Allgemeinen Bemerkungen: "Einigung im Stadium der Zweiten Lesung des Europäischen Parlaments".

Ziffer 2 von Abschnitt II führt den Grundsatz der Konsultation im Hinblick auf die Festlegung einer einvernehmlich passenden Frist für die Übermittlung von Gemeinsamen Standpunkten ein. Obwohl der Wortlaut des Textes weniger verbindlich ist als vom Parlament gewünscht, so wurde er doch als Teil eines umfassenden Kompromisses als akzeptabel betrachtet. Die neue Bestimmung belegt auch in ihrer vorliegenden Form die Bereitschaft des Rates, bei der Festlegung der Frist für die Übermittlung eines Gemeinsamen Standpunktes den parlamentarischen Zeitplan zu berücksichtigen.

Punkt 3 des Unterabschnitts "Einigung im Stadium der Zweiten Lesung des Europäischen Parlaments" spiegelt nunmehr die bereits eingeführte und zentralere Rolle der interinstitutionellen Kontakte wider und legt einen grundlegenden Zeitrahmen für die Fortsetzung dieser Kontakte im Hinblick auf eine Beschleunigung des Prozesses fest (beispielsweise, sobald der Gemeinsame Standpunkt an das Parlament übermittelt wird).

Wie in Abschnitt I wird auch hier im Unterabschnitt "Einigung im Stadium der Zweiten Lesung des Europäischen Parlaments" ein Absatz eingefügt, um die bewährte Vorgehensweise des Austauschs von Schreiben zur Finalisierung von Einigungen, die im Rahmen informeller Verhandlungen erreicht wurden, formell anzuerkennen (Ziffer 5).

VERMITTLUNG:

Zu Beginn von Abschnitt III (Erklärung der Vermittlung) werden zwei neue Punkte eingefügt. Gemäß den bewährten Vorgehensweisen, die sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt haben, wird angeregt, dass Dreiersitzungen einberufen werden, sobald deutlich wird, dass keine Einigung in Zweiter Lesung erzielt werden kann. Solche Sitzungen sollen über das gesamte Vermittlungsverfahren hinweg stattfinden, um eine Grundlage für die Erzielung einer Einigung vorzubereiten (Ziffern 1 und 2).

Zu Ziffer 6 wird ein klärender Satz hinzugefügt, wobei es um die Kriterien für die gemeinsame Festsetzung von Daten und Zeitplänen für die Sitzungen des Vermittlungsausschusses durch dessen beiden Vorsitzende (der Präsident des Parlaments und der Präsident des Rates) geht.

In einer neuen Ziffer 7 wird die Praxis der Mitvorsitzenden des Vermittlungsausschusses bestätigt, mehrere unstrittige Punkte (so genannte A-Punkte) auf der Tagesordnung ohne Diskussion zu behandeln, wodurch der Prozess flexibler gestaltet wird.

Ziffer 9 umfasst nunmehr den Grundsatz einer ausgewogenen Nutzung der Räumlichkeiten des Parlaments und des Rates.

Unter Ziffer 10 (der früheren Ziffer 4) wurde der Standpunkt der Kommission zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates und zu den Abänderungen des Parlaments zu der Liste von Dokumenten, die dem Ausschuss zur Verfügung gestellt werden, hinzugefügt. Ziffer 10 erläutert ebenfalls, dass das gemeinsame Arbeitsdokument der Delegationen des Parlaments und des Rates benötigt wird, um die Kernfragen problemlos identifizieren und sie effizienter behandeln zu können. Darüber hinaus wird die Frist für die Übermittlung des Standpunktes der Kommission von zwei auf drei Wochen nach dem offiziellen Eingang des Ergebnisses der Abstimmung des Parlaments verlängert, um auf diese Weise einen verträglicheren Zeitrahmen bereitzustellen.

Ziffer 6 der alten Erklärung wird gestrichen, da die beabsichtigte Praxis einer Erläuterung der Abstimmungen des Parlaments nie eingeführt wurde.

Ziffer 13 (die frühere Ziffer 8) bestätigt den Grundsatz, dass eine Überarbeitung der Texte durch Rechts- und Sprachsachverständige vor der Annahme der vorgeschlagenen Texte stattfinden sollte, bietet aber auch die Möglichkeit, in Ausnahmefällen und sofern dies möglich ist, um die festen Fristen gemäß Artikel 251 EGV einzuhalten, den Entwurf eines gemeinsamen Textes den beiden Mitvorsitzenden des Vermittlungsausschusses vorzulegen, bevor eine abschließende Überarbeitung durch Rechts- und Sprachsachverständige stattgefunden hat.

Mit Ziffer 14 (der früheren Ziffer 9) wird eine neue Bestimmung hinzugefügt, derzufolge Arbeitsdokumente, die im Laufe des Vermittlungsverfahrens benutzt wurden, nach Abschluss des Verfahrens ein Register eines jeden beteiligten Organs verfügbar gemacht werden. Diese Bestimmung trägt zu einer verbesserten Transparenz der Entscheidungsfindung bei.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der überarbeitete Wortlaut von Ziffer 2 in Abschnitt IV (Allgemeine Bestimmungen) bestätigt den Grundsatz, dass die Dienststellen des Parlaments und des Rates in Bezug auf die rechtliche und sprachliche Überarbeitung auf gleicher Ebene zusammenarbeiten. Mit Ziffer 3 wird jede Änderung an einem bereits vereinbarten Text ohne Zustimmung der Vertreter sowohl des Parlaments als auch des Rates auf geeigneter Ebene ausdrücklich untersagt.

Eine weitere Verbesserung der Erklärung ist die Bestimmung in Ziffer 4, derzufolge die abschließende Bearbeitung des vereinbarten Textes unter sorgfältiger Berücksichtigung der einzelnen Verfahren der beiden Recht setzenden Organe durchgeführt werden muss. Um jeden Missbrauch dieses Verfahrens auszuschließen, dürfen die Organe die für die abschließende Bearbeitung des Dokuments vorgesehenen Fristen nicht für eine Wiederaufnahme von Diskussionen über wesentliche inhaltliche Fragen benutzen.

Im Hinblick auf eine Verbesserung der Konsistenz der Dokumente wird in Ziffer 5 festgelegt, dass die Organe gehalten sind, sich auf eine gemeinsame Präsentation der Texte zu einigen, wobei in Ziffer 6 noch hinzugefügt wird, dass die Organe nach Möglichkeit versuchen sollen, gegenseitig akzeptable Standardklauseln zu verwenden (insbesondere in Bezug auf Bestimmungen über die Ausübung von Durchführungsbefugnissen, das Inkrafttreten, die Umsetzung und Anwendung der Rechtsakte sowie die Beachtung des Initiativrechts der Kommission).

Im Hinblick auf eine Förderung der Transparenz und eine Vermeidung unausgewogener einseitiger Erklärungen kommen die Organe überein, nach Möglichkeit gemeinsame Presseerklärungen und Pressekonferenzen zu organisieren, um den erfolgreichen Abschluss ihrer Arbeiten anzukündigen (Ziffer 7). In diesem Zusammenhang sieht Ziffer 9 überdies nunmehr vor, dass wichtige vereinbarte Texte im Rahmen einer gemeinsamen Zeremonie in Anwesenheit der Medien unterzeichnet werden. Darüber hinaus sollen die Präsidenten beider Organe die Texte zur Unterschrift in ihrer jeweiligen Sprache erhalten.

Ziffer 10 wurde dahingehend überarbeitet, dass eindeutiger festgelegt wird, wann die vereinbarten Texte im Amtsblatt veröffentlicht werden sollen, wobei festgehalten wurde, dass der gewöhnliche Zeitrahmen zwei Monate beträgt.

Ziffer 11 (die jeweilige Ziffer 4) erläutert das Verfahren zur Behandlung festgestellter Fehler in den Texten sowohl vor als auch nach der Annahme eines Textes.

Alles in allem führt die dem Parlament zur Annahme unterbreitete überarbeitete Erklärung durch die Hinzufügung einer ganzen Reihe wichtiger Bestimmungen, mit denen das Dokument an die bestehenden bewährten Vorgehensweisen angepasst wird und die darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen den drei Organen im Hinblick auf eine Verbesserung der Effizienz und der Qualität der EU-Rechtsetzung zu verstärken, zu einer Verbesserung sowohl der Struktur als auch der Inhalte der Fassung der Erklärung aus dem Jahre 1999.

ANHANG: ÜBERARBEITUNG DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG ZU DEN PRAKTISCHEN MODALITÄTEN DES NEUEN MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS

(ARTIKEL 251 EG-VERTRAG)

EUROPÄISCHES PARLAMENT

RAT

KOMMISSION

ÜBERARBEITUNG DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG ZU DEN PRAKTISCHEN MODALITÄTEN DES NEUEN MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS

(ARTIKEL 251 EG-VERTRAG)

GRUNDSÄTZE

1. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) stellen fest, dass sich die derzeitige Praxis der Kontakte zwischen dem Ratsvorsitz, der Kommission und den Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse und/oder Berichterstattern des Europäischen Parlaments sowie zwischen den beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses bewährt hat.

2. Die Organe bekräftigen, dass diese Praxis, die sich in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens entwickelt hat, weiterhin gefördert werden muss. Die Organe verpflichten sich, ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf eine noch effektivere Nutzung aller durch das Mitentscheidungsverfahren, wie es im EG-Vertrag eingeführt wurde, gebotenen Möglichkeiten zu überprüfen.

3. In dieser Gemeinsamen Erklärung werden die genannten Arbeitsmethoden und die praktischen Vorkehrungen zu ihrer Anwendung geklärt. Sie ergänzt die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“[1] und insbesondere deren Bestimmungen über das Mitentscheidungsverfahren. Die Organe erklären, dass sie entsprechende Verpflichtungen im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der demokratischen Kontrolle und der Effizienz uneingeschränkt einhalten werden. In diesem Zusammenhang sollten die Organe besonders darauf achten, dass unter Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands Fortschritte in Bezug auf Vereinfachungsvorschläge erzielt werden.

4. Die Organe arbeiten während des gesamten Verfahrens loyal zusammen, um ihre Standpunkte möglichst weitgehend anzunähern und dabei, soweit zweckmäßig, den Erlass des Rechtsakts in einem frühen Stadium des Verfahrens zu ermöglichen.

5. Im Hinblick auf dieses Ziel arbeiten die Organe im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um in allen Stadien des Mitentscheidungsverfahrens den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.

6. Die Organe verpflichten sich, unter Beachtung ihrer jeweiligen Geschäftsordnungen regelmäßig Informationen über die Fortschritte bezüglich der einzelnen Gegenstände des Mitentscheidungsverfahrens auszutauschen. Sie sorgen dafür, dass die jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung der Arbeiten im Europäischen Parlament und im Rat gefördert wird. Sie bemühen sich deshalb, einen ungefähren Zeitplan der einzelnen Stadien bis zur endgültigen Verabschiedung von Legislativvorschlägen aufzustellen, wobei der politische Charakter des Entscheidungsprozesses ohne Einschränkung beachtet wird.

7. Die Zusammenarbeit der drei Organe im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens erfolgt häufig in Form von Dreiertreffen („Triloge“). Dieses Trilog-System hat sich als leistungsfähig und flexibel erwiesen, indem es die Möglichkeiten zur Einigung im Stadium der ersten oder der zweiten Lesung wesentlich verbessert und zur Vorbereitung der Vermittlungsausschusssitzungen beigetragen hat.

8. Solche Treffen finden gewöhnlich in informellem Rahmen statt. Sie können je nach der Art der zu erwartenden Erörterung in allen Stadien des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen stattfinden. Jedes Organ benennt aufgrund seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig von den Vorkehrungen für die Treffen.

9. Entwürfe von Kompromisstexten, die zu einer bevorstehenden Sitzung zur Beratung unterbreitet werden, soweit möglich, allen Teilnehmern vorab übermittelt. Um die Transparenz zu verbessern, werden Triloge, die beim Europäischen Parlament und beim Rat stattfinden, vorher angekündigt, soweit das praktisch durchführbar ist.

10. Der Ratsvorsitz ist bemüht, an den Sitzungen der Ausschüsse des Parlaments teilzunehmen. Er berücksichtigt gegebenenfalls genau die ihm vorliegenden Ersuchen um Informationen über den Standpunkt des Rates.

ERSTE LESUNG

11. Die Organe arbeiten im Hinblick auf eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte loyal zusammen, damit der Rechtsakt möglichst in erster Lesung angenommen werden kann.

Einigung im Stadium der ersten Lesung des Europäischen Parlaments

12. Um den Verfahrensgang in der ersten Lesung zu erleichtern, werden geeignete Kontakte aufgenommen.

13. Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Rates und des Europäischen Parlaments unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

14. Falls durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt wird, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Änderungen am Vorschlag der Kommission. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

15. In diesem Zusammenhang sollten, wenn der Abschluss eines Verfahrens in erster Lesung unmittelbar bevorsteht, Informationen über die Absicht, Einigung zu erzielen, möglichst bald verfügbar gemacht werden.

Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts

16. Falls nicht vor der ersten Lesung des Parlaments Einigung erzielt worden ist, können im Hinblick auf eine Einigung im Stadium des gemeinsamen Standpunkts weiterhin Kontakte aufgenommen werden.

17. Die Kommission unterstützt die Kontakte und macht in konstruktiver Weise von ihrem Initiativrecht Gebrauch, um eine Annäherung der Standpunkte des Rates und des Europäischen Parlaments unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

18. Im Fall einer Einigung bringt der Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Parlaments in einem Schreiben an den Vorsitzenden des Ausschusses der Ständigen Vertreter seine Empfehlung an das Plenum zur Kenntnis, den Text des gemeinsamen Standpunkts vorbehaltlich der Bestätigung des gemeinsamen Standpunkts durch den Rat und der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen unverändert zu akzeptieren. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

ZWEITE LESUNG

19. In seiner Begründung legt der Rat so klar wie möglich die Gründe dar, die ihn zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlasst haben. In seiner zweiten Lesung berücksichtigt das Europäische Parlament diese Begründung sowie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich.

20. Vor der Übermittlung eines gemeinsamen Standpunkts bemüht sich der Rat, in Benehmen mit dem Europäischen Parlament und der Kommission den Termin der Übermittlung zu erörtern, um in der zweiten Lesung ein möglichst effizientes Rechtsetzungsverfahren herbeizuführen.

Einigung im Stadium der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments

21. Im Hinblick auf ein besseres Verständnis der jeweiligen Standpunkte und einen möglichst zügigen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens werden weiterhin geeignete Kontakte aufgenommen, sobald der gemeinsame Standpunkt dem Parlament übermittelt worden ist.

22. Die Kommission unterstützt die Kontakte und nimmt Stellung, um eine Annäherung der Standpunkte des Rates und des Europäischen Parlaments unter Wahrung des interinstitutionellen Gleichgewichts und der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle zu fördern.

23. Falls durch informelle Verhandlungen im Rahmen von Trilogen Einigung erzielt wird, übermittelt der Vorsitzende des Ausschusses der Ständigen Vertreter in einem Schreiben an den Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses des Parlaments Einzelheiten über den Inhalt der Einigung in Form von Änderungen am gemeinsamen Standpunkt. In diesem Schreiben wird die Bereitschaft des Rates erklärt, dieses Ergebnis, vorbehaltlich der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen, zu akzeptieren, falls es durch die Abstimmung im Plenum bestätigt wird. Eine Kopie des genannten Schreibens wird der Kommission übermittelt.

VERMITTLUNGSVERFAHREN

24. Wenn sich abzeichnet, dass der Rat nicht in der Lage ist, alle Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zu übernehmen, und wenn der Rat bereit ist, seinen Standpunkt darzulegen, wird ein erster Trilog veranstaltet. Jedes Organ benennt aufgrund seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer der jeweiligen Sitzung und legt sein Mandat für die Verhandlungen fest. Die Kommission bringt möglichst frühzeitig beiden Delegationen ihre Absichten im Hinblick auf ihre Stellungnahme zu den Abänderungen aus der zweiten Lesung des Europäischen Parlaments zur Kenntnis.

25. Während des gesamten Vermittlungsverfahrens finden Triloge zu dem Zweck statt, die noch ausstehenden Probleme zu klären und eine Einigung im Vermittlungsausschuss vorzubereiten. Die Ergebnisse der Triloge werden in den Sitzungen des jeweiligen Organs erörtert und gegebenenfalls gebilligt.

26. Der Vermittlungsausschuss wird vom Präsidenten des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags einberufen.

27. Die Kommission nimmt an den Vermittlungsarbeiten teil und ergreift alle notwendigen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates herbeizuführen. Diese Initiativen können insbesondere darin bestehen, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Standpunkte des Rates und des Europäischen Parlaments und unter Wahrung der ihr durch den Vertrag übertragenen Rolle Entwürfe für Kompromisstexte vorlegt.

28. Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates gemeinsam wahrgenommen. Die beiden Vorsitzenden führen abwechselnd den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses.

29. Die Termine für die Sitzungen des Ausschusses sowie die jeweilige Tagesordnung werden im Hinblick auf eine wirkungsvolle Tätigkeit des Ausschusses während des gesamten Vermittlungsverfahrens von den beiden Vorsitzenden einvernehmlich festgelegt. Die Kommission wird zu den geplanten Terminen angehört. Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen unverbindlich geeignete Termine für die Vermittlungsarbeiten und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

30. In jeder beliebigen Sitzung des Vermittlungsausschusses können die beiden Vorsitzenden mehrere Gegenstände auf die Tagesordnung setzen. Neben dem Hauptthema („B-Punkt“), bei dem noch nicht Einigung erzielt worden ist, können Vermittlungsverfahren zu anderen Themen eröffnet und/oder abgeschlossen werden, zu deren Gegenständen keine Aussprache stattfindet („A-Punkt“).

31. Das Europäische Parlament und der Rat tragen unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Fristen im Rahmen des Möglichen Zwängen des Terminplans Rechnung, was insbesondere für die Zeiten gilt, in denen die Tätigkeit der Organe unterbrochen ist, sowie für die Wahlen des Europäischen Parlaments. Die Unterbrechung der Tätigkeit muss jedenfalls so kurz wie möglich sein.

32. Der Ausschuss tagt abwechselnd in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und des Rates, und zwar im Hinblick auf eine ausgewogene Nutzung der Tagungseinrichtungen einschließlich der Dolmetscherdienste.

33. Dem Ausschuss liegen der Vorschlag der Kommission, der gemeinsame Standpunkt des Rates, die diesbezügliche Stellungnahme der Kommission, die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen, die Stellungnahme der Kommission dazu sowie ein gemeinsames Arbeitsdokument der Delegationen des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Dieses Arbeitsdokument soll den Benutzern die Möglichkeit geben, die anstehenden Probleme leicht aufzufinden und in zweckmäßiger Weise darauf Bezug zu nehmen. Die Kommission legt ihre Stellungnahme in der Regel binnen drei Wochen nach dem offiziellen Eingang des Ergebnisses der Abstimmung des Europäischen Parlaments, spätestens aber vor Beginn der Vermittlungsarbeiten vor.

34. Die beiden Vorsitzenden können dem Ausschuss Texte zur Billigung unterbreiten.

35. Die Einigung über den gemeinsamen Entwurf wird in einer Sitzung des Vermittlungsausschusses oder anschließend durch den Austausch von Schreiben zwischen den beiden Vorsitzenden festgestellt. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission übermittelt.

36. Kommt im Ausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zustande, wird dessen Text nach einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung den beiden Vorsitzenden zur formalen Billigung unterbreitet. In Ausnahmefällen kann jedoch der Entwurf eines gemeinsamen Entwurfs unterbreitet werden.

37. Die beiden Vorsitzenden übermitteln den so gebilligten gemeinsamen Entwurf dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben. Kann der Vermittlungsausschuss sich auf keinen gemeinsamen Entwurf einigen, setzen die beiden Vorsitzenden mit einem gemeinsam unterzeichneten Schreiben den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates davon in Kenntnis. Diese Schreiben gelten als Protokoll. Kopien dieser Schreiben werden der Kommission zur Information übermittelt. Die im Vermittlungsverfahren verwendeten Arbeitsdokumente werden im Register jedes Organs zugänglich gemacht, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.

38. Das Generalsekretariat des Rates und das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments nehmen gemeinsam, unter Mitwirkung des Generalsekretariats der Kommission, die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

39. Halten es das Europäische Parlament oder der Rat für unbedingt erforderlich, die in Artikel 251 EG-Vertrag genannten Fristen zu verlängern, setzen sie den Präsidenten des jeweils anderen Organs und die Kommission davon in Kenntnis.

40. Nach einer Einigung der Organe in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren erfolgt die Überarbeitung des vereinbarten Textes in enger Zusammenarbeit und einvernehmlich durch die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates.

41. Änderungen eines vereinbarten Kompromisstextes dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Vertreter des Parlaments und des Rates auf der geeigneten Ebene vorgenommen werden.

42. Die Überarbeitung der Texte erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahren beider Organe, insbesondere unter Einhaltung der Fristen für den Abschluss interner Verfahren. Die Organe verpflichten sich, die für die juristisch-sprachliche Überarbeitung von Rechtsakten nicht dazu zu nutzen, Debatten über inhaltliche Probleme neu zu eröffnen.

43. Das Parlament und der Rat einigen sich auf eine gemeinsame Gestaltung der von ihnen gemeinsam fertig gestellten Texte.

44. Die Organe verpflichten sich, in möglichst großem Umfang für beide Seiten annehmbare Standardklauseln zur Einfügung in die im Mitentscheidungsverfahren erlassenen Rechtsakte zu verwenden, besonders im Fall der Bestimmungen über die Ausübung von Durchführungsbefugnissen (aufgrund des Beschlusses über die Ausschussverfahren), das Inkrafttreten, die Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten sowie die Achtung des Initiativrechts der Kommission.

45. Die Organe bemühen sich, in einer gemeinsamen Pressekonferenz den erfolgreichen Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens in erster oder zweiter Lesung oder im Vermittlungsverfahren bekannt zu geben. Sie bemühen sich zudem um die Herausgabe gemeinsamer Presseerklärungen.

46. Nachdem das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt im Mitentscheidungsverfahren angenommen haben, wird der Text dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und dem Präsidenten des Rates sowie den Generalsekretären beider Organe zur Unterschrift vorgelegt.

47. Den Präsidenten beider Organe wird der Text des Rechtsakts in ihrer jeweiligen Sprache zur Unterschrift unterbreitet; sie unterzeichnen ihn, soweit möglich, gemeinsam in einer Veranstaltung, die gemeinsam in monatlichen Abständen zum Zweck der Unterzeichnung wichtiger Dokumente in Anwesenheit der Medien stattfindet.

48. Der gemeinsam unterzeichnete Text wird an das Amtsblatt weitergeleitet. Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt im Normalfall binnen zwei Monaten ab dem Erlass des Rechtsakts durch das Europäische Parlament und den Rat.

49. Stellt ein Organ in einem Text (oder einer der Sprachfassungen) einen inhaltlichen oder offenkundigen Fehler fest, teilt es dies den anderen Organen unverzüglich mit. Ist der entsprechende Rechtsakt von einem der Organe noch nicht gebilligt worden, erstellen die Dienste der Rechts- und Sprachsachverständigen des Europäischen Parlaments und des Rates in enger Zusammenarbeit das erforderliche Korrigendum. Ist er bereits von einem Organ oder beiden Organen gebilligt worden, erstellen das Europäische Parlament und der Rat unabhängig davon, ob der Rechtsakt veröffentlicht ist oder nicht, einvernehmlich eine Berichtigung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verfahren.

VERFAHREN

Titel

Abschluss der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens

Verfahrensnummer

2005/2125(ACI)

Federführender Ausschuss

               Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO
23.4.2007

Berichterstatter(in/innen)  

               Datum der Benennung

Jo Leinen
6.6.2005

 

Ersetzte(r) Berichterstatter(in/innen)

 

 

Prüfung im Ausschuss      

19.3.2007

10.4.2007

 

 

 

Datum der Annahme

10.4.2007

Ergebnis der Schlussabstimmung

+

-

0

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Enrique Barón Crespo, Richard Corbett, Jean-Luc Dehaene, Andrew Duff, Maria da Assunção Esteves, Ingo Friedrich, Bronisław Geremek, Anneli Jäätteenmäki, Timothy Kirkhope, Jo Leinen, Íñigo Méndez de Vigo, Rihards Pīks, Marie-Line Reynaud, Adrian Severin, Riccardo Ventre

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)

Elmar Brok, Carlos Carnero González, Klaus Hänsch, Jacek Protasiewicz, Mauro Zani

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

                                                              

Datum der Einreichung

16.4.2007

 

Anmerkungen (Angaben nur in einer Sprache verfügbar)

 

  • [1]  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.